1850 / 131 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 Dienstag, 14. Mai. Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden. Parodirende Zauberposse mit Gesängen, Tänzen und Gruppirungen (mit theilweiser Benutzung eines älteren Sujets),

82

in 3 Akten, von Gustav Räder.

1 ““

Decorationen im ersten Akte: Gegend mit Windmühlen; im zweiten Akte: der innere Vorhof eines indischen Tempels mit der Seiten⸗ ansicht des Palastes; im dritten Akte: Explosion⸗ und Einsturz⸗ Pavillon, Ansicht von St. Petersburg mit der Eisfläche der Newa ꝛc., sind vom Maschinenmeister und Decorationsmaler Herrn

Die neuen Maschinerieen und Köhn.

MNittwoch, 15. Mai. (Neunte und vorletzte Gastrolle des Königl. sächsischen Hof⸗Schauspielers Herrn Räder.) Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden. (Herr Räder: Johannes Muckebold.) „Donnerstag, 16. Mai. (Zehnte und letzte Gastrolle des Königl. sächsischen Hofschauspielers Herrn Räder.) Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden.

Wechsel- Course. 88 8 Ie. —ᷓQ————j 8

1

Amsterdauamn.. ““ 250 PFl. Kurz 250 Fl. 2 Mt.

300 Mk. Kurz

300 NMk. 2 Mt.

1 Lst. 3 Mt.

300 Fr. 2 Mt.

150 Fl. 2 Mt.

150 Pl. 2 mec.

100 Thlr. 2 Mt. . 8 Tage

100 Thlr. g ö—ee

2 Mt. 100 SRbl. 3 Wochen

do. IHIamburg . do. London Paris . Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs...

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg vXX“

107⅔

Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.

Geld. Gom. Zf. Brief. Preufs. Freiw-Anl 105 ½ Pomm. Pfandbr. 3 ½ 96

St.-Schuld-Sch. 85⅔ Kur- u. Nm. do. 3 ¾ 95 ¼ Sech.-Präm.-Sch. Schlesische do. 3 ½ 96 K. u. Nm. Schuldv. 2 8

do. Lt. B. gar. 40. 3 ½ Berl. Stadt-Obl. Pr. Bk. Anth.-Sch. do. do.

Westpr. Pfandbr.

Grofsh. Posen do. do. do.

Ostpr. Pfandbr.

89 Friedrichsd'or. 8 And. Goldm. à 5th. 89 ½ Disconto.

93

I

2-

Ausländische Fonds.

Russ. IIamb. Cert. 5 Poln. neue Pfdbr. 4 do. Hope 1. Anl. 4 do. Part. 500 Fl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 do. do. 300 Fl.

do. do. 5. A. IIamb. Feuer-K. 3 ½ do. v. Rthsch. Lst 5 109 ¼ 109 V do. Staats-Pr. Anl. do. Engl. Anleibe 4 ½ 95 Lübeck. Staats-A. 4 ½ do. Poln. Schatz0. 4 78 ½ Ioll. 2 ½ % Int. 2 do. do Cert. L. A. 5 92¼ Kurh. Pr 0. 40 th. do. do. L. B. 200 Fl 11

8*

Poln a. Pfdbr. a.C. 4 96 ½

N. Bad. do. 35 Fl.

A ctien.

Stamm-Actien. V Kapital.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubri ausgefüllt. Tie mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung

Prioritäls-Actien. Kapital.

Zinssuss.

Sämmtliche Prioriläts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

Ber 1BB 10h II do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger .““

Halle-Thüringer Cöln - Minden .. do. Aachen.. Bonn. Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

Obersehl Iit

do. L19. SB.

6,000,000 8,000,000 4,824,000 102 ½ un. 4,000,000 64 B. 1,700,000 4 8 142 ¼ B. 2,300,000 2 9,000,000 63 ½ 13,000,000 1 93 ½ 4,500,000 40 ½ 1,051,200 1,400,000 78 ½ 1,300,000 10,000,000 3 ½ 83 1,500,000 f 2,253,100 ½ 5 ⁄72 ,104 G. 2,400,000 8 102 ¼ G Cosel-Oderberg... 1,200,000 ¼ Breslau-Freiburg.. 1,700,000 Krakau- 8 1,800,000 68 ¾ b2 Berg.-Märkzk. 4,000,000 41 ¼ B. Stargard-Posen 5,000,000 82 ¼˖ bz. Brieg-Neisse 1., 100,000 Magdeb.-Wittenb... 4,500,000 56 ½

88 ¼ bz. u. G. 7726. 78

eeehenes;

Quitlungs - Bogen.

Aachen-Mastricht. 2,750,000

Ausländ. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. Prior

8,000,000

1ev-Igk5 SiltbIA“ ü“ do. dO 11 Ser do. Potsd - Magd. .. do. do. 1 do. ol. Ibt. D. do. Stettiner..

Magdeb.-Leipziger..

Halle-Thüringer....

Cöln-Minden

do. do.

Rhein. v. Staat gar. TIOOo 1oee do Stamm -Prior.

Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000

Niederschl. Märkisch. 4, 175,000

do. 3,500,000 III. Serie. 2,300,000 . Z weigbahn 252,000

Magdeb.-Wittenb. .. 2,7000,000

Oberschlesische 370,300

Krakau-Oberschl... 360,000

Cosel-Oderberg 250,000

Steele-Vohwinkel .. 325,000

do. dOo II S6 375,000

Breslau-Freiburg ... 400,000

Berg Mauer 1,100,000

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000

800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 1,250,000

95 B 100 ½ bz. u. B. 97 ½⅞ B. 92 ¼ B. 101 ¾¼ bz. 104 ¼ B. 99 G.

98 a bz. 101 ¾, B. 103 ¼ B. 83 a B.

87 ½⅔ etw 76 B.

88

95 B 103 ¼ B

102 ½ etw.

ü n

Ee

b8—

99 ˖ G 84 B. 100 B. 960½ G. 82 B.

SSNSICIESNEnnEEEEnnn

100 ½ n.

Börsen-

Ausl. Stamm-Act.

Kiel-Altona Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

2,050,000 6,500,000 4,300,000

—9

von Preussischen Bank-Antheilen

Die höhere Rente keine erhebliche Veränderung.

Auswärtige Börsen.

Wien, 11. Mai. Met. 5 proz. 92 ½, , †. 4proz. 72- . 4 ½proz. 80 ½, %, . 2 proz. 49—48 ½. Anleihe 34: 171 ½ 172. 39: 106 107. Nordbahn 106 ¼, ½, ½. Gloggnitz Mail. 77 ½ 78. Pesth 86 ½, J. Bank⸗Actien 1048 K. Gold 126 . Silber 118 ⅜. Wechsel⸗Course. Amsterdam 167 Br. Augsburg 1195 119 . Frankfurt 119½ 119 ¼. Hamburg 176 ½ 176. London 12.4 Br. u. G. Paris 141 141 ½. Fonds niedriger, schlossen etwas fester. Gold und fremde Va⸗ luten zu lassen und zu haben.

Frankfurt a. M., 11. Mai. Zproz. Spanier gingen an heutiger Börse in Folge ihres Steigens von Madrid bei einigen geringen Umsätzen um ½ höher. In allen übrigen Fonds und Eisenbahn⸗Actien war beinahe kein Geschäft. Nur allein Oesterr. Actien, F. W. Nordbahn waren etwas mehr in Nachfrage und steigend. Bexbacher blieben flauer. Die Course aller übrigen Gat⸗ tungen ganz ohne Veränderung. OOesterr. 5proz. Metall. 77⁄¼ Br., 77 ½ Gld. Bank⸗Actien 1056 Br., 1052 Gld. Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. v. 8 1840 51 Br., 51 ½ Gld., do. a 35 Fl. v. J. 1845 31 ½ 92ubbn. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 33 ½ Br., 32 ½ Gld. Sard. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 31 ½ Br.,

1 ½ Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 72 ½ Br., 72 Gld., do. a 25 Fl. 25 ¼ Br., 25 ½ Gld. Spanien Zproz. inländ. 29 ½ Br., 29⁄. Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 122 Br., 121 Gld. do. 4proz. Obligationen a 500 Fl. 80 % Br., 80 ½ Gld. Friedrich⸗

Wilhelms⸗Nordbahn ohne Zins. 40 ¾ Br., 40 ½ Gld. Bexbacher 80⁄ Br., 80 ½ Gld. Köln⸗Minden 94 v Br., 93 ⁄, Gld.

Hamburg, 11. Mai. 3 proz. p. C. 87 Br., 86 ½ G St. Präm. Obl. 92 Br. und Gnb. 12.n. 1948T. Sen. 8 Gld. Dän. 70 Br., 69 ½ Gld. Ardoins 11 ¾ Br., 112 Gld. Pras. 28 Br. und Gld. Amer. Ver. St. 6proz. 108 ½¼ Br., 108 8e. Hamburg⸗Berlin 77 Br., 76 Gld. Bergedorf 90 Br. vagdeburg⸗Wittenberge 55 Br., 55 Gld. Altona⸗Kiel 93 Br., 88 8 Köln⸗Minden 92 ½ Br., 92 Gld. Friedrich⸗ Wilhelme-

ordbahn 39 Br. Mecklenburg 31 Br., 30 ½ Gld.

Sehr weni asN. W 1 einiges Geschästn Umsatz in Fonds und Actien; in Köln⸗Minden

417 Peri. 10. Nas. 3yeg. 69040,6pr8. 89 ,20. 1 9 a 20. Dukat. 11.80 a 11 der Börse. 4 Uhr. 5proz. 88. 83 88 8 8 89.

Amsterd. Aa9eGsel Course. Hamb. 185 ¼ Berlin 365. Frankf. 210. London 25.650.

Nordbahn

*

Die Rente stieg Anfangs auf 89.25. Am Schluß war sie

auf 89. 20 und 89. 18 p. C. London, 10. Mai. EETIEö 1 ¹8688ä

2 Bras. 88, 86. Cons. eröffneten zu 96, 95 p. C. u. 96 ¼k, 5 a. Z.; sie gin⸗ gen ½ zurück und blieben 96, ½ a. Z. Fremde Fonds unver⸗ ändert.

Zproz. Cons. p. C. 96, 95 ½, a. Z. Int. 56, 55 ½. 4proz. 85 ½, ¼. Ard. Mass. 8 ½, N. Mer. 29, 28 ½. Peru 70 ½¼,

Uhr. Cons. p. C. 96, 95 ¼, . Z. 96, 8.

Amsterdam, 10. Mai. Int. waren bei geringem C eschäft

etwas angenehmer; alle übrigen holl. Fonds fast unverändert. In fremden Effekten war keine fühlbare Veränderung; nur Oesterr. waren bei belebtem Umsatz zu niedrigeren Coursen angeboten.

Int. 55 ½⅜, ½. 3proz. neue 65 ¼, . 3 ½ proz. Synd. 87 ½, x. Span. Ard. 13. Gr. Piecen 13 ⅛. Coup. 7 ⁄, 8. Russen, alte 103 ⅞. Oest. Met. 5proz. 75, 74 ¼. 2 kũproz. 40 ½¼, 39 ⅜.

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 13. Mai.

heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 54 Rthlr., für 88pfd. hoch⸗ bunten vom Boden 53 Rthlr. bez. Roggen loco 27 28 Rthlr. pr. Frühjahr 27 u. 27 ¾ Rthlr. bez., 27 ½ Br., 27 G. 2 Mai / Juni 27 ¼ Rthlr. Br., 27 G. Juni/ Juli 27 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 27 G. Juli / Aug. 27 ½ Rthlr. Br., 27 bez. »„ Sept./ Oktbr. 28 Rthlr. Br., 28 ½ bez. u. G.

8 kleine 17 419 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 17—49 Rthlr. »„ schwimmend 50pfd. 16 ½ a 17 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 28—32 Rthlr. Futterwaare 25 —28 Rthlr. Rüböl loco 12 ½ Rthlr. NTbebeböbdlr b., 12; Br., 12 G. Mai / Juni 11 Rthlr. Br. u. G. Jan/aam 10 Rthlr. Br., 10 ¾ G. uli / Aug. 8 I. g. 3 Nu;./Cch. 10 Rthlr. Br., 105 G. Sept. /Okt. 10 ½, 3 u. 1 Rthlr. bez., 10 Br., ¾ G. Okt. /Nov. 10 ¼ Rthlr. Br., 10 ½ G. Leinöl loco 11 ½ Rthlr. Br. pr. Mai 11 ½¼ Rthlr. Br., 11 ¼2 G. Mai / Juni / Juli 11 Rthlr. Mohnöl 14 ¼ a 14 Rthlr. Palmöl 12 ¼ Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 Rthlr. Spiritus wött ohne Faß 14 a 14 ½2 Rthlr. verk. Ieß rsü 14 u. 14 ⁄2 Rthlr. bez., Mai/ Juni 14 ⅛¼ Rthlr. Br., 14 G

1

Spiritus Juni /Juli 14 Rthlr. Br., 14 ¼ bez. u. G.

8 Juli/ Aug. 14 ½ Rthlr. Br., 14 bez. u.

6 Aug./ Sept. 15 Rthlr. Br., 14 Wetter heiter. Geschäftsverkehr nicht belebt. Weizen gut gefragt. Roggen bei geringem Umsatz preishaltend. Rüböl in fester Haltung. Spiritus unverändert.

Königsberg, 10. Mai. Zufuhr war gering. Wei⸗ zen 48 bis 65 Sgr. pr. Schfl., Roggen 25 bis 29 Sgr., große Gerste 19 bis 23 Sgr., kleine Gerste 17 bis 21 Sgr., Hafer 14 bis 17 Sgr., Kartoffeln 2.) Sgr., der Ctr. Heu 12 bis 15 Sgr. das Schock Stroh 80 bis 99 Sgr.

Posen, 10. Mai. Weizen 1 Sgr. Pf. bis 1 Rthlr. 27 Sgr. 9 VWf. Roggen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr 1 Sgr. 1 Pf. Gerste 20 Sgr. bis 24 Sgr. 5 Pf. Hafer 17 Sgr. 9 Pf. bis 20 Sgr. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf. bis 26 Sgr. 8 P TbZeeebheee e144“*“¹“; 110 Pfd. 25 Sgr. bis 1 Rthlr. Stroh, das Schock zu 1200 Pfd 5 Rthlr. bis 6 Rthlr. Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 15 Sgr. bis 1 Rthlr. 20 Sgr.

Amsterdam, 10. Mai. Weizen zu vorigen Preisen; 130 pfd bunt. poln. 285 Fl. in Partieen, 134 pfd. oberländ. ris. 240 Fl. 129 pfd. oberländ. 220 Fl., 130 pfd. dito 225 Fl., 130 pfd. minder dito 220, 222 Fl., 119 pfd. neu. fries. 188 Fl. an der Zaan.

Roggen, Gerste und Hafer ohne Handel.

Buchweizen zu vorigen Preisen verkauft, 132, 134 Fl.

Kohlsamen gleich unverändert, auf das Spätjahr höher abge⸗ geben, auf 9 Faß gleich 68 L., Okt. und Nov. 57 L.

Leinsamen wie früher, 111pfd. riga. 232 ½ Fl. steigerung: 107pfd. libau. 6 Fl. p. Maß.

Rüböl gleich merklich williger, auf Lieferung auf das Spät—⸗ jahr etwas angenehmer, auf 6 Woch. 45 Fl., effekt. 44 Fl., Sept u. Okt. 33 ½ a 34 Fl., Nov. u. Dez. 33 ¾ a 34 Fl.

Leinöl auf 6 Woch. 32 Fl., effekt. 31 Fl.

Hanföl auf 6 Woch. 37 ¼ Fl., effekt. 36 ¾ Fl.

119⸗, 120pfd. holst

In der Ver⸗

Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 11. Mai. Nordbahn 40 ½¼. Met. 67 ¾. 5proz. 77 ½. Span. 29 9. Paris, 11. Mai. Amsterdam, 11. Mai. inl. 29 ½. 5proz. Metall. 74 ½.

4 ½proz

3proz. 55. 380.

Ard. 13 ½¼. Span. Neue 5proz. Metall.

Sproz. 89. 20.

Int. 55 †. 2 ½u proz. 40.

v11“

Beilage zum Preußischen

829

1u““ u“ 8

Staats-Anzeiger.

Dienstag d. 14. Mai.

IIhna 11

1ö1313““ Oesterreich. Wien. Hirtenbrief des Erzbischofs von Wien. Schluß des Berichts der Bank⸗Kommission. Bestimmungen rücksichtlich der Gebühr von Besitzveränderungen unbeweglicher Sachen.

Ausland. Oesterreich. Venedig. General d'Aspre †. Neapolitanischer Ge⸗ sandter. Vermischtes. Mailand. Beamtenbestrafung. Griechenland. Athen. Diplomatische Aktenstücke. Vereinigte Stgaten von Nord⸗Amerika. Frage über die Aufnahme Kaliforniens als Staat der Union. mischtes.

New⸗York. Die Ver⸗

Eisenbahn⸗Verkehr. Sächsische Eisenbahnen. Markt⸗Berichte.

wem., ramramögern mcmeDrTrgrna neme

8

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

rreich. Wien, 9. Mai. Der Erzbischof von Wien hat zur Abwehr der in der letzten Zeit gegen die neuesten kirchlichen Verfügungen erhobenen Bedenken folgenden Hirtenbrief erlassen: „Vincenz Eduard, von Gottes und des apostolischen Stuhles Gnaden der Kirche zu Wien Fürst⸗Erzbischof, der Gottesgelehrtheit Doktor, Groß⸗ kreuz und Prälat des K. österreichischen Leopoldordens, Sr. K. K. Majestät wirklicher Geheimer Rath ꝛc. ꝛc. Allen Gläubigen der wiener Erz⸗Diözese Heil und Segen! Ich höre mit Erstaunen und Bedauern, daß die bekannt gemachten allerhöchsten Entschließungen über die Regelung der kirchlichen Angelegenheiten, dd. 18. und 23. April d. J., manche Menschen beunruhi⸗ gen, und ihnen Veranlassung zu ungeg ündeten Besorgnissen geben. Diese Besorgnisse sind zwar größtentheils nur eine Folge der Mißverstandnisse, oft aber auch eine Folge böswilliger Mißdeutungen, da durch einzelne Blätter und durch Reden einiger der Kirche feindselig gesinnten Menschen der Sinn der Worte der allerhöchsten Entschließung verdreht und irrige Vorstellungen verbreitet werden. Die Besorgniß, daß einzelne, vielleicht auch gutgesinnte Menschen irre geführt werden könnten, bestimmte mich, den Gott nach seinem unerforschlichen Rathschlusse zum Oberhirten der wiener Erz⸗ Diözese in den schwierigen Zeiten, in denen wir leben, erwählt hat, meine Stimme zu erheben, um die Unwissenden zu belehren, die Kleinmüthigen zu trösten, die Schwachen zu stärken, um die Feinde unserer heiligen Religion, welche böswillig durch irrige Deutungen Euch irre zu führen suchen, zurecht zu weisen und vor dense lben zu warnen. Es sind vorzüglich zwei Gegenstände, welche Ihr, meine Lieben, leicht mißver⸗ stehen koͤnnt, und über welche die Gegner unserer heiligen Kirche Euch ab⸗ sichtlich irre zu führen suchen. Man schreit und lärmt in manchen Blät⸗ 8 die Aufhebung des sogenannten Placctum und die dadurch ertheilte zestat ung von Seiten des Staates, daß „die Bischöfe und Gläubigen sich in geistlichen Angelegenheiten an den Papst wenden, und die Entschei⸗ dungen und Anordnungen desselben empfangen können, ohne dabei an eine vorläufige Zustimmung der weltlichen Behörden gebunden zu sein.“ Ferner sind Manche damit unzufrieden, daß es in §. 2 der all rhöchsten Entschlie⸗ ßung vom 18. April he ßt: „Den katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer Amtsgewalt und innerhalb der Gränzen derselben an ihren Klerus und ihre Gemeinden, ohne vorläufige Genehmigung der Staats⸗ behörde, Ermahnungen unb Anordnungen zu erlassen; sie haben jedoch von ihren Erlässen, insofern sie äußere Wirkungen nach sich ziehen, oder öffent⸗ lich kund gemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungs⸗Behörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzutheilen.“ Niemand, der ruhig diese Worte überdenkt wird in denselben das mindeste Gefährliche oder Schädliche für seine Per⸗ son finden und zum Tadel veranlaßt werden. Da es jedem Menschen frei steht, sich in seinen Angelegenheiten an enen Anderen mündlich oder schriftlich zu wenden, so begreife ich nicht, wie man dem kacholischen Christen verbieten köonnte, sich in seinen geistlichen Angelegenheiten an das Oberhaupt seiner Kirche zu wenden. In jeder anderen Religionsgesellschaft steht es Jedem frei, bei dem Vorsteher seiner Gemeinde, er heiße Super⸗ intenden?, Ober⸗Rabbiner oder wie immer, Rath, Trost oder Hülfe zu suchen. Soll dieses nur dem katholischen Christen verboten sein? Eben so steht es jedem Vorsteher einer religiösen Gesellschaft frei, Ermahnungen und Anordnungen an seine Glieder zu erlassen. Will man dieses allgemeine Recht nur den katholischen Bischösen versagen? In der Zeit, 1 welcher man die größten Schmähungen der katholischen Kirche druckt und die Lehren derselben lächerlich zu machen, die verleiten sucht, will man den Bischöfen untersagen, ihre C lãu igen 88 mahnen, zu warnen, im Glauben zu stärken? Iedem ist T sollen ohne vorläusige Genehmigung drucken zu lassen, nur die . einer vorläufigen Censur der Staatsbehorden unterworfen dsseei . Wer kann dieses mit dem §. 5 des Gesetzes vom 4. März 1849, in heißt: „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 11 liche Darstellung seine Meinung frei zu äußern,“ in Uebereinstimmung b den? Gerade diejenigen, die so laut die Preßfreiheit verkünden und Uder jede Beschränk Klage führen, schreien nun dagegen, daß die katholische jede Beschränkung Klage f 1 Rßs⸗ en Kirche ungehindert ihre Lehren verkunden, die Menschen vor dem Bösen I und zum Gaten ermahnen darf, indessen sir das Recht, irrige ünd böse hfunh⸗ sätze zu verbreiten, in Anspruch nehmen. Die Freiheit LEeE“ mit dem päpstlichen Stuhle ist durch die Worte: „in 11““ heiten,“ und die Freiheit der Erlässe der Bischöfe ist durch L“ ai sie den Regierungs⸗Behörden mitgetheilt werden sollen, ohn dies mehr al die Freiheit anderer Menschen beschränkt, und der

Staat hat sich eine gid⸗ ßere Bürgschaft, als bei anderen Schriften gesichert. Ich hoffe⸗ ben, Ihr werdet selbst erkennen, daß die Ansichten einzelnen Tad 1 Entschleßungen nur eine Ausgeburt der Feindschaft vG 9 Religion sind, durch welche sie Euch irre zu führen und ohne Grund z

beunruhigen suchen. Der zweite Gegenstand, welcher heftig angegriffen und als ein Schreckbild für schwache und leichtgläubige Menschen benutzt wird, ist das Wort „Kirchenstrafen.’“”“ Da viele Menschen gar nicht wissen, wqs unter Bann, Excommunication und dergl. zu verstehen sei, M sie auf eine bis ins Lächerliche gehende Art in Furcht gesetzt. Man sucht durch Erzählung ganz falscher oder entstellter Geschichten das Gemüth sol⸗ cher Menschen zu beunruhigen und ihnen Furcht vor dem ihnen bevorstehen

den Schicksale einzuflößen. Manche werden durch lächerliche Drohungen vom Stehen vor der Kirchenthüre, von schwarzer Kerze, sogar von Schei⸗ terhaufen und dergl. von böswilligen Menschen aufgeregt. In der aller⸗ höchsten Entschließung ist im §. 3 ausdrücklich beigesetzt, daß „die Kirchen⸗ strafen auf die bürgerlichen Rechte keine Rückwirkung üben. Schon aus diesen Worten zeigt sich, daß nur geistliche Strafen, nämlich die Versagung der heiligen Sakramente, der geistlichen Segnungen und Gebete, die Aus⸗ schließung von der Kirchengemeinschaft gemeint sein können. Solche Strafen zu verhängen, ist kein neues der Kirche zugestandenes Recht; denn sie hat allezeit, auch in den letzten Jahrzehnten, dieses Recht ausgeübt. Dem unbußferti⸗ gen Sünder wurde die Lossprechung versagt, der Zutritt zu dem Tische des Herrn verweigert; dem Ungläubigen wurde die lirchliche Einsegnung seiner Leiche nicht zugestanden. Alle diese Strafen wurden von der Kirche allezeit verhängt, und nur insofern der Staat in früheren Zeiten den Verlust bür⸗ gerlicher Rechte mit den Kirchenstrafen verbunden hat, wurde die Zustim⸗ mung der Staatsgewalt gefordert. Gegenwärtig, da keine Rückwirkung auf bürgerliche Rechte stattfindet, ist es natürlich, daß jene Gesebe, durch welche die Zustimmung festgesetzt wurde, außer Wirksamkeit kommen. Mehr als dieses ist in der allerhöchsten Entschließung nicht ausgedrückt. Das Recht, Strafen zu verhängen, liegt in der Natur einer jeden Gesellschaft, und

gründet sich bei der Kirche auf die Gewalt, die Jesus derselben hinterlassen hat. Jede irdische Gesellschaft hat ihre Vorschriften, welche die einzelnen Glie⸗ der zu befolgen verpflichtet sind. Wenn ein Mitglied diese Vorschriften zu be⸗ obachten sich weigert, so hat der Verein das Recht, dieses Glied auszuschließen, und dasselbe kann sich nicht über ein ihm widerfahrenes Unrecht beklagen. Dieses erkennen selbst die Gegner unserer heiligen Kirche, welcher sie das Recht, unwürdige Glieder auszuschließen, absprechen, indessen sie dasselbe Recht jeder anderen Gesellschaft zugestehen. Sell denn die Kirche stillschweigend zuge⸗ ben, daß Wölfe in dem Felle der Lämmer einhergehen, daß der Unglaube und das Laster sich des Namens der Katholiken rühmen? Soll die Kirche, zu der Jesus sprach: „Werfet das Heilige nicht den Thieren vor,“ (Matth. 7, b.) ihre Sakramente und Segnungen denjenigen spenden, die ihrer spot⸗ ten und sie verwerfen? Jesus Christus, der göttliche Stifter unserer heili⸗ gen Kirche, hat diese geistliche Strafgewalt selbst gegründet, indem er sprach: „Wer die Kirche nicht höret, der werde von dir wie ein Heide und Pabli

kan angesehen.“ (Matth. 18, 17.) Der heilige Apostel Paulus hat diese Strafgewalt gegen den Blutschänder in Korinth (I. Korinth. V., 5.), eben so gegen den Homenäus und Alexander (J. ad. Tim. I., 20) ausgeübt, und die Kirche hat in den ersten Jahrhunderten die Sünder durch lange dauernde und schwere Strafen der göttlichen Barmherzigkeit würdig zu machen gesucht. Wenn daher in unseren Tagen diese Strafgewalt blos auf die Entziehung der heiligen Sakramente, der Segnungen und Geb te beschränkt wird, so kann Niemand mit Grund die Kirche der Anmaßung einer ihr nicht zukommenden Gewalt beschuldigen. Die geistlichen Strafen sind aller⸗ dings schwer und werden von den frommen und rechtgläubigen Christen hart empfunden; allein diesen treffen sie nicht, und diejenigen, über welche sie verhängt werden, achten gewöhnlich diese Strafen nicht, indem sie selbst schon früher von den Gütern der geistlichen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben. Sie achten nicht, was ihnen werthlos scheint, daher die Strafgewalt mehr als Mittel zur Tilgung des Aergernisses, als Zeichen der Mißbilligung der Kirche ausgeübt wird. Ein Mißbrauch der Verhängung der blos geistlichen Kirchenstrafen ist nicht zu besorgen, weil die Ausübung der äußeren größeren Kirchenstrafen nicht der Willkür, der Leidenschaft oder dem Feuereifer einzelner Priester überlassen ist, sondern nur den Bischöfen, „welche der heilige Geist gesetzt hat, die Kirche Gottes zu regieren“ (Aect. Ap. 20, 28), anvertraut ist. Diese können die ihnen anvertraute Gewalt nur nach gepflogener genauer Untersuchung und mit reifer Ueberlegung aus⸗ üben, und werden stets sich der Worte Jesu Christi erinnern, der zu den Aposteln, als sie von ihm forderten, Feuer vom Himmel über Samaria regnen zu lassen, sprach: Ihr wisset nicht, wessen Geistes Kinder ihr seid (Luc. 9. 54). Die Kirche, „welche nicht den Tod des Sünders will, sondern daß er sich bekehre,“ welche ihre Liebe nach dem Beispiele Jesu auch auf ihre Gegner ausdehnt, wird allezeit nur mit Wehmuch und nur wenn kein anderers Mittel, dem Aergernisse entgegen zu wirken, vorhanden ist, zur Ausübung ihrer Strafgewalt schreiten. Die Kirche, welche keine äußeren Zwangsmittel be⸗ sitzt, kann auch keinen Sünder zu äußeren irdischen Strafen verhalten; sie kann ermahnen, warnen, sie kann ihre Gebete, Segnungen und Sakramente versagen, sie kann erklären, daß Jemand aufgehört habe, ein Glied derselben

zu sein, aber wenn der verhärtete Sünder auf alles dieses nicht achtet, so

kann sie ihn nur beweinen und für ihn beten. In Rucksicht jener unglück⸗ lichen Diener der Kirche, welche die Pflichten ihres Amtes nicht erfüllen

und die ihnen übertragene Gewalt mißbrauchen, wird jeder fromme Cheist selbst wünschen, daß solche, die nur zum Aergerniß und zum Verderben dienen, entfernt werden. Aus dem Gesagten werdet ihr, meine Lieben, er⸗ kennen, daß das Geschrei, man wolle das finstere Mittelalter zurückrufen, den Aberglauben verbreiten, despotische Willkuüͤhr herrschend machen, ganz grundlos ist. Weder der Staatsregierung noch den Bischöfen kann ein so tbörichter Gedanke in den Sinn kommen. Ich kenne den großen Unterschied zwischen der inneren Religiosität und den äußern oft heuchlerischen Formen der⸗ selben. Ich weiß, daß die erstere nicht durch Furcht und Zwang begrün⸗ det werden kann. Den inneren Sinn der Gottesfurcht und Frömmigkeit unter den Menschen zu wecken, die wahre Sittlichkeit herzustellen, ist mein Wunsch und wird mein Bestreben und mein Gebet in den wenigen Tagen sein, die Golt mir auf dieser Erde zu wandeln noch geben wird. Ich wünsche und bitte Gott, daß ich nie durch meine ohne dies schwere Pflicht in die Nothwendigkeit versetzt werde, irgend eine Kirchenstrafe aussprechen zu müssen. Sollte ich durch die Kirchengesetze dazu gezwungen sein, so werde ich diese schwere Pflicht mit tiefem Schmerze und allegeit zugleich mit Liebe gegen den Verirrten erfüllen. Euch, meine Lieben, ermahne und warne ich väterlich, daß Ihr Euch durch falsche Gerüchte und böswillige Entstellungen nicht irreführen lasset. Bleibet fest in Eurem Glauben an unseren Heirn und Erlöser, Jesum Christum. Bleibet fest in Euerer An⸗ hänglichkeit an unsere heilige Kirche, welche die Grundfeste und Be⸗ wahrerin aller Wahrheit ist. Seid nicht blos Hörer, sondern Voll-⸗ bringer des Wortes Gottes (Jak. 1, 22.), und zeiget in Euerem

Lebenswandel, daß ihr Christen im wahren Sinne des Wortes

seid. Dann seid ihr nicht nur vor jeden Kirchenstrafe gesichert, sondern auch

sicher vor jenen größeren und schwerecren Strafen, die den unbußfertigen

Sünder in der anderen Welt einst treffen werden. Bittet Gott täglich und

inbrünstig, daß er Euch seine Gnade verleihe, als Christen zu leben, als

Christen zu sterben, als Christen Theil zu nehmen an der ewigen Stligkeit. Betet

zugleich fuür Eure verirrten Brüder, damit Got ihren Verstand erleuchte, ihr Herz

erweiche, und sie zurückführe auf den Weg der Buße, damit wir Alle, die

wir Glieder der Kirche Jesu auf dieser Erde sind, einst auch Glieder seines

Reiches in dem Himmel werden mögen. Der Friede unseres Herrn Jesu

Christi sei mit Euch Allen! Aus meinem Palais in Wien, am 3. Mai

1850. Vincenz E duard, Fürst⸗Erzbischof.“

Schluß des Berichts der zur Erstattung von Vorschlägen über organische Einrichtungen für das Bank⸗Institut einberufenen Kom⸗ mission an den Finanz⸗Minister,

Ehrerbietigst erlaubt sich nun auch die Kommission vorzustellen, wie sehr sie bei ihren Berathungen von der Nothwendigkeit durch⸗ drungen war, daß das Gleichgewicht in dem Staatshaushalte so bald als möglich erreicht werde, einestheils durch Vervollständigung der Besteuecrung und anderentheils durch die größtmögliche Erspa⸗ rung in allen Zweigen der Ausgaben.

Die vorgeschlagene Höhe der Anleihe ist eine beträchtliche; doch ist die Kommission fest davon überzeugt, daß eine Summe von 150 Millionen in 25 monatlichen Raten aufzubringen, die Kräfte der Staatsangehörigen nicht übersteigt. Wenn übrigens diese An⸗ leihe vom Auslande nicht abhängig sein darf, so ist das Ausland von Betheiligungen nicht ausgeschlossen, und dürften die vorgeschla⸗ genen Bedingungen manchen Kapitalisten Europa's einladend schei⸗ nen, um so mehr, als durch das Zustandekommen der Anleihe, wel⸗ ches im Nothfalle der Zwang sichert, die Wiederherstellung der Landeswährung gewiß ist.

Die Gesammtsumme der Staatsschulden wird durch die Anleihe nicht vermehrt; sie betrug laut der vom hohen Finanz⸗Ministerium der Kommission mitgetheilten Uebersicht mit Ende Februar dieses Jahres unter allen Gestalten sondirt und schwebend, mit und ohne Zwangscours, verzinslich und unverzinslich in Conventions- Münze: 1333 Millionen, weniger 1

175 2 die im Besitze des Tilgungs⸗Fonds sind, also 1758 Mülionen, wogegen der Staat außer bedeutenden anderen Aktivis nahe an 100 Millionen Eisenbahn Eigenthum besaß.

Diese Gesammt⸗Schuldenlast ist keine, welche den österreichischen Kaiserstaat niederbeugen kann, Ew. Excellenz haben Beweisgründe dafür gegeben in deren Vortrag vom 28. Dezember letzten Jahres; die Bevölkerung von 38 Millionen, der Bodenbesitz von 12,000 Quadrat⸗Meilen unerschöpft und bisher theilweise unvollständig bebaut, die frühere geringe Höhe der Gesammt⸗ besteuerung, der große Aufschwung, welcher bei der Neugestaltung

der Monarchie im Ackerbau, Handel und Gewerbe mit Zuversicht zu erwarten ist, die Entwickelung der unermeßlichen Kräfte des Reichs, folglich die größere Steuerfähigkeit, diese Gründe erfüllen die Kommission mit der zuversichtlichen Hoffnung, daß die Lasten obiger Gesammtschuld in der Zukunft nicht allein leicht zu tragen sein werden, sondern daß auch deren allmälige Abzahlung werde statthaben können. 1

Jedoch in der Gegenwart den schwebenden Theil der Schuld zu regeln, ihn von dem Geldumlaufe zu trennen und diesen von ihr ganz unabhängig zu machen, dahin muß die Kommission in ihren Vorswhlägen mit aller Entschiedenheit streben, dieses ist, was dringend Noth thut!

Es mußte in dem Berichte, welchen die Kommission Ew. Ex⸗ cellenz zu unterbreiten die Ehre hat, ihre erste Aufgabe sein, vor⸗ zutragen, auf welche Weise die Nationalbank wieder selbstständig gemacht werden könne, und fähig, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

Ohne daß diese Vorbedingungen erreicht werden, ist keine die

Wohlfahrt der Staatsangehörigen befördernde Thätigkeit der Na⸗ tionalbank denkbar. Indem sie nun zu denen sub a bis 1 gestellten Aufgaben schreitet, beehrt sich die Kommission zu berichten, wie sie als un⸗ umgänglich nothwendig erachtet habe, daß für die Zukunft feste Normen zur Bemessung des Notenumlaufes aufgestellt werden, und daß bei der Gebahrung der Bank nicht allein auf den Münzvor⸗ rath, sondern auch auf das Bank⸗Vermögen Ruͤücksicht genommen werde.

Eine augenblickliche Ueberfüllung der Bank mit Münze darf nicht eine verhältnißmäßige Hinausgabe von Banknoten veranlassen; es ist nicht dasselbe, ob der Münzvorrath bei der Bank größer und im Verkehre kleiner werde; das Eintreten von unerwarteten ungünstigen Ereignissen (namentlich bei der Veröffentlichung der Zustände der Bank) erzeugt in demselben Grade stärkere Erschütte⸗ rungen, als der Notenumlauf an und fur sich den gewöhnlichen Betrag übersteigt, und als weniger Münze in Umlauf ist. .

Da der Münzvorrath wegen der Mannigfaltigkeit der Einflüsse, welchen er ausgesetzt ist, nicht Zuverlässigkeit und Stä igkeit genug als alleiniger Regulator des Notenumlaufes darbietet, so ist es nö⸗ thig, neben demselben noch einen anderen Maßstab zu haben, welcher diese Eigenschaften in höherem Grade besitzt. Die Kommission hat erkannt, daß das Vermögen der Bank sich zu diesem zweiten Re⸗ gulator eigne.

Wenn jeder Geschäftsbetrieb innerhalb des richtigen Verhält⸗ nisses zu dem dafür haftenden Kapitale sich bewegen soll, so ist die Bank von diesem Grundsatze nicht unabhängig.

In Betracht der großen Ausdehnung der Monarchie, in Be⸗ tracht des ausschließlichen Vorrechtes, welches die Kommission zu Gunsten der Nationalbank für die Zukunft wieder in Anspruch nimmt, allein Papier für den Geldumlauf der ganzen Monarchie auszugeben, und auch in Betracht der vorgeschlagenen Zurückziehung aller Noten unter 10 Fl., welche bis zu den beantragten festen Terminen vollendet sein, folglich früher schon allmälig in Ausfüh⸗ rung kommen sollte, beschloß die Kommission als feste Normen, in⸗

folgende vorzuschlagen, nämlich:

a) „die Gesammtsumme der Noten im Umlaufe soll niemals (ausge- nommen in dem sub e bezeichneten Falle) mehr betragen, als das dreifache des Gesammtvermögens der Bank;

b) „zur Bedeckung des Noten⸗Umlaufs soll stets wenigstens ein dritter Theil des Betrages des Noten⸗Umlaufs in Münzvorrath bei der Bank bestehen.

„In demselben Verhältnisse, als der Münzvorrath unter ein Drittel sinkt, müssen allsogleich Noten eingezogen werden;

c) „wenn der Münzvorrath mehr betragen sollte, als das Ge- sammtvermögen der Bank, so soll die Bank einen diesem Mehrbe trage des Münzvorrathes über das Bankvermögen gleichen Betrag Banknoten, 10 Gulden für 10 Gulden, ausgeben dürfen.“

Die Kommission betrachtet diese Schranken als die ausgedehn⸗ testen, welche sich mit der Sicherheit der Bank jederzeit dem Vor zeiger ihrer Noten, Münze für deren Betrag auszaͤhlen zu können, vertragen.

Es muß der Vorsicht der Bank⸗Organe überlassen bleiben, den Notenumlauf innerhalb dieser Normen so enge zu beschränken, als die jedesmaligen Zeitumstände es vorschreiben mögen.

Sich auf den Antrag berufend, welcher in einem früheren Theile ihres Berichtes enthalten ist, die bei Begründung der Bank entstandene Forderung derselben an den Staat von dermalen circa 77 Mill. Gulden, den dafür bestehenden Verträgen zu überlassen, beehrt sich die Kommission die Lösung des hierauf bezüglichen Punk⸗ tes b) zu ergänzen, indem sie ehrerbietigst den Beschluß unterstellt, „daß die Benutzung des Kredites der Nationalbank zu Staats erfordernissen in Zukunft niemals für eine größere Summe statt⸗ finden solle, als die Summe des Gesammtvermögens der Bank, und daß diese Benutzung zu den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Sicherheit und des Zinsfußes stattfinden möge, wie sie nun bei jener Schuld bestehen.“

Die sub’e gestellte Frage löste die Kommission, indem sie sich darüber einigte, daß in der Zukunft zur Bedeckung von zeitweiligen Staats⸗Erfordernissen der Umlauf von Reichsschatz⸗Scheinen, ohne Zwangs⸗Cours, in Kategorieen von nicht unter 100 Fl., in solchen Beträgen und mit solcher Verzinsung als den jeweiligen Verhält⸗ nissen des Geldmarktes angemessen sein werden, den ausgesproche⸗ nen Grundsätzen in Betreff des Geldumlaufes nicht entgegen wäre.

Dabei scheint ihr jede spezielle Sicherheit oder Hypothek über⸗ flüssig. Es wäre nothwendig, daß die sich im Umlauf befindlichen Beträge monatlich veröffentlicht würden.

Reichsschatz⸗Scheine auf diese Weise hinausgegeben, wären nicht Papiergeld, sondern würden den schwebenden Kapitalien eine bequcme Anlage darbieten, wie dieses in früheren Jahren mit den Central⸗Kassen⸗Anweisungen der Fall war, und auch in anderen Staaten mit Vortheil für die Finanz⸗Verwaltung sowohl, als für das Publikum geschieht.

Sie würden auf trächtigen.

Nach den übereinstimmenden Ansichten aller ihrer; Mitglieder nimmt die Kommission mit Gewißheit an, daß der innere Geld⸗ verkehr der Monarchie mit der Befestigung geregelter Zustände und mit der Entwickelung ihres neuen Organismus eine sehr be⸗ trächtliche AUusdehnung und Vermehrung erfahren muß. Sie erlaubt sich als Hauptgründe der zukünftigen Vermehrung des Geldver⸗ kehrs zu erwähnen, die durch die Ablösung der Lasten des Grund⸗ besitzes und durch die Entschädigung der früher Berechtigten be⸗ dingten Geld⸗Operationen, die Nothwendigkeit mit Geld vieles zu begleichen, was früher durch Natural⸗ und persönliche Leistun- gen geschah, die höhere Besteuerung aller Staatsangehörigen, der Aufschwung im Wohlstande und der Verbrauchsfähigkeit, welcher

keine Weise den Banknotenumlauf beein⸗

nerhalb welcher der Notenumlauf sich in der Zukunft bewegen soll,