ann, darin, sich die Zukunft des deutschen Verfassungswerkes ffen zu erhalten; sie liegt darin, mit dem vollen Bewußtsein anerer Festigkeit auf die zulässigen und wünschenswerthen ferneren Gestaltungen des deutschen Verfassungswerkes bereitwillig einzuge hen, und die Kraft politischer Schöpfung, welche sie in sich trägt, an denselben zu bewähren. Diese Möglichkeit des Eingehens auf Gestaltungen unserer politischen Zukunft würde sich die Union vor⸗ eitig verschließen, wollte sie schon jetzt mit ihrem Verfassungswerke um einseitigen Abschlusse gelangen, statt dessen Durchführung in Auossicht behaltend, die anderen Regierungen durch ihre, der Union, Existenz auf dem Wege festzuhalten, vermittelst offener und ernst⸗ licher Berathung eines für ganz Deutschland geltenden Verfassungs werks selbst das erfüllen zu helfen, was der Art. IV. der Unions⸗ Akte sich als letzten Zweck vorgesetzt hat. Die Kurfürstliche Re⸗ gierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, daß das in der Union aufgestellte Symbol der deutschen Einheit seine Kraft nicht nur n keinem Punkte einbüße, sondern im vollsten Umfange bewahre und erhöhe, kann deshalb ein vorzeitiges Heraustreten der Union nit einem nachher beim Zustandekommen einer Gesammt⸗Verfassung Deutschlands der Abänderung zu unterwerfenden Verfassungswerke nur als eine Schwächung dieser Kraft betrachten, welche sie um jeden Preis geschont und bewahrt sehen möchte, um allen künftigen Ereignissen mit der Energie, welche von der Unbefangenheit ge⸗ vährt wird, begegnen zu können. Die bisher geschilderte Lage der Dinge und deren umfassende und reifliche Erwägung bringt es, ie Ew. Hochwohlgeboren aus dieser Darstellung leicht entnehmen verden, mit sich, daß die Kurfürstliche Regierung die Ver⸗ tagung des zu Erfurt versammelten Parlaments der deutschen Union zu dem Zwecke beantragen muß, um vor dem Abschlusse des dort in Frage stehenden Verfassungswerkes der Union diejenigen Verhandlungen eintreten lassen zu können, welche sich, nachdem durch die münchener Uebereinkunft vom 27. Februar d. J. allgemeine Vorschläge gemacht sind, als unabweisbar darstellen. Es dürfte sich übrigens aus dem bisher Ausgeführten von selbst erge⸗ ben, daß die Kurfürstliche Regierung, weit entfernt, durch diese ihr von der Lage der Dinge und von ihrer klar erkannten Pflicht gegen das gesammte deutsche Vaterland vorgezeichneten Schritte eine Lockerung oder gar eine Auflösung des Bündniß⸗Vertrages vom 26. Mai v. J. bewirken oder nur herbeiführen zu wollen, nicht die Sache, sondern nur die Form derselben, nicht das Bünd⸗ iß, sondern nur dessen Verfahrungsweise in anderer Art zu ge⸗ alten beabsichtige. Fest entschlossen, an dem Bündniß⸗Vertrage vom 26. Mai v. J. festzuhalten, und auf dessen im Art. III. am Schlusse enthaltene Bestimmung hinweisend, wird sie nur der Absicht geleitet, ihre Verbündeten zu einem glei⸗ mithin gemeinschaftlichen Schritte zu vermögen, durch welchen, wie sie ihrerseits überzeugt ist, der Bündniß⸗Vertrag vom 26. Mai v. J. allein seine Bedeutung behaupten und das von ihm erstrebte Ziel zum wahren Wohle von Deutschland erreichen wird. Sollte zu dessen Verwirklichung nicht gelangt werden können, so wird die Rückkehr zu den begonnenen Verhandlungen in Erfurt mit em Bewußtsein erfüllter Pflicht, begleitet von dem Eifer, geschehen, als letztes Mittel wenigstens einige deutsche Staaten zu einem Kern deutscher Einheit in einer geordneten Verfassung zu gestalten. Ew. Hochwohlgeboren beauftrage ich ergebenst, der Königl. preußischen Regierung, vei welcher Sie die Ehre haben, beglaubigt zu sein, von
vem Inhalte vieser Depesche Kenntniß zu geben.
Kassel, am 413. Aprit 1850. 8 (gez.) Baumbhach.
Ausland.
8
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung
vom 24. April. Den Vorsitz führt Dupin. Fortsetzung der Budget⸗Debatte für 1850. Kap. 5. Professioneller Ackerbau⸗Unter richt. Die Regierung beantragt 2,500,000 Franken. Die Kommis sion streicht am Ackerbau⸗Institute von Versailles und beantragt 2,031,000 Fres. Raudots verlangt Streichung des ganzen Kre⸗ dits für die Ackerbauanstalt von Versailles. Nicht in solchen An⸗ stalten lerne man den Ackerbau. Der dort entfaltete Luxus könne war einigen Beamten behagen, drücke aber den Steuerpflichtigen. Die ganze Wirthschaft sei eine heillose Verschwendung. Messiat pricht für die Kreditbewilligung. Die Constituante habe nach fünf langen
1u
ump.“ 8 Sitzungen die Errichtung dieser Anstalt beschlossen. Die ausgezeichnet⸗ sten Agronomen seien damit einverstanden. Die Ackerbauwissenschaft sei erst im Entstehen, der Ackerbau selbst durch die ewige Routine be⸗ deutend verschlechtert worden. Nur wissenschaftlicher Unterricht könne diesem Uebel abhelfen. Man habe moögliche Mißbräuche angeführt, was aber nichts gegen die Anstalt beweise, denn man könne mit Allem Mißbrauch treiben. Darblay: „Die zwei vorhergehenden Redner sind in ihren Motiven zu ausschließlich gewesen. Es ist irrig, zu sagen, daß Ackerbaustudien erfolglos seien. Messiat hat ebenfalls übertrieben, wenn er seine Theorie für die allein unfehlbare hält. Was das Institut von Versailles anbelangt, so hat man mit dem Ende den Anfang gemacht. Man hat eine Menge Musterwirth⸗ schaften errichtet, ohne über ihre Leitung im Klaren zu sein. Je⸗ denfalls hat man sich zu weit eingelassen, um füglich rückwärts zu gehen. Ein leichtsinniges Aufgeben wäre das Nachtheiligste. Ich bin für den Antrag der Kommission.“ St. Beuve bestreitet die in der Musterwirthschaft von Grignac errungenen Vortheile. Dar⸗ blay erklärt, daß es allerdings zeitweilig Defizits gegeben, daß aber das Endresultat befriedigend sei. Es wäre wünschens⸗ werth, daß man in Zukunft sich an Grignac ein Beispiel nähme. Raudot’'s Amendement wird verworsen. Salvat bringt ein Amen⸗ dement ein auf Mehrbewilligung von 129,000 Francs für 30 neue Musterwirthschaften und 185,000 Fr. für das Institut von Ver sailles. Er bemerkt, man könne den Ackerbau nicht genug unter⸗ stützen in einem Lande, das so weit zurück sei, wie Frankreich. Er stütze sich auf seine eigene Erfahrung in zwei verschiedenen seiner Besitzungen. Die eine liege in der Sologne, wo man die Bewohner gewaltsam wegtreiben müßte, wenn sie nicht alljährlich das Fieber dezimirte. (Lärm.) Wenn man aber die Leute unterstützen möchte, könnten sie arbeiten und das Klima ver⸗ bessern. Der Ackerbau-Minister Dumas erncuert die Bemerkungen, welche ec gestern im Interesse der Ackerbauschulen machte. Berryer vertheidigt die Kommission, welche man der Mißgunst gegen den Ackerbau anklagt, weil sie eine Reduction vorschlägt. Die Reduction an der Ackerbauschule zu Versailles hindere durchaus nicht an der Fortsetzung der Arbeiten, sie hindern nur verschwenderische Ausga⸗ ben. Man müsse für die Zukunft die so nöthigen Fonds bewahren.t Die Versammlung verwirft das Amendement Salvat's und nimm den Kommissionsantrag an. Laussat's Protestationen werden ver⸗ worfen. Die Sitzung wird aufgehoben.
Großbritanien und Irland. London, 24. April. Die Times, indem sie eines Gerüchtes Erwähnung gethan, wel⸗ ches in der vorigen Woche seinen Weg in die Spalten englischer Blätter gefunden hatte, daß nämlich Sir R. Peel nach Buckingham⸗ Palast beschieden worden sei, dort eine lange Konferenz gehabt und sich dann nach Apsley⸗House begeben habe, um den Rath des Herzogs von Wellington in Betreff der Bildung eines neuen Ka⸗ binets einzuholen, verspottet die Leichtgläubigkeit des Publikums und sagt bei dieser Gelegenheit: „Ernsthaft gesprochen, wenn sich überhaupt über einen solchen Gegenstand ernsthaft sprechen läßt, ist es, wie wir unseren Lesern aufs bestimmteste versichern können, eben so wahrscheinlich, daß Peel gegenwärtig an die Stelle des Whig⸗ Kabinets tritt, als daß er Kaiser von Haiti oder Groß⸗Lama von Tibet wird.“
Dasselbe Blatt will wissen, daß Lord Palmerston geneigt sei, die Beilegung der griechischen Händel auf einer neuen Grund lage zu versuchen, daß er sich hinsichtlich derselben mit der franzö⸗
sischen Regierung in gewissem Grade geeinigt habe, und daß von beiden Kabinetten neue Instructionen nach Athen gesandt worden seien. Worin der neue von Palmerston eingeschlagene Weg besteht, sagt die Times nicht, sondern deutet nur an, daß der Minister eine größere Nachgiebigkeit zeige, als früher der Fall gewesen.
Der Kanzler der Schatzkammer hat sich über die Modificationen, welche er in Folge des neulichen Beschlusses des Hauses (Annahme des Amendements Wickoughby’'s) in der Stempelgebühren⸗Bill vor zunehmen gesonnen sei, näher folgendermaßen ausgesprochen: Die Bill stand ursprünglich so, daß für Schuldverschreibungen, bei denen es sich um eine Summe unter 50 Pfd. St. handelte, statt der früher zu zahlenden 5 Sh, die Stempelgebühren auf 2 Sh. 6 Pce. und für 100 Pfd. St. statt der früheren 10. Sh. auf 5 Sh. festgesetzt waren. Der von dem Parlamente angenomuitene
Sä Antrag ging nun dahin, für Summen unter 50 Pfd. St. die Gebühren bis auf 1 Sh., also 111 „Ct., zu reduzi ren. Sir C. Wood erklärte nun, eine durchgängige Anwendung dieses Prinzips würde zu einem solchen Ausfalle in den Staats⸗ Einkünften führen, daß er sich genöthigt sehen werde, seine Gesetz⸗ Vorlage überhaupt ganz zurückzuziehen. Sein Plan sei nun ffol⸗
gender: Er schlage eine steigende Skala vor, und zwar in der Weise, daß für Summen unter 50 Pfd. St. das Votum des Hauses, d. h. ein Steuersatz von 2 Sh., festgehalten werde; für jede 50 Pfd. St. übersteigenden 25 Pfd. St. solle dann eine Erhöhung um 1 Sh. 6 P. stattfinden, so daß die Abgabe für 200 Pfd. St. wieder 10 Sh. oder in Uebereinstimmung mit der ursprünglichen Form der Bill ¼ pCt. betragen würde. Derselbe Steuersatz von ¼ pCt. solle gleichmäßig bis zu Summen von 100,000 Pfd. St. hinaufgeführt werden, so daß also die Gebühren für 100,000 Pfd. St. 250 Pfd. St. betragen würden, statt wie bisher 1000 Pfd. St. Auch solle diese Abgabe von 250 Pfd. St. als Maximum für höhere Sum⸗ men gelten.
RMußland und Polen. St. Petersburg, 20. April. Se. Majestät der Kaiser hat unterm 7. April folgendes Handschrei⸗ ben an den österreichischen Präsidenten des Minister⸗Raths, Minister des Hofes und des Auswärtigen, Fürst Felix von Schwarzenberg, gerichtet: „Die beständige Sorgfalt, mit welcher Sie über die Aufrechterhaltung der bundesfreundlichen Beziehungen Unseres Reiches zur österreichischen Regierung gewacht, hat Ihnen ein Recht auf Unsere aufrichtige Hochachtung erworben. Die weitere glückliche Folge dieser Beziehungen war die so schnelle und glänzende Been⸗ digung des Feldzuges, welcher zu Unterdrückung eines Aufstandes unternommen wurde, der nicht nur die unantastbaren Rechte des Monarchen, Unseres erhabenen Freundes und Bundesgenossen, an⸗ zutasten wagte, sondern auch die Ruhe von ganz Europa bedrohte. In der Absicht, Ihnen Unser besonderes Wohlwollen für solche Dienste zu bezeigen, ernennen Wir Sie zum Ritter des St. Andreas⸗ Ordens, dessen Insignien hierbei erfolgen, und verbleiben Ihnen wohlgewogen.“ 8
Desgleichen an den österreichischen Kriegs⸗-Minister, Grafen Gyulai: „Die zweckmäßigen Maßregeln, welche Sie, während des Feldzuges gegen die ungarischen Insurgenten „in dem Ihnen an⸗ vertrauten Verwaltungszweige getroffen, Maßregeln, ohne welche den verbündeten Heeren die regelmäßige Ausführung Ihrer mit so schnellem und glänzendem Erfolge gekrönten Operationen unmöglich gewesen wäre, haben Unsere Aufmerksamkeit auf Sie gelenkt. Um Ihnen hiefür Unser besonderes Wohlwollen zu bezeigen, ernennen Wir Sie zum Ritter des St. Alexander⸗Newski⸗Ordens, dessen Insignien Wir Ihnen übersenden, und verbleiben Ihnen wohlge⸗ wogen.“
Warschau, 25. April. Der Statthalter, Fürst Paskewitsch ist wieder aus St. Petersburg zurückgekehrt.
Der Administrations⸗Rath des Königreichs Polen hat in Be⸗ zug auf die Israeliten, welche im russischen Militair ihre funfzehn⸗ jährige Capitulation beendet haben und aus Gesundheits⸗Rücksichten oder wegen Verkrüppelung verabschiedet wurden, und denen nach der Verordnung vom 24. März 1848 gewisse Vergünstigungen, die ihren übrigen Glaubensgenossen gesetzmäßig nicht zustehen, zu Gute kommen, folgende Zusatz⸗Artikel erlassen: „1) Alle Vergünstigun⸗ gen und Unterstützungen, auf welche ausgediente israelitische Mili⸗ tairs aus dem Königreiche Polen Anspruch haben, können auch ausgediente israelitische Soldaten aus dem Kaiserthum Rußland beanspruchen, welche nach ihrer Entlassung aus dem Militairdienste sich im Königreich Polen niederzulassen wünschen. 2) Bis zur Zeit, wo die neue Organisation der Zoll⸗Verhältnisse zwischen dem Königreich Polen und dem Kaiserthum Rußland ins Leben treten wird, sind die entlassenen israelitischen Militairs aus dem Kaiser⸗ thum, welche sich im Königreich auf eine bestimmte Zeit oder auf immer niederlassen wollen, von der Entrichtung der Geleitsschein⸗ Abgaben befreit. 3) Diejenigen Israeliten, welche beweisen können, daß sie zur Zeit ihrer Aushebung zum russischen Militair in einem Umtreise von drei Meilen von der polnisch-⸗russischen Gränze wohn⸗ ten, können sich wieder in diesem Umkreise niederlassen. 4) Israe⸗ litische verabschiedete Militairpersonen aus dem Königreich und 8“ he Sec sctsihg ihren Frauen, Kindern und Dienerschaft
der Koscherfleisch⸗Abgabe befreit, welche ihre übrigen Glaubens⸗ genossen an den Staatsschatz zahlen. 5) Endlich sind dergleichen Individuen auch befreit von den Aufenthaltkarten⸗Gebühren, welche in Warschau an die städtische Kasse entrichtet werden.“
TErxAIAAg8.
Bekanntmachungen.
Die Ausführung der Glaser⸗Arbeiten an den Gebäu⸗
1ö1 18
met.Hde IE.:res
[213]
174] Sdikgal Cilaton. Die verehelichte Schankwirth Jsmer, Auguste Pau⸗ ne geborene Gurschke, zu Königlich Aufhalt, hat ge⸗ en ihren Ehemann, den vormaligen Schankwirth Alexan⸗ der Ismer aus Schlawa, welcher im Anfang März 1848 nach Amerika ausgewandert sein soll, bei dem nterzeichneten Gericht wegen böslicher Verlassung auf ehescheidung geklagt. Es ist deshalb zur Beantwortung der Ehescheidungs⸗ age ein Termin auf 3 den 11. Oktober 1850, Vormitt. 1 1silh vor dem Herrn Obergerichts⸗Assessor v. Gliszezoneti in dem Instructionszimmer des unterzeichneten Königlichen anberaumt worden, zu welchem der seinem Aufenthalte nach unbekannte vormalige Schankwirth Alexander Ismer hiermit öffentlich und unter der Ver⸗ warnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben im Termine er der in der Klage vorgetragenen That⸗ sachen, resp. der ihm darin schuldig gegebenen böslichen Verlassung in contumaciam für geständig erachtet und
was Rechtens daraus folgt im Erkenntniß gegen den⸗ selben ausgesprochen werden wird.
Freystadt, den 15. März 1850,
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Tzschaschel.
Köln⸗Mindener
12020 Eisenbahn.
Vom 15. April ab tägli 9 8 e
, Abfahrten der
tags, im Aufc⸗ ch Deutz 7 Uhr 30 Min. Vormit⸗
52h ens 88 vv an den um 5 Uhr 10 Min. von von Minde 5 Sagen 189
mittags, im Anschluß auf d.2 Uhr 15 Min. Nach⸗
von Berlin, Dresden, Leipz
E ig. 2 5 4 und Hannover eintreffenden Praunschweig, Bremen
.
an den um 11 Uhr 15 Min.
den des Bahnhofes Kreuz bei Driesen (dem Kreuzungs⸗ punkte mit der Stargard⸗Posener Eisenbahn) soll im Wege der Submission verdungen werden. Es ist hierzu ein Termin auf den 25. Mai c., Vormittags 11 Uhr,
im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst angesetzt, in welchem die eingegangenen Submissionen in Gegenwart der an⸗ wesenden Submittenten eröffnet werden sollen.
Die Submissions⸗Bedingungen, so wie die Nachwei⸗ sungen der auszuführenden Arbeiten, liegen in dem vorbezeichneten Büreau aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Abschriften derselben werden gegen Erstattung der Kopialien von 10 Sgr. auf portofreie Anfragen ausgehändigt.
Die schriftlich abzugebenden Offerten müssen bis zu dem oben bezeichneten Termine versiegelt und porto⸗ frei mit der Bezeichnung:
„Submission für die Glaser⸗Arbeiten zu Bahnhof
Kreuz“
im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst eingereicht werden.
Schneidemühl, den 23. April 1850.
Im Auͤftrage der Königlichen Direction der Ostbahn. Der Abtheilungs⸗Baumeister. (gez.) Ludewig. [236]
Da die am 1. April 1848 zahlungsfällig gewesenen Zins⸗Coupons von den Schulodbriefen der hiesigen ge⸗ schlossenen Kammer⸗Anleihe
Litt, C. Nr. 198. 411, und 512.
ITTIIb7. 88 Lxinr f 1g
is zum 1. April d. J. bei einer der hiesigen Staats⸗ kassen zur Zahlung nicht präsentirt hers sind F dieselben auf Grund des Artikel 11 der sub ö der Geset⸗Sammlung für das Herzogthum otha publizirten landesherrlichen Verordnung vom 11 August 1837 hierdurch für erloschen erklärt G
1 Gotha, den 18. April 1850. 3
Herzogl. Sächs. vag e9 f-hne Finanz⸗Abtheilung.
Hessische Ludwigs-Eisenbahn. vaeee Der unterzeichnete Verwaltungs⸗RNath
1 beehrt sich, die Inhaber der Actien⸗Cer⸗ 2.—,g tifikate, auf welche 30 pCt. eingezahlt dsind, zu der diesjährigen ordentlichen
6 mEe „ „ 2 59* General⸗Versammlung auf Montag den 27. Mai d. J., Vorm. 10 U hi hiermit einzuladen. „Die Präsentation und Anmeldung der Actien⸗Certi⸗ sikate findet am 13., 14. und 15. Mai, des Morgens von 9 bis 12 Uhr, im Bürteau⸗Lokal der Verwaltung statt. Die Anmeldungsscheine werden doppelt ausge⸗ fertigt, von den Anmeldern unterzeichnet und ein Erem⸗ plar derselben den Letzteren ausgehändigt. Gegen das⸗ selbe werden im obigen Lokale am 23., 24. und 25 Mai, Vormittags 9 bis 12 Uhr, die personellen Ein⸗ trittskarten ertheilt, auf welchen die dem Anmeldenden nach §. 11 der Statuten zukommende Stimmenzahl, so wie das Lokal der Versammlung, bezeichnet wird
Mainz, den 22. April 1850. Der Verwaltungs⸗Nath.
58 b-
8 Seeländische Eisenb.⸗Gesellschaft.
die ot. General⸗-Versammlung
wird am 22. Mai d. J., Nachmittags 6 Uhr,
hierselbst abgehalten. Legitimation der Actionaire Tages zuvor im Haupt⸗Comtoir. Kopenhagen, am 20. April 1850. Ehlers, Vorsitzender.
[240] 22 Das Nigaer Dampfschiff „Düna“, geführt vom Capitain Gustav Böhme, wird am 1. Mai d. J. mit Passagieren und Gütern von Lübeck nach Riga expedirt werden.
J. G. Nöltingk & Cordes, Agenten in Lübeck.
1
Lübeck⸗-Büchener Eisenbahn.
Aufforderung zur Lieferung von kiefern RNundholz, Bohlen und Brettern. Es sollen geliefert werden: 1) kieferne Rundhölzer: a) 450 Stück von 36 Zoll im Umfange und 1 Fuß Länge; b) 2100 laufende Fuß von 48 Zoll Umfang, in Längen von 28, 3 ½, 38 oder 42 Fuß; c) 2400 laufende Fuß von 24 Zoll Umfang, in verschiedenen Längen, jedoch nicht unter 18 Fuß; d) 2800 laufende Fuß von 36 Zoll Umfang, in verschiedenen Längen über 16 Fuß; 3 2) 900 Stück kieferne 24 Fuß lange, 3 Zoll starke, 10 Zoll breite scharf⸗ und rechtkantige Bohlen; 3) 17000 laufende Fuß Schaalbretter von 1 Zoll Stärke und 8 Zoll Breite in beliebigen Längen, jedoch nicht unter 10 Fuß. .
Sämmtliche Maße sind rheinländisch. Die Rund⸗ hölzer müssen frei von Rinde sein und dürfen an keiner Stelle schwächere Abmessungen haben, als durch obige Umfangsmaße festgestellt ist. Größere Stärke und Länge kann nicht vergütigt werden. Das Holz muß durchaus gesund sein; die Vohlen und Bretter dürfen keine fau⸗ len oder losen Aeste haben. Blau angelaufenes Holz wird nicht angenommen. Die Abnahme obiger Hölzer findet auf dem Bahnhofsplatze bei Lübeck statt, wo sie von dem Unternehmer frei geliefert und daselbst an den ihm anzuweisenden Stellen beziehungsweise gela⸗ gert und aufgestapelt werden.
Der späteste Ablieferungs⸗Termin ist am 1. Juli d. J. Die Anerbietungen sind bis zum 10. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, versiegelt bei dem Unterzeichneten einzureichen. Die Preisstellung sowohl für die Rund⸗ hölzer, als für die Bohlen und Bretter geschieht pro laufenden Fuß.
Bei Abschluß des Kontrakts ist eine Caution von acht Prozent der Lieferungssumme zu stellen.
Lübeck, den 23. April 1850.
Der technische Direktor, Scheffer.
Das Abonnement betraägt: 2 Rthlr. für ½¼ Jahr ““ 681 1 Jahr. 8 in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
D811“
Deutschland. 8
Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. — Belohnung von Soldaten des haynauschen Regiments. — Militair⸗Verordnungen. — Freilassung des Grafen L. Nadasdy. Baron N. Wesselenypi †, — Gesetz über den Belagerungszustand. Die Wahlen für die Landtage. — Die Konsti⸗ muirung der Gemeinden. — Das Strafverfahren in Gefälls⸗Uebertretun⸗ gen. — Unterrichtsmaßregeln. — Execution wegen einer Judenplünderung.
Bayern. München. Verbot der Turn⸗Vereine. “
Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.
Hannover, Hannover. Daes Eidesgeseczs.
Württemberg. Stuttgart. Verhandlungen der Landes⸗Versamm⸗ lung.
Karlsruhe. Abireise des Herzogs von Gotha.
Oldenburg. Oldenburg. Schreiben des Ministerinms an den
Landtag. Ausland.
Oesterreich. Verona. Bekanntmachung Radetzky's über die neue lombardisch⸗venetianische Anleihe. — Normen für dieselbe.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Fortsetzung der Bud⸗ get⸗Diskussion. — Paris. Reduction des Expeditions⸗Corps in Italien. — Dyplomatische Bestimmungen. — Die Vorarbeiten zur Feier des 4. Mai. — Internationale Eisenbahn⸗Kommission. — Die pariser Wahl⸗ Kandidaten. — Bankbericht. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Klagen liber die Getraide⸗Einfuhr. — Unterhaus. Debatte über Reform der Universitäten. — London. Aufnahme Lord Gough's als Ehrenmit⸗ glied der Goldschmiede⸗Zunft. — Versöhnliche Depeschen nach Athen.
Rußland und Polen. Kalisch. Truppenmärsche.
Italien. Turin. Beschlagnahme eines Hirtenbriefes des turiner Erz⸗ bischofs. — Demission Chrzanowskl's. — Vermischtes.
Wissenschaft und Kunst. Königliches Operuhaus. (Der Prophet.)
Amtlicher Theil.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.
Amtlicher Theil.
Abgereist: Der Minister⸗Präsident Graf von Branden⸗ burg nach Erfurt.
Der Vice⸗Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗ Falkenstein, nach Meisdorf.
—
Uichtamtlicher Theil. Dentschland
Oesterreich. Wien, 27. April. Gestern war bei Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Erzherzogin Sophie großer Thee dansant, welchem die meisten der hier anwesenden Familienglieder des Hofes beiwohnten. Se. Kaiserliche Hoheit Erzherzog Johann hat sich auf kurze Zeit von Graz nach seinen Besitzungen in Unter⸗ steyermark begeben. Se. Kaiserliche Hoheit Erzherzog Albrecht hat sich, wie der Lloyd meldet, von einem Unwohlsein wieder vollstän dig erholt und wird nächstens eine Reise zur Inspizirung seines Armee⸗Corps antreten, mit derselben aber auch zugleich die Ange⸗ legenheit wegen Errichtung eines Militair Badehauses in Karlsbad und Aufstellung eines Uebungslagers in Verbindung bringen.
Vorgestern führte der Feldzeugmeister Baron Haynau sechs Soldaten seines Regiments, welche die polnischen Edelleute festge⸗ nommen hatten, die sie in der Kaserne zum Abfall und Treubruche überreden wollten, Sr. Majestät dem Kaiser vor. Sie wurden von dem Monarchen und ihrem Heerführer sehr reichlich beschenkt.
Se. Majestät der Kaiser hat, wie der Wandere r meldet, auf Vortrag des Kriegsministers allen während der revolutionairen Wirren treu gebliebenen Soldaten der ungarischen und siebenbün gischen Regimenter, die acht Jahre ihrer Dienstzeit bereits zurück⸗ gelegt haben oder bis Ende Mai 1850 zurücklegen werden, wenn sie eine neue Capitulation eingehen, den Rest ihrer noch übrigen Dienstzeit nachgesehen und deren Annahme als Freiwillige geneh migt. Auf Antrag des dritten Armee Kommando’s hat das Kriege ministerium vorläufig und bis zur Kaiserlichen Sanction der Sta⸗ tuten zur Organisirung der Straf⸗Compagnieen bestimmt, daß für vie Offiziere und Chargen dieser Compagnieen und zwar für den Kom⸗ mandanten eine monatliche Zulage von 20 Fl., für die subalternen Offi⸗ ziere von 15 Fl., für den Feldwebel von täglichen 4 Kr., für den Korporal von täglichen 3 Kr., füͤr den Gefreiten von täglichen 2 Kr. verab⸗ folgt werden dürfe. Gemäß Kriegs Ministerial⸗Erlasses haben die Gebühren derjenigen General⸗Quartiermeisterstabs⸗ und sonstigen Militairbeamten, welche nach dem General⸗Reglement blos zur Kriegszeit zu bestehen hätten, dermalen jedoch auch im Frieden bei⸗ behalten werden (als: wirkliche und Vice⸗Quartiermeister, Ober und Unter⸗Wegemeister, Stabs⸗Wegemeister, Stabs⸗Fouriere), an Gage auch als Friedensgebühr in derselben Ausmaß, wie selbe bis⸗ her blos als Kriegsgebühren bemessen waren, auf die Zeit der des Dienstes wegen nothwendigen Beibehaltung solcher Individuen fort⸗ zubestehen. Die Naturalien werden jedoch auf die Hälfte der Kriegsgebühr reduzirt. Die allenfalls noch nothwendigen Stabs⸗ Profoße genießen jedoch die Friedensgebühr und haben nur dann Anspruch auf die halben Kriegs⸗Naturalien, wenn sie einem mobi len Corps zugetheilt sind.
In Folge einer Entschließung Sr. Majestät des Kaisers vom 20sten d. M. ist der kriegsrechtlich verurtheilte Graf Leopold Na⸗ dasdy in Freiheit gesetzt worden.
Baron Nikolaus Wesselenyi starb am 21sten d. M. in Pegs an einer Lungenentzündung. Der Wanderer sagt: „Baron N.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin di Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers: Behren⸗Str.
Wesselenyi spielte in der ungarischen Entwickelungs⸗Periode als Schriftsteller und Politiker eine große und populatre Rolle. Eine Rede über die Ungerechtigkeit der feudalen Urbarial⸗Zustände führte ihn in den Kerker. Wegen seines Augenübels wurde ihm der Auf⸗ enthalt in Gräfenberg gestattet, wo ihn auch die Amnestie 1841 gefunden. Er erblindete gänzlich und zog sich von der Politik zurück. In den letzten Jahren ließ er nur zuweilen einen Warnungsruf erschallen. Nach den Märztagen nahm er lebhaften Antheil an der Politik der Versöhnung und Vermittlung. Er hatte einst Kossuth zumeist gehoben und begünstigt, nach den Märztagen jedoch hatte der blinde Seher mit wahrer prophetischer Sehkraft die unglückliche Richtung jenes Mannes lebhaft erkannt und bestritten. Wesselenyvi, in dessen Adern jenes Blut noch heftiger rollte, welches sreine Ahnen in die früheren Revolutionen, seinen Vater nach Kufstein, ihn selbst in den Kerker führte, dieser Mann wollte im September 1848 Ver⸗ söhnung. Als Lamberg's Blut die Losung zur Revolution gegeben, eilte der große Patriot aus dem Lande, dem er eine unheilvolle Zukunft wahrhaft prophezeite.“
Das Gesetz über den Belagerungszustand ist, wie der Lloyd sagt, im Entwurfe bereits fertig und liegt der Begutachtung vor. Es zerfällt in zwei Theile, deren erster von dem Aufruhrs Gesetze handelt. Das Erscheinen des Gesetzes wird mit Aufhebung des gegenwärtigen Belagerungszustandes nicht zusammenhängen und nur für künftige Fälle als Norm maßgebend sein.
Nach demselben Blatt wird die Ausschreibung der Wahlen für die Kronlandtage ungesäumt erfolgen, wenn die Gemeinden konstituirt und die neuen Gerichte in Amtsthätigkeit sind, damit das Zusammentreten der Landtags⸗Deputirten im Monate November vor sich gehen könne.
Den Bezirks⸗Gerichten ist der ernerte Auftrag zugegangen, dahin zu wirken, daß sich die Gemeinden möglichst schnell konstitui⸗ ren, um ihrer Verpflichtung wegen Erhebung und Abfuhr der di⸗ rekten Steuern nach §. 128 des Gemeinde⸗Gesetzes nachkommen zu können, da es nicht thunlich sei, die ohnehin sehr beschäftigten Steuerämter mit ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch längere Zeit zu überbürden.
Die Verordnung über das Strafverfahren in Gefälls⸗Ueber⸗ tretungen wird nächstens einen Gegenstand der Berathungen im Ministerium bilden und das Week der neuen Gesetzgebung vervoll⸗ ständigen. An die Stelle der bisher geltenden Bestimmungen soll, dem Lloyd zufolge, ein mit den allgemeinen Strafgesetzen über⸗ einstimmendes Strafgesetz für alle Zweige der indirekten Besteue⸗ rung treten und mit Ausnahme der Bestimmungen über Tabak Monopol für das ganze Reich gültig sein.
Das Ministerium des Innern hat eröffnet, daß die Steno⸗ graphie als freier Lehrgegenstand auch an den Gymnasien gelehrt werden und die Fortgangsklasse aus diesem Gegenstande in das Studienzeugniß aufgenommen werden kann.
Nach einem Beschlusse des Minister⸗Rathes kann die Annahme von Doktor⸗Diplomen auswärtiger Hochschulen nicht stattfinden.
Im Wanderer liest man: „In Folge der geschlossenen Un⸗ tersuchung uͤber die im Jahre 1848 stattgehabte empörende Juden⸗ plünderung unseligen Andenkens in Neustadtl an der Waag und um Szered werden nun die dabei Betheiligten im Executionswege zum Schadenersatz verhalten. Es giebt Ortschaften, die über 10,000 Fl. zahlen müssen. Die Execution begann dieser Tage und wird so lange fortgesetzt, bis der Schaden gedeckt ist. Bei dieser Exe⸗ cution leistet die vortreffliche Haltung der Gendarmerie besonders gute Dienste, ohne sie würden sich wirder neue Exzesse unter dem Landvolke ergeben, das nicht recht begreifen will, wie man die Schuld der damaligen Zeiten Einzelnen aufrechnen könne. Das Landvolk bedarf noch allenthalben der wahren Aufklärung.“
München, 27. April. (Münch. Ztg.) Das
Bayern. Intelligenzblatt für Mittelfranken enthält folgende Be⸗ kanntmachung, die Untersuchung gegen den Turn⸗Verein zu Schwa bach wegen gesetzwidriger Verbindung mit anderen fränkischen Turn⸗ Vereinen und die Schließung des Schwabacher Turn⸗Vereins be⸗ treffend: „Im Namen Sr. Majestät des Königs. Nach Inhalt des in Schweinfurt erscheinenden Blattes Der fränkische Tur⸗ ner besteht zwischen den Turn⸗Vereinen der drei fränkischen Köeise, namentlich unter den Vereinen zu Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, Bamberg, Würzburg, Schweinfurt, Lichtenfels, Kitzin⸗ gen, Lohr und Arnstein eine nähere Verbindung, indem sich dieselben unter dem Namen „Fränkischer Turnerbund“ und unter der Vorortschaft der Schweinfurter Turn ⸗Gemeinde zu einem gegliederten Ganzen vereinigt haben. Da der Turner Verein in Schwabach gemäß §. 1 seiner Statuten auch politische Zwecke versolgt, und da auch die übrigen Gemeinden des fränki⸗ schen Turnerbundes nach Inhalt ihres in Schweinfurt herauskom⸗ menden Organes öffentliche Angelegenheiten in den Bereich ihrer Verhandlungen ziehen, so hat der Stadtmagistrat Schwabach unterm 13ten d. M. den dortigen Turnverein auf den Grund der Artikel 13, 17 und 19, Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Februar d. J. die Versammlungen und Vereine betreffend geschlossen und den Mit⸗ gliedern desselben unter Androhung der im Artikel 22 festgesetzten Strafen jede fernere Versammlung, so wie das Tragen besonderer Erkennungs⸗ resp. Turnzeichen, untersagt. Sämmtliche Distrikts Polizei⸗Behörden werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, den Beschluß des Stadtmagistrats Schwabach gegen alle dem fränkischen Turnerbunde angehörigen Turnvereine gleichmäßig in Anwendung zu bringen. Ansbach, den 22. April 1850. Königl. Regierung von Mittelfranken, Kammern des Innern.“
Sachsen. Dresden, 26. April. (D. A. Z.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kam das Königliche Dekret vom 27. Dezember 1849, die Erwerbung der Chemnitz⸗Riesaer Ei⸗ senbahn für Staatsrechnung betreffend, nach einer langen und ziem⸗ lich lebhaften Debatte zur Erledigung. Die Regierung hatte be⸗ kanntlich den Actionairen der genannten Bahn folgende Vorschläge
gemacht: A. Als Kaufpreis für die Bahn sammt Zubehör wird vier Wochen nach Abschluß des Vertrags auf jede im Privatbesitze befindliche Actie ein für allemal ein Abfindungs⸗Quantum von 30 Rthlrn. in drei 4proz. Staatsschuldscheinen gewährt. B. Der für die Bahn sammt Zubehör zu gewährende Kaufpreis hat in dem 25fachen Betrage derjenigen Dividende, welche für das Actien⸗ Kapital innerhalb der ersten zehn Betriebsjahre nach Vollen⸗ dung der Bahn durchschnittlich sich ergeben hat, zu beste⸗ hen; es sind jedoch, sofern dieser 25fache Betrag noch nicht 25 Rthlr. pro Actie ergeben sollte, jedenfalls 25. Rthlr. für jede im Privatbesitze befindliche Actie unter gewissen näher spezialisirten Be⸗ dingungen zu gewähren. Die Actionaire dagegen hatten unter Verwersung dieser beiden Vorschläge folgenden Gegenantrag gestellt: C. „Es möge den Actionairen gegen die Abtretung der Chemnitz⸗ Riesaer Eisenbahn an den Staat fuͤr jede Actie 50 Rthlr. in Zehn⸗ thalerscheinen der Gesellschafts⸗Anleihe 1a oder in anderen Aproz. sächsischen Staatspapieren unter Uebernahme der Gese llschaftsschulden, namentlich auch gegen Berichtigung der als Passiven der Gesell⸗ schaft figurirenden rückständigen Actienzinsen, gewährt werden.“ Hierüber endlich waren das Direktorium und der Ausschuß der Chemnitz⸗Riesaer Eisenbahn mit einer Petition des Inhalts an die Kammern gekommen, daß letztere, wenn der Antrag C. keine An⸗ nahme finden sollte, die Staatsregierung unter allen Umständen ermächtigen mögen, auf einer festen Basis mit der Gesellschaft ab- zuschließen. G 8
Der Ausschuß der Kammer, nachdem von ihm die Vorfrage, ob die Nothwendigkeit einer möglichst schleunigen Beendigung der Chemnitz⸗Riesaer Eisenbahn anzuerkennen sei, bejahend beantwortet worden war, hatte sich alsdann mit der anderweiten Frage be- schäftigt, in welcher Art die Beendigung des Bahnbaues zu er- möglichen sei? und dabei ven einem neuen zu gewährenden Dar⸗ lehen auf Grund der gemachten Erfahrungen gänzlich abgesehen, sondern vielmehr vorgezogen, „folgende später mit großer Majorität zu Beschlüssen erhobene Anträge zu stellen: I. Die Kammer wolle sich gegen die Staats ⸗Regierung dahin aussprechen, daß sie die Erwerbung der Chemnitz⸗Risaer Eisenbahn für den Staat auf Grund der von der Regierung am 26. Oktober 1849 gemachten beiden Vorschläge in solchem Maße für angemessen erachte, daß, nachdem sich eine deshalb einzuberufende Generalversammlung überhaupt mit der Ab tretung unter nachfolgenden Bedingungen einverstanden erklärthat: a) jedem Actionair soll eine Frist von drei Monaten freigelassen bleiben, sich für den Vorschlag X. oder B. zu erklären; b) wer sich innerhalb dieser Präklusivfrist nicht erklärt, von dem wird angenommen, daß er dem Vorschlage A. beistimme; c) die Verzinsung der den Actio⸗ nairen zu gewährenden 4proz. Anleihescheine beginnt mit dem Zeit punkte, wo die Bahn in den Besitz des Staates übergeht; d) aus den von dem Fiskus mitzuübernehmenden Passiven werden die auf den Termin Ende März 1848, so wie von da ab weiter sistirt ge⸗ gliebenen Zinsen, an die Actionaire ausgeschieden. II. Die Re⸗ gierung wird ermächtigt, auf Grund dieser Bedingungen die Chem nitz⸗-Risaer Eisenbahn in das Eigenthum des Staatsfiskus zu über⸗ nehmen, so wie die zu beschleunigter Beendigung des Bahnbaues erforderlichen Maßregeln zu treffen. III. Die Kammer wieder⸗ holt die bei der Uebernahme der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn gestellten Anträge und befürwortet deren Verwirklichung. IV. Die Kammer genehmigt die Uebernahme der bereits fun⸗ dirten Gesellschaftsschuld von 2 Millionen Rthlrn. auf den Staat. V. Die noch erforderlichen 1,917,611 Rthlr. werden ebenfalls be⸗ willigt, endlich VI. sprach die Kammer auch den Wunsch aus, daß, wenn vom finanziellen Standpunkt aus nicht sehr erhebliche Beden⸗ ken dagegen sprechen, die Bahnstrecke von Chemnitz nach Heiligen⸗ born möglichst bald vollendet, so wie mit der bereits fahrbaren Strecke von Limmeritz bis Riesa durch einzurichtenden Postenlauf in Zusammenhang gebracht werden möge. wurde das ganze Dekret mit diesen Anträgen gegen nur 4 Stim⸗ men angenommen. Die Anträge des Abg. Evans, welcher einen festen Kaufpreis von 40 Rthlr. pro Actie, des Abg. Richter, wel⸗ cher 30 Rthlr., und des Abg. Wapler, der 20 Rthlr. Abfindungs⸗ quantum pro Actie vorschlug, waren verworfen worden.
In der ersten Kammer machte Prinz Johann die Anzeige, daß er für die Folgezeit behindert sei, den Kammersitzungen regelmäßig beizuwohnen.
Hannover. Hannover, 26. April. (Wes. Ztg.) Das Eidesgesetz ist heute publizirt worden; die Eidesformel für Christen soll lauten: „Ich schwöre einen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ꝛc. So wahr mir Gott helfe und sein hei liges Wort.“ Für Juden lautet sie: „Ich schwöre bei dem Namen des Herrn, des Allwissenden und Allgerechten, des heiligen Gottes Israels, daß ꝛc. So wahr mir helfe Gott der Herr.“
Württemberg. Stuttgart, 26. April. (Schwäb. Merk.) Die Landes⸗Versammlung hielt nach ihrer Vertagung heute wieder ihre erste Sitzung. Am Ministertische befanden sich Finanz⸗Minister von Herdegen, Staatsrath von Hänlein und Vice⸗ Direktor von Steudel.
Der Präsident Schoder hieß die Mitglieder dieser Versamm⸗ lung freundlich willkommen und bemerkte: „Die Zeit während der
Bei Schluß⸗Abstimmung
stattgehabten Vertagung ist von der Finanz⸗Kommission zu der Be gutachtung des Etats, von der Justiz⸗Gesetzgebungs⸗Kommission zur Begutachtung des Antrags des Abgeordn. Huck und von der Verfassungs⸗Kommission und ihren Kommissarien zu deren Ver⸗ handlungen mit den Kommissären der Regierung über das Ver⸗ fassungswerk benutzt worden. Die Haupt⸗Verhandlungen über die Verfassungsfrage sind leider noch nicht so weit gediehen, daß dar⸗ über heute schon berathen werden könne; die Verfassungs⸗Kom⸗ mission wird aber in den nächsten Tagen einen Bericht über den Stand der Verfassungs⸗Angelegenheiten erstatten können. Die Tagesordnung führt zur Berathung des Berichts der Fi⸗ nanz⸗Kommission über den Haupt⸗Finanz⸗Etat für die drei Jahre vom 1. Juli 1849 bis 30. Juni 1852, und zwar: Bedarf für das