Vortrag der
tieen werden ausgeführt von den Damen Be Zschiesche, und den Königlichen Sängern Herren Krause,
und Zschiesche.
Orgel⸗Begleitung übernommen hat. rnhard, Hoppe, Leo,
Die Solo⸗Par⸗ Mantius
Billets a 10 Sgr. b bei dem Küster der Garnison⸗Kirche,
Herrn Burchard, Neue
riedrichsstraße Nr. 46, so wie in der Hof⸗
1028
Musikhandlung von Bote und Bock und bei den Hauspolizei⸗In⸗ spektoren des Königl. Schauspiel⸗ und Opernhauses, Herren Harcke und Tack, zu haben, woselbst auch das für die Feier der Grund⸗ steinlegung entworfene Programm ratis 8so egen wird.
Die Einnahme ist durch die Gnade Sr. Majestät des Königs den Fonds zur Unterstützung der Angehörigen der in den Jahren
1848/49 gebliebenen Krieger und zur Errichtung des National⸗ Krieger⸗Denkmals überwiesen worden. 1
Billets zur Zuschauer⸗Tribüne bei der Baugrube während der Feierlichkeit der Grundsteinlegung für das zu errichtende Na⸗ tional⸗Krieger⸗Denkmal, am 18. Juni, sind à 1 Rthlr. an den oben genannten Orten zu haben.
Berliner Börse vom 15. Juni.
Wechsel-Course-
.250 Fl. 250 Pl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. 300 PFr. . 150 FI. 150 Fl. 100 Thlr.
Pass 100 Thlr. —. 100 Fl.
Amsterdam . 114“ do. Hamburg v 1113“]
Wien in 20 Xr.. Augsburg .
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr.
Frankfurt a. M. südd. W. Petorsburg
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 2 Mt.
100 sRbl. 3 wochen
Brief. 141¾ 141 ½ 150 ½¼ 149 ⅔ 6 24 ½
80 ½
84 101¾
99 99 ⁄2 56 20
107 ½
Inlündische Fonds, Pfanclbrie æ, Kommunal-Papiere und
geld-Course.
Brief. 105 ½ 85¾
Geld.
Gem.
Preufs. Freiw Anl St.-Schuld-Sch. Sech.-Präm.-Sch. K. u. Nm. Schuldv. Berl. Stadt-Obl. do. do. Westpr. Pfandbr. Grofsh. Posen do. 4 do. do. 8 Ostpr. Pfandbr. 3
85 ½ 103 ½
Kur- u. Nm. Schlesische
102 ⅔ 89 ¼ 99 89⁄
—
ne
And. Goldm Disconto.
Zf. Brief. Geld. Gem
Pomm. Pfandbr.
do. do.
do. Lt. B. gar. do. 8 Pr. Bk. Anth.-Sch.
Friedrichsd'er. .à 5th.
95 ¼ 95 ¾ 95 ¾ 952
Ausländische Fonds.
Russ. Hamb. Cert. 5 do. Hope 1. Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 — do.
do. do. 5. A. 4 do. v. Rthsch. Lst 5 do. Engl. Anleihe 4 ¾⅔ do. Poln. Schatz0. 4 do. do Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl1 —
do.
17 ½
Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. 300 Fl.
Hamb. Feuer-K. ² do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. IIoll. 2 ½ % Int.
Kurh. Pr 0. 40 th. N. Bad. do. 35 Fl.
Eisenbahn-Actien.
Rein-Ertrag. 1849.
Stamm-Actien. Kapital.
Tages- Cours.
Der Reinertrag wird nach erfolgter FInn. in der dazu bestimmten Rubrih ausgefüllt. Die mit 3 ⅜ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung.
Prioritäts- Actien. K apital.
Tages- Cours.
Sümmtliche Prioritits-Actien werden durch jährliche Verloosung 5 1 pCt. amortisirt.
Zinssuss.
88 ½ 2 88 bz. u. G. 83 ¾⅞ G. 102 B 60 ¾⅜ bz. 138 G.
Berl. Anh. Litt. A. B. 6,000,000 do. Hamburg 8,000,000 do. Stettin-Starg.. 4,824,000 do. Potsd.-Magd. 4, 000,000
Magd.-Halberstadt .. 1,700,000
do. Leipziger 2,300,000
Halle-Thüringer. 9, N000,000
Cöln - Minden 13,000,000 do. Aachen 4.,500,000
Bonn. Cöln 1,051,200
Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele-Vohwinkel . 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000
do. Zweigbahn 1,500,000
Oberschl. Lit. K. 2,253,100
8n
—9—g
b0 ‿
62 ½ 6. 95 ½ B. 39 i B.
—ö—ßℳMRq:sn
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8*
78 6 30 ½¼ bz. „ 89 bP
—V
22,—
104¾ 6. 102 bz. u. G.
¶ 8 8 8858 8
S
70 ½ G6. 72 G. 70 B. 69 ½ G. 39 ½ bz. u B 82 ½ bz. u. G.
57 ½ B.
öFSIS.
do. IIt . 2,400,000 Cosel-Oderberg.... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,999 Krakau-Oberschl.... 1,800,000 Berg.-Märk.. 4,000,000 Stargard-Pesen. 5,000,000 Brieg-Neisse.. 1,100,000 Mag eb.-Wittenb... 4,500,000
—99 ’ r22
“
——
Quittungs- Bogen ·
Aachen-Mastricht. 750,000
Ausländ. Aclien.
40 ¾ 2 41 bz.
Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 do. ö 1 98 ½ B.
Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¼ bz.
9⁴ꝛ½ bz. 100 ½ a 8 97 ¼ B. 91 ¼ G. 92 B. 101 ½ B.
99 ¾ bz. 8 104 ¼ 6G.
99 G 100 ¼ G. 101 B. 103 ¼ B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000
Berl.-Anhalt....
do. Hamburg
do. do.
do. Potsd.-Magd... do. do. .. do. do. Litt. D. do. Stettiner Magdeb.-Leipziger .. Thüringer .... GCSI do. do. Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität-.. do. Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn Magdeb.-Wittenb. Oberschlesische Krakau-Oberschl... Cosel-Oderberg Steele-Vohwinkel do. do. II. Ser Breslau- Freiburg... Berg.- NMarI
“
Nense
—
76 B.
88 ½ bz.
94 bz.
103 bz u. B.
102323 GG.
2v2928[2SneögEönnnnneen —
—
99 ½¼ b⸗ 81 G. 100 B. 96 B. 81 ½ bz.
nASn
AN₰
100 ½ B.
Börsen- Zinsen 1848.
Ausl. Stamm-Act.
Reinertr.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
₰
Kiel-Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
—
I
— ₰ 2
von Preussischen Bank-Antheilen 96 ¾ a 4¾
Poln a. Pfdbr. a. C. 4 96 ½
Durch die besseren Notirungen der auswärtigen B5
rsen
war heute das Geschäft auch hier in allen Actien-Gattungen,
besonders auf Lieferung,
sehr lebhaft. Namentlich waren Nordbahn-
Actien zu steigenden Coursen gesucht.
Auswärtige Börsen.
Wien, 13. Juni. Met. Fproz. 94 F, 4 ½proz. 82 ½, X. 2 ⁄proz. 50 5— 50. 112 ½ — 112. Nordbahn 107½¼, †, 4. Mail. 78 ½ — ¼. Pesth 4proz. 87 , *. Wechsel⸗Course. Anmsterdam 165 ½ Br. Augsburg 119 ⅞ Br., Frankfurt 119 ¾ Br., 119 Hamburg 176 Br. London 12 Gld. Paris 141 ¼ Br., 141 Gld. Gold 125 ½ bez. Silber 118 ⅞ bez.
Fonds und Actien niedriger. Fremde Valuten unverändert, nur
in London war zu 12 Fl. größerer Umsatz.
Leipzig, 14. Juni. Gld. Leipz. B. A. 157 Gld. Saͤchsisch⸗Bayerische 85 ½ Gld. Riesa 23 ½ Gld. Löbau⸗Zittau 24 Br. Br., 210 Gld. 69 Gld.
B. A. 96 ¼ Br. 95 ¾ Gld. Frankfurt a. M., 13. Juni.
Leipzig⸗Dresdener Leipzig⸗Dresd.
Schlesische 92 ¼ Gld. Magdeburg⸗Leipzig 211
Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn Kiel 94 ½ Br. Deß. B. A. A. 145 Gld., do.
14.
. 416 . Anleihe 34: Gloggnitz 115 — 114 ½. Bank⸗Actien 1125—1120.
119½ Gld. Gld.
Berlin⸗Anhalt. 88 ½ Br., 88 Gld.
49 B.
Das Geschäft in 3proz. Belang und deren
Spaniern war an heutiger Börse wiederum von Cours ging in Folge ihres Steigens von Paris
¼ höher als gestern.
Oester. Fonds und
mehr angeboten und blieben etwas niedriger.
Fonds und Eisenbahn⸗Actien war derung.
Oesterr. 5proz. Metall. 79 Br., 78 ¾ Gld.
Baden Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J 8 do 35 Fl. v. J. 1845 Kurhess. Preuß. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. pr. 32 ½ Br., Sardin. 5proz. Obligationen bei Rothschild Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann
1112 Br., 1109 Gld. 53 ½ Br., 53 Gld.,
Darmstadt Partial⸗Loose 2 50 Fl. 74 ½ 27¼ Br., 26 ⅞ Gld.
Zproz. inländ. 32 „ Br., 32 Gld.
Gld., do. 500 Fl. Loose 81 Br., 80 ¾ Gld.
Nordbahn 41 ¾ Br., 41 ½ Gld.
Württemberg. 4 ½proz. O 97⅞ Br., 97 Gld., 3 ½proz. do. 8 82* W., 82 ½ Poln. 300 Fl. Loose 1272¼ Friedrich⸗Wilhelms⸗ Ludwigshafen⸗Bexbach 81 Br.,
beinahe kein Umsatz und Verän⸗
33
80 Gld. Köln⸗Minden 95 ½ Br., 95 Gld.
Hambur St. Präm. b“ 86 ⅜ Gld. de b8 Gld.
2¾ Br., 82 ¼ Gld. Bergedorf 89 56 Br., 57 ½ Gld. Rlengegis 3 Pr 94 Br., A Glv.
Gld. Mecklenburg 37 ¾˖ Br., 37 Gld.
Fonds im esn und Meat⸗ .1u.u“.“
Pari ahn 450.
13. Juni. 92 Br.
W Amsterd. 210 ¼. Hamb. 185 ½. Berlin 367 ½. London 25 42 ½ Frankf. 210 ¾. Petersb. 398 53
— E. R. 104 ¼ Dänische 70 ¼ Br., 70 Gld. Ard. 11 *, Br. Amerik. 6proz. V. St. 108 ½ Magdeburg⸗Wittenberge 93 Br., 92 ¼ Gld. Köln⸗Minden Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 39 ¾ Br., 39 ¼
„ proz. p. C. 87 ½ Br.
Br.
fest, besonders Russ., Magdeb.⸗Witt.
8 b „ 12. Juni. Zproz. 56.55. 5proz. 94.20. Nord⸗ echsel⸗Course.
Part. Oblig. 108 E. A. 121 ¾ Gld.
amerik. Oblig. waren
32 Br., 31 ⅞ Gld.
85 ½¼ Wrs.; † Br., 33 ⁄⅞ Gld., Br., 74½ Gld., do. 2 25 Fl. blig. bei Rothschild
Br.
4proz. 73 ½ - 73. 177—176. 39:
Chemnitz⸗ Krakauer
Gld. Altona⸗ 118 Gld. Preuß.
und Madrid um
In allen übrigen
Bank⸗Actien —. 4840
32 ½¼ Gld. 85 Gld.
Gld. Spanien
Gold al marco 17 a 18. Dukat. 11. 75 a 80. Die höheren Notirungen fremder Börsen, wie österr., wirkten in gleicher Weise auf hiesigen Platz. Nach der Börse. 5proz. 94. 30. 1 London, 12. Juni. 3 proz. Cons. p. C. u. a. Z. 97 %, vz. 344proz. 97 ½, . Ard. 18, 17 ½. Zproz. 38 ½, 38. Hass. 4, 3 ½. Russ. 5proz. 109, 107. Int. 57, ½. Aproz. 86 ¼, 4.
Gold 3.17.9. 1 Cons. eröffneten zu 97 ⅛, p. C. u. 97 ⅛, a. Z., wurden zu a. Z. gemacht und schlossen s
engl. und
p. C. u. 97 ½, ¼
2 Uhr. Cons. p. C. 97, 95 %, a. Z. JI, 2. Eisenbahn⸗Actien unverändert.
Amsterdam, 12. Juni. Die Stimmung für Holl. Fonds war heute bei einigen Geschäften in Int. etwas angenehmer. In Span. war der Handel sehr belebt. Russ. 4 proz. blieben fort⸗ dauernd gefragt. Lest. anfangs sehr willig, blieben dann wenig besser, als gestern. In Süd⸗Amer. ging wenig um.
Holl. Int. 56 %, ½. Zproz. neue 66 %, ½. Span. Ard. 12 ⁄. Gr. Piecen 13 %. X, ½. Russen 4proz. 883. Stiegl. 87 ½. Oest. Met. 5proz. 76 ½⅜, 8, . 2 ½proz. i, Mer. 2 8 77 ½.
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 15. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50—54 Rthlr. Roggen loco 27 — 29 Rthlr.
„ CE 27 ½ Rthlr. Br.,
Juni / Juli Juli/ Aug. 27 ½ Rthlr. Br., 27 ⁄2 bez., 27 ¼ G. „ Sept./ Oktbr. 28 ½ Rthlr. bez. u. Br., 28¼ G. Gerste, große loco 21—22 Rthlr. „ kleine 17—49 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15½ — 17 Rthlr. G 26 ½ — 32 Rthlr. Rüböl loco 7 2. Br., 10 1¼ G. vr. Junt. 10 Rthlr. Br.,
Inni / Juli b G. Jun/Ang. 10 % Rthlr. Br. 1
Aug./Sept. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ⁄%˖ G. 2ng/Dhr 10 Rthlr. Br., 10 ⁄2 bez. u. Okt./ Nov. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ⁄ G. Leinöl loco 11 Rthlr. Br., 10 ¼ G. 1 „ pr. Juni /Juli 10½¾ Rthlr. Br., 10 ⅞ G. Mohnöl 13 ½ a 13 Rthlr. Palmöl 12 a 11¼ Rthlr.
G.
u. Gld. Stiegl. 87 Br., Zproz. 30 ¾6 Hamb.⸗Berl.
Hanföl 13 Rthlr.
Südsee⸗Thran 11 ¾ Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 14 ⁄2 Rthlr. bez.
mit Faß pr. Juni, 14 ¼ u. 14 ½ Juni / Juli S 14 ¼ Br., ½ G. Fuli /Aug. 14 ¼ Rthlr. bez. u. Br., 14 ½¾ G. Aug./Sept. 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 14 ⁄2 G. Sept. /Okt. 14 ½ Rthlr. Br., 14 ½ bez. u. G.
Stettin, 14. Juni. Für Weizen lauten die engl. Berichte
nicht besser, jedoch fest. Roggen matt, loco 86pfd. 28 ½, 85pfd. 28, pr. Okt.
Spiritus matt. 25 ½, 25, Aug. 25 ½, 25.
Rüböl ziemlich fest, 10 ½, pr. Okt. 10 ⁄1.
88 Woll⸗Bericht. Posen, 14. Juni. (Pos. Ztg.) Bis inkl. 9. Juni wurde A. eingebracht und auf den hiesigen Waagen verwogen: 50 Ctr. 30 Pfv., zum Verkauf wurden ermittelt 566 Ctr. sche.
2517 Ctr. 17 Pfd. Mittel⸗ und 101 Ctr. 16 Pfd. ordinaire, in Summa 3184 Ctr. 63 Pfd. Wolle. An demselben Tage wurden noch 1328 Ctr. 95 Pfvd. verkauft. Am 10ten d. M. wurden im Ganzen gewogen: 3083 Ctr. 16 Pfd.; zum Verkauf ermittelt waͤ⸗ ren: 805 Ctr. feine, 5464 Ctr. 50 Pfd. Mittel⸗ und 432 Ctr. 17 Pfd. ordinaire, überhaupt 6701 Ctr. 67 Pfd. Wolle; am sel⸗ bigen Tage wurden 4347 Ctr. 78 Pfd. verkauft. Am 11ten d. M. wurden 1460 Ctr. 108 Pfd. gewogen und 191 Ctr. 67 Pfd. feine, 2091 Ctr. 13 Pfd. Mittel⸗ und 103 Ctr. 19 Pfd. ordinaire, im Ganzen also 2285 Ctr. 99 Pfd. Wolle zum Verkauf ermittelt; an demselben Tage sind 4230 Ctr. verkauft worden. Am 12ten wur⸗ den gewogen 1342 Ctr. 53 Pfd., zum Verkauf gestellt waren: 99 Ctr. feine, 401 Ctr. 101 Pfd. Mittel⸗ und 15 Ctr. 100 Pfd. ordinaire, im Ganzen also 576 Ctr. 91 Pfd. Wolle; das Verkaufs⸗ Quantum dieses Tages läßt sich indessen heute noch nicht feststellen. Es sind demnach hierorts bis inkl. 12. Juni 9346 Ctr. 97 Pfd. Wolle gewogen, 12,748 Ctr. 100 Pfd. zum Verkauf ermittelt und bis inkl. 11ten d. M. 9906 Ctr. 63 Pfd. wirklich verkauft worden. Die Preise standen am 9ten und iOten am höchsten, in den letzten Tagen waren sie gedrückter, so daß mancher Produzent am Dienstage unter dem Montags gebotenen Preise verkaufen mußte. Die ordinaire und Mittelwolle stand um 2 bis 5 pCt. hö⸗ her, als im vorigen Jahre, und wurde diese von 64 bis 77 Rthlr., die ordinaire von 44 bis 64 Rthlr., feine Wolle indessen nur sehr wenig verkauft. Der Markt hat einen eben so schnellen, als günstigen Verlauf gehabt. Aus Polen wurde verhältnißmäßig we⸗ nig Wolle hier eingebracht. Die Käufer bestanden größtentheils in Fabrikbesitzern, Geschäftstreibenden und Spekulanten des Inlandes, namentlich aus Niederrhein und der Lausitz; von Ausländern wa nur ein englischer Kaufmann, dagegen aber Franzosen und Nieder⸗ länder gar nicht anwesend. V Dresden, 12. Juni. (Dresd. J.) Heute hat der hiesige Wollmarkt begonnen. Die Zufuhren sind beträchtlich und haben sich heute Vormittag von Stunde zu Stunde vermehrt. An Käufe ist kein Mangel, doch scheinen dieselben noch wenig Entschlossenhe⸗ zum Kaufe zu zeigen. Im Allgemeinen sind mittelfeine und hoch⸗ seine Wollen am gesuchtesten und war in diesen Sorten gegen Mittag bereits in einigen Posten mit 16 Rthlr. und 19 Rthlr. pro Stein (½ Rthlr. bis 1 Rthlr. höher als voriges Jahr) abgeschlossen; bei minder guter Wäsche ist der vorjährige Preis erlangt worden. Das Hauptgeschäft wird im Laufe des heutigen Tages realisirt werden und sich, wie es jetzt (Nachmittags 2 Uhr) den Anschein hat, bei obigen Preisen zu gegenseitiger Zufriedenheit gestalten. (Nachmittags 5 Uhr.) Der größte Theil der Wolle ist verkauft. Für hochfeine Wolle wurden 19 bis 20 Rthlr. (einige Posten noch höher), fuͤr mittelfeine 15 bis 16 Rthlr., für geringere 12 bis 14 Rthlr. pro Stein willig gezahlt und genommen. Im Vergleich zu den vorjährigen Preisen hat sich unsere obige Angabe bewährt; es wurde im Allgemeinen ¾ bis 1 Rthlr. pro Stein mehr gezahlt, als voriges v “ Telegraphische Frankfurt a. M., 14. Juni. 2 ½ Met. 4z proz. 68 ¼¾. 5proz. 78 ¾. Span. 33. 32 ½. Wien 99 ¾. 88. mbur 14. Juni. 2 ½ Uhr. Börse angenehme im⸗ ans e ⸗ Uansrg 898. Köln⸗Minden 94⁄. Magd.⸗Witt. 57 ⅛. Nordbahn 40 ½. London 13. 84. Amsterd. 35.85. Weizen anhaltend sehr fest. Roggen unverändert. Paris, 13. Juni. 5 Uhr. 3proz. 56.40. öproz. 93. 90. Amsterdam, 13. Juni. 4½ Uhr. Int. 56 . Span. 33 %. Met. 2 proz. 41 ¾. 5proz. 76 45. „5proz. nene 81 ⅛. Russ. 4proz. Hope 88 ⁄. Russ. 4proz. Stiegl. 87 ½. Neue Russ. Anl. 95. Neue 97 ⅞.
Notizen. 2 ½ Uhr.
2 ½ Nordbahn 39 ⅛. Bad. 31 ⅛⅞.
Kurh.
und Verlag der D ckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Beilage
erlin, Drr
Zeitpunkt bestimmt werden kann, in welchem die nachtheiligsten Un⸗
ö; Beilage
zum Preußisch
axae Rened.SaüsFcxa”
Staats-Anzeiger.
Sonntag d. 16. Juni.
FETT1ö“ EIIab.. Oesterreich. Wien. Aufhebung der Zwischenzoll⸗Linie zwischen Un⸗ garn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen und den übrigen Kronlän⸗ dern. — Aufruf der Kommission für die londoner Industrie⸗Ausstellung.
— Vermischtes. Schluß der gestern abgebrochenen Sitzung den Ab.
Bayern. München. 8 geordneten⸗Kammer.
Württemberg. Stuttgart. Auswanderung nach Ungarn.
Baden. Baden. Verkehr hoher Fremden. 1
Hessen. Marburg. Frequenz der Universität.
Mecklenburg⸗S ihwerin. Schwerin. Staatshaushalts⸗Etat. —
Ludwigslust. Reise des Großherzoglichen Hofes.
IEECö Braunschweig. Waterloofest.
. enburg. Oldenburg. Regulirung des G .— g gulirung de rundsteuerwesens
Sachsen⸗Weimar. Trigonometrische Aufnahme Thüringens. Ausland.
1“ Versammlung. Reclamation Gram⸗ Unterstu or setzung der Diskussion des Gesetzentwurfs über Pensions⸗ Ab ö1“ — Antrag auf gerichtliche Verfolgung eines Abg. — Paris. Cirkular des Polizei⸗Präfekten hinsichtlich
der Fremden. Griechenland. Syra. Ankunft des griechis
; 9 griechischen Kö 3 Konstantinopel. Diplomatische 1h .öö
Türkei. 1cg Wissenschaft und Kunse Königliches Opernhaus. (Der Prophet.) Kunst.
—
Richtamtlicher Theil. Dentschland.
Oesterreich. Wien, 12. Juni. Das heute ausgegebene Stück des allgemeinen Reichsgesetz und Regierungsblattes und das mit diesem Stücke ausgegebene Beilageheft enthalten das unten folgende Kaiserliche Patent vom 7. Juni 1850, wodurch die Zwischenzoll⸗Linie zwischen Ungarn, Croatien, Slavonien, Sieben⸗ bürgen und den übrigen Kronländern vom 1. Oktober 1850 ange⸗ fangen, die Einhebung der Eingangs und Ausfuhr⸗Gebühren von Ochsen, Stieren, Kühen und Kälbern, die lebend über die Zwischen⸗ zoll⸗Linse gebracht werden, sogleich aufgehoben wird, nebst dem nach⸗ stehenden Vortrage des Finanz⸗Ministers von Krauß, womit die Anträge wegen Erlassung des obgedachten Patentes gestellt werden. 9 Majestät! Die Reichsverfassung §. 7 enthält die wichtige Bestimmung, daß das ganze Reich Ein Zoll⸗ und Handelsgebiet zu bilden hat, und daß Binnenzölle, wo solche zwischen einzelnen Gebietstheilen des Reiches gegenwärtig bestehen, sobald als möglich aufzuheben sind. Der erste dieser beiden Grundsätze hat in dem Verkehre mit dem Auslande bereits früher für das ganze Reich mit Ausnahme von Dalmatien, wo ein eigener Zolltarif besteht, und der Zoll-Ausschlüsse, Geltung erlangt. Dagegen ist für den inneren Verkehr das gegen außen mit einer Zolllinie umschlossene große Zollgebiet durch eine über 200 Meilen lange Binnenlinie nämlich die Zwischenzoll⸗Linie in zwei nicht ganz gleiche Hälften ge⸗ theilt, deren eine Ungarn, Croatien und Slavonien, die Woiwod⸗ schaft Serbien, das temescher Banat und Siebenbürgen, die andere ab alle anderen im gemeinschaftlichen Zollverbande gegen gußen 11g 5 Länder und Gebietstheile enthält. Noch immer unterliegen dis We- ren, und überhaupt die Gegenstände, welche aus der einen dieser beiden Hälften des gemeinschaftlichen Zollgebietes in die andere gebracht wer⸗ den, der Entrichtung von Eingangs⸗ und Ausfuhr⸗Gebühren, und es ist überhaupt der Verkehr uͤber die Zwischenzoll⸗Linie dem Zoll⸗ verfahren und den für dasselbe nothwendigen beschränkenden Anord⸗ nungen unterworfen. Der treugehorsamste Minister⸗Rath war un⸗ ausgesetzt bemüht, die Bedingungen zur Erfüllung zu bringen, ohne welche es nicht zulässig ist, den inneren Verkehr von diesen höchst nachtheiligen und lästigen Banden zu befreien. Die Bedingung, in welche sich alle übrigen Voreinleitungen für diesen Zweck zu⸗ sammenfassen lassen, ist die Durchführung des Grundsatzes, daß alle Theile und Bewohner des Gesammtreiches ebenmäßig zu den gemeinschaftlichen Lasten beizutragen haben, eines Grund⸗ saͤtzes, ohne dessen vollständige und ausnahmslose Vollstreckung weder die Gleichberechtigung Aller sich als eine lebenskräftige Wahr⸗ heit geltend machen kann, noch das Reich jene innere Kraft zu ent⸗ falten vermag, die seinen unermeßlichen Hülfsquellen inwohnt. Dieses Ziel festhaltend, sc=hlug man vor, und Ew. Majestät geruh⸗ ten es zu genehmigen, daß in den jenseits der Zwischenzoll Linie gelegenen Ländern die direkte Steuer auf alle Bewohner, ohne Zu⸗ lassung der bestandenen Befreiungen, umgelegt, daß die Einkommen⸗ steuer daselbst eingeführt und in Anwendung der für das Grund⸗ steuer⸗Kataster bestehenden Grundsätze, ein den Forderungen der Ge⸗ vechtigkeit entsprechendes Grundsteuer⸗System provisorisch in das Le⸗ aenn gerufen werde. In Verbindung mit diesen großen Maßregeln und der zweckmäßigen Einrichtung der Verwaltungs⸗Behörden sind auch die Vorbereitungen zur Vervollständigung des Systems der in⸗ direkten Besteuerung in jenen Ländern so weit vorgerückt, daß der
gleichheiten in der Besteuerung und mit denselben die wichtigsten Hindernisse der Freigebung des gegenseitigen Verkehrs über die Zwischen⸗Zolllinie behoben sein werden. Unter diesen Verhältnissen schlägt der treugehorsamste Ministerrath Ew. Majestät vor 18 Allerhöchstes Patent nach dem beiliegenden Entwurfe zu G wodurch die Einhebung der Eingangs⸗ und Ausfuhr⸗Zoll⸗ und Dreißigst⸗Gebühren vom 1. Oktober d. J. an ögs mein aufzuheben wäre. Der Zeitraum von einigen Mo⸗ naten bis zur Auflassung der Gebühren⸗Entrichtung ist in Berück⸗ sichtigung der Handeltreibenden nothwendig, welche in Ungarn und den übrigen jenseits der Zwischenzoll⸗Linie gelegenen Ländern Waaren⸗Vorräthe besitzen, von denen die nicht ganz unerheblichen Zoll⸗ und Dreißigstgebühren entrichtet worden sind, und deren Ab⸗ satz nur allmälig erfolgen kann. Eine Ausnahme von dieser Verfügung hätte nur vorübergehend rücksichtlich derjenigen Ge⸗ genstände eines Staats⸗Monopols, namentlich Salz und Taback, einzutreten, rücksichtlich deren zum Schutze des Staats⸗ gefälles eine Ausgleichungs⸗Abgabe bei der Uebertragung aus einem Gebietstheile in den anderen erforderlich sein dürfte. Dieses Erforderniß wird in keinem Falle für eine lange Dauer bestehen, indem man bemüht sein wird, baldmöglichst ein solches Verhältniß herzustellen, daß auch vieser letzte Rest einer abgesonderten Besteue⸗ rung der gegenseitigen Bewegung von Gegenständen des Verbrau⸗ ches entbehrlich werde. Gleich jetzt wäre mit Rücksicht auf die ge⸗ genwärtige Höhe der Fleischpreise der Ein⸗ und Austrieb des Rind⸗
viehes über die Zwischenzolllinie freizugeben, und überhaupt der Verkehr mit Hornvieh durch Ungarn in die übrigen Kronländer von den beschrän⸗
kenden Anordnungen zu entledigen, denen derselbe bisher unterliegt. Diese Maßregel wird für den Urproduzenten in den jenseitigen Gebietstheilen eben so sehr, als für die diesseitigen Konsumenten von günstiger Wirkung sein; für die diesseitigen Viehzüchter hin⸗ gegen ist eine Beeinträchtigung eben wegen des bedeutenden Stei⸗ gens der Fleischpreise nicht zu besorgen. Zugleich bittet man Ew. Majestät um die allergnädigste Ermächtigung, auch andere Gegen⸗ stände des Verkehrs, bei denen die Aufhebung der Zwischenzölle sich als dringend nothwendig und ohne Nachtheil für die Production ausführbar darstellt, noch vor dem 1. Oktober d. J. von der Ge⸗ bühren⸗Entrichtung freizulassen. Zur Erleichterung des Ver⸗ kehrs wären ferner die Gränz⸗ und Landmäuthe, die an der Zwischenzoll⸗Linie bestehen und nicht an den Aerarial⸗ fraßen oder Brücken eingehoben werden, sogleich, sofern die Einhebung derselben hingegen verpachtet ist, vom Aus⸗ gange der Pachtung an aufzuheben. Die Zoll⸗ und Dreißigstämter an der Zwischenzoll⸗Linie werden zur Einhebung der Ausgleichungs⸗ Abgabe, so weit solche nothwendig erkannt werden sollte, und zur Ausbildung einer Kontrolle über einige Waarengattungen, die in dem diesseitigen Gebiete kontrollpflichtig sind, noch durch einen be⸗ schränkten Zeitraum, dessen möglichste Abkürzung ich mir besonders angelegen sein lassen werde, fortbestehen müssen, bis auch in dem Kontrollverfahren volle Uebereinstimmung in den verschiedenen Thei⸗ len des gemeinschaftlichen Zollgebietes hergestellt werden kann. Geruhen Ew. Majestät, diesen Anträgen die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, so geschieht durch das Fallen der Zoll⸗ schranken im Innern des Reichs zu dessen Einigung und innerer Kräftigung ein großer Schritt, dessen Wichtigkeit kaum zu hoch an⸗ geschlagen werden kann, und dessen wohlthätige Wirkungen, in Ver⸗ bindung mit der bedeutenden Vereinfachung der Geschäftsverhand⸗ lung und mit der Verminderung der Gefällsämter und des Stan⸗ des der Finanzwache, in jedem Falle den daraus entspringenden Abfall in der Zoll⸗Einnahme von 3,500,000 Fl. weit aufwiegen. W länger wird der gegenseitige Austausch der Erzeugnisse des des che und des Gewerbfleißes zwischen den verschiedenen Gebieten 1; der Belästigung und den Hemmnissen der Entrich⸗ Ieschet und eines bei jeder Ueberschreitung der s e Beid 88. sich erneuernden zweifachen Zollverfahrens unter⸗ 1. u 58. dieses fehlerhafte System gewaltsam getrenn⸗ Sen ergehaltenen Theile des Reiches werden durch seitigen Austausche stei⸗ namhaften, mit der Belebung der gegen⸗ b hr eigenden Gewinn erlangen. Während die dustrie in den dichter bevölkerten und in der Kultur weiter vor⸗ geschrittenen Ländern ihren Bedarf an Rohstoffen aus den Ge⸗ einem Ueberflusse an den letzteren gesegnet sind, hter als bisher beziehen kann, wird eben diesen vorzugsweise zur Urproduction geeigneten Gebietstheilen der Absatz ihres Ueber⸗ flusses an Erzeugnissen um lohnende Preise gesichert und erleich⸗ tert. Die Kapitalien werden aus jenen Ländern die Richtung nach diesen Gebietstheilen, die eine vortheilhaftere Verwendung dar⸗ bieten, nehmen, und es werden in den letzteren, unter dem Schutze einer gleichmäßigen Gesetzgebung und Rechtspflege, Industrie⸗Unter⸗ nehmungen entstehen und sich ausbreiten, die den dortigen Verhält⸗ nissen angemessen sind, bisher aber wegen der mangelhaften politi⸗ schen und kommerziellen Zustände des Landes nicht zu gedeihen ver⸗ mochten. Die Hinwegräumung der Zollschranken wird, indem sie in allen Richtungen erleichternd, belebend und versöhnend zu wirken strebt, sich als eines der erfolgreichsten Mittel bewähren, um die Spuren der letzten Wirrnisse zu verwischen, die Wunden, die der Bürgerkrieg schlug, zu heilen und alle Völker des österreichischen Staates that⸗ sächlich zu überzeugen, daß die Wohlfahrt Aller und die Bewah⸗ rung und Pflege ihrer theuersten Güter als Lebensbedingung und unerschütterliche Grundlage die innigste Einigung Aller zu einem großen Ganzen unter dem Schutze einer gemeinsamen Verfassung voraussetzt, die Allen gleiche Freiheit, gleiches Recht und gleiche Sicherheit gewährt. Wien, 1. Juni 1850.“ Hierüber erging folgende Kaiserliche Entschließung: „Ich er⸗ theile den Anträgen Meines Ministerraths Meine Genehmigung, und schließe das mit Meiner Unterschrift versehene Patent zurück: Wir Franz Joseph der Erste u. s. w. Die Reichsverfassung §. 7 setzt fest, daß das ganze Reich Ein Zoll⸗ und Han⸗ delsgebiet bildet und Binnenzölle, wo solche zwischen einzelren Gebietstheilen des Reiches bestehen, sobald als möglich auf⸗ zuheben sind. Ein Gegenstand Unserer besonderen Sorgfalt und Un⸗ seres lebhaften Wunsches war es, die Vollführung dieser Bestim⸗ mung für den Verkehr zwischen den Kronländern vorzubereiten und zu beschleunigen, welche bisher durch die längs der Gränze von Un⸗ garn, Croatien und Slavonien, dann Siebenbürgen hinziehende Zwi⸗ schenzoll⸗Linie getrennt sind. Nachdem die Einführung eines gleich⸗ mäßigen Systems der Besteuerung in diesen Kronländern theils er⸗ folgt ist, theils einer nahen Ausführung entgegengeht, so haben Wir erkannt, daß es in kurzem ausführbar sein wird, den Völkern Oesterreichs den Vollgenuß der Segnungen zu eröffnen, die der freie, ungestörte Verkehr zwischen den verschiedenen Gebietstheilen und der Allen gleich vortheilhafte gegenseitige Austausch ihrer Er⸗ zeugnisse gewährt. In der Ueberzeugung, daß es dringend noth⸗ wendig ist, hierin einen entscheidenden Schritt zu thun, und daß eben in der Herstellung des freien Verkehrs eines der wirksamsten Mittel gelegen ist, um die Wunden, die der Bürgerkrieg leider einem großen Theile des Staatsgebiets geschlagen hat, zu heilen, finden Wir über den Vorschlag Unseres Ministerraths auf der Grundlage der Reichs⸗Verfassung §§. 7, 87 und 120 zu verordnen, wie folgt: 1) Vom 1. Oktober 1850 an haben die Ein⸗ und Ausgangs⸗Gebühren, die an der Zwischenzoll⸗Linie unter den Benennungen Zoll⸗, Dreißigst⸗ und Nebengebühren von der Ein⸗ und Ausfuhr der Waaren oder anderen Gegen⸗ ständen aus dem einen Gebietstheile in den anderen zu entrichten sind, sammt den Zuschlägen zu denselben, dann die Ein⸗ und Aus⸗ gangsverbote, welche für den Verkehr über die Zwischenzoll⸗Linie bestehen, aufzuhören, und es wird von dem gedachten Tage an all⸗ gemein gestattet sein, alle Arten von Waaren oder anderen Gegen⸗ ständen frei von jeder Eingangs⸗ oder Ausfuhrgebühr über die Zwischenzoll⸗Linie zu führen. 2) Eine Ausnahme dieser B stimmung hat nur in Absic 79 p b Sa Staats⸗Nonopols 1“ 1““ S 2 8 „ 9 vßFop di Einhebung einer Abgabe zur geect. e ewan sr gehens 88 unumgänglich nothwendig wäre, worüber eine besondere öes ayb; w.aaas 18. ondere Kundmachung erfolgen wird. 3) Der Tag, mit welchem die an der Zwischenzoll⸗ Linie bestehenden Zoll⸗ und Dreißigst⸗Aemter gänzlich außer Wi * samkeit zu treten haben, wird durch eine abgesonderte Bekanntma⸗ chung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 4) Bis die Auf⸗ lösung dieser Aemter erfolgt, werden einige Maßregeln der Ueber⸗ wachung des Verkehrs einstweilen fortbestehen. Dieselben werden aber, so weit es der Zweck zuläßt, auf das mindeste Maß zurückge⸗ führt und durch eine besondere V rordnung allgemein kundgemacht
werden. 5) Bereits jetzt hat die Einhebung der Eingangs⸗ und Ausfuhrgebühren von Ochsen, Stieren, Kühen und Kälbern, die lebend über die Zwischenzoll⸗Linie gebracht werden, aufzuhören, und es haben die besonderen Bestimmungen, welche bisher für die ge⸗ nannten Viehgattungen bei dem Eintriebe aus dem Auslande nach Ungarn, der Woiwodschaft Serbien, dem Temescher Banate, Croa⸗ tien, Slavonien und Siebenbürgen, in Absicht auf die Zoll⸗ und Dreißigst⸗Behandlung bestehen, außer Wirksamkeit zu treten. 6) Die Einhebung der Gränz⸗ und Landmaͤuthe, die bisher unabhängig von den für die Benutzung der Straßen oder Brücken eingefuͤhrten Mauthen, an der Zwischenzoll⸗Linie zu entrichten sind, soll gleich⸗ falls sogleich, wo aber deren Einhebung verpachtet ist, von dem Ausgange des Pachtvertrages an eingestellt werden. Unsere Mi⸗ nister der Finanzen und des Handels sind mit der Vollstreckung dieser Anordnungen beauftragt. Gegeben in Unserer Haupt⸗ und Residenzstadt Wien am siebenten Juni des Jahres Eintausend acht⸗ hundert fünfzig, Unserer Reiche des Zweiten. Franz J oseph. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Gyulai. Schmerling. Thun. Kulmer.“
Die österreichische Kommission für die Einsendungen doner Ausstellung im Jahre 1851 hat folgenden Aufruf erlassen:
„Die österreichische Kommission für die Einsendungen zur lon⸗ doner Industrie⸗Ausstellung im Jahre 1851, welche über den An⸗ trag des Ministeriums des Handels und der Gewerbe mit der Al⸗ lerhöchsten Entschließung vom 7. Mai d. J. ins Leben gerufen wurde, hat sich heute konstituirt und die Einleitung getroffen, daß auch die Filial⸗Kommissionen in Mailand, Prag und Feldkirch so⸗ bald als möglich in Wirksamkeit treten. Sie hält es für ihre erste Pflicht, mit Beziehung auf die Ministerial⸗Kundmachung vom I. Mai d. J. die Urproduzenten, Industriellen und Künstler Oester⸗ reichs dringend zur Betheiligung an der londoner Ausstellung und zur möͤglichst baldigen Uebermittelung der betreffenden Anmel⸗ dungen aufzufordern. Diese Ausstellung umfaßt die Produkte aller Länder und Völker der Erde, und nicht blos die Erzeugnisse des Gewerbfleißes im strengsten Sinne dieses Wortes, sondern auch Roh⸗ und Hülfsstoffe aus allen drei Reichen der Natur, und Werke der plastischen Künste, wie Modelle von Bauten, Skulpturen, Intaglios, Emails, Metallstiche und Steindrücke. Diejenigen Pro⸗ duzenten Oesterreiche, welche ihre Erzeugnisse zur londoner Ausstellung einsenden wollen, haben sich hierzu der Vermittlung der österreichischen Kommission zu bedienen, indem die Königliche Ausstellungs⸗K ommission in London mit keinem Privaten in unmittelbare Verbindung tritt. Durch diese Dazwischenkunft der österreichischen Kommission werden aber den Ausstellern Oesterreichs mehrere Vortheile zugewendet. Es werden nämlich die von ihr als zulässig erkannten Gegenstände von Wien und beziehungsweise von Mailand, Prag und Feldkirch aus auf Kosten des Staates nach London hin, und falls sie dort nicht ver kauft werden, wieder zurückgebracht, und nur im Falle des Verkau
zur lon⸗
fes der Waare ein Ersatz der Transportkosten angesprochen werden; ferner werden jene Gegenstände von der londoner Kommission ohne weitere Prufung zur Ausstellung zugelassen, und wofern die Aussteller nicht selber einschreiten oder andere Bevollmächtigte er⸗ nennen, werden eigene, vom Handels⸗Ministerium aufgestellte Agen⸗ ten die Waare auspacken, aufstellen und seiner Zeit wieder ein⸗ packen und zurücksenden. Das Ministerium des Handels und der Gewerbe hat in der bereits erwähnten Kundmachung vom 11. Mai d. J. die von ihm aufgestellten Grundsätze über die innere Ein⸗ richtung und das Verfahren der österreichischen Kommission, so wie über die Verpflichtungen der Aussteller, welche ihre Vermitte⸗ lung in Anspruch nehmen, ausführlich dargestellt. Eben so wurde von demselben ein Verzeichniß über die Gegenstände, welche von der londoner Ausstellungs⸗Kommission als für die Ausstellung geeignet aufgezählt werden, und eine Zusammenstellung sämmtlicher bisher bekannt gewordener Erlasse der londoner Kommisston und der Ver fügungen anderer an der londoner Ausstellung sich betheiligenden Staaten um Gebrauche der Gewerbetreibenden in Druck gelegt. Alle diese Drucksachen liegen bei den Kommissionsgliedern zur Einsicht bereit Auch in der Folge wird Alles, was von solchen Erlässen bekannt wird oder sonst auf die londoner Ausstellung Bezug nimmt in dem vom Handels⸗Ministerium herausgegebenen Tagblatte Austria und den offiziellen Blättern der Kronländer veröf⸗ fentlicht und auch besondere Abdrücke im Wege der Kom⸗ missionsmitglieder weiter verbreitet werden. Alle diejenigen welche ihre Erzeugnisse durch Vermittlung der österreichischen Kom⸗ mission in London auszustellen gesonnen sind, haben ihre schriftliche Anmeldung binnen zwei Monaten, vom Tage gegenwärtigen Auf⸗ rufs an gerechnet, also längstens bis einschließlich den 3. August d. J. unter der Adresse der österreichischen Kommission für die Ein⸗ sendungen zur londoner Ausstellung in Wien zu Handen des Lei⸗ tungs⸗Comité's derselben einzusenden. Auf spätere Anmeldun⸗ gen kann keine Rücksicht genommen werden, indem noch im Laufe des August dieses Jahres der Königlichen Ausstellungs⸗ Kommission in London die Specification des Raumes über⸗ mittelt werden muß, welchen die österreichischen Aussteller in jeder der Sectionen, nach denen die Einsendungen in London geordnet werden, in Anspruch nehmen. Diese Anmeldung hat den Namen und den Wohnort des Ausstellers, die Gattung und das ungefähre Quantum (jedenfalls mit Angabe des beiläufigen Gewichtes) der für die Ausstellung bestimmten Erzeugnisse, so wie die ungefähre Angabe der zur Ausstellung derselben benöthigten wag⸗ und senk rechten Aufstellungsfläche nach beiliegendem Formulare zu enthal⸗ ten. Die nicht in Wien, Mailand, Prag und Feldkirch an⸗ sässigen Aussteller haben gleichzeitig die Erklärung abzugeben, ob sie bei der Haupt⸗Kommission oder bei welcher der Filial⸗ Kommissionen sie ihre Ausstellungs⸗Gegenstände der Beurtheilung unterziehen werden: die entsprechende Verständigung an die Filial⸗
Kommissionen wird von Seite des Leitungs⸗Comité’'s in Wien er⸗
folgen. Auch werden die Herren Aussteller hiermit ausdrücklich dar⸗
auf aufmerksam gemacht, daß die zur Ausstellung bestimmten Er
zeugnisse in dem Zeitraume vom 1. November bis 15. Dezember 1850 behufs der vorzunehmenden Beurtheilung auf ihre Kosten an die von der Kommission zu bezeichnenden Magazine übergeben sein müssen. Die Kommission richtet schließlich ihre Bitte an alle wak⸗ keren Landwirthe, Gewerken, Fabrikanten, Handwerker, Ingenieure und Künstler Oesterreichs, sich zahlreich, eifrig und zweckmäßig an der londoner allgemeinen Ausstellung des Jahres 1851 zu betheiligen. Die bisherigen Anordnungen der londoner Ausstellungs⸗Kommission lassen eine gerechte Würdigung der fremden Erzeugnisse hoffen, und es haben bereits die meisten Staaten Europa's ihre Theilnahme an dieser Weltausstellung zugesagt; auch Oesterreich konnte nicht zu⸗ rückbleiben. Nun gilt es, den eingegangenen Wettkampf würdig bestehen, die Ehre und den Ruhm des Vaterlandes, seines Gewerb⸗
8 und seiner Kunst vertheidigen, die Stellung erringen, welche e im Weltverkehr einzunehmen berechtigt sind, die alten Handels⸗
verbindungen erhalten, neue anknüpfen und thatsächlich die Vorur⸗