1850 / 79 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gierung zur baldigen Verwendung der im Jahre 1848 zur Abhülfe der Noth der Spinner und Weber von Staats wegen bewilligten Hunderttausend Thaler aufzufordern, so ist hierzu gerade durch die an das Ober⸗Präsidium am 25. Dezember v. J. erlassene Verfü⸗

gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche 8 eser

die weitere Veranlassung gegeben worden und somit au

Antrag bereits erledigt.

Berlin, 17. März. Durch den Haupt⸗Finanzetat pro⸗ 1880 b t zu außerordentlichen Unterstützungen für die am geriag eni.

soldeten Volksschullehrer die Summe von 25,000 b e ister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenhe ur Disposition gestellt worden. 1“

Es ü dem Minister möglich gewesen, 12,500 Rthlr. aus den Fonds des ihm anvertrauten Ministeri .. ““ Regierungen sowohl, als auch dem Provin⸗ tal. S Berlin, ist, je nach dem in ihren Verwal⸗ zial⸗Schulkollegium zu Bei „z in veyrsssprechenver Theil ungs⸗Bezirken vorhandenen Bedürfniß, oflichtr 8 jener 37,500 Rihlr. zur Verwendung nach pflichtmäßigem Crmessen

überwiesen worden. Berlin, 21. März. Das Amtsblatt des Königl. Post⸗ Departements enthält die Instruction für das zweite Eramen er Post⸗Beamten. 8 6 18 Verordnung vom 20. August 1849 (Post⸗Amts⸗ blatt Nr. 43) §. 18 ist bereits ausgesprochen worden, daß die Be⸗ förderung von Post⸗Secretairen zu höheren Dienststellen von der

Ablegung eines zweiten Examens abhängig und an die Bedingung geknuͤpft ist, daß der zu Prüfende vor seiner Zulassung zum Exa⸗ men während seiner ganzen Dienstzeit sich als durchaus tüchtig, diensteifrig, ordnungsliebend und zuverlässig bewährt und einen tadellosen moralischen Lebenswandel geführt hat.

Die höheren Dienststellen, zu denen die befriedigende Absolvi⸗ rung des zweiten Examens den Weg bahnt, sind in dem Ab⸗ schnitte IV. der Dienst⸗Instruction fuͤr die Ober⸗Post⸗Directionen §. 1. bezeichnet.

Die Ablegung der Prüfung erfolgt vor einer durch den Mi⸗ nister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bei dem Ge⸗ neral⸗Post⸗Amte eingesetzten Examinations⸗Kommission.

Anmeldung. 8 8

Diejenigen Post⸗Secretaire, welche sich dem zweiten Examen unterwerfen wollen, haben sich zu demselben bei den vorgesetzten Ober⸗Post⸗Directionen anzumelden. Mit dem desfallsigen An⸗ trage ist:

a) das Prüfungs⸗Zeugniß über das erste Erxamen und

b) eine Darstellung des dienstlichen Bildungsweges und d bis⸗ herigen amtlichen Thätigkeit des Beamten während seiner ganzen Dienstzeit einzureichen.

Die Ober⸗Post⸗Direction überreicht das Gesuch dem Gene⸗ ral⸗Post⸗Amte und berichtet zugleich pflichtmäßig über die dienst⸗ lichen Leistungen und die ganze Führung des betreffenden Be⸗ amten.

Hat derselbe längere Zeit in einem anderen Ober⸗Post⸗

Directions⸗Bezirke gearbeitet, so wird die Ober⸗Post⸗Direction

über seine früheren Verhältnisse zu obigem Zweck die nöthige Er⸗ kundigung einziehen.

Zulassung zum Examen.

Das General⸗Postamt prüft den Antrag der Ober⸗Post⸗Di⸗

nde vrggasische Einrichtungen; in Lösung spezieller Aufgaben, als z. B. Einrichtung eines großen Courses, Errichtung eines Post⸗Comtoirs erster Klasse (Post⸗Amts) in allen seinen Theilen; Etablirung einer größeren Posthalterei nebst der Ab⸗ schließung des Kontraktes, in Relationen aus geschlossenen Akten, und zwar in wichtigen Spolien⸗ und Verlustfällen, Posthalterei⸗ Angelegenheiten, allgemeinen administrativen Fällen ꝛc., auf welche Relationen entsprechende motivirte Schluß⸗Anträge zu formi⸗ ren sind.

Die Examinations⸗Kommission sendet drei solcher Aufgaben für jeden Examinandus an die Ober⸗Post⸗Direction, von welcher der Antrag, ihn zum Examen zuzulassen, ausgegangen ist.

Zu der Bearbeitung aller dieser Aufgaben wird dem Exami⸗ nandus ein Termin von drei Monaten vom Tage der Insinuation an gerechnet, gesetzt.

Die Arbeiten selbst werden an die Ober⸗Post⸗Direction und von dieser an die Examinations Kommission in Berlin ein⸗ gereicht.

Den betreffenden Arbeiten ist von dem Examinandus die Er⸗ klärung auf Amtseid beizufügen, daß selbige ohne fremde Beihülfe angefertigt worden sind.

Jedes Mitglied der Examinations⸗Kommission versieht die Arbeiten mit seiner Censur, und in einer Konferenz wird das Re⸗ sultat der gesammten Censuren festgesetzt.

Von dem Urtheile, welches über die Arbeiten des zweiten Theils der Prüfung seitens der Kommission zu fällen gewesen ist, hängt es ab, ob der Examinandus nunmehr zur mündlichen Prü⸗ fung einberufen werden soll.

ad C. Mündliche Prüfung.

Die mündliche Prüfung wird in Berlin vor der Examina⸗ tions⸗Kommission abgelegt, wozu letztere den Termin ansetzt.

In einem solchen Termine können 3—4 Kandidaten examinirt werden.

Die Prüfung umfaßt:

1) den ganzen Umfang des Postdienstes.

Hierbei werden die Instructionen sür die Ober⸗Postdirectionen hauptsächlich zum Grunde gelegt, und es wird eine genaue Kennt⸗ niß derselben sowohl in ihren technischen als administrativen Be⸗ stimmungen verlangt.

Hauptgegenstände der Prüfung sind:

oder zu treffe

a) die Ressortverhältnisse des General⸗Postamts und der Ober⸗ Postdirectionen, b) das Regal und die Garantie, c) die Grundsätze des Tarxwesens. d) der gesammte Expeditionsdienst §e) die Personalverhältnisse, f) das Kassen⸗ und Rechnungswesen, g) das Postfuhrwesen, i) das Courswesen, s ¹) das Zeitungs⸗ und Gesetzsammlungswesen. 1 Zei und d kommen die Verhältnisse zu dem Auslande in Betracht. 8 . 1 Es wird nicht 86 genaue Kenntniß der für Deutschland vereinbarten gemeinsamen Einrichtungen und Verhältnisse des Post⸗ wesens und der mit anderen Post⸗Verwaltungen bestehenden Post⸗ Conventionen, sondern auch eine allgemrine Kenntniß des Post⸗ Organismus in den wichtigsten europäischen Staaten verlangt. Eben so wird sich bei b, c und d die Prüfung auf die Ver⸗ hältnisse der Post⸗Verwaltung zu den verschiedenen Eisenbahn⸗

rection und bestimmt, ob der Beamte zum Examen zugelassen wer⸗ den kann. Gegenstände und Gang des Examens. Das Examen zerfällt: 8 A. in die Ausführung praktischer Aufträge, B. in die Anfertigung schriftlicher Arbeiten und C. in eine mündliche Prüfung. 8 ad A. Ausführung praktischer Aufträge..

Die Prüfung, welche in der Ausführung von praktischen Auf⸗ trägen bestehen wird, erfolgt bei einer Ober⸗Post⸗Direction. Auf⸗ träge dieser Art sind: 1

a) Revision einzelner Post⸗Aemter und Post⸗Comtoirs, b) Posthalterei⸗Revisionen,

c) Kassen⸗Revisionen, d) Führung einer Untersuchung bei vorgekomme en

Spoliirungen, Unregelmäßigkeiten im Dienste zc., e) Kalkulatorische und Rechnungs⸗Arbeiten bei der Bezirks⸗

Direction. ““ 8

Das General⸗Post⸗Amt bestimmt bei der Zulassung zum Exa⸗ men, bei welcher Ober⸗Post⸗Direction der Erammandus rdiesen Theil der Prüfung ablegen soll.

Die Wahl der Aufträge, deren der Examinandus zwei auszu⸗ führen hat, bleibt der Ober⸗Post⸗Direction überlassen. 1

In Fällen, wo es das Interesse des Dienstes und der Sache, oder die persönlichen und sonstigen Eigenschaften des Examinanden erheischen, demselben die Ausführung der Aufträge oder eines der⸗ selben nicht unbedingt und allein anzuvertrauen, ist dem Prüfungs⸗ Kandidaten der Post⸗Inspektor oder Controlleur des Bezirks be hufs der Beobachtung des Verfahrens und zur etwa erforderlichen, durch das Interesse der Sache gebotenen Einwirkung auf deren Erledigung, zur Seite zu setzen. 1

Der Examinandus hat, wenn ihm die selbstständige Ausführung der Aufträge überlassen worden ist, bei Einreichung der über die⸗ selben sprechenden Verhandlungen ꝛc. an die Ober⸗Post⸗Direction auf Dienstpflicht die Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit ohne fremde Hülfe ausgeführt habe.

Ist die Erledigung unter Aufsicht oder Einwirkung des Post⸗ Inspektors oder Eontrolleurs erfolgt, so hat dieser sich pflichtmäßig darüber zu äußern, ob und wie weit seine Mitwirkung zur voll⸗ ständig sachgemäßen Ausfuhrung der Aufträge nothwendig gewesen ist.

Die Ober⸗Post⸗Direction reicht demnächst die geführten und geschlossenen Acten nebst dem Schlußberichte an die Examininations⸗ Kommission zur Kenntnißnahme und Beurtheilung ein, und hat

Verlusten,

ner Verträge und Kontrakte.

Verwaltungen erstrecken. 3 Ein fernerer Gegenstand der Prüfung ist:

2) die Kenntniß der wichtigsten bei dem Post⸗Institute in Be⸗

tracht kommenden Rechtsgrundsätze, besonders in Beziehung

auf die Vertretungs⸗Verbindlichkeit der Verwaltung im All⸗ gemeinen und der Beamten im Besonderen.

Eben so die Bedingungen der Rechtsverbindlichkeit abgeschlosse⸗

3) Das Examen wird sich auch auf den Haupt⸗Organismus des Staats erstrecken und die allgemeinen Grundsätze der Staats⸗ wirthschaft umfassen. 8

CEs wird hierbei verlangt, daß der Eraminandus die Ressort⸗

Verhältnisse der verschiedenen Verwaltungszweige des Staates, das

Ineinandergreifen der verschiedenen Staats⸗Verwaltungen, die

Haupt⸗Grundzüge des Gerichts⸗Verfahrens, der Militair⸗Ver⸗

fassung, der Finanz⸗Verwaltung ꝛc. kenne. Auch wird eine allge⸗

meine Kenntniß der Staats⸗Statistik gefordert. 1

Bei der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geführt. Resultat der Prüfung.

Das Resultat der Prüfung in ihren drei Abtheilungen wird

von den Mitgliedern der Examinations⸗Kommission in einem

Prüfungs⸗Zeugnisse ausgesprochen

Die Censuren werden mit 8 0 hinreichend,

gut, und vorzüglich gut, b) nicht genügend

bei den Examinations⸗Abtheilungen ausgedrückt. Eine Haupt⸗Censur enscheidet darüber, ob der Examinandus im Ganzen bestanden hat oder nicht. 8 8 Bei nicht bestandenem Examen bleibt demselben überlassen, sich nach zwei Jahren zu Wiederholung der Pruͤfung zu melden. Besteht er auch bei dieser nicht, so bleibt er vom Examen für im⸗ mer ausgeschlossen.

C tragen die Kosten ihrer Reise zum und vom Examen und ihres Aufenthalts während desselben, sei es bri den Ober. Postdirectionen oder in Verlin.

Berlin, den 14. März 1850. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Berlin, 20. März. Am 19ten d. M. feierte der Vorstand des Dechiffrir⸗Büreau's des Königlichen Ministeriums der auswär⸗

bei dieser Gelegenheit, event. auf den Grund der von dem Post⸗

Inspector oder Controllenr abgegebenen Aeußerung, pflichtmäßig an⸗

zuzeigen, daß oder wie weit Examinandus die Erledigung der

Aufträge selbstständig bewirkt hat. 85 Die Prüfung K. wird binnen 2 Monaten erledigt und zwar vom Eingange der Verfügung des General⸗Post⸗Amts an bis zur Einreichung der Arbeiten an die Ober⸗Post⸗Direction. Findet die Erxaminations⸗Kommission bei sorgfältiger Prüfung der Arbeiten, daß solche mangelhaft sind und einen noch zu geringen dienstlichen Bildungsgrad des Examinanden darthun, so ist derselbe von der Fortsetzung des Examens zurückzuweisen. Egntsprechen die Arbeiten dagegen den Anforderungen, so be⸗ ginnt der zweite Theil des Examens, welcher in der schriftlichen Bearbeilung aufgegebener Themata besteht. 1 Die Aufgaben 1’“ Frf canh

ienstes entnommen. em ganzen Gebiet des Post⸗

Sie bestehen in theoretischen Ausarbeitungen über verschiedene

Disziplinen des Dienstes; in gntachtlichen Berichten über getroffene

tigen Angelegenheiten, der Geheime Hofrath Zahn, sein funfzigjäh⸗ riges Amts⸗Jubiläum. In der Frühe bereits überraschte den Jubi⸗ lar der Chef des Ministeriums, der Staatsminister Freiherr von Schleinitz, mit seinem Besuche, um ihm im Auftrage Sr. Majestät des Königs als Anerkenntniß seiner dem Staate unter zwei Mo⸗ narchen treu geleisteten Dienste eine eben so schöne als werthvolle goldene Dose, mit der Allerhöchsten Namens⸗Chiffre in Brillanten, einzuhändigen. Dem Herrn Minister folgte eine Deputation des Ministeriums, welche im Namen der Beamten desselben dem Jubi⸗ lar als Beweis der aufrichtigen Theilnahme an dem frohen Feste und als Andenken an dasselbe ein Ehrengeschenk überreichte. Auch von den drei anwesenden früheren Chefs des Ministeriums wurden ihm Beweise der Theilnahme. Im Kreise der um ihn versammelten Familie empfing hierauf der Gefeierte die Glückwünsche seiner zahlreichen Freunde und Kollegen, bis ihn die vierte Stunde zu dem Festmahle abrief, welches sein hoher Chef ihm selbst veranstaltete und zu welchem der Schwiegersohn und der Neffe des Jubilars, so wie die

sämmtlichen Beamten des Ministeriums, eingeladen waren. Von

den während der Tafel ausgebrachten Toasten galt der erste Sr. Majestät dem Könige, der zweite dem Jubilar. Ein dritter Toast wurde hervorgerufen durch die Stimmung, welche sich durch die Art und Weise, wie das Fest durch den hohen Fest⸗ geber eingeleitet und gestaltet wurde, immer mehr geltend machte. Der Dirigent der Abtheilung für die Personal⸗ Angelegenheiten lieh dieser Stimmung den treffenden Ausdruck, in⸗ dem er auf den Geist wahrer Humanität hinwies, welcher von jeher in dem Ministerium des Auswärtigen gewaltet und welcher, von den hohen Chefs desselben ausgehend, sich auf alle Verhältnisse hin erstreckt hätte. Dieser Geist sei die Veranlassung gewesen, daß in den letzten schweren Zeiten Keiner in der Treue und in dem freu

digen Zusammenstehen bei der Pflicht gewankt habe. Auch in den

jetzigen Chef sinde dieser Geist seinen würdigen Träger, wie die

auf die vielfachste Weise sich gezeigt habe und auch die heutige Feier aufs neue beweise.

In der freudigsten Stimmung schloß erst am Abend das Fest, von welchem den Jubilar der innige Wunsch Aller begleitete, daß er noch lange dem Staate und seiner Familie in derselben Rüstig⸗ keit und Gesundheit erhalten werden möge, deren er sich zur Zeit zu erfreuen hat.

Koblenz, 18. März. (Köln. Ztg.) So eben, gegen 6 Uhr des Abends, traf Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin von Preu⸗ ßen, in Begleitung ihres Gemahls, auf dem Dampfschiffe der düssel⸗ vorfer Gesellschaft „Elisabeth“ hier ein und wurde von den Mili⸗ lair⸗ und Civil⸗Behörden am Landungsplatze feierlich empfangen. Die Werfte des Rheines sind von einer dichtgedrängten Menschen⸗ menge besetzt, und auf vielen Häusern weht die deutsche und die preußische Fahne. Zahlreiche Peloton⸗Salven vom anderen Ufer, mit Kanonenschüssen vermischt, lassen sich bei der Ankunft der Prin⸗ während auf dem Rheine selbst ein Nachen mit zwei Musik⸗Corps hält. Das hohe Paar fuhr in einem offenen Wagen nach dem Schlosse, die Haltung des Publikums war eine durchaus befriedigende. Heute Abends werden zur Ehre der Ankunft dersel⸗ ben noch verschiedene Festlichkeiten stattfinden.

zessin hören,

Deutsche Angelegenheiten.

Erfurt, 20. März. Das über die heute stattgefundene Er⸗ öffnung des deutschen Parlaments aufgenommene Proto⸗ koll lautet, wie folgt:

Verhandelt zu Erfurt im großen Saale des Regierungsgebäu⸗ des am 20. März 1850, Vormittags 11 ½ Uhr, in Gegenwart:

Königlich preußischen Bevollmächtigten und Vorsitzenden im Verwaltungs⸗Rathe, General⸗Lieutenants von Radowitz; Großherzoglich badenschen Bevollmächtigten, Legations⸗Raths Freiherrn von Meysenbug; Kurfürstlich hesstschen Bevollmächtigten, Professors Dr. Wetzell; Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, Geheimen Raths Freiherrn von Lepel; Bevollmächtigten der Regierungen von: Großherzogthum Sachsen⸗Weimar, Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Her⸗ zogthum Sachsen⸗Altenburg, Herzogthum Sachsen⸗Meinin⸗ gen, der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt und der beiden Fürstenthuͤmer Reuß älterer und jüngerer Linie, Staatsraths Seebeck; Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Legations⸗Raths von Schack; Großherzoglich oldenburgischen Bevollmächtigten, Obersten Mosle; Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten, Präsidenten Voll⸗ pracht; Bevollmächtigten der Regierungen von: Herzogthum Braun⸗ schweig, Fürstenthum Lippe und Fürstenthum Waldeck, Lega⸗ tions⸗Paths Dr. Liebe; Herzoglich anhalt-bernburgschen Bevollmächtigten, Ober⸗ Konsistorial⸗Raths Dr. Walther; Bevollmächtigten der freien Hansestadt Lübeck, Syndikus Dr. Elder; Bevollmächtigten der freien Hansestadt Bremen, ster Smidt; b

des Bevollmächtigten der freien Hansestadt Hamburg, Dr. Banks, und 1

des Königlich sächsischen Staats⸗Ministers a. D., von Car⸗ lowitz. 18 h“

Das Protokoll führt der Königlich preußische Geheime Justiz⸗ rath Blömer.

Nachdem die versammelten Mitglieder des Parlaments, die vorgenannten Mitglieder und der Protokollführer des Verwaltungs⸗ Raths und der Staats⸗Minister von Carlowitz die für sie ange ordneten Plätze eingenommen, verliest der Vorsitzende des Verwal⸗ tungs⸗Raths die folgende Eröffnungs⸗Botschaft: .

²„Die durch das Statut vom 26. Mai 1849 verbündeten deut schen Regierungen haben sich nach Art. IV. desselben verpflichtet: „dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten Entwurfs zu gewähren und diesen Entwurf einer lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichsversammlung vorzulegen.“ 8 owohl bei dem Entwurf der Reichsverfassung, als bei dem Abschluß des Bundes⸗Statuts, ging man von der Erwartung aus, daß ganz Deutschland, mit Ausnahme der deutsch⸗ österreichischen Staaten, dem Bündniß beitreten würde. Von dieser Voraussetzung wurde jedoch der Vollzug des Vertrages nicht abhängig gemacht, vielmehr mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer nicht allseitigen Theilnahme nicht nur der §. 1 des Verfassungs⸗Entwurfs dabhin gefaßt: 3 „das deutsche Reich besteht aus dem Gebiet derjenige des bisherigen deutschen Bundes, welche die Reichs⸗ anerkennen“, ö“ sondern auch in der jenen Entwurf authentisch W Denkschrift vom 11. Juni v. J. ausdrücklich 161“ 1 „wie fest und zuversichtlich auch die Hoffmung sei, 6 neue Bundesstaat das gesammte Gebiet des Bundes von 6 um⸗ er ies iet aus denjenigen deutschen Landen fassen werde, doch dieses Gebiet aus; b ö zu bilden sein würde, deren Regierungen sich dem vorgelegten Verfassungs⸗Entwurfe anschlössen, und deren Vertreter ihn in einem aus diesen Landen einzuberufenden Reichstage an⸗

nähmen.“ . 5 e. 8 1 ch durch die Erklärungen sämmtlicher deutschen

Sobald demna ürch d f b e Regierungen über das Bündniß feststand, daß zwar die große Mehr⸗ zahl derselben zum Beitritt entschlossen war, dagegen außer Oester⸗

eich die Regierungen von Bayern, Württemberg, Luxemburg, Lim En und Hessen⸗Homburg ihren Anschluß zur Zeit ablehnten, und das Verhältniß von Holstein und Lauenburg wegen des noch fort⸗ dauernden Kriegszustandes einstweilen nicht festgestellt werden könne, während von der Stadt Frankfurt eine schließliche Erklärung

Bürgermei⸗

Syndikus

n Staaten Verfassung

bis dahin nicht zu erzielen war, so durften die verbündeten Regie⸗

rungen nicht zögern, das der deutschen Nation gegebene Versprechen, so weit es an ihnen lag, zu erfüllen. 8

Nur die Regierungen von Sachsen und Hannover waren an⸗ derer Ansicht; sie gingen davon aus, daß mit Bildung des Bundes⸗ staates nicht eher wirklich vorgeschritten werden dürfe, bis sämmt⸗ liche deutsche Staaten, außer Oesterreich, demselben beigetreten seien, und letzteres seine Einwilligung dazu gegeben hätte. Vergebens wurde diese, mit dem Bundesstatut und den dasselbe ergänzenden

Verhandlungen im Widerspruch stehende Ansicht als rechtlich unbe⸗

gründet und das Hauptziel des Bundes in ungewisse Ferne hinaus⸗ schiebend, daher demselben verderblich, bekämpft. Beide Staaten zogen sich unter der Erklärung, in dem Bündniß verharren zu wollen, von der Theilnahme an der, ihrer Ansicht nach, unzeitigen Berathung über die Bildung und Eröffnung des Reichstags zurück, nd gaben den Wahl⸗Ausschreiben keine Folge. Sachsen beharrt och jetzt in dieser Stellung, Hannover dagegen hat sich, in Folge Beschlusses über die Einberufung des Reichstags, von demselben anz losgesagt. Es ist daher gegen beide Staaten bei dem Bun⸗ es⸗Schiedsgericht die Klage auf Erfullung ihrer Bundespflichten rhoben worden. Der Ausgang dieser Klage muß abgewartet wer⸗ den; bis dahin aber sind beide Staaten als rechtlich in dem Bünd⸗ niß stehend zu betrachten, und dürfen die übrigen verbündeten Re⸗ gierungen sich durch diese; Ausnahmeverhältniß in ihrem durch öflicht und Ehre gebotenen Wege nicht aufhalten oder stören lassen. Im Anerkenntniß dieser Pflicht sind die Vertreter der durch den Vertrag vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Länder ein⸗ berufen, um das Verfassungswerk in dem durch freie Entschließung bedingten Umfange, durch Veseinbarung mit den Regierungen und unbeschadet des Bundesverhältnisses zu den übrigen beutschen Staa⸗ ten, zum Abschluß zu bringen. Dem also zum Volks⸗ und Staatenhause berufenen und ver⸗ sammelten Reichstage legt der nach Art. III. §. 2 des Bundes⸗ Statuts gebildete und nach §. 3 IJ. c. zur Leitung der Verhandlun⸗ gen des Reichstages ermächtigte Verwaltungs⸗Rath der verbündeten Regierungen die Entwürfe

der Verfassung des deutschen Reichs, nebst der diesen Verfassungs⸗Entwurf authentisch interpretirenden Denk⸗ schrift, und eines Gesetzes über die Wahlen der Algeordncten zum Volkshause, beide in derjenigen unveränderten Fassung vor, wie solche dem Bundesstatut vom 26. Mai 1849 beigefügt sind, und verbindet damlt die Aufforderung, diese Entwurfe, so wie die auf die Einrichtung und Thäͤtigkrit des Reichs⸗ gerichts bezuglichen Gesetz⸗Entwürfe,“ einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und Abände⸗ rungs⸗Vorschläge, über welche beide Häuser übereinstim⸗ men, zur Kennsniß des Verwaltungs⸗Rathes zu bringen, damit die verbündeten R gierungen, nach Vorschrift des Artikels IV. des Bundesstatuts, über deren Annahme ge⸗ hört und durch deren Zustimmung das Verfassungswerk zum Abschluß gefördert werden könne. Da aber diese Revision ergeben wird, daß einzelne Bestimmun⸗

gen so lange nicht zur vollen Geltung gelangen können, als das.

Gebiet des Bundesstaates nicht alle im §. 67 der Reichsverfassung genannten Staaten umfaßt, entweder weil die bezüglichen Para⸗ W Entwurfs die Theilnahme aller dieser Staaten an dem Bundesstaate ausdrücklich voraussetzen, oder weil das fortbestehende Verhältniß zum deutschen Bunde besonderer Wahrung bedarf, theils endlich, weil die bestehenden Zoll⸗ und Handelsverträge der Aus⸗ führung der Bildung eines einheitlichen Zoll⸗ und Handelsgebietes noch entgegenstehen, so sind diese als nothwendig erscheinenden trans⸗ itorischen Bestimmungen in einer Additional⸗Akte zusammengestellt, welche dem Reichstag zur ebenmäßigen Prüfung und Aeußerung hierneben vorgelegt wird. G

Außer diesen nothwendigen Einschränkungen treten aber auch bezüglich der Handels⸗ und Zollverhältnisse noch besondere Rücksich⸗ ten ein, welche, wenngleich im §. 33 des Verfassungsentwurfs be⸗ reits im Allgemeinen vorgesehen, dennoch besonderer Erwähnung und eines äusdrücklichen Vorbehaltes bedürfen.

Einige der zum Bündniß gehörigen Staaten, namentlich die in ihren Handesbeziehungen innigst und solidarisch verbundenen Hanse⸗ städte und das oldenburgische Fürstenthum Lübeck sind nämlich, wenn und so lange Holstein und Lauenburg oder einer dieser Staa⸗ ten außerhalb des Bundesstaats stehen, theils geographisch von dem Gebiete desselben getrennt, theils in ihren, besonders bei den Hanse⸗ städten sich geltenrd machenden Handels⸗Beziehungen zu dem Bunde und zum Auslande in einer Weise beengt, daß der allgemeine Vor⸗ behalt des Artikels VIII. der Additional⸗Akte nicht genügt, um ihre, theilweise bereits in den Beitritts⸗Verhandlungen geltend gemachten Interessen sicher zu stellen. Es wird diesen Staaten für die hoffent⸗ lich kurze Dauer dieser Isolirung eine freiere Bewegung bei Rege⸗ lung ihrer Handelsgesetzgebung und ihrer Handelsbeziehungen zu den nicht verbündeten Staaten innerhalb und außerhalb Deutsch⸗ lands und eine Vertretung ihrer Handelsinteressen durch besondere Konsular⸗Agenten nicht zu versagen sein, waͤhrend gleichzeitig ihre Beziehungen zu dem Bundesstaate auf eine, ihnen und dem Bunde selbst möglichst förderliche Weise durch besondere Verträge zu ord⸗ nen sein werden. Hierbei müssen aber auch die Bundes⸗Interessen dahin gewahrt bleiben, daß die von diesen Staaten etwa abzuschlie⸗ ßenden Separat⸗Handelsverträge dem Bunde selbst nicht nachtheilig, und in ihrer Dauer auf die Zeit beschränkt werden, wo ihre beson⸗ dere Lage das Ausnahme⸗Verhältniß rechtfertigt; nicht minder wird Fürsorge dahin zu treffen sein, daß durch die fortgesetzte Thätigkeit ihrer Konsulate die politische Einheit des Bundesstaates nicht ge⸗ stört werde. 4 ö

Da die spezielle Regelung dieser Verhältnisse sich nicht zur Aufnahme in die Additional⸗Akte eignet, auch umfassende Verhand⸗ lungen erfordern wird, welche wegen der Ungewißheit über das Verhältniß einiger deutschen Staaten zum Bunde nicht im voraus eingeleitet werden konnten, so ergeht die Aufforderung der verbuün⸗ deten Regierungen an den Reichstag dahin, derselbe wolle den Reichsvorstand ermächtigen, die nöthigen Vereinbarungen in dem angedeuteten Sinne zu treffen und solche dem nächsten Reichstage zur definitiven Genehmigung vorzulegen. 8

Die Vertretung des Verwaltungs⸗Raths, dem gegenwärti⸗ gen Reichstage gegenüber, wird durch fünf Kommissarien in der

erson b Königlich preußischen General⸗Lieutenants von Radowitz, Königlich sächsischen Staats⸗Ministers a. D. von Carlo⸗ 1 2 Großherzoglich hessischen Geheimen Raths, Freiherrn von Lepel,

z Herzoglich nassauischen Präsidenten Vollpracht und ddes Herzoglich braunschweigischen Legations⸗Raths Dr. Liebe, erfolgen. Diese Kommissarien werden sowohl in den Sitzungen des Volks⸗ und Staatenhauses, als auch in deren Ausschüssen und

erscheinen, das Wort nehmen, Anträge stellen und auf gestellte An⸗ träge mündliche und schriftliche Erklärungen abgeben.

Ich erkläre hierdurch im Namen der verbündeten Regierungen dieses Parlament für eröffnet.“ 1

Beglaubigte Ausfertigungen der in der verlesenen Botschaft angekündigten Vorlagen werden dieser Urkunde nach dem Beschluß des Verwaltungs⸗Raths durch den Protokollführer beigefügt.

Die Parlaments⸗Mitglieder verlassen hierauf den Saal des Regierungs⸗Gebäudes. Sie sind in Gemäßheit des ergangenen Programms eingeladen, sich nunmehr in ihre besonderen Sitzungs⸗ Lokalien zu begeben, und dort, auf Ersuchen eines Kommissars des Verwaltungsraths, sogleich diejenigen Maßregeln zu treffen, welche für die demnächstige Konstituirung des Volks⸗ und des Staaten⸗ hauses zuerst erforderlich sind.

Ueber diesen Vorgang ist das gegenwärtige Protokoll aufge⸗ nommen, von den Mitgliedern und den Kommissarien des Verwal⸗ tungsraths genehmigt und von diesen und dem Protokollführer un⸗ terzeichnet worden, zu Erfurt, wie Eingangs, Mittags 12 Uhr.

(gez.) von Radowitz. von Carlowitz. von Meysenbug. Dr. Wetzell. von Lepel. Seebeck. von Schack. Mosle. Vollpracht. Dr. Liebe. Dr. Walther.

DOesterreich. Wien, 19. März. Se. Majestät der Kai⸗ ser hat dem Feldmarschall Grafen Radetzky, dem Feldzeugmeister Baron Haß und dem Feldzeugmeister Baron Haynau das Militair⸗ Verdienstkreuz verliehen und ihnen die diesfällige Decoration direkt zugestellt. General⸗Major Karl Graf von Grünne und General⸗ Major Friedrich Kellner von Köllenstein, Adjutanten Sr. Maj. des Kaisers, haben das Großkreuz des päpstlichen St. Gregor⸗Ordens erhalten.

Aus Triest vom 18. März ist folgende telegraphische Depesche hier eingegangen: „Die Ueberlandpost ist eingetroffen. Aus Bom⸗ bay wird vom 16. Februar gemeldet, daß in einem bengalischen zu Umritsir stationirten Regimente eine Meuterei ausbrach, rie mit Gewalt erstickt werden mußte. Der eingetroffene Lloyd⸗Dampfer brachte noch Nachrichten aus Korfu, die bis zum 14ten d. M. rei⸗ chen, wonach ein Theil der britischen Flolte nach den Darda⸗ nellen abgesegelt sein soll. Bestätigung ist abzuwarten.“ Fer⸗ ner: „Die Nachricht der Aufhebung des Blokus in Griechenland wird bestätigt, circa 100 Schiffe bleiben in Händen der Engländer bis zur gänzlichen Beendigung der englisch⸗griechischen Frage.“ Wie man der Südsl. Ztg. von der bosnischen Gränze be⸗ richtet, gewinnt der Aufstand in der bosnischen Kraina fortwährend an Ausdehnung und Anhang; der Wesir fühlt sich nicht gewachsen, gegen die Insurgenten zu Felde zu ziehen und hat bisher noch keine entschiedenen Offensiv⸗Maßregeln getroffen, sondern hält seine Truppen in Travnik konsignirt. Die Anhänger des Wesirs in der Kraina, denen es nicht gelungen, m das liefere Bosnien zu ent⸗ fliehen, „irren in den Wäldern am österreichischen Kordon umher und möchten gern von dieser Seite ein zeitweiliges Asyl finden. Ein Musselim und ein Beg haben bereits um Aufnahme gebeten welche ihnen auch von dem Kordons⸗Kommando gewährt wer⸗ den dürfte.

von Marschall 1 Geset Centn⸗ Cu“ erweh Besetz⸗Entwurf über vie Errichtung einer gerwehr im Großherzogthum; sodann legt derselbe der Kam⸗ mer das Budget der Badanstalten vor. Staatsrath Stabel über⸗ gab den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung und Staatsrath Regenauer macht eine Vorlage, betreffend die Eröffnung eines Kredits von 2 Millionen bei der Amortisations⸗Kasse. Der Tagesordnung zufolge berichtet Zent⸗ ner über den Gesetz⸗Entwurf für Verdoppelung der Erbschafts⸗ und Schenkungsaccise. Der Antrag der Kommission auf Genehmigung dieses Gesetzentwurfs wird von der Kammer ohne Erinnerung ein⸗ stimmig angenommen. Mathy berichtet sodann über das proviso⸗ rische Gesetz vom 14. Juli v. J., das freiwillige Anlehen von 1 12 Kammer tritt auch hier dem An⸗ rage Kommission, diesem Gesetze die n ägliche 1 ö“ esetze die nachträgliche Zustimmung

Der Präsident bringt dann das Ergebniß der Wahlen für vas Volkshaus in Erfurt zur Kenntniß der Kammer. Gewählt wurde in Stockach Staatsrath Beik hier; in Donaueschingen Se. Durchlaucht der Herr Fürst von Fürstenberg; in Säckingen Staats⸗ rath Bekk hier; in Müllheim Professor Häusser in Heidelberg; in Freiburg Staatsrath Stabel hier; in Lahr Geh. Referendär Weizel hier; in Offenburg Regierungsrath Burger hier; in Bühl Staats⸗ rath Brunner hier; in Karlsruhe Staatsrath von Marschall hier; in Pforzheim Fabrik⸗Inhaber Dennig in Pforzheim; in Bruchsal Altbürgermeister Speverer in Heidelberg; in Mannheim Ober⸗ Gerichts⸗Advokat von Soiron in Mannheim; in Mosbach Geheimer Rath Schaaff hier, und in Tauberbischoffsheim Staatsrath und Finanz⸗Ministerial⸗Präsident Regenauer hier.

Zell wirft die Frage auf, ob bei der von der Kammer vor⸗ zunehmenden Wahl dreier Abgeordneten ins Staatenhaus in Er⸗ furt die absolute oder relative Stimmenmehrheit gelte? Nach einer kurzen Debatte spricht sich die Kammer für die erstere Art aus. Hiermit wurde die Sitzung geschlossen.

In der heutigen Nachmittags⸗Sitzung wählte die zweite Kam⸗ mer als Mitglieder zum Staatenhause in Erfurt die Abgeordneten von Dusch mit 55, Trefurt 52, Zittel 47 Stimmen. Scchleswig⸗Holstein. Kiel, 19. März. (H. C.) Heute Mittag wurde die Landes⸗Versammlung eröffnet. Um zwei Uhr

fand eine geheime Sitzung statt.

Musland.

Frrankreich. Paris, 17. März. Das Leichenbegängniß des Herrn C. Biot, Mitgliedes der Akademie der Inschriften, hat gestern stattgefunden.

Die letzte Nummer des Republicain de la Dordogne ist wegen eines Auszuges aus dem im Jahre 1843 in Paris in zwei Auflagen erschienenen Werke des Abbé Lamennais: „Am⸗ schaspauds und Darvauds“, welches damals kein Gegenstand ge⸗ richtlicher Verfolgung war, mit Beschlag belegt worden.

Heute wurde eine lange Konferenz von verschiedenen Führern der Majorität, Thiers, Molé, Broglie und Anderen, gehalten.

Morgen wird in der National⸗Versammlung die Gültigkeits⸗ prüfung der Wahlen der neuen Repräsentanten von Paris statt⸗ finden. Sämmtliche Journale gemäßigter Farbe hatten es als einen auffallenden Umstand angeführt, daß Herr Parisis, Bischof von Lan⸗ gres, in dem Augenblicke der Abstimmung über das Unterrichts⸗ gesetz den Saal verlassen und nicht für ein Gesetz gestimmt habe, das er so hartnäckig vertheidigt hatte. Der Bischof erklärt heute in einem Schreiben an den Redacteur des Moniteur dieses sein

Kommissionen, Namens des Verwaltungs⸗Raths und für denselben Verhalten damit, daß er dem Gesetze nur in den von ihm in sei⸗

ner Rede gesetzten Grä änsti 8 8 3 sbnn schshssbränzen günfsg gestimmt sei und befürchtet hab Form seien, durch sein Votum⸗ 1“ das Gesetz in dieser Heute wird ein neues 8 I1 1“ eg großes Blatt, das keine scharf bestimmte Farb, . m Namen Journal d kündigt. 8 es Faits ange⸗ Die Kommissio Prüf b beit noch 4 sung des Mairegesetzes hat ihre Ar⸗ eit noch egonnen. Sie erwartet immer noch die vom Mi nisterium bezüglichen Dokumente E“ De Mamsenfgahfühtnfig der Votirenden über das Unterrichts⸗ gesetz, welche der Moniteur enthält, bringt das auffallend Re saltat, daß sämmtliche Freunde des Elysee, wie Moskowa, Abatucei, vie 8 1 38 1 2 8 2 Edgar Ney u. s. w., gegen das Unterrichtsgesetz gestimmt Paris, 18. März. Der heutige Moniteur enthält ein Dekret des Präsidenten der Republik, durch welches Herr S Generaladvokat beim pariser Appellhofe, zum Generalprokurator bei demselben Gerichtshofe an die Stille des Herrn Varoch ke⸗ Herr n welcher bereits vom Ministerium des Innern Besitz genommen hat, empfi estern iche Dienstchef sades; hat, empfing gestern sämmtliche Dienstchefs I . Gon b 3 zum Großoffizier des Ordens der Ehren⸗ L annk. ₰½ . 8 8* * EE1““ heute seine Klagen Vteeal 5 niß risetzt, endigt mit den Worten: ahl ist nur der Vorgeschmack von dem, was man uns vor⸗ bereitet; wir sind nun darauf gefaßt und wissen, welche Majorität uns erwartet, welche uns regieren wird, und die uns, zwei Jahre als vollen zwischen Zwischenraum gesetzt, Gesetze geben wird. Das ist es, was von der Constitution, die uns regiert, von der Republik, in welcher wir das Glück haben, zu leben, und von dem allgemeinen Stimmrecht, welches auf diese Art den Sturm durch drohende Blitze anzeigt, fur uns zu hoffen ist.“ Ein Blatt hatte behauptet, der Legitimist Larochejacquelin habe für die sozialistischen Kandidaten gestimmt und seinen Stimmzettel Herrn Schoelcher gezeigt. Dieser erklärt heute im National, daß auf dem Zettel, der ihm gezeigt worden sei, die Kandidaten der Wahl⸗Union verzeichnet gewesen seien. Ueberhaupt scheint es nun entschieden, daß das Gerücht, die Legiti⸗ misten hätten theilweise für die Sozialisten gestimmt, gänzlich grundlos sei. Es ist wahrscheinlick, daß Herr Vidal, welcher be⸗ kanntlich auch im Departement Nieder⸗Rhein zum Repräsentanten gewählt worden, die Departementswahl annehmen, und daß mithin in Paris eine neue Wahl stattfinden werde. Die Oppositions⸗Blätter suchen heute nachzuweisen, daß in Paris auch noch eine zweite Wahl vorgenommen werden müsse, indem General Magnan bereits länger als sechs Monate mit einem Militair⸗Kom⸗ mando beauftragt ist und Artikel 85 des Wahlgesetzes für diesen Fall ein Erlöschen des Mandats als Repräsentant ausspricht, ge⸗ nannter General daher thatsächlich als Demissionair zu betrachten sei. Man erwartet über diesen letzten Punkt eine Interpellation in der National⸗Versammlung, welche, da Magnan einer der eifrig⸗ sten Bonapartisten ist, jedenfalls auf mannigfachen Wider⸗ spruch stoßen dürfte. Die Presse bestätigt, daß meh⸗ rere Fabrikanten ihre Arbeiter entlassen haben, weil diesel⸗ ben für die Kandidaten der Sozialisten gestimmt hatten. Vicomte von Flotte, einer der in Paris gewählten sozialistischen Kandidaten, stammt aus einer altadeligen Familie. Das Haus Flotte, in der Dauphiné heimisch, geht bis ins neunte Jahrhundert zurück. Zweige davon finden sich in der Provence und in Eng land. Es zaͤhlt unter seinen Berühmtheiten Kirchenfürsten und Krie⸗ ger, die auf dem Schlachtfelde ihr Leben verloren haben. Ein Kanzler ven Frankreich im vierzehnten Jahrhundert, Bertram von Flotte, führte 400 seiner Vasallen schwer gerüstet zum Kreuzzuge.

Fortwährend werden Truppen an die Gränze geschickt. Man will wissen, daß diese Woche mehrere Infanterie⸗Regimenter der pariser Garnison nach der nördlichen Gränze abgehen werden.

In dem Prozesse, welchen Lagrange gegen den Redacteur des Courrier de la Gironde, der ihm den Pistolenschuß vor dem Hotel des Capucins zugeschrieben hatte, eingeleitet, wurde auch Lamartine’s Geschichte der Februar⸗Revpplution als Zeugniß egen Lagrange citirt. Lamartine hat nun einen Brief an Lagran 8 3 schrieben, in welchem er dieses Citat für ein grobes Mißverständüsß erklärt und viele Details zur Ehrenrettung Lagrange's anführt 8 Nächstens wird im Luxembourg ein zweiter öffentlicher Verkauf von weiblichen Arbeiten und sonstigen Gegenständen, wie jüngst 1a Palais National, zum Besten nothleidender Familien veranstaltet. 8 Großbritanien und Irland. London, 18. März. Ihre Majestät die Königin empfing vorgestern im Buckingham⸗ Palast und die Herzogin von Kent an demselben Tage in Clarence⸗ house einen Besuch vom Grafen und der Gräfin von Neuilldl. Der ministerielle Globe enthält heute wieder Betrachtungen über die Zustände des Kontinents, namentlich über die deutschen Angelegenheiten. In letzterer Beziehung bemerkt dies Blatt unter Anderem: „Der Unions⸗Entwurf, welcher im Lauf dieser Woche dem erfurter Parlament wird vorgelegt werden, ist bis jetzt die nächste Annäherung an dasjenige Ziel, welches die In⸗ teressen des ganzen Festlandes erheischen. Die münchener Union scheint keine sehr zu fürchtende Nebenbuhlerin für die von Erfurt. Innerlich bietet sie weit weniger Aus⸗ sichten auf Tauglichkeit, und ihre äußeren Beziehungen z1 Oesterreich werden sich, wenn wir uns nicht sehr irren, als ganz unausführbar erweisen. Die Haupt⸗Popularität der erfurter Union wird aber aus dem Umstande entspringen, daß man fühlen wird, wie Preußen und seine Verbündeten nicht nothgedrungen handeln, son⸗ dern auf Grund eines einsichtsvollen und patriotischen Wunsches, Deutschland eine feste Ordnung zu geben.“ Rußland und Polen. Warschau, 18. März. Se. Majestät der Kaiser hat, wie die Gazeta Rzadowa meldet, dem hiesigen Banquier Johann Epstein in Anerkennung seiner anhaltend eifrigen und sehr nützlichen Dienstleistungen, sowohl in seinem Amt als Handelsrath der polnischen Bank, wie bei Erfüllung anderer b dieser Bank, den St. Annen⸗Orden dritter Klasse ver⸗ iehen. Die Weichsel fängt in Folge des Frostwetters der letzten Tag wieder an, sich mit Eis zu bedecken, so daß die Ueberfahrt ganz in Stocken gerathen ist; nur die Post wurde gestern Abend übergesetzt. Der Wasserstand ist von Tag zu Tage niedriger geworden und be⸗ trägt heute 7 Fuß 9 Zoll. 1

Königliche Schauspiele.

Freitag, 22. März. Im Opernhause. 38ste Abonnements⸗ Vorstellung: Jubel⸗Ouvertüre, von C. M. v. Weber. Hierauf: Volksgesang, den Preußen gewidmet, von Spontini. Die Soli werden ausgeführt von den Königlichen Sängerinnen Frau Köster und Fräul. Tuczek, den Königlichen Sängern Herren Mantius, Pfister, Bötticher und Zschiesche. Und: Das hübsche Mädchen von Gent, großes pantomimisches Ballet in 3 Akten und 9 Bil⸗