des Besoldungs⸗ und Pensions⸗Etats der Gemeindebeamten und die Spstemisirung neuer besoldeter oder mit Remunerationen ver⸗ bundenen Stellen; c) die Anstellung aller Konzepts⸗ und aller je⸗ ner Magistrats⸗ und Fondsbeamten, welche einen Gehalt von we⸗ nigstens 670 Fl. C.⸗M. jährlich beziehen, über vorlänfige Einver⸗ nehmung des Magistrates; cd) die Pensionirung und ö aller Gemeinde⸗ und Fondsbeamten, dann die Entlassung aller Gemeindebeamten, veren Anstellung dem Gemeinderathe zusteht, endlich die Bewilligung der Bezüge der Hinterbliebenen. §. 88. c) DBie Ertheilung der Bewilligung zum Beginne, Auf 2h h7, gtsstreites, so wie zur Einge⸗ h 1“ N8t. Gegenstand des Rechts⸗ ung eines Vergleiches, wenn b Mirtb⸗ sreites oder Vergleiches nicht ein zum ordentlichen “ schafts⸗Betriebe gehöriges Geschäft, das in, den Wirkungs⸗ kreis des Magistraks gehört, Aufstellung eines Ver⸗ g eoder unbe Zeit. . 29” E “ und Verpfändung unbeweglicher Güter und der denselben gleichgehaltenen Gerechtsamen, so wie die Eingehung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich 500 Fl. C. M. oder die Dauer des Vertrages 3 Jahre überschrei⸗ tet, endlich die Veräußerung des Gemeinde⸗Vermögens und Ge⸗ meindegutes. 8 E 70
Zu einer gültigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich: daß zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend sind und hiervon überdies die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinde⸗
rathsglieder zustimme. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Pro⸗ test einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren und den Fall zur Entscheidung im Wege der Landesgesetzgebung vorzulegen.
Die Veräußerung eines unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werthe von zehntausend Gulden Conven⸗ tions⸗Münze oder darüber kann jedoch nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden.
Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen wor⸗
Ddie
8 §. 90. Der Gemeinderath hat ferner das g) zur Deckung der Gemeindebedürfnisse Abgaben auszuschreiben und ein⸗ zuheben. Wenn der Gemeinderath neue Abgaben einführen will, o kann dies nur im Wege eines Landesgesetzes stattfinden.
Wenn zur Deckung der Gemeindebedürfnisse Zuschläge zu di⸗ rekten oder indirekten Steuern einzuheben sind, und der Zuschlag zu den einen oder zu den anderen 25 pCt. der landesfuürstlichen Steuer überschreitet, so muß hierzu ein Landesgesetz erwirkt werden.
Um aber einen solchen Antrag vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderaths berathen, und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder angenommen worden sein.
Bei Erhöhung derzeit schon bestehender Abgaben, welche nicht unter die Kategorie der Steuerzuschläge gehören, auf mehr als das Doppelte ihres bisherigen gesetzlichen Ausmaßes, ist ebenfalls die Bewilligung durch ein Landesgesetz, unter Beobachtung der eben angeführten Bestimmungen zu erwirken.
Insbesondere hat dies bei den Zinskreuzern und Verlassen⸗ schafts⸗Prozenten dann zu geschehen, wenn bei ersteren das Ausmaß von drei Kreuzern vom Zinsgulden, bei letzteren der Betrag von 1 pCt. überschritten werden soll.
§. 91. h) Die Aufnahme von Darlehen und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde steht ebenfalls dem Ge⸗ meinderathe zu.
Hierbei gelten alle Bestimmungen, welche im F. 89 für die Veräußerung eines beweglichen, oder eines den Werth von 10,000 Fl. C. M. nicht erreichenden unbeweglichen Vermögens oder Gutes vorgeschrieben sind.
Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine Kredits⸗Operation vornehmen, so kann die Be⸗ willigung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden.
Der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes be⸗ berathen, und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderaths⸗ glieder angenommen worden sei.
§. 92. Fernere, der Entscheidung des Gemeinderathes vorbe⸗ haltene Verwaltungsgegenstände sind: i) die Abschreibung unein⸗ bringlich gewordener Forderung der Gemeinde von dem Betrage von zweihundert Gulden Conventions⸗Münze angefangen; die Auf⸗ lösung von Pachtverträgen, der Nachlaß von Besoldungs⸗Vorschüs⸗
en und Mängelsersätzen, die Herabsetzung der Bestandzinse wäh⸗ rend der Dauer des Bestandvertrages; k) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde; !) die Be⸗ willigung von Auslagen im Betrage von mehr als einhundert Gul⸗ den Conventions⸗Münze jährlich, oder mehr als Eintausend Gulden Conventions⸗Münze ein⸗ für allemal, und von allen nicht prälimi⸗
nirten Auslagen; die Bewilligung von nicht normalmäßigen Reise⸗ kosten und Besoldungs⸗Vorschüssen hinsichtlich jener Beamten, deren Anstellung dem Gemeinderathe zusteht, wenn der Vorschuß drei Mo⸗ nate übersteigt, dann die Bewilligung von Remunerationen und Aushülfen über funfzig Gulden Conventions⸗Münze; m) die Aus⸗ übung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeinde⸗Angelegen⸗ heiten. n) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Sal⸗ vator⸗Medaille.
oder
Recht:
Beschlußfähigkeit. §. 93. Damit der Gemeinderath einen gültigen Beschluß fas⸗ sen kann, müssen, insoweit diese Gemeinde⸗Ordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens vierzig Mitglieder versam⸗ melt sein. §. 94. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsgliedes den Gegenstand der Berathung und Schluß⸗ fassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu ent⸗ halten und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Er⸗ theilung der gewünschten Auskunfte beiwohnen. §. 95. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. “ Beschlußfassung. di 5 96. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderathes ist e 1cgegate aama lgehen erforderlich. ei etheilten Stimme scheidet die Sti de Vorstzenven, g hah Stimmen entscheidet die Stimme des
§. 97. Der Bürgermeister “ sfalle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsit und she ee e bei welcher 18 nicht beobachtet wurde, ist ungültig. „. 98. Der Statthalter oder der von ihm bestellte Kom⸗ missär kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu
nehmen. §. 99. Die
Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich,
doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens zehn Gemeinderathsmitglieder gestellten Antrag auch vertrauliche Sitzun⸗ gen gehalten werden.
Die Zuhöoͤrer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten.
Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung des Ge⸗ meinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen.
§. 100. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und darüber die An⸗ zeige dem Staͤtthalter zu erstatten.
Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder, im Verhinderungsfalle, auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln.
Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig.
Der Burgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Ein⸗ schreiten von wenigstens einem Dritttheile der Gemeinderäthe, oder im Auftrage des Statthalters eine Versammlung einzuberufen.
Der Statthalter ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. .
§. 101. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelas⸗ sen werden.
§. 102. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Pro⸗ tokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Gemeinderathe zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeinde⸗Archive aufzubewahren, und jedem Gemeindegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten.
b Wirkungskreis des Magistrates und des Bürgermei⸗ sters, als dessen Vorstehers.
§. 103. Der Magistrat ist das Exekutiv⸗Organ der Gemeinde unter der Kontrolle des Gemeinderathes.
Sein unmittelbarer Vorstand ist der Bürgermeister.
§. 104. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach außen, sowohl in Civilrechts⸗ als in Ver⸗ waltungs⸗Angelegenheilen.
§. 105. Urkunden, durch welche Verbindlichkriten der Ge⸗ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderaths⸗Mitgliedern un⸗ terfertigt werden. 8
§. 106. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderaths in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen.
§. 107. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderaths dieser Gemeinde-⸗Ordnung, oder den bestehenden Ge⸗ setzen überhaupt zuwiderläuft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung inne zu halten und unverzüglich den Gegenstand an den Statthalter zu leiten, dem auch seinerseits in den beiden ersten Fällen das Sisti⸗ rungsrecht zusteht.
Der Statthalter übergiebt die Verhandlung dem Landtage, wenn die Sistirung wegen des gefährdeten Interesses der Gemeinde erfolgte.
Ist der Landtag nicht versammelt und erleidet die Sache kei⸗ nen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung.
Geschah die Sistirung wegen Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze, so hat der Statthalter zu entscheiden, gegen des⸗ sen Ausspruch der Rekurs an das Ministerium ergriffen werden kann. 8
§. 108. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgebahrung des Magistrats verantwortlich. Ihm steht die Geschäftszutheilung un⸗ ter die ihm untergeordneten Beamten und die Disziplinargewalt über dieselben zu. G
§. 109. Die Geschäftsordnung wird die Geschäfte bestimmen, welche der Magistrat kollegialisch zu berathen hat, so weit nicht schon die Gemeindeordnung dies verfügt. (§. 116.)
§. 110. Bei den kollegialischen Sitzungen des Magistrates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen, die Berathung zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen zu fassen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Der Magistrat darf ohne seinen Vorsitz keine Beschlüsse fassen.
Ist der Bürgermeister verhindert, so kann er den Vorsitz an den Vice⸗Bürgermeister oder an einen Magistratsrath über⸗
ragen.
§. 111. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung be⸗ rechtiget, Beschlüsse des Magistrates zu sistiren und den Gegea⸗ stand, je nachdem er den natürlichen oder den übertragenen Wir⸗ kungskreis betrifft, an den Gemeinderath oder an den Statthalter zu leiten.
§. 112. Der Magistrat ist unter der Oberleitung und Ver⸗ antwortung des Bürgermeisters die unmittelbare Verwaltungs⸗ behörde fuͤr die Angelegenheiten und das Vermögen der Ge⸗ meinde.
Er hat die laufenden Geschäfte der Gemeinde zu besorgen, und in allen dem Wirkungskreise des Gemeinderathes nicht orbe⸗ haltenen Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden. b
Es sind ihm in dieser Beziehung sowohl die einzelnen Mit⸗ glieder der Gemeinde, als auch die untergeordneten städtischen Be⸗ hörden, Stiftungen und Körperschaften zum Gehorsam verpflichtet.
§. 113. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten und rücksichtlich der, der Genehmigung des Gemeinderathes vorbehaltenen Ausla⸗ gen diese Genehmigung einzuholen.
§. 114. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschla⸗ ges ihre Bedeckung gar nicht, oder nicht vollständig finden, ist hierzu die Bewilligung des Gemeinderathes zu erwirken. 18
§. 15. In Faͤllen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläu⸗ fige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister unter seiner Ver⸗ antwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ge⸗ meinderathes sich erwirken.
§. 116. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verant⸗ wortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Lokal⸗ Polizei handzuhaben. “
Uebertretungen der zur Handhabung der Lokal⸗Polizei getrof⸗ fenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrats (§. 110) mit Geldbußen bis zum Betrage von zweihun⸗ dert Gulden Conventions⸗Münze oder im Falle der Zahlungsunfä⸗ higkeit, mit Arrest von je einem Tage für fünf Gulden Conven⸗ tions⸗Münze geahndet werden. 1 1“
Die Geldbußen fließen in die Gemeinde⸗Kasse ein und ist hier⸗ über ein eigenes Protokoll zu führen.
Der Bürgermeister bestimmt die Mitglieder des Magistrats, welche in derlet Uebertretungsfällen die Untersuchung zu führen und hierüber zu erkennen haben.
Das Verfahren hierbei wird durch eine besondere Vorschrist geregelt werden.
§. 117. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verant⸗ wortung des Bürgermeisters die Geschäfte des übertragenen Wir⸗ kungskreises zu besorgen.
1ö11] Wirkungskreis der Bezirksvorsteher.
§. 118. Die Bezirksvorsteher sind Exekutiv⸗Organe der Ge⸗ meinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in der Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegenheiten und in der Handhabung der Lokal⸗Polizei innerhalb ihres Bezirkes.
§. 119. Die Bezirksvorsteher besorgen die ihnen in dieser Beziehung zugewiesenen Geschäfte selbst oder durch die, unter ihrer Leitung stehenden Bezirksausschusse.
Es ist sich hierbei an die zu ertheilende Instruction, so wie an die Anordnungen des Bürgermeisters in einzelnen Fällen zu halten. 1 S§. 120. Die Bezirks⸗Vorsteher sind berufen, gemein⸗ schaftlich mit den Bezirks⸗Ausschüssen die Sonder⸗In⸗ teressen ihres Bezirkes zu berathen und dieselben zur Kentniß des Gemeinderathes zu bringen. Zu diesem Ende können die Bezirks⸗ vorsteher jederzeit den Sitzungen des Gemeinderathes beiwohnen und haben in denselben eine berathende Stimme.
1“ Verhältniß der Gemeinde zur Staatsverwaltung. §. 121. Die Stadtgemeinde Wien steht mit Umgehung jedes Bezirks⸗ und Kreisverbandes unmittelbar unter dem Statthalter. Vorübergehende Bestimmungen.
22. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes
§. 122. und des Magistrates wird durch eine eigene Geschäftsordnung in⸗ nerhalb der Gränzen dieser Gemeindeordnung näher bestimmt.
§. 123. Bis die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Gemeinde in Schul⸗ und Kirchenangelegenheiten, dann im Gewerbe⸗ wesen getroffen sein werden (§. 78), sind die hierauf Bezug neh⸗ menden Geschäfte in der bisherigen Weise zu besorgen.
§. 124. Eben so verbleibt die Gemeinde bis zur erfolgenden Regulirung der Staatssicherheits⸗Behörde in den Verpflichtungen, die ihr in Bezug auf die Lokal⸗Polizei und auf die zur Handha⸗ bung derselben nothwendigen Anstalten und Einrichtungen bisher obgelegen sind. 8
§. 125. Die vorübergehenden Bestimmungen über den Wir⸗ tungskreis des gegenwärtigen Gemeinderathes in Bezug auf die er⸗ sten nach dieser Gemeinde-Ordnung vorzunehmenden Wahlen ent⸗ hält eine besondere Vorschrift. Wien, 9. März 1850.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Frequenz und Einnahme der holsteinsche. bahnen im Januar 1850.
NIt — I. Personen⸗Verkehr. 1) Von und nach den Bahnhöfen 22,883 Pers., 27,313 Mk. 7 Sch., 2) von und nach den Halte⸗ stellen 250 Mk. 12 Sch., zusammen 27,504 Mk. 3 Sch. II. Güter⸗ Verkehr. 1) Passagiergepäck 198,771 Pfd., 693 Mk. 3 Sch., 2) Eil⸗ und Frachtgüter 10,123,479 Pfd., 20,034 Mk. 5 Sch. 3) Equi⸗ pagen⸗Transport 128 Mk., 4) Hunde⸗Transport 23 Mk. 4 Sch., 5) Vieh⸗Transport: 9 Pferde, 475 Ochsen, 18 Starken, Kälben⸗ 1933 Schweine, 27 Ferkel, 134 Schafe, 2 Lämmer, 94127 Mt. 11 Sch., 6) auf der geneigten Ebene in Altona “ Sch., zusammen 24,322 Mk. 6 Sch. III. Truppen T1“ 1) für die hohe Statthalterschaft zu militairischen Zwecken 357 2 8 6 Sch., 2) für die Königlich preußische Regierung 14 Ma I. b zusammen 371 Mk. 7 Sch. Zusammen für Altona⸗Kiel 52,258 Mk. . I. YPersonen⸗Verkehr. 1) Von und nach den Bahnhoͤfen 3169 Pers., 1902 Mk. 10 Sch., 2) von und nach CCC 1441 Pers., 400 Mk. 8 Sch., zusammen 2303 Mk. 8 S h. II. Güter⸗Verkehr. 1) Passagiergepäck 27,444 Pfd., 41 Mk. 9 Sch., 2) Eil⸗ und Frachtgüter 3,200,318 Pfd., 6385 W 3) Vieh⸗Transport: 10 Ochsen, 1 Kalb, 24 Schweine, 1T 24 Schafe, 45 Mk. 4 Sch., zusammen 6474 Mk. 15 Sch. 8 förderungen für die hohe Statthalterschaft zu⸗ C11“ en 20 Mk. 7 Sch. Zusammen für Glückstadt⸗Elmshorn 8798 Mt. 8 Sch. 1 Rendsbur g
ä I. Personen⸗Verkehr. 11) Von und nach den Bahnhöfen 6295 Pers., 6013 Mk. 13 Sch., 2) vom Halteplatz Bockelholm y 70 Mtk. 9 Sch. II. Guter⸗Verkehr. 56 Mk. 12 Sch., zusammen 6070 Mk. 9 Sch. 1 Guͤter Verken 1) Passagiergepäck 75,960 Pfd., 1 15 Mk. 13 Sch., 2) Eil . und Frachtgüter 2,141,530 Pfd., 2511 Mk. 6 Sch., 3) ö Transport 14 Mk. 4 Sch., 4) Hunde⸗Transport 3 Mk. 8 Sch., 5) Vieh⸗Transport: 2 Pferde, 343 Ochsen, 3 Starken, 1 Kalb, 333 Schweine, 2 Lämmer, 647 Mk. 7 Sch., zusammen 3292 Mk. 6 Sch. III. Truppen⸗Beförderungen: 1) fur die hohe Statt⸗ halterschaft zu militairischen Zwecken 178 Mk. 13 Sch., 2) für die Königlich preußische Regierung 7 Mk. 8 Sch., zusammen 180 Mk. 5 Sch. Zusammen für Rendsburg⸗Neumünster 9549 Mk. 4 Sch. Altona, im März 1850.
Eisen⸗
Auswärtige Börsen.
Frankfurt a. M., 23. März. Im Fonds⸗ handel zeigte sich während der verwichenen Woche wenig Leben, und die Umsätze beschränkten sich nur größtentheils auf die von auswärts eingelaufenen Aufträge. Die Speculationslust ist augen⸗ blicklich fast gänzlich gelähmt, indem viele unserer Geldbesißer nen gößeren Spekulanten aus finanziellen und politischen 2 sich vom Markte entfernt halten und nur bei einem encsch neue Operationen eingehen wollen. Die Tendenz bei noch eine flaue zu nennen, “ die
auf die Course wirken. Auch größtentheils offerirt, 18g man deutsche Staaten wieder 2. ⸗ ⸗Loose sind theilweise
Momente auf den österr. Papieren ist immer kleinsten Verkäufe nachtheilig suddeutsche Obligationen bliaben vermuthet, daß Eö“ 1 lehen machen müssen. Lodtterie I 2 8 nhssbot gewesen, und darin nur sghce u Serien⸗Loosen ging Mehreres um; 327, 1170 den zwischen 110 a 416, die 501 H 88 89 6 bt. 2Für und die österr. 500 Fl. zwischen 1190 12 v Negeäesinische fremde Fonds, als holländ., belgische, amerikanische ““ fanden sich bereitwillige Nehmer, und blieben sehr in “ 2 Zpro spanischen war das Geschäft am belebtesten, und wurden ter 8e s Comptant als auf Prämien gemacht. In
üsse sowohl pr. 1 8 ac Alschlühn Aetien Pernn Veränderung. b Friedr. Wilh. Nordbahn und Köln⸗Minden behaupteten sich sehr fest, da mme Stücke fehlen. Im Wechselhandel war es auch still, und in enn lichen Devisen wurden zur Notiz nur kleine Posten umgesetzt. Mai⸗ land begehrt und Augsburg fehlend. Der Geldzins⸗Cours behaup⸗ tete sich fortwährend auf 1 ½ Prozent. 1 X““
auch
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und Actien-⸗
da noch immer die
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bonnement betraͤgt: 2 Rthlr. für ½¼ Jahr 4 Rthlr. ⸗¼ FJahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. 8 n allen Theilen der Monarchie ohne preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ⅞ Sgr. berechnet.
11“
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und⸗ Auslandes nehmen Bestellung anf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: 8 Behren⸗Straße Ur
Berlin, Donnerstag den 28. März
1850.
wxswem.
gefälligst rechtzeititg so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleid vierteljährliche Pränumerations⸗Preis beträgt 2 Rthlr. 1
die Verhandlungen des deutschen Staaten⸗ und Volks⸗Hauses zu Erfurt dcd d wie möglich liefern, auch einzelne bedeutendere Verhandlungen und
und die Stärke der
Reden ausführlicher mittheilen. Die stenographischen Berichte über die Verhandlungen der beiden am 26. rath reicht, noch für den Abonnementspreis von 2 Rthlr. vierteljährlich geliefert werden
Die zu dem Preuß. Staats⸗Anzeiger für die Jahre 1848 un
Amtlicher Theil.
1 Deutschland.
Deutsche Angelegenheiten. Erfurt. Rede des Regierungs⸗ Kommissars General⸗Lientenant von Radowitz in der Sttzung des Volks⸗ hauses vom 26. März.
Oesterreich. Wien. Auflösung des arader Kriegsgerichts. — Nach⸗ richten aus Montenegro und Bosnien. — Bregenz Besuch preußi⸗ scher Offiziere aus Konstanz.
Sachsen⸗Weimar. Weimar. Vermischtes.
Sachsen⸗Gotha. Gotha. Kammer⸗Verhandlungen. 1“
Anhalt⸗Bernburg. Bernburg. Schli “ 1 ö Lü 8 28 zum EööG 88 . . Hamburg. Hamburg. Verhandlun - itui 8 U cl 1 tl 2„* 0— C b gen der konstituirenden Versamm 1 am 1 Her Hei 8 Fraukreich. Paris 8 8 E“ D 1 F eich. Paris. Die Berathungen in den Abtheilungen und in der sch b 6 Karte von Frankreich. Preuße Berlin, 27. März. Se. Majestät der Kaiser von Rußland haben dem Seconde⸗Lieutenant Erbprinzen von
Großbritanien und Irland. London. Parlaments⸗Verhandlungen. Sachsen⸗Altenburg Hoheit, aggregirt dem 6ten Jäger⸗Ba⸗
Belgien. Brüssel. Genehmigung des Handels⸗ und Schifffahrtsver⸗ taillon, den St. Alexander⸗Newsky⸗Brden zu verleihen geruht.
Angekommen: Erfurt. Abgereist: Der Königlich württembergische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Freiherr von Hügel, nach Leipzig. Der Vice⸗Ober⸗Ceremonienmeister Freiherr von Stillfried, nach Sigmaringen.
“ Der Staats⸗Minister von der Heydt, von
trags mit Rußland seitens der Repräsentanten⸗Kammer Host⸗Co 2 . — Post⸗Conven⸗ tion mit Luxemburg. — Vermischtes. 13 Schweiz. Bern. Das Parteiwesen. — Das Verfahren gegen die Heimatlosen. — Bundesraths⸗Antrag in der freiburger Contributions⸗ Jeastersse beht. — Pater Girard. Italien. urin. Kommission über den Si is Ge 9 “ — er de iccardischen Gesetzentwurf. — elamaehe Sis ee. — Oppositionsstoff. — Protest gegen eine Pro⸗ etzky's. — Rückkehr französischer Truppen aus Italien. —
Note über die bevorstehende Hei st 1 bereitungen zur Lienseh 88 Papfttebr 11“
Spanien. Madrid. Gerüchte ü 6“ * 8 erüchte über Ministerwechsel Moldau und Walachei. Von der unteren Donau. B unter der jungen Dako⸗Romania. xu. Bewegung Fürkei, Konstantinopel. Konferenzen mit dem russischen Gesandten
Vereinigte Staaten von Nord⸗Ameri Auswanderung nach Kalifornien. Seitg. New⸗York. Die
Börsen⸗ und Handels⸗ Nachrichten.
Deutsche Angelegenheiten.
Erfurt, 26. März. Die Rede, welche der Regierungs⸗Kom⸗ missar, General⸗Lieutenant von Radowitz, in der heutigen Sitzung des Volkshauses hielt, lautete wörtlich:
Der Kommissarius von Radowitz: Meine Herren! Ich habe mir das Wort erbeten, um noch vor Beginn der eigentlichen Verfassungs »Arbeiten einige allgemeine Betrachtungen vorauszu⸗ schicken. Wir sind hier unter den schwierigsten Umständen zusam⸗ mengetreten. Die große Versammlung, die vor fast 2 Jahren in Frankfurt einzog, war von dem Glanze umgeben, welcher die welt⸗ erschütternden Unternehmungen begleitet; dieser Glanz muß uns mangeln. Wir können nicht nach einem idealen Risse bauen und erwarten, welche Bewohner dann dieses Gebäude finden werde, son⸗ dern wir trachten danach, ein engeres Haus zu errichten für die Genossen, die sich bereits zu treuer Gemeinschaft verbunden haben. Wir schließen keinem unserer deutschen Brüderstämme die Thür, aber wir drängen auch Niemanden zu einem anderen Entschluß, als den er für sich selbst als den dienlichsten erkennt. (Bravo in der Ver⸗ sammlung.)
So verstehen wir die Freiheit und Selbstständigkeit, die die Verträge allen deutschen Staaten, den kleineren wie den größeren, gesichert haben. (Bravo in der Versammlung.) Aber auch zu diesem Verfahren, einem Verfahren des strengsten Rechtes und beispielloser Selbstverleugnung (Bravo in der Versammlung), wird den verbündeten Regierungen die Befugniß vielfach bestritten. Wenn je, so ist es jetzt nothwendig, des eigenen Weges vollkommen bewußt zu werden, damit der besonnene Muth, die muthige Be⸗ sonnenheit gesichert bleibe (Bravo in der Versammlung), ohne welche
v“ 8 kein gutes Ziel zu erreichen ist.
8 Instiz⸗Ministerium. Gestatten Sie mir daher, meine Herren, Ihnen ein Ueberblick
Der Notar Bieler zu Waldbroel ist vom 1. Mai d. J. ab des Ganges der verbündeten Regierungen vorzulegen; es bedarf in den Friedensgerichts⸗Bezirk Opladen, im Landgerichtsbezirke eines solchen, um deren gegenwärtigen Standpunkt gerecht zu wür⸗ Düsseldorf, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bourscheid versetzt digen. Sie werden mir verzeihen, wenn ich nicht umhin kann, worden. hierbei auch Bekanntes zu berühren; es ist dies eben eins der großen Gebrechen solcher Zeiten, daß schon nach kurzer Frist die Kontinuität des Geschehenen verdunkelt, ja sogar geleugnet wird.
Man betrachtet die Dinge nicht nach ihrem wirklichen Verlaufe, 1 4 Eu sondern von irgend einem selbstgewählten Standpunkte aus, und lichen Bau »Inspektor bei der Königlichen Direction der Aachen hat es dann freilich leicht, eine bequeme, aber eben deshalb ganz
Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn ernannt worden. unfruchtbare Kritik zu üben. (Bravo in der Versammlung.) 1 “ Welche innere und äußere Nothwendigkeit die preußische Re⸗ Das 19te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gierung dahin fuhrte, in der deutschen Frage die Initiative ꝛu er⸗ gegeben wird, enthält unter — 8 greifen, auch dies ist nach kurzer Frist für Viele innerhalb und Nr. 3257. das Gesetz, betreffend die Gewährung einer Beihülfe außerhalb Preußens in bewußter und unbewußter Vergeßlichkeit un⸗ aus der Staatskasse an die Meliorations⸗Societät der tergegangen. (Lebhaftes Bravo in der Versammlung.) Ich will Bocker Haide, vom 11. März 1850; unter Ihnen, meine Herren, nicht zumuthen, sich daran erinnern zu las⸗ das Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögens⸗ sen; ich setze nicht voraus, daß irgend Jemand in diesem Hause Confiscation gegen Deserteure und ausgetretene Mi⸗ fähig sei, da, wo nur die schwerste Pflichterfüllung nöthigte, an litairpflichtige zu verhängende Geldbuße, von demselben selbstgeschaffene Willkür oder gar an niedrige Gewinnsucht zu den⸗
oge uun n ken. (Bravo in der Versammlung.)
9. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. März 1850, betreffend Die preußische Regierung ging offenkundig von der Anerken⸗ die durch die veränderte Staats⸗Verfassung nöthig nung zweier historischen Thatsachen aus: dem Streben der deut⸗ gewordenen Abänderungen in der Organisation des schen Nation nach staatlicher Verbindung ihrer Glieder, und dem Königl. Kredit⸗Instituts für Schlesien, und unter Streben der österreichischen Monarchie nach centraler Verbindung
3260. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. März 1850, betref⸗ ihrer Theile. Die erste dieser Strebungen verlangt aus dem blos fend die Anciennetäts⸗Verhältnisse, die Gehaltsstufen völkerrechtlichen Bunde hinaus in den Bundesstaat; sie hatte zu der und den Rang der richterlichen Beamt frankfurter Verfassung vom 28. März geführt, die aus bekannten Beamten der Staatsanwaltschaft. Ursachen nicht zur Ausführung kommen konnte. Die andere will
Berlin, den 27. März 1850. aus selbstständig konstituirten Landen eine enggeschlossene Monarchie schaffen; sie ist es, die die österreichische Reichs⸗Verfassung vom
Beilage.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Rittergutsbesitzer Grafen Hyacinth von Strachwitz auf Stubendorf, im Regierungs⸗Bezirk Oppeln, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; so wie dem Grafen Ferdinand von Ysenburg und Büdingen⸗Wächtersbach, den St. Johan⸗ niter⸗Orden zu verleihen; so wie
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ ligten Minister am Königlich niederländischen Hofe, den Grafen von Königsmarck, zum Wirklichen Geheimen Rathe mit dem Präͤdikate: „Excellenz“ zu ernennen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Der ehemalige Wegebaumeister, Ober⸗Ingenieur der Aachen⸗ Düsseldorfer Eisenbahn, Hoffmann zu Aachen, ist zum König⸗
Die verehrlichen Abonnenten des Preuß. Staats⸗Anzeigers werden ergebenst ersucht, ihre resp. Bestellungen für das mit dem
vaxe va n
1. April d. J. beginnende Quartal Auslage gleich zu Anfang danach bestimmt werden könne. Der
4. März ins Leben rief. Beide Forderungen waren mit der frü⸗ heren Bundes⸗Verfassung unvereinbar, beide aber konnten sich, rich⸗ tig verstanden, zu einer künftigen Lösung die Hände bieten. (Stim⸗ men: Sehr gut! und Bravo in der Versammlung.)
Hierauf fußte die preußische Regierung bei ihren Vorschlägen. Der deutsche Bund von 1815 wird in seinen völkerrechtlichen Zwek⸗ ken: Schutz nach außen und innen, Unabhängigkeit und Unverletz⸗ lichkeit seiner Glieder, festgehalten und auf ganz Oesterreich aus⸗ gedehnt. Innerhalb dieses Bundes nun schließen sich alle reindeut⸗ schen Staaten zu einem Bundesstaate zusammen. Ditser ist das 1 Glied im weiteren Bunde, die österreichische Monarchie das andere.
Hieraus folgt, daß die herzustellende Bundes⸗Verfassung nichts enthalten rürfe, was die Bildung des engeren Bundesstaates oder die Einheit der österreichischen Monarchie unmöglich machte. Da⸗ her Reviston der Bundesakte von 1815 unter diesem doppelten Ge⸗ sichtspunkte. Es folgt aber auch fexner, daß die Verfassung des
weiteren Bundes unmöglich gemacht haben würde. Dies war der Plan der preußischen Regierung im Mai vorigen Jahres. Er lag ihren Schritten in Wien und ihren Eröffnungen an die deutschen Höfe zu Grunde.
Daß er in der Lotalität seines Gedankens nicht zur Ausfüh rung gelangte, hat mehr als eine Ursache. In Wien lehnte man die Vorschläge bekanntlich ab. Es ist zu besorgen, daß es man chem unserer Zeitgenossen noch nicht gelingt, aus der beklagens werthen Schlußfolgerung herauszutreten: was Preußen in der Neu gestaltung Deutschlands suche, könne nur sein eigener Vortheil sein; was Preußen vortheilhaft sei, das müsse Oesterreich nachtheilig sein; also müsse man sich dagegen erheben! (Stimmen: Sehr gut! und lebhaftes Bravo in der Versammlung.) 8
Meine Herren! Wie weit sich auch dieser Gedanke selbst aus gebreitet haben mag, er ist nichtsdestoweniger durchaus irrig. Wir wissen nur zu gut, daß manche achtbare preußische Maänner in dem
deutschen Gange ihrer Regierung nur Nachtheile für ihr engeres Vaterland erblicken wollen. Allerdings ist auch dieses nur der um⸗ gekehrte Trugschluß: was Preußen an Deutschland gebe, das büße es selber ein. (Stimmen: Sehr gut! und Bravo in der Ver⸗ sammlung.) Wehe Deutschland, wehe unser Aller Zukunft wenn es sich also verhielte! Aber es verhält sich nicht also! (Lebhaftes Bravo in der Versammlung.) Preußen wird nichts verlieren an seiner glorreichen Geschichte, nichts an seiner europäischen Welt⸗ stellung, wenn Deutschland in seiner Gemeinschaft erstarkt. (Leb⸗ haftes Bravo in der Versammlung.) Dazu aber kann dieser Irr⸗ thum mindestens dienen, daß er den entgegengesetzten beleuchtet denjenigen, dem wir begegnet sind vom vorigen Mai bis zu dem heutigen Tage.
Aus der Stellung, die das Kaiserliche Kabinet in der deut⸗ schen Frage einnahm, erwuchs ein doppeltes Hinderniß. Der wei⸗ tere Bund konnte nicht geordnet werden, und mehrere deutsche Re⸗ gierungen fanden sich in ihrer Abneigung gegen den Eintritt in den engeren gestärkt. Das führt nun zu der Betrachtung des Verha tens der übrigen deutschen Regierungen.
Die deutsche Nation, meine Herren, hat, wie wir Alle wissen, eine andere Geschichte, als die der sonstigen europäischen Völker. Während fast überall in den Zeiten, wo der historische Bildungs⸗ prozeß der modernen Staaten vor sich ging, das abstrakte Einheits⸗ prinzip siegte, so ist in Deutschland das Entgegengesetzte geschehen. Aus diesem historischen Prozeß ist eine Mannigfaltigkeit staatlichen Körper hervorgegangen, die von den beiden Großmächten bis zu den kleineren Gebieten alle Zwischenstufen darstellt. Diese Vielheit, meine Herren, ist nicht nur wohlberechtigt, sondern sie ist auch der Quell, aus dem große und eigenthümliche Vorzüge für unser Volks leben entsprungen sind. Sie vernichten wollen, hieße unsere ge⸗ sammte Geschichte verleugnen. (Bravo in der Versammlung.) Gott bewahre uns davor, daß je ein solcher Zusammensturz alles durch die Jahrhunderte Aufgebauete den Boden mit seinen Trümmern be⸗ deck.! (Stimmen: Sehr gut! und lebhaftes Bravo in der Ver⸗ sammlung.)
Aber neben dieser Vielheit, meine Herren, steht das eben so berechtigte Bedürfniß nach Einheit. Deutschland darf und muß fordern, daß ein wahrhaftes Gesammtwesen seine einzelnen Staa⸗ ten umschließe, seine einzelnen Glieder zu einem lebendigen Körper verbinde. Dieses Bedürfniß ist lange verkannt und den selbstsüch⸗ tigen Bestrebungen ausschließlich freier Spielraum gelassen worden. Ich möchte nicht schwere Erinnerungen hier berühren oder die An⸗ klagen wiederholen, von denen jedes Glied des Ganzen getroffen ward, ich sage jedes! Einmal erweckt, ist der Geist nicht wieder zu bannen; er kann zeitweise schlummern, zumal wenn er sich eben in wildem Rausche lund gegeben (Bravo in der Versammlung), aber er wird immer wieder erwachen. Die nationale Bewegung kann rückläufig werden, aber, wenn Sie mir das mathematische Gleich⸗
Bundesstaates nichts enthalten dürfe, was die Herstellung eines