der Ehrenlegion, am meisten hervorzuheben. Seinem mehrmals aufgeleg⸗ ten System, so wie seinen mündlichen Mittheilungen verdanke ich viel von diesen Bemerkungen.
In Schweden ist die Stenographie seit 1828 angewendet worden. Im Jahre 1823 bestimmte nämlich die Ritterschaft und der Adel eine Prämie von 500 Rthlr. Banko für denjenigen, der zum nächsten Reichs⸗ tage eine solche Fertigkeit im Schnellschreiben nachweisen könnte, um liche Aeußerungen von Reichstagsrednern aufzeichnen zu können. Im. 8 fange des Reichstages vom Jahre 1828 meldeten sich Mehrere zu dieser füstae. unter welchen die Herren Silverstolpe und L. J. Hjerta er „9g. setzten Bedingungen in solchem Grade erfüllten, daß die . mga⸗ mie zwischen ihnen getheilt wurde. Sie wurden beide als g 8 1 bei der Ritterschaft und dem Adel angestellt, als Shns der erstger aee⸗ später Secretair des Ritterhauses wurde, fuhr er in X ö 8 f 4 t 9 .* folgenden Reichstagen als Kanzellisten mein gebräuchliche in Schweden ist.
ko 8 ies jetzt die allge S. n b 1e Sgen ist besonders auf französische aus dem
1 Spsteme gegründet, und dieses bildet wiederum trotz v. 2errsee eaneaage. Grundlage der von mir befolgten und sowohl in meinem Vaterlande wie hier, auf öffentliche Kosten mitgetheilten
„ Ma brauchbarer Stenograph zu werden, wird etwas ganz Ande⸗ res und etwas mehr erfordert, als daß man sich blos das eine oder das andere stenographische System angeeignet und eingeübt habe. Tüchtige Stenographen sollen ein treues Echo der gehaltenen Vorträge sein; aber ohne Einsicht in die verhandelten Materieen und ohne sich auf die Ausfüh⸗ rung seiner Arbeit, theils durch ein gewissenhaftes Studium der auf der
Tagesordnung stehenden Fragen, theils durch ein aufmerksames Lesen aller dahin gehörigen offiziellen Dokumente, als Comitégutachten u. s. w. vor⸗ bereitet zu haben, wird jeder Stenograph, seine Methode und seine gewon⸗ nene Fertigkeit sei welche sie wolle, die unglaublichsten Irrthümer begehen. Obwohl ich vielleicht mit einigem Recht hierüber reden könnte, werde ich mich daher wohl hüten, irgend ein bestimmtes System unbedingt zu em⸗ pfehlen und namentlich darüber zu entscheiden, welches am besten zum Ziele führt, ob das von Herrn Dessau*) angewandte oder das meinige, indem
ich wohl weiß, daß es zuletzt immer der Mann ist und nicht die graphische Methode, welche den Ausschlag giebt: „tant vaut l'homme, tant vaut la sténographie“.
Die in der französischen National⸗Versammlung angestellten Steno⸗ graphen wenden fast eben so viele verschiedene Methoden an, als Personen sind; einer von ihnen hat sogar gar kein bestimmtes System, sondern hat
an 600 willkürliche Zeichen und Combinationen gemacht, die es ihm durch Feine fast zwanzigjährige Praxis in seinem Gedächtniß behalten zu können geglückt ist. Ich wiederhole nochmals, daß es eine Thorheit ist, über die Tauglichkeit eines Schnellschreibers als Referenten nach dem von ihm an⸗ gewandten Spstem urtheilen zu wollen; wenn alles Uebrige gleich ist, kann man nach der einen graphischen Methode etwas schneller Stenograph wer⸗ den, als nach der anderen; mehr vermag das Spstem nicht. . Ich will jetzt von der Art und Weise handeln, wie die Stenographie in ihrer wichtigsten Anwendung, nämlich um parlamentarische Verhandlun⸗ gen wiederzugeben, in der französischen National⸗Versammlung und in den belgischen und preußischen Kammern benutzt wird. Mich hiermit genau bekannt zu machen, fand ich auf einer zum Theil in dieser Absicht unternommenen Reise die erwünschte Gelegenheit.
Der stenographische Dienst in der französischen National⸗
Versammlung erfordert zu seiner Ausführung ein Personal von 13 Stenographen, wetche in zwei Kategorieen vertheilt sind, die auf eine sehr verschiedene Weise, aber doch gleichzeitig und in Verbindung arbei⸗ ten. Die eine heißt: „Le Ronlement“ und die andere „La
Nevision.“ Le roulement besteht eigentlich aus 9 Stenographen — für den Augenblick aus 11, indem man sämmtliche Stenographen sowohl der Pairs⸗ kammer als der Deputirtenkammer, die man nicht hat entlassen wollen, ver⸗
wendet. Um die Bedingung und den Gang dieses Theils des stenogra⸗ phischen Dienstes verstehen zu können, ist vorauszuschicken, daß der Erfah⸗ rung nach das Verhältniß zwischen dem stenographischen Akt und dessen Uebertragung in die gewöhnliche Schriftsprache im Allgemeinen wie 1:8 ist oder mit anderen Worten, daß man zur Uebertragung in die gewöhnliche Schriftsprache 16 Minuten, 2 Stunden, 8 Stunden u. s. w. braucht, wenn man 2 Minuten, 1 Viertelstunde, 1 Stunde u. s. w. stenographiet hat. Der stenographische Dienst wird jetzt von den 9 Stenographen, welches die noth⸗ wendige und gewöhnliche Zahl ist, auf folgende Weise besorgt, indem jeder derselben vorläufig durch eine Ordnungszahl bezeichnet ist. Sobald die Sitzung beginnt zu welcher Zeit sämmtliche Stenographen anwesend sein müssen, wovon man sich dadurch Gewißheit verschafft, daß man sie vor dem Beginn der Sitzung in eine zu diesem Behufe ausgelegte Liste ihre Namen schreiben läßt — arbeitet der Stenograph Nr. 1 an einem Pult, das zur linken Seite der Tribüne aufgestellt ist, 2 Minuten lang, nach deren Ver⸗ lauf er sich zurückzieht, um augenblicklich an einem Tische, der sich im Saale selbst befindet, das von ihm Stenographirte in die gewöhnliche Schriftsprache umzuschreiben. Der Stenograph Nr. 2 stenographirt nun seinerseits die 2 folgenden Minuten, nachdem er seinen Vorgänger da, wo dieser aufhörte, mit aller nur möglichen Genauigkeit abzulösen suchte, und wie sein Vor⸗ änger, geht er unverzüglich an die Umschreibung seiner Stenographie. So macht es jeder folgende Stenograph bis Nr. 9. Nachdem dieser letzte seine
2 Minuten geschrieben, tritt wieder der erste ein, und so geht es fort bis zum Ende der Sitzung. Aus diesem stets in derselben Ordnung wieder⸗ holten Manöver ergiebt sich, daß jeder Stenograph stets das Acht⸗
fache, nämlich 16 Minuten Zeit gewinnt, um das von ihm in 2 Minuten
Stenographirte niederzuschreiben. Bei diesem Verfahren, wobei die Redac⸗ ion der Verhandlungen gleichsam Schritt vor Schritt der Sitzung selbst,
ohne Rücksicht auf deren Dauer, folgt, ist der stenographische Bericht jeder⸗
zeit, sofern er diese Abtheilung „Le Roulement“ betrifft, spätestens 16 Mi⸗
nuten nach dem Schlusse der Sitzung vollendet.
Zur zweiten Abtheilung, „La Revision,“ gehören eigentlich 4 Stenogra⸗
hen. Aus dem schon angeführten Grunde sind augenblicklich 5. Der
Zweck dieser Einrichtung ist natürlich, wie es auch der Name
andeutet, die aus einer ungleichen, beeilten und unterbrochenen Außzeich⸗ nung hervorgehende Redaction der Rouleurs einer möglichst zuverlässigen
Kontrolle zu unterwerfen. Man nimmt daher auch hierzu die geübtesten Stenographen. Zur Ausführung ihrer Arbeit ist ihnen auch ein Pult, und
*) Der Kandidat der Philosophie Dessau war von der dänischen Re⸗ zerung gleichfalls beauftragt worden, für Heranbildung von Stenographen
durch geeignete Vorträge Sorge zu tragen.
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zwar zur rechten Seite der Tribüne, so wie auch die nöthigen Arbeitstische selbst, eingeräumt. Wie die Rouleurs in eine bestimmte Ordnung gebracht, nehmen sie die stenographische Aufzeichnung der Debatten, nicht gleich jenen alle 2 Minuten, sondern alle Viertelstunden vor, wodurch sie eine vollstän⸗ dige Gedankenreihe und eine Uebersicht über den ganzen Vortrag zu gewin⸗ nen vermögen. Bei einem viertelstündlichen Wechsel erhält jeder der vier Revisoren, nachdem er eine Viertelstunde stenographirt, eine Frist von drei Viertelstunden, worin er eine Vergleichung zwischen seinen Aufzeichnungen und so viel von der Redaction der Rouleurs, als in einer Viertelstunde fertig geworden ist, anstellen kann. Aber drei zu eins ist gerade das Ver⸗ hältniß, welches für hinreichend zu einer solchen Art Durchsicht und Be⸗ richtigung gehalten wird. Jeder Revisor kann so mit seiner Revision jedes⸗ mal fertig werden, ehe er sich wieder an das Pult begiebt, um von neuem zu stenographiren. Auf diese Art ist die ganze Redaction der Rouleurs nach und nach, spätestens 3 Viertelstunden nach dem Schlusse der Sitzung einer Revision unterworfen worden.
Das stenographische Corps ist seit 1848 mit der Administration der National-Versammlung verbunden, während es früher, wenigstens in der Deputirten⸗Kammer, von dem Moniteur angenommen und besoldet war. Es steht unter dem sogenannten „chef des procès verbauz“, welcher kein Mitglied, sondern ein Beamter der Versammlung ist. Die Gehalte sind: für die Rouleurs 4800 Fr. jährlich und für die Revisoren 8000 Fr. Zwei Rouleurs haben überdies eine Zulage von 800 Fr. jährlich, um in Er⸗ mangelung eines Revisors dessen Stelle zu vertreten.
Das französische stenographische Büreau, bei dessen Organisation ich mich so lange aufgehalten, verdient diese Rücksicht besonders wegen seiner Genauigkeit, verbunden mit der größtmöglichen Schnelligkeit. Von letzterer dient als Beweis, daß höchstens ein Paar Stunden nach dem Schlusse der Sitzung ein Probebogen des Moniteurs erscheinen kann, von dem die Ver⸗ sammlungen der National⸗Versammlung gewöhnlich 20 — 30 Spalten aus⸗ machen. Doch nährt man in Frankreich selbst einigen Zweifel an der Zweckmäßigkeit dieser übertriebenen Zerstückelung einer Arbeit, wo die me⸗ chanische Fertigkeit doch immer in demselben Maße an Bedeutung gewinnen wird, als sie von der Einsicht des Künstlers unterstützt ist. So behauptet man, daß diese übertriebene Theilung der Arbeit, in zwei Minuten, die graphische Tauglichkeit hemmt und, was wichtiger ist, die Entwickelung der höheren Anlagen der sogenannten Rouleurs in einem solchen Grade unter⸗ drückt, daß sie zuletzt zu reiner Maschine herabsinken werden. Gewiß ist es, daß häufige Irrthümer und Mißverständnisse seitens des Stenographen stattfinden müssen, der, plötzlich und wie aus den Wolken mitten in eine
Phrase gefallen, ohne den Zusammenhang mit dem Früheren oder Späte⸗
ren zu kennen, zwei Minuten lang an eine wörtliche Wiedergabe dessen, was geredet wird, gebunden ist; wenn auch diese Mißverständnisse von den Revisoren, auf denen die eigentliche Verantwortlichkeit der offiziellen Re⸗ daction ruht, berichtigt werden können. .“
Man giebt daher selbst zum Theil in Paris der Organisation des Zeit in den preußischen Kammern stattfindenden stenographischen 2 8 reaus, auf welche der oben genannte Herr Prevost durch den W Minister in Paris nicht ohne Einfluß gewesen ist, den Vorzug. 8 fal⸗ ganisation, welche mir auch von Herrn Prevost empfohlen wurde, gGö. gende: Es sind zwölf Stenographen vorhanden, von denen 8 vng F. zwei zusammen schreiben. Jedes Paar schreibt zehn Minuten, so aß
9 9 fedes Pe ine Frist von Paare eine illen und demnach jedes Paar eine? — sechs Paare eine Stunde ausfi⸗ ubie umzuschreiben. Und diese
sünfzig Minuten erhaͤlt, um seine Stenographie umz 18 he
Zeit hält man für ausreichend, indem maͤmlich ECE“ 11c
Schreiber diktirt, was in der Hälfte der Zeit oder in sunf Minuten steno⸗ 9 Früheren, die achtfache Zeit
1b 8 dem
graphirt ist. Nimmt man hierzu, nach 1 1 1
ge 88 dies vierzig Minunn, und die zwei Stenographen werden 7 g
also die übrige Zeit zur gegenseitigen Vergleichung und Ergänzung ihrer Redaction anwenden können, was für nethwendig gehalten wird, aber zu⸗
“ 1 1 schend ist, um jede weitere Revision überflüssig gleich in dem Grade ausreschenr, In, ist also spaätestens funsig Minuten zu machen. Nach diesen,Organisation ist also spätestens funfzig Minuten nach dem Schlusse der Sitzung der Bericht über dieselbe vollendet. Damit dieselbe aber die nochigen Ga antieen für die Genauigkeit der Redaction gewähre, sind nicht blos zwölf mit der nöthigen Handfertigkeit ausgerüstete Stenographen erforderlich, sondern sie müssen zugleich eine solche allgemeine Bildung und resp. Einsicht in die verhandelten Fragen haben, daß ihre Ar⸗ beit keiner Revision oder Berichtigung bedarf, sondern daß sie selbst die Verantwortlichkeit für dieselbe tragen können. Daher sind auch wenigstens einer oder zwei überzählige Stenographen nöthig. Das Personal muß also, wenn es nach dieser Organisation vollständig durchgeführt ist, eben so groß wie das der französischen National⸗Versammlung sein, und da alle Stenographen gleich gut sein sollen und folglich gleich hoch besoldet werden, so werden auch die Kosten nicht geringer, als in Frankreich sein, besonders da von den Steno⸗ graphen in Berlin seder seinen Schreiber hat, während die Rouleurs in
Paris ihre Stenographie selbst umschreiben.
In der Kammer der Repräsentanten in Brüssel besteht das stenographische Corps, welches hier der Kammer angeschlossen ist, aus fünf Mitgliedern, welche jeder für sich eine Viertelstunde auf einmal arbeiten. Da sie indeß nur eine Stunde Zeit zum Dechiffriren des in einer Viertel⸗ stunde Stenographirten haben, während etwa zwei Stunden hierzu erforder⸗ lich wären, so wird nach einer Sitzung von z. B. 4 Stunden fast die Hälfte der stenographischen Aufzeichnungen noch unentziffert sein. Hierzu kommt, daß nach dieser Organisation besonders tüchtige Stenographen erfordert werden, indem jeder für sich ganz unabhängig arbeitet; sie sind daher auch hoch besoldet, etwa wie die französischen, obwohl die jährlichen Sessionen der belgischen Kammern ziemlich kurz sind.
Als ein Kuriosum will ich schließlich hinzusügen, daß gerade während meines Aufenthaltes in Paris der osterwähnte Herr Prevost ersucht wurde, für eine der sardinischen Kammern, wo doch nur die wenigen Deputirten aus Savoyen französisch reden, einen französischen Stenographen zu enga⸗ giren. Ich machte dessen Bekanntschaft und fand, daß er nicht ein Wort talienisch wußte.
Glasmalerei.
Es ist immer die Sache der Baukunst gewesen, sich gein der Hülfe der beiden Schwesterkünste, der Skulptur und der Malerei zu lectenen und sie thut es gerade am wirksamsten da, wo sie auf die vollste Vn derselben Verzicht leistet. Denn in einer Bildsäule oder in einem C 8 e behaupten beide Künste ihre Selbstständigkeit IETTö“ as Ornament dagegen ist die von der Architektur zur Dienstbarkeit gezwungene, unselbstständige Plasttk. In Bezug auf die Malerei haben wir eiwas 88 artiges in den Glasmalereien, womit die Fenster, vornehmlich die b teshäuser, geschmückt werden. Denn in Bezug auf die Form, so gilt hier
'
einerseits ein Anschließen und verweben mit der architektonischen, welches durch die selten fehlende Arabeske noch mehr vermittelt wird, andererseits in dem Bilde selbst ein einfacher, großartiger Styl. Was aber die Farben⸗ gebung betrifft, so stellt sich die Glasmalerei die Aufgabe, gerade die Far⸗ ben als solche in ihrer ganzen Intensivität zur Geltung zu bringen, indem sie die Gluth dieselben nur da dämpft, wo ihre Harmonie mit ein⸗ ander es fordert. Mit der rhothnischen Eintracht der Formen ihrer Glieder vermählt also die Architektur den Zusammenklang der Farben, indem sie da, wo der klare Lichtstrom hindurchfließen soll, den weißen Strahl gewis⸗ sermaßen in seine Theile, die Farben, zerlegt oder vielmehr verdichtet, und so ein Material gewinnt, für das sie zur harmonischen Verwendung die Hand des Malers aufruft.
Es ist ausgemacht, daß hauptsächlich nur materielle Hindernisse einer allgemeinen Anwendung dieses schönen und ansprechenden Schmuckes und dem Eindringen desselben auch in unsere Wohnhäuser entgegen sein konn⸗ ten. Das Material, die nothwendigen Anstalten zur Verarbeitung desselben, machen die Herstellung der Glasgemälde zu einer kostspieligen Sache, da⸗ von zu schweigen, daß das nöthige Ineinandergreifen des Technikers und des Künstlers, oder besser die Vereinigung der technischen und künstlerischen Operationen in einer und derselben Person Schwierigkeiten darzubieten pflegen. Es ist bekannt und an anderen Orten beschrieben, was die größeren An⸗ stalten in Frankreich und Belgien, was in Deutschland München in der Glasmalerei geleistet haben. Hier in Berlin sind bisher nur selten der⸗ gleichen künstlerische Arbeiten vorgekommen. Augenblicklich aber haben wir von einer solchen zu berichten, welche sich in dem Atelier des Herrn Schwechten aufgestellt findet. Wir sahen daselbst zwei Fenster von 13 — 14 Fuß Höhe, die der Graf Henkel von Donnersmark für die Schloß⸗- Kapelle seiner Besitzung Wolffsberg in Illvrien bestellt hat. Die Kartons dazu lieferte Julius Hübner in Dresden. Ihr Inhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung der beiden Hauptfiguren des katholi⸗ schen Kultus, die Madonna und Christus, indeß zugleich durch kleinere Bilder am Fuße der beiden fast überlebens großen Gestalten 9. — „Anbe⸗ tung der Könige“ und der „Grablegung“ der Anfang und as Ende des irdischen Wandels dessen gegeben ist, der sich selber das Alpba und das Omega nennen durfte. Ein grünlicher, schwarz gemusterter Teppich bildet den Hintergrund der Hauptfiguren, deren Köpfe indeß über denselben hin⸗ ausragen, so daß nur sie von dem blauen Ton des Himmels umge⸗ ben sind. Christus mit einem reichfaltigen, rothen Mantel bekleidet hält in der Linken eine Fahne mit dem heiligen Kreuze. Eine fast zu detaillirte Ausführung thut indeß der kräftigen Wirkung des Ganzen keinen Eintrag. Jene findet sich noch mehr in den Sockel⸗Gemälden, rwelche sehr ansprechend komponirt sind, wenn wir nicht die etwas zu start hervortretenden Mittelfiguren der beiden Gruppen, welche ihre Stellung dem Streben nach pyramidalischer Anordnung zu verdanken scheinen, als störend bezeichnen sollen. Die Künstler, denn, wie wir hören, ist die Ma⸗ donna von Herrn Scheinert in Meißen ausgeführt, haben ihre Aufgabe, kleine, fast unvermeidliche Mißstände abgerechnet, die der Entfernung des Brennortes von dem der Ausführung zur Last fallen, sehr befriedigend ge⸗ löst, und dürfen das Zeugniß in Anspruch nehmen, ein mit liebevollem Fleiße durchgeführtes Werk zu Stande gebracht zu haben. Der Bogen über den Köpfen der heiligen Figuren ist durch ein reiches Arabesken⸗Or⸗ nament ausgefüllt, gelb auf violettem Grunde, in welchem die resp. Trap⸗ pen des gräflichen Ehepaares in äußerst detaillirter und fleißiger Durch⸗ führung angebracht sind. Die Verbleiung ist sehr geschickt gemacht, und dabei der Grundsatz beobachtet, die Benutzung der Konturen und die An⸗ wendung horizontaler Querlinien zugleich anzuwenden, doch so, daß beide Arten für sich bestehen, und also das Bild hinter einem einfachen Fenster⸗ gitter sich zu befinden scheint. Möchten wir bald Gelegenheit haben, von
weiteren Arbeiten hiesiger Künstler auf diesem Kunstgebiete zu
Eisenbahn⸗WVerkel
huüuqhqnq Eawnmbahn
Frequenz und Einnahme pro 1850. Einnahme.
Rtl. Sgr. Pf. Rthlr.
118x1“
14,137 238
Sgr.
Personen. 88,96 36,047 69,614
Ctr. Güter. 80,750 86,529
Januar Februar
Summa... 8 Einnahme. 17,8160 17 18,662 6 167,279 36,478 2. 68960
c im Febriagr.
Summa ...
in Summa
vorbehaltlich späterer Festsetzung.
Markt⸗Berichte.
Königsberg, 16. März. Zufuhr war gering. Wei⸗ zen 40 bis 55 Sgr. pr. Schfl., Roggen 23 bis 20 Sgr., große Gerste 18 bis 20 Sgr., kleine Gerste 16 bis 18 Sgr., Hafer 13 bis 15 Sgr., graue Erbsen 28 bis 34 Sgr., weiße Erbsen 25 bis 32 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr., der Centner Hen 16 Sgr., das Schock Stroh 80 bis 90 Sgr.
Posen, 15. März. Weizen 1 Rthlr. 18 Sgr. 11 Pf. bis 1 Meh u Roggen 26 Sgr. bis 28 Sgr. Gerste 22 Sgr. 3 Pf. bis 24 Sgr. 5 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 16 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf. bis 24 Sgr. 5 Pf. Erbsen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Kar⸗ toffeln 11 Sgr. 1 Pf. bis 12 Sgr. 5 Pf. Heu der Ctr. zu 110 Pfd. 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh das Schock zu 1200 Pfd. 5 Rthlr. bis 6 Rthlr. Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 10 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr. 1
Am 18. März sind die Preise dieselben gewesen.
Bekanntmachungen.
1151] Panmnnimachung. Das Königliche Domainen⸗-Vorwerk Alt⸗Mahlisch, im Lebuser Kreise belegen, soll nebst dem dazu gehöri⸗ gen Vorwerk Neu⸗Mahlisch und einer Wiese bei dem Vorwerk Werder mit einem Flächeninhalt von a) Acker incl. 15 Morg. 38 ¶R. bewachsen. 1969 M. 93 ¶QR)z b) Gärten..... b175 S c) Wiesen
einzusehen.
Montag, den 22. April d. J., Vorm. 10 Uhr, in unserm Sessionszimmer vor Rath v. Hake an.
gungen sind vom 25sten iserer atn Die Mitbietenden haben sich in dem Ter⸗
min über ihre persönlichen Verhältnisse, ihre bkonomische Befähigung und über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von mindestens 15,000 Thlr. glaubhaft auszuweisen. 8 Frankfurt a. d. O., den 12. März 1850. Königliche Regierung. Ver der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
dem Herrn Regierungs⸗ Die speziellen Verpachtungs⸗Bedin⸗
östen d. M. ab in unserer Registratur 1
dorf in den Gasthof Preußen
und
ergebenst ein.
Abtheilung für die Verwaltung den letzten Tagen vor
8 29 Gewässer 50 „ 20 e) Hof⸗ und Baustell 8 brauchbar ellon und un J
Summa 2043 M. 150 —³Rc. und alternativ auch mit den in der Feldmark Fdas auf ve rechten Oderufer belegenen Wiesengrundstücken 22 18 ” 8 —¹R. von Trinitatis d. J. ab vast WWö“ ege des Meistgebots öffentlich ver⸗
Das geringste Pachtgeld ist auf a) bei dem Ausgebot ohne die Wiesen bei Lebus 2270 Thlr b) mit diesen Wiesen. 5 fescgesete
ur Annahme der Gebote steht ein Termin am
—— “
2 Sgr. 1 Pf.
&2 . 2753 „ 25 2 2 »“
durch auf
Aachen⸗Düsseldorfer un Eisenbahn⸗-Gesellschaft.
Wegen der am Donnerstag den 4ten länftigen Mo⸗ nats stattfindenden Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer verlegen wir die durch unsere Bekanntmachung vom 4ten dieses Monats auf jenen Tag angesetzte
General⸗Versammlung
zum Behuf der Vorlage des mit der Staats⸗Regierung abgeschlossenen Zinsgarantie⸗-Vertrages, so wie zur Wahl der im §. 10 desselben vorgesehenen Deputation, hier⸗ i e
scheider Verbindungswege
Diese Zeugnisse können den Herren Anhalt &.
sen ausgestellt werden.
obigen beiden Tagen zu der angeg
entweder
Montag den 8. April d. “ “ 97 a h Nachmittags 1 Uhr, nac Düssel⸗
zum laden dazu die Herren Actionaire der Gesellschaft
Der im Artikel 29 des Statuts vorgesehene Nach weis über den Besitz der Actien ersolgt an den bei⸗ b) der General⸗Versammlung Vormittags von 9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr auf unserem Büreau in Aachen am Burt⸗ durch Vorzeigung der Actien oder durch Beibringung eines genügenden Zeugnisses über den Besitz derselben. “ — außer von inländischen Notarien und kompetenten Behörden — in Berlin von Wagener und an denseni⸗ gen Orten, wo Directions⸗Mitglieder wohnen, von⸗ die⸗
Gegen der Actien itz⸗B. inigung derselben 18 8 C Nö ebenen Zeit die Er⸗ theilung der Eintrittskarten zum Besuch de Versammlung. Aachen, den 18. März 1850. Tsöön der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
11158) A n i 2 e.
an 6000 Thlr. in Staatsschuldscheinen.
Am Abend des 5ten d. M. sind mir in einer eiser⸗ nen Kiste nebst mehreren anderen Effekten und Geldern aus meinem Schlafzimmer nachstehend näher spezifizirte Königliche Preußische Staatspapiere, als:
Staatsschuldscheine
a) über 1000 Thlr. I Fol. 09. Nr. 13657. Litt. 5 1000 „ b. 103 0661 1oIövW00JJ 5855 4923. 1IIIJJ11 9232. 11 109. 21672. oee 1 205 2 40933. nebst den dazu gehörigen, zum 1. Juli 1850 und zum Januar 1851 fälligen Zins⸗Coupons entwendet. Ich bringe diesen Diebstahl hiermit zu Jedermanns Kenntniß, warne vor dem Ankauf der eniwendeten Staats⸗ Papiere und bitte um Mittheilung aller zur Weitheegg. langung derselben und zur Habhaftwerdung der Diebe i mstände. 8 . facgeden. nnst foez ausen, den 16. März 1850.
von Rüxleben.
Prinzen von
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erfolgt an den
der General⸗
Das Abonnement beträgt:
2 Rthlr. für 4 Rthlr. ⸗ 8 Rthlr. ⸗ in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 2 ⅜ Sgr. berechnet
1 22 224989199
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8 n42 8 48 ““
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auelandes nehmen Bestellung auf eses Blatt an, fuͤr Verlin die Expedition des Preuß. Staats⸗
Anzeigers:
1
Die verehrlichen Abonnenten des Preuß. Staats⸗Anzeigers werden ergebenst ersucht, ihre resp. Bestellungen für das mit dem efälligst rechtzeiti bewirk Il ie r. ßige . 2 gefälligst htzeitig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine n erbrechücng eoleibe d die Stärke der Auflage gleich zu Anfang danach bestimmt werden könne.
es. e
vierteljährliche Pränumerations⸗Preis beträgt 2 Rthlr. e19
Ueber die Verhandlungen des deutschen Staaten⸗ und Volks⸗Hause wie möglich liefern, auch einzelne bedeutendere Verhandlungen und Reden ausführlicher mittheilen.
Die stenographischen Berichte über die Verhandlungen der beiden am 26. Febr rath reicht, noch für den Abonnementspreis von 2 Rthlr. vierteljährlich geliefert werden. Die zu dem Preuß. Staats⸗Anzeiger für die Jahre 1848 phischen Berichte verzögert wurde, werden nun in Kurzem ausgegeben werden.
Amtlicher Theil.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. 8 verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: EC1
Von den Grundlagen der Gemeinde⸗Verfassung. I1 einem Gemeinde⸗Bezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) ge⸗ sucen alle innerhalb der Gränzen desselben gelegenen Grund⸗ fücke. Jedes Grundstück muß einem Gemeinde⸗Bezirke angehören oder einen solchen bilden.
Veränderungen von Gemeinde⸗Bezirken können nur unter Zu⸗ stimmung der Vertretungen der betheiligten Gemeinden und nach Anhörung der Kreis⸗Vertretung durch einen Beschluß des Bezirks⸗ Raths bewirkt werden. 1
Dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Königs und tritt in Kraft, nachdem er durch das Amtsblatt bekannt gemacht worden ist. Veränderungen von Gemeinde⸗Bezir⸗ en, welche bei Gelegenheit der Gemeinheitstheilungen vorkommen, nterliegen diesen Bestimmungen nicht. des Gemeinde⸗Bezirks gehören zur Ge⸗
Alle Einwohner
meinde.
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde⸗Bezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohn⸗ sitz haben.
Alle Einwohner (§. 2) der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes ver⸗ pflichtet. 3
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen
Gemeinde⸗Anstalten verbunden sind, ingleichen die darauf bezüg⸗ lichen, auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hier⸗ durch nicht berührt. Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein stehendes Ge werbe betreibt, aber nicht in der Gemeinde wohnt, ist nur ver⸗ pflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder auf das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quel⸗ len fließende Einkommen gelegt sind.
Inwieweit Waldungen zu den Gemeinde⸗Abgaben und Lasten herangezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen der ersteren zu den Gemeinden zu bemessen. Die Provinzial⸗Ver⸗ ammlung hat darüber nähere Bestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen. Bis zum Erlasse solcher Bestimmungen können Waldbesitzer iden Gemeinde⸗Abgaben und Lasten in höherem Maße als bis⸗ er gegen ihren Willen nur insoweit herangezogen werden, als es on dem Bezirks⸗Rathe im Einverständniß mit dem Regierungs⸗
räsidenten für angemessen erachtet wird. In der Provinz West⸗
alen und in der Rheinprovinz bleibt es bis zum Erlasse solcher Bestimmungen bei den bisherigen Rechten und Pflichten des Staats als Waldbesitzer.
Die im §. 7, §. 8 und §. 9 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Sammlung S. 31 und 32) bezeichneten ertragsnn⸗ fähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimm⸗ ten Grundstücke sollen im ganzen Staate von Gemeinde⸗Auflagen insoweit befreit sein, als sie diese Befreiung zur Zeit der Verkün⸗ digung dieser Gemeinde⸗Ordnung bereits besaßen.
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde⸗Abgaben und Leistun⸗
gen für neubebaute Grundstücke sind zulässig.
Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von den hemeinden abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädi⸗ gung festgestellt und gezahlt ist. Wer auf Entschädigung Anspruch machen will, muß diesen Anspruch binnen Jahresfrist nach Einfüh⸗ rung dieser Gemeinde⸗Ordnung in der betreffenden Gemeinde §. 156) bei dem Gemeinde⸗Vorstande anmelden, widrigenfalls die 3.ering und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen. Die Entschädigung wird zum 20fachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor der Verkündigung dieser Gemeinde⸗Ordnung geleistet. Steht ein an⸗
derer Entschaͤdigungs⸗Maßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so
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hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungs⸗Betrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeinde⸗Vertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. 1
Alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung auf⸗ gehoben.
4
Zeder selbstständige Preuße ist Gemeindewähler, wenn er seit einem Jahre:
1) Einwohner des Gemeindebezirks ist (§. 2);
2) keine 1111““ aus öffentlichen Mitteln empfan⸗ gen un
3) die ihn betreffenden Gemeinde⸗Abgaben gezahlt hat; endlich
4) mindestens zwei Thaler als Jahresbetrag an direkten Steuern entrichtet oder, sofern es sich um eine nach den Bestimmungen des Ft. III. verwaltete Gemeinde handelt, ein Grundstück im Werthe von 100 Rthlr. oder ein Haus im Gemeindebe⸗ bezirke besitzt.
In den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden tritt an die Stelle des Beitrags zu ven direkten Siaats⸗Abgaben der Nach⸗ weis, daß das Gemeinde⸗Mitglied ein reines jährliches Einkommen bezieht, welches beträgt:
für Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohner 200 Rthlr.
10,000 — 50,000 8 250 5
mehr als 50,000 8 9Jv0o).
2 2 2)
22 52 55
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau wer⸗ den dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt be⸗ findlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
Als selbstständig wird nach vollendetem 25sten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist. b
Zu den unbesoldeten Stellen in der Gemeinde ⸗Verwaltung, so wie zur Gemeinde⸗Vertretung, können nur solche Einwohner des Gemeindebezirks, welche Gemeindewähler sind, gewählt werden.
Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen, welche sich in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkennt⸗ nisses nicht im Vollbesitze der bürgerlichen und staatshürgerlichen Rechte befinden.
Wahlrecht und Wählbarkeit ruhen so lange, als der dazu Be⸗ rechtigte sich in gerichtlicher Haft oder in Kriminal⸗Untersuchung oder in Konkurs befindet. Wo das Rheinische Civilgesetzbuch gilt, ruhen das Wahlrecht und die Wählbarkeit desjenigen, der in Zah⸗ lungs⸗Unfähigkeit verfällt, so lange, bis die Rehabilitirung ausge⸗ sprochen ist.
Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats⸗ als an Gemeinde⸗Abgaben entrichtet, ist auch, ohne in der Gemeinde zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse, um Ge⸗
s zu Erfurt wird der Staats⸗Anzeiger genaue, fortlau
188 April d. J. beginnende Quartal Der
übersichtliche Berichte so schnell
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‚so weit der vorhandene Vor⸗
8e Gemeindestatut bedarf der Bestätigung des Bezirks⸗ Rathes nach vorgängiger Begutachtung durch den Kreis⸗Ausschuß. (
.„ 2.
Für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben, kommen in der Regel die Bestimmungen des Tit. II., für die Ge⸗ meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben, in der Regel die Bestimmungen des Tit. III. zur Anwendung.
Auf den Antrag des in jenen Gemeinden nach dem Tit. H., in diesen nach dem Tit. III. gewählten Gemeinde⸗Rathes können jedoch von dem Bezirks⸗Rathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern den Bestimmungen des Tit. III. und Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern den Bestimmungen des Tit. II. unterworfen werden. Titei I. “ n Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohn
haben.
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Von de
Abschnirt. Von der Zusammensetzung Wahl des Gemeinde⸗Raths. §. 10. Der Gemeinde⸗Rath besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeinde⸗ Verordneten) in Gemeinden von weniger als 2500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern “ 30 10,001 20,000 36 20,001 30,000 42 30,001 50,000
meindewähler zu sein, vorhanden sind. Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind. §. 6. Die Gemeinden sind Corporationen. Jeder Gemeinde steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegen⸗ heiten zu. 9 In den Gemeinden wird ein Gemeindevorstand und ein Gemeinde⸗ rath gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Gemeinde⸗Vorstand ist die Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde⸗Angelegenheiten. Die mit den Lehn⸗ und Erbschulzengütern verbundenen Rechte und Pflichten in Beziehung auf die Verwaltung des Schulzen⸗ Amts sind aufgehoben.
† 8.
Jede Gemeinde ist befugt, ihre besondere Verfassung in einem Gemeindestatut zu verzeichnen, welches alsdann die Grundlage die⸗ ser besonderen Verfassung bildet.
Gegenstände eines solchen Statuts sind:
1) Festsetzungen über solche Angelegenheiten der Gemeinden, so wie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hin⸗ sichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten ge⸗ stattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2) Bestimmungen über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtüngen. 1“
48 1 50,001 70,000
51 70,001 90,000
60 90,001 » 120,000 8 In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner 6 Gemeindeverordnete hinzu.
Wo die Zahl der Mitglieder nach den bisherigen Bestimmun⸗ gen eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, so lange g “ Gemeinde⸗Rath mit Genehmlgung des Be⸗ zirks ⸗Rathes eine Verminderung oder Vermehrung der ve schkssfen vah g oder Vermehrung derselben be⸗
Zum Zwecke der Wahl des Gemeinde⸗Rathes werden die Ge⸗ meindewähler (§§. 4 und 5) nach Maßgabe der von ihnen zu ent⸗ richtenden direkten Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Bezirks⸗, Provin⸗ zial⸗ und Staatsabgaben), in den Gemeinden, wo die Mahl⸗ und Schlachtsteuer besteht, nach Maßgabe ihres Einkommens, in drei Abtheilungen getheilt.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, sten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller Gemeindewähler entrichten, oder welche das höchste Einkommen bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammteinkom⸗ mens aller Gemeindewähler besitzen.
In die erste Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer⸗ betrag oder Einkommen nur theilweise in das erste Drittel fällt. Die übrigen Wähler bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der Gesammtsteuer resp. des Gesammt⸗ einkommens dieser Wähler.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer an⸗ deren Gemeinde entrichtet werden, so wie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abthei⸗ lungen nicht anzurechnen. 1 b
Die Dienste (§. 49) kommen gleich den Abgaben in An⸗ rechnung.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Ge⸗ meinde⸗Rath, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
welche die höch⸗
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Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl in derselben nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden können in Wahlbe⸗ zirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Gränzen der Wahl⸗ bezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden dersenden zu wäh⸗ lenden Gemeindeverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeindevorstande festgesetzt.
§. 13.
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften üee. kann der Bezirks⸗Rath nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder des Gemeinde⸗Raths aus jeder einzelnen Ort⸗ schaft zu wählen sind. 1 8