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faktis idi ; der Mit ] 1 1 3 “ 1 1 8 ine see versitäten 442,958 Rthlr. Zuschüsse] entkräftet einige Aeußerungen der Vorredner durch faktische Berich⸗ Beleidigung des Großherzogs und der Mitglieder des schließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der eanthält, welches nach diesem Gesetze einer strafrechtlichen Verfolgung, giebt der Produzent auf der Aus sl 2 “ öden 16 be gr von Y tigungen und empfiehlt die Annahme des Regierungs⸗Postulats, Großherzoglichen Hauses. Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus anderen ÜUmständen, unter unterliegt; 1 nicht selbst will; jedenfalls 2 vng anch nicht preis, wenn er aus Staatsmitteln, während Bayern kaum den 16ten Theil davon, gangen ves. eschritten wir Die Abstimmung ergab 3 13. weelchen sie geschah, die Absicht, zu beleidigen, hervorgeht. c) auf Requisition eines anderen deutschen Staates in Ansehung einer * 1s falls aber kommt auch ihm das Studium der d2 b 1en. g 88 vorauf zur Abstimmung geschritten wird. Die Abs g erg “ 1 1 e e8 . 8 8 1 dan eis dic ehangarane EEEET 16ge lae; nn Ablehnung des Regierungs Postulats und des ersten Äntrags „Wer in einer Druckschrift den Großherzog oder die Großherzogin durch §. 32. dort herausgegebenen oder unterdrückten Schrift; — Lerne TI1ö“ Greifswald allein, die kleinste Universität 14“ en wurde das Ausschuß öte 8 Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder Um den nach §. 31 erforderlichen Beweis zu führen, hat der Beschul⸗ d) wenn sie gegen die Vorschriften des §. 38 verstößt. ; nen, Fortschreiten und Bekanntwerden können 8 ü ie Univer⸗ des Abg. Hetterich; dagegen wurde das Ausschußgutachten zum Beimeß⸗ 1ö1u 4 89 . “ — B 9 g 8 wir Alle nirgends met lei ; 200 Studenten zähle, erhalte mehr Zuschuß, als bei uns die Univer⸗ een b 8 nanzerrtlicher Abstimmung Sda durch 9 durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, oder digte entweder durch eine öffentliche Urkunde darzuthun, daß der Bezüch⸗ §. 47. 1 8 nds 88g — ve ö“ dn Könne “ v* vResut veifelhaft blieben war, der vventuelle “ irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefangniß⸗ tigte wegen der behaupteten That. verurtheilt worden sei, oder im ersten Die Unterdrückung oder Vernichtung einer Druckschrift, insoweit die⸗ ligung bei diesem Unternehmen, welches als das erste dieser Art ten und des Staats⸗Ministers von Ringelmanu wird der Antrag “ tat zweifelhaf 98 ““] —r, venkuelle strafe von einem bis zu vier Jahren und außerdem eine Geldstrafe von Verhöre Thatsachen anzugeben, durch welche die Verurtheilung desselben selbe nicht in Privatbesitz übergegangen ist, und der zu ihrer Vervielfälti⸗ den Theilnehmern auch gebührende Anerkennung für ihren Antheil Narr's verworfen das Ausschuß⸗Postulat jedoch angenommen. Hier⸗ zweite Antrag des Abg. Hetterich “ 8 “ bs 100 bis 2000 Rihlrn. verwirkt. Bei geringerem Grade der Beleidigung herbeigefuhrt wird. Zur Angabe solcher T hatsachen ist derselbe im ersten gung bestimmten Platten und Formen kann gerichtlich in alen Fällen des an dem Werke und den Verdiensten desselben in der ganzen gebil⸗ auf werden ohne besondere Diskussion „für wissenschaftlice und genommen. Der Antrag der Abg. Krämer und Baper wurde gleich⸗ kann die Haft bis auf sechs Monate Gefängniß und die Geldbuße bis auf Verhöre aufzufordern, das Gericht hat die Erheblichkeit derselben zu prüfen §. 46 und im Fall des §. 46 sub b. selbst dann verfügt werden, wenn deten Welt verspricht. Namentlich zeugen die Vorkehraünneen ebil⸗ praktische Ausbildung! eise⸗ Stipe vien für Meviziner) 5000 Fl. falls angenommen, womit die Sitzung gegen 8 Uhr schließt. 50 Rthlr. herabgesetzt werden. und, wenn sie eine Untersuchung zu veranlassen geeignet sind, die 1 nach §. 1 anderweitige Strafe nicht würde. für die Raumvertheilung, die Beurtheilung der dnsasene “ Sbildung“ ( Stip 11161“ §. 41 gung wegen Verleumdung einstweilen einzustellen. Während der Dauer §. 48. X“ 116“ vII1“ ausgestellte „ e“ . Augsbun V S 990ox 15 v“ “] 8 8 gung wege ng ist zustellen. W. 8 §. 4 8 8 enstände und die Vertheilu en und bhen die Filialgemälde Gallerieen und Kunstschulen in Augsburg Mecklenburg⸗Schwerin. Sch werin, 29. Im. Die „Wird in einer Druckschrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mit⸗ dieser Einstellung ruht die Verjährung rücksichtlich der Verleumdung. Von einer nach §. 46 sub b. verfügten Beschlagnahme hat die Poli⸗ 18 Fhr⸗ Unelc 1— . 1 9 limg 8 Preise getroffen sind, für die und Nürnberg 3824 Fl. bewilligt. 1 2 Unte ichts⸗ neueste Nummer des Re glerun gs⸗Blattes enthält nachstehende gliede des Großherzoglichen Hauses oder an dem Regenten begangen, so 8 §, 338. zei⸗Behörde sofort das zuständige Gericht in Kenntniß zu setzen, und kann 8 48 “ big eit und U nparteilichkeit der londoner Kapitel XI. Abschnitt V., den Etat der besonderen Verordnung zum Schutze wider den Mißbrauch der Presse: trifft den Thäter im Falle der Verläumdung Gefängnißstrafe von einem Der Verleumder ist mit Gefängniß von einem bis zu drei Jahren üund dieses bei seinem Erkenntuisse entweder die Wiederaufhebung des Beschlags Kommission, und wird e'S seitens unserer. Staats Regie⸗ vu“*“ eim Nus⸗ Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzeg von Mecken⸗] bis zu vier L eine Geluhuße von 400 bis 2990 Rthlrn. in allen Geldbuße von 50 bis 2000) Rthlrn. zu bestrafen, wenn die behauptete That oder tie Unterdrückung oder Vernichtung (§. 47) anordnen. tung an greigneter Vorkehrung zur Wahrnehmung der In⸗ Schulen 16,021 Fl.) Ruland beantragt, es möchte die im Kus⸗ burg ꝛc. ꝛc. 1 Hefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre mit Zuchthaus oder einer höheren Strafe bedroht ist. In allen anderen Beschwerden über eine nach §. 40 sub a. c. d. verfügte Beschlagnahme teressen ih rer Angehö rigen nicht fehlen. “ noescht. werden. 1““ ““ “ “ b Fällen trifft denselben Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre entscheidet das Ministerium des Innern. Nach dieser Hinweisung auf die allgemeinen Gründe, wesche I 2 8 7 . 2„ 8 5½ ⸗p n „rDo 2. ꝓr 4 3 b 2 g. 2 „ 7 3 f g 8 „ 1 99 8 2J61 8 8 9d 169 s; 57 1 8 8 4 . b 426 8 4 ) 3 b 9 1 1ll vrr ch historischen Verein in Würzburg ins 1u“ h und M“ Presse eine T11“ ngriffe a “ andesvertretung. und eine Geldbuße von 25 bis 1000 Nihlr 8 “ S 8. . 2 g 8g c. “ GG keine unsere Produzenten zu einer lebhaften Mitwirkung bei jenem großen Bisn “ 1“ dCCC CC61A“ Ver in ei Druckschrif 1“ §. 34. Beschwerde erhoben, oder wird die erhobene Beschwerde vom Mini erium Unternehmen anrege lisse bend vir s zur Betr 8 Der Ant eller, so wie Kirchgeßner, he — ef. b „ h ttein no 1 Wer u“ b au⸗ v““ “ — ; 2b 8 1 . “ enehmen anregen müssen, wenden wir uns zur Betrachtung eini⸗ dhne Leeine “ zvertret 9 G “ v Wer in einer Druckschrist eine Person außer dem im §. 31 bezeich⸗ des Innern abgewiesen, so hat die Polizei⸗Behörde die mit Beschlag be⸗ ger Artikel, deren Erscheinen auf dieser Aus stellung uns bess 8 “ erde te beiden Postulate bewilligt. Kapitel XII., Rechte und Verordnungen einen wirksamen Schutz gegen Verbrechen und desvertretung auffordert, „wer darin vorschlägt, die Landesvertretang aus⸗ neten Falle solcher Thatsachen bezüchtigt, welche, ihre Wahrheit voraus⸗ legten Gegenstände zu vernichten. wüͤnschenen⸗ E1“ ““ “ s die Kreis-⸗Fonds betref⸗ Vergehen der Presse nicht gewähren; vielmehr hat der Mißbrauch der ge⸗ emanderzutreiben oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu — gesetzt, diese Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbürger aus⸗ Schlußbestimmunge n. wunschenswerth scheint. Wir folgen dabei der von den Eentral⸗ “ shterfür 4 29,380 Ft 52 Kr (Das gebenen Freiheit die Nothwendigkeit dargethan, demselben durch unverzüg⸗ oder die Landesvertretung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses setzen würden, soll wegen Schmähung bestraft werden. Die Schmähung §. 49 Kommissarien aufgestellten Classification. f Der? 5se ; willi er [ 439,3 1. 3222 8 Sl 9. .“ 2 5 8 — 8 9 8 g 8 8 . Se I 1 b 8 2 “ ö zF. ichen Be 8 8 — 8 „ 1 19 “ 00 , 1I 8 94 ¹ . — fend. Der Ausschuß bewilligt F 8 26 ½ Kr.) Dr. lichen Erlaß eines Preßgesetzes Schranken zu setzen. zu C v Monate bis zu zwei Jahren eines öffentlichen Beamten des Stgateg oder „der Kirche bezüglich seiner Was im gegenwärtigen Gesetze von Druckschriften bestimmt ist, gilt I. Mineralreich. Regierungs Postulat lautet auf 1 72 ““ ’ üßi 8 Mo 88 Wir verordnen daher aus Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums und und mit Geldbuße von 25 bis 1000 Rthlr. bestraft werden. Amtshandlungen, eines Offiziers “ “ im Offiziersrange stehenden von allen mittelst mechanischer oder sonstiger zur Vervielfältigung gecigneter ö britischen Ausstellungs⸗ 1 Bayer beantragt, die Kammer wolle gauf v““ 1g Weg mit Bezug auf den §. 115 des Staatsgrundgesetzes vom 10. Oktober 1849 1“ 8 §. 16. 8 Beamten des Linienmilitairs oder der Landwehr bezüglich ihrer diese Be⸗ Mütel, vir . Sreindrug 11“ LE“ G 8n 0; hen 2 gs.c G sar it 5 den Antrag stellen, das Gehalt der Schullehrer auf dem Lande solle bis auf Weiteres, was folgt: Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn in einer Drucksch ift zu einer rufsverhältnisse betreffenden Verrichtungen, zieht Gefängniß von vierzehn vielfältigten Schriften oder Bildwerken. 1u Esonderer Werth darauf gelegt, daß sich auf der Ausstellung auch 1 — „ ¹ Zusammenrottung aufgefordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Tagen bis zu sechs Monaten und eine Geldbuße von 15 bis 250 Rthlrn. §. 50 Suiten von dem ro hen Mate rial bis zu dem Halb⸗ und Landesvertretung einzuwirken. 3 nach sich. Sämmtliche in Titel II. und III. aufgeführte Preßverbrechen und Ga nz pr odukte, so wie von dem e rsten Produkt, welches die in gef
nicht unter 250 Fl. und in den Städten nicht unter 300 Fl. ve⸗ “ tragen. Der Antragsteller motivirt seinen Antrag dadurch, daß Allgemeine Bestimmungen über Preßverbrechen und Preßvergehen. “ 1 üg 8 er nicht für nöthig halte, über die Wichtigkeit der Schulen und die 8 § 1 16 88 d11“ 8 die bCö “ 11 die “ Personen, Vergehen und resp. Preßpolizei⸗Uebertretungen unterliegen der gerichtlichen den Handel kommenden Metalle darstellen, zu dem verfeinerten und wüan 8 1“ Flülandeas d LE1“ g “ einem Theile derf sb G ea bshenhe. demoönsiation Mißbilli EE“ verüͤbt 8 W “ E“ Ahndung. hochveredelten letzten Fabrikat oder Kun st 1,1 befinden; nichts nöthig, zu sagen, daß ein Staat, der 9 Millionen für sein Mili⸗ kritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, snsgech en eden serist, 3 ung zu erkennen 11 1““ mit Gefängniß von einem “ bis zu “ bis brg Mon . 8 G vdb vI1““ Fr das Versahren gelten die Grundsätze des Untersuchungs⸗Prozesses. ist belehrender wie die Verfolgung des rohen Naturschatzes durch tair habe auch Mittel besitzen müsse, um für seine Lehrer zu sor⸗ nggges 6 ö - 6 89 fechs Monaten und 8 Geldbuße von 10 bis 2000 Rihlr bestraft “ küblrn. “ 16 “ b1131“ sch ö“ Uebertretungen des Titel III. haben die Gerichte die Vor⸗ seine allmälige stufenweise Verfeinerung und Werth⸗Erhöhung, bis gen. Hetterich stellt den Antrag, die Position, welche für die EI 11314“” Isl di Ver⸗ IV. Aufforderung zum Ungeborsam, Erregung falscher Ge⸗ §. 35. 1. Sraffada a e 9 G 18388 wegen Abkürzung gering⸗ zu der oft mit Unrecht allein bewunderten, vollendeten Formgebung k db 8 — f. — „ 8 . aß es veite Bew 2 1) 9 . 8 84 8 . 8 d 4 8 2 d 8 18 , 8 1 8 8 Si cht. 4 Srv 1 8 161““; 8 ;„ ZW“ Lehrer ausgesetzt ist, um 50,000 Fl. zu erhöhen, damit die Kongrua öffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner rüchte, Aufreizun gen, Drohungen,. Betrifft die Schmähung die Amtshandlungen oder öffentlichen Berufs⸗ In der Nechtsmittel⸗ Instanz normirt die Verordnung vom 8. Ja durch die letzte Hand; denn alle diese Zwischenstufen verlangen ; 1 8 2 — c. gU 1 8 1 88 8 2 5 8 8 98 2 p 8 8 ori sr „ 81 I 4 I“ gp 8 9 1 88 e 8 8 8 8828 8 — d S. 2 Lleiß d „ 11 o 5 ) 2 Esto 5)9 88 v“ den Herausgeber die Verantworllichkeit. Es darf jedoch keine der in obiger 3““ 6 8 erjichtungen der im §. 34 bezeichnoten Personen, so steht dem Beschuldig⸗ nuar 1839. 8 Fleiß, Geschick und Kenntnisse der mannigfachsten Art. 1 vvventuell soll bei Erhöhung der Kongrua auf 251) Fl., be⸗ Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in der⸗ Wer in einer D ruckschrift die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen en der Beweis der Wahrheit zur öwendung der Strafe zu. Dieser Be⸗ Alle wegen Preßvergehen rechtskräftig erkannte Strafen sind sofort Unser Vaterland kann zunächst als das Hauptland für den vüchangeweise auf 300 Fl, der Nebenverdienst der Schullehrer als selzen vorsehenden Personen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreist, wer zum Ungehor⸗ n S.n0 ahe e eschraͤnkung nicht gebunden, der He⸗ öffentlich bekanmt zu machen. — Zink Vorzügliches bieten; die ausgedehnteste Zinkgewinnung der 2— 8 88 — k 1 3 8 g 8 . 24. b „ 2 8 1 8 I““ 5 878 1 „ 8 2 1⸗ ch 8 her nur 1 - vordeo 8 8 8 8 88 8 “ “ 8 — S8s, 5 1 ’’ 6 “ 1 1 Kirchner, Organisten und Gemeindeschreiber nicht mitgerechnet wer⸗ Gewalt des Staates ist. 1 sam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlitsse und Anordnungen der zu ““ e soll a 18 nur dann damit zugelassen werden, wenn er denselben §. 51. ö Sälesten E1“ 1 8 2 ganis sch 8 Diese r ““ derjenigen ständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem bis zu sechs in seinem ersten Verhöre auf die ihm von dem Untersuchungsrichter desfalls Die Polizeibehörd sss 5 G 111 S1., g. SH“ den. Der Referent bemerkt, daß zur Erhöhung der Kongrua, Diese Bestimmungen stehen G P 8 88 1 6“ iit Geldbuße von 25 bis 500 Rthle bestraft werden⸗ zu ertheilende Belehrung antritt. In allen anderen wv st 9 “ Die T“ haben von allen zu ihrer Kunde kommenden, dasselbe auf der bevorstehenden Welt⸗Ausstellung nicht fehle, da so⸗ N A11111“ F icht entgegen, in Ansehung derer außer der bloßen Handlung der Heraus- Mone 1 id n eldbuße von 25 bis 500 Rthlr. bestre Wo Crreileilde Beleheittig - “ estimmungen der Titel II. und III. fallenden Contraventiong wohl die Beschaffenheit der Erze ls der Schmelz⸗ d Reini E111 beantrage, nicht einmal 250,000 Fl., ft D' 3 ere I 1 Ist durch solche Aufforde Ungehorsam veranlaßt worde tritt der Wahrheit ausgeschlossen . 2b ontraventionen, 1vh Beschaffenhei en 1.ee⸗ er Schmelz⸗ und Reini⸗ 11“ 8 8 4 11“ Verlages, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere That⸗ Ist durch solche Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so trit Wahrheit ausgesch . event. unter Anschluß eines der nach §. 41 bei ih hinterle Erer IIIIA1““ 1 “ G 88 8 . „ 5 b 28 . M. betracht gabe, des Ver ages, 2 38. 2 * 5 sier. 5A,. öö 8 “ 8 27 2 32 1ö 1; 8 Ach K. el ihnen hinten egten Exem⸗ gungs ⸗Pro eß derselben endlich auch die Fertigung gewal ter, ge⸗ e v vorliege 9 ch allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahre und Geldbuße von vent, unter Auschluß eines nach bei ihn⸗ de- bg S — des baldigen Erscheinens eines Schulgesetzes und bei den Ansätzen, sachen L Fch F S die ETbö’“ rafbaten 50 bis 1000 Rthlr. ein. Enthält eine Druckschrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott eder baß 8 b1“ zuständigen Gerichten Ku machen und davon, gossener und anderer Zinkwaaren, bei uns von denen anderer Län⸗ 1 7 3 8. wissentliche Thei nahme an 82 8 8 9 . 9 Jorzot ; Ver Ictumn 8 8 . 8.8 1 daß 1 ges ehen, 41s N inisterium des Innern in Kenntuiß zu setzen. sa⸗ 96 3 bö 2 58 1 § 19 Bezeigung von Verachtung, welche den höheren Charakter der Verleumdung §. 52 6 35 er verschieden ist und wir einen wichtigen Ausfuhrhandel damit werden nach fast allen Ländern der Welt betreiben, während früher chine⸗
die der Ausschuß bereits zur Verbesserung der Lage derselben be⸗ Handlung begründen. “ ö — 2 8 gt 5 g beg S Wer in einer Druckschrist Soldaten der aktiven Armee oder Landwehr⸗ oder Schmähung nicht an sich tragen, und sind dieselben gegen die im Geldstrafen, die nicht erlegt werden lönnen verwandeln sich in Ge sisches Zink über Ostindien nach Europa kam, ist jetzt fast nur noch
gutachtet habe, es nicht räthlich, noch mehr zu verlangen. Gel oldatenk de g 1eegan 1 hebt im Der Herausgeber oder Verleger einer Druckschrift oder, falls ein sol⸗ männer zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, zur Verweigerung ihres §. 34 genannten personen bezüglich ihrer Amtshandlungen oder Berufs⸗ fängnißstrafe von einem Tage für je zwei Thaler Diese Haft darf jedoch Dienstes oder zum Abfalle, desgleichen, wer andere Personen zu ungesetz⸗ verrichtungen gerichtet, so ist auf Gefänguiß von acht Tagen bis zu drei die Dauer von sechs Monaken nicht überstegen. sscchlesisches Zink auf dem ostindischen Markt zu finden.
der Schulen Regierungs⸗Beamten überlasse. Forndran betrach⸗ die Person und den Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen und licher Bewaffnung W soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Monaten und Geldbuße von 10 bis 100 Rthlrn. zu erkennen. Sämmtliche Geldstrasen verfallen der Gericht kasse In Hinsicht der Eisen- und Stahl⸗Production und der
set m Provis ist des Bud lese f Ver . er ers erichte z ezeichne Weigert er einem Jahre und mit Geldbuße von 25 bis 500 Rthlr und wenn die S. 87 v 6 d . 1 9 8 11““ *
8 6 Budg s ein Provisori d 2 b mit den Bud⸗ diesen auf Verlangen dem Untersuchungsgerichte zu bezeichnen. Weige E“ 1— nit he n is 500 Rthlr., d we „ T8ee “ §. 88. weiteren Verarbeitung dieser Metalle ij nächst en unver⸗ 8 8 eer; 5 b 111““ “ 8G he 1 sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforde⸗ Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gesängniß von sechs Mona⸗ Bei allen in einer Druckschrift unternommenen beleidigenden Angriffen Gefängnißstrafe über sechs Monate ist auf der Festung zu erleiden leichlichen b rch ” sghnc 8 t 19. b eise 3 get Ansätzen ““ MM Gelegen 6— ; . zung zu genugen, so ist er, unbeschadet der eigenen strafrechtlichen Verant⸗ ten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von 50 bis 1000 Rthlr. bestraft macht es rücksichtlich der Bestrafung keinen Unterschied, ob der Angegriffene G .“ Festung zu G A. n urch seinen Mangange halt zur Sta eisen⸗ .5 klagt b die 1 Bevormundung der Gemeinden bei dem Bau wortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vier Wochen und einer Geldbuße bis zu werden. ausdrücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich bezeichnet ist. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Verordnungen werden hierdurch Stahl 5 so 1ne ge8se Spathe 1 ““ West⸗ der Schulhäuser, der oft so hoch käme, 5 daß sie fur den 100 Rthlrn. zu bestrafen. — 3 8 20 4 ¹ 8 i t 1 III. aufgehoben. 8 b b . 8 ele 8 9 falen, Niederrhein, Thüringen und der Harzgegend, so wie auf die Lehrer wenig oder ni hts thun koͤnnten. Crämer (von Doos) Sep Wer in einer Druckschrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemein⸗ Preßpoliz eiliche Bestimmunge n. Bei ph. 81 S I 8 1““ 8 unendlich manni faltigen, zum Theil uns eigenthümlichen Vorkomm⸗ S. 88 2 b 8 1b 1b 1u1ö1“ 8 he W 85 „25 IFI g 8.39 BDei der bevorstehenden Reorganisation des gesammten gerichtlichen Ver⸗ 448 3 L b zum ins eig
Tö11““ eingebrachten Anträge; hier sei Als Verbreiter einer Druckschrift ist der Buchhändler nur dann verant⸗ schaftlicher Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder Diensthenen auffordert, v “ fahrens wird dies Gesetz insbesondere einer Revision unterworfen werden nisse von Roth-, Gelb⸗ und Braun— Eisenstein und die daraus her⸗
A4“X“ 1114“ 1“ soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geld⸗ TC1614“*“ obrigkeitliche Erlaubniß reine Privalpresse gebraucht, wer Gegeben durch Unser Gesammtministerium, Schwerin am 26. Juni 1850. vorgenenden Hütten⸗Erzeugnisse hinzuweisen. Was den Eise ng uß zustellen hätte, so würde er den Etat für das Militair den Unter *) dieselbe ihm außer dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekom⸗ buße von 10 bis 100 Rthlr. und, wenn die Aufforderung von Erfolg ge⸗ “ mit WW1“ Handel treibt, damit hausirt Friedrich F ran;z 8 “ betrifft, so stehen insbesondere die deutschen Kunstg. ußstücke noch ’1 se is b ef iß ier 8 — 8 s 1 oder lche 88 0 der 1 8 iche 9 6 9 18 3 : 2 . 4. 9 . 4 „ 1u¹ I 18 6 fů 1 18 1 wesen ist, mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monalen und oder solche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen ausstreuet, anbietet oder 8 8 8 B 1 1“ I erreicht da: durch die Anlage der Könialichen Eisengießers.
richts⸗2 nd d 8 diese dem Militair zuweisen men, oder 1 1 38 1 gn. agen 3 8 nc — 3 el, Graf von Bülow. von S bter. von Brock. immer unerreicht da: durch die Anlage der Königlichen Eisengießerei
GSens 1“ 8 G 1“ “ Scha⸗ b) selbige gegen die Bestimmungen der §§. 39 und 40 verstößt, oder mit Geldbuße von 20 bis 200 Rthlrn. bestraft werden. anheftet und wer sie Sö anbieten oder anhesten läßt, wird mit Ge- b““ zu Berlin “ zu Anfang des Jahrhunderts die G
. ein; ebitr dass ait sei imm r besser als ein rohes *) ihre Beschlagnahme oder Unferdruckung verfügt worden, oder endlich §. 21. fängniß bis zu vierzehn Tagen g. 1b Geld bis zu 100 Rthlrn. gestraft. v v I1““ Entstehung solcher, meist in Verbindung mit Maschinenbau Anstalten en erleide, denn ein ge etes Vo e Bv als hes, d) deren Inhalt i „. Wer in einer Druckschrift falsche zur Be rubi V h bgcg; 8 G
is D M b 1 — ie ir 1ö“ JEETT schrift falsche zur Beunruhigung der Staatsein 8 ; “ zetriebene zießerecie se e pohe Blizthe 2 unwissendes. Der Redner schildert in lebendigen Farben die trau⸗ * §, 4 wohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Jeder im Großherzogthume herausgegebenen oder gewerbsmäßig ver⸗ Aunsprache an den Gewerbestand betriebenen, Gießereien gegeben, deren Zahl, hohe Blüthe und Be⸗ deutung für landwirthschaftliche und gewerbliche Industrie von Jahr
8 . üss 1b 88 1 gi 1 1 1 ) ässi Fei 8₰ F „ — — — —⁸₰ K⸗ 8 24 6 9 3 8 9 2 n rige Lage unserer Lehrer. In seiner Gemeinde müsse der Lehrer Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtliches Urtheil als Gehässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut, oder Verach⸗ breiteten Druchschrift soll, mit oder ohne Nennung des Verfassers, Name über ¹ ur und Wohnort des Druckers oder Verlegers und übliche Bezeichnung der . zu Jahr steigt.
.
bert spricht sich für die vorliegenden Anträge aus und 1 od, 8 Verlauf seiner Rede den Umstand hervor, daß man die Visitation cher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Namen,
allwöchentlich einen Theil seines Gehaltes kreuzerweise von den sträflich anerkannt worden ist, ungeachtet der erfolgten Bekanntmachung des tung oder Haß gegen einzelne Theile der Bevölkerung zu erregen sucht, ist und ru⸗ 8 .“ ch 1 „ ung 9 G L icht, 8 Zeit des Druckes beigefugt sein. die Beschickun g der londoner A Susstellu ng des Auch unsere Blei-, Kupfer „, Silber⸗, Spießglanz⸗, ö
Di 16 g 4 2 Wer in einer Druckschrift die Achtung vor den bestehenden Gesetzen; Die unterzeichnete Kommission hat schon in ihrer Bekanntma⸗
o zmoe Do er vergebens 27 züfope- (— 2 9 herabg eg ang en werden. - 1 en ein vera, 1 8 1 G b 1 b 1111“ und b- opfere; 99 11 v. gegang §. 5 vernichten sucht, wer sich offener oder versteckter Drohungen mit eigener oder G Stücke oder Hefte der Zeitung oder Zeitschrift genannt sein. Der Mai I1 Wichtigkeit der Beschickung 1“ 2 b 3 9 5 3 9 3 . 9 mro 1 H. 8 “ 1 „ 8 S “ 8 88 NMo . 8 9 6 (Großberze g sei 2 . v9 So 8 79 6 “ — 2 82 9 11 Meer N 38 1.“ . 8
8 e habe, habe keines für den armen Mann, der mi⸗ Wenn gegen den Beschuldigten mehrere im gegenwärtigen Gesetze mit fremder gesetzwidriger Gewalt schuldig macht, oder auf einen gewaltthätigen I I olljährig sein und im Großherzogthume seinen ständigen cvorstehenden Ausstellung der Industrie⸗ Erzeugnisse aller Völker 8 16 haum, karmor “ im Zusammenhange
ge b d geb Wohnsitz haben. Diejenigen, welche sich wegen eines peinlichen Verbrechens zu London aufmerksam gemacht. Da neuerdings verschiedene Ab⸗ mit den daraus gefertigten Schleifer⸗ und Drechslerwaaren aus
Weib und Kindern hungere b 1 sehwidriger Gewali schuldig: er auj vchan b 3ai — . Strafe bedrohte Handlungen zugleich zur Aburtheilung kommen, oder wenn Umsturz der bestehenden Verhältnisse als etwas Bevorstehendes hinweist oder G “ gen vbrech 1 mit da 1““ Mod static znnnag, durch eine der nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen zu-] gar Maßregeln für das eventuelle Eintreten dieses letzten Falles vorschlägt, 8G E“ G tinef 8 II 1llana gegen eine solche Betheiligung seitens unseres Landes zustellen sein. e - dche ahin lanfefe Nsel das zecn ECECE1“ LE1“ jat Gefaängniß ierzehn T sechs Monat 8 6 Fahre wegen Preßvergehens verurtheilt sind, können die verantwortliche la eworden sind, so halt sie sich füren„selte ö1“ 8 wenn die Abwersung der ersten Modiftcatton “ “ gleich eines der in den allgemeinen Strafgesetzen angeführten Verbrechen hat E von vkerzehnt Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße EI tI1e. W Feitfehrift vitt. “ 8 L“ sind, so hält sie sich für verpflichtet, “ 1 n. pfla “ . Hetterich beliebt würde, welche dahin lautet: „Es sei das König⸗ oder Vergehen begangen worden ist, so wird auf die Strafe der schwersten/ von 20 bis 300 Rthlr. zu erwarten. II1“ 1 8 1 gen Bemerkungen zu antworten und auf die überwiegenden Gründe Die Mehrausfuhr des Zollvereins an den verschiedenen Ge— 8 v 8 11309g, 1bböö 8 Fal vIöö 58 Er. 414““ eligion und V erletzung der Sitt S41 für eine thaͤtige Theilnahme hinzuweisen. 8 traidearten, Hülsenfrüchten, Sämereien und Mühlenfabrikaten wird Schulstellen auf dem Lande die Kongrua von 300 Fl. und wie b 1 berücksichtigt. Der Rüuckfall ist gleichfalls ein Er⸗ lichkeit. 8 1ö16“ zeitschrift Hinsichtlich derjenigen Erzeugnisse, “ Feest⸗ auf 18 Milionen, g. lheleceaßth⸗ nan, Mäßlönfabiitaien we viele in den Städten dieselbe von 400 Fl. nicht erreichen, um bei chwerungsgrund. 8. 6 Wer in einer Druckschrift 8 “ und von jeder nicht über 5 Bogen starken Hruckschrift sind, sobald die wirthschaft, Gewerbe⸗ und Kunstfleiß des deutschen Zoll⸗Vereins ler jährlich geschätzt, und es ist vorzugsweise Großbritanien, welches der Vorlage des nächsten Budgets dieselben bis zu dem diesen G“ 8 §. 6. 2 I“ einer Dr chrif die Religion oder Sittenlehre überhaupt Austheilung oder Versendung beginnt, durch den Verleger zwei, bei Zei⸗ nach dem Auslande absetzen, ist von sachkundigen Maenern der diese Erzeugnisse unserer Land⸗ und Forstwirthschaft Mangel deckenden Bet erhöhen.“ ZFürst T estein fi Rie Strafbarkeit eines Preßverbrechens oder Vergehens erlischt nach oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche einer im Staate bestehenden Re⸗— ig et. I W1““ v“ h “ 8 EE1I11““ Aucl “ “ “ d kauft. “ “ 88 “ J 1“” sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe vollendet oder das ein ligionsgesellschaft durch A sdrücke der Verachtung oder Verspott 1ö11““ tungen und Zeitschriften mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwort⸗ Werth unserer Mehra usfuhr auf 80 Millionen Thaler Auch unsere Flachse und Heeden kommen in die Lage, den Absatz 2 18 3 1. 1 8 8 J. A22— l d 8 3 f Aus Verc 0 1 erspottung 8 I . 8 1 ö 2 . “ , I1“ v 88 ) 1 8 C . 1” ge, bsat 11n,s E. he 1“” 1“ “ geleitete strafrecht iche Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fort⸗ oder wer die Amtsehre einer öffentlichen “ b baüdi 1 b lichen Redacteurs oder seines — Bevollmächtigten versehene Exemplare bei jährlich geschätzt worden. Ein bedeutender Theil derselben geht ent auf dem britischen Markte — suchen zu müssen. Unsere Kartoffeln eines Schulgesetzes und in der Reorganisation der Gemeindeordnung, gesetzt ist. Bei geitungen und veriodischen Schriften welche mehr als ein⸗ Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre mit Gehdbate 88 der Ortspolizei⸗Behörde zu hinterlegen, mit beigefügter Bemerkung des weder definitiv nach Großbritanien und den unter seiner Hoheit gehen zwar nicht selbst herüber, aber ein Theil unseres Kartoffel⸗ geht von da auf einige Aeußerungen der Vorredner über und bemerkt, mal im Monate erscheinen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Lage, bis 500 Rthlr. bestraft werden. 8 “ “ der Stunde der Hinterlegung. G“ ö stehenden Ländern, oder wird durch die Vermittelung brilischen baues ist auf den täglich wichtiger werdenden Ausfuhrhandel mit 16 8 68 V h b 1 1 9*8 8 Verfe der Dr 3 25 8 “ —9 1282 3 ) n- b 8 9 8 V daß es allerdings Lehrer gebe, die mit ihren Familien Hunger lei⸗ an welchem die von dem verantwortlichen Redacteur oder seinem Bevoll⸗ §. 24. I“ Pn- “ der Druckschrift soll durch die Hin Handels und britischer Schifffahrt dem Auslande zugcfuhrt. Wir Branntwein gestützt. Mit Unrecht glaubt man, daß vorzügliche den; es seien dies nicht jene Lehrer, die schmeicheln, kriechen, schwei⸗ mächtigten unterzeichneten Exemplare bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegt Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten Geldbuße von “ “” Vorschrift b““ dürfen keine Besorgniß hegen daß solche Erzeugnisse, für welche! Erzeugnisse der Land⸗ und Gart⸗ nwirthschaft sich zu Ausstellungen 7 , 2 „ „ ; „dH „ . . . 2 2 „ A 8 * 8 27 v V 5 H— erle 89 8 1 . G „ 1 — b 8 8 — v11“““ E1ö113“ G zei j 10 bis 2 :20 Rthlr. tritt ein, wenn in einer Druckschrift durch unzüchtige tungen Zeitschriften rein wissenschaftlichen v“ die unzweideutigste aller Auerkennungen, der stetige und zuneh⸗ wenig eigneten. Getraidearten, Pflanzen und Saäͤmereien, welche sondern es seien dies jene Männer, welche noch einen Begriff von Die Strafbarkeit der Preßvolizei⸗Uebertretungen erlischt nach drei Mo⸗ Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird. Inhalts. 1b 1 mende Absatz nach jenen Ländern, spricht, auch bei u“ großen wegen ihres Nutzens, ihrer Neuheit oder ihres praktischen Interes⸗ Selbstgefühl, von der Würde ihres Berufes im Herzen tragen; diese 8 E“ gerechnet. Hat sich aus einer Ueber VI. Angriffe auf 11““ e Regenten und Staaten §. 42 öffentlichen Ausstellung ihre gebührende Anerkennung finden werden ses der öffentlichen Aufmerksamkeit besonders werth erscheinen, aus⸗ ; 2 1 8 8 a. rtdaue des esetzw 2 zerb — 8 8 “ — 24 “ 8. 8 4 83 8 8 . 1 3 8 . 3 hungerten, und gerade diese hätten ein doppeltes Recht auf Unter⸗ Lauf 1““ 1.“ G ieh. aggt S Wer in einer Druckschrift 1.“ ““ 8 Der Herausgebee einer Zeitung oder Zeitschrift ist schuldig, sogleich Es ist aber von großer Bedeutung, daß dort, wo die Augen der gezeichnete Proben von Begetabilien oder Früchten, die in gewöhn⸗ 11““ ““ ““ 8. 11““ die im §. 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefangut nach Empsang in das nächstfolgende Blatt oder Heft auszunehmen: Abnehmer die von ihnen gesuchten Artikel „welche in Erxemplaren lichem Gebrauche sind; verschiedene zur Vergleichung geeignete Sor⸗ er Gemeinde⸗Or ovm Sc esetze “ §. 7. 1 8 3 §. 13 1 “ idigt, Fangniß von einem b a) unentgeltlich, auf gerichtlich E“ CEA“ gesuchten blaren “ 3 1 1 dene zur Verg Leign der “ Ordnung und dem Schulgesetze, kann aber die Be Auch der Verfasser, Redacteur, Verleger, Drucker und Verbreiter sol⸗ Monate bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe von 25 bis 1000 Rthlrun. 1“ 11131“1““ ihn aus den verschiedensten Ursprungsländern aufliegen werden, verglei⸗ ten von - Mehl und daraus gefertigtem dauerhaften Ge⸗ merkung nicht unterdrücken, daß es mit dem VLerhungern der Schul⸗ aer Zeitungen, Zeitschriften und Flugschristen, die außerhalb des Groß- bestraft ni 888 19 h Hfach G Tlanshte e echt Zenech, he bched matern, auch unsere Erzeugnisse würdig vertreten sind. Wenn bäck, Zago, Nudeln; Färbestoffe, als: Krapp, Waid oder Wau⸗ in h — 1 1 8 he b 8 I 8 1 ; 1 g b E ede andere 2 rich Sei 2 2 2 2 1 1 9 . 2 * 2 Nb e 2 928 8 49 „ fJyhto 8Pöb . 91 soch 8 I2 lehrer nicht so weit her sein könne, da es so viele gebe. Eine Be⸗ herzogthums erscheinen, kann vor ein mecklenburgisches Gericht gezogen wer⸗ §. 25. h Ihr üj ff 1 die L W ö inge⸗ auch unser Vaterland in der Entwickelung der mechanischen Kraft 2 egleitung von gefärbten Stoffen zur Veranschaulichung der Wir⸗ griffenen, so weit ihr Umfang die Länge der angreifenden Artikels nicht 8 kung solcher Stoffe; Möbelhölzer, sowohl im rohen
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merkung des Redners, daß zu Schullehrern gewöhnlich schwächliche TT 1“ den mecklenburgischen Staat oder seine Angehö⸗ Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße übersteigt; und der technischen Betriebsmittel, welche gegenwärtig eine so be— 8 8 2 , ¹
und verkrüppelte Individuen genommen werden, veranlaßt den Ab⸗ rigen einen sträflichen Angriff enthalten. Wird in einem solchen Falle der von 15 bis 500 Rthlrn. betrifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in b) gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebühren jede amtliche Bekannt⸗ deutende Rolle bei der Fabrication spielen, hinter Großbritanien WEEE11“” Flachs, Hanf⸗ Werge Heede, Waldwolle,
— V 8 G 1 8 1 Flechtestroh, Flechtholz und andere Stoffe zur Verspinnung oder zur
Gesetz selbst verlange von den Schuldienst Adspiranten eine kräf⸗ treffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. D. ieses Verbot ist jedoch sandten oder einen anderen mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevoll⸗ ents ea “ ’ n Iv tehen wir dant 1 EEI1““ S=q vEeeein 1 von demselben Gerich vna 8 9 111“ uswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft hesgiden eines Angegriffenen, um welchen diese an Länge den angreifenden Artikel nehm ich ber Bildung, dem Fleiß und dem Schönheitssinn, welche
lige Körper⸗Constitution. Nachdem noch Anton W eiß über die erichte wieder aafzuheben, sobald das Urtheil nach seinem mächtigten eines auswärtig agtes in dieser seiner Eigenschaft beleidigt. 8 übertrifft. den Deutschen auszeichnen, in wichtigen “ deren
0 , 2 C zce 2 „ 8 8 8 42 95 52e „ 1 7 “ 2 — 18 01! 8 6 1 8 2 8 8 2 1 “ § 8. Wer in einer Druckschrift die Regierung oder die Behörden eines aus⸗ Fz⸗ . I. §. 43. “ . unten mehrere namhaft gemacht werden sollen, die vereinsländischen tigkeit haben, eignen sich zur Einsendung.
Frage lů S h i 5 s- Wer gegen die Bestimmungen der §§. 39, 40, 41, 42 handelt, wird Erzeugnisse an Brauchban keit, gutem Geschmack und Preis⸗ III. Thierreich.
Frage vom pekuniären Standpunkte b wobei es enthalten sind, klönnen nur auf Antrag des Beleidigten strafrechtlich verfolgt die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Wider⸗ 81 1 G
an einigen scharfen Seitenhieben auf den Fürsten Wallerstein nicht werden. M Falick 11““ Tagen bis zu drei Monale “ 8 §. 44. .“ JPOEIWW“ 3““ 8 8 1 I“
8 9- scharf itenhieben uf Furf s n setzlichkeit auffordert, hat hefängniß von acht gen bis zu drei Monaten Sind die in den §§. 39 und 40 geforderten Angaben falsch, so findet unsere Landsleute zum Eintreten in diesen friedlichen Wettkampf so wünscht man desto mehr die nutzbaren thierischen Stoffe, Wolle,
geordneten Weip pert zu einer verwahrenden Erklärung. Das Beschuldigte verurtheilt, so kann das Gericht zugleich das Verbot der be⸗ einer Druckschrift einen bei dem Großherzoglichen Hofe beglaubigten Ge⸗ machung einer Behörde, so wie den Theil einer berichtigenden Entgegnung zurückgeblieben sein mag, so stehen dennoch, wir verdanken es vor⸗ 8 beit 8 C od Verarbeitung zu Leinen, Tauwer Flechtwerk apier, Watte “ Kegi Decken, Körben Hüten oder. Matten, so weit sie kommerzielle Wicge⸗ Lage der Lehrer gesprochen, zieht Dr. Bayer seinen Antrag 8 4ggehhr ist. zu Gunsten des Krämerschen zurück, worauf der Referent die Angriffe auf die Ehre einer Privatperson, welche in einer Druckschrift wärtigen Staates durch Beschimpfungen oder Schmähungen angreift, wer mit einer Geldbuße von 5 bis 200 Rthlr, bestrof 11“ würdigkeit in erster Linie, und können wir mit gutem Vertrauen Wenn lebende Thiere von dieser Ausstellung ausgeschlossen sind, fehlt, unter dessen Regime bei der tiefsten Ruhe des Landes und § 9. und Geldbuße von 10 bis 200 Rthlrn. verwirkt. die Geldstrafe im §. 43 ebenfalls Anwendung auf den Inhaber der Drucke⸗ auffordern. Haare, Horn, Knochen, Rohseide u. s. w. mit der ganzen Reihe
roßem finanziellen Wohlstande vie Kongrua der Lehrer auf 200 Fl. Betrifft jedoch ein solcher Angriff die Amtshandlungen oder Verufs⸗ §. 28 dic IEEEEA6 3 1 I 1 1. s ng⸗ a Fng in der im §. 31 ich nete 1 ,so ist di zerf D 98 5 76 b 1 S — rei und den wissentlichen Verbreiter, auße 88 1 ke Tö“ 8 “ “ 1 B b u 1 ganz festgesetzt worden sei. Man möge den Regierungs⸗Vorschlag an- deisf eignges der im §. 31 bezeichneten Personen, so ist die Verfolgung Die §§. 25, 26, 27 finden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei strafe von drei Tagen bis vier I ßerdem aber noch eine Gefängniß⸗ b. ’ n 8 G der höchsten l tUrer beitungsstufen bis zum Halb⸗ und Ganzprodukt ausge⸗ nehmen, er enthalte einen bemerkenswerthen Fortschritt, der nicht, duich den Antrag des Betheiligten nicht bedingt. anderen jedoch nur Anwendung, wenn von deren Regierung der Grundsatz 8 §. 45 Nich und. unstfleißes zu stehen scheint, glauben, daß er stellt zu sehen. “ b““
eenenf gan beeebbler⸗ G G G der Gegenfeitigkeit angenommen und dieses ammlich bekannt gemacht ist. Wenn aus einem Verlage oder aus einer D . ichts mehr lernen, daß er nicht namentlich bei jener großen Die Wolle ist das für die Gewerbthätigkeit wichtigste Er⸗ sci. Fü “ Ist in Folge eines Antrages des Beleidigten eine Verurtbei de VII. Verl J der Ach die Staatsbehör EEIEEET“ age der aus einer Druckerei binnen eines Jah⸗ Waaren⸗Kritik nicht noch über wese liche Aufgaben sei⸗ zeugniß der deutschen Landwirthschaft. D. utschland und entli S Füist WMollerstein fragt den Präsidenten, ob es Beleidigers 0 Antrages des Beleidigten eine Verurtheilung des I. Verletzung der chtung gegen die aatsbehörden. 1 res zwei Druckschristen hervorgegangen sind, die u einer V 9b Rritit nicht noch über wesentliche Aufgaben sei⸗ zeugniß der deutschen Landwirthschaft. Deutschland un namentlich Prnanbt sei, wenn der Referent Ausfälle auf Vorredner mache, legtemn Sandalgt, soglündet gegen ihn wegen der derselben zum Grunde “ .“ gen Preßvergehens Veraulassung gegeben haben, und sn we; nes Faches belehrt werden könne! Die neuere Geschichte zeigt der Zeollverein ist gegenwärtig nach Menge und Güte das wichtigste trotzdem die Debatte geschlossen s 5 si ni d 1 uf 8 l f5 n 7 „ ööG T abgesehen von etwaigen, vor dem zuständigen Civilge⸗ Wer in einer Druckschrift die Staatsregierung, die Landesvertretung vom letzten rechtskräftigen Erkenntnisse an alg. die “ uns Beispiele genug, wo Industriezweige, welche schon zur höch⸗ Woll⸗Productionsland der Erde; der letztere hat bei 22 Millionen 9 . sz 7 . 3 erfolgenden Entschädigungs Ansprüchen, eine Privat Injurienklage oder eine Behörde auf die im §. 1 bezeichnete Weise beleidigt, L Druckerei eine neue Druckschrift erscheint, die ein s g1 sten Vervollkommnung fortgeschritten schienen, unerwartet in neue Schafen eine Woll⸗Production von jährlich etwa 48 Millionen Ctr. Bahnen geleitet wurden, wo Etablissements, welche isolirt stehen Wolle. Es ist zwar in den letzten Jahren mehr Wolle eine afe
ob schweige Fsse ae „„ f; 11 w. 2 f b 1z velei 1 „eans 1 Cene ehehe 8 8 Der FP: 8 ident 1 b h V nicht statt. Gefängniß voß acht Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbhuße von so ist das Ministerium des Innern, jedoch nur 1111 ng Unruhe, bei der ie Kammer. Es entsteht eine große ’I 7 . Ti e 1 10 bis 500 Rthlrn. zu bestrafen. dem rechtskräftigen Urtheile über diese neue strafrechtliche d Monate von blieben JbIbb “ 11 “ netr Wolle eine als 1 er das Aufstehen des Herrn von Hafenbrädl Von den einzelnen, durch Mißbrauch der Presse verübten Verbrechen und 8(66 rechtigt, geg 11111“ 8n rafrechtliche Handlung an, be⸗ „ zu spät erfuhren, daß die Welt um sie her sich verän ausgeführ ; es i indessen wohl zu eachten, aß, wä Fren grobe vom Präsidenten dahin gedeutet wird, als wolle die⸗ 8 Vergehen. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auf⸗ stens ein . lang vnsthhebes Gewerbsbefugniß auf höch⸗- dert hatte. 3 . und mittlere Wollen, geringeren Preises, von 82 esterreich, Polen, es 84 dem Fürsten Wallerstein antworten. (Stürmisches Ge⸗ 1. A üfforderung zu Verbrechen und Vergehen. fordert, um eine gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise un⸗ oder Drucker bereits s Folge vo sie iagregel gegen den Verleger Es ist die Besorgniß geäußert, unsere Nebenbuhler würden Rußland und der Türkei eingeführt werden, die hoch feinen Wol⸗ dem Foru den Vorschlag des Dr. Jäger wird abgestimmt, ob ö“ b 1 wirksam zu machen, oder überhaupt irgend eine Maßregel vorschlägt, um worden, so kann unter den nämlichen d.e Bestimmung verhängt uns an unseren Erzeugnissen unsere Künste absehen und unseren len, welche Sachsen, Schlesien, die Marken, auch Posen, Preußen er bescietze adteestein das Wort nachmals eben sei, die K Wer in einer Druchschrist zur Verübung eines Verbrechens oder Ver⸗ eine Mißbilligung eines richterlichen Uriheils zu geben, soll mit Gefängniß ämlichen Frist die gänzliche Einziel eözungen und innerhalb der Absatz an sich zu ziehen Gelegenheit finden. Mit demselben und Pommern liefern, großentheils ins Ausland gehen, indem die 1 t dieses gegen wenige Srsmien nn E S “ ceth die That I verübt oder 1““ von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von 10 bis 250 H Frist die gänzliche Einziehung der Gewerbsbefugniß angeordnet Einwande hat man sich in Deutschland viele Jahre allen Industrie⸗ hochfeinen Tuche, welche Großbritanien „Belgien und Frankreich war, 8 1 deff erhellt, daß Alles vebereites Geldbußs 68n. 25 bls 1e EEE““ ““ CCö v“ Ti te Iv. Ausstellungen entgegengesetzt oder entzogen, bis endlich erkannt liefern, aus dieser Wolle fabrizirt werden. Stolpen „Lohmen, vorzunehmen, und denee derungen vezüglich des Lehrerpersonals Ist die Auf §. 12. VII. Verleumdung, Schmähung und Beleidigung Beschlagnahme und nterdrückung einer Druckschrift. wurde, daß deren allgemeine Beschickung nothwendig und segens⸗ Klipphausen und Nischwitz in Sachsen, Panten, Borutin, Chrzelitz nern blos pro rata vezi das 8 als damaliger Minister des In⸗-⸗ Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein einzelner Personen. 8 v . 46. u reich, daß dieser Einwand ein nichtiger sei. Es giebt in der Ge⸗ in Schlesien, Frankenfelde und Moglin in den Marken haben in macht werden könne. 8 9 er Verwaltung verantwortlich ge⸗ mit Zuchthaus oder höherer Strafe bedrohtes Verbrechen gerichtet, so ist §. 31. 1. Die Po izei⸗Behörde ist berechtigt, jede Druckschrift und die zu ihrer werbethätigkeit kein Geheimniß mehr, was die W ssenschaft und dieser Beziehung europäischen Ruf erlangt, a wiß vürfen 8 Preec wenet erars sur a bit den hegbage ben s dn wfehahenan n h- nfenefeingh. Druckschtist elge Person einer besimmten, durch d “ bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu be⸗ die Presse nicht für diejenigen, welche wirklich danach suchen, täg⸗ Recht hoffen, daß unsere Erzeugnisse dieses Zweiges, wenn der hohe Ministerial-Kommissar Freiherr 8 und naneine Ftg bose von 25 bis 500 Rthlrn. zu bestrafen. g. Strafgesetze als Verbrechen oder Vergehen erklarten That bezüchtigt, soll 3 J“ ““ lich mehr zugänglich macht. In allen wichtigen Erzeugungslän⸗ praktische Werth eines würdigen Auftretens in diesem Artikel ge⸗ wickelt nun unter Zifferbelegen den Standouaft ber Beiemgent⸗ geriche, sg g 8 etans afaft oche ageeckager secen echs Nahahen als erkeumder bescaft werwen, wenn er die abahrheit seiner Behanvdngg Joder falsch snd; §. 39 und 40 geforderten Angaben nicht gemacht dern ist die Gewerbskunde und die Technik hinlänglich fort⸗ wuürdigt wird, die höchste Anerkennung sinden. Auch Pferdehaare, ent der Regierung, Gefäng afe acht Tag s zu sech aten nicht zu beweisen vermag. ; geschritten, um die Verfahrungsarten ihrem Wesen nach zu erkun⸗ Schweineborsten, Rauchfleisch sind wichtige Handelsartikel und ihr
1 und auf eine Geldbuße von 15 bis 250 Rthlr : 1 1 1 8 V 3 8 250 Rthlrn. zu erkennen. der B er W ehaupteten oder verbreiteten 3 H un der Inhalt den Thatbestand ei “ b 8 b Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen hatbest nes Verbrechens oder Vergehens den, und mehr, wie man im Kaufladen sehen und erfragen kann, Absatz nach England leicht zu eröffnen.