1850 / 81 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das Ministerium hat angeordnet, daß alle Schäden, welche in Ungarn, während der Zeit vom 1. November 1848 bis Ende Oktober 1849 Ortschaften und Gemeinden erlitten haben, amtlich erhoben und verzeichnet werden.

Im Lloyd wird berichtet: „Mit Rücksicht auf die neue Ge⸗ richts⸗ und politische Eintheilung hat das Handelsministerium in dem kurzen Zeitraume von zwei Monaten beinahe 100 Postämter theils mit, theils ohne Pferdewechsel neu aufgestellt oder mit an⸗ deren Stationen vereinigt und denselben näher gerückt, woraus die Moͤglichkeit einer fortwährenden geregelten Postverbindung der Gerichtsbehörden unter sich erwachsen wird.“

( Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 20. März. Meckl. Ztg.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Kam⸗ mer stand zunächst auf der Tagesordnung die Interpellation von

Satow und Genossen, welche lautet: 8 2

In Erwaͤgung, daß keine Frage der Gesetzgebung von so um⸗ fassender Wichtigkeit für das materielle Wohl des Landes ist, als die Regelung der Niederlassungs⸗, Heimats⸗ und Armengesetze; in Erwägung ferner, daß der Fortbestand der faktischen Verhältnisse in dieser Richtung nicht allein auf dem Einzelnen, sondern auf der Gesammtheit der Staatsbürger schwer und drückend lastet; stellen die Unterzeichneten an das hohe Gesammtministerium nachfolgende Aufragen: 1) Wird das hohe Gesammtministerium der Abgeord⸗ netenversammlung Gesetzesvorlagen in Bezug auf Niederlassungs⸗ und Heimatsrecht und auf Armenversorgung zugehen lassen? 2) Wann werden solche Vorlagen etwa zu erwarten sein?

Da der Abgeordnete Satow auf das Wort verzichtet, verliest der Staatsrath Meyer, nach Aufforderung des Präsidenten, die Beantwortung der Interpellation dahin:

In der von den Abgeordneten Satow und Dankwarth gestell⸗ ten Interpellation wird der innere Zusammenhang der Niederlas⸗ sungs⸗, Heimats⸗ und Armengesetze anerkannt. Die jetzige Gesetz⸗ gebung hat zu ihrer Grundlage die Gebietstheilung des Patrimo⸗ nialstaats in Städte, Domanium und Ritterschaft. Für die Städte wird die Abgeschlossenheit im Ganzen dem platten Lande gegen⸗ über erhalten durch die bisherige, scharf abgegränzte Gewerbebe⸗ rechtigung und die lediglich bei ihnen ausgebildete Gemeindever fassung. Durch die letztere tritt gleichzeitig jede einzelne Stadt, wie der anderen Stadt, so auch dem platten Lande als Corpora⸗ tion gegenüber. Das Domanium steht, ohne Abgliederung in po⸗ litische Gemeinden, als ein Ganzes da. Das ritterschaftliche Gebiet dagegen stellt sich weder als ein Ganzes dar, noch als eine Viel⸗ heit korporativer Einheiten in der Gemeinde⸗Organisation, erscheint vielmehrlediglich als zahlreicher, geschlossener, im Eigenthum befindlicher Güterbesitz. Diesen bestehenden, nicht mit einem Schlage, nicht mit einer Maßregel der Gesetzgebung zu ändernden Zuständen entspricht der Behörden⸗Organismus. Abgelöst ist zur Zeit nur zu einem Theile das mit der geschilderten Formation verbundene, auch seinem Abmaß nach verschiedene politische Recht durch Einverleibung in den Staat. So lange dagegen diese verschieden gestaltete Bildung vorhanden ist, hindert sie jede einheitliche Maßregel der Gesetzge⸗ bung. Auf den ritterschaftlichen Gütern hindert das Eigenthum, von der Gesetzgebung stets zu respektiren. Das Domanium

kann bei dem jetzigen Stande der Gewerbegesetzgebung seine Bevölkerung nicht unterbringen. Diese Unterbringung ist

auch durch eine direkte, die Niederlassung ergreifende Maß⸗ regel nicht möglich zu machen. Die Städte allein könnten von jetzt zu ergreifenden Maßregeln getroffen werden. Das Gesammt⸗Ministerium hat dagegen Bedenken getragen, beim jetzigen Stande der öffentlichen Angelegenheiten, vor endlicher Re⸗ gelung der Gewerbeverhältnisse, solche in Vorschlag zu bringen, welche immer nur eine Anhäufung unproduktiver Gewerbetreibender in den Städten, ohne ausreichende Mittel der Ernährung, er⸗ zeugen würde. Das Gesammt⸗Ministerium ist von der Absicht ge⸗ leitet, zuvörderst den jetzigen Behörden⸗Organismus umzugestalten, worüber binnen kurzem weitere Mittheilungen werden gemacht werden. Durch die umgestalteten, im Kreise vereinigten Staats⸗ Behörden sollen örtlich alle diejenigen Zustände erforscht werden, deren Kenntniß nothwendig ist, um die Frage zu entscheiden,

unter welchen Voraussetzungen die Gemeindebildung auf dem plat⸗ ten Lande ausführbar. Erst nach gewonnener dieser Kenntniß wird die Bildung der Land⸗Gemeinden in Angriff genommen, und nach⸗ dem dies geschehen, eine einheitliche Etgebung in Bezug auf Nie⸗ derlassung, Heimat und Armen⸗Versorgung möglich werden. Denn so viele Stimmen auch erschallt sein mögen, alle sind sich darüber einig, daß die bezüglichen Verhältnisse nur an die Gemeinden anzulehnen sind. Unter diesen Umständen hat das Gesammt⸗Ministerium zur Zeit nur die Prinzipien zu erwägen vermocht, welche der künftigen Ge⸗ setzgebung grundleglich zu machen. Allein bei so wichtigen Gegen⸗ ständen wird auch schon über die prinzipielle Behandlung ein Ein⸗ verständniß mit der Volksvertretung erzielt werden müssen, wenn auch die Ausführung noch nicht möglich ist. Es wird daher zu dem angegebenen Zwecke binnen kurzem eine Vorarbeit an die Kammer der Abgeordneten gelangen. Sie geht davon aus, daß das der jetzigen Gesetzgebung zum Grunde liegende Prinzip der Prohibition bei der stark angewachsenen Bevölkerung zu verlassen ist. Anstatt desselben wird dasjenige der regelmäßigen Verpflichtung der Behörden zur Aufnahme zu adoptiren und den hiermit verbunde⸗ nen Uebelständen durch Repressivmaßregeln zu begegnen sein. So wün⸗ schenswerth es ist, wenn ausreichende Abhülfe den Wünschen der im vollen Mannesalter befindlichen, die Niederlassung vergeblich suchenden männlichen Bevölkerung des Großherzogthums geschaffen werden könnte, so sind die Mittel dazu zur Zeit nicht bereit. Dagegen hofft das Gesammt-Ministerium, daß mehrere, bei Regelung der Gewerbeverhältnisse vorzuschlagende Maßregeln als geeignet werden erkannt werden, die Niederlassung zu befördern, und macht darauf aufmerksam, daß wenigstens äußere, zwingende Gründe nicht vor⸗ handen sind, welche ein die Niederlassung betreffendes Gesetz noth⸗ wendig machen, weil auch die Seestädte bei Behandlung der Re⸗ ceptionssachen die Verordnung vom 18. August 1827 grundleglich nachen. Das Gesammt⸗Ministerium beantwortet daher die gestellte In⸗ terpellation dahin: doaß es nicht seine Absicht ist, Gesetzvorlagen in Bezug auf Niederlassungs⸗ und Heimatsrecht und Armenversorgung der Fegenwärtig versammelten Kammer der Abgeordneten zu machen. 8 Tt,enüchse auf die Tagesordnung stehende Interpellation 1“ Gewerbe⸗Verhältnisse betreffend, zehnten Sitzun Meyer folgendermaßen: Die in der v 5 der Abgeordneten von dem Abgeord⸗ vor nd in E1 dahin formulirte Interpellation: Gewerbe⸗Verhältnisse n⸗ Vorlagen über die Regelung der Gesammt⸗Ministerik müihen gemacht werdenee heantwortet das Meinisterium dahin: daß der Entwurf einer Gewerbe⸗

Ordnung etwa in 14 Tagen der Kammer 1

legt werden wird. G ammer der Abgeordneten vorge⸗ Auf die Interpellation des Abgeordneten Pohle: „Hat die Kammer der Abgeordneten Gesetzvorlagen der Regierung zu erwar⸗ ten über Ablösung der bäuerlichen Lasten und Regulirung der bäuer⸗

lichen Verhältnisse, so wie über Regulirung der Verhältnisse der Büdner und Tagelöhner auf dem platten Lande?“ ertheilte der Staatsrath Meyer folgende Beantwortung: „Die inder 10ten Sitzung eingebrachte Interpellation Pohle bezielt vorzugsweise ein Ablösungs⸗ gesetz. Das Gesammtministerium hält ein Ablösungsgesetz bei dem gegenwärtigen Behördenorganismus nicht ausführbar. Die Kreis⸗ eintheilung und eine Vereinigung der Staatsbehörden im Kreise wird voraufgehen müssen. Der dieserhalb vorzulegende Plan wird im Allgemeinen die Zustimmung der Kammer der Abgeordneten erhal⸗ ten haben müssen, bevor gesetzliche Einrichtuugen an die beabsichtigte Organisation der Behörden angelehnt werden können. In dieser Beziehung ist die Einrichtung der Verwaltung, eben wegen der Nothwendigkeit der Tragung des einen Verwaltungszweiges durch den anderen, komplizirter, als die der Organisation der Justizbe⸗ hörden. Diese letzteren stehen prinzipiell gesondert. Zu diesem äuße⸗ ren Grunde kommt der innere, daß die Basis, auf welche ein Ablösungs⸗ gesetz zu stellen, der reiflichsten Prüfung bedarf. Diese beiden Seiten der Betrachtung werden, ohne das zu wiederholen, was Bezügliches in der heutigen Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Sa⸗ tow und Dankwarth enthalten sein möchte, etwas weiter ausgeführt werden müssen. Bei der Ablösung handelt es sich darum, daß sie nicht blos anwendlich gemacht wird auf die Belastungen des Grun⸗ des und Bodens, sondern auch auf diejenigen des Gewerbebetriebes, die Bannrechte aller Art ꝛc. und die bisherige Last muß nicht blos verwandelt, nicht blos in ein anderes Gewand gekleidet, sondern ganz beseitigt werden, ohne daß die Pflichtigen sich deshalb mit einer Kapitalschuld zu belasten oder einen Theil ihres Grundbesitzes zu opfern brauchen. Die Ablösung mittelst Abtre⸗ tung eines Theiles des Grundbesitzes ist nur da möglich, wo der zu befreiende Grundbesitz groß und ausgedehnt, die erstere, die bloße Verwandlung in eine Kapitalschuld war die Grundlage der früheren preußischen Ablösungsgesetze. Sie kann nur nützen bei größerem, geschlossenem Güterbesitze, ist daher für die kleineren Wirthe ohne Sedeutung. In einer anderen Periode intervenirte unter Beibe⸗ haltung der bloßen Kapitalisirung der Lasten der Staat unmittel⸗ bar; er übernahm ganz oder zum Theil die Bezahlung der Ablö

sungskapitalien, ohne auch nur eine allmälige Rückerstattung zu fordern. So zahlte das Großherzogthum Hessen die Ablösungs⸗ kapitalien für die Frohnden ganz, andere halb, das Großherzog⸗ thum Baden ein Fünftel sämmtlicher Zehntablösungs⸗Kapitalien, und auch Preußen übernahm für das Eichsfeld und mehrere Kreise in Westfalen Lasten auf die Staatskasse. Diese unmittel⸗ bare Hülfe des Staats ist nicht durchzuführen. Preußen sah sich genöthigt, durch sein Gesetz vom 9. Oktober 1848 alle Verhandlungen uͤber die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural⸗ und Geldabgaben, so wie die über diese Gegenstände anhängigen Prozesse zu sistiren, und hat beim Schlusse des jüngsten Landtages ein Gesetz zu Stande gebracht, das der Publication im Gesetzesblatte harrt. Solche Er⸗ fahrungen müssen beachtet und benutzt werden. Aber auch dann, wenn die Aufgabe richtig erfaßt wird, daß die Belastung ganz be⸗ seiligt wird, ohne daß die Pflichtigen sich mit einer Kapitalschuld zu beschweren oder einen Theil ihres Grundbesitzes zu opfern brau⸗ chen, kann ein Weg, wie auch schon geschehen, eingeschlagen wer⸗ den, welcher nicht zu verfolgen sein dürfte. Er besteht darin, daß den Pflichtigen auf Verlangen die Ablösungs⸗Kapitalien baar vom Staate vorgeschossen werden und dieser Vorschuß vom Pflichtigen verzinset und mit einem bestimmten, durch Zinsenzu⸗ wachs anschwellenden Prozenttheile allmälig wieder erstattet wird. Dieser Weg kann für das hiesige Großherzogthum nicht eingeschlaͤ⸗ gen werden. Die Ablosungs⸗Kapitalien würden auf eine beträcht⸗ liche Anzahl von Millionen anwachsen, der Staatskredit auf unnö⸗ thige Weise in Anspruch genommen werden.

Es bleibt daher nur der Weg übrig, welchen das Königreich Sachsen mit Erfolg betreten, Preußen in seinen neuesten legislati⸗ ven Verhandlungen eingeschlagen hat und dem auch Sachsen⸗Wei⸗ mar gefolgt ist.

Die Errichtung einer Landrentenbank. Der Staat schießt die Ablösungs⸗Kapitalien nicht baar vor, er übernimmt aber den Be⸗ rechtigten gegenüber die Abtragung der Ablösungs⸗Kapitalien durch Ausstellung von Schuldverschreibungen über den Betrag derselben (Rentenbriefen), die auf den Inhaber lauten und successive durch jährliche oder halbjährliche Auslosung amortisirt, bis dahin aber mit einem geringeren Zinsfuße als bei Berechnung des Ablösungs⸗ Kapitals zu Grunde gelegt worden, gewöhnlich mit 3 ½ pCt. jähr⸗ lich verzinst werden. Die Mittel zu der Verzinsung und Tilgung gewinnt der Staat dadurch, daß er von den Pflichtigen den vollen, bei Berechnung der Ablösungs⸗Kapitalien angenommenen Zins, also bei einer Kapitalisirung mit 25 den vierprozentigen Zins der Ab⸗ lösungs⸗Kapitalien erhebt und dasjenige, um was diese Rente den von ihm zu leistenden Zins der Rentenbriefe übersteigt (3 Ct.), bald ganz, balb zum geoßeren Theil (etwa „Ct.) den Pflichtigen als successive Tilgungszahlung mit Zinsenzuwachs zu Gute rechnet, während ein kleinerer Theil jenes Gewinnes (etwa ½ pCt. des Kapitals) als theilweise Vergü⸗ tung für den Verwaltungsaufwand in die Staatskasse fließt. Durch diese fortgesetzte Tilgung, mit welcher die Auslosung und Amorti⸗ sation der Rentenbriefe gleichen Schritt hält, befreit sich der Pflich⸗ tige ganz von seiner Rentenzahlung in 54 oder 63 Jahren. Aber auch die Landrentenbank kann verschieden konstruirt werden. Die Kapitalisirung der Ablösungs⸗Rente, ob mit 25 = 4 pCt., mit 22 ½ = 4 ½ pCt., die Verzinsung an den Berechtigten, ob mit 3 ½, 3 ½, 3 pCt., erfordert im Vergleich mit dem herrschenden Zins⸗ fuße eine ernste Erwägung. Hier wird ein gründliches Sturium der fast zweijährigen preußischen Verhandlungen bei der großen Verschiedenheit der cinschlagenden Verhältnisse in den einzelnen Pro⸗ vinzen dieser Monarchie zu empfehlen sein. Aus dem an⸗ geführten innern Grunde, daß die verschiedenen Ablösungs⸗ systeme sich erst in der neuesten Zeit festgestellt, daß Preußen. welches von 1810 1830, und von 1830 1848 zwei verschiedene Wege ein⸗ geschlagen und auf beiden zu dem Resultate gekommen ist, daß es am 9. Oktober 1818 die Anwendung der gesammten desfallsigen Gesetze und des auf Grund derselben anhängigen streitigen und un⸗ streitigen Verfahrens suspendirte, das nun Abgeschlossene aber noch nicht publizirt und zur Anwendung gebracht hat, mußte sich das Gesammt⸗Ministerium zu einer mehr bedächtigen, als eiligen Be⸗ handlung so wichtiger Gegenstände aufgefordert finden. Auch der angeführte äußere Grund, daß die Organisation der im Kreise vereinigten Staats⸗Behörde feststehen muß, ist für die Zeit des Beginnes der Brarbeitung solcher Pläne entscheidend. Die Orga⸗ nisation muß feststehen. An sie lehnt sich die Rentenerhebung, die Anlegung, Einrichtung und Fortführung der Rentenkataster an. Und dann endlich ist die Regierung zur Zeit nicht im Stande, das ganze Gebiet der Abgaben und Leistungen auf dem Gebiete der Land⸗ wirthschaft im Domanium, in der Ritterschaft, in den Städten, auf dem Gebiete der Forst⸗ und Jagdwirthschaft, auf dem gewerblichen Gebiete zu übersehen. Sie wird, wenn ein so wichtiger Gegenstand sachgemäß behandelt werden soll, die im Kreise vereinigte Staats⸗

Behörde benutzen müssen, um über die Gegenstände der Ablösung durch Unterricht an Ort und Stelle ꝛc. sich Auskunft zu verschaffen.

Wenn sie gedrängt würde, würde sie allerdings auch im Stande

sein, in einer gewissen Anzahl von Wochen einen Gesetzentwurf über

die Niedersetzung einer General⸗Ablösungs⸗Kommission und die Ein⸗

richtung einer Landrentenbank ꝛc. vorzulegen; sie würde jedoch nicht

im Stande sein, zu sagen, daß der Entwurf angemessen sei den

Verhältnissen des Landes, berechnet, das sich ergebende praktische Be- dürfniß zu befriedigen. Was die Verhältnisse der Tagelöhner anlangt, sieht sich das Gesammt⸗Ministerium genöthigt, zu verweisen auf die Er⸗ klärung der Großherzoglichen Kommissarien vom 21. August v. J. Nur auf indirektem Wege durch die Gesammtheit der Umbildungs⸗ maßregeln wird ihnen, wie jedem anderen Bewohner des Großher⸗ zogthums, genützt werden können. Das Gesammtministerinm sieht sich daher bei der Aufgabe der Aufstellung eines neuen Wirthschafts⸗ systems, was nicht durch die Hinstellung einer gewissen Anzahl prinzipieller Sätze geschehen kann, sondern eine Reihe tief in alle Lebensverhältnisse eingreifender Maßregeln bedingt, in der Lage, so bedeutenden Einrichtungen gegenüber besonnen prüfend sich zu verhalten. Es wird seine Entscheidung treffen, dann aber mit der⸗ jenigen Entschiedenheit handeln, welche die Wichtigkeit der Sache verlangt. Demnach muß die gestellte Interpellation verneinend be⸗ antwortet werden.“

Endlich stand noch auf der Tagesordnung die Interpellation des Abgeordneten Seitz und Genossen: .

1) daß es neben der durch das Gesetz vom 16. August v. J. schon als dringend bezeichneten Ordnung und Feststellung der bäuer⸗ lichen Verhältnisse, wesentlich auch, insoweit sie de jure zulässig er⸗ scheint, auf deren Herüberleitung in das Erbpacht⸗ oder Eigen⸗ thumsverhältniß nach festen Grundsätzen ankommt, als wohin eine Ablösung der bäuerlichen Lasten allein noch nicht führen kann; 8

2) auch die jetzige Administration des Staatsgutes bei Veräu⸗ ßerungen (Erbpachtnahme, Büdnerei⸗ und Häuslerverhältniß) und selbst bei Kontrahirung anderer Verbindlichkeiten ohne spezielle des⸗ fallsige Konzession nach dem 1. Juli a. c. nicht selbstständig ver⸗ fahren kann,

erlauben wir uns die Anfrage an ein hohes Gesammt⸗Mini⸗ sterium: ob, cvent. wann Vorlagen in obgedachten dringlichen Be⸗ ziehungen auf Grund des §. 159 des Staatsgrundgesetzes der Ab⸗ geordnetenkammer zugehen werden? Da der Interpellant aufs Wort verzichtete, so verlas der Staatsrath Meyer folgende Beantwortung:

„Die in der 11ten Sitzu g von den Abgeordneten Seitz, Seer, und Wendhausen gestellte Interpellation beantwortet das Gesammt⸗ Ministerium dahin: b

Da die Hinüberführung der bäuerlichen Verhältnisse in das Erb⸗ pacht- oder Eigenthumsverhaltniß nach festen Grundsätzen Vor⸗ bereitungen ersordert und Einrichtungen voraussetzt, an denen es zur Zeit noch mangelt, und ferner in Bezug auf die Administra⸗ tion des Staatsguts eine der neuen Staatsform und dem durch sie gebotenen Staatszwecke entsprechende prinzipielle Revision des Wirthschaftssystems wird statthaben mussen, eine solche Revision aber, da sie bei ihrer Wichtigkeit die mannigfaltichsten und gründlichsten Erwägungen verlangt, bisher nicht zum Ab⸗ schluß gebracht worden ist, so wird zur Zeitz eine definitive Regelung der einschlagenden Verhältnisse nach der Ansicht des Gesammt⸗Ministeriums sich nicht vornehmen lassen.

Dasselbe hat indessen mit Rücksicht auf den §. 159 des Staats⸗

grundgesetzes und den Art. 10 des Einführungsgesetzes die Fest⸗

die

stellung von Grundsätzen, nach welchen einstweilen Veitußerungen des Staatsvermögens vorzunehmen sein werden, vorbereitet und wird darüber binnen kurzem der Abgeordnetenkammer Vorlage machen.“

Uusland.

Oesterreich. Pesth, 16. März. In Bezug auf die Hon⸗ veds ist ferner nachfolgende Bekanntmachung erschienen:

„Se. Majestäaͤt der Kaiser haben mit allerhöchster Entschließung vom 12. März l. J. über allerunterthänigsten Antrag des Ministerraths in Be⸗ zug auf die Behandlung der zum Kaiserl. Militair abgestellten oder noch abzustellenden ehemaligen Honveds aus besonderer Gnade folgende Bestim⸗ mung zu erlassen gerüht. Vom Millitair sind sogleich zu entlassen: 1) Alle nicht vollkommen diensttauglichen Individuen, und 2) solche, die das 38ste Lebensjahr zurüclgelegt haben, wenn selbe nicht besonders gravirt erscheinen, in welchem Falle diese beide Kategoricen in die Strafcompagnteen einzu⸗ reihen sind. 3) Geistliche aller Konfessionen. Im Concertationswege sind zu entlassen. 4) Im Einvernehmen zwischen den Ministerien des Innern und des Krieges: a) Verheirathete, welche für mehr als 2 Kinder zu sorgen haben und kein Grundeigenthum besitzen. b) Die einzigen Sohne 70jähriger mittelloser Aeltern, deren einzige Stütze sie sind. c) Diesenigen, welche in Ermangelung von Vater oder Mutter einen Großvater oder eine Großmutter zu erhalten haben. d) Aelternlose Individuen, welchen ganz allein die Erhaltung eines oder mehrerer erwerbsunfähiger Geschwister von minderem Alter obliegt. 5) Diese Befreiungs⸗ und rücksichtlich Entlassungs⸗ gründe finden auch auf diejenigen Honveds Anwendung, welche von nun auch zur Kompleitirung der Armee abgestellt werden. Es sind daher die Individuen der Kategorie Nr.t und 2 nur in dem bezeichneten Falle, jene der Kategorie Nr. 3 und 4a, b, o und d aber gat nicht abzustellen. 6) Den zum Militair abgestellten echemaligen Honveds, sofern ihnen nicht die Entlassung zu statten kommt, ist die allgemeine Capi⸗ tulationszeit von acht Jahren gewährt. 7) Individuen, deren Konduite vortheilhaft lautet, und die erhobenermaßen nicht besonders gravirt sind, dürfen im Offertwege um ihre Entlassung nach den Bestimmungen der Normal⸗Vorschrift vom 23. Dezember 1849 aus allerhöchster Gnade an⸗ suchen, worüber die Entscheidung dem Kriegsminister vorbehalten ist. In- dem man diese aus der Gnade Sr. Majestät des Kaisers erflossenen Be⸗ stimmungen hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringt, werden vieselben unter einem den betreffenden Behörden zur genauesten Danachachtung vorgezeich⸗ net. Haupiquartier Pesth, 15. März.

Der Kaiserl. Civil⸗ und Militair⸗ Gouverneur in Ungarn, Haynau, Feldzeugmeister und Kommandant der dritten Armee.“ 8

Eisenbahn⸗Verkehr.

CEII 8 er Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie. IV. Quartal, Oktober, November, Dezember 1849. 77,449 Rthlr. 9 Ngr. 69,701 2 5 1,851 7,993

—7„

Für 114,038 Personen... Fracht, Brutto⸗Einnahme. 8 do. von der Königl. Post Salzfracht die Magdeburger Bahn⸗

strecke .... . ...

Aus dem direkten Verkehr zwischen

Berlin, Hamburg, Leipzig und v““ 25,523 5 9 5) 7192,788 Rrhlr. 15 Ngr. Pf Erste Belage.

...

Summa...

v1“ Preu Deutschland. hane Berlin. Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗ 1e ats für das Jahr 1849. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.

Deutschlands Staaten⸗Gruppen im März 1850. Wissenschaft und Kunst.

Königliches Schauspielhaus. 88 ig.) Sing⸗ mi. —— Mustkalisches (Der Doge von Venedig.) Sing⸗Akade

Richtamtlicher Theil.

Dentschland.

Preußen. Berlin, 23. März. Die Nr. 15 der Gesetz⸗ Sammlung enthält das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats für das Jahr 1849. Vom 11. März 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen ꝛe. ꝛc.

verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:

J „Der durch die Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1848 ver⸗ öffentlichte Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 1849 wird in

König von

V V

Folge der durch die Kammern bewirkten Revision in Einnahme auf 94,174,380 Rthlr., vierundneunzig Millionen hundert vierundsiebzig Tausend dreihundertundachtzig Thaler, und in Ausgabe auf 94,148,790 Rthlr., vierundneunzig Millionen hundert achtundvierzig Tausend siebenhundertundneunzig Thaler 6

schließlich festgestellt.

Gesetzes

Der beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. .S.) Friedrich Wilhelm. von Ladenberg. von Man⸗

von Rabe. Simons. von von Stockhausen.

Graf von Brandenburg. teuffel. von der Heydt. Schleinitz.

Und das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staat Etats für das Jahr 1850. Vom 11. März 1850

Einnahme.

vor naden, K reußen ꝛc. zc. v

verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 8

§. 1 8 Der St atshaushalts⸗Etat für das Jahr 1850 wird in Ein⸗ nahme auf 91,338,448 Rthlr., 8 einundneunzig Millionen dreihundert achtunddreißig Tau⸗ send vierhundert achtundvierzig Thaler, und in Ausgabe auf 90,974,393 Rthlr., neunzig Millionen neunhundert 1 dreihundert dreiundneunzig Thaler an fortdauernden, und 4,925,213 Rthlr., vier Millionen neunhundert fünfundzwanzig Tausend zwei⸗ hundertunddreizehn Thaler 8 an außerordentlichen Ausgaben festgestellt. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. (t. S.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗ teuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz. von Stockhausen.

J“ 8

vierundsiebzig Tausend

v“ 11“X.“

I. Finanz⸗Ministerium.

Domainen und Forsten.

2) Von den Domaimnen. 5,778,751 b) Von den Forsten. .. ..... . 4,9241,985 c) Aus Domainen⸗Ablösungen.. 1,000,000 d) Aus der Central⸗Verwaltung. 1,819

————J—— 11,702,555

SI“

Direkte Steuern.

10,106,493 7,632,126 2,580,814

a) Grundsteuer. 1 o c) Gewerbesteuer.. d) Verschiedene Einnahmen, ein⸗ schließlich der Strafgelder....

„. „„2⸗

.

19,747

Summe 2.. 20,339,180

Indirekte Steuern.

a) Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und

Durchgangs⸗Abgaben... b) Uebergangs⸗Abgabe von ver⸗ einsländischem Wein, Most und c) Rübenzuckersteuer....

Niederlage⸗, Krahn⸗, Waage⸗,

Blei⸗, Zettel⸗ u. Siegelgelder e) Conventionsmäßige Schiff⸗ †) Branntweinsteuer. g) Braumalzsteuer.... 8) Steuer vom inländischen Wein⸗

13,500,000

176,800 300,000

.„ 2,55000⸗272—

.„.

40,000 630,300 5,000,000 1,044,700

40,000

„„„..

.ã.

¹) Steuer vom inländischen Ta⸗ backsbau 130,600 k) Mahlsteuer 1,059,850 1,230,650 m) Stempelsteuer ... 3,600,000 n) Chausseegeld ..... 0) Brück⸗, Fähr⸗ und Hafengel⸗ der, Strom⸗ und Kanal⸗Ge⸗ p) Hypotheken⸗ und Gerichtsschrei⸗ berei⸗Gebühren.. J) Zoll⸗ und Steuerstrafgelder und Konfiskat⸗Erlöse..... r) Verschiedene Einnahmen..

.„„ c6

„„ „9

.„ „6„ —„

„. „„

168,220

69,600 126,504

Summe 3... 29,171,924

Aus dem Salz⸗Monopol.

LXX“ b) Verschiedene Einnahmen...

„„ 2„ 5„2„b2„272„„„2„

Summe 4....

Von der Lotterie.

a) Gewinn⸗Antheil . .. . ... b) Verschiedene Einnahmen..

910,822 49,378 Summe 5.... 960,200

Von dem

Seehandlungs⸗In⸗ stitute. 9 1”]

886 . . ...

Antheil an dem Gewinne der preußischen Bank. (§. 36 Nr. 4 JJ““

Von der Darlehnskassen⸗Ver⸗ waltung. (Gesetz vom 15. April 1848.)

Allgemeine tung.

a) Pensions⸗Beiträge....... b rschiedene Einnahmen ......

Kassen -⸗Verwal⸗

108,950 396,878

505,828

71,426,330

Summe 9. .

Summe I...

II. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1

Von der Post⸗ und Telegra⸗ phen⸗Verwaltung.

a) Von der Post.. b) Von der Telegraphie

Summe 10....

6,730,884 61,340

6,792,224 Verwaltung für Handel, Ge⸗ werbe und Bauten.

a) Von der Porzellan⸗Manufaktur b) Verschiedene Einnahmen ......

Summe 11

194,337 74,086

268,423

Von den Bergwerken, Hütten und Salinen.

DYTc b) Von Hüttenwerken .. c) Von Salinen .... 3 d) Bergwerks⸗Gefälle u. Sporteln e) Sonstige Einnahmen..

Summe 12....

2,186,930 1,877,087 1,324,547 670,903 14,342 6,073,809

meegewnntamwgwevnmee gee

13,134,456

F„

2

Justiz⸗Ministerium.

III.

ö“ „„

5,131,957 211,885 148,510

2,613

494,965

b) Emolumente der Beamten.... c) Verschiedene Einnahmen . ).. d) Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗

Summe III.,

IV. Ministerium des

Innern.

Verschiedene Einnahmen:

a) Aus der Verwaltung des In⸗ b) Aus der Polizei⸗Verwaltung.

. „„

Summe IV.. .

v. Ministerium für land⸗ wirthschaftliche Angelegen⸗ heiten.

Gebühren und Auslagen der Ausein-— andersetzungs⸗Behörden ...... 964,569

—VqVêngnAenaesnee

VI. Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ u. Me⸗ dizinal⸗Angelegenheiten.

Verschiedene Einnahmen:

Aus der geistlichen Verwaltung 612 Aus der Unterrichts⸗Verwal⸗ Aus diesen beiden Verwaltun⸗ gen gemeiinin 8,770 Aus der Medizinal⸗Verwal⸗ tung. 8 927

70

60,014

v.„„

„„ ⸗„ . 8 2

Summe VI.

VII. Kriegs⸗Ministerium. 8— 8,331 Summe VI.... 70,323 ““ 964,569

e“ 29,474

5,494,965

.... 13,14 466

I 71,426,330

Einnahme 91,338,448

Verschiedene Einnahmen.D