Fremde. §. 20. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Ge⸗ meindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. §. 21. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fal⸗ len, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben zuletzt aufgehalten haben. 86 Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige vear meinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Aeltern daselbst befin 82 Rechte der Gemeindeglieder und Fremden Astn. §. 22. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch⸗, — S polizeilichen Schutz der Person und seines in der Fheinee J Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2) auf die Benutzung 8 meinde⸗Anstalten nach Maß der bestehenden 18 Rechte der Gemeind e⸗ An henbe ins beso n er e. 1 örigkeit begründet überdies das
§. 23. Die Gemeinde⸗Angehe Recht: a) auf Benutzung des Gemeindegutes nach den bestehenden
inricht im Falle eingetretener Verarmung auf Unter⸗ hge, J nach Maßgabe der für die Ar⸗ menversorgung bestehenden Einrichtungen, c) auf Theilnahme am aktiven und passiven Wahlrechte zu den Gemeindeämtern innerhalb der in den §§. 30 bis inkl. 33 angegebenen Gränzen. Rechte der Gemeindebürger insbesondere.
§. 24. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das aktive und passive Wahlrecht zu den Gemeindeämtern, b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, so wie für deren Wittwen und Kinder, bestimmt sind, c) die im §. 23 unter a. und b. angegebenen Befugnisse der Gemeinde⸗An⸗ gehörigen. 1 Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt.
§. 25. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen, b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten.
Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Ver⸗ hältniß zur Gemeinde währt. 8 1
§. 26. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelasten.
Verhältniß der Fremden. —
§. 27. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes auf⸗ halten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde⸗ glieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen.
Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entspre⸗ chend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, de rzeit⸗ liche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden.
Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Ge⸗ meindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhülfe an den Statt⸗ halter wenden. IM Kbschnitet.
Von der Gemeindeverfassung.
§. 28. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und
Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist dem Ge⸗
meinderathe, dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut.
1 Eig 8
Von dem Gemeinderathe. 8
Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. §. 29. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihser Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf Einhundert zwanzig festgesetzt. Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) §. 30. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein im §. 31 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: 1) alle eeee männlichen Geschlechtes, 2) unter den Gemeindeangehörigen alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche in eine der folgenden Kategorieen gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer von wenigstens zehn Gulden C.⸗M. oder von einem andeiweitt- gen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens 20 Gulden C.⸗M. entrichten; b) wirkliche, pensionirte oder quieszirte Hof⸗, Staats⸗, Landtags⸗ und Kommunal⸗Beamte, insofern sie Besoldungen, Pen⸗ sionen oder Quieszentengehalte genießen, von denen eine Einkom⸗ mensteuer von wenigstens zehn Gulden C.⸗M. entrichtet wird; c) Offiziere, welche zur Militia stabilis gehören; d) die lateinisch⸗ katholischen Pfarrer in Wien, so wie der Pfarrer der hiesigen grie⸗ chisch⸗katholischen Kirchengemeinde; e) die Pastoren der hiesigen evangelischen Gemeinde augsburger und helvetischer Konfession; †) der Pfarrer der hiesigen griechisch⸗ nicht unirten Gemeinde; g) der erste Prediger der hiesigen Judengemeinde; h) die Doktoren aller Fakultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und i) die Vorsteher und Oberlehrer der hiesi⸗ en Volksschulen und die angestellten ordentlichen Lehrer und Pro⸗ essoren an den hiesigen mittleren oder höheren öffentlichen Lehr⸗ anstalten. “ §. 31. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahl⸗ rechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; eben so diejenigen, die eine genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder von Tag⸗ oder Wochenlohn leben. Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen, bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sitt⸗ lichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzes⸗Uebertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; b) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder dier öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Unter⸗ suchung verfallen sind, während der Dauer derselben; c) diejenigen, über deren Vermögen der Koncurs ausgebrochen ist, in so lange die Krida⸗Verhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Kridatars nicht vollständig nachgewie⸗ sen wurde, und d) diejenigen, welche den Steuerbetrag, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die hierauf umgelegten Zuschläge in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre nicht vollständig bezahlt haben, oder in dem laufenden Steuerjahre mit einem “ aushaften. „Wählbarkeit (Passives Wahlrecht). “ §. 32. Wählbar ist jedes wagldes⸗chiche ehreindeglied männ⸗ lichen Geschlechts, welches das 30ste Jahr zurückgelegt hat. §. 33. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Per⸗ sonen, welche nach §. 31 von der Ausübung des aktiven Wahlrechte ausgenommen sind, b) Militairpersonen in der aktiven Dienstlei⸗ stung, c) die Gemeindebeamten und Gemeindediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach §. 31 von der
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Ausübung des aktiven Wahlrechts ausgeschlossen sind, b) säumige Schuldner der Gemeinde und c) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde, oder einer Ge⸗ meindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rück⸗ stande sind.
§. 34. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder Wiens in drei llärpen abgetheilt, deren jeder vierzig Mitglieder zu wäh⸗ en hat.
Den ersten Wahlkörper bilden die höchstbesteuerten Grund⸗ und Hausbesitzer, welche an Grund⸗ oder Gebäudesteuer einen Steuer⸗ satz von mindestens fünfhundert Gulden Conventions⸗Münze, und die höchstbesteuerten Erwerbsteuer⸗ oder Einkommensteuer⸗Pflichtigen, welche einen Steuersatz von einhundert Gulden Conventions⸗ Munze oder mehr entrichten.
Den zweiten Wahlkörper bilden alle Grund⸗ und Hausbe⸗ sitzer, die an Grund⸗ oder Gebäudesteuer unter fünfhundert Gul⸗ den Conventions⸗Münze und wenigstens zehn Gulden Conven⸗ tions⸗Münze bezahlen, dann die im §. 30 sub b) bis inklusive i) aufgeführten Gemeinde⸗Angehörigen.
Der dritte Wahlkörper enthält die nach §. 30, Z. 2, Litt. a wahlberechtigten Erwerbsteuer⸗ und Einkommenssteuer⸗Pflichtigen, die einen Steuersatz von weniger als einhundert Gulden Conven⸗ tions⸗Münze entrichten.
Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den an⸗ deren Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahl⸗ körper aus.
Wer mehrere Grundstücke besitzt, oder aus verschiedenen Titeln mit der Erwerbsteuer oder aus verschiedenen Einkommsquellen mit der Einkommenssteuer mehrfach belegt ist, wird unter die Höchst⸗ besteuerten gerechnet, wenn er im ersten Falle mindestens fünfhun⸗ dert Gulden Conventions⸗Münze an Grund⸗ und Gebändesteuer, und im zweiten und dritten Falle wenigstens einhundert Gulden Conventions⸗Münze Erwerb⸗ oder Einkommenssteuer im Ganzen entrichtet. 1 —
Diejenigen, welche zugleich als Grund- oder Hausbesitzer und wegen ihres Erwerbes oder Einkommens direkt besteuert erscheinen, gehören in die Klasse der Höchstbesteuerten, wenn ihre Steuerschul⸗ digkeiten zusammen den Betrag von wenigstens fünfhundert Gulden Conv.⸗Münze, oder an Erwerb⸗ oder Einkommenssteuer wenigstens Einhundert Gulden Conv.⸗Münze ausmachen; wenn dies nicht der Fall ist, üben derlei in verschiedenen Steuer⸗Kategorieen erscheinen⸗ den Personen ihr Wahlrecht, wenn sie an Grund⸗ oder Gebäude⸗ steuer wenigstens zehn Gulden Conv.⸗Münze entrichten, im zweiten Wahlkörper aus. 1 1
Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt ist, und zugleich zur Klasse der Hochstbesteuerten gehört, wählt im er⸗ sten Wahlkörper.
Sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper aus⸗ üben.
Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Be⸗ gründung des aktiven Wahlrechtes werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbeträge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögens⸗Verwaltung nicht auf⸗
ört hat. 1g ds Mitglieder des zweiten und dritten Wahlkörpers wählen nach den im §. 2 bezeichneten Bezirken, die, wenn die Zahl der
Wähler zu groß sein sollte, in Sectionen abgetheilt werden.
Die Zahl der in jedem Bezirke vom zweiten und dritten Wahl⸗ körper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes ist nach dem Verhältnisse der Bevölkerung auszumitteln. 1
Die Mitglieder des ersten Wahlkörpers werden mit Rücksicht anf ihre Zahl in Wahlkammern eingereiht.
Der Gemeinderath wird diese Einreihung durch eine besondere, der Bestätigung des Statthalters zu unterziehende Anordnung fest⸗
etzen. 1 Die Zahl der im ersten Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes wird unter die einzelnen Wahlkammern nach dem Verhältnisse der in dieselben als Höchstbesteuerte aufgenomme⸗ nen wahlberechtigten Gemeindeglieder vertheilt. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten.
§. 35. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern und Bezirken abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und in jedem Wahlbezirke an einem geeigneten Orte mindestens durch sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzu⸗ legen. 8 Die Auflegung dieser Listen ist durch eine dreimal der wiener Zeitung einzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständi⸗ gung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festsetzung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der wiener Zeitung laufenden vierzehntägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Ein⸗ wendungen dagegen zu veröffentlichen.
Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Ein⸗ wendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die für zu⸗ lässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. 1
Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Beru⸗ fung an den Gemeinderath innerhalb drei Tagen offen.
Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorge nen werden.
Ausschreibung der Wahl. G
§. 35. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchen Zeit und Ort der Wahl, so wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ge⸗ meinderathes genau anzugeben sind, auf die im §. 35 angedeutete Art bekannt gemacht wird.
LLeitung der Wahl.
§. 37. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird
durch eigene Wahl⸗Kommissionen geleitet.
Für jeden Wahlbezirk und rücksichtlich für jede Wahlkammer wird von dem Gemeinderathe eine Wahl⸗Kommission niedergesetzt, bestehend aus einem Mitgliede des Gemeinderaths, welches dabei den Vorsitz führt, aus einem Mitgliede des Magistrats und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern, von denen vorauszusetzen. ist, daß sie die Verhältnisse der Wähler in den verschiedenen Wahlbe⸗ zirken hinlänglich kennen, damit die Hindernisse, welche der passi⸗
ven Wahlfähigkeit entgegenstehen, nicht unbemerkt bleiben. Die Wahl⸗Kommission sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. 8 Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Hahl⸗Kommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmekn)n.
Vornahme der Wahlhandlung. „5. 38. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus⸗ üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahl⸗Kommission persönlich erscheinen.
Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mit⸗ der Wahl⸗Kommission zu führende Wahl⸗Protokoll einge⸗ ragen.
Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Ge⸗ meindegliedern verzeichnet wird.
Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen.
Jeder, „der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungs⸗ s einzufinden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern zu önnen.
Niach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst 18 8— Wahl⸗Kommissun ges u öffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgenommen. Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversammlung nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistim⸗ mend betrachtet. 1
Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht er: zielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten.
Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschrän⸗ ken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder.
Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl ge⸗ brachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten.
Ergiebt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so ent⸗ scheidet das Loos.
Eine besondere Instruction innerhalb der Gränzen dieser Ge⸗ meinde⸗Ordnung wird die näheren Bestimmungen über die Wahl⸗ handlung aussprechen.
Prüfung und Bekanntmachung der Wahl.
§. 39. Sogleich nach beendigter Wahl, ist das von der Wahl⸗ Kommission und vom landesfürstlichen Kommissär zu unterfertigende Wahl⸗Protokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Gemeinderathe zu übermitteln.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind beim Gemeinde⸗ rathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlakte an⸗ zubringen. 1 3
Insoweit diese Einwendungen als statthaft befunden werden, ist eine neue Wahl auszuschreiben.
Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitiget, so hat der Gemeinderath die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, daß sie sich binnen acht Tagen vom Zeitpunkte dieser Verständigung über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl erklären.
Die Unterlassung dieser Erklärung, so wie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. 8
Im Falle der Ablehnung ist eine neue Wahl zu veranlassen.
Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wahlbezirken oder Wahl⸗ kammern gewählt, so hat er
sich gleichfalls binnen der oben be⸗ stimmten Zeit über die Annahme oder Ablehnung, und im ersteren Falle darüber, für welchen Wahlbezirk, oder für welche Wahlkammer er die Wahl annehme, zu erklären. 8
Erfolgt die Annahmserklärung eines zweimal oder mehr fach Gewählten ohne Angabe, für welchen Wahlbezirk oder für welche Wahlkammer er annehme, so gilt die Annahme für den Wahlbe⸗ zirk oder für die Wahlkammer, wo er mehr Stimmen erhalten
atte. 1 Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche Erklärung des Ge⸗ wählten einzuholen.
Für die Wahlbezirke und Wahlkammern, für welche die Wahl nicht angenommen wird, ist eine neue Wahl auszuschreiben.
Mit der Erklärung der Annahme der Wahl hat der Gewählte, insofern es nicht notorisch ist, auch die Nachweisung beizubringen, daß er die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitzt.
Wird diese Nachweisung nicht beigebracht, oder liegt dem Ge⸗ meinderathe der Nachweis vor, daß der Gewählte von der Wähl⸗ barkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sei, so ist eine neue Wahl zu veranlassen.
Der Gemeinderath macht die von ihm bestätigten Wahlen öf⸗ fentlich bekannt.
Dauer der Amtsführung.
§. 40. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf drei Jahre gewählt.
Alljährlich scheidet im Monat März der dritte Theil, oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt.
Austritt geschieht das erste⸗ und zweitemal nach der Ent⸗ scheidung des Looses, in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren.
Bis die Neuwahlen stattgefunden haoen, bleiben die zum Aus⸗ tritte bestimmten Mitglieder im Amte.
Dieselben sind wieder wählbar.
Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel⸗ zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. “
Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder zwanzig über⸗ steigen, so ist zum Ersatze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wähler⸗ liges ags e gte gänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regel⸗
ede solche Ergänzung rigens; hr reg mäßigen Erneuerungstermine. Der Gewaͤhlte kritt zu der Zeit wie⸗ der aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. , des Bürgermeisters.
§. 41. Nach erfolgter Konstituirung wählt der Gemeinderath aus seiner Mitte den Vorstand (Bürgermeister.) Dieser Wahl⸗ handlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder beizuwohnen.
Sie sind hierzu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Ge⸗ meinderathsglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können.
Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinderaths⸗ glieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Vürgermeister ge⸗
gung Sr. Majestät des Kaisers.
seiner Würde angemessene Wohnung sammt der entsprechenden Ein⸗
ddie öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der
wählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten Gemeinderathsglieder für sich hat. Der Gemeinderath wählt weiter auf die Dauer eines Jahres zwei Vorstands⸗Stellvertreter, deren einer den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Dauer seiner Amtsführung. §. 42. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungsfalles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach §. 40 die Reihe zum Aus⸗ tritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Bestätigung der Wahl. §. 43. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestäti⸗
Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versam⸗ melten Gemeinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters abzulegen und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Statt⸗
halter vorzulegen. Gehalt und Gebühren der Gemeinderäthe und des §. 44. Die Mitglieder des Gemeinderathes
Amt unentgeltlich.
Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Ge⸗ meinderathes auf die nämlichen Gebühren aus der Gemeindekasse
Anspruch, welche in gleichem Falle den Räthen des Obergerichtes aus der Staatskasse verabreicht werden. 8 Dem Bürgermeister wird in einem städtischen Gebäude eine
Bürgermeisters. verwalten ihr
richtung der Empfangsräume unentgeltlich eingeräumt. Außerdem erhält er die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amts⸗ führung zu bestimmenden Functions⸗Gebühren. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsgliedes.
§. 45. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte ]
Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen eines Verbre⸗ chens, oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder
Hauer derselben sein Amt nicht ausüben.
gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters. Auflösung des Gemeinderathes.
§. 46. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Ge⸗
meinderath aufzulösen findet, 1 hat der Statthalter binnen vier
Wochen eine neue Wahl auszuschreiben, und hierbei in Ermangelung eines Gemeinderathes die Befugnisse zu üben, die nach den §§ 35, 36, 37 und 39 dem Gemeinderathe zustehen. I Von dem Magistrate. Zusammensetzung des Magistrates. S. 47. Der Magistrat besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze aus einem rechtskundigen Vice⸗Bürgermeister und der nöthi⸗ gen Anzahl von rechtskundigen Räthen sammt dem erforderlichen Hülfspersonale. 8 1 ArtK der Anstellung.
§. 48. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates müssen zur diesfälligen Geschäftsführung in der für den Eintritt in den Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt sein, sie dürfen sich nebenbei weder in einem anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praxis ausüben.
§. 49. Wenn die Stelle eines rechtskundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kommt, so ist dies rurch Einrückung in die öffentlichen Zeitungsblätter mit dem Beisatze zu verlautbaren, daß diejenigen, welche sich zu diesem Amte für befähigt halten, binnen einer nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist ihre schriftlichen, und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche bei dem Ma⸗ gistrate zu überreichen haben. “ 1
Letzterer erstattet hierüber dem Gemeinderathe begrüͤn⸗ deten, die Eigenschaften aller Bewerber würdigenden Besetzungs vorschlag, bei er jedoch an die aufgetretenen Bewerber nicht gebunden ist. —
6 Bienstesentlassung und Enthebung vom Dienste.
§ 80. Wie L“ Mitglerder des Magistrates werden
Lebenszeiten angestellt.
8 Lie Erallasfunge 9 wie die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen, wie bei Staats⸗ beamten der Verwaltungsbehörden erfolgen.
Gehalte und Pensionen.
§. 51. Die rechtskundigen auf Lebenszeit angestellten Mitglie⸗ der des Magistrats erhalten Besoldungen und Pensionen.
Hinsichtlich ihrer Versetzung in den Ruhestand gelten die für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften.
vDö“
Von den Bezirks⸗Vorstehern und Bezirks⸗Ausschüssen.
§. 52. Behufs der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten befindet sich an der Spitze eines jeden der im §. 2 bezeichneten Be⸗ zirke, mit Ausnahme jenes der inneren Stadt, ein Bezirksvorsteher mit Bezirksausschüssen, welchen ein aus dem Status des Magistra⸗ tes zuzuweisender und zeitlich zu wechselnder Beamter sammt dem nöthigen Hülfspersonale beigegeben ist. b
§. 53. Die Wahlberechtigten eines jeden Bezirkes wählen in den Wahlkörnpern, zu denen sie gehören, achtzehn Bezirksausschüsse.
Jeder Wahlkörper wählt sechs Ausschüsse.
Den ersten Wahlkörper bilden nur jene, die im Bezirke zur Klasse der Höchstbesteuerten gehören, sie vereinigen sich behufs die⸗ ser Wahl in einer Wahlversammlung. 8
Die für die Wahl zum Gemeinderathe getroffenen Anordnungen gelten auch für die Wahl der Bezirksausschüsse. §. 54. Die Bezirksausschüsse wählen aus ihrer Mitte mit ab⸗ soluter Stimmenmehrheit den Bezirksvorsteher.
Die Wahl desselben muß der Bestätigung des Gemeinderathes und des Statthalters unterzogen werden. ““
§. 55. Die Bezirksvorsteher und Bezirksausschüsse müssen in den Bezirken, für welche sie gewählt werden, ihren Wohnsitz haben.
§. 56. Die Vorschriften der §§. 32, 33 und 45 über das passive Wahlrecht und über den Verlust des Amtes eines Gemeinde⸗ rathes haben auch auf die Bezirksvorsteher und Bezirksausschüsse Anwendung. 1 1 G
§. 578 Die Bezirksvorsteher und Bezirksausschüsse werden auf drei Jahre gewählt.
Sie sind wieder wählbar.
Die durch Tod oder sonst ausscheidenden Bezirksausschüsse wer⸗ den durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die Ausscheidenden gewählt worden waren, ersetzt. 12
Jede solche Ergänzungswahl gilt nur bis zum regelmäßigen
Diese Bestimmungen
549 Sollte der Austritt des Bezirksvorstehers vor
nehmen.
verbundenen Auslagen. zirks⸗-Vorsteher oder Bezirks⸗Ausschüsse abberufen werden.
zu schreiten. findet.
Bezirksausschüssen zu erhalten. 8 Nur hat die Zahl der Ausschüsse weniger als achtzehn zu be⸗ tragen, sie muß aber jedenfalls durch drei theilbar sein.
“ EI. Absch ni tt. LSon der Gemeinde⸗Verwaltung.
bTö8“ Von dem Wirkungskreise der Gemeinde überhaupt. §. 61. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist a) der natürliche b) ein übertragener. 9 Der natürliche umfaßt Alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Graͤnzen vollständig durch⸗ führbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. 1 a2) Von dem natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten. §. 62. Die Gemeinde der Stadt Wien verwaltet die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheilen und das ihr ei⸗ genthümliche Gemeindevermögen und Gemeindegut selbstständig durch ihre Verwaltungsorgane und die derselben untergeordneten Aemter und Behörden innerhalb der in dieser Gemeindeordnung festgesetzten Gränzen. G“ Systemisirung der Gemeindeämter und Ernennung der Gemeinde⸗ 8 beamten und Diener. „S. 63. Die Gemeinde bestimmt die Zahl und die Be⸗ züge der zum Behufe der Gemeinde⸗Verwaltung nöthi⸗ gen Gemeinde ⸗Beamten und Diener, ernennt dieselben sowie die Verwaltungsorgane sämmtlichen Gemeinde⸗Anstalten in⸗ sofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernen⸗ nung einem Dritten eingeräumt ist, endlich alle im Solde der Ge⸗ meinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die Personen Jzu istev and der im Dienste der Gemeiude verwendeten “ gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädi⸗
“ Verwaltung der Lokal⸗Polizei. K. 64. Die Gemeinde hat die Reinlichkeits⸗Polizei, sie sorgt für Pflasterung und Erhaltung der Straßen, mit Ausnahmen jener, deren Erhaltung dem K. K. Staats⸗Straßenfonds obliegt, für Be⸗ leuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Haupt⸗Abzugskanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. Ssie handhrbt die Gesundheits⸗, Feuer⸗, Markt⸗, Bau⸗ und Straßen⸗ Polizei, sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für die Approvisioni⸗ rung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Ueberschwem⸗ oder durch sonstige Elementar⸗Ereignisse bedrohenden Ge⸗ ahren. Die Gemeinde hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenhei⸗ ten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geld⸗ mittel aufzubringen, und ist für jede ihr in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. Die Gemeinde ist bei Handhabung der Lokal⸗Polizei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Kontrolle und die Einwirkung dort, wo sie es erforderlich findet, vorbehalten. §. 65. Die Gemeinde hat die Auslagen für jene Lokal⸗Po⸗ lizeianstalten zu bestreiten, welche von der Regierung im Interesse der Gemeinde geleitet werden. Deshalb hat die Gemeinde, so lange hierüber nicht ein beson⸗ deres Uebereinkommen getroffen sein wird, zu dem für den Ge⸗ meindebezirk sich ergebenden Polizeiaufwande in dem Verhältnisse beizutragen, in welchem sie nach dem Durchschnitte der drei Jahre 1845, 1846 und 1847 hierzu beigetragen hat. Bei Ausmittelung des diesfälligen Beitrages sollen jedoch die Auslagen für jene polizeilichen Anstalten, die von der Gemeinde nunmehr allein zu besorgen, oder in Folge der vom Staate über⸗ nommenen Gerichtsbarkeit nunmehr blos auf Kosten des Staates zu erhalten sind, entsprechend berücksichtigt werden. §. 66. So wie die vom Staate bestellte Sicherheits⸗Behörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Lokal⸗Polizei die erforderliche Hülfe zu leisten, eben so ist die Gemeinde verpflichtet, so weit sie dies mit ihren Organen vermag, die vom Staate be⸗ stellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen Ausstellung von Heimatsscheinen.
§. 67. Die Ausstellung von Heimatsscheinen steht der Ge⸗ meinde zu.
Dieselben haben nur auf vier Jahre Gültigkeit.
Armenpflege.
68. Die Armenpflege ist eine Angelegenheit der Gemeinde.
ie hat hierzu die nöthigen Geldmittel zu schaffen. Ihr obliegt die Leitung und Erhaltung der städtischen Wohl⸗ thätigkeitsanstalten, dann der Zwangs⸗ und freiwilligen Arbeits⸗ anstalt. Die Gemeinde ist verpflichtet, in die Zwangs⸗Arbeitsanstalt die von der Staats⸗Sicherheitsbehörde dahin gewiesenen Personen
aufzunehmen.
Lokal⸗Sanitätswesen. §. 69. Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung des Lokal⸗Sanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Die Beziehungen der Kommune zu dem allgemeinen Kranken⸗ hause werden durch ein besonderes Uebereinkommen mit der Staats⸗ verwaltung geregelt. b) Von dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde.
Kundmachung der Gesetze.
Ab au der drei Jahre erfolgen, so haben die Bezirks⸗Ausschüsse eine 888* Wahl für die Zeit bis zum regelmäßigen Erneuerungs⸗Termine vorzu⸗
§. 58. Die Bezirks⸗Vorsteher und Bezirks⸗Ausschüsse beziehen keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eine vom Gemeinderathe jährlich festzusetzende Entschädigung für die mit ihrer Amtsführung §. 59. Durch Beschluß des Gemeinderaths können die Be⸗ In diesem Falle ist binnen vier Wochen zu einer neuen Wahl
Daßsselbe hat zu geschehen, wenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Bezirks⸗Vorsteher oder Bezirks⸗Ausschüsse abzuberufen
§. 60. Wird in der Folge ein Bezirk unterabgetheilt (§. 3), so hat jede Unterabtheilung einen eigenen Bezirksvorsteher nebst
olh .“ sollen, auf Verlangen diese üblicher Weise zu eeen Einhebung der Steu §. 71. Die Gemeinde bes⸗ vä 8 direkten Steuern und alle büsorgt de Finhezung und Wlhünbr der lungen nach M b enweürdeug nehmenden Amtshand⸗ g h Maßgabe der gegenwärtig bestehend d 7 tere Anordnungen zu treffenden Einrichtungen. “ WWE“ ne ge ha9,e esse §. 72. Die Gemeinde hat das Conscriptiona⸗ rungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten 5 88 2 e gi- spann, auf die Verpflegung und Einquatierung des Milikairs in der bisherigen Weise zu besorgen. “ “ Bene anch des Ehekonsenses. §. 73. Die Gemeinde hat das Recht, nach Maßgabe der be⸗ stehenden Gesetze den Ehekonsens zu ertheilen oder - Schubwesen. “ 74. Der Gemeinde obliegt die Besorgung des Schub⸗ §. 75. Die Gemeinde hat über alle in ihrem Bezirke eintre⸗ tenden Vorkommnisse, welche für die Staats⸗Verwaltung von Inter⸗ esse st, 8 5 rgeasstcaef Bericht zu erstatten. §. 76. Ueberhaupt hat die Gemeinde alle Amtshandlungen welche ihr durch die Gesetze übertragen sind, oder durch 71 Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle ihr vom Statthalter zukommenden Befehle und Anordnungen in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. §. 77. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Instanzenzug an den Statthalter. §. 78. Der Wirkungskreis der Gemeinde in Schul⸗ und Kir⸗ chen⸗Angelegenheiten, dann im Gewerbewesen bleibt besonderen Be⸗ stimmungen vorbehalten. IEI66 Wirkungskreis des Gemeinderathes. Allgemeine Bestimmungen. §. 79. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grän⸗ zen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen und vollziehen zu lassen. Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. §. 80. Demnach gehört zu seinem Wirkungskreise: X. Die Selbstbestimmung in Kommnnal⸗Angelegenheiten. B. Die Kontrolle über die Geschäftsführung in Kommunal⸗ Angelegenheiten überhaupt, und insbesondere die Vermögensgebah⸗ rung des Magistrats, so wie der untergeordneten Gemeindeämter und Gemeinde⸗Anstalten, und (C¹. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wich⸗ tigkeit der Genehmigung des Gemeinderaths vorbehaltenen, oder im Wege der Berufung an ihn gelangenden Verwaltungsange⸗ legenheiten.
à. Recht der Selbsthestimmung.
§. 70. Die Gemeinde hat, wenn Gesetze und Verordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz⸗ und Re⸗
Erneuerungstermine.
gierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden
§. 81. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechts der Selbst⸗ bestimmung in Kommunal⸗Angelegenheiten hat der Gemeinderath innerhalb der gesetzlichen Gränzen organische Beschlüsse in allen auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten zu fassen. Ausübung der Kontrolle. a) überhaupt. §. 82. In Folge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Kontrolle ist derselbe befugt, sich in der steten Uebersicht der magi⸗ stratischen Geschäftsführung zu erhalten, die Vorlegung aller ein⸗ schlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen, und sich in Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten. 1 b) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeinde⸗ Vermögens.
§. 83. Der Gemeinderath ist verpflichtet, wohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. “ 1 Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfaͤhige Vermögen der Gemeinde der Art verwaltet werde, um die thun⸗ lichst größte Rente daraus zu erzielen.
Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtig⸗ tes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist.
Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
Feststellung der Gemeindevoranschläge.
§. 84. Der Gemeinderath hat alljährig auf Grundlage der Inventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekasse, so wie sämmtlicher unter abgesonder⸗ ter städtischer Verwaltung stehender Fonds und Anstalten in allen Einnahms⸗ und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfol⸗ gende Jahr festzustellen.
Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres, das mit jenem des Staates zusammenfällt, von dem Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öf⸗ fentlichen Einsicht aufzulegen.
Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden 3 Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung gezogen.
Prüfung und Erledigung der Rechnungen und Scontrirung
der Kassen.
§. 85. Dem Gemeinderathe steht ferner die Entgegennahm Prüfung und desinitive Erledigung der sämmtlichen jährlichen Rech⸗ nungsablagen und die Anordnung der Scontrirung der städtischen Kassen, so wie die Mitwirkung bei derselben zu.
Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rech⸗ nung durch den Gemeinderath wird dieselbe zur öffentlichen Ein sicht aufgelegt.
Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden z Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung ge ogen. 1 Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird von dem Gemeinderathe das ad⸗ ministrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen, vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschoöpt.
c) Entscheidung der Rekurse.
§. 86. Der Gemeinderath hat über alle an ihn gelangenden Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates in Kommunal⸗ Angelegenheiten zu entscheiden.
C. Der Entscheidung und Genehmigung des Gemeinderathes vorbehaltenen Verwaltungs⸗Ange⸗
legenheiten. . 87. Die dem Gemeinderathe sowohl für die Gemeinde als auch für die unter abgesonderter städtischer Verwaltung
das gesammte, so⸗
8 selbst, stehenden Fonds und Anstalten vorbehaltenen Verwaltungsgegen⸗
stände sind: a) Die Organisirung der mit der Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten beauftragten Aemter; b) die Regulirung