1850 / 80 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 14.

Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeinde⸗ Verordneten muß aus Grundbesitzern (Eigenthumern, Nießbrau- chern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Be⸗ finden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich ihnen Pächter Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem

4 —2 werden. Bezirks⸗Rathe für jeden einzelnen

216 mM

Ort zu treffen. 8 §. 1958 MNitiglieder des Gemeinde⸗Raths können nicht sein:

1) die vom Staate ernannten Mitglieder (§. 138);

2) die Mitglieder des Gemeinde⸗

ej 898 .

3) LG“ Kreis⸗, Stadt⸗ und Landgerichte, mit Einschluß der Einzelrichter ibrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder der höheren Gerichtshöfe;

4) die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft; 1 izei⸗Beamten; 1 8

9 86 Peltgzs Achen Heere und die zu den Landwehrstämmen

ehö en Personen. benpeng a so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mit⸗ glieder des Gemeinde⸗Raths sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwäͤhlt, so wird der zugelassen.

§. .

Die Mitglieder des Gemeinde⸗Raths werden auf 6 Jahre ge⸗ wählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Auf⸗ hören der Wählbarkeit (§. 4). Alle zwei Jahre scheidet ein Drit⸗

theil aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. --7-

Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigen⸗ schaften derselben nachweist, wird von dem Gemeinde⸗Vorstande ge⸗

führt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl⸗Abtheilungen und in dem Falle es §. 42 nach den Wahlbezirken eingetheilt.

1

Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeinde⸗Vorstand zur Be⸗ richtigung der Liste. Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder meh⸗ reren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde ge⸗ gen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeinde⸗Vorstande Einwen⸗ dungen erheben.

Der Gemeinde⸗Rath entscheidet darüber bis zum 15. August.

Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Berusung an den Bezirks⸗Rath zulässig, welcher binnen 4 Wo⸗ chen endgültig entscheidet.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Ein⸗ wohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter An⸗ gabe der Gründe 8 Tage vorher von dem Gemeinde⸗Vorstande mitzutheilen.

§. 99.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinde⸗ Raths finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen

er dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahl⸗ periode ausgeschiedener Mitglieder können von dem Gemeinde⸗

Rathe veranlaßt oder von dem Bezirks⸗Rathe angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen 6 Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschüedene gewählt war.

Alle Ergänzungs⸗ oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Bezirken (§. 12) vorgenommen, von denen der

usgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Ge⸗

neinde⸗Verordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur ei⸗

ner übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.

§. 20.

Der Gemeinde⸗Rath hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (§. 14) u treffen. 1h Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.

Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Mitglieder des Gemeinde⸗Raths jederzeit wieder gewählt werden.

Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§. 17. 18) verzeichneten Wähler durch den Gemeinde⸗Vorstand zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekannt⸗ machung berufen.

Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.

Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bür⸗ germeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vor⸗ sitzenden und aus zwei von dem Gemeinderath gewaͤhlten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von dem Gemeinde⸗Rath ein Stellvertre⸗ ter gewählt.

Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Per⸗ sonen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Nur die im §. 5 erwähnten, außerhalb der Gemeinde woh⸗ nenden, höchstbesteuerten und juristischen Personen, so wie die durch den Militairdienst von ihrem Gemeinde⸗Bezirk entfernten Wähler, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. vollmächtigten müssen selbst Gemeinde⸗Wähler sein.

Ist die Vollmacht

entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahl⸗Vorstand end⸗

gultig.

Gewaͤhlt sind dicjenigen, welche bei der ersten Abstimmun g die

zeselute Süimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) er⸗

1 Wenn sich bei der er sonen, als zu wählen sind

at, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.

welcht aa den eühe stellt die Namen derjenigen Personen, E“ ähleen die meisten Stimmen erhalten haben, 0 5 daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden ammenstellung gilt alsdann als

Mitglieder erreicht wird. Diese 3. die Liste der Wählbaren. se Zus

zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Er⸗ untmachung des Wahl⸗

gebni der ersten Wahl angebende Bek

8

der Aufsichts⸗Behörde V

V

Die Be⸗

nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so

sten Abstimmung nicht für so viele Per⸗ „die absolute Stimmenmehrheit ergeben

Vorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhal⸗ ten haben, giebt das Loos den Ausschlag.

Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er ihanen will.

§. 25.

Die Wahlprotokolle sind vom Wahl⸗Vorstande zu unterzeichnen Wund vom Gemeinde⸗Vorstande aufzubewahren. Der Gemeinde⸗ Vorstand hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wäh⸗ bei der Aufsichts⸗Behörde Beschwerde erhoben werden.

Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichts⸗Behörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen inner⸗ halb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.

§. 26.

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglie⸗ der des Gemeinde⸗Rathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden blei⸗ ben bis dahin in Thätigkeit.

Der Gemeinde⸗Vorstand hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

v Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinde⸗Vorstandes.

§. 27. „Der Gemeinde⸗Vorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und einer Anzahl von Schöf⸗ fen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern), nämlich in Gemein⸗

den von weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schöffen, 2,500 bis 10,000 8 10,001 » 30,000 30,001 » 60,000 8

Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwehner zwei Schöffen hinzu. Wo die Zahl der Mit⸗ glieder des Gemeinde⸗Vorstandes (Magistrats) nach den bisherigen Bestimmungen eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der letzte⸗ ren so lange, als nicht der Gememde⸗Rath mit Genehmigung des Bezirks⸗Rathes eine Verminderung beschlossen hat.

Alle Gemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Be⸗ völkerung werden von dem Gemeinde⸗Vorstande in Ortsbezirke ge⸗ theilt, nach Anhörung des Gemeinde⸗Rathes.

Jedem Bezirk wird ein Bezirks⸗Vorsteher vorgesetzt, welcher vom Gemeinde⸗Rath aus den Wählern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Gemeinde⸗Vorstand bestätigt wird.

Die Bezirks⸗Vorsteher sind Organe des Gemeinde⸗Vorstandes und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn nament⸗ lich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu CG

In den in §. 13 erwähnten Ortschaften kann der Bürgermei⸗ ster nach Bestimmung des Landrathes durch ein daselbst wohnendes Mitglied des Gemeinderaths, welches dieser zu wählen hat, vertre⸗ ten werden. §. 28.

Mitgliedes des Gemeinde⸗Vorstandes können nicht sein: 1) rie Mitglieder der Aufsichts⸗Behördez; 2) die Mitglieder des Gemeinde⸗Raths, ingleichen Gemeinde⸗ Unterbeamte einschließlich des Gemeinde⸗Einnehmers; 3) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 4) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsauwaltschaft; 5) die Polizeibeamten; 6) die zum stehendenden Heere stämmen gehörenden Personen. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger durfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevor⸗ standes sein.

Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß her⸗ beigeführt worden ist.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeeathes sein.

Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz⸗Sammlung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.

Vorstandes und die sonstigen ler der Gemeinde, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung,

und die zu den Landwehr⸗

§. 29.

Die Beigeordneten und die Schöffen, deren Zahl in §. 27 bestimmt ist, werden von dem Gemeinderathe durch absolute Stim⸗ menmehrheit auf 6 Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Außer den Schöffen können, wo es das Bedürfniß erfordert, noch ein oder mehrere besoldete Mitglieder (Syndikus, Kämmere., Schulrath, Baurath u. s. w.) für besondere Geschäftszweige ge⸗ wählt werden. . .

Die Bürgermeister und die etwaigen besoldeten Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 12 Leshit.

. 90.

Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Per⸗ sonen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine en⸗ gere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmen⸗ mehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern dem Könige, in den übrigen Gemeinden dem Regierungspräsidenten zu. Die Bestätigung kann nur nach Anhö⸗ rung des Bezirksrathes versagt werden. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Gemeinderath zu einer neuen Wahl.

Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Bezirksrathes nicht bestätigt, so steht dem Koͤnige, beziehungsweise dem Regierungs⸗ Präsidenten die Ernennung auf höchstens 6 Jahre zu.

Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl ver⸗ weigern sollte.

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen, der Bürgermeister

ö“

wird vom Regierungs⸗Präsidenten oder einem von diesem zu ernen⸗ nenden Kommissar in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes ver⸗

eidet. AHbhns 8 Von den Versammlungen und Geschäften des Gemein⸗ derathes.

Der Gemeinderath hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevor⸗ stande überwiesen sind. Sein Gutachten glebt er über alle Gegen⸗ stände ab, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 8

Die von dem Gemeinderath gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die ge⸗ faßten Beschlüsse zur Ausführung bringen.

Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruc⸗ tionen oder Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten kann der Gemeinderath nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde oder der Be⸗ zirks⸗Regierung an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderath kontrol⸗ lirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der Aus⸗ führung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde⸗ Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.

Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden, so wie einen Stellvertreter desselben aus seiner Mitte. 1

Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.

Der Vorstand wird zu allen Versammlungen eingeladen; der Gemeinderath kann verlangen, daß Abgeordnete des Vorstandes

anwesend sind. 8 8 Der Vorstand muß gehört werden, so oft er es verlangt. 2. 4 0.

Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderathes oder von dem Gemeindevorstande verlangt wird.

§. 36. 8 Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein⸗ für alle⸗

mal von dem Gemeinde⸗Rath festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher statthaben.

8

Durch Beschluß des Gemeinde⸗Rathes können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegen stände der Verhandlung mindestens zwei freie Tage vorher de Mitgliedern des Gemeinde⸗Rathes und dem Vorstande ngrzetgt werden. 8

§. 38

Der Gemeinde⸗Rath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon finde statt, wenn der Gemeinde⸗Rath, zum drittenmale zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge⸗ nügender Anzahl erschienen ist.

Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf dies Bestimmung ausdrücklich 1 werden.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmen⸗ mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden fest⸗ gestellt. Bei allen Wahlen findet das im §. 30 vorgeschriebene Ver⸗ fahren statt. §. 490.

An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Ge⸗ meinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit den der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Aus⸗ schließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden so hat der Gemeinde⸗Vorstand oder, wenn auch dieser aus dem vor⸗

gedachten Grunde einen gultigen Beschluß zu fassen nicht befugt

ist, die Aufsichts⸗ Behörde fur die Wahrung des Gemeinde⸗ In⸗ teresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen.

§. 41.

Die Sitzungen des Gemeinde-⸗Rathes sind öffentlich. 1 zelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in ge⸗ heimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wer⸗ den. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.

Für ein⸗

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art

Die Beschlüsse des Gemeinde⸗Rathes und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzu⸗ tragen. t Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mit⸗ gliedern unterzeichnet. Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Gemeinde⸗Rathe gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten.

Alle Beschlüͤsse sind dem Gemfestide⸗Vorstenpte mitzutheilen.

§. 44. Der Gemeinde⸗Rath beschließt über die Benutzung des Ge⸗ indevermögens. 8 1 meber 688 Vermögen, welches nicht der Gemeinde⸗Corporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann der Gemeinde⸗Rath nur insofern

beschließen, als er dazu durch den Willen der Betheiligten oder

durch sonstige Rechtstitel berufen ist. enar 8 Vermögen der Corporationen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch §. 45.

Die Genehmigung des Bezirks⸗Rathes ist erforderlich:

räußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, welche 8n“ sünb, so wie zu Anleihen, durch

jenen gesetzlich gleichgestellt 888 velche dür Schnsbenbegand der Gemeinde vergrößert wird; 2) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Haide, gorfsgich u. dgl.). die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Ge⸗ 11“ Entrichtung einer jährlichen Abgabe und an⸗ statt oder neben derselben von Entrichtung eines Einzugs⸗ oder Ein⸗

kaufsgeldes abhängig machen EW

„Durch die Zahlung dieser Abgaben, so wie anderer Abgaben für besondere Vortheile, die der Aufenthalt in einer Gemeinde ge⸗ währt, darf aber niemals die Ausubung der in §§. 3 und 4 be⸗ zeichneten Rechte bedingt werden.

Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der gewährt, kann eine Abgabe (Einzugsgeld) gefordert werden.

Derartige Beschli sse des Gemeinde⸗Rathes bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Bezirks⸗Rathes.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Ge⸗ meinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, koͤnnen von dem Ge⸗ meinde⸗Rathe Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden.

Zur Erhebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die direkten Steuern gelegt werden, so wie zur Erhebung aller anderen Arten von Gemeinde⸗Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirks⸗Rathes eingeholt werden.

Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbe⸗ steuer gar keine oder geringere Zuschläge gelegt werden sollen.

Zuschläge, welche die Hälfte des 2 etrages der Staatsabgaben überschreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirks⸗Regierung erhoben werden.

So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht be⸗ endigt ist, können die Gemeinde⸗Behörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Gemeinde⸗Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinde⸗Rath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestimmungen in An⸗ wendung.

§. 48.

Beschlüsse des Gemeinde⸗Rathes über Veräußerungen und we⸗ sentliche Veränderungen von Sachen, welche einen besonderen wis⸗ senschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung der Bezirks⸗Regierung.

§. 49. w

Der Gemeinde⸗Rath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) behufs Ausführung von Ge⸗ meindearbeiten verpflichten; die Dienste werden in Geld abgeschätzt die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde⸗Abga⸗ ben oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Versheilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Aus⸗ nahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.

§. 50).

11 in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die einz lnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. b u“

S 31

Der Gemeinde⸗Rath wählt den stimmt die von diesem, so wie von leistenden Cautionen.

Gemeinde⸗Einnehmer und be⸗ anderen Gemeindebeamten, zu

§ 52. Die Erhebung der Gemeindegefälle, so wie die Kassen⸗ und Rechnungsgeschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Ein⸗ nehmer ubertragen werden.

Abschnitt 1. Von den Geschäften des Gemeinde⸗Vorstandes. 8Sö8 Der Gemeinde⸗Vorstand hat als Orts⸗Obrigkeit und Gemeinde⸗ Verwaltungs⸗Behörde insbesondere folgende Geschäfte:

1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszufuhren; 8 die Beschluͤsse des Gemeinde⸗Rathes vorzubereiten und aus⸗ zuführen. 8 Der Gemeinde⸗Vorstand hat die Ausfuhrung solcher Be⸗ schlüsse des Gemeinde Rathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig erachtet.

2)

Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths⸗Sitzung keine Verständigung der bei⸗ den Gemeinde⸗Behörden, so ist die Entscheidung des Bezirks⸗ Rathes einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gemeinde⸗Vorstand die Ernennung des gewählten Einnehmers (§. 51) beanstanden zu müssen glaubt; die Gemeinde⸗Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderaths⸗Beschlüssen beruhenden Ein⸗ nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassen⸗ Revision ist dem Gemeinde⸗Rathe Kenntniß zu geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen⸗Revisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein⸗ für allemal bezeichnetes Mitglied des Gemeinde⸗Raths zuzuziehen; die Gemeinde in Prozessen zu vertreten; n das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; die Gemeinde⸗Beamten, nachdem der Gemeinde⸗Rath darüber vernommen worden ist, anzustellen und dieselben einschließlich des Gemeinde⸗Einnehmers zu beaufsichtigen; die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren; die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift⸗ wechsel zu führen und die Gemeinde⸗Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;

Die Gemeinde⸗Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und

Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten

(Rollen) aufzustellen und, nachdem sie vom Bürgermeister

vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. Die

Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden,

vierzehn Tage offen gelegt

Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der

eigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an en Verhandlungen und Beschlüssen Theil.

Der Bürgermeister leitet und vertheilt die Geschäfte des Ge⸗

1 505

In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Gemeinde⸗Vorstande obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.

§. 56.

Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Auf⸗ träge können auf Beschluß des Gemeinde⸗Rathes besondere Depu⸗ tationen aus Mitgliedern des Vorstandes, Gemeinde⸗Verordneten und Gemeinde⸗Wählern gebildet werden. Die Gemeinde⸗Verord⸗ neten und die Gemeinde⸗Wähler werden von dem Gemeinde⸗Rathe, die Mitglieder des Vorstandes von dem Bürgermeister bestimmt. Dergleichen Deputationen sind dem Gemeinde⸗Vorstande unterge⸗ ordnet. Ein von dem Bürgermeister bezeichnetes Mitglied des Ge⸗ meinde⸗Vorstandes führt den Vorsitz.

F. 57.

Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinde⸗Rath mit dem Haushalts⸗ Etat beschäftigt, hat der Gemeinde⸗Vorstand in öffentlicher Sitzung des Gemeinde⸗Rathes über die Verwaltung und den Stand der

Gemeinde⸗Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. §. 58. 3

Der Bürgermeister hat in der Gemeinde, nach näherer Be⸗

stimmung der Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen: 1) die Handhabung der Ortspolizei, so weit sie nicht besonderen

Behörden übertragen ist;

die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; die Führung der Personenstands⸗Register; 1 die Verrichtungen des Polizei⸗Anwalts, vorbehaltlich der Be⸗ fugniß der Behörde, in den Fällen 2, 3 und 4 andere Be⸗ amten mit diesen Geschäften zu beauftragen.

Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Ver⸗ tretung der Polizei⸗Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemeinden des Gerichts⸗Bezirkes gegen angemessene Entschädigung übertragen werden; alle örtlichen Geschäfte der Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen Staats⸗Verwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.

In Betreff der Befugniß der Gemeinde⸗Behörden, ortspolizei⸗ liche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Ge⸗ setze zur Anwendung.

EE1ö116166 Von den Gehältern und Pensionen. §. 60. 18 Die Bürgermeister haben Anspruch auf Besoldung; die Schöf⸗ fen werden nicht besoldet. b Die Besoldungen der Bürgermeister und der übrigen Gemeinde⸗ Beamten werden vor der Wahl oder der Ernennung derselben von dem Gemeinde⸗Rathe festgestellt. In Bezug auf diese Besoldungen hat jedoch die Provinzial Versammlung die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen. Den Beigeordneten gewährt werden.

(§. 27) können feste Entschädigungsbeträge

H Den Bürgermeistern und . besoldeten Mitgliedern des Ge⸗ meinde⸗Vorstandes sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirks⸗ rathes eine Vereinbarung wegen der Penstion getroffen ist, bei eintre⸗ tender Dienstunfähigkeit oder wenn sie nach abgelaufener Wahlpe⸗ riode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu ge⸗

währen: ¼ des Gehalts nach 6jähriger Dienstzeit, b“

2) 22 2 2)

5) 5) 24 22 Diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf Grund des §. 31 bestellten Bürgermeister keine Anwendung. Ueber die Pensions⸗Ansprüche entscheidet der Bezirks⸗Rath. Gegen den Beschluß des Bezirks⸗Rathes, so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit bezieht, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorlaͤufig zu zahlen. Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats⸗ oder Gemeindedienste ein Einkommen erhält, welches, mit Zurechnung der sion sein frü— heres Einkommen übersteigt. 1

Av Von dem Gemeindehaushalte

S 62. Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorstand jährlich im September einen Haushalts⸗Etat. Der Entwurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkündi⸗ gung, in einem oder mehreren, von dem Gemeindevorstande zu be⸗ stimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem Gemeinderathe festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.

8 J een

Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß der Haus⸗ halt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be⸗ dürfen der Genehmigung des Gemeinderathes.

§. 64. Die Gemeinde⸗Abgaben und die Geldbeträge der Dienste, (§. 49), so wie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§. 46) und die sonstigen Gemeindegefälle, sind durch den Einneh⸗ mer zu erheben und werden von den Säumigen im Steuer⸗ Executionswege beigetrieben.

§. 65.

Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Gemeindevorstande einzu⸗ reichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Gemeinderathe zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 1 Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tagen zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt (§. 62). Der Gemeindevorstand kann nicht verlangen, bei der Prüfung zu⸗

egen zu sein. gegen zu st z5

Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September

bewirkt sein. 8 Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Ab⸗

schrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.

§. 67.

de⸗Vorstandes.

v“

üene 2 Lageriu⸗g⸗ zu führen. Die darin vorkommenden ger. änderungen werden dem Gemeinderat zur Erklärung vorgelegt. 8 vürben Rechnungsabnahme & ☚̊4ℳ Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Ein⸗ wohner haben. —1

11“ Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemein

Der Gemeinde⸗Rath besteht außer dem Gemeinde⸗

(§. 94) in der Regel aus 6 Hüieganger e

Diese Zahl kann nach Anhörung der Gemeindewähler durch Beschluß des Kreis⸗Ausschusses bis auf 3 vermindert oder bis auf 12 vermehrt werden.

Außer den gewählten Mitgliedern gehören zum Gemeinde⸗ Rathe auch diejenigen im Gemeindebezirke ansässigen Grundeigen⸗ thümer, welche die erforderlichen Eigenschaften der Gemeindewähler (§. 4) haben und mehr als der gesammten Gemeinde⸗Abgaben aufbringen.

Wenn die so Berechtigten juristische oder unter Vormundschaft oder Kuratel stehende Personen oder Frauen sind, so findet Ver⸗ tretung statt. Die Vertreter müssen Gemeindewäaͤhler sein.

§. 69.

Zum Zwecke der Wahl des Gemeinde⸗Rathes werden d Gemeindewaͤhler (§§. 4 und 5) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und Staats⸗Abgaben,) in drei Abtheilungen getheilt.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höch⸗ sten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetra- ges der Steuern aller Gemeindewähler entrichten.

In die erste Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer⸗ betrag nur theilweise in das erste Drittel fällt. Die übrigen Wäh⸗ ler bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bi zur Hälfte der Gesammtsteuer dieser Wähler. 3

Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden (§. 3), so wie die Steuern

für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.

Die Dienste (§. 110) kommen, so weit sie in den Etat aufge⸗ nommen sind (§. 120), gleich den Abgaben in Anrechnung.

Kein Wähler fann zweien Abtheilungen zugleich angehören.

Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alpha⸗ betischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so ent⸗ scheidet das Loos.

Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Ge⸗ meinde⸗Rath, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebun⸗

den zu sein. §. 70. 8 Gemennden, die aus mehreren Ortschaften bestehen, können in

Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Gränzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu

wählenden Gemeinde⸗Verordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeinde⸗Vorsteher festgesetzt. I8 b . 71. 88

Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Kreis⸗Ausschuß nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder des Gemeinde⸗Raths aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.

72

Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeinde⸗ Verordneten muß aus Grundbesitzern (Eigenthuͤmern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr wenige Grundbe⸗

Ueber Theile des Gemeindevermögens hat der

sitzer, so können statt derselben, oder gleich ihnen Pächter gewählt

werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Kreis⸗Aus⸗

schuß für jeden einzelnen Ort zu treffen. Mitglieder des Gemeinde⸗Rathes können nicht sein: 8 1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts⸗Behoͤrde 2) die nicht zum Gemeinde⸗Vorstande gehörigen Gemeinde⸗ Beamten; 3) die Mitglieder der Kreis⸗, Stadt⸗ und Landgerichte, mit Ein⸗ schluß der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel; ingleichen die Mitg ieder der höheren Gerichtshöfe; 8 4) die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft; 5) die Polizei⸗Beamten; 6) die zum stehenden Heere gehörenden Personen. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mit⸗ glieder des Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zu⸗ gleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. 8

Die Mitglieder des Gemeinde⸗Rathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Auf⸗ hören der Wählbarkeit (§. 4). Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.

und die zu den Landwehrstämmen

Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigen⸗ schaften derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorsteher ge⸗ führt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl⸗Abtheilungen und in dem Falle des §. 70 nach den Wahlbezirken eingetheilt. S. 76.

Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Gemeindevorsteher zur Berichtigung der Liste.

Vom 15, bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder meh⸗ reren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offengelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde ge⸗ gen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einwendun⸗

gen erheben.

Der Gemeinde⸗Rath entscheidet darüber bis zum 15. August. Junerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die

Berufung an den Kreisausschuß zulässig, welcher binnen vier Wochen endgültig entscheidet.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Ein⸗

wohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter An⸗

gabe der Gründe acht Tage vorher von dem Gemeindevorsteher mit⸗ zutheilen.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinde ⸗Ra⸗ thes finden alle 2 Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt. . 8 Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahl⸗