So kam schon am 19. November 1849 das Uebereinkommen zu Stande, welches die Versendung der im Umfange der deutschen Bundesstaaten erscheinenden Zeitungen und der vafär zu bezahlen⸗ den Gebühren gleichmäßig regelt, und durch welches dem so wich⸗ tigen Zeitungsverkehre eine um so größere Erleichterung zu Theil wurde, als die österreichische Regierung sich veranlaßt fand, auf die Stempel⸗Abgabe von den in Deutschland erscheinenden po⸗ litischen Zeitungen zu verzichten, wo die österreichischen leiner solchen Abgabe unterliegen. Indessen war seit dem Jahre 1842 die innere postalische Gesetzgebung in Oesterreich “ an⸗ deren europäischen Staaten, namentlich in Frankreich, I“ Preußen und Bayern, in einer dem Pennyporto⸗System. 89 Hill's sich annähernden Richtung umgestaltet worden, 8 sem die Portosätze vereinfacht und ermäßigt und die Franktrung der 2 b mittelst aufgeklebter Stempelmarken angeordnet “ 1 1 wurde. Durch diese Umstaltung ist zwar ein n esent 8bG mi der Frankirung verbundener Uebelstand beseitigt, und es 8 mit Grund angenommen werden, daß das Publikum sich die Wieder⸗ einführung des Frankirungezwanges gern gefallen lassen, wenn ihm die Franktrung zu Hause durch aufgeklebte Stempel ermöglicht und
z neue Herabsetzung der Portotaxen gebo⸗
mit derselben ugleich eine der ; ten wesche letztere überall mit der Einführung des Franki⸗
Oesterreich 1 g. 1 8 in Wirksamkeit stehenden Post⸗Verträge bedingen noch fortwährend
die den verschiedenen einzelnen deutschen Staaten zu leistenden und von den Korrespondenten blos eine bedeutende Vertheuerung des Porto, Ungleichartigkeit der Taxirung zur Folge hat, fast nicht minder lästig wird, als dem Publikum. aller dieser Verhältnisse und die nach und nach sich entwickelnden gegenseitigen Vorschläge bildeten den Gegenstand eines vorläufigen Notenwechsels mit Preußen und Bayern, in Berlin abgehaltenen Konferenz preußischer, reichischer Kommissäre geführt hat.
dieser Konferenz den zwischen den beiden preußischen und dem öster⸗ reichischen Kommissär abgeschlossenen deutsch⸗österreichischen Postver⸗ eins⸗Vertrag im Anschlusse ehrerbietigst mit dem Beisatze vorlegen zu können, daß der Königl. bayerische Bevollmächtigte bereits einen ganz gleichlautenden Vertrag mit dem österreichischen Kommissär unterzeichnet hat, und daß nunmehr, wenn Vertrag allergnädigst zu ratifiziren geruhen, Regierungen, so wie die fürstliche Thurn und Taxissche Postver⸗
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rungszwanges Hand in Hand gegangen ist. und den deutschen Bundesstaaten
Jedoch die zwischen abgeschlossenen und
einzuhebenden Transitozuschläge, was nicht
sondern auch eine die den Postämtern Die Erörterung
welcher zu einer so eben bayerischer und öster⸗
Ich bin in der angenehmen Lage, Ew. Majestät als Ergebniß
Ew. Majestät diesen sämmtliche deutsche
waltung, von Oesterreich und geladen werden, diesem Vertrage
preußen gemeinschaftlich werden ein⸗ beizutreten. (Schluß folgt.)
Vorste ung. matischer Scherz in 1 Akt, von G. zu Putlitz. nungsrath und seine Töchter, Original⸗Lustspiel in 3 Abth., vor L. Feldmann. b
Prophet, Zauberposse mit Gesängen, weiser Benutzung eines älteren Sujets) in Räder. Gegend mit Windmühlen; im zweiten Akte: indischen Tempels 1 Akte: Explosion⸗ und Einsturz⸗Pavillon, Ansicht von St. Peters⸗ burg mit der Eisfläche u. Decorationsmaler Hrn. Köhn. (
Uoönigliche Schauspiele. Mittwoch, 1. Mai. Im Schauspielhause. Zum erstenmale wiederholt: Der
77ste Abonnements⸗ Brockenstrauß, dra⸗ Hierauf: Der Rech
Anfang halb 7 Uhr.
Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 1. Mai. (Vierte Gastrolle des Herrn Räder.) Ein oder: Johannes Leiden und Freuden. Parodirende Tänzen und Gruppirungen (mit theil⸗ 3 Akten, von Gustav Die neuen Maschinerieen und Decorationen im ersten Akte: der innere Vorhof eines mit der Seitenansicht des Palastes; im dritten
der Newa ꝛc. sind vom Maschinenmeister Herr Räder: Johannes Muckebold.)
Berliner Börse vom 30. April.
mechsel-Course.
Geld.
Brief. 142 ½ 142 ½ 142 ½ 142 ½⅔ 300 Mk. Kurz 151 I 150 ¼ 80. 300 Mk. 2 Mt. 150 ½ 150 ¾ Uasdon 3 Mt. 6 26 6 25 ¾ 2 Mt. — 80 ½¼ 2 Mt. 85 ½ 85 ½ 2 Mt. 102 102 ¼ 2 Mt. — 99 ½1 8 Tage 99 ⅔ 2 Mt. — 29 ½ 2 Mt. 56 28, 56 24 3 Wochen 108 ½ 107 ⅔
250 Fl.
Kurz
Amsterdam 1 2 Mt.
do. Hamburg
150 PFl. 150 Fl. 100 Thlr. 100 Thlr.
100 Fl. 100 sSRbl.
Wien in 20 Xr. . Augsburg.O Breslau
Leipzig in Courant im 1 4 Thlr. Fufs...
Frankfurt 2. M. südd. W. Petersburg Pfandbriese, Kommunal-Papiere nund
Inländische Fonds, Geld-Course.
zf. Brief. Geld. Pomm. Pfandbr. 3 ½ 96 Kur- u. Nm. do. 3 ½
95 ½ 1
Geld. Gem. Gem. preuls. Freiw-Anl 5 105 . St.-Schuld-Sch. 3 ½ — 886⸗ ⁄
Sech.-Präm.-Sch. 103 ½ 102 ¼ Schlesische do-. 3 ½ 96 K. u. Nm. Schuldv. 3 ⅔ —
do. ELt. B. gar. do. 3 ½ — Berl. Stadt-Obl. — Pr. Bk. Anth.-Sch. — 94¼ do. do. 3 ½— — — Westpr. Pfandbr. 89 ½ Friedrichsd'or. — 13 ⁄2 Grofsh. Posen do. 100 And. Goldm. à 5th. — 13 do. do. Disconto. — Ostpr. Pfandbr. 8
Ausländische Fonds.
p
Poln. neue Pfqbe. 4 —
do. Part. 500 Fl. 4 81½ do. do. 300 Fl. — 123 ¾ I. Hamb. Feuer-K. 3 ½⅔ — do. Staats-Pr. Anl. —
Russ. Hamb-. Cert. — do. Hope 1. Anl. —
do. Stzegl. 2. 4-A. 90 ½
do. do. 5. A. 90
do. v. Rthsch. Est 5 109 ¼½ — do. Engl. Anleihe 4 ½ 8 95 ⅔ Lübeck. Staats-A. 4 ½ 98 ½1
do. Poln. Schatz0. 4 7 7⁸x½ IIoll. 2 ½ % Int. 22 do. do Cert. L. A. 5 92 ⅔ Kurh. Pr 0. 40 th. — 32 ½ —
0. do. L. B. 200 F1 — 17 ¾⅔ V N. Bad. do. 95 Fl. — 1758 — Poln a. Pfdbr. a. C. 4
Eisenbahn-Actien⸗
Stamm-Actien. Kapital.
Rechnung.
Der Reinertrag wird nach erfelgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Iie mit 3 1 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Rein-Ertrag 1848.
Börsen-Zins-
Prioritäts-Actien. Kapital.
Tages- Cours-
Zinsfuss.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durchb jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt.. do. L eipziger
Halle-Thüringer....
Cöln -Minden do. Aachen.
Bonn. Cöln
Düsseld.-Elberfeld..
Steele -Vohwinkel ..
Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit ..
do. Lit B
Cosel -Oderberg ....
Breslau-Freiburg...
Krakau-Oberschl....
Berg.-Märk.. Stargard-Posen. Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb. .
—VYV —
—
228ö=SgS===
83 ½ T
22—
—
22 1ꝗ 9e
104 ¼ bz. 103 bz. 71 vn .
’
bz. u. G.
—
—'0——
Quittungs -Bogen .
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
e eees —
11 ½ 42 „ 41 ¾ bz.
Friedr. Wilh. Nordb. 8,000,000 99 x¾ ⸗%
do. 18Sehe
Schluss-Course von Cöln-Minde
95 ½ 101 97
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000
252,000 2,000,000
370,300
360,000 250,000
325,000
375,000
400,000 1,100,000
Berl.-Anhalt... do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd-Magd. .. do. do.
do. do. DWitt D. do. Stettiner’.
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer....
Cöln- Minden.. do. do.
Rhein. v. Staat gar. do 1. EorI do. Stamm -Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb.
Oberschlesische
Krakau-Oberschl. ..
Cosel-Oderberg
Steele-Vohwinkel-.. do. dO. 1I. Ser.
Breslau-Freiburg...
Berg.-Märk. ..
n
99 ⅛ G. 100 B. 105
99 G.
98 ½ bz. u. 102 B.
103 ½ B.
83 ¼ B.
88 ¼ 6.
76 B.
88 ½ G.
103 bz. u. B 102 GG
—Vö—SSbnngöög
—2
—
100 ½⅛ 6. 84 B. 99 ½ G. 96½ G. 82 B.
10⁰0 ½ bz.
„SbnönSnEnnggögn
Börsen-
Zinsen 1848. le Se
Reinertr.
Ausl. Stamm-Act.
„
—,—8
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel-Altona 8 Amsterd.-Rotterd. FI.
Mecklenburger Thlr. 31½ n.
- 1
von Preussischen Bank-Antheilen 93 ¼ 94 bz.
Fisenbahn-Effekten höhere Preise.
Das
Seschaft war heute wegen der Ultimo - Liquidation ziemlich lebhaft,
und man bezahlte für die meisten
Auswärtige Börsen.
Breslau, 29. April. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ½ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Gld. Poln. Papiergeld 96 ¼ u. ³ bez. Oesterr. Banknoten 86 % u. *% bez. Staatsschuld⸗ cheine 86 ¾ bez. Seehandl.⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 Br. Posener Pfandbriefe Aproz. 100 ½ Br., do. 3 ½proz. 90 ½ Br. Schle⸗ sische do. 3 ½proz. 95 ½ Gld., do. Litt. B. 4proz. 994¼ Br., do. 3 ⁄proz. 92 ½ Br. Preuß. Bankantheils⸗Scheine 93 ½ Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neut Aprez. 957 Gld., do. Partialloose a 300 Fl. 122 Gld., do. a 500 Fl. 80 Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 ⁄¾1 Br. Russisch⸗Poln.
chatz⸗Obligationen a 4 pCt. 78 ¼ Br.
Actien: Oberschlesische Litt. A. 104 ½ bez. u. Gld., do. Litt. B. 103 ¼ Br. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 74 ½½ Gld. Nieder⸗ schlesisch⸗Märkische 83 ½ Gld., do. Prioritäts 104 ¼ Br., do. Ser. III.
2 ½ Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 94¼ Br. Neisse⸗Brieg 36 ½
. Krakau⸗Oberschles. 69 ¼ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn
1 bez. Wechsel⸗Course.
Amsterdam 2 M. 142 ½8 Br. Hamburg a vista 151 ¾ Br. do. 2 M. 160 i Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 26 6 Br. Berlin a vista 100 ¼ Br. do. do. 2 M. 99 ½ Gld.
Wien, 28. April. (Sonntag) Met 5proz. 92 %,— 2.] 4 ½proz. 81 % — †.
Nordb. 108;— 4. d
Frankfurt a. M., 28. April. Nur in 3proz. Span. fanden heute mehrere sich mehr begehrt und stiegen von 29 t auf 29 ½ %. Auch war b F. W. Nordbahn⸗Actien besserer Cours zu machen. In allen Fonds und Actien war gar kein Geschäft, deren Course, (mi Ge. der öster. Bank⸗Actien) blieben ganz wie gestern. 8 5proz. Metall. 78½ Br., 78 Gld. Bank⸗Actien 1085 V8 9080 Gld. Baden Partial⸗Loose a 35 Fl. v. J. 1845 31 8 355 Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 72 ¼ Br., 72 40 x o. 2 25 Fl. 25 ¾ Br., 25 ½ Gld. Hessen Partial⸗Loose a Br. 327 Gl. Sand. Partial⸗Loose a 36 Fr. 29 ¾% Br., 299 Gld. 3 ¾ Br., 33 ½ Gld. Spanien Zproz. inländ. do. Obligationen a 500 . ” “ 111“— 80 ½ Gld. Friedrich⸗Gichelnt Roerben 8 ö Minden 94 ½ Br., 94 ¼ Gld. 8 )n 42 ¼ Br., 42 Gld. Köln⸗ Paris, 27. April.
ahn 417. 50.
. Nach der Börse.
Amster
gemacht.
(Effektensocietät.) Umsätze statt, hielten
Zproz. 55.80. 5 proz. 89.65. Nord⸗ 5proz. 89.55 A6. Course.
Hamb. 185 ⅛. Berlin 365. London 25.42 ½. Frankf. 210 ½. Petersb. 396 ½. Gold 16 a 17. Dukat. 11 90, 80. Fonds sind heute etwas gestiegen. gLgondon, 256. April. Z proz. Cons. ½, 95 ½, 96. 3 proz. 97 ½, F. Int. 56, Ard. 16 ½, . Zproz. 36 ½, x. Pass. 3 ⅞%, J. 29 ½xä, 28 ¾. Peru 71¼ 70 ½. Chili 98, 96. Cons. blieben unverändert. Fremde Fonds 1 pCt. gewichen. Cisenbahn⸗Actien fest. 2 Uhr. Cons. p. C. u. a. Z. 96, 95 ⅛. Die Notirungen vom sten fehlen. Amsterdam, 27. April. Der Fonds⸗Markt war heute unbedeutend. Von Holl. Fonds waren Int. und von fremden Ard. etwas flauer. Im übrigen war das Geschäft höchst unbedeutend. Holl. Int. 55 . Zproz. neue 65 ½. Span. Ard. 10 ¾, z. gr. Piecen 10 ½, *. Coupons 7 ⁄6. Oesterr. Met. 5proz. 75 ½. Mex. 27 ½, X. Gold al Marco 13 ¼, 12 ¼.
Markt⸗Berichte. zerliner Getraidebericht vom 30. April. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 46 — 51 Rthlr. Roggen loco 26 — 27 ½ Rthlr. pr. Frühjahr ½ P. Juni / Juli 26 ¼ u. 26 Rthlr. bez., 26 ½ Br., 26 ⅞ G. Juli /Aug. 27 Rthlr. bez. u. Br., 26 ¾ G. Sept./ Oktbr. 28, 28 ½ u. „ Rthlr. bez., 28 ½ 2912 2 G., zuletzt noch 28 ⅜ bez. Gerste, große loco 19 —22 Rthlr. „ ileine 17—19 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16 — 18 Rthlr. „ pr. Frühjahr 50 pfd. 10 Rthlr. Br.
p. C. und a. Z. 96, 55 ½,. 4roz. 85 ½, . Bras. 88, 86. Mex.
flau und fast
Dukaten 5. 75, 5. 65.
26 bez.
Erbsen, Kochwaare 28 — 31 Rthlr. 8 Futterwaare 26 — 28 Rthlr. Rüböl loco 11 ½⅜ Rthlr. Br. pr. April 11 12, 8, 31 April /Mai 11 ⅛ u. Rthlr. verk., 11 5½ Br., ½ G. Juni 11 Nhlr. Vr. u. . Juni/ Juli 10 ⅔ Rthlr. Br. Nai/Wige. 10 % Rthlr. Br., 10 ⁄¾˖ G. Sept. /Okt. 10 ½⅞, u. X¼? Br., 10 ¾ G. Leinöl üns 11 Rthlr. Be.⸗ Sn bert. 11“ pr. April /Mai 11 ⁄2 Rthlr. Br.
u. ¾ Rthlr. bez.
Mohnöl 14 ½ a 14 Rthlr. Palmöl 12 ¼ a 12 Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ a 12 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14⁵ Rthlr. bez.
mit Faß pr. April! 14 ½ u. 414 ⁄2 Rthlr. April //Mai 8 14 ½ Br., 14 ½ G. Mai/Juni 14 ½ Rthlr. Br.,
Juni/Juli 14 Rthlr. 1
Juli/Aug. 14 ½ Rthlr. 5
Aug./ Sept. 15 ½ Rthlr. Br., 14
Wetter hell und trocken. .
Geschäftsverkehr weniger lebhaft.
Weizen fester. Roggen matter eröffnend, am Schluß wieder etwas fester. Rüböl für den laufenden Termin höher bezahlt, Herbstlieferung
bez.,
billiger verkauft.
Spiritus gut preishaltend. Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 29. April. 1 Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 4 Pf., auch 1 Rthlr.
Zu Lande: - 1 ch 3 Pf.; Hafer 26 Sgr. 3 Pf.,
auch 22 Sgr. 6 Pf.
Zu Wasser: Weizen Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. 4 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr. G 1 6 Gerste 1 Rthlr., auch 27 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorte).
Sonnabend, den 27. April. 1*
Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 8 Rthlr. Der Centner Heu 26 Sgr., geringere Sorte auch 20 Sgr.
Stettin, 29. April. Für Weizen zeigte sich gute Kauflust; weiß. schles. 87, 89 pfd. 48 ¼, 50 u. 51 Rthlr. nach Qual.; pomm. 90pfd. 52, 51 Rthlr. “
Roggen angenehm und zu steigenden gekauft; loco 86pfd. 26 ½ Rthlr., pr. Juli 268 Rihlr. pr. Juli.
Rüböl sehr fest, p.
Spiritus pr. Juli Handel.
weißer 2 Rthlr. 5 Sgr., guch 2
1 Rthlr. 26 Sgr. 3 Pf.; Roggen 2 Sgr. 6 Pf.; große
Preisen ziemlich stark
10 ⅔, a,
p Mai 11, pr. Okt. 5. 24 %„ % mit geringem
5Alg
25 ⅞, 7¼H, Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 29. April. 2 ½ Uhr. Met. 4 ½proz. 69. 5proz. 78. Span. 29 ⅛. Bad. 31 ¼. 32 ½⅛. Wien 101 ¼. “
Hamburg, 29. April. 2 ½ Uhr. Hamb.⸗Berlin 77 ½. Köln⸗ Minden 92 ½. Magd.⸗Wittenb. 57 ¼. Nordb. 40 ¼.
Im Getraide nur immer Loco⸗Geschäft.
Paris, 28. April. 5 Uhr. (Pass. 89. 60.
rlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen O
Nordb. 42. Kurhess.
de POpéra.) 5proz.
ber⸗H ofbuchdruckerei. Beilage
27, ½ Rthlr., 82pfd.
Staats-Anzeiger.
Mittwoch d. 1. Mai.
Inhat. Deutschlan
Oesterreich. Wien. Urtheile der Presse über die Verordnungen hin ⸗ sichtlich der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche. — Die Eingabe 6 garischer Edelleute an den Kaiser und ihre Aufnahme in Pesth. — Erlaß des 14““ Betreff der Einkommensteuer. — Vermischtes “ Ausland. beege;, Preßburg. Anordnung des klausenburger Kommandan⸗ ten hinsi htlich der Mittheilung seiner Befehle an die Beamten. — Un⸗ zufriedenheit der Sachsen in Siebenbürgen mit der Verwaltung. — Ein⸗ Fberiffe in das Eigenthum siebenbürgischer Grundbesitzer. Ir. Paris. Vermischtes. 1 ne b Irland. Unterhaus. Verwerfung der Bills Lashün. te zur Besserung jugendlicher Verbrecher und über Zu⸗ sche Cchanehe. “ statt des Edes. London. Die spani⸗ Italien. Roms — Wordsworth †. — Vermischtes. cröffnung der Akabe üdienz des französischen Offiziercorps. — Wieder⸗ Der Palast Bra ademie für junge Geistliche aus dem Adelstande. — Palast Braschi. — Lucca. Räubereien 3 egypten. Ka⸗ hirg. Handelsverhältnisse. Wissenschaft und Kunst. spielhaus. (Gastspiel des Herrn Liedtke.) Eisenbahn⸗Verkehr. Markt⸗Berichte. Answärtige Börsen.
ichtamtlicher Theil. Dentschland. 8
Hesterreich. Wien, 27. April. Der Lloyd be merkt über die. Kaiserlichen Verordnungen in Betreff 8 E Staat gund Kirche: „Es mögen viele v sein, welche als Volksvertreter unbedingt für die Aufhebung des Placetum regium und für die Entfernung anderer Fesseln, mit denen die katholische Kirche belastet war gestimmt hät ten, die dennoch nicht darüber erfreut sind, daß diese wichtige Maß⸗ nahme ohne Zustimmung der Volksvertretung ins Leben etge an. Das österreichische Volk bekennt sich seiner großen Majorität 8 zum römisch⸗katholischen Glauben, und das Geschick der Kirche hätte E“ G ihren Angehörigen entschieden G böͤn⸗ ꝛen. ere Befriedigung wäre größer gewesen, 1 b Felae 1 überlassen Fsi dieiber 111“ unter deren Last sie sich unfrei dünkte. Wir ör iner 6 an, welche, jedem ö 116“ 198 Schule eigenen und der fremden, die vollste Geltung b“ wünscht, welche jede Religionsgesellschaft, die Staat b
ge⸗
fährdet, durch den Staat anerkannt, geschütz b““ religiösen Genossenschaft gleichgestellt BET“ . schichte haben wir die Ueberzeugung gewonnen, 1 1 FF 9 schauung hat sie bei uns befestigt, daß eine gedrückte F cher die staatlichen Interessen gefährden kann und 1 Kirche. 1“ die akatholischen Konsessione b b Bevormundung des Staats entrückt zu sehen, so gut wie en jeder lische. Aber es fann Niemand die Freiheit “ die katho⸗ ohne die der letzteren zuzugeben. In der Berechtia verlangen, der Kirche der großen Mehrheit des Fsterreichischeg⸗ welche jetzt zuerkannt worden, finden wir eine Volkes die Gleichberechtigung, welche den Kirchen, zu h ö heit des Volkes gehört, gestattet werden wird 8. finden in den Kaiserlichen Entschlirßungen, welch und muß. Wir d. M. erflossen sind, kein Vorrecht, welches 11 W.“ 18ten bewilligt worden, keine Befugniß, welche ihr eine bbge genügend, um mit Befrn⸗
C einräumt. Das ist uns
igung die Freiheit wahrzunehmen, welche derselben gi⸗ 8
Wäre sie ihr vorenthalten worden, wir ö 9 daß andere Kirchen der Freiheit wären theilhaft kann die Erscheinung in vielen Ländern “ W 2 Kirche, die Kirche, welche unter dem Schutze bge 8 herr⸗ Vorrechte vor allen anderen behauptete, durch “ Abhängigkeit von der weltlichen Regierung ein Entgelt 16g 6 privilegirte Stellung leisten mußte. Die Kirche von England is Beispeil in demselben Grade von dem Staate bevorzugt 3 12” von ihm abhängig gemacht worden ist. Ihre Priester den von dem Staate gezahlt, aber größtentheils auch ihm, von seinen Beamten oder von den großen G besitzern ernannt. Ihre Lehren werden von dem Staate zwar an⸗ erkannt, aber sie werden auch durch dessen weltliche Mitglieder mo⸗ difizirt, ausgelegt und erklärt. Eine aus Laien zusammengesetzte Kommission hat erst kürzlich den Bischof von Exeter verhalten, einen Geistlichen in seine Pfründe einzusetzen, welchen dieser Prälat we⸗ gen seiner heterodoxen Gesinnungen in seiner Diözese nicht zulassen wollte, und es ist möglich, selbst wahrscheinlich, daß dieser Bischof der seine Pflicht gegen die Kirche nicht mit dem Gehorsam gegen die weltliche Behörde vereinbaren kann, von dieser seines Unes wird entsetzt werden. Hingegen erhalten sich die dissentirenden K fessionen Englands eben so frei von jeder Beisteuer, wie von de Einflusse des Staates. Das Episkopat der Methodisten vie Sy⸗ node der Baptisten, die Gemeinden der Presbyterianer sih Und
Alte † . ; — 78 „,0 1 8 2 5 9 walten frei mit den Lehren, wie mit dem Vermögen ihrer Kirchen,
sie ernennen ihre Geistlichen und halten sie ihre Diszipli G worfen, sie genießen die Rechte und 118 EE11“ Oesterreich der katholischen Kirche bewilligt hat, “ rich che jetzt sprochen, welche ihr, wie jeder anderen religiösen Gefeclsch fr ursprünglich angehörten, und die es jetzt schaft, Wie die Kirche von England jetzt, so hatte die katholische 16 einst, um die Kirche von Oesterreich zu sein, im Austa 8 Kirche weltliche Vorrechte manche ihrer geistlichen Rechte öG hat jetzt die ersteren aufgegeben, aber sie hat auch Sie teren wieder erlangen müssen. Es sind Manche der Man ie letz⸗ wesen, daß man der katholischen Kirche ihre bevorzu u ge⸗ nehmen müsse, aber sie von den Lasten nicht befreien e gerade eine Konsequenz dieser Stellung gewesen. Wir G“ uns nicht dieser Meinung anzuschließen. Wir haben b WWööö’“ wendung gegen einen freien geistigen Verkehr zwischen 1 schen Pastoren oder jüdischen Rabbinern vernommen; 8 einer Ansprache von akatholischen Superintendenten und S 1 an ihre Geistlichen oder an ihre Gemeinden ist ““ niemals erwähnt worden; das Recht einer religiösen Gesellschaft⸗ ihre Beamten wie ihre Mitglieder zur Erfüllung ihrer pflichtiin oder zum Austritt aus dem Verbande zu verhalten, kann nicht ’ bestritten werden, eben so wenig wie ihre Befugniß, eine Dis 858 für alle ihre Mitglieder aufzustellen und zu üben. Man kleinsten religiösen Gesellschaften in den verschiedensten Ländern alle
diese Rechte als unzweifelhaft zugestanden, man hat sie nur der größten derselben, der katholischen Kirche, bestreiten oder doch ver⸗ kümmern wollen, aus Gründen, die wir nächstens zu untersuchen und deren Stichhaltigkr it zu belcuchten wir bemüht sein wollen.“ Der W anderer dagegen sagt: „Was die Verordnung über die katholischen Kirchen⸗Angelegenheiten betrifft, so fällt zuerst auf, daß, während in den §§. 1 und 2 der Staat auf jede Präventivmaßregel den Erlassen des Papstes so wie der Bischöfe gegenüber verzichtet, nicht nur keine Repressivmaßregel an deren Stelle gesetzt, sondern nicht einmal bemerkt wird, daß durch die Berufung auf einen päpstlichen oder bischöflichen Erlaß sich Niemand seiner staatsbürgerlichen Ver⸗ antwortlichkeit für seine Handlungen entziehen könne, eine Bemer⸗ kung, die dringend nothwendig war, weil einerseits, in so lange das Placetum regium bestand, natürlich Niemand wegen Befolgung eines regelmäßig publizirten geistlichen Erlasses zur Verantwortung gezogen werden konnte, andererseits aber der in einem solchen Falle zur Verantwortung Gezogene sich auf den kirchlichen Gehorsam den er seinen geistlichen Oberen schulde, und auf die Anerkennung dieser Pflicht von Seiten des Staates, durch das den Bischöfen zugestandene unbedingte Recht der Suspendirung vom Amte beru⸗ fen würde. Werden durch einen solchen geistlichen Erlaß Rechte des Staates verletzt, so kann der Staaͤt jetzt nur noch durch Entfer⸗ nung des betreffenden Bischofs vom Amte sein Recht wahren, was aber in den meisten Fällen, insbesondere weil nach der Verordnung jeder Entsetzung ein Einvernehmen mit dem kirchlichen Vorgesetzten, d. i. bei den Bischöfen mit dem Papste, vorausgehen muß, zu Konflik⸗ ten des Staates mit der Kirche führen wird; ein durch einen sol⸗ E11“ Erlaß in seinen Rechten oder in seiner Ehre ge⸗ 11“ ist aber völlig schutzlos, und man hätte wenig⸗ 1 en so⸗ en, daß in einem solchen Falle das Preßgesetz auf erlei Erlasse seine Anwendung finde. Die Außerkraftse jene Verordnungen, durch welche die Kir “ 166 Kirchenstrafen zu verhängen e agens 18o .“ der ganzen Verordnung. Shne beklagenswertheste Bestimmung 11“ 18 — 1 öFeee irgend einen wesentli⸗ dal zu erregen und dadurch “ LET11““ 896 Jener, der gläubig ist, de er an W““ Helegen ist, wird g ich vhis n “ Beichtstuhle fügen, für den bedarf es durchaus keiner “ Kirchenstrafen. Der aber nicht glääabig im Uegehegen Senreeg der macht ja selbst keinen Anspruch auf die kirchlichen Wohlthaten, 9. ist daher ganz üͤberflüssig, ihn von dem Genuß derselben förm⸗ lich und auf eine Skandal erregende und seinem bürgerlichen Fort⸗ kommen in vielen „Orten schädliche Weise auszuschließen. Auf die theilweise oder gänzliche Ausschließung von allen kirchlichen Wohl⸗ thaten, d. h. auf den kleinen und großen Bann, werden sich aber die Kirchenstrafen auch jetzt noch beschränken, da alle früher bestan⸗ denen auf bürgerliche Rechte Bezug habenden Strafen natürlich auch jetzt noch unzulässig bleiben. Wenn die Bischöfe zur Motivirung ihres Rechts⸗ anspruchs auf Verhängung von Kirchenstrafen sagen, wer als Mit.⸗ glied einer Gesellschaft seine Gesellschaftspflichten nicht erfüllt könne auch keinen Anspruch auf die Vortheile ver Gesellschaft machen so ist dies insofern richtig, daß ihm der Mitgenuß der Vortheile 88 sagt werden kann, wenn er sie anspricht, nber ihn förmlich vor aller Welt der Vortheile selbst dann verlustig erklären, wenn er sie gar nicht anspricht, dazu hat die Gesell schaft kein Recht “ wenn ihm möglicherweise durch diese Erklärung “ “ erwachsen könnte. Kirchenstrafen haben übrigens jetzt, wo Glaub ne⸗ und Gewissensfreiheit besteht, eigentlich gar keine Be⸗ deutung, denn ihr Zweck war eigentlich der, Jeden, der sich kirchlichen Autorität entziehen wollte, zur Anerkennung zu zwingen. Was nun die kirchliche Feierlichkeit des Begräbnisses betrifft, so hätte man dieselbe dem Ermessen der Kirche anheimstellen können, auch ohne die Kirchenstrafen wieder aufleben zu lassen, weil die Bischöfe selbst den Anspruch der Kirche, das Begräbniß zu ver⸗ weigern, nicht blos aus dem Strafrecht, sondern auch aus dem Rechte der Kirche allein, Gebete und kirchliche Feierlichkeiten zu veranstalten, ableiten. Was das den Bischöfen zugestandene Recht betrifft, die Geistlichen, welche die Kirchen Aemter nicht der über⸗ nommenen Verbindlichkeit gemäß verwalten, in der durch das Kir⸗ chengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen und ihnen die mit ihrem Amte verbundenen Einkünfte zu entziehen, so wurde
ungarisches Ministerium. Sie begeh ungarischen mit 1 uralte Autonomie der rer Landes⸗Angelegenheiten“, d. h. rie E1 “ Verfassung auf ihr engeres Vaterland. „Die Einsetzun 11s tionalen Verwaltung im Mittelpunkte des Landes 1 kaves kaes gan der Sr. Majestät verfassungsmäßig (welche Verfassun ds gemeint?) zustehenden Exekutivgewalt bilden soll“ ’ Mi⸗ nisterium des Kaiserthums Oesterreich der Mühe ganz überh b 9 die Exekutivgewalt für einen großen Theil der Monarchie “ zuüben. „Die Gewähr der Aufrechterhaltung und die Sicherstellun der staatsrechtlichen Gränzen des Königreichs“ würde nicht allein 8 Woywodina, sondern auch Croatien und Slavonien wiederum mit Ungarn vereinigen. Wir sind der festen Ueberzeugung, daß um den Preis dieser Zugeständnisse der mit so gewaltigem Aufwande von Kräften zu Ende geführte Krieg in Ungarn hätte vermieden wer⸗ den können. Auch die Leiter der revolutionairen Partei hätten, um den Frieden zu wahren, zu manchen Perioden des Aufstandes ihre Forderungen gern in solchem Grade herabgestimmt, um mit denjenigen jener 24 Edelleute zusammenzufallen. Die Bittsteller be⸗ klagen sich darüber, daß nicht in Ungarn geborene Männer jetzt an der Verwaltung dieses Landes Theil nehmen. Diesen Männern „muß die Liebe zum Lande mangeln, auf welches sie wirken sollen“, heißt es wörtlich in jener Denkschrift. Wir stehen betroffen vor der traurigen Originalität einer solchen Anschauungsweise. Kann ein Oesterreicher, der in Steyermark geboren ist, nicht Böhmen lieben, und, umgekehrt, kann nicht ein Böhme in Steyermark im Staatsdienste wirksam sein, weil ihm die Anhänglichkeit an jenes Land abgehen muß? Hat nicht einer jener Vierundzwanzig einst Siebenbürgen verwaltet, und will er jetzt einem Siebenbürger, kraft seiner Geburt, die Fähigkeit bestreiten, die Verwaltung von Ungarn zu führen? Diente nicht ein anderer jener Männer Jahre lang im österreichisch⸗illyrischen Küstenlande, und will er jetzt vielleicht die Behauptung aufstellen, daß ein Ungar wohl das Küstenland lieben könne, aber ein Küstenländer Ungarn hassen müsse? Wollen die vierundzwanzig Herren, gestützt auf ihre eigenthümlichen Ansichten, etwa verlangen, daß der wackere Statthalter von Böhmen von sei⸗ nem Posten abberufen werde, blos weil er die Ehre hat, ihr Lands⸗ mann zu sein, und er darum das ihm anvertraute Kronland nicht lie⸗
s könne? Wir haben nichts gegen die Behauptung einzuwenden, L zweckmäßig, sei, Nicht⸗Ungarn die Ver⸗ bchufs dieser B 8 8 zu überlassen. 1 Aber das Argument, welches s eweisführung gebraucht wurde, ist ein verwerfliches, und es verwundet die Angreifer tiefer, wie die Angegriffenen. Ein einiges Oesterreich wäre eine Unmöglichkeit, wenn der Oesterreicher 1 vermöchte, einen Theil desselben als sein Vaterland werth zu halten, wenn er mit Abneigung auf alle anderen Theile der Mo⸗ “ blicken müßte. In diesem Augenblicke aber kann nicht die Regel, sondern muß die Ausnahme eine Anwendung finden. Die⸗ selbe Nothwendigkeit, welche gebot, Ungarn durch größtentheils nicht⸗-ungarische Truppen zu seiner Pflicht gewaltsam zurückzufüh⸗ ren, scheint uns auch die Nothwendigkeit der Theilnahme einiger Nicht⸗Ungarn an der Verwaltung des Landes zu erklären. Hätten Graf Apponyi, Baron Josika ꝛc. an der Spitze ihrer Kompatrioten das empörte Ungarn seinem Monarchen wieder unterworfen, so wäre es uns leicht geworden, zu der Einsicht zu gelangen, daß ein Land, in welchem die Treuen die Ungetreuen, wenn nicht an Zahl doch an Muth und Kraft übertroffen hätten, ausschließlich durch die Landeskinder regiert werden müsse. Da aber die Sachlage eine ganz andere ist, so sollten die getreuen Ungarn darüber keine Klage führen, daß etwa hundert, wenn so viele, Nicht⸗Ungarn jetzt an der Administration eines Landes Theil nehmen, welches erst vor wenigen Monaten von mehr als hunderttausend Nicht⸗Ungarn unter die Botmäßigkeit seines Fürsten gebracht werden mußte.“ Ein Erlaß des Finanz⸗Ministeriums vom 18. April, wirksam
ür die Kronländer ße ji 5 S serdtschen v “ Sla⸗ . 8 schaft und dem temeser Banate, Dal⸗ matien und dem lombardisch⸗venetianischen Königreiche enthält fol⸗ gende Vorschriften über die Einbringung und Beyandlun der Be kenntnisse zur Bemessung der Einkommensteuer. 8 „Verschiedene Eingaben, die rücksichtlich der Abfassung der Be⸗ kenntnisse zur Bemessung der Einkommensteuer eingebracht wurden sind von dem Ministerrathe einer aufmerksamen Erwägung unter⸗
durch dasselbe die niedere Geistlichkeit dem Willen der Bischöfe un⸗ bedingt unterworfen und zu einem bloßen Werkzeuge in deren Hän⸗ den gemacht, ja, da die Staats⸗Behörden zur Durchführung eines Eöö ihre Mitwirkung zu leisten haben, sobald nur der ““ Vorgang bei Schöpfung des geistlichen Erkenntnisses e“ 8 so kann leicht der Fall eintreten, daß die Staats⸗ bewerkstelligen ntfernung eines Geistlichen von seiner Pfründe zu dlgts, weit öbeein wird, dessen Suspension nur deshalb er⸗ fende Anord sich geweigert, eine den Staatsgesetzen zuwiderlau⸗ dnung seines Bischofes zu vollziehen. Was die Bestim⸗ mung betrifft, daß an solch — U ziehen. Was die J 11A121146144“* Feiertage nicht durch 86 2 ] Sonntage und katholischen Handelsbetrieb gestort werden 8 le Arbeiten oder durch öffentlichen Andersgläubigen zur CC16“ ist dadurch, weil nun die halten werden, gegen die klare 2 estin katholischen Feiertage ange⸗ die unbedingte Gleichstellung aller Etanae c der Reichsverfassung, gehoben und der katholischen Kirnche 8 ensbekenntnisse wieder auf⸗ übrigen Religionsgesellschaften 88 Vorrecht vor den im Ministerialvortrage durch die Rücksicht⸗ 1““ Bestimmung die Staatsbürger ihrer gegenseitigen reli bseätehene “ dig seien, s) würde dieser Grund E” LE1114“*“ ren, daß Iederreann die Feiertage aller EII1 dahin füh⸗ schaften, die in seinem Wohnorte sich vorfinden „Religionsgesell die kleinere oder größere Anzahl der Bekenner 1““ da dieser Beziehung keinen Unterschied zu begründen 8 8 andererseits ist dieser Grund aber ganz unrichtig, indem st; Achtung vor der abweichenden religiösen Neberzeugung 18 bürgers eben dadurch beweist, daß man ihm die Haltung bir e . Feiertage nicht zumuthet.“ b “ Der pesther Korrespondent des Lloyd berichtet über die gün stige Aufnahme, welche die Eingabe der 24 ungarischen Ebelfaute an Se. Majestät den Kaiser in sener Stadt gefunden hat. Dar⸗ auf sagt dieses Blatt: „Es braucht sich Niemand über diese That⸗ sache zu verwundern. Hätten die Bittsteller alle jene Forderungen wiederholt, welche noch am 13. April des vergangenen Jahres an den Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn gestellt wurden sie würden vollen Anklang bei dem Volke von Pesth gefunden ha⸗ ben. In der That finden wir nur in dem Tone jener Eingabe nicht in ihrem Inhalte, den wesentlichen Abstand, der sie von hn⸗ lichen Schriften der revolutionairen Partei Ungarns unterscheidet Die Bittsteller wünschen „den Landesfürsten von Söhnen des Lan⸗ des berathen“, und zwar von diesen allein, d. h. sie verlangen ein
zogen worden. Dieselben beruhen großentheils auf Voraussetzungen die mit dem Wortlaute und der deutlichen Absicht des Gesetzes nicht im Einklange stehen. Insbesondere wird die Angabe des Betriebskapitals bei Unternehmungen, welche auf die nutzbringende Verwendung eines Kapitals gegründet sind, dann der Anzahl der beschäftigten Hülfsarbeiter nur als ein Behelf zur Beurtheilung der Angemessenheit des einbekannten Betrages und nicht als der Maßstab zur Bestimmung des Einkommens gefordert. Auch ist keine Rede davon, in Absicht auf die Summe des Betriebskapitals, das in einer steuerpflichtigen Unternehmung Verwendung findet, zu untersuchen, welcher Theil desselben Eigenthum des Fatenten sei, oder eine Schuld gegen einen Dritten ausmache. Durch die Er⸗ mittelung des in einer Unternehmung begriffenen Kapitals kann also der Kredit des Fatenten nicht bedroht werden. Die Anord⸗ nung, daß die Richtigkeit der in dem Bekenntnisse enthaltenen Angaben an Eidesstatt bekräftigt werden müsse, wird durch den Beisatz wesentlich eingeschränkt, daß die Bekräftigung des Bekennt⸗ nisses nur nach bestem Wissen und Gewissen des Steuerpflichtigen stattzufinden hat. Zudem ist ihm gestattet, wenn einige der ge⸗ forderten Angaben entweder gar nicht oder nicht mit voller Be⸗ stimmtheit gemacht werden können, diesen Umstand und die entge⸗ genstehenden Hindernisse einer genauen Angabe in der Anmerkung zu dem Bekenntnisse aufzuführen und dadurch sich gegen eine unrichtige Auffassung seines Bekenntnisses zu verwah⸗ ren. In Absicht auf die Prüfung der Bekenntnisse und die Feststellung der Steuergebühr sind gleich ursprünglich den Behörden und allen Personen, die bei diesen Amtshandlungen einzuwirken berufen sind, die gemessensten Weisungen ertheilt, und überhaupt 88 erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden, sowohl um die Geheimhaltung aller in den Bekenntnissen begriffenen Angaben zu Eb jedem veratorischen Eindringen in die Verhält⸗ voe und ihres Erwerbes zu begegnen. veh des- Allenn 7 zwar “ Bestimmun⸗ e Patentes vom 29. Oktober 1849 und der 3 gsvorschrift vom 11. Januar 1850 über die Ab⸗ fassung und Prüfung der Bekenntnisse nicht abgegangen wer⸗ ben. Die wa nisse nicht abgegängen wer⸗ der Steuerpflichtigen “ Sn en muß vielmehr rücksichtlich Richtigkeit der darin 1“ wichtige Bedenken 8e den nicht blos aus Rücksi v hervorruft, den Behör⸗ 88 Zaus Rücksichten für die ungemein in Anspruch ge⸗ vhengnsgasie cene e sondern auch aus Beweggründen der A“ eiben, damit eine gleichmäßige Belegun S 2 der Steuerpflichtigen in dem Verhältnisse ihnes Fadher Einom⸗