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dieses am Ende zuletzt dann doch anlegen, so ergeht es auch mir, ich spreche für en bloc, aber mit dem Vorbehalt, nicht die Eu bloc- Annahme, sondern En bloc-Verwerfung verlangen zu dürfen. Redner, indem er zur ernsthaften Seite des Gegenstandes übergeht, erklärt nun zuerst, daß er sich mit dem Grundsatz nicht ein⸗ verstanden erklären könne, ein ganzes Gesetz en bloc anneh⸗ men und einen Paragraphen herauswerfen zu wollen; es ihm dies nicht recht gut möglich, besonders wenn es W. hier nicht um einen formellen, sondern Ria risden handelt. Er bekämpft nun hauptsächlich den richte ausgesprochenen Grundsatz der Kontinuität der 8 5* er 8 4 2 8 ) * . gung, auch wenn die Kammer aufgelöst oder u“ Reichs⸗ kann nicht übereinstimmen, daß bei Prozessen zwis * tag oder einem seiner Häuser und der Landesvertre ung e 72 i 8 ““ ern, eine Vertagung oder Schluß zelstaates oder einer ihrer Kammern, brechen sollte. Er be der Sitzungen, den Rechtsfall Ei untersege HL“ 8b hauptet, daß es irrig sei zu glauben, es würde durch Fenagung die parlamentarische Leidenschaft abgekühlt. Es seien solche viel⸗ E16“ oder berechnete; beim Zusammentritt der Versamm⸗ lung treten auch sie wieder hervor; er muß och einmal darauf zurückkommen, daß Parteien die nothwendigen Begleiter jedes par⸗ kamentarischen Lebens seien, die ihre Existenz so lange erstrecken, als dieselben Personen die Sitzung bilden. Auch fehle ja, wenn der Reichstag aufgelöst ist, das Subjekt der Vertretung, und es würde ein Rechtsweg eingehalten, wo Niemand mehr vorhanden ist, der ihn einhält. Man muß zwischen den alten ständigen Vertre- tungen und den jetzigen Volksvertretungen unterscheiden. Die alten waren permanent; für die modernen hört die Existenz auf, wenn die Sitzung geschlossen ist. Er schließt mit dem Gleichniß aus dem Lügenbuche des Herrn von Münchhausen, welcher einen Postillon hatte, dem die Melodieen, die er auf dem Posthorne blies, in kal⸗ ten Wintertagen erfroren waren, als er im Wirthhaus aber ins warme Zimmer gelangt war, seien die Töne seines Hornes aufge⸗ thaut und hätten nun ihr Lied geblasen. So auch, sagt der Ab geordnete, sei es mit dem Rechtswege, den eine Kammer beschreite und der fortgesetzt würde, wenn die Kammer längst nicht mehr existirte. Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen und ertheilt dem Berichterstatter Abgeordneten Wippermann das Wort. Derselbe nimmt zunächst Bezug auf die Rede des Abgeord⸗ neten von Linde, welcher auffallender Weise die Frage, ob über⸗ haupt ein Reichsgericht eingerichtet werden solle, erörtert habe, da doch Einwände gegen diese Institution selbst damals, als es sich um die Verfassung handelte, hätten vorgebracht werden müssen, Wenn der Vorredner gesagt habe, daß es an einem Gesetze über die Verantwortlichkeit der Minister selbst fehle, so sei das nur theil⸗ weise der Fall, da ja die Verfassung bezügliche Bestimmungen ent hielte: Auch ohne ein besonderes Gesetz existire die Möglichkeit einer Verantwortlichkeit der Minister. Es sei an Frankfurt und an die Schwierigkeiten erinnert worden, welche sich bei der Abfassung eines betreffenden Gesetzes erhoben hätten, er, der Redner, entsinne sich derselben recht wohl, jedoch sei es unrichtig, daß daselbst gar nichts zu Stande gebracht worden sei. Der letzte Redner aber habe eine En bloc-Annahme mit Ausschluß eines Paragraphen eigenthüm⸗ lich gefunden; und doch liege darin gar kein Widerspruch, auch könne er, der Redner, nicht finden, daß durch Nichtgenehmigung des §. 127 die Macht des Parlaments erweitert werden sollte auf Kosten der Machtvollkommenheit der Exekutive. Es liege

Es darin keineswegs eine Beschränkung der monarchischen Gewalt. sondern es sei⸗das Reichsgericht nur ein Organ, welches Namens der monarchischen Gewalt handelt. Betreffend die Sisti rung glaubt der Redner nicht, daß dabei besondere Bestimmungen erforderlich seien. Denn das Verfahren werde trotzdem seinen Fortgang nehmen. Das berechtigte Subjekt sei immer da und die Permanenz der parlamentarischen Versammlungen in Deutschland anerkannt und zum Theil wirksam in den vorhandenen Ausschüssen der Kammern. Auch die Institution der Volksvertretung sei etwas Bleibendes, wenn auch gerade keine Geschäfte zu erledigen wären. Blos begonnene Handlungen des Parlaments müßten allerdings bei der Auflösung sistirt werden, Handlungen dagegen, die vollen⸗ det sind, müßten und könnten fortgeführt werden, wenn auch das Parlament nicht mehr vorhanden ist. Dazu genüge der Beschluß des Parlaments. Es moge in England immerhin der Fall sein, daß das Verfahren nicht da sei, weil das Gericht fehle. Hier aber

sei ein besonderes ständiges Gericht u. s. w. praktischer Bedeutung, einen solchen Prozeß nicht ruhen er Eine Rechtsverfolgung werde unmöglich gemacht, w kurzer Zeit eine Entscheidung herbeigeführt werden könne.

auch dem Inhalt nach scheine er ihm jetzt nicht angemessen zu sein; er gebe den Beschluß dem Volkshause anheim, empfehle aber den Antrag des Staatenhauses.

hierauf für Theilung in der Abstimmung, so daß zuerst das ganze Gesetz, dann der eine Satz, welchen der Ausschuß zum Entwurfe hinzugefügt haben will, und welcher lautet: soll einem der nächsten Reichstage auf den Grun gerichte alsbald nach seiner Einsetzung auszuar Entwurfs zur wiederholten Prüfung vorgelegt stimmung gebracht werde.

von Vincke, Camphausen, ten, indem die Einen eine neue D. nach der Bemerkung des Kommissars dieselbe bereits für geschlossen erklärt. Meinung des Präsidenten bei.

Fragestellung durch die Abgeordn. Urlichs hat, wurde die erste Frage, den Gesetz⸗Entwurf bis auf den §. VI; en bloc anzunehmen, bejaht, die zweite, die Hinzufügung des letz⸗ ten Artikels betreffend, verneint; die dritte, daß der Beschluß der En-bloc-Annahme den §. 110 so lange nicht treffe, bis das Gesetz über Hoch- und Landesverrath die Billigung des Hauses erhalten,

bejaht. 12 Uhr geschlossen.

In der heutigen Sitzung richtete Lang II. das Ministerium:

Es sei von großer zu lassen. enn nicht binnen

Der Kommissarius des Verwaltungs⸗Raths von Lepel glaubt, formell der Zusatz⸗Antrag nicht in das Gesetz gehöre, aber

Der Berichterstatter (Abgeordn. Wippermann) erklärt sich

„Gegenwärtiges Gesetz d eines vom Reichs⸗ beitenden revidirten werden“, zur Ab⸗

Diskussion zwischen den Abgeordn. Beseler und dem Präsiden⸗ Diskussion über den zweiten Satz verlangen, der Präsident aber

Die Versammlung tritt der

Hierauf entsteht eine lebhafte

nun nach mehreren Bemerkungen zur

Bei der Abstimmung, die und von Vincke statt⸗

ist die Tagesordnung erledigt und die Sitzung um Nächste Sitzung Montag 10 Uhr.

(Hannov. Ztg.) folgende Anfragen an

Hiermit

Hannover. Hannover, 25. April.

über den Fortbestand des Interims

1) Ist eine Uebereinkunft J. in seiner bisherigen Gestalt zu

vom 30. September v. erwarten?

(Wenn dieses nicht der eine Uebereinkunft eine

Fall.) Hat man Aussicht, daß durch Centralgewalt für die Gesammt⸗An⸗ gelegenheiten Deutschlands neu geschaffen und eine ausrei⸗ chende Garantie dagegen gegeben wird, daß die Staaten Deutschlands, in ihrem gegenseitigen Verhältnisse, für die nächste Zukunft nicht lediglich dem Rechte des Stärkeren ver⸗ fallen? Haben Preußen und seine Verbündeten bei dem Rücktritte Hannovers von dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 sich be⸗ ruhigt, oder ist das Verfahren bei dem erfurter Schieds⸗ gerichte, auf welches mehrsach hingewiesen wurde, wirklich angestellt? .“ Minister Stüve bemerkte, daß es schwer sti, diese Frage zu beantworten, weil dabei nicht die Thätigkeit der hiesigen Regierung allein in Betracht komme, und daß er sich dieserhalb nur auf An⸗ führung von Thatsachen beschränken müsse, in Bezug auf die letzte Frage erwiederte er, daß der Regierung von einer Klage bei dem erfurter Schiedsgerichte nicht das Mindeste bekannt geworden, ihr auch keine offizielle Mittheilung darüber zugegangen sei, daß eine derartige Klage erhoben werden solle. Ad 1 und 2 erwiedert er,

bene Antwort auf die denburgs fand die Anstoß daran, eine gelegentliche ben sei; ferner klärung zwischen flikt Unterscheidung trotz des in diesen ihrigen verschiedene antragt: nächsten oder der nächstfolgenden Sitzung u len, daß der Beschluß des Landtages und das darauf ergangene Schreiben unverzüglich zur offiziellen Kenntniß des Verwaltungs⸗ rathes gebracht werden; vollständigen seit dem 22sten v. M. mächtigten gepflogenen Korrespondenzen, Verhandlungen dem Landtage Debatte in namentlicher angenommen.

Am 20sten d. M. starb fen Karl, der Prinz Ernst zu lich russischer General der Kavallerie. Januar 1789, ging, als im fürstenthum Hessen zueignete, Jahre 1812 tapfer mit lor an der Moskowa ein letzten Jahre verlebte er in unter

im Elysee hatte Baden, zu seiner L Ersteren saß Thiers, n anderen Ehrenplätze neben dem und von Broglie inne. sident schien, wie erzählt wird, 1 sonst. nasticen, die Lilien waren zu gleicher die Dienerschaft Kaiserliche Livree.

daß, soviel bekannt geworden, schon vor längerer Zeit von Oester⸗ reich Anträge an Preußen bezüglich anderweiter Feststellung einer Centralgewalt für Deutschland gestellt seien, worin auf eine Er⸗ weiterung derselben durch Theilnahme mehrerer deutschen Staaten Bedacht genommen; daß Preußen auf diese Anträge noch keine entscheidende Erklärung abgegeben; und daß die hiesige Regierung schon vor längerer Zeit auf eine Ordnung der Verhältnisse gedrun⸗ gen und dabei geäußert habe, wie sie die Fortdauer einer nur in den Händen Oesterreichs und Preußens liegenden Central »Gewalt für angemessen nicht halten könne.

Oldenburg. Oldenburg, 23. April. (D. R. Z.) Die heutige Landtagssitzung begann unter dem Vorsitz des Vice⸗Präsi⸗ denten Wibel, indem der Präsident Kitz den Bericht des Ausschusses über die vom Ministerrath von Eisendecher neulich gege

Vorstellung.

wegen der Stellung Ol⸗ erstattete. Der Ausschuß befriedigend. Er nahm daß dem oldenburgischen Bevollmächtigten nur Fröffnung an den Verwaltungsrath aufgege⸗ daran, daß in dieser demselben abgegebenen Er⸗ Beschlüssen der Unionsgewalten, welche einen Kon⸗ herbeiführen könnten, und anderen eine gemacht zu sein scheine; so wie daran, daß überall, 1b Einverständnisses, die Staats⸗Regierung Landtages als eine von der Es wurde demzufolge be⸗ lle dem Landtage in der die Zusicherung erthei⸗

Interpellation zum berliner Bündnisse ertheilte Antwort nicht

mit dem Landtage

erklärten Worten die Ansicht des dargestellt habe. 1) die Staats⸗Regierung wo

2) die Staatsregierung wolle zugleich die zwischen ihr und dem Bevoll⸗ so wie die desfallsigen des Bevollmächtigten mit dem Verwaltungsrathe, mittheilen. Beide Anträge wurden nach kurzer Abstimmung mit 28 gegen 12 Stimmen

Sachsen⸗Meiningen. Meiningen, 24. April. (D. Z.) in Herleshausen, einem Gute des Landgra⸗ 1 Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld, Kaiser⸗ Er war geboren den 28. Jahre 1807 Napoleon sich das Kur⸗ in russische Militairdienste, kämpfte im gegen den anrückenden Eroberer, und ver⸗ Bein durch einen Kanonenschuß. Seine Barchfeld, wo gestern seine irdische Hülle großer und allgemeiner Theilnahme beerdigt wurde.

Ausland.

Frankreich. Paris, 25. April. Bei dem letzten großen Diner der Präsident zu seiner Rechten die Großherzogin von inken die Marquise von Douglas. An der Seite der eben der Letzteren Graf Molé. Die beiden Vice⸗Präsidenten hatten Berryer Auch Lamartine war geladen. Der Prä⸗

heiterer und war gesprächiger als Die Gesellschaft speiste von dem Silber der zwei letzten Dy⸗ der Bourbons und das Wappen der L rleans

Zeit an dem Tafelgeschirr bemerkbar. Dazu trug

1

Großbritanien und Irland. London, 25. 8. Es geht das Gerücht, Lord Palmerston werde im auswärtigen De⸗ partement durch Lord Clarendon ersetzt werden.

Nach der Drohung J. O'Connell's, sich von der Leitung der Repeaäͤl⸗Versammlungen zurückzuziehen, falls man ihn dälch besser unterstütze, sind in der letzten Woche die Beiträge auf 37 Pfd. St.

gestiegen.

Königliche Schauspiele. Montag, 29. April. Im Schauspielhause. Föste Abonnements⸗ Vorstellung: Don Carlos, Infant von Spanien. Trauerspiel in 5 Akten, von Schiller. (Herr Liedtke: Don Carlos.) Anfang 6 Uhr. Dienstag, 30. April. Im Opernhause. Zum erstenmale wiederholt: Proph 7 in 5 Akten, nach dem Französischen des Eugene Geg- deu sch bearbeitet von L. Rellstab. Musik von Meyerbeer. Ballet vom 88 niglichen Balletmeister Hoguet. (Herr Tichatscheck: Johann von Leyden; Frau Viardot⸗Garcia: Fides.) Anfang 6 Uhr. Königsstädtisches Theater. Montag, 29. April. (Letzte italienische Opern⸗Vorstellung n dieser Saison): II Matrimonio segreto. (Die Penheicaet Komische Oper in 2 Akten. Musik von Cimarosa. (Sga. Claudine Fiorentini: Carolina, als Gastrolle.) Dienstag, 30. April. (Dritte Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und

51ste Abonnements⸗ Der Prophet. Oper

Gastrolle des Herrn Räder.) Freuden.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 27. April. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ½ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Gld. Poln. Papiergeld 96 ½ bez. u. Gld. Oesterr. Banknoten 86 ¼ u. % bez. Staatsschuld⸗ scheine 86 ⁄2 Br. Seehandl.⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 %2 Br., do. 3⁄2proz. 90 Br. Schle⸗ sische do. 3 ½proz. 95 ¾ Br., do. Litt. B. 4proz. 99 u. 72 bez., do. 3 ½proz. 92z Br. Preuß. Bankantheils⸗Scheine 93 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue A4proz. 95 Gld., do. Partialloose a 300 Fl. 122 Gld., do. a 500 Fl. 80 ½ Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 ⁄2 Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 78 ½ Gld.

Actien: Oberschlesische Litt. A. 104 ½ Br., do. Litt. B. 103 Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 74 ½ Br. Nieder⸗ schlesisch-Märkische 83 ½ Gld., do. Prioritäts 104 ¾ Br., do. Ser. III. 102 Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 94 Br. Neisse⸗Brieg 36 Br. Krakau⸗Oberschles. 69 bez. u. Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 405— 41 bez. u. Br.

Wechsel⸗Course Amsterdam 2 M. 142 ¼ Br. 8 Hamburg a vista 150 ¼ Gld. do. 2 M. 150 Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 ¼ Br. Berlin a vista 100 ½ Br. do. do. 2 M. 99 Gld. Wien, 26. April. Met. 5proz. 92 ½ , 7, 4 proz. 81 ¾, ½, ¼, %. 2pproz. 49 49 ½. 1 704. 392 107 108. Nordbahn 108 ½, ½, . 113 ¾, Mail. 79 ¼, 80 ¼. Pesth 86 ½, 1¼, , v.

1071 1078. Wechsel⸗Course. Amsterdam 163 ½ Br., 163 gi Augsburg 118 Br., 117½ Gld. Frankfurt 117 ½ Br., 117 Gld. Hamburg 173 v.¼ Br. u. Gld. .54 Br. u. Gld. Paris 139 ¾ Br. G 8 e1111“*“ Silber 116 ½.

4proz. Anleihe Glogg⸗ Bank⸗

Fonds und Ba 8 .“ 8 Frankfurt ö 86 höher bezahlt. heutiger Börse alle österreichischen⸗ aan deren Course gingen auf einige Verkäufe bei geringem Umsatz gut preishaltend,

F. W. Nordbahn waren zu besserem Cours gesuchter. Alle übrigen

Fonds ohne Bewegung. Oesterr. 5 proz. Metall. 78 ¼ Br., 78 Gld. Bank⸗ Actien 1086 Br. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 51 ¼ Br., 51 Gld., db. a 86 Fl. v. J. 1845 31½ Br., 31 ½ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ½ Br., 32 Gld. Darmstadt Par⸗ tial⸗Loose a 50 Fl. 72 ½ Br., 72 Gld., do. a EClnBVBr., 25 ½ Gld. Sard. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ½ Br., 32 Gld. Spanien 3proz. inländ. 29 2% Br., 29 Gld. Poln. 300 Fl. Loose 122 ½ Br., 122 Gld., do. 4proz. Obligationen a 500 Fl. 80 ¾ Br., 80 ½⅞ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn ohne Zins. 41 ¼ Br., 41 Gld. Bexrbacher 80 ½ Br., 80½ Gld. Köln⸗ Minden 94, Br., 94 ¼ Gld.

Hamburg, 26. April. St. Präm. Oblig. 93 Gld. E. R. Gld. Dän. 70 ¼ Br., 69 Gld. Ardoins 10 Br. 3 proz. 27 ¾ Br. und Gld. Am. Ver. St. 6proz. 108 Br., 107 ¾ Gld. Hamburg⸗Berlin 78 Br., 78 ½ Gld. Bergedorf 90 Br. Magde⸗ burg⸗Wittenberge 57 Br., 56 ½ Gld. Altona⸗Kiel 93 Br., 922 Gld. Köln⸗Minden 93 ¼ Br. und Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 40 Br. Mecklenb. 30 ½ Br.

Wechsel⸗Course

Paris 188 ½¼. St. Petersburg 34. London 13.9. Amsterdam 35. 65. Frankfurt 885. Wien 176 ¼. Breslau 152 ½. Louisd'or 11. 2 ⅛. Preußische Thaler 50 ¼½. Gold al Marco 135 ½. Dukat. 108 ½.

3 ½ proz. p. C. 87 Br. und Gld. 104 ¼ Br. Stiegl. 85

Von Fonds waren an Hattungen wiederum flauer, und zurück. Alle übrigen Fonds zum Theil etwas höher.

.“

fest; in Eisenbahn⸗Actien wenig Geschäft.

Paris, 25. April. 3proz. 55.45. 5proz. 89. 20. bahn 416.25, 415. Nach der Börse. Gold al Marco 16 a 17. 414 80.

5proz. 89. 12 ½. Holl. und Oesterr. Dukat.

Wechsel⸗C . AUmsterd. 210 ½ 8 Hamb. 185 ½.

Berlin 365.

Die Pr bedeute

London, 25. April. 3proz. Cons. p. C. 95 ½, 96, ¾ a. Ard. 17¼, 16 ½. Zproz. 36 ⅛½, Tö“ 85 ½, ½. Chilt 98, 96. Bras. 88 6. Mex. 29 ½⅛, 28 ⅛. Peru 71, 70. 1

Von fremden Fonds war nur in Span. Geschä ten „, pCt. niedriger, schlossen jedoch sehr fest.

2 Uhr. Cons. p. C. u. a. 8(689. 8

Amsterdam, 25. April. Die Stimmung in holl. 7 war heute bei einigen Geschäften in Int, etwas minder In Span., besonders in Ard. war der Handel zu niedrigeren Pret⸗ sen sehr belebt; von den übrigen fremden Fonds ist nichts Beson⸗ deres zu bemerken. 1

Holl. Int. 55 ⅛, 46, v. 3 proz. neue. 65 ½ gr. Piecen 11 3 Coupons 8 ½ P. 2c-. a

2 3 2 167 1ö1 8 10 Stiegl. 85 8.

* 2 1 4 b 8

sie eröffne⸗

Fonds

Span. Ard. 11. 1T. (L)8ee Oesterr. Met. 5 proz. 75 ½ 28 )¼. Wechsel⸗Course. Paris 56 0 G. Wien 30 G.

London 2 M. 12.2 5

MTö111“

Hamburg 34 .

Petersburg 187 ½.

Telegraphische Notizen.

Bei mäßigen Umsatz waren die meisten Course matt, Fonds

Nord⸗

11. 90,

Frankfurt a. M., 27. April. 2 ½ Uhr. Met. 4½proz. 68 ¾. 5proz. 78. Span. 29 ½. Wien 101 v½. Hamburg, 27. April. Uhr. Die schäftslos. Hamb.⸗Berlin 78 ½. Nordb. 40 ¼. Mat2 Oktober 212 S i ee h. Z 26. Aprn. 5 Uhr. Zproz. 89.25. Amsterdam, 20. April. Span. 29 ½. Met. 2 ½proz. 40¼ Rüböl 42 ½, pr. Oktober 33.

Berlin, Druck und Verlag der Decke

Köln⸗Minden 93 ½¼. 5proz. 55.50.

5proz. 76.

41 ¼. Börse fest, jedoch ge⸗ Magd.⸗Wittenb. 56.

Uhr. Int. 55 ⁄½. Ard. 10 1⁄.

ischen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrucke Beilan

Beilag

s-Anzeiger.

—--

Montag d. 29. April

1“

Dentschlaund

Franksurt a. M. Note an die preußische Regierung über die Verfassungs⸗Angelegenheit. 18—

Ausland. Gesetzgebende Versammlung.

Hessen. deutsche

raukreich. 2

Fortsetzung der Bud⸗

Sehsanzen und Irland. London. Widerlegung eines Ge⸗ Modi von einem Kabinetswechsel. Die griechische Streitfrage. Die

R. odisicationen in den Stempelgebühren. ußland und Polen. St. Petersburg. Handschreiben des Kai⸗ 8 an die österreichischen Minister Schwarzenberg und Gyulai. Warschau. Rückkehr des Statthalters. Verordnung hinsichtlich aus⸗ gedienter israelitischer Soldaten.

Nichtamtlicher Theil.

na & Dentschland. Frankfurt a. M., 24. April. (O. P. A. Z) gesetzt, 8 vom kurhessischen Geschäfts⸗ üäger am Königl. p eußischen Hofe, Freiherrn von Dörnberg, dem preußischen Ministerium übergebene Note, die deutschen An elegen⸗ Hösten betreffend, mitzutheilen: Geschäftsträger am Königlich preußischen Hofe, H Kammerherrn und Legationsrath, Freiherrn von Dörnberg 3 in Berlin. b EGegevastge politische Lage der deutschen Bundesstaaten . Anlaß, Ew. Hochwohlgeboren eine nähere Mitthei⸗ in CCC11““ T113.“ Standpunkt zu E“ .“ 8 n, so wie Ihnen den Z11 3 3 lchen dieselbe unter so schwierigen nech ö Grundsätzen getreu, zum nach ihren Kräften mitzuwirken ““ A IIb1131““ len. Die Bewegung der letzten Jahr aus dem inneren und berechtigten Bedürfniß einer einer zeitgemäßeren Gestaltung seiner 2 esverfassung mit Berücksichtigung der Berechti N kes, auch in seinen 111A“ LL Nationalität, bei der obersten Bundesgewalt 8 Fragen seiner Wege, welche man in Deutschland mit de Anf zu sein. owohl seitens der Regierungen, als 1i öW“ ung berufenen Volksvertretung einschlug, um S E11 nach Innen befriedigende Gestaltung Deutschlands b h dine die sämmtlichen deutschen Staaten umschließende Reichsverfassung 8 begründen, haben zu diesem Ziele nicht geführt. Die Ursachen 88 ses Mißlingens aufzuführen, erscheint überflüssig, nur darf eine derselben so wenig verkannt, wie hier unerwähnt bleiben; es ist die, daß man bei diesem Streben nach einer neuen Gestaltung Deutschlands nicht alle wirklich vorhandenen Verhältnisse in die Faktoren der neuen politischen Schöpfung aufnahm, vielmehr auch die berechtigsten Bedürfnisse, Ansprüche und Zustände ignoriren zu dürfen glaubte. Die Kurfürstliche Regierung hat indeß jederzeit es sich angelegen sein lassen, in wohlerwogener Erkenntniß ihrer Pflicht gegen das gemeinsame Vaterland, dem Einigungswerke in vollster Aufrichtigkeit die Hand zu bieten, und hat sich stets bereit gezeigt, die Opfer zu bringen, welche eine neue politische Gestal⸗ tung des deutschen Vaterlandes auch von ihr, wie sie sich nicht verhehlen durfte, verlangen würde. Es mußte darum der Kurfürst⸗ lichen Regierung nach dem nothwendigen und unwiederbringlichen Scheitern der ersten Einigungsversuche, der Abschluß des Bünd⸗ nisses vom 20. Mai 1849 zur größten Befriedigung gereichen, was sie durch ihren bereits am 6. August desselben Jahres erfolgten Hinzutritt zu bethätigen nicht ermangelte. Dieser Vertrag konnte seinem darin unmittelbar ausgesprochenen nächsten Zwecke gemäß und in Anerkennung des deutschen Bundesrechts, so wie der aus dem Bundesverhältnisse für die deutschen Regierungen erwachsenden Rechte und Pflichten, für sich selbst nur die Bedeutung in Anspruch nehmen, einen engeren Bund in dem seiner Organe beraubten deutschen Bunde zu bilden, während allerdings der in Folge dieses Bündniß⸗Vertrags verabredete und veröffentlichte Verfassungs⸗Ent⸗ wurf dazu bestimmt war, eine Verfassung für das gesammte Deutsch⸗ land aus sich hervorgehen zu lassen. Wenn nun gleich hiernach der Bündniß⸗Vertrag, so wie die von ihm vorgeschlagene Reichs⸗Ver⸗ fassung, auf der einen Seite wiederum nicht allen obwaltenden Verhältnissen auf der Stelle gerecht zu werden, die begrün deten Ansprüche auf die vollständige Herstellung eines einigen und mächtigen, alle deutschen Staaten umschließenden Deutschlands nicht sofort zu befriedigen im Stande war, auf der anderen Seite aber eben um jenes Verhältnisses zum deutschen Bunde willen mit den Bestimmungen der Bundesakte im Widerspruch stehen, weder kann noch will, so schien doch die Hoffnung nicht unbegründet, es werde das Bündniß seine Anziehungskraft auch für die noch nicht beigetretenen Staaten geltend machen und alsdann das Er⸗ gebniß einer später rechtzeitig eintretenden Berathung des in Ge⸗ mäßheit des Bündnißvertrags aufgestellten Entwurfs einer Reichs⸗ verfassung zu dem wünschenswerthen Ziele der freiwilligen Annahme der in Folge jener Berathungen vereinbarten Verfassung seitens aller Bundesglieder, wenn auch nur in allmäligem Fortschritt, führen. Eine solche freie Zustimmung aller deutschen Bundesstaaten zu dem Verfassungsentwurf würde die Stelle der Revision der Verfassung des deutschen Bundes vertreten, ja sie selbst völlig in sich geschlossen haben. So lange diese Hoffnung gehegt werden konnte, mußte es Aufgabe der verbündeten Regierungen sein, mit aller Entschiedenheit auf die Realisirung derselben hinzuwirken. Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß auf diese Hoffnung jetzt verzichtet werden muß. Nicht genug, daß die bedeutenderen, jenem Bündnißvertrag fern gebliebenen deutschen Regierungen eine jede Betheiligung an demselben und an der gemeinsamen Berathung des durch die verbündeten Regierungen vorgelegten Verfassungs entwurfs auf das Entschiedenste abgelehnt haben, auch die beiden Königlichen Regierungen, welche den Vertrag vom 26. Mai v. J. mit der Krone Preußen abgeschlossen haben, weigern sich fort⸗ während, das erfurter Parlament zu beschicken, ja die Königlich hannoversche Regierung hält sogar dafür, durch den Vertrag vom 26. Mai v. J. selbst nicht länger gebunden zu sein. Die im Art. 4 des Bündnisses vom 26. Mai v. J. übernommene Verpflichtung, eine Verfaffung für das ganze Bundesgebiet außerhalb Oesterreich,

Die

nach Maßgabe des publizirten Entwurfs, zu geben

als unausführbar erscheinen. Indeß hat die Larfasan sen,nahe ungeachtet dieser sich immer ungünstiger gestaltenden Verhältnisse auf dem bisher eingeschlagenen Wege beharrlich vorschreiten zu müssen ge⸗ glaubt, so lange noch von keiner anderen Seite positive Vorschlägenzn einer umfassenden Revision der deutschen Bundesverfassung gemacht und somit die Heilung des Uebels der Einseitigkeit und Unzuläng⸗ lichkeit, an welchem die in Frankfurt beschlossene Reichsverfassung ihrer Natur nach, der Bündnißvertrag vom 26. Mai v. J. und der in Folge desselben vorgelegte Verfassungs⸗Entwurf unter der zwingenden Gewalt der Umstände litt, nicht wenigstens angebahnt worden war Daß die Aufgabe einer allseitigen und umfassenden Revision den deutschen Bundesverfassung neben dem Bündnißvertrage vom 26 Mai v. J. fortbestehe, ja, daß es nicht blos eine Aufgabe daß es die dringendste Nothwendigkeit sei, hat längst die allgemeinste Anerkennung gefunden, und daß dahin zielende Vorschläge gemacht werden möchten, hat seit länger als einem Jahre in den lebhaf⸗ testen Wünschen der gesammten deutschen Nation gelegen Cs konnte der Kurfürstlichen Regierung niemals nur einen Augenblick zweifelhaft sein, daß sie sich, in Erwägung der durch die deutsche Bundesverfassung für sie begründeten Rechte und Pflichten, der selbstständigen Mitwirkung zu dieser Revision nicht entziehen bürfe sobald darauf bezügliche Vorschläge von Seiten der Mitglieder des deutschen Bundes vorgelegt sein würden Die Verbünde 1 de gelegt s ürden. ie Verbündeten hatten in dem Schlußsatz des Art. 1 des Bündnisses vom 26. Mai v. J.

in den Worten: „Sie behalten dabei sämmtlichen Gliedern des deutschen Bundes alle aus diesem hervorgehenden Rechte und die diesen Rechten entsprechenden Verpflichtungen ausdrücklich vor“ selbst diese Grundlage der Stellung angenommen. Solche Vorschläge zu einer Revision der deutschen Bundesverfassung sind inmittelst erfolgt Die Kaiserlich österreichische Regierung hat der Kurfürstlichen Ne⸗ gierung von den zwischen den Königlichen Höfen von Bayern Sachsen und Württemberg am 27. Februar zu München in der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit vereinbarten Propositionen so wie von dem unter dem 13. März d. J. erfolgten Beitritt 88 Kaiserlichen Hofes zu dieser Vereinbarung offizielle Mitthei 8 macht. Mit dieser Cröff b11“*“ bacht. Mit dieser Eröffnung war die Aufforderung verbunden, der Kaiserlich österreichischen Regierung baldmöglichst die diesseitige An⸗ sicht zu erkennen zu geben, um in die Lage gesetzt zu sein bezüglich des formellen Ganges weitere Vorschläge zu machen. Ew wohlgeboren werden aus dem bisher Gesagten entnehmen .““ kurfürstliche Regierung die solchergestalt dargebotene Revision der Bundesverfassung nicht glaubt abweisen zu dürfen, wenn sie b was füglich hier unerörtert bleiben kann, nicht in allen Punkten mit den münchener Vorschlägen einverstanden ist. Es läßt sich G verkennen, daß dieselben nur bestimmt sind, der weiteren Fest⸗ ste ung zur Grundlage zu dienen, und daß hiermit allein schon die Möglichkeit der Verbesserung gegeben ist. Die Kurfürstliche Re⸗ Ansicht, daß gegenwärtig der Augenblick gekommen 1“”“! Regierungen die Aufgabe allgemeinen eine Aufgabe, welcke 8 chen Bundesverfassung vorzunehmen 114“ he weit über die Gränzen hinausreicht, die indnißvertrag vom 26 Mai vorigen Jahres und dessen Or⸗ ganen, insbesondere d I igen Jahres un essen Or⸗ Vorschlä re dem Untnsparlament zu Erfurt, gesteckt sind. EEE11“ auf der b unverweilten Eintritt einer solchen hung hingehen, glaubt die Kurfürstliche Regierung in Kürze entgegensehen und im Falle des Eintreffens derselben sich deren ernstlicher Erwägung, beziehungsweise der Betheiligun der B rathung selbst nicht entziehen zu dürfen, indem sie bbeib folch fahren sich unmittelbar in den durch das “] 688 vereinbarten Wegen bewegt Biese G Mai Gesiche Lage der Dinge W - ötspunkt zu stellen sein. Zunaͤchst ist dieselbe ch A sicht der Kurfürstlichen Regierung, wie Ew . 66 8 den bisherigen Andeutungen sich⸗ CCCCE nicht als eine innere Angelegenheit der Union aufzufassen ö die Gegenstände dieser Berathung nicht allein weit allgemeinerer Natur sind, als diejenigen waren, welche zur Zeit des Abschlusses des Bündnißvertrags vom 26. Mai v. J. sich darboten sondern auch auf die älteren, vor dem Zustandekommen des gedachten Bünd⸗ nisses bereits vorhandenen und zu Recht bestehenden Verhältnisse des deutschen Bundes zurückgehen. Auch scheint dieses der Artikel II. der Additional⸗Akte zu dem Entwurf der Verfassung des deutschen Reiches, verglichen mit Artikel VI. Alinea 7 und dem Schlußsatz von Artikel VII., der Natur der Sache gemäß, anzudeuten, indem diese Sätze von der, auch noch zur Zeit der Abfassung der Addi⸗ tional⸗Akte vollkommen richtigen Voraussetzung ausgehen, daß ein anderer Weg, zu einer Gesammt⸗Verfassung der deutschen Staaten zu gelangen, als der Bündnißvertrag vom 26. Mai 1849 nicht dargeboten sei. Vor Allem möchte es einem Zweifel nicht unter liegen, daß jene Berathung nicht von den, nur für die inneren Angelegenheiten der Union bestimmten Organen derselben gepflogen werden könne, weshalb die Kurfürstliche Regierung in dem Fall sich befunden hat, eine solche Form der Behandlung dieser Ange⸗ legenheit, wodurch die Berathung der Propositionen der Kaiserl. öster⸗ reichischen Regierung, so wie der Königl. Regierungen von Bayern Sachsen und Württemberg dem Verwaltungs⸗Rath der Union über⸗ lassen würde, abzulehnen. Indeß ganz abgesehen hiervon, wird eine Revision der Bundesverfassung, wenn sie eine erfolgreiche sein soll, die Bundesglieder nur in ihrer durch die Bundesverfassung ihnen angewiesenen Stellung finden dürfen; es wird sich schwer verkennen lassen, daß die außerhalb der Union stehenden deutschen Staaten, insofern sie nicht als isolirte politische Körper über ihr besonderes politisches Verhältniß, sondern über ihr Verhältniß als Glieder des deutschen Bundes mit den Gliedern der Union unter⸗ handeln, ein Recht anzusprechen haben, jedes einzelne deutsche Bundesglied als solches in direkter Verhandlung betheiligt zu sehen. Die Kurfürstliche Regierung müßte es sehr bedenklich finden, wenn man bei einer solchen Berathung, wie durch die münchener Pro⸗ positionen vom 27. Februar dieselbe wenigstens mittelbar in Aussicht gestellt worden, dieses Recht mißkennen und hierdurch sofort schon der Eröffnung dieser Berathungen Schwierigkeiten entgegenstellen, für den Fortgang aber Verwickelungen herbeiführen wollte, deren Hinwegräumung und Lösung kaum abzusehen sein dürfte. Von der Ansicht ausgehend, daß jeder Schritt thunlichst zu erleichtern sei, welcher zu dem Ziele einer politischen Gesammteinigung Deutsch⸗ lands zu führen geeignet ist, hat die Kurfürstliche Regierung auch in diesem Falle geglaubt, die bedenkliche Lage, in welche die Be⸗ rathung über die Revision der deutschen Bundes⸗Verfassung von vorn herein gerathen würde, wenn man den den Rechten der Bun⸗ desglieder wenig entsprechenden und wahrscheinlicherweise resultat⸗ losen Weg einschlagen wollte, diese Angelegenheit als eine innere

Angelegenheit der Union zu behandeln, so viel an ihr lag, beseiti⸗ gen zu müssen. Wenn es nun aber klar ist, daß die Kurfürstliche

Regi si 8 e., e einer allgemeinen Revision der deut⸗ : 1. erfassung, wie dieselbe durch die Propositione Kaiserl. österreichischen Regierung und der drei 82 v 88 rungen von Bayern, Sachsen und Württember in A. v ge,en wird, nicht entziehen und diese Berathung auch ZZ“ .e nicht als eine innere gelegenheit der Union betrachten konnte, vielmehr e ei den Ansprüchen sämmtlicher B iede Ansprüchen sämmtlicher Bundesglieder entsprechende Form die⸗ ser Verhandlungen in Aussicht nehmen muß, so wurde sie dahin geführt, sich zunächst die Frage zu stellen, ob es rathsam erscheine deßfallsige Verhandlungen zu gleicher Zeit mit den dermalen in dem Unions⸗Parlamente zu Erfurt obschwebenden Verfassungsberathun⸗ gen vorzunehmen? Eine solche Behandlung der Sache würde nach der Ansicht der Kurfürstlichen Regterung nicht geringe Schwierig⸗ keiten darbieten, sogar, wie Ew. Hochwohlgeboren nach dem bisher Ausgeführten nicht entgehen wird, einen Widerspruch in sich schließen. Die Berufung des Parlaments der deutschen Union ging von der, länger als ein Jahr allerdings in voll⸗ kommener Richtigkeit bestandenen Voraussetzung aus, daß ein an⸗ derer Weg, um zu dem allgemein erwünschten und mit Recht ersehnten Ziele einer Gesammtverfassung Deutschlands zu gelangen, nicht möglich, wenigstens nicht dargeboten sei; die Berathung der Propositionen vom 27. Februar d. J. hat das gerade Gegenthei zu ihrer Voraussetzung. Sich an beiden Berathungen zu gleiche Zeit zu betheiligen, würde mithin auf der einen Seite die Stellung einer einseitigen Abgeschlossenheit erneuern heißen, auf der anderen Seite die thatsächliche Erklärung einschließen, daß man diesen Uebel⸗ stand, an welchem man doch noch im Augenblicke festhalte, während dieses Festhaltens durch ein bereitwilliges Eingehen auf eine um fassendere Behandlung der Sache zu beseitigen eifrigst bemüht sei. Wie vielfach sich diese doppelten Verhandlungen durchkreu zen, hindern, selbst gegenseitig aufheben müßten, wenn man dieselben auf zwei einander entgegengesetzte Grundlagen hin gleichzeitig führen wollte, wird keiner weiteren Ausein andersetzung bedürfen. Ein dritter und auf den ersten Blick sehr einladender Gesichtspunkt bietet sich aber ferner in der Frage dar, ob, wenn das Eingehen auf die münchener Vorschläge vom 27. Februar d. J. nicht versagt werden, die Berathung derselben aber, welche außerhalb der Organe der Union vorzunehmen wäre, nicht gleichzeitig mit den Verfassungs⸗Berathungen in Erfurt statt⸗ finden könne, diese Berathung nicht mit uüͤberwiegender Zweckmäßig keit nach der Vollendung der erfurter Berathungen beziehungsweise nach dem Abschlusse des in Erfurt zu vereinbarenden Verfassungs⸗ werkes vorzunehmen sein dürfte? So scheinbar anch die Vortheile sind, welche durch eine solche Behandlung der obschwebenden Frage dargeboten werden möchten, indem sich die Sache so auffassen ließe, als würde die Union, wenn dieselbe mit einem bereits vereinbarten Verfassungswerke in die durch die mün⸗ chener Vorschläge eröffneten Verhandlungen einträte, an Stärke nicht unbedeutend gewinnen, wo nicht ein entscheidendes Uebergewicht in die Wagschale der Verhandlungen zu legen im Stande sein, so hat dennoch die Kurfürstliche Regierung bei reif⸗ licher Erwägung der obwaltenden Verhältnisse nicht umhin gekonnt auch die Nachtheile einer solchen Behandlung der Sache in Betrach 8 tung zu ziehen, und diesen letzteren ein Uebergewicht über die Vor⸗ theile, welche bei genauerer Ermittelung sich als nur scheinbare dar⸗ stellen, einzuräumen. Die Propositionen der Kaiserl. österreichischen Regierung, so wie der Königlichen Regierungen von Bayern, Sach⸗ sen und Württemberg erst nach Vollendung des erfurter Verfas⸗ sungswerks in Betracht zu ziehen, würde, nach diesseitiger Ansicht, kaum etwas Anderes sein, als die mittelbar darin lie gende Erklärung abgeben, diese Vorschläge unberücksichtigt lassen zu wollen. Dies kann die Kurfürstliche Regierung in reiflicher Erwäͤ gung ihrer Rechte und Pflichten dem deutschen Bunde nicht allein auch dem gesammten deutschen Vaterlande gegenüber nich wo en, schon darum nicht, weil keine Aussicht vorhanden ist, nach vT wenn auch scheinbar nur momentaner Nichtbeachtun . dieser Vorschläge einen abermaligen Weg zur Revision der 1“ schen Bundes⸗Verfassung, beziehungsweise d 8“ GC rfassung, beziehungsweise der deutschen Staaten zu einer Gesammt⸗Verfassung dargeboten zu sehen. Gedeihen die b schwebenden erfurter Verhandlungen zu einem Abschlusse des ] fassungswerkes der Union und nach diesem Abschlusse die G lungen mit der Kaiserl. österreichischen Regierung, so wie den Königlichen Regierungen, gleichfalls zu einem die Gesammt⸗Verfas⸗ sung Deutschlands feststellenden Resultate, so dürfte keine andere Möglichkeit vorliegen, als in Folge dieses letzterwähnten Resultats abermals eine Revision der Unions⸗ Verfassung und, wie sich leicht bemessen läßt, auf ganz andere Grundlagen hin, als die gegen⸗ wärtigen sind, vornehmen zu müssen, mithin ein ntues ver⸗ fassungrevidirendes Parlament mit neuen Aufgaben und neuen Zielen zu berufen. Die Schwierigkeiten, eine mit einer Ver⸗ sammlung, wie das zu Erfurt versammelte Unions⸗Parlament ist vereinbarte Verfassung durch eine andere Versammlung abermals einer Revision unterziehen und zu einem abermaligen erwünschten Ziele der schließlichen Vereinbarung zu gelangen, sind so groß und so einleuchtend, daß ich mich der Auseinandersetzung derselben Ew. Hochwohlgeboren gegenüber für überhoben glauben darf. Nur die Betrachtung glaube ich nicht unterdrücken zu müssen, daß man die Zumuthung, zu solchen ihr eigenes Werk theilweise stets wieder aufhebenden Versammlungen Abgeordnete zu wählen, und zwar jedesmal mit ganz neuen Aufgaben, beziehungsweise Manda⸗ ten zu wählen, nachdem sich die vorhergehenden Versammlungen als in der Hauptsache resultatlos, die Wahlen mithin als verhält⸗ nißmäßig vergeblich herausgestellt haben, dem deutschen Volk insbesondere den Staatsangehörigen der Unionsstaaten, nur mit gänzlicher Verkennung seiner Interessen, seines politischen Charak⸗ ters, ja seines ganzen sittlichen Wesens stellen dürfe. Indeß sind es diese Betrachtungen nicht allein, welche die Kurfürstliche Regie⸗ rung zu der Ueberzeugung gebracht haben, daß eine Berathang⸗ der münchener Propositionen nach vorgängiger Vollendung 88 erfurter Verfassungswerkes der Union wenig ersprießlich sei. Ich darf mir erlauben, die Aufwerksamkeit Ew. Hochwohlgeboren noch auf folgende Betrachtungen zu lenken: Die Kurfürstliche Regierun geht von der Ansicht aus, welche alle vermöge des Bündniß⸗Ver⸗ trages vom 26. Mai v. J. mit ihr verbündeten Regierungen thei⸗ len werden, daß in dieser Union der feste Punkt liege, durch wel⸗ chen die sämmtlichen Bestrebungen, welche auf eine Gesammt⸗Ver⸗ fassung Deutschlands hingehen, bestimmt und geleitet werden müs⸗ sen. Sie kann deshalb für diese Union auch nur die möglichst be deutende innere Haltbarkeit und Stärke in Anspruch nehmen, und ihr Streben nur darauf richten, diesem Anspruche die vollste Wirk⸗ lichkeit zu verschaffen. Die Stärke politischer Bündnisse aber liegt unverkennbar in ihrer Bildungsfähigkeit und in der Möglich⸗ keit, allen Eventualitäten mit Leichtigkeit und Sicherheit, mithin auch mit verhältnißmäßiger Ueberlegenheit gewachsen zu sein. Auch die Stärfe der Union liegt, wie unmöglich verkannk werden