1850 / 174 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Boden sei. Die dortige gute Race von Pferden sei nach und nach zu einer bunten Mischung geworden, indem durchaus kein gleich⸗ mäßiges Prinzip in der Auswahl der Beschäler befolgt würde. Jeder Beschäler koste dem Lande wenigstens 200 Rthlr. Würde nur die

Hälfte der dadurch erforderlichen Kosten zu Prämien ausgesetzt, so würden wir bald Pferde im Lande bekommen, die das Landgestüt

schnell vergessen lassen würden. Von manchen Seiten wurden Be⸗ denken gegen den Antrag erhoben, neil sich ohne Weiteres die

Folgen der Aufhebung des Landgestüts nicht übersehen lassen wer⸗

den. Kröncke war entschieden für den Antrag, weil derselbe gar

nicht darauf hinauslaufe, das Landgestüt sofort aufzuheben, sondern einer Uebergangs⸗Periode freien Raum lasse. Die sofortige Auf⸗ hebung werde Niemand wünschen, daß aber der Landmann dahin komme, auf die Heranziehung der Beschäler selbst Bedacht zu neh⸗ men, könne im Interesse der Pferdezucht nur dringend gewünscht werden. Es sei England nicht allein das Land, wo es keine Landes⸗ Gestüte gebe, auch in Holstein und Oldenburg kenne man keine Ge⸗ stüte, und wir mit unserem Landgestüt seien sicher nicht in der Lage, unsere Pferdezucht der holsteinischen und oldenburgischen gleich⸗ zustellen. Der Antrag ward gleichwohl abgelehnt. Bet den Posi⸗ tionen für das Handels⸗Ministerium hob Reese hervor, daß der Hafen von Geestemünde des Schutzes gegen allerlei Vexationen von Bremerhafen bedürftig sei, ein Punkt, worüber Manches ge⸗ sprochen, aber kein bestimmter Beschluß hervorgerufen wurde. Der Pensionsetat gab wiederholt zu Klagen über die Höhe mancher Pensionen, so wie darüber Veranlassung, daß man pensionirte, noch vollständig arbeitsfähige Männer nicht anderweit für den Staats⸗ dienst verwende. Seien Herren darunter, wurde geltend gemacht, die nur unter den veränderten Verhältnissen nicht weiter dienen wollten, so müßten sie auch ihre Pension im Stiche lassen, für derartige Launen könne der Staat nicht bezahlen. Leh⸗ zen machte bemerklich, daß eine feste Regelung dieser Verhältnisse davon abhänge, ob und wann die Staatsdienergesetz⸗Kommission ihre Arbeiten vollendet haben werde. Ein Mitglied entgegnete, daß die Anträge der Kommission fertig seien und nächstens zur Vertheilung kommen würden. Vor der zweiten Abstimmung über das ganze Budget beantragte Weinhagen, daß das Budget nur unter der Bedingung bewilligt werde, daß die bereits abgeschlosse⸗ nen und in dieser Diät noch zum Abschlusse kommenden Gesetze baldthunlichst in Ausführung gebracht werden. Stüve: Dem Antrage müsse er sich durchaus widersetzen. Er sehe überall nicht ein, was unter dem Antrage verstanden sein solle, die abgeschlosse⸗ nen und noch zum Abschlusse kommenden Gesetze sollten „baldthun⸗ lichst“ publizirt werden. Was heiße das „baldthunlichst?“ er wisse es nicht. Wo es sich um die Bewilligung und Nichtbewilligung des Budgets handle, da handle es sich um die Existenz des Staats selbst. Glaube man die Existenz des Staats auf diese Weise aufs

Spiel setzen zu dürfen, so könne man doch nur zu den Zeiten der

größten Gefahr eine solche Bedingung stellen. Solche Gefahren seien nicht da, und wären sie wirklich vorhanden, so solle man die Gefahr nicht durch dunkle Ausdrücke vertuschen. Er müsse daher eine solche Bedingung für durchaus unstatthaft halten. Er möchte anheimgeben, daß der Proponent selbst von seinem Antrage zurück⸗ stehe. Es lassen sich viele Fälle denken, wo man nicht wissen werde, ob das Budget bewilligt sei oder nicht. Was solle dann geschehen? Wie gesagt, er sehe keine große Gefahr bei den gegenwärtigen Ver⸗

hältnissen, wohl aber werde die Gefahr groß sein, wenn der An⸗ Weinhagen konnte von dem Antrage

trag angenommen werde. nicht zurückstehen, weil er bei der Stellung desselben im besten In teresse des Landes gehandelt zu haben glaube. Francke hielt den selben für unzulässig und unausführbar. Detering:

zu Hülfe nehme.

nicht an Bedingungen geknüpft werden könne. gegnete, daß davon nichts in der Verfassung stehe. Der Antrag wurde schließlich abgelehnt und darauf das Budget zum zweiten Male genehmigt.

Baden. Mannheim, 23. Juni. (O. P. A. Z.) Gestern Morgen kam der General von Wrangel hier an und reiste nach eingenommenem Mittagsmahle Abends 6 ½ Uhr mit der Eisenbahn nach Karlsruhe, von wo er sich, wie es heißt, nach Baden⸗Baden zu Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog begeben wird.

Schleswig⸗Holstein. Flensburg, 22. Juni. (H. C.) Die Herren Tillisch und Eulenburg haben unter dem 19ten d. folgende Bekanntmachung erlassen: „Die Landes⸗Verwaltung für das Herzog⸗ hum Schleswig hat in Erfahrung gebracht, daß die Statthalterschaft in

Kiel, um im Herzogthum Schleswig Wahlen von Abgeordneten zu einer für die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu berufenden Landes⸗ Versammlung zu bewirken, mittelst Verfügung vom 4ten d. das ihr untergeordnete Departement des Innern zur Verlegung der Wahl⸗ orte ermächtigt hat, und daß nach Ernennung von Wahl⸗Direkto ren in Gemäßheit eines Beschlusses der Statthalterschaft von dem gedachten Departement unterm 12ten d. eine Verfügung, betref⸗ fend die Vornahme der Wahlen der Abgeordneten zu der ersten ordentlichen Landes⸗Versammlung der Herzogthümer Schleswig und Holstein, erlassen worden ist. Die Landes⸗Verwaltung findet sich hierdurch veranlaßt, wiederholt daran zu erinnern, daß alle von er Statthalterschaft in Kiel und den ihr untergeordneten Departe⸗

ments während der Dauer des Waffenstillstandes erlassenen Verfü⸗ gungen für das Herzogthum Schleswig keine Gültigkeit haben. Insoweit in den obenerwähnten Verfügungen auf das Staatsgrund⸗ gesetz vom 15. September 1848 und das Wahlgesetz vom 20. Ok⸗ tober 1848, so wie auf die Beschlüsse der Landes⸗Versammlung vom 5. Februar und 10. April d. J., Bezug genommen ist, wird dabei auf die Bekanntmachung vom 17. September v. J. verwiesen, wodurchdie gedachten Gesetze für das Herzogthum Schleswig außer Kraft gesetzt sind und die Gültigkeit jener Beschlüsse der Landes⸗Versammlung für dieses Herzogthum völlig ausgeschlossen iss. Wie demnach sämmtliche Beamte und Obrigkeiten im Herzogthum Schleswig bei schwerer Verantwortung sich jeder Mitwirkung zur Vornahme der fraglichen Wahlen in diesem Herzogthum oder für dasselbe zu ent⸗ 1 und verpflichtet sind, etwanigen desfälligen Versuchen 8secane Ihgerzutreten, so werden auch alle Bewohner des Her⸗ lichen Wahlen eeee w Theilnahme an den obigen ungesetz⸗ 38. G ) H ernstlich verwarnt. Wonach ein Jeder sich D gin

vns 88 General Malmborg ist bis jetzt noch nicht nach Schweden

abgegangen. Er begleitete vorgestern di b tilleristen nur bis zum Dar Ffsiern ie nach Hause kehrenden Ar⸗ gegen zu sein, morhud damüfschife, um bei ihrer Einschiffung zu⸗ sich gebildet haben wird. )

Der König von D.

eingetroffen sein.

8 Anhalt⸗Deßau.

Deßau, 23. Einer heutigen Bekannt Juni.

Bei dem Gang, den die Ereignisse in Deutschland nehmen, müsse man durch alle Kautelen zu sichern suchen; mögen dieselben noch so schwach sein, er halte es für Pflicht, daß man auch die schwachen Kautelen Freudentheil gegen den Antrag, weil er ihn für unpraktisch und auch nicht für Recht halte, weil das Budget Weinhagen ent⸗

t von seiner gleichzeitigen Abreise änemark soll heute Mittag in Sonderburg

8

vA“ 8 v1“ Einführung der preußischen Scheidemünze mit dem 1. Juli d. J in Kraft.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 24. Juni. (O. P. A. Ztg.) Die militairischen Vorsichtsmaßregeln gegen etwaige größere Exzesse und feindliche Demonstrationen der gestern in großer Zahl versammelt gewesenen demokratischen Partei unserer Stadt und der Umgegend sind sehr umfassender Art gewesen. Um 9 Uhr wurden die Wachen verstärkt, in allen Kasernen waren unter besonders be⸗ fehligten Offizieren starke Piquets konsignirt, und Patrouillen durchzogen bis Tagesanbruch die Stadt. Man bemerkte, daß in den Bewegungen der Patrouillen ein System herrschte, welches alle Stadttheile einer gleichen Ueberwachung unterzog. Nach Mitter⸗ nacht sah man den Stadt⸗Kommandanten Major Deetz mit einem Adjutanten auf dem Domplatz und dem enggebauten anliegenden Stadttheile zu Pferde; gleich darauf hörten die Patrouillen auf, ein Beweis, daß schon zu dieser Zeit überall vollkommene Ruhe und keine Veranlassung zur Besorgniß vorhanden war.

Ausland.

Oesterreich. Mailand, 19. Juni. Die offizielle Gazzettadi Milano theilt aus zuverlässiger Quelle mit, es sei Hoffnung vorhanden, das lombardisch⸗venetianische Anleihen im Belange von 120 Millionen Lire durch das Zusammenwirken der Provinzial⸗ und Munizipal⸗ Congregationen der lombardisch venetianischen Städte zu effektuiren, ohne zur Zwangs⸗Anleihe zu schreiten. Um die Vertheilungspunkte für jede Provinz oder Stadt zu bestimmen, soll eine gemeinschaft⸗ liche Konferenz der Deputirten sämmtlicher lombardisch⸗venetianischen Städte und Provinzen unter dem Vorsitze des Ministerial⸗Rathes Dr. Schmied in Verona abgehalten werden.

Frankreich. Paris, 22. Juni. Der vollständige Text des neuen Wahlgesetzes lautet nach der amtlichen Veröffentlichung desselben im Moniteur:

„Französische Republik. Freiheit, Gleichheit, Brüderschaft. Gesetz, durch welches das Wahlgesetz vom 15. März 1849 modifi⸗ zirt wird. Im Namen des französischen Volkes. Die National⸗ Versammlung hat als dringend das folgendermaßen lautende Gesetz angenommen:

Art. 1. Innerhalb dreißig Tagen nach Verkündigung gegen⸗ wärtigen Gesetzes ist von dem Maire, unter Beistand zweier für jede Gemeinde von dem Friedensrichter zu bezeichnenden und in dem Kanton wohnhaften Bevollmächtigten, die Wählerliste anzufertigen. Die Bevollmächtigten haben das Recht, ihre Bemerkungen zu Pro⸗ tokoll zu geben; dieses Protokoll wird vom Maire mit der Wähler⸗ liste im Sekretariat der Mairie niedergelegt, um einem Jeden, der es begehrt, vorgezeigt zu werden.

Art. 2. In die Liste sind in alphabetischer Ordnung einzu⸗ tragen: 1) Alle Franzosen, welche das volle Alter von 21 Jahren erreicht haben, ihre bürgerlichen und politischen Rechte genießen, zur Zeit in der Gemeinde wohnhaft sind und seit mindestens drei Jahren ihren Wohnort in der Gemeinde oder in dem Kanton ha⸗ ben. 2) Diejenigen, welche die Bedingungen des Alters und Wohn⸗ orts, wenn sie dieselben bei Anfertigung der Liste noch nicht erreicht hatten, noch vor deren definitivem Abschluß erlangen.

Art. 3. Der Wohnort des Wählers ist zu erweisen: 1) Durch die Verzeichnung in der Personalsteuer⸗Rolle, oder durch die per⸗ sönliche Verzeichnung in der Natural⸗Leistungs⸗Rolle für die Vizi⸗

nal⸗Wege. 2) Durch die Erklärung der Väter oder Mütter, Schwie⸗ gerväter oder Schwiegermütter, oder anderer seit drei Jahren an Ort und Stelle wohnhafter Verwandten in aufsteigender Linie, in Betreff der Söhne, Schwiegersöhne, Enkel und anderer im väterli⸗ chen Hause lebender volljähriger Familienglieder in, absteigender Li⸗ nie, die auf Grund des Art. 12 des Gesetzes vom 21. April 1832, nicht in die Personalsteuer⸗Rolle aufgenommen sind; 3) durch die Erklärung der Meister oder Brodherren, in Betreff der bei ihnen für gewöhnlich dienenden oder arbeitenden Volljährigen, wenn diese in demselben Hause mit ihren Meistern oder Brodherren oder in den Betriebs⸗Gebäuden wohnen.

Art. 4. Die Erklärungen der Väter, Mütter, Schwiegerväter, Schwiegermütter oder anderen Verwandten in aufsteigender Linie, der Meister oder Brodherren sind schriftlich in unentgeltlich auszu⸗ stellenden Formularen zu geben. Diese Erklärungen sind jedes Jahr vom 1. bis zum 31. Dezember dem Maire einzureichen. Väter, Mütter, Schwiegerväter, Schwiegermütter oder andere Ver⸗ wandte in aussteigender Linie, so wie Meister oder Brodherren, die ihre Erklärungen nicht schriftlich zu geben im Stande sind, müssen in Begleitung zweier in der Gemeinde wohnhaften Zeugen vor dem Maire erscheinen, um ihre Erklärungen abzugeben. Jede falsche Erklärung soll zuchtpolizeilich mit einer Geldbuße von 100 bis 2000 Fr., Gefängniß von mindestens 6 Monat bis höchstens 2 Jahr und mindestens fünfjähriger bis höchstens zehnjähriger Ent⸗ zichung des Wahl⸗ oder Wählbarkeit⸗Rechts bestraft werden. Die Gerichte können, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, den Art. 463 des Strafgesetzbuchs in Anwendung bringen. Falls Väter, Mütter oder andere Verwandte in aufsteigender Linie ver⸗ hindert sind und falls Meister oder Brodherr sich weigern oder ver⸗ hindert sind, die Erklärung zu geben oder auszustellen, die jährlich in der Mairie eingereicht werden muß, so ist die Thatsache des Wohnorts bei den Vätern, Müttern oder anderen Verwandten in aufsteigender Linie, oder bei dem Meister oder Brodherrn, durch den Friedensrichter festzustellen.

Art. 5. Die öffentlichen Beamten sind auf der Wählerliste derjenigen Gemeinde zu verzeichnen, in welcher sie ihre Amtsthätig⸗ keit haben, wobei es auf die Zeit, seit welcher sie ihren Wohnort in dieser Gemeinde haben, nicht ankömmt. Dieselbe Bestimmung gilt auch für die dienstthuenden Geistlichen der vom Staat aner⸗ kannten Glaubensbekenntnisse. Die Mitglieder der Nationalver sammlung können ihre Eintragung in die Wählerliste des Sitzungs⸗ orts der Versammlung verlangen. Diejenigen, welche diese Eintra gung nicht verlangt haben, können nur an ihrem Wohnort stimmen.

Art. 6. Die unter den Fahnen befindlichen Militairs der Land⸗ und Sremacht sind in die Wählerliste derjenigen Gemeinde einzutragen, wo sie dem Aufruf genügt haben.

Art. 7. Wer die Gemeinde verläßt, auf deren Wählerliste er eingetragen ist, soll noch drei Jahre lang auf dieser Liste verzeich⸗ net bleiben, wofern er sich in der Gemeinde, in welcher er seinen neuen Aufenthalt genommen hat, unter den durch Artikel 3, 4 und 5 gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Formen, über seinen Wohnort ausweist.

Art. 8. In die Wählerliste sind nicht aufzunehmen, und kön⸗ nen auch nicht gewählt werden: 1) die in den Paragraphen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. März 1849

bezeichneten Individuen; 2) diejenigen, welche Bankerott gemacht haben und nicht rehabilitirt sind, wenn deren Bankerott entweder von

(Ztg. f. N. D.) ung zufolge, tritt die Verordnung über

französischen Tribunalen oder durch außerhalb Landes ergangene, aber in Frankreich exekutorische Urtheilssprüche erklärt worden; 3) die im Paragraphen 4 des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. März 1849 bezeichneten Indivivuen, ohne Rücksicht auf die Dauer der

Gefängnißstrafe, zu welcher sie verurtheilt sind; 4) die kraft Arti⸗

kel 330 des Strafgesetzbuchs zu Gefängniß verurtheilten Individuen; 5) die Individuen, welche, auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 17. Mai 1819 und des Artikels 3 des Dekrets vom 11. Au⸗ gust 1848, wegen Verletzung der öffentlichen und religiösen Moral oder guten Sitten und wegen Angriffs auf das Prinzip des Eigenthums und auf die Familienrechte verurtheilt sind; 6) die zu mehr als dreimonat⸗ licher Gefängnißstrafe kraft Artikel 98, 100, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 113 des Gesetzes vom 15. März 1849 verurtheilten Individuen; 7) die durch Urtheilssprüche oder richterliche Entscheidungen abgesetzten Notare, Greffiers und Mini⸗ sterialbeamten; 8) die wegen Landstreicherei oder Bettelns Verur⸗ theilten; 9) die auf Grund der Artikel 139, 443, 444, 445, 446, 447 und 452 des Strafgesetzbuchs zu mindestens dreimonatlichem Gefängniß Verurtheilten; 10) diejenigen, welche der in den Arti⸗ keln 410 und 411 des Strafgesetzbuchs und in dem Gesetz vom 21. Mai 1836, wodurch die Lotterieen verboten werden, vorgesehe⸗ nen Vergehen für schuldig erklärt sind; 11) die zur Kugelstrafe oder zu öffentlichen Arbeiten verurtheilten Militairs; 12) die auf Grund der Artikel 38, 41, 43 und 45 des Gesetzes vom 21. März t1832 über die Rekrutirung der Armee zu Gefängnißstrafe verur⸗ theilten Individuen.

Art. 9. Diejenigen, die wegen Auflehnung, gröblicher An⸗ griffe und Gewaltthätigkeiten gegen die Organe der Regierung oder der öffentlichen Gewalt, wegen össentlicher gröblicher Angriffe gegen einen Geschworenen um seiner Berufsausübung willen, oder gegen einen Zeugen um seiner Aussagen willen, wegen Vergehen, die im Gesetz über die Zusammenrottungen und im Gesetz über die Klubs vorgesehen sind, und wegen Uebertretung des Kolportirungs⸗ Gesetzes zu mehr als einmossatlicher Gefängnißstrafe verurtheilt worden, so wie die zur Strafe in die Disziplinar⸗Compagnieen versetzten Militairs, können während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf ihrer Strafzeit nicht in die Wählerliste aufge⸗ nommen werden.

Art. 10. Die Füsilie re der Disziplinar⸗Compagnieen treten nach Ablauf ihrer Strafzeit wieder in den Genuß des Wahl⸗ rechts ein. 8 18 3

Art. 11. Aus der Wählerliste zu streichen sind auf Antrag des öffentlichen Ministeriums für einen Zeitraum, der nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, und dessen Dauer von Gerichts wegen festzusetzen ist, diejenigen Individuen, die wegen der in den 338 und 339 des Strafgesetzbuchs

Lerurtheilung erlitten haben.

h 12. Dre unter ver Fahnen befindlichen Militairs der Land⸗ und Seemacht sind auch fernerhin in jeder Lokalität departe mentsweise in Wahl⸗Sectionen zu vertheilen. Ihre Stimmzette sind zu sammeln und in einem versiegelten Paket nach dem Haupt Ort des Departements zu senden und in den verschiedenen Wahl Seclionen des Hauptorts mit den Stimmzetteln der anderen Wäh⸗ ler zu vermischen. 1 1

Art. 13. Niemand kann nach der ersten Abstimmung als gewählt gelten und als Repräsentant proklamirt werden, wenn er nicht eine Stimmenzahl auf sich vereinigt hat, die dem vierten Theil der auf allen Wählerlisten des Departements insgesammt

ähler gleichkömmt.

8eeh. 18 Wenn durch Optirung, Mandats⸗Niederlegung, Tod oder sonstwie eine Lücke entsteht, so wird das Wahl⸗Kollegium welches die Lücke auszufüllen hat, innerhalb sechs Monat, von⸗de Anzeige an gerechnet, die der Präsident der National⸗Versammlung dem Minister des Innern zu machen hat, zusammenberufen.

Art. 16. In denjenigen Städten, wo das Personal⸗ und Mobiliar⸗Steuer⸗Kontingent ganz oder theilweise von der Munizipal

Kasse gezahlt wird, ist der Etat der Personalsteuerpflichtigen, de von den Steuer⸗Repartitoren unter Mitwirkung des Controlleur der direkten Steuern entworfen wird und zur Feststellung des Steuerbeitrags der Gemeinde dient, alljährlich dem Munizipal Conseil vorzulegen. Die Verzeichnung in dem Etat der Steuer⸗ pflichtigen soll als gleichbedeutend mit der Verzeichnung in de Personalsteuer⸗Rolle gelten. 8

Transitorische Bestimmungen: Art. 16. Hinsichtlichzder Anferti⸗ gung der in Folge gegenwärtigen Gesetzes fuür das Jahr 1850 zu entwerfenden Wählerlisten sind alle in dem Gesetze vom 15. März 1849 in Betreff der Fristen und Reclamationen vorgeschriebenen Regeln zu beobachten und die Listen drei Monat nach Verkündi⸗ gung des Gesetzes zu schließen. Die im Art. 3 vorgesehenen Er— klärungen sind innerhalb dreißig Tagen nach der Verkündigung a zugeben. Jedes Individuum, welches nicht drei Jahre lang seinen Wohnort in der Gemeinde hat, wo es sich bei Anfertigung der Listen aufhält, ist auf die Wählerlisten derjenigen Gemeinde zu setzen, in welcher er vorher gewohnt, wofern er dort drei Jahre seinen Wohnort gehabt zu haben, gemäß Art. 3 nachweist, unbe⸗ schadet dessen, was im zweiten Paragraphen des Art. 2 gegenwär⸗ tigen Gesetzes gesagt ist. Die jährliche Revision der Listen für die anderen Jahre ist zu den Zeiten und nach den Regeln vorzuneh⸗ men, welche im Titel II. des Gesetzes vom 15. März 1849 ver zeichnet sind.

Art. 17. Für die Wahlen in Algerien und den Kolonieen

bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1849 in

Kraft, bis die im Art. 109 der Verfassung vorgesehenen organischen Gesetze verkündet sind.

Beschlossen in öffentlicher Sitzung zu Paris, 31. Mai 1850.

Der Präsident und die Secretaire: Dupin, Arnaud (de l'Aridge), Chapot, Lacaze, Peupin, Berard, Heeckeren.

Gegenwärtiges Gesetz ist zu verkündigen und mit dem Staats⸗ siegel zu versehen. Der Präsident der Republik: Louis Napoleon

Bonaparte. Der Großsiegelbewahrer, Justiz⸗Minister: E. Rouher.“

General Cabrera wird mit seiner Gemahlin in Paris er⸗ wartet. 3

Auf der heutigen Börse war das Gerücht von neuen ernst⸗ haften Feindseligkeiten zwischen dem Kriegsminister d'Hautpoul und General Changarnier verbreitet und drückte die Fonds. In gut unterrichteten politischen Salons war gestern Abend das Gerücht verbreitet, Changarnier's Nachfolger sei bereits gefunden.

Zum Andenken an den vor dem Feinde in Algerien gebliebe⸗ nen General Barral wird die nächste daselbst zu errichtende euro⸗ päische Kolonie seinen Namen führen. 1

Mit der Bepflanzung der übermäßig breiten Landstraßen wird bereits im Süden begonnen. Da man Fruchtbäume anpflanzt, so verspricht man sich von diesem Verfahren einen anständigen Ertrag. 21 Die Kommission zur Organisirung des Belagerungs⸗Zustandes von Pointe a Pitre gehört nicht ganz der Majorität an.

General Castellane hat die Verbreitung des Journals Le Peuple de 1850 im Bereiche der 6ten Militair⸗Division (Lyon) verboten. 1

Die Kommission zur Begutachtung des Ansuchens um Er⸗ laubniß zur gerichtlichen Verfolgung des Repräsentanten Hennequin, ehemaligen Redacteurs der Démocratie pacifique, wird sich für Bewilligung aussprechen. 1 8 1

Gestern wurden bei Anfertigung der Wählerlisten für Paris

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eingetragenen

8 11X“ sämmtliche Tambours der Nationalgarde als Wähler erklärt, heute aber wieder gestrichen.

Man versichert, daß Louis Bonaparte sich am 10. Juli zur bis dahin verschobenen Eröffnung der Eisenbahnstrecke zwischen Metz und Nancy nach diesen beiden Städten begeben werde.

Herr Viennet wird, wie es heißt, nächster Tage nach St. Leonard's abreisen.

General Molliere, einer der verdientesten Offiziere des afri⸗ kanischen Heeres, hat statt des pensionirten Generals La Bartie den Befehl über eine Infanterie⸗Brigade der Armee von Paris erhal⸗ ten, und General Pailhou, Präsident des Artillerie⸗Ausschusses, ist zum Inspektor der polytechnischen Schule ernannt worden.

Der Herausgeber eines sozialistischen Blattes zu Perigueux wurde dieser Tage vom Assisenhofe wegen Veröffentlichung auf⸗ rührerischer Artikel zu dreizehn Monaten Gefängniß, 3090 Fr. Geldstrafe und zur Suspension seines Journals auf ein Jahr ver⸗ urtheilt. Eben so wurde gegen den verantwortlichen Herausgeber des Travailleur de l'Indre, trotz J. Favre's beredter Ver⸗ theidigung, wegen eines aufrührerischen Artikels auf drei Monate Gefängniß und 2000 Fr. Geldstrafe erkannt.

Wegen Revision des Steinkohlen⸗Tarifs zwischen Frankreich und Belgien unterhandelt.

Außer den Boulevards werden nun auch die an die Spitäler gränzenden Straßen macadamisirt. Dem Seine⸗ Präfekten ist be⸗ reits vom Ministerium der Auftrag zugegangen, die nöthigen Er⸗ hebungen einzuleiten. Die zur Macadamistrung bestimmten unge⸗ heuren Walzen zertrümmerten gestern ein kleines Häuschen an der Ecke der Rue de la Paix und des Boulevard des Capueins.

wird gegenwärtig

Paris, 23. Juni. Der nichtamtliche Theil des heutigen Moniteurs bringt eine Mittheilung über die griechische Frage. Herr Wyse, heißt es darin, suche in einem Schreiben vom 31. Mai an Lord Palmerston, gestützt auf eine schlecht verstandene Stelle des Abberufungs⸗Schreibens Drouyn's de Lhuys darzuthun, d. ß Herr Gros am 24. April durch den „Vauban“ Nachricht vom Ab⸗ schlusse des paris⸗londoner Vertrages erhalten, dessen Hauptpunkte ihm mitgetheilt wurden, während er den Text binnen wenig Tagen erhalten sollte. Herr Gros habe König Otto und sein Ministerium sofort davon in Kenntniß gesetzt, aber, im Einverständnisse mit die⸗ sen, die britische Gesandtschaft nicht davon unterrichtet, weil es dem Könige Otto zusagte, lieber ein Ultimatum durch die Gewalt sich abdringen zu lassen, als einer regelmäßigen Unterhandlung seine Zustimmung zu geben. Gros habe sich daher auf die Mit⸗ theilung an den britischen Gesandten beschränkt, der „Vauban“ habe gute Nachrichten mitgebracht, welchen das Ersuchen beigefügt war vor Ankunft weiterer Justructionen nicht neuerdings zu Zwangs⸗ maßregeln zu greifen. Herr Wyse erkläre ferner, er habe sich zu einer Verschleppung der Unterhandlungen nicht hergeben können würde aber bei Kenntniß des wahren Sachverhaltes ohne Zweifel die Gewaltmaßregeln aufgeschoben haben. Es hätten also, nach Herrn Wyse, die griechische Regierung und Herr Gros mit Vor⸗ bedacht und durch Verbergung der Wahrheit, ihn zu einer Handlung genöthigt, welche Veranlassung zu einem halben Bruche zwischen Frankreich und England geworden sei. Um diese unglaub⸗ liche Anklage niederzuschlagen, genügt eine einfache Erzählung der Thatsachen. Da die Verhandlungen in Athen keinen Fortgang nahmen, haben sich in den ersten Tagen des April das englische und französische Kabinet entschlossen, direkt über die Grundlagen eines Vergleichs sich zu verständigen, welche dann den Herren Gros ind Wyse, als Willensausdruck beider Regierungen, übermittelt verden sollten. In einer Depesche des Herrn Drouyn de Lhuys vom 9. April an Lahitte zeige derselbe an, daß sich das englische Kabinet zu einer Aversional⸗Entschädigungssumme verstehe, daß die anderen Bestimmungen, zu deren Annahme Wyse ermächtigt, die bereits in früheren Depeschen gemeldeten seien. Lord Palmerston habe nach Vorlesung derselben mit ihrer Fassung sich vollkommen einverstanden erklärt. In diesen Lord Palmersten vorgelesenen De⸗ peschen sei auf das bestimmteste und ausdrücklichste erklärt, daß Wyse vor Ergreifung von Zwangsmaßregeln an seinen Hof zu be⸗ richten habe. Am 24. April sei der „Vanban“ in Athen mit De⸗ peschen Lahitte’'s vom 12ten an Gros eingetroffen, welche diesem die letzten Berichte des Herrn Drouyn de Lhuys mittheilten. Den Abend vorher habe Herr Wyse Herrn Gros angekündigt, da die Frage durch Frankreichs gute Dienste in schwerlich einer für ihn annehm⸗ baren Weise gelöst werde, würde er sofort Admiral Parker zu Er⸗ greifung der für Erhaltung der Genugthuung nöthigen Maßregeln auffordern. Gros habe nun in einem lebhaft, dringend, fast bit⸗ tend abgefaßten Schreiben Herrn Wyse von den erhaltenen Nach⸗ richten in Kenntniß gesetzt, positiv anerkannt, daß vor Erneuerung der Zwangsmaßregeln nach London zu berichten sei, und endlich, was entscheidend sei, sich erboten, Herrn Wyse die erhaltenen De⸗ peschen vorzuweisen. Wyse's Antwort habe sich darauf beschränkt, daß Palmerston's Instructionen damit nicht stimmten und ihm nicht erlaubhten, den bis dahin eingehaltenen Weg zu verlassen. Kurz, als Parker, von Wyse ermächtigt, Zwangsmaßregeln an⸗ wandte, hatte Gros schon Nachricht von Frankreichs und Englands Einverständniß erhalten, Wyse davon Nachricht gegeben, ihm die Vorlesung der erhaltenen Depeschen vorgeschlagen und ihn um Auf⸗ schub der Zwangsmaßregeln beschworen. Wyse aber habe Alles verweigert. Der französische Vermittler in Athen, Baron Gros, ist jetzt auf dem Dampfschifs „Vedette“ in Frankreich angelangt. Heute früh kam ein Courier Palmerston's mit Depeschen fuͤr Lord

Normanby hier an.

Die Assemblée Nationale sagt heute: „Mindestens ist es Unklugheit, bei Gelegenheit der Dotationsfrage, eine der großen politischen Parteien der Gesellschaft nach der anderen vorzunehmen um sie zu bekämpfen und manchmal zu beschimpfen. Die Freunde des Elysee können mit aller Mühe Thatsachen nicht vernichten. Wir begreifen vollkommen die Behauptung, es müsse die Ordnungspar⸗ tei die Präsidentschaftsgewalt unterstützen und ihr folgerichtig die Mittel zur würdigen Repräsentation des bekleideten Amtes sichern Aber was bedeutet diese Wegwerfung, diese historische Beschimpfung von Parteien, deren Geschichte mit den bedeutendsten Erinnerungen 827 Vaterlandes verknüpft ist? Wäre vielleicht Napolcon's Katferreich allein vom Urtheilsspruche der Geschichte ausgenommen? Der Prä⸗ sident verdankt Macht und Ansehen nur der Majorität. Us. man also die gegenseitigen Besugnisse achten, um einmüthig die Revo⸗ luttonspantei zu bekämpfen.“ Weiterhin wird in diesem orleani⸗ stischen Blatte die Hoffnung ausgesprochen, man werde die 3 Millionen als außerordentliche Auslagen für 1850 ohne Präjudiz für 1851 bewilligen. Im Constitutionn . liest man: „Der „Präsident brauchte seine gesammten Hülfsmittel E zu repraäsentiren, zu ermuthigen, zu unterstützen wie dhn 1 hat. Alle Popularität, alle moralische Kraft, die er sellschaft sec Benehmen erwarb, hat er dem Dienste der Ge⸗ vieselben Pmeiht. Was verlangt man heute? Daß der Präsident ittel des Einflusses gewahrt erhalte, um sie zu gleichem

Man wird daher Niemand glauben, daß ein Er n eine Oekonomie sei, es wäre ein Mißtrauens⸗ aber das Mißtrauen zwischen die Staatsgewalten

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gebracht und anerkannt, wer weiß dann, was aus der Gesell⸗ schaft würde und welche Hand mächtig genug wäre, sie zu retten.“ Nach dem Sidele soll der Finanz⸗Minister Fould allein mit dem Amendement einverstanden sein, welches einen außerordentlichen Kre⸗ dit von 2,160,000 Franken, womit die Budgets von 1849 und 1850 zu belasten, vorschlägt. „Herr Achilles Fould“, sagt dies Blatt, „hat wirklich eine Menge Gründe, wie man versichert, um sich für die bedeutendste Summe auszusprechen, ohne Rücksicht auf den per⸗ manenten oder dynastischen Charakter des Gesetzes.“ Es hieß, daß Gencral Changarnier, welcher Anfangs dem Dotationsgesetze sehr abhold gewesen, gegenwärtig dessen wärmster Vertheidiger geworden sei und seine Bekehrung wahrscheinlich dem Ministerium eine genü⸗ gende Majorität verschaffen würde. Man erzählt, dieser Umschlag des Generals sei durch die Nachricht von der Berufung des Generals Magnan nach Paris hervorgebracht worden. Die Corporation der Burggrafen, welche an dem Verbleiben der Militairgewalt in Changarnier's Händen, als an einer Garantie gegen gewisse Eventualitäten, ein wesentliches Interesse hat, soll ihn energisch aufgefordert haben, offen für die Forderung des Präfiden⸗ ten aufzutreten, und so jeden Anlaß zu einem raschen Bruche zu vermeiden. Nichtsdestoweniger soll die durch Changarnier's Beneh⸗ men hohen Orts erregte Gereiztheit der Art sein, daß eine Ver⸗ ständigung zu den Unmöglichkeiten gehöre.“ Heute früh versam⸗ melte sich der Ministerrath vollzählig im Elysee. Der Präsident führte den Vorsitz. Man soll, um einer Spaltung der Ma⸗ jorität vorzubeugen, beschlossen haben, folgendes Amendement

anzunehmen: „Dem Finanz⸗Minister ist für das Verwaltungs⸗ jahr 1850 ein Kredit von 2,160,000 Fr. für außerordentliche Aus⸗ lagen der Präsidentschaft in den Jahren 1849 und 1850 bewilligt.“ Die gestrige Parteiversammlung im Staatsrathsgebäude war bei weitem weniger zahlreich, aber ruhiger als die letzte. Eine große Anzahl Dissidenten wollte an einer neuen Berathung gar keinen Antheil nehmen. Die Anwesenden schlossen sich dem Amendement der Rue Richelieu an, d. h. der Ziffer des Regierungs⸗Entwurfes, jedoch nur für außerordentliche Auslagen; Präsident, Führer der Majorität und Minister hatten häufige Zusammenkünfte, um na⸗ mentlich letztere zur Annahme des Amendements zu bewegen. Es wurde als Ultimatum hingestellt. Statistiker der National⸗Ver⸗ sammlung stellen folgende Berechnung an: Opponenten der Rue Rivoli und Richelieu 125, Berg, Linke und Tiersparti 250, Summa 375 gegen den Gesetzentwurf. Es blieben also von 500 Stimmen nur 325 für das Gesetz. Die gesetzgebende Versammlung möchte gern im August ihre Ferien beginnen; wird aber die Dotations⸗ frage ungünstig für den Präsidenten entschieden, so will die Ver⸗

Alles gefaßt zu bleiben.

Gestern brachte das Univers einen Brief aus St. Léonard's, der nicht verfehlt, in der pariser Presse bedeutendes Aufsehen zu machen. Man erfährt daraus, daß Herr Thiers nicht eingeladen war, sondern sich aus eigenem Antriebe nach St. Léonard's begab; frrner, daß ihn Ludwig Philipp freundlich, aber zurückhaltend em⸗ pfing. Halte er ihn auch für einen treuen Diener, so halte er ihn doch sicher nicht fuüͤr einen vorsichtigen und geschickten Diener. Da⸗ gegen habe ihn die Herzogin von Orleans auf das zuvorkommendste empfangen. Herr Thiers, heißt es weiter, halte die Republik und die gegenwärtige Präsidentschaft nicht für lebensfähig, wenn man das Volk nicht durch den Lärm einer Versöhnung beider Bourbonenlinien aufschrecke. Nach seiner Ansicht gebe es keine Bonapartisten. Die Legi⸗ timisten seien eine beträchtliche Macht, die man schonen und benuz⸗ zen müsse, an der man nicht verzweifeln dürfe. Spreche sich ein⸗ mal der Nationalwunsch für den Grafen von Paris aus, so wür⸗ den sie nachgeben. Das Gesetz der Nothwendigkeit würde Alles

sammlung, wie es heißt, auf jenen Wunsch verzichten, um auf

bezwingen. Dem Grafen von Chambord stehe nur Abdication oder Abfall seiner Partei bevor. Die Opinion publique nennt nun heute die Ider einer Restauration der Juli⸗Regierung eine sonder⸗ bare Täuschung und schließt: „Die Hoffnung, es würden die Legi⸗ timisten, welche 18 Jahre unermüdet gegen eine thatsächliche Ein⸗ richtung, welche Aussicht auf Erfolg hatte, kämpften, sich auf das abgetakelte Schiff eines Orleanismus aus zweiter Hand flüchten, diese Hoffnung betrachten wir als eine Beleidigung unserer Ehre und unseres Verstandes. So bereit wir sind, die Mitglieder der Familie Heinrich's IV. mit gleicher Liebe und gleicher Ehrfurcht zu umfangen, wenn sie in gleicher Liebe um das Haupt ihres Hauses sich schaaren, so gewiß fände uns jeder Versuch in dem vom Uni⸗ vers angedeuteten Sinne zum Kampfe entschlossen. Gott sei Dank, es fließt noch Blut in unseren Adern, es giebt noch Flinten in der Vendee. Der Tag, wo man Frankreich um die Republik, unter der wir nicht glücklich, doch mit Ehren leben, betrügen wollte, ohne ibm die alte nationale Monarchie wiederzugeben, würde die Eitelkeit dieser Hoffnungen, den Irrthum dieser Berechnungen ans Licht bringen.“

Einem Schreiben vom Bord eines französischen Kriegsschiffes vor Neapel vom 13. Juni zufolge, soll Admiral Parseval Deschenes Befehl haben, die Engländer daselbst zu erwarten, welche aber, wie man glaubt, wahrscheinlich erst nach Abgang der französischen Flotte kommen dürften. Eine englische Dampffregatte beobachtet die fran⸗ zösische Seemacht daselbst.

Der heutige Moniteur enthält ein Dekret des Präsidenten der Republik, welches die Bank von Frankreich zur Errichtung ei⸗ ner Sukkursale in Angers ermächtigt.

Abermals ist eine Kettenbrücke, die über den Lot bei Fumel, eingestürzt, indem ein Tragpfeiler zu weichen anfing. Man beklagt den Verlust von drei Menschenleben und zwei schwere Verwun⸗ dungen. Das Budget für 1851 ist von der Kommission bis auf 2 Mi⸗ nisterien bereits aufgearbeitet. Der Bericht dürfte vielleicht schon Ende Juni eingebracht werden. 1 1

General Cabrera reist heute von hier nach Wien und Frohsdorf.

Großbritanien und Irland, London, 22. Juni. Lord Brougham suchte gestern im Oberhause sein Benehmen gegen den preußischen Gesandten dadurch zu rechtfertigen, daß er auf die Pflicht eines jeden Herrn hinwies, einer Dame, die keinen Platz finden könne, den seinigen einzuräumen. Dieser Rechtfertigungs⸗ Versuch befriedigte jedoch keinen der Pairs, die darauf das Wort nahmen, indem sie sämmtlich die Ueberzeugung aussprachen, daß der Ritter Bunsen dem Gesuche des edlen Lord Folge geleistet haben würde, wenn dasselbe in gehöriger Weise vorgebracht worden wäre. Außerdem hielt Graf Grey es für seine Pflicht, zu erklären, daß dem bekannten Ausweisungsbefehle nicht hätte Folge geleistet wer— den sollen, und daß er sich schäme, nicht demgemäß eingeschritten zu sein.

Im Unterhause zeigte Herr Hume an, da nde 3 dement zu dem Antrage Roebuck's in Betreff der auswärtigen Po⸗ litik des Ministeriums einreichen werde: „Die allgemeine Politik der Regierung Ihrer Majestät unter schwierigen Umständen anlan⸗ gend, ist das Haus der Meinung, daß dieselbe im Ganzen geeignet ist, die besten Interessen des Landes zu fördern, und hält es des⸗ halb für angemessen, den Ministern Ihrer Majestät auch in Zukunft sein Vertrauen zu schenken.“ Während die Times wiederholt mit

an, daß er folgendes Amen⸗

der größten Zuversicht behauptet, daß in dem neulichen Tadels⸗

Votum der Lords die Meinung der Nation ihren Ausdruck gefun⸗ den habe, liegen Urtheile der englischen Presse aus allen Theilen des Landes vor, welche mit jener Be e es vor, welche mit jener Behauptung im entschiedensten Wi⸗ derspruche stehen. An der Spitze der Deputation von hundert Unterhaus⸗Mitgliedern, welche gestern in der Wohnung Lord Pal⸗ merston's erschien, um Lady Palmerston ein lebensgroßes Portrait des Ministers zu überreichen, als Zeichen der Achtung und Bewun⸗ derung, die sie für ihn hegten, und des unerschütterten Vertrauens welches sie in seine Verwaltung der auswärtigen englischen Politik setzten, stand Lord James Stuart, welcher die an Lady Palmerston gerichtete Adresse verlas. Sowohl Lady Palmerston wie Lord Pal⸗ merston sprachen es aus, wie hoch sie ein solches Kompliment, na⸗ mentlich unter den obwaltenden Verhältnissen, anzuschlagen wüßten. Der Minister sagte unter Anderem, daß es sein Bestreben sei, freundschaftliche Beziehungen mit allen fremden Ländern zu erhal⸗ ten, so weit sich dies mit der Ehre und den Interessen Englands vereinigen lasse. Das Gemälde ist von Partridge und hat 500 Guineen gekostet.

RNußland und Polen. Wirkliche Geheimerath, Reichskanzler und Minister der auswärtigen ngelegenheiten, Graf Nesselrode, ist auf seiner Reise ins Ausland

V Warschau, 23. Juni. Der von St. Petersburg hier eingetroffen. V

Schweden und Norwegen. Stockholm, 18. Juni. (H. C.) Der 15. Juni hat dem vereinigten Königreiche durch die lange ersehnte Ankunft der hohen Braut ihres Kronprinzen ein neues Unterpfand einer erfreulichen Zukunft und der Königl. Fa⸗ milie eine Erhöhung ihres häuslichen Glücks gebracht. An diesem Tage sind die niederländischen Herrschaften, über deren Aufenthalt in Hamburg, so wie über den feierlichen Empfang, der ihnen von Seiten unseres Geschwaders in Travemünde zu Theil wurde, in d. Bl. bereits berichtet worden, an unserer Küste gelandet. Die Ueberfahrt ging schnell von statten; am 12ten d. Abends verließen Ihre Königl. Hoheiten Travemünde; am 15ten d. 5 Uhr Morgens hatten sie bereits den Leuchtthurm von Landsort passirt. Um 10 ½⅔ Uhr schifften sich der König und die Königin nebst der Königl. Familie inkognito am Bord des „Gylfe“ ein, um ihnen entgegen zu fahren. Jenseits Waxholm erreichten sie das Geschwader und be⸗ gaben sich an Bord der Korvette „Gefle“, welche die niederländi⸗ schen Herrschaften führte. Das Wiedersehen des Brautpaars und die Begrüßung der Braut durch ihre Königl. Schwiegerältern boten einen höchst ergreifenden Moment. Nach zweistündigem Ver⸗ weilen am Bord des „Gefle“ schiffte sich unsere Königs⸗ familie wieder ein, um die hohen Reisenden auf dem vater⸗ ländischen Boden zu empfangen. In Rosendal kam die verwittwete Königin hinzu, welche die Königliche Familie nach Biskopsudde be⸗ gleitete, wo die Landung um 5 ½ Uhr stattfand. Am Blockhause wurden die Ankömmlinge von 4 Korvetten, 1 Brigg und 24 Ka⸗

nonenschaluppen salutirt; Königliche Schaluppen brachten sie ans

Land, wo sie von der massenhaft im Park versammelten Bevölke⸗ rung mit einem wiederholten Hurrahruf empfangen wurden, der den Kanonendonner übertäubte. Auch Ladugardsgärd und der ganze Weg nach Haga war mit Menschen übersät; die Rhede wim⸗ melte von Dampfschiffen und Fahrzeugen jeder Größe. Als Ihre Majestäten die junge Prinzessin umarmten und die hohen Damen in den Wagen stiegen, um nach Haga zu fahren, kannte der Enthu⸗ siasmus keine Gränzen. Der König, der Kronprinz und pring Friedrich begleiteten die Equipagen zu Pferde, die anderen Prinzen hatten sich an die Spitze ihrer Regimenter gestellt, Prinz Oskar befand sich am Bord seiner Korvette. Auf Ladugardsgärd hatten sich 12,000 Mann in Parade aufgestellt. Die versammelte Menschen masse mag vom Ufer bis Haga mindestens 50,000 betragen haben. Sonntag und Montag brachten die hohen Herrschaften in der Stille des häuslichen Kreises zu; wurden jedoch, so oft sich einzelne Mit⸗ glieder derselben auf dem Balkon sehen ließen, mit Freudengeschrei . Als der König sich am Sonntag zeigte, verlangte man ational⸗Hymne, die von der dichtgedrängten Masse mitgesun⸗ gen wurde. Morgen findet der fei biiche Ei in die Hauptstadt und zwischen 5.078 feierliche Einzug in die Hauptstadt Der König hat veri d e, Frauung durch den Erzbischof statt. von befreundeten Höfen 11 at vielfache Beweise der Theilnahme seinen Ober⸗Hofmarschall, Herrn 8 er König von Dänemark hat Oesterreich den Feldmarschall⸗Lieutenant wehau, der Kaiser von Taris, der Kaiser von Rußland seinen Imeasten, von Thurn und Grafen von Heyden, zur Beglückwünschung hierhergesanen Admiral von Gevers hat sein Beglaubigungsschreiben als bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Königs der Niederlande überreicht. Die Gesandten von Belgien und Brasilien am dänischen Hofe, Herr Beaulieu und Herr von Carvalho, sind zur Begrüßung der König⸗ lichen Familie herübergekommen.

Stockholm, 19. Juni. (B. H.) Die Braut des Kronprin⸗ zen ist gelandet und heute feierlich in die Residenz eingezogen, wo heute die Hochzeit ist. Die Regimenter sind eingerückt, die schwe⸗ dischen und norwegischen Geschwader liegen bei der Hauptstadt; 18,000 Fremde sollen angemeldet und eingetroffen sein. Die Be⸗ schreibung des Zuges und des Ceremoniells der Vermählung füllt fünf Spalten des offiziellen Blattes. Am 15ten kam die Prinzessin Braut mit ihren Verwandten an und wurde von der schwedischen Königsfamilie, welche auf dem Dampfschiffe „Gylfe“ entgegenkam, aufs herzlichste empfangen. Die schwedische Königsfamilie blieb zwei Stunden auf dem „Gefle“ und empfing sodann nochmals die hohen Gäste wieder bei der Landung, während eine außerordent⸗ liche Menschenmenge den Park füllte und dem Zuge nach dem Haga⸗Schloß folgte, wo die Gäste bis heute blieben. Die heutige Prozession, aus den beiden Familien des Brautpaares, den hohen

Reichsbeamten, Hofbeamten, Ordensmitgliedern u. s. w. bestehend, f 4⸗ bis 500 2 lage wird auf 4⸗bis 500 Personen angeschlagen.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends

s Mlorgens Nachmittags 10 Uhr.

1850. 6 Uhr. 2 Uhr.

25. Juni.

Nach einmaliger Beobachtung.

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung . Wetter

Wind s W. W. Wolkenzug .. . . 897

310,52“ Par. 339,66“Par. 339,44“ Par. Quellwärme 7,70 R. + 15,1° n. + 21,3° . + 15,0“ R. Flusswürme + 9,3 n. 10,1 n. [11,2 n Boe 83 pot. 22 pot. 86 pCt. Ausdünstung heiter. heiter. heiter. Nfederschlag 0 Rb. Wärmewechsel + 22,4 + 14,92 340,210 „Par.. +† 17,1° n. P† 10,2* R. 64 wWw

Tagesmittel:

Vorstellung: Catharina, oder : Die Tochter des Banditen. romantisches Ballet in 2 Aufzügen und 5 Tableaux, scenirt von Frl. Lucile Grahn. in 1 Akt, nach Scribe, von W. Friedrich. Anfang halb 7 Uhr.

Königliche Schauspiele. Donnerstag, 27. Juni. Im Opernhause. 69ste Abonnements⸗

Großes

Vorher: Der Weg durch's Fenster, Lustspiel

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Preise der Plätze: Parquet, Trib ter Ran

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