1850 / 128 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Königliche Schauspielt.

Sonnabend, 11. Mai. Im Schauspielhause. Sü4ste Abonnements⸗ Vorstellung: König René's Tochter, lyrisches Drama in 1 Akt, nach dem Dänischen des H. Hertz. (Fräul. Bernhard: Jolanthe.) Hierauf: Der Brockenstrauß, dramatischer Scherz in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Anfang halb 7 Uhr.

Sonntag, 12. Mai. Im Opernhause. 55ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Prophet. Oper in 5 Akten, nach dem Fran⸗ zösischen des Eugene Scribe, deutsch bearbeitet von L. Rellstab. Musik von Meyerbeer. Ballet vom Königlichen Balletmeister Ho⸗ guet. Zwischen dem ersten und zweiten Akte fällt der Vorhang nicht. (Herr Tichatscheck: Johann von Leyden; Frau Viardot⸗ Garcia: Fides.) Anfang 6 Uhr.

Zu dieser Vorstellung sind im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau des Schauspielhauses Billets zu folgenden Preisen zu haben:

Preise der Plätze: Ein Billet zu den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges und im ersten Balkon 2 Rthlr.; zum Parquet

802

id zur Tribüne 1 Rthlr. 15 Sgr. Ein Billet zu den Logen

des zweiten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr.; zu den Logen des dritten

Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr.; zum Amphi⸗ theater 10 Sgr.; zur Fremdenloge 3 Rthlr.

Im Schauspielhause. 85 ste Abonnements⸗Vorstellung. Män⸗ nertreue, Lustspiel in 1 Akt. Hierauf: Die Schachmaschine. Lustspiel in 4 Abth., frei nach dem Englischen, von Beck. Anfang halb 7 Uihr

Montag, 13. Mai. Im Schauspielhause. 86ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Mitschuldigen, Lustspiel in 3 Abth., von Göthe. Hierauf zum erstenmale: Der Kaiser und die Müllerin, historisches Lustspiel in 1 Akt, von F. W. Gubitz. Anfang halb 7 Uhr.

Königsstädtisches Thrater.

Sonnabend, 11. Mai. (Sechste Gastrolle des Königlich sächsi⸗

schen Hofschauspielers, Herrn Räder.) Ein Prophet, oder: Johannes

Leiden und Freuden. Parodirende Zauberposse mit Gesängen, Tän'en und Gruppirungen (mit theilweiser Benutzung eines älteren Sujetr 11 3 Akten, von Gustav Räder. Die neuen Maschinerieen un Decorationen im ersten Akte: Gegend mit Windmühlen; im zweite: Akte: der innere Vorhof eines indischen Tempels mit der Seiten⸗ ansicht des Palastes; im dritten Akte: Explosion⸗ und Einsturz⸗ Pavillon, Ansicht von St. Petersburg mit der Eisfläche der Newa ꝛc., sind vom Maschinenmeister und Decorationsmaler Herrn Köhn. (Herr Räder: Johannes Muckebold.)

Sonntag, 12. Mai. Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden. (Herr Räder: Johannes Muckebold.)

Montag, 13. Mai. Ein Prophet, oder: Johannes Leiden Freuden. (Herr Räder: Johannes Mucke

Berliner Börse vom 10. Mai.

mechsel-Course.

Geld. Amstordam Kurz do. 250 PFlI. 2 Mt. Hamburrsg„„„„ 300 Mk. do. 300 Mk.

London

141 Kurz 150 ½4 2 Mt. 8 150* 3 Mt. 3 25⁄ 2 . 2 Mt. 84 ½

2 Mt. 23

2 Mt. 99 ¼

8 Tage 99

2 Mt. 99 ½

2 Mt. 66 28 56 24

150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.

100 Thlr.. 100 Fl. - 100

Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau

Leipzig in Courant im 1 T

Frankfurt a. M. südd. W.

Petersburg

Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.

Zt. Brief. Geld. Gem. 5 105 ¾ 105

zt. Brief. Geld. Gem 96 2 9599

Preufs. Freiw - Anl Ponun. Pfandhr. V St.-Schuld-Sch. 3 ½ 86 ¼ 85 Seeb.-Präm.-Sch. 102 K. u. Nm. Schuldv. 3 Berl. Stadt-Obl. 5 104 do. do. 3 ½ Westpr. Pfandbr. 3 i 89 ½ Grossh. Posen do. do- do. 3 ½ 90 Ostpr. Pfandbr.

I Kur- u. Nm. do.

Schlesische do. *

AAEns

do. ELt. B. gar. do. Pr. Bk. Anth.-Sch. Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th.

Disconto.

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. 4 do. Part. 500 Fl. 4 80 ½ 300 FI. 12

1 V

Russ. Namh Cort. 5

do. Hope 1. Anl. 4

do. Stregl. 2. 4. A do. do. 5. 4 I

do. v. Rthsch. Lst 5 109 ¾ V do. Staats-Pr. Anl.

do. Engl. Anleihe 4 —. V Lübeck. Staats-A. 4 ½ 98

1 22

. 90 ½ do. do. 4 90

IIamb. Feuer-K.

do. Poln. Schatz 0C. 79 IIoll. 2 % Int. 2 ½ Kurh. Pr 0. 40 th. 32 ½

N. Bad. do. 35 Fl. 17

4 96

1 1

Eisenbahn-Actien.

Stamm-Actien. V Kapital.

2919 *.

b 3 ages-Cours.

Der Reinertrag wird nach ö Bekanntm. 1 8e 8 in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

Tie mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag 1849.

Prioritäts-Actien. Kapital.

* ages- Cours-

Zinssuss.

ts-Actien werden durch

Sümmtliche Priorità 1 1 pCt. amortisirt.

jdährliche Verloosung 4

88 ½ bz. 776

102 B. 63 ¼ B. 142 B.

Berl! do.

Anh Litt B. IImeö do. Stettin-Starg.. do. Potsd. Magd. .. Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger Halle-Thüringer Cöln -Minden do. Aachen. Bonn. Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. do. lit B

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 1,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000

64 B. 93 ¼ a ½ 40 ³

8—

ASonSheeegö

B. 682 B. a 82 bz.

1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

Cosel -Oderberg .... Breslau-Freiburg.... Krakau-Oberschl. IE.T. Stargard-Posen Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb...

—qSgSS: 8

—ö—8

Quitlungs- Hogen .

Aachen- Nastricht ..

2,750,000

Ausländ. Aetien.

39 ½ a B bz. 99 6.

Friedr. Wilh.-Nordhb. 8,000,000

do. Prior..

Schluss-Course von Cöln-Minden 93 ½ G.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000

800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000

252,000 2,000,000

370,300

360,000

250,000

325,000

375,000

400,000 1,100,000

95 bz. 100 ½ a 2 bz. 97 bz.

92 ½ B.

101 ¼% bz. u. 6 107 ¾., B.

99 G.

101 ¾, B. 103 ¼ bz. 83 ¼ B.

88 6.

6

88 ½ G.

95 G

103 ½ B 102 ¼ B.

Berl.-Anhalt. ...

do. Hamburg

do. do.

do. Potsd -Magd... do. do. do. do. do. Stettiner Magdeb.-Leipziger. Halle-Thüringer... Cöln-Minden.

do. do.

Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. IOo Staimm Bron Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do.

do. III. Serie. do. Zweigbahn Magdeb.-Wittenb. Oberschlesische ..... Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg Steele - Vohwinkel

do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg ... Berg.-Märk.

ꝓ*N

Litt. D.

——

84 B. 100 B. 96 ⅔˖ G. 82 B.

SnnäSüSnnmnnneööeengnönnnnS

100 ¼ 8

Ausl. Stamm-ct.

Börsen-

Zinsen. Reinertr.

1848.

Kiel -Altona Amsterd.-Rotterd. FI. Mecklenburger Thlr.

2,050,000 6,500,000 4,300,000 1

0

1 von Preussischen Bank-Antheilen 94 bz.

Die Börse war heute wieder sehr geschäftslos, und die Course

plieben, wenn sie auch keine erheblichen Veränderung

en erfuhren, im Allgemeinen etwas matter, als

gestern.

Auswärtige Börsen. Wien, 8. Mai. Met. 5proz. 93 ½, , . 4proz. 72 ¼. 4 ½proz. 81 ½, 7h, 4. 2 ½proz. 49 4 - 49 ½. Anleihe 34: 172 171. 39: 108 ¼ 107 ⅞. Nordbahn 107 ½, ½, 107, 107 ½. Gloggnitz 113 1E eePesth 80 , . Bank⸗Actien 1057, 58, 60. K. Gold 126 ½⅞ Br., 126 ½ Gld. Silber 119 Br. u. Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 166 Gld. Augsburg 120 Br. u. Gld. Frankfurt 119 ½ Br., 119 Gld. Hamburg 176 Gld. 8 London 12.5 Br. u. Gld. hI1X“X“ Paris 142 Gld. Fonds ohne wesentliche Veränderung etwas niedriger. Fremde Devisen etwas höher. Comptanten unverändert.

Frrankfurt a. M., 8. Mai. In Fonds wurde an heu⸗ tiger Börse Mehreres umgesetzt. Für österreichische Gattungen (mit Ausnahme der Bank⸗Actien), 3Zproz. Spanier, 3 ½proz. Nassauer, bayer. und preuß., so wie 4 ½proz. württemb. Obligat., zeigte sich eine flaue Stimmung und waren billiger als gestern offerirt. Kur⸗ hess. und bad. 50 Fl. Loose, F. W. Nordbahn und Bexbacher Actien waren gefragter und steigend. Alle übrigen Fonds und Actien ohne Bewegung.

Oesterr. 5proz. Metall. 77½ Br., 77 ½ Gld. Bank⸗Actien 1072 Br., 1068 Gld. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 513 Br., 51 ½ Gld., do. a 35 Fl. v. J. 1845 31 Br., 31 ¼ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 33 Br., 32 ½ Gld. Sard. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 31 % Br., 31 Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 72 ¼ Br., 72 Gld., do. a 25 Fl. 25 ¼ Br., 25 ½ Gld. Spanien Zproz. inländ. 129 Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 122 Br., 121 Gld., Gid. Küla⸗Minden 94¼ Be, 941 Gld. Berbacher 84 Br., S0

Hamburg, 8. Mai. 8b Ob. 92 Br. und Gld. 8 89 Br., 69 ½ Gld. Ardoins 11 ¼ Br., 11“ Gld. 8 e. Amer. Ver. St. 6proz. 108 ¼ Br., 1084 Magdeburg⸗Wait erlin 76⅔ Br., 76 ½ Gld. Bergedorf 90 Br. 92 ¾ Gld. Kütn enberge 56 Br., 55 ½ Gld. Altona⸗Kiel 93 Br. Nordbahn 38. 8 sn 92 ¾ Br., 92 ⅔1 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗

Die Simmdnn 9 Gld. Mecklenburg 31 Br., 30 Gld. Fo .. -- Allgemeinen flau, er, wenig Geschäft. bb Ferepft

Paris, 7. Mai. Nach der Börse.

1n

3 ½ proz. p. C. 87 Br. und Gld.

E. R. 104 ½ Br. Stiegl.

Eisenbahn⸗Actien niedri

3Zproz. 54.75. 5proz. 87.90. 5proz. 87.95

Ddie 5proz. Rente eröffnete zu 88.50, (

jedoch wurden mehrere

Nordbahn

Wechsel⸗Course. Amsterd. 210 ½. Hamb. 185 ½. Berlin 365. London 25.47 ½. Frankf. 210. Petersb. 396. ging jedoch während der Börse allmälig auf 88 zurück. Zproz. Cons. p. C. u. g. Z. 95 ¼, F, 4proz. 72, 70. Ard. 172 Peru 70 ½, 69 ½. Mex.

London, 7. Mai. 3 ⁄proz. 97, ½. Int. 56, 55 ½. 3proz. 37 ¼, 36 ½. Pass. 3 ½, . Bras. 88, 86. Chili 99, Ls

Cons. eröffneten zu 95 p. C. u. v“

sie blieben so ohne Bewegung.

Fremde Fonds ebenfalls unverändert.

Allgemeinen fest.

2 Uhr. Cons. p. C. 95 ⅞, , a. 96

Amsterdam, 7. Mai. Holl. Fonds waren heute bei eini⸗ gen Geschäften in Int. gut preishaltend. In fremden Effekten zeigte der Handel kein besonderes Leben; nur in Span. und Port. war zu besseren Preisen etwas Bewegung.

Holl. Int. 55 7, Zproz. neue 65 ¼¾. Span. Ard. 1e

Piecen 13 5, ½. Coupons 8. Russen alte 103 ⅜, 4proz. 85 ½.

Stiegl. 85. Oestr. Met. 5proz. 75 ½, 2 ½proz. 408.

, s. 16 5823

28 5

Juni,

Eisenbahn⸗Actien im

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 10. Mai. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 49 53 Rthlr. ca. 130 Wspl. 87⸗ u. 87 pfd. weißbunter poln. zu 51 Rthlr. und 88 ½pfd. weißer bromberger zu 52 ½ Rthlr. gehandelt. loco 26 ½ 28 Rthlr. pr. Frühjahr 26 ¾ u. 27 Rthlr. bez., 27 ¼ Br., 27 G. Mai / Juni 26 ¼, u. 27 Rthlr. bez., 27 ½ Br., 27 G. Juni / Juli 27 ½ Rthlr. Br., 27 bez. u. G. Juli /Aug. 27 ¼ u. ½ Rthlr. bez., 28 Br., 27 ½ G. Sept./ Oktbr. 28 ¼, ½ u. 3zRthlr. bez., 29 Br., 28½ G. Gerste, große loco 20 22 Rthlr. kleine 18—19 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 17—418 Rthlr. schwimmend 50 pfd. 17 Rthlr. Br., 16 ¾ G. Erbsen, Kochwaare 28—32 Rthlr. 8 Futterwaare 25 27 Rthlr. Rüböl loco 12 ¼ Rthlr. Br. pr. Mai 12 ½ u. 12 ½

Roggen

b 2 Rthlr. verk., 12 ½ Br., 5 G. Mai / Juni 11 ½ Rthlr. verk., 11 ½ Br., 11 G. Juni./ Juli 11 Rthlr. Br. u. G.

Juli /Aug. b Aug./Et.) 10 Rthlr. nominell.

8

Rüböl Sept. /Okt. 10 ¼, ½ u. *Rthlr. verk., 10 Br. Okt. /Nov. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½¼ G. Leinöl loco 11 ½ Rthlr. Br. pr. Mat 11. Rthir B 14 G. Mai / Juni / Juli 11 ½ Rthlr. Br., 11 G. Mohnöl 14 ½ a 14 Rthlr. Palmöl 12 ¼ Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ½¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14 ½ Rthle. verk. mit Faß pr. Mai 14 7⁄à, u.] 11 V. TW Mai⸗Juni 14 ⁄2 Rthlr. Br., 14½ G. Iuntdilt 142 Rthlr. Br., 14 bez. h. G. Juli / Aug. 14 % Rthlr. Br., 14 bez., 14 ¾ G. Aug./Sept. 15 ¼ Rthlr. Br., 15 G. Wetter regnigt. Geschäftsverkehr unbelebt. Weizen höher gehalten. Roggen fester. Rüböl still.

Spiritus matter

Rthlr. verk

Marktpreise vom Getraibde. Berlin, den 8. Mai.

Zu Lande: Witzen 1 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf.; Roggen Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; Hafer 28 Sgr., auch 25 Sgr.

Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rihlr. Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerst⸗ 1 Rthlr.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr. (schl. Sorte)

Mittwoch, den 8. Mai.

Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 7 Rthlr. Heu 26 Sgr., geringere Sorte auch 20 Sgr.

Kartoffel⸗Preise. der Scheffel 17 Sgr. 0 Pf., auch 12 Sgr. 6 P.. 10 ˖ Pf.

Centner

1sn Der

Kartoffeln, 3 metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch

Königsberg, 7. Mai. Zufuhr war gering. Weizen 45 bis 65 Sgr. pr. Schfl., Roggen 25 bis 29 Sgr., große Gerste 19 bis 23 Sgr., kleine Gerste 17 bis 19 Sgr., Hafer 13 bis 16 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr.

Telegraphische Notizen.

Amsterdam, 8. Maij. Int. 55 ½. Span. inländ. 20 5proz. Met. 75. 2½proz. 40 ½. Neue 5 proz. Met. 80 ⅛. 4pron⸗. Hope 85 ½. 4proz. Stiegl. 85.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Beilage

zum preußisch en Staats-Anzeige

Mai.

1“ „Deutschland Oesterreich. Wien. Einkommensteuer in Ungarn. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.

Die Industrie⸗-Ausstellung in London.

Wissenschaft und Kunst. Aung in der Königlichen Akademie der Künste.

- 8

Nichtamtlicher Theil.

Dentschland. Oesterreich. Wien, 8. Mai. Das heute ausgegebene Stück des Allgemeinen Reichogesetz⸗ und Regierungs⸗ blartes enthält ein Kaiserliches Patent vom 25

1 25. April, womit eine Einkommensteuer in Ungarn, der serbischen Woywodschaft und dem temescher Banate für das Verwaltungsjahr 1850 angeordnet wird, nebst dem nachstehenden Vortrage des Finanz⸗Ministers von Krauß womit jenes Patent Sr. Majestät zur Sanction vorgelegt wurde: „Ew. Mazestät! Mit der allerhöchsten Entschließung vom 29. Okrober 1849 haben Ew. Majestät die provisorische Einführung einer Einkommensteuer für das Verwaltungsjahr 1850 in jenen Kronländern allergnädigst zu genehmigen geruht, in welchen die mit dem allerhöchsten Patente vom 31. Dezember 1812 festgesetzte Erwerbsteuer besteht. Ueber die Frage, ob und in welcher Art die Einkommensteuer auch in den übrigen Kronländern einzuführen sei, hatte ich mir in dem allerunterthänigsten Vortrage vom 28. Ok⸗ tober 1819 vorbehalten, Ew. Majestät die Anträge Iu er statten. In jenen Kronländern als in Ungarn, der serbi schen Woywodschaft und dem temescher, Banate, dann in Croa⸗ tien und Slavonien besteht eine eigenthümliche Steuer⸗Verfassung, auf einer sogenannten Dikal⸗Conscription beruht und bis zum Jahre 1848 nur das contributionspflichtige Volk traf, seitdem aber vorübergehend zufolge der allerhöchsten Entschließung vom 20. und 31. Oktober 1849 auch auf alle bis zum Jahre 1848 steuerfrei gewesenen Einwohnerklassen für das Verwaltungsjahr 1850 aus gedehnt worden ist. Da in dieser Steuer⸗Verfassung das Einkom⸗ men von Grund und Boden nicht, gieichwie es ein geordnetes Grund⸗ b System G von Ageten Arten des Erwerbes geschieden be⸗ G so können die Bestimmungen des Patentes vom 29. Okto⸗ er 1849 nicht im ganzen Umfange in Anwendung gebracht, son⸗ dern es muß sich darauf beschränkt werden, in die Einkommensteuer ZE1“ jene ““ einzubezichen, welche in der estehenden Steuerverfassung nicht einbegriffen sind. Dem Patente vom 29. Oktober 1849 liegt nämlich das Prinzip zum Grunde daß die Einkommensteuer nur in Beziehung auf die bis dahin nicht besteuerten Kapitals⸗- und Arbeitsrenten eine selbstständige Auflage ist, rücksichtlich der anderen aber sich den bestehenden direkten Steuern ergänzend anschließt, und zwar der Grund⸗ und Häuser⸗ steuer, indem die durch diese Steuer nicht getroffene Rente von dem —„ Grund⸗ und Hausbesige angelegten Kapitale durch den Drittel⸗ Zuschlag zu der Grund⸗ und Häusersteuer belegt, dem Eigenthümer zeeser Realitäten aber die Befugniß eingeräumt wird, von den Zin⸗ zen der auf diesen Realitäten haftenden Schulden einen 5prozentigen Abzug zu machen; dann bei der Erwerbsteuer, indem der steuer⸗ pflichtige Industrielle zur Einbekennung des Reinertrages seiner ineustriellen Unternehmung ohne Abzug der Schulden ver⸗ pllichtet, ihm jedoch die Einrechnung der auf diese Unternehmung entfallenden Erwerbsteuer und der Abzug der Zinsen der in dem Harbels⸗ oder Gewerbs⸗ Unternehmen liegenden Kapitalsschulden zugeste den wird. Keine dieser beiden Ergänzungsarten ist in fenen Gebieten, wo die erwähnte, verschiedenartige Zweige des Er⸗ werbes umfassende Besteuerungsart besteht,⸗ anwendbar; denn. nicht nur ist für diese in dem Patente vom 20. Oktober 1849 dieselbe Steuerausmaß wie im Jahre 1847 nur mit der Ausdehnung auch auf die bisher steuerfreien Bewohnerklassen ausgesprochen worden, sondern es erscheint bei der höchst ungleichförmigen Belegung ein⸗ zelner Gegenstände cin Prozentualzuschlag zu derselben 8 Grund⸗ und Hausbesttzer, oder die ergänzende 8 lage von Bekenntnissen zu bemessende Steuer 11.““ Handels⸗ und Gewerbs Unternehmungen überhaupt G lässig. Die Einkommensteuer kann daher in den Gebieten für das Verwaltungsjahr 1850 sich nur 88 dem dortigen Steuersysteme bisher nicht unterzogene Gegensenan beschränken: I. Klasse. Die bisher nicht besteuerten Ein infte von ECrund und Boden, und von den mit dem Grundbesitze J hängenden grundherrlichen Gerechtsamen. Hierher 81 l Erträgniß von Waldungen; b) das Einkommen vom überhaupt von jenen Giebigkeiten, welche nicht durch hen b Artikel vom Jahre 1848 aufgehoben worden sind; c) ZG der unter dem Namen: „Regal⸗Benefizien E 1114“ grundherrlichen Gerechtsamen; d) das Einkommen vom 6 1 Hüttenbetriebe; e) der Gewinn von Pachtungen, unter die Besteuerung nach der EEEET“ 6 1319 5 19 Diese umfaßt die in dem Patente vom 29. Oktober 9 8 der zweiten Klasse unter b. und von 1 88 ITT al c- 5 führten Einkommensquellen nämlich: 1) Gehalte, Persongieutegen und überhaupt die stehenden (vorhinein festgesetzten), nicht 1 Verbindlichkeit zur Bestreitung bestimmter Dienstesauslagen denen (nicht onorosen) Genüsse, welche die im Dienste der Stände, Gemeinden, öffentlichen Anstalten, Privatpersonen o s Gesellschaften befindlichen Beamten L1IG“X“ G Rücksicht auf besondere Ortsverhältnisse oder LE1111 der amtlichen Stellung gewährten besonderen Genüsse, als: die Benutzung einer Amtswohnung, Quartiergelder, hnszulagen und dergleichen, sind unter der Einkommiensteuer nich begriffen. 2) Die Pensionen, Quiescentengehalte oder andere Ruhegenüsse, Gnadengaben oder Unterhalts⸗Beiträge, welche die in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzten Beamten, Diener oder Offiziere, dann die Wittwen der WE ener oder Offiziere erhalten. 3) Die Beiträge welche 2 C Klostergemeinden oder geistlichen Oehen aus dem öffentlichen Fonds oder von Gemeinden zum Unterha te zugewie⸗ sen sind. 4) Das Einkommen der mit oses 1 oder Konzessionen versehenen sogenannten 11315“ nach ihrem persönlichen Erwerbe nicht unter 8 18 kal⸗Conscription fallen, als: Advokaten, Ingenieure, . ers e, mundärzte, Hebammen, Schriftsteller und Privatlehrer. 9 1 Einkommen an stehenden Jahresbezügen aus Versorgunge sch 8 Lebensversicherungs⸗Anstalten, welches vans gi869, G 38. Einlagen in diese Anstalten geschahen, zufließt. „Klasse. Zin 8 von Darlehen ohne Unterschied, ob sie auf 1““ oder in industriellen Unternehmungenliegen, oder von anderen stehenden

Leibrenten oder andere den Zinsgenuß von einem Kapitale vertretende Renten, so weit diese nicht in der zwei⸗ ten Klasse begriffen sind. Da die Einkommensteuer der ersten Klasse die Stelle der Grundsteuer vertritt, folglich die Natur einer Realsteuer annimmt, so kann auch der für das Einkommen der zweiten und dritten Klasse beibehaltene Grundsatz der Freilas⸗ sung eines bestimmten Betrages von der Steuer auf jenes der er⸗ sten Klasse keine Anwendung finden. Dagegen werden die Neben⸗ nutzungen der Wälder, nämlich das Erträgniß von Eicheln, Knop⸗ pern u. dergl., der Einkommensteuer im laufenden Jahre nicht zu unterziehen sein, weil dasselbe schwer zu ermitteln und nur nach ei⸗ nem vieljährigen Durchschnitte als Maßstab der Steuerbemessung angenommen werden könnte, die ohnehin nur bis zur Ausführung des mit der allerhöchsten Entschließung vom 4ten d. M. genehmig⸗ ten Grundsteuer⸗Provisoriums in Wirksamkeit zu bleiben hat. Die Ausführung soll durch dieselben Organe bewirkt werden, welchen die Umlegung und Durchführung der direkten Be⸗ steuerung in dem laufenden Verwaltungs⸗Jahre uͤübertragen ist, und in gleicher Weise sollen auch die Rekurse gegen dier Steuerpflicht und das Ausmaß behandelt werden. Die uͤbrigen Bestimmungen des Patents vom 29. Oktober 1949 finden in der Wesenheit auch auf die in der Frage stehenden Kronländer Anwendung, und es wird die Ausmittelung der Einkommenstener in diesen Län⸗ dern dadurch sehr erleichtert und beschleunigt, daß die in⸗ dustriellen Beschäftigungen derselben nicht einbezogen, und die zur Einbringung von Bekenntnissen Verpflichteten auf eine ver⸗ hältnißmäßig geringe Anzahl beschränkt wird. Ich erlaube mir, diese Anträge, welche die Zustimmung des Minister⸗Rathes erhalten haben, mit dem anliegenden Patents⸗Entwurfe der allerhöchsten Genehmigung Ew. Majestät mit dem ehrfurchtsvollen Bemerken zu unterzichen, daß in Beziehung auf Croatien und Slavonien, dann Siebenbürgen, die Verhandlungen abgesondert gepflogen werden. Wiet, 20. Aril

Schuldforderungen, die

Sachsen. Dresden, 8. Mai. (D. A. Z.) Durch meh⸗ rere Petitionen veranlaßt, kam heute in der ersten Kammer ein Gegenstand zur Berathung, welcher unter den jetzigen Umständen für den Grundbesitz nicht unwichtig ist und deshalb auch eine sehr lebhafte und umfängliche Debatte hervorrief. Es handelte sich nämlich um die beantragte Abänderung der §8§. 9, 10, 12, 15 und 16 des Gesetzes vom 11. September 1843, die Entschädigung für Einquartierung betreffend. Der §. 9 bestimmt, daß bei Berechnung der Einquartierungseinheiten die auf dem Waldboden haftenden Steuer⸗ einheiten nicht berücksichtigt werden sollen. Nach §. 10 soll bei Gütern, die mehr als 1000 Steuereinheiten haben, von der über diesen Betrag hin⸗ ausgehenden Zahl nur die Hälfte in Berechnung gezogen werden. In §. 12 wird bestimmt, daß die Grundstücke der Forenser mit dem Orte zur Einquartierungslast gezogen werden sollen, wo sie gelegen sind. Die §§. 15 und 10 werfen als Vergütungssätze für den Kopf 4 Ngr. 5 Pf. und für das Pferd 5 Ngr. 5 Pf., wäh⸗ rend sich doch, wie die Petenten nachwiesen, der wirkliche Aufwand auf 10 Ngr. für den Kopf und auf 9 Ngr. 6 Pf. für das Pferd belaufe. In Betreff der drei letzten Paragraphen hatte der Aus⸗ schuß einige den Petenten günstige Vorschläge gemacht, allein rück⸗ sichtlich der §H. 9 und 19 ihnen einen abfälligen Bescheid zu ge⸗ ben beantragt. Dies rief von Seiten der in der Kammer befind⸗ lichen kleinen Grundbesitzer heftigen Widerspruch hervor, weil man in den beiden Paragraphen eine unverhältnißmäßige Bevorzugung des großen Grundbesitzes erblickte; und je länger die Debatte vor⸗ schritt, desto mehr überzeugte man sich, daß die Angelegenheit von dem Ausschusse nicht mit entsprechender Gründlichkeit behandelt worden sei. Es fand daher ein Antrag des Abg. Riedel Annahme, welcher dahin ging, den Gegenstand zu nochmaliger Berichterstat⸗ tung an den Ausschuß zurückgehen zu lassen und denselben anzu⸗ weisen, eine Revision und nach Befinden eine Abänderung des gan⸗ zen Gesetzes vom 11. September 1843 vorzubereiten. 8

In der zweiten Kammer interpellirte heute der Abg. Bieder⸗ mann das Ministerium in Betreff der neuerlich so zahlreich statt-— gefundenen Ausweisungen und fragte: 1) nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die Staatsregierung hierbei verfahre? und 2) ob zwischen der sächsischen Regierung und anderen Staaten Conven⸗ tionen beständen, durch welche die sächsische Regierung zu Auswei⸗ sungen verpflichtet sei? Bei der längeren Motivirung dieser In⸗ terpellation sprach der Abg. Biedermann sein Verwundern darüber aus, daß man die neuerlichen Ausweisungen mit so vieler Gleichgültigkeit hinnehme, daß dabei wieder der Grundsatz der deutschen Ausländerei Platz gegriffen habe, und wies darauf hin, wie bei diesen Ausweisungen die so oft gerühmte Selbstständigkeit Sachsens in einem ganz eigenthümlichen Lichte erscheine. Die säch⸗ sischen Verwaltungs⸗Behörden würden gewissermaßen zu Polizei⸗ diensten für die Nachbarstaaten verwendet. b 1

Die Berathung und Beschlußfassung über den Wigardschen Antrag in Bezug auf eine Aeußerung des Staats⸗Ministers Dr. Zschinsky in der Sitzung vom 30. April d. J. hatte ein zahlrei⸗ ches Publikum auf die Gallerieen geführt, allein die ganze Ver⸗ handlung verlief sehr ruhig. Der Abgeordn. Wigard hielt erst dem Ministerium ein langes Register von grundrechtlichen Unter⸗ lassungssünden vor, nahm aber alsdann seinen Rückzug durch den Unterschied, welcher angeblich zwischen dem mündlichen Vortrage und der stenographirten Niederschrift obwalte. Nach der letzteren scheine jene Erklärung mehr aus der subjektiven Ansicht des Justiz⸗Mini⸗ sters hervorgegangen zu sein. Der Abgeordn. Wigard blieb nun zwar bei seinem früheren Antrage stehen, Abgeordneter Klinger aber bemerkte, daß der Wigardsche Antrag eigentlich zu eng sei und dem begutachtenden Ausschusse zu wenig Spielraum gebe, weshalb er beantragte: daß ein Verfassungs⸗Ausschuß mit dem ganz allgemei⸗ nen Auftrage versehen werden soll, zu untersuchen, was überhaupt in der Sache zu thun sei. Dieser Antrag fanb denn auch einstim⸗ mige Annahme. Uebrigens versicherte Staats⸗Minister Dr. Zschinsky im Laufe der Debatte, daß er an der fraglichen Erklärung etwas Wesentliches nicht geändert habe, wie solches die stenographischen Diktate und die Stenographen selbst zu bestätigen vermöchten.

Im weiteren Verlaufe der heutigen Sitzung wurde die Bera⸗ thung des zweiten Theils des Berichts des außerordentlichen Aus⸗ schusses für Kirchen⸗ und Schul⸗Angelegenheiten, die Kalbschen 8 träge betreffend, vorgenommen. Der Abg. Kalb hatte nämlich An⸗ träge gestellt auf 1) Abänderung des Reskripts vom 16. Dezember 1825 und Erweiterung des außersten fakultativen Ferglins der Tauffrist auf sechs Wochen und den Wegfall der FfisfeeFühr für solche Fälle; 2) auf Freistellung von Kirchen⸗ und Haus taufen ohne Dispensations⸗ Einholung und mit Aufhebung des Befehls vom 30. Januar 1722 und des Reskripts vom 2. August 1817, §§. 3 und 4; alsdann 3) auf Wegfall von §. 2 des Reskripts vom 15. Zukt und der Kultus⸗ Ministerial-Verordnung vom 17. Dezember 1835; 4) auf Revision

des ganzen Kirchenkollektenwesens, und 5) auf eine Erweiterung des Gesetzes und der Verordnung vom 2 Januar 1825 dahin, daß jede Bekanntmachung politischen Inhalts von der Kanzel und beim Gottesrienste gesetzlich verboten werde. Der Antrag unter 5 bezog sich auf einen Vorgang aus dem vorigen Jahre. Es wurden näm⸗ lich unter dem 1 Juni 1850 durch das Kultus Ministerium die Landgeistlichen angewirsen, die bekannte Königliche Proclamation vom 30. Mai von den Kanzeln herab zu verkündigen. Der Antragsteller hatte darin einen Verstoß gegen das Gesetz vom 2. Januar 1835 und die Verordnung von dem gleichen Datum, so wie gegen §. 9 des General⸗Artikels der Kirchen⸗Ord⸗ nung von 1580 sehen zu müssen geglaubt, und der Ausschuß hatte dem beigepflichtet. Zu dem Antrage unter Nr. 1 ist noch zu be⸗ merken, daß der letztere namentlich die ganz neuerliche Verordnung vom 11. Dezember 1849, durch welche die fortdauernde Anwendung der Reskripte vom 2. August 1818 und 16. Dezember 1825 fest⸗ gestellt wurde, ins Auge faßt. Die Staats⸗Regierung hat aber rücksichtlich des ebenerwähnten Gegenstandes die Mittheilung ge⸗ macht, daß das Kultus⸗Ministerium beabsichtige, sowohl den in der dermaligen Kürze der Tauffrist, als auch den in den Vorschriften über die Haustaufen zu findenden Uebelständen durch eine demnächst zu er⸗ scheinende Verordnung abzuhelfen. Durch diese soll die Frist für die Taufen Neugeborener auf sechs Wochen erweitert, die Zulassung der Haustaufe lediglich in die Hände des Geistlichen gelegt, übri⸗ gens auch hinsichtlich der Zahl der zur Taufe zuzuziehenden Pathen der Willkür die einzige Gränze gezogen werden, daß deren nicht unter zwei und nicht über sechs zugezogen werden dürfen. Nach einer langen, ziemlich theologisch gefärbten Debatte wurden fol⸗ gende Ausschußanträge angenommen: Die Kammer wolle in der Erwartung, daß die von der Regierung in Aussicht gestellten Ver⸗ ordnungen wegen Erweiterung der Tauffrist und wegen der Haus⸗ taufen wirklich erlassen werden, die Anträge unter 1 und 2, insoweit als, sie diese beiden Gegenstände betreffen, für erledigt crachten, im Uebrigen aber an den König den Antrag brin⸗ gen auf ausdrückliche Aufhebung a) der in Beziehung auf die Tau⸗ fen Neugeborener ergangenen amtlichen Strafbestimmungen unter Zurücknahme des hierauf bezüglichen Punktes der Verordnung des Kultus ⸗Ministeriums vom 11. Dezember 1849 und b) aller der— jenigen Bestimmungen, durch welche in Hinsicht auf Aufgebot, Trauung, Taufen, Begräbnisse und sonst etwa in kirchlichen An⸗ gelegenheiten ein Standesvorrecht begründet oder anerkannt worden ist. Die übrigen drei Anträge des Abgeordneten Kalb werden in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung kommen.

Herr von Carlowitz ist seit einigen Tagen wieder hier; heute befand sich derselbe auf den Zuschauergalericen der ersten und zwei ten Kammer.

Die Industrie⸗ Ausstellung in London.

Berlin, den 8. Mai. Die unterzeichnete Kommission für die Industrie⸗Ausstellung in London wendet sich an den Gewerbestand Preußens mit der Hinweisung auf die hohe Bedeutung dieser zu Anfang des nächsten Jahres bevorstehenden Ausstellung der In⸗ dustrie⸗Erzeugnisse aller Völker und auf die Wichtigkeit einer leb⸗ haften Betheiligung der vaterländischen Industrie bei diesem Un⸗ ternehmen. Dasselbe, durch die Verbesserung der Verbindungsan⸗ stalten und die Fortschritte des Völkerverkehrs in der neueren Zeit möglich geworden, bezweckt in einem friedlichen Wettkampfe die Pro⸗ duzenten gleichartiger Erzeugnisse aus allen industriellen Ländern einander gegenüberzustellen, für den Werth und die Preiswürdig⸗ keit dieser Erzeugnisse ein unzweifelhaft sicheres Urtheil herbeizu⸗ führen und den Handelsstand so wie die Gewerbsfreunde aus den Abfatzgebieten der Welt zu einem solchen umfassenden für die vaterländische Industrie, E1 Ausstellung auf würdige Weise vertreten zu werden.

Wir bringen zunächst diejenigen Bestimmungen, welche die Kö⸗ niglich großbritanischen Kommissarien unterm 8. und 30. April d. J. über die in Rede stehende Ausstellung haben ergehen lassen, in der nachstehenden Uebersetzung zur öffentlichen Kenntniß. Da hiernach keine Artikel fremder Gewerbserzeugung zu der fraglichen Ausstellung anders zugelassen werden sollen, als wenn sie mit der Ge⸗ nehmigung der Central⸗Behörde des Landes, dessen Erzeugnisse sie sind, eingesendet werden, und da als diese Central⸗ Behörde für Preußen die unterzeichnete, unterm 10. April d. 8— errichtete Kom⸗ mission zu betrachten ist, so erscheint es behufe der Betheiligung um so mehr erforderlich, der Bekanntmachung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 10. April d. 8 gemäß, die Anmeldungen zu dieser Betheiligung bei der für den betreffenden Regierungs⸗Bezirk errichteten Ausstellungs⸗Kommission einzureichen. Erleichterung der Theilnahme der preußischen Gewerbe⸗ treibenden ist beschlossen, bei der Ein⸗ und Rücksendung solcher Aus⸗ stellungs⸗Gegenstände, welche mit Genehmigung der preußischen Aus⸗ stellungs Kommission eingesendet werden, einen Kostenbeitrag aus Staatsmitteln zu gewähren.

Demgemäß ist Folgendes festgesetzt: 8

1) Nach vorgängiger Prüfung durch die im §. 3 der Bekannt⸗ machung vom 10. April d. J. angeordnete Bezirks⸗Kommission entscheidet die unterzeichnete Ausstellungs⸗Kommission, welche Gegenstände zur Ausstellung zuzulassen sind, wobei zugleich darauf zu sehen ist, daß solche Gegenstände, welche durch ihr großes Gewicht oder Volumen wegen Beträchtlichkeit der Ent fernung im Vergleich mit dem Interesse, das sie gewähren, unven hältnißmäßige Transportkosten veranlassen würden, ausgeschlossen bleiben, es sei denn, daß ein Beitrag zu den Transportkosten aus der Staatskasse (siehe Nr. 3) dafür überhaupt nicht i Anspruch genommen wird. Der Schluß⸗Termin für die Anmeldungen zu dieser Ausstel⸗ lung bei den Bezirks⸗Kommissionen wird einer von der briti⸗ schen Ausstellungs⸗Kommission neuerlich ergangenen Mitthei⸗ lung gemäß und unter Abänderung der Bestimmung zu 8. in der Bekanntmachung vom 10. April d. J. auf den 1. August d. J. festgesetzt und haben die Bezirks⸗Kommissionen die Anmeldungs⸗Verzeichnisse bis zum 15. August d. J. au die unterzeichnete Ausstellungs⸗Kommission einzusenden. Behufs der Empfangnahme und Weiterbeförderung derjenigen Ausstellungs⸗Gegenstönde, deren Einsendung durch die unter zeichnete Ausstellungs⸗Kommission genehmigt ist, so wie zur späteren Rücksendung dieser Gegenstände, werden Empfangs⸗ stellen in Berlin, Köln und anzig errichtet werden, an welche die Aussteller die Ausstellungs⸗Gegenstände auf ihre

Kosten einzusenden und von denen aus sie späterhin diese Ge⸗