v
Berliner Börse vom 17. Mai.
Wechsel-Course.
Brief.
I“ bbebüböb-e nn 1 12½ do. 142 ⅔
IUInmb 300 Mk. 8 1508
London b 8 6 25 ¾
Paris 2 1“] 8 82 S. Wien in 20 NXr. 50 Fl. 8 85 ½ 8 Augsburg
150 Fl. 2 Mt. 8-8“ — 99 ½ 100 Thlr.] 99
8 Tage — 100 Thlr. V 2 Mt. 99 100 FIl. 2 Mt. 56 26 — 100 SRLI. 3 wochen 108 ½ 107 ¾
Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls...
Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
1— 3 1 4 8 2 595 Inländische Fonds, Pfandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
z1. Brief. Geld. Gem. Zf. Brief. Geld. Gem 105 ½ Pomm. Pfandbr. 3 8½ — 85 ½ Kur- u. Nm. do. 3 ⅔ 5 ¾ 94⁴ ¼ Schlesische do. 3 ½ — — do. Lt. B. gar. do. 3 ½ — Pr. Bk. Anth.-Sch. — 94 ½ Friedrichsd'or. — 13 ¼2 And. Goldm. à 5th. — 123 12 ½
Disconto. —
K. u. Nm. Schuldv. 3½ 22 Berl. Stadt-Obl. 8 —= do. do. . —
Westpr. Pfandbr. 4 89 5½ 89 ½ Grofsh. Posen do. — 32 8 9 „
do. do. 3½ 897 89 ⅔ Ostpr. Pfandbr. 3 ½ —
Ausländische Fonds.
Russ. Hlamb. Cert. — Poln. neue Pfdbr. do. Hope 1. Anl. 4 — do. Part. 500 Fl. do. Stiegl. 2. 4. A. — do. do. 300 Fl. do. do. 5. A. 4₰ 90 Hamb. Feuer-K. do. v. Rthsch. Lst 2 109 do. Staats-Pr. Anl. do. Engl. Anleihe 5 96 ½¼ Lübeck. Staats-A. do. Poln. Schatz 0. 8 IIoll 2 ½ % Int. do. do Cert. L. A. 5 — Kurh. Pr 0. 40 th. 32² do. do. L. B. 200 Fl — 17 ½ N. Bad. do. 35 Fl. — 7 ¾ Poln a. Pfdbr. a. C. 4 —
Eisenbahn- Actien.
Stamm-Actien. Kapital.
Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Tie mit 3 ⅛ PCt. bez. Actien sind v. Sitaat gar.
Tages-Cours.
Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1849.
Prioritäts- Actien. Kapital.
Tages- Cours
Zinssuss.
Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
87 ½ bz.
102 ½ B.
62 61 ¼ 2 4 bz. 139 ¼ B.
63 B.
93 ⅔ bz. 40 B.
78 B
Berl. Anh. Litt. A. B. do. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger..
Halle-Thüringer.....
Cöln -Minden do. Aachen
Bonn- Cöln 11“
Düsseld.-Elberfeld..
Steele -Vohwinkel ..
Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit. A..
do. Tesi e
Cosel-Oderberg.... Breslau -Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk Stargard-Posen Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb....
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 1,000,000 5,000,000 1,100,000 1,500,000
Io* 1‧ 12— *
—
104 bz. 101 ¾ bz. 70 ½¼ B.
69 B.
67 ½ 6.
40 ¼ B.
81⅔ bz. u 3
‿‿
bebe
8’
SEGeASEnA
⸗ [IIIEII1I1b
56 ¼ B.
Quittungs- Bogen. Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Auslëind. Aclien. Friedr. Wilh.-Nordh.
3 8,000,000 1909 SIOoo
Schluss-Course von Cöln-Minden 93 ½ bz.
Berl Sn
do. Hamburg
do. do. II. Ser.
do. Potsd-Magd...
do. do. 1
do. do Litt D.
do. Stettiner..
Magdeb.-Leipziger ..
Halle-Thüringer....
Cöln-Minden.
do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 41 Prioritat do. Stamm-Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb....
Oberschlesische
Krakau-Oberschl...
Cosel-Oderberg
Steele-Vohwinkel .. do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg...
Berg.-Märk ..
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000
252,000 2,000,000
370,300
360,000
250,000
325,000
375,000
400,000 1,100,000
95 B. 100 ¾ ⸗ † bz. 97 ½⅞˖ B. 92 ¼ B. 104 ½ B 99 G. 98 ¼1 B. 101 B. 103 ¾ B. 83 ⅞˖ B. 87 ½ B. 76 B. 88 ½⅜ B.
4—
„q8VIaSSB—SqvSnS=
103 ¼ 1 102 B.
99 ⅞ b2
84 B.
—
96 ½ G.
82 B.
InNEEn
100 ½˖ B.
Ausl. Stamm-Act.
Börsen- Zinsen
Reinertr. 1848
2,0 50, 6,500,000 4,300,000
Kiel -Altona Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
nn
von Preussischen Bank-Antheilen 94 ¾1 bz.
Die niedrigerc Rente von Paris bewirkte eine flaue Stimmung,
und dic Course sind bei anhaltender Geschäftsstille meist wieder etwas gewichen.
Auswärtige Börsen.
Breslan, 16. Mai. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¾ Gld. Friedrichsd'or 113 6½ Br. Louisd'or 112 ½ Gld. Poln. Papiergeld 96 ½ Gld. Desterreichische Banknoten 85 ¼ bez. Staatsschuld⸗ scheine 85⁄3 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 103 Br. Pos. Pfandbriefe 4proz. 100 ¾ Br., do. 35proz. 89 ½ bez. und Br. Schlesische do. 3 ½proz. 95 ⁄2 Br., do. Litt. B. 4proz. JoJe bd ee 92 Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 ¼ Gld., do. neue 4proz. 95 ½ Gld., do. Partialloose a 300 Fl. 122 Gld., do. a 500 Fl. 80 2 Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 Br. Russisch⸗Poln. Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 78 ¾ Br.
Actien: Oberschlesische Litt. X. 104 ½ Br., do. Litt. B. 102 ½ Br. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 68 ¾ Br. Niederschlesisch⸗ Märkische 83 Br., do. Prioritäts 103 ½ Gld., do. Ser. III. 102 Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 94 ¼ Br. Neisse⸗Brieg 36 Br. Krakau⸗Oberschlesische 67½ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn
39 ⅛ und † bez. Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 142 Br. Hamburg a vista 151 Br. do. 2 M. 150 ½ Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 25 8 Br. Berlin a vista 100 ½ Br. do. do. 2 M. 99 ½ Gld.
Wien, 15. Mai. 4 ½proz. 80 — ¼. 2 ½proz. 485— 49. 105 5 — 107. Nordbahn 107 — 2¼ Mail. 77 —77 ½. Pesth 86 ½ — ½- *. K. Gold 126 ¼ 1 Silber 118 ½ zu haben. Wechsel⸗Course. Amsterdam 166 Gld. Augsburg 119 ½ Gld. Frankfurt 119 Gld. Hamburg 176 Br. London 12. 2 Br. Paris 141 ¾ Br., 141 ½ Gld. Fonds und Actien beliebter Devisen und Komptanten ohne Veränderung.
715,72. Anleihe 34: 173 —4174. 39: 107 ⅛. Gloggnitz 114 ½ — 115. Bank⸗Actien 1035, 37, 40.
Met. 5 proz. 92 ⅞, ¼, .
Leipzig, 16. Mai. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 107 4 Gld. Leipz. B. A. 158 Gld. Lripzig⸗Dresd. E. A. 120 ½ Br., 119 Gld. Sächsisch⸗Bayerische 87 Br. Schlesische 94 ¼ Br. Chemnitz⸗Riesa 23 ¾ Br. Löbau⸗Zittau 25 ¼ Gld. Magdeburg⸗ Leipzig 214 ½ Br. Berlin⸗Anhalt. 88 ¾ Br. Altona⸗Kiel 94 ½ Br. Deßauer B. A. A. 145 ½ Br., 145 Gld., do. B. 119 Br. Preuß.
Frankfurt a. M., 15. Mai. In Zproz. Spanier fan⸗ den an heutiger Börse mehrere Verkäufe statt, weshalb deren Cours bei sehr schwacher Kauflust um % a zurückging. Auch blieben Friedrich Wilhelms Nordbahn und Bexrbacher Actien niedriger als gestern. Für Frankfurt., Württemb. und 3 ½ proz. Bad. Obligatio⸗ nen war mehr Begehr. Alle übrigen Fonds und Actien bei sehr stillem Geschäft ohne Veränderung.
Br. Jesterr. zproß. Metall. 77 Br., 76 Gld. Bank⸗Actien 1048 Br., 1044 Gld. Baden Partial⸗Lvose a 50 Fl. v. J. 1840 51 Br., 51 ⅔e Gld., do. a 35 Fl. v. J. 1845 31 ½¼ Br., 31 ½ Gld Harmstadt Partial⸗Loose ³ 50 Fl. 72 Br., 72 Gld., do. a 25 Fl. 26 ½ Br., 25 ⅞ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß.
3 392 1
1. 2* Sard. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann
Poln 360 F. 8 n. Spanien Zproz. inländ. 30 ½ Br., 30 Gld.
80 Gid l.⸗Loose 123 Br., do. Obligation a 500 Fl. 80 ½ Br hen ehe Iriedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ¾ Br., 40 ½ Gld. Bex⸗
bacher 80 ⅛ Br., 79 8 Gld. Köln⸗Minden 94 Br., 93 ½ Gld.
Hamb 15 1
St. Praͤm. Bnts 9215. Mai. 3 ⁄proz. v. C. 87 Br. und Gld. Stiegl. 6 Br. .r. und Gld. C. N. 104 ½ Br., 104 Gld
11 ½ Gld. Zpnsz. 2Dün. 70 Br., 69 i Gld. Ardoins 11 ¾ Br., Br., 108 Gin. 28 ½ Br., 28 Glv. Amer. Ver. St. bproz. 108 e·B10 Magvebndn burg⸗Berlin 77 Br., 77, Gld. Bergevorf 90 Br. Magdeburg⸗Witienberge 56 Br., 55 ½ Gld Aldong⸗eler 93 Br., 92 ½ Gld. Köln⸗Minden 93 Br., 92 ⅞ Gld. Friedrich⸗
Wilhelms⸗Nordbahn 39¼ Br., 39 Gld. Mecklenburg 31 Br., 302 Geld.
In 3proz. Span. viel Geschäfte. in Berl.⸗Hamb. Umsatz.
Paris, 14. Mai. 418 78 Nach der Börse. 5proz. 88.50. Wechsel⸗Course. Amsterd. 210 ½. Hamb. 185 ¾. Berlin 365. Frankf. 210. London 25. 50. Petersb. 390b. Die Rente schien anfangs rückgängig, doch am Schluß wurden die Preise durch Einkäufe gehoben.
London, 14. Mai. Zproz. Cons. p. C. 96 ½¼, ¼, a. Z. 96 ¼ z. 3 ½proz. 97 ¼, ½¼. Ard. 17 ½4, ½⁄. Zproz. 87,. ass. 4, 3 ½. Int. 56 ¼, 55 ½. 4proz. 86, 85 ½. Bras. 88, 86. Mer. 79 29 Peru 74 ½¼, 73 ½. .
Cons. gingen heute % zurück.
Fremde Fonds bei geringer Veränderung fest.
Eisenbahn⸗Actien ebenfalls fest.
2 Uhr. Cons. p. C. 96 ¼, ½, a. Z. 96 §, k.
Amsterdam, 14. Mai. Die Stimmung für Holl. Fonds war heute etwas minder fest; der Handel darin war sehr gering. Von fremden Effekten waren Span., Port. und Franz. ebenfalls flauer. Russ. fest.
Holl. Int. 55 ½, . 3proz. neue 60 Span. Ard. 12 2. Gr. Piecen 13 %. Coupons 7 ⁄6. Zfr. Russen, alte 104. 4proz. 86 ¼. Stiegl. 852
Eisenbahn⸗Actien flau, nur
3proz. 55. 5proz. 88.70. Nordbahn
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 17. Mai.
Am hevtigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 —55 Rthlr. Reggen loco 28 — 29 ½ Rthlr. pr. Frühjahr 28 a 27 Rthlr. verk., 28 Br. Mai /Juni 28 Rthlr. Br., 27 bez. u. G. Juni /Juli 28 a 27 Rthlr. verk., 28 ¼ Br., 28 G. Juli/Aug. 28 5 a 28 ½ Rthlr. bez. u. G., 28 ¾ Br. Sept./Oktbr. 30 ½ Rthlr. bez., Br. u. ö Gerste, große loco 20 — 22 Rthlr. 2 kleine 17—49 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 17—18 Rthlr. Erbsen 27 ½ — 32 Rthlr. Rüböl loco 11 ⅔ Rthlr. Br. pr. Mai 11 ¾ a ½ Rthlr. verk., 11 ¾ Br., ½ G. Mai / Juni 11 ½ Rthlr. Br., 11 bez. u. G. Junt/ Juli 11 Rthlr. Br., 10 ⅔ G. Juli /Aug. 10 %, Rthlr. Br., 10 ½ G. Aug. /Sept. 10 % Rthlr. Br., 10 ½8 G. Sept./ Okt. 10 % Rthlr. Br., 10 ⅞ bez. Okt. /Nov. 10½2 Rthlr. Br., 10 ¾ G. loco 11¼ Rthlr. Br. pr. Mai 11 Rthlr. Br. Mai /Juni 10 ⅔ Rthlr. Br. Mohnöl 14 ¼ a 14 Rthlr. Palmöl 12 ½ Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14 ¼ Rthlr. bez. u. Br. mit Faß pr. Mai 44 ⅛ a 1 Rthlr. verk. u. Br., 14 G. Mai / Juni 14 ½ Rthlr. Br., 14 G. Juni /Juli 145 Rthlr. bez., ¾ G. Juli [Aug. 14 ¼ Rthlr. Br., ⅔ bez., † G.
»„ Aug./ Sept. 15 ½⅛ a 15 Rthlr. verk. u. Br., 14 G. Wetter regnigt. Geschäftsverkehr ruhiger.
Weizen bei hohen Forderungen stiller Roggen ohne wesentliche Aenderung.
Rüböl desgleichen. Spiritus matter.
Marktpreise vom Getraide.
8 Berlin, den 16. Mai.
Zu Lande: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 9 Sgr. 5 Pf., auch 2 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf., auch Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf.
Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr. (schl. Sorte).
Mittwoch, den 15. Mai. Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 8 Rthlr. Heu 27 Sgr., geringere Sorte auch 22 Sgr.
Kartossel Wreeise Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 12 Sgr. 6 Pf.; metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10 ½ Pf.
Brangniteen
Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 10. Mai 1850 14 ½ Rthlr. b 11. bö Rihlr.) 13. „ 44 5 5 1. 1 4 3 14. 14 ½ 12* 14 ¼ 10. 9 14 ½ »
Berlin, den 16. Mai 1850.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
frei ins Haus geliefert pr. 10,800 % nach Tralles.
Stettin, 16. Mai. Die für Weizen stillere londoner Post hat die Kauflust etwas gedämpft, doch ist nicht zu niedrigeren Prei⸗ sen angetragen.
Roggen 82pfd. pr. Juli 29, 86pfd. 30 Rthlr., pr. Herb 82pfd. 30 Rthlr. 1
Rüböl 12 ½ — 12, pr. Herbst 10 ½¼, * Rthlr. .
Spiritus 24 ½, pr. Juli 26, pr. August 25, 242
Breslau, 16. Mai. ber Weizen 41, 49, 58 Sgr.
Roggen 27, 28 ½, 30 Sgr.
Gerste 21 ½, 23, 24 ½ Sgr.
Hafer 18, 19, 20 Sgr.
Spiritus 6 ¾ Rthlr. Gld.
Rüböl 12 Rthlr. Br.
Zink loco 4 ½˖ Rthlr. bez.
Der Begehr für Roggen, Weizen und Gerste war heute gut, daher Preise höher gingen.
Telegraphische Notizen.
Hamb.⸗Berlin
Hamburg, 16. Mai. 2 ½ Uhr. ‚ 8 8 Nordbahn 38 ¾.
Minden 92 ½. Magd.⸗Wittenb. 55 ½. Weizen still. Roggen fester.
Amsterdam, 15. Mai. 42 Uhr. Int. 55 7. Span. Zproz. 30 8.. 242 proz. Metall. 40. 5proz. 74 ½. 5proz. 80 ½. Russ. 4proz. Hope 86. Stiegl. 85 ½.
Rüböl pr. Mai 46, pr. Okt. 33 ½%, pr. Nov. 33 ½.
Ard. 13 %. Neue
““
Beilage
Rechte und ihre Pflichten. Alktte Art. 8 ist sie eine der drei Körperschaften, durch welche die
Weißer Weizen 43, 50, 60 Sgr., gela
Anzeiger
onnabend d. 18.
Inhalt. Dentschland. Frankfurt a. M. Verhandlungen der gesetzgebenden Ver⸗
Wissenschaft und Kunst. Wissenschaftlicher Kunstverein. — Archäologische Gesellschaft logisches. (Schluß.) 3 8 Eisenbahn⸗Verkehr Zerlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn. 8 Markt⸗Berichte
Frankfurt. sammlung.
— — 1 1 —
Aichtamtlicher Theil Deutschland
8 Frankfurt. Frankfurt a. M., 13. Mai. (O. P. A. Z.) Der Kommissionsbericht über die Rückäußerung des Senats in Bezug auf den Antrag auf Anschluß an das Bündniß vom 26. Mai lautet wie folgt: VVon Seiten der gesetzgebenden Versammlung ist nicht in Zwei⸗ fel gezogen worden, daß hoher Senat 1) verfassungsmäßig das Recht zum Abschluß von Staatsverträgen der freien Stadt Frank⸗ furt besitze; 2) daß derselbe hierüber erst dann Mittheilungen zu machen verpflichtet erscheine, wenn er die gepflogenen Verhandlun⸗ gen für reif erkenne, oder wenn eine solche Mittheilung diesen Verhandlungen keinen Nachtheil drohen wird. Niemals kann der Senat zu solchen Mittheilungen verpflichtet sein, welche nach seinem gewissenhaften Ermessen denjenigen Zweck zu vereiteln geeignet sein würden, nach welchem der Senat zum Besten des Gemeinwesens hinzustreben die Aufgabe hat.
Allein mit diesem Standpunkte des Senats ist derjenige der gesetzgebenden Versammlung nicht zu verwechseln. Auch sie hat ihre Nach der Constitutions⸗Ergänzungs⸗
81 der gesammten Bürgerschaft beruhende Souverainetät ausge⸗ i t wird; allerdings nur innerhalb der verfassungsmäßigen Grän⸗ . Gränzen sind nicht so eng gezogen, daß die ge⸗ saßge fn CC“ deren Zustimmung und Bewilligung bei fordert wird 11“ Beschlüssen und Aufwendungen er⸗ “ (Art. 17 der Constitutions⸗Ergänzungs⸗Akte), welche jedweden Antrag an den Senat zu stellen berechtigt ist (Art. 16 das.) und zu deren besonders ausgesprochener Kompetenz endlich die Sanction der Staatsverträge gehört (Art. 17, 2 das.), durch den an hohen Senat beförderten Donnerschen Antrag in irgend einer Weise ihre verfassungsmäßigen Berechtigungen uͤberschritten hätte. Im Gegentheil hat die gesetzgebende Versammlung ihr Recht bei diesem Anlaß mit großer Zurückhaltung geübt, indem sie die Zulässigkeit des Antrags vorerst durch einen Ausschuß prüfen ließ und dann bis zu der vorliegenden Rückäußerung des Senats jede in die Sache eingehende Erörterung vermieden hat.
Die aus der angeführten Stellung der beiden Staatsbehörden hervorgehenden gegenseitigen Rücksichten und das wünschenswerthe Ziel einer endlichen Einigung in den für das Gemeinwesen wich⸗ tigen Angelegenheiten, haben beide Theile schon öfters veranlaßt, auch vor dem definitiven Abschluß solcher Angelegenheiten, wo es sich alsbdann nur noch um ein Ja oder Nein han⸗ deln kann, ihre Ansichten in Form von Anträgen oder Mittheilungen sich gegenseitig kund zu geben. Denn völlig divergente Wege führen nicht zu Einem Ziele. Indem nun hoher Senat bei dem bevorstehenden Anlaß sich auf sein strenges Recht beruft und dennoch einige, aber unvollständige Mittheilungen macht, legt derselbe der gesetzgebenden Versammlung die doppelte Pflicht auf, ihre Meinung über den Stand der Sache unverholen darzu⸗ legen. Indem der Senat die ganze Verantwortung für das in dieser Sache seither Geleistete und für seine künftigen Leistungen übernimmt, so daß der gesetzgebenden Versammlung bei etwaigem schlimmen Ausgang nur noch ein Bedauern übrig bleiben wird, nöthigt der Senat dieselbe, schon jetzt von ihrem Recht der Meinungsäuße⸗ rung im vollsten Umfang und in aller Wahrheit Gebrauch zu ma⸗ chen. Außerdem zwingt uns, die zum Bericht ernannte Kommis⸗ sion, hierzu die innere Ueberzeugung; denn das eng ver⸗ bundene Wohl des Vaterlandes und der Vaterstadt scheinen uns endlich eine offene Sprache in der vorliegenden Angelegenheit zu erheischen.
Hoher Senat giebt in seiner Rückäußerung einige sogenannte thatsächliche und rechtliche Aufklärungen und stellt neben einander: die Artikel 46 und 61 der wiener Kongreß⸗Akte, den Sitz der Bun⸗ desversammlung in Frankfurt und ihr Entscheidungsrecht in frank furter Verfassungsstreitigkeiten betreffend; die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848, wodurch deutsche National⸗Ver⸗ treter zur Begründung einer neuen deutschen Verfassung in Gemeinschaft mit den Regierungen nach Frankfurt berufen wer⸗ den; den Beschluß der National⸗Versammlung vom 28. Juni 1848 und den sogenannten Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848, die pro⸗ visorische Centralgewalt betreffend; endlich gewisse Bestimmungen aus der von der National⸗Versammlung am 28. März 1849 be⸗ schlossenen Verfassung, aus dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 und aus der Vorlage vom 27. Februar 1850.
Aus dieser Zusammenstellung wird das Resultat gezogen: 1) Die Staaten, welche sich für den letzteren Entwurf ausgespro⸗ chen haben, „könnten ein Recht und ein Interesse behaupten, dar⸗ auf zu bestehen, daß Frankfurt sich nicht außer Stand setze, Sitz des deutschen Bundes zu sein.“ Dieses könnten jene Staaten, nämlich Oesterreich, Bayern und Württemberg, in der Weise thun, daß sie entweder Frankfurt positiv an dem Beitritt zu dem Bünd⸗ nisse vom 26. Mai 1849 verhinderten, oder bewirkten, daß in die⸗ sem Falle die Bundes⸗Centralbehörde die Stadt zu verlassen hätte,
zwei für die Stadt gleich unangenehme Eventualitäten. 2) Ge⸗ genwärtig sei doch Frankfurt noch ein Vereinigungspunkt für Oester⸗ reich und Preußen; wenn man sich auch hier entschieden der einen oder der anderen Seite anschließe, so drohe das Zerwürfniß ein unheilbares zu werden. 3) Höchst bedenklich müsse es für die Stadt erscheinen, Verbindlichkeiten zu übernehmen, deren Uebereinstimmung mit der völkerrechtlichen Grundlage, auf welcher die Selbstständig⸗ keit der Stadt beruhe, mindestens zweifelhaft sei; — „sonach sol⸗ len patriotische Erwägungen aus dem deutschen und dem frankfur⸗ ter Gesichtspunkt zugleich anrathen, daß unser Staat in der seither behaupteten zuwartenden Stellung verharre.“
Da die Versammlung zu Erfurt bereits geschlossen ist, so kann
die Kommission sich nicht verhehlen, daß ein Theil der mit dem im
Monat Februar gestellten Antrage beabsichtigten Wirkungen bereits vereitelt ist; die Stadt Frankfurt kann jetzt nur noch die vollendete Sache, das verfassungsmäßig zwischen jener Versammlung und den betreffenden Regierungen festzustellende und in Vollzug zu brin⸗ gende Bündniß durch ihren Beitritt verstärken oder vielmehr sich selbst in jenem Bündniß sicher stellen. Allein unserer übernommenen Verpflichtung gemäß werden wir darthun, daß ein anderes Verfahren, als das seitherige, für das Vater⸗ land und für die Vaterstadt ersprießlich gewesen wäre, um damit zu begründen, daß der erste günstige Augenblick für einen umge⸗ kehrten Weg, für den Anschluß an das Bündniß vom 26. Mai 1849, nicht versäumt werden darf. Wir halten das Gelingen des Werkes, an welchem zu Erfurt gebaut worden ist, „für den letzten erkennbaren Weg, auf welchem eine friedliche, gesetzliche Entwickelung der deutschen Verhältnisse gelingen könnte; als einen annehmbaren Vergleich zwischen Fürsten und Volk, in welchem zwar beide Theile nicht Alles behalten oder erreichen werden, was sie wünschen, natie⸗ nale Einigung und Freiheit dagegen mit gesetzlicher Ordnung be⸗ stehen, auf dieser sich kräftigen und entwickeln möge.“
Jenseits dieses Weges erblicken wir nur den Kampf und den Sieg der Gewalt, daher etwas früher oder später Umsturz der deutschen Bundesstaaten und Unglück des Volkes in Frankfurt, in Deutschland und in angränzenden Staaten.
Aus den angeführten sogenannten thatsächlichen und rechtlichen Aufklärungen, welche der Senats⸗Vortrag in der angegebenen Rei⸗ henfolge enthält, ersieht man eigentlich nicht, ob hoher Senat die Bundes⸗Verfassung vom 8. Juni 1815 für noch dauernd gültig oder für aufgehoben erkenne? Denn die Verfassungs⸗Bestimmun⸗ gen der wiener Kongreß⸗Akte erscheinen in dem gedachten Vortrage dicht neben dem Beschluß der National-⸗Versammlung vom 28. Juni 1848 gleich friedlichen Genossen, während in Wahrheit jene durch diesen zerstört worden sind. Wir werden hierüber als über einen in der rechtlichen Beurtheilung der fraglichen Sache höchst wichti⸗ gen Punkt vorerst den Beweis zu führen haben.
Wenn nach den blutigen Kriegen von 1813—1815 Anordnun⸗ gen über den deutschen Bund in die wiener Kongreß⸗Akte aufge⸗ nommen wurden, so konnte damit gewiß nur die Anerkennung einer staatlichen Verbindung Deutschlands nach untergegangener Reichsverfassung ausgesprochen werden; es konnte nicht die Meinung sein, den deutschen Staaten und Völkern als Lohn der von ihnen gebrachten schweren Opfer Fesseln anzulegen und der Fortentwicke⸗ lung ihrer Verfassung bis zur Befriedigung nationaler Bedürfnisse Gränzen zu setzen oder das Recht einer Einmischung fremder Völ⸗ ker in innere deutsche Angelegenheiten vorzubehalten, welchen Vor⸗ behalt Rußland, England und selbst das damals besiegte Frankreich weit zurückgewiesen haben würden, wenn man ihnen gegenüber da⸗ von hätte reden wollen. Eine solche Auslegung der Aufnahme von Bestimmungen über den Staatenbund in die wiener Kongreß⸗Akte wird mit deutscher Ehre nicht vereinbarlich erscheinen. Auch hat die Bundes ⸗Versammlung sich bereits am 18. September 1834 hiergegen ganz entschieden ausgesprochen, und sie hat am 30. März 1848, als sie, von dem allgemeinen Verlan⸗ gen in allen deutschen Staaten und von den hierauf ge⸗ gründeten Versprechungen der verschiedenen Regierungen ge⸗ drängt, die Berufung einer deutschen National⸗Versammlung beschloß, um zwischen dieser und den Regierungen eine neue deutsche Ver⸗ fassung zu Stande zu bringen, durchaus nicht nach einer außer⸗ deutschen Ermächtigung für einen solchen Beschluß gefragt. Wir haben diesen Punkt nur aus dem Grunde hervorgehoben, weil in dem Senats⸗Vortrag vorzugsweise die völkerrechtliche Grundlage unserer staatlichen Selbstständigkeit hervorgehoben ist und dieses irrthümlich so ausgelegt werden könnte, als ob der Senat auch solche Bestimmungen der wiener Kongreß⸗Akte als fernerhin bin⸗ dend anerkenne, welche nur die inneren Angelegenheiten Deutsch⸗ lands betreffen und in gegenseitigem Einverständniß zwischen der National⸗Versammlung und sämmtlichen deutschen Regierungen aufgehoben sind. Hierzu gehören nach dem Art. 13 des Reichs⸗ gesetzes vom 28. Juni 1848 alle Bestimmungen über die Bundes⸗ Versammlung.
Durch die nachfolgende Stelle des Senats⸗Vortrages sehen wir uns aber zu einer näheren Erörterung über jenes Gesetz ver⸗ anlaßt.
Senat bemerkt: „Durch Beschluß der National⸗Ver⸗ sammlung vom 29. (28.) Juni 1848, dem sich der Bundesbeschluß vom gleichen Tage anschließt, wurde Se. K. Hoheit der Erzherzog Johann zum Träger der provisorischen Centralgewalt erwählt.“ Wir dürfen nicht annehmen, daß in dieser Fassung so viel liegen solle, als wäre der fragliche Bundesbeschluß eine gleichberechtigte Quelle der Uebertragung jener Gewalt auf den Erzherzog gewesen. Der handgreifliche Unterschied zwischen der Nebeneinanderstellung und zwischen der Unterordnung dieser beiden Beschlüsse liegt darin, daß in dem einen Falle die Regierungen dem Erzherzog nur über⸗ tragen konnten, was ihm durch die National⸗Versammlung über⸗ tragen war; in dem anderen Falle aber hätten sie ihm auch etwas Anderes und Mehreres übertragen können.
Noch Niemand hat aber die deutschen Regierungen der Arglist gegen die Nation in der Weise beschuldigt, daß sie neben den öffent⸗ lichen, durch Bundesbeschluß vom 30. März 1848 eingeleiteten Ver⸗ handlungen über die deutsche Verfassungssache noch etwas Besonderes unter sich verhandelt und ausgemacht hätten, ohne Mittheilung an die National⸗Versammlung. Es war dieses durchaus nicht der Fall. Der Bundesbeschluß vom 28. Juni enthält nur die Zustimmung der Regierungen zu dem von der National⸗Versammlung bereits gefaßten Beschlusse, und das Schreiben an den Erzherzog drückte vorzugsweise das Einverständniß der Regierungen mit der Wahl desselben aus, mit der Person, ohne über die Sache, über die Natur und den Umfang der Centralgewalt das Geringste zu enthalten. Wäre nicht vorher der Beschluß der National⸗Versammlung gefaßt und dem Erzherzog belannt gewesen, so hätte er nicht wissen können, zu welchem Amte er eigentlich berufen sei. Ganz konsequent hiermit hat der Erzherzog am 12. Juli 1848 in der Sitzung der National⸗Ver⸗ sammlung das Gesetz derselben und nur dieses zu halten gelobt. Der so⸗ genannte Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848, welcher ebenfalls in dem Se⸗ natsvortrag hervorgehoben wird und durch welchen die Bundesversamm⸗ lung ihre Befugnisse auf den Reichsverweser übertragen haben soll, war nichts Anderes, als ein feierlicher Vollzugsakt jenes von den Regierungen anerkannten Reichsgesetzes vom 28. Juni 1848, und gründete sich durchaͤus nicht auf besondere, unter den Regierungen heimlich getroffene Abreden. Außerdem würde er sogar formell nichtig gewesen sein, denn er verbreitet sich über solche Gegenstände, welche nach der Bundesakte vom 8. Juni 1815 (Art. 6, 7) nur in einer Plenar⸗Versammlung und zwar einstimmig abgemacht werden konnten, und doch war eine solche Versammlung damals weder be⸗
rufen, noch vollständig vorhanden. Erst geraume Zeit nach jenem feierlichen Akt fand derselbe mit dem Gesetz vom 28. Juni 1848
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auch die unbedingte Zustimmung der Königlich hannoverschen Re⸗ gierung, nach ihrer Erklärung vom 21. August 1848 an das Reichs⸗Ministerium.
Aus den bisher gepflogenen Erörterungen ziehen wir nicht allein das Ergebniß: 1) daß der Theil der Bundes⸗Verfassung, welcher die Bundesversammlung bet ifft, mit Zustimmung aller Regierungen und der National⸗Versammlung aufgehoben ist, sondern auch 2) daß mit gleicher Uebereinstimmung seit dem 28. Juni 1848 diejenige Verfassung in Deutschland gesetzlich eingeführt ist, welche man ge⸗ wöhnlich als Bundesstaat zu bezeichnen pflegt.
Denn ohne über Worte streiten zu wollen, so wird es doch Niemand wohl für einen sogenannten völkerrechtlichen Bund (Staa⸗ tenbund) halten können, wenn mehrere Staaten für ihre gemein⸗ samen Angelegenheiten eine gemeinsame Centralgewalt besitzen, ver⸗ schieden von der Landesgewalt und für diese Dinge über der Lan⸗ desgewalt. Nicht allein aber dazu, als zu einer vorübergehenden Maßregel, haben alle deutsche Regierungen gestimmt, sondern auch serner dazu, daß die provisorische Centralgewalt fortzubestehen habe, „bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutsch⸗ land.“ (Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1848). Den Bundes⸗ staat also besitzen wir rechtlich seit dem 28. Juni 1848; daß er faktisch wieder verloren ging, davon war die nächste Veranlassung, daß einerseits von der National⸗Versammlung am 28. März 1849 über die deutsche Verfassung ein Endbeschluß gefaßt, andererseits aber dieser Beschluß von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sach⸗ sen und Hannover nicht anerkannt worden ist. Allein so beklagens⸗ werth der seitdem verfassungslose Zustand Deutschlands auch ist, so bleiben doch der Staatenbund und die ehemalige Bundes⸗Versamm⸗ lung rechtlich aufgehoben und können ohne Zustimmung der Nation und aller Regierungen nicht wieder eingeführt werden. Aus der zwingenden Natur dieser Sachlage wird vielleicht doch noch, trotz aller Schwierigkeiten endlich das allseitige Einverständniß zu einem deutschen Bundesstaat und zu einem weiteren völkerrechtlichen Bund, mit denjenigen deutschen Staaten, welche nicht eintreten können, hervorgehen; oder man wird sich von dem Wege des Rechtes ab⸗ wenden müssen, eine traurige Eventualität, in ihrem letzten Ergeb⸗ niß am traurigsten für diejenigen, welche sie herbeiführen werden. Hierüber haben wir uns nicht zu verbreiten. 1
Fassen wir die Sache von diesem Gesichtspunkte aus, so scheint es uns unbedingt die Aufgabe jeder deutschen Regierung sein zu müssen, mit allen Kräften, die ihr zu Gebote stehen, auf die Herbeiführung eines Rechtszustandes in der deutschen Verfassungssache hinzuwirken. Die⸗ ses erfordert das Wohl des Vaterlandes und das Wohl unserer Va⸗ terstadt, weil sie in Deutschland liegt. Da nun in dem Senats⸗ vortrag die seither hierüber eingehaltene Verfahrungsweise für die richtige erkannt und auf eine künftige Fortsetzung derselben hinge⸗ wiesen wird, so müssen wir nunmehr pflichtmäßig erklären, daß wir keinesweges damit einverstanden sein können, vielmehr glauben, daß hierbei nicht die oben angedeuteten vaterländischen Gesichtspunkte eingehalten worden sind. Wir haben nichts vor uns, um zu dem Ziel einer rechtlichen Ordnung der Dinge zu gelangen, als den Verfassungs⸗Entwurf vom 28. Mai 1849 und die sogenannte Vor⸗ lage vom 27. Februar 1850. Jener Entwurf und das ihm beige⸗
fügte Wahlgesetz entsprechen nicht überall den Ansichten derjenigen, welche mit dem Entwurf vom 28. März 1849 einverstanden waren. Indem wir dieses anerkennen und darüber auf keine weitere Erörterung eingehen, müssen wir nur kurz unsere Ansicht dahin aussprechen, daß, wo eine National⸗Versammlung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten und mit gesetzgebender Gewalt be⸗ rufen wird; wo hierdurch und durch gesicherte Preßfreiheit die öffentliche Meinung so mächtige Organe gewinnt, keine weitere, mit der gesetzlichen Ordnung verträgliche Entwickelung abgeschnitten erscheint. Hiermit und durch eine Central⸗Bundesgewalt sind die Hauptpunkte gewonnen. Ein Tag und ein Jahr, koder mehrere, werden nicht deutsche Macht und Freiheit vollendet begründen. In einer lebensfähigen Nation muß man auf Fortschritt rechnen.
Als der Senat einen Abgeordneten nach Berlin in Betreff des Bündnisses vom 26. Mai 1849 sandte, war freilich der beste Augen⸗ blick für den Anschluß der Stadt unbenutzt vorübergegangen, da der Erzherzog Reichsverweser damals nach Frankfurt zurückgekehrt war. Indessen lag darin doch kein absolutes Hinderniß. Denn es konnte hier⸗ auf bei der Verhandlung Rücksicht genommen werden und es war dieselbe auch von preußischer Seite zugesagt, wie wir aus den frü⸗ her von hohem Senat gemachten Mittheilungen ersehen haben, während wir nicht anzuerkennen vermögen, daß der Reichsverweser die Fortdauer seiner Gewalt ohne National⸗Versammlung auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1848 zu behaupten ver⸗ mochte. Daß in der damaligen, durch die Zeitungen bekannt ge⸗ wordenen Sachlage die Verhandlungen abgebrochen wurden, haben wir nur zu bedauern. Das beste Mittel einer Berichtigung fal⸗ scher Deutungen über die Gesinnungen der Stadt, hätte alsdann noch in der Beschickung des erfurter Reichstags gelegen. Daß hier⸗ über die provisorische Central⸗Kommission, welche bekanntlich von Oesterreich und Preußen bestellt ist, die Stadt verlassen haben würde, glauben wir nicht; daß sie nunmehr hier bleibe, ist nicht gesichert; daß sie Frankfurt von der Beschickung des erfurter Reichstags hätte abhalten können, verstehen wir nicht; daß über diese Sache die Einigung zwischen Oesterreich und Preußen gescheitert sein würde, ist so wenig der Fall, als diese Einigung nicht durch Franksurt und auch nicht in Frankfurt vermittelt wird, sondern auf anderem Wege, oder gar nicht; eine entscheidende Wendung der Dinge würde viel⸗ leicht und hoffentlich zusammenbringen, was sich in den langwierig⸗ sten Verhandlungen noch nicht aneinander geschlossen hat. Und hier kommen wir auf die sogenannte Vorlage vom 27. Februar 1850, welche Oesterreich dem Senate empfohlen hat. Wir beklagen auf⸗ richtig, daß der Senat die Hoffnung einer Ordnung deutscher Ver⸗ hältnisse auf Grund einer solchen Vorlage nicht als vollkommen eitel bezeichnet hat. In dieser verhängnißvollen Zeit, wo es sich darum handelt, daß Deutschland wieder zu einer Verfassung komme, wäre es nützlich gewesen, einer verbündeten und befreundeten Re⸗ gierung das Bekenntniß einer vollen Hoffnungslosigkeit der Ord⸗ nung deutscher Verhältnisse auf solche Vorschläge hin sofort und unbedingt auszusprechen und dieselbe aufs eifrigste zu ersuchen, endlich einen kürzeren Weg zum Ziele einzuschlagen. Dieses Urtheil wollen wir nur kurz begründen.
Sieben Bevollmächtigte, die an Instructionen gebunden sind, ein willkürlich verkleinerter Bundestag, sind keine Regierung und keine Centralgewalt.
Eine Versammlung von 300 Abgeordneten, die nur gesetz⸗ gebende Gewalt in Bundesangelegenheiten haben soll, verdient den pompösen Namen eines Volksrathes gar nicht, wenn gleichzeitig er⸗ hellt, daß solche Bundesangelegenheiten, die ihrer Kompetenz und gesetzgebenden Thätigkeit zugewiesen sind, nur etwa in den Bestim⸗
mungen über die Erhaltung des Landfriedens bestehen werden. Oesterreich hat noch nirgends ausgesprochen, daß es seine Ver⸗