bei den Landbewohnern zu erwarten ist, endlich die freiere Bewe⸗
gung des Handels und der Gewerbe.
Wenn früher schon von Seiten vieler Kronländer der Wunsch nach einer Filiale der Nationalbank bestand, so besteht nunmehr dieser Wunsch mit wenigen Ausnahmen bei Allen.
Dessen Erfülluug scheint der Kommission ein Gebot der Bil⸗ ligkeit, da durch das ausschließende Privilegium der Bank, in dem ganzen Umfange der Monarchie Noten auszugeben, die Kronländer verhindert werden, eigene Institute zur Erleichterung des Geldver⸗
ehres zu errichten. Die Errichtung von Filialen war bisher in den Statuten der Bank als ein Recht derselben betrachtet; da das
Bedürfniß nach denselben früher schon vorherrschend, durch die jetzt
bestehenden Verhältnisse so sehr erhöht ist, und da dasselbe noch
dringender werden dürfte, so scheint es der Kommission wünschens⸗ werth, daß dem Rechte auch die Verpflichtung beigesellt werde; sie
Ferlaubt sich daher ad d, h und i zu beantragen:
„es möge zu dem in den Statuten ausgesprochenen Rechte der Bank auch die Verpflichtung derselben festgestellt werden, Filialban⸗ ken in den Hauptstädten eines jeden Kronlandes über Antrag der Handels⸗ und Gewerbskammern und Erkenntniß der hohen Regie⸗ rung zu errichten; auch möge unter diesen Bedingungen in ande⸗
ren Orten um eine Filiale eingeschritten werden können;“ und fer⸗
ner, „es sollen die Filialen gegenseitig Anweisungen auf einander ausstellen; für größere Beträge allenfalls drei oder mehrere Tage nach Sicht zahlbar.“ —
Aus letzterer Bestimmung erwartet die Kommission eine sehr wesentliche Erleichterung des Verkehrs zwischen Kronland und Kron—⸗ land. Hinsichtlich des Verhältnisses, welches zwischen den Filial⸗
vanken und der Nationalbank zu bestehen habe, erlaubt sich die Kommission, folgende allgemeine Grundsätze vorzuschlagen, nämlich:
8 1) die Filialbanken nach den Verhältnissen eines jeden Kron⸗ landes, in welchem sie errichtet werden, mit einem bestimmten Ka⸗ italfonds dotirt werden; “
2) daß bei deren Einrichtung und innerer Verfassung einer⸗ eits auf die Statuten und das Reglement der Nationalbank, an dererseits auf die Lokalverhältnisse und die Bedürfnisse des Kron⸗ landes Rücksicht genommen werde;
3) daß die Direktoren und Censoren sowohl als ihre Stell⸗ vertreter durch den Handels⸗ und Gewerbestand der Stadt, in welcher die Filialbank errichtet wird, vorgeschlagen, im Wege der Handels⸗ und Gewerbekammer an das hohe Ministerium geleitet und deren Wahl durch dasselbe im Einvernehmen mit der Bank⸗ Direction in Wien entschieden werde;
4) daß ein Organ der hohen Regierung die Gebahrung der Filialbank überwache;
5) die Kommission glaubt die bisherige Filial Escompte⸗Anstalt in Prag als ein günstiges Vorbild empfehlen zu können, da ihre
Wirksamkeit im Fache des Escompte nach übereinstimmender Dar⸗
stellung eine gemeinnützige und wohlthätige gewesen ist.
Die Unterstützung von Gewerbebanken, da, wo das Bedürfniß nach solchen die Wohlfahrt der arbeitenden Klassen befördernden Anstalten sich veweisen wird, und wo die Nationalbank zu deren Errichtung ohne eigene Gefahr, und auf eine dem Geiste ihrer Statuten entsprechende Weise wird mitwirken können, ist ein wei⸗ teres Mittel, durch welches die Nationalbank ihrem Berufe der Ge⸗ meinnützigkeit wird nachkommen können.
Die Kommission beantragt daher ad e, daß die Nationalbank, an Orten, wo die Gemeinde hinreichende Sicherheit gewähren kann, unter der Haftung der Gemeinde, mäßige Darlehen an Gewerbe⸗ banken gegen billige Zinsen und mit der Bedingung der Rückzah⸗ lung an bestimmten Terminen leisten möge; und das Bedürfniß hiernach solle von den Gewerbekammern ausgesprochen, von der Regierung konstatirt werden.
¹In der Frage f, inwiefern die Bank zu den Kredits⸗Operatio⸗
nen, welche die Durchführung der Anordnungen über die Bodenent lastung nöthig macht, benützt werden könne, erkannte die Kommis sion, daß eine unmittelbare Mitwirkung der Bank bei diesen wich⸗ tigen Operationen sich nicht mit deren Beruf und mit deren Ver pflichtungen vereinigen lasse. Damit die Bank jederzeit der Abnahme ihres Münzvorrathes mit einer verhältnißmäßigen Einziehung ihrer
Noten begegnen könne, müssen deren Kreditgewährungen auf feste Termine von kurzer Dauer beschränkt sein; ihr Reglement bestimmt
daher die Verfallzeit der durch sie escomptirten Wechsel
auf längstens 95 Tage, und der Feist für die durch
sie gemachten Darleihen auf längstens 90 Tage; die Bank muß auch auf pünktlichste Einhaltung der Rückzahlungs⸗Termine rechnen können. Es ist nicht denkbar, wie mit diesen ihr durch die eigene Verpflichtung jederzeit dem Vorzeiger ihrer Noten deren Be⸗ trag in Metallmünze einzulösen, gebotenen Normen, sie ihre Kräfte und ihren Kredit dem Grundbesitze direkt zuwenden könne. Wenn hinsichtlich von Gewerbebanken eine Ausnahme von obigen Regeln stattfinden darf, so kann dies geschehen in Betracht der geringen Höhe der Beträge, welche sie für die Gewerbebanken zu verwenden in den Fall kommen mag.
Kredits⸗Operationen für die Bedürfnisse des Landbesitzes, sei
es bei Durchführung der Ablösung und Entschädigung, sei es für
gewoöhnliche Zwecke — gehören in eine Kategorie von weit größerer Höhe, wenn sie wirksam sein sollen. ad g. Den Bedürfnissen des Realbesitzes zu entsprechen, dazu betrachtet die Kommission Hypotheken⸗Banken und Renten⸗Anstalten geeignet. Deren Begründung nimmt nur mäßige Kapitalien in Anspruch, welche in jedem Kronlande selbst aufzubringen sein wer⸗ den nach Verhältniß des Bedürfnisses und der Kräfte. In mehre⸗ ren anderen Staaten sind seit längerer Zeit diese Anstalten in aus⸗ gedehnter und den Zwecken vortheilhaft entsprechender Wirksamkeit; Oesterreich selbst besitzt ein günstiges Vorbild solcher Anstalten in der galizisch⸗-ständischen Kreditanstalt, welche seit mehreren Jahren für diesen Theil der Monarchie mit Vortheil wirksam ist und deren
Pfandbriefe in bestem Ansehen und Kredit stehen; auch hat die
Kommission erhoben, daß schon früher für Böhmen, Ungarn, Mäh⸗
ren und Nieder⸗Oesterreich Pläne zu ähnlichen Instituten entworfen
worden sind.
Der Antrag der Kommission in dieser wichtigen Beziehung geht demnach dahin, daß in jedem Kronlande, in welchem das Be⸗ gerufen werde 85 . r. oder Rentenanstalt ins Leben jede mögliche Weise deeshha 38eo. Seiten des Staates auf daß ihr die Depostten * 86G 15* 1b insbesondere auch dadurch, selben fruchtbringend en⸗; 8..9186— ern zugewiesen und bei der⸗
chehs. e. Nationalbank kann der gute Erfolg der Hypo⸗ Uaan Pfanvbeice vwefehen dadurch gefördert werden, daß sie auf ben Weise und mes ö Darleihen gewähre, in dersel⸗ inländische Staakspapier, in Normen, wie sie deren bisher auf
vaßer „daß der Naonatkenaecboh. Die Kommission beantragt
auf die Pfandbriefe und Rentenschei
theken⸗ und Rentenanstalten Vorsch mne von wohlbegründeten Hypo⸗
ermächtigt war, unter denen in ihrem Reglement für das Darlei⸗ hengeschäft bestehenden Vorschriften.
Da in Beziehung auf Sicherheit es kein befriedigenderes Un⸗ terpfand geben kann, und da die Frist für diese Darlehen nicht 90 Tage übersteigen darf, auch deren pünktliche Rückzahlung durch ge⸗ naue Bestimmungen des Reglements gesichert ist, so betrachtet die Kommission diesen neuen Zweig der Thätigkeit der Nationalbank eben so vortheilhaft für die Bank, als für die Interessen des Real⸗ besitzes; dessen Umfang wird ein sehr beträchtlicher sein.
Die Anordnungen über die Bodenentlastung sind in allen Kron⸗ ländern in der Durchführung begriffen; das Bedürfniß nach Kredit⸗ Unterstützung des Realbesitzes ist dadurch sowohl, als durch die Zeitumstände einerseits vermehrt, während dessen Befriedigung an dererseits durch die Verhältnisse der Landeswährung erschwert ist; es wird mit jedem Tage anwachsen; daher die Nothwendigkeit ohne Verzug die Institute ins Leben zu rufen, welche dazu bestimmt sein sollen, den Bedürfnissen der Besitzer Beistand zu gewähren.
Die Kommission befürchtet nicht, eine Ueberfüllung des Geld marktes mit denen durch die neuen Institute erzeugten Kreditpa pieren; durch die auf Realbesitz gegründete Schuld wird ein Theil des sichersten Kapitals, Grund und Boden, beweglich gemacht, und diese Schuld wird außer den älteren nun noch eine Klasse von neuen Kapitalisten ihr gegenüber finden, und gestützt für, zeitweilige Vorschüsse durch die Bank und ihre Filialen, wird sie mit niedrige⸗ ren Zinsen eine verschiedene Verwendung finden, als Staatspapiere mit höheren Zinsen.
Das Bedürfniß der unverzüglichen Errichtung dieser Kredit⸗ Institute sowohl, als die nachgewiesene Vermehrung des Geldver⸗ kehres erzeugt die Nothwendigkeit der sofortigen Errichtung der Bankfilialen. 1
Während der letzten zwei Jahre sind die Vermögens⸗Verhält⸗ nisse der Bevölkerung vielfach erschüttert worden; die Bevölkerung hat nunmehr beträchklich höhere Steuerlasten aufzubringen. Billig⸗ keit und Klugheit erfordert daher, daß deren Erwerb auf jede mögliche Weise erleichtert und daß sie steuerfähig erhalteu werde; auch in diesen Betrachtungen zeigen sich die beantragten Maßregeln als dringendes Bedürfniß.
Die Organisirung beider Anstalten, nämlich der Filialen so⸗ wohl, als der Hypotheken⸗ und Rentenbank erfordert Zeit. Die Kommission ist daher lebhaft davon überzeugt, daß ohne Verzug zu dieser Organisation geschritten werden müsse; sie ist uͤberzeugt, daß der gute Erfolg der staatswirthschaftlichen Umgestaltung, in welcher die Monarchie begriffen ist, bei der zweckmäßigen und ra⸗ schen Einführung dieses Systems von wechselseitig sich unterstützen⸗ den und nährenden Kreditanstalten wesentlich betheiligt ist.
n2d k. Wenn es nicht zu verkennen ist, daß der Umfang der Geschäfte der Nationalbank in fruͤherer Zeit (abgesehen von deren Leistungen für den Staat in der neueren Zeit) ein allzugroßer im Vergleiche zu ihrem Vermögen war, oder das Vermögen zu klein für den Umfang der Geschäfte, wenn es nothwendig befunden wor⸗ den ist, daß in Zukunft der Umfang ihrer Geschäfte und der aus denselben hinsichtlich des Notenumlaufs entstehenden Verbindlichkei⸗ ten, neben dem Regulator des Münzvorrathes auch durch den we⸗ niger wandelbaren Regulator des Vermögens bemessen werde, wenn durch die Errichtung von Filialen in allen Kronländern und durch den neuen wichtigen Zweig des Darlehen⸗Geschäftes auf Pfandbriefe und Rentenscheine die Bank eines bedeutenden Zuwachses von Ge⸗ schäften gewiß ist, so folgt hieraus die Nothwendigkeit der Ver⸗
mehrung ihres Vermögens oder Fonds.
Die Kommission trägt daher auf die beiläufige Verdoppelung des Bankfonds durch Hinausgabe der noch im Besitze der Bank sich befindlichen von den ursprünglich gebildeten Einmalhunderttau⸗ send übrigen 49,379 Actien an.
ad 1. Die Art der Hinausgabe dieser Actien scheint der Kom
ihren Filialien gestattet werde,
2 „ orschüsse zu leisten, so w
mission bedingt:
1) Durch die Ansprüche der jetzigen Actionaire auf den Vor⸗ zug, eine der Anzahl ihrer Actien älterer Emission gleiche Anzahl Actien der neuen Emission übernehmen zu können, wenn sie es wollen, da nämlich diese 49,379 Actien ausschließendes Eigenthum der Bank sind, und zwar in Folge eines Vertrages vom Jahre 1821. Früher hatte die Staatsverwaltung es sich vorbehalten, solche für Rechnung des Staates zu übernehmen;
2) durch den möglichst hohen Erlös, welcher durch das Vor⸗ recht der jetzigen Actionaire nicht beeinträchtigt werden kann; in dieser Hinsicht hat die Kommission erwogen, auf welche Höhe bei denen durch sie vorgeschlagenen neuen Einrichlungen und der in Aussicht stehenden Vermehrung des Geldverkehrs für die zukünftigen Ge⸗ winne der Bank mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden könne; sie hat geglaubt, ihre Ansicht über den Preis äußern zu sollen, zu welchem die Ausgabe der Actien stattfinden möge, um einerseits dem Bank⸗ fonds den größtmöglichen Zuwachs, andererseits den Uebernehmern gegründete Aussicht auf befriedigenden Ertrag zu gewähren;
3) durch die Art der Einzahlung; die Errichtung der Filialen ist sogleich nöthig; eben so ist es nothwendig, daß sogleich damit begonnen werde, den Bankfonds zu vermehren.
Da jedoch die Thätigkeit der Filialen sich nur allmälig ent- wickeln kann, andererseits auch die Rückkehr zu dem geregelten Zu⸗ stande des Geldwesens allmälig stattfinden soll, damit der Ueber gang ein gelinder sei, so ist es rathsam, daß bei der Hinausgabe der Actien unter diesen Berücksichtigungen verfahren werde.
Nach Erörterung dieser Punkte, in Betracht dessen, daß laut §. 1 der Statuten der Nationalbank dieselbe verpflichtet ist, ihren Fonds nach Maßgabe des sich darstellenden Bedürfnisses zu erweitern, im Einklange mit der von Ew. Excellenz in deren Vortrag vom 10. September enthaltenen Erklärung, daß
„es im Interesse der Industrie, des Verkehrs und der Na⸗ tionalbank selbst ein unabweisbares Bedürfniß sei, diese eine solche Einrichtung zu ertheilen, daß sie in dem Maße, als die Staats⸗Finanzen ihre Vermittelung weniger benutzen, ihre Kräfte und die Macht ihres Kredites in gesteigertem Verhältnisse den Be⸗ dürfnissen des Landbesitzes und der Gewerbsthätigkeit zuwende, und zu diesem Zwecke den Bewohnern der entfernten Kronländer leich⸗ ter zugänglich gemacht werde. Solle die Bauk diesen Anforderun⸗ gen einer erweiterten und mehrfältig gesteigerten Thätigkeit genü⸗ gen, so werde eine Verstärkung ihres Fonds nothwendig sein. Die Hinausgabe der bisher zurückbehaltenen Bank⸗Actien hätte für diesen Zweck und nach Maßgabe des Umfanges, in dem solcher es erheischt, zu erfolgen,“
hat die Kommission einstimmig beschlossen zu beantragen, daß
gleichzeitig mit dem sofort zu eröffnenden Anlehen, die Hinaus⸗ gabe der 49,379 Bank⸗Actien zum Preise von 800 Fl. Bank⸗Va⸗ luta für jede Actie stattfinden solle; von diesem Preise sei ein der Qmwote jeder Actie der früheren Emission entsprechender Theil dem Reservefonds, der Rest dem Kapital⸗Conto zuzuschlagen.
n Die Einzahlung dieses Preises habe in 12 monatlichen gleichen Raten, oder nach Belieben der Abnehmer früher unter Vergütung von ” à 4 pCt. per Jahr zu geschehen.
8 ie “ einigte sich ferner dahin, daß
8r “ der 50,621 Actien älterer Ausgabe der Vorkauf , gungen zu gestatten sei, so daß ein Jeder von ihnen
innerhalb eines Monats sich zu erklären habe, ob er von diesem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.
Da die Zahl der zu vertheilenden Actien derjenigen der bereits ausgegebenen nicht gleichkommt, so werden die zuerst sich Meldenden die Vorhand haben.
Nach Ablauf des Monats können dann die von den älteren Actionairen nicht genommenen Actien zu demselben Preise und zu denselben Bedingungen allen Jenen, die sich darum melden, nach der Reihefolge der Anmeldungen abgelassen werden. — Nachdem sich in ihrem Berichte die Nothwendigkeit der sofor⸗ tigen Hinausgabe der bisher im Besitze der Bank gebliebenen Ae⸗ tien aus den Erfordernissen für den zukünftigen Beruf und die Sicherstellung der Bank selbst ergeben hat, scheint es der Kommis⸗ sion billig, denjenigen anderen Gesichtspunkt nicht außer Acht zu lassen, von welchem Ew. Excellenz diese Maßregel in deren Vor⸗ trag vom 28. Dezember des letzten Jahres beleuchtete, nämlich “ wichliges Mittel zur Erzielung eines günstigeren Verhch tnisses im Geldwesen und daß die wichtige Reserve dieser Actien zur Befestigung des Bank⸗Instituts sowohl, als zur blei⸗ benden Verbesserung der Landeswährung zu dienen berufen sei.“
Auch erlaubt sich die Kommission darauf aufmerksam zu machen, daß die sofortige Errichtung von Filialbanken zur leichteren Aus⸗ führung der vorgeschlagenen Anleihe wesentlich beitragen werde.
Der nächste Antrag, welchen die Kommission sich zu unterstellen beehrt, ist der: daß nach geschehener Einleitung der vorgeschlagenen vereinten Maßregeln in kürzester Frist der Zwangs⸗Cours aufzuheben sei.
Die Aufhebung des Zwangs⸗Courses ist nur möglich, nachdem die allmälige Zurückziehung eines großen Theiles des jetzt eirkuli renden Papiergeldes durch die vorgeschlagenen Maßregeln festgesichert ist und nachdem solche bereits in der Vollziehung begriffen sein wird. Wollte man den Zwangs⸗Cours ganz aufheben, bevor entscheidende Maßregeln im Zuge wären, so würde ein Umsturz dadurch ver⸗ ursacht werden, dessen Folgen unübersehbar wären.
Eine theilweise Aufhebung des Zwangs Courses, sei es im inneren Verkehre oder in unseren Bezichungen zum Auslande, ehe die vorgeschlagenen Maßregeln wirklich im Züge wären, müßte jedenfalls entweder die Entwerthung des Papiergeldes vermehren oder dessen Verbesserung verzögern, da die nicht verminderte Summe des Papiergeldes alsdann verminderte Verwendung fände. Hingegen hat die Kommission sich dahin geeinigt, der hohen Regierung anzudeuten, daß der Uebergang von den ge⸗ genwärtigen Zuständen zu der gänzlichen Aufhebung des Zwangs⸗ Courses erleichtert werden könnte,
wenn gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Anlehens und der Ausführung der auf die Bankactien bezüglichen Maßregel verfügt würde, daß alle Verpflichtungen, die vomn einem zu bestimmenden Termine an (eäetwa drei Monate nach Bezahlung der ersten Rate des Anlchens) ausdrücklich in österreichischer Metallmünze einge⸗ gangen werden, aguch ausschließlich in österreichischer Metallmünze erfüllt werden müssen, unbeschadet aller früher eingegangenen Ver⸗ pflichtungen und erworbenen Rechte.
Hierdurch könnte schon vor gänzlicher Aufhebung, des Zwangs⸗ Courses unser Kreditverkehr mit dem Auslande wiederhergestellt, und so dem Handel ein beträchtliches Kapital in der Form des Kre⸗ dits wieder erworben werden, dessen Entbehrung gegenwärtig. auch zu den Uebeln gehört, an denen wir leiden. Das Metallgeld würde allmälig wieder Verwendung finden und das aus dem Umlaufe ge⸗ zogene Papier theilweise ersetzen.
—¹Die Kommission glaubt somit die Aufgaben erfüllt zu haben, welche in der ersten Abtheilung des Programms begriffen sind.
Ehe sie zu der zweiten Abtheilung übergeht, erlaubt sie sich die durch sie gemachten Vorschläge in der Kürze und in veränder ter Reihenfolge zu rekapituliren, ohne die Modalitäten zu wieder⸗ holen; sie bestehen in 1) Uebernahme durch den Staat der 1-Fl.⸗ und 2⸗Fl.⸗-Noten;
2) Reichsschatzscheine nicht unter 100 Fl. mit Zwangs⸗Cours nur
als Uebergangs⸗Maßregel, wenn durchaus nothwendig; Anleihe von 150 Millionen Gulden;
Hinausgabe der 49,379 Bankactien; Zurückzahlung der ganzen Schuld des Staates an die Bank mit Ausnahme der 77 Millionen Gulden, die von ihrer Be⸗ gründung herstammen. Regelung des Banknoten⸗Umlaufs;
Errichtung von Bank⸗Filialen;
Beförderung der Errichtung von Hypothekenbanken und Ren⸗ tenanstalten;
9) Beförderung der Errichtung von Gewerbebanken;
10) Reform des Münzwesens;
11) Zurückziehung alles Papiergeldes des Staats, zuvörderst der
Münzscheine;
12) Ausgabe von Reichsschatzscheinen ohne Zwangs⸗Cours 13) Aufhebung des Zwangs⸗Courses; 14) Zurückziehung aller Banknoten unter 10 Fl.
Die Kommission erlaubt sich zu wiederholen, daß in dieser Kette von Maßregeln jede einzelne in die anderen greift, und daß jede einzelne von der anderen abhängig ist.
Die Kommission hegt das festeste Vertrauen in die Gesammt⸗ heit dieser Maßregeln bei vollständiger Ausführung derselben. Ver⸗ einzelt würden sie zu schwach sein für den großen Zweck, ja viel⸗ leicht eine entgegengesetzte Wirkung haben. Von der Ausführung Aller erwartet die Kommission zuversichtlich die Herstellung bleiben⸗ der Ordnung im Geldwesen, indem sie zugleich in die Bestrebun⸗ en der Regierung Sr. Maäjestät, das Gleichgewicht im Staats⸗ haushalte auf jede mögliche Weise zu befördern, vollkommenes Ver⸗ trauen setzt.
Zur Erledigung der Abtheilung II. des Programms erlaubt sich die Kommission in der Beilage jene Aenderungen in den 6“ luten der Nationalbank und im Reglement vorzuschlagen, sie für die Zukunft als nothwendig und räthlich erachtet. Wien, am 26. April 1850. Die Kommission: Hugo Fürst zu⸗ W n’g missions⸗Präsident. Franz Ernst Graf Harrach, Kommissions⸗ Vice⸗Präsident.“
Der Finanz Minister, Freiherr von Fre hat über einige Bestimmungen, die rücksichtlich der Gebühr von Besibveränderungen unbeweglicher Sachen zu erlassen wären, solgenden Vortrag an den
Kaiser erstatten zt. In dem provisorischen Gesetze über die Ge⸗ bühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshand⸗ lungen ist (Anmerkung 2 zur T. P. 106 6) der Vorbehalt einer besonderen Vorschrift zur Bemessung des Gebühren⸗Aequivalents, welches Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Benefizien von dem Besitze unbeweglicher Güter zu entrichten haben, enthalten. Um diesen Vorbehalt zu erfüllen und die Bestimmungen über die Be⸗ messung der Gebühr von Besitzveränderungen unbeweglicher Sachen überhaupt, dann über das dieser Gebühr auf denselben eingeräumte Vorzugsrecht im Geiste der dem Gesetze zum Grunde liegenden Maximen zu vervollständigen, erlaube ich mir in tiefster Ehrfurcht, Ew. Ma⸗ jestät die angeschlossene Verordnung, mit Beistimmung des Mini⸗
sterrathes, im Entwurfe zur allergnädigsten Genehmigung zu über⸗ reichen. Zum Behufe der Bemessung des obengedachten Gebühren⸗ Aequivalents wird in Zeiträumen von 10 Jahren die Ermittelung dee Werthes der den Körperschaften oder Pfründen gehörenden Güter auf der Grundlage des Erfolges der letzten 10 Jahre bean⸗ tragt. Um in den ökonomischen Verhältnissen der Steuerpflichtigen keine Störungen zu verursachen und die Gebühr auf die zum Ge nusse der Einkommen von diesen Gütern Berechtigten nach Maß gabe der Dauer des Genusses umzulegen, dann um dem Erwachsen von Gebühren⸗Rückständen zu begegnen, hätte die Einzahlung dieser Gebühren nicht auf einmal für 10 Jahre, sondern mit den ent⸗ fallenden Theilbeträgen zugleich mit der Entrichtung der Grundsteuer zu geschehen. Gleichwie wichtige Rücksichtigen für die Bemessung des Gebuühren⸗Aequivalents nach Zeiträumen von zehn zu zehn Jahren, und für dessen Eintheilung bei der Einhebung in die zur Entrichtung der direkten Steuern gestatteten Fristen das Wort füh⸗ ren, eben so sind es auch erhebliche Betrachtungen, welche fordern, daß bei der Bemessung und Einhebung der Gebühr von Besitzver änderungen der Zeitraum nicht unberücksichtigt bleibe, der zwischen den aufeinanderfolgenden Besitzveränderungen eines und desselben unbeweglichen Gutes gelegen ist. Die Gebühren von der Ueber⸗ tragung des Eigenthums⸗Rechtes, Fruchtgenusses und Gebrauchs⸗ Rechtes unbeweglicher Sachen werden, wie ich mit dem allerunter thänigsten Vortrage vom 29. Januar d. J. ehrerbietigst darstellte, vorzüglich dadurch erleichtert und in ihrer Rückwirkung auf das National⸗Kapitel ausgeglichen, daß der Werth der unbeweglichen Güter in einem geordneten Staate in steter Zunahme begriffen ist, welche den Betrag jener Gebühren nicht nur ausgleicht, sondern nach de⸗ ren Einbringung noch einen Ueberschuß zurückläßt. Nun tritt jene Zunahme nur allmälig ein und ist in der Regel nach kürzeren Zeiträumen kleiner als nach längeren. Es kann daher nach einem längeren Zeitraume, der eine Besitzveränderung von der anderen trennt, ohne Nachtheil und Schwierigkeit eine höhere Gebühr ein⸗ gebracht werden, als bei einer Besi veränderung, die in Kurzem auf eine andere folgt. Indem das mit dem Tarife über die ge⸗ dachten Gebühren vorgeschriebene Ausmaß von 3 ½ und 1 ½ Ct. auf der Voraussetzung beruht, daß im Durchschnitte im Laufe von zehn bis sunfzehn Jahren eine Besitzveränderung erfolgt, so entspricht es dieser Voraussetzung, und dem die gedachte Gebühr überhaupt be⸗ stimmenden Grundsatze, daß bei Besitzveränderungen, die in kürze⸗ ren Zeiträumen auf einander folgen, ein mit der Länge dieser Zeiträume in einem angemessenen Verhältnisse stehender Nachlaß bewil⸗ ligt werde. Hierauf sind die im zweiten Abschnitte der Verord nung enthaltenen Bestimmungen gerichtet. Endlich schien es ange messen, daß den Gebühren von Besitzveränderungen durch den §. 72 des provisorischen Gesetzes eingeräumte Vorrecht in der Anwendung auf dasjenige Maß zurückzuführen, das für die Einbringung der Abgabe unumgänglich nothwendig ist, jedoch den Realkredit schont und entstandenen Zweifeln über die Rückwirkung dieser gesetzlichen Bestimmung auf die vor der Kundmachung des Geset es erworbenen Rechte begegnet. Die sich hierauf beziehenden Bestimmungen sind in dem dritten Abschnitte der Verordnung enthalten. Wien, 27. April. Ket
Der vorgelegte Entwurf einer auf obigen Vortrag begründeten Verordnung hat die Kaiserliche Genehmigung erhalten.
Oesterreich. Venedig, 5. Mai. (Lloyd.) Einem so eben aus Padua erhaltenen Schreiben zufolge, meldet man das Ab⸗ leben des ausgezeichneten und ruhmgekrönten Generals d'Aspre, dessen Verlust für die österreichische Armee jedenfalls nicht wenig fühlbarer sein dürfte.
Der Fürst Petrulla, neapolitanischer Gesandter am Kaiserlichen Hofe in Wien, ist hier angekommen und wird nächstens an seine Bestimmung abgehen. 8 8 8
Bei der hiesigen Kaiserlichen Monturs⸗O ekonomie⸗Kommission ist ein bedeutender Diebstahl verübt worden. Einige Mitschuldige wurden durch die rastlose Thätigkeit der Polizei schon verhaftet.
Der Gouverneur Freiherr von Puchner, mit dem Major von Ruppre ist noch in Udine. “ “ G hat endlich doch von der Kaiserlichen Statt⸗ halterei die Konzession zur Herausgabe eines großen politischen Journals erhalten; allein, wie man vernimmt, soll aus gerce seh Ursachen die Begründung dieses „projektirten großartigen journali⸗ stischen Unternehmens doch vorläufig unterbleiben, obwohl schon mehrere Actionaire nicht unbedeutende Beträge gezeichnet hatten.
Mailand, 4. Mai. (Lloyd.) Ein Bürger, welcher einem Beamten ein Geschenk für seine Mühewaltung überreichen wollte, mußte 50 Lire Strafe zahlen, weil den Beamten das Annehmen von Geschenken strengstens verboten ist. Dieser Sirafbelvag. wurde von dem Statthalter Fürsten Schwarzenberg der Munizipal⸗Behörde zur Vertheilung an eine dürftige Familie übergeben.
Griechenland. Athen, 30. April. (Wien. Z.) Die zwischen den Vertretern der griechischen und britischen Regierung ausgewechselten Aktenstücke J
I. „Am Bord des englischen Kriegsschiffes „Qucen“, in der Bai von Salamis, 26. April 1850. An Herrn A. Londo, griechi⸗ schen Minister der auswärtigen Angelegenheiten ꝛc. zc. Der un⸗ terzeichnete, bevollmächtigter Gesandter Ihrer Majestät der Königin von England am griechischen Hofe, hat so eben die von heute datirte Note erhalten, in welcher ihn Herr Londo ꝛc. um genaue Angabe aller jener Bedingungen ersucht, durch deren Erfüllung sämmtlichen in der Note des Unterzeichneten vom 5. (12NJ enthaltenen Anforderungen entsprochen würde. Der Unterzeichnete beeilt sich, diesem Verlangen nachzukommen, und Herr Londo wird ohne Zweifel bemerken, daß der Unterzeichnete Alles ge⸗ than hat, was von ihm abhing, um diese Bedingungen so annehm⸗ bar als möglich für die Regierung Sr. Majestät des Kö⸗ nigs zu gestalten. Als Satisfaction für die in Patras der englischen Marine zugefügte Beleidigung Pher gghg⸗ der Unterzeich⸗ nete, daß ihm der griechische Minister des Auswärtigen ein offiziel⸗ les Schreiben zusende, in welchem die griechische Regierung der englischen gegenüber ihr lebhaftes Bedauern über die auf die An gelegenheit der englischen Kriegsbrigg „Fantome bezüglichen Vor gänge ausdrückt und das Verhalten ihrer Beamten und Behörden bei dieser Gelegenheit tadelt. Der Unterzeichnete willigt ein, die Summe von 180,068,49 Drachmen als gänzliche Befriedigung in Beziehung auf die pekuniären Anforderungen anzunehmen, von denen jedoch jene des Herrn Pacifico, welche die an Portugal gerichteten Reclamationen angehen, ausgenommen sind. Herr Londo wird be⸗ merken, daß die Entschädigungen, welche sich auf die Plünderung der Fahrzeuge bei Salcina, auf die Mißhandlungen der vier Jonier in Pa⸗ tras und Pyrgos und die dem Herrn Pacifico bei Gelegenheit der Plünderung seines Hauses persönlich zugefügten „Beschimpfungen eziehen, in ihren Einzelnbeträgen bereits in früheren, von der
831 englischen Legation ausgegangenen Noten spezifizirt waren und kei⸗ ner weiten Diskussion bedürfen. Die Summe von 180,068,49 Drachmen ist zu nachstehender Vertheilung bestimmt: 1 30,000 Drachmen für Herrn Finlay, sammt den bis zum 4. April 1850 fälligen Interessen Dr.. 30,000 500 Pfd. St. sammt den 12prozentigen In vom 12. März 1848 (Datum der Note, in welcher diese Entschädigung beansprucht wurde) bis zum 4. 1e““ 6756 Drachmen für die in Salcina vorgefallene Plünderung vier jonischer Fahrzeuge mit 12 pCt. Interessen, gerechnet vom 9. Oktober 1846 (Datum der Plünderung) bis zum 4. April 1850 80 Pfd. St. oder 2249,60 Drachmen für die vier in Patras und Pyrgos mißhandelten Jonier sammt 12 pCt. Interessen, gerechnet vom 4. September 1847 (Datum der Entschädigungs⸗Anforderung) bis zum 4. April 1850... 2,946— 60,068
.. „„ .
120,000 Drachmen für Herrn Pacifico als Entschä⸗ digung für alle seine Verluste (mit Ausschluß sei⸗ ner portugiesischen Forderungen) bis zum 4. April 120,000 180,008 — 49
Herr Londo wird bemerken, daß der einzige, eine Reduction zulassende Artikel, nämlich die Verluste des Herrn Paeifico, bereits beträchtlich vermindert worden ist, indem mehr als ein ganzes Drit⸗ tel von der durch diesen Herrn gemachten Totalrechnung abgezogen wurde. Es hat meinerseits der größten Bemühungen bedurft, um Herrn Pacisico dahin zu bringen, sich mit der hier spezifizirten Summe zufrieden zu geben. Zu diesen Bemühungen hat mich der lebhafte Wunsch der Regierung Ihrer Majestät der Königin von England veranlaßt, nichts als das absolut Gerechte zu fordern. Da die genaue Erkenntniß der von Herrn Pacifico durch die Ver⸗ nichtung seiner Papiere erlittenen Verluste in Griechenland sehr schwierig sein würde, so wurde dieser Theil seiner Reclamationen in der oberwähnten Summe nicht mit einbegriffen; der Unterzeichnete wird sich jedoch befriedigt erklären, wenn die griechische Regierung gleichzeitig bei ihm in seiner Eigenschaft eines englischen Gesandten eine weitere Summe von 150,000 Drachmen oder Cautionen von gleichem Werthe hinterlegt. Die englische und griechische Regierung werden sogleich eine Untersuchung anstellen lassen, um rie Sum⸗ men genan zu erfahren, die Herr Pacifico von Seiten der portu⸗ giesischen Regierung zustehen und deren Auszahlung er in Folge der Vernichtung seiner Papiere nicht erhalten kann. Diese Untersuchung muß in einer bestimmten Zeit zu Ende geführt sein. Sollte aus derselben hervorgehen, daß Herr Pacifico weniger als 150,000 Drachmen zu beanspruchen hätte, so wird der Ueberschuß der griechischen Regierung zurückerstattet wer⸗ den. Sollten jedoch die gehörig ermittelten Anforderungen des Herrn Pacisico ihm auf einen höheren Betrag ein Anrecht geben, so wird es Sache der griechischen Regierung sein, das Fehlende zu vergüten. Der Unterzeichnete verlangt ferner eine förmliche Ver⸗ pflichtung von Seiten der griechischen Regierung, daß sie weder selbst eine Reclamation aufzustellen, noch die allfällig von dritten Personen ausgehenden Anforderungen zu unterstützen gedenke, in denen von der englischen Regierung Entschädigung wegen der Ver⸗ luste und Havarieen verlangt werden würde, die in Folge der von dem englischen Geschwader ergriffenen Maßregeln veranlaßt wor⸗ den sind. Der Unterzeichnete zweifelt nicht, daß die griechische Re⸗ gierung der Freimüthigkeit entsprechend handeln werde, mit welcher er, ohne Zögern und ohne Unterhandlungen der Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland, die günstigsten Bedingun⸗ gen gestellt hat, auf welche er einzugehen vermag. Die Bedingun⸗ gen sind in der begründeten Hoffnung ausgesprochen, daß die grie⸗ chische Regierung die von Großbritanien an den Tag gelegte Mäßigung zu schätzen wissen und den Unterzeichneten ohne Zögern in den Stand setzen wird, den griechischen Handel von den in die⸗ sem Augenblicke ihn bedrückenden Kvercitiv⸗Maßregeln zu befreien. Der Unterzeichnete muß jedoch auch unumwunden erklären, daß die in diesem Augenblicke gebotenen Vortheile nur unter Erfüllung der aufgestellten Bedingungen stattfinden können, und daß bei einer etwaigen Zögerung in deren Annahme es die griechische Regierung nicht Wunder nehmen dürfte, wenn die in diesem Augenblicke ge⸗ machten Konzessionen später wieder zurückgenommen werden sollten. Der Unterzeichnete u. s. w. Thomas Wyse.“
2) „Herrn Wyse ꝛc. ꝛc. Athen, den 15/27. April. Der Un⸗ terzeichnete ꝛc. beeilt sich, die Note zu beantworten, welche Herr Wyse ꝛc. ihm die Ehre erwiesen hat, unter vem gestrigen Datum an ihn zu richten. Die Regierung des Königs nimmt alle die in der Note festgestellten Bedingungen an; nur muß der Unterzeichnete Herrn Wyse die Bemerkung machen, daß unter jenen Bedingungen sich solche von einer rein pekuniären Beschaffenheit befinden, daß es zu ihrer Erledigung einer gewissen Zeit und gewisser gesetzlichen Formalitäten bedarf. Der Unterzeichnete nimmt die Verpflichtung auf sich, selbe sobald als möglich zu reguliren, und er hofft im Laufe des Tages oder morgen damit zu Stande zu kommen. In Erwartung weiterer Mittheilungen drückt der Unterzeichnete das Vertrauen aus, daß Herr Wyse die nöthigen Maßregeln wohl er⸗ greifen werde, um schon von jetzt an den Bedrängnissen, die in Folge der Wiederaufnahme der Zwangsmaßregeln sowohl in dem Hafen des Pyräeus als auch in den anderen Häfen des Königreichs auf dem Handel und der Schifffahrt lasten, ein Ziel zu setzen ꝛc. A. Londo.“
3) „Der Unterzeichnete ꝛc. hat die Ehre, den Empfang der Note anzuzeigen, in welcher ihm Herr Londo ꝛc. heute angekündigt hat, daß die Regierung Sr. Majestät sämmtliche in der Note des Unterzeichneten vom gestrigen Datum festgestellten Bedingungen an⸗ nehme. In Folge der Note des Herrn Londo wurde durch ein vom Admiralschiffe gegebenes Zeichen der Befehl zur unverzüglichen Aufhebung des Embargo's (der Blokade) im Piräeus gegeben. Der Unterzeichnete kann sich von diesem Augenblicke an der gerechten Hoffnung hingeben, daß ein befriedigendes Arrangement leicht ab⸗ zuschließen sein wird, da auch der Vice⸗Admiral Sir William Parker die Absendung der Befehle, die er zur Blokade der übrigen Hä⸗ fen von Griechenland vorbereitet hatte, suspendirthatte. Der Unterzeich⸗ nete, in der Hoffnung, daß die schleunige Vollziehung der noch übrigen Formalitäten von Seiten der griechischen Regierung ihn in Stand setzen werde, den Vice-Admiral Sir William Parker aufzufordern, die zurückgehaltenen Schiffe freizugeben und die freundschaftlichen Verhältnisse, was immer der Wunsch der Regierung Ihrer Maje stät ist, wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, bittet Herrn Londo ꝛc. Thomas Wyse.“
4) „Der Unterzeichnete, Minister des Hauses des Königs und der auswärtigen Angelegenheiten, drückt in Bezug auf die Note vom 14. (46.) April, mit welcher ihn Herr Wyse ꝛc. beehrt hat, der Regierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritanien das tiefste Bedauern (le grand regret)
aus, welches die Regierung Sr. Majestät des Königs von Grie⸗ chenland über den Zwischenfall “ hat, hinsichtich der Ver⸗ haftung eines Offiziers und der Mannschaft eines Bootes vom Schiffe Ihrer Majestät „Fantome“, so wie auch den Tadel des Verhaltens der griechischen Beamten und Behörden bei dieser Ge⸗ legenheit 8 A. Londo.“ — 5) „Athen, den 15/27. April 1850. Der Unterzeichnete ꝛc. die Ehre, i. Bezug auf die Note vom heutigen “ Wyse ꝛc. beigeschlossen eine Anweisung auf den öffentlichen Staats⸗ schatz, zahlbar nach Sicht, zu übersenden, deren Betrag von 330,068. 49 Drachmen dazu bestimmt ist, die sämmtlichen in den von dem Minister Ihrer Majestät der Königin von Großbritanien dem Unterzeichneten zugestellten Noten vom 7/19. Januar und 12. April enthaltenen Geld⸗Re⸗ clamationen zu befriedigen. Außer dieser Summe sind noch 150,000 Drachmen als Unterpfand hinterlegt, um der griechischen Regierung entweder zurückgestellt oder von derselben noch erhöht zu werden, je nach dem Resultate der von der Regierung Ihrer Ma⸗ jestät der Königin von Großbritanien und der Regierung Sr. Majestät des Köͤnigs von Griechenland gemeinschaftlich eingeleiteten
Untersuchung des dem Herrn Pacifico bei Zerstörung der Akten⸗ stücke, welche sich auf seine Forderungen an den portugiesischen Staatsschatz beziehen, zugefügten Schadens. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland verpflichtet sich überdies noch förmlich, in keinem Falle gegen die Regierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritanien eine Reclamation zu erheben oder auf⸗ recht zu erhalten wegen der Verluste und Havarieen, die aus den von dem Geschwader Ihrer Majestät der Königin von Groß⸗ britanien ausgeübten Zwangsmaßregeln entsprungen sind ꝛc. A. Londo.“
Der Minister des Innern gab durch folgendes Cirkular die offizielle Nachricht von der Ausgleichung:
„An die Nomarchen und Eparchen des Staates. Athen, den 27. April 1850. Sie werden ohne Zweifel durch Privatbriefe und durch die Zeitungen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von Seiten der englischen Flotte erfahren haben. Die Regierung, welche wohl erwogen hat, daß das Interesse des Landes es gebiete, dieser bedauerlichen Differenz ein Ende zu setzen, beschäftigte sich unver⸗ züglich damit, dle obschwebenden Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen. Ich beeile mich demnach, Ihnen anzukündigen daß Alles zwischen der Regierung von England und Grie⸗ chenland arrangirt worden ist, daß die Zwangsmaßregeln aufgehört haben und sich nicht wieder erneuern werden. Sie werden ohne Verzug diese Nachricht zur Kenntniß der Einwohner der Gemeinden in Ihren Bezirken bringen, um dieselben zu beruhigen. Der Mi⸗ nister G. Notaras.“
Eisenbahn⸗Verkehr.
Sächsische Eisenbahnen. 1
Unlängst hat das Königl. sächsische Finanz⸗Ministerium, Ab⸗ theilung für öffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel, eine Nachwei⸗
sung des Standes und der Betriebsergebnisse bei den Staats⸗ und Privat⸗Eisenbahnen im Königreich Sachsen pro 1847—1848 aus⸗ gearbeitet, welchem wir folgende Uebersicht entnehmen. Nach den gegenwärtigen Zusammenstellungen umfassen die sächsischen Haupt⸗ bahnen 74,01 Längenmeilen, wozu noch 0,59 Meilen Verbindungs⸗ bahn zwischen der Sächsisch⸗Bayerischen Staatsbahn und den übrigen bei Leipzig ausmündenden Eisenbahnen, und 1,64 Meilen der in Sachsen gelegenen Strecke der Jüterbogk⸗Risaer Bahn kommen, sonach in Summa 76,84 Meilen, wovon am Schlusse des Jahres 1848 60,42 Meilen im Betrieb waren. Im Auslande liegen folgende Strecken: von der sächsisch-preußischen Gränze bis Goͤrlitz und von der sächsisch⸗bayerischen Gränze bis Hof. Die Bahnstrecke von der sächsisch⸗-böhmischen Gränze ist noch nicht vollendet. Die Gesammtlänge der verschiedenen Bahnen ist fol⸗ gende: bei der Saͤchsisch⸗Baperischen Staatsbahn 21,92 Meilen;
der Leipzig⸗Dresdener Bahn einschließlich der magdeburger Strecke 17,00 Meilen; der Chemnitz⸗Risaer Bahn 8,85 Meilen; der Saͤch⸗ sisch⸗Böhmischen Bahn 7,22 Meilen; der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 13,82 Meilen, der Löbau⸗Zittauer Bahn 4,50 Meilen. Doppelge⸗ leise befinden sich auf der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn 10,9 Meilen, der Leipzig⸗Dresdener Bahn 17 Meilen, der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn 1 Meile und der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 2 Meilen. Zu sammen Doppelgeleise 30,9 Meilen. Das Anlage⸗Kapital nach dem Voranschlage betrug: für die Hauptbahnen 41,141,912 Rthlr.) und für die Leipziger Verbindungsbahn 161,000 Rthlr., zusammen 41,302,912 Rthlr. Es kamen davon auf eine Meile: bei der Sächsisch⸗Böhmischen Staatsbahn 753,462 Rthlr., der Chemnitz⸗ Riesaer Bahn 677,462 Rthlr., der Sächsisch⸗Bayerischen Staats⸗ bahn 638,288 Rthlr., der Löbau⸗Zittauer Bahn 555,556 Rthlr., der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 443,571 Rthlr., der Leipzig⸗Dres⸗ dener Bahn 411,765 Rthlr. und bei der Leipziger Verbindungsbahn 272,881 Rthlr. Für die Ausrüstung der Bahnen mit Trausport⸗ mitteln ist im obigen Anlagekapitale die Summe von 3,106,670 Rthlr. enthalten, von welchem auf die Meile kamen: bei der Säch⸗ sich⸗Böhmischen Bahn 63,074,s Rthlr., bei der Leipzig⸗Dresdener Bahn 45,323,2 Rthlr., der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn 45,310,4 Rthlr., der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 33,135,0 Rthlr., der Chemnitz⸗Riesaer Bahn 32,008,0 Rthlr. und der Löbau⸗Zittauer Bahn 27,400, 4 Rthlr. Im Ganzen sind 77 Stück Lokomotiven vorhanden; es kam im Durchschnitt 1,27 auf jede ver im Betriebe befindlichen 60,42 Meilen. Es kommen von der Zahl der auf den verschiede⸗ nen Bahnen durchlaufenen Lokomotivmeilen auf eine Maschine durchschnittlich: 3665,3 Meilen bei der Sächsisch⸗Schlesischen; 2576,0 Meilen bei der Sächsisch⸗Beyerischen; 2448,9 Meilen bei der Leipzig⸗Dresdener; 1617,5 Meilen bei der Löbau⸗Zittauer; 1405,5 Meilen bei der Chemnitz⸗Riesaer und 661,2 Meilen bei der Sächsisch⸗ Böhmischen Bahn. Der Verbrauch an Coaks betrug für die Nutzmeile: bei der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn zwischen Plauen und Reichenbach 91,5 Pfund, der Leipzig⸗Dresdener Bahn 119,2 Pf., der Sächsisch⸗Baye⸗ rischen Bahn, zwischen Leipzig und Reichenbach ꝛc. 119,28 Pf., der Chemnitz⸗Riesaer Bahn 135,1 Pf., der Sächsisch⸗Schlesischen Bahr 144,6 Pf., der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn 148,5 Pf. und bei de Löbau⸗Zittauer Bahn 175,5 Pf. Der Personenverkehr betrug be Reduction auf eine Meile: 2,907,546,5 Personen bei der Leipzig Dresdener Bahn, 1,915,975,0 Personen bei der Sächsisch⸗Schlesi⸗ schen Bahn, 1,604,488,2 Personen bei der Sächsisch⸗Bayerschen Bahn, 244,112,4 Personen bei der Löbau⸗Zittauer Bahn, 189,956,3 Personen bei der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn und 122,252,5 bei der Chemnitz⸗Riesaer Bahn. Bei dem Güterverkehr ergiebt sich auf eine Meile reduzirt: 17,527,264,9 Ctr., bei der Sächsisch⸗Bayri⸗ schen Bahn; 8,117,949,2 Ctr. bei der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn; 1,030,218,3 Ctr. bei der Chemnitz⸗Riesaer Bahn und 462,124,2 Ctr. bei der Löbau⸗Zittauer Bahn. Bei der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn ist der Güterverkehr noch nicht eröffnet und für die Leipzig⸗Dresdener Bahn mangeln die speziellen Unterlagen. Von den überhaupt im