vom 20. März 1850 vorgelegten Additional⸗Akte zu dem Ent⸗
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der Interessen der Union zu treffen und solche dem nächsten Reichs⸗
Erfurt, 15. April. (Erf. Ztg.) Der Antrag, den folgende Abgeordnete: Bodelschwingh, Dr. Schubert, Zedelius, Harkort, Roepell, Richthofen, von Bincke (Bochum), Hergenhahn, Ed. Vie⸗ weg, Fürst zu Wied, von Sänger, Marks, Graf Keller, 422 Schwerin, Böcking I., Liebmann, Plathner, Dechen, Reh, ug. ling, Sprengel, von Viebahn, Burchardt, H. von Gagern, ven Vincke (Neisse), Kiefer, Viehoff, M. von Gagern, „Pfanzyarhy, Kieschbe, Wichura, Wagner, Graf Keyserling, 29 Dr. Knyn, Bassermann, Schultze (Ruppin), Hegele Maltzahn⸗ Zimmermann, Häusser, Brescius, Wernher, Linz, vo Lehrbach,
peßhardt, Hofmann, Granier, Beseler, Petri, Matze⸗ Klotzsch, Tannen, Bürgers, Deuster, Besser, rath, Kühne, Dennig, Camphausen, De. 8 9 Holleuffer, von der Emmerling (Sondershausen), G. Kries, vg Ferath Auerswald Osten, Dr. Bölte, Soiron, Duncker. “ 88 Pr Claessen, Benk Geßler, Groddec, von Slansth⸗ von Prittwit, angenome⸗ 21 un (sebec), esgemeh ber Sonnabendsitzung und heute kutirt worden ist, lautet: Das Volkshaus wolle nachstehende Be⸗ schlüss falas Volkshaus ertheilt dem unter den Regierungen ver⸗ einbarten und dem Statut des Bündnisses vom 20. Mai 1849 beie giosteen Eꝛtwurse der Vasfasang des beuesodendglachzetg mselben interpretirende eift, em gleichzeitig vhaeznbetten Entwurfe eines die Wahlen der Abgeordneten zum Volks⸗ hause betreffenden Gesetzes seine volle und unbedingte Zustimmung. II. Das Volkshaus ertheilt der mit der Eröffnungs⸗Botschaft
wurfe der Verfassung des deutschen Reichs gleichfalls seine volle und unbedingte Zustimmung. III. Das Volkshaus ermächtigt auf den Antrag der verbün⸗ deten Regierungen den Reichsvorstand, mit denjenigen zum Bünd⸗ nisse gehörigen Staaten, welche, so lange Holstein und Lauenburg oder einer dieser Staaten außerhalb des Bundesstaates stehen, eine freiere Bewegung bei Regelung ihrer Handelsgesetzgebung und ihrer Handelsbeziehungen zu den nicht verbündeten Staaten inner⸗ halb und außerhalb Deutschlands und eine Vertretung ihrer Han⸗ dels⸗Interessen durch besondere Konsular⸗Agenten in Anspruch ge⸗ nommen haben, die nöthigen Vereinbarungen unter der Wahrung
tage zur definitiven Genehmigung vorzulegen.
V. Das Volkshaus beschließt, dem Verwaltungsrathe der ver⸗ bündeten Regierungen reanschtsei⸗ a) in dem Entwurfe der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde nachstehende Paragraphen zu⸗ ändern, wie folgt: 1) §. 99 ersten Absatz: „Ein Reichsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser einerseits und sowohl des Reichs⸗ vorstandes, als des Fürsten⸗Kollegiums andererseits gültig zu Stande kommen;“ 2) §. 101 zweiten Satz von Nr. 6: „Diesem steht in⸗ nerhalb des Gesammtbetrags des ordentlichen Budgets, so wie der⸗ selbe auf dem ersten Reichstage oder durch Reichsbeschlüsse festge⸗ stellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus beschließt;“ 3) In den §§. 102, 104, 106 und 107 das Wort „Reichsoberhaupt“ durch das Wort „Reichsvorstand“ zu ersetzen; 4) Den §. 134, das erste Alinea: „Die Auswanderungsfreiheit kann von Staats wegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. Abzugsgel⸗ der dürfen nicht erhoben werden;“ 5) Den §. 136 das zweite
Alinea: „Dieser Befehl muß im Augenblick der Verhaftung, oder spätestens im Laufe des folgenden Tages dem Verhafte⸗
ten zugestellt werden;“. 6) Das Alinea 6 hier zu streichen, dagegen aber dasselbe in Rücksicht auf die Handelsmarine dahin zu fassen: Die für das Seewesen erforderlichen Modisicationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten; 7) im §. 183 sub Nr. 1 statt „24 Stunden“ zu setzen „oder späte⸗ stens im Laufe des folgenden Tages;“ 8) im §. 139 eben so die Frist von „24 Stunden“ in die „spätestens im Laufe des folgenden Tages“ zu verwandeln; 9) das Alinea 4 des §. 141: „über Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, wird durch Schwurgerichte geurtheilt;“ 10) den zweiten Satz des §. 144 „den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun;“ 11) den §. 147 ganz zu streichen; 12) das Alinea 1 des §. 148 und den §. 149 zu streichen und dem §. 148 folgende Fassung zu geben: „Die Reli⸗ gions⸗Verschiedenheit ist kein Ehehinderniß. Für jede gesetzlich zu⸗ sässige Ehe hat das Gesetz eine gültige Form der Eingehung zu gewähren; 13) dem zweiten Satz des §. 151 folgende Fassung zu geben: „Er übt sie durch die von ihm ernannten Behörden aus;“ 14) das Alinea 2 des §. 152 zu streichen; im Uebrigen aber den §. 152 wie folgt zu fassen: „Unterricht zu
ertheilen und Unterrichts- und Erziehungs⸗Anstalten zu leiten, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat“; 15) das Alinea 1 des §. 154 zu fassen: „Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflich⸗ ten der Staatsdiener“; 16) im Alinea 2 des §. 157 die Worte: „Beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disziplinar⸗Vorschriften bestimmen“, zu streichen; 17) den §. 158: „Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dien st⸗ behörde ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Verhandlungen gerichtlich zu verfolgen“; 18) das Alinea 2 §. 159: „Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Volks⸗Ver⸗ sammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vor⸗ gängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unter- worsen sind“; 19) im Alinea 1 des §. 160 den Satz: „dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden“ zu streichen; 20) im Alinea 2 das Wort „insonderheit“ einzuschalten und es zu fassen: „die Ausübung der in diesem Paragraphen und in § 159 festgestellten Rechte soll, insonderheit zur Wahrung der öffent⸗ lichen Sicherheit, durch das Gesetz geregelt werden“; 21) den §. 161: „Die in den §§. 136, 138, 157, 159 und 160 enthaltenen Bestim⸗ mungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte nur insoweit Anwendung, als die militairischen Gesetze und Disziplinar⸗Vor⸗ schriften nicht entgegenstehen;“ 22) den §. 168 zu streichen; 23) das Alinea 2 des §. 176: „Ausnahmen von der Oeffentlichkeit be⸗ henn das Gesetz;⸗ 24) der Bestimmung sub a. zu §. 182 zuzu⸗ . Betheiligung des Staates bei der Anstellung des erste⸗ im een die Landesgesetze;“ 25) den §. 186 zu streichen; 26) mür 9 hinter „Haussuchung“ das Wort „und“ zu streich hinter „Versammlungsrecht“ ei 8 d . recht.“ b)“ Der Anvite g 1 ht” einzuschalten „und Vereins⸗ Art. 1. Die Ausführ ditiona „Akte folgenden Anhang beizufügen: enthaltenen Vaßtfüh ung der in den §§. 2 und 3 der Verfassung mungen wird einer näheren Verständigung
mit den betreffend en Regierungen vorbehalten. bti 8 zur vollendeten bn 8She .
Während dee d
sung verftießenden ; Einführung der Verfas⸗ gen Rechte der Reit zumes soll die Ausübung derjeni⸗ den einzelnen Staateherungen und der Volksverkretung in ev28. Kee un vöwelcge nach der Verfassung auf die Umfang nur in dem Maße i Herlamen; übergehen, nach Zeit und deren Ausübung durch die Uniann. Finzelnen Staaten aufhören, als
egierung und der verfassungs⸗ übernommen werden kann und
“ “ 8 übernommen wird, indem übrigens dem Ermessen des Verwaltungs⸗ Rathes und beziehungsweise der Unions⸗Regierung anheimgestellt wird, bis zur nächsten Parlaments⸗Sitzung die fortschreitende Ein⸗ führung und Ausführung der Verfassung in geeigneter Zeit und Weise zu bewirken. Für den Fall, daß sämmtliche von dem Staa⸗ tenhause und dem Volkshause uübereinstimmend beschlossenen Abände⸗ rungsvorschläge oder einzelne derselben durch das Organ des Verwal⸗ tungs⸗Raths oder der Reichsregierung die Genehmigung der verbünde⸗ ten Regierungen erhalten, ertheilt das Volkshaus hierdurch seine Zu⸗ stimmung, daß die Verfassungs⸗Urkunde, das Wahlgesetz und die Additional⸗Akte nach Maßgabe der genehmigten Vorschläge abge⸗ ändert und in dieser abgeänderten Gestalt promulgirt werden, wo⸗ bei das Volkshaus jedoch gleichzeitig damit einverstanden ist und erklärt, daß es, insoweit jene Vorschläge ganz oder theilweise die gedachte Genehmigung nicht erhalten, bei den durch die Zustim mung des Reichstags nach allen Seiten hin rechtsverbindlich ge⸗ wordenen Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde, des Wahlge⸗ setzes und der Additional⸗Akte zu verbleiben habe.
Der Verfassungs⸗Ausschuß des Staatenhauses, dessen Vor⸗ sitzender von Schleinitz ist, hat von den Abgeordn. Camphausen (Geh. Finanz⸗Rath), von Patow und von Sybel Bericht erstatten lassen. Derselbe geht von folgenden Gesichtspunkten aus:
In der alle Verhältnisse erschütternden Bewegung, von welcher in den beiden letzten Jahren sämmtliche Staaten und Volksstämme Deutschlands mächtig ergriffen wurden, war, wie viel Unklares und Unhaltbares, Verderbliches und Ungerechtfertigtes sich auch daran geknüpft haben mag, doch von Anfang an ein Bestreben als ein edles und vollberechtigtes, als ein dringendes und unabweisliches anzuerkennen; — es war dies das Streben, der Drang nach einer größeren Einigung und Kräftigung des gemeinsamen deutschen Vaterlandes. Der tiefe Schmerz, mit welchem edle Männer schon seit langen Jahren auf die Zerrissenheit dieses Vaterlandes, auf die daraus folgende Zersplitterung und erfolglose Aufzehrung seiner besten Kräfte, auf die daraus entspringende Ohnmacht im Innern und nach Außen hingeblickt hatten, war mehr und mehr eingedrungen in alle Schichten der Bevölkerung, das Bedürfniß einer Abhuͤlfe hatte ganze Volksstämme und die Bevölkerung gan⸗ zer Landestheile mächtig ergriffen. — Auch die Regierungen boten — manche, selbst schwere Opfer nicht scheuend zu einer solchen Abhülfe bereitwillig die Hand. Sie erkannten die innere Berechti⸗ gung, jenes Verlangen nach deutscher Einigung unumwunden an; sie erkannten nicht minder die Gefahren, durch welche die friedliche Entwickelung der Verhältnisse Deutschlands, die ganze staatliche Ordnung, ja selbst die Existenz, wo nicht aller, so doch vieler deut⸗ schen Staaten bedroht werden würde, wenn jenes berechtigte Ver⸗ langen unerfüllt bleiben und durch dessen Zurückweisung maßlosen Träumen und zerstörenden Kräften immer neue Nahrung zugeführt werden sollte. Der von der National⸗Versammlung in Frankfurt gemachte Versuch, das Werk der Einigung durch die von ihr be⸗ rathene Reichs⸗Verfassung zu Stande zu bringen, war gescheitert. Die Regierungen, welche diese Verfassung nicht anerkannt hatten, erklärten laut vor der ganzen Nation: „Daß ihnen daraus die doppelte Verpflichtung erwachsen sei, auf einem anderen Wege zu dem Beschlusse eines Verfassungswerkes mitzuwirken, das für das gesammte Deutschland eine unabweisliche Nothwendigkeit geworden sei.“ (Cirkular⸗Note vom 28. Mai v. J.)⸗ Sonach ergab sich die Form des Bundesstaates als die zur Erreichung des Zieles allein mögliche. Diese Form der staatlichen Einigung zu realisiren, ist nun auch in der That der Zweck des vorliegenden Entwurfs einer Verfassung. Dieselbe soll „basirt sein auf einer kräftigen und ein⸗ heitlichen Exekutivgewalt und einer National⸗Vertretung in einem Staa⸗
tenhause und in einem Volkshause mit legislativen Rechten der Nation ge⸗ währen, was sie seit längerer Zeit schmerzlich entbehrte, was sie von ihren Regierungen zu fordern berechtigt ist; dem Auslande gegen über Einheit und Macht, im Innern bei gesichertem Fortbestande aller einzelnen Glieder die einheitliche Entwickelung der gemeinsamen Interessen und nationalen Bedürfnisse.“ (Cirkular⸗Note vom 28. Mai v. J.) Muß sonach der Verfassungs⸗Entwurf in seinem Grundgedanken allseitig als richtig anerkannt werden, so lassen sich allerdings doch zweierlei Bedenken dagegen erheben. Diese Beden⸗ ken bestehen darin, daß Oesterreich in den demnach zu errichtenden Bundesstaat einzutreten nicht im Stande ist und einige andere Staa⸗ ten sich demselben anzuschließen zur Zeit nicht gesonnen sind. Durch die Verfassung vom 4. März ist für die dem deutschen Bunde angehöri⸗ gen Lande Oesterreichs der Eintritt in den deutschen Bundesstaat zur Unmöglichkeit geworden. Diese Unmöglichkeit, mag ihre Her beiführung immerhin vom österreichischen Standpunkte aus eine Sache der politischen Nothwendigkeit gewesen sein, kann vom deutschen Standpunkte aus beklagt werden. In keinem Falle läßt sich aber behaupten, daß deshalb, weil die deutsch⸗ österreichischen Lande sich dem Bundesstaate nicht anschließen können, für die übri⸗ gen deutschen Staaten nationale oder politische Gründe vorliegen könnten, auch ihrerseits auf diese ihnen zusagende Form der Ver⸗ einigung zu verzichten. Es kann zwischen Oesterreich und dem übrigen Deutschland kein anderes Band geknüpft werden und be⸗ stehen, als das eines völkerrechtlichen Bündnisses. — In der Mög⸗ lichkeit eines solchen Bündnisses und in dem Verlangen nach dem⸗ selben kann aber niemals ein Grund liegen, von derjenigen engeren Vereinigung, welche Deutschlands Regierungen und Volksstämme gleich⸗ mäßig erstreben, zögerndzurückzutreten. Im Gegentheil, solljenes Bünd⸗ niß zur allseitigen Befriedigung gereichen, so ist es doppelt noth⸗ wendig, daß dem einen, einheitlich konzentrirten Kontrahenten nicht ein Aggregat vereinzelter Staaten, sondern ein kräftiger Bundesstaat gegenüber stehe. Dadurch wird auch von vorn herein eine jede solche Gestaltung des Bündnisses aus⸗ geschlossen, welche zugleich den Forderungen der staatsrecht⸗ lichen Einigung zu genügen sich den Schein geben möchte und dadurch innerhalb des weiteren Bundes jedes innigere Zusam⸗ menwachsen der vereinzelten Glieder vereiteln würde. Diese Be⸗ trachtung allein müßte genügen, um jenen jüngsten Versuch eines von drei deutschen Fürsten abgeschlossenen Bündnisses zu würdigen, selbst wenn dieser Versuch nicht, bei einem Zutreten Oesterreichs, durch die unnatürliche Zusammenkettung der deutschen Volksstämme mit einer überwiegenden undeutschen Bevölkerung Deutschlands heiligste Interessen, seine Nationalität, seine Groͤße, seine Zukunft zu gefährden drohte. Der Ausschuß kann vom nationalen und politischen Standpunkte aus weder in Oesterreichs Stellung, noch in der anderer deutschen Staaten ein Bedenken gegen die unbedingte Gutheißung des von den verbündeten Regie⸗ rungen eingeschlagenen Weges erkennen. Es bleibt aber allerdings noch die Frage zu prüfen, ob ein solches Beden⸗ ken etwa vom Standpunkte des positiven Rechtes aus zu erheben sein möchte. Diese Frage muß schlechthin verneint werden. Es kann sich hier lediglich um die deutsche Bundesakte vom 8. Juni ö“ “ an Rechtskraft gleichstehende wiener Schlußakte sassu ne 9 handeln. Durch diese Verträge wurde die Ver⸗ assung des deutschen Bundes festgestellt und es wurden durch die⸗ selben ferner zwischen den einzelnen Bundesglieder eitige Rechte und Pflichten begründet Die B ghis derh. gegenseitige Folge der Grei . Die undesverfassung ist in ge der Ereignisse des Jahres 1848 Fie bve⸗
ruhte wesentlich und ausschließlich lung, mit dieser mußte sie stehen und fallen. lung aber hat durch den in der — (wie sie selbst sagt) — letz- ten Sitzung des Bundestages vom 12. Juli 1848 gefaßten Beschluß und die in Folge dessen an den Erzherzog Reichsver⸗ weser gerichtete Adresse ihre bisherige Thätigkeit für beendet erklärt. Die durch die Bundesverträge begründeten Rechte und Pflichten dagegen bestehen noch heute, soweit sie von der Verfassung des Bundes unabhängig sind und ohne dieselben realisirt werden kön⸗ nen. Zu diesen Rechten gehört wesentlich auch das im Art. 11 der Bundes⸗Akte allen Bundesgliedern vorbehaltene Recht, Bünd⸗ nisse aller Art zu schließen, sofern dieseiben nur nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet sind. Das Bündniß und der Verfassungs⸗Entwurf sind hiernach mit dem Bündnisse vollständig im Einklange. Sie sind es um so mehr, als im Art. III. der Additional⸗Akte ausdrücklich ausgesprochen ist, „daß die deutsche Union als politische Gesammtheit in dem deut⸗ schen Bunde alle diejenigen Rechte ausüben und alle dieje nigen Pflichten erfüllen werde, welche sämmtlichen in demselben be⸗ griffenen Einzelregierungen zustehen und obliegen.“ Der Ausschuß kann sich nach dem Vorangeschickten mit dem leitenden Gedanken, welcher den dem Reichstage gemachten Vorlagen zu Grunde liegt, nur einverstanden erklären. Er war auch in dem Wunsche völlig einig, daß manche Bestimmungen des Verfassungs Entwurfs an⸗ ders lauten möchten, als sie gegenwärtig vorliegen. Darüber, in welcher Richtung eine Revision dieser Bestimmungen, wenn sie erfolgen sollte, vorzunehmen sein würde, herrschte bei irgend er⸗ heblichen Punkten ebenfalls keine Meinungsverschiedenheit. Man erkannte namentlich allseitig und unbedingt an, daß die Auf⸗ gabe einer Revision darin bestehen müsse, den Entwurf der Verfas sung vom 26. Mai v. J. dergestalt zu modifiziren, daß die Pro⸗ mulgation desselben eine Abänderung der preußischen Verfassung und' selbst der dieselbe ergänzenden neuen Gesetze nicht erforderlich mache. Wie einig aber hiernach der Ausschuß auch darüber war, was das zu Wünschende sei, so war doch eine Einstimmigkeit in Betreff des zur Erreichung des Wünschenswerthen einzuschlagenden Weges nicht in gleicher Weise zu erzielen.
Die Abstimmung über die verschiedenen im Ausschusse gemach⸗ ten Vorschläge führten zu folgendem Ergebniß: Der erste Vorschlag: Der Ausschuß wolle beantragen: 1) daß die Verfassung, Additio nalakte, Denkschrift und Wahlgesetz sofort revidirt werde, 2) daß die aus der Revision hervorgehenden Abänderungsvorschläge dem Verwaltungsrathe mitgetheilt, dabei jedoch bemerkt werde, daß das Staatenhaus sich den Beschluß über die Annahme der Verfas sung spätestens bis zum 15. Mai in der Erwartung vorbehalte, bis dahin die Erklärung der verbündeten Regierungen über die An nahme oder Verwerfung der Abänderungsvorschläge zu erhalten, 3) daß das Staatenhaus über die Annahme oder Verwerfung nach Maßgabe der erfolgten Erklärungen, eventuell auch ohne irgend eine Abänderung des Verfassungs⸗Entwurss, nach der Mitte des Monats Mai beschließe, wurde mit 23 Stimmen gegen eine; der zweite Vorschlag: der Ausschuß wolle beantragen: 1) daß die Ver⸗ fassung ꝛc. sofort revidirt und nach Maßgabe der aus der Revision hervorgegangenen Abänderungsvorschläge angenommen, 2) nach er folgter Annahme sofort die fernere Erklärung beschlossen werde, daß das Staatenhaus für den Fall, daß die verbündeten Regie⸗ rungen den vorgeschlagenen Abänderungen nicht beitreten sollten, auf die Annahme jedes einzelnen Abänderungsvorschlages Verzicht leiste und bei der Fassung des Entwurfs stehen bleibe, wurde mit 22 gegen 2 Stimmen; der dritte Vorschlag: der Ausschuß wolle dem Staatenhause folgenden Gang der Verhandlungen und folgende Beschlüsse vorschlagen: 1) Zuerst erfolgt die Berathung und Beschlußnahme über die zum Verfassungs⸗Entwurf, zum Wahlgesetz und zur Additionalakte vorgeschlagenen Verbesserungen. 2) Dann werden folgende Beschlüsse gefaßt: a) Das Staatenhaus nimmt die von den verbündeten Regierungen mittelst Eröffnungs botschaft vom 20. März d. J. vorgelegten Entwürfe der Verfassung des deutschen Reiches und des Gesetzes über die Wahlen der Abge ordneten zum Volkshause in unveränderter Fassung an. b) Das Staatenhaus nimmt den von denselben verbündeten Regierungen vorgelegten Entwurf zur Additionalakte in unveränderter Fassung an. c) Das Staatenhaus ertheilt dem Unionsvorstande die in der Eröffnungsbotschaft vom 20. März d. J. verlangte Ermächtigung zur Regelung der Zoll⸗ und Handelsverhältnisse einiger der zum Bündniß gehörigen Staaten, namentlich der Hansestädte und des oldenburgischen Fürstenthums Lübeck, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung dieser Regelung durch das nächste Unionsparlament. 3) Das Staatenhaus proponirt indeß in Uebereinstimmung mit dem Volkshause den verbündeten Regierungen die ad 1 beschlossenen Verbesserungen zur Verfassung, zum Wahlgesetz und zur Additio⸗ nalakte mit der Wirkung zur Annahme, daß die von ihnen ange⸗ nommenen Verbesserungen sofort in Kraft treten, die von ihnen abgelehnten dagegen außer Anwendung und statt derselben die ursprünglichen bezüglichen Bestimmungen der nach LI unveränderter Fassung angenommenen Entwürfe in Kraft bleiben. Wenn die vorstehenden Beschlüsse in Continuität gefaßt sind, erfolgt in Uebereinstimmung mit dem Volkshause die Mittheilung derselben ar den Verwaltungsrath der verbündeten Regierungen, wurde mit 19 gegen 5 Stimmen; der vierte Vorschlag endlich: Das Staaten⸗ haus wolle in einer Abstimmung beschließen: Mit der Revision der Entwürfe der Verfassung, zu dem Wahlgesetze und zu der Additio⸗ nalakte sofort zu beginnen, zugleich aber zu erklären, daß die zu beschließenden Abänderungen nicht als Bedingungen der Annahme der Entwürfe zu betrachten seien, vielmehr diese letzteren, so weit eine Abänderung vom Parlament nicht beschlossen worden, oder die beschlossenen Abänderungen von den verbündeten Regierungen nicht genehmigt werden sollten, im Ganzen und unbe⸗ dingt anzunehmen, wurde mit 22 gegen 2 Stimmen ab⸗ gelehnt; dagegen wurde der fünfte Vorschlag: Das Staa⸗ tenhaus wolle nachstehende Beschlüsse fassen; I. Das Staatenhaus ertheilt dem unter den Regierungen vereinbarten und dem Statut des Bündnisses vom 26. Mai 1849 beigeschlossenen Entwurf der Verfassung des deutschen Reichs und der denselben interpretiren⸗ den Denkschrift, so wie dem gleichzeitig vereinbarten Entwurf eines die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffenden Ge setzes, seine volle und unbedingte Zustimmung. II. Das Staa⸗ tenhaus ertheilt der mit der Eröffnungsbotschaft vom 20. März 1850 vorgelegten Additionalakte zu dem Entwurfe der Verfassung des deutschen Reichs gleichfalls seine volle und unbedingte Zustimmung. III. Das Staatenhaus beschließt, dem Verwaltungsrathe der ver bündeten Regierungen vorzuschlagen: a) in dem Entwurfe der Ver fassungsurkunde nachstehende Paragraphen zu ündern, wie folgt: b) in dem Entwurfe des Wahlgesetzes u. s. w. c) in der Additional⸗ akte u. s. w. Für den Fall, daß sämmtliche von dem Staatenhause und dem Volkshause übereinstimmend beschlossenen Abänderungs vorschläge oder einzelne derselben durch das Organ des Verwal⸗ tungsraths oder der Reichsregierung die Genehmigung der ver⸗ bündeten Regierungen erhalten, ertheilt das Staatenhaus hierdurch seine Zustimmung, daß die Verfassungs-Urkunde, das Wahlgesetz und die Additionalakte nach Maßgabe der genehmigten Vor⸗
auf der Bundesversamm⸗ Die Bundesversamm⸗
schläge abgeändert und in dieser abgeänderten Gestalt promulgirt werden, wobei das Staatenhaus jedoch gleichzeitig damit einver⸗ standen ist und erklärt, daß es, insoweit jene Vorschläge die ge⸗ dachte Genehmigung ganz oder theilweise nicht erhalten, bei den durch die Zustimmung des Reichstages nach allen Seiten hin rechts⸗ verbindlich gewordenen Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde, des Wahlgesetzes und der Adbditionalakte zu verbleiben habe. 1V. Das Staatenhaus ermächtigt auf den Antrag der verbündeten Regierungen den Reichsvorstand, mit denjenigen zum Bündnisse ge⸗ hörigen Staaten, welche, so lange Holstein und Lauenburg, oder einer dieser Staaten, außerhalb des Bundesstaates stehen, eine freiere Bewegung bei Regelung ihrer Handelsgesetzgebung und ihrer Han⸗ delsbeziehungen zu den nicht verbündeten Staaten innerhalb und außerhalb Deutschlands und eine Vertretung ihrer Handelsinter⸗ essen durch besondere Konsular⸗Agenten in Anspruch genommen ha⸗ ben, die nöthigen Vereinbarungen unter Wahrung der Interessen der Union zu treffen und solche dem nächsten Reichstage zur defini⸗ tiven Genehmigung vorzulegen; mit 19 gegen 5 Stimmen ange⸗ nommen. Indem der Ausschuß diesen Gang des Verfahrens dem Staatenhause empfiehlt, geht derselbe dabei von der Voraussetzung aus, daß es dem Hause gefallen werde, die in Vorschlag gebrachten Beschlüsse in der angegebenen Reihenfolge in getrennten Abstimmun⸗ gen und dergestalt unabhängig von einander zu fassen, daß keiner dieser Beschlüsse den anderen bedingt, dieselben aber nicht gesondert, vielmehr gleichzeitig dem Verwaltungsrathe zuzustellen, wobei jedoch siberall nicht auf die Befugniß verzichtet wird, zu jeder Zeit zu be⸗ schließen, daß der zuerst zu fassende Beschluß, nach Befinden auch der zweite, nöthigenfalls, wenn unvorhergesehene Umstände ein sol⸗ ches Verfahren erfordern möchten, sofort von den übrigen Beschlüs⸗ sen gesondert an den Verwaltungsrath gelangen soll.
Die zu Nr. III. des zuletzt aufgeführten Antrages vom Aus schuß empfohlenen Abänderungen sind folgenre: a) in dem Ent⸗ wurfe der Verfassungs⸗Urkunde nachstehende Paragraphen zu ändern, wie folgt: 1) §. 99 ersten Absatz: Ein Reichsbeschluß kann nur durch die Zustimmung beider Häuser einerseits und sowohl des Reichsvorstandes als des Fürsten⸗Kollegiums andererseits gültig zu Stande kommen. 2) §. 101 Nr. 2: Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Gränze der Bewilligung er⸗ solgen. 3) §. 101, Nr. 6: Nach erfolgter Prüfung und Bewilli⸗ gung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staaten⸗ haus abgegeben. Diesem steht innerhalb des Gesammtbetra⸗ gZes des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse fest⸗ gestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstel⸗ lungen zu machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt. 4) §. 102: Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichs⸗ vorstande bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichs⸗ gesetz dieselbe festsetzt. Außerdem kann der Reichstag zu außeror⸗ dentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsvorstande einberufen werden. 5) §. 104: Das Volkshaus kann durch den Reichsvorstand aufge⸗ löst werden. In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln. 6) §. 106: Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsvorstande bestimmt. 7) §. 107: Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch den Reichsvorstand bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger als 14 Tage ausgesprochen werden soll, der Zu⸗ stimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses. Auch der Reichstag selbst, so wie jedes der beiden Häuser, kann sich auf 14 Tage vertagen; 8) §. 112 ersten Absatz: Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußerstenfalls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Ge⸗ schäftsordnung jedes Hauses. 9) §. 134: Die Auswanderungs⸗ freiheit kann Lon Staats wegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht heschränkt werden; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 10) §. 135 vierten Absatz: Die öffentlichen Aemter sind, unter Ein⸗ haltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle Befähigten gleich zugänglich. 11) S§. 136 zweiten Absatz: Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Grün⸗ den versehenen Befehles. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages dem Verhafteten zugestellt werden. 12) §. 136 letzten Absatz zu streichen. 13) §. 138: Nr. 1, in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehles, welcher sofort oder spätestens im Laufe des folgenden Ta⸗ ges dem Betheiligten zugestellt werden soll. 14) §. 139. Die Be⸗ schlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Ver⸗ haftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder spätestens im Laufe des folgenden Tages dem Betheiligten zu— gestellt werden soll. 15) §. 141 letzten Absatz: Ueber Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, wird durch Schwur⸗ gericht geurtheilt. 16) §. 144: Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ) weder bedingt noch beschränkt. Den bürgerlichen und staats bürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 17) §. 147 zu streichen. 18) S. 148 und 149: Die Ein⸗ führung der Civilehe erfolgt nach Maßgabe besonderer Ge⸗ setze, welche auch die Führung der Civilstandsregister re⸗ geln. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinder⸗ niß. 19) §. 152: Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten zu grün⸗ den, zu leiten und Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Be⸗ schraäͤnkung. 20) §. 154, ersten Absatz: Die öffentlichen Lehrer ha— ben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. 21) S. 457, zwei⸗ ten Absatz: Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Cor⸗ porationen ausgeübt werden. 22) §. 158: Eine vorgängige Ge⸗ nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 23) §. 159: Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln, einer be⸗ sonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten und überhaupt durch das Gesetz von der vorgängigen obrigkeitlichen Erlaubniß abhängig gemacht werden. 24) §. 100, ersten Absatz: Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maß⸗ regel beschränkt werden; politische Vereine jedoch können Beschrän⸗ kungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 25) §. 161: Die in den §§. 136, 138, 157, 159 und 160 enthaltenden Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte nur insoweit Anwendung, als die militairischen Ge⸗ setze und Disziplinarvorschriften nicht entgegen stehen. 26) §. 168 zu streichen. 27) §. 175, am Schlusse hinzuzufügen: Auf die Ver⸗ setzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Herichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmun⸗
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fentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffent⸗ lich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung und den guten Sitten Gefahr droht. In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden. 29) §. 182, am Schlusse hinzuzufügen: Ueber die Be⸗ theiligung des Staates bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und uͤber die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Landesgesetzgebung das Nähere bestimmen. 30) §. 184, ersten Absatz: Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volks⸗ vertretung haben. Der Reichsgesetzgebung bleibt es überlassen, über die leitenden Grundsätze, nach denen die Volksvertretungen der einzelnen deutschen Staaten zu wählen sind, Bestimmungen zu treffen. 31) §. 186 zu streichen. 32) §. 195, ersten Absatz: Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über den Gerichtsstand, die Presse, Verhaftung, Haussuchung, Versammlungs⸗ und Vereins⸗Recht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. b) In dem Entwurfe des Gesetzes, betressend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, den §. 13 zu fassen, wie folgt: „Wer das Wahl⸗ recht in einem Wahlbezirke ausuben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl und seit mindestens 3 Jahren seinen festen Wohnsitz haben und heimatsberechtigt sein. Er muß außerdem auf Erfor⸗ dern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zah⸗ lenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstande ist.“ c) In der Additional⸗Akte: 1) Artikel V. zu fassen wie folgt: „Das der Unionsgewalt zustehende Recht des Krieges und Friedens (§. 10 der Reichs⸗Verfassung) übt dieselbe unbeschadet der Rechte und Pflichten aus, welche aus den Gesetzen des Bun⸗ des von 1815 hervorgehen; es darf deshalb den außer der Union verbleibenden deutschen Staaten gegenüber nicht ausgeübt werden; vielmehr bleiben im Verhältniß zu diesen die den Landfrieden betreffenden Bestimmungen der Gesetzgebung von 1815 in Kraft. Das Heerwesen der Union wird in einer Weise geordnet, welche sich der künftigen Gestaltung des dentschen Bundes anschließt.“ 2) Am Schlusse folgenden Artikel hinzuzufü gen: „Die Ausführung der in den §S§. 2 und 3 vorbehaltenen Be⸗ stimmungen wird einer näheren Verständigung mit den betressenden Regierungen vorbehalten.“ „Außerdem empfiehlt der Ausschuß, in Betreff der in der Er⸗ öffnungsbotschaft verlangten Ermächtigung noch folgenden Antrag zur Annahme: Das Staatenhaus ermächtigt auf den Antrag der verbündeten Regierungen den Reichsvorstand, mit denjenigen zum Bündnisse gehörigen Staaten, welche, so lange Holstein und Lauen⸗ burg, oder einer dieser Staaten, außerhalb des Bundesstaates ste⸗ hen, eine freiere Bewegung bei Regelung ihrer Handelsgesetzgebung und ihrer Handelsbeziehungen zu den nicht verbündeten Staaten innerhalb und außerhalb Deutschlands und eine Vertretung ihrer Handelsinteressen durch besondere Konsular⸗Agenten in Anspruch genommen haben, die nöthigen Vereinbarungen unter Wahrung der Interessen der Union zu treffen und solche dem nächsten Reichs⸗ tage zur definitiven Genehmigung vorzulegen.
1 Oesterreich. Wien, 15. April. Graf Thun, außeror⸗ dentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königliche bayerrschen Hofe, ist hier aus München eingetroffen. Die Oesterr. Korrespondenz widerlegt das Gerücht, wel⸗ chem zufolge das vorarlbergische Armee⸗Corps Marschbesehl erhalten haben und ein Lager in Süddeutschland beziehen soll.
Sachsen. Dresden, 15. April. (D. A. Z.) Am 11. April wurde der hiesigen Garnison auf der Parade ein Besehl vorgelesen, wonach die uͤber eine große Anzahl von Soldaten und Reservisten wegen „militairischen Verraths“, d. h. wegen näherer oder entfernterer Betheiligung an den Maiereignissen, verhängte Todesstrafe durch die besondere Gnade Sr. Majestät des Königs in Zuchthausstrafe von verschiedener Dauer gemildert worden ist. In diesem Befehle werden die Soldaten bedeutet: „sie sollten deshalb ja nicht etwa glauben, daß die Todesstrafe abgeschafft sei, sie bestehe vielmehr immer noch rechtsgültig fort!“ Fünf dieser begnadigten Soldaten sind bereits seit einiger Zeit auf das Zuchthaus abge⸗ führt und die übrigen (gegen 20 Mann, die in dem Arresthause der hiesigen Reiterkaserne sitzen) harren dieses Schicksals.
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 15. April. (Alt. Merk.) Der General⸗Lieutenant von Willisen hat nachstehenden Armee⸗ befehl erlassen:
„Soldaten! Es wird ein Theil Eurer bisherigen Führer, Eurer Lehrer von Euch scheiden. Es ist ein großer Verlust für uns, eine schwere Trennung, aber früh oder spät mußte es doch so kommen, wenn wir je selbstständig werden wollten, und das wollen wir doch. — Der Verlust war erwartet und trifft uns nicht unvorbereitet. Den Ersatz müssen wir in uns selbst finden und werden ihn finden. Wie es mir nicht in den Sinn kommt, das Vertrauen zu verlieren, wenn ich in Eure tapferen Augen sehe, so sollt und dürft auch Ihr noch ferner mir und den Führern, welche Euch bleiben, vertrauen. Unsere Kraft bleibt dieselbe, wenn Ihr wollt, wie ich will. Nur wer sich selbst verläßt, der ist ver⸗ lassen. Wir wollen um so fester auf eigenen Füßen stehen, wollen uns um so mehr anstrengen, um so fester zusammenhalten. Ge⸗ horcht Euren neuen Führern, wo Ihr deren erhaltet, die ihre An⸗ strengungen verdoppeln werden, ich weiß es sicher, nur um so freu⸗ diger, um so strenger, — da liegt unsere ganze Kraft. Schleswig⸗ Holsteins Heer sei, auch auf sich ganz allein angewiesen, ein Mu⸗ ster in Hingebung und strengem Gehorsam, so ist des Vaterlandes Geschick gesichert. — Das erwarte ich von Euch.
b Den Scheidenden aber folgt unsere ganze Liebe, unsere ganze Dankbarkeit; bezeugt sie ihnen auf jede Weise. Ein Band, was so geknüpft war, kann wohl gewaltsam getrennt, aber nie ganz ge⸗ löst werden, die Gesinnung zu den Einzelnen bleibt dieselbe. Kiel, den 15. April 1850. Euer Obergeneral
von Willisen.“ In den Worten, womit der Präsident bei der Vertagung der Landesversammlung am 12ten die Sitzungen schloß, sprach er den Wunsch aus, daß baldigst eine vollständige, das ganze Land und dessen Vertrauen besitzende ordentliche Landesversammlung eintreten könne, daß jedoch, falls diese Versammlung wieder zusammenkommen müsse, die Verhältnisse der Art sein möchten, daß zwischen der Landesversammlung und der Regierung eine größere Uebereinstim⸗ mung sich kundgeben möge, als diesesmal der Fall gewesen ist.
Oldenburg. Oldenburg, 12. April. (Hann. Ztg.) Der Landtag hat in seiner heutigen Sitzung den Antrag der Staats⸗Regierung, den indirekten Wahlmodus in einen direkten mit niedrigem Census zu verwandeln, verworfen.
gen keine Anwendung. 28) §. 176: Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Eivil⸗ und Strafsachen sollen öf⸗
Ausland. uslan 8 It Ssr FIrankreich. Paris, 14. April. Der Napoleon bemerkt heute Folgendes: „Die Sprache, welche seit einigen Tagen von der cxaltirten Partei der legitimistischen Fraction geführk wird läßt uns in Wahrheit glauben, daß wir träumen. Diese Fraction beharrt darauf, sich außerhalb der Wahl⸗Union zu halten nn die Kandidatur des Herrn F. Foy zurückzuweisen. Was ist das Mo⸗ tiv dieses unüberwindlichen Widerstandes? Ist General Foy, der Vater des Kandidaten jemals in eine finstere Intrigue gegen die Restauration getreten? Hat er etwa auch nur indirektseine Unterstützung Verschwörern zu Theil werden lassen? Nein. Aber General Foy, eine der reinsten Glorien der Armee und der französischen Tribüne, hat in den Augen gewisser Leute ein Verbrechen begangen, er hat eine legale und constitutionelle Opposition gemacht. Sie erinnern sich also nicht mehr, daß Frankreich vier auf einander folgende Revolu⸗ tionen gemacht habe, um die Bourbonen zu vertreiben? Es sind also noch immer dieselben Männer, welche Napoleon den korsischen Wehrwolf nannten und unter dem Schutze der Kosaken seine Statue von der Höhe der Vendomesäule herabstürzten? Wo wären diese Unverbesserlichen, wenn der Präͤsident der Republik, ihrem Beispiele gemäß, einen Geist des Grolles und der Repressalien nährend, das Nachgefühl, wir wollen nicht sagen, der loyalen Kämpfe, aus denen sie dem General Foy ein Verbrechen machen, sondern der Beleidigungen, deren sich ihre Faction so oft schuldig gemacht hat, bewahrt hätte. Gerade, wenn das Vergessen der Vergangenheit an der Tagesord⸗ nung sein sollte am Vorabend einer neuen Wahlschlacht, desertirt man aus den Reihen der Vertheidiger der Gesellschaft! Wächst die Gefahr nicht von Tag zu Tag? Müssen nicht die gerechtesten Recriminationen jetzt schweigen? Oder liegt hinter dem Triumphe unserer Feinde ein anderer Zweck verborgen? Es ist mit diesem unverzeihlichen Be⸗ nehmen ein geheimes Interesse, eine blinde und verbrecherische Hoff⸗ nung verbunden. Wenn der Sozialismus bei der nächsten Wahl siegt, dann will diese undankbare Minorität ihren Antheil an dem Siege herausstellen. Was uns anbelangt, so verpflichten wir un⸗ sere Freunde für Herrn Foy.“
Verflossene Nacht um 12 Uhr versammelte sich das demokra tisch-sozialistische Comité in der Rue de Charonne im Lokale der Handelsschule, um zur Wahl eines Kandidaten an Stelle des Herrn Vidal, der für den Niederrhein optirt hat, zu schreiten. Die ver⸗ schiedenen Kandidaten sind Dupont de l'Eure, Girardin, Malaunet, Goudchaux und Robinet, Korporal im 35sten Linien⸗Regiment. In der heutigen Voix du Peuple wird die Kandidatur Girardin's, trotz seiner gestrigen Erklärung, energisch bekämpft.
Die Regierung hat gestern Abend den Freiheits⸗Saal in der Rue Martel und alle Säle, welche in der Bannmeile zu Wahl⸗ Versammlungen dienten, schließen lassen.
Großbritanien und Irland. London, 13. April. Der Besieger der Sikhs, Lord Gough, wird von seinen dankbaren Gefährten, wie vom englischen Volke, nach seiner Heimkehr sehr ge⸗ feiert. Auch der orientalische Klub gab ihm dieser Tage ein glän⸗
o wie die Verdienste des Ge
zendes Bankett, wobei seine Thaten, so wie nerals Hardinge, verdiente Anerkennung fanden.
Zum Präses der ostindischen Compagnie ist Sir J. W. Hogg ernannt, der von einem der ersten Stifter dieser großen Handels gesellschaft abstammt. Er hatte 13 Stimmen, sein Mitbewerber Shepherd eben so viele; das Loos entschied für ihn.
Die englischen Kreuzer haben während der Jahre 1840 bis 48 im Ganzen 625 des Sklavenhandels verdächtige Schiffe aufgebracht; davon wurden 578 verurtheilt. Die Zahl der auf diesen Schiffen vorgefundenen Sklaven betrug 38,033, von denen bis zur Zeit der Verurtheilung 3941 gestorben sind. Von den Offizieren und Schiffs⸗ volk starben 518.
Gestern ist die bekannte Pianistin Madame Dulcken hier ge⸗
storben.
Italien. Turin, 9. April. (Lloyd.) Die Aufregung in Folge der Debatte der Senatoren über das sikkardische Gesetz is unbeschreiblich. Der Minister entwickelt in seiner Rede das Zeit gemäße seines Gesetzvorschlages, indem er auf die von der Geist lichkeit ebenfalls angenommene Verfassung hinwies, welche keinen eximirten Gerichtsstand kennt, und endlich trotz des großen Wider⸗ standes die geheime Abstimmung durchsetzte, die das schon bekannte Resultat lieferte. Kaum war dies in der Stadt bekannt, als sich viele Gruppen sammelten, welche zwar den König und seine Minister hoch le ben ließen, aber nicht undeutlich zu verstehen gaben, daß sie einem hoch⸗ gestellten geistlichen Herrn eine unharmonische Nachtmusik brin⸗ gen wollten. In der That begannen die gellenden Pfeifen aus al⸗ ten Zeiten ihre Mißtöne hören zu lassen, und es wäre gewiß zu einem Skandal gekommen, allein Truppen aller Waffengattungen rückten unter Trommelschlag auf den Platz, und nach Verhaftung der wüthendsten Schreier zogen sich die Massen nach und nach zu⸗ rück. Mittlerweile herrschte große Angst in der Stadt; die Kaffee⸗ häuser und Kaufläden wurden geschlossen, als befürchte man einen Aufstand; doch diese Besorgnisse waren ungegründet.
Die italienische Literatur hat einen herben Verlust erlitten. Der Dichter der „Italiade“, des „S. Benedetto“ und der „Geor⸗ gica de' fiori“, Angelo Maria Ricci, ist am 3. April in Rom mit Tode abgegangen.
Rom, 5. April. (Lloyd.) Der Papst wurde in Terracina gestern mit Enthusiasmus empfangen. In Rom selbst herrscht über die baldige Rückkehr des heiligen Vaters ungeheuchelte Freude.
Moldau und Walachei. Bukarest, 2. April. (Const. Blatt a. B.) Der General von Lüders hatte den Be⸗ fehl erhalten, sich bis zur Osterwache a. St. in Petersburg ein zufinden. Diesem Befehl zufolge, tritt derselbe auch heute seine Reise an. Ob dessen Abwesenheit von hier eine kurze oder eine immerwährende sein werde, weiß zur Stunde Niemand. Auch die hierorts kasernirten und in der Umgebung kantonirenden russischen Truppen beginnen nun in der That abzuziehen; fast täglich wer⸗ den einrückende Abtheilungen inspizirt und zum Abmarsch beordert. Natürlich ist dabei keine Rede von einer gänzlichen Räumung des Landes, denn statt der heimwärts ziehenden werden in kurzem von dort andere Truppen hier einrücken, um die längst besprochene russische Besatzung von 10,000 Mann (Einige wollen wissen, daß dieselbe sogar auf 6000 Mann reduzirt werden solle) zu bilden. Diese Reduction wäre wirklich eine Wohlthat für das Land, dessen Lasten bereits bis auf einen sehr hohen Grad fühlbar geworden sind.
Obschon bei der neuerlichst vollzogenen Verpachtung der sämmt lichen erzbischöflichen, bischöflichen und Klostergüter gegen den letz⸗ ten Pachtschilling vom Jahre 1845 sich ein Mehrertrag von 2,396,555 Piaster ergeben hat, so möge man ja nicht daraus schlie⸗ ßen, daß der Wohlstand des Landmannes die Pächter zu so hohen Preisbietungen bestimmt habe. Das Erträgniß dieser Pachtungen fließt in die Centralkasse, und es ist darum nur aus der äußersten Noth des Staatsschatzes zu erklären, daß der Fürst sich bewogen