erster Balkon daselbst und Proscenium d Balkon daselbst 11“ 3
1 Rthlr. Erster Rang, 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang un 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. “
Königsstädtisches Theater.
onnerstag, 27. Juni. Zum vorletztenmale vor der zwei⸗ monatlichen Schließung des Theaters: Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden. Parodirende Zauberposse mit Gesängen, Tänzen und Gruppirungen (mit theilweiser Benutzung eines älteren Sujets), in 3 Akten, von Gustav Räder. Die neuen Maschinerieen und Decorationen im ersten Akte: Gegend mit Windmühlen; im zweiten Akte: der innere Vorhof eines indischen Tempels mit der Seiten⸗ ansicht des Palastes; im dritten Akte: Erplosion⸗ und Einsturz⸗ Pavillon, Ansicht von St. Petersburg mit der Eisfläche der Newa ac., sind vom Maschinenmeister und Decorationsmaler H 82 Köhn.
Freitag, 28. Juni. Die Schwäbin. Lustspiel in 1 Akt, von Castelli. (Herr Galster, vom Stadttheater zu Hamburg: den
Steidle, als vorletzte Gastrolle.) Hierauf: Fritz und Hänschen, oder: Die Milchbrüder. Lustspiel in 1 Akt, nach dem Franzö⸗
1096
(Adele und Georgine Galster: Fritz Zum Schluß, zum ersten⸗ Lustspiel in 1 Akt, nach
sischen, von F. L. Schröder. und Hänschen, als letzte Gastrollen.) male wiederholt: Der politische Koch. dem Französischen, von Heine.
Königliches Opernhaus.
Mit Allerhöchster Genehmigung Freitag, den 28sten d. M., Fest⸗ Vorstellung zur Feier der glücklichen Genesung Sr. Majestät des Kö⸗ nigs, unter gefälliger Mitwirkung der Mitglieder der Königl. Oper und des Schauspiels, des Ballets und der Kapelle, des Frl. Starcke, Tänzerin aus Kassel, der Herren Ander aus Wien, Ditt aus Ham⸗ burg, Reer aus Gotha und des Ballelmeisters Winrich aus Kassel, im festlich geschmückten Opernhause.
Fest⸗Ouvertüre, vom Kapellmeister Dorn.
Prolog, gedichtet vom Rittmeister von Krosigk, gesprochen vom
SHofschauspieler Hendrichs.
Fest⸗Hymne, gedichtet von Rellstab, komponirt von Peter Corne⸗ lius, dazu transparentes Bild nach Raphael vom Professor Kaselowski.
Scene aus dem 4ten Akt der Hugenotten.
La manolla, spanischer Nationaltanz.
Scene aus dem 4ten Akt der Jüdin.
Solotanz.
Scene aus dem letzten Akt der Lucia.
Zweiter Akt aus Cortez. Der Verkauf der Billets findet vom Mittwoch früh 9 Uhr ab im Verkaufs⸗Lokal des Königlichen Schauspielhauses zu den höch⸗ sten Opernhauspreisen statt, als: „ Erster Rang und Prosceniums⸗Loge 2 Rthlr. Fremden⸗Loge 3 Rthlr. Sperrsitz und Tribüne 1 Rthlr. 15 Sgr. Zweiter Rang 1 Rthlr. 10 Sgr. Dritter Rang und Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. 8
Zu abonnirten und reservirten Plätzen bleiben die Billets bis onnerstag Mittags 12 Uhr aufbewahrt.
Die Rein⸗Einnahme ist wohlthätigen Zwecken gewidmet, worüber seiner Zeit öffentliche Rechnung abgelegt werden wird.
Meroni. Rud. Cerf.
8 D
Berliner Börse vom 26. Juni.
Imechsel-Course.
CGeld. 140 ½¼ 140 150¾ 149 5½ 149 ½ 3 Mt. 6 24 ½ — 2 Mt. 80 ⁄12 y79215 2 Mt. 11161““ 2 Mt. 102 101⅔ 2 Mt. — b 99 ½
Brief. 140 ¾ 140¾ 150 ¾
Kurz 2 Mt. Kurz
2 Mt.
1““ ö166ö..
250 PFl.
300 Mk.
“ DS London 1Ie
11X“ 300 Fr.
Wien in 20 Xr. 150 PFl.
Augsburg . 150 Fl.
Breslau 100 Thlr.
I 8 Tage Cö
100 Fl. 2 Mt. 56 18 56 1
100 S 3 Wochen 107½ 107
Amsterdam do. Hamburg
do.
Leipzig uin Cpurant im 14 Thlr. Fufs ...
Frankfurt a. M. südd. W. 1
Petersburg
Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
Geld.
Gem
Zf. Rrief. Geld. Gem.
Preuss. Freiw Anl 5 106 105 ¼ St.-Schuld-Sch. 3 ½ 86 ½ 852 V Sech.-Präm.-Sch. — 103 ½ V — K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 83 ½ — Berl. Stadt-Obl. 5 104 ¼ 103 ¼ Westpr. Pfandbr. 3 ½8 90 ¼ 89%. Grolsh. Posen S. 4 101 100 ⅔ . 90 Disconto. — 1I11““
Pomm. Pfandbr.
3¹ 95 ½ 3
Kur- u. Nm. do.
88 Brief. 21
fh 3*
3
Schlesische do. 5 do. Lt. B. gar. do. 3 ⅓ Pr. Bk. Anth.-Sch. —
Friedrichsd'or. — And. Goldm. à 5 th. —
do. do. 3 ½
3* Ostpr. Pfandbr. 3 ½
Ausländische Fonds.
1
Russ. IIamb. Cert. — do. Hope 1. Anl. do. Stregl. 2. 4. A.
Poln. neue vcane. 4 — do. Part. 500 Fl. 4 92²½ do. do. 300 Fl. — do. do. 5. A. 92¼ Hlamb. Feuer-K. 3 ½ do. v. Rthsch. Lst 109½ do. Staats-Pr. Anl. — do. Engl. Anleihe 4 ½ 962¼ Lübeck. Staats-A. 4 ½ do. Poln. Schatz0. 4 80 IIoll. 2 ½ 9, Int. 2 ⅔
1 do. do Cert. L. A. 5 — Kurh. Pr 0. 40 th. — 17⅔ N. Bad. do. 35
2˙——ö—
do. do. L. B. 200 F1 — Poln a. Pfdhr. a. C. 4 96 ¼
ANJachen-Mastricht ..
Eisecnhnbahn- Actien.
8
Rein-Ertra 1849.
Stamm-Actien.
HKapital.
Tages- Cours.
Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Tie mit 3 ⅛ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar
Börsen-Zins Rechnung.
Prioritäts-Actien. V Kapital.
Tages - Cours,
Zinssuss.
Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000
88 ½1 a 89 bz. u. 103 ½ bz. u. G. 62 bz. 138 B.
Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg. do. Potsd.-Magd.. Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger Halle-Thuringer Cöln - Minden 13,000,000 dse aa tkr‚dibg grztseetrt.: . 4 21910,00000. Bonn Cöln 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele - Vohwinkel .. 1,300,000 Nieoderschl. Märkisch. 10,000,000 do. Zweigbahn 1,500,000 Oberschl. Lit. A. 2,253,100 do. Lit, B 2,400,000 Cosel-Oderberg .... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschl.... 1,.800,000 Berg. Märk. ... . 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg-Neisse s1, 100,000 Magdeb.-Wittenb. ... 4,500,000
64 ½ bz. u. B. 39 ½ B.
Ae.—““
79 G 33 bz. 83 ½ Sn U.
105 % bz. u. 6.
—9g-ö—
— - + Se⸗
98
—,—8-
258—
Quitlungs-Bogen.
750,0004
Ausläëind. Acltien. 3
iedr. Wilh.-Nordb.
8,000,000 4 do. 1S L0) S. 1 b
1 Schluss-Course von Cöln-Minden 95 ½¼ G.
95 B. 94 6. 100 5 bz. 97 ½ bz. 92 ½ h. 101 ½ bz. 100 ½ bz. 105 ¼ bz. 99 G.
982 br.. 101½. bz. u. 103 ¼ bz.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000
Berl.-Anhalt.... do. Hamburg do. do. 6 do. Potsd -Magd. .. do. do. “ do. do. Litt. D. do. Stettiner
Magdeb.-Leipziger..
Halle-Thüringer....
Cöln-Minden do. do.
Rhein. v. Staat gar. doo 1t do. Stamm-Prior.
Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000
Niederschl. Märkisch. 4,175,000
do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000
Magdeb.-Wittenb. .. 2,000,000
Oberschlesische 370,300
Krakau-Oberschl. .. 360,000
Cosel-Oderberg 250,000
Steele-Vohwinkel 325,000 do. do. II. Ser. 375,000
Breslau-Freiburg ... 400,000
Berg.-Märk. 1,100,000
8—n
—
89 G. 76 B. 89 G. 104 ¼ bz. 103 B.
G.
——VSnöSU=SnEUnSn =
—,—
84 G. 100 bz. 97 ½⅜˖ G.
84 bz.
CgSSnNSnNnn
100 ¾ B.
Börsen-
Zinsen. 1848.
usl. Stamm-Act.
Reinertr.
—
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel-Altona 8 Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.
—2 —
a 38 ½ I5
— —₰
von Preussischen Bank-Antheilen 96 ¼
Das Geschaft war heute sehr lebhaft,
und es zeigte sich fast für alle Actien-Gattungen zu steigenden Coursen anhaltende Frage.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 25. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 ¾ Gld. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 ½ Br. Poln. Papiergeld 96 ½ Br. Oesterr. Banknoten 85 ½ bez. Freiwillige Staats⸗An⸗ leihe 5proz. 105 ¼ Gld. Staatsschuldscheine 85 Br. See⸗ handlungs⸗Prämienscheine 50 Rthlr. 104 ¾ Br. Pos. Pfand⸗ briefe 4proz. 100 ½ Gld., do. 3 ½ proz. 90 ½ bez. u. Gld. Schle sische do. 3 ½proz. 95 ½ Br., do. neue 4proz. 100¾ Gld., do. Litt. B. 4Aproz. 100¼ bez. u. Gld, do. 3 proz. 92 ½ Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 ½ Gld., do. neue 4proz. 96 ½ Br., do. Partialloose 3 300 Fl. 128 Gld., do. a 500 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 ½ Gld. Russisch⸗Poln. Schatz⸗ Obligationen a 4 pCt. 80 ¼ Gld.
Actien: Oberschlesische Litt. A. Litt. B. 403 Gld.
105 bez, u,. Gld., do. Breslau⸗Schweidnitz⸗Feeiburg 72 ⅞ Gld. Niederschlesisch⸗Märlische 83 1 Br, do. Prior. 104 ¼ Br., do. Ser. III. 103½ Br. Ostrhein (Köln⸗Minden) 95 Gld. Neisse⸗Brieg 35 Br. Krakau⸗Oberschlesische 69 Br. Friedr.⸗Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 40 ¼ u. *¼ bez. u. Gld.
Met. 5proz. 95 ¾ — ½. 4 kproz. 83 %, ,
Wien, 24. Juni. 2 Anleihe 34: 177 ½ — 177.
z. 4proz. 73 — 73 ½. 2 proz. 51—–50 ½. 39: 112 ½ — ½. Nordbahn 108 , , 109. Gloggnitz 114 ½ — 115. Mailand 77 ½ — ½. Pesth 88 — ½. B. A. 1130 — 1125. K. Gold 126 Br., 125 ⅞ Gld. Silber 118 , bez. Wechsel⸗Course Amsterdam 165 ½¼ Br. Augsburg 119 ¼ Br. Frankfurt 119 ½ Br. Hamburg 176 Br., 175 ½ Gld. London 12 Br. u. Gld. Paris 140 ½ Br.
Fonds ohne Veränderung; Nordbahn höher; Bank⸗Actien ge⸗
drückt. Fremde Devisen mehr Br. als Gld.
Leipzig, 25. Juni. Gld. Leipz. B. A. 157 Gld. Sächsisch⸗Bayerische 86 Br. Schlesische 93 ½ Br. 4 Br. Magdeburg⸗Leipzig 212 Br. Frakauer 68 ½ Gld. ler
ona⸗Kiel 94 ¾ Br. Deß. B. A. A Gid. Preuß. B. A. 96¾ Gid.
Frankfurt a. Wr. a. „ 24. Juni. 8 Umsätze statt, deren Cours 9 eichens von Paris um 2 zurück und Actien war das Gesch S 3 belebt. Nur allein 5proz und Berbacher Actien hielten
Oestr. Fproz. Met. 79 ⁄ sich mehr begehrt.
Br., 79 %⅛ Gld.
53 ¾ Gld., do. a 35 Fl. v. J. 1845 30,0 Il. v. I 5proz. Obligationen bei Rothschild 843. Vr., 8 Ur.
Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 Leipzig⸗Dresd. E. A. 125 Br. 2 Chemnitz⸗Riesa zig Berlin⸗Anhalt. 88 ¼ Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ¼ Glbd. 143 ½ Br., do. B. 116 ½
In 3proz. Spaniern fan⸗ ging indessen in Folge
Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ¼ Br., 33 Gld. Darm⸗ stadt. Partial⸗Lovse a 350 Fl. 75 Br., 74 ⁄ Gld., do. 3 25 Fl, 27 ½ Br., 27 ½ Gld. Württemberg. 4 ½ͥproz. Oblig. bei Rothschild 97 Br., 96 ¾ Gld., 3 ½proz. do. do. 82 ¼ Br., 82 Gld. Spanien 3proz. inländ. 32 ¼ Br., 32 % Gld. Poln. 300 Fl. Loose 129 Gld., do. 4proz. Oblig. a 500 Fl. 81½ Br., 80 ½ Gld. Friedrich⸗ Wilhelms⸗Nordbahn 42 ½ Br., 42 ¼ Gld. Ludwigshafen⸗Bexbach 81 Br., 80 ¾ Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 95 ½ Gld. Wechsel⸗Course.
Amst. 100 Fl. C. k. S. 99 ¼ Br., do. 2 M. 98 ½ Br. Augsburg 100 Fl. C. k. S. 120 Br. Berlin 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Gld. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. S. 99 Br., Hamburg 100 M. B. k. S. 88 ½ Br., do. 2 M. 87 ½ Gld. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ¼ Gld. London 10 Livr. St. k. S. 120 ½ Br., 120 ⅔ Gld., do. 3 M. 119 ¼ Br. Lyon 200 Fr. k. S. 94 ½ Br. Paris 200 Fr. . S. 94 ½ Br. Mailand in Silber k. S. 100 Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 100 Br., 99 ¾ Gld. Diskonto 2 Gld.
3 ⅞ proz. p. C. 87 ½ Br., 87 i Gld. St. Präm. Oblig. 92 Br. E. R. 104 ¾ Br. Stiegl. 88 ¾ Gld. Nq1711übld Atrd 1 . 890 Br., 30 Gld. Amerik. 6proz. V. St. 106 ¾ Br., 106 ½ Gld. Hamb.⸗Berl. 83 ½ Be., 83 ½ Gld. Bergedorf 89 ½ Br. Magdeb.⸗Wittenb. 57 Br., 56 ½ Gld. Altona⸗Kiel 93 Br. und Gld. Köln⸗Minden 95 Br., 94 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ½ Br., 40 Gld. Meck⸗ lenburg 36 Br., 35 ¼ Gld.
Fonds im Allgemeinen etwas matter; dagegen Eisenbahn⸗Ac⸗ tien gut zu lassen.
Hamburg, 24. Juni.
Amsterdam, 23. Juni. Sonntag. (Effekten⸗Societät.) 4 ½ Uhr. Ard. 12 ½, *⁄%. Coup. 8 ½. Oest. Met. 5proz. 77 ½, neue 81 ½. Russ. 4 ½proz. 96 ½. Poln. 4proz. 76 ¼. Zu den notirten Preisen war nur in Span. Z proz. inländ. 88.
Markt⸗Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 26. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 — 54 Rthlr. Roggen loco 27—29 Rthlr. 8 vr. Juni ,h92½ Fehlr. bo Jund/ Juli“ 274 Rthlr. bez. u. Br., Juli /Aug. 27 ¼ Rthlr. Br., 27 G.
um „ In allen übrigen Fonds äft bei unveränderten Coursen sehr wenig 4 ½proz. Württemb. Obligationen
142 Bank⸗Actien 444 Br., 1124 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Flev. 81en asr1388 Kurhess. Sardin. 8 8— 3 i 102* 2. b „ 2. Br. ö 8 pr. Juni 10 ¾ u. ⅔̊ Rthlr. verk., 10 ¼ Br.,
Sept./Okt. 29 ¼ a 29 Rthlr Br., 29 G. 8 Gerste, große loco 21 —22 Rthlr. „ kleine 17—19 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 ½ — 17 Rthlr. Erbsen 27 —32 Rthlr. Rüböl loco 10 ⅛ Rthlr. bez. u. Br., 10 %˖ G.
„ Juni / Juli 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½ G.
Ruüböl Juli /Aug. 10 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 10 ½ G. „ Aug./Sept. 10 ¾ Rthlr. Br., 10 ¼ a 10 ¾ G. „ Sept. / Okt. 10 ⅞ Rthlr. Br., 10 ¾ bez. u. G. 5 Okt. /Nov. 10 ⅞ Rthlr. Br., 10 ¾½ G. Leinöl loco 11 ½ Rthlr. bez. EEEIVEih 10 ,G Mohnöl 13 ½ Rthlr. Palmöél 11 ¾ Rthlr. Hanföl 13 Rthlr. Südsee⸗Thran 12 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 14 u. 14 ½⅛ Rthlr. bez. Iie Fash ne- Jum 48 gthtr. Br, 188 G. Juli / Aug. 13 ½, ½, 5 Rthlr. bez., 13 Br., ½ G. Aug./Sept. 14 ¼ Rthlr. Br., 14 ½ bez. u. G. Sept. /Okt. 14 ½ Rthlr. bez. u. Br., 14½ G. pr. Frühjahr 1851 15 Rthlr. Br.
Stettin, 25. Juni. In Weizen kein Umsatz.
Roggen in Folge des Steigens in Berlin auch hier höher. 82 pso. pr. Juli 27 Rthlr., 86pfd. 28 ½ Rthlr. bez., pr. Okt. 82 fd. 28 ½ Rihlr., pr. Frübj. 1851 82pfd. 31 Rthlr.
Rüböl 11, 10 ¾ Rthlr., pr. Sept. 10 ½, ½ Rthlr., pr. Okt. 10 ½1 Rthlr., pr. Nov. 10 ½ Rthlr., pr. Jan. — Febr. 10 ½ Rthlr.
Spiri 5½,11b 5 ½, ¾ Gld
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 25. Juni. 2 Uhr. vbe
Met. 5proz. 79 ½. 4 ½proz. 69 ½. Span. 32 %. Bad. 31 ½. hess. 32. Wien 99 ⅛.
Hamburg, 25. Juni. 2 ½ Uhr. Hamburg ⸗ Berlin 83 *
Köln⸗Minden 94 ⁄. Magdeburg⸗Wittenberge 56 ¼. Nordbahn 40 ½.
London 13. 7 ¼. Amsterd. 35. 95. Weizen und Roggen unverändert. Sommerkorn beachtet.
Paris, 24. Juni. 5 Uhr. 3proz. 57.20. 5proz. 94. 70. (Abends.) 5proz. 95. 10.
Nordbahn 42 ½. Kur⸗
Amsterdam, 24. Juni. 4 ½ Uhr. Int. 57 7. Ard. 13 %. Zproz. inl. 33 7%. Met. 2 proz. 41 ⅞, 5proz. 77 ½, neue 5proz. 82 fest. Hope 89 ½. 1 89. Neue russ. Anl. fest.
Roggen geschäftslos.
Rübl pr. Mai 34 ¼, pr. Okt. 33 ¼.
““
1097
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. D Donnerstag d. 22. Juni.
—
üamsK ern.
maerxenaacaxe
aserseivos vracvvest ees ger werxnere
. [Ib Deutschland. nac Bayern. München. Verfügung, betreffend die Schließung der Arbei⸗ geanzsalne Frankfurt a. M. Fortsetzung der Denkschrift des österrei⸗ chischen Handels⸗Ministers.
Ausland. Türkei. Konstantinopel. Reise des Sultans Die Revision des Zollvereins⸗Tarifs.
Wissenschaft und Kunst. Stein. (Fortsetzung.) — Gesellschaft naturforschender Freunde.
—m
Deutschland.
Bayern. München, 22. Juni. Durch folgende Verfügung der Königlichen Regierung von Mittelfranken werden sämmtliche in dieser Provinz bestehende Arbeitervereine en bloc geschlossen:
„Im Namen Sr. Majestät des Königs. Die Arbeitervereine in Mittelfranken haben nach den hierüber gepflogenen ausführlichen Erhebungen nicht blos die in ihre Satzungen aufgenommenen Bil⸗
dungs⸗ und Wohlthätigkeitszwecke im Auge, sondern richten ihr
Streben überhaupt auf eine allgemeine Umgestaltung der sozialen Verhältnisse des Arbeiterstandes, die heutzutage eine der wichtigsten Stellen unter allen öffentlichen Angelegenhelten einnehmen. Sie unterliegen daher allen gesetzlichen Anordnungen über politische Vereine und insbesondere nach Art. 17 des Gesetzes vom 26. Fe⸗ bruar d. J. dem Verbote der Affiliation. Nachdem nun durch die oben bemerkten Erhebungen nachgewiesen ist, daß die Arbeitervereine in Mittelfrauken nicht nur unter sich, sondern auch mit anderen Ver⸗ einen des In- und Anslandes in organischer Verbindung stehen, nachdem ferner eine solche Verbindung, wie sie deutlich und un⸗ zweifelhaft auch aus dem Korrespondenzblatt aller deutschen Arbei⸗ ter, dem in Leipzig erscheinenden Blatte: Die Ve⸗ rbrüderung hervorgeht, sich als eine nothwendige Bedingung zur Erreichung der vorgesetzten Zwecke darstellt, während sie dagegen nach den ge⸗ setzlichen Bestimmungen über Vereine in Bayerm nicht zulässig ist so sieht sich die untersertigte Stelle veranlaßt, sämmtliche Arbeiter⸗ Vereine auf den Grund des Gesetzes vom 26. Februar d. J. Art. l9. Ziffer 4 zu schließen und die Distrikts⸗-Polizei⸗Behörden zum Vollzuge dieser Verfügung hiervon in Kenntniß zu setzen. Ansbach, am 21. Juni 1850. Königliche Regierung von Mittel⸗ franken, Kammer des Innern. von Voltz.“”“
Frankfurt. Frankfurt a. M., 21. Juni. (Fr. O. P. A. Ztg.) (Fortsetzung der Denkschrift des Kaiserlich öͤsterrei⸗ chischen Handels⸗Ministers zc. ꝛc.)
M Rucksicht auf dieses wesentliche Bedürfniß, welchem in dem größeren österreichisch⸗deutschen Zollverbande nothwendig abgehol⸗ fen werden muß, hat diese Denkschrift daher gerade den Zweck, auf die Bestimmungen hinzuweisen, welche nach Ansicht der öster⸗ reichischen Regierung zu jenem Ende in die Bundes⸗Verfassung aufzunehmen wären. §. 1. Alle Bundesstaaten bilden ein durch gleiche Zoll⸗ und Handels⸗Gesetzgebung verbundenes Gebiet, um⸗ geben von einer gemeinschaftlichen Zollgränze. Die Aussonderung kleiner Gebietstheile sus der gemeinschaftlichen Zolllinie, so wie besondere Bestimmungen über örtliche Einrichtungen zum From⸗ men des Handels (Niederlagen unverzollter Waaren, Messen, Freihäfen ꝛc.), bleiben der Bundesgewalt vorbehalten. *)
Die Aufnahme benachbarter Staaten in den deutsch⸗österrei⸗ chischen Zollverband und die allgemeine Regelung ihres Ver⸗ hältnisses darin geschieht durch Bundesbeschlüsse, durch welche jedoch bestehende derartige Verträge nicht aufgehoben oder einseitig abgeän⸗ dert werden dürfen. — §. 2. Im Innern der gemeinschaftlichen Zoll⸗ linie ist der Verkehr frei, mit alleinigem Vorbehalte der wegen in⸗ nerer Verbrauchssteuern und Finanzmonopole bestehenden oder ge⸗ statteten Beschränkungen **). — §. 3. Die Regelung der Ein⸗ und Ausfuhr⸗, Rück⸗ und Durchgangszölle steht ausschließlich der Bun⸗ desgewalt zu. §. 4. Die Bundesgewalt, in Ausübung ihrer Be⸗ fugniß zur völkerrechtlichen Vertretung des Bundes in seinen handels⸗ politischen Verhältnissen hat Handels⸗Konsuln im Auslande zu be⸗ stellen, mit der Verpflichtung, die Angehörigen aller zollvereinten Staaten ohne Unterschied zu vertreten und deren Verkehrs⸗Interessen zu wahren, so wie ferner das Verhältniß festzusetzen, in welchem die Handels⸗Konsuln der Einzelstaaten zu denen des Bundes stehen sollen ***). — §. 5. Die Bundesgewalt ist ausschließlich befugt, mit fremden Staaten Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge, welche den ganzen Bund umfassen und alle Staaten gleichmäßig verbinden und berechtigen, abzuschließen. Derartige Verträge, welche von den Einzelstaaten mit fremden Ländern eingegangen werden, dürfen den Verträgen des Bundes nicht widersprechen. — §. 6. Die Bundes⸗ gewalt überwacht und ordnet den Handel im Innern des Bundes, so wie den Handel, die Schifffahrt und den Verkehr des Bundes mit dem Auslande. — S. 7. Die Bundesgewalt hat die Oberauf sicht über die Anstalten für den Verkehr, die Post, Eisenbahnen, Telegraphen, im ganzen Umfange des Bundes, ohne sich selbst in die unmittelbare Verwaltung derselben einzulassen. Die Seeschiff⸗
7 9 1 Cse fahrts 8 Anstalten unterstehen den Küstenstgaten, welche für deren Benutzung Abgaben erheben dürfen. Diese Abgaben, welche *) Der Unterschied in den Verhältnissen der Staaten und zelnen Theile muß berückfichtigt werden. liegt im Interesse des Handels, auch Freihäfen können nicht unbedingt vorhinein ausgeschlossen und jedenfalls könnten die kleinen Eilande der Nordkuste, die badischen Gebietsinseln in der Schweiz, das dalmatinische Küstenland nicht wohl dem allgemeinen Zollsostem unterworfen werden. **) In Betracht, daß die Verschiedenheit der Lebensweise und der gemeinen Bedürfnisse der Einführung gleicher Verbrauchs⸗Abgaben noch sehr im Wege steht, kann auch die Aufhebung aller Binnenzölle, zumal ie Uebergangs⸗-Abgaben, in der Bundes⸗Verfassung nicht unbedingt ausge⸗ sprochen werden. Im Zollverein kommen trotz aller Anstrengungen gie ihre Beseitigung noch Uebergangs⸗Abgaben von Wein, Bier, Branntwein Taback vorz selbst die Thorsteuern sind eine Art Binnenzölle. S Recht, ihne Angehbkigen durch Uefönsen, dornene—n heünschensventh⸗ vertreten zu lassen, nicht entzogen werden; jedoch wi d 8 ngebiceietüggen sulate in nähere Beziehun rden; jedoch wird es nöthig, die Kon⸗ Verhältniß durch di v 1n Ifs gegenseitiges empfehlen die 21) ie Bundesgesetzgebung zu bestimmen. Auch dürfte sich . nsuln einzelner Staaten als Bundeskonsuln zu bestellen.
s ihrer ein⸗ Ein ausgedehntes Freilagersystem
sten der Erhaltung solcher Anstalten nicht überschreiten. Der nämliche Grundsatz findet Anwendung auf die Fluß⸗Schiff⸗ fahrt und die Flußzölle, überhaupt auf die Wegegelder, deren allgemeine Regelung unter billiger Entschädigung derjenigen Staa⸗ ten, welche dabei große Geldopfer zu bringen haben, zu bewirken ist. — §. 8. Die Bundesgewalt hat die Zoll⸗Verwaltung in allen Ländern des Bundes zu überwachen und die Ausführung aller be⸗ züglichen Bestimmungen zu kontrolliren. †*) — §. 9. Der Rein⸗ Ertrag der gemeinschaftlichen Zölle und Abgaben wird, nachdem die durch die Bundesgewalt auszuschreibenden Matrikular⸗Beiträge der Einzelstaaten aus den Zoll⸗Einkünften vorweg entnommen wor⸗ den sind, unter die zollvereinten Staaten vertheilt. †) — §. 10. Der Bundesgewalt steht ein Bundes⸗Rath für Handel und Schiff⸗ fahrt vorbereitend zur Seite. Demselben liegt ob: die Prüfung der Grundsätze, auf denen die Handelspolitik des Bundes zu be⸗ ruhen hat; die Untersuchung der Hemmnisse für Handel und Ver⸗ kehr im Innern der verbündeten Staaten; die Prüfung der Han⸗ dels⸗ und Schifffahrtsverträge der einzelnen Staaten, inwiefern sie dem gemeinsamen Systeme entgegenstehen, so wie der neu abzuschließenden Verträge des Bundes; die Erstattung von Gut⸗ achten, Vorschlägen und Auskünften über alle in seinen Wirkungs⸗ kreis gehörige Angelegenheiten; die Darlegung seiner Wahrneh⸗ mungen über die Bedürfnisse und den Stand des Handels und der Schifffahrt, der Hülfsanstalten und Verkehrsmittel; die Vorschläge für die Wahl der gemeinsamen Handelsagenten; die Begutachtung in Fragen über Handels⸗ und Seerecht, über Münze, Maß und Ge⸗ wicht. — Der Bundesgewalt liegt die Pflicht ob, in allen Schiff⸗ fahrts⸗ und Handelssachen, so wie über alle Zollbestimmungen, Handels⸗ und Schifffahrtsverträge, Aufstellung und Ernennung von handelspolitischen Vertretern das Gutachten des Bundesrathes einzuholen. — §. 11. Der Bundesrath für Handel und Schiff⸗ fahrt besteht aus einem großen Rathe, welcher regelmäßig jedes Jahr zusammenberufen wird und in Fällen von Wichtigkeit auch außergewöhnlich von der Bundesgewalt versammelt werden kann, und aus einem Ausschusse, welcher als eine bleibende Be⸗ rathungsbehörde der Bundesgewalt zur Seite steht. Er hat die Arbeiten für den großen Rath vorzubereiten oder zu vollziehen, die von diesem angeordneten sachkundigen Untersuchungen anzustellen und die in den Wirkungskreis der Bundesgewalt gehörigen Ver⸗
J†) Jetzt wird die gegenseitige Kontrole von den Staalen des Zoll⸗ SI. geübt; die allgemeine Kontrole durch die Bundesgewalt ist ein⸗ acher.
††) Der Maßstab der Vertheilung muß durch die Erfahrung an die Hand gegeben werden, jedoch eine gewisse Stäligkeit behaupten. Dem Zoll⸗ vereine gegenüber begründete früher Hannover auf die Nachweisung eines erheblichen Mehrverbrauches an Kaffee, Zucker, Taback, fremden Weinen und fremden Manufakturwaaren, dann wegen angeblichen Verlustes an Durch⸗ gangszöllen den Anspruch auf Gewährung besonderer Entschädigung in Form eines Präzipuums aus den gemeinschastlichen Zolleinkünften. Der Zollverein ging auf dieses Ansinnen nicht ein, indem nicht Alles, was an den hannoverschen Gränzen verzollt wird, auch im Lande zum Verbrauche gelange, nach der Vereinigung der stärkere Verbrauch der Fremdartikel wegen natürlichen Imports vieler vereinsländischer nicht fortdauern würde, die Durchgangszölle sich aber größtentheils in Eingangszölle verwan⸗ deln würden. Es ist von Hannover wohl zu beherzigen, daß die Zollein⸗ künfte verhältnißmäßig im Zollvereine, ja selbst theilweise in Oesterreich trotz seines bisherigen Zollsystems mehr zunehmen als im Steuervereine, daß überhaupt in Staaten mit blühenden Gemerben der Kolonialwaaren⸗ Verbrauch in höherem Maße wächst als in sogenannten Ackerbaustaaten zu welchen Hannover sich rechnen will. Zudem würde die günstige Lage der Küstenländer bei höherem Zollschutze ohne Zweifel in weit größerem Maße als schon bisher der Fall war, zur Anlage von Zucker⸗Raffinerieen von Taback⸗Fabriken, Twist⸗ und Flachsspinnereien locken, denen fortan ein ungeheures Gebiet zum freien Absatze offen stände. Derlei naturgemäße Fabrik⸗Anlagen in unmittelbarer Nähe der großen Seemärkte würden sicher noch ganz andere Ergebnisse liefern, als im tiefen Binnenlande. Das alles würde den Küstenländern vorzüglich zu Statten kommen und ihrer Gewerbthätigkeit, ihrer Schifffahrt, ihrem Handel einen kaum ge⸗ ahnten Antrieb geben. Jedenfalls dürften die reinen Einkünfte Han⸗ novers, bliebe es für sich, in weit geringerem Maße zunehmen, als wenn es sich anschlösse. Die Ausfälle an Steuern aber, welche durch die gegenseitigen Befreiungen der inländischen Erzeugnisse von den Eingangs⸗ Abgaben entstehen würden, an sich ohne große Erheblichkeit, sind gar nicht in Betracht zu ziehen, da die eigenen Staats⸗Angehörigen als Konsumen⸗ ten den Betrag dieser Steuer gewinnen und zudem die Ersparnisse an Verwaltungskosten denselben überwiegen würden. Dagegen würde durch eine angemessene Regelung der Eingangssteuersätze eine verhältnißmäßige Erhöhung der Summe der Zollerträge, ohne Gefährdung anderer Interessen, erzielt werden können. Zwar verzehrt Oesterreich zur Zeit an ausländischen Waaren, welche vorzugsweise als Einnahmequellen der Zollkassen erscheinen, weniger als das übrige Deutschland; im Zollvereine beträgt der reine Zoll⸗ Ertrag 100, wenn er sich in Oesterreich etwa auf 44 beläuft, wogegen freilich die Verwaltungskosten sich hier mehr als doppelt so hoch denn dort erlaufen. Allein die offiziellen Nachweise bil⸗ den einen Anhalt für die Ermittelung des wahren Verbrauchsver⸗ hältnisses in Deutschland und Oesterreich, und es würde ganz unthunlich sein, danach den Maßstab für die Vertheilung der Zoll⸗Revenüen bestim⸗ men zu wollen. Die bisherige Verschiedenheit der Steuersätze und der Ver⸗ waltung, der lebhaft betriebene Paschhandel nach Oesterreich, die große na⸗ türliche Verbrauchsfähigkeit fast aller Kronländer des Kaiserstaates, die sich selbst in der erstaunlich raschen Zunahme des Gebrauchs einzelner fremder Artikel bei einiger Zollermäßigung kundgegeben hat, die Entlastung des Bodens, die Gewißheit, daß unter der neuen Zoll⸗ und Handelsgesetzgebung der Verbrauch in Oesterreich um so schnellere Fortschritte machen werde, als er unter den früheren Hemmungen zurückgeblieben ist, alle diese Umstände müssen in Anschlag gebracht werden. Die ganze Frage hat übrigens gegen früher einen großen Theil ihrer Wichtigkeit verloren. Der Zollverein als solcher hatte mit Ausnahme der Erhebungskosten keine gemeinsamen Ausla⸗ gen, er hatte keine gemeinsame Central⸗Behörde, keine Central⸗Vertretung, keine gemeinsamen Konsuln, keine Flotte zur Wahrung der gemeinsamen Interessen zu unterhalten; der auf den einzelnen Zollvereinsstaat entfallende Antheilan den Zollvereins⸗Einkünften floß nicht in eine Vereinskasse, sondern ward ausschließlich für die Bedürfnisse und zum Besten des Einzelstuates verwen⸗ det. Ganz natürlich, daß unter diesen Umständen der mehr konsumirende Staat sich mit Widerstreben dem Vertheilungsprinzip nach dem Kopf unter⸗ zog. Gegenwärtig stehen die Dinge ganz anders, sofern nämlich die reinen Zollerträgnisse vorzugsweise auf Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben der zollvereinten Staaten verwendet würden. Darin, daß ein erheblicher Theil der Zolleinkünfte nicht mehr wie früher in die Kassen der einzelnen Staaten fließen wuürde, läge offenbar eine billige Ausgleichung, indem die Küstenländer, welche am meisten zu den Zöllen beisteuern, auch den größ⸗ ten Vortheil von dem Schutze der Flotte, einer wirksamen Konsularvertre⸗
3 ; in Mi tropa ga . 8 9 1s de g. esin t e. . . g, g 1- so wenig es dort, in Betracht
oder in England oder in Nord⸗Amerika, daß die Zelrebenen zu allgemeinen Zwecken verwendet werden, einem e1 taate je einfallen wird, ein Präzipnum von dem
and er einem S T“ weil es an fremden Artikeln mehr ver⸗
nderen Landestheile zu fordern, b dezuche, so wenig könnte solgerecht ein solcher Anspruch auch noch dies⸗
der Kontrolle der Bundesgewalt unterliegen, sollen die Ko⸗
sügungen zu begutachten. . g. 12 Der große Rath besteht aus üvn che z größeren Theile von den Vertretern der gewerblichen Interessen, und zwar dort, wo Handels⸗ und Gewerbe⸗ kammern bestehen, von diesen gewählt und zum geringeren Theile von den Regierungen ernannt werden. Die Zahl der Abgeordneten
welche jeder Staat zu senden hat, wird nach der handelspolitischen Wichtigkeit desselben bemessen. — §. 13. Der große Rath wählt seinen Präsidenten, seinen Vice⸗Präsidenten und seine Schriftführer, so wie die Mitglieder des Ausschusses, letztere in der Art, daß Oesterreich, Preußen, die norddeutschen Küstenstaaten und Süddeutschland darin vertreten sein müssen. — §. 14. Die Bundesgewalt wird ihr Han⸗ delsamt als Oberaufsichts⸗Behörde für Handel⸗, See⸗ und Fluß⸗ schifffahrt, Verkehrsmittel, Wahrung des geistigen Eigenthums (Privilegien und Patente) Münz⸗, Maß⸗ und Gewichtwesen, aus⸗ wärtige Handels⸗Vertretung, Auswanderung und Colonisation, fer⸗ ner ihr statistisches Büreau und ihre Zollkontrols- und Rechnungs⸗ Kammer besitzen. — Dieses wären die wesentlichen Bestimmungen, welche nach den Ansichten der Kaiserlichen Regierung das Grund⸗ gesetz des deutsch⸗österreichischen Zoll⸗ und Handelsbundes zu bil⸗ den hätten. Die der Bundesgewalt eingeräumten Befugnisse sind solche, ohne welche ein dauerndes einträchtiges Zusammenwirken der einzelnen Bundesstaaten, ihre kräftige Vertretung nach außen und ein schnelles Ergreifen der Verhältnisse nicht gedacht werden kann. Des Beirathes Sachkundiger bei Würdigung der großen gewerbli⸗ chen Interessen kann keine Nation entbehren; damit aber die⸗ ser Beirath ein wohlgeordneter sei, müssen die Sachkundigen durch das Vertrauen ihrer Fachgenossen wie der Regierungen zu ihrem Posten berufen werden und nicht einseitig aus diesem oder jenem Lande, sondern genau im Verhältnisse der handelspoli⸗ tischen Wichtigkeit ihrer Heimat gleichmäßig aus allen Theilen des Bundes hervorgegangen sein. Damit dieser Beirath nie fehle, min⸗ der wichtige Geschäfte auch schneller und in einem kleineren Kreise abgethan werden können und der großen jährlich oder bei außer⸗ ordentlichen Veranlassungen zusammentretenden Versammlungen der verarbeitete Stoff zu ihren Berathungen zu Gebote stehe, bietet sich von selbst jener aus dem großen Bundesrathe hervorgehende engere Ausschuß dar, gewissermaßen der handelspolitische Staatsrath der Bundesgewalt. Bei dem Handelsamte stellt sich in mancher Hin
sicht das englische Board of Council for Prade, bei dem statisti
schen Büreau die in mehreren Staaten, namentlich auch in Oester
reich, bestehende Einrichtung als Vorbild dar. Beide Institute sind zur Kenntniß der Thatsachen, einheitlichen Leitung der Handels
Verhältnisse, Wahrung der gemeinsamen Interessen nach innen und außen unerläßlich. Die Zollcontrolls⸗Behörde soll an die Stelle der Zollkommissarien des Zollvereins, die Rechnungs⸗Kammer an die Stelle des Centralbüreau's in Berlin mit jenen Abänderungen treten, welche rurch die beabsichtigte engere Verknüpfung der einzelnen Bundes⸗ staaten hervorgerufen werden. Es ist klar, daß alle diese Vor
schläge hier nur in ihren Umrissen angegeben werden können, da ihre Festsetzung eben der Gegenstand der einzuleitenden Verhand⸗ lungen sein wird, und Oesterreich weit entfernt ist, seine Ansich⸗ ten als irgendwie maßgebend hinstellen zu wollen. Doch hält sich die Kaiserliche Regierung für berechtigt, die hier entwickel⸗ ten Grundsätze sämmtlichen hohen deutschen Regierungen zur ern
sten Prüfung zu unterbreiten. Sie hält den hier vorläufig an
gedeuteten Bundes⸗Organismus nicht blos für möglich, sondern auch für geeignet, um allen billigen Wünschen zu entsprechen. Jeder Unbefangene wird zugestehen, daß nach den hier nieder⸗ gelegten Vorschlägen die einheitliche Leitung der Handelspolitik des Bundes auf einer sorgfältigen organischen Gesammtvertretung der Interessen, so wie auf umfassender sicherer Kenntniß derselben beruhen würde. Weiteres kann von einem Organisationsplane nicht gefordert werden, als daß auf dem vorgeschlagenen Wege aller
C“ 8 das vorgesteckte Ziel sich vollständig erreichen durch die bN de; besorgen zu dürfen. Daß heiten, durch Eine Zollrtninng aller handelspolitischen Angelegen⸗ Eine Zollverfassung, Ein Konsul einen Körper von 70 Millionen, Verhältnisse hergestent und 8r ö die natürlichen günstigsten das Gesammtwohl auch ungemeim. größerer Wirksamkeit für erspart werden, dadurch zur Linderung b „und Kräften Klassen, so wie zur Erhöhung der Wohlfahrt der Ge. einzelner als durch sonst etwas beigetragen würde, das kann Sh sprochen werden. Alle die Bundesländer, welche sich in ihrer bis⸗ herigen Getrenntheit durch ihre Zollverwaltung selbst noch gegen⸗ seitig beeinträchtigten, sie sind endlich durch ihre Vereinigung erst im Stande, umfassende Verkehrs⸗Erleichterungen und günstige Han⸗ dels⸗Verträge abzuschließen und überhaupt eine erleuchtete wirksame Sec⸗ und Handels⸗Politik durchzuführen. 11“ 8
(Fortsetzung folgt.)
Ausland.
Türkei. Konstantinopel, 9. Juni. (J. de Const. Die mit den Staats⸗Dampfschiffen einlaufenden Berichte über das Befinden Sr. Majestät des Sultans sind höchst befriedigend. Se. Majestät ist vor acht Tagen in Lemnos angekommen, wo die Be⸗ völkerung den Monarchen auf das freudigste empfing. Der Sultan brachte die Nacht am Bord des Taif zu; am näch⸗ sten Morgen wird die Richtung nach Candia eingeschla⸗ gen. Die Kaiserliche Flotte zieht Sr. Majestät voran. Aus den Dardanellen wird vom 4. Juni gemeldet: „Am 2. Juni Mor⸗ gens signalisirte ein vom Fort Khosse⸗Bournon abgefeuerter Kano⸗ nenschuß die Ankunft des Regierungs⸗Dampfschiffs, an dessen Bord sich Se. Majestät befand. Sogleich zogen alle Forts ihre Flaggen in festlicher Weise auf; Gleiches thaten die Konsuln der verschiedenen Nationen. Der Gouverneur der Stadt, das Sanitäts⸗Corps und alle anderen Behörden schifften Sr. Majestät entgegen und stell⸗ ten sich in Spalier während der Durchfahrt des „Taifs“ auf, der um halb neun Uhr die Landspitze von Nagra umfuhr und unter dem unaufhörlichen Donner der Geschütze, den Freudengesängen und Zujauchzen der griechischen, armenischen und israelitischen Bevölke⸗ rung und der beide Ufer der Meerenge bedeckenden Volksmenge die Reise fortsetzte. Drei andere Dampfschiffe folgten dem „Tais“. Se. Majestät haben die Reise ohne Aufenthalt fortgesetzt.“ Als der Sultan an der Küste von Troja vorüberfuhr, ging die unter dem Kommando des Kapudan Pascha stehende Flottille sogleich un⸗ ter Segel. Die Fahrt war vom heitersten Welter begünstigt.
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seits erhoben werden, wenn die Zollrevrnüen sortan gemeinsamen Zwecken dienten. 1