1850 / 198 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

börten;— demselben, der mehrere schätzbare Werke für englische Geschichte im 16ten bie 18ten Jahrhundert herausgegeben hat.

Hinsichtlich der Typographie der gedruckten Nummern richtete sich die Aufmerksamkeit des Herrn Watts auf ein merkwürdiges Buch, welches von den beiden Brüdern Yorke unter Mitwirkung des Dr. Birch verfaßt war, auf die Atheniensi chen Briefe (Athenian Letters). Dieses Werk steht mit den Zeitungsblättern in augenscheinlicher Parallele. Der Inbalt der Atheniensischen Briefe ist bekanntlich fingirt; sie können als Vorläufer von Barthelemy's Anacharsis gelten. Die Vorrede, von dem jüngeren g Charles geschrieben, erzählt den Ursprung folgendergestalt: Ein reicher Jude, der sich des Zutritts bei der Bibliothek zu Fez in

Marokkfo erfreut, sollte bei seinem im Jahre 1688 erfolgten Ableben die von ihm gesammel⸗

8 if ische Verfüg dem englischen Konsul ten Handschriften durch testamentarische Verfügung Füischim scönes

zu Tunis vermacht haben. Unter jenen Handschriften spanisches Manuskript befunden mit der Aufschrift: „vric. des peloponnesischen Krieges zu Athen residirenden Königli h Pibliccher ten an die Staatsminister des Reichs zc., Moses Ben Me⸗ u Fez befindlichen altpersischen Manuskript übersetzt von ü89 chohab.“ Der englische Konsul hätte seine sosort von diesem wichtigen Funde unterrichtet; auch u stä ide möchten die fortige Herausgabe nicht pefehlt. Allein II Ums ““ Ausfuhrung verzögert haben; der enalische Konsel ei ver 23 b dem jetzigen englischen Uebersetzer, der sich seinen Lesern zur 2 8 v nennen könne, die Handschrift ubermachen lassen. Jerfasser er atheniensischen Briefe scheinen äußerst geheimnißvoll zu⸗ Wer sein. Sie ließen von der ersten Ausgabe in den Jahren 1841 43 nur zwölf Eremplare dr cken. Diese Ausgabe ist daher eine große Seltenheit; erst im Jahre 1847 gelangte sie mit dem Grenvilleschen Bücherschatze an das brilische M seum, und diese Erwerbung hat endlich zur unzweifelhaften Ermittelung der Jahre, welchen der vermeintliche „English Mercury, 15882 angebört, so wie zur Ermittetung der Druckerei gesu rt, aus deren Presse er bervorgegangen war. Denn es ergab sich, daß jene erste Ausgabe der atheni nsischen Briefe ganz genau mit denselben zwei Arten von Leitern ge⸗ druck wurde, derrn man sich fur die untergeschobenen Armadaberichte be⸗ dient hat. 1 Weniger leicht läßt sich urtheiten, welche Absicht oder welcher Anlaß bei diesem Fahrikate im Spiele geweten sein möge. Auf rie Ausarbeitung des Textes in weder besondere Sorgfalt, noch irgend Fleiß verwandt; die⸗ selbe zeugt vielmehr von Mangel an Takt und Umsicht. In den gedruckten Nummenn finden sich einige Korrelturen von der Hand des Dr. Birch, die an sich ge ingfüg g, aber deshalb beachtenswerth sind, weil sie die Vermu⸗ ihung be seingen, als ob es auf eine, wenn auch nur augenblickliche Täu⸗ chung dieses Geleorten vätte abgesehen sein können. Offe bar wurde auch ine Tauschung des großen Publikums nicht beabsichtigt. Der juͤngere Graf Yorke (Charles) führt zwar die Blätter in seinem Verzeichnisse der Hard⸗ wicke schen Handschriften *) an, ogne sie als eine Mostification zu bezeichnen; allein dieser Katalog war auch nicht zur Veröffentlichung bestimmt. In der von ihm 1588 herausgegebenen Sammlung von Staats⸗Uikunden ommt die spanische Armada sehr häufig vorz es wäre deshalb vielfache Veranlassung gewesen, der in Rede stehenden Zeitungsblätter zu gedenken; allein vergebens wird man nach einer Spur solcher Aufuhrungen suchen. Kaum läßt es sich anders denken, als daß eine in dem Kreise der nächsten Bekanntschaft der Brüder Yorke entsprungene individnelle Veran⸗ assung, vielleicht ein heiterer Scherz, vielleicht die beabsichtigte momentane Mpystifizirung irgend einer Person den Blättern ähre Entstehung gab. Keiner der Urheber ahnte, daß ihnen eine solche Rolle in der Geschichte der Zei- tungs⸗Literatur zu Theil werden sollte. Wie merkwürdig, daß sie peacg. nach funfzigjähriger, stiller Verborgenheit als literarische LE e That an das Licht gebracht, zu weitschichtigen und tiefeinschlägigen u“ terungen benußt oder gemißbraucht werden; daß erst weitere funszig Jahre dahin gehen, ehe die Unechtheit der vermeintlichen Druckdenkmale und die Grundlosigkeit der auf sie gebauten Trugfolgerungen entschleiert wird, ohne daß diese Entdeckung der Wahrheit die Verbreitung des ausgestreuten Irr⸗ ihums zu erweisen vermöchte. Aber so müußte es kommen, und so kann es immerhin überall kommen, wo weit ausgesponnene Betrachtungen einer besonnenen kritischen Müfung der Grundlage vorgreisen.

Eisenbahn⸗Verkehr. Glogau⸗Saganer Eisenbahn⸗ Der Betrieb hat im Jahre 1849 ununterbrochen stattgesunden.

wurden 1680 regelmaͤßige und 6 Extrazüge befördert. Mit Ctr. Güter

Es diesen 1686 Zügen sind 80,589 Personen und 171,756

*) „Catalogue of the Mspts. in the possession of ihe Earl of Hard- wicke“ zuerst im fünften Jahre nach dem Tode des Bearbeiters († 1790), als Handschrift gedruckt, mithin in demselben Jahre, in welchem durch die Ruddimansche Biographie von Chalmers der Englische Merkur von

1588 seine Rolle in der Literatur zu spielen begann.

befördert.

und 204,896 ½

sonen un nenverkehr betrug niger

Grund hat, als im Jahr

eine Verminderung,

Im Jahre 1848 Ctr. Güter, fol d 33,140 ½ Ctr. Güter.

1254

betrug 34,624 Rthlr.

dieselbe 47, 12,840 Rthlr. daß 18 e 1849;

zogthum getroffen,

bei der Gl

in der Richtung von Glogau nach Hansdorf dorf nach Glogau 39. Glogau nach Hansdorf

ogau⸗⸗

entgegengesetzten.

gegengesetzter Richtung 156,010 Meilen. her in Summa 339,977 Meilen zurückgelegt, und - einer Person 4,2 Meilen, wofür die Einnahme 13 Sgr. 2 Pf. be⸗ trug; pro Person und Meile sind 3,1 Sgr. der Richtung von Glogau nach Hansdorf benutzt sind, als in der Mehreinnahme Personen

die 62,291 Billette *

9375

An

9 7

oder

Personen Billete 3904 Personen oder 4,8 %; Von den 80,589 Personen benutzten

Militair 5019 oder 6,0

258 die erste Wagenklasse oder 0,2 % gegen 0,2

mehr benu

1849.

zu höherr

dagegen 5

trugen die 15 Sgr. 5

Der

tt.

m

Jabres ab der Fahrpreis fur dritten herabgesetzt wurde. Rthlr. 8 Sgr. 1 Pf. gegen Jahre 1848, folglich weni Diese Minder⸗Einnahme

Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf.

Die Ausgaben haben be

Rihlr. 24 Sgr. 2

B. Für die Transport⸗Verwaltung 26,897

35,298 Rthlr. 8 Sgr.

Für die allgemeine Verwaltung 7810. Rthlr. 10 Pf.

—,⸗

24,775 im Jahre 1

20 Sgr. 7

1ö“

gegen 6696 Rthlr. 1 Sgr. Ausgaben 56,483 Rthlr. 21 Sgr. in 1848;

Sgr. 10 20 Sgr. die die

99,9 pCt.

Bahn und die allgemeine Sgr. 8 Pf. gegen 2962 Transportverwaltung

die fene Nutzm 28 Sgr. 7

laufene Nutzmeile 3 Rthlr. Sgr. 4 Pf. bemerken: Bei den Ausgaben des Titels betragen die Kosten für die Transportkräfte, Lokomotiven,

11

4

848. Pf.

Pf. Von

gegen

den

Bahn ⸗Verwaltung Transport auf die allgemeine Verwaltung 13,8 pCt. 1848: Die sämmtlichen Ausgaben betragen

Verwa

77

2 ℳ.

in

um

tragen:

38, 6 ltung

eile

Pf.

de Pf.,

Schmiere, Kosten

464 Rthlr. 16

der wenn nicht der Transport von Gütern circa Jal Jeder Centner Gut brachte durchschnitt⸗

42 47,6

Verw Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. in 1848 und für jede von den Lokomotiven durchlau⸗ 1 Rthlr. 20 Sgr., 1848 betrugen dieselben 1 Rtölr. Von sämmtlichen Ausgaben kommen auf die durch⸗ 15 Sgr. 1 Pf., 1848: 3 Rthlr. 15 In Betreff der Ausgaben wäre noch Folgendes zu

Putzen

fuͤr

desgleichen

wurden befördert 108,697 Personen glich in

10 Sgr. 2 Pf.; im Jahre 1848 Sgr. 8 Pf., folglich in 1849 we⸗ 6 Sgr. 6 Pf., was größtentheils darin seinen 48 17,499 Mann aber auch die Frequenz der Civil⸗Reisenden hat um 11,389 Personen gegen die des Jahres 1848 abgenommen, die besonders den Verkehr mit dem Großher⸗ der seit Eröffnung der Posen⸗Stargarder Bahn Saaaner sehr gelitten hat.

988; es sind daher in der Richtung von 613 Personen mehr gefahren als in der dutzmeilen haben die Personen zurückgelegt in der Richtung von Glogau nach Hansdorf 183,967 und in ent⸗

entgegengesetzter Richtung, so betrug dafür 2889 Rthlr. Ct.; oder

12,606 die zweite Klasse oder 15,5 % gegen 10,8 %ℳ 345 67,725 Personen die dritte Klasse oder 84,3 % gegen 89,0 im Jayre 1848. Die zweite Wagenk Der Grund liegt darin, die zweite K ur Die Einnahme fuͤr Guter betrug 16,976 18,109 Rthlr. ger 1849: beruht darauf, daß im Jahre 1848 der Transport an Getraide um 43,000 Ctr. größer war, als im Jahre Ausfall

deutender gewesen sein, Frachtsatz 1849 zugenommen hätte. lich eine Einnahme von 3 Sgr.; Pf. eingenommen. sämmtlichen Einnahmen aus dem Betriebe 1 Pf. und die extraordinairen Einnahmen betrugen 4178 Summa 56,498 Rthlr.

Na

8 Pf. gegen 21,445 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf.

mithin Ausgaben

Unterhaltung für

altung pr. Meile 1557 Rthlr.

1849 weniger 28,108 Per⸗

Die Einnahme aus dem Perso⸗

Militair mehr befördert sind,

Personen fuhren 40,601 und von Hans⸗

gen Kosten welche seit Die Reisenden haben da⸗ es kommen auf

eingenommen. Da in 27,957 Meilen mehr be⸗ Dezember v. Tour⸗Billette fuhren auf Tour⸗ und Retour⸗ 12,2 vCt.; auf Militair⸗ auf Requisitionsscheine vom

Auf

v

im Jahre 1848; 8 % im Jahre 1848; lasse ist daher in dem Jahre 1849 weil vom 1. April desselben lasse im Verhältniß zur 19 Sgr. 3 Pf. im 1133 Rthlr. 11 Sgr. 2 Pf. werden, des Syndikus, daher be⸗

Einnahme würde

9500 Rthlr. im Jahre

pro Centner und Meile wurden ch dem Rechnungs⸗Abschlusse be⸗ 52,320 Rthlr.

22 Sgr. 2 Pf. A. Für die Bahn⸗Verwaltung

Rthlr. 1 Pf. im Jahre 6 Sgr. im Jahre 1848. Gesammt⸗ 3 Pf. gegen 63,439 Rthlr. 11

weniger 1849 6955 Rthlr. kommen nach Prozenten auf Ct., 1848 33,80 pCt.; auf pCt., 1848 55,64 pCt., 10,56 pCt. Prozente der Brutto⸗Einnahme Die Ausgaben betragen für 9

für

Einzahlungen auf

Rthlr. 8 Sgr.

waltungskosten Rthlr. 1 Sgr. gemein 36,576 fonds

B. Transportverwaltung als Brennmaterial für Nutzmeile 20 Sgr. der Lokomotiven 4

113“

Wagen

in Summa für Zugkraft 26 Sgr. 9 Pf. Kosten für diesen Titel wurden pro Nutzmeile 8 Sgr. 7 Pf. weni⸗ ger als 1848 ausgegeben. den überhaupt 8400 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. weniger ausgegeben. Diese Minder⸗Ausgabe beruht darauf, daß bei den Besoldungen für Beamte, so wie an Meilengelder circa 750 Rthlr., bei Unter⸗ haltung der Reparatur⸗Werkstätten circa 321 Rthlr., für Beschaf⸗ fung von Brennholz 1619 Rthlr., weil die Preise des Holzes billi⸗ ger als früher waren, für Schmiere 1665 Rthlr., weil pro Nutz⸗ meile weniger verwendet wurde, bei Unterhaltung und Ergänzung der Lokomöoöͤtiven und Wagen 3376 Rthlr. und insgemein bei die⸗ sem Titel 318 Rthlr. weniger ausgegeben, dagegen aber auch in 1849 1948 Lokomotiv⸗Meilen weniger zurückgelegt sind, als im Jahre 1848. Als ein besonderes gunstiges Resultat sind die gerin⸗

für Reparaturen ¹ Anfang des Betriebes im November 1846 bis Ende 1849 in Summa 51,795 Meilen zurückgelegt und nur 8531 Rthlr. 28 Sgr. 7 Pf. an Reparaturen gekostet haben, im daher für eine Meile 4 Sgr. 7 Pf. waltung. Die Ausgaben für Gehälter der Bahn⸗Beamten kommen denen 1848 gleich, für das Jahr 1850 wird jedoch eine Ersparung bei diesem Titel von circa 2200 Rthlr. eintreten, da seit dem 1. J. 11 Bahnwärter entlassen sind und von da ab das Gehalt der Bahnwärter pro Kopf und Monat um 1 Rthlr. Instandhaltung des 8 6068 Rthlr. 21 Sgr. 9 Pf. gegen 1848 452 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. mehr ausgegeben, haft gewordenen vember und Deze sem Titel bleiben zu denen des Jahres 1848 ziemlich gleich sind hierbei 330 Rthlr. 22 Sgr. 9 Pf. mehr ausgegeben. Die Ausga⸗

Schwellen und durch die großen Schneestürme im N. mber herbeigeführt ist. Die übrigen Ausgaben bei die⸗

ben für die allgemeine Verwaltung 1 1114 Rthlr. 4 Sgr. 2 in dem Jahre 1849 Zinsen für senen Darlehne zu zahlen waren. - bei diesem Titel nur auf 5952 Rthlr., und es werden für das lau⸗ fende Jahr 1259 Rthlr. weniger was in der Reduction der 8 so wie in der ermäßigten Miethe für das Büureau⸗ Lokal, begrundet ist.

Die sämmtlichen Einnahmen betragen 56,498 Rthlr. 22 2 Pf. und die Ausgaben 56,483 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf. Ueberschuß 15 Rihlr. 11 Pf. außer Stande g

Prioritäts⸗Obligationen

Prioritäts⸗Stammactien 50,000 Sgr. 9 Pf., Extraordinaria 12,561 Rthlr. 29 Sgr. 11 Pf., Dar⸗ lehn von der Königl. Darlehnskasse 22,600 Rthlr., Creditores 1919 10 Pf., Effekten⸗Conto 57,878 Rthlr. 2,076,776 Rthlr. 29 Sgr. Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf., Erdarbeiten 195,253 Rthlr. 25 Sgr., Grund und Nutzungs⸗Entschädigung 145,531 Rthlr. Brücken und Durchlässe 214,380 Rthlr. 6 Sgr. 2 gänge 26,509 Rthlr. 10 Sgr. Sgr., Bahnhöfe 173,244 Rthlr. 1 241,011 Rthlr. 23 Sgr. 5 Pf., Kosten der technischen Oberleitung des Baues 37,242 Rthlr. 1 61,190 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf., Provisionen 44,512 3 Pf., Zinsen 101,382 Rthlr. 1 Rthlr. 16 Sgr. 11 Pf., Betriebskasse als Reserve 7500 Rthlr., 47,117 Rthlr. 25 Sgr. 21 Sgr. 3 Pf., zurückgezahlte Conto 2047 Rthlr. 2 S t Summa 2,076,776 Rthlr. 29 Sgr. 6 Pf.

Bei den sämmtlichen

Bei den Ausgaben dieses Titels wur⸗

der Lokomotiven hervorzuheben,

Durchschnitt Zum Titel A. Bahn⸗ Ver⸗

redu⸗

Bahnplanums sind in 1849 welche Mehrausgabe durch Ergänzung der sch. 02

; im Ganzen übersteigen die von 1818 um Pf. Diese Mehrausgabe besteht darin, daß die dem Betriebsfonds vorgeschos⸗

Der Etat pro 1850 beläuft sich

als im vorigen Jahre verausgabt Gehälter der Direktoren und

22 Sgr. Mithin Allerdings ist die Direction bisher

ewesen, eine Zahlungs⸗Ankündigung hinsichtlich der am 1. Januar und Juli d. J. fällig gewordenen und fällig wer⸗ denden Coupons der dieselbe, daß bei dem nun bald zu erwartenden durch den Staat auch diese Schuld⸗Rückstände zur Befriedigung der Inhaber der Prioritäts⸗Actien getilgt werden.

Abschluß der Bau⸗Kasse ultimo Dezember 1849. Einnahme. auf 14,172 Stamm⸗-⸗Aectien 1,417,200 Rthlr.,

Prioritäts⸗Actien zu erlassen; jedoch glaubt Ankaufe der Bahn

dito 500,000 Rthlr., dito auf 500. Rthlr., Zinsen 14,620 Rthlr. 20.

Summa

6 Pf. Ausgaben: Vorarbeiten 9165

12 Sgr. 10 Pf., Pf., Wegeüber 7 Pf., Oberbau 580,031 Rthlr. 21 11 Sgr. 2 Pf., Betriebsmittel

09

22 Sgr. 2 Pf., Directions⸗ und Ver⸗

7 Sgr. 2 Pf., Ins⸗

dieselbe in Materialien und Reservestücken 10 Pf., diverse Debitores 95,728 Rthlr. Conventionalstrafen 476 Rthlr., Kassa⸗ 5 Pf., Effekten⸗Conto 57,875 Rthlr.

24

Sgr.

5466 5563 5678 5866 5914 6011 6134 6190 6264 6481 6618 6647 6676 6825 6827 6887 6893 7006 7014 7074 7⁰095 7300 7303 7319

7401

7610

7646 I 7687

7853 7962

8106 8319 8341

8391

8408

Bekanntmachungen.

[370] P959 1

Es werden alle diejenigen, welche an das in vim executionis oan den Oekonomen Ladewig in Barkow und die Vormundschaft der Pächter Ladewigschen Mi⸗ norennen verkaufte, in Grimmen an der Langenstraße Nr. 81 belegene, dem Hauptmann a. D. Bartholdy zu Arnswalde gehörig gewesene Wohnhaus c. p. aus ir⸗ gend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche haben, hierdurch geladen, solche in einem der drei Termine, den 5. und 19. Juli und den 2. August d. J., b Morgens 10 Ubr, gehörig anzumelden und zu beglaubigen, bei Vermei⸗ dung der im letzten Termine zu erlassenden Präklusion. Greifswald, den 13. Juni 1850.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

(L. S.) Dr. Teßmann. 8

[11-»b] 2V1114“4““

Die im Johannis⸗Termin 1850 fällig gewordenen Zinsen sowohl der 4⸗ als auch Z prozentigen Groß⸗ herzogl. Posenschen Pfandbriefe werden gegen Einlieserung der betreffenden Coupons und deren Spe⸗ cificationen vom 1. bis 16. August d. J., die Sonn⸗ tage ausgenommen, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin durch den unrerzeichneten Agen⸗ ien in seiner Wohnung (wo auch von heute ab die Schemata zu den Coupons⸗Specrficatonen unentgelt⸗ lich zu haben sind) und in Breslau durch den Herrn Geh. Kommerzien⸗Nath EDe ausgezahlt. . August wird die Zinsenzahlung geschlos⸗ . onnen die nicht erhobenen Zinsen erst im Weihnachts⸗Termin 1850 gezahlt werden

Berlin, den 13. Juli 1850. 8

8 w F. Mart. Magnus, 415

Behrenstraße Nr. 46, 8*

5 —, Köln⸗Mindener Eisenbahn. ve in Gemäͤßheit der §§. 21 und 22 der Een 8 vr er 1843 Allerhöchst sanctionirten 8 aate nach dem Nennwerthe

8 zu erwerbend 6 Stück an der Zahl, sind folgende L“

8586 8661 8088 9039 9163 9650 9756 9779

4516

4631 4697 5032 5057 5113 5161 5206 5207

10122 10129 10189 10292 10558 10590 10736 10828 10861 10956 11165 11516 11662 11702 11745 11856 12255 12821

13151

15756 1603 8465 16147 8515 16175 16299 16372 16504 16728 16866 16932 16998 17008 9789 17104 9799 17273 9963 17358 5218 10071] 17359

174655 17620 17699

18054 18338 18363 18368

18621 18766 18792 19067 190983 19203 V 19214 19257

19442 19554 19555 2090953 20493 20673 20755

20779 I 20886 21007 21302 21510 21754 21783 21947 22072 22334 22365 22429 22606 22621 22639 22752 22958 23008 23123 23162 23184 23470

27889

19322

19431 224

26083

17741 23

23871 23904

18420 23993 18425 2 21600

214154 24697

24965 25095 25358 25408 2 5412

26064 26072

26149 26172 26147 26479 26508 26512 26524 26605 26888 27010 27069 27144 27166 27251 27285 27555 27807 27982 27997 28018 28339 28366

29453 29525 30050 30293 30641 30089 30696 V 30784 30793 30880 31159 31371 31408

31433 31446 31761 32000 32307 32515 32589 32701 32703 32753

32772

33185 33301 33313 33327 33504 33610

34191

34223 34489 34599 34981 35186 35412 35527

35647

28994

888 29302

V 31424 I

32886

34123

34276 34510

34912

35540

35870 35892

36056

36094 36205 36269 36308 36535 36556 36815 36980 37044 37290 37601 37876 37989 38018 38343 38439 88555 38614 V 38835 38899 3929;3 39570 39601 39622 39687 39797 39812 39869 39872 40166 40176 40256 40278 40344 40429 40571 40583 40843 4)9849 41082 41149 41362 41534 41643 41846 41864

35922 41919

V V V

54082 54396 54439 54652 54792

51814

50386 1 50 545 50645 51027 51198 51243 51292 51311 5162) 51857

48617 48796 48814 48931 49147 49217 49442 49524 49729 49757 49882 5⁵ 49895 525 50162 525: 48497 59216

44783 46954 48530 50343

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Erhebung der Kapital⸗Beträge zum Nennwerthe der gezogenen Actien gegen Ablieferung der Actien nebst den nach dem 2. Januar 1851 fällig wer⸗ denden Conpons und Dividendenscheinen vom 15. De⸗ zember d. J. ab bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ Kasse zu Köln, so wie während der Zeit vom 15. bis 31. Dezember d. J. auch bei der General⸗Staats⸗Kasse in Berlin und bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ Kasse in Düsseldorf erfolgen wird. Der Betrag seh⸗ lender Zins⸗Coupous und Dividendenscheine wird vom Kavital⸗Betrage in Abzug gebracht.

Interessenten, welche die Kapital⸗Beträge in Berlin oder Düsseldorf zu erheben beabsichtigen, haben ihre Actien nebst Coupons und Dividendenscheinen behufs Prüfung der Richtigkeit bis spätestens den 15. Novem⸗ ber d. J. bei der von ihnen gewählten Kasse gegen eine Empfangs⸗Bescheinigung niederzulegen, bei deren Zurückgabe dann in dem vorbezeichneten Zeitraum (15. bis 31. Dezember d. J.) die Zahlung geleistet wird.

Gleichzeitig machen wir auf die Bestimmungen des §. 25 der Statuten aufmerksam, welcher lautet:

„Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der Bekanntmachung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlich während 10 Jahren von der Direction behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Diesenigen Ac⸗ tien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches alsdann von der Di⸗ rection unter Angabe der Nummern der werthlos ge⸗ wordenen Actien öffentlich zu erklären ist.

Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Ka⸗ pital⸗Betrage für diese Actien entnommen und der

46962 47018 47233 7400 47440 47569 47676 47940 47972 48150 48181 48 349 48477

41976 42154 42620 42834 43054 43152 43381 43692 44099 44255 44353 44667 44707 44734 46949

44793 45055 45164 45464 45593 45756 46038 46214 46261 46621 46679 46934

53684 53782 53788 53806 54001 54009 54048

Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der

Bahn angestellte Personal verwendet.“

Köln, den 1. Juli 1850. CDTeniS.

[354] Hessische Ludwigs-Eisenbahn.

Der unterzeichnete Verwaltungs⸗Nath hat die in der General⸗Versammlung vom 27sten v. M. in drei Terminen von

18 Sb Einzahlung von 15 pCt. auf folgende gSTage bestimmt:

eine Einzahlung von 7 pCt. auf den 31. Inl S.

eine Einzahlung von 4 pCt. auf den 30. Sept. l. S.;

eine Einzahlung von 4 pCt. auf den 30. Novbr. I. J.

Der Verwaltungs⸗Rath soreert daher die Herren Actionaire der Hess. Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft an⸗ mit auf, eine Einzahlung von sieben Prozent bis läng⸗ stens zum

einunddreißigsten Juli 1850 inecl. .

bei Vermeidung der im §. 13 Alinea 3 der Statuten *) angedrohten Nachtheile zu leisten.

Die einzuzahlende Summe beträgt nach Abzug der Zinsen der bereits eingezahlten 30 pCt. vom 34. Ja⸗ nuar 1848 an (7 Fl. 30 Kr.) für jede

zehn Gulden,

und kann für Rechnung der Gesellschaft entrichtet werden:

in Mainz an die Hauptkasse der Gesellschaft,

in Worms an Herrn Georg Renz,

in Frankfurt a. M. an Herren M. A. v. Roth⸗ schild & Söhne, Köln an den Abr. Bankverein,

in Berlin an Herren Anhalt & Wagener.

Die Zahlung wird auf die ausgegebenen Actien⸗ Certifikate quittirt und trägt mit den bereits einbezahl⸗ ten Beträgen von obigem Tage an Zinsen zu vier vom Hundert. Mainz, den 5. Juni 1850. 8 Der Verwaltungs⸗Rath.

in Schaaffhausenschen

*) Der Actionaire nach bereits erfolgter Einzahlung der ersten zwanzig Prozent mit weiteren Zahlungen im Rück⸗ stande, so verlieren dieselben alle ihre Rechte gegen die Gesellschaft; die von ihnen geleisteten Zahlungen fallen der Gesellschaft anheim und die ausgefertigten Aectien⸗ Certifikate werden annullirt und durch neue ersetzt.

Großbritauien

7 pCt. und zweimal 4 pCt. zu erhebende

Actie von 250 Fl.

dem 1 8.

§. 13 Alinea 3 lautet: Bleiben dage en

Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für ¼ Jahr 4 Rthlr. 5 8 Athlr. W in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mi: 2 ½ Sgr. berechnet. 8 8 8

No. 198.

88

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Erxpedition des Preuß. Staat

8 Anzeigers;

Behren⸗Straße Rr. 57.

Berlin, Sonntag den 21. Juli

11““ Amtlicher Theil. Deutschland.

Berlin. Beförderung und Abschieds⸗Bewilligung in der

Potsdam. Wien. Begnadigungen. Vortrag des Ministers für Landes⸗Kultur über Aufhebung des privatobrigkeitlichen Bergbauzehnt⸗ Bezugsrechts und Kaiserliches Patent darüber. Abreise Haynau's von Pesth. Vermählung des Banus. Salzli ferung an Rußland als Entschädigung. Bestand der österreichischen Flotte. Schanzwerke am Lago maggiore. Vermischtes.

Sachsen. Dresden. Ernennungen. Die Kammern.

Baden. Mannheim.

Schleswig⸗Holstein. dänischen Eigenthums. Der bagyerische Hauptmann Aldosser. Schleswig. Flensburgs durch die Ddänen. Flensburg. von Tillisch gierungs⸗Kommissär des Herzogthums Schleswig ernannt. machung. Süderstapel. Abmarsch preußischer Truppen.

Schaumburg⸗Lippe. Bückeburg. Geburt einer Prinzessin.

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Annahme des Ver⸗ tagungs⸗Antrags. Einnahme⸗Budget für 1851. Paris. Kom⸗ mission für Kolonial⸗Angelegenheiten. Antrag Girardin’'s auf Herab⸗ setzung der Repräsentanten⸗Diäten. Vermischtes.

und Irland. London. Beerdigung des Herzogs von Cambridge. Abreise des Gesandten am spanischen Hofe. Ver⸗ sammlung im Mansion⸗House für ein Peel⸗Denkmal. Vermischtes.

Dänemark. Kopenhagen. Proclamation des Königs an die Schles⸗ wiger.

Italien. Turin. Vertretung des Ministerpräsidenten. Vermischtes. Neapel. Die Entschädigungsfrage.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Preußen. Armee. Oesterreich.

Telegraphen⸗Konferenz. Ausmarsch badischer Truppen. Kiel. Rundschreiben wegen Beschlagnahme Altona. Landung der Dänen auf Fehmarn. Besetzung zum Re⸗ Bekannt⸗

Beilage.

PBõI In den Vorschriften vom 1. August 1849 für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Baufache widmen, §. 2 ad a., und für die Königliche Bau⸗Akademie zu Berlin, §. 6 I. a., ist die Zulassung zu den Prüfungen des Baufaches und die Aufnahme bei der Bau⸗Akademie von dem Nachweis der Reife des Abganges aus der ersten Klasse eines Gymnasiums oder aus der ersten Klasse der zu diesem Behuf besonders zu bezeichnenden hö⸗ heren Realschulen abhängig gemacht. Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften sind für jetzt und vorbehaltlich weiterer Bestimmungen nachstehend verzeichnete 18 Realschulen zur Ertheilung annehmba⸗ rer Entlassungs⸗Zeugnisse für die Kandidaten des Baufaches be fähigt erklärt und werden die betreffenden, vorschriftsmäßig ausge⸗ stellten Entlassungs⸗Zeugnisse von der Königlichen technischen Bau-⸗ Deputation und dem Direktorium der Königlichen Bau⸗Akademie als genügend anerkannt werden: —1) Aachen Reaalschule. 2) Düsseldorf 3) Elberfeld 4) Köln 5) Siegen 6) Berlin die Königliche Realschule. 7) Berlin die städtische Gewerbeschule. 8) Breslau die höhere Bürger⸗ und Realschule. 9) Meseritz Realschule. 10) Stettin Friedrich Wilhelmsschule schule.) Königsberg die höhere Bürgerschule im Löbenicht. Königsberg die Burgschule. Memel die höhere Bürger⸗ und Realschule. Insterburg die höhere Bürger⸗ und Realschule. Tilsit desgl. 16) Danzig die Petrischule, 17) Danzig die Johannisschule, 18) Elbing die höhere Bürger⸗ und Realschule. Berlin, den 13. Juli 1850. Der Minister der geistlichen, Un⸗ Der Minister für Handel, Ge⸗ terrichts⸗ und Medizinal Angele⸗ werbe und öffentliche Arbeiten. genheiten. In Vertretung: von Ladenberg. von Pommer⸗Esche.

Chöhere Bürger⸗

11) 12) 13) 14) 15)

gez. gez.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Wegeaufseher Christian Thielicke zu Unna ist unter

Juli 1850 ein Patent

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

Vorrichtung an Ziegelstreich⸗Maschinen zum Formen und

Prressen der Thonsteine, soweit sie als neu und eigenthüm⸗ lich erkannt ist,

auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Gedächtnißfeier der hochseligen Königin Louise.

Richtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Berlin, 20. Juli. Nach dem heutigen Mili⸗ tair⸗Wochenblatte ist der Rittmeister Plehn vom 2ten Kü⸗ rassier⸗Regiment zum Major ernannt und dem Major von Gra⸗ bowski, Chef der 2ten Invaliden⸗Compagnie, als Oberst⸗Lieute⸗ nant mit der Compagnie⸗Uniform mit den vorschriftsmäßigen Ab⸗ zeichen für Verabschiedete und Pension der Abschied bewilligt worden.

Potsdam, 19. Juli. Die Gedächtnißfeier Ihrer Majestät der hochseligen Königin Louise versammelte, wie alljährlich an ihrem Sterbetage, so auch heute wiederum, eine zahlreiche Ge⸗ meinde in der Königlichen Hof⸗ und Garnison⸗Kirche. Nach der von dem Hof⸗Prediger Grißon gehaltenen Gedächtniß⸗Rede vollzog derselbe die Trauung folgender Brautpaare, welche von dem un⸗ terzeichneten Familien⸗Rathe über Louisen's Denkmal nach beige⸗ brachten Zeugnissen ihres Wohlverhaltens der Ehre und Auszeich⸗ nung würdig erkannt waren, am Sterbetage der verewigten Köni⸗ gin getraut und mit dem statutenmäßigen Kapitale von Einhundert Thalern beschenkt zu werden.

1) Der Unteroffizier im 1sten Garde⸗Ulanen⸗Regiment Karl Eduard Jacobitz und Jungfrau Karoline Christine Emilie Storch.

Der Unteroffizier im 1sten Garde⸗Ulanen⸗Regiment Gustav

Adolph Schneeweiß und Jungfrau Konkordia Wil⸗

helmine Hähnel.

Der Unteroffizier im Garde⸗Reserve⸗Regiment Ubaldus

Benjamin Friedrich Schönbrunn und Jungfrau

Louise Pauline Amalie Voigt.

Der Schiffer Friedrich Wilhelm Freede und Jungfran

Charlotte Friederike Miething.

Der Zimmergesell Friedrich Wilhelm Brückmann und

Jungfrau Charlotte Dorothea Friederike Goddon.

Der Familien⸗Rath über Louisen's Denkmal.

Oesterreich. Wien, 18. Juli. Wiener Zei⸗ tung meldet heute in ihrem amtlichen Theile: „Bereits mittelst der allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktober 1849 haben Se. Majestät der Kaiser in Erwägung der beson⸗ ders schwierigen Verhältnisse, worin sich viele K. K. Offiziere bei dem Ausbruche des Aufstandes in Ungarn befanden, hinsichtlich der Beurtheilung ihres Verschuldens mildere Bestimmungen zu er⸗ lassen geruht. Dem Monarchen genügte aber dieser Akt der Gnade nicht, denn Se. Majestät haben später einer Anzahl von Offizieren, die selbst in Gemäßheit jener milderen Bestimmungen zur Entlassung verurtheilt wurden, und deren Rehabilitirung vom militairischen Standpunkte aus unthunlich erschien, durch Verleihung von Susten⸗ tations⸗Gehalten Verzeihung angedeihen lassen. Eben so haben Se. Majestät der Kaiser einer Anzahl Honveds, welche früher als Offiziere in der K. K. Armee gedient, jedoch ohne Beibehaltung des Militair⸗Charakters quittirt hatten und wegen ihrer Theilnahme am bewaffneten Aufstande zu schweren Strafen verurtheilt wurden, dieselben nachzusehen geruht. Endlich haben Se. Majestät nebst den in der Wiener Zeitung vom 11ten d. M. benannten 109 Per⸗ sonen noch einer Anzahl von Individuen einzelweise, je nachdem sie um Be⸗ gnadigung eingeschritten sind, den Rest der Strafe allergnädigst zu erlassen geruht.“ Das genannte Blatt theilt zugleich die Verzeich⸗ nisse dieser drei Kategorieen von Begnadigten mit.

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen, Edler von Thinnfeld, hat wegen Aufhebung des privat⸗ obrigkeitlichen Berg⸗ bauzehent⸗Bezugsrechtes in den Kronländern Böhmen, Mähren und Schlesien folgenden Vortrag an Se. Majestät den Kaiser erstattet:

„Allergnädigster Herr! In meinem allerunterthänigsten Vortrage vom 14. Februar d. J., in Folge dessen Ew. Majestät mit al⸗ lerhöchster Entschließung vom 7. März 1850 die Aufhebung der Patri⸗ monial⸗Berggerichts⸗Substitutionen in den Kronländern Böhmen, Mähren und Schlesien zu verordnen geruhten, habe ich mir vorbehalten, über die Behandlung jener Rechte, welche einigen vormals ständischen Obrigkeiten in den genannten Kronländern auf den Bezug des ganzen oder halben Zehentes von den zu Tage geförderten Bergwerks⸗Produkten zustehen, meine ehrerbietigsten Anträge abgesondert der allerhöchsten Schlußfassung zu unter⸗ ziehen, und bin nun in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, weil jene Bergbehörden nunmehr provisorisch organisirt sind, denen in Zukunft die allgemeine Einhebung der Bergfrohne übertragen werden soll Die Bergsrohne (urbura, auch Bergzehent genannt) besteht in den österreichi⸗ schen Ländern als eine auf allen Bergbauen lastende Abgabe seit den älte⸗ sten Zeiten und wurde von den allerhöchsten Landesfürsten als ein Attribut des obersten Berghoheitsrechtes stets in Anspruch genommen. Nur in Böh⸗ men kam nach den von den Kaisern Ferdinand l. und Mazimiliau II. mit den oberen Ständen, den Herren und Rittern, dann der alten und neuen Stadt Prag in den Jahren 1534 und 1575 geschlossenen Bergwerks⸗Vergleichen den gedachten Ständen das Recht zu, bei allen Bergwerken, welche auf ihren obrigkeitlichen Gründen eröffnet werden sollten, die landesfürstliche Berglehenshoheit großen Theils in ihrem eigenen Namen auszuüben und insbesondere von allen, bei diesen Bergwerken gewonnenen edelen Metallen (Gold und Silber) den halben, von anderen Mineralien den ganzen Ze⸗ hent und andere Bergwerksgerechtigkeiten zu beziehen. Von den „auf der Stände Gründen“ eröͤffneten Salzbergwerken und Salzbrunnen wurde den⸗ selben der zehnte Theil der Nutzung zugesagt. Durch die General⸗Begna⸗ digung vom 28. September 1562 ist den Ständen von Mähren und durch die Bergwerks⸗Oidnung Kaiser Rudolph's II. vom 5. Februar 1577 den Ständen von Schlesien die gleiche Berechtigung zu⸗ gestanden worden, und seit dieser Zeit befanden sich die Stände von Böh⸗ men, Mähren und Schlesien in dem Rechte, auf ihren obrigkeitlichen Be⸗ sitzungen die Berglehenshoheit und Jurisdiction auszuüben und die sonst landesfürstlichen Bergwerksgefälle zu erheben, jedoch war dieses Recht auf den Gebietsumfang des ständischen Gutes und die persönliche Eigenschaft des Gutsbesitzers als ständisches Mitglied beschränkt, so daß ein ständischer Gutsbesitzer, wenn er außer seinem obrigkeitlichen Gebiete Bergwerke betrei⸗ ben wollte, davon den Bergzehent, entweder an einen dritten stän⸗

Die

7*

dischen Gutsbesitzer oder an die Staatsverwaltung entrichten mußte,

se nachdem die Grundstücke, worauf diese Bergwerke sich befanden, zu dem Komplexe eines anderen ständischen Gutes gehörten, oder nicht; und daß in dem Falle, als ein ständisches Gut in die Hand eines Besitzers überging, welcher kein ständisches Mitglied war, von allen auf dem Gebiete dieses Gutes von wem immer, also auch von dem Eigenthümer desselben betriebenen Bergbauen, der Bergzehnt nur an die Staatsverwaltung zu entrichten kam. Dieses Verhältniß der Berg⸗ werks⸗Verleihung und Besteuerung in Böhmen, Mähren und Schlesien wurde aber durch das allerhöchste Patent vom 7. September 1848, so wie durch die österreichische Reichsverfassung vom 4. März 1849, wesentlich ver⸗ ändert. In dem ersteren ist nämlich ausgesprochen, daß die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß, so wie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume herrührenden Lasten, aufgehoben seien, nach §. 77 der Reichs⸗ verfassung treten die ständischen Verfassungen außer Wirksamkeit. Die ständisch⸗ obrigkeitlichen Gebiete und die ständischen Gutsbesitzer haben daher in die⸗ ser Eigenschaft zu bestehen aufgehört. Nach dieser Veränderung unterliegt es keinem Zweifel, daß, wenn von nun an neue Bergwerke in Böhmen, Mähren und Schlesien erhoben werden, deren Verleihung nur von den landesfürstlichen Bergbehörden erfolgen könne. In Folge dessen müssen auch die von den Parteien zu entrichtenden Taxen, Frist⸗ und Quatember- gelder in die Staatskassen fließen, wie dieses bereits durch die allerhöchste Entschließung vom 7. März 1850 festgesetzt wurde, und es konnten den bisherigen Grundherren für den Entgang dieser Gebühren keine Entschädi⸗ gung zugestanden werden, da sie dieselben nur für die Besorgung der an die Staats⸗Behörden übergehenden Geschäfte zu geuie⸗ ßen berechtigt waren. Anders verhält es sich dagegen mit dem Genusse des Bergbau⸗Zehents, welcher den erwähnten Grundherren bisher überlassen war. Nothwendig muß auch dieser Genuß aufgehoben und das Bergbau⸗Zehentrecht künftig auch in Böhmen, Mähren und Schle⸗ sien von dem Staate ausgeübt werden; dasselbe darf sich allenthalben nur in den Händen des Staates befinden. Da sich aber der Genuß des Berg⸗ bau⸗Zehentrechtes daselbst auf eine landesfürstliche Anerkennung und blei⸗ bende Verleihungen gründet, da dasselbe mit dem Güterbesitze verbunden ist und bei vielen Gütern eine bedeutende Quelle des Ertrages ausmacht, die bei dem Werthanschlage derselben nothwendig in Berücksichtigung kommen mußte, so würde eine Einziehung dieser Genüsse zum Staatsschatze ohne Entschädigung eben so sehr dem Rechte als der Billigkeit widerstreben. Gleichwohl läßt sich über die Dauer dieser Entschädigung für den Entgang des jährlichen Bezuges gegenwärtig kein definitiver Ausspruch fällen. Denn wenn gleich durch die Vergleiche mit den Ständen und die ertheilten Verleihungen den Grundherren der Genuß des Zehents für ewige Zeiten zugesichert wurde und der Bezug mit dem Gutsbesitze verknüpft war, so war doch die Ausübung desselben, wie ich mir oben be⸗ reits anzuführen erlaubt habe, für neu eintretende Gutsbesitzer zugleich auch dadurch bedingt, daß dieselben für ihre Person den Ständen des Landes angehörten, so daß, insofern ausnahmsweise ein Gut in die Hände an⸗ derer Besitzer überging, der Zehent, in so lange dieses Verhältniß bestand von der Staatsverwaltung eingehoben wurde. Da nun die künftigen Guts⸗ besitzer durch die eingetretene Aenderung in der Verfassung, zufolge deren es ständische Mitglieder nicht mehr geben kann, außer der Lage kommen werden, den Bedingungen zu entsprechen, an welche der Erwerb des Be⸗ zugsrechtes geknüpft wäre, so erscheint die Dauer dieses Rechtes und sol⸗ ö .“ Dauer des Entschädigungs⸗Rechtes von Seiten der Pri⸗ 111“ Es werden daher vermittelnde gesetzliche Be⸗ fah Folgen der geänderten Landes⸗Ver⸗ 9 LTTTö §. 87 der Reichs⸗Verfassung vorgese⸗ hene Fall der Dringlichkeit nicht vorhanden ist, so erschelul es 5 d wendig, diesen Gegenstand jetzt schon durch ein EE“ 8 digen Lösung zuzuführen, und ich erlaube mir den untertpäͤngsten A zu stellen, daß über die staatsrechtliche Frage des Zeitpunktes 8. löschung der Bezugsrechte zum Vortheile des Staatsschatzes im Wea der Gesetzgebung definitiv entschieden werde. Es wird dah r. d 58 künftigen Reichstage ein Gesetz⸗Entwurf über diesen Gegenstand 868 Berathung vorzulegen sein, mit welchem sowohl über die er rechtigungen der Einzelnen, als der Stände als Corporation, un stonstiger unsterblicher Körperschaften, wie über die Art und Dauer de Entschädigungen die bestimmten gesetzlichen Vorschriften zu geben sein den. Da jedoch die öffentlichen Rücksichten und die Rückwirkungen de neuen verfassungsmäßigen Verhältnisse auf das alte Zehentsostem die dauer dieses privatobrigkeitlichen Bergzehentbezuges nicht länger gestagte der Aufschwung des Bergbaues Reformen in der Berggesetzgebung G 8 die mit jenen, im Bereiche der Justiz, der politischen und F tung, des Handels und der Gewerbe gleichen Schritt halten sollen, da die Bergwerksbesitzer wiederholt und dringend das Ansuchen stellten 1 8 Bergzehentabgabe nicht länger nach der rücksichtslosen Strenge ihrer obri 1 keitlichen Zehentherren, sondern gleich ihren Mitgewerken in den Kronländern nach jenen milderen Grundsätzen behandelt zu werden, welche die Staatsverwaltung bei der Frohnbemessung beobachtet, und da es ande⸗ rerseits nicht zu rechtfertigen wäre, bis diese Verhältnisse im Wege der Gesetzgebung geregelt sein werden, die dermaligen Bergzehentbesitzer ohne allem Ersatze aus dem Besitze zu verdrängen, so schien mir nur ein Aus⸗ weg übrig zu sein, nämlich der einer mittlerweiligen jährlichen Entschä⸗ digung der Bezugsberechtigten für den Entgang dieser an den Staat übergehenden Nutzung aus dem Staatsschatze. Es ist nicht zu 1“ daß auch die Ermittelung dieser Entschädigung große Schwierigkeiten hat. Der Ertrag der Bergbaue unterliegt dem meisten Wechsel. Die geognosti⸗ schen Lagerungsverhältnisse sind nicht immer so klar entwickelt daß man mit Zuverlässigkeit auf ein bestimmtes Anhalten reicher Mittel oder auf ss. S Eintreffen derselben rechnen könnte. Der Bergmann ist in seinen Schachten täglich dem Einflusse der furchtbarsten Elemente preisgegeben, und hat er durch Kunst, Mühe, Arbeit und Sorge die unterirdischen Schätze zu Tage gefördert, so unterliegt er noch allen jenen Schwankungen der Verkehrs⸗ Verhältnisse, von deren Eventualität die Verwerthung seiner Pro⸗ dukte abhängt. Diese Umstände machen die Ermittelung der ziffer⸗ mäßig richtigen Entschädigung für den Entgang einer Bergwerks⸗ Nutzung zur Unmöglichkeit und erlauben nur den Mastab der an⸗ nähernden Billigkeit an dieselbe zu legen. Um aber auch für letztere eine beruhigendere Grundlage zu erhalten, habe ich unter Beiziehung vollkom⸗ men bewährter Vertrauensmänner aus der Reihe jener vormals sündischen Herrschaftsbesitzer in Böhmen, Mähren und Schlesien, welche dermalen 88 Bezuge des Bergzehents stehen, mit den Vertretern aller hierbei betheili 8n Ministerien eine Berathung gepflogen, deren Resultat der Entwurf ei allerhöchsten Verfügung war, die ich Ew. Majestät hiermit in tiefster Ehre furcht vorzulegen die Ehre habe. Die leitenden Grundsätze dieser Bera thung und des erzielten Schlußresultats waren:

1) Daß die Abgabe des bergordnungsmäßigen Bergwerkszehents (Frohne, urbura) auch in Böhmen, Mähren und Schlesien ohne Ausnahme von einem zu bestimmenden Zeitpunkte angefangen, wieder an den Staat übergehen soll.

2) Daß in so lange, bis über die desinitive Entschädi er; auneg ub G hädigung der Be⸗ zugsberechtigten im Wege der Gesetzgebung die maßgebenden Bestimmun⸗