“ auf die schon oben erwähnten 7 letzten Monate 598,342 Fl.
12 ½ C. kommen; in denselben sieben
Monaten 1848 wurden
nur eingenommen 577,181 Fl. 45 C., desgleichen im Jahre 1849
573,314 Fl. 21 ½ C.; es brachte sonach dieser Zeitraum
1847 gegen
denselben 1848: 21,161 Fl. 31 ½ C. und gegen denselben in 1849:
027 Fl. 91 C. mehr ein.
ördert 163,925 Personen für 144,303 Fl. 12 ½
Einnahme betrug 178,722 Fl. 90 C.; im gleichen betrug die Personenfrequenz 159,978 und die
Im ersten Quartal 1849 wurden be⸗
C., die Gesammt⸗ Quartal 1848 Einnahme dafür
2,384 Fl., Gesammt⸗Einnahme 180,892 Fl. 36 C.; mithin mehr
pro 1849: 3947 Personen mit 1919 Fl. 12 ½ Gesammt⸗Einnahme weniger um 2169 Fl. Quartal wurden befördert 257,324 Personen für die Gesammt⸗Einnahme betrug
C., dagegen war die 46 C. 237,000 Fl. 43 C., 273,015 Fl. 22 C.; im gleichen
Im zweiten
1 Qmartal 1848 befördert: 243,982 Personen für 211,664 Fl. 17 C.,
Gesammt Einnahme 242,469 Fl. 76 C., mehr 23,342 Personen mit einer Mehreinnahme von die Gesammt⸗Mehreinnahme betrug 30,545 Fl.
—
1849 gegen 1848: 25,336 Fl. 26 C 46 C. Im
87
dritten
Quartal wurden befördert 290,592 Personen für 250,943 Fl. 30 C.,
die Gesammt⸗Einnahme betrug Jahre 1848: 291,656 Personen sammt⸗Einnahme betrug 2 wurden pro 1849 weniger befördert: 1064 Minder⸗Einnahme von 9409 Fl. 61 C. nahme 9572 Fl. O
einer so fall in der Personen⸗Einnahme sich zeigt. tal wurden befördert: 185,791 Personen
285,440 Fl. 69 ½ C., desgleichen im für 260,352 Fl. 295,012 Fl. 69 ½ C., in diesem Quartal Personen wenh . Gesammt⸗Minder⸗Ein 1 Bei diesem Quartal ist es auffallend, daß bei geringen Minder⸗Frequenz ein so bedeutender Aus⸗ Im vierten Quar⸗ — — für 50 C., die Gesammt⸗Einnahme betrug 206,277 Fl. 4 ½ C.; desglei⸗
91 die Ge⸗
mit einer
168,093 Fl.
chen im Jahre 1848 befördert 171,055 Personen für 157,645 Fl.
26 C., die Gesammt⸗Einnahme betrug 189,164 Fl. 31 C.,
mehr
1849 14,736 Personen mit einer Mehreinnahme von 10,448 Fl.
24 C., Gesammt⸗Mehreinnahme 17,112 Fl. 7e Personen⸗Frequenz zeigte in beiden Jahren der Monat Juli,
Die größte und
zwar im Jahre 1849 mit 107,760 Personen, und 1848 mit 105,843;
im Juli 1847 befuhren die Bahn im genannten Personen. Die stärkste Einnahme brachte im Jah nat Mai mit 102,046 Fl. 74 ½ C., und im Jahre Juli mit 101,164 Fl. 66 C.
16 ½⅔
Monat August 113,134 Fl. 45 C.
Monat 119,344
re 1849 der Mo
1848 der Monat
In den sieben letzten Monaten des
Jahres 1847 brachte der Monat Juli 110,652 Fl. 4 ½ C., und der
Seit Eröffnung der ersten Section der Am sterdam⸗Rotterdame Eisenbahn waren Verkehr und Einnahme wie folgt:
Personen. I. Section eröffnet am 20. September 77,763 41 1840. Betrieb der J. Section. . 349,994 1841. A E11 1842. II. Section bis Veenenburg am 2. Juni, bis Leyden 17. Juni eröffnet 364,081 III. Section bis Voorschoten den 1. Mai, bis Haag den 6. Dezember eröffnert.... 446,498 Betrieb der ersten drei Sec⸗ 1845. 55 55 5) 52 1846. 2 1847. IV. Section bis Amsterdam am 1. Juni eröffnet . 814,164 Betrieb auf der ganzen Bahn 866,671
907,632
1839.
136
1843.
632,568 626,316 64 608,676
2) 5) 2
1849.
v1I
/765 168,833 40 698 61
2¹0
Total⸗Einnahme.
8119
—,— 4,
,574
72238
v Ctr. Güter. bis ult. Februaxk. 167,279 im März F 114,040
281,319
Einnahme. 36,478 17
26,290 6
Summa ... 62,769
in Summa. 114,160
vorbehaltlich späterer Festsetzung.
Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger
Eisenbahn.
Bis inkl. 13. April c. wurden befördert u““
Vom 14. April bis inkl. 20. April c., inkl. onen aus dem Zwischenverkehr. 21,441 2
in Summa 177,345 Personen.
155,904 Personen.
Markt⸗Berichte.
Königsberg, 23. April. Zufuhr war gering. Weizen 40 bis 58 Sgr. pr. Schfl., Roggen 23 bis 26 Sgr., große Gerste 18. bis 20 Sgr., kleine Gerste 16 bis 19 Sgr., Hafer 12 bis 16 Sgr., der Ctr. Heu 12 bis 15 Sgr.
Stettin, 26. April. Das Wetter war in den letzten Tagen trocken, aber ziemlich küͤhl.
Eine Nachricht, welche kürzlich in einem hiesigen Blatte gegeben wurde und dahin lautete, daß das hiesige Lager von Getraide be⸗ reits die bedeutende Höhe von 70,000 Wspl. erreicht habe, muß be⸗ richtigt werden. Unser altes Lager betrug beim Beginn der Schiff⸗ fahrt ca. 8000 Wspl.; seitdem sind strom⸗ und küstenwärts circa 40,000 Wspl. hier eingetroffen und ca. 15,000 Wspl. seewärts verladen, so daß das Maximum unserer Vorräthe heute 32 — 35,000 Wspl. betragen kann. In Weizen ging seit Montag nur wenig um, da sich nur schwacher Begehr zeigte. Gehandelt sind 56 Wspl. geringer gelber schles. in loco 89—88pfd. zu 46 Rthlr. und 100 Wspl. gelber schles. 90 pfd. abgeladen, 89 pfd. garantirt, zu 48 ½ Rihlr. Um ein paar andere Partieen wird noch unterhandelt. Man fordert für 88pfd. abgeladen in loco 48 Nthlr., für 89pfd. desgl. 472 Rthlr., für 88pfd. effektiv zu liefern 48 Rthlr. In weiß. Weizen ist nichts gehandelt; man fordert 50— 48 Rthlr. nach Qualität.
Die Roggenpreise erfuhren manche Schwankungen; loco 86 pfd. 25— 25, 26 ¼ Rihlr., 84 —85pfd. 2432, a 25⁄ Rthlr. bez.; Frühjahr 82pfv. 25 ½ a 26 Rthlr., später zu 24 25 ⅛ Rthlr. gekauft, schloß gestern 25 ¾ Rthlr. Gld., 26 Rühlr. Br., 86pfd. 26 Rthlr. bez.; Juni— Juli 82 pfd. 25 ¼ à ½ Rthlr. bez. u. Gld., 26 Rthlr. Br., Sept. —Okt. 82pfd. 27 Rihlr. bez., Br. u. Gld.
Gerste blieb ohne Kauflust; große schles. 75 fd. loco und
335,898 » 589,230 3,985 624,299
a hn.
Frequenz und Einnahme pro 1850.
Einnahme. Rtl. Sgr. Pf. 28,581 091¹0 22,809 14 5
Personen. 69,614 52,111
bis ult. Februark... im März
Rthlr. Sgr. Pf.
2752
Summa. 121,725
51,390 24
Lieferung 22 — 21 ½ Rthlr. Br., 21 Rthlr. Gld., kleine 16 a 17 Rthlr.
Hafer ebenfalls wenig beachtet; schles. 52 fd. pr. Frühjahr 16 Rthlr. bez., loco 16 ½ Rthlr. gehalten.
Fettwaaren. Baumöl. Die von Neapel anhaltend höher kom menden Berichte haben auf unseren Markt keinen Einfluß gehabt echt Gallipoli 17 Rthlr. unverst. loco, Malaga 16 ¾ Rthlr. Ä bez., Aivali wie zuletzt gemeldet, Tuneser auf Liefg. 16 Rthlr. un⸗ versteuert gefordert, fein genueser Tafelöl 20 ½ Rthlr. unversteuert. Palmöl in loco ohne Umsatz 11 Rthlr. Br. Kokusnußöl la Cey⸗ lon 13 ⅔ Rthlr. verst. bez. Südseethran 11 ½ Rthr. verst., brauner Berger Leberthran 23 ¾ Rthlr. verst. geford., Schott. 222 Rthlr., Drontheimer Leberthran 23 ½ Rthlr. verst., Kopenh. 3 Kronen⸗Thran 39 Rthlr. verst. Talg, 1a Petersburger gelb Lichten⸗ 12 ⁄% Rthlr. unverst. gef., 1a Seifen⸗ 12 ¼ Rthlr. unverst. gefordert.
Rübol etwas angenehmer, April — Mai 11 Rthlr., Oktbr. 10z a ½ Rthlr. bez. Leinöl 11 Rthlr. nominell.
Butter. Der Handel bleibt still und die Umsätze sehr unbe⸗ deutend. Pommersche unverändert mit 3 ½ a 4 Sgr. zu notiren, bessere Waare mit 4½ a 5 Sgr.
Metalle. Schott. Roheisen Nr. 1 1 Rthlr. 14 Sgr. gef. Zink 4 ¾ Rthlr. in loco gef. 1
Notirungen im Börsenbuch. “
Weizen 46 a 52 Rthlr. gef., gelber schles. Weizen 53 90 pfd. wurde heute zu 46 ½ und 48 ½ Rthlr., weißer schles. 89 pfd. abgela⸗ den, fehlendes Gewicht durch Maß zu ersetzen, zu 47¾ Rthlr. und weißer poln. 88pfd. zu 48 Rthlr. verkauft. Das Quantum belief sich im Ganzen auf ea. 140 Wspl. b “
Roggen 25 ½ a 27½ Rthlr. loco gefordert, 25 ¼ für 82 pfd. zu⸗ letzt bezahlt, pr. Frühjahr 82 pfd. 25 ½8 a ¾ Rthlr. bez., 86pfd. 26 a 26 ½ Rthlr. bez., pr. Juni — Juli 82 pfd. 25 ⅞ a 5½ Rthlr. bez., pr, Seßt. Okt. 82 pfd. 27 a 27 Rthlr.
Gerste loco 17 a 22 Rthlr., Hafer 15 a 27 a 35 Rthlr. nominell.
Rüböl loco 11 ¼ Rthlr. gefordert, 119 Rthlr. zuletzt bezahlt, pr. September — Oktober 10 %¼ a 10½ Rthlr. gefordert.
Leinöl 11 Rthlr. gef., auf Lieferung inkl. Faß 11 Rthlr. 1 ¼ Sgr. bez.
Spiritus loco 24 ½ 9 25 ¼ % bez., pr. Frühjahr pr. Juni — Juli 25 ¾ ͤ bez., August 24 ½˖ ℳ bez. 8
Schott. Heringe, Crown Fullbrand 5 ½ Rthlr. verst., 4 ½ Rthlr. unverst. gef., ungestempelter 4 ½ Rthlr. verst., 3½ Rthlr. unverst. gefordert.
Blauholz, verst. gef.
Gelbholz, Cuba 3 7⁄½ Rthlr., Savanilla 2½ Rthlr. versteuert gefordert, versteuert gefordert.
Braun Berger Leberthran
Nach der Börse: Spiritus aus bezahlt.
Roggen 86pfd. pr. Mai — Juni 26 Rthlr. bez.
Stettin, 26. April. In Weizen wenig Umsatz. gelb. schles. loco 46 Rthlr., in weißem nichts gehandelt; Rthlr. gefordert.
Septbr. —
17 Rthlr., Erbsen
ohne Faß gef., 25 2. bez., mit Fässern 26 ℳ bez., pr. Mai — Juni 25 ½ % bez., vrs Fult August 24 ℳ bez., pr.
Campeche 25 Rthlr. verst. gef., Domingo 1 5 Rthlr.
3 Rthlr., 7 Rthlr.
Tampico und Portorico Bimas Sapan
24 Rthlr. verst. gef.
erster Hand zur Stelle 25 %
89 88pfd. 48 a 50
86pfd. 26 ½, 25 ½, 25 Rthlr., 84—85pfd.
Kleine Kocherbsen 29 ½ . Br. 26 Rthlr. bez. Weizenmehl, extr. superf. 19 Sh. 6 D. pr. “ Roggenmehl, 1ma 2 ½ Rthlr. pr. Faß. . Heutiger Landmarkt: Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. Jb6ßC1bevbbeeebööb16. 30 a 34. Säeleinsamen. Neuer pernauer 102 Rthlr., neuer rigaer 11 Rthlr. zuletzt bezahlt, neuer windauer, fast geräumt, 9 ⅞ Rthlr. bez., neuer memeler 7½ Rthlr. bez. und dazu zu haben. Aerndte,
Futtererbsen 27 ½
Von schles. Rappsamen auf Lieferung von der neuen Aug. —Okt. abzuladen, sind 50 Wspl. zu 67 Rthlr. und von Rapps und Rübsen desgl. 50 —60 Wspl zu 66 Rthlr. gehandelt.
Rappkuchen bei Partieen 30 Sgr. Br. Leinluchen 45 a 44 Sgr.
Spiritus pr. Frühjahr
26 % bezahlt, Juni — Juli 25 % Br. 25 Gld. b
Roggen schwankend. 2 25 ½, 24 ¾ Rthlr., 82 pfd. pr. Frühjahr 26, 27 Rthlr., 86pfd. 26 ⅛ Rthlr.
Spiritus 26 %, pr. Juli 25 ¼,
Rüböl etwas angenehmer; pr Rthlr.
Leinosl 11 Rthlr
259 Rthlr., pr. Okt.
25 ½
25 697 25 9%.
Mai 11 Rthlr., pr. Okt. 10 ½, *
Bekanntmachungen. [106] Nothwendiger Verkauf.
b Kreisgericht zu Culm.
Das hierselbst sub Nr. 24 belegene, den Färber Ephraim und Johanna Rosenbergschen Eheleuten ge⸗ hörige Grundstück, bestehend aus einem massiven Wohn⸗ hause, einem Färberei⸗Gebäude, Holzschauer, Mangel⸗ haus, Stall und 15 Morgen 217 Ruthen Eloca⸗ tionsländereien, abgeschätzt auf 5751 Thlr. 8. Sgr. 9 Pf.
zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im 1
Büreau III. einzusehenden Taxe, soll am 9. September 1850, Vorm. an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
[169] Subhastations⸗Patent. Das dem Oekonom Carl Friedrich Schlenner gehö⸗ rige, zu Selchow belegene, im Hypothekenbuche Vol. IJ. s 8 haßzuch vee nate Lehnschulzengut nebst Zube⸗ „gerichtlich abgeschätzt auf 38,000 Thlr. 18 Sgr. am 7. Oktober d. J., Vormittags 11 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube in nothwendiger Subhastation enek. 6 den LLE. verkauft werden. Die und der neueste Hypothekenschein sind täglich i unserer Registratur einzusehen. Zehden, den 20. März 1850. Königl. Kreisgerichts⸗Kommission 1.
[195] WIIIq 2 hung. Von den auf Grund des Königli ivilegi n — Königlichen Privilegiums dn 25. Mai 1849 zum Bau des heen ca easene n⸗ hierselbst ausgestellten, auf jeden Inhaber lau⸗ 8e CCCE“ der Stettiner Kaufmann⸗ à 400 Thlr. gelangen in Folge der na Amortisationsplan vorgenommenen Nslosfung 9. 89
sem Jahre die mi zur üeeree nachstehenden Nummern versehenen
h 88 493. 579. 619. 918
K ind Zinsen werd G 1 1 1 en gegen Au e 8 ser Schuldverschreibungen und eheltgenPhe.
Coupons am 1. Juli d. f Inhaber derselben, sich 18 gezahlt. Wir ersuchen die
Rendanten unserer Kasse Zweck an den zeitigen 4.90 e- 2 0 2 &̃ in der hiesigen Börse ehesehan 8 L. Fretzdorf, Stettin, den 2. April 1850. enden. 8 Die Vorsteher der Kaufmannschaft
[244] O—
Die Ausführung
die eingegangenen
werden gegen
Die schrif
Kreuz“
Im Auftrage der
[245]
O
den des Bahnhofes Kreuz bei Driesen (dem Kreuzungs⸗ punkte mit der Stargard⸗Posener Eisenbahn) soll im Wege der Submission verdungen werden. Es ist hierzu ein Termin auf
den 24. Mai c., Vormittags 11 im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst angesetzt, Submissionen in Gegenwart der an⸗ wesenden Submittenten eröffnet werden sollen.
Die Submissions⸗Bedingungen, sungen der auszuführenden vordezeichneten Büreau aus Dienststunden eingesehen werden. Erstattung auf portofreie Anfragen ausgehändigt. tlich abzugebenden Offerten zu dem oben bezeichneten Termine versiegelt und porto⸗ frei mit der Bezeichnung:
„Submission für die Tischler⸗Arbeiten zu Bahnhof
im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst eingereicht werden. Schneidemuͤhl, den 23. April 1850.
Der Abtheilungs⸗Baumeister. (gez.) Ludewig.
Die Ausführung der Schlosser⸗Arbeiten zu den Ge⸗ bäuden des Bahnhofes Kreuz zungspunkte mit der Stargard⸗Posener Eisenbahn) soll im Wege der Submission verdungen werden.
Es ist hierzu ein Termin auf dden 23. Mai c., Vormittags 11 Uhr,
im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst angesetzt, die eingegangenen Submissionen in Gegenwart der an⸗ wesenden Submittenten eröffnet werden sollen.
Die Submissions⸗Bedingungen, so wie die Nachwei⸗ sungen der auszuführenden Arbeiten, liegen in dem vorbezeichneten Büreau aus und können während der .-v. Pisesghen werden.
erden gegen Erstattung der Kopiali 4 auf portofreie TE 1““
Die schriftlich abzugebenden Offerten müssen bis
zu dem oben bezeichneten Termin frei mit der Bezeichnung: 1““
1 1
der Tischler⸗Arbeiten zu den Gebäu⸗ Schneidemühl,
Im Auftrage der
8 eudewig. Uhr, (gez.) Ludewig in welchem
so wie die Nachwei⸗ Arbeiten, liegen in dem und können während der Abschriften derselben der Kopialien von 20 Sgr.
1240] Gesellschaft.
Unter Bezugnahme auf die 88
müssen bis
die Actionaire, auf die pünkiliche Beachtung der Statuts aufmerksam.
Königlichen Direction der Ostbahn. .“
„Submission für die Schlosser⸗Arbeiten zu Bahnhof Kreuz“ im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst eingereicht werden.
den 23. April 1850. Königlichen Direction der Ostbahn. Der Abtheilungs⸗Baumeister.
Rheinische Eisenbahn⸗
8 1 1 1t 33 und 34 des Statuts berufen wir die diesjählige ordentliche b)
General⸗Versammlung *) 2109 laufende Fuß
öII1I Hirte, Spez.⸗Direktor.
1. Mai d. J. mit Passagieren und Gütern von Lubeck nach Riga expedirt werden. J. G. Nöltingk & Cordes, Agenten in Lübeck.
[243] Lübeck⸗Büchener Eisenbahn. Aufforderung zur Lieferung von kieferr
Rundholz, Bohlen und Brettern. Es sollen geliefert werden: 1) kieferne Rundhölzer:
a) 450 Stück von 36 Zoll im Umf Fuß Länge; 2100 lausende Fuß von 48 Zoll Umfang, i Längen von 28, 33, 38 oder 42 Fuß; von 24 Zoll Umfang, in verschiedenen Längen, jedoch nicht unter 18 Fuß
ange und 18
Freite IIWööö- du 9 laufenbe S 36 auf Freitag den 1. M. Cai C., Vorm. 10 Uhr, d) 2800 laufende Fuß von 36 Zoll Umfang, i
in dem großen Rathhaus⸗Saale hierselbst und machen welche derselben beizuwohnen gedenken, 2)
Längen über 16 Fuß;
900 Stück kieferne 24 Fuß lange, 3 Zoll starke,
10 Zoll breite scharf⸗ und rechtkantige Bohlen;
3) 17000 laufende Fuß Schaalbretter von 1 Zoll Stärke und 8 Zoll Breite in beliebigen Längen, jedoch nicht unter 10 Fuß.
Sämmtliche Maße sind rheinländisch. Die Rund⸗
hölzer müssen frei von Rinde sein und dürfen an keiner
verschiedenen
des
E1I’ [207]
bei Driesen (dem Kreu⸗ 8 Preuß. Cour. nebst freier
eine Vergütung von 120 Thlr.
Diejenigen Schulmänner, welche den
in welchem Direktor⸗ und ersten Lehrerstelle an ein
her eingeladen, bis zum 1. Juni
Behörde sich zu melden. Oldenburg, den 19. April 1850.
Abschriften derselben
Offene Rektorstelle.
Nachdem der Gehalt des erledigten Rektorats an dem Gymnasium in der Kreiestadt Jever auf 1000. Thlr. Wohnung oder statt erhöht worden, neue Bewerbung für dieses Lehramt ausgeschrieben. Ansprüchen einer er Gelehrtenschule genügen können und bei der Besetzung des Rektorats berücksichtigt zu werden wünschen, werden da⸗
i bei der unterzeichneten
Großherzogl. Konsistorium für das Herzogthum Oldenburg.
Stelle schwächere Abmessungen haben, als durch obige Umfangsmaße festgestellt ist. Größere Stärke und Länge kann nicht vergütigt werden. Das Holz muß durchaus esund sein; die Bohlen und Bretter dürfen keine fau⸗ een oder losen Aeste haben. Blau angelaufenes Holz wird nicht angenommen. Die Abnahme obiger Hölzer findet auf dem Bahnhofsplatze bei Lübeck statt, wo sie von dem Unternehmer frei geliefert und daselbst an den ihm anzuweisenden Stellen beziehungsweise gela⸗ gert und aufgestapelt werden.
Der späteste Ablieferungs⸗Termin ist am 1. Juli d. J. Die Anerbietungen sind bis zum 10. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, versiegelt bei dem Unterzeichneten einzureichen. Die Preisstellung sowohl für die Rund⸗ hölzer, als für die Bohlen und Bretter geschieht pro laufenden Fuß.
Bei Abschluß des Kontrakts ist eine Caution
letzterer ist eine
erwähnten
von
[240] Das
8— geführt vom Capitain Gustav
Rigaer Dampfschiff „Düna“,
Böhme,
acht Prozent der Lieferungssumme zu stellen. Lübeck, den 23. April 1850. Der technische Direktor.
wird am Scheffer.
Das Abonnement beträgt: 2 RKthlr. für ¾ Jahr 4 ½ Jahr. 8 Athlr.⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchi ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil. Deut Berlin. Rüchkehr Ihrer Majestät der Königin von Beerdigung des General⸗Lieutenants Freiherrn von Canitz und
schland. v
Preußen. den. — Dallwitz.
1 Angelegenheiten. Erfurt. hauses.
Hannover. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen.
Hldenburg. Oldenburg. Landtags⸗Verhandlungen. 1
Sachsen⸗Meiningen. Meiningen. Prinz Ernst zu Hessen lippsthal⸗Barchfeld †.
Ausland.
Frankreich. Paris. Diner im Elysee.
Großbritanien und Irland. London. ment. —
John O'Connell. Börsen⸗ und Handels⸗ Nachrichten.
Verhandlungen
Das auswärtige Departe⸗
Beilage.
mtlicher Theil.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. Nachdem sich unter dem Namen „Bank des Berliner⸗ Kassen⸗ ereins“ in Berlin eine Actien⸗Gesellschaft zum Betriebe von Bank⸗ geschäften mit einem Stamm⸗Kapital von einer Million Thalern gebildet hat, genehmigen Wir die Errichtung dieser Privatbank, ver⸗ leihen derselben das nachstehende Statut und ertheilen ihr zugleich auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung Seite 75) die Genehmigung zur Ausstellung von Noten unter den in diesem Statute festgesetzten Bedingungen. Von den Zwecken und dem Stammkapital der Bank.
1 den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutz⸗ bar zu machen. Sie führt die Firma: „Bank des Berliner Kas⸗ sen⸗Wreins“ und hat ihren Sitz in Berlin. § 090
Die Bank hat
Das Stammkapital beträgt eine Million Thaler preußisch Cou⸗ ran, über welches tausend Actien, jede zu tausend Thaler, nach dem beigsügten Schema X. ausgefertigt werden.
Die Einzahlung des Stammkapitals geschieht in folgender Weise: Das erste Drittel muß in baarem Gelde, das zweite Drittel ent⸗ weder in guten diskontirten Wechseln, oder auch in baarem Gelde, das letzte Drittel kann entweder in inländischen, auf jeden Inha⸗ ber lautenden Staats⸗, Kommunal⸗ oder anderen unter Autorität des Staates von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebenen Papieren nach dem berliner Börsen⸗Cours des Tages der Einliefe⸗ rung, oder in diskontirten Wechseln, oder endlich in baarem Gelde gezahlt werden. b 2 Die Termine und Raten der Einzahlungen bestimmt der im §. 21 und 29 der Statuten gedachte Verwaltungsrath. .“
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerech⸗ net, nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte Konzession erloschen.
Kein einzelner Theilnehmer sizen oder erwerben. .
*Vor Cinzahlung des vollen Actien-Betrages sollen die Actien nicht ausgereicht werden.
Von den Actionairen
varf mehr als funfzig Actien be⸗
und den Actien.
Jeder Actionagir hat nach Verhältniß der Zahl seiner Actien Antheil an dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und dem etwa⸗ nigen Verluste der Gesellschaft, und kann außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft den auf die Actien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern.
§. 5.
Kein Actionair haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter als mit dem Betrage seiner Actien, mithin auch nicht mit dem erhobenen Gewinn oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person.
Zu neuen Stamm⸗Kapitals Majorität der Mitglieder der
Einschüssen zum Zweck etwaniger 8 des
kann ein Actionair, selbst durch Beschlüsse der Gesellschaft, nicht verpflichtet werden. §. 6.
Die Actien sind auf eine namentlich benannte Person oder Handlungsfirma (nicht auf mehrere Personen zusammen) auszustel⸗ len und nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes Actien⸗Buch der Gesellschaft einzutragen. Zu denselben werden alljährlich zahlbare Dividendenscheine auf den Inhaber lautend, für zehn auf einander folgende Jahre nach dem Schema B. ausgefer⸗ tigt, und nach deren Ablauf nöthigenfalls erneuert.
Das Eigenthum der Actien kann auf jede rechtsgültige Weise verändert werden.
Die Actien sind jedoch einzeln nicht theilbar, und deshalb theil⸗ weise Eigenthumsübertragungen unzulässig.
78
Auf den Grund einer vollständig ausgefüllten Cession, deren Aechtheit die Gesellschaft zu prüfen befugt, aber nicht verpflichtet ist, kann der Erwerber verlangen, daß die Actie auf seinen Namen im Actienbuch umgeschrieben werde. Daß dies geschehen, wird auf die Actie von der §. 21 und 38 gedachten Direction registrirt.
Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unterworfen.
Im Verhältniß zu der Gesellschaft die Eigenthümer der Actien angesehen, verzeichnet sind. 8
werden nur diejenigen als die als solche im Actienbuche
Dres⸗
Ist eine Actie ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhan⸗ dene verdorbene Exemplar kassirt und, daß dies geschehen, in dem Actienbuch vermerkt werden.
Dasselbe Verfahren ist im gleichen Falle in Ansehung der Di⸗ videndenscheine zu beobachten.
Ist eine Actie vernichtet oder verloren gegangen, so muß die gerichtliche Mortification derselben erfolgen, bevor eine neue Actie un deren Stelle ausgefertigt wird.
Dasselbe gilt von den Dividendenscheinen, sie mögen mit der Actie oder einzeln verloren oder vernichtet sein.
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesellschaft haben die Actionaire als solche nur denjenigen An⸗ theil, welchen ihnen ihr Stimmrecht in den General⸗Versammlungen (§§. 21, 47, 49, 54) beilegt, auch können sie keine andere Rech⸗ nungslegung als die §§. 22, 36, 44 vorgeschriebene verlangen.
Von den Geschäften der Bank.
890
Die Bank ist zur Erreichung der §. 1 angegebenen Zwecke befugt:
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahl⸗
bar sind, zu diskontiren.
Die zur Diekontirung angebotenen Papiere müssen mit inem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monat nach dem Datum der Diskonti⸗ ung verfallen, und es müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften.
Kredit und Darlehen zu bewilligen, jedoch nicht auf längere
Zeit als drei Monat, und nur gegen Verpfändung von
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben nicht unterworfen sind,
b) von inländischen Staats⸗, Kommunal⸗ oder anderen unter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaf⸗ ten ausgegebenen geldwerthen auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem oder gemünztem Gold und Silber. Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen
b„estimmt die Geschäfts⸗Instruckion für das Direktorium. 3) Effekten der vorstehend sub Litt. b bezeichneten Art, so wie edle Metalle oder fremde Münzen, zu kaufen und zu verkau⸗ fen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats⸗, Kom⸗ munal⸗ oder anderen unter Autorität des Staats von Cor⸗ porationen oder Gesellschaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch die
Geschäfts⸗Instruction festgesetzten Betrage stattfinden.
Das Inkasso von Wechseln, Geld⸗Anweisungen, Rechnungen und Effekten, die in Berlin zahlbar sind, zu besorgen, unver⸗ zinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs⸗ Bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten duͤrfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effek⸗ ten in Giro⸗Verkehr zu treten.
5) Noten nach näherer Vorschrift der §§. zugeben und einzuziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gestattet, besonders darf sie weder Kapitalien auf Hypotheken unterbringen, noch ihre eigenen Actien oder Actien anderer Privat⸗ banken beleihen. Auch hat dieselbe beschränken.
12 seq. und 19 aus⸗
die ihr gestatteten Geschäfte auf Berlin zu
Die Bank zahlt und rechnet in preußischem Silbergelde, nach den Werthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Nr. 673) bestimmt worden sind.
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Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (§. 10 Nr. 5) bis zum Betrage einer Million Thaler nach dem Schema C. aus⸗ zufertigen und in Umlauf zu setzen, jedoch unterliegt die Ausferti⸗ gung und die Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung.
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres (§. 62) eine Verminderung des Stamm Kapitals (§. 2) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vor⸗ handen nachgewiesenen Betrag des Stamm⸗Kapitals zu be⸗ schränken. Eben so darf, wenn die Bank dem §. 18. gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stamm⸗Kapitals ein⸗ gezahlt ist, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stamm⸗Kapital bereits eingezahlt worden.
§. 13.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Rthlr. Cour. ausgestellt werden, und der Gesammtbetrag der zu 10 Rthlr. ausgestellten soll die Summe von 100,000 Rthlr., die zu 20 Rthlr. ausgegebenen dürfen ebenfalls die Summe von 100,000 Rthlr. und die auf 50 Rthlr. lautenden die Summe von 300,000 Rthlr. nicht übersteigen.
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der In⸗ haber bei der Präsentation sofort in Berlin gegen klingend Courant einzulösen. Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Rr. 57.
§. 15. 1
Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein Drittheil in klingendem Gelde oder in Silberbarren und wenig⸗ stens ein Drittheil in diskontirten Wechseln (§. 10 N handen sein. Statt dieser Diskonto⸗Wechsel darf aber ebenfalls baares Geld niedergelegt werden.
Außerdem aber dienen nicht nur sämmtliche zum Stamm⸗Ka⸗ pital eingelegte Staats⸗, Kommunal⸗ und sonstige Papiere, sondern auch alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva vorzugsweise zur Deckung der Noten.
Die Direction und der Verwaltungsrath (§§. 21, 29, 38) sind- dafür verantwortlich, daß die Deckungsmittel für die umlaufenden Noten in dem oben bezeichneten Verhältnisse stets vorhanden sind.
§. 16.
Die Noten der Bank vertreten in Zahlung die Stelle des klingenden Geldes, und der Umlauf derselben ist im ganzen Umfange der preußi⸗ schen Staaten gestattet, es besteht jedoch kein Zwang zur Annahme derselben. Sie sind keiner Vindication und keiner Amortisation un⸗ terworfen.
1
verfälscht oder nachmacht oder der wissentlich verbreite Titel 20 §. 257 de
Wer die Noten der Bank gleichen verfälschte oder nachgemachte Noten oder verbreiten hilft, verfällt in die Theil II. Allgemeinen Landrechts angedrohte Strafe.
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Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegen wärtigen Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stamm Kapitals nach Maßgabe des §. 2 eingezahlt ist.
Von denspeziellen Rechten der Bank. §198
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen No⸗ ten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen.
Zu diesem Zweck erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in Zwischenräumen von einem Monat mittelst der §. 59. gedach⸗ ten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der preußischen Staaten eine Aufforderung zur Ein⸗ lösung oder zum Umtausch der Noten.
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blät⸗ tern behufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monat vom Tage der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusiv⸗ Termin unter der Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vor⸗ geladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zu⸗ lässig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablauf des Präklusiv⸗Termins gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht ge⸗ meldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht eingelieferten Noten werthlos sind und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungsraths und des Ausschusses verwendet werden (§§. 21, 22, 29).
Aufsichtsrecht des Staats. §. 20.
Der Staat übt durch einen Kommissarius das Oberaufsichts⸗ recht über die Bank nach Instructionen aus, deren Inhalt den Bankvorständen mitgetheilt wird und für die Gesellschaft maßgebend ist. Er kann zu jeder Zeit Einsicht in die Bücher der Bank nehmen.
Der Staat ist für die Operationen der Bank nicht verant⸗ wortlich.
Von der Verfassung und der Verwaltung der Bank. 21
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden durch einen Ausschuß, durch einen Verwaltungsrath, durch eine Direction, so wie durch Beschlüsse der Gesellschaft in deren General⸗Versamm⸗ lungen (§. 47) nach den folgenden näheren Bestimmungen besorgt und wahrgen
a2. vom Ausschuß.
Der Bankausschuß überwacht die genaue Befolgung der Sta⸗ luten. Den von demselben zu diesem Zweck erlassenen Verfügungen ist Folge zu geben. Speziell sind ihm die nachstehenden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen:
a) der Ausschuß tritt regelmäßig alle drei Monat mit den Mit⸗ gliedern des Verwaltungsrathes zu einer Konferenz zusammen, in welcher der letztere einen Bericht über die Geschäfte in den verflossenen drei Monaten abstattet. Ergeben sich Meinungs⸗
verschiedenheiten, die nicht auszugleichen sind, so werden die⸗
selben durch Abstimmung der Anwesenden nach Stimmen⸗ mehrheit der Kopfzahl nach erledigt. Bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;
b) außer diesen regelmäßigen Konferenzen können außerordent⸗ liche gemeinschaftlich mit dem Verwaltungsrath von dem Ausschuß berufen werden, so oft als dieser es für nothwen⸗ dig erachtet;
c) der Ausschuß hat sein Gutachten dem Verwaltungsrath auf dessen Antrag zu ertheilen;
d) die jährlich von dem Verwaltungsrath ihm zuzufertigender Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) §. 44 zu prüfen und den Verwaltungsrath, so wie die Direction, zu entlasten;
e) zwei seiner Mitglieder alternirend zu ernennen, welche zu je⸗ der Zeit Einsicht der Geschäftsbücher und Skripturen der Bank zu nehmen ermächtigt sind.
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Der Ausschuß trittt niemals direkt in Communication mit der