umlage auf Wein und Fleisch gedeckt werden. Die Einhebung dieser von der Staatsverwaltung der Stadtgemeinde bewilligten ndirekten Steuer geschieht im Wege der Verpachtung und zwar auf dreijährige Kontraktsdauer, wonach sich von selbst eine dreijäh⸗ rige Periode der Vermögensverwaltung herausstellt. Auf diesen Umstand gründet sich die Bestimmung der §. 81 dieser Verfassung enthaltenen Bestiwmung, für Haupt⸗Voranschlag der Einnahmen und Ausga vmfl⸗
die Stadt⸗Gemeinde den Zeitraum von drei Jahren zu sen habe. WEWEö stvoran⸗ Daß übrigens die Feststellung des vregahrigen, senuperfolgen schlags jedesmal erst durch die Sanction Em., Uaix; sowohl in könne, erscheint als unerläßliche Nothwenbigkenn hrere Millionen Anbetracht der Größe der Gelbgebarung, r des städtischen Ein⸗ umfaßt, sondern mit Nücksche angsuch aus, Dazgefäleen üeßt, kommens, das beinahe aussch Stellung und Wirkungs⸗ endlich auch vermöge der Analogie Triest mit den Landtagen der
Sphre der Vertretung der Stadt Trief Kronländer.
Im Interesse einer wohlgeordneten Gebarung wird jedoch die ₰ I1
5 sje eines erhalten, innerhalb der Gränzen des Z“ hnsg “ die parziellen Voranschläge 8 voEEEC“ jeden Verwaltungsjahres auszuarbeiten, in deren Feststellung ihre Selbstständigkeit nicht weiter beschränkt
Bei Erwerbung, Veräußerung, Verpfändung und Verpachtung von Gegenstaͤnden des Gemeinde⸗ Vermögens tritt für die Stadt⸗ Gemeinde erst dann die Verpflichtung ein, die Genehmigung Ew. Majestät einzuholen, wenn der Gesammtbetrag des Geschäftes die Summe von Einmal Hundert Tausend Gulden übersteigt. Dieses im Vergleiche mit den anglogen Bestimmungen des Gemeindege⸗ setzes weit reichende Zugeständniß hat seinen Grund darin, weil mit Bezug auf die Stellung Triests als reichsunmittelbarer Stadt, derselben ein weiterer Spielraum eingeräumt werden mußte. 8 Bezüglich der Lokalpolizei und des übertragenen Wirkungs⸗ kreises wurden der Staatsregierung jene Vorbehalte der Kontrolle und des eigenen Eingreifens gesichert, welche die Rücksichten auf die Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Sicherheit, so wie auf eine geregelte Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung erheischen.
Einer besonderen Beachtung würdig schien Ew. Majestät Mi⸗ nisterrathe das eigenthümliche Institut der triester Territorial Miliz, ein bewaffnetes Corps in der Stärke eines Bataillons von 1000 Mann, welches aus den waffenfähigen Grundbesitzern des Gebietes gebildet ist, und in Friedenszeiten die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, im Kriege aber auch die Küstenvertheidignng und den Garnisonsdienst in der Stadt zur Aufgabe hat.
Der Ursprung dieses Instituts reicht ins frühe Mittelalter hin⸗ auf und bedeutend sind die Verdienste, welche dieses Bataillon bis auf die Gegenwart herab, namentlich auch wieder im letzten Kriege während der Blokade des Hafens durch die feindliche sardinische Flotte um die Stadt, so wie um den Staat sich erworben. Die im Verfassungs⸗Entwurfe §. 72 ausgesprochene Aufrechthaltung dieses ausgezeichneten Corps ist daher nicht allein im öffentlichen Interesse begründet, sondern schließt auch die Anerkennung für seine allzeit rühmliche Haltung in sich.
Ob und inwiefern das für dieses Corps bestehende Reglement eine den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechende Abänderung er⸗ leiden soll, wird Gegenstand einer besonderen Verhandlung sein.
In Absicht auf die ersten Einleitungen zur Durchführung die⸗ ser Verfassung ist durch die nöthigen Uebergangsbestimmungen am Schlusse des vorliegenden Entwurfes Vorsorge getroffen.
Geruhen demnach Ew. Majestät in Genehmigung der hier ehr⸗ erbietigst entwickelten Grundsätze diesen Entwurf der Verfassung für die reichsunmittelbare Stadt Triest zu sanctioniren und das dies⸗ fällige Patent allergnädigst zu vollziehen. Wien, 5. April. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Schmerling. Thun. Kulmer.“
Dem akademischen Senate der pesther Universität ist durch den bevollmächtigten Kaiserlichen Kommissarius für die Civil⸗Angelegen heiten eine Verfügung des Ministers, Grafen Thun, zugekommen,
680 1 rern, mit allen zur Erlangung eines Schuldienstes erforderlichen 7 2 issen auszuweisen. 2 1 Zeugmisse Miajegat fis Kaiser hat gestattet, daß bei künftigen Kon⸗ „Ausschreibungen für Stiftungsplätze der wiener⸗ neustädter
Fe⸗ rfordernisse des Adels und der katho⸗
Militair⸗Akademie von dem E
lischen Religion keine Erwähnung mehr gemacht werde.
Sachsen. Dresden, 16. April. (Dresd. J.), In Be⸗
zug auf den von den Kammern in gemeinschaftlicher Sitzung ge⸗ faßten Beschluß hinsichtlich des Gesetz-Entwurfs über die Ergän⸗ zung und Abänderung der Gewerbe⸗ und Personalsteuer ist fol⸗ gendes Königl. Dekret an die Kammern gelangt: *„Se. Königl. Majestät können sich nach wiederholter reiflicher Erwägung des Gegenstandes nicht entschließen, den bei Berathung des Gesetz⸗Entwurfs, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe⸗ und Personalsteuer betreffend, von den Kammern des Königreichs beantragten und in der Landtagsschrift vom 9ten d. M. zu aller⸗ höchster Kenntniß gebrachten Abänderungen ohne Ausnahme ihre Zustimmung zu ertheilen. Wenn jedoch diese Ausnahme sich ledig⸗ lich auf den Antrag wegen Besteuerung der Pensionen beschränkt, auch bei der Berathung des gedachten Entwurfs sich mehrmals der Wunsch nach baldiger Einführung desselben kundgegeben hat, so finden sich Allerhöchstdieselben bewogen, diesen Entwurf in verän⸗ dertem Maße auf Grund von §. 94 der Verfassungs⸗Urkunde den Kammern hierdurch anderweit zugehen zu lassen, sehen aber nun⸗ mehr, wegen unerläßlicher Beschleunigung der bevorstehenden Ge⸗ werbe⸗ und Personalsteuer⸗Catastration, der baldigsten, und zwar unbedingten Erklärung der Kammern über Annahme oder Ableh⸗ nung desselben entgegen. Dresden, 13. April. Friedrich Alugust. Johann Heinrich August Behr.“
Die Regierung hält in dieser neuen Vorlage hinsichtlich der Besteuerung der Pensionairs die von der ersten Kammer angenom menen Sätze fest und giebt sich der zuversichtlichen Erwartung hin, daß die Kammern bei nochmaliger Erwägung des Gegenstandes mit dieser Ansicht um so mehr einverstanden sein werden, als die Re⸗ gierung im Interesse des ganzen Gesetzes auch bei diesem Punkte bereits wiederholt den Wünschen der Kammern nachgegeben hat. In der zweiten Kammer wird dieses Dekret morgen schon zur Be⸗ rathung kommen.
In der heutigen Sitzung der ersten Kammer wurde von dem Abg. Dr. Joseph eine Interpellation eingereicht, ob die Regierung den von den Kammern berathenen Gesetz⸗Entwurf über die Ablö⸗ sung der Lehngeld ⸗Verbindlichkeit emaniren werde, und eine an⸗ dere vom Abg. Graichen in Betreff der unentgeltlichen Aufhebung der aus dem schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Da über die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 7. Mai v. J. heute bereits ein Vor⸗ bericht des fünften Ausschusses eingegangen war, so war hierdurch der neulich von dem Abg. Dr. Joseph gestellte Antrag, der heute berathen werden sollte, erledigt.
Die Kammer ging nun zur Berathung eines Berichtes über, welchen der fünfte Ausschuß über die Verfassungsmäßigkeit der Ver⸗ ordnungen vom 25. Mai und 14. Juli v. J. erstattet hat. Hin sichtlich der Verordnung vom 25. Mai 1849 hat die zweite Kam⸗ mer beschlossen: a) daß diese Verordnung für verfassungsmäßig nicht erachtet werden könne, und b) die Staats⸗Regierung unter der Be⸗ dingung zu indemnisiren, daß sie die Genehmigung der Volksver⸗ tretung zur Forterhebung der Steuern und Abgaben bis zum Ende des Monats April, als welche ertheilt werde, im Gesetz⸗ und Ver⸗ ordnungsblatte ausdrücklich bekannt mache und damit den Vorschrif⸗ ten des §. 104 der Verfassungs⸗Urkunde Genüge leiste. In Be⸗ treff der Verordnung vom 14. Juli 1849 hat die zweite Kammer beschlossen: a) daß dieselbe als verfassungsmäßig erlassen nicht er⸗ kannt werden könne; b) daß eine ausdrückliche Wahrung dahin aus⸗ zusprechen, daß §. 88. der Verfassungs⸗Urkunde überhaupt auf Steuern und Abgaben niemals, weder in Betreff der Ausschrei bung, noch der Erhebung solcher Anwendung finden könne; und c) daß von der durch den Königlichen Kommissar dem Ausschusse Namens der Staats⸗Regierung abgegebenen Erklä⸗ rung: „daß die Regierung sich unter keinen Umständen für er⸗ mächtigt halte, auf Grund von §. 88 der Verfassungs⸗Urkunde
wodurch die Aufhebung der Direktoren und die Ernennung der Dekane und des Rektors an der Universität zu Pesth geregelt wer⸗ den. Für die Universität zu Pesth wird Folgendes verordnet: 1) Das Amt der Direktoren der drei Fakultäten, der juridischen, medizinischen und philosophischen, ist aufgehoben. 2) An die Stelle der Direktoren treten in Zukunft für diese Fakultäten die Dekane. 3) Der nunmehrige Wirkungskreis der Dekane umfaßt sowohl jenen der früheren Direktoren, als auch den der früheren Dekane. 4) Sie werden einstweilen und insbesondere während der Dauer des Ausnahmezustandes in Ungarn von dem bevollmächtigten Kaiserl. Kommissär für die Civil⸗Angelegenheiten ernannt. 5) Die jedes⸗ malige Ernennung geschieht fur ein Jahr, doch steht es dem bevoll⸗ mächtigten Kaiserl. Kommissär frei, dieselbe Person nach Ablauf des Jahres von neuem zu ernennen. 6) In der Regel werden die Dekane aus den akademischen Lehrkörpern genommen, doch kön⸗ nen ausnahmsweise mit dieser Würde auch Personen bekleidet wer den, welche außerhalb der Lehrkörper stehen, wenn in ihnen vor⸗ zugsweise die Bedingungen vereinigt sind, welche sie befähigen, ihr wichtiges Amt auszuüben und die Universität einer besseren Zukunft entgegenzuführen. 7) Die vorstehenden Bestimmungen 4—6 rück⸗ sichtlich der Ernennung der Dekane gelten in gleicher Ausdehnung auch von der Ernennung des Rektors der Universität. Wie man vernimmt, ist in Siebenbürgen nach bereits vollstän⸗ 11“ nun unter den Pferden eine Krankheit Wohlgemuth, hat st leich Gouverneur, Freiherr von 12n, sog 869 eine Be ehrung in Circulation setzen las len, welche Vorsichts⸗Maßregeln gegen diese Krankheit zu ergrei⸗ fen sind. Schmerling ist von Linz wieder zurückgekehrt. 8 “ 1 “ des Innern hat es von Behörden 1“ de 5 Sverleihungen sämmtlichen TA11““ n, sein bkommen erhalten, da die oethwendigkeit derselben bei der durch die Reichs⸗Verfa ⸗ gesprochenen Gleichheit aller östepreichi Sta GGGe eeTT1 Ch erreichischen Staatsbürger vor dem a. fällt; es genügt, wenn jede stattgefundene Standeserhö⸗ zung durch die offiziellen Zeitungsblätter der Kronländer veröffe sicht, dann den Kreisregierungen und dem General- Piok Fetcts kannt gegeben wird. teeFtor be⸗
Di ägli D fschifff April degoigichen Dampfschifffahrten am Traunsee haben am 11. n. d Schiffe fahren von Gmunden nach Ebensee . Buchhengehu Lande mit Ischl hergestellt ist. 6 gerattes wat 8 welcher in den letzten Jahren ims Stocken 1 Hesset kurzem wieder einigen Aufschwung. Noch h 18 Mele Bestellungen auf politische Broschü⸗ gegen — erke historischen Inhalts gemacht, wie Nach einem Erlasse de 2 8 U 1] 1 „ 6 in Tyrol auch Geistelse das 11“ Mänte ume können sich stzulen bewerben, serte . huldienste bei den Volks⸗ ie sich, gleich den weltlichen Leh⸗
Steuern und Abgaben auszuschreiben“, durch Aufnahme derselben in das Protokoll förmlich Akt zu nehmen. Der diesseitige Ausschuß
(Referent Secretair Meisel) räth der ersten Kammer an, allent⸗
halben den Beschlüssen der jenseitigen Kammer beizutreten. Nach einer nicht sehr ausgedehnten Debatte, an welcher sich besonders die Abgeordneten Dr. Joseph und Vice⸗Präsident Schenk bethei ligten, wurden die Ausschuß-Anträge mit großer Majorität von der Kammer angenommen.
Es folgte nun noch die Berathung des Berichts des ersten Ausschusses über den vom Abgcordneten Dr. Joseph eingebrachten Gesetz⸗Entwurf wegen Abschaffung des dem Fiskus und anderen juristischen Personen zustehenden außerordentlichen Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Resultat die An⸗ nahme dieses Gesetz⸗Entwurfs, wie ihn der Ausschuß in Ueberein⸗ stimmung mit der Regierung befürwortet, war. G G
In der zweiten Kammer wurde die von Eymann gestellte Interpellation wegen eines Gesetzes zur Ablösung der baaren Ge⸗ fälle von dem Regierungs⸗Kommissar Geheimen Rath Kohlschütter dahin beantwortet, daß die Regierung allerdings beabsichtige, einen desfallsigen Gesetz⸗Entwurf an die Kammern zu bringen, derselbe sei auch bereits fertig und gegenwärtig bei dem Gesammtministe⸗ rium in Circulation. Die Kammer berieth sodann den Bericht ihres ersten Ausschusses (Referent Löwe) über den Gesetz⸗Entwurf, die Leichenbestattungen und die Einrichtungen des Leichendienstes betref⸗ fend, und trat hierin, bis auf einige unerhebliche Punkte, den Be⸗ schlüssen der ersten Kammer bei. Abweichend von den Beschlüssen der ersten Kammer sind hauptsächlich folgende angenommene An⸗ träge: 1) (Ausschuß⸗Antrag.) Hebammen dürfen das Amt der Leichenfrauen, auch selbst insoweit es an einzelnen Orten bis jetzt herkömmlich, nicht ferner ausüben; 2) (Wieland.) Die Leichenfrauen werden in den Städten vom Stadtrathe und in den Dörfern von den Gemeindevertretern angenommen. Diese Annahme hängt ab von der Zustimmung des Bezirksarztes, welcher über den Besitz der zum Leichendienste erforderlichen Kenntnisse vorher eine Prüfung an⸗ zustellen hat.
Dresden, 17. April. (D. A. Z.) Auf der Tagesordnung der ersten Kammer befand sich heute der Bericht des Finanz⸗Aus⸗ schusses über das Steuer⸗Provisorium. Referent Dr. Joseph. Der Ausschuß spaltete sich in eine Majorität (Abg. Mammen, von Rö⸗ mer, Böhler) und in eine Minorität (Abg. Dr. Joseph, von Watz⸗ dorf). Jene hatte folgende Anträge gestellt: „) Die Genehmigung
V zu einer provisorischen Erhebung der Steuern und Abgaben zu erthei⸗ len. 2) Die erste Kammer wolle dem Beschlusse der zweiten Kammer, zur provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben nur bis zum g August d. T. die Staatsregierung zu ermächtigen, beitreten. zur “ der zweiten Kammer, die Staatsregierung sonalsteuer nicht üc Eihebung der Grund⸗, Gewerbe⸗ und Per⸗ zu ermächtigen, ablehnen.“ Ein anderweiter An⸗
— 11““
trag der Majorität des Ausschusses, die Beschlußfassung, die nach⸗ trägliche Publication der Genehmigung der Verordnung vom 25. Mai und 14. Juli 1849 betreffend, so lange auszusetzen, bis über die Verfassungsmäßigkeit beider der Kammer Bericht erstattet sein würde, mußte in Folge der in der gestrigen Sitzung über dieselben gefaßten Beschlüsse dahin modifizirt werden, daß man diesen Be⸗ schluß der zweiten Kammer ebenfalls der Abstimmung unterzog.
Die Minorität des Ausschusses hatte zwei Sonderanträge ein⸗ gebracht. Der Abg. von Watzdorf beantragte: „Dem gegen wärtigen Ministerium die provisorische Steuerbewilligung zu ver⸗ sagen.“ Der Abg. Dr. Joseph hatte seinem Antrage folgende Form gegeben: „Die mittels Dekrets vom 2. März d. J. verlangte Bewilligung der Steuern und Abgaben, so wie eines außerordent lichen Zuschlags zu denselben bis nach der Beschlußfassung über das Budget zu beanstanden.“
Das Gutachten des Abgeordneten von Watzdorf, wie das des Abgeordneten Dr. Joseph, enthielten von dem radikal-demokratischen Standpunkt aus eine scharfe Kritikder bisherigen Wirksamkeit des Mini⸗ steriums, die durch die Annahme hervorgerufen worden war, daß in der provisorischen Steuerbewilligung ein dem Ministerium er⸗ theiltes Vertrauens-Votum liege. In dem von Watzdorfschen Gu achten waren alle seit dem Mai von dem Ministerium vorgenom menen Regierungshandlungen in einer Weise beleuchtet worden, welche von der Form der gewöhnlichen Kammerberichte bedeutend abwich. Nicht minder galt das von dem Sondergutachten des Ab geordneten Dr. Joseph. Die Anträge von Watzdorf und Joseph wurden nach sechsstuündiger Debatte gegen 1 oder 2 Stimmen ver. worfen, dagegen fanden die obenerwähnten Ausschuß⸗Anträge sast einstimmige Annahme. Auch die außerordentlichen Steuern, welche die zweite Kammer abgelehnt hatte, wurden bis zu dem 15. August bewilligt.
Die zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung bei der heute stattgefundenen erneueten Berathung über den Gesetz⸗Ent wurf behufs der Ergänzung und Abänderung der Gewerbe⸗ und Personalsteuer, welche in Folge des Dekrets vom 13. April nöthig geworden war, auf Anrathen ihres Finanz⸗Ausschusses nun auch von dem Buhkschen Tarife zurückgegangen und hat nun mit 52 gegen 15 Stimmen die von der ersten Kammer angenommenen Kretzschmarschen Prozentsätze ebenfalls angenommen.
Heute ist von Seiten des Königl. Oberhofmarschall-Amts den Abgeordneten folgende Ansage, die Declaration der bevorstehenden Vermählung der Prinzessin Elisabeth mit dem Prinzen Ferdinand von Sardinien betreffend, zugegangen:
„Donnerstag, 18. April 1850. Se. Majestät der König, Ihre Majestät die Königin und Ihre Königl. Hoheiten Prinz und Prin zessin Johann, desgleichen Prinzessin Elisabeth wollen geruhen, in dem Thronzimmer Sr. Majestät des Königs, erste Etage des Kö⸗ nigl. Schlosses, alle Glückwünschungscouren gemeinschaftlich anzu nehmen. Die Versammlung dazu findet für die Herren Landtags⸗ Abgeordneten halb 2 Uhr in den Vorzimmern Sr. Majestät des Königs statt. Dresden, 15. April 1850.
Hessen. Kassel, 17. April. (Kass. Z.) Se. Königliche Hoheit der Kurfürst ist heute früh mit Gefolge wieder hier eing II 8
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 15. April. Den Vorsitz führt Dupin. Zum Protokolle der Sonnabend⸗Sitzung bemerkt Mathieu (de la Drome) es haben bei Gelegenheit der Interpellation an den Minister mehrere Mit⸗ glieder das Wort verlangt, um den Minister zu widerlegen. Der Präsident habe aber für gut gesunden, unmittelbar nach der zwei ten Rede des Ministers über die Tagesordnung abstimmen zu las⸗ sen. Dies sei eine Rechtsverletzung, und er protestire im Namen der Minorität. Der Präsident will dagegen die Ta⸗ gesordnung nur auf Verlangen zur Abstimmung gebracht eee—*—” dern lassen, sei auch die Freiheit der Debatte gewahrt worden. Ein Austausch von Grundstücken zwischen dem Staate und einem Privatmann wird in erster Lesung genehmigt. La⸗ grange will den Beschluß der Constituante bezüglich der Entschä⸗ digung der Sparkassen⸗Interessenten auf die Tagesordnung gesetzt wissen. Ch. Dupin erklärt, es könne noch vor dem 1. Mai der bezügliche Entwurf zur Debatte kommen. An der Tagesordnung ist das Ausgaben⸗Budget für 1850. Die Rektoren der Akademieen zerfallen in drei Klassen, die erste 6000, die zweite 5000, die dritte 1500. Dagegen die Inspektoren auf den Bezug von 1840, näm⸗ lich 3000 Franken, gesetzt, stellt sich eine Ersparung von 162,000 Fr. heraus. Die Entscheidung darüber wird auf Raudot's Antrag auf morgen vertagt. Für den Kultus in Algier werden 10,000 Fr. bewilligt. Dem Minister des Innern wird als Entschädi gung für die Beamten ein Betrag von 25,000 Fr. bewilligt. Es folgt das Kapitel über geheime Ausgaben für allgemeine Sicher heit. Morellet will es seiner Immoralität und der schmählichen Verfahrungsweise meist unbekannter Polizei⸗Agenten wegen gestri⸗ chen wissen. Die Versammlung nimmt es aber an, so wie Kap. 6, Ausgaben für das Personal des Telegraphendienstes. Kap. 7 wird ebenfalls angenommen. Kap. 8, Ausgaben für die National⸗Garde, 112,000 Fr. Sauteyra will die Kumulirung der Gehalte bei Changarnier und Perrot als gesetzwidrig aufgehoben, daher 30,000 Fr. gestrichen. Berryer meint, das sei ein Irrthum, und die Versammlung verwirft die Reduction. Sechs Kapitel werden ohne Debatte angenommen. Kap. 15, Kunstwerke u. s. w. Larabit verlangt eine Statue für Carnot, laut Beschluß der Constituante. Der Minister wird einen Entwurf dafür einbringen. Kap. 20, Subvention der Theater. Ranundot verlangt eine Reduction um 274,000 Fr. Berryer erklärt, bis 1852 beständen bindende Verträge. Die Reduction wird mit 390 gegen 228 Stimmen ver worfen. Beaumont überreicht einen Bericht über die Postdampf⸗ schiffe im Mittelmeere, Fould einen Gesetz⸗Entwurf wegen Kre⸗ ditübertragung. Rouher verlangt, das Deportationsgesetz solle für Donnerstag an die Tagesordnung kommen, was angenommen wird. Malleville richtet die Aufmerksamkeit der Versammlung auf die kläglichen Verhältnisse der italienischen Oper, welche nur noch ein ausländischer Künstler aufrecht halte. Man solle daher den Italienern jährlich 60,000 Fr. Subvention geben oder das Haus unentgeltlich überlassen. Kerdrel will deshalb 56,000 Fr. von der Subvention des Odcontheaters genommen wissen. Baroche erklärt sich gegen letzteren und für ersteren Antrag. Das Odeon sei eine nothwendige Vorschule zum Theatre frangais für Künstler und Schriftsteller. Malleville's und Kerdrel's Vorschläge werden an die Kommission verwiesen. Der Kriegsminister d'Hautpoul bringt einen Gesetz⸗Entwurf über die Gendarmerie ein. Herr Morin bean⸗ tragt hierauf eine Herabsetzung des Unterstützungs⸗Fonds für die politischen Verurtheilten von 500,000 auf 200,000 Fr., was von der Majorität genehmigt wurde, eben so wie eine zweite Reduction,
welche die Unterstützungs⸗Fonds für die Juli⸗ und Februar⸗Käm⸗ pfer um 50,000 Fr. verkürzt. Die Sitzung wird d aufge⸗ hoben.
Großbritanien und Irland. London, 14. April. Was die auf dem Wege der Gehalts⸗Herabsetzung zu erzielenden Ersparnisse betrifft, so ist die Times der Ansicht, daß für die mini⸗ steriellen und richterlichen Posten eine Reduction durchaus nicht rathsam sei, während sie in ausgedehntem Maßstabe bei den untergeordneten diplomatischen Stellen, z. B. in Dresden, Stuttgart, München, vor⸗ genommen werden könne. Auch an den durchaus mißverwalteten und von Grund aus faulen Organismus der Admiralität könne ohne Gefahr das Messer angelegt werden.
Der Herzog von Wellington, als Ober⸗Befehlshaber des Hee⸗ res, hat den bisherigen Vice⸗General⸗Adjutanten, General⸗Major George Brown, an die Stelle des verstorbenen Sir John Macdo⸗ nald, zum General⸗Adjutanten ernannt.
Contre-Admiral Hills ist am 8. April im Alter von 73 Jah⸗ ren gestorben. Außerdem hat der Seedienst durch den im Alter von 46 Jahren erfolgten Tod des Capitains George Smith, eines genialen Erfinders im Fache der Schiffsbaukunst und des Geschütz⸗ wesens zur See, einen Verlust erlitten.
Eine von mehreren tausend Personen besuchte Versammlung der Anti⸗Staatskirchen⸗Association hat am vorigen Donnerstag in Birming⸗ ham stattgefunden und die Resolution angenommen, daß die Einführung irgend einer Art von Religion durch die Regierung der heiligen Schrift zuwiderlaufe, das Gewissen verletze und gerechte Unzufrie⸗ denheit unter dem Volke errege.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 11. April. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Handschreibens vom 26. März dem österreichischen General⸗Feldzeugmeister Grafen Nugent, Commandeur des 2ten Reserve⸗Corps, den St. Alexander⸗Newski⸗ Orden verliehen.
Am Montag, den 8. d., ist der Feldmarschall Fürst von Warschau, Graf Paskewitsch von Eriwan, in hiesiger Residenz eingetroffen.
Der 31. März, der Jahrestag des siegreichen Einzuges der Russen in Paris im Jahre 1814, wurde diesmal durch die Eröff⸗ nung des Invaliden⸗Hauses im Kaiserlichen Dorfe Ismailow, bei MNoskau, gefeiert.
Belgien. Brüssel, 15. April. Das offizielle Journal für Guatimala enthält einen ausführlichen Artikel über die Verlegung des Haupthafens von Yzabal nach Santo Thomas, worin es heißt: „Ein Dekret des Präsidenten der Republik erklärt Santo Thomas zum einzigen Haupthafen am nördlichen Meere. Die Verwaltung und das Zollamt von YAzabal werden demzufolge nach Santo Thomas verlegt. Die Regierung hat diese höchst wichtige Maßregel getroffen, nachdem sie vorher die Corporationen, die öf⸗ fentlichen Beamten und selbst Privatpersonen darüber vernom men hat, die vermöge ihrer Stellung oder durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen eine vernünftige Meinung über diesen Gegen⸗ stand abgeben konnten. Ein Jeder, der die Karte von Central⸗ Amerika einen Augenblick in die Hand nehmen und einen Blick auf unsere nördliche Küsie werfen will, wird nur darüber erstaunen, daß wir den wahren Hafen, den die Natur in diesem unermeßlichen Meerbusen gebildet hat, der den Flotten der ganzen Welt einen siche⸗ ren Schutz zu gewähren vermag, während eines so langen Zeitrau⸗ mes verlassen und ihm einen erbärmlichen Landeplatz (YJzabal) vor⸗ gezogen haben, wo höchstens Schiffe von einer kleinen Tonnenlast Anker werfen können. Die Regierung, die inmitten ihrer unauf⸗ hörlichen Beschäftigungen die wirklichen Verbesserungen nicht aus den Augen verliert, auf denen die Wohlfahrt der Bevölkerung beruht, und die zugleich für die vollständige Beruhigung des Landes sich wirksam beweisen können, hat wohl begriffen, von welchem Einfluß auf die Fortschritte des Ackerbaues eine Maßregel sein muß, die den Pro⸗ vukten des Landes den leichtesten und bequemsten Ausgang ver⸗ schafft und deshalb viele Menschen, die sich jetzt dem Müsßiggang überlassen, zur Arbeit veranlassen wird. Die Errichtung des Hafens in Santo Thomas ist das geeignetste Mittel, die Ver⸗ 1 Bevölkerung in dieser so fruchtbaren, aber unglück⸗ verlassenen Gegend unserer Küste zu beschützen. wird neue Einwohner, Kaufleute und Arbeiter dahin locken und die schon dort lebenden Einwohner werden bald die wohlthätigen Folgen davon spüren, daß monatlich 3500 Piaster Gehalt von der Zollverwaltung, der Garnison und dem Präsidium dort verzehrt werden. Diese Maßregel begünstigt auch den Handel, der in St. Thomas eine Waaren Niederlage finden wird, die man jetzt in Belize suchen muß, und die, wenn sie direkt aus europäischen Häfen anlangen sollten, mit der Hälfte der Ko⸗ sten dahin gebracht werden können, welche der Kaufmann anwen den mußte, um sie nach Mabal zu schaffen. Man wird direkte Verbindungen der Republik Guatimala mit den fremden Nationen anknüpfen, und die öffentlichen Einnahmen werden dadurch ge⸗ winnen, denn außer dem in Santo Thomas erhobenen Lager⸗ geld wird der Staat auch noch ein Tonnengeld von Schiffen erheben, die nach einer langen Seereise in den Hafen ein⸗ laufen. Den Departements Vera, Paz und Altos werden große Vortheile durch die Leichtigkeit zu Theil werden, in der Zukunft auf dem Flusse Polochic ihre Produkte für den Verbrauch und die Ausfuhr befördern zu können. Künftig werden der Zucker, Rum, Reis, die Baumwolle, der Kaffee, die wollenen Gewebe und andere Artikel, wie Cochenille und die Häute aus dem Departement Chi guimula, einen höheren Werth erhalten. Wenn der Hafen in St. Thomas eingerichtet ist, wird sich die Regierung mit der Er⸗ richtung der Magazine und außerdem mit der Urbarmachung der Gegend beschäftigen, um so die nothwendigen Le bensmittel zu erhalten und die Aecker, die jetzt unbebaut und ver⸗ lassen sind, ertragbar zu machen. Sobald die Verbindung zwischen der Stadt Guatimala und St. Thomas eröffnet sein wird, wenn die fahrbare Straße, an der man jetzt arbeitet, nach dem Hafen Ilapas an der Südsee beendigt ist, so werden wir eine weit leich⸗ jere Verbindung zwischen den beiden Meeren haben, als die jetzt bestehende, wo man das Kap Horn umschiffen muß. Es ist über flüssig, die unendlichen Vortheile zu bezeichnen, die daraus für den Handel und die Industrie der Gegend entspringen müssen. Diese Vortheile werden auch dem Staate Honduras zu statten kommen, der in St. Thomas seine Hauptgeschäfte machen wird.“
mehrung der licherweise so Diese Maßregel
Schweiz. Bern, 13. April. (Eidgenöss. Ztg.) Aus dem Kanton Aargan sind neun Petitionen zu Gunsten des Schwei⸗ zer⸗Frankens angelangt und eine Petition von Biel für den fran⸗ zöstschen Münzfuß. Zur Berathung gelangt in der heutigen Siz⸗ zung des National⸗Raths die letzthin erheblich erklärte und an die zur Ausarbeitung eines Reglements niedergesetzte Kommission gewiesene Motion von Dr. Kern, die Erzielung eines regelmäßi⸗ gen Besuchs der Sitzungen des National⸗Raths betreffend. Die Mehrheit der Kommission trägt darauf an, der Motion keine wei
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tere Folge zu geben, während hingegen die Minderheit die Kom⸗ mission zu Anträgen auf solche Maßregeln beauftragt wissen will. Die Diskussion hierüber nimmt die ganze Sitzung in Anspruch. Die Verfechter des Mehrheits⸗Antrages sehen die Ergreifung von solchen Maßregeln, wie Bußen, Ausschließung, als der Ehre und Würde des National⸗Rathes zuwider an und bedauern schon die Veranlassung zu einer solchen Dis⸗ kussion. Die Vertheidiger des Minderheits⸗Vorschlags glauben da⸗ gegen gerade umgekehrt, daß es nachtheiliger für die Ehre und Würde der Versammlung sei, wenn man es so gehen lassen wolle, und stellen daher verschiedene Anträge, so für eine Buße von 8 Fr. für jeden Tag Abwesenheit, Ausschließung u. dgl. m. Oberst Zieg⸗ ler rügt vorzüglich die Aeußerung eines Mitgliedes, welches sich erlaubt habe, zu sagen, wenn eine Buße gesetzt wäre, so wäre es gekommen. Er habe denn doch einen anderen Begriff von Pflicht⸗ gefühl und möchte deshalb auch nicht weiter gehen, als zu einer Bestimmung, wonach jedes Mitglied verpflichtet wäre, seine Abwe⸗ senheit bei dem Präsidenten entschuldigen zu müssen, und den Prä⸗ sidenten zu ermächtigen, sofern dieses nicht geschehen oder er die Entschuldigungsgründe ungenügend erachten sollte, das betreffende Mitglied zurechtzuweisen. Es wurden in der Diskussion manche ekla⸗ tante Beispiele angeführt, um die Nothwendigkeit solcher Maßregeln darzuthun. So verschwinden viele Mitglieder gleich nach dem Na⸗ mensaufrufe für die ganze Sitzung, ja, es seien sogar Mitglieder, welche nicht nur Wochen, sondern schon Monate lang keiner Sitzung beige⸗ wohnt und es auch nicht der Mühe werth erachtet hätten, sich des⸗ halb zu entschuldigen. Endlich wird dann, und zwar auf Sieg⸗ fried's Antrag, durch Namensaufruf dennoch mit 49 gegen 35 Stimmen der Majoritäts⸗Antrag der Kommission genehmigt. Es werden noch Münz⸗Petitionen aus dem Kanton St. Gallen mit 22,000, aus Appenzell mit über 1000 und aus dem Kanton Schaff⸗ hausen mit über 2000 Unterschriften, alle für den Schweizerfran⸗ ken, angezeigt und dann die Sitzung geschlossen.
In die Kommission des Ständeraths für Prüfung der Sonderbundskriegs⸗Rechnung hat das Büreau für Herrn Jean⸗ renaud, der unpäßlich ist, Herrn Schaller gewählt. An der Tages⸗ ordnung ist heute wieder das Militairgesetz. Art. 64 schreibt vor, daß für den Militair⸗Unterricht und die Aushildung der Stabs⸗ Offiziere und der Offiziere der Spezialwaffen, so wie der Aspiran⸗ ten auf Offiziersstellen, besonders solle gesorgt werden. Zu diesem Unterrichte sollen auch die höheren Offiziere des Bundesauszuges einberufen werden. Bourgeois stellt den Antrag, daß auch die höheren Offiziere der Reserve beigezogen werden können, was an⸗ genommen wird. Dann wird der Zusatz gestrichen, daß der Bun⸗ desrath auch neben diesem Unterrichte die eidgenössischen Stabs⸗ Offiziere militairwissenschaftlich beschäftigen könne. In Art. 67 wird statuirt, daß auch, wenn mehrere Kantone von sich aus einen Truppenzusammenzug behufs Ausbildung veranstalten, der Bundes⸗ rath, der dann aber die Kommandanten von sich aus bestelle, an die Kosten beitragen könne. Die Kommission schlägt vor, diese Vergünstigung auch für einzelne Kantone eintreten zu lassen. Der Artikel wird aber mit großem Mehr gestrichen, weil er zu großen Ausgaben führe, dem Bundes⸗Rath zu große Gewalt einräume und nur Ungleichartigkeit in Ausbildung der Truppen hervorrufe. Der zweite Abschnitt betrifft die Ueberwachung und Inspection. Der große Artikel 71, wie er aus dem National⸗Rathe hervorge⸗ gangen, wird kürzer so gefaßt: „Die Ueberwachung des Unter⸗ richts und die Inspection der Infanterie findet in den Kantonen statt.“ Fünfter Titel: Kriegsverwaltung und Rechtspflege. Erster Abschnitt: Kriegs⸗Verwaltung. Art. 77 setzt sest, daß bei jeder eidge⸗ nössischen Bewaffnung ein Kriegs⸗Kommissariat in jedem Kantone auf⸗ gesteilt werden solle. Die Kommission beantragt, daß überhaupt in jedem Kanton ein Kriegs⸗Kommissariat bestehen solle, was ange⸗ nommen wird. Art. 92 wird zu besserer Redaction mit einigen erläuternden Amendements der Herren Grillet und Bourgeois an die Kommission zurückgewiesen.
Basel, 13. April. (Nat. Ztg.) Der Ausweisungs⸗Beschluß gegen die Mitglieder der betreffenden deutschen Vereine wird be⸗ reits vollzogen; Einzelne, welche die badische Gränze passiren woll⸗ ten, wurden zurückgewiesen mit dem Bedeuten, daß ihnen der Ein⸗ tritt nur gegen Vorweisung einer Bescheinigung ihrer Nichttheil⸗ nahme an staatsgefährlichen Verbindungen gestattet würde; wenn sie sich hingegen als betheiligt herausstellten, so sei ihnen blos die Durchreise durch Baden gestattet. Die in La Chaux⸗de⸗Fonds niedergelassenen Deutschen veröffentlichen eine Erklärung, worin sie wegen des bundesräthlichen Beschlusses gegen die deutschen Arbeiter⸗ Vereine an das schweizerische Volk appelliren.
Italien. Turin, 10. April. Die offizielle Zeitung bringt jetzt das Siecardische Gesetz. Es lautet:
„Wir Victor Emanuel u. s. w. Der Senat und die Depu⸗ tirten⸗Kammer haben angenommen; Wir haben befohlen und be⸗ fehlen wie folgt: Artikel 1. Alle zwischen Civil⸗ und geistlichen Personen oder zwischen Geistlichen allein stattfindenden Prozesse in dinglichen oder persönlichen oder in gemischten Rechtsstreitigkeiten gehören fortan vor die Civil⸗Behörden. Artikel 2. Alle auf die nominelle oder passive Ausübung des Patronats⸗Rechtes der geist⸗ lichen Benefizien oder der damit verbundenen Güter Bezug haben⸗ den Streitsachen, mögen sie sich auf das bloße Vorschlagungs⸗ oder Besetzungsrecht beziehen, sind der Civil⸗Gerechtigkeit unterworfen. Artikel 3. Gleich den anderen Staats⸗Angehörigen sind die Geist⸗ lichen allen Strafgesetzen des Landes unterworfen, und werden für die von ihnen verübten Vergehen, ohne Unterschied nach dem für die Laien bestimmten gerichtlichen Verfahren abgeurtheilt. Artikel 4. Die von den Landesgesetzen bestimmten Strafen können nur von den Civil⸗Behörden angewendet werden, wobei jedoch den geistlichen Tribunalen vorbehalten bleibt, die ihnen nach dem Wortlaute der geistlichen Gesetze zukommenden Strafbestimmungen für geistliche Vergehen selbstständig auszuüben. Artikel 5. Für sämmtliche in den oberwähnten vier Artikeln Bezug habenden Rechtsfälle, so wie überhaupt für alle auf geistliche Personen oder Besitz bezughabende Streitigkeiten, welche den Entscheidungen des Avppellationsge⸗ richts in erster Instanz unterbreitet werden, müssen fortan sämmt⸗ liche nach den bestehenden Gesetzen angeordnete Kompetenz⸗ Wege beobachtet werden, mit Ausnahme jedoch jener Rechtsfälle, die bereits zur Zeit des Erlasses des gegenwärtigen Gesetzes vor dem Appellations⸗Gerichte anhängig gemacht worden sind. Artikel 6. Sollte ein Verbrecher, zu dessen Verhaftung gerichtlich geschritten wird, in eine Kirche oder an einen bisher mit Immunität versehenen Ort flüchten, so muß die sofortige Verhaftnahme desselben ausge führt werden, worauf er an die mit der schnellen und regelmäßigen Prozeßführung betrauten Justizbehörde abgeliefert wird, und muß üderhaupt so verfahren werden, wie es im Kriminal⸗Gesetzbuche an⸗ geordnet ist. Während der Verhaftnahme müssen jedoch alle der Ehrwürdigkeit des Ortes schuldige Rücksichten, so wie die nöthige Vorsicht beobachtet werden, damit der Gottesdienst nicht gestört werde. Ueberdies muß der Pfarrer oder der Rektor der Kirche entweder sogleich oder in kürzester Zeit von dem eingeleiteten gericht⸗ lichen Verfahren verständigt werden. Dieselben Anordnungen ha⸗
zben auch volle Geltung auf die an erwähnten Orten stattfindenden
Nachsuchungen und Verhaftungen. Artikel 7. Die Regierung des Königs ist beauftragt, dem Parlamente einen Gesetz⸗Entwurf un⸗ terzubreiten, durch welchen Heirathskontrakte in ihrer Beziehung mit den Civilgesetzen, so wie auch die Geltung, Form und Wirkung dieser Verträge geregelt werden sollen. Unser Siegelbewahrer, der Minister⸗Staats⸗Secretair für die geistlichen Angelegenheiten, der Gnaden und der Justiz ist mit der Vollstreckung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt, welches in das allgemeine Kontrolbuch einre⸗ gistrirt, bekannt gemacht und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird. Turin, 9. April 1850. Vietor Emanuel. von Cal⸗ vagno. von Nigra. Siccardi.“
Die Opinione will wissen, daß von Seiten des römischen Stuhles der piemontesischen Regierung der Vorschlag gemacht wor⸗ den ist, der päpstlichen Kurie eine jährliche Rente von zwei Millio⸗ nen Lire für den Verlust der Gerichtssporteln zu vergüten; ferner die Ernennung der Bischöfe als Prärogative des heiligen Stuhles zu lassen und endlich die Uebertragung der Einkünfte des soge⸗ nannten päpstlichen Oekonomates zur Benutzung für den heiligen Stuhl.
Der aus Rom entwichene bekannte Prälat Gazola hat nach zweitägigem Aufenthalte in Genua seine Flucht fortgesetzt.
Türkei. Konstantinopel, 2. April. (Wand.) Das ottoma⸗ nische Ministerium hat dieser Tage mehrere Zusammenkünfte gehabt, um über die Lage Bosniens und die griechisch⸗englische Differenz zu berathen. Drei Infanterie⸗Regimenter haben Befehl erhalten, sich von Monastir nach Travnik zu begeben, andere Truppen wer⸗ den sich ihnen anschließen, um die Kräfte Tahir Pascha's zu verstär⸗ ken, dessen Lage den Insurgenten gegenüber keine besonders glän⸗ zende sein soll. Vermuthlich wird Omer Pascha das Ober-Kom⸗ mando über sämmtliche in Bosnien stehende Truppen übernehmen; er ist auch bereits von Bukarest zurückberufen, wo er durch Halimi Pascha ersetzt werden soll, der bisher in Schumla kommandirte. Die Pforte ist entschlossen, gegen die bosnischen Begs mit Strenge vor⸗ zugehen und die Christen von deren Druck zu befreien; sie sieht wohl ein, daß diese Provinz, wenn sie in statu quo bleibt, stets ein Feld für die ehrgeizigen Intriguen der Nachbarn sein werde. Sie will dieselbe also gleichzeitig pazifiziren und organisiren. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß man es versuchen wird, die Christen militsirisch zu organistren, um sie der permanenten bewaffneten Macht ihrer muhamedanischen Landsleute gegenüberzustellen, da die fortwährende Widersetzlichkeit der Letzteren gegen jede von der ho⸗ hen Pforte beabsichtigte Reform oder Verbesserung für die Kraft und die Einheit des ottomanischen Reiches immer bedrohlicher wird. Die englisch- griechische Differenz scheint einer baldigen friedlichen Lösung noch immer nicht näher gerückt. Briefe aus Malta bringen die Nachricht, daß die Regierung dieser Insel drei der vorzüglichsten Banquiers in Malta aufgefordert habe, ihre Kapitalien zum Ge⸗ traide⸗Ankauf für Rechnung der Regierung zu verwenden. Wie es heißt, sollen acht Millionen Scudi zu diesem Zwecke bestimmt sein; andererseits wird versichert, daß das englische Grschwader im Mit⸗ tellkändischen Meere ansehnlich verstärkt wurde.
Die hohe Pforte hat in einem am 28sten v. M. abgehaltenen
Ministerrathe die Angelegenheit der internirten Flüchtlinge geordnet
und dem Kommandanten der Eskorte, wie auch den Behörden vo Kiutahie, bestimmte Instructionen zukommen lassen. Wir hoffen, daß diese Instructionen den über die Flüchtlinge gesetzten Aufsehern empfehlen werden, sich den wohlwollenden Absichten der Pforte g mäß zu benehmen, was bisher durchaus nicht der Fall zu sein scheint. Suliman Bey, Chef der Eskorte, verlangte jüngst von Herrn Kossuth, wie es sonst üblich, ein Zeugniß, worin das gute Betragen der Wächter ihm gegenüber bestätigt wird. Herr Kossuth weigerte sich, jenes Certifikat auszustellen, da er die Instruction der ottomanischen Regierung bezüglich seiner Gefangenschaft nicht kenne, mithin auch nicht zu beurtheilen vermöge, ob das Benehmen seiner Aufseher mit der so gerühmten Gesinnung des türkischen Ministeriums übereinstimme; er fügte hinzu, daß er als Ge⸗ fangener sich den über ihn verhängten Maßregeln ohne nutzlost Protestationen fügen und blos von dem einzigen ihm noch übrig bleibenden Rechte Gebrauch machen werde, nämlich: seine Unterschrift lügenhaften Urkunden zu verweigern, da dies Maßregeln freiwillig annehmen hieße, über welche er Klage führen würde, wenn er dazu das Recht hätte. Uebrigens war Su⸗ liman Bey in Schumla sehr beliebt; er besitzt einen sanften und versöhnenden Charakter, und wenn man sich über ihn in Brussa beklagt, so ist dies wohl nur jenen Gerüchten von Entführung oder Ermordung zuzuschreiben, welche von Leuten ausgestreut wurden, welche die Haft der Internirten für eine zu geringe Strafe halten und dieselben auch noch durch eine drückende Beaufsichtigung peini⸗ gen wollten. Daß die ottomanische Regierung loyal und human ist, weiß wohl Jedermann, aber es stehen ihr blos wenige Beamte zur Verfügung, welche, auf die Gesinnungen der Pforte eingehend, die Milde des Beschützers mit der Strenge des Aufsehers vereini gen, und so könnte es leicht geschehen, daß die türkische Regierung trotz aller Mühe statt erkenntlicher Freunde nur Feinde findet. Un⸗ sere Regierung beschäftigt sich gegenwärtig mit der Durchführung jener Bestimmungen, welche die in Schumla befindlichen Flüchtlinge betreffen. Es scheint Alles darauf hinzudeuten, daß die Pforte die Dienste derjenigen, welche in der Türkei bleiben wollen, bereitwillig annehmen werde; es ist dies ihr Wunsch, und sie wird darin seit einiger Zeit auch durch Frankreich und England ermuthigt.
Der Sultan hat dem Präsidenten der französischen Republik eine Decoration im Werthe von 200,000 Piaster übersandt und cine andere für den Adjutanten des Präsidenten, Fürsten Bacciocchi, eine dritte liegt für den General Aupik bereit; es soll dies ein Beweis der Erkenntlichkeit sein, für die Unterstützung, welche Frank⸗ reich der Türkei in der Flüchtlings⸗Frage Rußland gegenüber ge⸗ leistet.
Der Kislar Agassi des Kaiserlichen Palastes ist abgesetzt und durch einen Anderen ersetzt worden. Er soll in Ungnade gefallen sein, weil eine Korrespondenz zwischen ihm und Halil Pascha und anderen Häuptern der Rückschritts⸗Partei entdeckt wurde.
Man schreibt uns aus Belgrad, daß die bosnischen Insurgen ten an die Serben das Ansuchen stellten, ihnen jene Waffen zu borgen, welche diese jüngst von Oesterreich und Rußland erhalten hatten; aber die serbische Regierung hat es rund abgeschlagen und den Bosniern den Rath ertheilt, auch fernerhin treue Anhänge der türkischen Negierung zu bleiben.
N. S. So eben erfahren wir, daß die Internirten von Brussa nach Kiutahie abgereist sind; die Magyaren haben an die Pforte
eine Protestation gerichtet, die Polen waren vernünftig genug, sich
dieses Schrittes zu enthalten. Es bleibt somit in Brussa nur noch der General Dembinski, der daselbst die Entscheidung über seine Nationalität abwarten wird.
Achmed Efendi ist am 21sten v. M. in Bukarest angekommen. Die Russen machen noch immer nicht Ernst mit der Räumung der Walachei; sie scheinen wenigstens so lange bleiben zu wollen, bis die Differenz zwischen England und Griechenland ausgeglichen ist.