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träge zu den Kosten der Polizei⸗Verwaltung in den größeren Städ⸗ ten) mit der Summe von 80,900 Fl. ins Budget aufzunehmen. Es seien demnach 1100 Fl. im ordentlichen und 20,000 Fl. im außerordentlichen Budget abzustreichen.“ In seiner Motivirung bemerkt der Antragsteller, daß er es unbillig finde, wenn man den größeren Städten, in denen man oft 50,000 Fl. auf Empfangs⸗ Feierlichkeiten verwendete, mit den Mitteln der armen bedrückten Landbewohner aufhelfen wolle; man habe erst kürzlich bei der Einkommen⸗Steuer die Lasten der Städter um 27 Prozent vermin⸗ dert, die der Landbewohner auf 100 pCt. erhöht; deshalb hoffe er auf Unterstützung seines Antrags. Derselbe wird unterstutzt, worauf von Steinsdorf die vom Ausschusse beantragte Streichung des Zuschusses von 2300 Fl. zur Lokal⸗Bau⸗Kommission München unter Erörterung der lokalen Verhältnisse bekämpft. Reinhart drückt dagegen sein Vergnügen über die Streichung des erwähnten Zuschusses durch den Ausschuß, als einen Akt der Gerechtigkeit, aus. Unter großer Heiterkeit der Versammlung bemerkt er, daß die Stadt München reich genug sei, um 2300 Fl. Zuschuß zu vermissen; es sei dies denn doch besser, als wenn man sie dem armen Bäuerlein aus der Tasche zöge. Der erste Secretair Nar bekämpft den Antrag des
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von Vukovar und Tovarnik. IV. Die Verwaltung der politischen Bezirke leiten und besorgen die Vice⸗Gesyäne mit den ihnen beigegebenen Bezirks⸗ Konzipisten und Expeditoren. Die Bezirksbehörden sind unmittelbar den Komitatsbehörden untergeordnet und bilden für ihr Verwaltungsgebiet die erste Instanz in politischen Geschäftsangelegenheiten. V. Der Vanalregie⸗ rung, den Komitats⸗ und Bezirksbehörden wird die nöthige Dienerschaft beigegeben, dann als Vergütung für amtliche Reisen innerhalb des Ver⸗ waltungsgebietes ein Reisepauschale, und endlich für die Besorgung der Manipulations⸗ und Schreibgeschäfte, insoweit nicht durch Zuweisung von vorhandenen Arbeitskräften gesorgt wird, und für die Kanzlei⸗Erfordernisse ein Kanzleipauschale angewiesen. VI. Die Banalregierung, die Komitats⸗ und Bezirksbehörden haben die Anordnungen und Aufträge der vorgesetzten Stellen genau und schleunig zu vollziehen. Die Vorsteher dieser Behörden sind für die gesammte Geschäftsführung verantwortlich, haben durch wieder⸗ holte Bereisungen sich von dem Zustande und der geregelten Ver⸗ waltung des ihnen anvertrauten Amtsgebietes zu uͤberzeugen und terung in ihren bisherigen Lasten erlangen u Waffendienstes und ihrer über alle wichtigeren Vorkommnisse an ihre Vorgesetzten Bericht auch fernerhin in Berücksichtigung ihres 825 besonderer Gnade und in so zu erstatten. Das unterstehende Amtspersonale, worüber ihnen die großen Verdienste in den letzten v der Gesetzgebung bestimmt werden gesetzliche Disziplinargewalt zusteht, ist strengstens verpflichtet, die dienstlichen und hier von Grund aus geholfen werden müsse. Der Red⸗ Kredit von 12,000 Fl. fur Unterstützungen nicht dem Staatsdienste
lange diesfalls nichts Anderes im 2r Dder Feld⸗Bataillone einen jährlichen Anordnungen und Aufträge pünktlich und ungesaͤumt zu vollziehen und die ner erklärt sich mit großer Sachkenntniß uüͤber die Verwal⸗ angehöriaer 8 visn V en geforderten 223,565 Fl wird: für jeden enrollirten Pienng von 2 Fl. 40 Kr., für einen Füh⸗ ihnen anvertrauten Geschafte nach der Andeutung der Amts⸗Vorsteher zu tung und erinnert an die endliche Verwirklichung des Selfgovern⸗ gageh n Indivi. Bon den gesorderten 223,565 Fl. bean⸗ Beitrag, und zwar für einen JFeldwel 95 2 F1.s Kr., füt einen Gefteiten behandeln. VlII. In Verhinderungsfüllen wird, in so hge iist voi ber “ “ v tragt der Ausschuß die Bewilligung von 197,505 Fl. für diesen Etat, rer, Korporal und Regimentstambour vo g. Zimmerleute, Fourierschützen, höheren Behörde eine andere Verfügung ersolgt, die Stelle des Banus von 5 8 und die 2 sd des Vie 8 82 st 6 da er weder die Erhöhung der Forderung für augenblickliche Unter⸗ und Spielmann von 1 Fl. 36 Kr.,, suo Ar. Arhalten. dem Vice⸗Ban, die Stelle des Ober⸗Gespans von dem Komitats⸗Rathe, Budget möge transitorisch sein, die Kreisregierungen seien ee cht; stützung hülfsbedürftiger Staatsdiener von 77,000 Fl. auf 21,000 Gemeine und EE11 außerhalb des Gränzgebietes haben die Stelle des Vice⸗Gespans von dem im Range ersten, im Amtssitze be⸗ deshalb bitte er um Zustimmung für seinen Antrag. Forndran: Fl., noch die Zustimmung zu dem nachträglich beantragten Kredit 8 . 1 Beitrags und außerdem noch dazu einen Zuschuß findlichen Konzipisten versehen. VIII. Die politische Administration gehört Auch er sei der Ansicht, daß durch den Antrag des Abg. Ruland das von 12,000 Fl. für augenblickliche Unterstützung der durch Aufhe⸗ 8 vs⸗ a vns 6 Fl für jeden ausmarschirten Dienstmann zu genießen. zu öoberst in den Bereich des Ministeriums des Innern. Der Wirkungs⸗ Bedürfniß nicht gründlich beseitigt werde, allein seiner relativen bung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden brodlos ge⸗ hsg Eesterer Beittag ist vom Tage der Enrollirung, letzterer aber vom Tage kreis der politischen Organe umfaßt alle Angelegenheiten, welche in den Güte wegen müsse er ihn unterstützen. Nach einigen Bemerkungen wordenen Jäger befürworten zu können glaube. Abgeordn. De⸗
f 5 in Garnisons⸗Dienste bis zu Ende des Mo⸗ Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern einschlagen. In den zum der Abgg. Kirchgeßner und Fürst Wallerstein wird die Diskussion genhart stellt den Antrag: „es sollen als Ziffer VIl. noch 8000 1““ bE“ gehörigen Zweigen des offentlichen geschlossen. Der Referent spricht sich aus Gründen der Spar⸗ Fl. zur besseren Dotirung der Kreishülfs⸗Kassen eingesetzt werden.“ Dienstes haben die politischen Organe insoweit einzuschreiten und mitzu- samkeit gegen den Antrag des Abg. aus, stimmt Die Motivirung dieses Antrags erregt wiederholte Heiterkeit, ins⸗ liefert ein zweifelhaftes Ergebniß, weshalb Namensaufruf nöthig em Antr' ein Diäten⸗Regulativ bei. Der Staats⸗Minister zes ZJEECEAEA. 1S 8— 1 S. 6 6 b 81ö“ 3 1] 888 8 1—
dem Antrag auf ein Diäten⸗Regulativ bei besondere die Stelle, daß der Hunger auch eine „Schlange“ sei, wird. In dieser namentlichen Abstimmung wird der Antrag des gions-Unterricht eine unmitlelbare Einwirkung auf die Volksschule gegeben werden solle, den kirchlichen Dienern müsse es überall es
wirken, als es ihre allgemeine Verpflichtung für die Kundmachung und Vollziehung der gesetzlichen Anordnungen und für die Aufrechthaltung der .J; 8 J.“ die Regier sch jetz 5 ,8 b 1 der Finanzen macht die Mittheilung, daß die Regierung schon jetzt welcher der Kopf zertreten werden müsse. Fürst W allerstein Abg. Reinhart mit 65 gegen 55 Stimmen angenommen. Mit die⸗
Lehrerwahl betreffe, für letztere schon um deswillen, weil mit einer grußer. Anzahl der Schulstellen Kirchendienste verbunden seien. Auf einen Antrag Schlote's wird der ausdrückliche Wunsch in das Begleitschreiben aufgenommen, daß über eine größere Betheiligun der Gemeinden bei Anstellung ihrer Lehrer die Regierun 88 5 ⸗ lichst Ständen Vorlagen machen möge. Im § 99 n. “ daß ein Schulkundiger als Referent zur Mitbearbeitung der Volks⸗ schule im Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenhei⸗ ten angestellt werden solle. Ein Verbesserungs⸗Antrag Saxer's, die Worte „vorbehaltlich der dem künftigen Landes⸗Konsistorium babei gebührenden Stellung“ hinzuzufügen, wird abgelehnt. §. 10 setzt die weiteren Rechte der Kirche näher fest. Es soll z. B. die Zu⸗ stimmung der zuständigen Kirchenbehörde bei Einführung neuer für den Religionsunterricht bestimmter oder doch denselben berüh⸗ render Schulbücher (zu welchen Steinvorth auch geschichtliche Buͤ⸗ cher rechnet) erforderlich sein. Diese und ähnliche Bestimmungen finden keinen Widerspruch. Opposition erhob sich nur da, wo man etwa die Rechte der Kirche noch nicht genug gewahrt glaubte. Und doch hat der Ausschuß anscheinend sein angelegentlichstes e Streben darauf gerichtet, den Ansprüchen der Kirche möglichst Abg. Reinhart; desgleichen Forndran, welcher einer Aeußerung Rechnung zu tragen, ihre wirklichen und vermeintlichen Rechte zu des Antragstellers, daß er nicht begreife, warum die Bauern die schonen, die kirchliche Partei mit der neuen Ordnung der Dinge Polizei der Städter bezahlen sollen, entgegenhält, daß dir Städter zu „versöhnen“, wie Steinvorth in seiner die gestrige Be⸗ auch viel für das Land bezahlen müßten. Fürst Wallerstein un⸗ rathung einleitenden Rede sich ausdrückte. Für eine Tren⸗ terstützt den Antrag, gegen welchen sich noch Kirchgeßner, der nung der Schule von der Kirche wagte nicht einmal der 1 Schatten eines Wunsches sich zu erklären, der bloße Gedanke
Referent und der Ministerial⸗ Kommissär Dillis aussprechen. Die gewöhnliche Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben daran schien von vorn herein als ein vollständig beseitigter ange⸗ sehen zu werden. Man tadelte, daß der Kirche nur für den Reli⸗
trag: Die Kammer wolle beschließen, auf verfassungsmäßigem Wege zu beantragen: „Es wolle die beabsichtigte Anstellung von ständigen Kanzlisten und Rechnungsgehülfen bei den Kreisregierun⸗ gen baldigst bewerkstelligt werden.“ Nach Begründung dieser An⸗ träge und stattgefundener Unterstützung derselben wird die Diskus⸗ sion eröffnet. Forndran spricht den Wunsch aus, daß in Zukunft die Kosten für die Stadtkommissariate zugleich auf die Staatskasse übernommen werden. Rö mich: Es sei in diesem Etat ein Posten von 5900 Fl. für Kosten der Gemeindewahlen. In der Pfalz würden die Kosten der Gemeindewahlen auch von den Gemeinden allein getragen. Es sei nun wohl billig, entweder, daß dieser Posten gestrichen werde oder daß der Pfalz diese Kosten ebenfalls vom Staate vergütet werden. S chnizlein und Kirchgeßner unterstützen den Antrag des Abg. Ruland, während Fürst Wal⸗ lerstein sich dagegen ausspricht, weil er, wie er bereits an⸗ geführt habe, das Budget nur als ein Transitorium betrachte
s mit dem Beitrage gehalten werden solle? Der Staatsminister von Zwehl: Die Regierung werde den Beitrag wohl verwenden, wenn die Statuten des Unterstützungs⸗Vereins von den Bethei⸗ ligten entworfen und von dem Ministerium genehmigt seien. Die Abstimmung über den Antrag des Abgeordn. Hopf durch Auf⸗ stehen und Sitzenbleiben ist zweifelhaft, weshalb Namens⸗ Aufruf nothwendig wird. Bei dieser namentlichen Abstimmung wird das Postulat des Abgeordn. Hopf im Gesammt⸗ Betrage von 226,200 Fl. mit 62 gegen 55 Stimmen verworfen. Die Ausschuß⸗Position wird hierauf genehmigt.
Kap. XI. Der Etat der Ausgaben auf Wohlthätigkeit. Dieser Etat enthält theils Ausgaben für Beiträge des Staates an Anstalten der Armen⸗ und Krankenpflege, welche meist auf Privatrechtstiteln beruhen, theis Summen zur Unterstützung gering besoldeter Staatsdiener und ihrer Hinterbliebenen, theils Ausgaben auf Transport und Verpflegung Heimatloser, endlich einen nachträglich beantragten
§. 58. Eben so tritt die Reserve und unenrollirte Mannschaft bei all⸗ gemeinen Vorrückungen auf den Kordon des eigenen Regimentsbezirks, wenn selche über vier Tage dauert, in die Löhnung und in den Bezug des Brot⸗ geldes. Zu Räubertrieben f. inneren Allarmen müssen die Gränzer un⸗ entgeltlich zu den Waffen greifen. “ - §. 59* Der Gränzsosbat erhält vom Staate die vollständige Behlei⸗ dung, Bewaffnung, Rüstung und Munition. In Bezug auf die G“ digung der Serezaner und der Reiterei werden nähere A“ 29 gest, wo hingegen das bisher bemessene Dienst⸗Konstitutivum S Dienste hort. Gränzsoldaten, welche durch vor dem Feinde oder ö Absicht erhaltene Gebrechen ganz erwerbsunfähig geworden sind, Vorschrif⸗
auf die Invalidenversorgung nach den für die Armee bestehen ten behandelt werden. 2 2 §. 60. Obgleich die Gränzhäuser durch di
b sich eine wesentliche Erleich⸗ lichen Arbeit und der Hutweide⸗Taxe schon an 88 79 sollen dieselben doch
e Aufhebung der unentgelt⸗
Abrückung ins Feld oder i — . ve ö’ ben Mann in Abgang kommt oder wieder nach Hause zu⸗ rücktehrt den betreffenden Gränzhaͤusern jährlich zur Gebühr zu stellen. Das Reserve⸗Bataillon tritt in diese Gebühr vom Tage der aktiven Dienst⸗
rial⸗Arbeitsleistung, so wie die in der banater Gränze bisher bestandene
den liegen, bleibt eine Verpflichtung derselben.
oͤffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit mit sich bringt, oder ihnen von den betreffenden Ministerien, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, durch besondere Weisungen oder Instructionen auferlegt oder zu⸗ gestanden wird. IX. Die Organe der politischen Verwaltung haben bei ihrer Ge schäftsführung die Gesetze und Verordnungen, welche hinsichtlich der ihrer Kom⸗ petenz zugewiesenen Verwaltungs⸗Gegenstände bestehen, insoweit sie nicht durch die Reichsverfassung, durch neuere Gesetze oder durch diese Organisirungs⸗ Normen abgeändert sind, und in so lange zu beobachten, bis ihnen andere gesetzliche Anordnungen vorgezeichnet werden. X. Die Durchführung der Organisation der politischen Verwaltung in Croatien und Slavonien und die Einsetzung der neuen Behörden daselbst wird einer besonderen, dem Mi⸗ nisterium des Innern unmittelbar unterstehenden und unter dem Vorsitze des Banus zusammengesetzten Organisirungs⸗Kommission anvertraut. Wien, 12 Gunnt Bach
sits. Die Kommandirung der Mannschaft in den Regiments⸗ und Kordons⸗Dienst wird im Interesse der Landwirthschaft, und wo es die Lokal⸗Umstände erfordern, auch über acht Tage gestattet. Fünftes Hauptstäü ck. Von der Arbeit. §. 62. Die Verpflichtung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Aera⸗ Hutweide⸗Taxe, wird aufgehoben. 8 *Dabei bleiben besondere Anordnungen für die Fälle vorbehalten, in denen wegen Elementar⸗Ereignissen die dringende Nothwendigkeit von Ar⸗ beitsleistungen eintritt, welche nach Maß des Bedarfs von den Gemeinden gegen Taglohn beizustellen sind. -. 63. Die Bestreitung der Arbeiten, welche im Interesse der Gemein⸗
§. 64. Zur Beistellung der landesüblichen Vorspann gegen die sostem⸗ mäßige Bezahlung sind die Gränzbewohner verpflichtet. böPööbT Von der Besteuerung. §. 65. Die Regelung des Steuerwesens in der Gränze wird beson⸗ deren Verfügungen vorbehalten. Bis dahin bleibt das gegenwärtige Steuer⸗
sostem in Wirksamkeit. 1 S11
Stebente 8 Von den Militairgränz⸗Kommunitäten. §. 66. Die unter dem Namen der Militairgränz⸗Kommunitäten in der Militairgränze bestehenden Städte und Märkte erhalten ihre eigene Ge⸗ neindeverfassung auf Grundlage des allgemeinen Gemeindegesetzes mit Be⸗ chtung ihrer eigenthümlichen Verhältnisse und bleiben, wie bisher, als in⸗ egrirende Theile der Militairgränze mit dieser im Verbande. Eine besondere Vorschrift wird diesen Verband, so wie die Stellung er Kommunitäten zu den Landes⸗Militair⸗Behörden, regeln. In den Militairgränz⸗Kommunitäten kömmt die allgemeine öster chische Conseriptions⸗ und Rekrutirungs⸗-Norm in Anwendung. Dritter Abschnitt. Politische Eintheilung der Militairgränze. X11“ §. 67. Die kroatisch⸗slavonische und banatisch⸗serbische Militairgränze leibt ohne Verrückung ihrer bisherigen Territorial⸗Abmarkung nach ört⸗ ichen Verhältnissen in Divisionen, Brigaden, Regiments⸗ und Compagnie⸗ Zezirke eingetheilt. F v“ §. 68. Die unterste Eintheilung der Militairgränze zerfällt in die Ortsgemeinden, deren eine oder mehrere eine Compagnie bilden. §. 69. Bei der vorzunehmenden Organisirung der Gemeinden dient zur Richtschnur, daß keine Ortsgemeinde über die Gränzen des Compagnie⸗ Bezirkes hinausgehe. eEen. h Peheh alnnisen der Militairgränze anpassende Gemeindever⸗ fassung wird durch eine besondere Verordnung festgestellt werden. §. 70. Die Vertretungen dieser beiden Militair⸗Gränzgebiete werden durch besondere Verordnungen geregelt werden. So gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt⸗ und Residenzstadt Wien, den 7. Mai 1850. Franz Joseph. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Kulmer. Thinnfeld. Schmerling. Thun. Ueber die Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Croatien und Slavonien ist folgende Verordnung des Ministeriums des Innern ergangen: 8 „In Gemäßheit der allerhöchsten Entschließung vom 7. April 1850 werden nachstehende Bestimmungen über die Einrichtung der politischen Ver⸗ waltung in dem Kronlande Croatien und Slavonien erlassen und zur allgemeinen Kenntniß gebracht: I. An der Spitze der Verwaltung der Königreiche Croatien und Slavonien steht der Banus. Unter des⸗ sen Vorsitz und Leitung besteht die Banal⸗Regierung aus einem Banal⸗ Nathe erster Klasse, der den Titel eines Vicc⸗Ban zu führen hat, aus zwei Banal⸗Räthen zweiter Klasse, aus drei Banal⸗Konzipisten, einem Expeditor und einem Translator. II. Behufs der politischen Verwaltung wird Croa⸗ tien in die Gespanschaften von Agram, Warasdin, Kreutz und Fiume; und Slavonien in die Gespanschaften von Essek und Posega getheilt. Die Ko⸗ mitats⸗Behörden werden gebildet unter dem Vorsitze und der Leitung der Obergespäne von den ihnen beigegebenen Komitats⸗Räthen, Komitats⸗Kon⸗ zipisten und Erpeditoren. Die Komitats⸗Behörden sind unmittelbar der Banal⸗Regierung untergeordnet. III. Die unterste Eintheilung des Landes in politisch⸗administrativer Beziehung bilden die Bezirke. Die agramer Ge⸗ panschaft theilt sich in sechs Bezirke mit den Hauptorten Agram, Samo⸗ bor, St. Ivan, Sissek, Jaska und Karlstadt. Der agramer Bezirk umfaßt nie Bezirks⸗Gerichte von Agram, Stubica und Berdovec. Der samoborer Bezirk die Gerichte von Samobor und Brezovica; der St. ivaner Bezirk die Gerichte von St. Ivan und Dugasela; der sisseker Bezirk die Gerichte von Sissek, Gorica, Pocupsko und Topolovecz; der jaskaer Bezirk die Gerichte von Jaska, Krasic und Kupeina, und der karlstädter Bezirk die Gerichte von Karl⸗ stadt und Bosiljevo. Die fiumer Gespanschaft theilt sich in zwei Bezirke mit den Hauptorten Buccari und Delnice. Der Bezirk von Buccari um⸗ faßt die Bezirksgerichtssprengel von Fiume, Buccari und Cirkvenica; der von Delnice die Gerichtssprengel von Brod, Merkopail und Cubar. Die Iv-vee Wespanschaft, zu welcher auch die Mur⸗Insel gehört, mit Aus⸗ 12 e Be deine htase Fomitat einverleibten legrader Gemeinde, theilt sich Se 5 e ;. Pehttosten Warasdin, Klanpecz, Krapina und Csa⸗ Lepoglava Vinita Ee n; büe Gerichtssprengel von Warasdin, Klanpecz und Pregroda; der ü⸗ 8g bn. von Klanbech pe Gerichte Fen und Zlatar, und de Se int erik von Krapina die Gerichte von Krapina Smidovoz und Prelot 8 1 E die Gerichte von Csakaturn, herte mit den Hauptorten Ar. reutzer Gespanschaft theilt sich in zwei Be⸗ umsaßt die Gerichtssprengel . ber⸗ Der Bezirk von Kreutz Oeetovo, und der Vezirk von K reutz, * eumarhof, Verbovecz, Poljuna, und Ludbregh. Die po Kopreinitz die Gerichtssprengel von Kopreinitz den Hauptorien Poze Gespanschaft theilt sich in zwei Bezirke mit Gerichie don Pozeg 1epirdercher aczd „Der Vezirt von Pozeg umfaßt die die Gerichte von Fertar, dee und Pektez, und der Bezirk von Pakracz schaft mit dem aus dem e und Daruvar. Die esseker Gespan⸗ in vier Bezirke mit den 8 zugewiesenen Gebietstheile wird covar getheilt. Der esseter rten, Essek, Veröcze, Diacovar und Vu⸗ von Essek, Valpo und Sotat 5 umfaßt die Bezirksgerichtssprengel von Veröcze, Vucin Szlatina und 8 der veröczer Bezirk die Gerichte ahovica; der diakovarer Bezirk die
Bayern. München, 26. Juni. (Nürnb. Korresp.) Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Auf der Tages⸗ ordnung steht die Fortsetzung der Ausgabe⸗Budgetberathung und Schlußfassung. Die Berathung beginnt mit Kapitel VI., Etat des Königlichen Staatsministeriums der Justiz. Die Regierung verlangt hier 1,440,852 ½ Fl. Der Ausschuß begutachtete diese Summe, trennte dieselbe jedoch in einen ordentlichen Vor⸗ schlag zu 1,305,990 Fl. und in einen außerordentlichen zu 134,864 Fl. Anträge hierzu liegen nicht vor. Der Referent Freiherr von Lerchenfeld bezieht sich auf die in seinem Referate niedergelegten Motive und empfiehlt dringend die Annahme der ver⸗ anschlagten Summen. Fürst Wallerstein beleuchtet in kritischer Weise die spezielle Vorlage sowohl, als das ganze Budget, und ist der Ansicht, daß wir zur Zeit nur ein Transitorium berathen. Er konstatirt diesen Umstand, um sein Verhalten zu motiviren, warum er im Laufe der Berathung nicht oder nur leise Anregungen geben werde, welche unter anderen Voraussetzungen ihm die Stellung von Anträgen unerläßlich machten. Dr. Schmidt spricht gegen die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der bayerischen Justiz, die von einer gänzlichen Verkennung und Ignorirung der gesetzlichen Bestimmungen zeugt. Er beginnt mit den Ausnahmegerichten der 30er Jahre und vergleicht sie mit denen im Jahre 1848. Die Regierung habe den Glauben an die Selbstständigkeit der Richter in Verbindung mit dem Plenarbeschlusse des obersten Gerichtshofs, der die Constitution verletze, selbst untergraben. Die Ausfälle des Herrn Schmidt auf das Justiz⸗Ministerium, die Ober⸗Appellations⸗ gerichte und die ordentlichen Gerichte veranlassen den Präsidenten, den Redner aufzufordern, doch bei der Sache zu bleiben. Dr. Schmidt entgegnet, daß er bei der Sache sei und fordert die Kam⸗ mer auf, den Etat nicht zu bewilligen, da wir die Gesetze, die Ge richtsverfassung, die Stellung der gerichtlichen Beamten und die Ab- änderung des Strafgesetzbuchs betreffend, noch nicht hätten, während bereits die Geld Positionen dafür verlangt würden. Zum Schlusse erwähnt der Redner noch eines Bramten in Nürnberg, der wegen seiner Betheiligung am Deutsch⸗Katholizismus quieszirt worden sei und folgert daraus einen weiteren Vorwurf für das Ministerium. Der Referent bemerkt dem Redner, daß die fraglichen Ansätze für die bisherige, nicht für die neue Gerichts⸗Organisation verlangt seien und spricht den Wunsch aus, doch die Vorlagen vorher etwas anzusehen, ehe man darüber spreche, da gerade das Volk, um dessen Geld es sich jetzt handle, ein Recht darauf habe, daß keine Stunde unnütz verloren gehe. Der Staatsminister der Justiz: Da gegen den Etat keine speziellen Erinnerungen geltend gemacht wor den, so halte er sich der Mühe überhoben, die gemachten Ansätze einzeln zu rechtfertigen. Nur eine Bemerkung müsse er sich erlau⸗ ben. Der Etat beschäftige sich mit der dermaligen Gerichts⸗Verfassung und werde eine bedeutende Aenderung erleben, wenn das Gesetz über die Gerichts⸗Verfassung zu Stande gekommen sein werde. Er bedauere, daß das Gesetz nicht sobald erledigt worden, trotzdem es beim Beginn des Landtags eingebracht sei, um rechtzeitig die Grund⸗ lagen des neuen Etats machen zu können. Die Aufstellung eines even⸗ tuellen Etats sei rein unmöglich, da bei den divergirenden Ansichten der drei Gesetzes⸗Faktoren über die Aufstellung der Kräfte gar nichts Positi⸗ ves zur Zeit bestimmt werden könne. Er behalte sich vor, wenn das Gesetz zu Stande gekommen sein werde, wo möglich noch vor Be⸗ endigung des Landtags den Etat dafür einer hohen Kammer noch nachträglich vorzulegen. Was die Angriffe des Herrn Schmidt betrifft, schließt der Herr Minister, so sind dieselben ein seltsames Gemisch von Unkenntniß gesetzlicher Bestimmungen, Irrthümern, faktischer Verhältnisse und eigenthümlicher Begriffsverwirrung. Er finde es unter der Würde der bayerischen Justiz, auf ein Weiteres einzugehen. (Mehrere Stimmen: Sehv gut!)
Bei der nun erfolgenden Abstimmung werden die Anträge des Ausschusses mit allen gegen eine Stimme (Dr. Schmidt) genehmigt.
Kap. VII. Etat des Staats⸗Ministeriums des Innern. Der⸗ selbe beträgt nach dem Voranschlage der sechsten Finanz⸗Periode 1,063,198 Fl., welche sich jedoch wegen Ueberweisung eines Theils des Militair⸗Etats an das Ministerium für Kirchen⸗ und Schul⸗ Angelegenheiten auf 1,041,914 Fl., beziehungsweise durch den Nachtrag vom 19. Mai auf 1,049,187 Fl. mindert. Der Aus⸗ schuß begutachtet die Bewilligung einer Summe von 1,031,923 Fl.
Abgeordneter Kolb beantragt: 1) Die Kammer wolle beschließen, auf verfassungsmäßigem Wege zu beantragen: „Es wolle ein Re⸗ zulativ zur gesetzlichen Feststellung der Diäten und Reisekosten zur Vorlage gebracht werden.“ 2) Die Kammer wolle beschließen: „Die Auszahlung sogenannter „Repräsentationsgelder“ an Regierungs⸗
sich damit beschäftige, ein Diäten⸗Regulativ anzufertigen. Was den Antrag bezüglich der Repräsentationsgelder der Regierungs⸗Präsi⸗ denten betreffe, so werde die Regierung bei neuen Ernennungen den⸗ selben in Erwägung ziehen; zur Zeit würde die sofortige Aufhebung eine unbillige Beeinträchtigung sein. Dem Rulandschen Antrag werde die Regierung die geeignete Berücksichtigung, falls er angenommen würde, zu Theil werden lassen. Es folgt nun die Abstimmung, in welcher der Etat nach dem Ausschuß⸗Antrage bewilligt und die drei gestellten Anträge angenommen werden. Kap. VIII. Gemeinschaftlicher Etat der Staats⸗Ministerien des Innern und der Justiz, resp. Etat der Landgerichte. Die Re⸗ gierung verlangt 1,565,992 Fl.; der Ausschuß schlägt vor, diese Summe zu bewilligen, stellt jedoch einen Antrag, welcher dahin geht: Die Kammer wolle beschließen, auf verfassungsmäßigem Wege zu beantragen: „Es sei schon jetzt bei Anstellungen anf die bevor⸗ stehende Umgestaltung der Landgerichte geeignete Rücksicht zu neh⸗ men, sonach hätten Personal⸗Vermehrungen nur im Falle des drin⸗ gendsten Bedürfnisses einzutreten und seien erledigte Stellen, wo nur immer möglich, einstweilen nur durch Verweser versehen zu lassen.“ Der Referent bemerkt, daß dieser Etat nur ein vorübergehender sei, welcher mit der neuen Organisalion der Gerichts⸗ und Verwal⸗ tungs⸗Behörden nebst allen übrigen Folgen der Verbindung der Justiz und Verwaltung vollends aus unserem Staats⸗Organismus und unserem Staatshaushalte verschwinden werde. Aus diesem Gesichts⸗ punkte rechtfertige sich auch der Ausschußwunsch. Kirchgeßner stellt den Antrag: „Es möge bei Anstellung von Gerichtsdienern vorzugsweise auf verdiente Gerichtsdieners⸗Gehülfen Rücksicht genom⸗- men werden.“ die Diskussion über die Vorlagen eröffnet wird. Fink spricht sich gegen den Wunsch des Ausschusses aus. Die Landgerichte hätten auch richterliche Functionen, und diese dürften nicht durch Verweser ver⸗ sehen werden. Das künftige Gerichtspersonal werde übrigens nicht so sehr verringert werden, daß aus einer jetzigen Besetzung erledigter Stellen ein Mißstand bezüglich der künftigen Wiederverwendung entstehen dürfte. Der Referent: Der Ausschuß wolle nicht für richterliche Functionen, sondern für administrative Gegenstände Functionaire, und das ginge wohl an. Die Landrichterstellen könn ten übrigens Assessoren wohl verwesen, wie wir dies ja stündlich sähen. Was das Institut der Gerichtsdiener betreffe, so halte er es für ein durchaus fehlerhaftes, dessen Verbesserung er von der neuen Gerichts⸗Organisation hoffe. Der Herr Ministerial⸗Kommissär Dil lis theilt die Bedenken des Abgeordneten Fink und fügt bei, daß bei vielen Landgerichten kollegiale Behandlung vorgeschrieben sei, so daß eine vollständige Besetzung unerläßlich wäre. Auf die Verhält nisse der Gerichtsdiener würde geeignete Rücksicht genommen werden. Die nun erfolgende Abstimmung ergiebt die Annahme der Position, des Ausschußwunsches und des Kirchgeßnerschen Antrages. Kap. XI, C. Etat der Ausgaben auf Gesundheit. Derselbe beläuft sich auf 206,702 Fl., wovon der Ausschuß 500 Fl. gestrichen hat, indem 900 Fl. für Unterstützung der pfälzischen Hebammen⸗ schülerinnen und zur Gehaltserhöhung für den Medizinalrath von Oberbayern abgelehnt wurden. Zu dieser Summe wird noch eine weitere Forderung von 20,000 Fl. gestellt zur Gründung eines Ver⸗ eins für Unterstüͤtzung von Aerzten und ärztlichen Hinterlassenen, die als Kapitalstock für diesen Verein dienen sollen. Der Ausschuß verwarf diesen Antrag einstimmig, da ein Rechtsgrund, dem Stande der Aerzte eine vorzugsweise Begünstigung zuzugestehen, nicht vor⸗ handen sei. Der Referent entwickelt den Grund, welcher den Aus schuß veranlaßte, den nachträglichen Antrag des Königl. Staats⸗ Ministeriums des Innern vom 19. Mai l. J., zum den erwähnten Betrag von 20,000 Fl., abzulehnen, ausführlicher, worauf der Ab⸗ geordnete Hopf sich diesen Antrag aneignet und ihn reproduzirt, unter Verweisung auf die Verdienste, welche der ärztliche Stand sich um das Gemeindewohl erwerbe. Dr. Heine unterstützt diesen Antrag mit großer Wärme und ergreift die Gelegenheit, seine ärzt⸗ lichen Reformpläne, auf die heftigen Anfechtungen hin, welche sie von vielen Seiten und zumal von Kollegen erlilten, zu rechtferti⸗ gen und darzulegen. Sein Plan wolle eine Anstrebung der allge⸗ meinen Gesundheitspflege im Lande in gemeinsamer Mitwirkung der Aerzte und des Staats zur endlichen Beseitigung der bloßen Re— zeptschreiberei. Nur kleinliche materielle Interessen hätten seine Absicht verkennen können. Er wolle endlich die niederträchtige Abhängigkeit, in welcher die Gerichts⸗Aerzte zu der Regierung und dem Ministerium stehen, welche sie beliebig hin⸗ und herwerfen, abge schafft wissen und eine gerichtsärztliche Organisation anstreben. Vor der Oeffentlichkeit müsse alle ärziliche Kleinmeisterei aufhören, und diese werde auf dem Lande gehegt. Die Angeklagten, die Un⸗ schuldigen und die Mißhandelten wußten dies am besten. 8 as Institut der Distrikts⸗Aerzte solle die kleinen ohysikatischen Vor kommnisse übernehmen, die Bezirksgerichts⸗Aerzte sollten bei schwe— ren Fällen gerufen werden. Nicht die Behandlung selbst, sondern das Gutachten und die Vertretung vor der Oeffentlichkeit sollten ausschließlich den Bezirksgerichts⸗Aerzten zustehen, nn durch sei für eine würdige Vertretung der Aerzte vor dem gericht⸗ lichen Forum gesorgt. Der Staats⸗Minister vo n Rin gelmann entwickelt die Motive, welche die Regierung bei Einbringung des vom Abgeordneten Hoͤpf reproduzirten Antrages geleitet haben, und empfiehlt dessen Annahme in klarem, warmem Vortrage.
Dr. Heine stellt an den Ministertisch die Frage, wie es denn
Gerichte von Diakovar und Nasce re 888 ö ezirk die Gerichte Präsidenten ist inskünftige einzustellen.“ Ruland stellt den An⸗
mit der Organisation des Unterstützungs⸗Vereins aussehe, und wie
Derselbe findet die nöthige Unterstützung, worauf
trefflich bewährt, wie
knüpft auch hier wieder die Bemarkung an, daß vor Allem und blos dadurch gründlich für den Staatsdiener gesorgt werden könne, wenn die Verfassungsrevision vorgenommen werde; worauf der Staats⸗Minister von Ringelmann die Versicherung abgiebt, daß, falls eine Vertagung des Landtags eintrete und Ausschüsse zurück⸗ bleiben sollten, eine der ersten Regierungs⸗Vorlagen an dieselbe die des revidirten IX. Edikts (Staatsdiener⸗Ver hältnisse) bilden würde. An der Debatte betheiligen sich noch die Abgeordneten Forndran, Thinnes, Kirchgeßner, Degenhart, der Referent und der Ministerial⸗ Kommissär von Wanner, welche beide Letztere sich gegen die Degen⸗ hartsche Modification aussprechen. Bei der Abstimmung wird die Ausschuß⸗Position sammt dem weiteren Antrage des Ausschusses welcher lautet: Die Kammer wolle beschließen, auf verfassungsmä⸗ Bigem Wege zu beantragen: „Die bewillizte Summe von 17,000 Fl. für augenblickliche Unterstützung sei ausschließlich für das ohne pragmatische Rechte angestellte Personal des Staatsdienstes zu ver⸗ wenden und daraus vorzugsweise solchen Individuen die Mittel zur Entrichtung der Aufnahme⸗Gebühr in den Pensions⸗ und Un⸗ terstützungs⸗Verein für das Kanzlei⸗Personal zu verabfolgen“, an⸗ genommen, dagegen der Antrag Degenhart's abgelehnt. Die Siz⸗ zung wird hierauf um 12 Uhr geschlossen und die Fortsetzung auf 4 Uhr anberaumt.
MNachmittags⸗Sitzung der Abgeordneten⸗Kammer. Fortsetzung der Berathung und Schlußfassung des Ausgaben⸗Bud⸗ gets. Es wird zu Kapitel XI. Abtheilung E., den Etat der Aus⸗ gaben auf Sicherheit betreffend, üͤbergegangen. Die Regierung hat hierfür cine Position von 720,031 Fl. beantragt und der Ausschuß die Bewilligung begutachtet. Der Referent Freiherr von Ler⸗ chenfeld bemerkt, daß dies eine jener Anstalten sei, die seither immer zu gering dotirt gewesen seien; er wünsche der Regierung Glück, wenn sie mit diesen Geldmitteln durchkomme. Besondere Empfehlung verdiene die Position für die Straf⸗Anstalten, damit das System unseres Obermaier, das sich als so ausgezeichnet be— währt habe, in ganz Bapern durchgeführt werde. Forndran bemerkt bezüglich der Straf⸗Anstalten, daß der Fabrik⸗Betrieb in denselben das Privat⸗Gewerbe beeinträchtigt. Gelbert spendet der ausgezeichneten Instruction, welche der quieszirte Regierungs⸗ Präsident von Zenetti bezüglich der Straf⸗Anstalten ausge⸗ arbeitet habe, verdientes Lob. Meuth schließt sich dem Vorredner
an und verbindet hiermit seinen Dank für das Wirken dieses Be⸗
amten in der Pfalz. Hierau knüpft der Redner eine sehr gediegene Beleuchtung der verschiedenen Strafsysteme und bemerkt, daß die Akten uber die Frage, welches System das beste sei, noch lange nicht geschlossen seien. Das Obermaiersche System habe sich bis jetzt als er aus eigener Erfahrung bestätigen könne;
indessen dürfe man die Fortschritte des Gefängnißwesens in Frank⸗
reich, England, Belgien, Schweden, Baden nicht außer Acht lassen.
Fürst Wallerstein spricht sein Bedauern über die Konkurrenz ber Strafanstalten mit den Privatgewerben aus. Wenn Gewerbe⸗ freiheit bestände, so würde er nichts dagegen einwenden, wenn diese Anstalten dieselbe auch für sich in Anspruch nehmen wuͤrden; so aber liege eine Beeinträchtigung der betroffenen Gewerbsberechtig en darin. Unter Klagen über die mangelhafte Einrichtung unserer Zwangsarbeits⸗Anstalten spendet auch dieser Redner dem Regie⸗ rungs⸗Rathe Obermaier seine volle Anerkennung. Staats⸗Minister on Ringelmann: Mit Recht habe ein Vorredner bemerkt, daß ie Akten über die Verbesserung der Straf⸗Anstalten noch nicht ge⸗ chlossen seien, ob nämlich das pennsylvanische oder das Obermaier⸗ che System den Vorzug verdiene. Die neue Zeit, welche die Todes⸗ rafe zu beseitigen strebe, verleihe dieser Frage besonderes Gewicht, und die Regierung werde sich deren sorgfältige Erwägung besonders angelegen sein lassen. Daß für gleichmäßige Einrichtung und Ver⸗ besserung der Straf⸗Anstalten nicht schon durchgreifender gesorgt worden sei, rühre davon her, daß dies mit der Revision des Straf⸗ gesetzbuchs zusammenhänge. Die Trefflichkeit des Obermaierschen Systems beruhe hauptsächlich in der Persönlichkeit des Herrn Ober⸗ maier, und es sei wohl nicht zu zweifeln, daß das System überall sich bewähren werde, wo man solche wohlwollende Männer habe; wären aber diese nicht vorhanden, so sei das System allerdings noch sehr problematisch. von Hermann: Er könne dem was über die Konkurrenz der Strafanstalten mit den Gewerben gesagt wurde nicht beistimmen; denn dabdurch, daß man die Sträflinge als Arbei⸗ ter benütze, würden nicht mehr Arbeiter geschaffen. Forndran bestreitet dies, wird jedoch durch von Hermann nach national⸗ ökonomischen Grundsätzen belehrt. Der Referent von Lerchen feld kommt wiederholt auf die Vorzüglichkeit des Obermaierschen Systems zurück und ist der Ansicht, daß sich schon mehrere Ober⸗ maier finden werden; man müsse sich nur Mühe geben diefelben ausfindig zu machen und entsprechend zu placiren. Zur Bestätigun seiner Behauptung verweist der Redner auf die rühmlichen Leistun⸗ gen eines Mannes, der in diesem Saale sitze und im Obermaier⸗ schen Systeme wirke. (Abgeordneter Meuth, Inspektor des Central⸗ gefängnisses in Kaiserslautern.) Bei der nun stattfindenden Ab⸗ stimmung wird die beantragte Position bewilligt.
Kap. XI. Abth. II. Die Ausgaben auf besondere Leistungen des Staats⸗Aerars an die Gemeinden betreffend. Die Regierung beantragt 149,403 Fl. Der Ausschuß begutachtet die Bewilligung von 147,103 Fl. Einen Ansatz von 2300 Fl. für die Lokal⸗Bau⸗ Kommission München hatte dieselbe abgestrichen. Der Abgeordnete Reinhart stellt den Antrag: „Es sei die Position Ziffer I (Bei⸗
ser Annahme des Reinhartschen Antrags werden demnach 21,000 Fl. von diesem Etat gestrichen.
Kap. VII. bis. Etat des Staatsministeriums des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten. Derselbe beläuft sich nach den Re⸗ gierungsansätzen auf 43,077 Fl. und wird ohne Diskussion genehmigt. Kap. VI. A. Ausgaben auf Erziehung und Bildung. Zunächst wird zu der Position für Lyceen und Gymnasien übergegangen. Der Gesammt⸗ Etat für den Unterricht beträgt im ordentlichen und außerordentli⸗ chen Budget zusammen 812,659 Fl. Das Postulat für Lyceen und Gymnasien, Lateinschulen und Schullehrer⸗Seminarien beträgt nach dem Ausschuß⸗Antrage 460,684 Fl. Dr. Bayer stellt den An⸗ trag, daß bei Ziffer 1 der Ansatz für Lyceen und Gymnasien im ordentlichen Budget mit 412,000 Fl. und im außerordentlichen Budget mit 20,000 Fl. festgestellt werde. Der Antrag findet die nöthige Unterstützung, worauf die Diskussion hierüber und über die Position selbst eröffnet wird. An derselben betheiligen sich mit großer Ausführlichkeit die Herren Gelbert, Ruland, Thiennes, Schnizlein. Fürst Wallerstein knüpft hieran die Bemerkung, daß die Debatte mit einem Male aus der Art geschlagen sei; man habe bisher im Sturmschritt debattirt, in der Uleberzeugung, daß es sich nur um ein Transitorium handle. Nun sei man aber plötzlich sehr breit und tief in die Motive ein— gegangen. Er setze in die Regierung das Vertrauen, daß das versprochene Schulgesetz bald vorgelegt und mit der Kam⸗ mer nach ihrem Wiederzusammentritt sofort berathen werde. Schließlich bemerkt der Redner, daß der Schullehrer das un⸗ glücklichste Geschöpf auf Erden sei, weil man die verschie⸗ denartigsten Ansprüche an ihn mache. Die Einen wollen, daß er Alles wisse, die Anderen, und darunter hochbegabte Männer, daß er nicht viel wisse. (Heiterkeit.) Der Staatsminister des Kultus von Ringelmann: Der Herr Referent habe gerügt, daß in den Po⸗ sitionen der Vorlage einige Unklarheit herrsche; dagegen müsse er bemerken, daß das Budget, wie es vorliege, in allen seinen Ansätzen
vom vorigen Ministerium ausgearbeitet und dem Landtage über⸗ geben worden sei; das jetzige Ministerium habe blos einen Nach⸗ trag geliefert. Der Minister geht nun auf die höchst detaillirten Vorträge des Vorredners ein und bemerkt auf die Anfrage des Fürsten Wallerstein bezüglich der Einbringung eines Schulgesetzes, daß die Schwierigkeiten eines solchen Gesetzes sehr groß seien, daß jedoch der Entwurf bereits fertig sei. Der Referent rekurrirt gleichfalls auf mehrere Vorredner, rechtfertigt das Ausschußgutachten gegen gemachte Einreden und empfiehlt schließlich dasselbe zur An⸗ nahme. Bei der Abstimmung werden die Ausschuß⸗Anträge bewil⸗ ligt, worauf die Sitzung um 7 ½ Uhr geschlossen wird.
Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung der Kammer der Reichsräthe stand zunächst der Vortrag des zweiten Aus⸗ schusses über die Rückäußerung der Kammer der Abgeordneten, be⸗ züglich des Gesetz⸗Entwurfs, die Kapitalrenten⸗ und Einkommen⸗ steuer betreffend. Die Kammer beharrte gegen 7 Stimmen auf ihren früheren desfallsigen Beschluß. Hierauf wurde mit allen ge⸗ gen 2 Stimmen der früher ausgesprochene Wunsch, der die baldige Wiederaufhebung der neuen Steuer bezweckt, auf sich beruhen ge⸗ lassen. Herr Graf K. Seinsheim kommt sodann auf die vom Abgeordneten Reinhart in einer neulichen Sitzung der Abgeordne⸗ tenkammer gebrauchte Aeußerung, daß die Herren Reichsräthe ihre Taschen füllten ꝛc. Er sehe davon ab, auf Grund des §. 107 der Geschäfts⸗Ordnung gegen diesen Herrn geeignete Schritte zu thunr;
nur sein Befremden wolle er ausdrücken, daß dieser Redner vom Präsidenten nicht zur Ordnung gerufen wurde. Der erste Präsident Freiherr von Stauffenberg glaubt, daß die hohe Kammer das Be⸗ fremden des zweiten Präsidenten theilt. Mehrere Reichsräthe er⸗ heben sich zum Zeichen der Zustimmung. Hierauf wird ohne Dis⸗ kussion Gesammtbeschluß über Ziff. 4 der Tagesordnung: Vortrag des dritten Ausschusses über den Gesetz⸗Entwurf: Die Einrichtung des die Kunststraßen im Königreiche Bayern befahrenden Fuhrwer⸗ kes erzielt und die nächste Sitzung auf Montag anberaumt.
Hannover. Hannover, 28. Juni. (Z. f. N. D.) Der
§. 7 des Ausschuß⸗Entwurfes für Regelung der Volksschule, der an die Stelle der §§. 7 und 8 des Regierungs⸗Entwurfes tritt, enthält besonders die Aenderung, daß die von der Regierung vor⸗ geschlagenen Schul⸗Inspektoren wegfallen, weil, wenn dieselben aus der Zahl der Geistlichen gewählt werden, dennoch der eigent⸗
liche Zweck, Inspection der Schulen durch Sachkundige, nicht er— reicht werde,
wenn aus der Zahl der Lehrer diese ihrem Lehrer⸗ Berufe zu lange und häufig entzogen werden möchten. Ueber eine Zwischen⸗Instanz unter anderen Formen erwartet der Ausschuß die auf spätere Erfahrung gestützten Vorschläge der Regierung. Der Paragraph wird ohne Verhandlung angenommen. Im §. 8 wird Anstellung und Entlassung der Lehrer, vorbehaltlich der Rechte Dritter, dem Plenum des Provinzial⸗Konsistoriums überwiesen. Eine größere Betheiligung der Gemeinden bei der Wahl der Leh⸗ rer wie Prediger wird von Hillingh bei dieser Gelegenheit zur Sprache gebracht. Auf mehrseitige Anfragen entgegnet Braun, daß allerdings eine gesetzliche Vorlage über jene groöͤßere Betheili⸗ gung über kurz oder lang erfolgen müsse, da eine solche in Bezug auf die Wahl der Prediger schon durch das Landes⸗Verfassungs⸗ Gesetz geboten sei. Der Zeitpunkt der Vorlage lasse sich für jetzt noch nicht bestimmen, es bedürfe dazu eines vorgängigen Ueberein⸗ kommens mit der Kirchengewalt, sowohl was die Prediger⸗ als
stehen, von dem Zustande der Schulen Kenntniß zu nehmen, zu rathen, zu ermahnen und zu strafen. Vor allem aber müsse die Kirche immer in der Lage sein, das kirchliche Interesse an der Volks⸗ schule zu wahren, die weltlichen Behörden dürfen keine das kirch⸗ liche Interesse auch nur theilweise berührende Anordnungen ohne Zustimmung der Kirchen⸗Behörde treffen. Dies Letztere beantragt Saxer. Für das Begleitschreiben stellt derselbe Abgeordnete den weiteren Antrag: „der Regierung zu erklären, daß Stände voraus⸗ setzen, diese Grundzüge werden nicht eher ins Leben treten, als bis die Kirche gehört und deren Zustimmung eingeholt sei.“ Wenn diesem Antrage nicht nachgekommen werde, so werde die Schule in der That zu einer Staatsanstalt gemacht, denn der Staat, Regie⸗ rung und Stände entscheiden über sie einseitig. Vielleicht werde 8 sein Antrag auf zwei Bedenken stoßen. Einmal werde die Eifer⸗ sucht der Stände die definitive Entscheidung nicht gern aus den Händen geben. Aber hier handele es sich nicht um Dinge, die ausschließlich der Wirksamkeit der Stände zukommen, möge die eigene Eifersucht lehren, auch Anderer Rechte anzuerkennen. Dann zweitens werde man vielleicht fürchten, die Ausführung durch sei nen Antrag erschwert zu sehen, aber Zweckmäßigkeitsgründe müssen Gründen des Rechts weichen. Wenn der Kirche ihr Recht durch die weltliche Macht nicht werde, sie habe eine höhere Gewalt und werde sich demnach ihr Recht zu verschaffen wissen. Wehren ver⸗ wahrt sich entschieden gegen alle Folgen, welche ein solcher Antrag, falls er je zum Beschluß erhoben werden könnte, mit sich führen werde. Steinvorth glaubt nicht, daß die Rechte der Kirche im Entwurfe irgendwie mißachtet seien, und daß einer ihrer Beamten sein Gewissen dadurch verletzt fühlen könne. Würde der Antrag angenommen, so werde die Volksschule noch nach Jahren auf dem⸗ selben Fleck wie jetzt stehen. Saxer: Er bitte dringend, anderer Leute Gewissen nicht nach dem eigenen abzumessen. Das Gewissen Vieler sei durch ihr Verhältniß zur Kirche gebunden. Man möge sei⸗ nen Antrag wohl überlegen und nicht den Apfel der Zwietracht zwischen Staat und Kirche werfen. (Unruhe.) Man möge die Kirche nicht mit Füßen treten. (Unruhe.) Die Kirche habe eine Macht, welche über die weltliche hinausreiche. Braun räth drin⸗ gend von Annahme des Antrages ab. Warnen müsse er die pro⸗ testantische Kirche, gleich starren Widerstand wie die katholische zu leisten. Werde sie ihre Forderungen auf die Spitze treiben, so die Regierung, er müsse es offen aussprechen, Nein sagen. Die katholische Kirche sei durch ihre Satzunge ft bunge prinzipiell zu widerstreben und sich z ö“
z z und sich in der Praris, unvermeidlichen Neuerungen gegenüber, leidend zu verhalten. Das sei bei der pro⸗ testantischen Kirche nicht der Fall. Er dürfe übrigens versichern, daß die Regierung die Rechte der Kirche sorgsam schonen werde, daß sie mit derselben kommuniziren und wider ihr Interesse nichts be⸗ schließen werde. Den Satz bezüglich der katholischen Kirche hat Vezin mit Bedauern vernommen. Der Satz könne der Deutung Raum geben, als ob die Regierung Bestimmungen treffen, als ob Stände be⸗ schließen könnten, was die katholische Kirche nicht annehmen könne und dürfe, oder als ob die katholische Kirche unverträglich oder unzu⸗ gänglich sei. Braun: Es thue ihm leid, wenn der geehrte Herr Anstoß an der Behauptung genommen habe, gegen die ihn unter⸗ gelegte Deutung verwahre er sich und berufe sich auf das Urtheil der Kammer. (Auf Sander's Aufforderung erhebt sich ein Theil der Mitglieder von ihren Sitzen, zum Zeichen, daß sie in den Worten Braun's ein Zunahetreten der katholischen Kirche nicht fin⸗ den.) Wiederholen müsse er, daß die katholische Kirche unwider⸗ legbar die von ihm bezeichnete Stellung einnehme. Wyneken: Wenn er nicht irre, so habe die katholische Kirche Rechte, welche eine Einwirkung des Staats auf die Volksschule nur eingeschränkt zulassen. Wenn das der Fall sei, so werde er, so sehr er es auch für die Volksschule bedauere, sich nicht entschließen können, jenen Rechten etwas zu vergeben. Hermann und Kraut erklären sich noch ausführlich gegen den zweiten Antrag Saxer's. Ritt⸗ meister Münchhausen bemerkt schließlich: Der geehrte Herr aus der katholischen Geistlichkeit schweige hartnaͤckig auf alle Aeußerungen, welche in Bezug auf die katholische Kirche gemacht seien. Vielleicht sei dies auch so ein prinzipielles Schweigen, wie es die katholische Kirche gebiete. Dompastor Beckmann nennt darauf die Behauptung Braun's eine Verleumdung der katholischen Kirche, ein Ausdruck, der präsidialseitig ernst gerügt wird. Wieder⸗ holt war während des Laufes der Verhandlung, jedesmal ohne die nöthige Unterstützung, Schluß derselben beantragt. Nach jener Aeußerung Beckmann's, welche allgemeinen Unwillen erzeugte, wurde der Schluß vom Präsidium verfügt. Sämmtliche Verbesserungs⸗ Anträge wurden abgelehnt; unter denselben war außer den genann⸗ ten auch einer des Schultheiß Beckmann für Fortbestand des jetzi gen Volksschulwesens im Lande Hadeln. Braun nennt das Volks⸗ schulwesen in Hadeln ein schlechtes. Nach der Abstimmung über den Antrag Sarer's zum Begleitschreiben, welcher durch Kraut eine Fassungs⸗Aenderung erlitten hatte, mit welcher Sarer sich einver⸗ standen erklärte, gab der Antragsteller eine Verwahrung zu Proto⸗ koll gegen Beeinträchtigung der Rechte der Kirche. Der Verwah rung schließen sich an Sander und Dompastor Beckmann. Wyne⸗ ken berichtet darauf aus der Konferenz über das Einnahme⸗Bud⸗ get. Die Vorschläge werden angenommen.
Zweite Kammer. Die ganze Sitzung wurde mit weiterer Be⸗ rathung der Städteordnung ausgefüllt. Ausführlich wurden die §§. 77 und 78 (Polizei) und die Bestimmungen über das Wahl⸗