1850 / 77 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Emil von Girardin hat gestern die Statue der Bacchantin,

welche den Preis von 1848 erhielt, um die Summe von 20,000 Fr gekauft.

Großbritanien und Irland. London, 15. März. Im Oberhause hat Lord Stanley für übermorgen eine Interpel⸗ lation über das Verhältniß Englands zu Griechenland angekündigt.

RNußland und Polen. St. Petersburg, 12. März. Se. Majestät der Kaiser hat dem Erbprinzen von Sachsen⸗Alten⸗ urg den St. Alexander⸗Newski⸗Orden verliehen.

8 Königliche Schauspiele.

Vor Mittwoch, 20. März. Im Schauspielhause. 49ste Abonnements⸗

eie stellung. Zum erstenmale: Der Doge von Venedig, Trauer⸗ l in 5 Aufzügen, von Franz Kugler. Anfang 6 Uhr.

Königsstädtisches Theater. MNittwoch, 20. März. (ZItalienische Opern ⸗Vorstellung.) Norma. Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. (Sga. Claundina Fiorentini: Norma, als Gastrolle.)

8

Donnerstag, 21. März. Zum erstenmale: Die Rose von Avignon. Romantisches Schauspiel in 4 Akten, mit freier Be⸗ nutzung einer Episode des Romans: „Memoires d'un Notaire, de Pontmartin“, von Charlotte Birch⸗Pfeiffer.

Die neuen Decorationen des dritten Akts: das Innere eines Pavillons und die Ueberschwemmung der Rhone, sind vom Deco⸗ rations⸗Maler und Maschinenmeister Herrn Köhn, vom Großher⸗ zoglichen Hof⸗Theater zu Karlsruhe (neu engagirtes Mitglied).

Freitag, 22. März. Zum erstenmale wiederholt: Die Rose von Avignon.

Berliner Börse vom 19. März

Wechsel-Course.

Brief. Geld. 143 ½ 143 ¾

250 PFl. Kurz 42

WTö1 300 Mk. Kurz 15

300 Mk. 2 Mt.

3 Mt.

2 Mt Wien in 20 Xr. 2 Mt. Augsburg Breslau

150 Fi. 2 hlt. 100 Thlr. 2 Mt.

100 Tblr.) 8 Tage

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs . .. 2 Mt. 100 Pl.

2 Mt.

Frankfurt a. M. südd. W. 100 SRbl. 3 Wochen

Petersburg

Inlndische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal-Papiere und Geld- Course.

2f. Brief. 8 dGem. z1. Brief. Geld. Gem Preuss. Freiw Anl 5 106 à Pomm. Pfandbr. 3 ½ 96 ½ 95¾ St.-Schuld-Sch. 3 ⅛½ 86 ¼ 106 IKur- u. Nm. do. 3 ½ 96 ¼ 95 ¼ Seeb.-Prãäm.-Sch. Schlesische do. 3 ½ 95 ½ K. u. Nm. Beh.c1s7 8 . d0. Lt. B. gar. do. 3 Berl. Stadt-O bl. 5 4 ½ Pr. Bk. Anth.-Sch. 43

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. 8

Tie mit 3 Ct. bez. Actien sind v. Staat gar.

Steele -Vohwinkel ..

Eisenbahn- Actien.

Tag. 5

Bein-Ertra 1848.

Stamm-Actien.

Kapital.

Tages-Cours.

Börsen-Zins Rechnung.

in der dazu bestirmmmten Rubril ausgefüllt.

Prioritäts-Actien. Kapital.

Zinssuss

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Petsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger 2,300,000 Halle-Thüringer I 9,000,000 Cöln - Minden : 13,000,000 do. Aachen. 4,500, 000 Bonn Cöln 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1.800,000 1,000,000

6,000,000 8,000,000 4,824,000 1,000,000 1,700,000

V

64—

Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn (OJNFohe sbris e do. 1 (9881Se Breslau-Freiburg... Krakau-Obersch].. .. zerg.-Märk.

8—

—ℳzönnnnöeneng

103 ¾¼ n.

68 b⸗. 42 B.

95 ½ b2 1. 100 ½¼ bz. u. G. 97 ¼ B.

92 ⅔CRB

99 bz. u. G. 105 B.

99 G.

97 ¼ 2

101 ½ B.

103;3 B

83 ½ bz. u. B. 89 B.

776

94 G.

103 ½ B.

102 bz.

1,411,800 5,000,000 1,000,000

Berl Anhalt do. Hamburg do. do. 1I1 Ser do. Potsd -Magd.. 2,367,200 do. do. 3.,132,800 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800,000 Magdeb.-Leipziger . 1,788,000 Halle-Thüringer. 4, 000,000 Cöln-Minden 3,674,500 do. do. 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1. Priorität.. 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. do. 3,500,000 do. I111. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000 do. do. 2148,000

62 4,ꝓ’g

n,

370,300

Italien.

Sammlung enthält des Jagdpolizei⸗Gesetz.

Beilage zum Preußischen

483

Staats-Anzeiger.

vaaieena.

I hh l 18 Deutschland. Preußen. Berlin. 0 nn Geldbedarf für die Militair⸗Verwaltung für das Jahr 1850, ZBeschaffung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. betreffend die Aufhebung der Cirkular⸗Verordnung vom 26. 1“ . wegen Bestrafung der Diebstähle und ähnlicher Verbrechen hs dis Ab, derung der Injurienstrafen. 1 9 annover. Kammer⸗Verhandlungen. 8 Kassel. Kammer⸗Verhandlungen. Anhalt⸗Bernburg. B ö über 8 1 urg. Bernburg. Urkunde übern gung de Abgeordneten. 8 Ausland. ¹. Turin. Gesetzentwürfe für Universität und Nationalgarde Mission des Grafen Hohenthal. Florenz. Beschluß Rucr. kehr des Papstes nach Rom. Ankunft der Herzogin von Berry Rom. Die Anleihe. 8 Spanien. Madrid. aus Italien. Karl Adolph von Strotha. Eisenbahn⸗Verkehr. Haupt⸗Uebersicht von dem Zustande der Sparkassen im Jahre 1848

Nichtamtlicher Theil.

Dentschland.

Berlin, 19. März. Die Nr. 13 der Gesetz⸗

1b Vom 7. März 1850.

MWir 2 5 5 .

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

Kein Ministerwechsel. Rückkehr der Truppen

Preußen.

Jagdpolizei⸗Gesetz. Gesetz, betreffend den außer⸗

als auf drei Jahre und auf keinen längeren Zeitraun zwölf Jahre erstrecken.

auf der Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem

enklavirten Grundstücke zu.

Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie

eine ununterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens drei⸗ hundert Morgen umfassen, so bilden dieselben einen für sich beste⸗ henden gemeinschaftlichen Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die gewöhnlichen Jagdbezirke. Die im §. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (Gesetz⸗ Sammlung für 1848 Seite 344) enthaltenen Vorschriften über die Ausübung der Jagd in den Festungswerken, in deren Umkreise, so wie in dem der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft. —22 Die Besitzer der, einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke wer⸗ den in allen Jagd-Angelegenheiten durch die Gemeindebehörden ver⸗ treten. Werden Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu Einem Jagdbezirke vereinigt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, 88 Vertretung zu übernehmen hat. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeinde⸗Behörde kann auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder: a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder b) vdie Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschossen werden, oder 1 c) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier Hand verpachtet werden. Die Pachtverträge dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen ange⸗

besitzer die Jagd zu beschieß

2 Jagd beschießen hat, ohne Einwillz 6 2 V pächters oder der Gemeindebehörde jag. ö

auf fremden Grundstücken, ohne eine Berech sa derxjentge, velcher rie Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahle en Hazu, zu haben, tion nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 8 e 8 sti d §. 18.

Die Bestimmung der Hege⸗ und Schonzei f 1 ung He⸗ honzeit erfolgt nach d zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vom 31 * tend gewesenen Gesetzen. 1. See 81 Die Verordnung vom 9. Dezember 1812 §8

lung 9. Dezember 1812 §§. 1 und 2 setzsammlung 1843 S. 2) und das Publikandum vom 7 H⸗ 1843 (Gesetzsammlung 1843 S. 92) treten wieder in Kraft Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über Hege⸗ und Schonzeit werden mit einer, nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu funfzig Thalern geahndet. §. 19.

1“ ung einer Jagdpolizei⸗Uebertretung sich

seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelohner⸗

als Theilnehmer oder Gehülfen bedient, haftet, wenn diese

1 ahb sind, neben der von ihm selbst ver⸗

irkten Strafe, für die von denselben 2

1 r I

Geldstrafen und den Schadenersatz. 8 1 §. 20. 8

zegen einer Jagdpolizei⸗Uebertretung soll eine Untersuchu

fror 1 7 G 8 . weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der kehcea e That bis zum Eingange der Anzeige an die Staats⸗ Anwaltschaft oder den Richter drei Monate verstrichen sind.

8

Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, so wie durch Zäune, kann ein Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth⸗, Damm⸗ und Schwarzwildes kann er sich

Wer zur Begehung

auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 20

Jäger beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse ge⸗ zus , nach Abzug der etwa entstehenden Verwaltungskosten, Aua⸗ ie Gemeindebehörde unter die Besitzer derjenigen Grund⸗ 288 . 8 erhältnisse des Flächeninha ieser G .

1 3 1 stücke vertheilt. 1 23

Aachen-Mastrieht 2,750,000 4 Zur eigenen Ausübung des ge. 8 §. 23.

8 Boden ist der Besitzer nur gdrechts auf seinem Grund und Die Verpachtung der Jagd 8E11“ b Wenn diein der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theile

Ausl. Stamm- fect. . a) auf solchen Besitzungen, welche in ei ten Grundstüͤcken, als auf geniein afisichen an. §. ühn⸗ eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenkla⸗

8 we 9 in einem oder mehreren an Strafe der Richtiak CCCC1“ Jagdbezirken, darf bei ven, aufwelchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließen⸗

b Heme 1 1 1” 8 r ; 9 11“ 2 8 9 rAt,A

3 Gemeinde⸗Bezirken einen land⸗ oder higteit des Vertrages niemals an mehr als höch⸗ den Waldes überlassen ist (§. ), erheblichen Wildschäden durch das

Westpr. Pfandbr. 3 ½ 18 Friedrichsd'or. 13 42 13 2 Grofsh. Posen do. 4 100* 11828 targard-Posen .... do. do. 3 ½ Bgrieg-Neisse 1,100,000

3 ½ 93 Magdeb.-Wittenb.... 4,500,000 derbe Ostpr. Pfandbr. 3 ½ 93 ¾ 5 Steele- Vohwinkel

do. do. II. Ser. Quiltungs-Bogen. Breslau- Freiburg ... Berg.-Märk. .....

Oberschlesische .. ... Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg.....

5,000.000 verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:

e

83 ¼ bez. u. G

360,000 250,000 325,000 375,000 100,000 1,100,000

Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vorkommen, darf die Gemeinde⸗Behörde, wenn auch nur ein einzel⸗ ner Grundbesitzer Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen. 1

ce

5 8 8 8 Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Be⸗ stimmungen unterworfen.

Ausländische Fonds.

2SSnmnegSnSEnnnSSeenSeeSnNne

Russ. IIamb. Cert. 5

do. Hope 1. Anl. 4

do. Stzegl. 2. 4. A. 4 do. do. 300 Fl. 1 1 4 E“ 4. 4 Hamb. Feuer-Kk. 3 ½ Auslünd. Actien.

8 0 ¼ 109½ do. Staats-Pr. Anl.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl.

Liel- ona 2,050.000 - 9. ’“ ¹ Kiel-Alto stens drei Personen gemeinschaftlich erfolgen.

do. v. Rthsch. Lst 5 1 do. Engl. Anleihe4 95 ½ Lüheck. Staats-A. 4 ½ 2 ⅔½

2/ do. Poln. Schatz0. 4 79 ½ 79 79 ¼ I10ll. 2 ½ % Int. do do Cert. 1.. 5 . 921 Kurh. Pr. O. 40 th. do. do. L. B. 200 Fl. 17 N. Bad. do. 35 Fl. 19

Poln. a. Pfdbr. a. C. 4 96¾ b

Friedr. Wilh.-Nordb. ““ 4 7600 AI

1 Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¼ 6

Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,500,000 Mecklenburger Thlr. 41,300,000

von Preussischen Bank-Antheilen 94

Jer meisten Eisenbahn-Aectien sehr fest.

forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens drei⸗ hundert Morgen einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die T heä. nung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als terbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen; auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grund⸗

9 . 7 0 * 3 7 Fv Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

als Jagdpächter angenommen werden.

Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters

nicht gestattet.

SC118

aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Land⸗ rath besugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer, nach vor⸗ hergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer des⸗ selben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Auffor⸗ derung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so

Das Geschaft unserer Börse war auch heute Wieder sehr matt, doch behaupteten sich die Course

27 2 22

Berliner Börse. Auswärtige Börsen. h 1 Breslau, 18. März. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 . 8 Berlin, 18. März. Der Eindruck, den der Ausfall der Er⸗] BFriedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ⁄4 Br. Poln. Papier⸗ ““ 11““ satzwahlen in Frankreich machte, war nicht so erschütternd, als man geld 965 Gld. Desterr. Banknoten 88 ¾ 8 bez. und Br. - an unserer Börse erwartete; die Course erlitten zwar augenblicklich Staatsschuldscheine 87 bez. u. Gld. Seehandl.⸗Prämienscheine 2 50 Sproz.; 7 (, . 229198

einen erheblichen ö indeß derselbe neue bedeu- Rthlr. 104¼, Br. Posener Pfandbrieft zproz. 101 Gld., do 72. tende Kassa⸗Einkäufe, so wie durch Deckungen der Contremine, auf: 3 proz. 90 9, Br. Schlestsche do. 3 ½ proz. 96 ½ Br., do. Litt. 8 8 8 gehalten, und die Fourfe nahmen in Folge besserer auswärtiger 100 2 93 ⁄2 Br. Preußische Bank⸗ M arkt⸗Berichte. Notirungen bald wieder einen Aufschwung, der indeß weder aus⸗ Berliner Getraidebericht vom 19. März.

1 0 8 1b Antheilscheine 95 ¾ Br. Ber 1A““ reichte, um den Stand unserer letztwöchentlichen Notirung herzu⸗ Poln. Pfandbr. alte 4 proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 957 heutigen Markt waren die Preise wie folgt: stellen, noch länger als einen Börsentag anhalten konnte, da ras

rhs. do. Partialloose a 300 Fl. 121. Gld., do. a 5080 Fl. 80½ Weizen nach Qualität 48—51 Rthlr. Eintreffen weichender Renten⸗Course aufs neue nachtheilig auf das

Russisch⸗Poln. Schatz⸗ Roggen loco 25— 26 ½ Rthlr. D Jäger ausüben zu lassen oder zu verpachten. Geschäft wirkte. So blieb denn auch unsere heutige Börse matt Obligationen a 4 pCt. 79¼ Br. „pr. Frühjahr 24 Rthlr. bez. Jage Gemeinden oder Corporationen dürfen das Jagdrecht auf sol⸗ und geschäftslos, wenngleich ein wesentlicher Rückgang der Course Actien: Oberschlesische Litt. A. 105 Br., do. Litt. B. Mai/ Juni 24 ½ Rthlr. Br⸗ 8 8 chen ihnen gehörenden Grundstücken (§. 2) nur durch Verpachtung nicht eintrat. So viel ist sicher, daß die Aufmerksamkeit unserer 104 Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 75 Br. Nieder⸗ Juni/ Juli 25 ¾ Rthlr. Br., 25 G. G G angestellten Jäger ausüben. Spekulanten in diesem Augenblick nach Frankreich gerichtet ist; man schlesisch⸗Märkische 823 ¾ Gld., do. Prioritäts 103 Br., do. D 3 G glaubt durchaus, daß die Entwickelung wichtiger Ereignisse da⸗ Ser. III. 103 Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 Br. Neisse⸗

Juli/Aug. 25 ½ 25 ½˖ G. §. 4. 8 Soey ibr 20 Rthl 3 1 8 I“ 8 ; 5 W ¹ (Köln⸗Mind.) „Melff C11“*“ Alle übrigen Grundstücke eines Gemeinde⸗Bezirks, welche nicht selbst bevorstehe, und wagt daher noch immer nicht, sich Brieg 30 Gld. Krakar⸗Oberschles. 68 ½ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗ auf umfassende Unternehmungen einzulassen; nichtsdestoweniger Nordbahn 42 u. * bez.

7 . o 2* ] 8 sc 8 ; 8 5 9 8 Gerste, Fheet 129 16 8 zu den im §. 2 gedachten gehören, 8 Nse 18 9 eine ““ 1b ftlichen Jaadbezirk. Es ist aber den Gemeinde⸗Behörden wird von Kapitalisten fortwährend viel gekauft, und es macht sich Wechsel⸗Course. Hafer loco nach Qualität 25 —217 Rthl 11“ ganze Gemeinde⸗Bezirke in Folge dessen ein Mangel an effektiven Stücken bemerkbar, der Amsterdam 2 M. 143 Br. Frühjahr 50 pfd. 44½ Rthlr. E1 Pheile eines Gemeinde⸗Bezirks mit einem anderen dem Blanko⸗Verkaͤufer das Geschäft sehr erschwert. Unter solchen Hamburg a vista 151 ½ Br. Erbsen, Kochwaare 88 1 Csetclts Se e zu einem gemeinschaftlichen Jagd⸗Bezirke zu ver⸗ Umständen ist die Speculation äußerst träge und dürfte auch nicht do. 2 M. 140 Gld. früher an Umfang gewinnen, bis nicht entscheidende Ereignisse ein⸗

8 utterwaare 27 —29 Rthlr. s je Gemeinde⸗Behörde befugt sein, mit Geneh 440 % C 1“ Rüböl h 12 Rthlr. Br., 12½ GC einigen. Auch soll die Gemeinde⸗Behörde befugt sei 8 8 1 h⸗ n eig . London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 ½ Br. .“ AAX“X“ migung der Aufsichts⸗Behörde aus dem Bezirke Einer Gemeinde getreten sind, wodurch die schwankende Tendenz der Börse aufhört. Berlin a viste 100 ½ Br. In den letzten Tagen fand in Köln⸗Minden Eisenbahn Stamm⸗ do.

vr Mar 12. it Rthlr. bez. 12 5 25 862 16 v 1“ März April 12 ½ Rthlr. bez u. Br., 12 G. mehrere für sich bestehende Jagd⸗Bezirke zu jedoch Stam do. 2 M. 99 Gld. 1“ leiner eine geringere Fläche als dreihundert Morgen umfas⸗ Actien der Haupt⸗Umsatz statt, es wurden abermals ansehnliche Wien 2 M. 87 ⅜˖ Gld. 8 Posten davon aus dem Markt genommen, jedoch zeigten sich auch

April/ Mai 11 u. 11 Rthlr. bez. u. G., 12 2 Paris 2 M. 80⅝˖ Gld Mai/ Juni 11 ½ Rthlr. Br., 11 ½ G sen darf. 89 8 2 8 2 Aris 2 M. 80 ¾ Gld. 89 einige Hausse⸗Spekulanten willig zum Verkauf, so daß der Cours 8 ““ von 96 ½ a 95 ½ % fiel, wozu heute mehr Geld als Brief blieb. Wien, 17. März. (Sonntag.) Met. 5proz. 92 ,—

Juni 11 5 Den Besitzern der im §. 2 bezeichneten Grundstücke ist es ge⸗ Junt /Juli 11 ¾ Rthlr. Br., 11 Den Besitzern 5 Gr e dem Jagd⸗Bezirke ihrer Ge a) solchen, von de ine unvorsichtige Führ C1““ ½ ½ Sept./Okt 11 ½ u. *½2 Rthlr. bez., Fattet, sich mit diesen Grunds Jat 2 J en, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß⸗ 8, 296 8 8 1 1 8 1 8 8 9. 53 1 *— 2 2 2 5 8 In Berlin⸗Anhalter gingen meistens nur kleine Posten von 91 ½ a 90 ½ bez., Izpro . 81 % ½ bez. Nordbahn 105 ¼ 106 bez. Pesther und 90 ¼ um, wozu heute Brief blieb. Posen⸗Stargardt schwank⸗ 86, , bez. 1“]

. s oße 1 nn er eine Hefähr er gffentlich Fi 1 ¹ 1 2 C. Leinöl loco 11 ½ a ½ Rthlr. meinden anzuschließen. gewehrs oder eine Gefährdung der oöffentlichen Sicherheit zu Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild 8 8 9 NH; f S flat schloß es et⸗ ten von 84 bis 83 ½, ¾ a ½ pCt. Niederschlesische 84½ a 83 ¼„, 1 Im Privat⸗Verkehr war es anfangs flan, doch schloß es e 8

““ 1 Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der ge⸗ besorgen ist; L11ö““; 8 ch au pr. März /April 11 ½ Rthlr. Die Beschlüsse i W lerg b XX“ ursachten Schadens findet nicht statt. 8 Nönrts/hat 112 Rählr. wöhnlichen W ““ W1“ b) 9 b C Rechts, zu füh⸗ Den Jagdverpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich 1 . 3 bcs. Mahhn 159 gchir als auf drei Jahre und auf eine ang 5 en, verlustig erklärt sind, so wie denen, welche unter Poli⸗ des Wildschadens in den Jagdpacht 8 Kontrakten 8 und bezahlt. Oberschlesische Actien Litt. A. 105 ½ à 104 ½. was fester. 8 8 8 . Mohnöl 15 Rthlr. bö“ zei-Aufsicht steh 11“ 1 b b ht- akten vorsorgliche Be Litt. 5. 1842 a 103 Br. F Potsdam⸗Magdeburger Frankfurt a. M., 16. März. (In der Effektensezietät.) Palmöl 12 ½ a 12 ½ Rthlr. zwoͤlf Jahre erstrecken. fsicht stehen oder welchen die National⸗Kokarde aber⸗ stimmung zu treffen.

17 kannt ist

8 4 1 5 9 1 4 C. 1 v Fenk hn⸗ 8 L ee⸗ Thr ö186“ 2* . 8 1 119 8 stiicke zelche 3 2 3 f 2 yder begen MPyzis. * 8 e 8 hrs 7 g , kungen von 64 ½ à 64 und pCt., wozu heute Geld blieb. Halle⸗ 1 jich Nennlich fest auf ihrer gestrigen Höhe. Das Geschäͤft Spirits 3 G 13 ¼ u. * Rthlr. bez. venjenigen Grundstücken, welche 11““ Zagdfrevels oder wegen Mißbrauchs des Feuergewebrs bestraft der in den §§. 4 und vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagd Thüringer 65 ¼ a ¼ bez. Bergisch⸗Märkische 42 bez. Rheinische crhielten sich 3 9 8 8 f 88 E G März /April 13 ¼ Rthlr. Br „de ben, also nicht mit fremden C ücken im sind, der Jagdschein, jedoch nur innerhalb fünf Jahre nach ver⸗ 8 8 ““

C6 Egp der theilweise umge ei bezirke hinderlich sind, so treten dieselb t —1185 42 Geld. Berlin⸗Hamburger, von 85 bis 83 gewichen, blieben waͤr jedoch im Ganzen sehr unbedeutend. „Kenge liegen, von dem gemeinschaftlichen Jagd⸗Bezirke auszu⸗- büßter Strafe, versagt werden. v en dieselben mit dem 1. Juli 1851 dazu pr. Cassa gesucht. Krakau⸗Oberschlesische, von 69 ½ bis 68 ½ Oesterr. Zoroz. Metall. 80 ½ Br., 80 ½ Gld. Bank Aectien April/Mai 134¼ u. 8 Relr. bez. 8 adisben wenngleich die Grundstücke nicht zu den im §. 2 gedachten 1 von selbst außer Kraft. 1 gewichen, fanden dazu mehrseitige Käufer. Halberstädter gesucht 1140 Br., 1135 Gld. Baden Partial⸗Loose v. J. 1845 Fl. Mai⸗Juni 135 Rthlr. Vr., u ö Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösun 8 98 68 und 143 bez. Kosel⸗Oderberger blieben heute a 70 pCt. gesucht 31 ½ Br., 31 ½ Gld. Kurhessen Partial⸗Loose 9 40 Rthlr. 32 ½ Juni / Juli 14 ¼ Rthlr. Br., 14 8b 1 von Jagdscheinen wird bestraft F folgt: 1, g „In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise und sind durch die forkdauernd günstigen Einnahmen seit kurzem Br., 32 Gld. Darmstadt Partial⸗Loose ³ 50 Fl. 71 Br., Juli/Nug. 14 Rthlr. Br., 14 G. Auf den nach §. 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagd⸗Bezirke gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräthen übertrage⸗ um 4 pCt. gestieꝛen. In Friedrich⸗Wilhelms Nordbahn weniger 71. Gld., do. a 25 Fl. 25 ½˖ Br., 26 Gld. 11““ Marktpreise vom Getratde. ausgeschiedenen Grundstücken müssen die lange die Berlin, den 18. März. Ausschließung dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen

Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die I üb fugniss 1“ Jagdschein gelßst; „Fdie Jagd ausübt, nen Befugnisse von den Ortspolizei⸗ örden zusgeüb 4 1 8 hh d be Uhee e khee e ee e üühh eeeÜülle 39 wird für eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis BStelle 18 d 8 C Zehö dene zesg sbt. und in Umsatz als früher, deren Cours wich von 43 ⁄¾, à 42 ¼ pCt., blieb 2 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 Br., 322 Gld. 103 8 ee Stelle der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse tritt die städtische Kasse. 8 2 1 inländ. 28.7. Br., 28 ½ Gld. .300 Fl.⸗Loose a 4105 Kr. S 5 Pf ch 2 Rthlr. 5 aber heute 42 ½ bezahlt. 3I“ Zu Lande: Wetzen 2 Rthlr. 4 Sgr. 5 Pf., auch 2 Rthlr⸗ lassen ., die Graͤnzen solcher Grundstücke stets erkennbar Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. Auch müssen die Gränzen solcher Grun stücke stets erkennbar

zwanzig Thalern belegt. Se 79 ½ Gld. Wer seinen Jagdschein bei Ausüb der Jagd nicht b §. 28 ioritä o. 4 proz. Obligati 500 8 20 ½ Br., 79 Gld. Zagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei 8 §. 28. . 1 Prioritäts⸗Actien meistens etwas gewichen, doch war deren E“ Srcseich hilhelns Rördbahn Sg. I sich führt, den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern. Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungs⸗Rayone Büazang vCö1““ 1“ Br., 43. Gld Köin Minden 95 Br., 95 ½ Gld. ggroße Gerste 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr.; Hafer 23 S bezeichnet werden. §. 7 Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen von 1300 Schritten ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein 8 eeiiden Emissteonen, Potsdames J. 688 8 15 März, 868 56.55. 5proz. 91.55. auch 22 Sgr. 6 Pf. 1 AAA“ ausgestellten, fremden Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch von dem Festungs⸗Kommandanten besonders visiren lassen. dtae eesr cbeliche 18 48 2 4 8 5 C1“ 9 N. S 136 291 18-1 vG Zu Wasser: Grundstücke, 1 g 1h der verwirkten Strafe zu entziehen, der wird mit einer Strafe fün heung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe v ich Koöln⸗Mindener % sehr begehrt und ohne Abgeber. . 8 1 v hnd 2 Rthlr.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr., ge großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, von fünf bis funfzig Thalern belegt zwei bis fünf Thalern geahndet. find Siaatsschuldscheine haben sich seither gut gehalten, Nach der 91.50. Fücat⸗ 1“ P Rthir. 1 Sgr funfzig The gt. Uos d. h eini vovinzi rkäufe, seit Sonn Wechsel⸗Course. 1A“ 8 . heute d. h einige Provinzialverkäufe, seit Sonnabend ch auch 1 Rthlr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 21. Sgr. 3

usammenhan 889” oder größtentheils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie §. 17 §. 29 cr Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Beglei⸗ An die Stellt etkbk von 87a870, gewichen; dagegen war 5 % freiwillige Anleihe gesucht Amsterd. 210 ⅛. ““ G öch 1 1t die Felte der n b 8 angedroh⸗ und bis 10 held se. geg 0 leihe gesu 9 Hamb. 184 sen 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf. (schlechte Sorte). z12&d. Preußische Bank⸗Antheile von 95 ½ bis 94 a 94 ½ Hamb. 184 ½. Sonnabend, den 16. März.

nicht unter die Bestimmungen des §. 2 fallen, dem gemeinschaft⸗ lichen Jagd⸗Bezirke der Gemeinde nicht zugeschlagen. Die Besitzer des Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich ertheilte Er⸗ ten Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertre. zu deren und 26—2,04 be;ahn fsce Bem. S74 aubniß bei sich zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke aus⸗ Bezahlung unvermögend ist, eine verhältnißmäßi e Ge niß Ausländische Fonds bis anf 4. 18 1 Condon 25 35 Das Schock Stroh 6 Rthlr. 20 Sgr., auch 6 Rthlr. Der ö“ 1swernigb Batfwts 9n deue russische Anleihe fest Frnnen 2093. Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 18 Sgr. 2 —₰— 27 mrnereenene

solcher Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes auf übt, wird mit einer Strafe von 2 bis 5 Thalern belegt. strafe G swärtige Verkäufe von 96 ¼ a 95 ¾ % und wurde Frankf. 209 ⅛. Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen 50g, unter Notiz verkauft. Auch kurhessische Loose Petersb. 396½. Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ den Verhandlungen der

dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende v verpflichtet ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geld⸗ ven 32 a 32 Rthlr. gewichen. Die übrigen Fonds erlitten wenig Es verbreitete sich heute die Neuigkeit, daß der Gesetz⸗Entwurf erden.

Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. 1 b strafe von zehn bis zwanzig Thalern und die Confiscation der da⸗ 1 b 3 b di etzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer be r 6 A“ Veränderung. Umsatz darin blieb indeß beschränk zur Eisenbahn von Paris nach Avignon zurückgenommen sei, wo⸗ zeigers sind zwei Titel zu * Die Festsetzung schädigung L 9 i gebrauchten Jagdgeräthe verwirkt. 8 durch die Course fast um 1 Fr. zurückgingen. Zweiten Kammer ausgegeben. Amsterdam, 16. März. Der Fondsmarkt war heute im * -H

Einigung durch den ndrath, vorbehaltlich der beiden Theilen zu⸗ Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an stehenden Berufung auf richterliche Entscheidung. einen Dritten verpachtel ist oder nn dem ein Jäͤger bb Allgemeinen sehr ruhig; weder in holländischen, noch in frembden BBerlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen ö

kann der Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung er⸗ theilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede er⸗ laubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres zu tödten.

Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld⸗ und Gar⸗ tenkultur schädlichen Menge vermehren, in Betreff dieser Thiergat⸗ tung. Wird gegen die Verfügung des Landrathes bei der vorge⸗ setzten Verwaltungsbehörde der Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig.

Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmi⸗ gung des Landrathes erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen 9- bg E üblichen Schußgeldes dem Jagdpaͤch⸗ ter überlassen und die desfallsige Anzeige bi vi Stunden T werden. IG ge

stücken. „„ 68₰ Darüber, was für dauernd und vollständig ei ri bas 1 eingefriedet zu erachten, entscheidet der Landrath; .“ auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Inseln, welche Ein Besitzthum bilden. Wenmn diexceas ii „umn §. 2 bezeichneten Grundstücke 2 1 Besitzern gemeinschaftlch G ““ mehr als dreien Jagdrechts auf diesen Grundstücken ie eigene Ausübung des gestattet. sämmtlichen Mitbesitzern

Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des J 1 75 1 5 b Jagdrechts Ei⸗ nem bis höchstens Dreien unter ihnen übertragen. S98. 8— nen auch frei, das Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten

Sow 9 4 G 8 1 8 ¹ den Sawohl den Paͤchtern gemeinschaftliher Jagdbesirke, als auc lung don Igae in §. 2 bezeichneten Grundstücke, ist die Anstel⸗ g von Jägern für ihre Reviere gestattet. §. 14. „Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen, für den ganzen Staat gültigen, zu seiner Legitimation vienenden, S. ein Jahr und auf die Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes ertheilen lassen, und sel⸗ bigen bei der Ausübung der Jagd stets mit sich führen. Auch Ausländern kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur ge⸗ b b Saagsef eines Inländers, von dem Landrathe des Wohn⸗ 8 8 ür pe ZYor B;; 5 seines Antranegen, ertheilt werden. Der Bürge haftet in Folge ages für Strafen welche auf Gr 11 Sund 19 gegen den Ausländer v he auf Grund der §§. 16, 17 terfuchungskosten. verhängt werden, so wie für die Un⸗ Für einen jeden Jagdschein ir F 1 von einem Thaler zur Kreis⸗Kommunalkanf das ahr, eine Abgabe trahenten entrichtet. Die eingehenden Beträge Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet. ö“ 8 Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten⸗ und pelfrei.

Fonds war eine nennenswerthe Veränderung; nur Peru sind d. seit gestern gestiegen. .

¹ Zbö1 5 3 Span. LAr⸗ Holl. Integr. 55 ¼, 756, *. Spe 1 Oest. Met.

Peru 71 ½,

3proz. neue 65½. Russ. alte 104 ½. Mex. 28 ½, J.

Gld., 1— Br., do. Bank⸗Certif. 2 20) Fl. 17½ Br.

§. 24 Auch der Besitzer einen f. . 8 7 gar nicht E.“ solchen Waldeuklave, auf welche die Jagd nach erheblichen Wildschaͤden ausgesetze un unpevenn das Grundstück vert e Jagdreviers der Erngorsernne esgber Sss. nge- Die im Königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst⸗ genügend na moaͤhrend der Schonzett 8ee- 18 und Jagdbeamten, so wie die lebenslänglich angestellten Privat⸗ nach vorhergegangener Pruͤfunn 1“ „daß ihm der Forst⸗ und Jagdbedienten erhalten den Jagdschein unentgeltlich, Dauer desselben die Genezenigs 1he so weit es sich di die Ausübung der Jagd in ihren Schutzbezir⸗ übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu I“ ken handelt. In Jagdscheinen, welche unentgeltlich ertheilt sind, auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu töreen. 8 und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben In diesem Falle verbleibt das gefangene vder erlegte Wild werden. Eigenthum des Enklavenbesitzers. 1 S§. 15. 5 de 8 88 2— 8 n den in den §§. 23 und 24 gedachten Fälle Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen ver⸗ von dem Landrathe zu ertheilende Legitim *G 1 Stenn g. sagt werden: Jagdscheius. 3 uu““ Stelle des

stom⸗

811 Wenn die jetzt bestehenden Jagdpacht⸗Kontrakte der Bildun

Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 26

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschristen werden hüer⸗ mit aufgehoben.

Unser Minister für landwirthschaftliche Angelegenhetten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 1

Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd schaftliche Rechnung der bei einem Jagdbezirke betheiligten Grund⸗