den übrigens unter Festhaltung der bestehenden Klassification, mit Rücksicht auf die vorgeschlagene Besteuerung der rohen Seide, zu erhöhen sein.
In der Klassification der seidenen und halbseidenen Waaren ist nur eine Aenderung des jetzigen Tarifs in Aussicht genommen, nämlich die Aussonderung der halbseidenen Shawls aus der Kate⸗
820 nämlich auf die Behandlung der zur Ausfuhr gelangenden, aus baumwollenem Garn und englischem Kammgarn gemischten Gewebe. Die Gewährung eines Rücckzolls für diese Gewebe würde kaum ausführbar sein und es würde dieselbe überhaupt sehr wesentlich er⸗ schwert werden, wenn jedesmal eine Ermittelung darüber stattsinden sollte, ob und in welchem Verhältniß in den zur Revision vorgeleg⸗
gorie der halbseidenen Waaren und deren Verbindung mit den Tarif⸗ von welchem sogleich die deren praktische Aus⸗ s durch den ganz eigenthümlichen
ein Charakter, der weit ie
wollenen und halbwollenen Shawls zu einer besonderen Nummer. Abgesehen von dem Zollsatze, Rede sein wird, motivirt sich diese Aenderung, führung keinen Schwierigkeiten unterliegen kann, die große Wichtigkeit, andererseits durch Charakter der Shawl⸗Fabrication, ausgeprägt und weit leichter zu erkennen einzelnen Arten der Gespinnste aus den zufinden.
Seidene Waaren sind in allen Ländern, den⸗Manufaktur von Bedeutung besteht, mit Aus sehr hohen Eingangs⸗Abgaben unterworfen.
en Zoll⸗Centner: auf 58 ogrankai bei der Einfuhr auf französischen Schiffen, inkl. des Décime additionel:
für glatte Stabwaaren 2543 Rthlr.
„ façonnirte und brochirte desgl. 8 8 86
„ Posamentierwaaremnn XX“
) In Großbritannien:
für seidene Stabwaaren ......
seidene Tücher
sammtene Stabwaaren
sammtene Tücher
glaltes, einfarbiges Seidendand . glattes, einfarbiges Atlasband gemustertes oder glattes mehrfarbiges Sei den⸗ oder Atlasband
„ Sammtband .. ..
) In Sardinien:
für seidene und halbseidene Gewebe....
In Oesterreich sind seidene und halbseidene Handel gesetzt.
Diesen Zollsätzen des Auslandes gegenüber beschwert sich die inländische Seidenwaaren⸗Fabrication nicht mit Unrecht darüber, daß die Erzeugnisse ihrer Konkurrenten bei uns zu einem Zolle zugelassen werden, welcher den Satz von 10 Prozent vom Werthe bei weitem noch nicht erreicht. Es ist deshalb und mit Rücksicht darauf, daß wenige Gegenstände so sehr geeignet sind, eine hohe Steuer zu ertragen, als die zu den theuersten Luxus⸗Artikeln ge⸗ hörenden fremden Seidenwaaren, eine Erhöhung des bestehenden Satzes vorgeschlagen, welche an sich nicht sehr erheblich ist und noch weit hinter den Zollsätzen nicht nur der vorhin genannten Länder, sondern auch solcher zurückbleibt, welche, wie z. B. die
Vereinigten Staaten von Amerika, eine inländische Seiden⸗Industrie nicht zu schützen haben.
Der für die Shawls vorgeschlagene Zollsatz beträgt, bei einem Durchschnittswerthe von 1200 Rthlrn. vom Centner, noch nicht 10. Prozent vom Werthe und ist um so mehr für angemessen zu er⸗
achten, als in dem Werthe der Shawls der Werth des Materials gegen denjenigen der Artikel sehr in den Hintergrund tritt.
Die halbseidenen Waaren, in Frankreich — mit Ausnahme der mit Leinen gemischten — und in Oesterreich verboten, in Großbri⸗ tannien und Sardinien eben so hoch besteuert als die ganz seide nen, werden, ihrem Werthe entsprechend, auf denselben Satz zu bringen sein, welcher für die höchste Kategorie der leinenen und baumwollenen Waaren vorgeschlagen ist.
Als Konsequenz der in Beziehung auf seidene Waaren vorge⸗ schlagenen Zollerhöhung ist einer gleichmäßigen Erhöhung des Zoll satzes für fertige Kleider zu erwähnen.
1888 Wollengarn und Wollenwaaren.
Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn ist von je⸗ her mit der allgemeinen Eingangs⸗Abgabe 15 Sgr. be⸗ steuert gewesen. Ein Bedürfniß zur Erhöhung dieser Abgabe hat sich hinsichtlich der einen Kategorie von Wollengarnen, der Streich⸗ garne, nicht fühlbar gemacht, wohl aber hinsichtlich der anderen Ka⸗ tegorie, der Kammgarne.
1 Die Kammgarne zerfallen in zwei, je nach der Eigenschaft der Wolle und der Art der Fabrication verschiedene Klassen. Die eine
weiches, deutsches Kammgarn vorzugsweise aus deutschen, nit der Hand gekämmten Wollen, ohne Anwendung von Oel, auf nule-jennys oder throstles gesponnen, wird nur in geringer Nenge und in den feinsten Qualitäten aus Frankreich eingeführt; ie andere hartes, englisches Kammgarn aus englischen, alpaka⸗, siebenbürgischen, moldauischen oder wallachischen Wollen, 1 Anwendung von Oel oder Lauge, vorzugsweise auf throstles gesponnen, wird im Zollverein nur in äußerst geringen Mengen fa⸗ brizirt und daher in großen Quantitäten aus dem Auslande, fast ausschließlich Großbritannien, eingeführt. Die in der Anlage B.
einerseits
ist, als es gelingt, Shawlgeweben heraus⸗
in welchen eine Sei⸗ nahme der Schweiz, Dieselben betragen
183² 220 ⅔ 330* 367½ 220G
293 ½
86/
—242571 3675G
533 G „
Waaren außer
angegebenen Einfuhrmengen bestehen, wie mit Sicherheit anzunehmen ist, mnit geringen Ausnahmen aus diesem Garne. Innerhalb dieser zweiten Klasse sind die aus englischer oder Alpaka-Wolle gesponnenen, durch einen eigenthümlichen, auch nach der Färbung und Appretur halt⸗ baren Glanz ausgezeichneten Garne von den aus Kontinental⸗Wol 8 fabrizirten, harten Kammgarnen zu unterscheiden, welchen dieser Hlanz fehlt. Den letzteren nahe stehen diejenigen Kammgarne, welche, namentlich im Eichsfelde, aus groben Landwollen mit der Hand gesponnen werden. . Die aus Maschinen gesponnenen harten Kammgarne sind erst seit nicht viel länger als einem Jahrzehnt durch einen Umschwung der Mode zu einem großen Handels-Artikel geworden und haben die Verwendung der deutschen Kammgarne beeinträchtigt. Auch die inländische Weberei hat sich, der allgemeinen Geschmacks⸗Richtung folgend, von dem deutschen Kammgarne ab⸗ und dem Verbrauche des englischen Kammgarns zuwenden müssen. 1ö1.“ anzunehmen sein, daß etwa die Hälfte der in den scher Wolle thgestbtrten Wollengarne aus Glanzgaruen aus engli⸗ besteht, e des es Hälfte aus solchen englischen Kammgarnen gesponnen sind diese hes entbehren und aus Kontinentalwollen spinnen, ist eine, wie 8 arne, namentlich die letztere Kategorie, zu einheimischen Epmnnessbereits bemerkt, noch nicht gelöste Aufgabe der entgegenstehen, beruhen Die Schwierigkeiten, welche ihr hierbei owohl von englischer den höheren Bezugskosten der Wolle, olle versponnen verr 32 890 wenn moldauische oder wallachische en oll, auf der Nothwendigkeit größerer Ma⸗
terial⸗Vorräthe bvei ; Nachtheile, beschränkterem Markte, ganz vorzüglich aber auf zu begründende Industrie
einer alten und sich welchem sich eine neu Bei alle 8n ei handsrien gegenüber befindet. Zoll⸗Verein einheimisch zu Linnerei durch einen Schutzzoll im
m 8 3 zußeres Motiv hinzuträte, dece efnn 88 88 g. mehr 1 oben, bei Motivirung des
für rohe Seide vorgeschlagenen Zollsatzes, erwähnt ist, die Rücksicht
“
ten Geweben Kammgarn vorhanden sei. Es ist endlich als ein er⸗ hebliches Moment nicht außer Acht zu lassen, daß von mehreren Vereins⸗-Regierungen auf eine höhere Besteuerung des Kammgarns
schon seit einer Reihe von Jahren großer Werth gelegt wird. Aus diesen Motiven, welche eine höhere Besteuerung des
Kammgarns räthlich machen, ist auch ein Zollsatz von der nämli⸗ chen Höhe, als der für Leinen⸗ und Baumwollengarne proponirte, vorgeschlagen. Es ist, nach Inhalt der Anlage E., wenig höher als die Zollsätze im Steuer⸗Vereine und in Oesterreich, und beträgt etwa den vierten Theil desjenigen Satzes, welcher in Großbritan⸗ nien von deutschen Tapisserie⸗Garnen erhoben wird.
Wenn das rohe Garn einer Eingangs⸗Abgabe unterworfen wird, so fragt es sich, ob nicht auch auf die gekämmte Wolle (Zug) eine solche Abgabe zu legen sei. Nach früheren Ermittelungen würde sie mit dem Satze von etwa 3 Rthlrn. zu dem Garnzoll in Verhältniß stehen, und es würde sich, wenn diese Wolle eine beson⸗ dere Rubrik im Tarif erhält, ferner fragen, ob es nicht angemessen sei, bei ihrem Ausgange eine Abgabe nicht zu erheben. „Die Eingangs⸗Abgabe von drei⸗ oder mehrfach gezwirnten, ge⸗ färbten und mit Seide gemischten Garnen, jetzt 8 Rthlr. vom Cent ner, wird, auch wenn der Garnzoll erhöht wird, einer Erhöhung nicht bedürfen. Das unter dieser Tarifposition eingehende Garn besteht aus Strickgarn, Strumpfgarn, melirtem und gefärbtem Garn. .
1b Die Classification der wollenen und halbwollenen Waaren bie tet große Schwierigkeiten dar.
Bis zum Schluß des Jahres 1842 waren alle wollenen und mit Wolle gemischten Waaren, mit Ausnahme der mit Seide ge mischten, beim Eingang in den Zoll-Verein mit 30 Rthlrn. pro Cenlner besteuert.
Der Tarif für 1843—45 unterwarf alle ungewalkten wolle⸗ nen, so wie die aus Wolle und Baumwolle gemischten Waaren, sofern dieselben
a) entweder bedruckt oder
b) gestickt oder brochirt b waren, einer Eingangs⸗Abgabe von 50 Rthlrn. für den Centner.
Durch eine auf der General⸗Konferenz vom Jahre 1843 ge⸗ troffene Verabredung wurde derselbe Zollsatz auf alle Gewebe, welche außer Wolle und Baumwolle noch andere Gespinnste, mit Ausnahme der Seide enthalten, jedoch unter Festhaltung der vorstehend sub a und b angegebenen Voraussetzungen, ausgedehnt.
Der Tarif für 1846 — 48 subsumirte unter den Zollsatz von 50 Rthlrn. für den Centner: alle wollenen oder mit Wolle gemisch⸗ ten Waaren, mit Ausnahme der mit Seide gemischten, wenn sie entweder
1) bedruckt, oder
2) ungewalkt und facçonnirt sind, 8 ferner
3) Umschlagetücher mit angenähten gemusterten Kanten, Posa⸗ mentier⸗, Knopfmacher⸗ und Stickerei⸗Waaren.
Endlich einigte man sich auf der General⸗Konferenz vom Jahre 1846 dahin, daß als ungewalkte Waaren (vorstehend Nr. 2) an⸗ zusehen seien:
a) alle Waaren, in welchen Kammgarn vorhanden ist,
b) alle aus Streichgarn verfertigten Waaren, welche keine voll⸗ ständige Walke erhalten haben, also auf der Oberfläche nicht verfilzt erscheinen.
Es sind hiernach besteuert: mit 50 Rthlrn. für den Centner:
1) alle bedruckte Waaren;
2) ungewalkte Wollenwaaren, façonnirt, brochirt oder ge⸗ stickt;
3) Umschlagetücher mit ange nähten, gemusterten Kan en, Posamentier⸗, Knopf
macher und Stickerei⸗
Waaren.
Die unterscheidenden Kriterien bei der sind also einmal die Walke, sodann die Art des Gewebes. Kriterien haben sich in der Praxis nicht bewährt. ““
Zu der für die „gewalkten“ Waaren gegebenen Begrifssbe⸗ stimmung ist man durch die Nothwendigkeit gedrängt worden, un⸗ ter den sehr verschiedenen Graden der Walke, welche die mannig⸗
mit 30 Rthlrn. für den Centner: gewalkte, unbedruckte Tuch⸗, Zeug⸗ und Filzwaaren; Strumpswaaren; ungewalkte unbedruckte Waaren, sofern sie nicht fa⸗ connirt sind
jetzigen Classification Beide
namentlich Hosen⸗ und Westenstoffe, von gemischten, beziehungsweise reinen Kammgarn⸗Waaren nicht leicht. Will man dessenungeachtet die Art des Garnes der Classification zu Grunde legen, also zwei Haupt⸗Abtheilungen, nämlich:
1) Streichgarn⸗ oder mit Streichgarn gemischte Waaren;
2) Kammgarn⸗Waaren oder mit Kammgarn und Baumwolle oder — Leinen gemischte Waaren bilden, so fällt es nicht schwer, jede derselben in zwei leicht erkenn⸗ bare Unter⸗Abtheilungen zu theilen.
Unter den Streichgarn⸗Waaren unterscheiden sich die blos ge⸗ rauheten — Fries, Flanell, Moltong, Coating, Kalmuck, Düffel, Siberienne — von den gerauheten und geschorenen — Tuch, Ka⸗ simir, Buckskin ꝛc. auf den ersten Blick. Den Eingangszoll für die zuerst gedachte Kategorie zu ermäßigen, kann bei dem Stand⸗ punkt, welchen die Fabrication dieser Artikel erreicht hat, keinem Be⸗ denken unterliegen. Für die zweite Kategorie würde die Beibehal⸗ tung des für einen Theil der hierher gehörigen Waaren schon jetzt bestehenden Zollsatzes von 50 Rthlr. zu empfehlen sein. Es liezt darin allerdings für alle Tuche, so wie für diejenigen Bukskins, welche, als gewalkt, jetzt dem Zollsatze von 30 Rthlr. unterworfen sind, eine Zollerhöhung; diese Erhöhung erscheint jedoch zulässig, wenn in Erwägung gezogen wird, daß die gedachten Artikel schon jetzt kaum eingeführt werden, daß also eine Zollerhöhung für die Einfuhr derselben ohne Interesse ist, während es bedenklich sec würde, hinsichtlich der jetzt, als ungewalkt und gemustert, mit 50 Rthlr. besteuerten Bukskins eine Zollermäßigung eintreten zu lassen.
Unter den Kammgarn⸗Waaren ergiebt sich ein leichtes Unter⸗ scheidungs⸗Merkmal, insosern dieselben bedruckt, beziehungsweise mehrfarbig gefärbt sind oder nicht. Für die letzteren wird der die meisten Waaren dieser Art schon jetzt treffende Zollsatz von 50 Rthlr. beizubehalten sein; es werden dadurch die glatten, aus Kammgarn, so wie aus Kammgarn und Baumwolle gemischten Gewebe, deren bereits oben erwähnt ist, auf eine den Fabrications⸗Verhältnissen entsprechende Weise höher besteuert als gegenwärtig.
Für die bedruckten oder mehrfarbig gefärbten Kammgarn⸗Ge⸗ webe wird eine Zollerhöhung vorgeschlagen, welche dem höheren Werthe dieser Waaren, gegenüber den mit 50 Rthlr. vom Cent⸗ ner besteuerten bedruckten Kattunen, entspricht. 1
faltigen Streichgarn⸗ oder mit Streichgarn gemischten Gewebe, von einer leichten Kräuselung der Haare durch die Waschmaschine an bis zur schweren Tuchwalke erhalten, einen festen, durch leicht in
die Augen fallende Kennzeichen begränzten Abschnitt zu machen. Man ist aber damit einerseits mit dem technischen und kaufmänni⸗ schen Sprachgebrauch in Widerspruch getreten, indem manche Waa
ren, welche allgemein als gewalkt gelten, als ungewalkt verzollt werden müssen, andererseits ist man dahin gekommen, die stärker gewalkten, besser appretirten und in vielen Fällen sogar der Qua⸗ lität nach vorzüglicheren Winter⸗Bukskins niedriger zu besteuern, als die weniger gut appretirte und weniger gehaltreiche Waare der
selben Art.
Auch das aus der Art des Gewebes hergenommene Kriterium hat Schwierigkeiten und Widersprüche zur Folge gehabt. Einmal nämlich ist ein Theil der im Sinne des Tarifs als ungewalkt an⸗ zusehenden Waaren doch schon so stark gewalkt, daß es häufig Schwie⸗ rigkeiten hat, zu erkennen, ob das Grundgewebe blos geköpert, oder ob es gemustert ist. Sodann sind die niedriger besteuerten glatten, aus Kammgarn oder aus Kammgarn und Baumwolle gemischten Gewebe, eben weil sie glatt sind, weit schwieriger zu fabriziren, mithin eines höheren Schutzes weit eher bedürftig, als die höher belegten fagonnirten Gewebe dieser Art, und endlich ist es immer ein praktischer Uebelstand, wenn der Zollsatz von dem Zusammen⸗ treffen zweier Kriterien Musterung und mangelnde Walke abhängt, von welchen jedes allein mitunter schon schwer genug zu konstatiren ist.
Sollte es sich aus diesen Gründen empfehlen, die bisherige Classification zu verlassen und will man nicht zu dem sehr bedenkli chen Mittel greifen, die Waaren nach ihrer kaufmännischen Benen⸗ nung oder nach ihrem Gebrauch zu klassifiziren, so scheint nur übrig zu bleiben, die Art des Garns ob Streichgarn oder Kammgarn
zum Unterscheidungs⸗Merkmal für die Behandlung des Gewe bes zu machen. Es ist jedoch auch diese Classification nicht ohne Bedenken. Reine Streichgarn⸗Waaren sind allerdings von reinen oder gemischten Kammgarn⸗Geweben ohne Schwierigkeit zu unter⸗ scheiden, und es wird in der Regel auch kein Bedenken haben, die Se. Femmwoneneg Kette und Streichgarn⸗Schuß gewebten Mol
s Sö- ö dagegen ist die Unterscheidung der hgarn und Baumwolle oder Kammgarn gemischten Zeuge,
1.“ 8
5) Rüͤckzolle.
Wenn nach den im Vorhergehenden entwickelten Vorschlägen leinene Garne, baumwollene Garne und wollene Kammgarne gleich mäßig mit 4 Rthlr. pr. Centner, seidene Gespinnste aber mit dem Betrage des Rückzolls besteuert und mit diesen Zollerhöhungen Rück⸗ züöͤlle in Verbindung gebracht werden sollen, so fragt sich
1) für welche Gegenstände ist ein Rückzoll zu bewilligen,
2) wie hoch soll der Rückzoll sein,
3) welche Vorkehrungen sind zu treffen, um bei Ausführung die ser Maßregeln das finanzielle Interesse der Zollvereinsstaaten sicherzustellen.
Bei Beantwortung der ersten Frage wird davon auszugehen sein, daß der Rückzoll so weit als möglich davon entfernt bleiben muß, den Charakter einer Ausfuhrprämie anzunehmen, daß er also nur bei der Ausfuhr solcher Gegenstände zu gewähren ist, deren Export, im Vergleich mit dem jetzt bestehenden Zustand, durch die Erhöhung der Garnzölle fühlbar erschwert werden wird.
Hieraus ergiebt sich Folgendes:
(.
1) Die rohen Leinengarne, welche bisher aus dem Zoll⸗Verein exportirt wurden, waren entweder das Erzeugniß inländischer Spin⸗ nerei, und in diesem Falle kann ihr fernerer Export durch eine Er⸗ höhung der Eingangs⸗Abgabe von fremdem Garn, welche auf den Productions⸗Aufwand der bestehenden inländischen Spinnerei ohne Einfluß ist, nicht affizirt werden, oder sie waren fremde, im Zoll verein verzollte Garne, welche in das Ausland eingeschmuggelt wur⸗ den, und in diesem Falle handelt es sich um einen Verkehr, auf welchen eine Rücksicht nicht zu nehmen ist. Es wird daher ein Rück zoll für diese Garne nicht zu gewähren sein. v 1““
2) Von gebleichtem und gefärbtem Leinengarn sind im T urch schnitt 1844 — 48 etwa 2100 Ctr. und von leinenem Zwirn etwa 450 Ctr. ausgeführt. Die Ausfuhr war also an sich unbedeutend und bestand ohne Zweifel ganz überwiegend aus dem Erzeugniß der inländischen Spinnerei. Es wird sich daher rechtfertigen, wenn man, in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der im Jahre 1845 von dem Handelsamte vernommenen Sachverständigen, für diese Garne einen Rückzoll nicht gewährt.
3) Packleinen und Segeltuch werden aus inländischem oder zollfreiem hannoverschen Garne verfertigt, und es ist deshalb, wie dies auch bei den angeführten Vernehmungen im Jahre 1845 an erkannt wurde, ein Rückzoll für diese Waaren nicht zu bewilligen.
4) Für rohe (ungebleichte und unappretirte), glatte Leinen kann ein Rückzoll schon um deswillen nicht gegeben werden, weil, wie früher bemerkt worden ist, diese Leinen aus Hannover zollfrei ein⸗ geführt werden können, also der Rückzoll sehr leicht verdient sein würde, wenn man hannoversche Leinen an einen Gränzort kommen ließe und dieselben von da aus nach Hannover zurückbrächte. Es liegen aber auch noch andere Gründe vor, welche gegen einen Rück zell für diese Art der Leinengewebe sprechen. Es bestehen dieselben, nämlich, soweit sie jetzt exportirt werden, nur aus Handgarngeweben, welche durch die Zollerhöhung nicht direkt vertheuert werden und es wird ferner etwa ein Drittheil der ganzen Ausfuhr aus der Provinz Westfalen und aus Braunschweig im Gränzverkehr nach Hannover exportirt, wo diese Leinen einer Eingangs⸗Abgabe nicht unterliegen.
5) Von Leinengeweben anderer Art sind in den letzten Jahren durchschnittlich 58,000 Ctr. ausgeführt, welche ohne Zweifel zu einem großen Theile aus Handgarn, also aus einer Garnsorte ge webt waren, welche durch eine Zollerhöhung für fremdes Garn nicht direkt vertheuert wird. Es muß daher zugestanden werden, daß ein Rückzoll für diese Leinengewebe einer Ausfuhrprämie sehr nahe kommt, und es ist durch diese Rücksicht der Vorschlag veran⸗ laßt worden, den Rückzoll nach der Anzahl der Kettfäden innerhalb einer bestimmten Breite abzustufen, dergestalt, daß die gröberen, vorzugsweise aus Handgarn gewebten Leinen auf einen geringeren Rückzoll Anspruch haben sollten als die feineren. Daß diese Vor⸗ schläge völlig unbrauchbar sind, wird auf den ersten Blick einleuch⸗ ten; wenn man für Leinenwaaren überhaupt einen Rückzoll gewäh ren will, wird man ihn für alle Leinenwaaren und zwar von glei cher Höhe bewilligen müssen. Denn es ist selbst für Leinenhändler nicht möglich, wenigstens der feineren Waare anzusehen, ob sie aus Maschinengarn oder aus Handgarn bestehe, und das vorgeschlagene Zählen der Fäden mit Hülfe der Loupe würde eine so lästige und detaillirte Revision der Waaren erforderlich machen und zu so vie len Zweifeln Veranlassung geben, daß die Exporteurs es vorziehen würden, auf den Rückzoll zu verzichten.— Wenn man daher die Fa⸗ brication von Maschinengarn durch Erhöhung der Eingangs⸗Abgabe von fremdem Garn befördern, wenn man ferner die Rücksicht, aus welcher die Beförderung dieser Fabrication sür vorzugsweise wün⸗ schenswerth erachtet wird, nämlich die Behauptung der Konkurrenz mit den aus Maschinengarn gewebten britischen Leinen auf trans⸗
Zweite Beilage
“ 8 8 “
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Zweite Beilage zum Preu
S 8
ßischen Staats-Anzeiger.
.“
Montag d. 13. März.
atlantischen Märkten festhalten, wenn man endlich ein wirksames Mittel ergreifen will, um auch der Leinenfabrication aus Handgarn einige Erleichterung und der dabei beschäftigten Bevölkerung einige Aussicht auf einen nicht zu raschen Untergang ihres Gewerbes zu gewähren, so wird man sich entschließen müssen, für alle Leinen⸗ waaren ohne Unterschied, mit alleiniger Ausnahme der vorstehend unter 3 und 4 genannten Fabrikate, einen gleichmäßigen Rückzoll zu gewähren, wenngleich dieser Rückzoll, namentlich für die nächsten Jahre, wesentlich den Charakter einer Ausfuhrprämie haben wird.
B. Baumwolle.
1, Twiste und Warps sind im Durchschnitt der letzten fünf Jahre mit nahe an 12,000 Ctr. ausgeführt. Es gilt von ihnen vollständig dasselbe, was oben von den rohen Leinengarnen bemerkt worden ist, und es wird also für sie ein Rückzoll nicht zu bewilli⸗ gen sein.
2) Von gezwirnten, gebleichtem und gefürbtem Garne sind in dem oben angegebenen Durchschnitt 30,000 Ctr. ausgeführt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Ausfuhr zum bei wei⸗ tem überwiegenden Theile aus gefärbtem Garne bestand. Die Ver⸗ hältnisse der Garnfärbereien sind bereits oben unter denjenigen Motiven erwähnt, welche eine Aenderung des bestehenden Zustandes
entweder eine Ermäßigung der Eingangs⸗Abgabe von rohen Garnen, oder die Gewährung eines Rückzolls dringend erhei⸗ schen und es wird daher einer weiteren Rechtfertigung nicht be⸗ dürfen, wenn für alle gefärbten Garne der Rückzoll in Aussicht genommen wird. Anders ist es mit dem gebleichten und gewirnten, sofern letztere nicht gefärbt sind. Die Ausfuhr beider Arten von Garnen ist, so viel bekannt, sehr unbedeutend und kann, der Na⸗ lur der Sache nach, nur unter ganz ähnlichen Voraussetzungen stattfinden, wie die Ausfuhr roher Garne. Es wird also für die⸗ selben, wie auch bei den Berathungen im Jahre 1845 angenommen worden ist, ein Rückzoll nicht zu gewähren sein.
3) Daß für baumwollene und mit Leinen gemischte Gewebe der Rückzoll zu bewilligen ist, wird einer weiteren Ausführung nicht bedürfen; eine Ausnahme wird jedoch auch hier in Be⸗ treff der rohen glatten Gewebe unbedenklich sein. Wegen der mit Wolle gemischten baumwollenen Waaren wird weiter unten das Nöthige bemerkt werden.
ho. Stide.
Für gezwirnte und gefärbte Seiden wird der Rückzoll nicht zu versagen sein, weil hier, abweichend von dem Vsrhältniß bei den übrigen Spinn⸗Materialien, der Rohstoff einer Abgabe unterliegt, und weil eine beachtenswerthe Ausfuhr dieser Seidenfabrikate bereits stattfindet.
Daß für seidene und seidene mit Baumwolle oder Leinen ge⸗ mischte Gewebe ein Rückzoll zu bewilligen sei, wird keiner Motivi⸗ rung bedürfen.
TD Whlle
1) Für wollene Garne aller Art wird, wie auch bei den Ver⸗ handlungen im Jahre 1845 anerkannt worden, ein Rückzoll nicht zu gewähren sein. Es findet zwar eine namhafte Ausfuhr dieser Garne statt, dieselbe wird aber durch die beabsichtigte Zollerhöhung nicht berührt werden.
2) Was die Wollengewebe anlangt, so leuchtet ein, daß für Streichgarnwaaren ein Rückzoll nicht zu bewilligen, dagegen für Waaren aus englischem Kammgarn, oder aus diesem Garne und Baumwolle, Seide oder Leinen gemischt (wiederum mit Ausschluß der rohen glatten Gewebe), welche durch die Garnzoll Erhöhung direkt vertheuert werden, und von welchen ein Export schon jetzt stattfindet, ein Rückzoll erforderlich ist. Dagegen fragt es sich, ob
1) Gewebe aus sogenanntem deutschen Kammgarn,
2) Gewebe, welche aus Streichgarn und anderen Spinn⸗Mate⸗
rialien h
einen Rückzoll erhalten sollen. “ 8 1“ hegg g bejahen sein. „Englische und deutsche Kammgarne sind ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nach keinesweges dergestalt von einander verschieden, daß sie nicht in Konkurrenz träten. Für gewisse Modewaaren, bei welchen ein ho⸗ her Grad von Glanz nothwendiges Erforderniß ist, sind J Garne aus englischer Wolle, mit Oel oder Lauge versponnen, durch Garne aus andere Wollen nicht zu ersetzen, dagegen wird wohl die Hälfte aus England bezogenen Garne zur 1A“ Geweben verwendet, für welche deutsches Kammgarn in Maße brauchbar sein würde, und bei welchen dem englischen nur seiner Wohlfeilheit wegen der Vorzug gegeben vüt. “ Gewebe werden, wenn die Eingangs⸗Abgabe von e garn erhöht wird, aus dem theureren veutschen Kammgarn fa 8 zirt, also durch die Zollerhöhung vertheuert werden. Es komut ein prattischer Grund hinzu: Gewebe aus Garn von englischer Wolle sind von Geweben aus Kammgarn von Wolle wohl zu unterscheiden, dagegen stehen die in England aus chischer, moldauischer, siebenbürgischer und IA1“ wolle gesponnenen Kammgarne, welche weniger Härte ““ Slanz haben, als die aus englischer Wolle verfertigten, dem eut— schen Hand L“ nahe, S eine Unterscheidung im Gewebe gar nicht ausführbar sein würde. 1
8 “ etwas Anderes übrig bleiben, als alle mit Streichgarn gemischten Waaren von dem Rückzoll auszuschließen. Es kommen bei dieser Frage fast ausschließlich die mit baumwolle⸗ ner Kette und Streichgarn⸗Schuß gewehten Hosenstoffe in Betr acht, und so wünschenswerth es auch würe, für diese Gewebe einen 1 zoll zu gewähren, so würde dies doch mit so großen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, daß man von vorn herein davon wird absehen müssen. Es leuchtet nämlich ein, daß man mit Streichgarn gemischten Waaren ein gewisses Mengen⸗Verhält niß zwischen diesem Garn und dem oder den anderen Spinn⸗Ma⸗ terialien zur Bedingung für das Eintreten des Rückzolls machen müßte, da derselbe sonst für alle Tuche würde in Anspruch genom⸗ men werden können, wenn ein oder zwei Baumwollenfäden darin eingeschlossen sind. Man würde also etwa bestimmen müssen, daß ein Rückzoll nur dann gewahrt werde, wenn die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus anderem Garn als Streichgarn besteht. Eine solche Bestimmung würde eine dergestalt ins Einzelne gehende Revision der Waaren voraussetzen, daß der Vortheil des Rückzolls mit den Belästigungen dieser Revision in keinem Verhältniß stehen würde, und überdies möchte es bei manchen Geweben dieser Art für den revidirenden Beamten nicht leicht sein, zu erkennen, ob wirk⸗ lich die ganze Kette aus anderem Garn als Streichgarn besteht oder nicht.
Als Resultat des bisher Gesagten ergiebt sich, daß ein kück⸗ zoll zu bewilligen sein würde: 1) für gefärbtes Baumwollengarn; 2) für Gewebe aus Baumwolle, mit ten Waaren;
Ausschluß der rohen, g
3) für Leinengewebe, mit Ausschluß von Packleinen, Segeltüchern und rohen glatten Leinen;
für gezwirnte oder gefärbte Seide und Seidenwaaren;
für Kammgarn⸗Gewebe, mit Ausschluß der rohen glatten Waaren; 1 1
8 alle gemischten Gewebe, sofern in denselben kein Streich⸗ garn enthalten ist. 8
88 fragt hich “ wie hoch der Rückzoll sein soll.
Es ist hier zunächst daran zu erinnern, daß bisher baumwolle⸗ nes Garn mit 3 Rthlrn., leinenes Maschinengarn mit 2 Rthlrn., Seide und wollenes Garn mit ½ Rthlr. zu verzollen waren, und daß bei diesen Zöllen eine ganz beträchtliche Ausfuhr der aus jenen Garnen verfertigten Waaren schon jetzt stattfindet. Es ist ferner im Auge zu behalten, daß vorgeschlagen ist, die Eingangs⸗Abgaben von den meisten ausländischen Fabrik⸗Materialien, namentlich sol⸗ chen, welche für die Färberei und Zeugdruckerei von Interesse sind, aufzuheben, und dadurch der Fabrication und mithin auch der Aus⸗ fuhr gewebter Waaren eine Erleichterung zu gewähren. Diese Momente weisen darauf hin, daß es zulässig ist, den Rückzoll für die Gewebe beziehungsweise die gefärbten baumwollenenen Garne niedriger zu normiren, als den Eingangszoll für die Garne, ohne daß dadurch die Weberei und der Export, beeinträchtigt würden. Eine solche Abmessung des Rückzolls empfiehlt sich, auch abgesehen von der sehr erheblichen sinanziellen Rücksicht, dadurch, daß der Rückzoll, welcher für solche Gewebe bewilligt wird, welche, wie die Leinenwaaren und ein Theil der Kammgarnwaaren, durch die Erhöhung des Garnzolls gar nicht, oder doch nicht direkt ver⸗ theuert werden, nicht in dem Maße den Charakter einer Ausfuhr⸗ prämie erhält, als dies der Fall sein würde, wenn man den ganzen Betrag des Garnzolls als Prämie geben wollte.
Wenn man nun hiernach, einen gleichmäßigen Garnzoll von 4 Rthlrn. vorausgesetzt, den Rückzoll für alle dazu befähigte Waa⸗ ren auf 3 Rthlr. festsetzte, so würde die Wirkung davon für die einzelnen Fabricationszweige sich in folgender Weise charakterisiren lassen:
1) Für alle zur Ausfuhr gelangende, aus ausländischem Garne verfertigte Fabrikate von Baumwolle würde effektiv noch ein Zoll von 1 Rthlr. zu zahlen sein. Es wäre dies eine Erleichterung ge gen den jetzigen Zustand um 2 Rthlr. und gegen den Zustand vor dem Jahre 1847 um 1 Rthlr. pro Centner, also ein sehr namhaf⸗ ter Gewinn. Es kommt hinzu, daß manche Baumwollenfabrikate, wie z. B. das Türkischrothgarn, durch die weitere Verarbeitung eine Vermehrung ihres Gewichts gegen das Gewicht der rohen Garne erfahren, mithin noch nicht ganz mit 1 Rthlr. pro Centner besteuert sein würden.
2) In Beziehung auf Leinenwaaren ist der durch einen Rück⸗ zoll von 3 Rthlrn. gebotene Vortheil evident, nicht blos im Vergleich mit dem gegenwärtigen, sondern auch im Ver⸗ gleich mit dem Zustande vor dem Jahre 1847, denn wenn auch Leinen exportirt werden, welche ganz aus englischem Maschinengarn gewebt sind, so führt derselbe Exporteur da⸗ neben so viele nur in der Kette aus solchem Garne bestehenden Gewebe aus, daß der Vortheil bei den letzteren den Verlust bei den ersteren unzweifelhaft überwiegt. Es könnte sich aus diesem Grunde nur fragen: ob ein Rückzoll von 3 Thalern für Leinenge webe nicht zu hoch sei. Man wird unbedenklich zugeben müssen, daß mit einem geringeren Rückzoll auszureichen sein würde, eben so evident sind aber die überaus großen praktischen Schwierigkeiten, welche der Bestimmung eines verschiedenen Rückzolls für baum⸗ wollene und leinene Gewebe entgegenstehen. Es ist zwar ein zu⸗ verlässiges chemisches Mittel aufgefunden, durch dessen Anwendung festzustellen ist, ob und in welchem Verhältniß ein Leinengewebe mit Baumwolle gemischt sei, es wird indessen einleuchten, daß die Anwendung dieses Mittels bei allen zur Ausfuhr deklarirten Waa⸗ ren, von welchen man die Vermuthung hat, daß sie in einem gewissen Verhältniß mit Leinen gemischt sind, schlechthin unmöglich ist. Eben so wenig ist es möglich, sich zur Beurtheilung der Frage: ob ein als baumwollen deklarirtes Gewebe, und in welchem Ver⸗ hältniß mit Leinen gemischt sei, auf den Augenschein zu verlassen, der hierbei selbst die vollkommensten Sachkenner täuscht, und end⸗ lich kommt die Mischung von Baumwolle und Leinen in so vielen Variationen vor, daß es überaus schwierig sein würde, die Gränze zu bestimmen, an welcher der Rückzoll für Leinenwaaren in den Rückzoll für Baumwollenwaaren übergehen soll. Man wird es daher als eine zwar unerwünschte aber nothwendige Folge des Rückzollsystems ansehen müssen, daß für Leinenwaaren ein Rückzoll von gleicher Höhe wie für Baumwollenwaaren gewährt wird.
3) Die Seide unterliegt einer Eingangs⸗Abgabe von Rthlr.;
5)
6)
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es wird also, wenn der Betrag der Eingangs⸗Abgabe von roher Seide als Rückzoll gewährt wird, die Lage der Seiden⸗Industrie gegen den jetzigen Zustand in keinem Fall verschlimmert.
4) Bei Wollenwaaren würde eine Mehrbelastung von Rthlr. pro Centner eintreten. Diese Mehrbelastung ist aber in der That nur nominell. Gewebe, welche allein aus englischem Kammgarn bestehen, werden durchweg mit solchen Geweben zusammen fabrizirt und ausgeführt, welche eine baumwollene Kette haben und die Ausfuhr dieser letzteren Gewebe wird durch Gewährung des Rück zolls, im Vergleich mit dem jetzigen Zustande, so sehr erleichtert, daß der Vortheil bei diesen Geweben den Nachtheil bei den anderen überwiegt.
Der dritte Punkt endlich: die Sicherstellung des finanziellen Interesses, ist in mehr als einer Beziehung von großer Wichtigkeit.
Der Zollverein hat an Eingängs⸗Abgaben von rohen Garnen in den letzten Jahren eine Einnahme von durchschnittlich 1½ Mil⸗ lionen Thalern im Jahre gehabt. Wenn man auch auf die dau⸗ ernde Erhaltung dieser Einnahme zu keiner Zeit hat rechnen wollen, indem schon die bisherige Besteuerung der baumwollenen und leine⸗ nen Garne den Zweck hatte, die inländische Erzeugung dieser Garne zu heben, also auf allmälige Verminderung der Einfuhr und da⸗ mit der Einnahme von fremden Garnen hinzuwirken, so gestatten es doch die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse nicht, diese Ein⸗ nahmequelle in wenigen Jahren versiegen zu sehen.
Mit diesem finanziellen steht ein nicht minder wichtiges natio⸗ nal⸗ökonomisches Interesse im engsten Zusammenhange. Bei der Zollerhöhung der Garne geht man von der Ueberzeugung aus, daß eine raschere als die bisherige Entwickelung der inländischen Spinnerei erfolgen und daß die alsdann eintretende ausgedehnte Konkurrenz der inländischen Spinnereien die Garnpreise immer mehr herabdrücken, also die durch den Eingangszoll eintretende Vertheuerung des Garnes auf dem inländischen Markte immer mehr aufheben werde. Da nun der Rückzoll grundsätzlich nur die durch den Eingangszoll herbeigeführte Vertheuerung des Garns zu Gun⸗ sten der Ausfuhr ausgleichen soll, so folgt von selbst, daß er in dem Maße herabgesetzt werden muß, als der bei der Erhöhung der Garnzölle vorliegende Zweck erreicht wird.
1 Dafür, ob und in welchem Maße dieser Zweck erreicht wird, giebt es nur ein untrügliches Merkmal, nämlich die Höhe der auch nach Erhöhung der Garnzölle noch stattfindenden Einfuhr fremder Garne. Bleibt die Erhöhung der Garnzölle ohne Erfolg, so wird diese Einfuhr auf die Dauer nicht abnehmen, sondern im Gegen⸗ theil steigen; hat sie dagegen den erwarteten Erfolg, so wird die Einfuhr fremder Garne in demselben Maße zurückgehen, als die inländische Garnproduction sich erweitert. In dem Maße dieser Erweiterung werden aber auch, in Folge der Konkurrenz, die inlän⸗ dischen Garnpreise fallen, und es rechtfertigt sich dadurch, daß die Höhe des Rückzolls von dem Umfange der Einfuhr fremder Garne abhängig gemacht wird.
Wird man hiernach auch von vorn herein die Eventualität ei⸗ ner Ermäßigung des Rückzolls ins Auge zu fassen haben, so wird nicht minder anzuerkennen sein, daß häufige und rasche Aenderungen in dem Betrage der Rückzölle mit dem Interesse des Handels nicht zu vereinbaren sein würden. Soll der Rückzoll für die Aussuhr wirklich einen Werth haben, so muß er für einen längeren Zeitraum im voraus bestimmt sein und es muß eine Aenderung seines Be⸗ trages mindestens eben so lange vor ihrem Eintreten bekannt ge⸗ macht werden, als dies bei Tarifänderungen überhaupt die Re⸗ gel ist.
Auf diesen Gesichtspunkten beruhen die nachfolgenden Vor⸗ schläge:
Die Einnahmen von der Eingangsverzollung roher baumwol⸗ lener, leinener und wollener Garne und roher Seiden bilden den Fonds, aus welchem die Rückzölle gezahlt werden. Die Zahlung derselben erfolgt daher nicht baar, sondern in Certifikaten, welche bei der Eingangsverzollung der rohen Garne, beziehungsweise der aus Böhmen eingehenden rohen Leinen, in Zahlung genommen werden und zwar dergestalt, daß das über die Ausfuhr irgend ei⸗ ner zum Rückzoll berechtigten Waare ausgestellte Certifikat zur Be zahlung der Eingangs⸗Abgabe für eine jede Art von Garn ver⸗ wendet werden kann.
Die Einnahmen von der Eingangsverzollung der genannten Garne können indeß nur zum Theil für Rückzölle verwendet wer⸗ den, ein Theil derselben muß den Kassen der Zollvereins Staaten verbleiben. Die letzteren haben von dem Zeitpunkt ab, mit wel chem der Zollverein seinen gegenwärtigenUmfang im Wesentlichen erreicht hatte, dem 1. Januar 1837, bis zum Schluß des Jahres 1848 von der Ve zollung dieser Garne eine Einnahme gehabt, welche, wenn die am 1. Januar 1847 eingetretene Zollerhöhung für Twiste und leinenes Maschinengarn als nicht erfolgt angesehen wird, in runder Summe 900,000 Rthlr. jährlich betrug. Eine Einnahme von diesem Be⸗ trage aus der Verzollung fremder Garne muß ihnen noch für eine Reihe von Jahren gesichert bleiben.
Ohne daß eine Schmälerung dieser/ Einnahme zu besorgen stände, kann der Rückzoll für eine dreijährige Periode auf den oben motivirten Betrag von 3 Rthlrn. vom Centner festgestellt werden. Träten also beispielsweise die vorgeschlagenen Tarifänderungen mit dem 1. Januar 1851 in Wirksamkeit und würde der Rückzoll vom 1. Mai desselben Jahres an gewährt, so würde er — die Fortdauer des Zollvereins über den 1. Januar 1854 hinaus angenommen bis zum 30. Juni 1854 mit dem Betrage von 3 Rthlrn. gezahlt werden.
Behufs Feststellung des alsdann als Rückzoll zu gewährenden Betrages würde in folgender Weise zu verfahren sein:
Von den Einnahmen, welche in den drei Jahren vom 1. Ja⸗ nuar 1851 bis 31. Dezember 1853 durch die Eingangs⸗Abgaben
von ungebleichtem ein⸗ und zweidrähtigem und gezetteltem Baum⸗ wollengarn, von roher Seide und von einfachem und dublirtem un gefärbtem Wollengarn aufgekommen sind, wird der Betrag der bie zum 31. Dezember 1853 angewiesenen Rückzölle abgezogen und de dritte Theil der Differenz mit dem Betrage von 900,000 Rthlrn verglichen. Ergiebt sich bei der Vergleichung, daß der dritte Thei jener Differenz diesen Betrag erreicht oder übersteigt, so
bleibt der Rückzoll für die nächstfolgenden zwei Jahre unverändert; ergiebt sich dagegen, daß er hinter demselben zurückbleibt, so wird der Rückzoll ermäßigt.
Bei Bestimmung des Betrages, um welchen der Rückzoll zu ermäßigen sei, wird davon ausgegangen, daß in jedem der auf den 30. Juni 1854 folgenden zwei Jahre eben so viele von den vor stehend genannten Gespinnsten zum Eingange werden verzollt und eben so viele zum Rückzoll berechtigte Waaren werden ausgeführt werden, als im Durchschnitt der drei Jahre 1851 — 1853 verzollt beziehungsweise ausgeführt worden sind, und daß die Zolleinnahme von jenen Gespinnsten den Gesammtbetrag des für diese Waaren zu zahlenden Rückzolls, in jedem der beiden Jahre, um die Summe von 900,000 Rthlr. übersteigen müsse. Bei der im Jahre 1856 und später erfolgenden Festsetzung des Rückzolls wird nach gleichen Grundsätzen verfahren, nur mit der Maßgabe, daß dabei die Ein nahme⸗ und Ausgabe⸗Ergebnisse der beiden vorhergegangenen Kalen derjahre die Grundlage der Berechnung bilden.
Der Rückzoll kann stets nur um 5 Sgr. oder um ein Viel saches dieser Summe ermäßigt werden. Ergiebt sich bei der anzu⸗ legenden Berechnung, daß der Rückzoll um einen durch die gedachte Summe nicht theilbaren Betrag zu ermäßigen sein würde, so wird die nach Theilung dieses Betrages durch 5 Sgr. überschießende Summe bei der Ermäßigung nicht berücksichtigt. Eine jede Verän⸗ derung in dem Betrage des Rückzolls wird acht Wochen vor ihrem Eintritt bekannt gemacht.
Dies sind die Grundsätze, deren Befolgung bei Feststellung der Höhe des Rückzolls vorgeschlagen wird; über das Verfahren bei Abfertigung der mit dem Anspruch auf einen Rückzoll zur Ausfuhr gelangenden Waaren ist Folgendes zu bemerken:
Die Abfertigungsbefugniß steht nur den Hauptämtern zu; die Wahl unter diesen Aemtern bleibt dem Betheiligten überlassen. Die Ausfuhr⸗Declaration muß die Gattung der Waare, nach den Be⸗ stimmungen des Zolltarifs; das Nettogewicht und, bei Geweben, die Stückzahl derselben; das Land, nach welchem die Ausfuhr er⸗ folgt; das Gränz⸗Zollamt, über welches der Ausgang stattfinden soll und die Art des Transportes dahin, enthalten. Mit dieser Declaration wird die Waare an gewöhnlicher Revisions⸗Stelle zur Revision und Abfertigung, d. h. Feststellung der Gattung, der Stückzahl, des Nettogewichts und der Verpackung der Waare, so wie Verschluß, Bezeichnung und Brutto⸗Verwiegung jedes einzelner Kolli's, endlich Abfertigung der ganzen Post auf das Gränz⸗Aus gangs⸗Amt, gestellt.
Der Ausgang kann nur über solche Gränz⸗Zollämter stattfin den, welche zur Erledigung von Begleitscheinen Nr. 1 über Durch gangsgüter befugt sind. Bei diesen Aemtern findet eine Reviston nur unter denselben Voraussetzungen, wie bei dem Ausgange von Durch