25. Juni.
Brief. 140 ¾⅔ 140 ¾ 150 ½ 149 ⅔
24½
Kurz 2 Mt. Kurz
250 Fl.
300 Mk. ö111n 1 Lst. 300 Fr. 150 PFl.
[2 mt. 3 Mt. 6 8 2 Mt. —
150 v1. 2 HMt. 102
100 Thlr. 2 Mt. —
1 8 Tage .
100 Thlr. V 2 mt. 99³⁄2 — 10öTen 56 18 56 314 100 SRbl. 3 wochen 107 ⅔
London
Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau
Leipzig in Ceurant im 14 Thlr. Fuss-.
Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
Inländische Fonds,
1078
Pfandbriese, Kommunal-Papiere und
Geld-Course.
Geld. Gem
95
Gem.
. Brief.] Geld.
106 — 86 ½ 85 ⅓
2103 ½ — 83 ½ 83 ¼ 82½
104½ 89½
Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do. do. Lt. B. gar. do. 8 Pr. Bk. Anth.-Sch.
Preufs. Freiw Anl St.-Schuld-Sch. Sech.-Präm.-Sch. K. u. Nm. Schuldv. Berl. Stadt-Obl. do. do. — Westpr. Pfandbr. 90 ½ Grofsh. Posen do. — 100 ¼ do. do. — 690 Ostpr. Pfandbr. 93 92 ½
Auslüändische Fonds.
Friedrichsd'or. And. Goldm. 3 Disconto.
— Poln. neue Pfdbr. — do. Part. 500 Fl. — do. do. 300 Fl. — IHlamb. Feuer-K.
do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. IHoll. 2 ½ % Int.
Kurh. Pr O. 40 th. N. Bad. do. 35 Pl.
Russ. IIamb. Cert. 5 — do. Hope 1. Anl. 4 — do. Stiegl. 2. 4. A. 4 92 ½
do. do. 5. A.4 92 ½ do. v. Rthsch. Lst 5 109 ½ — do. Engl. Anleihe 4 ½ 96 ⅔ do. Poln. Schatz0. 4 80 ½ do. do Cert. L. A. 5 93 do. do. L. B. 200 Fl — Poln a. Pfdbr. a. C. 4
96 ⅔
Eisenbahn-Actien.
Stamm-Actien.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt ITie mit 3 ½ PCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag 1849.
Prioritaäts-Actien. Kapital.
Zinssuss.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCi. amortisirt.
Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..
Magd.-Halberstadt ..
do. Leipziger
Halle-Thüringer
Cöln -Minden do. Aachen...
Bonn Cöln
Düsseld.- Elberfeld..
Steele-Vohwinkel ..
Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit. A....
do. Lit. B.
Cesel-Oderberg... Breslau -Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk . Stargard-Posen Brieg -Neisse Magdeb.-Wittenb....
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300.000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
8
AAN
82
d8SAUgenögn 0
— * 8
2— —— b2—
105 ½ br, , .
102 ¼ G. 103 B.
70 ¼ 6.
72 G.
69 ½¼ B.
42 ¾ B ½ 6G.
82 ½ bz. u G. — “
56 ¾ bz.
8 [[SiSSI
ö88ö“
Quittungs- Bogen. Aachen-Mastricht ..
Ausländ. Actien.
Friedr. Wilh.-Nordb. 3 do. Prior..
Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ¾ G.
95 B.
100 ⅓ bz. u n. 97 ½ bz.
92 ½ B.
101 ½ bz. u. G. 100 bz.
105 G.
99 G.
98 ⅞ bz. u. B. 10:¾% bz. u. B 103 i˖ bz.
89 G.
76 B.
89 G.
94 ½ bz.
103 bz.
99 ¼ 6. 84 G. 100 Lbz.
Beri. Anhalt. . .. ... 1,411 800 do. Hamburg 5,000,000 do. do. II. Ser. 1,000,000 do. Potsd.-Magd. . 2,367,200 do. do. .. 3,132,800 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800,000
Magdeb.- Leipziger .. 1,788,000
Halle-Thüringer.. .. 4,000,000
Cöln-Minden 3,674,500 do. do. 3,500,000
Rhein. v. Staat gar. 1,217,000
do. 1. Priorität .. 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000
do. III. Serie. 2,300,000
do. Zweigbahn 252,000
Magdeb.-Wittenb. 2,000,000
Oberschlesische.... 370,300
Krakau-Oberschl... 360,000
Cosel-Oderberg 250,000
Steele-Vohwinkel 325,000
do. do. II. Ser. 375,000
Breslau-Freiburg... 400,000
Berg.- e-ö1 100
b
—’
—
—
SHREnCERSCOEEEEAEUI
Ausl. Stamm-Act.
Börsen- Zinsen. Reinertr.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
—9â
Kiel- Altona
. Ro 8 Amsterd Roer Phlr.
Mecklenburg frc.
von Preussischen Bank-Antheilen 96 ¾
Nordbahn erhielten sich bis zum
Das Geschäft war im Allgemeinen lebhafter, und die Course, namentlich v Schlufs der Börse bei beträchtlichem Umsatz in steigender Tendenz.
on Oberschlesischen Litt. A. und Stettiner,
schlossen meist höher als gestern.
Auswärtige Börsen.
Breslaun, 24. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ⁄ 8 Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½˖ Br. Poln. Papierze 96 ¾ bez. u. Br. Oesterr. Banknoten 85 ¼ bez. u. Gld. Freiwillige Staats⸗Anleihe 5proz. 105 ¾ Gld. Staatsschulvscheine 85 Gld. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 1044 “ Pos. Pfandbriefe 4proz. 100 ½ Gld., do. 3½proz. 90 ¼ bez. E1“ do. 3 ½proz. 95 ⅛ bez., do. neue 4 roz. 100 4¾ Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 ¼ bez., do. 3 ⁄proz. 92 ¼ Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 ¼ bez. roz. 96 ⁄2 u. ½ bez., do. Partialloose a 300 Fl. 127 Gld., do. a 500 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Cerlif. a 200 Fl. 17 ½ Gld. Russisch⸗ Poln. Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ¼ Br.
Actien: Obrrschlesische Litt. X. 105 bez. u. Br.,/ 9 72%˖ Br.
u. Gld., do. neue 4prez.
Hamb. 185 ½. Berlin 367 ½. London 25. 37 ½. Frankf. 210 ½. Petersb. 400. .“ Gold al Marco 12 a 13. Ducat. 11.80 a 11. 85. Fonds sind bei geringen Geschäften etwas gewichen. 8— B 1 96 1,8rS. 2. uni. Zproz. Cons. q. 3. ö1““ 2 S I1 8 Zproz. 39, 38 ½. Pass. 4, 3 ½. 59, 58. Aproz. 89, 88. Russ. 5proz. 109, 107. 4 ⁄¶proz. 97, 4¼. Fremde Fonds still und ohne. Veränderung.
2 ½ ex div. Uhr. 8 Mex, 30, 3.
London,
Cons. 96 ½, ¾
Eisenbahn⸗Actien unverändert. Wechsel⸗Course.
Amsterdam 12. 2 ¾ — 2 ¼
Hamburg 13. 12 ½ — 11 ½.
8
Litt. B. 103 Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Feetburg Niederschlesisch⸗Märlische 83 ⁄¾2 Br, do. Prior. 104 Gld., do. Ser. III. 103 Gld. Ostrhein (Köln⸗Minden) 95 Gld. Neisse⸗ Brieg 35 Br. Krakau⸗DOberschlesische 69½ Br. Friedr ⸗Wilhelms⸗Nord⸗
bahn 40 ¼ bez. 1 Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 141 ¼ Gld. Hamburg a vista 150 ⅛ Gld. v — London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 24 12 Berlin a vista 100 ⅛ Br. 1 do. do. 2 M. 99 ½ Gld.
Wien, 23. Juni. (Sonntag.) 4 ½proz. 83 ¼ — . Nordb. 108 ½¼, 108 ½. Fonds etwas matter.
Met. 5proz. 958 — .
Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 Leipzig⸗Dresd. E. A. 125 ½ Br. Sächsisch⸗Bayerische 86 ¾% Br. Schlesische 93 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 24 Br. Magvdeburg⸗Leipzig 212 Br. Berlin⸗Anhalt. 88 ½ Br. Krakauer 69 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ½ Br., 40 Gld. Altona⸗Kiel 94 ¾ Br. Deß. B. A. A. 144 ½ Br., do. B. 116 ½ Gld. Preuß. B. A. 96 ¼ Gld.
Frankfurt a. M., 22. Juni. Die Nachrichten aus Brüs⸗ sel vom 18. Juni über die von der holländischen Regierung in Be⸗ treff der Einwechslung der 5⸗ und 10⸗Florinstücke gegen Papier⸗ geld ergriffenen Maßregeln beruben rechtlicherweise darauf, daß sie bei der früheren Ausgabe jener Goldstücke sich verpflichtet hatte, die⸗ selben zu dem Nominalwerthe von 5 und 10 Fl. wieder einzuwech⸗ seln; sie bietet aber dafür jetzt kein Papiergeld, sondern provisori⸗ sche Münzscheine, die später, wenn die holländische Regierung für eine gewisse Summe Silbergeld geprägt haben wird, um den vollen Werth wieder eingewechselt werden.
Frankfurt a. M., 23. Juni. (Effektensocietät.) Zproz. Spanier gingen auch heute hier auf die niedrige Notirung von Paris bei mehreren Umsätzen um ¼ zurück. In allen I Eisenbahn⸗Actien war das Geschäft sehr stil, deren Course erlitten gar keine Veränderung.
Oestr. 5proz. Met.
Leipzig, 24. Juni. Gld. Leipz. B. A. 157 Gld.
Bank⸗Actien 1134
79 ½ Br., 79 ¼ Gld. 81 Br.,
Br., 1128 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 80 ½ Gld., do. a 35 Fl. v. J. 1845 31 % Br., 31½ Gld. Würt⸗ temberg. 4 proz. Oblig. bei Rothschilb 97 Br., 90 ⅞ Gld., 3 ½;oroz. 82 ½ Br., 82 Gld. Darmstadt. Partial⸗Loose a 50 Fl. Lö 74 Glp., do. a 25 Fl. 27 ¼ Br., 27 ½ Gld. Kurhess. Haernial⸗Loose a 40 Rihlr. preuß. 32 ¼ Br., 32 Gld. Sardin.
Partial⸗Loo e 36 1 2 22 - Se 11 36, Fr. bei Gebr. Bethmann 33 Br., 33 Gld.
Zproz. inländ. 32 ¾ Br., 32 ⁄. Gld
bei Rothschild 84 ½ Br., 84 ¼ Gld. Spanien
Paris 25. 72 ½ — 675. Frankfurt 121 ½. Wien 12.17 — 12 . 12. 227
Petersburg 375 — ¼. Amsterdam, 22. Juni. Int. waren heute bei einigen Ge⸗ schäften angenehmer. Span. unverändert. Oesterr. mehr angeboten. Russ. 5proz. gut preishaltend; dagegen 47proz. und Lprez. zu nie⸗ drigeren Preisen “ von den übrigen fremden Effekten ist
nichts Besonderes zu bemerken. Holl. Int. 57 ½4, v7. 3proz. neue 67 ½, *. Span. Ardoins 12 ⁄½F„, 2 Russen alte 105 ½. 4proz. 89 ¼, . 42 ½, 42.
. 8
, .. gr. Piecen 13 %. en 8 Stiegl. 88 ¾. Oestr. Met. 5 proz. 77 ½. 22proz.
Amsterdam, 22. Juni. Mit dem Anfang dieser S haben die hier verhandelt werdenden Staatspapiere fast ohne Aus⸗ nahme einen mehr und weniger erheblichen Aufschwung wovon als Ursache angegeben wird, die schon 1e es “ doch plötzlich angeordnete Maßregel der ö heutigen Außercourssetzung und Einlösung der e münzen, über deren Schleunigkeit verschiedene Urtheile ge säll 1 . den. Ungeachtet des kurzgestellten Termins strömten erhebliche Massen jener Münze vom nahen Auslande hierher, von welchen es heißt, daß ein großer Theil zum Ankauf von Staatspapieren, vor⸗ nehmlich von holländischen, verwendet worden ist. Diese sind denn auch bei lebhaftem Geschäfte in den ersten Tagen bedeutend gen, als aber die Nachfrage mäßiger wurde, erschienen einige Ge⸗ winnnehmer, um zu verkaufen, wodurch die Preise wieder etwas heruntergingen. Integrale gingen von 5649 bis zu 57 3 % hinauf und schlossen gestern zu 57 ½ %; Zproz. wirkliche Schuld stieg von 66 ½ bis 68 % %, fiel jedoch wieder auf 67 ; 4 proz. dito erhob sich von 87 ¼
mer steigend geblieben und von
zu 105 ½ % verlassen. gestern 185 Fl. wegen deren festeren
do. von 41 % auf 42 % ͤ.
von 12
welche anfangs von 32 ⁄6 zu 33 %˖ % verkauft. nachdem schon 9 % angelegt waren. * 12 H stauden am höchsten auf 36 ½ % und blieben zuletzt 35 ¾ %. ruanische von 89 ⅛ auf 91 %. 3. nü 52 R auf 53 % % und schlossen gestern zu 53 75 P.
2028½
Poln. 300 Fl. Loose
Br., 32 ¼2 Gld., do. 4proz. Song 6 Br., 80 ½ Gld
a 500 Fl. 81 ½ hafen⸗Bexbach 80⁄ Br 80— & 5 r 2 ½ Dr., 80 ¾ Gld. 42 ½ Br., 42¾ Gld. Köln⸗Minden 96 Br.) 959 Ols. Paris 22. Juni. Zpr N bahn 446.2 7. proz. 56.40. Nach der Börse. ö5proz. 93.75. Amsterd. 210.
Nord
5proz. 93. 65.
129 1 1ö.“” Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 1
cours wird fortwährend zu 2 ½ P notirt.
y WMaJarkt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 25. Juni.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50— 54 Rthlr.
auf 88 und blieb zuletzt 88 ⅜ N. Von russischen S aatspapieren sind 4proz. Certisikate bei Hope im⸗
88 ½ auf 89 ½ % gegangen; 5 proz. alte Obligationen wurden bis zu 106 ½ % abgenommen, doch gestern 1 Ein Posten preußischer Prämienscheine holte Oesterreichische Fonds besserten sich gleichfalls Haltung an den auswärtigen Märkten; 5proz. wiener Metalliques gingen von 76 ½ allmälig auf 77⅔ ; 2 ½proz. Spanische Ardoins⸗Obligationen sind auf 12 ¾ % zurückgegangen, und 3 proz. binnenländische, bis 33 ⅜ % emporkamen, gestern wieder Ardoin⸗Coupons galten zuletzt 8¼ a 8 ½ %, Portugiesische “ do. galten ungefähr 77 %; brasilianische do. stellten sich Zproz. fran, ösische Renten stiegen hier erst von Der Geldzins⸗
loco 27 — 29 Rthlr. 8
pr. Juni 71 8 82 B 2 G. 8
Jon Juli 272 Rthlr. bez. u. Br., 27 G
Juli/Aug. 27 ¾ Rthlr. Br., 27 G.
Sept./Okt. 29 ¼ a 29 Rthlr. verk., Br., 29 G.
Gerste, große loco 21—22 Rthlr.
„ sleine 17—19 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 ½ —17 Rthlr. Erbsen 27 — 32 Rthlr. Rüböl loco 10 ⅔ Rthlr. bez. u. Br., 10 % G.
„ pr. Juni 10 ¼ u. ⅔ Rthlr. verk., 10 ¾ Br., l.
Juni / Juli 10 ⅞ Rthlr. Br., 10 ½ üG. Julr /Aug. 10 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 10 ⁄½ G. Aug./Sept. 10 ⅝ Rthlr. Br., 10 ¾ a 10 ¾ G. Sept./ Okt. 10 ½ Rtylr. Br., 10 ⅞ bez. u. G. Okt. /Nov. 10 ⅞ Rthlr. Br., 10 ⅞ G. 8 Leinöl loco 11 ⅔ Rthlr. bez. 1 „ pr. Juni /Juli 11 Rthlr. Br., 10 ¾ G. Mohnöl 13 ½ Rthlr. Palmél 11 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr. Südsee⸗Thran 2 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 14 u. 14 ⅛ Rthlr. bez. mit Faß pr. 13 Rthlr. Br., 13 ½ G. Juni / Juli Juli /Aug. 13 ¾, 5, † Rthlr. bez., 13 ⅞ Br., G Aug./Sept. 14 ¼ Rthlr. Br., 14 ½ bez. u. G. Sept. / Okt. 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 14 ½ G pr. Fruͤhjahr 1851 15 Rthlr. Br.
Roggen
29 ¼ à 29 294 82
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 24. Juni.
Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. 1 .
Zu Wasser: Weißer Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 5 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr⸗ 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. (schl. Sorte). Sonnabend, den 22. Juni. 1 Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 8 Rthlr. Heu 27 Sgr., geringere Sorte auch 22. Sgr.
Der Centner
Der Umsatz in Weizen war beschränkt; Rthlr., 90pfd. vorpomm. 59 Rthlr. In
Roggen wenig angeboten, aber auch nicht sehr begehrt. 8 loco 86 pfd. 89. 28 ½ Rthlr. 84 pfd. 28, 27 Rthlr. pr. Juli 82 pfd. 26 ⅜, ¾ Rthlr. Gld., pr. August 27 Fg vr. Okt, 28 Rihlr. Spiritus pr. Aug. 26 ½, 4, 2 ½¾ G. 8 Rüböl etwas matter; pr. August 10 ½¼, pr. Okt. 10 ⁄½2 Rthlr.
Stettin, 24. Juni. gelb. schles. 89 pfd. zu 53 weiß. poln. kein Geschäst.
Telegraphische Notizen.
rankfurt a. M., 24. Juni. 2 ½ Uhr. 1“ 69 ½. Fproz. 79 ½. Span. 32 %. Hamburg, 24. Juni. 2 ½ Uhr. Börse fest. Berlin 83 ½. Köln⸗Minden 948. Nordbahn 40. 2 8 Der Getraidemarkt matt, geschäftslos. 1“ Paris, 23. Juni. 3 Uhr. (Pass. de l'Opera.) 5proz. 94. 15.
v“
Nordbahn 42 ½.
Hamburg⸗
8— 1
“
Beilage
“
Magdeburg⸗Wittenberge 56 ¾.
1089
Heilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. Mittwoch d. 28. Juni.
Inhalt. Deit Hkland
Oesterreich. Wien. Vortrag über die Jurisdictionsnorm.
Bayern. München. Abgeordneten⸗Kammer: Verwerfung des Antrags 8 Reichsräthe, bezüglich des Kapitalrenten⸗ und Einkommensteuer⸗Ge⸗ etzes.
Frankfurt. Frankfurt a. M. Denkschrift des österreichischen Handels⸗ Ministers, betreffend die Zollverfassung und Handelspolitik der Zollver⸗ eins⸗Staaten von Oesterreich und Deutschland.
8
Ausland. Paris. Vermischtes.
Wissenschaft und Kunst. (Fortsetzung.)
Frankreich.
Stein.
mereeren
4 —mns
Richtamtlicher Deutschland.
8 Oesterreich. Wien, 22. Juni. Das heute ausgegebene Beilageheft des allgemeinen Reichsgesetz⸗ und Regierungsblattes ent⸗ hält nachstehenden Vortrag des Justiz⸗Ministers von Schmerling hinsichtlich der Erlassung eines Gesetzes über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen:
„Allergnädigster Herr! Nach vorläufiger Genehmigung der Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung haben Ew. Majestät die Organisations⸗Ent⸗ würfe für Böhmen, Mähren und Schlesien, Oesterreich unter und ob der Enns, Tyrol und Steyermark am 26. Juni 1849, den Entwurf für Kärn⸗ then und Krain am 26. Juli 1849 und den Entwurf für Görz, Gradiska, Istrien und Triest am 1. August 1849 zu genehmigen geruht. Diese Ope⸗ rate bildeten die Grundlage der Arbeiten jener Kommissionen, welche in den einzelnen Kronläudern zur Ausführung der erwähnten allerhöchsten Ent⸗ schließungen eingesetzt wurden. Ungeachtet der angestrengtesten Thätigkeit derselben war es ihnen doch erst bis vor kurzem möglich, die Arbeiten, deren Umfang noch durch mannigfache Hindernisse sich erweiterte, insoweit zum Abschlusse zu bringen, daß mit einiger Sicherheit der Tag bestimmt werden konnte, an welchem es ausführbar sein wird, die neu ernannten Gerichtsorgane an den ausgemittelten und mit den Erfordernissen versehe⸗ nen Gerichtssitzen nach gepflogener Geschäftsübernahme in Wirksamkeit treten zu lassen.
Bei der zur Ermittelung dieses Zeitpunktes veranlaßten Zusammen⸗ lunst der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten, der Vorstände der Gerichtsein⸗ fuhrungs⸗Kommissionen und der General⸗Prokuratoren stellte sich das Er⸗ gebniß heraus, daß die Einsetzung der Gerichte vom 1. Mai an, und zwar zur Vermeidung der bei plötzlichen Uebergängen sonst unvermeidlichen Stö⸗ rungen stufenweise von den Oberlandesgerichten abwärts, in Gang gebracht und bis 1. Juli in der Art vollendet sein könne, daß an diesem Tage die neuen Gerichte in den genannten Kronländern vollständig ins Leben treten können. 111“
Gestützt auf diese nach reiflicher. Erwägung der thatsächlichen Verhält⸗ nisse einstimmig ausgesprochene Ansicht der erwähnten Kommissions⸗Mit⸗ glieder habe ich nicht gesäumt, des §. 31 der von Ew. Majestät genehmigten Grundzüge 88 Gerichtsverfassung, sofort alle Maßregeln zu treffen und alle Anordnungen zu erlassen, damit an diesem Tage dem Beginne der vereinten 2 hätigkeit der neuen Gerichte nichts mehr im Wege ehellein diese Vorkehrungen, schwierig wegen des davon untrennbaren Kampfes mit materiellen Hindernissen, bilden nur eine Seite in der gesamm⸗ ten Umgestaltung der Rechtspflege. Die legislativen Arbeiten, unaufschieb⸗ bar und unerläßlich, nachdem das Alte theils lückenhaft geworden, theils mit den Grundlagen des auf einen festen Rechtsboden gestellten einheitli⸗ chen Staates in Widerspruch gerathen ist, bildet die andere Seite. In dem allerunterthänigsten Vortrage meines Vorgängers im Amte, vom 8. Juni 1849, welchen Ew. Majestät mittelst Allerhöchster Entschließung vom 15. Juni 1849 zur genehmigenden Kenntniß zu nehmen geruht haben, sind bereits in gedrängter Uebersicht die Gesetzeswerke bezeichnet, deren Erlassung durch die neue Gerichtsverfassung bedingt ist. Durchdrungen von der Ueber⸗ zeugung, daß nichts so sehr den Rechtszustand zu befestigen geeignet ist, als die möglichst rasche Umgestaltung der unhaltbar gewordenen Bestand⸗ theile der Gesetzgebung, habe ich mein nnausgesetztes Augenmerk auf För⸗ derung dieser legislativen Arbeiten gerichtrt. Unter den vielen dringenden Gesetzen sind aber die dringendsten die Kompetenzgesetze, durch welche den verschiedenen Gerichten ihr Wirkungskreis und demnach auch das Feld ih⸗ rer Pflicht angewiesen wird.
Dem Komprtenzgesetze in Strafsachen haben Ew. Majestät bereits am 17. Januar 1850 gleichzeitig mit der Strasprozeß⸗Ordnung, welche ich am 18. Dezember 1849 ehrfurchtsvoll zu unterbreiten in der Lage war, die Allerhöchste Sanction ertheilt.
Nunmehr kommt die Reihe an das Kompetenzgesetz in bürgerlichen Rechtssachen, welches ich hiermit Ew. Majestät in tiefster Ehrfurcht vorzu⸗ legen mir erlaube.
Im Allgemeinen ist zwar der Wirkungskreis der neuen Gerichte schon
in den Grundzugen der neuen Gerichtsverfassung angedeutet. Allein diese Bestimmungen, welche nur den Zweck hatten, als Grundlage für die Fest⸗ stellung der Gerichtseintheilung und für die übrigen Arbeiten der Gerichts⸗ einführungs⸗Kommissionen zu dienen, sind weder genügend spezialisirt, noch
in der Form eines dem Richter wie den Parteien zur Richtschnur dienen⸗ den Gesetzes kundgemacht.
den . Dem Richter sind genaue Vorschriften noth⸗ wendig, damit er nicht eine Rechtssache zurückweise, welche doch in seinen Geschäftskreis gehört. Den Parteien muß klar vorgezeichnet werden, bei welchem Richter sie ihre Rechtssachen anzubringen haben, damit nicht aus der Unsicherheit über diese Frage für sie oft unersetzliche Nachtheile entste⸗ hen. Diesem Bedürfnisse kann nur ein umfassendes in alle Besonderheiten des Rechtslebens eingehendes Gesetz genügen, welches, an die Stelle der bisherigen Jurisdictionsnormen tretend, zugleich die Aufgabe hat, den in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsatz der Zuständigkeit aller oösterreichischen Reichsbürger zu einem gleichen persönlichen Gerichtsstande zur Geltung zu bringen.
Gestatten Ew. Majestät, daß ich vor Darlegung der in dem vorlie⸗ genden Entwurfe durchgeführten Grundsätze einen Blick auf den bisherigen Zustand der Gesetzgebung über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechts⸗ sachen werfe. b
Kaum in irgend einem anderen Gebiete der Gesetzgebung hat eine gleiche Verworrenheit geherrscht, hat ein so buntes Gemenge von Regeln und Ausnahmen gegolten, wie in diesem. Die prinzipielle Mangelhaftigkeit der bisher bestehenden Gerichts⸗Verfassung brachte mit sich, daß den vielfältigen Zweifeln über die Zuständigkeit durch eine unzählige Menge von erläntern⸗ den Verordnungen abgeholfen werden mußte, und eben diese, welche zur Erzielung möglichster Klarheit bestimmt waren, bildeten ihrerseits wieder ein Labyrinth, aus welchem es nicht minder dem Richter, als dem Rechtsuchen⸗ den schwer war, den Ausweg zu finden. b
In kurzem wild der bisherige Gerichts⸗Organismus, ein Gebäude, welches die Spuren einer veralteten Zeit trägt und den Bedürfnissen der Gegenwart, welche in der Pflege der Gerechtigkeit keine Privilegien duldet, nicht mehr zu genügen vermag, verschwunden sein. An seine Stelle wird der von Ew. Majestät geschaffene Gerichts⸗-Organismus treten, welcher die Rechtspflege erleichtern, der Idee der Rechtseinheit durch Gleichförmigkeit entsprechen und bei ausnahmslofer Handhabung der Gerechtigkeit durch Or⸗ gane des Staates der berechtigten Forderung genügen soll, daß gegenüber
der Autorität allgemeiner Kaiserlicher Gerichte die bisherige Ausnahme⸗ stellung privilegirter Stände sernerhin aufzuhören habe.
In Uebereinstimmung mit dieser durchgreifenden Umgestaltung wird nun an die Stelle der bisherigen Jurisdictionsnormen ein für alle neuen Ge⸗ richte gleichförmig geltendes Gesetz über ihren Wirkungskreis und ihre Zu⸗ ständigkeit, wie in Strafsachen, so auch in bürgerlichen Rechtssachen zu treten haben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bilden zwar ihrem We⸗ sen nach einen Bestandtheil des neuen Civilgerichts⸗Verfahrens, indem die Lösung der Vorfrage, welches Gericht zu verfahren habe, jeder gericht⸗ lichen Prozedur vorauszugehen hat. So wie nämlich in der von Ew. Majestät genehmigten Strafprozeß⸗Ordnung im zweiten Hauptstücke der
ferner im vierten Hauptstücke desselben Gesetzes das Gleiche rücksichtlich der Zuständigkeit geschehen ist, wäre zum Behufe der Gleichförmigkeit in der neuen Gesetzgebung der Wirkungskreis und die Zuständigkeit der verschiede⸗ nen Gerichtsstellen in bürgerlichen Rechtssachen als ein Bestandtheil in das zu erlassende neue Gesetz über das Verfahren der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen aufzunehmen.
Der Umstand jedoch, daß der gegenwärtige Augenblick nicht gestattet, gleich an die Vollendung des Ganzen Hand zu legen, brachte die Noth⸗ wendigkeit mit sich, dermal mit Bearbeitung jenes Bestandtheils sich zu be⸗ gnügen, welcher zum Behufe der Einführung der neuen Gerichte unentbehr⸗ lich und unaufschiebbar erschien. Der künftigen Legislation muß es vorbe⸗ halten bleiben, den aus dem Plane des vollständigen Ganzen herausgeho⸗ benen Theil, entweder, wenn er sich in der Ausübung bewähren wird, un⸗ verändert, oder, wenn die Erfahrung Aenderungen empfehlenswerth machen sollte, in geänderter Fassung dort einzufügen, wohin er nach dem seiner Zeit zu wählenden Sypsteme gehören wird, wobei namentlich auch die Frage ins Auge zu fassen sein wird, inwiefern die unabweisbare durchgreifende Reform des Civilgerichtsverfahrens, welches gleich der Strafprozeßordnung auf die Grundsätze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit zu bauen ist, Einfluß neh⸗ men muß auf die Bestimmungen über den Wirkungskreis und über die Zu⸗ ständigkeit der Gerichtsbehörden.
Das innerhalb der bezeichneten Gränzen entworfene Gesetz hat die doppelte Aufgabe, die Kompetenz der Gerichte sowohl in Streitsachen, als auch in Geschäften des nichtstreitigen Richteramtes festzusetzen. Den bei weitem schwierigsten Theil bilden die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Gerichte erster Instanz in Personal⸗Streitsachen. Hier ist es, wo die Frage über die Abgränzung des Wirkungskreises der Bezirksgerichte und der Landesgerichte, obgleich eine vorläufige Lösung bereits in den Grundzügen der Gerichts Verfassung vorliegt, abermals sich aufdrängte und zur wieder⸗ holten Erwägung namentlich in der Richtung aufforderte, damit jetzt, da diese Bestimmungen in die gesetzliche Form zu kleiden sind und zur Da⸗ nachachtung für Richter und Parteien ins Leben hinauszutreten haben, noch rechtzeitig jene Aenderungen getroffen werden, welche dazu dienen könnten um die Intention einer raschen, sicheren und gleichförmigen Rechtspflege möglichst zu verwirklichen. b
Bei dieser neuerlichen Prüfung erhoben sich wesentliche Bedenken gegen die Durchführung der in den Grundzügen der neuen Gerichts⸗Verfassung aufgestellten verschiedenartigen Kompetenz der Bezirksgerichte, welche je nachdem sie auf dem Lande oder an den Sitzen der Landesgerichte sich be⸗ finden, entweder die vollständige oder eine beschränkte Gerichtsbarkeit in bür⸗ gerlichen Rechtssachen haben sollten. Dieser Aufstellung lag die Absicht zu Grunde, „in dem gegenwärtigen Uebergangsstadium die Rücksicht auf die tiefgewurzelte Gewohnheit des Landmannes, in der ungeheuren Mehrzahl der ihn betreffenden Rechts⸗Angelegenheiten immer nur denselben Richter zu finden, die Beachtung der mit dem Verkehre in den größeren Städten sich mehr verwickelnden Rechts⸗Verhältnisse, endlich die nothwendige Schonung der ohnehin vielseitig in Anspruch genommenen Finanzen mit der Forderung der Wissenschaft nach einer gleichförmigen, die meisten Garantieen bietenden Einrichtung nach Möglichkeit ins Gleichgewicht zu bringen. Man glaubte in dieser Rücksicht vorzugsweise an die bestehende Gerichtsverfassung anknüpfen zu sollen, da erst die Einführung eines neuen Gerichtsverfahrens in bürgerlichen Rechtssachen ün 1 zu machenden Erfahrüngen die Gelegenheit bieten
„ die Kompetenzve Tivi ic finitir rea⸗
8. Vortrag G EEETööö Civilgerichte definitiv zu regeln (a. a. S. Eö 5 18 Cioilgerichts⸗Verfahren in diesem Augenblicke horsamster Justizminister doch werden kann, glaubt Ew. Majestät treuge⸗ 31 r doch schon jetzt, die erforderlichen Anhaltspunt zu haben, um mit Beruhigung von jener e„erforderlichen Anhaltspunkte nur als vorübe hgung von jener ohnehin schon in den Grundzügen rgehende Maßregel bezeichneten Auf 1 18
nen Kompetenz⸗Begränzung den “ W einer verschiede⸗ derungen einer gleichförmigen Rechtspflege 1g r und den For⸗ Bei der Durchführung der Organisations⸗Entwülfe stelite sich übereinstimmenden Berichte der oben erwähnten Vorstände der gern richts⸗Einführungs⸗Kommissionen die Ueberzeugung fest, daß es möglich Fers. werde, den Landesgerichten, ohne Vermehrung der ausgemittelten Kräfte und somit ohne Vermehrung des Aufwandes, jenen Werkungskreis in Civil⸗ sachen, im ganzen Umfange ihrer Gerichtssprengel zu übertragen, welche ihnen nach der ersten Aufstellung nur in den Bezirken der an ihren Sitzen befindlichen Bezirksgerichte zustehen sollte. Andererseits stellte sich das Ergebniß der Erfah⸗ rungen in dieser Beziehung schon jetzt in einer Einrichtung vor das Auge, welche auf einer analogen Kompetenz⸗Abgränzung beruüht. Als nämlich Hand gelegt wurde an die Vorarbeiten zur Organistrung der Gerichte der italienischen Kronländer, wo die Verschiedenheit des Wirkungskreises der preture urbane und foresi schon seit einer langen Reihe von Jahren be⸗ steht, bot sich eine günstige Gelegenheit zur gründlichen Erforschung des Werthes dieser Einrichtung dar, und zwar namentlich in der Rücksicht, ob die ihr in der Theorie entgegenstehenden Gründe durch die praktischen Vor⸗ theile einer in allen Rechtssachen dem Landbewobner näher gerückten Rechts⸗ pflege und durch die allenfalls hieraus für sie entstandene günstige Meinung des rechtsuchenden Publikums überwogen werden. Hierbei stellte sich nun heraus, daß, ungeachtet die dortige Gerichtsverfassung tief gewunzelt und als die beste der österreichischen Institutionen anerkannt ist, doch der einhellige Wunsch dahin geht, daß die preture foresi auf einen gleichen Kompetenz⸗ kreis wie die preture urbane zurückgeführt werden möchten.
Auf diese Art nicht minder durch die Erfahrung belehrt, als anderer⸗ seits von der Besorgniß befreit, daß durch die Aenderung dieses Punktes dem Staatsschatze eine neue Last aufgebürdet werden könnte, durfte ich nicht zögern, die Vortheile, welche f diesem Wege zu er⸗
auf
zielen waren, schon jetzt zu sichern, anstatt sie bis auf die Einfüh⸗ rung des neuen Civilverfahrens zu vertagen. Es drängte sich hierbei namentlich die Erwägung auf, daß die Unterscheidung zwischen Bezirksgerichten des Landes und der Städte der Rechtsgleichheit nicht zu entsprechen scheine, weil die Rechtsfälle gleicher Art, welche sich auf dem Lande ergeben (und daß sie auch dort vorkommen werden, kann mit Rücksicht auf die Aufhe⸗ bung der privilegirten Gerichtsstände und auf die geänderten Verhältnisse des großen Grundbesitzes nicht bezweifelt werden), auch gleichen Anspruch auf kollegiale Behandlung haben, die ihnen nicht zu Theil werden könnte, wenn den Bezirksgerichten auf dem Lande die volle Gerichtsbarkeit in Ci⸗ vilrechts⸗Angelegenheiten übertragen werden sollte. Außerdem konnte bei dieser Einrichtung das Ziel, welches man bei der Schöpfung eines obersten Gerichtshofes für den ganzen Umfang der österreichischen Monarchie un⸗ verrückt vor Augen halten muß, nur in einem sehr untergeordneten Grade erreicht werden. Denn wenn gleich mit Bedachtnahme auf die durchgän⸗ gige Besetzung der Bezirksgerichte mit rechtsgelehrten Richtern, der Wir⸗ kungskreis dieser auf Sprengel von mäßigem Umfange vertheilten Gerichte namentlich rücksichtlich der örtlichen Streithändel und rücksichtlich derjeni⸗ gen, welche eine vorzüglich rasche oder vorzüglich unkostspielige also nahe Entscheidung erheischen, weiter gezogen werden konnte, als dies bei den französischen Friedensgerichten der Fall ist, so konnte man doch ihre Kom⸗ petenz und die damit verbundene Verlegung der zweiten Instanz zu den Landesgerichten und der dritten Instanz zu den Oberlandesgerichten nicht auf alle Civilrechtssachen ausdehnen, ohne den Zweck und die Aufgabe des obersten Gerichtshofes, die Heranbildung und Wahrung eines einheitlichen Rechtes für alle Kronländer der Monarchie, weseutlich zu beeinträchtigen. Wenn Ew. Majestät treugehorsamster Justiz⸗Minister im Einverstäͤnd⸗
nisse mit dem Ministerrathe die erwähnte und in den Grundzügen in Aus⸗
Wirkungskreis der verschiedenen Gerichtsstellen gesetzlich festgesetzt ist, so wie-
sicht gestellte Aenderung schon jetzt zu treffen und dem vorliegenden Gesetz⸗ entwurfe zu Grunde zu legen sich bestimmt fand so glaubt er der Aller⸗ höchsten Genehmigung um so mehr entgegensehen ju können, als diese0 System auch schon in der am 3. November 1849 Allerhöchst B en Gerichts⸗Verfassung für Ungarn, so wie in den Grundzügen der Gerichts⸗ Verfassung für Croagtien, zur vollen Geltung gelangte und somit unter Ei⸗ nem abermals ein Schritt vorwärts in Durchführung gleicher Institutionen im gesammten Reiche gemacht wird. Zufolge dieser allerdings tiefgreifen⸗ den Aenderung sollen die Bezirksgerichte, ohne Unterschied ihres Sitzes, in ihrem Wirkungskreise auf jene Angelegenheiten beschränkt sein, welche in den bereits genehmigten Grundzügen den Bezirksgerichten vorgezeichnet ist, welche sich am Sitze der Landesgerichte befinden.
Diese Schranken glaubte ich nur in dem Punkte erweitern zu sollen, daß ihnen auch die Ehescheidungs⸗Klagen und die Streitigkeiten übertragen werden dürften, welche bei einer ohne Einwilligung des anderen Gatten an⸗ gesuchten Scheidung über Absonderung des Vermögens oder über die Ver⸗ sorgung der Kinder entstehen, dann in den Fällen des Ansuchens um Be⸗ willigung des abgesonderten anständigen Wohnortes und um Verhaltung des Gatten zur Verabreichung des anständigen Unterhaltes an die Gattin.
Zwar sind in den Grundzügen die Ehestreitigkeiten im Allgemeinen den Landesgerichten zugewiesen. Doch lag dieser Bestimmung offenbar nur die Absicht zu Grunde, jene Ehestreitigkeiten, welche bisher der kollegialen Behandlung durch die Landrechte vorbehalten waren, auch fernerhin bei kollegial organisirten Gerichten zur Entscheidung zu bringen. Bei der ver⸗ einzelten Ausführung konnte daher kein Anstand genommen werden, die Ehescheidungsstreitigkeiten auszusondern. Hierfür sprechen noch besondere Gründe. Je ausgedehnter das Gebiet ist, über welches die Kompetenz eines Gerichtes sich erstreckt, desto weniger ist es ihm möglich, sich Kenntniß über die individuellen Verhältnisse seiner Gerichtszuständigen zu verschaffen. Da nun gerade in dieser Art von Streitsache die Klugheit eines Einzelrichters, unterstützt durch genaue Kenntniß der Verhältnisse, die ersprießlichsten Wir⸗ kungen hervorzubringen vermag, so schien es um so mehr gerathen, diese friedensrichterliche Thätigkeit den Einzelnrichtern zuzuweisen, als auch noch die Erwägung Platz greift, daß die Wiedervereinigungen, welche vom Standpunkte der öffentlichen Sittlichkeit immer wünschenswerch erscheinen, um so leichter zu Stande kommen, je enger der Kreis ist, in welchem die Scheidung bekannt geworden war. In allen übrigen Punkten ist die Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der Landesgerichte und der Be⸗ zirksgerichte in Personal⸗Streitsachen nach Maßgabe der in den Grundzü⸗ gen festgesetzten Bestimmungen gezogen.
Wenn der Grundsatz der Theilung der Gerichtsbarkeit zwischen deu Landesgerichten und Bezirksgerichten auch in Betreff der Real⸗ Gerichtsbarkeit durchgeführt worden ist, so geschah dies hier aus anderen Gründen und in anderer Weise, als bei der Personal⸗Gerichtsbarkeit. Bei unbeweglichen Gütern, welche nicht in öffentlichen Büchern eingetragen sind, war der Unterschied ins Auge zu fassen, ob sie sich über die Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksgerichte erstrecken oder ob sie innerhalb eines derselben gelegen sind. Im ersten Falle mußte man vorziehen, anstatt die Real⸗ Gerichtsbarkeit einem dieser Bezirksgerichte zu übertragen, sie im vollen Um⸗ fange mit Ein chluß der Real⸗Akte, an das Landesgericht, in dessen Spren⸗ gel sie liegen, zu weisen. Für den zweiten Fall stand nichts im Wege, die vollständige Real⸗Gerichtsbarkeit dem fraglichen Bezirksgerichte zu übertragen.
Bei den Gütern, welche in öffentlichen Büchern eingetragen sind, mußte eben auf die dermal bestehenden öffentlichen Bücher Rücksicht genommen werden. Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem die neuen öffentlichen Bücher gebildet sein und sie den gesammten innerhalb eines Bezirksgerichts⸗Spren⸗ gels befindlichen Grundbesitz und nur denselben in sich schließen werden, muß ihre Führung in der Art als Grundlage der Real⸗Gerichtsbarkeit gel⸗ ten, daß jedes Gut als im Sprengel jenes Gerichts gelegen anzusehen ist, in dessen öffentlichem Buche seine Einlage sich befindet. Da aber die Be⸗ zirksgerichte mit dieser Buchkführung betraut sind, so war als Regel anzu⸗ nehmen, daß jenem Bezirksgerichte, welchem die Führung des öffentlichen Buches übertragen ist, die Real⸗Gerichtsbarkeit ihrem ganzen Umfange nach über die eingetragenen Güter zustehe.
Wenn nun gleich dieser Grundsatz keinem Anstande bei jenen Bezirks⸗ gerichten unterliegt, welche nur Grundbücher zu führen haben, die in der Regel den innerhalb ihres Sprengels gelegeven Grundbesitz, also einen sol⸗ chen von mäßigem Umfange in sich schließen, so verhält es sich doch anders in Betreff derjenigen Bezirksgerichte, welchen die Führung der Landtafeln übertragen ist. Der Grundbesitz, welcher dermal noch in letzteren eingetra⸗ gen ist, erstreckt sich über das Gebiet ganzer und zwar theilweise sehr gro⸗ ßer Kronländer; er bildet Güter-Komplexe von größtem Umfange, und die Rechtsverhältnisse, welche denselben anhaften, sind zum Theil von der schwie⸗ rigsten und verwickeltsten Art. Es lag nahe, daß man eine so umfassende “ vollen Umfange nach den mit Führung der Landta⸗ kunftsmittel nrsch 3 1 sgerichten übertragen könne. Ais ein praftisches Aus⸗
erschien hier die Theilung der Gerichtsbarkeit in der Art, daß 8. bezüͤglich Güter den schwierigsten Theil, die dinglichen Klag⸗ rechte aus ihrem Wirkungskreise ausschied und jenem Landesgerichte zuwies an dessen Sitze die Landtafel gefuhrt wird. 8 1 8
In fernerer Erwägung, daß große Güter und verwickelte d hältnisse vorzüglich auch in den Gundbüchern jener “ men, in welchen die Landtafeln geführt werden, glaubte man diesen Thei⸗ lungsgrundsatz auch auf diese Grundbücher um so mehr ausdehnen .5 len, als dadurch an einem und demselben Orte eine größere Gleich
artigkeit der Geschäftsbehandlung und Geschäftszutheilung erzielt und au der Schein vermieden wurde, als ob dieser Behandlung der Landtafel⸗Ob. jekte die Absicht zu Grunde läge, für sie ein Privilegium zu schaffen. 8
Aus diesem Grunde und endlich, um den Einfluß des obersten Ge⸗ richtshofes, an welchen der Instanzenzug von den Laudesgerichten geht, auf die Real-⸗Gerichtsbarfeit zu erweitern, einen Einfluß, welcher auf die Lan⸗ desgerichte und Ober⸗Landesgerichte als zweite und dritte Instanzen unfebl⸗ bar wirken wird und daher zur Wahrung der Rechtseinheit auch derjenigen Real⸗Gerichtsbarkeit zu gute fommt, welche in erster Instanz von den Bezirksgerichten ausgeuͤbt wird, erschien es zweckmäßig, die gleiche Theilung der Real⸗Gerichtsbarkeit bezüglich der dinglichen Klagen auf alle Grundbü⸗ cher auszudehnen, welche von den Bezirksgerichten an Orten geführt wer⸗ den, an welchen sich der Sitz eines Landgerichts, selbst wenn an diesen Sitzen keine Landtafeln bestehen, befindet.
Aus dieser Auffassung ergab sich die Normirung des Real⸗Gerichts⸗ standes in der im Entwurfe beantragten Weise, nämlich, daß sie in der Regel den Bezirksgerichten zustehen soll, daß jedoch dingliche Klagen, wenn sie ein unbewegliches Gut betreffen, dessen Einlage sich in einem oͤffentlichen Buche befindet, welches am Sitze eines Landgerichts geführt wird, bei die⸗ sem Landesgerichte anzubringen seien. G
Ungeachtet der wichtigen Gründe, welche dafür geltend gemacht wurden, daß die dinglichen Klagen bei den Landesgerichten konzentrirt und den Bezirksgerichten nur die Behandlung der Eintragungen und die Vornahme der Real⸗Akte übertragen werden sollte, ungeachtet der Gründe welche ander⸗ seits es räthlich machten, die Realgerichtsbarkeit in allen ihren Theilen und zwar auch rücksichtlich der großen, meist in den Landtaseln eingetrage⸗ nen Güterkomplere auf die Bezirksgerichte zu wälzen, schien doch jene Thei⸗ lung nach reiflichster Erwägung aller Umstände als diejenige sich darzustel⸗ len, welche den gegebenen Verhältnissen am meisten entspricht.
Auch hatte sie vorzüglich die Stimme der praktischen Juristen, n mentlich der in den Verhältnissen der verschiedenen Kronländer wohlerfah⸗ renen, oben erwähnten Vorstände der Oberlandesgerichte Gerichtseinfüh⸗ rungs⸗Kommissionen und Staats⸗Anwaltschaften für sich und man legte einen entschiedenen Werth darauf, daß in der beantragten Reg .nen gie thatsächliche Bestand der Verhältnisse vorwaltend ins Auge gefas ers 2 b 9 8 5 SI ge g rscheine; in der Art, daß derselbe, insoweit seine Aenderung nicht unumgänglich noth⸗ wendig war, in die neue Gerichtspflege mit herübergenommen wurde, indem ein rascher Wechsel gerade in solchen Dingen leicht zu unsäglicher “ rung führen könnte, während die beantragte Gränzlinie e schon 8 solche angenommen werden mußte, auch das für sich hat daß sie ke. Saen S. e die Kompetenz Raum giebt. “
Die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Kausalgerichte be⸗ schränken sich auf eine sorgfältige Zusammenstellung dessen, 8* den Kau⸗