Geruhen Ew. Majestät, demgemäß allergnädigst anzuordnen, daß, wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm in derselben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen g.s der Art mißbbraucht, daß seine Entfernung vom Amte sich Ftr. gierung als nothwendig darstellt, die weltlichen Behoͤrden scen halb vorerst mit seinem kirchlichen Vorgesetzten ins “ zu setzen haben. f nessen
Die bischöfliche Versammlung hat es mit Recht Peficen ü erkannt, daß, wenn ein Geistlicher von den weltlichen Bischof in die gen Verbrechen oder Vergehen verurtheilt wird nafe verhaͤngt, den Moöͤglichkeit versetzt werde, bevor er eine gessliche der Kirche gegen⸗ Grad der Schuld, welche der Verurtheilne 8 Daß er zu dem über auf sich geladen, selbstständig zu beperurtheilung in Kenntniß Ende vor Vollzug der Strafe 88” bestehenden Gesetze angeordnet.
esetz de, ist bereits durch di - 9 Psebs wenenelten Bischöfe haben den Wunsch ausgedsüeh, ““
Mi 1b „ Ver 8⸗Akten, wenn sie verlangt wird, vie Mitheilung der Verzaudlangienan din ten sich dewogen finden, nicht verweigert werde. Ew. Malesr Wiltbeilung der Akten, ob⸗ allergnädigst zu genehmigen, daß diese . Ge ae gleich sie auch bisher nicht verweigert wurde, den Gerichten aus⸗ drücklich zur Pflicht gemacht werde.
Die Gegenstände, welche ihre gemeinsame Erledigung in der anliegenden Verordnung finden, sind insgesammt solche, hinsichtlich welcher es sich nur um Beseitigung der durch die bisherige Gesetz⸗ gebung aufgerichteten Schranken handelt. 1“
Die anderen gegenwärtig zu erledigenden Punkte der bischöf⸗ lichen Eingaben verlangen abgesondert behandelt zu werden. Der ehrfurchtsvoll Unterzeichnete erlaubt sich, die Unterrichtsfrage einem eigenen allerunterthänigsten Vortrage vorzubehalten, über die übri⸗ gen Gegenstände aber Nachstehendes zu bemerken:
Die versammelten Bischöfe haben in ihrer Zuschrift vom E q1P61611161425 ehren, welche die Staatsgewalt der Kirche gegenüber ansprechen kann, sowohl jene, welche aus der Natur der Staatsgewalt hervor⸗ gehen, als auch jene, welche der Monarch kraft besonderer Rechts⸗ gründe erworben hat. Dieser Erklärung getreu, zollen sie auch dem landesfürstlichen Rechte, die Person des zum Bisthume zu Erheben⸗ den zu bezeichnen, ihre Anerkennung; doch halten sie dafür, daß dies Recht als ein rein persönliches müsse betrachtet werden, und glauben durch die politischen Verhältnisse sich aufgefordert, die ehr⸗ furchtsvolle, doch dringende Bitte zu stellen, Ew. Majestät wolle Sich bereit erklären, das erwähnte Recht nicht ohne Beirath katho lischer Bischöfe zu üben, und die Bischöfe der Kirchen⸗Provinz, wel⸗ cher der erledigte Sitz angehört, dabei niemals zu übergehen.““
Unstreitig ist dies wichtige Recht von dem persönlichen Ver⸗ hältnisse abhängig, in welchem der katholische Landesfürst zur katho⸗ lischen Kirche steht; denn einem nicht katholischen Landesfürsten ist es niemals und nirgends zuerkannt worden. Auch liegt es am Tage, daß es zu zweckmäßiger Uebung desselben von großem Nutzen sei, sich des Rathes von Bischöfen zu bedienen, und daß die Bi⸗ schöfe der Kirchen⸗Provinz, wo das Bisthum erledigt ist, mit den zu beachtenden Verhältnissen in der Regel am besten bekannt seien. Ew. Majestät dürften sich daher bewogen finden, dem Ausschusse der bischöflichen Versammlung in dieser Beziehung eine beruhigende Erklärung ertheilen zu lassen.
Ueber die Form, in welcher diese Ernennungen künftig zu ge schehen haben, stellen sich nähere Bestimmungen als wünschenswerth.
Zweckmäßige enthalten,
dar. Dies gilt auch von den Rechten, welche dem Landesfürsten in Betreff der Besetzung anderer kirchlichen Aemter und Pfründen zustehen. Ew. Majestät dürften daher anzuordnen geruhen, daß über die Form, in welcher die landesfürstlichen Rechte in Betreff der Besetzung kirchlicher Aemter und Pfründen künftig geübt wer⸗ den sollen, eine Verhandlung eingeleitet und, insoweit es erforder⸗
ch ist, im Einvernehmen mit dem päpstlichen Stuhle herbeigeführt werde.
Dieses Einvernehmen dürfte sich auch auf die Regelung des Einflusses zu erstrecken haben, welcher der Regierung Ew. Majestät gewahrt werden muß, um von geistlichen Aemtern und Pfründen, u welchen nicht Ew. Majestät ernennen, Männer fern zu halten, deren Wirksamkeit der bürgerlichen Ordnung Gefahr drohen würde. G Ueber die Befähigung zur Domherrnstellen haben die versammel⸗ ten Bischöfe erklärt: „„Damit die Domkapitel ihrem Zwecke genügen, und ihre bevorzugte Stellung in würdiger Weise behaupten können, sei es nothwendig, die Bürgschaften für die vorzugsweise Befähi⸗ ung ihrer Mitglieder nicht zu vermindern, sondern zu vermehren. Sie erkennen daher die Heilsamkeit der bestehenden Anordnung, in Folge derer zu Erlangung von Domherrnstellen eine zehnjährige kirchliche Dienstleistung erforderlich ist, und versprechen die nöthigen Einleitungen zu treffen, um diese von der Staatsgewalt erlassene Bestimmung auf das kirchliche Gebiet zu übertragen.““ Der Re⸗ ierung Ew. Maäjestät kann es nur wünschenswerth sein, daß eine Verfügung, durch welche man dem Verdienste und der Erfahrung den Vorzug zu sichern strebte, die kirchliche Anerkennung erhalte. Ign demselben Geiste haben die versammelten Bischöfe sich da⸗ in geäußert: „„Die katholische Kirche sei stets von dem Grundsatze usgegangen, daß bei Verleihung von kirchlichen Aemtern und Pfrün⸗ den nur auf Frömmigkeit, Kenntnisse und Verdienste Rücksicht zu nehmen sei; sie wünschen daher und werden dahin wirken, daß auch jene Domherrnstellen, zu deren Erlangung noch adeliche Abstammung ge⸗ fordert wird, an den würdigsten ohne Rücksicht auf seine Geburt verliehen werden; doch solle dies auf gesetzlichem Wege und ohne Verletzung von bereits erworbenen Rechten geschehen.““
Sie fügen hinzu: „„Nicht nur um die Lücken auszufüllen, welche durch das allmälige Erlöschen der Domizillar⸗Kanonikate n den Wahlkapiteln zu Salzburg und Olmütz entstehen werden, stiach khtas n ge Wahl größere Würde zu geben und den Zu⸗ baüpsen, seit 5 Feic se mit dem Metropolitan⸗Sitze fester zu Kirchen⸗Provinzen S 89 wünschenswerth dar, daß die Bischöfe der vetg es ie; nin Olmütz das Stimmrecht bei Er⸗ Fere Zaht allenfall en erhalten. Um die Wähler auf eine grö⸗ es zweckmäßig sein 6 Un garseing viengem. soh rhe. ren das Wahlrecht zu Fer ssg her hendem 1““
1 9 4 † 2 6 e
v. Fe erüns Ew. Majestät kann es nur willkommen sein, r rundsatz, an welchen sie bei Verleihung von Staatsä „auch in Bezug auf kirchliche Würden
volle Ge B eltung erlangt. Auch die Bestimmungen, welche die ver⸗
sammelten Bischöfe be und Olmütz shhe bei der Wahl der Erzbischöfe von Salzburg
men zweckmäßig. eführt zu sehen wünschen, erscheinen als vollkom⸗
Bischäsen aar Ha nachegat aNergnedigt zu genemigen, daß den terstützung der Regierungen dieser Bestimmungen die kräftigste Un⸗ zugesichert werde. ug, insoweit sie dazu mitzuwirken berufen ist,
Das Kirchengesetz veror
dnet, daß zu Besetzung erledigter Pfar⸗
ren ein Konkurs ausgeschri burch dazu bestellte Helhtieben und die Befähigung der Bewerher
Maßregel ward in Seserreich Leh Kßröft werde. Diese zweckmäßige ich in ihren Bereich gezogen. Staatsverordnungen regelten die Art und Wei
der politischen Gesetzgebung gänz⸗ se der Prüfung,
„ die Verbindlichkeit, sich derselben zu unterziehen, und die Zeit,
5. 5 Ffeis bestandene Prüfung Geltung hatte; vom Staale waren die Professoren der theologischen Lehranstalt als Exa⸗ minatoren aufgestellt, nur der Examinator aus der Dogmatik blieb dem Bischofe zu freier Auswahl überlassen, an die Landesregierung hatte man sich um Dispens von der Konkursprüfung zu wenden. 9— Die versammelten Bischöfe haben das Recht, die Befähigung zur Uebung der Seelsorge zu beurtheilen, für die geistliche Gewalt in Anspruch genommen, und die Staatsgewalt kann ihr im Hinblick auf §. 2 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 dieses Recht nicht streitig machen. Allein auch für den Staat ist es von Wichtigkeit, daß die Befähigung von Männern, welche als Pfarrer wirken sollen, auf eine zweckmäßige Weise geprüft werde; die Regierung muß wünschen, daß in dieser Beziehung in den verschiedenen Diözesen ein gleichmäßiger Vorgang beobachtet werde. Sie muß wissen, welche Bürgschaft für die Befähigung der Seelsorger durch die Einrichtung der Konkursprüsung geboten ist, um beurtheilen zu können, inwieweit und unter welchen Bedingun⸗ gen sie ihnen ihrerseits in Beziehung auf die Schule, das Armen⸗ wesen und die Ehe⸗Angelegenheiten Functionen übertragen kann, deren Verbindung mit dem geistlichen Amte für den Staat, wie für die Kirche wünschenswerth ist.
Die Regierung Ew. Majestät darf und muß daher das Ver⸗ langen stellen, daß die über die Konkursprüfungen zu erlassenden Verfügungen, bevor sie in Ausführung kommen, zu ihrer Kenntniß gebracht werden, damit sie das, was sie von ihrem Standpunkte aus wünschen muß, in Anregung bringen und auf allfäl lige Schwierigkeiten aufmerksam machen könne. Die versam⸗ melten Bischöfe haben nicht verkannt, ö16“ Pfarr-Konkurs⸗Prüfung bisher geltenden Anordnungen vieles und daß es nothwendig sei, überall, wo Ausnahme begründen, ein
nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine — Deshalb haben sie
übereinstimmendes Verfahren zu beobachten. sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
„„Die Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung soll in jeder Diözese jährlich zum wenigsten einmal und zwar mündlich und schriftlich vorgenom⸗ men werden. Gegenstände dieser Prüfung sind: 1) Dogmatik, 2) Erläuterung der heiligen Schrift nach der Vulgata, 3) Moral und Pastoral sammt Liturgik mit vorherrschend praktischer Richtung, 4) Kirchenrecht, 5) vollständiger Entwurf und theilweise Ausarbei⸗ tung einer Predigt, 6) mündlicher Vortrag, 7) Katechese. Zur Er⸗ langung jedes Amtes selbstständiger Seelsorge ist erforderlich, daß der Bewerber die Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung mit gutem Erfolge bestanden habe. Inwiesern für Kanonikate, mit welchen zwar die Verpflichtung zur Seelsorge, aber kein selbstständiges Seelsorgsamt verbunden ist, die Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung nothwen⸗ dig sei, bleibt dem Ermessen des Diözesan⸗Bischofs überlassen. Zur Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung sollen nur solche zugelassen werden, welche seit wenigstens drei Jahren die Befugniß zur Verwaltung der Seelsorge erlangt haben. Die Konkurs⸗Prüfung hat in der Regel für sechs Jahre zu gelten, doch kann durch Provinzial⸗Konzilium ein längerer oder kürzerer Zeitraum bestimmt werden. Nur die dienstthuenden oder emeritirten Professoren der Theologie, jene Dok toren der Theologie, welche zu Erlangung dieser Würde sich den strengen Prüfungen unterzogen, und solche Männer, welche sich in einem theologischen Fache als Schriftsteller ausgezeichnet haben, dür⸗ fen von Ablegung der Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung dispensirt wer⸗ den. Von Wiederholung derselben kann der Bischof auch solche loszählen, welche als Seelsorger oder in ande⸗ rer Weise ihre theologischen Kenntnisse hinreichend erprobt haben. Kein Bischof ist verbunden, die Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung, welcher sich ein Bewerber in einer fremden Diözese unterzogen hat, als für Pfründen seines Sprengels genügend anzuerkennen.““
Diese Anordnungen enthalten nichts, wogegen die Regierung Einsprache erheben müßte; im Gegentheile genügen sie jedem In⸗ teresse, welches der Staat an der Einrichtung dieser Prüfung haben kann. Allein es liegt keine Bürgschaft vor, daß die gefaßten Be⸗ schlüsse von den Bischöfen und ihren Nachfolgern als sie rechtlich verbindend angesehen werden. Mit Rücksicht auf dieses Verhält⸗ niß glaubt der treugehorsamste Ministerrath den ehrfurchtsvollen Antrag stellen zu sollen, Ew. Majestät geruhen anzuordnen, daß die vollständige Durchführung der von den versammelten Bischöfen über die Pfarr⸗Konkurs⸗ Prüfung getroffenen Bestimmungen kein Hinderniß finde, unter dem Vorbehalte, daß dieselben nicht ohne mit der Re gierung gepflogene Rücksprache abgeändert werden, und daß, wo und insoweit als diese Beschlüsse nicht zur Richtschnur genommen werden, bei der Pfarr⸗Konkurs⸗Prüfung nach den bisherigen An⸗ ordnungen vorgegangen werde.
Von der Ansicht ausgehend, daß Alles, was auf den Staat Einfluß nehmen könne, der Verfügung des Staates unterstehe, er⸗ ließ die österreichische Gesetzgebung über den Gottesdienst der katho⸗ lischen Kirche die genauesten Anordnungen, deren viele jedoch längst in Vergessenheit gerathen sind. Dagegen erklären die versammelten Bischöfe mit Berufung auf §. 2 der Grundrechte, daß sie fernerhin den Gottesdienst und alles darauf Bezügliche inner der Gränzen der allgemeinen Staatsgesetze selbstständig anordnen und nur den Geist und die Gesetze der katholischen Kirche dsbei zur Richtschnur neh⸗ men werden. Der treugehorsamste Ministerrath muß den von den Bischöfen erhobenen Anspruch als begründet erkennen.
Allerdings ist es für die Regierung von Wichtigkeit, daß das Recht, den Gottesdienst zu ordnen, stets mit weiser Vorsicht geübt werde, um so mehr, da die Versammlungen, welche die Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus zum ausschließlichen Zwecke haben, von den gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsrechts ent⸗ bunden sind. Auch hat die Staatsgewalt unstreitig wie das Recht, so die Pflicht, Fürsorge zu tragen, daß nicht unter dem Vorwande gottesdienstlicher Handlungen die Ruhe gestört oder die Sicherheit gefährdet werde, und der treugehorsamste Ministerrath behält sich vor, zu diesem Zwecke Ew. Majestät gesetzliche Bestimmungen vor⸗ zuschlagen, welche sich auf den Gottesdienst aller Religions⸗Gesell⸗ schaften zu beziehen haben werden. Aber die versammelten Bischöfe haben ausgesprochen, daß sie es sich zur Pflicht machen, Alles, was an der bestehenden Gottesdienstordnung zweckmäßig und heilsam ist, sorgsam aufrecht zu halten, und daß keine Abänderung ohne Zustim⸗ mung der Provinzial⸗Synode gemacht werden solle; sie haben aus⸗ gesprochen, daß sie in der veränderten Stellung der Gesetzgebung eine doppelte Aufforderung finden, jeder willkürlichen Neuerung und jedem Mißbrauche, welcher sich beim Gottesdienste einschleichen könnte, mit unermüdlicher Thätigkeit zu begegnen. Zwar kehrt auch hier die Schwierigkeit hinsichtlich der Geltung der Beschlüsse zurück. Dennoch glaubt der treugehorsamste Minister⸗Rath, in Be⸗
rücksichtigung des der Kirche verbürgten Rechtes, die kirchlichen An⸗ gelegenheiten, zu welchen der Gottesdienst vor allem Anderen ge⸗ hört, selbstständig zu ordnen, darauf einrathen zu sollen, Ew. Ma⸗ ütct eruben zu genehmigen, daß es jedem Bischofe freistehe, den deägenh, iinerspsee im Sinne der eben erwähnten, von veiten. 8 schöfen gefaßten Beschlüsse zu ordnen und zu Die versammelten Bischöfe
stellt: haben endlich auch die Bitte ge⸗
„„Daß die Regierung Ew. Majestät der Feier des Sonn⸗
tages und der wenigen katholischen Feiertage ihren Schutz nicht entziehe und, wie bisher, Alles, was die Heiligung dieser Tage stört, ferne halte.““
Der treugehorsamste Ministerrath erkennt die Nachtheile und Störungen, welche entstehen müßten, wenn dieser Gegenstand dem Bereiche polizeilicher Aufsicht gänzlich entzogen würde, und die Staatsgewalt in keiner Beziehung die Rücksichten, welche die Staats⸗ bürger einander hinsichtlich der aäͤußeren Darstellung ihrer religiösen Ueberzeugung schuldig sind, durch ihr Einschreiten aufrecht halten wollte. Die eigenthuͤmlichen Verhältnisse einzelner Kronländer bie⸗ ten jedoch in dieser Beziehung Schwierigkeiten, welche es nothwen⸗ dig machen, die genaue Regelung des Gegenstandes einem späteren Zeitpunkte vorzubehalten; Ew. Majestät dürften sich jedoch bewogen finden, anzuordnen, daß indessen die Behörden angewiesen werden, auf Grundlage der bestehenden Gesetze darüber zu wachen, daß an Orten, wo die katholische Bevölkerung die Mehrzahl bildet, die Feier der Sonn- und Festtage nicht durch geräuschvolle Arbeiten oder durch öffentlichen Handelsbetrieb gestört werde. 1
Geruhen Ew. Majestät den gestellten Anträgen die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und den ehrfurchtsvoll Unterzeichneten zu ermächtigen, die Eingaben der bischöflichen Versammlung in Ge⸗ mäßheit der in diesem allerunterthänigsten Vortrage entwickelten Ansichten zu erledigen. Wien, 7. April. Thun.“
vissenschaft und Kunst. Konzert. Hermann der Deutsche.
Lyrisches Volksdrama von Hermann Küster. Saale der Sing⸗Akademie.
(Den 22. April.) ö
Hermann Küster (gegenwärtig Musikdirektor in Saarbrücken) trat schon vor mehreren Jahren in der Sing⸗Akademie mit einem dramati⸗ schen Oratorium: „Die Erscheinung des Kreuzes“ vor die Oeffentlichkeir und bekundete darin einen ehrenwerihen Komponisten, von dessen fernerem Schaffen Erfreuliches zu erwarten stand. Um so mehr thut es uns leid, sagen zu müssen, daß das neue Werk diesen Erwartungen nur wenig ent⸗ sprochen hat. Als ein Hauptfehler der Arbeit erscheint die verfehlte Auf⸗ fassung des Ganzen, indem der gewählte Stoff fortwährend im Widerspruch mit der musikalischen Behandlungsweise steht, die eine gänzlich mo⸗ derne ist und fast jedweder charakteristischen Ausprägung ermangelt. Dies geht so weit, daß der Komponist z. B. einen Tanz⸗ und Trink⸗Chor der Römer wie einen modernen deutschen Ländler behandelt, so daß die wunderlichsten Effekte zum Vorschein kommen, alle Wahrheit verloren geht und die Musik oft einen förmlich parodirenden Charakter anzunehmen scheint. Es ist diese verfehlte Behandlungsweise eines an sich würdigen Stoffes übrigens um so mehr zu beklagen, als der Verfasser im Uebrigen feinesweges ohne Einsicht und Talent zu Werke gegangen ist und in der Arbeit namentlich ein besonderes Geschick zu dramatisch wirksamer Concep⸗ tion durchblicken läßt, ein Lob, das früher schon seinem Oratorium gegen⸗ über ausgesprochen werden konnte. Dabei erkennen wir außerdem an, daß das neue Werk in charakteristischer Hinsicht ebenfalls Einzelnes auf⸗ zuweisen hat, was als gelungen bezeichnet werden darf, so den Schwerter⸗ Tanz und Chor der Deutschen Nr. 5:
Um die Schwerier, um die Lanzen Nach dem Dreischlag kühn zu tanzen, Welche Lust!’“ — “ der auch von eigenthümlicher Färbung ist, dann der seurige Chor der
Römer No. 11: . B
„Wir nah'n! der großen Roma Legionen“, so wie die sich anschließenden dramatisch wirksamen Recitative; doch sind dies eben nur Einzelheiten, die auf den Totaleindruck des Werkes unter den obwaltenden Umständen besonders günstig zu influiren nicht im Stande sind. Die Ausführung angehend, so fand diese unter der Leitung des Komponisten und der Mitwirkung von Mitgliedern der Singakademie und des Wieprechtschen Orchesters statt, war aber im Ganzen auch ziemlich mangelhaft und jedenfalls nicht geeignet, dem Werke einen Stützpunkt zu gewähren. Von den Solosängern waren uns namentlich bekannt die Daͤ⸗ men Burchard und Caspari und Herr Kotzolt, deren Leistungen Anerkennungswerthes boten.
—
Aufgeführt im
EIIZ
der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn im Monat März 1850.
20,899 Rthlr.
2
5 und
Z“
12,054 Rthlr. 17 Ngr.
Hamburger Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahme. Für Personen, Gepäck und Für Güter und Equipagen. Vieh. 20,793 10 4 58,288 5 4 79,081 15 8 Februar » --16198 82,544 27 März ca. „ 31,200 74,000 — — 105,200 — — Summa ca. 81,590 14 5 188,235 28 2 269,826 12 8 Einschließlich der mit den Frachten erhobenen Transitzölle und vorbehaltlich der Feststellung durch die Kontrolle, so weit es noch erforderlich ist. Im Jahre 1849 betrugen die 7OJIööö 88,240 9) 110 126,105 18 — Summa. 285,090 17
Also im Jahre 1850 weniger ca.. . “ wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß in den Einnahmen pro März 1849 circa 20,400 Rthlr. für Truppen⸗Beförderungen enthalten sind.
Auf der Rheinischen Eisenbahn wurden im Laufe des Monats März d. J. 28,650 Personen und 314,682 Ctr. Güter befördert.
Die Einnahme betrug für Personen 19,600 Rthlr. 25 Sgr. für Güter be zusammen exkl. der Postgüter ... . 44,618 Rthlr. 17 Sgr.
8 —
Berin
Zusammen. Leeee —
—
Januar 1850
Einnahmen:
J9. R.-x„ Dxe. X9. .H 9 Februar......
Das Abonnement beträgt: 2 Athlr. für Jahr 4 Athlr.⸗ ¼ Jahr. 8 Rthlr.⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Pestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin di Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.
Berlin, Freitag den 26. April
G 16“ Amtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien. Hofnachricht. — Vermischtes.
Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.
Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen.
H“ Karlsruhe. Ankunft des Prinzen von Preußen.
Fraalrace bei Rhein. Darmstadt. Verbot des Waffentragens. Frankfurt a. M. Ankunft der Herzogin von Orleans und es Herzogs von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha.
Ausland. 11 Gendarmerie⸗Regimenter. V gi EE— Versammlung. Fortsetzung der De⸗- atte über das Deportationsgeset.. — Kreditforderung für die Begräb⸗ nißfeierlichkeiten in Angers. — Aufschub einer Interpellation 9 Das Ministerium. — Leclerc und Eugene Sue. — Die ömisch “ verwaltung. — Der Agrikultur⸗Kongreß. — 1“ Großbritanien und Irland. London. Jahresfeier der Stiftung d londoner Hospitals. — Die australische Kolonial⸗Bill. — G 6 Zölle. — Geiraide⸗Einführ. — Vermischtes. — Rede Lon J. Ruseles - dem Lordmayors⸗Bankett. “ ußland und Polen. St. Petersburg. Gener ürst “ — Bekanntmachung der archaolbgischen Geskaschaft X4““ Italien. Turin. Verhandlungen der Kammern. — Vermischtes Bologna. Rundschreiben an die Polizeibehörden. — Neapel Wit- terung. — Neues ministerielles Blatt. — Erderschütterungen in Sicilien Griechenland. Athen. Schluß⸗Konferenz zwischen Gros und Wyse. Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗York. Die Sklavenfrage. — Die Projekte für Verbindung des Atlantischen Meeres mit der Suͤdsee. Wissenschaft und Kunst. Koͤnigsstädtisches Theater. (Geistliches Konzert) — Musikalisches.
Eisenbahn Verkehr.
.
Der Königliche Hof legt heute die Trauer für S ““ den Prinzen Moritz zu Nassau, auf drei Berlin, den 25. April 1850. 8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
Das 22ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, w ausgegeben wird, enthält “ Nr. 3268. Den Allerhöchsten Erlaß vom 3. April 1850, betref⸗
fend die in Bezug auf den Ausbau der Gemeinde⸗ Chaussee von Muünster über Senden und Lüdinghausen nach Kastrop bewilligten fiskalischen Vorrechte; unter Den Allerhöchsten Erlaß vom 3. April 1850, die Er⸗ richtung einer Handels⸗Kammer für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß von Burtscheid und für den Kreis Düren betreffend, und unter Die Allerhöchsten Erlasse vom 19. September 1849 25. März und 3. April 1850, die zeitgemäße Umge⸗ staltung der Verwaltung des Postwesens betreffend. Berlin, den 26. April 1850.
Debits⸗Comtoir der Gese
270.
Sammlun
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Sbe ⸗»Präsident der Provinz Pommern, von Bonin, nach Stettin.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien, 23. April. Gestern Nachmi der Ff in Begleitung des 1““ Grünne, mittelst eines Separatzuges nach Gloggnitz gefahren n wo Se. Mazestit sich über Reichenau in das Höllenthal begab und einer Auerhahn⸗Jagd beiwohnte. Heute früh kehrte Se. Majestät
mieder von Gloggnitz nach Wien zurück.
Heute hat hier die Vermählung des Feldmarschall⸗Lieutenant Grafen Clam⸗Gallas mit der Comtesse Dietrichstein stattgefunden
Der österreichische Kabinets⸗Courier, Herr Stanisl. Gammerer, ist mit Depeschen aus Berlin hier angekommen, welche, dem Lloyv zufolge, von äußerster Wichtigkeit sein sollen. Der Lloyd meldet: „Sonnabend versuchten zwei Polen das in der Alser⸗Kaserne liegende Bataillon des aus Polen bestehenden Infanterie⸗Regiments Haynau Nr. 57 aufzuwiegeln. Sie wurden aber bei der That ergriffen und zur Untersuchung gezogen.“
Der Kriegsminister Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Gyulai wird
von der angetretenen Inspizirungsreise am 25sten d. M. wieder hier eintreffen. v“ “
1
Sachsen. Dresden, 24. April. (D. A. Z.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer brachte der Abgeordn. Bie⸗ dermann folgenden Dringlichkeits⸗Antrag ein: „Die Kammer wolle zur Wirksammachung ihres Beschlusses vom 7. März d. J., worin sie ihr Zustimmungsrecht zu jeder von den Regierungen ausgehen⸗ den Feststellungen der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit ge⸗ wahrt hat; in Erwägung, daß mit dem 1. Mai d. J. die Wirk⸗ samkeit der durch den Vertrag vom 30. September v. J. geschaffe⸗ nen Bundes⸗Kommission erlischt im Hinblick endlich auf die mancherlei, selbst von Regierungs⸗Organen benachbarter deutscher Staaten verbreiteten Geruͤchte, welche die Einsetzung einer dem alten Bundestage ähnlichen obersten Bundesbehörde für das ganze Gebiet des deutschen Bundes in nahe Aussicht stellen, — ihren Ausschuß für die deutsche Frage beauftragen: 1) ungesäumt Erör⸗ terungen anzustellen, ob nicht der Zeitpunkt eingetreten sei, wo die Kammer ihr verfassungsmäßiges Recht der Zustimmung zur Fest⸗ stellung der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit geltend zu machen habe; 2) bejahendenfalls der Kammer darüber, wie dies zu bewerk⸗ stelligen, Vorschläge zu machen.“
Hierauf folgte die Berathung des Berichts über das Königliche Dekret vom 14. Januar 1850, das Eisenbahnwesen betreffend, welche Angelegenheit bei der außerordentlichen Wichtigkeit und Um⸗ fänglichkeit des Gegenstandes aus dem außerordentlichen Staats⸗ budget hervorgehoben und einer besonderen Berichterstattung unter⸗ worfen war. Der sehr umfängliche Bericht beschäftigt sich: 1) mit den Staats⸗Eisenbahnen, 2) den Privat⸗Eisenbahnen und 3) mit dem ECisenbahnwesen im Allgemeinen. Die heutige Berathung der Kammer erstreckte sich auf Punkt 1, die Staats⸗Eisenbahnen be⸗ treffend, und beschränkte sich vorerst auf die Sächsisch⸗Bayerische Staats⸗Eisenbahn und die Leipziger Verbindungsbahn. Im All⸗ gemeinen werden 3,739,745 Rthlr. für den genannten Zweck zu verwilli⸗ 1 hg naͤmlich 1) bei der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn 1,725,245 8 ihlr.; 9 Verbindungsbahn 161,000 Rthlr.; 3) Sächsisch⸗ Böhmische Bahn 1,840,000 Rthlr.; 4) für den elektro⸗magnetischen Telegraphen 10,000 Rthlr.; 5) Vorarbeiten für die Linie von Chem⸗ nitz nach der Saͤchsisch⸗Bayerischen Staats⸗Eisenbahn 3500 Rthlr. Was nun die Sächsisch⸗Bayerische Staats⸗Eisenbahn anlangt, so wurde zuvörderst darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschichte dieses Unternehmens für die Staats⸗Finanzen eine erfreuliche nicht zu nennen sei, insofern nämlich die dafür in Anspruch genommenen Summen in fortwährender Steigerung begriffen gewesen sind. Der Kostenaufwand wurde nämlich ursprünglich veranschlagt: tm Jahre 1841 auf 6 Millionen Rthlr., dann erhöht 1842 auf 8 Mill. Rthlr., 1845 wieder auf 11 Mill. Rthlr., 1847 abermals auf
2,105,459 Rthlr., später auf 12,960,046 Rthlr. und bei der jetzi⸗ gen Vorlage auf 13,991,912 Rthlr. Der Ausschußbericht hatte die W dieser fortwährenden Steigerung des Voranschlags als in dem Ngexvisabsteg selbst liegende, nicht vorauszuberechnende nachgewiesen, bewilligte di focht auch den Bericht in keiner Weise an, sondern Veb secbie geforderten 1,725,2, 5 Rthlr. ohne Debatte. „Die “ - war ganz nnerheblich, und so möge es genügen, sie von der Kammer angenommen den Gegenstand bezüg⸗ lichen Anträge anzuführen. oLJ““ vSeirnage anzuführen. Die Kammer beschloß nämlich: 1) den von Seiten der sächsischen St at 1 Seß sachsen⸗altenburgischen Regter aats⸗Regierung mit der Herzogl. in der ständischen SoreeKerung abgeschlossenen Uebereinkünften die in de ständischen Schrift vom 22 März 1847 1 trägliche Genehmigung zu ertheilen. soda⸗ 1 rung zu veranlassen, mit allen ihr zu EE1“ WEE16““* darauf ferner hinzuwirken, daß dem in dere — T“ Micteln enthaltenen Antrage, sich die Eerc X zu bedingen, in vollständigerer Weise als Anhaltepunkte 2) bei dem in der ständischen Schrift vom 22 BTAT11 3 gestellten Antrage bis auf Weiteres und wenigstenis 8 wo eine anderweite Regulirung des Pensionswesens überk da “ folgt sein wird, zu beharren, indem man erwarte, daß werde Folge gegeben werden; 3) dem vorgelegten Normal⸗Etat . läufige Genehmigung zu ertheilen, dabei aber auch zugleich zu be⸗ antragen, daß nach gänzlicher Vollendung und in Inbetriebsetzung jeder dem Eisenbahnbetriebe angehörigen Linie ein dieselbe betreffen⸗ der definitiver Etat der nächsten Versammlung der Volksvertretung zur Genehmigung vorgelegt werde; 4) die Staatsregierung zu er⸗ suchen, die festgesetzte Erhöhung der Fracht um 50 Prozent für so⸗ genannte sperrige Güter in Wegfall zu bringen; 5) sich der Erwar⸗ fung hinzugeben, die Staatsregierung werde bei der Bestimmung der Frachtsaͤtze auf den Staats⸗Eisenbahnen der Beförderung und Er⸗ leichterung des Verkehrs alle nur mögliche Rücksicht widmen, nament⸗ lich aber der Verführung roher Erzeugnisse des Inlandes und darunter insbesondere dem geweiterten Vertriebe der zwickauer Stein⸗ kohlen und nur unter dieser Voraussetzung die vorgelegten Tarife der Sächsisch⸗Bayerischen Staatseisenbahn bis auf Weiteres zu ge⸗ nehmigen. Außerdem fand auch noch ein Antrag des Abgeordneten Hering, dahin gehend, Annahme, daß in den Wagen dritter Klasse auf der Sächsisch⸗Bayerischen Staatseisenbahn bei Nachtfahrten für eine entsprechende Beleuchtung gesorgt werden möge.
In Betreff der Leipziger Verbindungsbahn beschloß die Kam⸗ mer mit Stimmen⸗Einhelligkeit, ihre Zustimmung zu der Ausfüh⸗ rung derselben der Vorlage gemäß zu ertheilen, zugleich aber auch der Staatsregierung anzuempfehlen, die Vollendung derselben in beiden Abzweigungen nach Möglichkeit beschleunigen zu lassen. Die
8
Berathung wurde bei diesem letztgedachten Beschlusse abgebrochen.
In Sannpver. Hannover, 22. April. (Hannov. Ztg.) . r heutigen Sitzung der zweiten Kammer führte die Tages⸗
ordnung zunächst 3 2 „ Reaene. 1 st zur Berathung der Anträge des zur Prüfung der egierungsschreiben vom 14. Dezember 1849 und 8. Januar 1850,
die außerordentlichen Bedürfnisse und Ausgaben der Kriegsverwal⸗ betreffend, niedergesetzten Ausschusses, welche folgendermaßen auten:
Der Ausschuß beantragt, der Königlichen Regierung Folgendes zu erwiedern: Indem Stände die in den Schreiben des Königlichen Gesammt⸗Ministeriums vom 14. Dezember v. J. und 8. Januar d. J. enthaltenen Mittheilungen sich vorläufig zur Nachricht dienen lassen, bemerken sie, daß diese Mittheilungen für jetzt zu besonde⸗ ren, die Verwendung der Mittel betreffenden Anträgen zwar keine Veranlassung gegeben haben, daß sie sich aber alle gegen die geschehenen Verausgabungen etwa aufzustellenden Erinnerungen vor⸗ behalten, bis von Seiten des Schatz⸗Kollegiums, in Gemäßheit der §§. 99 und 100 des Verfassungs⸗Gesetzes vom 5. September 1848, die Prüfung der Rechnungen vorgenommen oder die Rechnungen der Stände ⸗Versammlung selbst zur Prüfung vorgelegt sein werden. Da aber die Zustände sich wesentlich geaͤndert ha⸗ ben, welche außerordentliche Ausgaben für den Militair⸗Etat veranlaßten, so ersuchen Stände die Königliche Regierung, um so mehr baldigst die Einrichtungen so zu treffen, daß mit den ordentlichen Mitteln für den Militair⸗Etat auszureichen sein wird, als Stände die der Königlichen Regierung zu außerordent⸗ lichen Verwendungen ertheilten Befugnisse spätestens am 1. Juli d. J. als erloschen betrachten. Zugleich sprechen Stände die be⸗ stimmte Erwartung aus, daß die Königliche Regierung unausgesetzt ernstlich bemüht sein werde, diejenigen Beträge wieder zur Kasse zu schaffen, welche über das bundesmäßige Maß hinaus vom König⸗ reiche Hannover für das übrige Deutschland verwandt sind. Wenn übrigens Stärde bemerkt haben, daß die Mittel zur Aufrechthal⸗ tung der gegenwärtigen, dem Regulative von 1833 nicht entsprechen⸗ den Einrichtungen zum Theil dadurch herbeigeschafft worden, daß Offizieren die ihnen nach ihren Chargen gebührenden Emolumente nicht beigelegt sind, so können Stände dies Verfahren nicht für angemessen halten.
Lang 2., als Berichterstatter, erläutert die Anträge ausführ⸗ lich. Die Kommission habe ihre Arbeiten mit dem entschiedensten Mißtrauen gegen die Kriegsverwaltung begonnen und keine Mühe gespart, um die genaueste Auskunft über alle einschlagenden Verhältnisse sich zu verschaffen. Aus dem mit größter Bereitwilligkeit gelieferten Material habe die Kommission indessen die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß die Kriegsverwaltung zu allen außerordentlichen Aus⸗ gaben formell nicht allein völlig berechtigt gewesen, sondern in Ge⸗ mäßheit der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt noch be⸗ deutend größere Summen habe aufwenden können. Ob im Einzelnen noch Erinnerungen zu machen, das werde von Einsicht der zur Zeit nicht vorgelegenen Rechnungen über die Verwendungen des ordent⸗ lichen Etats abhängig bleiben müssen.
Weinhagen ist durch die Kommissions⸗Anträge nicht befrie⸗ digt und stellt es in Zweifel, ob die bedeutenden Truppen⸗Anhäu⸗ fungen im Lande während der letztvergangenen Jahre nothwendig gewesen seien, spricht daneben auch sein Mißfallen über den statt⸗ gehabten Wechsel der Garnisonen aus. Von weiteren Anträgen für jetzt noch abstrahirend, wünscht er nur eine schärfere Fassung des letzten Kommissions⸗Antrages und proponirt zu dem Ende fol⸗ genden Zusatz: „Bei der Regierung zu beantragen, daß hinsicht⸗ lich der Emolumente der Offiziere den Regulativen von 1833 streng Folge gegeben werde.“
Nachdem von Lang 2. und Regierungs⸗Commissair Wede⸗ meyer nachgewiesen, daß die Ansammlung der vorhandenen Streit⸗ kräfte des Landes während der vergangenen Jahre allerdings noth⸗ wendig und durch Verfügungen der Centralgewalt bedingt gewesen, auch einige Anfragen und Bemerkungen Oppermann's und Schlä⸗ ger's ihre Erledigung gefunden und der Regierungs⸗Commissair schließlich eine weitere Vorlage bezüglich der zur Zeit annoch über den regulativmäßigen Etat hinaus vorhandenen Argumentation in Aussicht gestellt, werden die Anträge des Ausschusses mit dem von Weinhagen beantragten Zusatze angenommen.
Beaden. Karlsruhe, 22. April. (Karlsr. Ztg.) Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und dessen Sohn, des Prinzen Friedrich von Preußen Königliche Hoheit, sind gestern Abend um 6 ¾½ Uhr von Saarbrücken über Mannheim und Heidelberg hier eingetroffen und im Großherzoglichen Schlosse abgestiegen. Diesel⸗ ben wurden auf dem Bahnhofe von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog und den Großherzoglichen Prinzen empfangen. Auf
Nachmittags Se. Durchlaucht der Fürst Thurn und Taxis, kom mandirender General des bayerischen Armee⸗Corps in der Pfalz, zur Begrüßung Ihrer Königlichen Hoheiten eingefunden; er be⸗ gleitete dieselben bis Mutterstadt, von wo er nach seinem Hauptquartier Speyer zurückkehrte. In Ludwigshafen hatte sich eine Ehrenwache für Se. Königl. Hoheit den Prinzen von Preußen, be⸗
stehend aus einer Infanterie⸗Compagnie der dortigen bayerischen Garnison, aufgestellt. Ihre Königl. Hoheiten fuhren dann nach Mannheim, brachten baselbst die Nacht zu und setzten am anderen Tage Ihre Reise fort; in Heidelberg nahmen dieselben die Kaser
nen und das Lazareth der dortigen preußischen Garnison in Augen⸗ schein. Heute Vormittag empfingen Ihre Königl. Hoheiten den Besuch Sr. Hoheit des gegenwärtig in Baden residirenden Fürsten Karl Anton zu Hohenzollern.
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Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 23. April. (Darmst. Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Gr oßheer⸗ zoglichen Regierungsblattes enthält nachstehende Verordnung, das die öffentliche Sicherheit gefährdende Tragen von Waffen be⸗
treffend: „Ludwig III. zc. Zur Verhütung von Gefahren für die an verschiedenen Orten durch Gebrauch verborgener Waffen in blutiger That schwer verletzte, öffentliche Sicherheit finden wir Uns
bewogen, zu verordnen, wie folgt: Art. 1. Wer ohne polizeiliche
der Station Frankenstein der Pfälzer Eisenbahn hatte sich am 20sten