beschäftigt ist, aber nicht im entferntesten daran denkt, die Expedi⸗
—
tions⸗Truppen durch solch bedeutenden Zuzug zu verstärken.
Der Tod Jesu von Graun.
(Den 27. Mäarz.) 8 ümlichste aller geistlich „Der Tod Jesu“ von Graun, dies volkethumliae fnache burch Warke, kam am Mitkwoch, mie⸗ 1eh. I führung. Eine fast alle das Schneidersche Gesang⸗Institut, zan 18 sich sichtlich an dem schö⸗ Räume der Kirche füllende Zuhörerschasß ehung mannichfaltiges Interesse nen Werke, das auch in künstlerischer Si Auffuͤhrung selbst trug den ge⸗ einzufloͤßen noch immer gerignet i⸗ daß 8 spezielle Besprechung derselben wohnten stereotvpen ““ „Fwühnt, daß Fräul. Tuezek, Fräul. Eger e. ersch 1 Emmich, so wie die Herren Mantius und Burchard und Fraͤut. Lmane hatten. Erstere zeichnete sich besond rs Zschiesche die Solopartieen inge Pe. . 8 b üihmten Bravour⸗ : in dem Vortrage der “ göitlichen Propheten⸗ bekanntem Geschick glanzvoll ausführte. Herr Mantius wie intmmer; Herr Zschiesche ebenfalls, so ½ g Baß⸗ ie seiner Stimme zur Zeit zusagt. 1 ;was hochgelegene Baß Partie seiner S ur . zusag vn bie Uhber nen genannten Sängerinnen wirkten meist in genügen⸗ der Weise mit, doch möchte am wenigsten das von ihnen nicht ganz rein in der Intonalion vorgetragene Duett im zweiten Theil:
8 „Feinde, die ihr mich betrübt,“ “ befriedigt haben, wie denn dies Musikstück überhaupt eine jener schwierigen Aufgaben bildet, die selten vollkommen gelöst werden. Chor und Orchester (unter Ganz) leisteten Anerkennungswerthes, so daß die Aufführung im Allgemeinen eine gute genannt zu werden verdient. ““
aus, die sie mit beko 3 bewährte seine Künstlerschaft,
8 8
Sing⸗Akademie. Der Tod Jesu von Graun. (Den 29. März.)
Wie am Mittwoch in der Garnisonkirche, so hatte auch die Auf⸗ führung von Graun's „Tod Jesu“ am Charfreitag in der Sing⸗ Akademie rege Theilnahme gefunden. Ein zahlreiches Auditorium wohnte ihr bei und gab sich dem Eindrucke des volksthümlichen Werkes sichtlich
574
Koln⸗Mindener Eisenbahn. Im Monat Februar 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗ 1 1 Transport 33,246 R. 27 S. 6 Pf. „ Güter⸗ “ Transport 71,641 8 13 8 2 1 Summa 104,888 R. 10 S. 8 P. Im Monat Februar 1849 wurden ein genommen: aus dem Personen⸗ Transport Güter⸗ Transport
35,578 R. 12 S. 11 Pf.
57,995 »
22 2
3 » Summa 93,573 »„ 16 »
Mithin im Februar 1850 ein Plus von 11,314 In den ersten zwei Monaten des Jahres 8 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen Transport 67,085 R. 6 S. 6 Pf. Güter⸗ Transport 145,214 »
„ 2
4 »
Summa 212,299 » es Jahres
6 „ 10 5
In den ersten zwei? 1849 dagegen: aus dem Personen⸗ 8 Transport 68,733 R. 24 S. — Pf. Güter⸗ Transport 110,785 » 15 „» 7 »
Summa 179,514 „ 9 »
Mithin pro 1850 ein Plus von 32,784 R. 27 S. 3 P.
2) 2)
Markt⸗Berichte.
Posen, 27. März. Weizen 1 Rthlr. 16 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf Psgaee 24 Sgr. 5 Pf. bis 26 Sgr. 8 Pf. Gerste 20 Sgr. bis 24 Sgr. 5 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 16 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 20 Sgr. bis 24 Sgr. 5 Erbsen 24 Sgr. 5 Pf. bis 26 Sgr. 8 Pf. Kar⸗
6 Pf 24 8 8 toffeln 11 Sgr. 1 Pf. bis 12 Sgr. 5 Pf. Heu der Ctr. zu 110 Stroh das Schock zu 1200 Pfd. 5
Wasserläufen angelegt worden sind, dem Königlichen Polizei⸗ Schifffahrts⸗Büreau, welches mit dem 1. April c. in Wirksamkeit tritt und laut Bekanntmachung vom 5ten d. M. mit der gesammten exekutiven Strompolizei⸗Verwaltung betraut ist — von den Mel⸗ dungspflichtigen unter Abgabe ihrer Pässe und sonstigen Legitima⸗ tions⸗Papiere innerhalb der oben angegebenen gesetzlichen Frist pünktlich gemeldet werden. Ausgenommen sind nur die Führer kleiner nicht vermessungspflichtiger Kähne, welche mit Markt⸗Pro⸗ dukten hier ankommen und innerhalb 24 Stunden die Stadt wie⸗ der verlassen. Schiffsführer dürfen ferner Passagiere oder Schiffs⸗ knechte ohne Legitimations⸗Papiere niemals auf oder in ihre Dienste nehmen und auf ihren Gefäßen hier Niemand unangemeldet beherbergen. Das Schlafstellenhalten auf Fahrzeugen ist ganz unzulässig. Jeder Schiffsführer, welcher sein Fahrzeug auf hiesige Wasserläufe angelegt hat und nicht die Stadt mit seinem Gefäß nur zur Durchfahrt passirt, ist vielmehr verpflichtet, seine Ehefrau, seine Kinder, Ge⸗ hülfen, Schiffsknechte, Dienstboten, Passagiere und andere Perso⸗ nen, die mit ihm zu Wasser nach Berlin gelangen und auf seinem Fahrzeuge logi en oder übernachten, schriftlich und vollständig in zwei Exemplaren polizeilich zu melden, von welchem das eine Exem⸗ plar zum Ausweise der geschehenen Meldung ihm gestempelt zurück⸗ gegeben wird. Die Meldung selbst muß enthalten:
1) die genaue Bezeichnung der Stromstelle, wo das Fahrzeug angelegt worden ist, auf welchem derjenige logirt, der gemel⸗ det werden muß, ferner die steueramtliche oder polizeiliche Bezeichnung dieses Fahrzeuges und den Namen und Wohn⸗ ort des Schiffeigners;
2) die vollständigen Namen des zu Meldenden (bei Frauen außer⸗
dem den Geschlechtsnamen), den Stand, das Alter, die Reli⸗ gion, den Geburtsort und auch den Wohnort desselben;
3) den Tag und die Stunde der am Bord eines Schiffes sich Le ereignenden Geburten und Todesfälle;
4) Bei den Anmeldungen muß angegeben werden, von woher der zu Meldende nach Berlin gekommen und bei Abmeldun⸗ gen, wohin derselbe von hier gereist ist oder reisen wird.
Die Abmeldungen müssen erfolgen vier Stunden nach dem Abgange eines Fremden oder sonstiger Personen von den hier
angelegten Kähnen oder vor dem Ausgange des Fahrzeuges aus der Stadt oder aus
dem engeren berliner Polizei⸗ Bezirke und jedenfalls bei Abstempelung der Schiffer-Anlege⸗
Das Abonnement betraͤgt: 2 Rthlr. für ¾ Jahr 4 Rthlr.⸗ 4¼½ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen KNummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil.
Deutschland. Preußen. Berlin. Verordnung über die Verhütung eines die gesetz⸗
liche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs⸗-
und Vereinigungsrechts. — Danzig. Ueberschwemmung. Deutsche Angelegenheiten. Erfurt. Vermischtes. Oesterreich. Wien. Abreise des Herzogs von Nassau. — Ankunst Gpulai’s in Venedig. — Triest. Nachrichten aus Neapel und Bosnien. Württemberg. Stuttgart. Verhandlungen und Vertagung der Lan⸗ des⸗Versammlung. Baden. Karlsruhe.
Ministerial⸗Bekanntmachung. Sachsen⸗Gotha.
Gotha. Vertagung des Landtags.
Ausland.
Frankreich. Paris. Bevorstehende Reise des Präsidenten. — Erlaub⸗ niß zur Annahme eines Ehrendegens. — Vorstellungen gegen die Zei⸗ tungs⸗Cautionen und Stempel. — Die Gesetzentwürfe uͤber Pensionen für die Februar⸗ und Juni⸗Verwundeten. — Prozeß wegen der Vor⸗ gänge in der Rue Rumfort. — Untersuchung wegen einer Broschüre gegen die Verfassung. — Preisbewerbung der Viehzüchter. — Duell. — Witterung. — Theater. — Ministerrath. — Ansprache Changarnier's
9 *16
eußis
Berlin, Dienstag den 2. April
lung
Freitag, in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr,
in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr, 8
Königlichen Museums am Lustgarten zu machende Meldun⸗ gen ebendaselbst verabfolgt werden.
3) Die Sammlungen der Handzeichnungen, Mi⸗ niaturen und Kunstdrucke der ägyptischen und der va⸗ terländischen Alterthümer bleiben, wegen Uebertragung der Gegenstände in die neuen Lokale, bis auf Weiteres geschlossen.
4) Den Gallerie⸗Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen, weshalb ersucht wird, alle Anerbietungen solcher Art unterlassen zu wollen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Kaufmann Ludw. Kohlstadt zu Köln ist unter dem
sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und
geöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaß⸗Karten ge⸗ ““ welche auf vorangegangene, beim Kastellan des
Berlin, den 1. April 1850.
lle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung anf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Erxpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren »Straße Nr. 57.
Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig oder durch einen besonderen Beschluß im Voraus feststeht, und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Ver⸗ sammlung zur Kenntniß der Ortspolizei⸗Behörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §. 1 erfor⸗ dert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
Die Ortspolizei⸗Behörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwei Polizei⸗Beamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden.
„Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar sein.
„Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner gegeben werden.
Die Abgeordneten der Polizei⸗Behörde sind, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, be⸗
Pfd. 20 Sgr. bis 25 Sgr. 29. März 1850 ein Patent auf einen Schützen für Bandmühlenstühle, in der durch⸗ W und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ „ setzung, — auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
mit innigem Antheil hin, obgleich die Aufführung selbst keinesweges geeig⸗
net war, die künstlerischen Anforderungen durchgängig zufrieden zu stellen. b Rthlr. bis 6 Rthlr. scheine eingereicht werden.
Jeder Fremde, mit Ausschluß der zu einem Fahrzeuge gehö⸗ rigen Schiffer und sonstigen Mannschaft, so wie deren Familien, ist verpflichtet, so bald er seinen Aufenthalt länger als 48 Stunden auf einem Schiffsgefäße hierselbst zu nehmen beabsichtigt, nach Ver⸗ lauf dieser Frist sich für die Dauer seines hiesigen Aufenthalts mit einer Aufenthaltskarte zu versehen. Atteste zur Lösung von Auf⸗
fugt, sofort jede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Be⸗ cheinigung der erfolgten Anzeige (§§. 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der Versammlung An⸗ träge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Versammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Ab geordneten der Obrigkeit entgegen nicht entfernt werden.
an das Offizier⸗Corps. — Die Kommission über den Preßgesetzent⸗ wurf. — Maßregel in Bezug auf die lithographirten Korrespondenzen. — Bank⸗Status.
Großbritanien und Irland. London. Der Papst.
Schweiz Bern. Unterstützung von Flüchtlingen zur Uebersiedelung nach England oder Amerika. — Luzern. General Sonnenberg's Beerdigung.
Italien. Turin. Devpotschulen für Offiziere zur Disposition. — Der
Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 15 Sgr. Es kam zwar der chorische Theil der Kantate, wie immer, trefflich und bis 1 Rthlr. 20 Sgr. 1 ost wirklich vollendet zur Geltung, so daß sich dieser durch die Macht, Fülle Köln, 27. März. (2 ⅔ Scheffel.) Weizen direkt 4 Rthlr. und Schönheit eines so herrlichen Vereins von gebildeten Stimmen von 25 Sgr., auch 5 Rthlr. Waare, pr. März 4 Rthlr. 26 Sgr. wahrhaft großartiger und erhebender Wirkung gestaltete, doch hinsichtlich Waare 4 Rthlr. 25 Sgr. Geld, pr. Mai 4 Rthlr. 26 Sgr. der Ausführung der Solo⸗Partieen blieb dafür um so mehr zu wünschen. Wa 5 Rthlr. 5 .“ cece⸗ 7 Letztere befanden sich zum großen Theil in den Händen von Dilettanten, aare, pr. ITöö gr. ““ 1 eren Kräfte für die ihne ertr Auf, ic je⸗ Roggen direkt 2 Rthlr. 27 ½ Sgr. Waare, pr. März 2 Rthlr. deren Kräfte für die ihnen anvertraute Aufgabe nicht ausreichend erschie 8 98 8 .““ He Mat g 28 nen, wogegen sich Frau Köster und Herr Mantius durch ihre echt 29 Sgr. Waare, 2 Rthlr. 28 Sgr. Gelb, pr. Mai 1 Rthlr. künstlerischen und gediegenen Leistungen auszeichneten. War die Auffüh⸗ Sgr. Waare, pr. November 3 Rthlr. 9 Sgr. Waare, 3 Rthlr. rung aber demzufolge auch eine im Einzelnen gelungene und ehrenwerthe, 7 ½ Sgr. Geld. so kann sie doch jedenfalls nicht zu den gelungensten gerechnet werden, die Gerste hiesige 2 Rthlr. 25 Sgr. Waare, oberländische 2 Rthlr. seitens der Sing⸗Akademie von dem Werke veranstaltet worden sind. 27 Sgr. 6 Pf. Waare. “ Hafer 1 Rthlr. 15 Sgr. Waare. “ ..“ Rapps 9 Rthlr. 22 ½ Sgr. Waare. 1“ Musikalisches. Rüböl pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 31 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Berlin. Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht; dem “ “ . Mai 29 Rthlr. 15 Sgr 88 7n 6L b Waare, in Partieen 31 Rthlr. Waare, pr. Mai 29 Rthlr. 15 Sgr. Hof⸗Mnsikhändler Gustav 1öe eeh 88 .r s8ane ge segfaege n⸗ Waare, 29 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Geld., pr. Oktober 29 Rthlr von Meyerbeer zur 25jährigen Vermählungsfeier JJ. MM. des § Gu“ 1 CEE114 J11“ ind der Königin Fenbsmnt, die zur Erinnerung an dies freu⸗ Süget⸗ 86 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Geld., geläutert 32 Rthlr. 22 dige Ereigniß geprägte Medaille nebst einem huldvollen Schreiben zu übei⸗ Se 5 ö pfo. 30 Rthlr. Waare senden. einöl pr. 260 —-. 30 Rthlr. Waare. b Berlin. Die ausgezeichnete schwedische Sängerin, Fräul. Henriette Neuß, 26. März. Weizen 1 Rthlr. 25 Sgr., Roggen Nissen, über deren Erfolge in Leipzig wir bereits zu mehrerenmalen in 1 Rthlr. 1 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste diesen Blättern b W1“ hier ö soll es leider 1 Rthlr. 1 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 7 Sgr., Hafer 18 Sgr., noch nicht gewiß sein, ob sie in Konzerten auftreten wird. JJCJCTTEZ1 3 8 E1e“ nice Sgeg 8 umann, die EEö ist mit ihrem Gat⸗ tefecen 1¼ 20 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr Sgr., Kar ten, von Hamburg kommend, vor einigen Tagen hier durchgereist. o11I11 EE111A“ ““ 1 ZSe zritee Abonnements⸗Soiree be Tonkünstler⸗Vereins 5 Heu pr. Ctr. von 110 Pfb. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von zum Besten seiner Unterstützungs⸗Kasse für hülfsbedürftige Tonkünstler wird 1200. Pfd. 3 Rthlr. 18 Fgr. 8* am Mittwoch den 3. April im Hotel de Russie stattfinden und sich der Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 35 Rthlr. Mitwirkung der Frau Köster erfreuen, die einige der berühmten schotti⸗ Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr. schen Lieder von Beethoven (mit Violine und Violoncell) darin vor⸗ Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 23 Rthlr. 15 Sgr. zutragen gedenkt. Außerdem kommen mehrere Solo⸗Vorträge auf Piano Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 9 Rthlr. Gereinigtes Oel 39 Rthlr. 15 Sgr.
und Violoncell und Kammermusikwerke, darunter ein neues Quartett von Ad. Stahlknecht, zur Ausführung, so daß die gedachte Soirec man⸗ Getrgide mit sehr geringer Zufuhr, dagegen mehr gefragt; Rüböl auf die erniedrigten Preise mit mehr Kauflust.
nichfaltigen künstlerischen Genuß verheißt und den Antheil des gebildeteren mustkalischen Publikums mit Recht beanspruchen darf.
Parlaments⸗Ferien. —
Dem Kommissions⸗Rathe Kaselowsky zu Berlin ist unter dem 29. März 1850 ein Patent auf eine Wasch⸗Vorrichtung für gewebte Zeuge, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
§. *. Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich so⸗ fort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfalls durch die
b1““” bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizei⸗Beamten.
und für den Um⸗
und für den Um⸗
— — 5 Die Verordnung vom 28. Januar 1846 bestimmt, daß alle Eisenbahn⸗Verkehr. Fremde 4 Stunden nach ihrer Ankunft in Berlin oder nach ihrer Pierf dor J 1“ Abreise von hier der Polizei⸗Behörde schriftlich und vollständig an⸗ Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger resp. abgemeldet werden müssen. Einheimische haben dasselbe Eisenbahn. binnen 24 Stunden zu bewirken. Die Spree mit ihren Kanälen Bis inkl. 16. März c. wurden befördert und Wasserläufen von der Einmündung bis zur Ausmündung des Vom 17. März bis inkl. 23. März c., inkl. Landwehr⸗Kanals und mit Einschluß dieses Kanals, gehört zum Berlin, den 8. März 1850.
1126 Personen aus dem Zwischenverkehr 13,760 1 in Summa 104,824 Personen.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen. Berlin, 30. März. Die heute ausgegebene Nummer der Gesetz⸗Sammlung enthält die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährden⸗ den Mißbrauchs des Versammlungs⸗ und Vereinigungsrechtes:
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor, Wirklichen Geheimen Ober⸗ Finanzrath Böhlendorff zu Stettin, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub; dem Domainen⸗Rath Lützeler zu Köln, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem dienstleistenden Adjutanten beim General⸗Kommando des 3ten Armee⸗Corps, Seconde⸗Lieutenant von Rauch, vom Regiment Garde du Corps, den St. Johanniter⸗Orden; dem Deich⸗Geschworenen Hanne⸗
enthaltskarten, zur Erlangung neuer Pässe und Paßkarten oder Papst. zu Wasser reisenden und auf Kähnen sich aufhaltenden Personen mischtes. für dieselben, so wie die Aufenthaltskarten, letztere gegen Nieder⸗ Wilhelm Beer. Nr. 2 ausgestellt. zu Erkelenz ist unter dem 29. März 1850 ein Patent “ bezwecken, politische Gegenstände in Ver⸗ dreier Tage kein anderweites Arbeitsverhaltniß sich beschafft, Berlin sammensetzung, a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Die gesetzliche Vorschrift, daß Schiffsführer bei Entlassungen I samen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch nicht legitimirte Personen nicht in ihrr Dienze nehmen rürfen, Bezirt der Stadt Schwedt, welches daselöst seinen Siß haben und auf mehrere vfünh hesch mng ind Beschreibung nachge⸗ iiet-Seder, dese,Beschränkungen sberschiten, so ist die Ottspo⸗ besondere solcher, die nur zur Reise bis nach Berlin gestellt sind, Charlottenburg, den 25. Februar 1850. sind, henden richterlichen Entscheidung (§. 16) zu schließen. dieselben länger als 24 Stunden hier verweilt haben. Den an Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeord⸗ Floßholzführer und Fischer verpflichtet, beim Eingange in die Stadt den Minister für Handel, Gewerbe und öffencliche 9 zuweisen. Die Genehmigung ist von dem ÜUnternehmer, Vorsteher, Ord⸗ Bei Nichtbefolgung obiger Vorschriften treten die in den be⸗ wenn aus Abhaltung der Versammlung Gefahr für die öffentliche 91,064 Personen. und Ortschaften, oder auf öffentlichen Straßen stattfinden, so hat
zum Visiren laufender gültiger Pässe, ingleichen Lebens⸗Atteste und Spanien. Madrid. Vorstellun 1 Zolldi 6 qq1q1“ . 8 8 8 gen gegen einen Erlaß des Zolldirek⸗ Todtenscheine ertheilt fuͤr Schiffer, Floßholzführer, Fischer und die tors. Aufforderung zur wGe; ne ege abanngs. 8 Ver⸗ vom 1. April c. an das Königliche Polizei⸗Schifffahrts⸗ Büreau Türkei. Konstantinopel. nach Untersuchung ihrer Verhältnisse. Die Pässe selbst, das Visa zunt. Rekruten⸗Emeute. legung der Reise⸗Dokumente, werden in dem EE v d Handels⸗N 9 1 AI Polizei⸗Präsidiums Molkenmark örsen- un andels⸗Nachrichten. V. Abtheilung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums am Molkenme Börse 5 Nachrich Den Schlossern und Maschinenbauern Gebrüdern Clemens Arbeitslose, fremde Schiffsknechte, ingleichen solche, welche ihres . — — auf eine Zuhaltung an 4 6s b sammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen Dienstes erst hier entlassen worden sind, müssen, wenn sie innerhalb “ dusch Zescgunc nad e erhunad ashteserhnen Zer vachsegende Beschräakungän: verlassen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß sie von hier 4 tlich 5 Tl il auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet Mitglieder aufnehmen; zwangsweise entfernt werden. 8c m 1 Her hei 8n fang des preußischen Staats erfpeilt ” b) ste dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemein⸗ ihren Schiffsknechten Losscheine (Abschiede, Dienstentlassungs⸗ Auf Ihren Bericht vom 21. Februar d. J genehmige Ich Comité's, Ausschüsse, Central⸗Organe oder ähnliche Einrich⸗ Scheine) ausstellen solle nd ohne solche — fremde oder gar Z“ 4 ““ Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin ist unter dem b 8 1 f Ser ce1 Scheine) ausstellen sollen u ) s f hierdurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes für den Gemeinde⸗ 25. Marz 1850 ein “ st jungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. muß zur Kontrolle der letzteren hier streng beobachtet werden. Der in der Klasse der Arbeitgeber aus drei Mitgliedern, in der Klasse lizei⸗Behörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten 88 n 1 “ “ 1 b u “ 6 A wiesene Apparate zur Erzeu Zink⸗Or inso⸗ ; S geges 2 42 Ersatz abgelaufener Reise⸗Dokumente, das Visiren der Pässe, ins der Arbeitnehmer aber aus zwei Mitgliedern bestehen soll. vieselten als — 1nN .re“ gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur erge⸗ 8 1 4 77 o† 5 1s Fr S 2 . „ nach den Orten, wohin die Inhaber sich von hier begeben, ist bei ez.) Friedrich Wilhelm. auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versamm⸗ 111ö“ der Heydt. fang des Iehsisgen Staats erfheilt norden. Ceegen, un Flibungen solcher politischen Verein⸗ nicht beiwobnen. 8. L1““ sind Schiffgfüͤhrer 1 neten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung der den Wasserthoren stationirten Polizei⸗Beamten sind Schiffsführer, An Versammlung oder der Sthung 688. 49 8e et. flösung der 8 8 hg 8 0 die Namen aller auf ihren Gefäßen befindlichen Personen unter 1 Arbeiten und den Justiz⸗Minister. 1b “ 45 Vorlegung ihrer Legitimations⸗Papiere genau anzugeben und nach⸗ 1 Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der S K E b gängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde. Wissentlich unrichtige Meldungen werden, wenn damit nicht ner oder Leiter derselben mindeste ierzig S W’]“ CC1A1““ “ I e ns achtundvierzig Stunden vor ein Verbrechen verbunden ist, als unterlassene Meldungen betrachtet. der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur versagt werden, züglichen speziellen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Stra⸗ Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. fen ein. Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten die Ortspolizei⸗Behörde bei Ertheilung der Erlaubniß auch alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beachten. Im Uebrigen fin⸗
engeren berliner Polizeibezirke. Es müssen daher auch alle Per⸗ Königliches Polizei⸗Präsidium. sonen, welche auf Schiffen logiren und übernachten, die auf hiesigen von Hinckeldey.
2 2 Bekanntmachungen. [176] Bekanntmachung wegen Verpachtung des zur v. Schöningschen Stisftung gehörigen Gutes Tranitz im Cottbuser Kreise. Das zur v. Schöningschen Stiftung gehörige Gut Tranitz im Cottbuser Kreise soll von der unterzeichneten Königlichen Regierung, als Verwaltungs⸗Behörde der genannten Stistung, für die Zeit vom 15. Juni d. J. bis zu Johannis 1874 im Wege der Submission an⸗ derweit in Zeitpacht ausgethan werden. Gegenstände der Verpachtung sind: 1) das Gut Tranitz. Die Feldmark desselben enthält an Garlenland, Acker, Wiesen und Hütungen, ein⸗ schließlich 69 Morgen 11 ¶Rth. Unland, im Gan⸗
beiwohnen.
Die Submissions⸗Anträge werden nur bis zum 6. Mai d. J. angenommen. derer Anschreiben versiegelt an die Abtheilung des Innern der unterzeichneten Regierung einzureichen. Die Pachtbewerber haben dabei zugleich ihre Qualifsi⸗ cation als Landwirthe, so wie ein disponibles Vermö⸗ gen von mindestens 6000 Thlr. durch glaubhafte Be⸗ scheinigungen nachzuweisen.
Die eingereichten Submissions⸗Anträge werden am 7. Mai d. J. hier in Frankfurt a. d. O., in dem Ses⸗ sionszimmer der unterzeichneten Abtheilung, Morgens 9 Uhr eröffnet werden. en d sem Termine entweder selbst oder durch Bevollmächtigte
Frankfurt a. d. O., den 25. März 1850. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
dorf in den Gasthof Sie sind mittelst beson⸗ Preußen
ergebenst ein.
Zeugnisses über den Besitz derselben.
Die Pachtbewerber können die⸗ Diese Zeugnisse können —
zen 1029 Morgen 4 ¶Rth., 2) eine Ziegelei, 1 3) eine unterschlächtige Wassermühle mit zwei Mahl⸗ gängen und Stampfwerk, 4) die wilde Fischerei in dem Mühlenfließ und die 5 Fischerei in 3 kleinen Teichen, 5) Nalhuralien und Spinndienste, *) die Schafhütung in der Tranitzer Forst von un⸗ Morgen Fläche. 8 linimum der jährlichen Pachtsumme ist für (e. Hegensäände der Fachehas 8 865c rgür 1 ENcen r Mrenßisch Courant festgestellt worden. - Anschlag und die näheren Bedingungen der Pa btung. können dei dem Exekutor der v Schö⸗ ningschen Sfiflung, Herrn Nechts⸗Anwalt Jahr in Con⸗ bus, eingesehen werden. Ebendaselbst sind auch die all⸗ gemeinen Vorschriften über das Verfahren bei Submis⸗
sionen einzusehen, welche bei dieser Verpachtung zur 3
durch auf
Anwendung kommen solle
Aachen⸗Düsseldorfer
Wegen der am Donnerstag den 4ten künftigen Mo⸗ Die nalts stattfindenden Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer verlegen wir die durch unsere Bekanntmachung vom Aten dieses Monats auf jenen Tag angesetzte
General⸗Versammlung zum Behuf der Vorlage des mit der Staats⸗Regierung abgeschlossenen Zinsgarantie⸗Vertrages, so wie zur Wahl der im §. 10 desselben vorgesehenen Deputation, hier⸗
Montag den 8. April d. I., Nachmittags 1 Uhr, nac Dussel⸗
sen ausgestellt werden.
[181]
1.“
zum Prinzen von und laden dazu die Herren Actionaire der Gesellschaft
Der im Artikel 29 des Statuts vorgesehene Nach⸗ weis über den Besitz der Actien ersolgt an den bei⸗ den letzten Tagen vor der General⸗Versammlung Vormittags von 9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr auf unserem Büreau in Aachen am Burt⸗ scheider Verbindungswege entweder durch Vorzeigung der Actien oder durch Beibringung eines genügenden
außer von Notarien und kompetenten Behörden — in Berlin von den Herren Anhalt & Wagener und an denjeni⸗ gen Orten, wo Directions⸗Mitglieder wohnen, von die⸗ Gegen Vorzeigung der Actien ooder der Besitz⸗Bescheinigung derselben erfolgt an den sbobigen beiden Tagen zu der angegebenen Zeit die Er⸗ theilung der Eintrittskarten zum Besuch der General⸗ Versammlung. Aachen, den 18. März 1850.
Di I11II
der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Die Actionairs der Preuß. National⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft in Stettin werden nach §. 51 des Statuts zur ordentlichen General⸗Versammlung am 29. Aprilc., Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Börsenhause einge⸗ laden, um den Bericht über den Geschäfts⸗Abschluß des vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines aus⸗ scheidenden Mitgliedes des Verwaltungs⸗Raths, der Stellvertreter für diesen und der Revisoren vorzunehmen.
Die Stimmkarten werden gegen Legitimation in dem
Büreau unseres Instituts, große Oderstraße Nr. 8 hier⸗ selbst, am 26. und 27. April, die Stimmzettel hingegen an Ort und Stelle der General⸗Versammlung in der Stunde von 8 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo zugleich die Legitimäation der am Vorabend oder am Morgen selbst hier eintreffenden fremden Actionairs ge⸗ schehen kann. “
Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom 15. April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit.
Stettin, den 27. März 1850.
Der Verwaltungs⸗Rath der Preuß. National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.
inländischen
8 Rostocker Bank.
Kapital sich vernothwendigt, so wird dieselbe hiermit zum Belaufe von 25 % des Nominalwerthes bestimmt und der Einzahlungs⸗Termin auf die Tage vom 5. bis zum 12. April d. J. angesetzt. Den Herren Actionai⸗ ren wird es freigestellt, die Einzahlungen entweder direkt an die hiesige Bank oder
in Berlin an die Herrer & Gelpcke,
in Leipzig an die Leipziger Bank, in Hamburg an den Herrn Salomon Heine u leisten. 8 1 Rostock, den 5. Februar 1850. Der provisorische Verwaltungs⸗Rath der Rostocker Bank. auer. C. H. Brockelmann. Ludwig Burchard, 5 8 „ Ernst Paetow. S burg. 8 Strömer. 8
“
Da die zweite Einzahlung auf das gezeichnete Actien⸗
mann zu Klein⸗Mausdorf, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem Pionier Milger der zweiten Pionier⸗Abtheilung die Ret⸗ tungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. 1 1 .
Die von der Akademie der Wissenschaften getroffene Wahl des Physikers J. B. Biot zu Paris zum auswärtigen Mitgliede der
Akademie zu bestätigen.
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Obergerichts⸗Assessor Max Karl Ludwig Heinrich Simon hierselbst ist zum Rechtsanwalt beim Kreisge⸗ richte zu Grünberg, unter Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau, vom 1. Mai d. J. ab, und
Der bisherige Kreisgerichts⸗Direktor Kämpffert zu Darkeh men zum Rechtsanwalt bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar in dem Departement des Appellationsgerichts hierselbst, ernannt den. Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
Königliche Museen. 1) Die Gemälde⸗ und die Skulpturen⸗Gallerie sind
an jedem Montag und Sonnabendz die Sammlungen der
antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im
Antiquarium be
Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr. in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr.
Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet.
b Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung
älterer Personen zugelassen. 2) Die Kunst⸗Kammer und die ethnographische Samm⸗
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elben an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Zustim⸗
mung beider Kammern, was folgt:
§ 1.
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen⸗ heiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Orts⸗ Polizei⸗Behörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Das⸗ selbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als ein nde Unsgesez en Verhandlungen wieder aufnimmt.
§. 2.
Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öf⸗ fentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizei⸗Behörde zur Kenntnißnahme einzureichen, der⸗ ;. auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu er⸗ theilen.
8 Die Ortspolizei⸗Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf kirchliche und religioͤse Vereine und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Corporationsrechte haben.
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine
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den auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §§. 1, 4, 5, 6 und 7 Anwendung. §. 10.
Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ver⸗ sammlungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaf⸗ ten oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. Gewöhn⸗ liche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits⸗Versammlun⸗ gen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, be⸗ dürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer zeige nicht. 8
§. 14.
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kam⸗ mern dürfen Volks⸗Versammlungen unter freiem Himmel von der Ortspolizei⸗Behörde nicht gestattet werden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.
§. 12. Wenn eine Versammlung ohne die in §. 1 vorgeschriebene An⸗
zeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen. Derjenige, der den Platz dazu eingeräumt hat, und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt.
§. 13.
Wenn, der Vorschrift des §. 2 entgegen, die Statuten eines Vereins oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetrete⸗ nen Aenderungen in der bestimmten Frist zur Kenntniß der Orts⸗ polizei⸗Behörde nicht gebracht worden sind, oder wenn eine von der Ortspolizei⸗Behörde erforderte Auskunft nicht ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von fünf bis
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