[327]
ei und abgeschätzt zufolge der nebst
Bekanntmachung. Das Mühlengut Zawada Nr. 1 mit einer Mahl⸗, ner Schneidemühle und circa 961 Morgen r. Land, Hvpothekenschein im
Prozeß⸗Buͤüreau einzusehenden Taxe auf 19,413 Thlr. 29 Sgr., soll in termino
den 4. Dezember c., um 11 Uhr,“
an der Gerichtsstelle subhastirt werden.
borenen Fetlin im Königlichen Domainen⸗Amte Löbau Hartowiez sub Litt. E. No. 2 sub No. 5
Pr. St ugardt, den 10. Mai 1850. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
407] Subhastations⸗Patent
Das den Eheleuten L. Goedtke und Wilhelmine ge⸗ gehörende Erbpachts⸗Vorwerk Hartowiez im Dorfe des Hypo⸗
theken⸗Repertoriums, abgeschätzt zufolge der nebst neue⸗
1362]
8
denselben zugehörigen, in hiesiger Stadt sub No. assecc.
Morgens präcise 10 Uhr, raumt, und ersuche Kauflnstige, zufinden.
stem Hypothekenschein in unserer Registratur einzusehen⸗
den Taxe auf 15,206 Thlr. 15 Sgr., soll
am 22 Januar 1851, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.
Löbau, den 4. Juni 1850,.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1 EFdiktsl⸗Citation.
Der Schriftsteller Edgar Bauer aus Charlotten⸗ burg, über 29 Jahr alt, ist durch Beschluß des An⸗ klage⸗Senats des hiesigen Königlichen Stadtgerichts vom 2. März c. wegen Aufruhrs in Anklagestand ver
setzt, indem er beschuldigt wird, bei einem zu Berlin am 21. August 1848 stattgehabten Aufruhr als Rädelsfüh⸗ rer sich betheiligt zu haben.
Zu seiner Vernehmung und zur Verhandlung der Sache haben wir einen Termin auf
den 16. September 1850, Vormitt. 8 Uhr, im Gerichts⸗Gebäude, Molfenmarkt Nr. 3 hierselbst, anberaumt.
Angeklagter wird hiermit mit der Aufforderung vor⸗ geladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Ge⸗ richt so zritig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens mit der Entscheidung in contumaciam verfahren werden soll.
Berlin, den 16. Mai 1850.
Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. I. Deputation für Schwurgerichtssachen. [348] ꝙOeffentliche Bekanntmachung.
In der vor mir anhängigen Separationssache zu Dabendorff bei Zossen ist dem verstorbenen Lehnschul⸗ zen Friedrich Wilhelm Sasse für seinen Antheil an den Hirtengrundstücken, welche nach der Separation vertheilt worden sind, eine Kapitals⸗Abfindung von 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. ausgezahlt worden.
Die angeblich verstorbene Töpfermeister⸗Wittwe Char⸗ lotte Friederike Krause, geborene Sasse, zuletzt wohn haft in Berlin, steht im Hypothekenbuche für Daben⸗ dorff als Hypotheken⸗Gläubigerin wegen der ihr laut
se August 1840 und
9* 21S
nach dem Tode der Wittwe Sasse, Sophie geborenen Keßler, und deren Tochter, der separirten Buchner, Charlotte Regine Tugendreich geborenen Sasse, von deren Erbtheil zugefallenen 119 Thlr. 18 Sgr. 42. Pf. eingetragen. In Gemäßheit der §§. 460 — 405, Theil 1. Titel 20 des Allgemeinen Landrechts, in Verbindung mit §. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 1835, betreffend die Sicherstellung der Rechte dritter Personen bei guts⸗ herrlich⸗bäuerlichen Regulirungen, wird die an den ver⸗ storbenen Lehnschulzen Sasse erfolgte Kapitals⸗ Zahlung der 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und den unbekannten Erben der verstorbenen Töpfermeister⸗Wittwe Charlotte Friederike Krause, geborenen Sasse, oder deren Cessionarien oder sonstigen Berechtigten hierdurch eröffnet, daß sie das Recht haben, die Verwendung des Kapitals der 47 Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. in das Gut oder zur Abstellung der Forderung des ersten Hopotheken⸗Gläubigers zu verlangen.
Sie können ihre desfallsigen Anträge binnen 6 Wo⸗ chen oder längstens bis
zum 15. August 1850
bei dem Unterzeichneten stellen, da, wenn dies nicht ge⸗ schieht, nach Ablauf dieser Frist ihre Rechte an dem vorerwähnten Kapitale als erloschen betrachtet werden.
Zossen, den 1. Juni 1850. Im Auftrage der Königl. General⸗Kommission
Kurmark Brandenburg.
er Kammergerichts⸗Assessor Braun
Erbrezeß vom 25.
für die D
Haus⸗Verkauf. Auf Requisition der Münchhoffschen Erben
ion de habe ich Termin zum öffentlichen
neistbietenden Verkaufe des
319. am Berge belegenen, vormals Feuerbaumschen
Hauses nebst Garten und sonstigem Zubehör auf u1“
an Ort und Stelle anbe⸗
sich in demselben ein—
Käufer, welche das Haus zuvor besehen wollen, wen⸗ den sich an den Herrn Kreisgerichts⸗Direktor Ribben⸗ rop hierselbst. Blankenburg am Harz, den 11. Juni 1850. Der Notar Römcke.
1“
b- Lieferung von 6 kombinirten Eisenbahn⸗Perso⸗ nenwagen I. und II. Klasse, franco Bahnhof Kreuz am 1. Juli 1851 abzuliefern, soll in 2 Loosen 3 Stück im Wege der Submission ausgegeben werden. Geeig⸗ nete Unternehmer wollen ihre Offerten für eines oder beide Loose portofrei unter der Bezeichnung: „Submission auf Lieferung von Personenwagen 1. und II. Klasse für die Ostbahn“ 88 dem anstehenden Submissions⸗Termine, in dem Vengad n. August 1850, Mitt. 12 Uhr, I. Octvaen der unterzeichneten Direction genwart der etwa Fertömaen denbe ne 2e hegen⸗ eröffnet werven 88. à erscheinenden Submittenten
Bedingungen ne Später eingehende oder den berücksichtigt. nicht enisprechende Offerten werden nicht
Die Lieferungs⸗Bevde
aus mitgetheilt. Bromberg, den 24. Juni 1850 Königliche Direction der Ostbahn
1408]
Zeichnungen Gesuche von hier
11““ Die Lieferung von 10 Stück offenen Güterwagen, franco Bahnhof Kreuz am 1. Juli 1851 abzuliefern, soll in Loosen von je 5 Stück im Wege der Submis⸗ sion ausgegeben werden. Geeignete Unternehmer wollen ihre Offerten für eines oder beide Loose portofrei unter der Bezeichnung: „Submission auf Lieferung offener Güterwagen für die Ostbahn“ zu dem anstehenden Submissions⸗Termine, Donnerstag den 1. August 1850, Mitt. 12 Uhr, in dem Central⸗Büreau der unterzeichneten Direction der Ostbahn versiegelt einreichen, wo dieselben in Ge⸗ genwart der etwa persönlich erscheinenden Submittenten eröffnet werden sollen. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werden nicht berücksichtigt. Die Lieferungs⸗-Bedingungen nebst den Zeichnungen der Wagen werden auf portofreie Gesuche von hier aus mitgetheilt. Bromberg, den 24. Juni 1850.
Königliche Direction der Ostbahn.
Vekanntimg hun g. hee. Die Lieferung von 24 Personenwagen III. Klasse für die Ostbahn zum 1. Juli 1 „79 1851 frei Bahnhof Kreuz bei Wolden⸗ bberg soll in einzelnen Loosen von 3 Stück Fim Wege der öffentlichen Submission osvergeben werden.
Die Lieferungs⸗Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
„die Lieferung von Personenwagen III.
Ostbahn betreffend“ zum Submissions⸗Termine,
den 25. Juli d. J., Vormittags 12 Uhr, im Büreau der unterzeichneten Direction einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten eröffnet werden. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unbe⸗ rücksichtigt.
Die Bedingungen nebst Zeichnungen liegen im vor⸗ benannten Büreau zur Einsicht aus, auch werden Ab⸗ schriften resp. Kopieen auf portofreie Anfragen verabfolgt.
Bromberg, den 23. Juni 1850.
Königliche Direction der Ostbahn.
Klasse zur
Magdeburg⸗Wittenbergesche 1400. Eisenbahn.
Auszug aus dem Protokolle über die General⸗Versamm⸗ lung am 12jen d. NM.
Der diesjährigen or⸗
entlichen General⸗Ver⸗
sammlung lagen von den
durch das Statut ihr zu⸗
gewiesenen Gegenständen nur der Geschäftsbericht des Direktoriums, die Vertheilung des Rech⸗ nungs⸗Abschlusses und die Ersatzwahlen für die ausgeschiedenen Ausschuß⸗Mitglieder vor. Nachdem die anwesenden Aelionaire den Vortrag des Geschäftsbe⸗ richts, welcher nebst Rechnungs⸗Abschluß bereits vertheilt war, abgelehnt hatten, wurde zur Wahl geschritten. Während der Zählung der Stimmzettel theilte der stell
vertretende Vorsitzende des Direktoriums die Betriebs⸗ Resultate der letzten Monate mit und grörterte auf den von einem Actionair ausgesprochenen Wunsch, daß am Schluß der diesjährigen Schifffahrt die Verbindung beider Elbufer bei Wittenberge wenigstens durch eine Nothbrücke hergestellt werde, die entgegenstehenden Hin⸗
dernisse. In Folge hiervon vereinigte sich die Versamm⸗ lung zu dem Beschlusse, die dringende Bitte an die Staats⸗Behörde zu richten, daß die Feststellung und Genehmigung des Bauprojekts möglichst beschleunigt und das Direktorium bei Ausführung des Baues thun⸗ lichst unterstützt werde. Inzwischen waren die Stimm⸗ zettel gezählt; es wurden zu Ausschuß⸗Mitgliedern ge⸗ wählt auf drei Jahre: die Herren Carl W. Aue, A. H. Mathaei, Ernst Friedeberg von hier, S. Herz in Berlin, Major Voigt in Orpensdorf, Kam⸗ merherr von Jagow in Crüden; und auf zwei Jahre Herr Ferd. Burmester in Hamburg; die Wahl der Stellvertreter fiel für 3 Jahre auf die Herren Ferd. Leidloff und J. C. Brückner und für 2 Jahre au
Herrn Wilhelm Deneke. 8 Magdeburg, den 15. Juni 1850.
Der Vorsitzende des Ausschusses. Deneke.
[382] 1I11“ Die Actionaire der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hierdurch ersucht, ihre Actien behufs der Beifügung einer neuen Serie Divi⸗ dendenscheine in der Zeit vom 1. August bis ullimo September c. mit zwei gleichlautenden, vom Präsentan⸗ ten eigenhändig vollzogenen Designationen, von denen die eine auf einem ganzen Bogen geschrieben sein muß, bei unserer Hauptkasse einzuliefern und sie demnächst 8 Tage nach der Einlieferung in den Nachmittagsstun⸗ den von 2 bis 6 Uhr daselbst wieder in Empfang zu nehmen. Magdeburg, den 18. Juni 1850. Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft. 1“ [395]
Mindener Eisenbahn. Dividendenzahlung pro 1849.
Die aus dem Betriebs⸗Ueberschusse des Jahres 1849 unter die Actionaire zu vertheilende Dividende ist auf ein Pro⸗
Fe zent festgesetzt worden, und kann dien hvom 1. Juli d. . 85 Fech
3 .12 18—) in Berlin bei dem Herrn S.
Bleichröder in den gewöhnli if G gewöhnlichen Geschäft —⸗ den bis zum 15. Juli c. incl., Wö
2) in Düsseldorf am 1., 2. und 3. Juli c.
Sgeenn,
8 1130
Hauptkasse (Frankenplatz)
3) in Köln bei Vormittags,
mit zwei Thaler pr.
des Dividendenscheins Nr. 2
werden.
Köln, den 27. Juni 1850. Die Direectign.
unserer
Aectie gegen Auslieferung Empfang genommen
8921 . gat m.. don Thüringische Eisenbahn. ENgn, . Die am 1. Juli d. F. fälligen Zins⸗ Coupons unserer Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen, ferner die früher fälligen, noch nicht zur Einlösung vorgezeigten Zins⸗ Coupons und Dividendenscheine wer⸗ — den Erfurt bei unserer Hauptkasse, b) in den an unserer Bahn gelegenen Städten bei unseren dortigen Einnehmern, und vom 1. bis 31. Juli d. J. c) in Berlin bei den Herren Breest KC Gelpcke, d) in Deßau bei Herrn J. H. Cohn, e) in Leipzig bei der doreigen Bank, 1) in Frankfurt a. M. bei den Herren de Neuf⸗ ville Mertens & Co., des Vormittags in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bezahlt. Die Zahlung ad b. kann nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Erfurt, den 20. Juni 1850. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[354] Hessische Ludwigs-Eisenbahn. ,eegee Der unterzeichnete Verwaltungs⸗Rath hat die in der General⸗Versammlung vom 27sten v. M. in drei Terminen von 7 pCt. und-zweimal 4 „Ct. zu erhebende ECinzahlung von 15 „Ct. auf folgende —— Tage bestimmt: eine Einzahlung von 7 pCt. auf den 31. T“ eine Einzahlung von 4 pCt. auf den 30. SSB eine Einzahlung von 4 pCt. auf den 30. Novbr. I. 8 Der Verwaltungs⸗Rath fordert daher die Haren Actionaire der Hess. Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft an⸗ mit auf, eine Einzahlung von sieben Prozent bis läng⸗ stens zum
einunddreißigsten Juli 1850 inecl. bei Vermeidung der im §. 13 Alinea 3 der Statuten 9 angedrohten Nachtheile zu leisten.
Die einzuzahlende Summe beträgt nach Abzug der Zinsen der bereits eingezahlten 30 pCt. vom 31. Ja⸗ nuar 1848 an (7 Fl. 30 Kr.) für jede Actie von 250 Fl.
bbeqö und kann für Rechnung der Gesellschaft entrichtet werden: in Mainz an die Hauptkasse der Gesellschaft, in Worms an Herrn Georg Renz,
in Frankfurt a. M. an Herren M. A. v. Roth⸗
schild & Söhne,
in Köln an den Abr. Schaaffhausenschen
Bankverein,
in Berlin an Herren Anhalt C Wagener.
Die Zahlung wird anf die ausgegebenen Actien⸗ Certifikate quittirt und trägt mit den bereits einbezahl⸗ ten Beträgen von obigem Tage an Zinsen zu vier vom Hundert. Mainz, den 5. Juni 1850.
Der Verwaltungs⸗Rath.
*) Der §. 13 Alinea 3 lautet: Bleiben dagegen Actionaire nach bereits erfolgter Einzahlung der ersten zwanzig Prozent mit, weiteren Zahlungen im Ruͤck⸗ stande, so verlieren dieselben alle ihre Rechte gegen die Gesellschaft; die von ihnen geleisteten Zahlungen fallen der Gesellschaft anheim und die ausgefertigten Aetien⸗ Certififate werden annullirt und durch neue ersetzt.
im Büreau des dortigen Bahnhof⸗I mittags von 9 bis 12 ühr,) b Ihtpetors des
[130] 1I1““
Von dem unterzeichneten Königlich Sächsischen Land⸗ gericht wird hiermit behufs der Ermittelung der unbe⸗ kannten Erben und Gläubiger der im nachstehenden Verzrichnisse unter N. aufgefuhrten Verstorbenen mit Erlassung der Ediktalien in Gemäßheit des Mandals vom 13. November 1779, verbunden mit dem Gesetze vom 27. Oktober 1834, so wie für den Fall der etwa⸗ nigen Ueberschuldung der Verlassenschaften derselben, eventuell mit Eröffnung des Konkurs⸗Prozesses nach dem Bankerottir-⸗Mandat vom 20. Dezember 1766 verfahren.
Unter Widerrufung der deshalb unterm 29. Novem⸗ ber 1819 erlassenen Ediktal⸗Citation und Aufhebung der darinnen anberaumten Termine, hinsichtlich welcher bei Berechnung der Fristen ein Versehen vorgefallen war, werden daher alle diejenigen, welche an die nachverzeich⸗ neten Erblasser und deren Verlassenschaften als Erben oder Gläubiger oder aus irgend einem Rechtsgrunde An⸗ sprüche zu haben glauben, hiermit öffentlich und perem⸗ torisch bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wie unter der Verwarnung, daß sie beim Nichterscheinen durch Präklusion ihrer Ansprüche für verlustig geachtet werden sollen, geladen,
den 12. August 1850 welcher zum Anmeldungs⸗ und Liquidations⸗Termin an⸗ beraumt worden, in Person und, da nöthig, bevormun⸗ det an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, zuvörderst sich zu legitimiren, so wie ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen, sodann über dieselben mit dem be⸗ stellten Nachlaßvertreter und Kontradiktor, auch nach Befinden der Priorität halber unter sich rechilich zu ver⸗ fahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und den 23. September 1850 des Aktenichlusses, so wie den 7. Oktober 1850 der Eröffnung eines Präklusiv⸗Erkenntnisses, welches hinsichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, nicht minder für den Fall einer sich ergebenden Insolvenz den 21. Oktober 1850 der Abhaltung eines Verhörs behufs der Abschließung eines Vergleichs, wobei von denjenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig erscheinen oder sich gar nicht oder doch nicht bestimmt über dessen Annahme erklären, angenom⸗ men werden wird, daß sie den Beschlüssen der Mehrheit der Gläubiger beitreten, dafern aber eine gütliche Ver⸗ einigung nicht zu Stande kommen sollte, 1 den 20. November 1850 der anderweiten Inrotulation der Akten und den 23. Dezember 1850 der Bekanntmachung eines hinsichtlich der Ansbleiben⸗ den für eröffnet zu achtenden Locations⸗Erkenntnisses gewärtig zu sein.
b Uebrigens haben auswärtige Interessenten Bevoll⸗
mächtigte mittelst gerichtlich anerkannter Vollmachten zu
bestellen. Oschatz, den 22. Februar 1850. EE König!. S Landgericht. 8 Wi .
Werzeichni
der Erblasser und deren Familien⸗ un Vermögens⸗Verhältnisse.
Johann Gottlieb Lippert, Auszugler aus, Seerhausen. Derselbe ist im Jahre 1828 verstorben und hat nur ein geringes Mobiliar hin⸗ terlassen, deren Erlös die Nachlaßmasse Johann Christian Reibetanz aus Zöschau. Derselbe ist lange Zeit herrschaftlichen Bedienter gewesen und im Jahre 1838 in Zöschau verstorben, dem Vernehmen nach soll er aus Tragnitz bei Leisnig ge⸗ bürtig gewesen und dessen Vater schon längst in Altleisnig verstorben sein. Der Nachlaß hat ebenfalls nur in einem zur Auction gebrachten geringen Mobilian bestanden Katharine Schrever, genannt Karstens, aus Berlin.
Dieselbe war Schauspielerin und hatte sich im Jahre 1845 bei der Dietrichschen Schauspieler⸗Gesellschaft, welche damals Vorstellungen in hiesiger Stadt gab, be⸗ funden, ist auch in dem gedachten Jahre allhier verstorben. Die wegen Ermitte⸗ lung ihrer Anverwandten angestellten Er⸗ örterungen sind ohne Erfolg geblieben Der Nachlaß besteht in dem Erlös der geringen Nachlaß⸗Effekten — Johanne Christiane Weißhuhnin aus
Oschatz. Dieselbe ist vor dem Jahre 1805 ver⸗ storben., über ihre Familien⸗ und sonsti gen Verhältnisse fehlen aber alle Nach⸗ Johann Christian Hartmann aus Oschatz. Derselbe war Fuhrmann und mit einem Hause allhier ansässig gewesen, hatte auch einmal eine Zeit lang, namentlich im Jahre 1799, die Schenke in Plotitz ge⸗ pachtet. Er ist im Jahre 1817 verstor⸗ ben, dessen Erben sind gänzlich unbekannt und sein Nachlaß besteht in Hauskauf geldern, welche in Folge einer Inhibition zum Depositum bezahlt wurden .. . . ....
Anna Gummlich aus Oschatz. Dieselbe ist im Jahre 1778 verstorben, ihre Angehörigen sind nicht zu ermitteln gewesen, und der geringe Nachlaß besteht in dem Rest von den zum Depositum gelangten, zur Bezahlung ihrer Passiven verwendeten Haus⸗Licitationsgeldern. ... Johann George Roßberg aus Oschatz. Derselbe war Frachtfuhrmann und in einem verschuldeten Zustande im Jahre 1813 verstorben, die Nachlaßmasse reichte aber zur Tilgung der Passiven hin, und es verblieb sogar noch ein Ueberschuß von Johann Christian Menzel aus Oschatz.
Derselbe ist Tischlermeister und Haus besitzer allhier gewesen und im Jahre 1771 verstorben, nach seinem Tode wur⸗ den aber, da seine Erben unbekannt wa⸗ ren, 12 Mfl. Termingelder, welche für ihn auf dem dem Strumpfwirker Christian Gottlieb Liske zugehörig gewesenen Wohn hause hafteten, nebst Zinsen zum Depo situm eingezahlt und zinsbar angelegt. Christian Samuel Simon aus Oschatz
und dessen Haushälterin Johanne Karoline Dietrich aus Dahlen. Simon ist Schuhmachermeister gewesen und bereits im Jahre 1822 in Wahren⸗ brück, wo er sich eine Zeit lang bei sei nen Aeltern besuchsweise aufgehalten hatte, verstorben, kurz vorher aber seine obge dachte Haushälterin ebenfalls mit Tode abgegangen gewesen. Die Nachlaß⸗Effek ten dieser beiden Personen sind zur Auc⸗ tion gebracht worden und von dem ge⸗ meinschaftlichen Erlöse derselben nach Be⸗ zahlung der Schulden ein geringer Kas⸗ senbestand verblieben, welcher dermalen beträgt “
Adam Gruhl aus Kasabra.
In dem Gutskaufe Christian Kühn's daselbst vom 41. März 1755 sind von der Kaufsumme den Erben Adam Gruhl'e daselbst 25 Mfl. überwiesen worden, diese Post ist auch in einige spãtere Känfe übergegangen und nur erst am 7. April 1844 von dem Gutsbesitzer Wilhelm in Kasabra bezahlt, damals aber, weil die Gruhlschen Erben unbekannt waren, zum Depositum genommen worden. Dem Ver⸗ nehmen nach soll sich ein Abkömmling jenes Adam Gruhl in Kroptewitz bei Leisnig aufhalten .. ... ;
Johann C“ oder Zappe aus Oschatz.
Dem genannten Zapf oder Zappe, wel⸗ cher bereits im Jahre 1822 als Guts pachter in Friedrichsthal bei Bergießhübel verstorben ist und dem Vernehmen nach eine gewisse Rahel, geschiedene Barthel, zur Erbin hinterlassen haben soll, war aus dem Nachlasse des hiesigen im Jahre 1817 verstorbenen Hausbesitzers Johann Gottfried Zapf's ein Erbtheil von 7 8 hlr. 17 Gr. 3 Pf. zugefallen, aller Bemühun⸗ gen ungeachtet aber sind dessen Erben nicht auszumitteln gewesen ““ chatz, am 22. Februar 1850. Das Königl. Sächsische Landgericht.
Wilde.
in allen Theilen der “ 1 ohne Preis⸗Erhöhung. Sei einzelnen Rummern wird ber Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
1““
eußischer
“
E113“”
Deutschland.
Durchreise des Prinzen Wilhelm.
Aufschub der Abreise des Großherzogs von Tos⸗ Betreff der schleswig⸗holsteinschen Erbfolge. — Organisations⸗Statut für Ungarn. — Ver⸗
Antrag in der zweiten Kammer in Betreff der
„voe Fen. Hirschberg.
vesterreich. Wien. ang. — Erklärung in Berathungen über das mischtes.
Haunnover. Hannove 8 sächsischen Verfassungssache.
Württemberg. Stuttgart. ung.
Hessen und bei Rhein.
I betzffens.
Schleswig⸗Holstein. Altong. Postverein.
Mecklenburg⸗Schwerin. Wismar. Ankunft der Großfürstin Michael.
Ausland.
Oesterreich. Venedig. Hinrichtung von Räubern. — verwechselungskasse. Frankreich. Gesetzgebende
Verhandlungen der Landes⸗Versamm⸗
Darmstadt. Bekanntmachung, die Wahl⸗
Fiume. Geld⸗
1G Versammlung. 1 — Ergänzungskredit auf das Budget der Nechea es e aslag dlos S Antrag St. Priest's gegen den Wucher. — Verwerfung eines ministe⸗ riellen Antrags in Bezug auf die Tagesordnung für das Maire⸗Gesetz. Phasden en md tlomatische “ Das Verhältniß zwischen dem Pr hangarnier. — Abrei signy's. — Be hinsichtlich der neuen Wählerlisten. “] 1““ Großbritanien und Irland. London. Attentat auf die Königin — Hofnachrichten. — Parlaments⸗Verhandlungen. — Die Klagen ibber die Einstellung des Sonntags⸗Postdienstes. — Die Dampfschiff⸗Verbin⸗ dung mit Frankreich. — Kürzeste Fahrt von New⸗Nork nach Liverpool.
Börsen⸗ und Handels⸗ Nachrichten.
Theil.
nssouci, den 1. Juli 1850.
Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Gro herzo⸗ gin von Mecklenburg⸗Schwerin ist heute nach Secebehe g EI
Ihre Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Peter von Oldenburg sind von St. Petersburg hier eingetroffen.
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
Der Wundarzt 1ster Klasse und Geburtshelfer J. R. Mirau, bisher Assistenz⸗Arzt im 2ten Infanterie⸗ (Königs⸗) Regiment, ist als Kreis⸗Chirurgus des Kreises Tilsit, mit Anweisung des Wohn⸗ orts in Coadjuthen, angestellt worden.
Zur Feier des Leibnizischen Jahrestages wird die Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstag den 4ten d. M., Nach⸗ mittags um fünf Uhr, eine öffentliche Sitzung halten, zu welcher der Zutritt auch ohne besondere Einladung durch Karten frei steht. 1 Berlin, den 1. Juli 1850.
Das Sekretariat der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Trendelenburg.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Fabrikbesitzer J. C. H. Lietzmann zu Rummelsburg bei Berlin ist unter dem 27. Juni 1850 ein Patent 1 auf ein Verfahren, Leder zu gerben, so weit es für neu und eigenthümlich erachtet worden ist, ohne Jemand in der Ahnwendung bekannter Stoffe zu beschränken, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
slichtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Hirschberg, 27. Juni. (Schles. Ztg.) Gestern Abend reiste, von Berlin kommend, Se. Königl. Hoheit der Prinz Wilhelm von Preußen durch unsere Stadt nach Schloß Fischbach.
Oesterreich. Leg 29. 8 Die Abreise herzogs von Toscana, welche gegen Ende d. M. festgesetzt 1 Tage verschoben worden. Der Grozheggoseht war, i Familie widmen allen hiesigen Merkwürdigkeiten die größte Auf merksamkeit.
Die Oesterr. Korrespondenz ist ermächtigt, die von der Allgem. Zeitung und nach ihr auch vom Lloyd mitgetheilte Nachricht, daß der Minister⸗Präsident Fürst Schwarzenberg sich entschieden für die Erbberechtigung der Augustenburger und Faen jede Aenderung der schleswig⸗holsteinischen Erbfolge ohne deren Zustimmung erklärt habe, als jeder Begründung entbehrend zu bezeichnen.
Die Berathungen, welche den
des Groß⸗
Entwurf eines provisorischen
Organisations⸗Statuts für Ungarn zum Gegenstande haben, werden, wie der Lloyd berichtet, nunmehr mit großem Eifer fortgesetzt, und der festgestellte Entwurf dürfte schon im nächsten Monate zur Be⸗ schlußfassung darüber im Ministerrathe zur Vorlage kommen. Den Berathungen wurden beigezogen die ungarischen Grafen Johann Czyraky, Ludwig Karolyi, Anton Forgach, Baron Ambrozy. Den
Vorfitz führt Freiherr von Gehringer. Der Geheime Rath von Bally ist, auf einer Reise durch Eu⸗ ropa begriffen, von Frankfurt a. M. hier angekommen.
Der österreichische Kabinets⸗Courier Leyders ist vorgestern mit Depeschen von Berlin zurückgekehrt.
Hannover. Hannover, 29. Juni. Die Städte⸗Ordnung wurde heute in der zweiten Kammer in letzter Berathung beendigt. Ellissen stellte darauf die wiederholte Anfrage an den Minister des Innern: „Denkt die Regierung im Einverständnisse mit den Ständen Schritte zu thun, um dem Verfassungsbruche in Sachsen zu steuern?“ und ersucht die Mitglieder des Hauses, ihren Wunsch nach einer baldigen Antwort durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Eine große Majorität erhob sich. Stüve gab auch heute keine Antwort, erklärte auch nicht, ob und wann eine Antwort erfolgen werde. Ellissen stellte darauf den förmlichen Antrag: „Stände wollen beschließen, an die Regierung das Ersuchen zu richten, zum Schutze der ver⸗ letzten Verfassung im Königreich Sachsen die geeigneten Schritte zu thun.“ Der Antrag wurde zahlreich unterstützt und wird nach der Erklärung des Präsidenten bald auf die Tages⸗Ordnung kommen. Es wurde noch aus der verstärkten Konferenz über die Straßprozeß⸗ Ordnung referirt. Der Konferenz⸗Vorschlag, die Zweidrittel⸗Ma⸗ jorität für das „Schuldig“ der Geschwornen aufzugeben, wurde wiederholt abgelehnt; die übrigen Vorschläge angenommen.
Württemberg. reits kurz erwähnte erste Sitzung der ihrer Vertagung giebt der Schwäb. Merk. nachstehenden aus⸗ führlichen Bericht: Der Ministertisch ist unbesetzt. Präsident Scho⸗ der heißt die Mitglieder freundlich willkommen und fügt bei, er glaube im Sinne der Versammlung gehandelt zu haben, wenn er 11“ ie hesgednung gesetzt habe, men sönnen gung ehr habe an die Reihe kom⸗
Vice⸗Präsident Rödinger, als Vorstan Zerfasse 8 Kommission, giebt Nachricht iber den Skaud 9 Arkesnee 1 fassungs⸗Kommission. Diese Kommission habe in der ersten Zeit der Vertagung sieben Sitzungen, in de letzte 1 aber täglich zweimal Sitzung 18 ehten acht bis zehn Tagen ungeachtet doch ni Falngen gehalten; es sei aber aller Mühe
geach h. nicht möglich gewesen, einen vollständi 1 sungs⸗Entwurf zu Stande zu bringen, da 88 sseflgen Verfas⸗ von Monaten und Jahren gewesen sei. Indessen. . Arbeit Verfassungs⸗Entwurf, der in 13 Kapiteln bestehe, die 1ee . bereits fertig und berathen, die übrigen sieben Kapitel seien kuch ausgearbeitet, und ihre Berathung in der Kommission erfordere nur noch etwa acht Sitzungen; dann sei der ganze Entwurf fertig.
Stockmaier, als Vorstand der Finanz⸗Kommission, giebt Nachricht über den Stand der Geschäfte bei der Finanz⸗Kommission. Er sagt, diese Geschäfte seien so ziemlich vollendet. Es fehlten nur noch die Berichte über Entschädigungen, Ertrag der Salinen und über die verschiedenen Einnahmen der Staatskasse, sodann die Be⸗ richte über die Deckungsmittel, durch direkte und indirekte Steuern, und über die Erhöhung einiger Abgaben. Den letzteren Bericht glaubte die Kommission im Anstande lassen zu können „ weil man, da man nur einen zweijährigen Etat feststellen wolle, noch nicht wisse, ob überhaupt Steuer ⸗ Erhöhungen nö⸗ thig sind, und weil man nach den Anträgen der Finanz⸗Kommission vielleicht ohne Defizit und ohne Steuer⸗Erhöhungen üͤber die zwei Jahre hinüberkomme.
Nach dem Diarium sind zwei Anträge von dem Abgeordneten Pfeiffer gestellt worden: 1) die Regierung um Auskunft zu er⸗ suchen, welches Schicksal die Forderung Württembergs an Oester⸗ reich, auf Herausgabe des zurückbehaltenen Theils des vorderöster⸗ reichischen Religions⸗ und Studienfonds gehabt habe; 2) Antrag auf Erlassung eines Gesetzes über die den Grundrechten entspre⸗ chende Wahl der Ortsvorsteher. Beide Anträge werden in einer der nächsten Sitzungen entwickelt werden.
Stuttgart, 27. Juni. Landes⸗Versammlung nach
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Wr. 7.
mag. Das sogenannte Plenum hat sich zwar in Frankfurt versammelt, kann sich aber, wie in der Natur der Sache liegt, nicht für sich selbst wieder herstellen. Noch auffallender wäre es, wenn — wie behauptet wird — der württembergische Gesandte in Frankfurt beantragt hätte, die Staaten von den Konferenzen auszuschließen, welche das Plenum als solches nicht anerkennen. Das württember⸗ gische Ministerium soll zwar diese Handlung des Gesandten desavouirt haben, allein dies genügt nicht, und es sollte das Ministerium un⸗ tersuchen, von wem der Gesandte diese Instruction erhalten hat, und ob dieser Gesandte noch ferner in Frankfurt zu belassen ist. Ferner stellt das Königliche Reskript den einheitlichen Staat als Ziel der Bewegung des Jahres 1848 hin, und geht damit sogar noch weiter als wir, die wir als Ziel des Strebens blos einen Bundesstaat hingestellt haben. Aber mit der Ansicht des Königlichen Reskriptes steht wieder in auffallendem Wi⸗ derspruche die Bemerkung, daß die Bewegung des Jahrecs 1848 den Bund nicht aufgelöst habe. Weiter erkennt das Königliche Reskript an, daß der Art. 14 der Bundesakte durch die Grundrechte seine Gültigkeit auch für Württemberg verloren habe; soll dies Anerkenntniß einen Grund haben, so darf man hier etwa nicht zugleich auf den bundesrechtlichen Standpunkt sich stellen. Endlich beruft sich das Königliche Restript auf den Art. 148 des Strafgesetzbuches, hat aber dabei übersehen, daß dieser Artikel im vorigen Jahre aufgehoben worden ist. (Die Anträge der Ver⸗
fassungs⸗Kommission, so wie die Annahme derselben mit 55 gegen
Ueber die be⸗
Reyscher erhält das Wort, um im Namen der Verfassungs⸗ Kommission über das während der Vertagung am 17. Juni einge⸗
laufene Königliche Reskript vom 12. Juni zu berichten, nämlich über die Antwort auf die Anfrage der Landesversammlung, ob das Königliche Gesammtministerium die von dem Departements⸗Chef Aeußern dargelegten Ansichten über die Fortdauer des Bundes und der Bundesakte anerkenne. Reyscher hebt die Hauptpunkte des Königlichen Reskripts hervor und stellt eine Prüfung derselben an. Er sagt: Im Königl. Reskript wird zunächst be
merkt, die Bitte um Auskunft darüber, ob das Gesammt⸗Ministe⸗ rium mit den Ansichten des Departements⸗ Chefs des Aeußern von der Fortdauer des Bundes und der Bundesakte einverstanden sei, habe befremden müssen, da der Departements⸗Chef diese Ansichten als die der Regierung bezeichnet habe. Es hat aber der Departe⸗ ments⸗Chef des Aeußern eine Erklärung, jene Aeußerung sei wirk⸗ lich im Einklang mit dem Gesammt⸗Ministerium und im Namen des Königs abgegeben, keinesweges ausgesprochen, und die Landes⸗ versammlung war deshalb bei ihrer Bitte um Auskunft darüber in ihrem Recht. Der Erfolg hat auch gezeigt, daß das Gesammt⸗ Ministerium materiell mit den Ansichten des Departements⸗Chefs des Aeußern nicht einverstanden ist. Die ganze Auffassung in dem Königl. Reskript geht dahin, daß die Organisation des Bundes aufgehoben sei, nicht aber das Materielle des Bundes; mit dieser Ansicht aber, daß der Bundestag aufgehoben sei, schlägt sich das Ministerium zu der preußischen Auffassung, und es i dabei nur das
des
unerklärlich, wie Württemberg bei dem Bunde einen Gesandten aufstellen
4 Stimmen, sind bereits gestern mitgetheilt worden.)
Hierauf Uebergang zur Tagesordnung: Berathung des Berichts
der staatsrechtlichen Kommission über die deutsche Frage und über die von der Kommission beantragte Anklage vor dem Staatsge⸗ richtshofe gegen den provisorischen Chef des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Wächter⸗Spittler, wegen Verletzung der Verfassung. Die staatsrechtliche Kommission (Referent M. Mohl, Korref. Probst) hat hierüber wiederum einen ausführlichen Bericht erstattet. Es wird darin anerkannt, daß die deutsche Bundesakte vom 1815, wenngleich ohne jede Mitwirkung des deutschen Volkes zu Stande gekommen, wenngleich wenig Rechte für das Volk, um so größere Vorrechte aber für den Adel enthaltend, doch bis zum Jahre 1848 un bestritten das geltende po⸗ sitive oberste Gesetz für Deutschland und dessen einzelne Staaten war und den Gesetzen der Einzelstaaten vorgegangen sei. Allein im Jahre 1848 hätten die Bundes⸗Versammlung sowohl, als die gesammte Bundes⸗Verfassung und der Bund selbst ihr thatsächliches und rechtliches Ende gefunden, denn diese seien unterm 28. Juni 1848 von der National⸗Versammlung aufgehoben worden, und die deutschen Regierungen hätten sich unterm 12. Juli 1848 diesem Beschlusse unterworfen oder angeschlossen, indem die Bundes⸗Ver⸗ sammlung, als das allein berechtigte Organ des deutschen Bundes zihre bisherige Thätigkeit für beendet erklärt“, auch keinen Vorbe⸗ fas6 Wiederauflebens gemacht habe. Es könne daher mit Bund undeud von Recht nicht behauptet werden, daß der deutsche bestehen. Aus Bumpes ersammlung von 1815 noch zu Recht die deutschen Maͤchte Seg. 1. Bundesrechts hätten daher berg. Hieraus folge, in Beziehꝛung' ch, , mehr 21 Gih ktann niß, welches zwischen der württembergischen Regierung id denge Lande in Beziehung auf die von den übrigen deutschen Staaten stattfinde, daß von einer recht⸗ lichen Gültigkeit von Gesammtbeschlüssen, welche die deutschen Re⸗ gierungen fassen könnten, für Württemberg, in Anwendung des §. 3 der Verfassungs⸗Urkunde von 1819, schon deshalb nicht mehr die Rede sein könne, weil die Bundes⸗Versammlung durch das Gesetz der National⸗Versammlung vom 28. Juni 1848 unter der eigenen Anerkennung des Bundesorgans vom 12. Juli 1848 aufgehört habe, zu bestehen, und weil organische Beschlüsse des deutschen Bundes nur in dem Plenum der Bundes⸗Versammlung gefaßt werden konnten. Die einseitige Zustimmung der württembergischen Regierung zu Wiedereinführung des deutschen Bundes und zu abermaliger Schaffung eines, sei es provisorischen oder definitiven Bundesorgans sei jedenfalls rechtlich unzulässig, da eine Verfügung über die Schaffung einer solchen Centralgewalt nach den Beschlüssen und Akten der Bundes⸗Versammlung und nach dem eigenen Aner⸗ kenntnisse der württembergischen Regierung in verschiedenen Gesetzen und Erklärungen nur der National⸗Versammlung zustehe, und da, wenn dies nicht der Fall wäre, nach §. 85 der Verfassung die württembergische Regierung, wenigstens ohne Zustimmung der Landes⸗Versammlung, sich in ein solches Vertragsverhältniß zu anderen Staaten nicht begeben dürfte. Von diesen Grundsätzen ausgehend, glaubt die Kommission:
1) in Beziehung auf das Interim, in dem Beitritt der würt⸗ tembergischen Regierung zu dem Vertrag vom 30. September 1849, welcher durch die Note des Departements Chefs der auswärtigen Angelegenheiten vom 10. November 1849 erklärt worden ist, und 2) in der münchener Uebereinkunft vom 27. Februar 1850, so wie in der Note des Departements⸗Chefs der auswärtigen Angelegenheiten vom 5. März 1850, womit die Ratification derselben begleitet worden ist, nichts Anderes als Verfassungs⸗Verletzungen zu erblicken. Die Zustimmung zum Interim, wie zur münchener Uebereinkunft, sei zwar von dem Departements⸗Chef der auswärtigen Angelegenheiten im Namen der Regierung erklärt worden, und es sei überhaupt nicht zu be⸗ zweifeln, daß diese wichtigen politischen Akte Gegenstand der Be⸗ rathung im Ministerrathe oder im Geheimenrathe oder in beiden gewesen sein werden. Da jedoch beide Körper blos berathende Stellen seien und der Departements⸗Chef der auswärtigen Ange⸗ legenheiten die Verfügung in der Sache allein unterzeichnet habe, so sei nach der Verfassungs⸗Urkunde dieser für den Inhalt verant⸗ wortlich. Die staatsrechtliche Kommission trug nun darauf an:
1) Der Regierung zu erklären:
a) Daß die Landes⸗Versammlung jedes Bündniß, welches die Regierung mit anderen Mächten, sei es auf der Grundlage der Bundesakte von 1815, sei es als durchaus neue Uebereinkunft defi⸗
Vertretung Württembergs —“