1850 / 124 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sprochen worden sind, ungeachtet der für die bildenden Künste so ungünsti⸗ gen eitumstände, wie sie im Jahre 1848 eingetreten sind, rasch und rüstig gefördert hat. Die ersten beiden Tafeln der 4ten Lieferung umfassen die Denkmäler der Skulptur und der Malerei bei den Etrus⸗ kern. Bei der Auswahl sind sowohl die älteren Werke, als die späteren die des Micali und Inghirami fleißig benutzt und auch auf Gerhart’s Werke über die hetruskischen Spiegel die gehörige Rücksicht genommen wor⸗ den. So finden wir denn wirklich das Wichtigste, was uns in den ver⸗ schiedenen Kunstzweigen von diesem merkwürdigen Volke übrig geblieben, hier zusammengedrängt. Von den größeren Werken in Bronze sehen wir da⸗ her nicht nur den bekannten Redner und die Chimaera des florentinischen Museums und die Wölfin des kapitolinischen, sondern auch die Statue des Mars aus dem gregorianischen Museum, ja selbst die so charakteristische Statue des Knaben im Museum zu Leyden fehlt nicht. Von den kleine⸗ ren Bronzen hebe ich hier nur die Gruppe der drei Krieger im Museum zu Florenz hervor. Von der aͤlteren Skulptur der Hetrusken geben die Reliefs des vierseitigen Altars im Hause Connestabile zu Perugia, welche große Aehnlichkeit mit einigen Denkmälern im hiesigen Königl. Mu⸗ seum zeigen, eine eben so genügende Vorstellung, als die Abbildung des großen Sariophags aus Chiusi von der späteren, schon zu vieler Freiheit ausgebildeten Steinskulptur. Besonderes Lob verdient es jedoch, daß der in Metall eingegrabenen Arbeit, auf den Spiegeln und den Schmuckkästchen, worin die Etrusker offenbar ihr Bestes, mit den Griechen auf gleicher Höhe stehendes, geleistet haben, gehörig Rechnung getragen worden ist. Denn wir finden hier nicht allein die Darstellungen einiger der schönsten Spiegel, nämlich der Geburt der Pallas und des Apollo mit dem Bacchos und der Semele, sondern auch die Hauptvorstellung von der be⸗ rühmten sogenannten Cista mystica im Collegio Romano, meines Erachtens des schönsten auf uns gekommenen Denkmals etruskischer Kunst. Auch einige der berühmten geschnittenen Steine, darunter der Ty⸗ deus des hiesigen Museums, fehlen nicht. Von den bekannten Malereien der Felsengräber von Tarquinii sind einige, namentlich Nr. 6 und 7, nicht ganz genügend ausgefallen. In großer Ausführlichkeit und in sehr zweck⸗ mäßiger Auswahl ist die römische Architektur auf den fünf nächsten Platten, vertreten. Bei der Wichtigkeit, welche die Römer auf diesem Gebiete als Mittelglied zwischen der griechischen und christlichen Kunst einnehmen, ist diese Ausführlichkeit eben so angemessen, als daß die römische Skulptur, welche eine so viel untergeordnetere Stellung einnimmt, auf zwei Platten abgefunden wird. Von Tempeln sieht man außer dem mit Recht sehr voll⸗ ständig gegebenen Pantheon und dem Doppeltempel der Roma und Venus auch noch den vom Kaiser Hadrian ausgeführlen Prachtbau des olympischen Jupiters zu Athen und den Sonnentempel des Aurelian. Für die letzteren Gebäude ist das treffliche Werk des Canina benutzt worden. Von den Triumphbogen geben die des Augustus zu Ri⸗ mini, des Titus, Septimius und Konstantin zu Rom eine sehr vollständige Vorstellung. An Grabmälern sind Hauptformen, von der einfachen Art in der Gräberstraße von Pompeji, bis zu dem kolossalen Prachtbau des Ha⸗ drian nach der Restauration Canina's vorhanden. Für die Theater ist das des Marcellus im Grundrisse, für die Amphitheater das Kolesseum im Grundrisse und in perspektivischer Ansicht gegeben. Die Basiliken sind durch den gewaltigen Bau des Konstantin, wie durch die Basilika von Pompesi sehr gut vertreten. Von dem Circus maximus und dem Forum romanum geben die Restaurationen des Canina sehr angemessene Vorstellungen. Mit Recht ist den Thermen, worin sich die Pracht⸗ liebe und die Verschwendung der alten Römer wohl am schla⸗ gendsten kundgeben, eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet und die Haupträume von denen des Caracalla und Diocletian gegeben worden. Fast ein ganzes Blatt ist der zwar schwülstigen und überladenen, aber im⸗ mer sehr merkwürdigen Nachbluͤthe der römischen Architektur in Syrien ge⸗ widmet, und das Wichtigste der Gebäude zu Palmyra und Lalbeck abge⸗ bildet worden. Endlich ist selbst auf die mehr dem Bedürfniß dienenden Bauten, Privathänser, Brücken, Wasserleitungen und Stadtmauern Bedacht genommen worden. Bei den Skulpturen sind sehr angemessen besonders solche berücksichtigt worden, welche das Bildniß und siegreiche, kriegerische Thätigkeit zum Gegenstande haben, und daher die besten Statuen des Ju⸗ lius Cäsar, des Augustus, der Livia, eine treffliche Büste des Trajan, die schönsten Reliefe von den Triumphbogen des Titus und des Trajan, so wie für die spätere Zeit die Statuen des Antoninus Pius, die Reiter⸗ statue des Marcaurel, die Statue des Konstantin und die Reliefe von der Ehrensäule des Marcus Aurelius und dem Triumphbogen des Septimius Severus gegeben worden. Judeß gestehe ich, daß ich das für die Römer so bedeutende Familienleben, wie es sich auf so manchen Sarkophagen, z. B. in dem Zusammengeben zur Ehe durch die Juno pronuba ausspricht, gern an der Stelle einer der Reliefe der Triumphbogen gesehen hätte. Als Hauptdenkmal der idealen Kunstgebilde aus römischer Zeit finden wir den belvederischen Apollo. Ich würde hier wieder die berühmte Statue des

Niels vorgezogen haben, indem diese ganz sicher ein Werk griechich⸗römi⸗ scher Kunst ist, während dies in Betracht jener Statue des Apollo nicht allgemein angenommen wird. Dagegen ist die Wahl der Ver⸗ herrlichung des Kaisers Augustus auf dem bekannten Sardonix zu Wien gewiß sehr glücklich, um eine Vorstellung von der Steinschneidekunst aus der besten Zeit römischer Kunst zu geben.

Der dritte Abschnitt, welcher das große Gebiet der romantischen Kunst umfaßt, zeigt auf der ersten Tafel verschiedene Basiliken, als die älteste Form christlicher Kirchen. Mit Recht ist hier das Hauptgewicht auf die Paulskirche vor den Mauern Roms gelegt worden, indem dieses Denkmal sich durch seine frühe Entstehungszeit, durch Gööße und Pracht in der Aus⸗ führung vor allen anderen der Art auszeichnet. Für die Modificationen der Formen sind außerdem sehr angemessen die Kirche des heiligen Grabes zu Bethlehem und die der heiligen Prarede und Agnes, für die in den Basiliken befindlichen Einzelheiten aber die Kirche St. Clemente zu Nom und der Grundriß der Klosterkirche von St. Gallen gegeben worden. Ebenso haben von der byzantinischen Architektur die Sophienkirche und die Kirche St. Vitale, als die beiden wichtigsten Denkmäler, vor allen Beachtung ge⸗ funden. Sehr dankenswerth ist aber auch die Abbildung der mittelalterli⸗ chen Klosterkirche zu Vourkano in Messenien, als ein Beispiel der Verbin⸗ dung des bozantinischen Kuppelbaues mit der Form der Basiliken. Für die altchristliche Skulptur finden wir von Rundwerken die in Betracht jener Zeit treffliche Bronzestatue des heiligen Petrus in der Peterskirche zu Rom. Unter den Sarkophagreliefen nimmt mit Recht der des Junius Bassus, als in der Zeit beglaubigt, und sehr reich und eigenthüm⸗ lich in den Vorstellungen die Hauptstelle ein. Von den altchristli⸗ chen Malereien in den Katakomben geben zwei bekannte Decken, aus denen des heiligen Marcelinus bei Rom, sowohl die Anschauung der Raumeintheilung und der Verzierung antiker Malertien, als die wich⸗ tigsten altchristlichen Vorstellungen, den guten Hirten, das Opfer des Isaak, die Auferweckung des Lazarus u. a. m. Von den bpzantinischen Miniatu⸗ ren, welche sich besonders in der früheren Zeit öfter so vortheilhaft durch schöne und eigenthümliche Erfindungen, wie durch die antike Auffassungs⸗ weise auszeichnen, finden wir Abbildungen voun drei der wichtigsten Denk⸗ mäler, aus der wahrscheinlich dem 5ten Jahrhundert angehörenden Genesis in der kaiserlichen Bibliothek zu Wien, aus der berühmten, die Geschichte des Josua enthaltenden Pergamentrolle aus dem 7ten Jahrhundert in der va⸗ tikanischen Bibliothek und aus dem eben da befindlichen, dem 10ten Jahrhundert angehörigen Calendarium. Sehr wünschenswerth, als besonders charakteristisch für die antike Auffassungsweise, wäre außerdem ein Bild aus dem berühmten Psalterium der pariser Bibliothek gewesen, z. B. das, wo der bei seiner Heerde weilende David von der personifizirten Me⸗ lodie begleitet ist. Von den Mosaiken, worin sich die christliche Malerei zuerst in einem großen Maßstabe ausspricht, sind, als wegen der Vorstel⸗ lungen besonders charakteristisch, die am Triumphbogen der heiligen Pauls⸗ kirche, die der Absis eben da, die der Absis von St. Vitale in Ravena, so wie die der Basiliken des heiligen Markus und der Maria in Domnika zu Rom abgebildet worden. Eine ganz besondere Sorgfalt ist der nun solgenden arabischen Architektur gewidmet worden, welche nicht weniger als drei Blätter einnimmt. Außer den berühm⸗ testen Denkmälern in Spanien, der Kathedrale von Cordova und den ge⸗ priesensten Theilen der Alhambra, sehen wir die ernstere und mehr monu⸗ mentale Ausgestaltung der arabischen Architektur in Aegypten in den Mo⸗ scheen der Sultane Hassan und Melek el Moped zu Kahira, die jener nahe verwandte in der schönen Moschee des Sultans Murad in Spyrien und in dem Palaste der Cuba bei Palermo. Endlich fehlt auch nicht die großartige und glänzende Entfaltung dieser Architektur in Persien und in Ostindien, denn wir finden hier die Ansicht der Jamnamoschee zu Delhi, den Durchschnitt der Moschee zu Tabrizin, das minaretartige Denk⸗ mal von Kutab Minar bei Delhi und das Innere des prächtigen Bade⸗ saals zu Madurah. Die nächsten fünf Blätter sind der so bedeutenden romanischen Architektur gewidmet. Unter den italienischen Gebäuden dieser Art sind die Kirchen St. Michele zu Pavia, St. Zeno zu Verona, St. Ambrogio zu Mailand, in dessen Innerem schon der Spitzbogen eintritt, ferner der Dom und das Baptisterium zu Pisa, die Kirche St. Miniato zu Florenz, endlich die so höchst merkwürdige Königskapelle zu Palermo als Hauptbeispiele gegeben worden. Auch Spaniren ist für diese Bauart durch die innere Ansicht der Kathedrale von Tarragona, die äußeere von der von Zamorra sehr gut vertreten. Unter den romanischen Kirchen Frank⸗ reichs, welche um so wichtiger sind, als sich daraus die gothische Architek⸗ tur entwickelt, sind aus dem südlichen Frankreich die bedeutenden Kirchen Notre Dame la grande zu Poitiers, die Kathedrale von Angouleme und die eigenthümliche Fagade der Kathedrale von Arles gewählt worden. Ungleich einfacher in den Formen und im strengromanischen Geschmack erscheint die Kirche St. Martin zu Angers. Dagegen kündigt die Kirche St. Etienne zu Caen in der Bretagne, welche im Grundriß und

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in einer perspektivischen Ansicht gegeben worden, in ihren schlankeren Formen, ihren spitzen Thürmen, in den Strebepfeilern und der reicher gegliederten Form ihrer Pfeiler schon die gothische Architektur an. Als Beispiel einer besonders reichen Gliederung und einer schönen Ornamentirung finden sich drei Arkaden der Kirche von Bayeux vor. Das vierte Blatt enthält als Haupldenkmal der romanischen Architektur in England die stattliche Kathe⸗ drale von Durham im Grundriß und im Längendurchschnitt. Wenn sich hier in den dicken Säulen, deren Stämme und Archivolten nach englischer Art reich verziert sind, noch ganz das Schwerfällige und Maßige der ro⸗ manischen Architektur ausspricht, so gehören die Gewölbe, so wie die Bün⸗ delpfeiler auf der Vierung schon der gothischen Architektur an. Unter den übrigen gegebenen Gebäuden hebe ich noch die perspektivische An⸗ sicht eines der Seitenschiffe der Kathedrale von Canterbury als besonders interessant für den Uebergang von der romanischen zur gothischen Architektur hervor. Unter den zahlreichen und stattlichen romanischen Kir⸗ chen, welche Deutschland besitzt, war die Auswahl nicht leicht. Indessen

sind sowohl die verschiedenen Länder Deutschlands, als die verschiedennn) Formen und Epochen durch die Abtei⸗Kirche von Laach, die Domkirche zu Limburg an der Lahn, die Apostelkirche zu Köln, den Dom zu Worms,

die Kirche zu Gelnhausen, das Portale der Schottenkirche zu Regensburg, die Kirche zu Paulinzell und den Dom von Naumburg würdig vertreten. Für Schweden ist das Innere der Kirche zu Warnheim, für Norweg

die hölzerne Kirche zu Urnes gegeben. Das folgende Blatt dieser Lieferu

enthält Skulpturen der romanischen Epoche. Verdienterweise wird hier de

so höchst ausgezeichneten und ungeachtet des Werks von Putrich noch immer viel zu wenig bekannten Arbeiten in Stein in den Kirchen zu Wechselbung und Freiberg besonders Rechnung getragen. Sie sind das bedeusnbste, was Deutschland den Werken des Nicola Pisono in Italien gegenüberstel⸗ len kann, und der Vergleich mit den auf der folgenden Hauprwerken des letzteren sehr interessant. Die Malerei Stols auf dem letzten Blatte der ersten Lieferung, der 49sten des ganzen Atlasses, ist etwas zu spärlich abgefunden worden. donnen des Cimabue und Duccio strengen und würdigen

dert in Italien zu geben, de 4ga;gbn ; die viel großartigere des Guida da Siena und von Duccio lieber eine der

für ihn ungleich mehr charakteristischen dramatischen Gegenstände seiner Al⸗ tartafel des Doms in Sieng gewählt haben. So sind auch die klagenden Weiber von Wernherr von Tegerusee für die deutsche Kunst jener Zeit zwar sehr bezeichnend, indeß nicht genügend. Eine der vielen Vorstellungen aus dem Buche des Herrad von Landsberg dürfte hier ganz an der Stelle gewesen sein. Sehr glücklich für die französische Malerei jener Epoche sind die phantastischen Malereien aus der Apocalypse in der Kirche St. Savin gewählt worden Schließlich bemerke ich, daß durchgängig die besten Quellen mit vieler Um sicht benutzt worden sind. Alles zu Allem ist mir kein Werk der Art bekannt,

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Fa 5 8 . 88 89 2 welches sich an Vielseitigkeit mit diesem vergleichen ließe, und in dem Maße

geeignet wäre, Anschauungen der verschiedensten Kunstformen zu gewähreh, so daß man es mit Recht allen Kunstfreunden, namentlich aber solchen em pfehlen kann, welche an kleineren Orten oder auf dem Lande leben, wie deren ja glücklicherweise in Deutschland eine so ansehnliche Zahl vorhanden ist. G. F. Waagen.

Markt⸗Berichte.

Stettin, 4. Mai. Das Wetter ist heute trübe mit leichtem Regen.

Weizen. Gestern Abend wurden 50 Wispel gelb. schlesischer zu 49z Rthlr. und heute 100 Wispel 89pfd. gelb. schles. zu 50 Rthlr. gehandelt.

Roggen, pr. Mai Juni 82 pfd. 27¼ Rthlr. bez., pr. Juni Juli 82 pfd. 27 ½ Rthlr. bez., pr. Sept. —Okt. 28 ½, 29, 29 i Rthlr kez., 29 Rthlr. Gld. b

Heutiger Landmarkt: 1 8 Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. 48 a 50. 98 2 29. 20 a 21. 16 3 18 80 2 885

Rüböl pr. Mai 11 ¼ 1142 Rthlr. bez., 118 Rihlr. Br., Fr. September Oktober bis 11 Rthlr. bez.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle und aus zweiter Hand ohne Faß 24 „Ct. bezahlt, pr. Juni Juli 25 pCt. Br., pr. Juli —August 24 ½, 24 ½ pCt. bez., pr. August 23 ½ Ct. Br.

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Preußen.

Tafel gegebenen des romanischen Gewiß sind die Ma- wohl geeignet, eine Vorstellung der Auffassung dieses Gegenstandes im 13ten Jahrhun- doch würde ich statt der Madonna des Duccio

Großbritanien und Irland. Parlament.

Niederlande. Italien.

Bekanntmachungen.

[2641 11““

Der Bank⸗Diätarius Meinicke von hier, Sohn des Bank⸗Beamten Meinicke aus Berlin, hat sich heimlich von hier entfernt und ist dringend verdächtig, einen be⸗ deutenden Kassen⸗Diebstahl begangen zu haben.

Alle Civil⸗ resp. Militair⸗Behoͤrden werden ersucht, auf besagtes Subjekt zu vigiliren und im Betretungs⸗ salle hier einzuliefern.

Sgmalement.

Alter: 27 Jahr, Religion: lutherisch, Größe: 5 Fuß 5—6 Zoll, Gesicht: oval, hager, von lebhafter Röthe, unsicherem Blick, Haare: schlicht und bräunlich, Statur: schlank. Besondere Keunzeichen: kleines dunkles Bärt⸗ chen. Bekleidung kann nicht angegeben werden, doch trug selbiger häufig einen weißen Tüffel. ö

Memel, den 1. Mai 1850.

HDer Magistrat.

[265] 6 Das im Bomster Kreise des hiesigen Regierungs⸗ Bezirks, unmittelbar an der Schlesischen Gränze und der Stadt Unruhstadt belegene Domainen ⸗Vorwerk Karge soll von Johannis d. J. ab auf 6 Jahre, also bis Johannis 1856, meistbietend verpachtet werden. 8 Das gedachte Vorweik enthält: Acker, größtentheils Gerst⸗ u. Haferboden 1171 M. 1170 R. Wiesen von 2— 10 Ctr. Ertrag p. Morg. 376 » 6 »b Raume Hütungen 118 1““ of⸗ und Baustellen 100 » Gärten.. 146 » 144 » 17ö ..... 8 58 » An Nebennutzungen gerden eere , Saer Brauerei, Fischerei und eini nit verpachtet Ziegelei, Handdienste⸗ einige Naturalien, so wie

Der Pächter überni urse der Herrschaßt 1 die Amtsverwaltung im Be⸗

3 20 8 2 2 888 953 ist mit vollständigem Inventarium ver⸗ mir Ausnahme der Saaten, Bestellung

und Düͤngun 8 4 3000 Thlr. wie eines Geld⸗Inventariums von

8 903 8 zahlt werden muß⸗ Pächter übernommen und baar be⸗ ie von d 8 für die Pacht 2099 Per⸗ 8 bestellende Caution beträgt 500 Thlr. nd für die Amtsverwaltung Das Minimum der Pacht b 7 Pf. incl. 670 Thlr. Gohd. Die näheren Bedingungen

rägt 2143 Thlr. 16 Sgr.

K nien, Anschläge und

Register können in unserer Registratur hierselbst und bei der Königlichen Administration in Karge eingesehen werden.

Der Bietungstermin ist auf

den 18. Juni d. J., Vormittags 10 Ubr, im Schlosse zu Karge vor dem Regierungs⸗Rath Kretzschmer anberaumt, und werden hierzu Pachtlustige hiermit eingeladen. . ö“

Die zu bestellende Bietungs⸗Caution beträgt 500 Thlr.

Bemerkt wird hierbei, daß, wenn der nach unserer besonderen Bekanntmachung vom heuligen Tage auf den 17. Juni d. J. angesetzte Termin zur Veräuße⸗ rung des zur Domaine Karge gehörigen Vorwerks Liehne kein entsprechendes Resultat haben sollte, dieses Vorwerk in dem obigen Termine gleichzeitig mit dem Vorwerk Karge mit verpachtet werden soll und sodann das Minimum des Pachtgeldes 2433 Thlr. 23 Sgr. 5 Pf. incl. 762 ½ Thlr. Gold beträgt, auch hierzu als Nebennutzung der Torfstich bei Liehne mit verpachtet wird.

Posen, den 30. April 1850

Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. 1ö1“ 8

[266] Bek gnuit mag ch u n g.

Das im Bomster Kreise des hiesigen Negierungsbe⸗ zirks, unmittelbar an der Schlesischen Gränze und eine halbe Meile von der Stadt Unruhstadt belegene Do⸗ mainen⸗Vorwerk Liehne, zu welchem

Morg. 178 ¶◻R. Hof⸗ und Baustellen, 2 114 ) 321 114 8 56 15 208 65 5 1 AHho zusammen 700 Morg. 149 ◻R. gehoren, soll in 4 Parzellen von resp. 411, 131, 47 und 111 Morgen Flächen⸗Inhalt von Johannis d. J. ab meistbietend veräußert werden.

Der Acker besteht zum größten Theil aus leichtem Haferboden, die Wiesen sind zu 2—8 Centner Heuertrag pro Morgen bonitirt. Der geringste Kaufpreis für den Morgen, jedoch ohne die noch besonders zu bezah⸗ lenden Gebäude, Saaten und Bestellungen, ist zwar auf circa 12 ½ Thlr. pro Morgen, ausschließlich der be⸗ sonders zu übernehmenden Grundsteuer, festgestellt wor⸗ den, die desinitive Festsetzung desselben wird jedoch noch

em. darc Eööö“ erfolgen.

7 2 er Parzelle I. von 410 Morg.

ö incl. See und Torfbruch zu Heengeraden

Sbgegr ist auf 1395 Thlr. 28 Sgr. 1 Pf. festgestellt Eben so sollen die zur Domaine Karge gehörigen

Hütungen, Gewässer (See), Gräben,

Zarzycke⸗Wiesen von zusammen. 32 Morg. 149 R. incl. 1 Morg. 134 ◻R. Wege; die sogenannte Gredziken⸗Wiese von zusammen 28 incl. 1 Morg. 80 R. Wege, und das sogenaunte Podzychy⸗Bruch

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überhaupt 153 Morg. 240◻ R. von Johannis d. J. in Parzellen von 1 bis 1 Morgen, das Podzochy⸗Bruch jedoch im Ganzen, meistbietend veräußert werden. Der geringste Kauspreis dieser Wie⸗ sen ist ausschließlich der besonders zu übernehmenden Grundsteuer zwar auf eirca 33 ½ Thlr. pr. Morgen fest⸗ gestellt, die definitive Feststellung desselben wird jedoch ebenfalls noch erst durch den Herrn Finanz⸗Minister erfolgen.

Die Veräußerungs⸗Bedingungen, die Karte und Re⸗ gister können in unserer Registratur und bei der Königl. Administration zu Karge eingesehen werden, welche letz⸗ tere auch die Gränzen der einzelnen Parzellen vom 25. Maisc. ab den Bewerbern örtlich anzeigen wird.

„Zur Veräußerung haben wir einen Termin auf

den 17. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Geschäfts⸗Lokale der Königlichen Administration zu Karge vor dem Regierungs⸗Rath Kretzschmer anbe⸗ raumt, zu welchem wir Kauflustige hiermit einladen.

Posen, den 30. April 1850.

Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

(CC) ) Sb

ODI Nothwendiger Verkauf. Die zur Rittergutsbesitzer Christian David Peiskerschen erbschaftlichen Liquidations⸗Prozeßmasse gehörigen Güter:

a) das Gut Armenruh nebst Ober⸗Harpersdorf und Neu⸗Armenruh im Goldberg⸗Haynauer Kreise, land⸗ schaftlich auf 36,213 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf.,

b) das Rest⸗Gut Ober⸗Langenneundorf im Löwenber⸗ ger Kreise, landschaftlich auf 7370 Thlr. 10 Sgr. tarirt,

sollen

am 24. August d. J., im Parteienzimmer des unterzeichneten, schaftlichen Gerichtsstande sämmtlicher Güter

Kreisgerichts hierselbst subhastirt werden.

Die Taxen nebst Hypothekenscheinen und Verkaufsbe⸗ dingungen können während der Amtsstunden in unserem

III. Büreau eingesehen werden.

Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläubiger:

1) die Erben des Zolleinnehmers A. D. Dienemann zu Thommendorf,

2) die Töchter zweiter Ehe des Pastor Neander zu Harpersdorf oder deren Erben, und

3) der Gutsbesitzer Friedrich Wilhelm Emmrich, früher zu Liegnitz, oder dessen Erben,

Vormittags 11 Uhr, zum gemein⸗ bestellten

werden hierzu öffentlich vorgeladen. Goldberg in Schlesien, den 17. Januar 1850. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

[263] Freiwilliger Verkauf.

Von dem Königlichen Kreisgerichte zu Demmin soll das dem minderjährigen Heinrich Schroeder gehörige, ehemalige Domainen⸗Vorwerk Quitzerow im Demminer Kreise, ½ Meilen von Demmin, Meilen von Loitz entfernt, welches ein Areal von 2202 Morgen enthält, worunter 1667 Morgen Acker, 263 Morgen Wiesen, 145 Morgen Holzung und 32 Morgen Hütung begriffen sind und worauf ein Erbpachts⸗Kanon von jährlich 868 Thlr. 15 Sgr. 3 Pf. haftet, im Wege der frei⸗ willigen Subhastation zu Johannis dieses Jahres ver⸗ kauft werden.

Es ist ein Bietungs⸗Termin auf

den 12. Juni c., Vormittags 11 Uhr,

vor dem Herrn Kammergerichts⸗Assessor von Frangvis

in unserem Geschäfts⸗Lokal angesetzt, und sind der neueste

Hvpothekenschein und die Verkaufs⸗Bedingungen in un⸗

serer Registratur, die Bedingungen auch bei den Vor⸗

mündern, Domainen⸗Pächter Frentz zu Peeselin und

Rechts⸗Anwalt von Wolffradt hierselbst, einzusehen. Demmin, den 26. April 1850.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

[66 b] Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß durch die General⸗Versammlung unserer Gesellschaft am 29. April c. der Vorstand derselben wieder so konstituirt worden ist, daß der Verwaltungs⸗Rath aus den Herten Kausmann E. Fretzdorff, Ronsul Schillow, Stadtrath Theel, Kaufmann Ferd. Brumm, zustizrath von Dewitz, die Stellvertretung aus ben Herren Kaufmann A. Lindow, Kaufmann E. C. Witte, Stadtrath E. A. Schulze, und die Direction aus den beiden Unterzeichneten bestehen. Stettin, den 1. Mai 1850. DHles Ditebeeeo der Preuß. National⸗Versicherungs⸗Gesellschast. Lemonius. Noehmer.

Jan ul 8,

Lebens⸗ und Pensions⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Hamburg. General⸗Versammlung

[65 b]

Donnerstag den 16. Mai, Nachmittags 2 Uhr,

Verwaltungs⸗Rath und Direction,

’s 4 Rthlr. ahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Prhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 Sgr. berechnet

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗

Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57

Deutschland. Berlin. Die Differenzen mit der katholischen Geistlichkeit wegen Leistung des Verfassungseides. Oesterreich. Wien. Hofnachricht. Befestigungsarbeiten in Krakau. Beruhigende Nachrichten aus Bosnien. Protest der romanischen 11““ h 4 ayern. ünchen. Verhandlungen der zweiten Kammer. Sachsen. Dresden. Todesurtheil⸗ 1 Schleswig⸗Holstein. Kiel. Ansprache des Generals von Willisen an die Armee. Ankunft des Contre⸗Admirals Brommy. Frankfurt. Frankfurt a. M. Oesterreichische Cirkular⸗Note. Ausland. Frankreich. Paris. Die polptechnische Schule. Diner beim päpst⸗ lichen Nuntius. Vermischtes. Unterhaus. Bill

über die Eidesleistungen. —. Debatte über die Gehalte. An⸗ nahme der Bill über die Häufung von Pfründen. London. Hof⸗ nachricht. Antrag gegen den Sonntags⸗Postdienst. Die Dampf⸗ Kriegsmarine. Die parlamentarische Eid⸗Frage. Die Betheiligung an der Universal⸗Gewerbe⸗Ausstellung. Die Expedition zur Aufsu⸗ chung Franklin's. Vermischtes. Aus dem Haag. Kammer⸗Verhandlungen. Brüssel. Der Gesetzentwurf über den mittleren Unterricht. Turin. Sorge für die inneren Zustände. Vermischtes. Florenz. Die französische Gesandtschaft. Rom. Beschlag auf die Güter der Deputirten der Constituante. Vermischtes. Wissenschaft und Kunst.

Neuer Komet. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Regierungs⸗Secretair Tischmeyer zu Merseburg den Charakter als Kanzleirath zu verleihen.

Belgien.

Altona.

Finanz⸗Ministerium. eka nndhmn g.

Bis zum 1. November d. J. muß die Zurückzahlung des der hiesigen Beleihungs⸗Kasse für die Fabrik⸗Industrie aus Staats⸗ Fonds gewährten Vorschusses erfolgen. Das Comité der gedachten Kasse wird deshalb seine Geschäfte mit dem 30. Juli d. J. ein⸗ stellen, so daß alsdann weitere Beleihungen nicht stattfinden werden.

Berlin, den 4. Mai 1850. Der Finanz⸗Minister. von Rabe.

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath und Unter⸗Staats⸗Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Bode, von Posen. br Se. ene der ha im Königreich Preußen, Graf von Finkenstein Sber „Präsident der Provinz Preußen, von Auers wald, und . 8

Der Herzoglich nassauische Präsident Vollpracht, von Erfurt.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Erbprinz zu Schaum⸗ burg⸗Lippe, nach Bückeburg. 1

Se. Durchlaucht der General der Infanterie und General⸗ Gouverneur von Neu⸗Vorpommern, Fürst zu Putbus, nach Rügen.

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 5. Mai. Die vier Bischöfe der west⸗ lichen Provinzen haben an den Minister der geistlichen Angelegen⸗ heiten in Bezug auf den von denjenigen Staatsbeamten, welche ugleich katholische Geistliche sind, zu leistenden Verfassungseid das nachstehende Schreiben gerichtet:

„Die Vollziehung des Artikels 108 der Verfassungs⸗Urkunde, wie sie Ew. Excellenz angeordnet haben, konnte nicht verfehlen, die unterzeichneten Bischöfe der Kirchenprovinz Köln zu der ernst⸗ lichsten Erwägung dieser Angelegenheit aufzufordern. Zweierlei Umstände durften wir dabei nicht unbeachtet lassen: einmal, daß den zur Eidesleistung herangezogenen Priestern nicht gestat⸗ tet wurde, ihre der Kirche gegenüber schon cidlich eingegan⸗ genen Verpflichtungen bei dem Beeidigungs⸗Akte zu wahren; sodann aber, daß ohne weitere Nolification an die Kirchen⸗ Behörden Kirchendiener als Staatsdiener behandelt wurden, in Betreff deren diese Qualität entweder bestritten, oder nicht als die vorwiegende, oder nicht als die alleinige behauptet wer⸗ den kann.

Diese Umstände haben uns vermocht, zunächst an die Geist⸗ lichkeit unserer Sprengel eine Verfügung zu erlassen, welche wir Ew. Excellenz in Abschrift mitzutheilen die Ehre haben.

Gleichzeitig fühlen wir uns gedrungen, wiederholt zu erklä⸗ ren, daß wir, als die berufenen Hüter und Vertheidiger der Rechte der katholischen Kirche, übereinstimmend mit den unverjährbaren Grundsätzen derselben, den Eid auf die Verfassung nur insoweit für bindend und rechtskräftig erachten können, als er salvis ecclesiae juribus geleistet wird.

Da uns, wie bereits bemerkt, nicht mitgetheilt worden, welche Kategorieen von Kirchendienern zur Eidesleistung herangezogen werden, so finden wir uns außerdem verpflichtet, die Kirche gegen alle Folgerungen von vorn herein zu verwahren, welche aus der Thatsache der geschehenen Eidesleistung auf eine veränderte Stel⸗ lung der Betheiligten zu ihr moͤglicherweise gezogen werden könnten.

Köln, den 18. April 1850

Die Bischöfe der Kirchenprovinz Köln.

Johannes von Geissel, Erzbischof von W. Arnoldi, Bischof von Trier. 8

Franz Drepper, Bischof von Paderborn

8 Joh. G. Müller, Bischof von Münster.

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gez. gez. gez. gez ·

den Königlichen Staats⸗Minister Herrn von Ladenberg, Minister der geistlichen Angrlegenheiten, Excellenz zu Berlin.“ Die Beilage dieses Schreibens lautet: „Die Bischöfe der Kirchen⸗Provinz Köln an die ehrwürdige Geistlichkeit ihrer Diszesen.

In den Berathungen über die Angelegenheiten unserer hei⸗ ligen Kirche, welche Wir dieser Tage gepflogen, mußte auch die Eidesleistung auf die preußische Verfassung, besonders durch Geistliche, ein Gegenstand Uunserer ernstesten Erwägung werden. Wir fühlen Uns hierzu um so mehr aufgefordert, als einestheils diese Verfassung, wenn sie auch ihrem Wortlaute nach eine gün⸗ stige Auffassung zuläßt, dennoch eine Deutung und Anwendung erhalten könnte, welche mit den Rechten unserer heiligen Kirche und mit unseren gegen dieselbe eidlich übernommenen Verpflichtun⸗ gen im Widerstreite steht, anderentheils aber Wir selbst schon wegen dieser Sachlage und in Folge vielfach an Uns gestellter Anfragen, Uns vorläufig aufgefordert gefühlt hatten, den befürchteten Gefahren nach Kräften vorzubeugen. Als Ergebniß Unserer Erwägung lassen Wir Ihnen die nachstehende Erklärung zugehen, welche zugleich als bindende Vorschrift für die Eidesleistung allen Geist⸗ lichen gilt, welche (zufolge Art. 108 der Verfassungs⸗Urkunde) zu derselben aufgefordert werden.

Die Lehre der katholischen Kirche ist untrüglich und unver⸗ änderlich; die ihrer göttlichen Sendung und Einrichtung entstam⸗ menden Rechte sind unveräußerlich. Es sind daher die gegen die Kirche übernommenen und eidlich eingegangenen Verpflichtungen von bleibender verbindlicher Kraft, und dieselben können, abgese⸗ hen davon, daß ein ihnen widerstrebender Eid nicht abgelegt werden darf in keiner Weise durch irgendwelche andere eid⸗ liche Gelöbnisse im Geringsten aufgehoben, beeinträchtigt oder verkümmert werden. 8

Diesen Grundsatz, welcher zugleich mit der Pflichttreue ge⸗ gen den Staat im vollkommensten Einklang steht, auf den vor⸗ liegenden Fall angewendet, versteht es sich von selbst, daß der Eid auf die Verfassung in keiner Weise den gegen die Kirche übernommenen Pflichten Abbruch thun, noch die Stellung ändern kann, welche die Eidesleistenden bis jetzt zur Kirche eingenommen haben. 1 Wenn daher die angedeuteten Umstände einerseits nicht der Art sind, daß Wir die Aufnahme eines Vorbehaltes in die Eides⸗ formel selbst verlangen müssen, so veranlassen sie Uns doch ande⸗ seits zu verordnen, daß kein Geistlicher ohne vorausgegangene und angenommene Kundgebung der bezeichneten kirchlichen Ver⸗ wahrung hinfort den Eid ablege. Diese soll daher der betreffen⸗ den Staatsbehörde schriftlich in folgender Weise zugefertigt werden:

„Ew. .. zeige ich ergebenst an, daß ich bereit bin, den von mir verlangten Eid auf die Verfassung zu leisten, halte mich aber für verpflichtet, mich zuvor, was hiermit geschieht, über die Willensmeinung auszusprechen, in wel⸗ cher ich diese heilige Handlung vornehme. Diese Willens⸗ meinung besteht darin, daß der neue Eid die Rechte der Kirche und meine Verpflichtungen gegen dieselbe nicht beeinträchtigen, folglich auch meine kirchliche Stellung in

Nichts ändern kann.“

Wir selbst, ehrwürdige Brüder, haben, eingedenk Unserer oberhirtlichen Pflicht, feierliche Verwahrung der Rechte der Kirche, welche irgendwie durch die Verfassung bedroht sein können, an geeigneter Stelle eingelegt.

Köln, den 18. April 1850.

Die Bischöfe der Kirchen⸗Provinz Köln.

(gez.) Johannes von Geissel, Erzbischof von Köln.

Wilhelm, Bischof von Trier.

Franz, Bischof von Paderborn.

+† Johann Georg, Bischof von Münster.“

Mit Rücksicht auf den durch den Inhalt dieser Aktenstücke er⸗ läuterten Standpunkt ist hierauf seitens des Ministers der geist⸗ lichen Angelegenheiten diejenigen Entschließung erfolgt, welche aus dem auszüglich nachfolgenden Erlasse an den Erzbischof von Köln zu entnehmen ist:

„Was nun den Inhalt des gefälligen Schreibens vom 18ten d. M. anbetrifft, so vermag ich zwar nicht anzuerkennen, daß durch das auf Grund eines Beschlusses des Königlichen Staats⸗ Ministeriums von mir angeordnete Verfahren den in Vetracht ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Staatsdiener zur Eidesleistung herangezogenen Priestern unmöglich gemacht worden sei, ihre der Kirche gegenüber schon eidlich eingegangene Verpflichtungen bei dem Beeidigungsakt zu wahren. Ew. Erzbischöfliche Gnaden darf ich vielmehr versichern, daß, wenn die Herren Bischöfe von Trier und Münster den betreffenden Geistlichen nur die Abgabe einer solchen Erklärung in Beziehung auf den zu leistenden Eid zur Pflicht gemacht häͤtten, die Gestattung derselben seitens der

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den Eid abnehmenden Behörde keinem Bedenken würde unter⸗ legen haben. Der ganz allgemeine Vorbehalt der Rechte der Kirche aber ist der verschiedenartigsten Auslegung fähig und ge⸗ stattet insbesondere eine Deutung, welche in das staatliche Gebiet hinübergreift und die dem Geistlichen vermöge des von ihm gleichzeitig bekleideten Staats⸗Amtes ob⸗ liegenden Pflichten beeinträchtigen kann. Die Leistung des Eides mit einem solchen Vorbehalt konnte daher nicht für genügend erachtet, es mußte vielmehr eine Garantie dafür gefor⸗ dert werden, daß dieser Vorbehalt nicht in einem nach der Mei⸗ nung des Schwörenden bereits vorhandenen, durch die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung bedingten Konflikt sei⸗ ner Pflichten gegen die Kirche mit denen gegen den Staat seinen Grund habe. Zu diesem Zweck war eine nähere Erklärung des Schwörenden über den Sinn des Vorbehalts nothwendig, die Eidesleistung aber unstatthaft, sobald der zum Eid Aufgeforderte sich schon jetzt in einem solchen Konflikt zu befinden glaubte.

Es wird jedoch hierauf nicht weiter ankommen, nach⸗ dem die Angelegenheit durch das Eingangs erwähnte Schrei⸗ ben und den demsilben beigefügten Cirkular⸗Erlaß an die Geistlichkeit von demselben Tage in eine Lage gebracht ist, welche mir gestattet, die Bedenken gegen den von den Herren Bi⸗ schöfen von Trier und Münster ursprünglich angeordneten Vor⸗ behalt als erledigt zu betrachten. 8

Nach Inhalt des gedachten Cirkular⸗Erlasses wird die Aufnahme eines Vorbehalts in die Eidessormel nicht für erforderlich er⸗ achtet, vielmehr den betreffenden Geistlichen nur vorgeschrieben, die Willensmeinung, in welcher sie den Eid leisten, dahin auszusprechen, daß dieser Eid die Rechte der Kirche und die Verpflichtungen des Schwörenden gegen dieselbe nicht be⸗ einträchtigen, folglich auch dessen kirchliche Stellung in Nichts ändern könne. Diese Erklärung ist, wenngleich nicht nothwendig, doch insofern unbedenklich, als der Eid auf die Verfassung die kirchlichen Verpflichtungen des Schwörenden gar nicht berührt, vielmehr nur auf seine Pflichten gegen den Staat eine Beziehung haben und eine Wirksamkeit äußern kann. Es ist daher auch kein zureichender Grund vorhanden, den zur Eidesleistung aufgeforderten Geistlichen die Abgabe jener Erklärung zu versagen und sie wegen derselben als den Eid ver⸗ weigernd zu betrachten. Nur wird der Staat so befugt als ver⸗ pflichtet sein, auch seinerseits den Schwörenden, welcher eine solche Erklärung abgiebt, darüber nicht in Zweifel zu lassen, daß die⸗ selbe seine dem Staate gegenüber ebenfalls schon eidlich einge⸗ Verpflichtungen irgendwie zu verändern nicht geeig⸗ net sei.

In diesem Sinne habe ich die Herren Ober-⸗Präsidenten Be⸗ hufs weiterer Veranlassung mit Instruction versehen und hoffe, auf diese Weise allen ferneren Schwierigkeiten und Bedenken vorgebeugt zu haben.

Berlin, den 25. April 1850.

An des Herrn Erzbischofs von Geissel, Erzbischöfliche Gnaden zu Köln.“

Der Fürstbischof von Breslau hat, wie wir aus zuverlässiger Quelle zu versichern im Stande sind, nach näherer Kenntnißnahme von dem Sinne, in welchem die Staatsregierung sich hierdurch über die Bedeutung des Verfassungseides, soweit solcher von Beamten, die zugleich Geistliche sind, verlangt werden mußte, ausgesprochen hat, kein weiteres Bedenken getragen, die ihm untergebenen Geist⸗ lichen dieser Kategorie über ihr Verhalten in Ansehung des ge⸗ dachten Eides in ähnlicher Weise mit Instruction zu versehen, wie dies seitens der Bischöfe der westlichen Provinzen geschehen ist. Die über diesen Gegenstand bisher obgewalteten Difserenzen dürfen daher als beseitigt angesehen werden.

Oesterreich. Wien, 4. Mai. Vorgestern hatten die hier weilenden italienischen Vertrauensmänner, wie der Lloyd berichtet, die Ehre, zur Kaiserlichen Tafel gezogen zu werden. Der Erzher⸗ zog Franz Karl und dessen Gemahlin, die Erzherzogin Sophie, waren zugegen. „Der Monarch“, sagt das genannte Blatt, „un⸗ terhielt sich im fließenden Italienisch mit den Vertrauensmännern und entwickelte die vollkommene Kenntniß der Zustände des lombar⸗ disch⸗venetianischen Königreichs im Großen, wie im Detail.“ Fer ner meldet dies Blatt: „Gestern stand die bei dem Kaiserlichen Ministerium akkreditirte Deputation der sächsischen Nation in Sie⸗ benbürgen vor Sr. Majestät dem Kaiser. Nachdem der Sprecher derselben den Dank der Nation für das Kaiserliche Manifest vom 21. Dezember 1848 und für die Allerhöchsten Reskripte vom 22 Dezember 1848 und vom 19. Juli 1849 ausgedrückt, äußerte er: „„Freiwillig entsagt die sächsische Nation dem Rechte der freien Beamtenwahl, dem freigewählten Komes, sie vertauscht ihr altes Gesetzbuch mit Oesterreichs Kodex, indem sie hierdurch den Einheitsstaat, wenn er in ganz Oesterreich realisirt werden will, auch ihrerseits zu fördern bereit ist. Sie verlangt nichts, was gegen die Reichs⸗Verfassung verstößt; sie verlangt nur die Mög⸗ lichkeit ihres nationalen Fortbestandes, welcher ihr in dem Aller⸗ höchsten Manifeste vom 21. Dezember 1848, wie nicht minder in der Verfassung, garantirt ist. Das sächsische Kronland, die unmittel bare Unterstellung unter die Allerhöchste Regierung und der eigene Landtag, bereits im Manifeste gegeben, sind unter ihren Anträgen diejenigen, von deren Bestätigung sie ihr ferneres nationales und politisches Bestehen allein erwarten kann. Geruhen Ew. Ma⸗ jestät, das sächsische Volk, welches mit richtigem Takte die Bedeutung der vergangenen fürchterlichen zwei Jahre erfaßte und während derselben unerschütterlich fest am Throne hielt, mit dem gnädigen Vedtrauen auszuzeichnen, daß es auch gegenwärtig nichts Unzukömmliches in der Monarchie, mit der es steht und fällt, anstrebe. Die allerhöchste Genehmigung und Bestätigung der Anträge der sächsischen Nation, welche wir im Auf⸗

(gez.) von Ladenber

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