1850 / 158 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hierbei wird das Gesetz von 116 Votanten mit 45 gegen 71 Stim⸗ men verworfen, da die ¾ Mehrheit, welche zu einem Verfas⸗ sungsgesetz nothwendig ist, nicht erreicht ist. Der abgelehnte Gesetz⸗-⸗Entwurf lautet: „Se. Majestät der König haben nach Vernehmung Allerhöchstihres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kam⸗ mer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Art. 1. Der Art. 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Ablösung des Lehnverbandes betreffend, ist aufgehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen. Art. 2. Die fideikommissarischen Verhält⸗ nisse der Lehen so wie die Berechtigung zur Erbfolge in denselben, werden durch die Allodification nicht verändert. Nach dem Aus⸗ sterben der zur Lehenerbfolge Berechtigten geht das allodiftzirte Objekt an die Erben des letzten Besitzers über. Art. 3. Ein Kon⸗ sens der Lehenerbfolge⸗Berechtigten ist zur Allodification nicht er⸗ forderlich. Art. 4. Den Betheiligten bleibt überlassen, sich über ihre gegenseitigen Berechtigungen durch freies Uebereinkommen zu verständigen, unbeschadet jedoch der bei fideikommissarischen Verhält⸗ nissen bestehenden Disposttions⸗Beschränkungen. Findet ein solches Uebereinkommen nicht statt, so sind die Ansprüche der Erbfolge⸗Be⸗ rechtigten, gleichviel ob dieselben bereits außer Zweifel gestellt sind oder nicht, bei den Hypotheken⸗Aemtern anzumelden, in deren Be⸗ zirk das betreffende Objekt gelegen ist. Für diese Anmeldung läuft, vom Tage der bekannt gemachten Lehenseignung anfangend, eine Frist von 2 Jahren, nach deren fruchtlosem Ablaufe die er⸗ wähnten Ansprüche als durch Verzicht erloschen betrachtet werden. Bei fideikommissarischen Verhältnissen erstreckt sich jedoch die An⸗ nahme des Verzichtes nicht weiter, als ein solcher nach Maßgabe der bezüglichen Dispositions⸗Befugnisse durch ausdrückliche Erklä⸗ rung stattfinden kann. Art. 5. Zum Behuse der im Art. 4 be zeichneten Anmeldung ist jede Lehenseignung sogleich nach ihrem Vollzuge im Intelligenzblatte des betreffenden Kreises amtlich be⸗ kannt zu machen. Art. 6. Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit. Die Staats⸗Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge beauftragt.“ Das Regier.⸗Blatt vom 4. Juni enthält die Bekannt⸗ machung, die Verloosung der zu 3 ½ pCt. verzinslichen Staats⸗ schuld mit Coupons betreffend. Sie lautet: Nachdem durch die gesetzlich getroffene Vorsorge hinsichtlich der Sparkassen⸗Kapitalien und des Geldbedarfes für den Eisenbahnbau die Ursachen beseitigt sind, wodurch die Fortsetzung der im Jahre 1842 begonnenen zwei⸗ maligen Verloosung der auf die Inhaber lautenden Staats⸗Obliga⸗ tionen a 3 ½ pCt. bisher unterbrochen worden ist, so haben Se. Majestät der König allergnädigst anzuordnen geruht, daß nun Nauch nicht nur eine weitere Verloosung der auf die In⸗ haber (au porteur) lautenden Staats⸗Obligationen a 3 ½ pCt. vorgenommen, sondern mit dieser Maßregel gleichzei⸗ tig auch hinsichtlich der auf Namen ausgestellten 3 ½ proz. Obligationen der Privaten mit Coupons begonnen werden soll. In Vollzug dieses allerhöchsten Auftrags wird demnach be⸗ kannt gemacht, was folgt: 1) Für die Verloosung der auf die In⸗ haber (au porteur) lautenden Mobilisirungs⸗Obligationen à 3 ½ Ct. ist der Verloosungsplan bereits unterm 8. August 1842 bekannt ge⸗ macht, auf welchen mit dem Bemerken Bezug genommen wird, daß in ganz gleicher Weise auch die Verloosung der auf Namen aus⸗ gestellten Mobilisirungs⸗Obligationen à 3 ½ pCt. mit Coupons, je⸗ doch mittelst gesonderten Ziehungen, erfolgt, da diese Schuld⸗Urkun⸗ den mit eigenen Kommissions⸗Kataster⸗Nummern (roth geschrieben) versehen sind. 2) Die dritte Verloosung der auf die In⸗ haber lautenden Obligationen à 3 ½ pCt. und die erste Ver⸗ loosung der auf Namen ausgestellten Obligationen der Pri⸗

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vaten à 3 ½ pCt. mit Coupons wird am Sonnabend den 15ten d. M. Vormittags 9 Uhr auf dem kleinen Rathhaussaale dahier stattfinden und das Ergebniß derselben unverzüglich bekannt gemacht werden. 3) Bei diesen Verloosungen werden a) für die au por- teur-Schuld die noch zu ziehenden 94 Zahlen in das Rad gelegt und davon 2 gezogen; b) für die Nominalschuld kommen planmäßig die ersten 100 Zahlen in das Rad, wovon ebenfalls 2 herausgehoben werden. Die vier zum Zuge kommenden Zahlen umfassen einen Ka⸗ pitalbetrag von einer Million Gulden, und es sind hierunter auch die zu den vorgenannten Schuldgattungen gehörigen und gezogen wer⸗ denden Obligationen begriffen, welche von 3 ½ auf 4 pCt. arrosirt wor⸗ den sind. 4) Die auf vorbezeichnete Weise verloosten Obligationen werden am 1. September d. J. baar heimbezahlt und von diesem Tage an außer Verzinsung gesetzt. 5) Die Königlichen Staatsschul⸗ den⸗Tilgungs⸗Kassen beginnen aber auf Anmelden mit der Zahlung sogleich nach der Verloosung und vergüten vabei die Zinsen in vollen Monats⸗Raten, nämlich jederzeit bis zum Schlusse des Mo⸗ nats, in welchem die Zahlung erfolgt, jedoch nach vorstehender Be⸗ stimmung Nr. 4 in keinem Falle über den 1. September d. J. hinaus. „Miuünchen, den 2. Juni 1850. Königliche Staats S chulden⸗Tilgungs⸗Kommission.

8 8 8 Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 5. Juni. Bourzat überreicht noch eingegangene Antiwahl⸗ Reform⸗Petitionen, was von der Majorität mit Gelächter aufge⸗ nommen wird. Larochejacquelin überreicht 11 Petitionen um Aufruf an die Nation. Mehrere Gesetz⸗Entwürfe von lokalem In⸗ teresse werden ohne Debatte angenommen. An der Tagesordnung ist die Fortsetzung der Debatte über das Stempelgesetz. Der Be⸗ richterstatter, Pierre Leroux, bringt eine neue Redaction des Art. 21 ein, welche angenommen wird. Art. 35: „Von (4 Mo naten) .. ist jeder Assekuranz⸗Vertrag, Verlängerung, Prämien und Kapitals⸗Erhöhung auf dem klassenmäßigen Stempelbogen abzu⸗ fassen, bei Strafe von 50 Franken gegen den Versiche⸗ rer. Stillschweigende Erneuerungen unterliegen dem Stem⸗ pel für jedesmalige ursprünglich festgesetzte Frist. Ent⸗ hält die Police die Klausel eines stillschweigenden Vertrages, so ist sie noch der Stempelvisirung bei Strafe von 50 Fr. unterwor⸗ fen. Der Visastempel ist gleich dem Betrage des eigentlichen.“ Ein Amendement Sauteyra's wird verworfen, Art. 35 ange⸗ nommen. Art. 36 wie in zweiter Lesung. Art. 37. „Gesellschaften u. s. w. sind verpflichtet, in ihrem Domizil ein summarisches un gestempeltes Repertorium offen zu halten.“ Angenommen. Eben o der unveränderte Art. 38. Art. 39. „Brand- und Hagelver⸗ sicherungs-Gesellschaften können sich mit Aversionalsummen an den Staat abfinden.“ Art. 44. „Von. Jeder See⸗Assekuranz⸗Ver⸗ trag, so wie nachträglich eingegangene Aenderung jeder Art ist dem klassenmäßigen Stempel unterworfen, bei 50 Fr. Strafe gegen Versicherer und Versicherten.“ Sauteyra be⸗ kämpft den Artikel. Derselbe wird angenommen. Art. 49: „Das Buch der Makler, nach Art. 84 des Handelsgesetzbuches, ist dem proportionellen Stempel unterworfen. Ein Gleiches ist bei Notaren der Fall. Die Registrirungsbeamten können jederzeit davon Ein⸗ sicht nehmen. Contraventionen werden mit 50 Fr. gebüßt.“ Der Artikel wird, wie die noch restirenden, angenommen. Der Finanz⸗ minister schlägt vor, die leer gelassenen Datumsbestimmungen aus⸗ zufüllen. Wegen der Anfertigung neuer Stempel könne das Gesetz nicht vor 1. Oktober in Wirksamkeit treten. Dieser Termin wird

angenommen. Gesammt⸗Abstimmung: Stimmende 686, für 413, gegen 173. Der Entwurf über Oeffnungs⸗ und Schlußstunden der Zollbüreaux wird in zweiter Lesung angenommen. Der Minister verlangt Vertagung der Diskussion über die Pension der Opfer vom Februar 1848 und Juni 1848, der Wittwe des Generals Regnault und der alten Mobilgarde⸗Offiziere. Die Vertagung wird bewil⸗ ligt. Die dritte Berathung des Deportations⸗Gesetzes wird auf übermorgen vertagt. Auf Antrag des Ministers des Innern kömmt für morgen das Klubgesetz an die Tagesordnung. Die zweite Berathung über den Entwurf der Pensions⸗ und Unter⸗ stützungskassen wird auf des Berichterstatters Benoist d' Azy An⸗ trag auf Montag festgesetzt. Es folgt die dritte Berathung über die Hundesteuer. Art. 1: „Der Hund des Blinden ist ausgenom⸗ men.“ Schölcher will auch den Schäferhund ausnehmen. Char⸗ lemagne bittet die Versammlung, doch ernsthafte Gesetze zu ma⸗ chen und nicht die Bauern noch mehr zu drücken. Benoist d'Azy bemerkt, das Gesetz verletze Jedermann und bringe nichts ein. Resol, Berichterstatter, erwiedert, es dürfte 3 Millionen eintra⸗ gen und die Hydrophobie vermindern. Schölcher’'s Amendement wird angenommen. (Lärm.) Sauteyra verlangt Ausnahme der Wächterhunde. Angenommen. (Lärm und⸗ Gelächter.) Noöl Parfait verlangt Ausnahme der gelehrten Hunde. (Schallendes Gelächter.) Wird nicht in Betracht genommen: Art. 1 wird mit starker Majorität verworfen. (Großes Gelächter.) Das Gesetz ist daher verworfen. Ohne Debatte wird in dritter Lesung Baraguay d'Hillier's Entwurf über die polytechnische Schule angenommen. Mehrere Anträge werden noch in Betracht gezogen. Raudot's be⸗ antragte Aenderung eines Reglements⸗Artikels wird angenommen und die Sitzung aufgehoben.

Paris, 5. Juni. Der toscanische Gesandte Poniatowski ha die Antwort auf das Rückberufungs⸗Schreiben des Grafen Wa lewski überreicht.

Der Staatsrath hat das summarische Verzeichniß seiner Thät tigkeit binnen Jahresfrist, vom 18. April 1849, dem Tage seine Einsetzung, bis zum 18. April 1850 drucken lassen. Zur Prüfung wurden ihm 152 Gesetze vorgelegt, davon 123 von lokalem I teresse, der Rest zum Theil von bedeutender Wichtigkeit; 12 Gesetz⸗ Entwürfe wurden von der National⸗Versammlung an ihn verwie⸗ sen. Die Verwaltungssection hat 15,000 Fragen entschieden. Das mit dem Innern, Justiz, Kultus und Unterricht korrespondirende Comité beendigte 5027 Stücke; das für Finanzen, Marine und Krieg hat in 8565 Fällen erkannt. Endlich berieth das für aus wärtige Angelegenheiten, öffentliche Arbeiten und Handel über 462 Gegenstände. General⸗Versammlungen wurden 101 gehalten Abtheilungs⸗Sitzungen fanden statt: Legislative 138, Verwaltung 47, Streitsachen 80.

Der Unterrichts-Minister hat aus Mitgliedern der Majorität eine Kommission über Anfertigung des Katalogs der National⸗ Bibliotheken zusammengesetzt.

Heute ging in der National⸗-Versammlung das Gerücht, Herr Thiers werde auf einige Tage nach England reisen, was vielfach kommentirt wurde.

Das Bülletin de Paris meldet, die Herzoge von Aumale

und Prinz Joinville hätten sich in Briesen nach Paris für Aus⸗ söhnung beider Bourbonenlinien erklärt. 3

Zwischen dem Redacteur der Assemblée nationale und dem des Constitutionnel fand gestern ein Duell statt. Ersterer wurde verwundet.

Die gesammte französische Industrie macht für die londoner Industrie⸗Ausstellung massenhafte Vorbereitungen. M

Bekanntmachungen.

[346] Eeöö. Der unten näher bezeichnete Tischlergeselle Carl Wilhelm Albert Claase von hier, in Berlin ge⸗

boren, ist wegen Versuchs eines gewaltsamen, zugleich leinenen Hemde.

Signalement des Kellner Friedrich Gotthilf Robert Roeseler.

Derselbe ist 21 Jahr alt, evangelischer Religion, in Brandenburg geboren, 5 Fuß 4 Zoll groß, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.

Bekleidet war derselbe mit schwarzen Hosen und einem

Näher kann die Bekleidung nicht angegeben werden.

Hauland,

unverkauft gebliebenen Restfläche, den dazu gehörigen Gebäuden, dem lebenden und todten Haus⸗ und Wirthschafts⸗J allen Vorräthen, so wie mit sämmtlichen Natural⸗ Früchten, Obst⸗ und wilden Bäumen,

das Krugverlagsrecht über die 5 Krüge zu Bole⸗ wice, Neu⸗Bolewie, Sapolskie und Wegielskie

Die Verpachtungs⸗Bedingungen können sofort in un⸗ serer Registratur eingesehen werden. Frankfurt a. O., den 30. Mai 1850. Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.

und zwar mit

nventarium und

[348) Oeffentliche Bekanntmachung. In der vor mir anhängigen Separationssache zu

Amtlicher Theil.

vierten Diebstahls zu funfzehnjähriger Strafarbeit nebst Erwerbsnachweis verurtheilt worden und hat sich von hier durch Ausbruch aus dem Gefängniß entfernt, ohne 9 isan gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewe⸗ en ist.

Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte desselben Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unverzüg⸗ lich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde An⸗ seig⸗ zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienst⸗

ergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, im Be⸗

tretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗ ports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan⸗ denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 8. Juni 1850. 1 Ksönigl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungen. 8 Deputation für Schwurgerichtssachen.

Signalement des Tischlergesellen Carl Wil⸗ 8 helm Albert Claase.

Deerrselbe ist 20 Jahr alt, evangelischer Religion, in Berlin geboren, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat dunkles Haar, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen

Kennzeichen.

Belkleidet war derselbe mit schwarzen Hosen, leinenem Hemde und war in bloßem Kopf. Die Bekleidung kann nicht näher angegeben werden.

347] ebbbE.

Der unten näher bezeichnete Kellner Friedrich Gotthilf Robert Roeseler von hier, aus Bran⸗ denburg gebürtig, ist wegen gewaltsamen und zugleich zweiten Diebstahls zu dreijähriger Strafarbeit und Er⸗ werbsdetention verurtheilt und hat sich von hier durch Ausbruch aus dem Gefängniß entfernt, ohne daß sein

gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Frie⸗ drich Gotthilf Robert Roeseler Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der nächsten Ge⸗ n oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleich Sn. alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des zu en. eges dienstergebenst ersucht, auf denselben 8 *s bhm 8 Betretungsfalle festzunehmen und mit dern mittelst Pasvasadenden Gehenständen, ung Fre⸗ veccger bvesesem. an die hiesige Gefängniß⸗Ex⸗ wird die ungesäumte Erstattung d standenen baaren Ausla den dec eissda aeheann

des Auslandes eine glei ür gin Berlin, den 8. riche Rechtswilifährigkeit versichert.

Königl. Stadtgericht. Abtheilung 5 g für Unt Deputation 1. für Schwurgeri üre Seeeeee

[298] 85† e Die Grundstücke des dem Fiskus gehörigen, im Bu⸗ ker Kreise des Regierungs⸗Bezirks Posen, 2 Meilen von Bentschen, Pinne und von der Berliner⸗Posener Chaussee, 5 Meilen von Samter und von der Star⸗ gard⸗Posener Eisenbahn, 0 Meilen von Züllichau und 8 Meilen von Posen entfernt belegenen, bereits sepa⸗ rirten Vorwerks Bolewice sollen durch den Regierungs⸗ Rath Schnell von Johannis d. J. ab im Wege des öffentlichen Meistgebots entweder in Parzellen verkauft oder auf 9 Jahre ver⸗ pachtet werden. 1 J. Die zum Verkaufe bestimmten Grundstücke sind in 3 größere Etablissements von 121, 309 und 314 Morgen, unter welche die dazu nöthigen Vorwerks⸗ Gebaͤäude vertheilt sind, in 17 Acker⸗Parzellen von je 50 Morgen, in 26 Wiesen⸗Parzellen von 9 bis 16 Morgen und in eine isolirt belegene Wald⸗Parzelle von 271 Morgen 172 (¶Ruthen zerlegt worden. Der Acker besteht überwiegend aus Gerstland zweiter Klasse und aus Haferboden erster Klasse. Die Wiesen sind durchschnittlich zu 6 Centner Heu⸗Ertrag pro Mor⸗ gen bonitirt. Die Gegend von Bolewice ist holzreich. Zum Verkaufe der 17 Acker⸗ und 26 Wiesen⸗Par⸗ zellen stehen am 18. Juni c., Vormittags 10 Uhr, und zum Verkaufe der 3 größeren Etablissements und der Wald⸗Parzelle am 19. Juni c., Vormittags 10 Uhr, die Licitations⸗Termine im Vorwerkshause zu Bolewice an. Kauflustige, welche ein Zehntheil ihres Gebots als Caution zu bestellen vermögen, werden dazu mit dem Bemerken eingeladen, daß die Karte, der Veräußerungs⸗ Plan, so wie die allgemeinen und speziellen Veräuße⸗ rungs⸗Bedingungen nebst Licilations⸗Regeln, auf dem Vorwerke Bolewice und in unserer Domainen⸗Registra⸗ tur zur Einsicht ausliegen. Auch wird der Administra⸗ tor Schulz zu Bolewice auf Erfordern nähere Auskunft eben. 3 II. Im Falle die vorgedachten Veräußerungs⸗Ter⸗ mine ganz oder theilweise erfolglos sein sollten, werden in dem am 20. Juni c., von Vormittags 10 Uhr bis Nachmittags 6 Uhr, im Vorwerkshause zu Bolewice anstehenden Licitations⸗Termine nachbenannte Gegen⸗ stände zur Verpachtung kommen: 1) das Vorwerk Bolewice mit dem in dem besonderen Register nachgewiesenen Areal von 2168 Morgen 176 ¶R. excl. der mehrgedachten Wald⸗Parzelle, jedoch inel. einer von der Veräußerung ausgeschlos⸗ senen Acker⸗ und Wiesenfläche von 295 Mrg. 15 R. oder beziehungsweise mit der vorher

die noch von mehreren Einsassen der vorgenannten Ortschaften zu leistenden 219 Spann⸗ und 330 Handdienste,

die von den Wirthen zu Neu⸗Bolewice Hauland mit 51 Scheffel Metzen Hafer und dem Wasser⸗ müller zu Sapolskie Hauland mit 10 Scheffel 2 Metzen Weizenmehl und 237 Scheffel 15 Metzen Roggen aufkommenden Natural⸗Gefälle.

Da der Pacht⸗Anschlag und die Bedingungen von dem Königlichen Finanz⸗Ministerium noch nicht defi⸗ nitiv festgestellt sind, so kann für jetzt hier blos nach⸗ richtlich bemerkt werden, daß der durchschnittliche Pacht⸗ zins für 1 Morgen, einschließlich der Zinsen von dem aus dem Haus⸗ und Wirthschafts⸗Inventa⸗ rium konstituirten, dem Pächter zur Benutzung mit zu überlassenden Geld⸗Inventarium, ungefähr 1 Thlr. und die Pacht⸗Caution ein Drittheil des jähr⸗ lichen Pachtzinses betragen dürften. Sobald indeß die definitive Feststellung des Anschlages und der Be⸗ dingungen erfolgt sein wird, werden diese Schriftstücke mit der Karte und dem Register auf dem Vorwerke Bo⸗ lewice und mit Ausschluß der Karte auch in unserer Domainen⸗Registratur zur näheren Einsicht und Infor⸗ mation der Pachtbewerber ausgelegt werden. Von den letzteren hat sich übrigens ein Jeder in dem Termine nicht nur über seine persönlichen Verhältnisse und seine ökonomische Befähigung, sondern auch über ein dispo⸗ nibles Vermögen von 8000 Thlr. glaubhaft auszuweisen.

Posen, den 14. Mai 1850.

Königliche Negierung. Domainen und Forsten. Kretzschmer.

[334] IEanmnmnhung.

Das zum ehemaligen Königlichen Domainen⸗Amte Sonnenburg gehörige Vorwerk Baudachswerder, welches nach Abzweigung eines Theiles der dazu gehörig gewe⸗ senen Grundstücke gegenwärtig ans:

a) Hof⸗ und Baustellen 7 Morg. 34 ◻R.

b) Bruchgrundstücken 272 » 50 »

c) Wegen, Gräben und Un⸗

brauchbaren r¹11448 Summa 281 Morg. 152 ◻R.

besteht, soll den 17. Juni d. J., Vormittags um 11 Uhr, in unserem Sessionszimmer vor dem Regierungs⸗Rath Braumann im Wege der öffentlichen Licitation von Johanni d. J. ab auf 12 hintereinanderfolgende Jahre verpachtet werden.

Das festgesetzte geringste Pachtgeld beträgt 1089 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf.

Zur Annahme ist ein disponibles Vermögen von 3500 Thlr. erforderlich.

Abtheilung für direkte St iern,

Dabendorff bei Zossen ist dem verstorbenen Lehnschul⸗ zen Friedrich Wilhelm Sasse für seinen Antheil an den Hirtengrundstücken, welche nach der Separation vertheilt worden sind, eine Kapitals⸗Abfindung von 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. ausgezahlt worden.

Die angeblich verstorbene Töpfermeister⸗Wittwe Char⸗ lotte Friederike Krause, geborene Sasse, zuletzt wohn haft in Berlin, steht im Hypothekenbuche für Daben⸗ dorff als Hypotheken⸗Gläubigerin wegen der ihr laut Erbrezeß vom 25. August 1840 und nach dem Tode der Wittwe Sasse, Sophie geborenen Keßler, und deren Tochter, der separirten Buchner, Charlotte Regine Tugendreich geborenen Sasse, von deren Erbtheil zugefallenen 119 Thlr. 18 Sgr. 4 ½ Pf. eingetragen. In Gemäßheit der §§. 460 —465, Theil I. Titel 20 des Allgemeinen Landrechts, in Verbindung mit §. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1835, betreffend die Sicherstellung der Rechte dritter Personen bei guts⸗ herrlich⸗bäuerlichen Regulirungen, wird die an den ver⸗ storbenen Lehnschulzen Sasse erfolgte Kapitals⸗Zahlung der 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und den unbekannten Erben der verstorbenen Töpfermeister⸗Wittwe Charlotte Friederike Krause, geborenen Sasse, oder deren Cessionarien oder sonstigen Berechtigten hierdurch eröffnet, daß sie das Recht haben, die Verwendung des Kapitals der 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. in das Gut oder zur Abstellung der Forderung des ersten Hypotheken⸗Gläubigers zu verlangen.

Sie können ihre desfallsigen Anträge binnen 6 Wo⸗ chen oder längstens bis 1

zum 15. August 1850 bei dem Unterzeichneten stellen, da, wenn dies nicht ge⸗ schieht, nach Ablauf dieser Frist ihre Rechte an dem vorerwähnten Kapitale als erloschen betrachtet werden.

Zossen, den 1. Juni 1850. Im Auftrage der Königl. General⸗Kommission für die

Kurmark Brandenburg. Der Kammergerichts⸗Assessor Braun.

Köln⸗Mindener g1200“ Eisenbahn.

Vom 15. April ab tägliche E.. Abfahrten der Personenzüge: von Minden nach Deutz 7 uhr 30 Min. Vormit⸗ tags, im Anschluß an 9 um 5 Uhr 10 Min. von n n Zug.

vah Männh Lügehendend Ln 12 Uhr 15 Min. Nach⸗ mittags, im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Min. von Verlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, Bremen

und Hannover eintreffenden Zug.

Das Ab ement betraͤgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr 4 Athlr.⸗ †¼ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. n allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 2⅛ Sgr. berechnet.

e Post⸗Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr die Expedition des Preuß. Staats⸗

Anzeigers: Behren⸗Straße Rr. 57 Seaʒzhars⸗

Nm at HPeutschland.

Preußen. Berlin. Adresse an Se. Majestät den König.

Oesterreich. Wien. Militairische Exercitien vor dem Kaiser. Beförderungen zu Feldmarschall⸗Lieutenants. Militairisches Ueberein⸗ kommen mit der bayerischen Regierung. Erzherzog Stephan. Wünsche der ungarischen Liberalen. Bischöfliche Synode in Gran. Verlän⸗ gerung der Universitätsferien. Vermischtes. Olmütz. Juden⸗Krawalle.

n. München. Vertretung des Justiz Ministers. Ver⸗ längerung des Landtags. Herzog von Leuchtenberg. Armeebefehl. s Dresden. BVergwerks⸗Production.

3 -. Hannover. Zweite Kammer: Die Civil⸗Prozeß⸗Ord⸗

nung: Einnahmebudget. Erste Kammer: Volksschule; Ausgabebudget;

das Jagdgesetz.

Hessen und bei Rhein. Gießen. Main⸗Weser⸗Bahn.

Schleswig⸗Holstein. Altona. Die Unterhandlungen in Kopen⸗ hagen abgebrochen. Netto⸗Zoll⸗Einnahme des Herzogthums Holstein.

Anhalt⸗Bernburg. Bernburg. Einführung des mündlichen und

öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen.

Waldeck. Arolsen. Verkündigung des Heimatsgesetzes, der Gemeinde⸗ und der Kreisordnung.

Frankfurt. Frankfurt a. M. Vermischtes.

Hamburg. Hamburg. Senats⸗Antrag, betreffend die Deckung der durch die Aufnahme preußischer Truppen in Hamburg verursachten Ein⸗ quartirungskosten.

8 b Ausland.

Desterreich. Venedig. Konzession zur Herausgabe eines politischen Journals. Wechsel im Kommando und in der Besatzung. Frohn⸗ leichnams⸗Prozession. Erleichterung im Paßwesen. Wiedereröffnung des Casino’s in Verona.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Dritte Lesung des Deportationsgesetzes. Paris. Truppenmusterung. Die diplomati⸗ schen Beziehungen zu England. Die beantragte Gehaltserhöhung für den Präsidenten. Der Antrag auf Verlegung des Regierungssitzes nach Versailles. Das neue Wahlgesetz. Postvertrag mit der Schweiz. Vermischtes.

Hroßbritanien und Irland. London. Vertagung des Stanley⸗ schen Antrags in der griechischen Frage. Verwerfung eines Unterrichts⸗- Antrags im Unterhause. Zweite Lesung der irländischen Wählerbill im Oberhause. Feier des Geburtstags des Königs von Hannover.

Italien. Turin. Freilassung des Erzbischofs und Verweigerung seiner Straszahlung. Beschluß des Munizipiums von Genua. Unwetter. Von der italienischen Gränze. Sardinische Hofnachrichten.

Rom. Finanzverordnung. Vermischtes. Neapel, Die Li⸗ quidation der sicilianischen Schuld. Konsignirung der Truppen.

Spanien. Madrid. Kredit für Drucksachen der Santa Cruzada.

Türkei. Konstantinopel. Sardinische Ordensverleihungen. Ent⸗ scheidung über die in Schumla zurückgebliebenen Flüchtling

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.

4 2 8 82 Amtlicher Theil. Bülletin ber das Befinden Sr. Majestät des Königs.

Se. Majestät der König haben in der vergangenen Nacht zwar viel, aber weniger ruhig geschlafen. Die Vernarbung der Wunde ist im Fortschreiten.

Schloß Charlottenburg, am 10. Juni, Morgens 9 ½⅛ Uhr.

(gez.) Schönlein. Grimm. Langenbeck.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert ist aus Schle⸗ sien hier eingetroffen.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Um die Einsendung der in Folge der Aufforderung vom 39. März d. J. eingehenden Konkurrenz⸗Entwürfe zu einer Rheinbrücke zwischen Köln und Deutz möglichst zu erleichtern, sollen die betref⸗ fenden Sendungen, wenn sie mit der Bezeichnung: „Konkurrenz⸗ Entwurf zur Rheinbrücke bei Köln“ versehen, so zeitig zur Post ge⸗ geben werden, daß das richtige Eintreffen hierselbst zum festgesetzten Termine (spätestens bis zum 1. August d. J.) möglich wird, von allen preußischen Post⸗Anstalten portofrei an mich befördert werden. In allen anderen deutschen Staaten können die Sendungen unter der vorgedachten Bezeichnung und derselben Bedingung der recht⸗ zeitigen Absendung unfrankirt an mich gesendet werden, wobei in diesem Falle das außerhalb des preußischen Staats auflaufende Porto diesseits erstattet werden wird.

Berlin, den 8. Juni 1850.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt.

Uichtamtlicher The Deutschland.

Preußen.

Berlin, 10. Juni. Gestern Nachmittag 1 Uhr verschied hier, nach längerer Krankheit, der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs, Herr von Rauch, im vollendeten sechzigsten Jahre.

Breslau, 6. Juni. (Schles. Z.) Das hiesige Direktorium des Central⸗Handwerkervereins für Schlesiien, in Verbindung mit dem Comité desselben Vereins, hat nachstehende Adresse an Se.

Majestät den König gerichtet: Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! A“ Auch treue Handwerker Breslaus und Schlesiens nahen sich

General⸗Lieutenant von Rauch †. Breslau.

dem Schmerzenslager ihres geliebten Königs, um Ew. Majestät die lautesten Beweise ihres innigsten Mitgefühls für das Leid auszu⸗ sprechen, das ein Frevler an Gottes Ordnung über Preußens edlen Herrscher und sein treues Volk gebracht. Aber nicht blos der Schmerz darf hier seinen Ausdruck finden. Aus dem Walten des allmächtigen Gottes, der das tückische Geschoß in der Hand des Missethäters zum Wahrzeichen seines gnädigen Schutzes machte, spricht die erschütternde Mahnung an alle treugesinnten Preußen, sich jetzt doppelt entschlossen um den Thron der Hohenzollern zu schaaren und mit den kräftigen Waffen mannhafter That das Va⸗ terland von seinen Feinden zu befreien.

Wir fühlen diesen Muth in unserer Brust. Wir sind zu die⸗ ser That entschlossen und daran mögen Ew. Königl. Majestät Ihre treuen Handwerker erkennen, die nie vergessen werden, daß es Friedrich Wilhelm IV. gewesen, der ihnend helfend die Hand ge⸗ reicht, um sie aus der Sklaverei des Wuchers und der Gewerbe⸗ frechheit zu erretten, einer Sklaverei, welche die verabscheuungswür⸗ digen Lehren des Sozialismus in die Herzen unbefangener Arbeiter gesäet hat.

Wahlspruch der treuen Handwerker wird für immer bleiben: „Mit Gott für König und Vaterland!“ In tiefster Ehrfurcht Ew. Majestät

alleruntert (Folgen die Unterschriften).

Oesterreich. Wien, 8. Juni. Se. Majestät der Kai⸗

ser erschien gestern früh ½7 Uhr ganz unerwartet am Glacis⸗

Exerzierplatz der hiesigen Garnison zwischen dem Burg⸗ und Schot⸗

tenthore und wohnte den militairischen Uebungen durch längere Zeit bei. Nach den Exercitien defilirte die Truppe in Halb⸗Divisionen vor dem Monarchen, der sich sodann in die Hofburg begab und von dem zahlreich versammelten Publikum mit lebhaftem Vivatrufe be⸗ grüßt wurde. Zwei Züge des ungarischen Infanterie⸗Regi⸗ ments Prinz von Wasa trugen bereits die neuen Pickelhauben. Die Sr. Majestät dem Kaiser zur Genehmigung in Vor⸗ schlag gebrachte Parade⸗Adjustirung der reorganisirten Arcieren⸗ Leibgarde besteht in rothem gestickten Waffenrock, mit goldenen Ach⸗ selquasten und Schnüren, weißen Hosen mit hohen Faltenstiefeln, silbernen Kartusch, Pickelhauben von Silber, oben mit einem Flü⸗ geladler und Roßbusch. Außer Parade: blauen Waffenrock mit C6 ⸗Epaulets, grauen Hosen und gewöhnlichen Pickel⸗ auben.

1 Zu Feldmarschall⸗Lieutenants sind befördert die General⸗Ma⸗ jore Erzherzog Ernest Kaiserliche Hoheit, mit der Bestimmung als Divisionair beim 6ten Armee⸗Corps; Graf Johann Falkenhayn, als Divisionair zum 5ten; Prinz Heinrich Gustav zu Hohenlohe⸗ Langenburg, Divisionair beim Zten Armee⸗Corps; David Kräutner von Thatenburg, Gränz⸗Divisionair in Semlin; Freiherr August Stwrtnick, Artillerie⸗Divisionair in Italien; Karl Grawert, Divi⸗ sionair beim Sten Armee⸗Corps.

Wegen Durchmarsches österreichischer Truppen nach Mainz und zurück ist mit der bayrischen Regierung ein besonderes Ueberein⸗ kommen getroffen worden.

Se. Kais. Hoheit Erzherzog Stephan wird seinen bisherigen Aufenthalt, Schloß Schaumburg im Nassauschen, auf kurze Zeit ver⸗ lassen und sich, dem Lloyd zufolge, zum Gebrauche der Seebäder nach Helgoland begeben.

Im Wanderer faßt ein ungarischer Korrespondent die Wünsche der magyarischen Liberalen in folgende Punkte: „1) All⸗ gemeine Amnestie und Verbannung der für die allgemeine Ruhe gefährlich scheinenden Individuen auf unbestimmte Zeit. 2) Aufhe⸗ bung des Belagerungszustandes; die Erfahrung lehrt, daß in Un⸗ garn durchaus kein Ausbruch zu befürchten ist, nachdem der un glückliche Ausgang der Revolution jedem noch so Uebelwollenden die Ueberzeugung beigebracht, daß man sich nicht weiter strecken dürfe, als eben die Decke reicht; und weil andererseits eine hinreichende be⸗ waffnete Macht im Lande bleibt, mit der sich jede etwa doch vor⸗ fallende Unruhe unterdrücken ließe. Ueber Gegenden, wo etwas Aehnliches geschieht, möge man den Belagerungszustand wieder ver⸗ hängen, ohne das ganze Land für die Thorheiten Einzelner leiden und büßen zu lassen. 3) Ungesäumte Abhaltung eines Landtages, und zwar entweder nach dem für die 1848er Wahlen bestande nen oder einem vom Ministerium mit den nöthigen Rücksichten zu octroyirenden Wahlmodus. Auf diesem Landtage käme die Revision der 1848er Constitution, die Abschaffung der mit der Einheit der Monarchie unverträglichen Gesetze u. s. w. zur Verhandlung. 4) Krönung Sr. Majestät auf demselben Landtage. Die altehrwürdige Krone des heiligen Stephan kann und wird ein Landtag selbst aus den Tiefen der Erde herbeischaffen, denn wir setzen bei denjenigen, welche den Ort, wo sie sich befindet, kennen, selbst wenn sie fern von der Heimat weilen, so viel Patriotismus voraus, daß sie das Kleinod des Landes in die Hände der Landes⸗ vertreter zu überli efern für eine heilige Pflicht halten werden.“

Ende dieses Monats wird in Gran eine bischöfliche Konferenz stattfinden, wozu die nöthigen Einleitungen bereits getroffen worden sind. Der Reichs⸗Primas wird der Konferenz präsidiren. Unter den zur Berathung kommenden Gegenständen ist auch der Antrag auf Vermehrung der griechisch⸗unirten Bischöfe.

Die Errichtung von Telegraphen⸗Stationen an der Meeres⸗ küste sollen noch in diesem Sommer in Angriff genommen werden.

Um für die an den meisten höheren Studien⸗Anstalten vorzu⸗ nehmenden Reformen die nöthige Zeit zu gewinnen, hat der Unter⸗ richts⸗Minister mittelst Reskripts vom 15. Mai die Dauer der dies⸗ jährigen Herbstferien an sämmtlichen österreichischen Universitäten, den ungarischen, siebenbürgischen und kroatischen Akademieen und den medizinisch⸗chirurgischen Lehranstalten bis zum 14. Oktober 1850 erstreckt. Die normale Dauer der Herbstferien wird später bestimmt 1L“ ““

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Graf Ludwig Apponyi hat eine Reise nach Turin angetreten.

Nachrichten aus dem südlichen Ungarn bestätigen, daß sich in manchen Gegenden der Typhus abermals auf eine beunruhigende Weise gezeigt habe.

Die Verbote gegen Hazardspiele sind durch Cirkular⸗Verord⸗ nungen in ganz Ungarn erneuert worden.

Aus Ungarn, besonders aus slovakischen Gegenden, vernimmt man häufige Klagen der größeren Grundbesitzer, daß ihnen zur be⸗ vorstehenden Aerndte die nöthigen Hand⸗ und Zug⸗Arbeitskräfte mangeln, indem seit Aufhebung der Robot die Bauern selbst bei guter Zahlung die Arbeit nicht übernehmen wollen.

Der Czas bringt einige Mittheilungen aus Paris über die polnische Emigration. „Die traurige Lage derselben“, heißt es darin, „hat sich nicht verändert, und sie wird fortwährend vom Elende verfolgt. Es wird indeß überraschen, freuen zugleich, daß nie eine Ruhe und Eintracht wie jetzt unter der Emigration herrschte. Freilich haben die vornehmsten und ewigen Ruhestörer Frankreich und Paris verlassen und verschiedene andere amnestirt sich nach ihrer Heimat begeben. Zwanzig bis dreißig Personen sind bereits dieser Gnade theilhaftig geworden, eine gleiche Zahl erwartet sie noch, aber die Hauptleiter der Exilirten wollen von dieser Gnade keinen Gebrauch machen. Die Gerüchte von einer allgemeinen Amnestie, die zur Jahresfeier der 25jährigen Regie⸗ rung des Czaren erfolgen soll, mehren sich und werden von Rei⸗ senden aus Polen und Rußland verbreitet, deren augenscheinliche Mis⸗ sion es ist, die Emigration zur Annahme dieser Amnestie zu bewe⸗ gen. Die französische Regierung behandelt jetzt die polnische Emi⸗ gration mit mehr Wohlwollen. Mehrere, die unter Odilon⸗Barrot und Dufaure nach England geschafft wurden, kehrten jetzt auf Ko⸗ sten der französischen Regierung nach Paris zurück. Ungefähr 80 erhielten die ihnen zugedachten Beiträge sogar mit den Ruͤckständen, 80 andere erwarten dieselbe Begünstigung. Unsere unglüͤcklichen Landsleute ohne Gehalt und Beschäftigung leben sehr elend und fristen ihr kümmerliches Dasein nur durch milde Beiträge. Aus der Schweiz hat man bereits alle Polen entfernt. Viele derselben be⸗ gaben sich über Paris nach England. Die polnische Emigration in England ist dort nicht glücklicher als in Frankreich. scheinen unsere Landsleute eine neue und glückliche Heimat gefun⸗ den zu haben, sie bilden in Neu⸗Mexiko eine Kolonie; die ameri⸗ kanische Regierung hat sie mit allem Erforderlichen versehen und schickte sie nach Santa Fe. Von hier aus sollten sie sich nach dem Orte ihrer Bestimmung begeben. Ihre erste Ansiedelung erhielt den Namen Bratogrod (Brüderstadt). Wenn die ersten Schwie⸗ rigkeiten der Kolonisirung überwunden sind, gehen sie einer glück⸗ lichen Zukunft entgegen. Anders hingegen verhält es sich mit den⸗ jenigen Emigranten, die nach Amerika sich einschifften, um Arbeit und Beschäftigung zu finden; diese dürften ihren Zweck verfehlt haben, nur Wenigen glückte es, eine Unterkunft zu finden, Viele wünschten nach Europa zurückzukehren. Die Nordamerikaner be⸗ weisen ihnen große Theilnahme.“

In der letzten Monats⸗Sitzung des nieverösterreichischen Ge⸗ werbe⸗-Vereins wurde eine Eingabe an das Ministerium beschlossen, in welcher auf die Dringlichkeit der Durchführung der Zoll⸗Ver⸗ träge mit der Schweiz und Piemont, so wie auf die Nothwendig⸗ keit der Ueberwachung der Transito⸗Sendungen von jenen Ländern und einer wirksameren Gränzbewachung, hingewiesen wird. Auch wurde ein Programm zur Errichtung von Handelsgerichten in Oesterreich mit den von der Handelskammer vorgeschlagenen Mo⸗ dificationen zur Vorlage en bloc angenommen und die beantragte Preis⸗Ausschreibung auf die Erfindung eines zweckmäßigen, den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Backofens vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten General⸗Versammlung genehmigt.“

Mehrere aus dem Banate angekommene verläßliche Reisende erzählen, daß die sich zeigende Heuschrecken⸗Plage sich vorzüglich in dem Striche zwischen der Theiß und Temeswar, und zwar in der Gegend von Bogaros, Csatad, Uj⸗Pecs und Klein⸗Becskerek in grö⸗ ßerer Masse, einstellt; die dagegen ergriffenen Maßregeln der Lokal⸗ Behörden und Ortsgemeinden bestehen darin, daß man die Felder, wo solche Puppen wahrgenommen werden, abmäht, mit einer Walze glättet, das Abgemähte in einem Graben zusammenfegt und es dann in Brand steckt. Die durch dieses Verfahren beschädigten Feld⸗ Eigenthümer werden dann von den Ortschaften oder Distrikten, welche von diesem Uebel verschont bleiben, entschädigt werden. Mit⸗ unter werden auch die abgemähten Felder neuerdings aufgeackert, dies geschieht jedoch mehr aus Vorsicht zur gänzlichen Vertilgung dieses Ungeziefers, als zur diesjährigen Benutzung des Bodens.

An dem für die Krönung Sr. Majestät des Kaisers bestimm⸗ ten Krönungswagen wird bereits bei einem hiesigen Sattlermeister gearbeitet. Demselben soll der Auftrag ertheilt sein, die Arbeit zu beschleunigen.

Dem Wanderer zufolge, sollen in Zukunft statt der für die Reisen im Inlande vorgeschriebenen Pässe und Passirscheine Hei⸗ matsscheine ausgestellt werden, welche nur alle vier Jahre einer Er⸗ neuerung bedürfen. Diese Heimatsscheine sollen von den Gemeinde⸗ Vorständen ausgefertigt werden, müssen aber, wenn man sich der⸗ selben zu einer Reise in ein anderes Kronland bedienen will, mit dem Visa des betreffenden Bezirkshauptmanns versehen sein.

In einem Bescheide über mehrere Gesuche um gesetzlichen Beistand zur Einbringung der Laudemial⸗Rückstände, hat sich das Ministe⸗ rium des Innern dahin ausgesprochen, daß kein Hinderniß vorhan⸗ den sei, Laudemial⸗Rückstände, selbst wenn sie im Jahre 1848 vor dem 7. September fällig geworden sind, im Executionswege einzu⸗ treiben, weil diese Rückstände unmittelbar den Berechtigten zu be⸗ zahlen und somit dem Wirkungskreise der Entlastung entrückt seien. Auch können Ruͤckstände in Jurisdictions⸗ und Taxgebühren, so wie Mortuar, durch alle gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsmittel ohne weitere Anfrage eingetrieben werden.

Die Bepflanzung des kulturfähigen Bodens der Abhänge von Eisenbahnen ist bereits in Angriff genommen worden. Der Anfang

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In Amerika

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