Ganzen kann der Inhalt der Note nur dazu dienen, die in diesem Berichte dargelegten Ansichten zu unterstützen.
Es darf, um die in Betracht kommenden Einzelnheiten zu er⸗ wähnen, nicht unbemerkt bleiben, daß die Note vom 21sten v. M. in ihrer allgemeinen Fassung:
8. „die Königliche Regierun muß daher durch den Beschluß vom
13. Februar 1850 ihre Se. g zu dem Vertrage vom 26. Mai 1849 als völlig gelöst und ihr Verhältniß zu den Theil⸗ nehmern desselben auf die Grundlage des deutschen Bundes zurückgeführt ansehen“,
eine von allen Stipulationen des Bündnisses und mit⸗
hin auch von der Unterwerfung unter das Bundesschiedsgericht
ausspricht.
Die Kommission kann nicht anerkennen, daß der Rücktritt vom Bündnisse übehaupt rechtlich motivirt sei, und noch weniger kann sie zugeben, daß die Königlich hannoversche Regierung berechtigt sei, sich von der Kompetenz des Bundesschiedsgerichts loszusagen. Mit den über dieses letztere getroffenen Verabredungen stehen die angegebenen Gründe ihres Rücktritts augenscheinlich in gar keinem Zusammenhange. Diese Verabredungen sind vielmehr, wie der In⸗ halt des Bündnißstatuts ergiebt, schlechthin und ohne Beschränkung auf eine Zeitdauer getroffen, und die Kompetenz des Gerichts ist durch dieselben ausdrücklich auf die Entscheidung der aus der Voll⸗ ziehung des Bündnisses erwachsenden Rechtshändel, also auf die Entscheidung über gerade diejenigen Gründe erstreckt, durch welche die Königlich hannoversche Regierung ihren Rücktritt zu rechtfer⸗ tigen beabsichtigt.
An der Kompetenz des Bundesschiedsgerichts kann daher durch den Inhalt der Note vom 21sten v. M. nichts geändert werden.
In Betreff der zu erhebenden Klage selbst wird dagegen durch diese Note jeder noch mögliche Zweifel darüber, ob jetzt actio nata ei, beseitigt.
Bisher hatte die Königlich hannoversche Regierung noch aner⸗ kannt, daß der Art. IV. des Bündnißstatuts für sie gültig und verbindlich sei, und nur die Vollziehung dieses Artikels aus Grün den verweigert, welche die übrigen Verbündeten anzuerkennen außer Stande sind. Die Differenz betraf nicht die Gültigkeit jenes Art. IV. an sich, sondern die Art und Weise seiner Ausführung und gewisse Voraussetzungen, von welchen nach der Ansicht der Königlich hannoverschen Regierung diese Ausführung abhängig sein sollte.
Jetzt wird dagegen die fernere Gültigkeit und Verbindlichkeit des Vertrages vom 26. Mai pr. überhaupt, und damit auch die jenes Art. IV. bestritten. Es ist nach der Ansicht der Königlich hannoverschen Regierung jetzt nicht blos davon die Rede, daß die übrigen verbündeten Staaten den an sich für alle verbindlichen Art. IV. in unzulässiger oder unzeitiger Weise, mithin so, daß Han⸗ nover ein Recht hätte, dazu seine Mitwirkung zu versagen, voll⸗ ziehen wollten, sondern der Art. 1V. soll sammt allen übrigen Be⸗ stimmungen des Bündnisses erloschen sein, weil die übrigen Ver⸗ bündeten (wie die Königlich hannoversche Regierung aus dem Be⸗ schlusse vom 13. Februar folgert) eine neue mit dem Vertrage vom 166 Mai pr. nicht compatible Vereinbarung unter sich getroffen
aben.
Hiernach erweitert sich allerdings das Fundament der gegen die Königlich hannoversche Regierung beim Bundesschiedsgerichte anzustellenden Klage. Der Veßfans der für die Sache selbst ent⸗ scheidenden rechtlichen Momente bleibt dabei freilich verselbe, da die Begründung der jetzt ausgesprochenen Lossagung mit denjenigen Motiven, durch welche die Königlich hannoversche Regierung ihr bisheriges Zurückbleiben von der Ausführung des Art. IV. cit. als gerechtfertigt ansah, zusammenfällt.
Zugleich liegt aber in der nunmehr erfolgten offenen Erklä⸗ rung Hannovers die dringende Aufforderung, die definitive Beschluß⸗ fassung über die Klageanstellung und eventuell die Klageanstellung selbst so viel als thunlich zu beschleunigen. Es ist vorauszusetzen, daß jede der verbündeten Regierungen über diesen Punkt bereits zu einer festen Entschließung gekommen sei: ein längeres Zögern würde nur schädlich wirken und das Vertrauen, dessen die gemeinsame Angelegenheit zu ihrem Fortgange bedarf, erschüttern. Die Kom⸗
mission muß daher eine genaue und pünktliche Wahrnehmung der -
iin dieser Beziehung in der Sitzung vom 1sten d. M. getroffenen Abrede für besonders wünschenswerh halten.
Diese Gesichtspunkte möchten bei der Klageanstellung gegen Hannover zu berücksichtigen sein.
Es ist indeß
4) noch eine andere Seite der Sache nicht unberührt zu lassen. War die Königlich hannoversche Regierung über den Sinn des Art. IV. und die Modalitäten und Voraussetzungen seiner Aus⸗ führung einer von der der übrigen Regierungen abweichenden Mei nung, so wäre es zu wünschen gewesen, daß die entstandene Diffe⸗ renz durch das Bundesschiedsgericht geschlichtet wäre. Verbündete können abweichende Ansichten verfolgen, ohne daß dadurch ein Zu⸗ rückziehen des einen Theils von dem ganzen verabredeten Plane veranlaßt zu werden braucht. Der im Bündnisse vorgezeichnete WBeg der Entscheidung entstehender Differenzen konnte auch hier die von ihm erwartete Aushülfe gewähren. Es liegt im Sinne des Bündnisses, daß dessen Zwecke unverrückt gewahrt werden, daß selbst entstehende Differenzen nicht zu einem Auseinanderfall führen, sondern durch richterliche Entscheidung erledigt werden sollen. Die verbündeten Regierungen haben durch ihre feierliche öffentliche Er⸗ klärung das Schiedsgericht über sich anerkannt, sie haben bezeugt, daß sie die Sicherheit nicht allein in äußerer Ordnung, sondern im tieferen sittlichen Grunde derselben, im Rechte suchen, sie haben die Entscheidung des Rechts nicht sich selbst vorbehalten, sondern solche einem völlig getrennten, selbstständigen Gerichte überwiesen.
Diesen Rücksichten entspricht es nicht, wenn die Königlich han⸗ noversche Regierung aus einer entstandenen Differenz über die Mo⸗ dalitäten und Voraussetzungen der Ausführung eines Artikels des Bündnisses, in welchem überdies nicht nur eine gegenseitige Ver⸗ pflichtung der Regierungen, sondern eine Verpflichtung gegen die deutsche Nation übernommen war, den Anlaß entnimmt, sich von dem ganzen Bündnisse, von der Ausführung des Planes, der den Hauptzweck des Bündnisses bildet, von der Abrede über die Schlich⸗ tung entstandener Differenzen auf rechtlichem Wege loszusagen.
Hat diese Lossagung freilich nach der Ansicht der Kommission beine Berechtigung, und vermag sie Hannover namentlich nicht von Schievoeal⸗ fecestehenden Unterwerfung unter die Kompetenz des Klage i, n befreien, so bleibt doch immer die anzustellende 82* deee Mittel, die Rechte der verbündeten Staa⸗ Anrufen des Bundes e; war in der Lage, seinerseits ein Meretat 88 0. Aasstledagerichts vermeiden und schlechthin seine weigern zu können. vie hrung des Art. IV. des Bündnisses ver⸗ zen Verfassungsplan, wie n faktische Zurückbleiben ist für den gan⸗ lichen Nachtheilen veneie sich nicht verhehlen darf, mit empfind⸗ unerwünschten und störenden Zeg kann voraussichtlich zu einem
Die anzustellende Klage in sschenzustande führen.
ge ist — wie fest auch das Vertrauen in
delt, nicht vor Decennien in Aussicht gestellt werden. Als weitere
ihren Erfolg sein möge — kein ausrei B 9 eichend de bün⸗ veten einen folchen Zustand zu eriparen nnds eterzlnat wühl ün⸗
woten z9 Hfrhth, ot hicht Foha. eite Mittel und Wege zur Ein⸗
88
wirkung auf die Entschließungen der Königlich hannoverschen Re⸗ gierung aufzufinden sind, zu deren Anwendung die ganze Sachlage eine dringende Aufforderung enthalten möchte.
Ein Anhaltspunkt hierfür scheint sich zunächst in der Antwort zu finden, welche der Königlich hannoverschen Regierung wird ertheilt werden müssen, und in den damit eröffneten diplomatischen Ver⸗ handlungen. Wenn der Verwaltungs⸗Rath auf diesen Anhalts punkt aufmerksam macht, so wird dadurch nur den Bestimmungen in Art. III. §§. 1, 2 und 4 des Bündnißstatuts entsprochen.
Die Kommisston schlägt diesemnach vor:
dder Verwaltungs⸗Rath möge sich 1 1) mit der hier dargelegten Ansicht über die rechtliche Unzuläs⸗ sigkeit der in der Note vom 2lsten v. M. ausgesprochenen Lossagung vom Bündnisse einverstanden erklären, 2) beschließen: daß an den bis jetzt gefaßten Beschlüssen über die Vorlagen an den Reichstag in Folge des Inhalts jener Note Aenderungen nicht vorzunehmen, daß den verbündeten Regierungen anheimzugeben sei, bei der Klageanstellung gegen Hannover eventuell die sub 1 und 3 dargelegten rechtlichen Momente zu berück⸗ sichtigen, und daß der Königlich preußischen Regierung vertrauensvoll zu überlassen sei, der Königlich hannoverschen Regierung gegenüber durch alle der Sachlage nach zulässigen Mittel das Recht und die Würde der verbündeten Staaten wahr⸗ unehmen. Berlin, den 4. März 1850. von Lepel. von Meysenbug.
Oesterreich. Wien, 10. März. Gestern Vormittag war die ganze Garnison auf dem Josephstädter Glacis in Parade aus⸗ gerückt, um vor Sr. Majestät dem Kaiser zum erstenmale in diesem Jahre wieder die Revue zu passiren. Sämmtliche Truppen waren in fünf Treffen aufgestellt, als Se. Majestät mit einem glänzenden zahlreichen Generalstabe erschien und die Front jedes einzelnen Tref⸗ fens hinabritt. Beim Defiliren zählte man zwei Bataillone Jäger, sechs Bataillone Infanterie, vier Bataillone Grenadiere, vier Com⸗ pagnieen Pioniere, vier Compagnicen Kanoniere, zwei reitende und drei Fuß⸗Batterieen zu acht Kanonen, dann zwei Kürassier⸗Regi⸗ menter. Unter der Suite Sr. Majestät befanden sich der Fürst Windischgrätz, der Kriegs⸗Minister Graf Gyulai, Banus Jellacic, Graf Schlick und mehrere andere österreichische Heerführer. Die Erzherzogin Sophie wohnte mit dem jungen Erzherzog Ludwig dem militairischen Schauspiele bei, welches vom schönsten Wetter begün⸗ stigt war.
Die zur Berathung der Zollfrage niedergesetzte Kommission hat an den allgemeinen deutschen Verein zum Schutze der vaterländischen Arbeit ein Schreiben gesendet und in demselben um Uebermittelung aller derjenigen Materialien ersucht, die zur Lösung der handels⸗ politischen Fragen für wichtig erachtet werden.
Ein Vortrag des Finanz⸗Ministers, Freiherrn von Krauß, mit Anträgen zur Ausführung eines Grundsteuer⸗Provisoriums in den Kronländern, in denen die Grundsteuer bisher nicht geregelt ist, vom 24. Februar lautet:
„Ew. Majestät! Mit der Entschließung vom 20. Oktober vorigen Jahres Ma⸗ jestät die thätigste Beschleunigung der Feststellung eines Grundsteuer⸗Provisoriums in Ungarn anzubefehlen geruhet. Bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes und bei den vielfälti⸗ gen Anforderungen, welche nicht nur in Beziehung auf eine gleich⸗ mäßige Besteuerung, sondern auch in administrativer Beziehung an dieses Provisorium gestellt werden müssen, hielt ich den Weg der Berathung mit Personen, welche mit den Kultur⸗ und Steuerver⸗ hältnissen dieser ausgedehnten Länder genau bekannt sind, für den geeignetsten, zur Auffassung der Grundsätze und zur Bezeichnung der Ausführungs⸗Modalität zu gelangen, und ich beeile mich, die Ergebnisse derselben, welche die Zustimmung des Ministerrathes er⸗ hielten, der allerhöchsten Genehmigung Ew. Majestät zu unter⸗ ziehen. Von der Ansicht ausgehend, daß das Grundsteuer⸗Pro⸗ visorium bis zur Vollendung des stabilen Katasters in Wirksamkeit bleiben, zugleich aber die Ausführung desselben
vorbereiten und erleichtern soll, ward es nothwendig er⸗ kannt, dasselbe auf Grundlagen zu stützen, durch welche es den Be⸗ dingungen einer gerechter Steuerumlage auch durch eine längere Reihe von Jahren entsprechen kann. Selbst bei einem bedeutenden Kostenaufwande und bei zweckmäßiger Benutzung der in den übri⸗ gen Kronländern gewonnenen Erfahrungen kann die Vollendung des stabilen Katasters auf dem weiten Flächenraume, um den es sich han⸗
allerhöchsten haben! Ew.
Bedingung eines entsprechenden Provisoriums wurde erkannt, daß dasselbe nicht allein eine möglichst gleichmäßige Besteuerung verbürge, und eben dadurch die Einbringung der Steuern, auf welche die Fie nanz⸗Verwaltung rechnet, erleichtere, sondern auch dir Mittel dar⸗ biete, administrative Maßregeln zur Belebung der Landeskultur, zur Beseitigung der Hindernisse, welche bis nun dem Verkehre mit Grund und Boden im Wege standen, und zur Gründung des Realkredites vorzu
bereiten und zu erleichtern. Namentlich ist es die letztere Rücksicht, und na⸗ mentlich die zur Begründung des Realkredites nothwendige Einführung geordneter Grundbücher, welche den hohen Werth der vorliegenden Aufgabe über die Gränzen der Wichtigkeit einer bloßen Steuer⸗ maßregel erhöht. Alle diese Zwecke können am sichersten erreicht werden, wenn sich das Grundsteuer⸗Provisorium den Grundsätzen des stabilen Katasters anschließt. Sie sind allgemein als diejenigen anerkannt, welche die möglichst sichere Bürgschaft für die gleichmä⸗ ßige Besteuerung des Grundertrages gewähren. Wenn in den deut
schen Kronländern nach dem Erscheinen des allerhöchsten Patentes vom 23. Dezember 1817, mit welchem die Einführung des stabilen Katasters angeordnet wurde, im Jahre 1819 ein auf abweichenden Grundsätzen beruhendes Provisorium ins Leben trat, so war dies durch das Vorhandensein der Operate aus der Zeit der Josephinischen Steuer⸗ Regulirung erleichtert, bei welchen es nur einiger Nachhulfen bedurfte, um sie sogleich in Anwendung bringen zu können. In Ungarn fehlt es aber, mit Ausnahme einiger Bruchstücke, an solchen Ope⸗ raten. Das Grundsteuer⸗Provisorium muß neu geschaffen werden, und die in anderen Kronländern bei den Operationen für den sta⸗ bilen Kataster gewonnenen Erfahrungen bieten die Mittel dar, ihm einen höheren Grad von Vollkommenheit zu geben, wenn es auf die Grundsätze des Katasters gegründet wird, welche dadurch unter den Steuerpflichtigen verbreitet werden und die öffentliche Meinung für sich gewinnen. Die seiner Zeit folgenden Operationen des sta⸗ bilen Katasters werden sich dann nur als eine Verbesserung und Vervoll⸗ ständigung des in seinen Grundlagen bereits vorhandenen Systems dar⸗ stellen, rascher fortschreiten und überall Vertrauen und Anerkennung sin⸗ den. Diese Betrachtungen gelten nicht blos für Ungarn, sondern über⸗ haupt für die Kronländer, in denen bisher eine wohlgeordnete Grundsteuer⸗Verfassung nicht besteht. In Erwägung dieser Ver⸗ sütnasf und der an ein Grundsteuer⸗Provisorium zu stellenden An
orderungen erlaube ich mir mit Zustimmung des Ministerrathes
folgende Anträge: Das Grundsteuer⸗Provisorium für Ungarn,
Croatien, Slavonien, das temescher Banat und die serbische Woi⸗ V wodschaft, dann Siebenbürgen ist auf die Ausmittlung des mitt leren reinen Ertrages für die Einheit des Flächenmaßes jeder Kul⸗ turgattung und Klasse in jeder Gemeinde zu gründen, und der hier nach zu bildende Tarif auf die einzelnen Grundstücke mit Rücksich auf die Kulturgattung und Klasse, welcher sie angehören, anzuwenden.
Antheile vom Hundert (Prozente) des Reinertrages ausgesprochen. Die Besteuerung des Reinertrages der Gebände wird bei vermie⸗ theten oder vermiethbaren Gebäuden mit dem gleichen Antheile vom Hundert (Prozente), bei den übrigen durch einen nach der Anzahl der Wohnbestandtheile bestimmten Klassentarif vorgenommen. Diesen Bestimmungen zufolge wird in jeder Gemeinde nach Feststellung ihres Umfanges und nach Bildung eines zu den Arbeiten zur Vollführung des Grundsteuer⸗Provisoriums bestellten Ausschusses aus den bis⸗ her steuerpflichtigen und steuerfreien Grundbesitzern und nach Er⸗ nennung eines Geschäftsleiters zu den Vorarbeiten geschritten. Diese umfassen: 1) Die Aufnahme der Gränzbeschreibung und die Bezeichnung der Fluren (Riede) aus welchen das Gemeindege⸗ biet besteht; 2) die Erhebung, welche Kulturgattungen nach der gemeindeüblichen Bewirthschaftungsart vorkommen; 3) die Classifi⸗ cation, das ist, die Bezeichnung, in welche Abstufungen der Ertragsfähigkeit jede Kulturgattung zerfällt; 4) die Auf⸗ nahme des Lagerbuches, die Aufzeichnung jedes einzelnen Grundstückes in topographischer Ordnung mit der Angabe a) des Besitzers und seines Wohnortes, b) der Kulturgattung des Grundstückes, c) des Flächenmaßes desselben nach der ortsüblichen Benennung der Einheit des Flächenmaßes, Joch, Metzen⸗Aussaat, Mahden, Hauer u. s. w., d) der Klasse, in welche jedes einzelne Grundstück einzureihen ist. Diese Vorarbeiten werden von eigenen für angemessene Bezirke aufzustellenden Kommissären nach vorläufiger praktischer Anleitung der Gemeinde⸗Aus⸗ schusse geleitet und nach vorläufiger Prüfung richtig ge⸗ stellt. Hierauf wird zur Ertrags⸗Veranschlagung geschritten, und zuerst von dem Gemeinde⸗Ausschusse die Erklärung über die Natural⸗Propuction in jeder Kulturgattung und Klasse abgefordert. Diese Angabe wird von dem Kommissär mit Rücksicht auf die Bo⸗ denbeschaffenheit, die gemeindeübliche Bewirthschaftungsart, die ge⸗ sammelten Behelfe und die Angaben der Nachhar⸗Gemeinden ge⸗ prüft und nach genauer Würdigung durch den uͤber mehrere Kom⸗ missäre gestellten Inspektor festgesetzt. Die Veranschlagung dieser Natural-Production im Gelbde geschieht im Grunde eines nach den
Kataster angenommen ist, mit Rücksicht auf die Preisverhältnisse des Jahrzehends vom Jahre 1836 bis 1845 gebildeten Tarifs. Zur Ermittelung des Reinertrages werden Abzüge vom Rohertrage nach jenem Verhältnisse in den einzelnen Kulturgattungen und
stehend zwischen Production und Aufwand gezeigt hat. Zugleich mit diesen Arbeiten wird zur Ermittelung des Ertrages der Ge⸗ bäude in denjenigen Städten und Orten, in welchen sich die Be⸗ steuerung derselben nach dem Miethsertrage rechtfertigt, die Jahres⸗ zinsen erhoben, und nach Abzug eines angemessenen Prozentes für die Kosten der Erhaltung und als Entschädigung für das allmä⸗ liche Zugrundegehen des Objektes, der Reinertrag dargestellt, während in den übrigen Orten die Anzahl der Wohgnbestandtheile jedes Hauses ausgemittelt und dasselbe der enssprechenden Klasse des Tarifs angereiht wird. Nach dem Vorgange in anderen Kron⸗ ländern wird es gerechtfertigt sein, auch in den oben genannten Län dern bei der ersten Einführung der Haus⸗Klassensteuer den ein⸗ fachen Tarif des Gesetzes vom Jahre 1820 in Anwendung bringen zu lassen, und bei dem geringeren Baustande in vielen Gegenden dieses Kronlandes die letzte Klasse, welche die Gebäude mit 3 Wohn⸗ bestandtheilen und dem Steuerbetrage von 20 Kr. umfaßt, in drei Stufen zu theilen, wovon die eine die Gebäude mit 3 Wohnbe⸗ standtheilen und 45 Kr. Steuer, die zweite jene mit 2 Wohnbe⸗ standtheilen und 30 Kr.,
die dritte aber jene mit 1 Wohnbestand⸗ theil und nur 15 Kr. Steuer, zu enthalten hätte.
Da bisher alle Gebäude in Ungarn zur Aufbringung der Contribution mit ver⸗ hältnißmäßig höheren Sätzen beizutragen hätten, so wird diese Besteuerung keinen Anständen unterliegen, vielmehr in den meisten Fällen eine Herabsetzung der bisherigen Last zur Folge haben. Nach Feststellung des reinen Grundertrages und nach Anwendung des hiernach gebildeten Tarifes auf die einzelnen Grundstücke, so wie nach Ausmittelung des Reinertrages der vermietheten und ver⸗ miethbaren Gebäude erfolgt die Steuerumlegung nach dem entfal⸗ lenden Steuerprozente. Wenn auch bei der Ausmittlung des Rein⸗ ertrages in allen Stadien der Operation mit aller Offenheit und mit Benutzung der Erfahrungen und Bemerkungen der Betheiligten vorgegangen wird, so ist doch vorauszusehen, daß der Kommissär sich öfter in der Lage befinden wird, die Angaben der Gemeinden zu änderen, und daß die Gemeinden oder einzelne Grund⸗Be⸗ sitzer sich durch die Ergebnisse der Operation verletzt halten fönnen. Für diese Fälle ist die Einbringung von Reclamationen und zwar gegen den Reinertrags⸗Tarif durch die Gemeinde⸗Aus⸗ schüsse, gegen die Anwendung desselben auf die einzelnen Grund stücke oder Gebäude durch die betheiligten Grund⸗ und Hausbe⸗ sitzer gestattet, welche untersucht, und die geeigneten Abhülfen ge⸗ troffen werden. Die Evidenzhaltung des ausgemittelten Besitzstan⸗ des jedes einzelnen Grundbesitzers ist für die richtige Steuerein bringung unerläßlich, sie ist aber auch für viele administrative Fra⸗ gen, vor Allem aber in privatrechtlicher Beziehung bei dem dringen⸗ den Bedürfnisse der baldigen Errichtung öffentlicher Bücher, von besonderer Wichtigkeit, und muß unmittelbar nach Vollendung des Grundsteuer⸗Provisoriums geregelt und sorgfältig gehandhabt werden, wobei übrigens zur Aufmunterung der Landeskultur der auch in den übrigen Kronländern bestehende Grundsatz festzuhalten wäre, daß während der Dauer des Provisoriums keinerlet Fenbe⸗ rung in der Benutzungsart des Bodens bereits besteuerter 1 brund stücke in der Besteuerung berücksichtigt, wohl aber die b gänzlich zu Grunde gegangener Objelte vorgenommen mne. “ dem ich diese Grundzüge des Grundsteuer W“ für die gedachten Länder der Allerhöchsten Genehmigung 1“X“ he, schließe ich den Entwurf des Allerhöchsten Patents hierüber ehrerbie⸗ s Hieriber erging folgende Kaisgrlche cen sücehang v.cec a den Anträgen zur Ausführung eines we. e Fe in Ungarn, Croatien, Slavonien, temesch 1 “ 8 1.n Ungar 9283 z;gen Meine Genehmigung ertheile, folgt Woiwodschaft und Siebenbürgen hene Patent im Anschlusse zurück das mit Meiner Fertigung, bfcph. 1 “ Wien, 4. März. Dachungen über die Organisation der Militair⸗ 2 Den Schluß * Perren Budisawlewic, Oberst des Lieccauer NFanse vohisnents, Rampo, Oberst⸗Lieutenant des Gradiskaner National⸗Reg Gjuric, Major des ersten Banal⸗Regiments, bei,
und * . 4 Rühüthn. diesem Anlasse vom Ministerium nach Wien berufen
wurden. Ken
Die davon zu entrichtende Steuer wird mit dem für alle Grundbesitzer für alle Kulturgattungen und Klassen gleichen
Fruchtpreisen des Jahres 1824, welches in allen übrigen Kronlän⸗ dern als Normaljahr für die Veranschlagung der Produkte im
Klassen gemacht, welches eine mehr als zwanzigjährige Erfahrung bei den Katastral⸗Schätzungen in anderen Kronländern als fest⸗
Der zum österreichischen General⸗Konsul in Warschau ernannte Oöberst von Heim hat die Reise nach seinem Bestimmungsorte an⸗ etreten. 8
Das Ministerium der Landes⸗Kultur hat aus den Kronlän⸗ ern Vertrauensmänner zur Berathung einiger die Jagd in poli⸗
—
eilicher und anderer Beziehung betreffenden Fragepunkte einberufen.
Bayern. München, 8. März. (Münch. Ztg.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammer verlas der zweite Präsident ein Königliches Reskript, wodurch der gegenwärtige Land⸗ tag bis zum 10. Mai d. J. verlängert wird.
München, 7. März. (Nürnb. Korresp.) Freiherr von Lerchenfeld hat heute dem Kammer⸗Präsidium folgende Interpella⸗ tion übergeben:
Demnächst sind 6 Monate verflossen, seit die Kammern einbe⸗ rufen worden sind. Der größte Theil der eingebrachten Gesetze ist erledigt und das Budget wenigstens theilweise in Angriff genom⸗ men. Gegebener Zusage zufolge sind aber noch mehrere Gesetz⸗ Vorlagen, und zwar von größerem Umfange zu erwarten, so zwar, daß die Erledigung aller dieser Arbeiten, wenn überhaupt möglich, eine kaum absehbare Dauer des Landtages vermuthen läßt. Eine solche kann aber von keiner Seite als wünschenswerth erachtet werden, und es liegt deshalb in der Pflicht Aller, dahin zu streben, daß die Aufgaben, welche noch zu lösen sind, in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringen Opfern für das Land erledigt wer⸗ den. Dieses Ziel läßt sich jedoch nur dann erreichen, wenn 1) ein vollständiger Ueberblick über diejenigen Vorlagen, welche die Staats⸗ regierung noch an die Kammern zu bringen gedenkt, das Maß der noch zu erledigenden Arbeiten erkennen läßt; wenn 2) es da⸗ durch möglich wird, die sämmtlichen Vorlagen je nach ihrer Dringlichkeit und ihrem Umfange in Kategorieen zu theilen und je nach Sachlage, um Zeit und Geld zu sparen, nach Erledigung der dringenderen Gesetze, die umfangreicheren Materien den Aus⸗ schüssen zur Bearbeitung zu uͤbergeben und inzwischen die Kam⸗ mern zu vertagen; wenn endlich 3) die Erledigung der Gesetz⸗ vorlage: „den Geschäftsgang der beiden Kammern betreffend“ in der Kammer der Reichsräthe erwartet werden darf und vadurch die Möglichkeit gegeben wird, die verschiede⸗ nen unbeschäftigten Kräfte der Kammer zweckmäßig zu be⸗ nutzen. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, ersuchen die Interpelläanten um gefällige Beantwortung folgender Fragen: I. Welche Vorlagen und wann beabsichtigt die Staats „Regierung den Kammern zu machen, zunächst bezüglich der verheißenen Gesetze über den öffentlichen Unterricht, das Gemeinde⸗Edikt, den Land⸗ rath und insbesondere das in der Thronrede vom 22. Januar 1849 angekündigte Gesetz: „die Bildung der Kammer der Reichsräthe betreffend“, sodann bezüglich der in der Thronrede vom 10. Sep⸗ tember verheißenen Gesetze: die Revision der Verfassung auf Grundlage der Grundrechte, wie sie die Staats Regierung nach der Vorlabe vom 18. Mai 1849 cinzuführen beabsichtigt? II. Ge⸗ denkt die Staats⸗Regierung einem Antrage entgegenzutreten, wel⸗ cher seiner Zeit auf Grund der [Beantwortung der ersten Frage etwa dahin gestellt würde, daß ein Theil der gemachten Vorlagen an die Ausschüsse verwiesen und die Kammern auf so lange vertagt würden, bis die Bearbeitungen der Gesetze den Kammern zur Be⸗ rathung vorgelegt werden koͤnnen? III. Gedenkt die Staatsregie⸗ rung in Anerkennung der nachtheiligen Folgen, welche für die Ge⸗ schäftsbehandlung der Kammer der Abgeordneten durch die verzögerte Bearbeitung des schon seit 3 Monaten an die Kammer der Reichsräthe übergebenen Gesetzentwurfs: „den Geschäftsgang der beiden Kam⸗ mern betreffend,“ entstehen müssen, die baldige Erledigung dieses Gesetzes dort zu bevorworten? (Folgen 53 Unterschriften von Mit⸗ gliedern des rechten Centrums.)
(A. Z.) Das hiesige Revisionsgericht (General⸗Auditoriat) hat das in der Untersuchung gegen den am pfälzer Aufstand schwer⸗ betheiligten Lieutenant Grafen Fugger vom Kriegsgericht gefällte Todesurtheil bestätigt.
Sachsen. Dresden, 9. März. (D. A. Z.) Das Königl. Dekret, die Einsetzung der Bundes⸗Interims⸗Kommission betreffend, ist (wie bereits erwähnt) jetzt an die Kammern gelangt. Die Vorlage enthält eine einfache, kurze Darstellung der Gründe⸗ wes⸗ halb die sächsische Regierung ihre Zustimmung zu der von Oester⸗ reich und Preußen vereinbarten neuen provisorischen dhecsöe gi Fe. gegeben hat. Gestützt auf den Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848 habe vie sächsische Regierung, sagt das Exposé, in der Auflosung der deutschen National⸗Versammlung keinen Anlaß dazu zu sinden ver⸗ mocht, den rechtlichen Fortbestand der provisorischen Centralgewalt in Zweifel zu ziehen, wenn schon anderen seits diesem der Beschluß der Natio⸗ nal⸗Versammlung vom 28. Juni 1 848 entgegenzustehen geschienen hätte, indem hiernach der Reichsverweser durch von ihm ernannte, aber der National⸗Versammlung verantwortliche Minister seine Gewalt ausüben sollte. Indem die sächsische Regierung das Bündniß vom 26. Mai zum Zwecke der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der ein⸗ zelnen deutschen Staaten abgeschlossen, habe sie sich von dem eben angedeuteten Standpunkte nicht entfernt; denn es sei dieses Bünd⸗ niß auf Grund Artikel 11 der Bundesakte und in Folge eines au⸗ genblicklichen Bedürfnisses eingegangen worden, indem damals die provisorische Centralgewalt „thatsächlich“ sich nicht in der Lage be⸗ funden habe, die „ihr anvertraute Erhaltung der äußeren und in⸗ neren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Un⸗ verletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten zu gewährleisten. Es wird dabei auf das Bündnißstatut vom 26. Mai und besonders auf die im Auftrage Sachsens und Hannovers von der preußischen Regierung erlassene Cirkularnote vom 28. Mai 18490 Bezug genommen, worin gesagt werde, daß dem deutschen Bunde ein ausreichendes Organ zur gemeinschaftlichen Thätigkeit abgehe. Auch nach dem Abschlusse des Maibündnisses habe dig sächsische Regierung ihre offiziellen Beziehungen zur provisorischen Centralge⸗ walt zu keiner Zeit eingestellt. Als aber später unter den einge⸗ fretenen Umständen die bestehende provisorische Centralgewalt sich thatsächlich außer Stand befunden habe, den ihr zufallenden Ob⸗ liegenheiten zu genügen, und als der Eintritt einer definitiven Cen⸗ tralgewalt in weite Ferne gerückt worden sei, habe sich sowohl auf Seiten des Erzherzog⸗Reichsverwesers, als auch der deutschen Re⸗ gierungen der Wunsch und das Bedürfniß fühlbar gemacht, eine anderweite provisorische Centralgewalt unter allseitiger Anerkennung der deutschen Regierungen in Wirksamkeit treten zu sehen. In Folge der diesfalls zunächst von dem Ministerium des Reichsver⸗ wesers mit den Regierungen von Oesterreich und Preußen und so⸗ dann zwischen den beiden letztgedachten Regierungen allein gepflo⸗ genen Verhandlungen sei endlich die Convention vom 30. Septem⸗ ber 1849 zustandegekommen. Unter den sechs dem Exposé beige⸗ fügten Aktenstücken befinden sich sub I. die Uebereinkunft vom 30. September, sub II. der dazu gehörige „Entwurf“ und subIV. die gemeinschaftliche Note der österreichischen und preußischen Ge⸗ sandtschaft in Dresden an die Regierung. Die Beilagen sab III., V. und VI. enthalten die auf den Beitritt der diesseitigen Regierung bezüglichen Noten, worin zugleich die Beweggründe dar⸗
“
gelegt sind, welche die Regierung bestimmten, ihre Zustimmung zu einer Maßnahme nicht zu beanstanden, welche, wie die Vorlage meint, inmitten „der für die Einigkeit Deutschlands und einen ge⸗ sicherten Rechtszustand drohenden Gefahren als eine äußerst dring⸗ liche“ hätte erkannt werden müssen. Hierher gehört namentlich folgende Stelle aus der Note des Staatsministers von Beust an den K. K. österreichischen außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister Grafen von Kuefstein:
„Die sächsische Regierung hat jederzeit der Ueberzeugung ge⸗ huldigt, daß die Sicherheit des Bundes und die Wohlfahrt Deutsch⸗ lands nicht besser gewährleistet werden könne, als durch das verei⸗ nigte Handeln und Wirken der Regierungen von Oesterreich und Preußen, und sie wird mit ungeschmälertem Vertrauen in deren Hände die Leitung der Bundesangelegenheiten gelegt sehen. Ihre Wünsche sind auch jetzt vor Allem darauf gerichtet, daß der Beitritt der königl. preußischen Regierung zu den Propositionen des K. K. Ka⸗ binets baldigst ermöglicht werden möchte und insoweit die Ansprüche, zu welchen bei der Bildung der neuen Centralgewalt ihre eigene Stellung ihr Veranlassung geben könnte, dabei in Betracht kommen, wird sie bereit sein, solche dem Zwecke einer Verständigung zwi⸗ schen den Regierungen von Oesterreich und Preußen hinten⸗ anzusetzen. Wenn daher die im §. 6 des Projekts bezüglich einer schiedsrichterlichen Entscheidung durch die Königl. Regie⸗ rungen von Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg eventuell getroffenen Bestimmungen dem Königreiche Sachsen im Vergleich zu Hannover ein minder günstiges Verhältniß anweisen, so ist die diesseitige Regierung zwar bereits durch die ihren Wünschen zuvor⸗ kommende Erklärung des Königlichen hannoverschen Gouvernements der Nothwendigkeit enthoben worden, ihre mit jenen Bestimmungen nicht wohl vereinbarte Stellung im deutschen Bunde zur Geltung zu bringen, sie würde jedoch, falls die Aufstellung einer anderweiten Modalität, wobei auf die Kompetenz der Königlichen Regierungen bei der beabsichtigten schiedsrichterlichen Entscheidung weniger aus⸗ schließliche Rücksicht genommen würde, zu leichterer Verständigung zwischen den Regierungen von Oesterreich und Preußen sich als dienlich erweisen sollte, in einer sochen Modification keinen Grund zur Beanstandung ihrer Zustimmung erblicken.“
Baden. Karlsruhe, 9. März. (Karlsr. Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer verlas der Staatsrath ein Großherzogliches Reskript, wonach von den drei zur Präsiden⸗ tenstelle vorgeschlagenen Kandidaten der Abgeordnete Staatsrath Bekk als Präsident bestätigt wurde. Staats⸗Minister von Klü⸗ ber macht in Betreff des Dreikönigs⸗Bündnisses die erforderliche Vorlage, welche er mit einem längeren Vortrage begleitete, und Staatsrath von Marschall übergab zwei provisorische Gesetze, die Wahlen zum Volkshause des Reichstages und die Ausgleichung der Kosten für die durch den Mai⸗Aufstand nöthig gewordene mi⸗ litairische Hülfe betreffend.
Nassau. Wiesbaden, 8. März. (D. Z.) Die Kammer hat heute zuvörderst ihr Büreau neu konstituirt und den Abgeord⸗ neten Wirth abermals zum Präsidenten, die Abgeordneten von Eck und Jung II. zu seinen Stellvertretern erwählt; die auf der Tagesordnung stehende Wahl eines Abgeordneten zum Staaten⸗ hause ist einstweilen auf den Antrag des Abgeordneten von Eck bis nach erfolgter Neuwahl im Wahlbezirk Langenschwalbach für das Volkshaus ausgesetzt. Der Abgeordnete Lang nahm dabei zu der „im Namen der Linken“ abgegebenen Erklärung Anlaß, daß er und seine Partei, da sie nur die frankfurter Reichs⸗Verfassung und Reichs-Versammlung, aber weder das erfurter Parlament, noch die Bundes⸗Central⸗Kommission als zu Recht bestehend aner kennen könnten, sich sowohl der Abstimmung über den Eckschen Antrag als der Betheiligung an dem Wahlakte enthalten würden. In Bezug auf das in der gestrigen Sitzung vorgelegte Budget, ist noch zu bemerken, daß die Gesammt⸗Ausgabe für das Jahr 1850 auf 4,064,650 Fl. 28 Kr., die Einnahme auf 2,733,574 Fl. be⸗ rechnet ist, wonach sich ein Defizit von 1,331,082 Fl. 28 Kr. erge⸗ ben würde, zu dessen Deckung die Regierung nach der Verfassung auf die Erhebung bestehender direkter Steuern angewiesen ist, und da der Reinertrag eines Simplums der Grund⸗, Gewerbe⸗ und Personalsteuer zur Zeit sich auf 260,000 Fl. beläuft, so würden, außer dem vom vorigen Landtage bereits bewilligten Simplum vier weitere Simplen erforderlich werden. Außerdem bleibt noch ein De fizit vom Jahr 1849 mit 443,597 Fl. 40 Kr. zu decken.
Lippe⸗Detmold. Detmold, 6. März. (Leipz. Ztg.) Der Landtag ist am letzten Sonnabend unter heftigem Parteikampf geschlossen worden. In der letzten Sitzung war die Wahl eines Landtags⸗Ausschusses von 5 Mitgliedern vorgenommen worden, welcher die Rechte des Landtags wahren solle, auch wenn derselbe nicht versammelt sei. Der Regierungs⸗Kommissar Heldmann bestritt dem Landtage zwar nicht das Recht zur Ernennung eines solchen Ausschusses, aber die Regierung könne nicht zugeben, daß die Zahl der Mitglieder und der Umfang der Befugnisse dieses Ausschusses erweitert werde. Indeß bestand der Landtag auf seinem Recht und wählte den Ausschuß. Gegen diesen Beschluß aber protestirte ein großer Theil der Rechten, an der Spitze der Abgeordnete Petri II.; als nun doch zur Wahl geschritten werden sollte, entfernten sich diese Mitglieder, sammt dem Präsidenten, und machten dadurch den Landtag beschlußunfähig, worauf der Landtag in der Nachmittags⸗ Sitzung vertagt werden mußte.
Frankfurt. Frankfurt a. M. (O. P. A. Z.) Der frü⸗ here Kaiserl. österreichische Bevollmächtigte bei der previsorischen Centralgewalt, Graf von Rechberg, ist von seiner Reise nach Paris vor wenigen Tagen zurückgekehrt; er hat sich nach Wien begeben.
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 9. März. Den Vorsitz führt General Daru. General Bar, Berichterstatter der Petitions⸗Kommission, berichtet über folgende Petitionen: Die Kommisston für ehrenvolle Erwähnung wegen der Junitage verlangt, daß den Erwähnten ein sichtbares Ehrenzeichen bewilligt werde. An den Minister des Innern verwiesen. Offiziere der Marinegarde verlangen eine Entschädigung. Dem Marine Mini⸗ ster zugewiesen. Es folgen noch einige Petitionen ohne alles Interesse. Hierauf theilt der Präsident mit, daß morgen für diejenigen Reprä⸗ sentanten, welche von ihrem Stimmrecht als Wähler Gebrauch ma⸗ chen wollen, im Pallaste der National⸗ Versammlung Urnen aufge⸗ stellt sein werden. Hierauf geht die Versammlung zur Debatte über Mauguin's Antrag bezüglich der Errichtung von Kantonal⸗ banken über. Die Kommission beantragt, den Vorschlag nicht in Betracht zu nehmen. Art. 1: „Es kann in jeder Stadt und jedem Flecken der Republik eine Diskontobank mit dem Rechte, Billets auszugeben, errichtet werden, ohne daß es jedoch mehr als eine in einem Kanton geben darf. In den Städten, welche mehreren Kantons angehören, kann ebenfalls nur
eine Bank bestehen. In den Orten, wo die Bank von
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—— besitt, darf keine errichtet werden! Herr
8 8 2 9 hegigt seinen Antrag gegen die Einwendungen er Kommission. auguin behauptet, man dürfe nur Ueber⸗ treibungen in der Papieremission verhindern, so würden die Billets schon Kredit finden. Um ihre Solidität 8 vee ren, sollen Ee* öffentlichen Kassen angenommen werden, dem Staate, aber nicht den Einzelnen gegenüber, sollen sie Zwangs⸗ cours haben. Zwei Berichte werden eingebracht: 1) über die bei⸗ den neuen Steuerzwölftheile von 1850; 2) über einen Kredit für Kolonial⸗Ausgaben im Departement der Marine. Léon Faucher erklärt, Mauguin stoße die Elementarlehren der Finanzwissenschaft um. Sein Projekt beleidige die Gerechtigkeit. Ja, es sei sogar sozialistisch, da es Alle reich machen wolle. Namentlich wolle Mau⸗ guin die Bank von Frankreich zu Grunde richten. Die angegebenen Mit⸗ tel seien gänzlich unhaltbar. Ehrliche Leute müßten sich solchen beklagens⸗ werthen Ideen opponiren. Ein ordentlicher Mensch habe immer Kredit, ein liederlicher nie. Ihm erwiederte Mauguin in ähn⸗ lichem Tone, worauf eine gleiche Replik Faucher's erfolgte. Chagaray erklärt, die Kommission sei dagegen, weil der Staat bei Fallissements einstehen müßte. Mauguin verzichtet auf diesen Theil seines Antrags. Benoist d'Azy: Der Antrag sei unreali⸗ sirbar. Die Versammlung stimmt ab und verwirft den Mauguin⸗ schen Antrag mit 351 gegen 236 Stimmen. Einstimmig verweigert die Kommission die Bewilligung zur gerichtlichen Verfolgung Michel's von Bourges.
Paris, 9. März. Der heutige Moniteur enthält ein De⸗ kret des Präsidenten der Republik, durch welches das Invaliden⸗ haus von Avignon aufgehoben und die in demselben befindlichen Invaliden, welche nicht eine Pension außerhalb vorziehen, ins pa⸗ riser Invalidenhaus versetzt werden.
Das bonapartische Comité des 10. Dezember erklärt heute, daß es von seinen Kandidaten abstehe und sich für die der Wahl⸗ Union erkläre. Der National beklagt sich darüber, daß die Briefträger zur Verbreitung der Stimmzettel der Wahl⸗Union ge⸗ braucht würden. Die Presse sucht glaublich zu machen, daß, wenn die Wahlen royalistisch ausfallen sollten, ein Staatsstreich unvermeidlich sei, und sagt unter Anderem: „Vielleicht ist der Tag nicht fern, an dem der Constitutionel, das Journal des Debats, die Union und die Opinion publiaue es bitter bereuen werden, der Wahl⸗Union ihre Unterstützung zuge⸗ wendet zu haben, anstatt sich einer nothwendigen Protestation an⸗ zuschließen. Wenn diese Jeurnale Alles wüßten, was bztr Keftee so würden sie sich alle zum Echo des Sidecle meeat as b rdem Erscheinen der Brochüre des Herrn von Vaucorbei abseuft; „Stimmt für die ganze republikanische Liste.“ Man un brane ren Präfidenten der Republik, man verführt, man betrügt ihn. Alles, was ihn umgiebt, treibt ihn zu einer Ufurpation. 8. Presse versichert uns, daß wohl 61,000 Wähler an dem vorbe⸗ reitenden Skrutinium der Wahl⸗Union Theil genommen, davon aber 11,450 für Flotte, Vidal und Carnot gestimmt hätten. B
Die offiziellen Nachweisungen über den Stand der französi⸗ schen Dampfschifffahrt bieten folgende Details: Für See⸗ und smnere Schisffahrt werden (außer Kriegsschiffen) verwendet 294 Dampfschiffe mit einem Tonnengehalte von 40,410 und prees; o0⸗ talsumme von Pferdekraft 19,771 (1 Pferdekraft = 75 Ki ogramme auf 1 Metre pro Sekunde). Transportirt wurden vamit 3,152,323 Reisende und 807,131 Tonnen Waaren. Der bedeutendste Hafen dafür ist Marseille mit 49 Schiffen, ihm zunächst kommt Havre
mit 19 Schiffen.
Ein Graveur von Lyon, Herr Schmitt, hat eine auf die letz⸗ ten Ereignisse in Rom bezügliche Medaille vollendet. Die Vorder⸗ seite zeigt Pius IX. im Profil. Die Rückseite ist etwas überlaben: Frankreich, eine auf einen Degen gestützte Frauengestalt, übergiebt einer anderen Frauengestalt, der Religion, die Schlüssel von Rom. Ueber beiden schwebt der heilige Geist, unter ihnen erblickt man die Facade der Peterskirche. —
Das Evenement zeigt heute an, daß Herr Roze, Friedens⸗ beamter des 9ten Arrondissements, welcher vor kurzem die Kränze von der Julisäule wegnehmen ließ und deswegen von den demo⸗ kraltischen Journalen fortwährend angefeindet wurde, erst gestern vom Polizeipräfekten aufgefordert worden sei, seine Demission zu geben, während damals der Moniteur vom 27. Februar diese Absetzung als geschehen gemeldet hatte
An dem gestrigen Sinken der Fonds war das Gerücht Schuld, es trügen die Sozialisten den Sieg in den Wahlen davon. Heute hat sich jedoch diese Ansicht geändert.
Großbritauien und Irland. London, 9. März. Der Hof wird am 27sten oder 28sten d. M. den Buckingham⸗ Palast verlassen und seine Residenz für die Osterfeiertage in Schloß Windsor nehmen, dann aber sich nach der Insel Wight begeben, wo Ihre Majestät die Königin etwa vierzehn Tage zuzubringen edenkt.
1 Das Unterhaus hat gestern die Ausschuß⸗Berathungen über das Armee⸗Budget begonnen, nachdem ein Antrag des Herrn Hume, welcher vorher eine Reihe von Beschlüssen, auf baldige Herabsetzung der jährlichen Ausgaben bis zu dem unentbehrlichsten Bedarf für die Sicherheit, Ehre und Würde der Nation abzweckend, angenom⸗ men wissen wollte, mit 272 gegen 89 Stimmen verworfen worden war. Aus dem vorgelegten Budget ergiebt sich übrigens, raß gegen das vorige Jahr eine Verminderung des Ar⸗ meebestandes um 4126 Mann vorgenommen worden ist, wovon 128 Offiziere, 308 Unteroffiziere und 3690 Gemeine. Der erste Posten des Budgets, 99,128 Mann für die Landmacht enthaltend, wurde vom Hause bewilligt und die weitere Diskussion dann vertagt.
Nachrichten aus Bombay vom 4. Februar zufolge, ist Indien, bis auf einige unbedeutende Störungen in Lahore, vollkommen ruhig.
Italien. Turin, 5. März. Der kirchlichen Feier wegen Einführung des Statuts wohnten Deputationen der Kammern, der Munizipalität, der Nationalgarde und eine Menge von Bürgern bei. Der Gazette Piemontese zufolge bildeten sich am 4. März auf dem Schloßplatze lebhafte Gruppen unter dem Vor⸗ wande, das Statut zu feiern, die dann in die verschiedenen Stadt⸗ viertel sich zerstreuten und die Bürger zur Erleuchtung ihrer Häuser aufforderten. Wo dies nicht sogleich geschah, wurden die Fenster eingeworfen. Endlich schritt Militairgewalt ein, und es fanden mehrere Verhaftungen statt. Vom Ministerium sind des⸗ wegen, mittelst Maueranschlags, sehr scharfe Vorsichtsmaßregeln veröffentlicht worden.
Spanien. Madrid, 4. März. (Fr. B.) Die Ernen⸗ nung des neuen General⸗Capitains von Madrid scheint eine gewich⸗ tigere Frage zu sein, als man Anfangs gedacht hatte. General Narvaez besteht auf Ernennung Serrano's, welcher die Majorität des Ministerrathes entgegen ist. Mehrere Sitzungen über diesen Gegenstand sind ohne Resultat geblieben. Man wünscht, daß der Minister⸗Präsident seinen starren Sinn beugen möge.
Die Boͤrse war flau. 3proz. 28 ½.
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