1850 / 80 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Als nach Beendigung ihrer vorgeschriebenen Ar⸗ warf sich Hadschi⸗

Zweite Beilage zum Preußischen Staats

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hörden und 78 Landgemeinden wesentliche Aenderungen verlangt wurden. Da nun demgemäß die Regierung die gezwungene all⸗ gemeine Durchführung für bedenklich, aber auch die theilweise Suspension eines bestehenden Gesetzes ohne gesetzliche Vorschrift

Landwehr⸗Kanals und mit Einschluß dieses Kanals, gehört zum engeren berliner Polizeibezirke. Es müssen daher auch alle Per⸗ sonen, welche auf Schiffen logiren und übernachten, die auf hiesigen Wasserläufen angelegt worden sind, dem Königlichen Polizei⸗

entgegenstellten. 1b beit die Truppen ins Lager zurückkehrten, Murat mit zahlreicher Kavallerie und allem Fußvolk auf den Nachtrab und versuchte mehr als einmal, mit dem

für nachtheilig hält, so geht der Vorschlag dahin, daß die Errich⸗ tung der Bürgerwehr nach dem genannten Gesetze so lange aus⸗ gesetzt bleibe,

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 18. März. Den Vorsitz führt Dupin. Lagrange verlangt das Wort über das Protokoll. „Ich habe, sagt er, „in der letzten Sitzung das Wort über eine persönliche LEE“ verlangt, um dem Justizminister zu antworten. Als ich dem Minister sagte: „„Man wird urtheilen, wie bei meinem Prozeß,““ gab er mir zur Antwort: „Achtung vor den Geschworenen! Achtung vor ihrem Ausspruche.“” Ich achte die Geschworenen und wollte nur sagen, daß man über die neuen Kläger einen gleichen Ausspruch, wie über mich thun werde.’ Das Protokoll wird ange⸗ nommen. Der Justizminister Rouher bringt einen Gesetzentwurf wegen Kreditbewilligung für Kosten der Kriminal⸗Justiz ein. Gri⸗ nault erstattet Bericht über vie Wahl im Departement Ober⸗ Vienne. Ducoux wird als Repräsentant bestätigt. An der Tages ordnung ist die zweite Lesung des Gesetz⸗Entwurfes über Stempe⸗ lung der Handels⸗Effekten, Actien von Gesellschaften und sonstigen Un⸗ ternehmungen, verkehrsfähigen Departemental⸗Schuldscheinen, so wie solchen von Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Compagnieen, Ueber⸗

agungen von Renten und Staats⸗Effekten, endlich Versicherungs⸗Poli⸗ cen. Art. 1. „Der proportionelle Stempelbetrag für Wechsel, Anweisungen an bestimmte Ordre oder au porteur, Mandate und andere Han⸗ delsverkehrs⸗-Papiere ist festgesetzt auf 5 Centimen für 100 Fr. und darüber, 15 Cent. von 200 300 Fr., 25 Cent. 300 500 Fr., 30 Cent. von 500 1000 Fr., 50 Cent. für 1000 und darüber ohne Bruchtheil.“ Ein Amendement Sa uteyra's wird vom Be⸗ richterstatter Emil Leroux bekämpft, von der Versammlung ver⸗ worfen. Art. 1 wird angenommen. Art. 2. „Wer vom Unter⸗ zeichner ein nicht nach Art. 1 gestempeltes Papier erhält, hat selbes, bevor es in den Verkehr kömmt, und zwar binnen 14 Tagen nach der Datirung, stempeln zu lassen. Es wird sodann ein Betrag von 15 Centimen per 100 Fr. und Bruchtheil erhoben, und ist diese Summe dem Werthe des Wechsels beizufügen.“ Ber⸗ trand (de l'Ponne) schlägt folgende Redaction vor: anstatt „bevor bis Datirung“, „längstens am Tage vor Verfall.“ In diesem Falle wird noch ein Strafbetrag von 1 Fr. pro Indossanten, und zwar vom zeitweiligen Besitzer, erhoben, der zur Valuta des Pa⸗ piers zu schlagen ist. Der Berichterstatter ist dagegen. Das Amende⸗ ment wird verworfen. Art. 2 angenommen. Art. 3: „Effekten vom Aus⸗ land, den Inseln und Kolonieen, zahlbar in Frankreich, müssen erst nach Art. 4 gestempelt werden, bevor sie Geltung haben.“ Angenommen. Art. 4: „Im Uebertretungsfalle sind der Trassant, Acceptant oder erste Indossant zu einer Strafe von 6 pCt. verurtheilt. Für die im Art. 3 verzeichneten haftet der erste in Frankreich wohnhafte Indossant oder der Besitzer. Ist der Stempel nur für eine ge⸗ ringere Summe genommen, so wird blos für den Mehrbetrag gestraft.“ Angenommen Art. 5: „Der Besitzer eines ungestem⸗ pelten Wechsels hat im Falle des Nichtacceptes nur Rekurs gegen den Trassanten, im Falle des Acceptes nur gegen Acceptanten und Trassanten. Bei jedem anderen Papiere hat er nur Rekurs gegen den Aussteller. Widersprechende Stipulationen sind nichtig.“ Bertrand's Amendement wird vom Berichterstatter bekämpft. Nach⸗ dem noch Grenier, Baze und Charamaule darüber ge⸗ sprochen haben, wird dasselbe verworfen. Ein gleiches Schicksal hat ein Amendement Sauteyra's. Baze wünscht das Gesetz weni— 8 streng, da es gegen das Wechselrecht in seiner gegenwärtigen Form verstoße. Der Berichterstatter dagegen bemerkt, jetzt, wo die Steuern kaum das Bedürfniß des Schatzes decken, müsse das Gesetz durch Strafen sanctionirt werden. Art. 6 erklärt alle Mebertreter für solidarisch. Art. 5, 6 und 7 (ohne Interesse) werden angenom⸗ men. Art. 8: „Gegenwärtiges Gesetz hat keine Anweisung auf innerhalb ausgestelltes, außerhalb zahlbares Papier.“ Art. 9 und 10, von keinem Interesse, werden angenommen und die Sitzung aufgehoben.

Paris, 18. März, Im Moniteur wurde neulich ange⸗ zeigt, daß die Broschüre des Herrn Vaucorbeil „Ueber die Re⸗ vision der Verfassung“ mit Beschlag belegt worden sei. Gestern aber ist dieselbe im Napoleon mit einer Empfehlung ihres In⸗ halts und der Angabe der Buchhandlung, wo sie zu bekommen sei, angezeigt worden.

Heute um 2 Uhr wurde im Oratoire St. Honoré die Ver⸗ mählung von Fräulein Guizot mit Herrn von Willis gefeiert. Die Kirche war überfüllt, die Straße mit Equipagen bedeckt. Guizot führte selbst seine Tochter. Namentlich bemerkte man eine so zahl⸗ reiche Versammlung eleganter Damen, wie sie selten getroffen wird.

Das heutige Börsengerücht war ein strenges Preßgesetz und eine Botschaft des Präsidenten an die National Versammlung im repressiven Sinne. Die Börse war heute gut, und man hält ein Steigen der Fonds für wahrscheinlich.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 14. März. Aus dem Kaukasus wird gemeldet: „Wir haben zu seiner Zeit über den glücklichen Erfolg der Expedition berichtet, welche nach der kleinen Tschetschna unternommen wurde, so wier darül er, daß sich die Karabulaken und Galaschewzen unterwarfen. Jetzt ist der Kriegsschauplatz jenseits des Argun⸗Flusses verlegt, und man ver⸗ folgt den Zweck, eine breite Straße rechts durch den Mittelpunkt der großen Tschetschna, in der Richtung des ehemaligen Auls Schali, zu bahnen. Behufs dessen wurde Mitte Januar eine besondere Heeresabtheilung, bestehend aus 10 Bataillonen Fußvolk, einem Sappeur⸗Kommando, 5 Sotnien Kosaken und einer halben Goinia Milizen mit 18 Geschützen, unter dem Befehle des General⸗Majors Nesterow, bei der Festung Wosdwischensk zu⸗ sommengezogen, Schamil, die Wichtigkeit dieses Unternehmens Tschelschna tntschloß sich, alle Kräfte aufzubieten, um die große n,ge süe⸗ vieses Kornkammer Daghe an's (wie er salbst sie nennt), und sandte der Bergvölker unentbehrlich int, zu retten, Oberbefehl üher nn Sinten Hadschi⸗Murat dahin ab, um den

Mann mit 5 Geschü ’“ zu übernehmen, die sich auf 8000 ternehmen nicht 1 äsen bübeee sedch, dos Un⸗ läufiger Rekognoensrern. Am 31. Januar begann man, nach vor⸗ aäusig ognoszirung, den Wald in der eten Ri zu lichten, was durch die vee etz angedeuteten Richtung Möller⸗Sakamelski geschah, welche zu rechen eajors Baron des Feindes vereitelte dah⸗ he zu rechter Zeit alle Absichten vesten. Tage ses e de⸗ oihte, Sace vortrefflich machte. Am ne des ( 2 jors 2 ski die Arbeit fort, ungeachtet des starken Vewehr. n Peschsfeenn * Bergvölker, die sich in dichten Schaaren unseren beiden Flügeln

bis dasselbe einer Revision unterworfen worden ist. die rechtzeitigen Attaken der Kosaken

um ihre Todten Am 2.

Säbel in der Faust, anzugreifen. Aber die Standhaftigkeit unserer Schützenkette und Reserven, das wohlgezielte Kartätschenfeuer und

1 ger saken hemmten den Andrang des Feindes. Dieses hartnäckige und für uns glänzende Gefecht dauerte gegen 4 Stunden und kam dem Feinde theuer zu stehen, der viel V Todte und Verwundete verlor. Unter der Zahl seiner Verwun⸗ deten sollen sich Hadschi⸗Murat selbst und der Motschikische Naib, Gecha, befinden. Nach dieser Niederlage zerstreute sich eine große Zahl der Feinde, andere mußten von Schamil entlassen werden, zu begraben und die Verwundeten zu geleiten. und 4. Februar fuhr man unter dem Befehl der genannten Generale fort, kolonnenweise den Wald zu lichten, auch dies⸗ mal unter Kanonen⸗ und Kleingewehr-Feuer. Am letzten Tage, wo die Truppen sich ins Lager zurückzuziehen begannen, wiederholte der Feind seinen Angriff auf die Vorhut; Ba⸗ ron Wrewski rückte ihm indessen unverweilt entgegen. Die Ko⸗ saken, unter ihren tapferen Führern, dem Major Jedlinski und dem Stabs⸗Rittmeister Fürsten Dondukoff⸗Korsakoff, nahmen ein jeder

einen Schützen hinter sich aufs Pferd und drangen vor, von der im Laufe nacheilenden Infanterie unterstützt. Als die Tschetschenzen anstatt der abzichenden Kolonne so viele zum Kampfe bereite Trup⸗ pen sich gegenüber sahen, ergriffen sie die Flucht und zerstreuten sich. Diese erste Schlappe hat einen so starken Eindruck auf den Feind gemacht, daß er von neuen Angriffen absteht; die Beendigung des Durchhaues dagegen, der uns zu den reichsten Ortschaften der kleinen Tschetschna den Weg bahnt, läßt die nichtunterworfenen Stämme nur noch mehr strenge Züchtigung befürchten für den Fall, daß sie neue Feindseligkeiten unternehmen sollten. In dem erwähn⸗ ten Treffen sind im Ganzen auf unserer Seite 9 Gemeine getödtet und 8 Offiziere und 155 Gemeine verwundet und kontusionirt.“

Italien. Turin, 14. März. (Fr. B.) Die Deputirten⸗ Kammer hat die 5 ersten Artikel der neuen Maß⸗ und Gewichts⸗ Ordnung berathen. Der Kriegs⸗Minister zeigte der Kammer die vom Senat getroffenen Abänderungen bei dem Sanitätsrathe zu Cagliari an.

Aus Rom wird berichtet, daß die Ankunft der Oesterxreicher daselbst, und zwar binnen kurzer Frist, immer wahrscheinlicher werde.

Aus Neapel erfährt man mit Bestimmtheit, daß England der Constitution von 1812 in sondern nur Entschädigung für britische Bürger fordere.

Spanien. Madrid, 13. März. (Fr. B.) Der erste Legationsseeretair der neapolitanischen Gesandtschast, Achilles Ferrer, ist hier angekommen und dem Ministerpräsidenten durch den neapo⸗ litanischen Gesandten, Fürsten Carini, vorgestellt worden.

Der Gesandte der französischen Republik, Herr Paul Bour⸗ going, ist eifrig damit beschaͤftigt, die Resultate des neuen Zoll⸗ tarifs zusammenzustellen. Das Resultat soll sich, obgleich die ganze Arbeit noch nicht vollendet ist, günstig für die französischen Kauf⸗

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leute herausstellen, und soll nur der englische Schleichhandel unter

dem neuen Tarif leiden. In den Provinzen ist es ruhig. 8 Die Nachrichten aus der Havana berichten von starkem Um⸗

ren Hoffnung

einmal genügend am Platze war, und von der siche einer ganz ausgezeichneten Tabaksärndte. Börse: 3proz. 28 ½l fest.

EETqPE1öö1ö1öA“

Die bisherige Einrichtung, wonach der exekutive Theil der Strompolizei⸗Verwaltung, insbesondere auch das Abfertigungswesen der Schiffer, Flößer und Fischer rücksichtlich des Verkehrs auf den hiesigen Wasserläufen, nach Lage der betreffenden Wasserstrecken den cinzelnen Revier⸗Polizei⸗Kommissarien zugewiesen war, hat, bei dem von Jahr zu Jahr gestiegenen Schifffahrts⸗Verkehr, sich mehr und mehr als unzureichend herausgestellt und Uebelstände für das be⸗ theiligte Publikum erkennen lassen, denen nur durch cine angemessene Centralisation der exekutiven Strompolizei⸗Verwaltung abgeholfen werden kann.

Mit Genehmigung der vorgesetzten Königlichen Ministerien ist deshalb die Errichtung eines besonderen „Polizei⸗Schifffahrts⸗Bü⸗ reau's“ beschlossen worden. Dasselbe tritt am 1. April c. in Wirk⸗ samkeit und übernimmt von diesem Zeitpunkte ab auf allen Wasser⸗ läufen im engeren Polizei-Bezirk die gesammte Verwaltung der cxekutiven Strompolizei, wie solche seither von den einzelnen Re⸗ vier⸗Polizei⸗Kommissarien versehen worden ist. Dem polizeilichen Ressort desselben werden danach alle, auf Schiffsgefäßen sich auf⸗ haltende Personen so lange unterstellt, als dieselben nicht auf dem Lande feste Wohnung genommen haben, insbesondere aber fällt dem⸗ selben zu:

die polizeiliche Kontrolle des ganzen Schifffahrts⸗Verkehrs, der Holzflößerei und Fischerei, so wie der konzessionirten Wasser⸗ Anlagen, der öffentlichen Flußbäder, der Ausladestellen und Auf⸗ schwemmen;

ferner das gesammte Melde⸗ und Abfertigungswesen der Schiffer,

Flößer, Fischer und aller Personen, welche sich auf dem Wasser aufhalten, so wie die Ertheilung der denselben nothwendigen polizeilichen Erlaubnißscheine und sonstigen Bescheinigungen. Dasselbe führt die Bezeichnung: „Königliches Polizei⸗Schifffahrts⸗Büreau zu Berlin.“ und ein Siegel mit dem preußischen Adler und der gleichlautenden Umschrift.

Ueber den Sitz desselben und die Abfertigungszeiten bei dem⸗ selben wird besondere Bekanntmachung ergehen.

Indem das Polizei⸗Präsidium das betheiligte Publikum von dieser neuen Einrichtung zur Nachachtung in Kenntniß setzt, läßt dasselbe im Anschluß zugleich eine Zusammenstellung aller derje⸗ nigen wesentlichsten Vorschriften folgen, welche über den Verkehr auf den hiesigen Wasserläufen in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen vorliegen, und wie solche nach den Einrichtun⸗ gen des neuen Schifffahrts⸗Büreau's fernerhin in Anwendung kommen.

Berlin, den 5. März 1850.

Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey. (Die am Schlusse des vorstehenden Publikandums erwähnte Zu⸗ sammenstellung befindet sich in Nr. 68 des Intelligenzblattes.)

TEbPEeaaendh u n.

Die Verordnung vom 28. Januar 1846 bestimmt, daß alle Fremde 4 Stunden nach ihrer Ankunft in Berlin oder nach ihrer Abreise von hier der Polizei⸗Behörde schriftlich und vollständig an⸗ resp. abgemeldet werden müssen. Einheimische haben dasselbe binnen 24 Stunden zu bewirken. Die Spree mit ihren Kanälen und Wasserläufen von der Einmündung bis zur Ausmündung des

8 8 9 1¹“

seiner letzten Note gar nicht erwähne,

Schifffahrts⸗Bürcau, welches mit dem 1. April c. in Wirksamkeit trirt und laut Bekanntmachung vom 5:en d. M. mit der gesammten

satze im Zucker, noch bedeutenderen Geschäften in Kaffee, der nicht

erekutiven Strompolizei⸗Verwaltung betraut ist von den Mel⸗ dungspflichtigen unter Abgabe ihrer Pässe und sonstigen Legitima⸗ tions⸗Papiere innerhalb der oben angegebenen gesetzlichen Frist pünktlich gemeldet werden. Ausgenommen sind nur die Führer kleiner nicht vermessungspflichtiger Kähne, welche mit Markt⸗Pro⸗ dukten hier ankommen und innerhalb 24 Stunden die Stadt wie⸗ der verlassen. Schiffsführer dürfen ferner Passagiere oder Schiffs⸗ knechte ohne Legitimations⸗Papiere niemals auf oder in ihre Dienste nehmen und auf ihren Gefäßen hier Niemand unangemeldet beherbergen. Das Schlafstellenhalten auf Fahrzeugen ist ganz unzulässig. Jeder Schiffsführer, welcher sein Fahrzeug auf hiesige Wasserläufe angelegt hat und nicht die Stadt mit seinem Gefäß nur zur Durchfahrt passirt, ist vielmehr verpflichtet, seine Ehefrau, seine Kinder, Ge⸗ hülfen, Schiffsknechte, Dienstboten, Passagiere und andere Perso⸗ nen, die mit ihm zu Wasser nach Berlin gelangen und auf seinem Fahrzeuge logiren oder übernachten, schriftlich und vollständig in zwei Exemplaren polizeilich zu melden, von welchem das eine Exem⸗ plar zum Ausweise der geschehenen Meldung ihm gestempelt zurück⸗ gegeben wird. 8 3 Die Meldung selbst muß enthalten: . 1) die genane Bezeichnung der Stromstelle, wo das Fahrzeug angelegt worden ist, auf welchem derjenige logirt, der gemel⸗ det werden muß, ferner die steueramtliche oder polizeiliche

Bezeichnung dieses Fahrzeuges und den Namen und Wohn⸗

ort des Schiffeigners; 1

die vollständigen Namen des zu Meldenden (bei Frauen außer

dem den Geschlechtsnamen), den Stand, das Alter, die Reli⸗ gion, den Geburtsort und auch den Wohnort desselben; den Tag und die Slunde der am Bord eines Schiffes sich hier ereignenden Geburten und Todesfälle;

Bei den Anmeldungen muß angegeben werden, von woher

der zu Meldende nach Berlin gekommen und bei Abmeldun⸗

gen, wohin derselbe von hier gereist ist oder reisen wird. Die Abmeldungen müssen erfolgen vier Stunden nach dem Abgange eines Fremden oder sonstiger Personen von den hier angelegten Kähnen oder vor dem Ausgange des Fahrzeuges aus der Stadt oder aus dem engeren berliner Polizei

Bezirke und jedenfalls bei Abstempelung der Schiffer-Anlege⸗

scheine eingereicht werden.

Jeder Fremde, mit Ausschluß der zu einem Fahrzeuge gehö⸗ rigen Schiffer und sonstigen Mannschaft, so wie deren Familien, ist verpflichtet, so bald er seinen Aufenthalt länger als 48 Stunden auf einem Schiffsgefäße hierselbst zu nehmen beabsichtigt, nach Ver⸗ lauf dieser Frist sich für die Dauer seines hiesigen Aufenthalts mit einer Aufenthaltskarte zu versehen. Alteste zur Lösung von Auf⸗ enthaltskarten, zur Erlangung neuer Pässe und Paßkarten oder zum Visiren laufender gültiger Pässe, ingleichen Lebens⸗Atteste und Todtenscheine ertheilt für Schiffer, Floßholzführer, Fischer und die zu Wasser reisenden und auf Kähnen sich aufhaltenden Personen vom 1. April c. an das Königliche Polizei⸗Schifffahrts⸗Büreau nach Untersuchung ihrer Verhältnisse. Die Pässe selbst, das Visa für dieselben, so wie die Aufenthaltskarten, letztere gegen Nieder⸗ legung der Reise⸗Dokumente, werden in dem Geschäfts⸗Lokale der V. Abtheilung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums am Molkenmarkt Nr. 2 ausgestellt.

Arbeitslose, fremde Schiffsknechte, ingleichen solche, welche ihres Dienstes erst hier entlassen worden sind, müssen, wenn sie innerhalb dreier Tage kein anderweites Arbeitsverhaltniß sich beschafft, Berlin verlassen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß sie von hier zwangsweise entfernt werden. h

Die gesetzliche Vorschrift, daß Schiffsführer bei Entlassungen ihren Schiffsknechten Losscheine (Abschiede, Dienstentlassungs⸗ Scheine) ausstellen sollen und ohne solche fremde oder gar nicht legitimirte Personen nicht in ihre Dienste nehmen rürfen, muß zur Kontrolle der letzteren hier streng beobachtet werden. Der Ersatz abgelaufener Reise⸗Dokumente, das Visiren der Pässe, ins⸗ besondere solcher, die nur zur Reise bis nach Berlin gestellt sind, nach den Orten, wohin die Inhaber sich von hier begeben, ist bei fremden Schiffern und paßpflichtigen Personen erforderlich, wenn dieselben länger als 24 Stunden hier verweilt haben. Den an den Wasserthoren stationirten Polizei⸗Bramten sind Schiffsführer, Floßholzführer und Fischer verpflichtet, beim Eingange in die Stadt die Namen aller auf ihren Gefäßen befindlichen Personen unter Vorlegung ihrer Legitimations⸗Papiere genau anzugeben und nach⸗ zuweisen. Wissentlich unrichtige Meldungen werden, wenn damit nicht

ein Verbrechen verbunden ist, als unterlassene Meldungen betrachtet.

Bei Nichtbefolgung obiger Vorschriften treten die in den be⸗

G speziellen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Stra en ein.

Berlin, den 8. März 1850. Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey.

Markt⸗Berichte.

Marktpreise vom Getraide.

Berlin, den 21. März. Weizen 2 Rthlr. 5 Sgr., auch 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 265 Sgr. 3 Pf.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer EITebee eeeeeRih Sgr. 11 Pf.

Zu Wasser: Weizen weißer 2 Rthlr. - Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf.; Rthlr. 5 Sgr., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große 1 Rthlr., auch 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 22 Sgr. 6 Yfrtre) Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 8 Pf. (schlechte Sorte).

Sonnabend, den 20. März. .

Das Schock Stroh 6 Rthlr. 20 Sgr., auch 6 Athlr. 10 Sgr. Der Centner Heu 25 Sgr., auch 18 Sgr. Kaptosffel⸗Prs.. 11“

Kartoffeln, der Scheffel 11 16 6 Pf., auch 11 Sgr. 3 Pf.,

zenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 9 Pf. metzenweis Sg 8 Prelse.

Die Preise von Kartoffel Spiritus waren am

15. März 1850 13 ½ Rthlr.

16. 52 13 ¼ 2 8

19. S. 1 u. 13 Rthlr. 1

Zu Lande:

10 Sgr., auch 2 Roggen .

Gerste auch 21

frei ins Haus geliefert pr. 10,800 nach Trealles. Berlin, den 21. März 1850. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin

Zweite Beilage

11. Deutschland.

Berlin. Zur Berichiigung. ff . lichen Aeußerung über die Errichtung Beneisbe geangean” Deutsche Angelegenheiten. Erfurt. Verhandlungen des Staaten⸗ und E“ Oesterreich. Wien. Adresse der linzer Delegati greine . Unterstützung der Industrie an das Handels⸗Minsgerium Bwen, Reise des Grafen Gpulai. Bayern. München. Antwort des österreichischen Kabinets auf die Kollektiv⸗Note. Baden. Karlsruhe. Kammer⸗Verhandlungen. Sachsen⸗Gotha. Gotha. Wahl zum Staatenhause. Lübeck. Lübeck. Verhandlungen des Senats und der Bürgerschaft. Frankfurt. Frankfurt a. M. Vermischtes.

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. kussion des Stempelgesetz⸗Entwurfs. Wahlbericht. ferenz beim Kriegsminister. Die letzten Wahlen und ihre Folgen. Die Fractionen der Majorität. Vorschlag in Bezug auf die Finanz⸗ gesetze. Central⸗Agrikultur⸗Kongreß. Verein zur Stiftung katholi⸗ sher College's. Nachrichten aus Marolko. Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Hofnachricht. Antwort Palmerston’s auf eine Interpellation über die ungarischen Flüchtlinge in der Türkei. Die Aufhebung der Lord⸗Statthalterschaft von Irland. Vermischtes. 3 5 8 Rußland und Polen. bei den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika. Italien. Turin. Die Emigration. Parma. zogs von Modena. Rom. Die klerikale Partei. Papstes. Neapel. Spanien. Madrid. Portugal. Lissabon. nisterium. Griechenland. Piräcus. Neue Verwickelungen. Moldau und Walachei. Bukarest. Marschroute der heimkehren⸗ den Russen. Getraide⸗Ausfuhr. 1 Türkei. Konstantinopel. Raub⸗Anfall arf den lateinischen Erzbischof.

Fortsetzung der Dis⸗ Paris. Kon⸗

Warschau. Abreise des russischen Gesandten

Ankunft des Her⸗

Die österreichischen Truppen in Spoleto. Offizielle Ankündigung der Rückkehr des Todesurtheile gegen Ex⸗Deputirte.

Bericht über die Philippinen. Das Preßgesetz. Veränderungen im Mi⸗

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Uichtamtlicher Theil. Deutse⸗ chland

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Preußen. Berlin, 22. März. Es ist durch die öffent⸗ lichen Blätter bekannt geworden, daß die Statthalterschaft in Kiel an die Behörden im Herzogthum Schleswig die Aufforderung er⸗ lassen hat, die Steuern fortan wieder nach Rendsburg zu zahlen. An diese Thatsache hat sich das Gerücht geknüpft, als sei dieser Schritt unter Zustimmung der Königl. Regierung geschehen. Wir sind ermächtigt, diesem Gerüchte auf das Bestimmteste zu wider⸗ sorechen und zu versichern, daß gerade im Gegentheil die Königl. Regierung die Statthalterschaft wiederholt von jeder Störung des faktischen Zustandes abgemahnt und derselben erklärt hat, daß die Vornahme von Regierungshandlungen, und namentlich auch die

Gutsherrschaften in der gedachten Beziehung bisher ausgeübten Functionen zu übertragen Berlin, den 14. März 1850 Der Justizminister Simons. An sämmtliche Königliche Appellations⸗Gerichte (mit Ausschluß tes Königlichen Appellations⸗Gerichtshofes zu Köln), den König⸗ lichen Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein und die Königlichen Ober⸗Staats⸗Anwälte.

DIeEeEeemheeiiten.

Erfurt, 20. März. (Erf. Ztg.) In Gegenwart der Herren von Carlowitz und Liebe als Kommissarien des Verwaltungs⸗Rathes fand heute die erste Sitzung des Staatenhauses statt. In dieser wurde unter dem Vorsitz des Alters⸗Präsidenten, Herrn Staats⸗ Minister a. D. Eichhorn, Herr von Auerswald mit 50 von 63 Stimmen zum Präsidenten erwählt, der vom Verwaltungs⸗Rathe vorgelegké provisorische Entwurf der Geschäftsordnung angenommen und die Verloosung der Mitglieder in 5 Abtheilungen bewirkt.

Die erste Sitzung des Volkshauses eröffnete Herr von Rado⸗ witz mit einigen Worten, die auf die Bedeutung der Versammlung und des Tages hinweisen. Der Abg. von Fankenberg nahm als Alters⸗Präsident den Vorsitz ein. Der Präsident des Verwaltungs⸗ Raths legte hierauf mehrere Aktenstücke auf das Büreau nieder, worunter sich auch eine provisorische Geschäftsordnung befand. Abg. von Viebahn ersuchte hierauf die Versammlung, zur Wahl eines provisorischen Präsidenten noch nicht vorzuschreiten und Berathung der Geschäftsordnung bis auf morgen zu vertagen. Nach Verloo⸗ sung der Mitglieder in sieben Abtheilungen schloß die Sitzung gegen 1 h

Oesterreich. Wien, 20. März. Am 10ten d. M. ist bei dem Handels⸗Ministerium folgende Adresse der linzer Delegation des Vereins zur Unterstützung und Beförderung der Industrie in Innerösterreich, dem Lande ob der Enns und Salzburg angelangt, die von der Wiener Zeitung „als ein neuer Beweis der freu⸗ digen Aufnahme, welche die veröffentlichten Grundsätze der Zoll⸗ Reform und der Zoll⸗Einigung mit Deutschland in Oesterreich fin⸗ den“, mitgetheilt wird:

„Ew. Excellenz! In der Denlschrift, welche Ew. Excellenz am 30. Dezember 1849 über die Anbahnung zur Vereinigung des österreichischen Zollgebiets und Zollsystems mit jenen des deutschen Zollvereins erlassen haben, ist ein langjähriger Wunsch und ein tiefgefühltes Bedürfniß der Handelsleute und Industriellen des

Kronlandes Oesterreich ob der Enns ausgesprochen. Uebergang aus dem Prohibitiv⸗System in das Schutz⸗System, Erweiterung des zollfreien Handelsgebiets, Feststellung genügender Zölle zum Schutz der Arbeit gegen das nicht zum Zollverein gehörige Ausland, Auf⸗ hebung der Einfuhrzölle auf Rohstoffe, dieses sind in Wahrheit die Grundbedingungen der Entwickelung der Industrie, es sind die Fittige, unter deren Schutz sie wachsen und erstarken kann. In Oesterreich ob der Enns, einem Gränzlande, welches durch eine lange Strecke an den deutschen Zollverein stößt, kennt man aus Erfahrung die Nutzlosigkeit des Prohibitiv⸗Systems, je strenger dieses ist, desto lebhafter blüͤht der Schmuggel, jenes Uebel, welches mehr als irgend eines das Volk demoralisirt und die besten Kräfte ehrlicher Handels⸗ und Industrial⸗Unternehmungen lähmt, die Zölle, welche bei einem vernünftigen Schutzsystem der Staatskasse zuge⸗ flossen wären, dienen dem Schmuggler als Lohn füͤr seine verbreche⸗

Einforderung von Steuern, als dem Waffenstillstand ausdrücklich zuwiderlaufend angesehen werden müsse.

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——.

März. Das Justiz⸗Ministerial⸗Blatt gemeine Aufforderung zur gutachtlichen Aeußerung

Berlin, enthält folgende all ng über die Errichtung von Gemeinde⸗Gerichten. G

Durch die Verordnungen vom 2. und 8o ““ sowohl die den Gutsherrschaften zugestandene, als auch die in ein⸗

9 zelnen Provinzial⸗Gesetzen, so wie in §. 81 6 Straf⸗ Allgemeinen Landrechts den Dorfgerichten beigele 111“ gerichtsbarkeit aufgehoben, und da die neue Gemein selbo deren Publication bevorsteht, das Institut der Dorfgerichte 880 beseitigt, so werden in der Folge auch y 1“ willigen Gerichtsbarkeit, welche die Dorfgerichte 8 a. g. O., so wie nach §. 173 Tit. 5 und K. 93 8 g 9 Thl. J. des Allgemeinen Landrechts gultiger W1“ hmen befugt waren, durch letztere nicht mehr WI“ Mit Rücksicht hierauf war in der ersten Kammer er Entwurf wegen Errichtung von Gemeindegerichten . eicht, Voraussetzung ausgegangen wurde, daß an wo sich keine Königlichen Richter oder kal⸗Behörde, welche über geringere Polizei-Verge d Eielle meistentheils auf ME111““ entscheide, und auch Beglaubigungen mit.¹ 88 88 men könne, ein unabweisbares Bedürfniß sei. Her 9. G 1 in, zu diesem Zweck aus der Mitte der betreffenden Gemeinven bestehend aus einem L“ Schöffen und einem Gerichtsschtesber⸗ Landrechts 111“ den Dorfgerichten zustehenden Befugnisse in eine h ausgedeh keren Umfange 1eulgf guse der ersten Kammer in der Sitzung 1”” Folg⸗ 1 J. ist der gedachte Gesetz⸗Entwurf den Mini⸗ .“ 8 Justiz zur Erwägung und baldmöglichen Bedürfnisse entsprechenden Gesetz⸗Entwurfs mit⸗

getheilt worden. 8 8 sis G rähnticher Weise, wie in der ersten Kammer, hat sich auch

in der zweiten Kammer das Bedürfniß einer Lokal ⸗Instanz für geringfügige Sachen kundgegeben, indem von I“ zur Begutachtung des Gesetzes uber die Orts⸗ und Distrikts Polizei beim §. 18 ein Zusatz in Antrag gebracht worden war, des

Inhalts:

. im §. 81 Tit. 7 Thl. II. Allgemeinen Lar gelassene Strafbefugniß bleibt den Gemeinde⸗Vorständen bis zur definitiven Feststellung der Gesetze vom 2. und 3. Januar 1849.

Um für die künftige Legislation in der gedachten

die nöthigen Materialien zu sammeln, werden die S

Appellationsgerichte und die Königlichen Ober Staats⸗Anwa te

hierdurch aufgefordert, sich möglichst bald darüber zu äußern: 8 ob, in welchem Umfange und mit welchem Erfolge, in e⸗ zirke die Dorfgerichte in straf⸗ und civilrechtlicher Beziehung

eine Gerichtsbarkeit ausgeübt haben, und ob demgemäß ein Be⸗ dürfniß vorhanden sei, bei Aufhebung der Dorfgerichte einer an

deren Stelle zu errichtenden Lokalbehörde die von ihnen und den 82 (

zu einem Gesetze wobei von der

des Allgemeinen Landrechts nach⸗

rische Handlung, bestärken ihn in seinen Unternehmungen und machen

ihn immer kühner. Die Erweiterung des zollfreien Handelsgebiets giebt jedem Industriellen Gelegenheit, seine Unternehmung in dem Verhältnisse zu erweitern, als es seine Hülfsmittel erlauben, die Konkurrenz mit anderen gleichartigen Unternehmungen im deut schen Zollvereine dient nur als Sporn zu fortwährenden Verbesse⸗ rungen und verhindert jede Erschlaffung. Wo in der Industrie keine Nacheiferung, keine Konkurrenz ist, tritt ein Rückschritt ein. Die Fabrikbesitzer und Handwerksleute des Kronlandes Oesterreich ob der Enns scheuen aber die Konkurreuz mit jenem im deutschen Zoll⸗ vereine nicht, sie erklären sich bereit, den industriellen Kampf mit ihnen aufzunehmen. Genügende Zölle zum Schutze der Arbeit gegen das nicht zum Zollverein gehörige Ausland sind uner⸗ läßlich und müssen in der Höhye bestimmt werden 2 als andere Staaten, insbesondere England, Frankreich und Belgien, Oester⸗ reich und Deutschland in der Industrie überlegen sind. Es wäre eine Ueberschätzung der eigenen Kraft, wollte man annehmen, daß alle Zweige der Fabrication in Oesterreich und Deutschland auf einer gleichen Stufe der Vollkommenheit stehen, wie in jenen Staa⸗ ten. Maritime und Kolonialverhältnisse, Dichtigkeit und Wohl⸗ habenheit der Bevölkerung, erleichterte Communication, Ueberfluß an Kavitalien, größere Vollkommenheit der Maschinen und höhere technische Ausbildung haben die Fabrication in jenen Staaten auf eine Stufe gebracht, welche sie in Oesterreich und Deutschland zwar erreichen wird, aber noch nicht erreicht hat; begünstigt durch diese Um⸗ stände hat sie sich dort schneller entwickelt, als bei uns, und wir müssen in Wahrheit bekennen, daß wir in manchen Zweigen der Fabrication gegenwärtig mit jenen Staaten noch nicht konkurriren können. Diese Ungleichheit in dem Stand⸗ punkte der Fabrication soll, durch Schutzzölle behoben wer⸗ den, welche in dem Verhältnisse gemäßigt werden können, als die Fabrication in Oesterreich und Deutschland jener Stufe sich nähert, auf welcher sie in auswärtigen Staaten steht, oder als die auswärtigen Staaten der österreichischen und deutschen In⸗ dustrie Vortheile zugestehen. Aufhebung der Einfuhrzölle auf Rohstoffe ist eine der Lebensbedingungen der Fabrication, jeder solcher Eingangszoll erschwert die Konkurrenz mit dem Auslande, und wenn auch der Zoll für die Einheit nicht hoch ist, z,, B. für den Centner Baumwolle 1 Fl. 40 Kr., so betragen diese Zölle doch bei größeren Fabriken, welche vielen Rohstoff verarbeiten, eine nam⸗ hafte Summe, welche entweder drm Preise der Waare zugeschlagen werden muß, also sie so vertheuert, daß mit jenen Staaten, wo solche Eingangszölle auf Rohstoffe nicht bestehen, eine Konkurrenz nicht möglich ist, oder welche den rechtlichen Gewinn des Fa⸗ brikanten und Gewerbsmannes so sehr schmälert, daß er keinen Ersatz für die Vorauslagen findet, und somit die Unternehmung aufgeben muß. Indem wir also im Namen der Delegation Linz erklären, daß wir nur von der Ausführung jener Grundsäße, welche Ew. Excellenz in der Denkschrift vom 30. Dezember 1849 ausge⸗ sprochen haben, das Gedeihen der Handels⸗ und Fabriks⸗Unterneh⸗ mungen erblicken, bitten wir, Ew. Excellenz wollen Ihren ganzen Einfluß aufbieten, damit die Einigung des österreichischen Zollgebietes und Zollsystemes mit jenem des deutschen Zollvereines bald zu Stande

komme. Oesterreich galt bisher in seinem größeren Theile vor⸗

zugsweise als ein ackerbautreibender Staat, was hindert ihn in die Reihe der vorzüglichsten Fabrikstaaten einzutreten? Oesterreich er⸗ zeugt im Uebermaße Rohstoffe, welche zu allen Zeiten und unter allen Umständen die Grundlage einer großartigen Fabrication sein werden, insbesondere Eisen, Schafwolle und Seide. Große Quan⸗ titäten dieser Rohstoffe werden in das Ausland verführt, warum sollen sie nicht im Inlande verarbeitet, warum soll nicht dem In⸗ laͤnde der Arbeitslohn zugewendet werden? Fleiß, Intelligenz, Ka⸗ pital, Triebkraft, und Nahrungsmittel für eine zahlreiche Arbeiter⸗ Bevölkerung sind vorhanden, es bedarf also nur des Genius, der

die schlummernden Kräfte weckt, und solcher Maßregel der Regie⸗

rung, daß die Unternehmer auf einen weiten Absatzkreis rechnen

können und des Lohnes für ihre Mühe und Auslagen sicher sind. Diese Maßregel erblicken wir in der Richtung der Handelspolitik, welche Ew. Excellenz in der Denkschrift vom 30. Dezember 1847 vorgezeichnet haben, und wir haben nur einen Wunsch und eine Bitte, daß die Absichten Ew. Excellenz recht bald zur Ausführung kom⸗ men mögen. Von der Delegation des Vereins zur Unterstützung und Oesterreich dem 1880.

in Inner⸗

Beförderung der Industrie und Gewerbe Linz, 2. März

Lande ob der Enns und Salzburg.

Im Constitut. Blatt a. B. heißt es: „Die Reise des

Grafen Gyulai nach Italien hat außer dem bekannten militairischen Zwecke auch einen diplomatischen.

Derselbe ist mit einer Mission

nach Rom betraut, welche mit dem wahrscheinlichen Einmarsche

österreichischer Tuppen in der Hauptstadt des heiligen Vaters in

iunigem Zusammenhange stehen dürfte. Die Ruckkehr des Papstes ist, wenn wir gut berichtet sind, an die Bedingung geknüpft, daß

ein Theil der Garnison, und höchst wahrscheinlich der größere, von österreichischen Soldaten gebildet werde.“

Bayern. München, 20. März. Antwort des österreichischen Kabinets auf drei Königreiche lautet: ““

„Das Kaiserliche Kabinet hat mit lebhafter Befriedigung aus den ihm in übereinstimmender Fassung und gleichzeitig zugegangenen Mittheilungen der Königlichen Herren Gesandten von Bayern, Sachsen und Württemberg vom 13ten d. M. die Vorschläge ent⸗ nommen, welche die genannten Königlichen Regierungen in der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit an ihre Bundesgenossen gelan⸗ gen zu lassen sich vereinigt haben. 8

„Alle bisher gemachten Versuche, sich auch nur über die Grund⸗ züge einer neuen Bundesverfassung zu vereinbaren, sind fruchtlo geblieben, in Folge dessen eine Verständigung über diese wichtige Frage mit jedem Tage um so schwieriger werden mußte, als unter den gegebenen Verhältnissen selbst die Auffindung des hierzu geeig⸗ neten Weges immer mühsamer zu werden begann. 1

„Das bundesfreundliche und gemeinnützige Streben der drei Königlichen Höfe, einen solchen Weg zu eröffnen, verdient daher die volle und dankbare Anerkennung der Kaiserlichen Regierung.

„Der sprechendste Beweis dieser Anerkennung dürfte in ver

Sorgfalt zu finden sein, mit welcher die ihr gemachten Vorschläge geprüft worden sind. 8 „Diese Prüfung hat dem Kaiserlichen Kabinette die Ueberzeu⸗ gung gewährt, daß ein nach den beantragten Grundzügen auszu⸗ führendes Verfassungswerk nicht nur den Anforderungen entspreche, welche die Regierungen, wie die Völker an dasselbe zu stellen berech⸗ tigt sind, sondern auch Oesterreich die Möglichkeit biete, sich daran zu betheiligen.

„Die Kaiserliche Regierung hat sich bereits wiederholt und ohne Rückhalt darüber ausgesprochen, daß sie, obgleich an den Bundes⸗Verträgen vom Jahre 1815 festhaltend, so lange dieselben nicht auf bundesgesetzlichem Wege eine Abänderung erfahren haben werden, doch nicht minder die Nothwendigkeit einer zeitgemäßen und umfassenden Revision dieser Verträge und der aus ihnen hervor⸗ gegangenen Bundes⸗Verfassung anerkenne, zu derselben mitzuwirken gern bereit sei, und sich eben so willig finden lassen werde, billigen auf die Bedürfnisse der Gegenwart gegründeten und mit den An- forderungen des Rechtes verträglichen Ansprüchen alle Berücksich⸗ tigung angedeihen zu lassen.

„Es sind in dieser Beziehung namentlich in den letzteren Jah ren zahlreiche Wünsche geltend gemacht worden, welche sich im Wesentlichen auf folgende Verlangen zurückführen lassen:

Innigere Vereinigung der einzelnen deutschen Volksstämme;

Einsetzung eines vereinfachten und in seiner Wirksamkeit kräftigeren Bundesorgans, und

angemessene Theilnahme der Nation an der Gesetzgebung in gemeinsamen Angelegenheiten.

„An diese Wünsche ward die Hoffnung geknüpft, durch die Gewährung derselben Deutschlands Wohlfahrt und mit ihr Deutsch⸗ lands Macht und Ansehen nicht nur erhöht, sondern auch dauernd befestigt zu sehen.

„Was nun die erstrebte enge Verbindung aller deutschen Stämme betrifft, dürfte die Erfahrung gelehrt haben, daß die Wege, welche man eingeschlagen, nicht zum Ziele führen.

„Eben so wird es wohl nur wenigen Unbefangenen mehr zwei⸗ felhaft geblieben sein, daß die einheitliche Gestaltung Deutschlands, wie sie von Manchen beabsichtigt wurde, nicht nur im Innern be⸗ deutenden, ja vielleicht unüberwindlichen Hindernissen begegnen müsse, sondern auch von außen her, von Seiten der großen Staa⸗ ten⸗Gemeinschaft, mit welcher Deutschland in gutem Einvernehmen zu bleiben besorgt sein muß, ernsten Widerspruch erfahren dürfte. „Es kann daher aus mehr als einem Grunde nur im wohl⸗ verstandenen Interesse des Bundes liegen, das sich kundgebende Streben nach größerer Einigung seiner Glieder auf ein Maß zu beschränken, welches dem wahren Bedürfnisse und den mannigfachen dieses Maß bestimmenden Rücksichten entspricht.

„Innerhalb dieser Gränzen liegt das Erreichbare.

„Wir geben uns der Hoffnung hin, daß die Erkenntniß der⸗ selben eine allgemeine Verständigung wesentlich fördern wird. Auch hinsichtlich der sich äußernden Wünsche, durch eine vereinfachte Einrichtung des obersten Bundes⸗Organs und durch eine Vertretung der gesammten Nation größere Burgschaften für eine kräftigere Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten zu erlangen, dürften die verschiedenen über die Art der Verwirklichung dieser Wünsche gel tend gemachten Ansichten einer Ausgleichung bereits näher gerückt sein und hierdurch die gedeihliche Lösung auch dieser Fragen sich als möglich ergeben.

„Eine solche Lösung zu vermitteln, scheinen uns die von den drei Königlichen Höfen gemachten Vorschläge geeignet.

„Dieselben beantragen die Bildung eines Bundes⸗Organs, welches durch die Vereinfachung seiner Zusammensetzung und durch den ihm zugleich zugewiesenen Wirkungskreis geeignet sein wird,

(Münch. Ztg.) Die die Kollektiv⸗Note der

seiner Bestimmung zu entsprechen, während dessen Einrichtung jede