1850 / 184 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

stanz entscheidet, so können dieselben bei appellablen Objekten mit der Appellation insofern als zusammenfallend angesehen wer den, als der Appellations⸗Richter auch Mängel der ersten Entschel⸗ dung, die eine Nichtigkeit begründen, nicht übersehen darf; erreicht aber der Streitgegenstand die appellable Summe nicht, so können V solche Beschwerden füglich demjenigen Rechtsmittel gleichgestellt wer⸗ den, welches die altländische Gesetzgebung als das des Rekurses in Bagatellsachen bezeichnet und vor die gewöhnlichen Appellations⸗ Gerichte verweist. Auch hat die Ober⸗Appellationsgerichts⸗Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen diese Fälle offenbar ver eshalb der Cognition des Ober⸗TribunalszuStuttgart unterworfen, 58 ine andere geeignete Instanz nicht vorhanden war; denn Nicni 8 weist §§. 2 und 9 in Verbindung mit §. .“ 8 Nich 191 eits⸗-Beschwerde überhaupt an den höheren Richter 8 b öbergerichtlichen Urtheilen erster Instanz an das uns Es erscheint deshalb angemessen, solche ““ überhaupt die Appellation gegen Civil⸗Urtheile E es Appellationsgerichts zu Hechingen, einem der elati Provinzen bestehenden Obergerichte wozu wir 8 8 . gericht zu A rusberg in Vorschlag zu bringen Uns n ch 8 4 E zu übertragen. Aus der Entfernung der hohenzollern⸗ schen Lande kann ein Bedenken hiergegen nicht füglich entnommen werden, da der Civilprozeß die Vertretung durch Sachwalter zu⸗ läßt. Auch wird, bei dem geringen Umfange des Fürstenthums Hohenzollern⸗Hechingen, die Zahl der solchergestalt nach Arnsberg gelangenden Sachen nicht groß sein.

Anders verhält es sich mit der zu II. 1. erwähnten Rekurs⸗ (Appellations⸗) Instanz in Strafsachen.

Einestheils erfordern Strafprozesse schon um deswillen, weil darunter häufig Haftsachen befindlich sind, eine schleunigere Erledi⸗ gung, als bei Ueberweisung der zweiten Instanz an ein entfernteres Justiz⸗Kollegium zu erwarten steht.

Anderentheils gestattet aber auch die in dem Fürstenthume Ho⸗ henzollern⸗Sigmaringen geltende badische Strasprozeß⸗Ordnung (§§. 284, 285) dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen vor dem Appellations⸗Richter und giebt dem Verhafteten das Recht, die Vorführung zu verlangen. 8

Diese Befugniß würde dem auf freiem Fuße befindlichen An⸗ geschuldigten durch größere Entfernung des Appellations Richters geschmälert werden, sie würde die Kosten in Haftsachen unverhält⸗ nißmäßig vergrößern und sonstige nahe liegende Uebelstände her⸗ beiführen. 1

Es bedarf deshalb einer Einrichtung, welche die Erledigung solcher Sachen innerhalb des Bereiches der dortigen Landestheile möglich macht.

Sie läßt sich durch wechselseitige Substitution der beiden ho⸗ henzollernschen Obergerichte erzielen.

Zwar führt Ew. Königlichen Majestät Kommissarius in den Fürstenthümern in seinem Berichte an, daß von der Befugniß zum persönlichen Erscheinen vor dem Appellations⸗Richter von den An⸗ geschuldigten bisher selten oder nie Gebrauch gemacht worden. Es genügt jedoch, daß dies geschehen kann, und es muß den alsdann entstehenden Inkonvenienzen vorgebeugt werden.

Der Kommissarius relevirt gegen eine solche Einrichtung fer⸗ ner die schwache Besetzung der beiden, nur aus je drei Mitgliedern bestehenden dortigen Obergerichte, und den Umstand, daß die Mit⸗ glieder des Appellationsgerichts zu Hechingen in ihrer Eigenschaft als Regierungs⸗Mitglieder zugleich Verwaltungs⸗Beamte seien.

Diese Bedenken scheinen uns nicht von durchgreifender Bedeu⸗

Die Voraussetzungen des §. XII. der Bundesakte vom 8. Juni 1815 auf welchen diese Bestimmungen sich gründen treffen seit Vereinigung der Fürstenthümer mit Ew. Koöͤniglichen Majestät Staaten und Unterordnung derselben unter einen inländischen ober⸗ sten Gerichtshof nicht mehr zu.

außer Kraft zu setzen. sonderen Festsetzungen, da bereits wegen Einstellung der überkommenen Mannschaften in das preußische Heer die erforderlichen Einleitun⸗

gen getroffen worden sind und dieselben damit von selbst unter die Gerichtsbarkeit der preußischen Militairgerichte gelangen werden.

An des Königs Majestät.

weil sie den hinfort nicht mehr eintretenden

2 86. 21, 22 Die §§. 21, 22, e Gerichtshof in zweiter und dritter

Fall voraussetzen, daß derselb vöö“ welcher darüber disponirt, welchem Staate die zu erkennenden Geldstrafen anheimfallen sollen, weil er voraussetzt, daß die Entscheidung höherer resp. höchster Instanz bei dem Ge⸗ richte eines fremden Staates erfolgt.

Das Nämliche gilt von den §S§. 24, 25, „die von Versendung der Akten an Juristen⸗Fakultäten und Schöppenstühle handeln.

Der Entwurf beabsichtigt deshalb (§. 7) diese Vorschriften Hinsichtlich der Militairgerichte bedarf es schließlich keiner be⸗

Ew. Königlichen Majestät stellen wir die huldreiche Vollziehung der entworsenen provisorischen Ver⸗ ordnung in tiefster Ehrerbietung anheim.

Berlin, den 2. Juli 1850.

Das Staats⸗Ministerium.

von Brandenburg. von Ladenberg. Heydt. von Rabe. vIS

(gez.) Graf von Manteuffel. von der Simons. von Schleinitz.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen in Betracht, daß das Königlich württembergische Ober⸗ Tribunal zu Stuttgart, im Einverständnisse mit dem Königlich würt⸗ tembergischen Ministerium der Justiz, beschlossen hat, die ihm durch die Staatsverträge vom 4. Mai 1844 und 20. und 22. Oktober 1849 übertragenen Functionen eines obersten Gerichtshofes für Un⸗ sere Fürstenthümer Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sig⸗

maringen nicht ferner auszuüben, und Unseren dortigen Obergerich⸗ ten von diesem Beschlusse amtliche Mittheilung gemacht hat, zur Behebung des dadurch eingetretenen Stillstandes in den oberen richterlichen Instanzen für die erwähnten Landestheile, auf Antrag

Verfassungs⸗Urkunde, was folgt:

Die bisher von dem Königlich württembergischen Ober⸗Tribu⸗ nal ausgeübten Functionen eines Gerichtshofes dritter Instanz in Civilsachen für die Fürstenthümer Hohenzollern⸗Hechingen und Ho⸗ henzollern-Sigmaringen gehen auf das Ober⸗Tribunal zu Berlin über.

Zur Entscheidung dieses obersten Gerichtshofes gelangen auch diejenigen Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Fürstenthume Hohen⸗ zollern⸗Sigmaringen, die nach §. 61 des Gesetzes vom 18. Okto⸗ ber 1848 (Gesetz⸗Sammlung für das Fürstenthum Hohenzollern⸗ Sigmaringen Seite 427 bis 441) und §. 294 der dort erwähnten badenschen Strafprozeß⸗Ordnung gegen Urtheile erster und resp. zweiter Instanz des Hofgerichts zu Sigmaringen in Strafsachen zu⸗

tung zu sein.

Beide Obergerichte bilden wenigstens Kollegien, und die Theil⸗ nahme der Richter des Appellationsgerichts an den Verwaltungs⸗ Geschäften für das Fürstenthum Hechingen wird aus dem Grunde nicht wesentlich in Betracht kommen können, weil sie mit der Ver⸗ waltung in den sigmaringenschen Gebietstheilen nicht befaßt sind,

für die von dorther an sie erwachsenden Sachen mithin als voͤllig

unbetheiligt betrachtet werden dürfen.

Die Functionen endlich, die das Königliche Ober⸗Tribunal in einfachen Beschwerdesachen für beide Fürstenthümer auszuüben hatte, betreffend, so werden derartige Beschwerden am geeignetsten in die für Erkenntnisse vorgeschriebenen Instanzen in der nämlichen Weise verwiesen, wie dies in Ew. Königlichen Majestät älteren Staats gebieten der Fall ist.

Bei der Wahl des Gerichtshofes zweiter Instanz für Civil⸗ sachen würde nur der Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein oder das Appellationsgericht zu Arnsberg in Betracht kommen können, der erstere, weil in seinem Bezirke noch gegenwärtig das gemeine Recht gilt, das letztere, weil bei ihm sich gleichfalls das gemeine Recht und der gemeine Prozeß in steter praktischer Uebung insofern erhalten hat, als es seit einer Reihe von Jahren die Berufungs⸗Instanz für den Justiz⸗Senats⸗Bezirk bildete. Die geringere Besetzung des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein, die das künftige Fortbestehen

dieses Obergerichts fraglich erscheinen läßt, muß unseres Erachtens

für das Appellationsgericht zu Arnsberg entscheiden.

Die höhere Instanz für dieses ist das Ober⸗Tribunal hierselbst, mit dem der rheinische Revisions⸗ und Cassationshof voraussicht⸗ lich demnächst vereinigt werden wird.

Es erscheint deshalb am natürlichsten, die Revisions⸗ und Cas⸗

sationssachen aus beiden Fürstenthümern an das Ober⸗Tribunal gelangen zu lassen. Aus diesen Erwägungen sind die §§. 1—4 und 8 des Ent⸗ wurfs hervorgegangen. Um die neue Einrichtung anwendbar zu machen, bedarf es aber noch einiger Nebenbestimmungen. Der §. 17 der beiden Ober⸗ Appellationsgerichts⸗Ordnungen für die Fürstenthümer setzt fest, daß das württembergische Ober⸗ Tribunal nach Einführung des Rechtsmittels die weitere Verhand⸗ lung bis zum Schlusse der Sache „in der daselbst eingeführ⸗ ten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens“ einzuleiten habe, und auch in §. 41, Abs. 2 wird hierauf weiter Bezug ge⸗ nommen. Es versteht sich von selbst, daß an die Stelle jener würt⸗ tembergischen Ordnung des Verfahrens jetzt die bei den substitulr⸗ ien inländischen Gerichtshöfen bestehende treten muß. Eben so muß das, was in §. 42 resp. §. 43, Abs. 1 und 3 Seheddene Appellationsgerichts⸗rdnungen für die Fürstenthümer birung der üeaingen und Hohenzollern⸗Hechingen über Exhi⸗ Stuttgart Fesezsäh⸗ durch Prokuratoren des Ober⸗Tribunals zu walter gezage Kürn im Königreiche Württemberg rezipirten Sach⸗ macht werden. uf die diesseitigen Rechts⸗Anwalte anwendbar ge⸗ Für de 8 gart J der Sporteln beim Ober⸗Tribunal zu Stutt⸗ lationsgerichts⸗Drdenndee Paragraphen 38 der beiden Ober⸗Appel⸗ 23. Juni 1828. An dessen Sülr a ürttembergische Gesetz vom petenten Gerichtshöfen eingeführten den nunmehr kom⸗ In den §§. 5 und 6 det Entwurfes .eg. derlichen Anordnungen getroffen worden.

den veränderten Verhältnissen den Gegenstand ihrer Anwendung:

sind die desfalls erfor⸗

Endlich verlieren die §§. 21 22, .ʒF 4 2 24, 29 40 d Ober⸗letna Per ichts⸗Ordnungen 1 für die F

lässig sind. S. 2

Zum Gerichtshofe zweiter Instanz in denjenigen Civilsachen, in denen das Appellationsgericht zu Hechingen in erster Instanz er⸗ kannt hat, wird, anstatt des Königlich württembergischen Ober Tribunals, das C Arnsberg bestellt.

§. 92.

An Stelle des Königlich württembergischen Ober⸗Tribunals bildet hinfort die Rekurs⸗Instanz in Strafsachen für das Appellaͤ⸗ tionsgericht zu Hechingen das Hofgericht zu Sigmaringen, und um⸗ gekehrt, für das Hofgericht zu Sigmaringen das Appellationsgericht zu Hechingen.

§. 4.

Beschwerden über richterliche Verfügungen in prozessualischen Angelegenheiten folgen gleichfalls dem Zuge dieser für Erkenntnisse angeordneten Instanzen. 8

Der Ansatz der Sporteln bei den in §§. 1 bis 3 bezeichneten Gerichtshöfen in den aus den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechin⸗ gen und Hohenzollern⸗Sigmaringen an sie gelangenden Sachen rich⸗ tet sich nach den für diese Gerichte bestehenden Gebühren⸗Taxen.

§. 6.

An die Stelle der in §. 17 Abs. 1 und §. 41 Abs. 2 der Ober⸗Appellationsgerichts⸗Ordnungen für die Fürstenthümer Ho⸗ henzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen erwähnten Königlich württembergischen treten die bei den in §§. 1 bis 3 er⸗ wähnten inländischen Gerichten bestehenden Anordnungen über das Verfahren.

fähaen in §. 43 Abs. 1 und 3 der Ober⸗Allppellationsgerichts⸗ Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen und §. 42 Abs. 1 und 3 der Ober⸗Appellationsgerichts⸗Ordnung für das Für⸗ stenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen hinsichtlich der Prokuratoren des Ober⸗Tribunals zu Stuttgart und beziehungsweise der im Kö⸗ nigreiche Württemberg zur Praxis befugten Anwalte verordnet ist, gilt hinfort von den beim Ober⸗Tribunal zu Berlin rezipirten und beziehungsweise den in den preußischen aten zur Praxis besug⸗ ten Rechts⸗Anwalten. 8

8

7. Die §§. 21, 22, 24, 25 und 40 der Ober⸗Appellationsgerichts⸗ Ordnungen für die Fürstenthümer Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen treten Kraft.

§. 8.

Die vorstehenden Bestimmungen finden in allen bei Publication dieser Verordnung bereits schwebenden und später anhängig werden⸗ den Sachen, ohne daß es in den ersteren einer Erneuerung der bereits eingelegten Rechtsmittel bedarf, Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem König⸗ lichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1850.

1] Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗ teuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz. von Stockhausen.

8 Verordnung, 1u“ die Regulirung der oberen richterli⸗ 6

chen Instanzen für die Fürstenthümer Hohenzollern⸗Hechingen und Hohen⸗ zollern⸗Sigmaringen betreffend.

Unseres Staatsministeriums und auf Grund des Artikels 63 der

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem bisherigen Probste zu St. Hedwig in Berlin und fürst⸗

bischöflichen Delegaten, jetzt Bischof von Mainz, Freiherrn von Ketteler, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; so wie dem Dom⸗Kapitular Dr. Förster zu Breslau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; und

Den Obergerichts⸗Assessor Freitag zu Gleiwitz zum Staats

Anwalt daselbst für die Bezirke des Kreis⸗ und Schwurgerichts zu Gleiwitz und des Kreisgerichts zu Pleß zu ernennen 8 8

Se. Königl. Hoheit der Erbgroßherzog von Meckler

burg⸗Strelitz ist nach Kassel abgereist.

Finanz⸗Ministerium. Monats⸗Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846. 1) Geprägtes Geld und Barren 2) Kassen ⸗„Anweisungen und Darlehns⸗Kassen⸗ scheine . 1 2,131,000 Wechsel⸗Bestände 8 ü1öD9öö-- Kome 1ö9ö90 Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva 31 Passiva. Banknoten im Umlauf.... Depositen⸗Kapitalien ...... Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Verkeh ö“ Berrlin, den 30. Juni 1850. Königl. preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium. (gez.) von Lamprecht. Reichenbach. Schmidt.

19,634,200 Rthlr.

20,284,000 23,700,300

I1]

4,486,200

Woywod.

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 6. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Etappen⸗Inspektor zu Hersfeld, Oberst-Lieutenant von Schwedler, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden Philipp's des Großmüthigen mit Schwertern zu ertheilen.

Berlin, 6. Juli. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatte ist Graf Brühl, Hauptmann vom Kaiser Alexander Gre⸗ nadier⸗Regiment, als Major ins S8te Infanterie⸗Regiment versetzt, von Ledebur I., Hauptmann vom 2ten Garde⸗Regiment zu Fuß, zum Major, Graf zu Solms⸗Laubach, Rittmeister vom Garde⸗ Kürassier⸗Regiment, zum Major, von Puttkammer, Oberst und Commandeur des 1sten Artillerie⸗Regiments, in gleicher Eigenschaft zum Garde⸗Artillerie⸗Regiment versetzt, Slevogt, aggregirter Major vom 7ten Artillerie⸗Regiment und Kommandant von Thorn, zum Commandeur des 4sten Artillerie⸗Regiments, Hoffmann, aggregirter Hauptmann vom sten Artillerie⸗Regiment, zum aggre⸗ girten Major und beständigen Mitgliede der Artillerie⸗Prüfungs⸗ Kommission und der Prüfungs⸗Kommission für Artillerie⸗Premier⸗ Lieutenants. Ferner ist der Abschied bewilligt worden: von No⸗ wakowski, Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des 4ten Dra⸗ goner⸗Regiments, mit der Regiments⸗Uniform und Pension, von Lindeiner, Rittmeister von der Garde⸗Landwehr⸗Kavallerie, aggregirt dem 1sten Bataillon 10ten Regiments, als Major mit seiner bisherigen Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Verabschiedete.

Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre, die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der Marine betreffend. Sie lautet:

„Ich will auf Ihren Vortrag dem Ober⸗Commandeur der Marine die den kommandirenden Generalen, dem Commandeur der Marine die den Divisions⸗Commandeuren der Land⸗Armee zuste⸗ hende Gerichtsbarkeit definitiv, den Kommandanten einzeln detaschir⸗ ter, in Dienst gestellter größerer Kriegsschiffe und Küsten⸗Flottillen⸗ Divisionen aber nur vorläufig und bis zur definitiven Feststellung des See⸗Kriegsrechts die niedere Gerichtsbarkeit verleihen. Auch genehmige Ich, daß dem Commandeur der Marine ein Marine Auditeur in der Person des Garnison⸗Auditeur Bettauer zu Stet beigegeben werde; wonach Sie das Nöthige zu veranlassen

aben.

Sanssouci, den 13. Juni 1850. (gestempelt) Friedrich Wilhelm. Auf Befehl und in Gegenwart Sr. Majestät des Kö⸗ nigs (gez.) von Neumann. (gegengez.) von Stockhausen. An den Kriegsminister.“

Oesterreich. Wien, 4. Juli. Se. Majestät der Kaiser hat dem Banus Jellacic, als einen neuerlichen Beweis der Zufrie⸗ denheit mit seiner eifrigen und erfolgreichen Dienstleistung, das Militair⸗Verdienstkreuz verliehen und ihm dasselbe unmittelbar zu⸗ estellt. 8 Der Lloyd meldet: „Wie wir aus zuverlässiger Quelle ver⸗ nehmen, sind zwischen der K. K. österreichischen und der K. bay⸗ rischen Regierung Verhandlungen im Zuge, wodurch die freie Schiff⸗ fahrt auf der Donau und dem Inn erzweckt werden soll. Binnen kurzer Zeit dürften dieselben zu erfreulichem Abschlusse gedeihen.“

Das Neuigkeits⸗Büreau berichtet: „Während eines in Frohsdorf, der Residenz des Herzogs von Bordeaur, abgestatteten Besuches, bemerkten wir daselbst einen förmlichen Hofstaat, der sich mit Hingebung und Treue um den legitimen König schäaart. Der Prinz, so wie seine Gemahlin und die daselbst anwesende Tante desselben, die Herzogin von Angouleme, üben durch freundliche Herablassung und zuvorkommende Aufmerksamkeit einen großen Einfluß auf diese Versammlung der höchsten Aristokratie Frank reichs, unter welcher wir die bekannten Grafen Blacas, Latour⸗ Dupain, de Vital, St. Ange, Duc Maille, Marquis de Monti, „de Vibray, Vicomte de Vibray mit ihren Familien bemerkten. Täg⸗ lich langen noch aus Frankreich und England Anhänger diesen Dynastie in Frohsdorf an, welche das Exil des Herzogs theilen und den Kreis seines Hofstaats vergrößern. Die Herren Laroche⸗ jacquelin, Jean von Linia, von Tricot und Favort werven heute dort erwartet. Sowohl der Herzog von Bordeaux, als auch seine Gemahlin werden von dieser Versammlung stets als König mit Ew.

ajestät esprochen.“ 8 c 1 nsespsechenean wird dem Lloyd geschrieben: „Seit sich in unseren Gegenden die Nachricht verbreitete, daß in Ungarn An⸗ siedelungen fremder Kolonisten unter vortheilhaften Bedingungen

im Zuge

Eisenbahn⸗Kommissions⸗Direktor von Knapp.

mehr sich verbreitende Auswanderungslust. Schon seit geraumer Zeit steht der wenngleich fruchtbare Ertrag unseres Bodens mit der wachsenden Bevölkerung nicht mehr im Gleichgewichte, weshalb auch jährlich die zeitlichen Wanderungen der Zillerthaler in die Fremde sich vermehren. Kürzlich meldete sich, außer mehreren Einzelnen, sogar die Gemeinde⸗Vertretung von Fügen bei dem Bezirks⸗Kommissär in Zell um nähere Auskünfte über die Colonisations⸗Verhältnisse in Un garn, weil von den Gemeindegliedern mehrere die Absicht hätten, ihre Heimat zu verlassen und in das fruchtbare Ungarland zu zie⸗ hen, welchem unter den neuen freisinnigen Einrichtungen eine glück⸗ liche Zukunft bevorsteht. Wenn die ersten tyrolischen Kolonisten sich befriedigt finden, so wird voraussichtlich ein bemerkbarer Theil der Bevölkerung Tyrols, besonders aus dem übervölkerten Ober⸗ Innthale, nach Ungarn übersiedeln, was gleichmäßig im Interesse beider Kronländer wie der Betheiligten gelegen wäre.“

Württemberg. Stuttgart, 3. Juli. (Schwäb. M.) Sitzung der Landes⸗Versammlung. Der Präsident verliest ein gestern Abend an ihn gelangtes Schreiben des Staats⸗ raths von Linden, folgenden Inhalts: „Der Unterzeichnete hat die Ehre, dem Präsidium der Landes⸗Versammlung anzuzeigen, daß Se. Majestät der König ein neues Ministerium gebildet hat, des⸗ sen Mitglied der Unterzeichnete ist. In dieser Eigenschaft hat der⸗ selbe der Landes⸗Versammlung eine Königliche Verordnung zu er⸗ öffnen, zu welchem Behuf er bittet, morgen früh eine Sitzung zu veranlassen und ihn von der Anfangszeit in Kenntniß zu setzen, oder, wenn ersteres schon geschehen sein sollte, ihn von der Stunde, auf welche sie anberaumt ist, gefälligst zu benachrichtigen. Stutt gart, den 2. Juli 1850. Staatsrath von Linden.“

Hierauf eröffnet der Präsident, daß einige Stunden darauf folgendes Königliche Reskript eingelaufen sei: „Wilhelm, von Got⸗ tes Gnaden König von Württemberg. Wir eröffnen Euch auf Eure unterthänigste Eingabe vom 28sten v. M., daß Wir dem Gesetz⸗ Entwurf über die Forterhebung der Steuern bis zum letzten August 1850 Unsere Genehmigung ertheilt und Unser Finanz⸗Ministerium mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt haben. Wir verbleiben Euch ꝛc. Stuttgart, im Königlichen Gesammt⸗Ministerium, den 2. Juli 1850. Auf Sr. Königl. Majestät besonderen Befehl: Miller, Linden, Plessen, Ka

Der Präsident fuhr fort: „Ich habe in Erwiederung des Schreibens des Staatsraths von Linden demselben angezeigt, daß wir bereits auf heute Vormittag um 9 Uhr eine Sitzung anbe⸗ raumt haben; derselbe ist mit den übrigen Mitgliedern des neuen Ministeriums bereits im Hause anwesend und wünscht einen Vor⸗ trag zu halten.“

Es treten nun ein: Staatsrath Freiherr von Linden, General⸗ Lieutenant von Miller, Ober

Tribunalrath Freiherr von Plessen, Staatsrath Freiherr von Linden besteigt die Rednerbühne und erklärt: Von Sr. Ma⸗ jestät dem König hat das Gesammtministerium den Auftrag erhal⸗

ten, folgende Königliche Verordnung dieser hohen Landesversamm⸗ lung zu eröffnen:

„Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir finden Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Gesammtministeriums, n Gemäßheit der Verfassungs⸗Urkunde §§. 186 und 192 zu ver⸗ ordnen, wie felgt: gegenwärtige außerordentliche andes⸗Versammlung ist aufgelöst; 2) von dem Augenblicke er Verkündigung dieser Verordnung an hört die Wirk⸗ samkeit der Landes⸗Versammlung auf, mit Ausnahme der Wahl des zurückzulassenden Ausschusses, zu deren Vornahme derselben noch Eine Sitzung gestattet 11111““ eine neue Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juli v. J. angeordnet und hierüber durch Unser Ministerium des Innern die erforderliche Bekanntmachung erlassen werden. Gegeben Stutt⸗ gart, den 2. Juli 1850. Wilhelm. Miller. Linden. Plessen. Knapp.“

Die Departementschefs verlassen den Saal. Präsident: „Nachdem, wie Sie gehört haben, die Landesversammlung aufgelöst ist, bleibt uns noch übrig, die Ausschußwahl vorzunehmen. Zu die⸗ sem Behuf schlage ich vor, die Sitzung auf eine Stunde auszu⸗ setzen und um 11 Uhr wieder zusammenzukommen. Die Sitzung ist geschlossen.“

Um 11 Uhr wurde die Sitzung zum Behuf der Ausschußwahl fortgesetzt. In den neben dem Präsidenten aus fünf Mitgliedern bestehenden engeren Ausschuß wurden gewählt: Rödinger mit 43, Schnitzer mit 42, Fetzer mit 42, Stockmaier mit 41, Mohl mit 40 Stimmen. Weitere Stimmen erhielten: Römer 15, Reyscher 13, Mack 13, Dörtenbach 12, Goppelt 12. In den aus sechs Mitglie⸗ dern bestehenden weiteren Ausschuß wurden gewählt: Tafel mit 44, A. Seeger mit 44, Pfahler mit 43, Reyscher mit 39, Mack mit 39, Schweikhardt mit 37 Stimmen. Weitere Stimmen erhielten: Probst 21, Römer 13, Sattler 13, Dörtenbach 12, Goppelt 12, von Zwerger 8, Huck 5. Es sind somit ganz dieselben Mitglieder, 88 wieder gewählt. Der Präsident Schoder ergreift das Wort:

„Meine Herren! Die Stunde des Abschieds ist gekommen. Als ich im Dezember v. J. an die damalige Landes Versammlung nach ihrer Auflösung einige Worte des Abschieds richtete, sprach ich darin aus, daß die Maßregel der Auflösung eine verfassungs⸗ mäßige und constitutionelle sei, wenn und so weit die Re⸗ gierung entschlossen sei, den Willen des Volkes, wie er sich durch die neuen Wahlen aussprechen werde, zu achten. Das Volk hat gesprochen: Es hat eine Landes Versammlung geschickt, in welcher das bestehende System kaum auf eine feste Stimme zählen konnte. Das System der Regierung hat sich dem Willen des Volkes wie er sich durch die Landes Versammlung ausgesprochen hat, nicht u fügt. Zwar ist das Ministerium abgetreten. Neue Männer stehen am Ruder des Staates. Aber das System wir zweifeln Alle nicht daran ist das alte geblieben.é Wird sich wohl die Regierung dem Willen des Volkes fügen, wie er sich durch die neuen Wahlen aussprechen wird? Ist sie dazu entschlossen, wohlan, so möge das Volk von neuem den Kampf mit ihr aufnehmen, oder sollte die Ansicht der⸗ jenigen die richtige sein, die in der Auflösung dieser Versammlung und in der Neuwahl einer Versammlung nach dem Gesetz vom 1 Juli nur die Absicht erblicken, dem Walten einer finsteren Macht Raum zu geben, die sich über dem Rest der Freiheit des deutschen Volkes zusammengezogen hat. Wie dem sei, meine Herren, diese Landes⸗Versammlung hat ich glaube dies hier vor dem würt⸗ tembergischen Volke aussprechen zu dürfen ihre Pflicht gethan Es standen ihr nach der Lage der deutschen Verhältnisse nur zwei Wege iffen⸗ entweder festzuhalten an dem verfassungsmäßigen Rechtszustande oder denselben aufzugeben, den Untergang der ge⸗ setzlich bestehenden Freiheiten, wenn auch nur nach und nach, zu dekretiren. Zu letzterem, meine Herren, hat das Volk die Landes⸗ versammlung nicht in diesen Saal geschickt. Die Landesversamm⸗ lung hat den ersteren Weg gewählt, sie hat den Kampf mit der Regierung aufgenommen, und ich glaube sagen zu dürfen, sie hat ihn ehrenhaft bestanden, mit Mäßigung zwar, auf der anderen Seite Vor auch mit Entschiedenheit. Mag auch ein kleiner Theil des

olkes der Landesversammlung zurufen: Ihr habt das Brod des

Volkes umsonst gegessen, Ihr habt demselben nichts beschafft, so sage ich, diese Landesversammlung hat für das württembergische Volk alles dasjenige zu Stande gebracht, was unter den Verhältnissen, wie sie im deutschen Lande und Württemberg bestehen, zu Stande gebracht wer⸗ den konnte. Sie hat das Recht des Volkes festgehalten und da⸗ durch die Regierung in die Lage gebracht, dieses Recht entweder zu achten oder zu brechen. Treten sie muthig mit ruhigem Gewissen und offenem Blicke in die Reihen Ihrer Mitbürger zurück. Mögen die Zeiten kommen, wie sie wollen. Hegen und pflegen Sie ferner unter Ihren Mitbürgern den Gedanken der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes. Tragen Sie durch Lehre und Beispiel zur Hebung der Sittlichkeit und Bildung des Volkes bei, auf daß das⸗ selbe mehr und mehr reif werde für eine schönere Zukunft, die, so Gott will, auch noch dem deutschen Volke beschieden sein wird. Und sollte auch die Reaction mit ihrem Strome Alles wegschwemmen, was noch von den Jahren 1848 und 1849 übrig geblieben ist, so erinnern Sie sich und Ihre Mitbürger in Stunden der Muthlosigkeit und Verzweiflung an die Worte unseres vaterländischen Dichters, die ich Ihnen zurufe:

Verharret ruhig und bedenket,

Der Freiheit Morgen steigt herauf,

Ein Gott ists, der die Sonne lenket,

Und unaufhaltsam ist ihr Lauf.

Meine Herren, ich sage Ihnen ein herzliches Lebewohl. (All⸗ gemeines Bravo im Saal und auf der Gallerie.)

Schott von Stuttgart: Ich glaube in Ihrer Aller Sinn zu handeln, wenn ich unserem verehrten Herrn Präsidenten für diese Ansprache danke und Sie einlade, Ihr Einverständniß mit dieser Ansprache, zugleich aber auch Ihre Anerkennung der großen Ver⸗ dienste und der würdigen Führung seines mühevollen Amtes durch Erhebung von den Sitzen auszusprechen. (Sämmtliche Mitglieder erheben sich.)

Frankfurt. Frankfurt a. M., 4. Pul (DöWö Gestern traf Ihre Majestät die Königin von Württemberg unter dem Namen einer Gräfin von Teck hier ein. Auch Se. Großher zogliche Hoheit der Markgraf Max von Baden nebst Familie und Se. Hoheit der Prinz Leopold von Sachsen⸗Koburg sind hier an⸗ gekommen.

Wusland.

Frankreich. Ztg.) Sitzung vom 3. Juli. derjährige Verbrecher in zweiter Berathung angenommen. Gesetz sichert denselben von Staats wegen eine moralische, religiöse und gewerbliche Erziehung zu. Diejenigen jungen Verbrecher, die wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen worden sind, sollen in Ackerbau⸗ und Gewerbe⸗Kolonieen untergebracht werden. Nach Er⸗ ledigung mehrerer unbedeutenden Gegenstände wurde ein Gesetz über die Einführung der elektrischen Privat⸗Telegraphie ohne Dis⸗ kussion in erster Berathung angenommen. Wann die elektrischen Telegraphen in Frankreich vollendet und wann sie dem Publikum zur Verfügung gestellt werden sollen, ist in dem Gesetz nicht bestimmt secgefelen; doch scheint es, daß dies noch in diesem Jahre der Fall ein soll.

Heute wurde ein Gesetz über min⸗ Dieses

Paris, 3. Juli. Die Frage in Bezug auf die Vertagung der National⸗Versammlung wurde heute und gestern vielfach in den Abtheilungen derselben von den Repräsentanten besprochen. Ein Theil der Mitglieder hält unter den gegenwärtigen Umständen eine Prorogation für bedenklich, und selbst die Union, die gewiß nicht zu den alarmirenden Blättern gehört, fordert heute die Volksver⸗ treter auf, das Land nicht „diesen gefährlichen Versuch bestehen zu lassen.“ Dessenungeachtet unterliegt es keinem Zweifel, daß die Le⸗ gislative auch dieses Jahr, und zwar nach dem Votum über das Budget für 1851 und über das Preßgesetz, ihre Ferien antreten werde, und es wurde nur über den Anfang und die Dauer berathschlagt. Montalembert beantragte in der zweiten Abtheilung eine Vertagung vom 15. August bis zum 15. November, einige Mitglieder waren der Ansicht, daß die Prorogation blos 1 ½ Monat dauern solle; zwei Repräsentanten stellten den Antrag, daß, vom 1. August angefan⸗ gen, wöchentlich blos zwei Sitzungen gehalten werden und die Volksvertreter abwechselnd in Kategorieen von 150 Personen einen einmonatlichen Urlaub erhalten sollen. Dieser Antrag wurde der Urlaubs⸗Kommission zugewiesen. In wehreren Abtheilungen wurde die Prorogation einstimmig votirt.

Die legitimistische Partei⸗Versammlung in der Rue Rivoli ver⸗ sammelte sich gestern Abends, um über die Erneuerung des Büreau's der National⸗Versammlung einen Beschluß zu fassen. Mehrere Mit⸗ glieder wollten gegen die Wiedererwählung Dupin's sprechen, allein es wurde mit großer Majorität der Beschluß gefaßt, abermals für ihn zu stimmen. General Bedeau und Jules von Lasteyrie wurden beibehalten, weil sie wegen ihres Eifers für die Vorrechte der Ver⸗ sammlung und wegen ihrer Opposition gegen eine Verlänge- rung der präsidentiellen Gewalt bekannt sind. Leon Faucher wurde abermals unter die Vice⸗Präsidenten aufgenommen, um den SOrleanisten einen Beweis eines versöhnlichen Gei⸗ stes zu geben; der einzige neue Name wäre daher Benoist d'Azy. Die Legitimisten hatten wirklich, wenigstens zum Theil, die Absicht, in Verbindung mit dem Berge, den General Bedeau, an Dupin's Stelle, zum Präsidenten der National⸗Versammlung zu machen, was ihnen leicht hätte gelingen können, da sie in diesem Falle auch die Stimmen der konstitutionellen oder der Mittelpartei für sich gehabt haben würden. Da jedoch der General Bedeau seine Wahl unter diesen besonderen Umständen entschieden abgelehnt hat, so werden die Legitimisten mit der Majorität für Dupin stimmen. Es war einen Augenblick davon die Rede, den General Changarnier zum Präsidenten der National⸗Versammlung zu erwählen, in welchem Falle er das Kommando der Armee von Paris hätte niederlegen müssen. Allein General Changarnier hat keinen Augenblick daran gedacht, diese Wahl anzunehmen.

Die legitimistische Partei ist der Ansicht, daß sie nur deswegen von den Journalen des Elysee mit einer solchen Heftigkeit ange⸗ griffen werde, weil sie das vorzüglichste Hinderniß einer inconstitu⸗ tionellen Verlängerung der Regierungsgewalt Louis Bonaparte's bilde. Diese Frage ist seit dem Votum über die drei Millionen Franken offen gestellt und besprochen worden, und bereits fangen die Repräsentanten an, je nachdem ihre Ansichten einer solchen Verlängerung günstig oder ungünstig sind, sich zu gruppiren und zu votiren. Gestern z. B. wurden mehrere Ernennungen von Präsidenten und Secretairen der 15 Abtheilungen der National⸗ Versammlung unter dem Einfluß dieses neuen Partei⸗Standpunktes gemacht. In der 2ten und 3ten Abtheilung wurden die Herren Jules von Lasteyrie und von Mornay nur deswegen zu Präsidenten gewählt, weil diese beiden Repräsentanten wegen ihrer entschieden ausgespro⸗ chenen Feindseligkeit gegen eine solche Prolongation der präsiden⸗ tiellen Gewalt bekannt sind. Diese Frage wird jedoch bald, viel⸗ leicht schon mit dem Zusammentreten der General⸗Conseils, eine sehr nahe liegende Bedeutung annehmen v

Die Kommission über das Budget diskutirt seit einige . die Frage der Wiederherstellung der Gelsfener n ve Höhe, wie sie vor dem Dekrete der konstituirenden Versammlung erhoben wurde. Leon Faucher vertheidigt die Nolhwendigkeit dieser Erneuerung mit Heftigkeit.

1 Großbritanien und Irland. London, 2. Juli. *) ach einem am vorigen Freitage veröffentlichten amtlichen Berichte betrug die Zahl der Stimmberechtigten zu den Parlaments⸗Wah⸗

Gesetzgebende Versammlung. (Köln.

len in Großbritanien und Irland im Jahre 1848 1849 1,041,203 während sie sich im Jahre 1849 1850 auf 1,050,187 belief. We⸗ genwärtig weisen die Register für England die Zahl von 839,797, für Wales von 48,019, für Schottland von 90,305 und für Ir⸗ land von 72,056 Wählern auf. Green, einer der namhaftesten englischen Luftschiffer, fiel die⸗ ser Tage mit seinem Ballon in die Nore und wurde nur durch zwei in der Nähe befindliche Böte gerettet. Der Ballon wurde gleichfalls geborgen.

Der nächste, am 5ten d. zu veröffentlichende Staatseinnahme⸗ Bericht über das abgelaufene Vierteljahr wird, dem Globe zu⸗ folge, noch günstigere Resultate als die vorhergehenden liefern. In den Zoll⸗Einnahmen wird ein Ueberschuß von 150,000, in der Accise ein Ueberschuß von 200,000 Pfd. im Vergleich zum ersten Quartal 1849 erwartet, obgleich die Getraide⸗Einfuhr diesmal be⸗ deutend geringer gewesen ist und die Einnahme aus der Abgabe für die Ziegelsteine aufgehört hat.

Dänemark. Kopenhagen, 3. Juli. Diesen Morgen kam der Kammerjunker, Departements⸗Seecretair Quaade, mit dem Dampfschifse „Schleswig“ von Travemünde an. Wie verlautet, ist derselbe Ueberbringer der ungeduldig erwarteten Friedens⸗Botschaft.

Schweiz. Bern, 1. Juli. (D. Z.) Heute trat die Bundes⸗ Versammlung zu ihrer ordentlichen Jahres⸗Sitzung zusammen. Die Mitglieder des National⸗Rathes, dessen Eröffnung auf 9 Uhr fest⸗ gesetzt war, ließen wieder sehr lange auf sich warten; die meisten waren erst mit den Morgen⸗Posten in der Bundesstadt eingetroffen und betraten erst nach 10 Uhr den Saal. Die Parteien standen gruppenweise in freundlichem Gespräch bei einander; besonders herzlich wurde Stämpfli von seinen Gesinnungsgenossen begrüßt. Erst gegen 11 Uhr wurde die Sitzung eröffnet. Sehr auffallend war die große Zahl von abwesenden Nationalräthen, die sich mei⸗ stens mit Amtspflichten in ihren Kantonen entschuldigten. Der abtretende Präsident, Dr. Escher, ließ die Versammlung zur Prä⸗ sidentenwahl schreiten. Von 68 eingegangenen Stimmzetteln spra⸗ chen sich im ersten Skrutinium 59 für den bisherigen Vice⸗Prä⸗ sidenten, Dr. Kern aus Thurgau, aus, der, seiner politischen Rich⸗ tung nach, zu der bundesräthlichen Partei gehört. Nachdem er der Versammlung seinen Dank für das ihm geschenkte Zu⸗ trauen ausgesprochen, erwähnt er die zu behandelnden Geschäfte, hob besonders das Gesetz über die Kantons Kontingente hervor, verhieß eine kurze Sitzung, da mehrere wichtige Traktanda, wie der Rechenschafts⸗Bericht des Bundes⸗Raths, nicht zur Behandlung kommen würden, und forderte die Männer aller Parteien auf, mit der vollen Hingebung an die hohe Bestimmung dieser Versammlung an dem Ausbau der von der neuen Verfassung geforderten Bun⸗ deseinrichtungen zu arbeiten. Zum Vice⸗Präsidenten wurde eben⸗ falls im ersten Skrutinium mit 42 von 79 Stimmen erwählt Herr Stämpfli. Da der Ständerath zu seinem Präsidenten den Herrn Rüttimann von Zürich, zum Vice⸗Präsidenten den Herrn Migy von Bern wählte, Letzterer aber der radikalen Stämpfli Partei angehört so liegt offenbar in der Wahl der beiden Vice⸗ Präsidenten eine Aufmunterung, welche die beiden Räthe dem gestürzten berner Re⸗

giment geben wollten, zumal der zweite Repräsentant Berns im Ständerath Herr Blösch ist.

Die bis jetzt bekannt gewordenen Ergänzungswahlen des ber⸗ ner Großen Rathes sind konservativ ausgefallen. Oberst Straub vera endlich für Annahme der Wahl in den Regierungs⸗Rath

(D. P. A. Z.) Die Flüchtlings⸗Reste verschwinden allmäli und werden bald bis auf Wenige entfernt sein, nachdem der B. 3 desrath dem Justiz⸗ und Polizei Departement einen weiteren dit von 10,000 Fr. eröffnet hat, um den Betreffenden die siedelung nach Amerika zu ermöglichen. Die Angelegenheit d'Ester's, welcher in aller Form das Kantons⸗Bürgerrecht im Kanton Frei⸗ burg erworben hat, worauf der Bundesrath indessen diese Natura⸗ lisation als unstatthaft aufhob, weil d'Ester bereits unter den vom Bundesrath Ausgewiesenen sich befand, wird ohne Zweifel in die ser Session zur Sprache kommen, und man ist begierig, wie d beiden Räthe diese heikle Frage lösen werden. Wie es scheint, be trachtet der Bundesrath die Naturalisations⸗Ertheilung als einen von der freiburger Regierung seinem Ausweisungs⸗Beschlusse ge⸗ genüber ausgespielten Trumpf, den ihm die Bundes⸗Versammlun soll stechen helfen.

Genf, 29. Juni. (O. P. A. Z.) Die Staatsrechnung des Kantons Genf von 1849 zeigt ein Defizit von 552,533 franz. Fr Der Munizipalrath hat einem Ehrengeschenk des großen Raths an J. Fazy beigepflichtet. Man giebt irrigerweise das ge⸗ schenkte Land auf 1400 franz. Fr. Werth an. Der eigentlich Werth beträgt 150,000 Fr. Es wird fast zur Deckung seine Schulden hinreichen. Sobald die Urkunde ausgefertigt und eine kurze Zeit vorüber ist, welche Fazy Anstands halber nach diesem Geschenke abwarten muß, wird er, was kein Geheimniß mehr ist, seine Entlassung nehmen. Was die Flüchtlingsfrage im Kanton Genf betrifft, so wer⸗ den nächstens vom Bundesrathe strengere Maßnahmen gegen einig Ausgewiesenen erwartet. Mehrere sind einer solchen Maßregel zu⸗ vorgekommen und nach Frankreich gereist. Spaltungen unter den Flüchtlingen zeigen sich auch hier, was bei so verschiedenartigen Elementen sehr natürlich ist; besonders energisch wird aber von Seiten der Besseren gegen Einzelne aufgetreten. 1 Die Uhrmacherei wird jetzt mit ungemeinem Eifer betrieben, und niemals ging der Handel damit so gut als jetzt; eben so der Bijouteriehandel.

Portugal. Lissabon, 21. Juni. (K. Z.) Schon vor der am 19. Mai erfolgten Ankunft der amerikanischen Fregatte „Independence“ und der Dampf⸗Korvette „Mississippi“ hatte der Botschafter der Vereinigten Staaten, Herr Clay, ein halbes Dutzend alter Forderungen an die portugiesische Regierung in energischer Weise erneuert. Die erwähnten Schiffe sind, aller Wahrschein lichkeit nach, dazu bestimmt, diesen Forderungen Nachdruck zu geben. Daß die amerikanische Regierung, wenn Portugal sich weigert, ihrem Verlangen Folge zu leisten, sogleich zu wangsmaßregeln schreiten werde, glauben wir nicht, da Präsident Taylor in seiner *⁴) Die londoner Zeitungen vom 3ten si ebli e1 Nachricht vom Tode Sir R. Feelv's⸗ welche 88 eeEeee sengein sollte, ist also noch durch keine direkte Kunde von London be⸗