1850 / 95 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

scheiften die Militairgesetze, Verpflegungs⸗Regulative ꝛc., so wie ür ihre Schießwaffen, wenn auch nur nach und nach die preußi⸗ schen Kaliber an. Die Ergänzung der Truppen, die Feststellung

der Dienstzeit u. s. w. bleibt jedoch Sache der Großherzoglich meck⸗ lenburg⸗strelitzschen Regierung. Artikel 4. 8 Eine Disziplinar⸗Strafgewalt über die Großherzoglich mecklen⸗

burg⸗strelitzs ruppe en preußischen Befehlshabern, so g⸗strelitzschen Truppen steht den pre nicht stattfin⸗

ste Offizier der erst⸗

8. 1e. Zusammenziehung mit preußischen.8 et, nicht zu. In dieser Beziehung erhält der älte Com⸗ genannten 1“ Befugniß eines preußischen ö 88 mandeurs. Während des Zusammentritts dagegen 15 X““ ziplinar⸗Strafgewalt von dem preußischen gabe der preußischen geseht he ausgenbt. Artitel! 3. ein Gleiches gilt für die Jurisdictions⸗Verhältnisse, jedoch so,

daß 8 mecklenburg⸗strelitzschen Truppen vorkommenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge, event. von Seiten Höchstdero Militair⸗Kollegiums 4 9)

eglgs. Artikel 6. Die Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzschen Truppen, mit Aus⸗ nahme des Landwehr⸗Bataillons (conf. Art. 7), nehmen jährlich an den Regiments⸗, Brigade⸗ oder Divisions⸗Uebungen der be⸗ treffenden preußischen Truppen Theil. Insbesondere macht die dazu gehörige halbe Batterie jährlich die Schießübung bei der preußischen ten Artillerie⸗Brigade mit.

Die dadurch entstehenden Kosten werden von der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Regierung getragen.

Die Dienstzeit ist jedoch so zu ordnen, daß zu diesen Uebungen im Herbste die gedachten Großherzoglichen Truppen nur mit Mann⸗ schaften erscheinen, welche mindestens seit dem 1. April im Dienste sind.

Artit

Nur das Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzsche Landwehr⸗Ba⸗ taillon hält seine Uebungen und insbesondere auch seine Schieß⸗ Uebungen, und zwar nach den preußischen Vorschriften, jedoch für sich, ab.

Artikel 8.

Mit Einschluß des Landwehr⸗Bataillons werden die Großher zoglich mecklenburgischen Truppen außerdem, wie die preußischen Truppen, von den preußischen Regiments⸗ und Brigade⸗Comman⸗ deuren, die halbe Batterie namentlich von dem Brigadier der 2ten preußischen Artillerie⸗Brigade, besichtigt.

Die dadurch entstehenden Kosten werden nach preußischen Grundsätzen bemessen und von der Großherzoglichen Regierung ge⸗ tragen.

Al9.

Die betreffenden Königlich preußischen und Großherzoglich meck⸗ lenburgischen Truppentheile und Militair⸗Behörden treten mit ein ander in direkte Geschäfts⸗Verbindung; desgleichen das Großher zogliche Militair⸗Kollegium zu Neu⸗Strelitz mit dem Königlich preußischen Kriegs⸗Ministerium.

Artikel 40. Aus dem mecklenburg⸗strelitzschen Gebiete gebürtige junge Leute, welche nach preußischen Gesetzen die Berechtigung zum ein⸗

jährigen freiwilligen Dienste besitzen würden, können unter gleichen Bedingungen, wie jeder preußische Unterthan, bei jedem preußischen

Truppentheile als Freiwillige in den Dienst treten. W’IPö

Diejenigen aus dem mecklenburg⸗strelitzschen Gebiete gebürtigen jungen Leute, welche auf Beförderung zu dienen beabsichigten, le⸗ gen die Prüfungen zum Portepee⸗Fähnrich und Offizier bei den preußischen Examinations⸗Kommissionen ab und werden dabei nach

preußischen Grundsätzen behandelt.

Behufs ihrer Vorbildung zum Offizier-Examen ist ihnen der

Besuch einer preußischen Divisions⸗Schule, so wie der Artillerie⸗ nd Ingenieur⸗Schule zu Berlin, gestattet. Artikel 12.

Die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Offiziere haben die Berechtigung, in angemessener Zahl die allgemeine Kriegsschule in Berlin zu besuchen; auch können die mecklenburgischen Kavallerie⸗ Offiziere in dem Turnus der preußischen Kavallerie⸗Regimenter zur Lehr⸗Schwadron kommandirt werden.

T11

Nach erlangtem Zeugnisse der Reife erfolgt die Ernennung der Artikel 11 bezeichneten jungen Leute resp. zum Portepeefähnrich und zum I“ durch Se. Königl. Hoheit den Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz.

Mrtibsl 44

In gleicher Weise findet bei den Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzschen Truppen die Beförderung innerhalb des Etats zum Pre⸗ mier⸗Lieutenant und Hauptmann oder Rittmeister statt; nur wird schr ö ih Henguth des G Ffch-

hen Brigade- und Divisions⸗Commandeurs über die Diensttü tigkeit des Vorgeschlagenen beigefügt, welches der Commandeur der bbööö“ und Sr. Königl. Hoheit dem Groß⸗ herzoge zu überreichen hat. Artikel 15. b

Die Hauptleute und Rittmeister der mecklenburg⸗strelitzschen Truppen rangiren in Rücksicht auf ihre Beförderung zum Stabs Offizier mit den gleichnamigen Chargen in der preußischen Armee, und die betreffenden Offiziere erhalten bei solcher Beförderung, je nachdem sie bei preußischen oder mecklenburg strelitzschen „Truppen angestellt werden, das Patent von Sr. Majestät dem Könige von S, Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Meck⸗ enburg⸗Strelitz.

1 8 1 Artikel 16.

Die weitere Beförderung der Stabs⸗Offiziere bei den Groß⸗ herzoglichen Truppen erfolgt gemäß ihrer preußischen Anciennetät ß für die preußische Armee in dieser Hinsicht geltenden Hrundsätzen.

1b 8 Artikel 17. 88 23 .1. der mecklenburg strelitzschen Artillerie (Premier nhdrhe ““ rangiren mit der preußischen 2ten Ar⸗

Brigade.

Ueber Versetzungen von und 8 be Bung zu derselben hat sich die General⸗ Inspection der preußischen Artillerie mit dem G 1 EE““ Großherzoglichen Mi⸗ litair Kollegium zu ““ zu einigen. Fherzog

rtikel 18.

Die Großherzoglich mecklenburg strelitzsche Regierung verpfli⸗

tet sich, bei den während der 1 Fo eez g verpflich⸗

derselben durch das

genen Chargen und Graden anzustellen. Axrtikel 19.

Die Verwendung der Großherzoglich mecklenburg⸗streli b 8 b ⸗strelitzschen Truppen erfolgt nach den Bestimmungen des E Sollten besondere Verhältnisse außer den Uebungen eine Disloci⸗

1— Dauer dieses Vertrages eintretenden Vermehrungen und Reuformationen nur preußische Offiziere, welche

Perne ge⸗, Königlich preußische Kriegs⸗Ministerium über⸗ wiesen werden, und zwar nur in den von dem letzteren vorgeschla⸗

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rung derselben in preußische Landestheile wünschenswerth machen, so kann solches nur nach diesfälliger Einigung der beiderseitigen Regierungen stattfinden. g Artikel 20.

Die Pensionirung der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Offiziere erfolgt nach dem preußischen Pensions⸗Reglement und aus der preußischen Militair⸗Pensions⸗Kasse. Sie leisten dagegen zu derselben den Beitrag nach den preußischen Sätzen.

Da indessen diese Beiträge bei Weitem nicht zur Deckung der Pension ausreichen, so zahlt die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitz⸗ sche Regierung außerdem an Preußen einen, durch besondere Be⸗ rechnung festzustellenden, den Zuschuß deckenden Beitrag.

Artikel 21.

Die Königlich preußische Regierung erbietet sich, aus ihren

Beständen:

1) Die Geschütze nebst Zubehör,

2) die Kavallerie⸗ und Artillerie⸗Waffen,

3) die Eisenmunition und

4) das Pulver für die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzschen Truppen, sowohl bei der ersten Ausrüstung, als auch in der Folge nach dem etatsmäßi⸗ gen Bedarfe und zu den Fabrications⸗Preisen zu gewähren; auch den Betrag der ersten Ausrüstung dergestalt zu kreditiren, daß die Großherzogliche Regierung denselben binnen der nächstfolgenden 5 Jahre in jährlichen Pe abtragen kann.

1122.

Eben so wie für Mecklenburg⸗Strelitz in Ansehung der zur Ausführung der veränderten Militair⸗Organisation zu erlassenden Gesetze und zu gewährenden Bewilligungen die Zustimmung der ständischen Landes-Vertretung erforderlich ist, bleibt auch für den Fall, daß etwa beide mecklenburgsche Großherzogthümer in der Folge durch Erlöschen eines der regierenden Großherzoglichen Häu⸗ ser oder sonst mit einander vereinigt würden, oder wenn eine ver⸗ änderte Organisation des gesammten deutschen Heerwesens es er⸗ forderlich machen sollte, eine entsprechende Aenderung oder Aufhe bung des gegenwärtigen Vertrages vorbehalten.

Artikel 23.

Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt werden, und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden soll binnen sechs Wochen oder, wenn es geschehen kann, noch früher erfolgen. 1

Zu Urkund dessen haben die im Eingange genannten Bevoll⸗ mächtigten denselben unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 2. April 1849.

(gez.) von Griesheim, (gez.) von Bülow, Oberstlieut. und Departements⸗Direktor. Geheimer Legations⸗Rath. 1I (1I (gez.) von Wenckstern, Oberst. (öS)

Die vorstehend abgedruckten Verträge, welche beziehungsweise unter dem 12. Juni und 25. Juli 1849 von Sr. Majestät dem Könige und Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck lenburg⸗Schwerin, so wie unter dem 21. und 11. April 1849 von Sr. Majestät dem Könige und Sr. Königlichen Hoheit dem Groß

herzoge von Mecklenburg⸗Strelitz ratifizirt worden sind, werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 27. März 1850. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. v. Griesheim. v. Herwarth.

Berlin, 6. April. Das Justiz⸗Ministe rial⸗Blatt ent hält folgende allgemeine Verfügung betreffend die Vereidigund der Justizbeamten, welche zugleich in einem militairischen Dienstver hältnisse stehen, nach Maß⸗gabe der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 Art. 108 und 119 (Gesetz⸗Sammlung S. 34).

Im Einverständniß mit dem Herrn Kriegs⸗Minister wird den Gerichtsbehörden mit Beziehung auf die allgemeine Verfügung vom 13. Februar d. J. (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 43.) hier⸗ durch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß Civil⸗Justizbeamte, welche zugleich in einem militairischen Dienstverhältnisse, namentlich bei der Landwehr, stehen, von der Ableistung des durch den Arti⸗ kel 108 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar d. J. vorge⸗ schriebenen Eides nicht zu entbinden sind.

Bei denjenigen, dieser Kategorie angehörenden Civil⸗Justizbeam⸗ ten, welche sich zur Zeit im aktiven Dienste der Landwehr befinden, kann die Vereidigung bis zu ihrer Rückkehr in das Civil-Beamten⸗Verhält⸗ niß ausgesetzt bleiben.

Berlin, den 30. 50

Simons. An

sämmtliche Gerichtsbehörden Desgleichen betreffend, den Beschluß des Königlichen Staats⸗

Ministeriums, wonach Geldbußen, welche auf Grund der Ver⸗

ordnung vom 11. Juli 1849 einem Beamten als Ordnungsstrafen

auferlegt werden, im Fall des Unvermögens nicht in Gefängniß⸗ strafen verwandelt werden dürfen. a. Beschluß.

Da die Verordnung vom 11. Juli 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 271 ff.) die persönliche Haft nicht unter die Disziplinarstrafen aufgenommen hat, da ferner diese Haft nicht den Beamten als sol chen, sondern zugleich auch den Staatsbürger treffen würde, und dies dem Wesen der Diesziplinarstrafen im Sinne jener Verordnung widerspricht, welche ihrem Grundgedanken nach die Disziplinarstrafe nur gegen den Beamten als solchen richten will, da überdies die persönliche Haft den Beamten seinem Berufe entzieht, und da end⸗ lich der Zweck der Disziplinarstrafen auch ohne Verhängung der Haft zu erreichen ist, 1

so dürfen Geldbußen, welche auf Grund der gedachten Verord⸗ nung einem Beamten als Ordnungsstrafen auferlegt werden, im Falle des Unvermögens in Gefängnißstrafen nicht verwandelt werden.

Abschrift dieses Beschlusses ist jedem der Herren Verwaltungs Chefs mitzutheilen. 1.“

Berlin, den 2. März 1850.

Das Staats⸗Ministerium.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz. von Stockhausen.

b. Verfügung.

Vorstehender Beschluß des Königlichen Staats⸗Ministeriums wird sämmtlichen Gerichtsbehörden hierdurch zur Nachachtung be⸗ kannt gemacht.

Beerlin, den 31. März 1850. Der Justiz-⸗Minister Simons. Oesterreich. Wien, 4. April. Bei Eröfsnung der ersten

Sitzung der vorbereitenden Industrie⸗Ausstellungs⸗Kommission hielt

Ministerialrath Dr. Hock folgenden Vortrag:

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„Hochansehnliche Versammlung! Ich muß vor Allem den Auf⸗ trag Sr. Excellenz des Herrn Handels⸗Ministers erfüllen und Ih⸗ nen, meine hochverehrte Herren, seinen herzlichen Dank aussprechen, daß Sie alle, so vielbeschäftigt und anderweitig in Anspruch ge⸗ nommen Sie auch waren, bereitwilligst seiner Aufforderung entge⸗ gengekommen sind und an den Arbeiten dieser Kommission sich ke⸗ theit t haben. Insbesondere aber fühle ich mich verpflichtet, diesen Dank den beiden hochgeehrten Männern auszudrücken, welche der wieder⸗ holten Bitte des Herrn Ministers sich fügend, gütigst das Präsidium dieser Versammlung übernommen haben. Ich weiß, daß nur Ihre erprobte Liebe zur Industrie und ihrer inhaltreichen Thätigkeit und Ihre Hingabe an das Vaterland Sie zur Uebernahme dieser neuen Last bewegen konnte, und glauben Sie mir, daß nur der Wunsch, die Arbeiten der geehrten Versammlung unter die Leitung von Männern zu stellen, deren Namen auch in den entferntesten Kronländern ehren⸗ voll bekannt sind, welche aus eigener Anschauung und Mitwirkung die inländische Industrie und ihr Verhältniß zu den mit ihr kon kurrirenden fremden kennen, und auch⸗bei den früheren österreichi⸗ schen Industrie⸗Ausstellungen in erster Reihe foördernd eingegriffen haben, den Herrn Minister bestimmen konnten, Ihnen dieses neue Opfer aufzuerlegen. Ich erlaube mir nun zur Sache selbst überzugehen, und bitte nur um Ihre gütige Nachsicht wie für meine Geschäftsführung überhaupt, so jetzt, wenn ich Ihre Aufmerksamkeit, meine hochgeehrten Herren, etwas länger in An⸗ spruch nehme. Unsere Aufgabe ist eine doppelte: zu begutachten, wenn die nächste, der Reihenfolge nach die vierte, österreichische In⸗ dustrie⸗Ausstellung statt zu finden habe, und zu berathen, ob und unter welchen Modalitäten die für den Mai 1851 ausgeschriebene Industrie⸗Ausstellung aller Nationen in London von Seite der In⸗ dustriellen Oesterreichs beschickt werden solle. Bekanntlich sollte nach der Allerhöchsten Entschließung vom 23. Februar 1844 die 4te österreichische Industrie-Ausstellung im Jahre 1850 abgehalten wer⸗ den. Die günstigste Zeit zu jeder Ausstellung ist aber das Früh⸗ jahr, und damit sie ihren Zweck erfülle, muß sie spätestens im Som⸗ mer vorher ausgeschrieben werden. Die Ereignisse der ersten Hälfte des Jahres 1849 waren zu drohend, als daß damals diese Ausschreibung hätte erfolgen können. Später im Oktober 1849 machte die hiesige Handelskammer in einer eigenen Eingabe so triftige auf die damaligen Verhältnisse sich beziehende Gründe für die Verlegung dieser Ausstellung auf das Jahr 1851 geltend, daß über den Vortrag des Herrn Handels⸗Ministers Se. Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 22. Oktober 1849 diese Ver⸗ legung zu genehmigen fanden. Kurz darauf verbreitete sich aber die erste Nachricht über die für das Jahr 1851 be⸗ absichtigte, die Erzeugnisse aller Zonen und Länder umfassende all gemeine Industrie⸗Ausstellung in London, und es wurde die Be⸗ sorgniß eines Zusammenfallens unserer Ausstellung mit der londoner laut, so daß sich über Anregung des nied. österr. Gewerbe⸗Vereins die hiesige Handelskammer veranlaßt sah, bei den verschiedenen ge⸗ werblichen Vereinen des Reiches Anfrage zu halten, ob die öster⸗ reichische Ausstellung nicht auf das Jahr 1852 verlegt werden sollte. Aber noch immer durfte man hoffen, daß die londoner Ausstellung erst im Herbste 1851 erfolgen werde, und hierauf schien auch der große Zeitraum hinzuweisen, der zur Verbreitung der An⸗ kündigung, der industriellen Vorbereitung und der Einsen⸗ dung der exponirten Gegenstände bei einer die ganze Erde umfassenden Ausstellung nöthig ist. Für diesen Fall war es aber leicht ausführbar, unsere Aussstellung jener in London vor⸗ angegehen zu lassen, und eine Verlegung derselben hätte erspart werden können. Durch die Bekanntmachung der londoner Ausstel lungs⸗Kommission vom 21. Februar d. J. ist nun diese Hoffnung verschwunden. Die Ausstellung beginnt bereits am 1. Mai 1851, die für dieselbe bestimmten Gegenstände müssen längstens bis 1 März 1851 an die Kommission abgegeben sein. Da nun die lon doner Ausstellung mehrere Monate dauern wird, so müßte die öster⸗ reichische Industrie⸗Ausstellung, falls sie 1851 abgehalten wird, je⸗ denfalls mit ihr zusammenfallen. Die Frage ist nun, soll es unge⸗ achtet dieses Umstandes bei jener Zeitbestimmung für die österrei chische Ausstellung sein Bewenden haben, oder, falls diese Zeit⸗ bestimmung abgeändert wird, soll die österreichische Ausstellung frü⸗ her als die londoner, also bereits im Jahre 1850, oder später als dieselbe, also im Jahre 1852 oder noch weiter hinaus erfolgen. Ich glaube nicht, daß die Belassung der österreichischen Ausstellung im Jahre 1851 in der geehrten Versammlung Fürsprecher finden dürfte. Eine Ausstellung ist nutzlos ohne das Interesse, welches sie erregt, aber auf ein solches Interesse dürfte die Ausstellung eines einzelnen Landes neben jener der ganzen Erde bei den Ausstellern selbst nicht rech⸗ nen können. Mehr Beachtung dürfte vielleicht der Vorschlag finden, un⸗ sere Industrie⸗Ausstellung so zu beschleunigen, daß sie der londoner un⸗ mittelbar vorausginge. Es wäre hierdurch das einfachste Mittel geboten, einen Ueberblick des Standes unserer Industrie und der hervorragenden Erzeugnisse derselben zu gewinnen, und dadurch die Wahl dessen, was zur Wahrung und Förderung unseres industriellen Rufes nach Lon⸗ don geschickt werden sollte, wesentlich zu erleichtern. Allein gegen diesen Vorschlag spricht die Schwierigkeit, ja ich möchte sagen, Un⸗ möglichkeit seiner Ausführung. Die Ausstellung müßte bis späte⸗ stens Oktober 1850 beginnen. Bis dahin sind kaum mehr als sechs Monate, und diese Zeit ist für unsere Industriellen zu kurz, um für die Ausstellung entsprechend vorarbeiten zu können. Auch sind Herbst und Winter mit ihren kurzen Tagen, kargem Lichte und stürmischem Wetter nicht eben die gün⸗ stigste Jahreszeit für solche Zwecke, und es ist zu zweifeln, ob das provisorische Gebäude, daß man letzteren wird widmen müssen, sol— chen Unbilden Widerstand zu leisten vermöchte, und selbst wenn es hinlänglich fest gebaut wäre, wurden doch die Besorgnisse der Aus⸗ steller für die Sicherheit ihres darin verwahrten Eigenthums kaum zu heben sein. Endlich kann selbst gegen den für die Beschleuni⸗ gung der Ausstellung gebrauchten Grund angeführt werden, daß kein Fabrikant gerne in London mit einer Waare auftreten würde, die in Wien schon Monate lang gesehen, ja vielleicht bereits viel⸗ fach nachgeahmt worden ist. Nach dem Dargestellten bleibt also kein anderer Ausweg übrig, als die Ausstellung im Jahre 1852 oder vielleicht noch später abzuhalten. Ich meinestheils entscheide mich für das Jahr 1852. Es kann zwar gegen diese Wahl einge⸗ wendet werden, daß hierdurch unsere Ausstellung zu nahe an die londoner gerückt, und manches hochgespannte Interesse unbefriedigt bleiben, manche Vergleichung ungünstig ausfallen wird, allein die Indu⸗ strie⸗-Ausstellung ist ein zu wichtiges Lehr⸗ und Reizmittel, als daß sie ohne Noth vertagt werden sollte, zund jener Besorgniß ge⸗ genüber darf uns die Hoffnung trösten, daß die Ausstellung des Jahres 1852 eben durch die Vergleichung mit der londoner und durch das Ersichtlichwerden dessen, was unsere Industriellen bei der letzteren erlernt haben werden, einen besonderen Reiz ge⸗ winnen dürfte. Auch noch zwei andere Umstände erlaube ich mir zu Gunsten des Jahres 1852 anzuführen: Wenn die umfassenden Pläne der Regierung gelingen, so ist das Jahr 1852 eines von denen, wo wir mit der festen Aussicht auf eine baldige gänzliche Zolleinigung bereits in einem engeren Verbande mit dem übrigen Deutschland leben, so daß unsere Ausstellung wahrscheinlich auch von seinen Industriellen beschickt werden dürfte. Wie wichtig wird es

dann für sie wie für uns sein, bei Zeiten unsere Kräfte messen zu können, wo Zurückgebliebenes nachzuholen oder erworbener Besitz

zu behaupten sei. Eben so werden bis dahin wahrscheinlich mehrere

Staaten Mittel⸗Italiens unserem Zollverbande angehören, denen es erwünscht sein muß, sobald als möglich über den Umfang unserer Leistungen und die Orte, aus denen sie ihre Bedürfnisse decken kön⸗ nen, anschaulich belehrt zu werden. Für das Jahr 1852 spricht sich endlich auch die hiesige Handelskammer und die Mehr⸗ zahl der von ihr einvernommenen gewerblichen Vereine aus. Ich unterbreite also meinen Antrag, daß die österreichische Ausstellung im Jahre 1852, und zwar im Frühlinge dieses Inhres, stattfinden möge, Ihrer güligen Abstimmung. Ich komme nun zur zweiten von der hochverehrten Versamm⸗ lung zu lösenden Aufgabe: Ob und unter welchen Modalitäten die londoner Industricausstellung von Oesterreichbeschickt werden solle. Ueber die Frage, ob, kann meines Erachtens kein langer Streit obwalten. Wenn Wetter und Wind gleich zugewogen werden, dürfen wir uns dem Kampfe nicht entziehen. Es hieße dies das Bekenntniß ablegen, daß man sich der Vergleichung schäme, und unsere Industrie hätte Ruhm und Ansehen und die bei jener Ausstellung sich darbietende Gele⸗ genheit zur Anknüpfung neuer Handelsverbindungen für immer verloren, und sie ist wahrlich keine so veraltete, gebrechliche und unschöne Dame, daß sie sich nicht in Gesellschaft sehen lassen dürfte. Es sind hier in unserer Mitte Männer genug, welche wissen, was sie leistet! In der Bekanntmachung der londoner Ausstellungs⸗ Kommission ist eine Stelle enthalten, welche für den er⸗ sten Augenblick die Beschickung als weniger redlich dar⸗ stellen könnte, ich meine jene, wo die Kommission sich das Recht vorbehält, die eingesandten Gegenstände zurückzuweisen oder von der Ausstellung auszuschließen; allein bei näherer Prüfung ver⸗ schwindet dieses Bedenken. Es ist hier offenbar nichts Anderes ge⸗ meint, als die bisher noch von jeder Ausstellungs⸗Kommission ge⸗ übte Befugniß, Gegenstände, welche nach Beschaffenheit und Um⸗ fang für die Ausstellung sich nicht eignen, von derselben zurückzu⸗ halten. Ohne den Bestand und die strenge Uebung jenes Rechtes würde eine Ausstellung sich kaum von einem Jahrmarkte unter⸗ scheiden, und in London heischen schon die Rücksichten auf den Raum eine besondere Sorgfalt. Nichtsdestoweniger glaube ich doch, daß in dieser Beziehung unsere Industriellen gegen eine willkürliche Deutung jenes Vorbehalts sicher gestellt werden sollten, muß mir aber das Nähere für meine weiteren Anträge über die Modalitäten der Beschickung vorbehalten. Auf welche Weise soll nun die Be⸗ schickung eingeleitet werden? Preußen und, so viel ich weiß, die anderen deutschen Regierungen begnügten sich mit der Veröffentlichung der Kund⸗ machung der londoner Ausstellungs⸗Kommission; Frankreich und Belgien hingegen haben eigene Kommissionen niedergesetzt, welche zu sorgen haben, daß die Beschickung nach einem bestimmten Plane in einer den Landes⸗Interessen zusagenden Weise geschehe. Für und gegen beide Ansichten läßt sich Vieles sagen, ich aber glaube mich ver Ausscht der Franzosen und Belgier anschließen zu sollen. Hierfür sprechen die allgemeinen Gründe, welche auch dort vorge⸗ waltet haben mögen, die Wichtigkeit einer solchen Ausstellung für den Ruf nicht des einzelnen Ausstellers allein, sondern des ge sammten durch ihn vertretenen Industriezweiges. Oder glau⸗ ben Sie, daß, wenn unsere Schafwoll⸗, Glas⸗ und Thon⸗ waaren, unsere Sensen und Sicheln, unsere Galanterie⸗ und Groß⸗Uhrmacher -Arbeiten in London, schlecht und lücken⸗ haft repräsentirt, hinter den ähnlichen Erzeugnissen anderer Länder zurückstehen würden, dies ohne Rückwirkung auf unseren Ex⸗ port bliebe? Weitere Motive liegen aber auch in unseren besonde⸗ ren Verhältnissen. Unser Ausfuhrhandel ist in sehr vielen Indu⸗ striezweigen erst im Beginn, wir sind auf dem Weltmarkte noch wenig gesehene Gäste; jene Ausstellung wird daher den Fremden den Maßstab dessen geben, was wir zu leisten und was sie bei uns zu suchen vermögen. Hierzu kommt endlich unser alter National⸗ fehler, die Scheu vor der Oeffentlichkeit und das Hängen an alten Formen und Handelswegen, welche sehr fürchten lassen, daß ohne Anregung von außen her nur höchst wenige österreichische In⸗ dustrielle sich an der londoner Ausstellung betheiligen werden. Ich bin übrigens weit entfernt, mich mit meinem Vorschlage jenes andere Extrem verirren zu wollen, wonach die Re⸗ alles thun und die Industrie in Allem bevormunden Ihre Einwirkung darf auf dem Gebiete der bür⸗ gerlichen Thätigkeit stets nur eine anregende und unterstützende sein, die Freiheit des Einzelnen darf sie nicht beschränken. Aus diesen Gründen geht nun mein Antrag dahin, daß die Beschickung der londoner Ausstellung nicht ganz dem Ermessen der Private über⸗ lassen, sondern, ohne der Freiheit der Einzelnen vorzugreifen, von Seiten der Staatsverwaltung dahin gewirkt werden möge, daß un⸗ sere Industriellen dort die nöthige Berücksichtigung finden, und daß Oesterreich mit jenen Erzeugnissen, in denen es auf freien Märkten die fremde Konkurrenz zu bestehen vermag, zahlreich, vollständig und in geeigneter Auswahl vertreten werde. Als Mittel zur Er⸗ reichung des Zweckes schlage ich vor: die Bildung einer ständigen, achkundigen Kommission, welcher folgende Aufgaben zu stellen wären: 2) Mit der londoner Ausstellungs⸗Kommission unter Vermitte⸗ lung der Regierung in Verbindung zu treten und sich vor Allem die für die Beschickung der Ausstellung fast unerläßliche Zusicherung zu erwirken, daß die von ihr geprüften und als zulässig erkannten Objekte in London wirklich zur Ausstellung zugelassen werden; b) falls diese Zusicherung erlangt wird, die Ausschreibung der lon⸗ doner Industrie⸗Ausstellung für die Erzeugnisse aller Nationen ge⸗ hörig zu verbreiten, auf ihre Wichtigkeit aufmerksam zu machen und sonst für deren zahlreiche und zweckgemäße Beschickung sich zu be⸗ mühen; c) demgemäß die ihr für die Industrie⸗Ausstellung über⸗ gebenen Objekte zu prüfen und die als unzulässig erkannten zu⸗ rückzuweisen; d) für den Transport, die Aufnahmt und Plazirung der als zulässig erkannten Sorge zu tragen; e) die londoner Aus⸗ stellung durch Glieder aus ihrer Mitte zu besuchen Studien über dieselben zu machen und ausführlichen Bericht zu erstatten. Es ist klar, daß es Jedermann frei stehen muß, auch ohne die Vermitte lung der Kommission seine Erzeugnisse nach London einzusenden; die durch sie gesicherte Aufnahme, Plazirung und Erleichterung im Transvorte wird ohnehin bewirken, daß die große Mehrzahl der Exponenten sich der Vermittelung derseben bedienen wird. Falls die verehrte Versammlung diesen Anträgen ihre Zustimmung gewährt, so würde nun zunächst Folgendes erübrigen: a) im Wege des Handels⸗Ministeriums Se. Majestät um allergnädigste Verle⸗ gung der vierten österreichischen Industrie⸗Ausstellung auf das Frühjahr 1852 und um Bildung einer mit den oben bezeichneten Attributen ausgestatteten Kommission für die londoner allgemeine Industrie Ausstellung zu bitten; b) die Organisation und Amts⸗ Instruction dieser Kommission zu berathen und c) einen Voran⸗ schlag über die Kosten dieser Kommission, der von ihr zu tragen⸗ den Transportkosten, auszusendenden Berichterstatter u. dgl. zu ent⸗ werfen. Behufs der eben erwähnten zwei letzten Arbeiten würde ich rathen, gütigst ein eigenes Comité aus Ihrer Mitte zu bestel⸗ len, dessen Arbeiten unserer ferneren Begutachtung zu unterziehen wären. Diesem Comité würde ich schließlich beantragen, auch die Aufgabe zuzuweisen, uns d) die Mitglieder jener zu ernennenden

ständigen Kommission vorzuschlagen, so daß wir auch in dieser Be⸗ ziehung unser Gutachten an das Ministerium erstatten könnten.“

Der Lloyd meldet: „Dem Vernehmen nach ist eine ziemlich bedeutende Anzahl italienischer Vertrauensmänner, welche das Mi⸗ nisterium bezüglich der definitiven Konstituirung Italiens und na⸗ mentlich der betreffenden Landesverfassung zu Rathe ziehen will, hier bereits eingetroffen. Unter ihnen befindet sich der bekannte Saleri aus Brescia, eine anerkannte Notabilität, und man hofft, daß auch Nozzari aus Bergamo, jener eben so entschlossene als be⸗ sonnene Mann, der noch vor dem März 1848 die Wünsche der Pro⸗ vinz dem ehemaligen Staatskanzler Fürsten von Metternich vortrug, dem ehrenvollen Berufe, im Centralpunkte des Reichs die Interessen seines Geburtslandes zu vertreten, Folge leisten werde.“

Graf Bombelles, ehemaliger Ajo der Söhne des Erzherzogs Franz Karl, ist mit Tode abgegangen. 8

Dem Ernennungsdiplom des Herrn Leon Roche als französi⸗ schem Konsul in Triest ist das Exequatur ertheilt worden.

Die Grundentlastungs⸗Kommission für die Markgrafschaft Istrien hat ihre Vorarbeiten vollendet und am 2lsten vorläufig ihre Sitzungen geschlossen.

Die Zahl der Kranken in den Militair⸗Spitälern zu Graz hat seit vorigem Monate merklich abgenommen. Am 1. April befanden sich in denselben 888 Kranke, darunter 183 am Typhus und 372 an anderen Fiebern.

Am 1. April hat in Prag (im Clamschen Palais) die Kunst⸗ Ausstellung begonnen.

Der Civil⸗ und Militair⸗Gouverneur von Siebenbürgen, Freiherr von Wohlgemuth, hat eine Verordnung erlassen, nach welcher der bisher schranken⸗ und aufsichtslos betriebene Getränke-Ausschank der nothwendigen Beaufsichtigung unter⸗ zogen wird. Von den bei der Reokkupirung Siebenbürgens erhobenen Kriegssteuern werden, einer Bekanntmachung des Frei⸗ herrn von Wohlgemuth zufolge, 120,000 Fl. zur Gründung eines Leihfonds gewidmet, wovon die durch die kriegerischen Ereignisse bei unverletzter Treue für den Landesfürsten unverschuldet Beschä⸗ digten betheiligt werden sollen.

Hannover. Hannover, 4. April. (Hannov. Ztg.) Schluß der im gestrigen Blatte des Preuß. Staats⸗Anzei gers abgebrochenen Denkschrift über die deutsche Frage.

Die Königliche Regierung ist des Dafürhaltens, daß ein Ver⸗ fassungsentwurf, welcher diesen Rücksichten ein hinlängliches Genüge leistet, für politisch und rechtlich ausführbar nicht zu hal⸗ en sei.

Jenen Rücksichten gegenüber sind es hauptsächlich zwei Mo⸗ mente, welche die Königliche Regierung abgehalten haben, sich bei einem von den Königlichen Regierungen ausgehenden Verfassungs⸗ vorschlage nach Maßgabe des Entwurfs zu betheiligen.

Diese Momente waren:

Die eventuelle Ausdehnung des Vorschlags auf die Gesammt⸗ heit der österreichischen Monarchie, einschließlich der außerdeutschen Kronländer dergestalt, daß auch die letzteren zu einem wesent⸗ lichen Bestandtheile des deutschen Bundes erhoben werden wür⸗ den, und 1 Der Mangel eines besonderen Organs zur Vertretung der Individualitäten der vertragsmäßig und grundgesetzlich unabhän⸗ gigen einzelnen deutschen Staaten bei der Gesetzgebung des Bun⸗ des, als erhaltende Gewähr für den föderativen Fortbestand der Gesammtheit.

Die Königliche Regierung zählt Oesterreichs deutsche Bundes⸗ Angehörigkeit zu Deutschlands ersten Rechten und Bedürfnissen. Aber wie dieses Recht nur innerhalb der von den Verträgen gezgenen Gränze geltend zu machen steht; wie eine Ueberschreitung dieser Gränze den völkerrechtlich geregelten Bestand der europäischen Staaten verrücken; die Angelegenheiten Deutschlands einer Dazwi⸗ schenkunft des Auslandes zugaͤnglich machen, und ihre Ordnung der Gefahr aussetzen würde, aus einer Frage des Rechts und der inneren Vereinigung zu einer Frage der Macht und der außeren Politik zu werden, bei deren Lösung der auf der Heiligkeit des Rechts beruhende Fortbestand der einzelnen deutschen Staaten zwei⸗ felhaft werden könnte: eben so würde nach hiesiger Ueberzeugung einem entsprechenden Verlangen nur mit Hintansetzung aller der dringen⸗ den Bedürfnisse Deutschlands zu willfahren sein, deren Befriedi⸗ gung zur Erreichung der, der Gründung des deutschen Bundes unterliegenden Zwecke als unerläßlich zu betrachten und durch den Entwickelungsgang der Folgezeit zur unabweislichen Nothwendigkeit geworden ist.

Bei der Frage über die Aufnahme der österreichischen Ge⸗

sammt⸗Monarchie in den deutschen Staatenverband hat die Regie rung sich der Besorgniß nicht zu entschlagen vermocht, daß diese Maßregel eine nicht länger zu entbehrende gemeinsame Vertretung der gemeinsamen Interessen Deutschlands im Auslande unmöglich mache, indem sie eine Gemeinsamkeit der Interessen, vorzugsweise für Handel und Verkehr aufhebe; daß sie Last und Gefahr eines Bundeskriegs für alle kleineren Staaten ohne Verhältniß erhöhe; eine gesetzgebende Gewalt des Bundes über die gesammte bewaff⸗ nete Macht, die Erhaltung von Ruhe und Sicherheit im ganzen Bundesgebiete erschwere; die gleichmäßige Gewährung zugesicherter Rechte für die Angehörigen aller Bundesstaaten und die Erfüllung der Zusage eines ständigen, mit der nöthigen Kompetenz versehenen Bundesgerichts in Zweifel stelle. Die Gewährung dieser und anderer Bedürfnisse ist nach An⸗ sicht der Regierung für die vertragsmäßig gewährleistete Existenz zunächst der kleineren deutschen Staaten eine Bedingung geworden, deren Erfüllung, neben der äußeren Möglichkeit, zugleich einen in⸗ neren Organismus des Gesammtverbandes vük mit dessen Hüuͤlfe alle die vielfachen, im Sonderleben der einzelnen Staaten beruhenden Interessen geltend gemacht und vertreten werden, denen jene Bedürfnisse entspringen. Auf dieser Voraussetzung beruht die Ueberzeugung von der inneren Nothwendigkeit einer besonderen Vertretung der einzelnen Staatenkörper in der vorgeschlagenen Form eines Staatenhauses, wenn man nicht statt den Verträgen und den an die Existenz der Einzelstaaten geknüpf⸗ ten mannichfaltigen und wichtigen Interessen gerecht zu werden, diese Staaten und ihre Interessen dem natürlichen Erweiterungs drange der Centralgewalt und den abweichenden Gesichtspunkten einer Gesammtvertretung zum Opfer bringen oder dem Geiste des Bundesvertrages gleich sehr entgegen, die kleineren Staa⸗ ten nöthigen will, eine Befriedigung ihrer unentbehrlichen Bedürfnisse um den Preis der Hingebung ihrer Selbststän⸗ digkeit an einen größeren Verbündeten zu ermoͤglichen. Die Gewährung einer Staatenvertretung ist daher nach Ansicht der Königl. Regiernng die Erfüllung einer auf dem Geiste der Verträge beruhenden Forderung der Gerechtigkeit.

Die Regierung hat diese Rücksichten bei den Unterhandlungen offen dargelegt.

Nur für den Fall, daß der Versuch einer Verständigung mit den übrigen Regierungen, namentlich mit Preußen, auf den Grund⸗ lagen des verabredeten Entwurfs unternommen werden und daß sein Gelingen von Hannovers demnächstigem Beitritt abhängig

bleiben sollte, hat die Regierung erklärt, diesen Beitritt nicht vor⸗ enthalten zu wollen. Sie hat sich dabei von der Ansicht leiten lassen, daß die Einigung aller deutschen Bundesregierungen ei

1 gen einen zu hohen Werth und eine zu hohe Bedeutung habe, als daß, einer solchen gegenüber, der Widerspruch einer einzelnen Regierung e⸗ rechtfertigt, oder daß er für Hannover möglich bleibe.

Nach Abgabe dieser Erklärung ist die zwischen den Regierun⸗ gen von Bayern, Sachsen und Württemberg verabredete Ueberein⸗ kunft am 27. Februar d. J. ohne Theilnahme Hannovers zum Ab⸗ schluß gelangt und von den Paciscenten mittelst der abschriftlich angeschlossenen Kollektiv⸗Note zur Kenntniß der Regierungen von Oesterreich und Preußen gebracht, an welche dabei, unter Hinwei⸗ sung auf Art. VI. der wiener Schlußakte, eine förmliche Einladung zum Beitritt gerichtet worden, mit dem Wunsche, über diesen Vor⸗ schlag, sei es unmittelbar oder durch Vermittelung der Bundes⸗ Central⸗Kommission, welche von der Uebereinkunft ebenfalls in Kenntniß gesetzt worden, in Verhandlung zn treten.

Unter dem 20sten v. Mts. hat der Kaiserlich österreichische Hof durch seine hiesige Gesandtschaft der Königlichen Regierung die Erwiederung mitgetheilt, welche auf die erwähnte Kollektiv⸗Einla⸗ dung von Seiten Oesterreichs an die zu Wien residirenden Ge⸗ sandten von Bayern, Sachsen und Württemberg erfolgt ist. Diese Erwiederung ist in der abschriftlich angeschlossenen Note vom 13. März d. J. enthalten.

Der Mittheilung ist der Ausdruck des Wunsches diesseitiger Beistimmung zu der Uebereinkunft und einer Eröffnung der dies⸗ seitigen Ansichten über den fraglichen Gegenstand hinzugefügt worden.

Die Königliche Regierung hat, dieser Mittheilung gegenüber, zunächst in Betracht zu ziehen gehabt, daß nach Lage der Sache, für sie nicht mehr die Theilnahme an einem Vorschlage, welcher die oben angedeuteten Bedenken zulasse, sondern an einer Unterhand⸗ lung über diesen, von anderer Seite gemachten Vorschlag in Frage stehe, bei welcher der Regierung unbenommen bleiben müsse, ihre Bedenken und die, nach ihrer Ansicht weiter gehenden Bedürf⸗ nisse Deutschlands zur Sprache und möglichst zur Geltung zu bringen

Schon diese Rücksicht schien eine Verminderung der erwähnten Bedenken, so weit diese aus den Verträgen von 1815 hergenommen werden, zu Wege zu bringen.

Noch mehr aber die von der Regierung aus weiteren Erwä⸗ gungen geschöpfte Voraussetzung, daß auch nach der Ansicht der übrigen bisher betheiligten Regierungen die, im Artikel 8 der mün⸗ chener Aufstellung enthaltenen Erwähnung des Territorial⸗Umfangs des deutschen Bundes keine Erklärung enthalte, durch welche das Verhältniß der Königlichen Regierungen zu den Verträgen von 1815 eine Aenderung erleide, und daß über die Gestaltung Deutsch⸗ lands keine einseitige Bestimmung beabsichtigt werde, welche die Verhältnisse der Theilnehmer der Verträge berühre, ohne diesen eine Mitwirkung bei desfallsigen Verhandlungen zu gestatten: eine Mit⸗ wirkung, welche sich auf die Regelung der inneren deutschen Ange⸗ legenheiten, nach der Voraussetzung der Königlichen Regierung, niemals zu erstrecken hat. 8

Unter diesen Umständen und Voraussetzungen hat die König⸗ liche Regierung kein Bedenken getragen, dem Begehren Oesterreichs nach Mittheilung der diesseitigen Ansicht über die Uebereinkunft vom 27. Februar durch die Erklärung der Bereitwilligkeit Hanno vers zur Theilnahme an solchen Verhandlungen zu genügen, welche unter Mitwirkung des Kaiserl. Königl. Hofes, behufs einer allsei⸗ tigen Verständigung der deutschen Bundesregierungen über die Vor⸗ schläge der drei Königlichen Höfe von Bayern, Sachsen und Würt⸗ temberg eröffnet werden würden.

Die Königliche Regierung hat daneben gegen das Kaiserliche Königl. Kabinet ausgesprochen, daß sie, mit diesen an den Bun⸗ desverträgen von 1815 festhaltend, so lange dieselben nicht auf bundesgesetzlichem Wege eine Abänderung erfahren haben werden, nicht minder die Nothwendigkeit einer zeitgemäßen und umfassenden Revision der durch diese Verträge begründeten Bundesverfassung anerkennt. Hierzu mitzuwirken hat auch die Königliche Regierung sich gern bereit und hat sich willig erklärt, billigen, auf die Bedürf nisse der Gegenwart gegründeten und mit den Anforderungen des Rechts verträglichen Ansprüchen alle Berücksichtigung angedeihen zu lassen.

Die Königliche Regierung würde durch ein Fernbleiben von dem Versuche einer allseitigen Verständigung über die Gesammt⸗Verwaltung des gemeinsamen Vaterlandes weder die Rechte zu wahren, noch die Pflichten zu erfüllen glauben, welche, Deutschland gegenüber dem Königreiche zugewiesen sind. 1

Zu dieser allgemeinen Verständigung mitzuwirken, wird die Regierung aufrichtig bemüht sein und einen wichtigen Theil ihrer Aufgabe darin erblicken, daß ohne Zustimmung aller Bundesge⸗ nossen weder ein engerer Bundesstaat errichtet werde, der eine Mehrzahl deutscher Regierungen an den überwiegenden Willen eines Einzelnen bindet, noch daß, ohne gleiche Zustimmung, Deutschland eine Gestaltung erlange, welche die dringendsten Bedürfnisse des gemeinsamen Vaterlandes unvertreten und unbefriedigt lassen müßte.

Die Regierung übersieht die Schwierigkeiten der hierdurch ge⸗ botenen Stellung nicht. Aber sie fühlt sich stark genug im Einverständ⸗ niß mit der Vertretung des Landes an dem Rechte festzuhalten, auf dessen Erhaltung Deutschlands Frieden, seine einheitliche Entwicke⸗ lung und die Existenz des Königreichs beruht, und durch dessen Wahrung allein verhindert werden kann, daß die allseitig verlang⸗ ten Bestrebungen für Deutschlands Einheit und Macht, nicht mi Deutschlands Spaltung und Schwäche enden.

Die Königliche Regierung verhehlt sich nicht, wie getrübt die Aussicht auf eine kräftigende Einigung Deutschlands in einem Augen⸗ blicke erscheint, wo die beiden größten Bundesstaaten ihre Thaͤtig⸗ keit für die Begründung einer neuen Gesammtverfassung in jenen entgegengesetzten Richtungen zu entwickeln entschlossen scheinen.

Die Königliche Regierung kann in ihrer Lage nicht die Ausübung eines unmittelbaren Einflusses auf den Gang der einschlagenden Begebenheiten beabsichtigen. Aber die Regierung glaubt dem gemeinsamen Vaterlande die Hingebung schu⸗ dig zu sein, daß sie durch unverbrüchliches Festhalten am Rechte der Verträge den deutschen Bundesregierungen das Zusammentref fen auf einem Gebiete erleichtere, auf dem allein die für das deut⸗ sche Verfassungswerk unentbehrliche Einigung der Bundesgenossen in freier Zustimmung und ohne äußere Störung erwartet werden darf.

Wissenschaft und Kunst.

Königliches Opernhaus Abschieds⸗ und Benefiz⸗Vorstellung de

Lucile Grahn. (Donnerstag, 4. April.)

Daß eine Künstlerin von der Bildung und dem Geschmack des Fräu⸗ lein Grahn eine sinnige Auswahl für ihren letzten Gastabend treffen würde, ließ sich erwarten. Das Haus war denn auch in allen Räumen gefüllt, der Beifall durchweg äußerst lebhaft, und das Fallen des Vorhangs am Schluß gab das Signal zu einem Blumengruß, wie das Publikum ihn nur seinen Lieblingen zu spenden pflegt. Fräulein Grahn hat sich unter Nhe 68 Stelle erworben, und alle Ballettfreunde werden sie ungern schei⸗

en sehen.

J. J. M. M. der König und die Königin, so wie mehrere Prinzen und Prinzessinnen, K. K. H. H., waren anwesend.