Immendorf und Niederberg; 4te nach Arzheim und r.
8 „Abends 7 Uhr hatte der Bataillons⸗Kommandant Oberst⸗ Lieutenant von Fritsch mit den Compagnie⸗Kommandanten Holtz,
Sautier, Bayer und von Göler die Ehre, vom General von Fiedler Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Prinzessin von Preußen vor⸗
gestellt zu werden. Auf der Terrasse des großen Schlosses erwartete uns die hohe Dame. Als wir uns nahten, kam sie uns entgegen,
hieß uns mit den freundlichsten Worten willkommen, zugleich ihr
Bedauern ausdrückend, daß ihr Gemahl, der Prinz von Preußen,
durch Dienstgeschäfte abgehalten sei, uns persönlich empfangen und im preußischen Lande willkommen heißen zu können. Die Prinzessin
versicherte uns, daß wir gewiß überall uns des freundlichsten Em⸗ pfanges zu erfreuen haben würden, und daß Alles aufgeboten wer⸗ den solle, uns den Aufenthalt in Preußen so angenehm als möglich zu machen. Dann hieß sie uns ablegen und lud uns ein, den Thee mit ihr zu trinken, welchen sie selbst bereitete. Außer uns waren nur noch drei Hofdamen, ferner der Chef des Generalstabs, der Ober⸗Kammerherr und ein Kammerherr zugegen. 1
„Nach dem Thee ließ uns die Prinzessin das Schloß zeigen und später empfing sie uns nochmals im Gartensaale. Hier unter⸗ hielt sie sich wieder auf so freundliche und leutselige Weise mit uns, daß wir ganz entzückt waren. Jedem wußte sie etwas Freund⸗ liches und Angenehmes zu sagen; mit besonderer Wärme aber sprach sie von der Freundschaft ihres Königs zu seinem lieben und treuen Freund, unserem Großherzog. Uns entlassend, brachte sie einen Toast auf unseren geliebten Landesherrn aus.
„Nachdem wir uns empfohlen hatten, wurden wir vom Gene⸗ ral von Fiedler in das Militair⸗Kasino geführt, wohin unterdessen auch unsere übrigen Offiziere gekommen waren. Das ganze Offi⸗ zier⸗Corps des 25sten Infanterie⸗ und des 8ten Artillerie⸗Regi⸗ ments, so wie die Genie⸗Offiziere und die übrigen Offiziere des Platzes, waren hier versammelt; sie empfingen uns in kameradschaft⸗ lichster, freundlichster Weise. Bei einem kleinen Nachtmahle und einer Bowle verbrachten wir einen sehr heiteren Abend. Ein Musik⸗ Corps unterhielt uns durch seine Productionen. Es wurden Toaste ausgebracht auf unsere beiderseitigen erhabenen Kriegsherren, den König von Preußen und den Großherzog von Baden, auf den rit⸗ terlichen Feldherrn, den Prinzen von Preußen, auf die Kamerad schaft „und wahre Kriegerehre.“ Allerseits wurde uns weiter auch die wiederholte Versicherung zu Theil, daß Alles aufgeboten werden solle, uns den Aufenthalt in Preußen angenehm zu machen. Erst kurz vor Mitternacht schieden wir. 8
„Die vorgeschriebene Marschroute unseres Bataillons ist so ein⸗ gerichtet, daß dasselbe, alle vier Tage einen Ruhetag eingerechnet, in kurzen Tagemärschen am 9. August in Halberstadt eintreffen und dort weitere Bestimmung erhalten wird.“
Scchleswig⸗Holstein. Rendsburg, 25. Juli. (D. R.) Gestern von 7 ½ Ühr Morgens bis 8 ½ Uhr Abends hat ein Gefecht bei Lusbusch und Holligbruck stattgefunden, zu Ende wurde dasselbe bei Gusbeck geführt. Den Holsteinern wurden 150 Mann kampf⸗ unfähig gemacht, unter denen wenig Todte, meist leicht Verwundete. 7 dänische Soldaten und ein schwedischer Spion wurden zu Gefan⸗ genen gemacht. Heute erwartet man die Schlacht.
Kiel, 22. Juli. (Alt. M.) Die Statthalterschaft hat nach⸗ stehendes Manisest erlassen:
Die Herzogthumer Schleswig⸗Holstein sehen sich, zum drittemale in 3 Jahren, einer dänischen Invasion ausgesetzt. Ihre alten Freiheiten sol⸗ len von einer neuen Gewalt unterdrückt werden. Das frei gewordene dä⸗ nische Bolk, dem eine Einmischung in die Angelegenheiten der Herzogthü⸗ mer nicht zustehen kann, bedient sich des eigenen Fürsten dieser Lande, wo zu sich die dänischen Könige, als sie am unumschränktesten waren, des däͤnischen Volkes nie bedienen mochten: um Schleswig⸗Holsteins Recht und Verfassung umzustoßen.
Die Herzogthümer haben sich bei dem ersten Angriffe Dänemarks, ja bei der ersten sicheren Voraussicht dieses Angriffs, zum Widerstand erho⸗ ben. Der gewaltsame Bruch eines Grundgesetzes ist ein Staatsverbrechen, gegen das Natur und Vernunft schon die Abwehr und Nothwehr gestat⸗ ten, wenn nicht gebieten. Für uns Schleswig⸗Holsteiner aber steht über⸗ dies in unserem Verfassungsgesetze von 1460 das Recht und die Pflicht ausdrücklich geschrieben: wenn Jemand außer oder binnen Landes dessen Artikel kränken wolle, „so sollen wir dagegen sein, und ein Zeglicher soll verpflichtet sein, treulich dazu zu helfen, diesen Brief und Vertrag in allen ihren Stücken zu beschirmen.“ Für dieses Recht, nach dieser Verpflichtung einzustehen, sind die Herzogthümer auch gegen diesen neuesten Angriff Dänemarks in den Waffen. Zweimal hat Deutschland für die Rechte der Schleswig⸗Holsteiner, an ihrer Seite, in entschei ungs⸗ losen Kriegen mitgefochten, dies dritte Mal stehen sie in einem Entschei⸗ dungskampfe gegen die Uebermacht allein. Diese verlassene Stellung hat ihre Entschlüsse nur fester gemacht: sie werden an ihrem verfassungsmäßigen Rechte um so treuer halten und in seiner Vertheidigung um so muthvoller ausharren.
Die Entscheidung der Waffen ist zwischen Dänemark und den Herzog⸗ thümern das einzig mögliche Mittel zur Schlichtung ihrer Zerwürfnisse ge⸗ blieben. Alle Versuche der Vermittelung, der Ausgleichung und Friebens⸗ stiftung sind gescheitert. Ein Einzeln⸗ und Ehrenkampf zwischen beiden
nen. Der Friede, den die bisher mit uns verbündete Macht mit Dänemart
reiten. Die Statthalterschaft der Herzogthümer, indem sie nur mit den eige⸗ nen Kräften dieses kleinen Landes den ungleichen Kampf mit Dänemark unternimmt, glaubt es sich selbst und dem schleswig⸗holsteinischen Volke schuldig zu sein, noch einmal vor allen Thronen und ihren Räthen, vor allen Völkern und ihren Parlamenten die Gesichtspunkte darzulegen, aus venen sie das Verhältniß der Herzogthümer zu Dänemark betrachtet, und aus denen sie die Beweggründe herleitet, zu diesem Aeußersten unbedenklich zu schreiten. Sie kann nicht die Absicht haben, den oft wiederholten Inhalt der Staatsschriften noch einmal zu wiederholen, in denen Geschichte und Recht der Herzogthümer mit unwiderlegbarer und unwiderlegter Gründlich⸗ keit dargethan worden sind, sie will nur in diesem entscheidungsvollen Augen⸗ blick in wenigen Zügen an den Inhalt dieser Rechte und Geschichte er⸗ innern. Sie hat das Bewußtsein, daß ihre Schritte unvermeidlich sind; sie bedarf aber zugleich der Beruhigung, selbst auch das Ueberflüssige nicht versäumt zu haben, um die Welt darüber aufzuklären, wie unver⸗ meidlich ihre Schritte gewesen sind. Die, Herzogthümer Schleswig⸗Holstein sind nach den drei Sätzen, in welche die holsteinischen Stände 1844 vie Rechtsgrundlagen derselben zu⸗ sammenfaßten, fest mit einander verbundene Staaten, sie sind selbstständige Staaten, in denen der Mannsstamm des oldenburgischen Hauses herrscht. Die geschichtlichen Thatsachen, aus denen diese Grundrechte hervorgingen, sind unumstößlich; die Urkunden, auf die sie sich gründen, sind vorhanden e- ans-9; sie sind, wie wenige aus den mittleren Zeiten, klar nn 82 dan gZ f⸗ sind oft bestätigt und niemals aufgehoben worden; sormelle ——— Rechtskraft fort. So lange die Echtheit und stritten ist,
stcoßen werden sollen . I — barte Verfassung 2e.e cysge die Grundsätze gelten, daß eine frei verein⸗
onsrechte, von dem Wil
gung der Erbberechtigden en Dritter unabhängig,
nur purch freie Einwilli⸗
Behdsaße d verändert werden können, so lange stehen jene drei b- Aeg; e hesatscgen Staatsrechts rechtlich unerschüttert. vitg dr Hlen a s er Beziehung den Spruch keines Gerichts⸗
.
Aber auch faktisch hat das grund d ’ gesetzlich sestgestellte Verhältniß in den zwei ersten Jahrhunderten der Union zwischen Dänemark und Schles⸗
waren seit 1712 nicht mehr berufen worden.
wig⸗Holstein (von 1460 — 1660) unversehrt bestanden. Die Herzogthümer
waren so völlig neben Dänemark ein selbstständiger Staat, daß sie Defensiv⸗
und Offensivbündnisse mit ihm schlossen und daß beide unirte Staaten ihre
eigenen Kriege für sich führten. Sie waren so völlig zusammenhängende Stiaten, daß ihnen alle öffentlichen Verhältnisse, Verfassung, Stände, Heer, Regierung, Verwaltung und Bürgerrecht gemeinsam waren, und daß es wohl nur an Holsteins Lehnsverbande mit Deutschland lag, wenn sie nicht unter Einem Namen in einen Einheitsstaat verschmolzen. Daß diese beiden verfassungsmäßigen Verhältnisse der Unabhängigkeit und Gemeinsamkeit Schleswig⸗Holsteins so lange Zeit ganz unangetastet erhalten wurden, dazu trug wesentlich bei, daß in Bezug auf das Dritte, die Erbfolge, genau bis zum Jahre 1060 noch keine Verschiedenheit bestand, mithin ein Hauptquell der späteren Zerwürfnisse noch verschlossen war. Dies war aber nicht der Haupt⸗ grund der Wohlverträglichkeit beider unirter Staaten; sondern dieser lag ganz allgemein in deren gegenseitigen Verfassungs⸗ und Größen⸗Verhält⸗ nissen. Das mächtigere Dänemark war zur Zeit der Vereinigung beider Staagten ein Wahlreich, in den Herzogthümern war das Erbrecht des olden⸗ burger Hauses anerkannt, und nur der Antritt der Regierung war durch ein beschränktes Wahlrecht der Stände bedingt, das wesentlich den Zweck hatte, die Erb⸗ und Regierungsfolge von Rechis wegen zu umgehen, um der An⸗ erkennung der Privilegien sicherer zu sein. Bei diesem Verhältnisse hatten die dänischen Könige ein großes Interesse dabei, die Herzogthümer von Dänemark und dessen freiem Wahlrechte fern zu halten; auf jene Erb⸗ lande gestützt, ward es ihnen leicht, die dänische Wahl so lange Zeit in ihrem Hause zu erhalten; um dieser Stütze sicher zu sein, hielten sie die Gerecht ame Schleswig⸗Holsteins heilig und unverletzt. Dditese glückliche Combination scheint nach einer allgemeinen Ersahrung die Bedingung zu sein, unter welcher die Union zweier ungleicher Staaten sich allein erträglich und haltbar gestaltet. Wenn der größere Staat die freieren, und der kleinere die unfreieren Ordnungen hat, so liegt kein Grund vor, den letzteren anzufechten; so vertrug sich Sachsens Union mit Polen, und Hannovers mit England. Wenn dagegen der größere Staat einer Union die absolutere Fürstengewalt und der kleinere die freieren Einrichtun⸗ gen besitzt, so wird der einladende Versuch gemacht werden, den kleineren mit seiner unbequemen Freiheit zu unterdrücken. So that RNußland mit Polen, so Castilien mit Aragonien, so Neapel mit Sicilien, und so ver⸗ suchte es Spanien mit den Niederlanden. Der erste Fall bestand zwischen Dänemark und Schleswig⸗Holstein in der ersten Zeit ihrer Union; der um⸗ gekehrte zweite trat in dem Augenblicke ein, wo Dänemarks innere Lage sich umkehrte, wo 1660 der König von Dänemark der absoluteste Selbst⸗ herrscher ward, und zur Vergrößerung des Uebels für Dänemark die kog⸗ natische Erbfolge in seiner Familie einführte, während er nur zehn Jahre früher die agnatische für die Herzogthümer eingeführt hatte.
Von da an begann die staatsrechtliche Stellung der Herzogthümer von
Dänemark beeinträchtigt und gefährdet zu werden, aber sie ward nicht in ihren Grundsesten angegriffen und rechtlich nicht erschüttert. Die Eingriffe der dänischen Könige behielten vielmehr während der ganzen Dauer ihrer absoluten Fürstengewalt in Dänemark (von 1660 — 4831) diesen doppelten Charakter fast ohne Abweichung bei: es wurden auf der einen Seite Beein⸗ trächtigungen von Rechten, Interessen und Einrichtungen der Herzogthümer ausgeführt, aber sie betrafen nicht die eigentliche Verfassung; auf der an⸗ deren Seite waren Gefährdungen der eigentlichen Verfassungsrechte einige⸗ mal im Werke, aber sie wurden nicht ausgeführt. Von dieser letzteren Art waren die vielbesprochenen Entwürfe von 1721, wo Friedrich IV. erwog, ob er nicht das eben in seinen alleinigen Besitz gekommene Schleswig in Dänemark einverleiben solle, und die von 1806, wo Friedrich VI. ent⸗ schlossen schien, das eben durch die Auflösung des deutschen Reichs souve⸗ rain gewordene Holstein für ein „unzertrennliches Pertinenz der dänischen Krone“ zu erklären. Dies wären tödtliche Streiche auf alle drei Grund⸗ rechte der Herzogthümer zugleich gewesen, aber sie wurden nicht wirklich geführt. Wie Friedrich VI. ber der Einsprache beider agnatischer Häuser seine Absicht fallen ließ, so mochte auch Friedrich IV. den Widerstand und die Verbindungen der Gottorfer fürchten; er fand die Sache von solcher „Importanz“, daß er die sofortige Veränderung aufgab, eine allmälige da⸗ gegen im Auge behielt. Diese ausdrückliche Erklärung, die der dänischen Politik bis ganz neuerlich gelungen war, mit erwiesen absichtlicher Untreue zu verheimlichen, ist in der That der Schlüssel nicht allein zu den Vor⸗ gängen von 1721, sondern auch zu der ganzen doppelseitigen Politik der dänischen Absolutie gegen die Herzogthümer, wie wir sie charakterisiren. Sie hatte bei jedem grellen Bruche der Verfassung den Widerspruch Deutschlands und der Gottorfer zu befürchten, sie warf sich daher auf ihre allmälige Untergrabung. Dies Spstem, das bei dem er⸗ storbenen politischen und nationalen Geiste im Volke ohnedies hin⸗ länglich vorgezeichnet war, tritt denn auch im 18ten und 19ten Jahr⸗ hundert, nach 1721 und 1806, nur allzu deutlich zu Tage. Es lag in der Natur der Sache, daß es sich wesentlich nur gegen eines der Fun⸗ damentalrechte der Herzogthümer, ihre Selbstständigkeit, kehrte. Die unab⸗ hängige Verwaltung beider Staaten fing an sich zu verschleifen zu mancher Gemeinsamleit. Die Verwaltungs⸗Behörden wurden allmälig nach Kopen⸗ hagen gezogen, zum Theil mit den entsprechenden dänischen Behörden ver⸗ bunden; für das Post⸗, Finanz⸗ und Heerwesen bildete man gemeinsame Ober⸗Behörden; in der Marine, in der auswärtigen Vertretung verschwan den die Herzogthümer ganz; in das Heerwesen machte man mannigfache Uebergriffe, in das Münzsystem versuchte man sie; man dachte 1806 darauf, für die Herzogthümer ein dänisches Gesetzbuch auszuarbeiten; die Stände Seit 1815 trug man sich mit der Absicht, jedem der Herzogthümer eine abgesonderte Verfassung zu geben. Aber dies wäre nicht mehr eine allmälige Veränderung, sondern ein Bruch der alten gemeinsamen Verfassung gewesen; nach der aufgestellten Regel blieb es auch hier bei der bloßen Absicht. Die staatsrechtliche Stellung der Herzogthümer war daher im Wesen durch alle diese zufälligen Gemeinsamkeiten, vie auf administrativen Anordnungen, nicht auf grundgesetzlichen Bestimmungen
beruhen, nicht verändert; die Selbstständigkeit war in diesem zweiten geschicht⸗
sti en Stabium der Union beeinträchtigt, aber nicht beseitigt; die alte Ver⸗ Staaten scheint allein über die gegenseitigen Ansprüche entscheiden zu lön⸗ worben. neuerlich eingegangen ist, war ganz geeignet, den Kampfplatz dazu zu be-
faßtaagz war verkümmert, aber nicht eine neue Ordnung gesetzlich begründet (Schluß folgt.)
Kiel, 23. Puli., (Alt. M.) Als zuverlässig wird gemeldet, vbaß wurts ¶1 ℳ% Länen in Flensburg, ceirca 12,000 süplich bis Oever⸗ ser sichen, unt vaß sie bei Bilschau stark schanzen. Tonvdern hatten die Dänen am 2lsten d. wieder geräumt, vagegen standen damals Dänen bei Leck und Achterup, so wie eine dF e. Abtheilung bei Burkal und Tinglev.
Gestern ist hier die Nachricht eingelaufen, daß der Senat der freien und Hansestadt Lübeck dem Friedensvertrage vom 2ten d. seine Ratification ertheilt hat. Der desfälligen an die Statthalter⸗ schaft gerichteten, von dem Bürgermeister Bremer unterzeichneten Zuschrift ist die Bemerkung hinzugefügt, daß in dem etwaigen Kriege der Herzogthümer mit Dänemark die Hansestadt Lübeck als neutrales Gebiet betrachtet zu werden wünsche.
Vorgestern wurden denjenigen unserer Schleswig⸗Holsteiner, welche an den Kämpfen 1848 und 1849 oder an einem derselben Theil genommen, das eiserne Kreuz ertheilt; Offiziere wie Ge meine tragen es auf der Brust an einem Bande mit unseren Lan⸗ desfarben. Unverkennbar ist die Freude, welche diese ehrende An⸗ erkennung unseren Kriegern gewährt. “
.“
Ausland.
8 erer Verfassungs⸗ und Successions⸗Urkunden unbe⸗ aange die Fundamentalsätze alles Staatsrechts nicht umge⸗
aseitig und willkürlich umgeworfen, daß Succes⸗
G
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 23. Juli. Den Vorsitz führt Dupin. Fortsetzung des Skru⸗ tiniums für die noch fehlenden Mitglieder der permanenten Kom⸗ mission. Der Präsident bemerkt, daß in der Gesetzsammlung Art. 22 des neuen Preßgesetzes aus Versehen ganz weggeblieben sei, während Sitzungs⸗Protokoll und Moniteur denselben gebracht haben. In Folge dessen habe er den Justizminister von dem vor⸗ gefallenen Irrthume in Kenntniß gesetzt, und es werde eine neue Auegabe des Gesetzblattes erscheinen. Es folgt Fortsetzung der Budget⸗Debhatte. Oeffentlicher Unterricht, Kap. 35, Subvention
der Pensionskassen des Ministeriums. Die Kommission beantragt eine Reduction von 250,000 Fr. Regierungs⸗Kommissär Thénard bekämpft dieselbe. Die Vermehrung der Pensionen habe ihren Grund in den Revolutionen. Der Berichterstatter weist nach, daß die Ziffer der Kommission genau dieselbe für 1850 sei und nur eine Vermeh⸗ rung verworfen werde. Es habe die Kommission überrascht, so
grobe Irrthümer in diesem Zweige aufzufinden, welche allein Schuld
an der Vermehrung seien. Er wolle darin eben nur Irrthümer sehen. Der Unterrichts⸗Minister sucht diesen Irrthum von 193,000 Francs zu rechtfertigen, gesteht aber Unregelmäßigkeiten unter der früheren Verwaltung zu. Die Reduction wird verworfen. Die letzten Unterrichts⸗Kapitel werden ohne Debatte angenommen. Zwei⸗ ter Abschnitt, Kultus. Die ersten 5 Kapitel werden ohne Debatte angenommen. Der Präsident verliest nun die Namen der neuer⸗ dings in die permanente Kommission gewählten Mitglieder; Stim⸗ mende: 497; absolute Majorität: 249. Creton: 272; General Rulhières: 266; C. Perrier: 269; Crouzeilhes: 267; Vesin: 264; Leo de Laborde 259, Graf Desvaux 249. Es sind also noch drei Mitglieder zu wählen. Die noch übrigen Kapitel des Kultus wer⸗ den trotz der Gegenbemerkungen über die Abtei St. Denis, den Unterschleif bei Kirchenbauten, angenommen, mit Ausnahme des Kap. 14, Restauration der Kathedrale von Notre Dame, welches von der Kommission vorbehaltlich eines zu verlangenden Spezial⸗ Kredits verworfen wird. Ein von Lamoricieéere unterstützter Antrag Resseguier's auf Errichtung vierzehn neuer Pfarreien für die Ackerbau⸗Kolonieen in Algier wird an die Kommission ver⸗ wiesen. Vom Budget des Ministeriums des Innern werden die ersten Kapitel ohne Debatte angenommen. Kap. 5, geheime Fonds, 832,000 Fr., wird, obgleich Versigny diesen Posten für unsittlich hält, angenommen. Die Kapitel über Nationalgarde, Telegraphen und National⸗Museen werden ebenfalls angenommen. Bei dem Kapitel über Kunstwerke beantragt Mortimer Ternaux, man solle in Zukunft nur berühmte Künstler berücksichtigen, an die armen aber keine Unterstützung verschwenden. Endlich verliest er eine Berech⸗ nung, daß die Civilliste der Republik viel bedeutender sei, als die der Monarchie. In die erstere hat er auch die National⸗Manufak⸗ turen aufgenommen, wogegen jedoch die Linke Einsprache erhebt. Das Kapitel wird angenommen. Schölcher beantragt eine Un⸗ terstützungs⸗Summe von 150,000 Fr. für Februar⸗ und Juli⸗ Kämpfer, von 500,000 Fr. für frühere politische Verurtheilte. Minister Baroche bekämpft dasselbe. Es wird mit 370 gegen 183 Stimmen verworfen und die Sitzung aufgehoben.
Paris, 22. Juli. Das neue Preßgesetz, wie es jetzt ange⸗ nommen und publizirt worden, lautet:
I. Von der Caution.
Art. 1. Die Eigenthümer von Zeitungen oder periodischen Schriften haben an den Staatsschatz eine Caution in baarer Münze zu bezahlen, welche nach dem für Cautionen bestimmten Satz ver⸗ zinst wird. Für die Departements der Seine, der Seine und Marne, der Seine und Oise und der Rhone beträgt die Caution für Zei⸗ tungen: Wenn die Zeitung oder periodische Schrift mehr als drei⸗ mal wöͤchentlich, sei es zu bestimmten Zeiten oder in unregelmäßigen Lieferungen, erscheint, 24,000 Fr. Die Caution beträgt 18,000 Fr., wenn die Zeitung nur dreimal die Woche oder noch seltener er⸗ scheint. In Departements mit Städten von 50,000 und mehr Ein⸗ wohnern beträgt die Caution für ofter als fünfmal wöchentlich er⸗ scheinende Zeitungen 6000 Fr. In anderen Departements beträgt sie 3600 Fr. und resp. die Hälfte dieser Summe für periodische Schriften, die fünfmal wöchentlich oder seltener erscheinen.
Art. 2. Die Eigenthümer der schon bestehenden Zeitungen und politischen periodischen Schriften haben, von der Verkündigung ge⸗ genwärtigen Gesetzes an, einen Monat Frist, um sich mit den Be⸗ stimmungen desselben zu konformiren. 1
Art. 3. Jeder in einer Zeitung eingerückte raisonnirende Ar⸗ tikel politischen, philosophischen oder religiösen Inhalts muß bei Strafe von 500 Fr. für den ersten und 1000 Fr. für den Wieder⸗ holungsfall von seinem Verfasser unterzeichnet sein. Jede falsche Un⸗ terschrift wird mit einer Geldbuße von 1000 Fr. und sechsmonat⸗ lichem Gefängniß sowohl an dem Verfasser der falschen Unterschrift, wie an dem Verfasser des Artikels und verantwortlichen Heraus⸗ geber des Blattes bestraft. s
Art. 4. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf alle in politischen und nichtpolitischen Blättern veröffentlichten Arti⸗ kel ohne Unterschied ihres Umfanges, in welchen Handlungen oder Meinungen von Bürgern oder individuelle oder Gesammt⸗Interessen besprochen werden, anwendbar.
Art. 5. Wenn der Geschäftsführer eines in anderen, als in den Departements der Seine, der Seine und Marne, der Seine und Oise und der Rhone erscheinenden Blattes wegen Preßvergehen oder Verbrechen bereits durch Ausspruch der Anklagekammer vor die Assisen gewiesen ist und vor dem ÜUrtheil des Assisenhofes eine neue Versetzung in Anklagestand gegen die Geschäftsführer desselben Blat⸗ tes erfolgt, so muß binnen drei Tagen nach der Notification jeder Versetzung in Anklagestand, ohne Rücksicht auf ein etwaniges Cassa⸗ tionsgesuch, die Hälfte des höchsten Satzes der im Gesetz für die neu inkriminirte chatsache bestimmten Strafe erlegt werden. Keines⸗ falle darf die Summe dieser Erlegungen den Betrag der Caution überschreiten.
Art. 6. Innerhalb drei Tagen nach jeder Verurtheilung we⸗ gen Preßvergehen oder Verbrechen muß der Geschäftsführer des Blattes die ihm auferlegte Geldstrafe bezahlen. Im Fall eines Cassationsgesuches muß der Betrag in derselben Frist erlegt werden.
Art. 7. Die von den vorstehenden Artikeln vorgeschriebene Erlegung oder Bezahlung wird durch eine von dem Domainen⸗ Einnehmer in Duplikat auszustellende Quittung bescheinigt. Diese Quittung muß spätestens am vierten Tage nach dem Ausspruche des Assisengerichts oder nach der Notifizirung des Ausspruchs der Anklagekammer dem Prokurator der Republik übergeben werden, der einen Empfangschein darüber ausstellt.
Art. 8. Reicht der Geschäftsführer nicht innerhalb der oben festgesetzten Fristen die Quittung ein, so muß das Blatt, bei der über jede ohne Caution erscheinende Zeitung verhängten Strafe, zu erscheinen aufhören. ü
Art. 9. Die wegen Preßvergehen und Verbrechen auferlegten gesetzlichen Geldstrafen gehen nicht in einander auf und sind alle einzeln zu bestehen, wenn die damit belegten Vergehen oder Verbrechen später als die erste Anklage stattgefunden.
Art. 10. In dem Zeitraume von 20 Tagen vor den Wahlen können die von den Wahlkandidaten unterzeichneten Rundschreiben oder politischen Glaubensbekenntnisse, nachdem ein Exemplar bei dem Prokurator der Republik niedergelegt worden, ohne Autorisa⸗ tion der Munizipal⸗Behörde angeschlagen und verkaust werden.
Art. 11. Die Bestimmungen der Gesetze vom 9. Juni 1819 und vom 18. Juli 1828, welche dem gegenwärtigen Gesetze nicht zuwiderlaufen, bleiben gültig. Die Gesetze vom 9. August 1848 und vom 21. April 1849 sind aufgehoben.
II. Vom Stempel.
Art. 12. Vom nächsten 1. August an haben Zeitungen oder
periodische Schriften und die periodisch erscheinenden politischen
.
Kupferstiche oder Lithographieen von weniger als zehn Bogen von V 25—32 Quadratdecimetres vder von weniger als fünf Bogen von 50 — 60 Quadratdecimetres eine Stempel⸗Abgabe zu bezahlen. Dieser Stempel beträgt 6 Cent. auf den Bogen von 72 Quadrat⸗ Decimetres oder darunter für Zeitungen und periodisch erscheinende Schriften und Bilderwerke in den Departements der Seine und der Seine und Oise, und 2 Cent. für anderwarts erscheinende Zeitun⸗ gen, periodisch erscheinende Schriften und Bilderwerke.
Art. 13. Alle nichtperiodischen, politische oder sozial⸗öͤkonomi⸗ sche Fragen behandelnden Schriften, deren Veröffentlichung nicht bereits begonnen hat oder die vor dem gegenwärtigen Gesetz nicht öffentliches Eigenthum geworden sind, haben, wenn sie in einer oder zwei Lieferungen von weniger als 3 Bogen von 25—32 Quadrat⸗
Decimetres erscheinen, einen Stempel von 5 Cent. zu bezahlen. Für jede 10 Quadrat⸗Decimetres mehr ist 1 ½ Cent. zu bezahlen. Diese Bestimmung ist auch auf die im Ausland erscheinenden nichtperiodi⸗
schen Schriften anwendbar, welche beim Eingang die für in Frank⸗
reich veröffentlichte Sachen bestimmten Stempel zu bezahlen haben.
Art. 44. Jedes in einer Zeitung oder in ihrem Supplement veröffentlichte Roman⸗Feuilleton hat einen Stempel von 1 Cent. für die Nummer zu bezahlen. In den Departements, mit Aus⸗ nahme der Seine und der Seine und Oise, beträgt dieser Stempel blos ½ Cent. b
Art. 15. Der Stempel dient als Frankatur zum Besten der Herausgeber von Zeitungen und periodischen Schriften, und zwar: Der von 5 Cent. für den Transport und die Vertheilung auf dem ganzen Gebiet der Republik. Der von 2 Cent. für den Trans⸗ port der Zeitungen und periodischen Schriften innerhalb des De⸗ partements, wo sie erscheinen (ausgenommen Seine und Seine und Oise) und der angränzenden Departements. Die Zeitungen und periodischen Schriften werden durch den gewöhnlichen Postverwal⸗ tungsdienst befördert und vertheilt.
Art. 16. Die mit einem Stempel von 2 Cent. belegten Zei⸗ tungen und periodischen Schriften müssen, um außerhalb der im dritten Abschnitt des vorstehenden Artikels festgesetzten Gränzen be⸗ fördert und vertheilt zu werden, einen Zuschuß von 3 Cent. bezahlen. Dieser Preiszusatz wird im Absendungsbüreau bezahlt, und die Zei⸗ tung erhält einen als Quittung dienenden Stempel.
Art. 17. Die durch den Stempel bewerkstelligte Frankatur von Zei⸗ tungen und periodischen Schriften gilt nur für den Tag und für den Abgang vom Ort ihres Erscheinens. Für andere Schriften gilt sie eben⸗ falls nur für eine einzige Versendung, und der Stempel ist bei Abgang von der Behörde unbrauchbar zu machen. Jedoch können die Her⸗
ausgeber von Zeitungen und periodischen Schriften jedem Abon⸗
nenten mit der Tagesnummer die seit einem Vierteljahr erschienenen Nummern franco zusenden.
Art. 18. Ein Supplement von nicht mehr als 72 Qua⸗ drat⸗Decimetres, wenn es zu einem öfter als zweimal wö⸗ chentlich erscheinenden Journal gehört, ist frei vom Stem pel unter der Bedingung, daß es sich auf politische Nachrichten, die Debatten der National⸗Versammlung und der Gerichte und auf die Mittheilung und Besprechung der Regierungs⸗Akte beschränkt. Die Supplemente des Moniteur universel sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl frei vom Stempel.
Art. 19. Wer, außer dem Herausgeber, eine Zeitung oder Druckschrift mit der Post versenden will, muß die Frankatur mit 5 oder 2 Cent. für den Bogen nach den Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Gesetzes berichtigen. Die Zeitung erhält bei der Absen⸗ dung einen die Frankatur bezeichnenden Stempel. In Ermange⸗ lung der Frankatur wird die Zeitung bei der Ankunft als einfacher Brief taxirt.
Art. 20. Für Makulaturabgang wird den Herausgebern von Zeitungen und periodischen Schriften 1 SCt. vom Stempel nachge lassen. Von jedem Bogen einer auf Kosten des Herausgebers im Innern der Stadt und für Paris auch noch im Bereiche der klei⸗ nen Bannmeile verschickten oder vertheilten Zeitung wird eine Cen⸗ time vom Stempel nachgelassen. Die zur Erlangung dieses Nach⸗ lasses zu beobachtenden Bedingungen werden durch einen Erlaß des Finanz⸗Ministers bestimmt.
Art. 21. Ein Reglement wird die Art bestimmen, in welcher der Stempel auf den Zeitungen oder Druchschriften angebracht wird, den Ort, wo der Tag ihres Erscheinens angezeigt werden muß, die Form, in der sie gefalzt werden müssen, endlich die an die Heraus⸗ geber, welche die Frankatur benutzen wollen, bei der Abgabe auf der Post zu befolgenden Bedingungen.
Art. 22. Die Vorsteher der Einregistrirungs⸗Büreaus, die Beamten der Gerichts⸗Polizei und die Diener der öffentlichen Ge⸗ walt sind ermächtigt, gegen die Bestimmung des Gesetzes versto⸗ ßende Zeitungen oder Druckschriften mit Beschlag zu belegen, ha⸗ ben aber über die Beschlagnahme ein Protokoll abzufassen, das den Betroffenen binnen drei Tagen zuzufertigen ist.
Art. 23. Bei Zeitungen, Bilderwerken und periodischen Schrif⸗ ten wird jede Uebertretung, abgesehen von der Restitution der nicht geleisteten Gebühren, mit einer Strafe von 50 Fr. für jeden Bo⸗ gen oder jedes Stück eines Bogens ohne Stempel belegt. Die Strafe beträgt beim Rückfall 100 Fr. Bei den anderen Schriften wird jede Uebertretung, abgesehen von der Restitution der nicht ge⸗ leisteten Gebühren, mit einer Strafe von dem doppelten Betrag dieser Gebühren, der aber nicht weniger sein darf als 200 Fr., be⸗ straft. Die Verfasser, Herausgeber, Geschäftsführer, Drucker und Vertheiler der genannten Zeitungen oder Schriften, die einen Stem⸗ pel haben müssen, haften solidarisch für die Bezahlung der Strafe, vorbehaltlich ihres Rekurses gegen einander.
Art. 24. Die Eintreibung der Stempelabgabe und der Con⸗ traventionsstrafen ist nach Art. 76 des Gesetzes vom 28. April 1816 zu behandeln.
Transitorische Bestimmungen.
Art. 25. Die auf Abonnements, welche vor der Verkündi⸗ gung des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossen sind, fallende Stem⸗ pel⸗Abgabe wird den Eigenthümern der Zeitungen oder periodischen Schriften zurückerstattet. Ein Reglement wird die Frist und die Form der Reclamationen und die beizubringenden Belege bestim⸗ men. Diese Ausgabe wird auf den im 70sten Kapitel des Budgets der Finanzen, Rückzahlungen auf indirekte und unbestimmte Erträge betreffend, eröffneten Kredit gebracht. Dem Finanz⸗Ministerium ist ein Supplementar⸗Kredit von 35,000 Fr. auf das Jahr 1850 zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes eröffnet.
Art. 26. Den bereits bestehenden Zeitungen ist vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes eine Frist von zwei Mo⸗ naten gestattet, binnen welcher sie den in Art. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen nachzukommen haben. Der Finanz⸗Minister ist er⸗ mächtigt, den Herausgebern von Zeitungen den Preis des Stem⸗ pels für die vor dem Dekret vom 4. März 1848 gestempelten und nicht gebrauchten Druckbogen anzurechnen.
Art. 27. Frei von Caution und Stempel sind alle in fremden Sprachen in Frankreich gedruckten, aber zur Veröffentlichung und Verbreitung im Auslande bestimmten Zeitungen und Schriften. — Beschlossen in öffentlicher Sitzung, Paris, 16. Juli 1850.
flußnahme auf die Armee besitze oder nicht.
Paris, 23. Juli. Der Präsident hat gester franzoͤsischen
1289
1u“ “ 18 Wohlthätigkeits⸗Gesellschaft in London, welche gestiftet wurde, um unglücklichen Landsleuten zu Hülfe zu kommen, 1200 Fr. zustellen lassen. Der Präsident besuchte heute die Kirche St. Merry. Sein Wagen wurde, dem Evenement zufolge, unter tausendfachem Ruf: Es lebe die Republik! dermaßen umringt, daß er einen Au⸗
enblick halten mußte. G g G“ schweigt über die Rechte der Vertagungs⸗Kom⸗ misston. Sie sagt blos, dieselbe könne die National⸗Versammlung einberufen. Der Fall, in welchem eine Dringlichkeit zu handeln ge⸗ bietet, eine Revolution oder ein Staatsstreich die Einberufung un⸗ möglich macht, wurde in der Verfassung nicht vorhergesehen. Die Ungewißheit in diesem Punkte kann zu Verwickelungen führen, welche um so größer werden könnten, als der Con stiktutionnel das Mandat dieser Kommission nur auf die Einberufung beschränkt. Die Hauptfrage ist, ob die Kommission irgend ein Recht der Ein⸗
In verschiedenen Jour⸗ nalen wird behauptet, der von der Kommission handelnde Arti⸗
kel der Verfassung, so wie das Dekret vom 11. Mai 1848, erkannten ihr in dieser Beziehung gleiches. Recht zu, wie der National⸗Versammlung. Die Assemblée Nationale sagt heute in einem Artikel: „Dieses Recht ist so unbeschränkt, daß es sich auf alle Truppenkörper und auf die ganze Nationalgarde bezieht.“ Andere Blätter fordern die National⸗Versammlung auf, ihre Rechte vor der Vertagung ausdrücklich dieser Kommission zu übertragen. Man glaubt in der That, ein Antrag in diesem Sinne werde von einem Majoritäts Mitgliede gestellt werden. Es fällt auf, daß der Constitutionnel die gestrige so bedeutungsvolle Wahl der Kommission gar nicht bespricht, sondern blos die Namen der Gewählten ohne alle Bemerkung mittheilt. Der National trium⸗ phirt über die Wahl Mornay's und Lamoricière's. Man erinnert sich, daß diese Beiden und l'Espinasse auf der gestrigen Liste des Journal des Débats fehlten. Dieses Blatt schweigt daher ebenfalls gänzlich über die Wahl. Das Pouvoir beschuldigt die Versammlung, das Land durch Maßregeln gegen angebliche Staats⸗ streiche aufzuregen.
Heute fand das: Leichenbegängniß des plötzlich verstorbenen Re⸗ präsentanten Pois le Desgranges statt; 25 Mitglieder der Natio⸗ nal⸗Versammlung wohnten demselben bei. Man glaubt, daß die Regierung die Ergänzungswahl erst in sechs Monaten ausschreiben werde. Das Departement des Cher, dessen Vertreter der Verstor⸗ bene gewesen, wird daher zwei Ergänzungswahlen vorzunehmen haben, da auch der Montagnard Lourion, der wegen des Wahl⸗ gesetzes seine Demission gegeben, in diesem Departement gewählt worden.
Der National bringt heute die Statuten eines „Vereins der Freunde der Ordnung und der Freiheit.“ Derselbe ist nach Dekurien und Centurien mit Centralisation, also nach dem Muster geheimer Gesellschaften organisirt, verpflichtet seine Theilnehmer zum äußersten Widerstande und fordert sie auf, Stellen in der Civil⸗ und Militair⸗Verwaltung zu wirksamerem Handeln anzustre⸗ ben. Die Behörde läßt diese Statuten zirkuliren und Theilnehmer sammeln.
Verflossene Nacht sind in der Rue St. Victor vierzig Mitglie- der einer geheimen Gesellschaft verhaftet worden. 1
Morgen wählt die französische Akademie der Wissenschaften die auf sie entfallenden drei Mitglieder für den obersten Unterrichts⸗ Rath. Molé und Guizot haben verzichtet. Thiers, Beugnot, Flou⸗ reus sind die jetzigen Kandidaten. Doch giebt sich die Universitäts⸗ Partei große Mühe, Barthélemy St. Hilaire und Pouillet durchzu⸗ bringen.
Großbritanien und Irland. London, 23. Juli Am Sonnabend gab der Reformklub dem Staats⸗Secretair der auswärtigen Angelegenheiten, Lord Palmerston, ein glänzendes Bankett unter dem Präsidium des Parlaments⸗Mitgliedes Osborne. Gegen 60 Mitglieder des Unterhauses nahmen daran Theil, und Lord Palmerston beantwortete den auf ihn ausgebrachten Toast mit einer längeren Rede, worin er unter Anderem sagte: „Die Tage sind vorüber, mindestens bei uns, wo die Menschen glaubten und die Nationen sich einbildeten, als könne ihr eigenes Glück durch das Unglück ihrer Nachbarn gefördert werden. Wir freuen uns unseres eigenen Glückes, unserer eigenen Freiheit, wir wollen aber kein Monopol dieser Segnungen, und so weit wir unsere Be⸗ mühungen walten lassen können, bin ich der Ansicht, daß es die Pflicht unserer Regierung ist, anderen Nationen in Befolgung un⸗ seres Beispiels zu unterstützen. Nicht will ich damit sagen, wir seien so, wie jene uns darstellten, welche sich bemühten, unsere Po⸗ litik ohne Grund zu bekämpfen, als müßten wir wie die irrenden Ritter der Civilisation umherziehen, um anderen Ländern unsere Institutionen aufzudrängen und Mißvergnügen zu erregen und zu Unruhen zu ermuntern. Das gehört nicht zu den Pflichten der englischen Regierung. Sehen wir aber Völker, die im Verein mit ihren eigenen Regierungen bestrebt sind, ihre Verfassung zu verbessern, sehen wir Völker, die vernünftigerweise mit aller Mäßigung und Ruhe ihre Lage zu verbessern suchen, so verdienen dieselben mindestens unsere Sympathie, und suchen dann andere Mächte mit anderen Ansichten und Gefühlen die Entwickelung der Freiheit dort zu behindern, so ist meine Ueberzeugung die, daß die englische Regierung immer vom Volke Englands unterstützt werden wird, wenn sie ihr Ge⸗ wicht in die Wagschale wirft und also das Gleichgewicht wieder⸗ herzustellen sucht. Seien Sie überzeugt, daß dies offen geschehen kann, ohne die Fortdauer des Friedens zu gefährden. Glaube doch nicht das englische Volk, daß jedes böse Wort, welches von einer fremden Regierung gesprochen wird, auch gleich Schläge im Ge⸗ folge hat. Glaube das englische Volk nicht, daß jedwede gereizte Demonstration von Unzufriedenheit, sei es einer diplomatischen oder anderen, die von irgend Jemand käme, dessen Politik und Ansichten von uns durchkreuzt wurden, auch unvermeidlich zu Feindselig⸗ keiten mit uns führen müßte.“ Nach dem Minister, dessen Rede mit großem Beifall aufgenommen wurde, sprachen noch meh⸗ rere andere der Anwesenden, unter Anderen auch Lord D. Stuart, der die Verdienste Lord Palmerston's um die ungarischen und pol⸗ nischen Flüchtlinge in der Türkei rühmte und den Wunsch hinzu⸗ fügte, derselbe möge es durch seine Verwendung bald dahin brin⸗ gen, daß Kossuth und seine Gefährten ihre volle Freiheit erhielten und ihm auf Englands gastfreundlichem Boden persönlich ihren Dank darbringen könnten.
Im Unterhause machte Lord John Russell gestern die Anzeige, daß die Regierung entschlossen sei, die neue Schwur⸗Bill, welche die Zulassung von Juden ins Unterhaus anbahnen soll, frühmög⸗ lichst in nächster Session einzubringen, da es in dieser Session zu spät dafür sei. “
Heute Mittag findet in den Willis⸗ Salons wieder eine Ver⸗ sammlung, unter Vorsitz des Grafen Aberdeen, statt, worin die Frage wegen Errichtung eines dauernden Monuments für Sir Ro⸗ bert Peel erörtert wird.
Schweiz. Bern, 20. Juli. Die Bundesversammlung hat heute ihre Sitzungen geschlossen und wird sich am 4. November wie⸗ der in der Bundesstadt einfinden, dann aber auf längere Zeit, da
se 8 wichtigeren Verhandlungen auf diesen Zeitpunkt aufgescho⸗ en hat.
Italien. Turin, 18. Juli. (Lloyd.) Der Gazeta Piemontese veröffentlicht das Gesetz, durch welches einer Actien⸗ Gesellschaft die Errichtung und Benutzung einer Eisenbahn von Turin nach Savignano gestattet wird. Die Konzession lautet auf die Dauer von achtzig Jahren, nach welcher Zeit die Bahn der Regierung zufällt. Es steht jedoch der Regierung bereits nach drei⸗ ßigjährigem Betriebe frei, die Bahn gegen 5prozentige Staats⸗ papiere anzukaufen. Sollte nach funfzehnjährigem Betriebe der durchschnittliche Jahres⸗Reinertrag 10 pCt. jährlich übersteigen, so steht es der Regierung zu, entweder eine Ermäßigung des Fahr⸗ preises anzuordnen, oder die Hälfte des 10 pCt. übersteigenden Ueberschusses den Staatskassen zuzuwenden.
Vicenzo Gioberti hat sich bei der Subscription zum Siccardi⸗ Monument mit 40 Actien betheiligt. Der Klerus von Vereelli, welcher entschieden gegen das Siccardische Gesetz auftrat, bereitet jetzt eine großartige Todtenfeier am Sterbetage Karl Albert's vor.
Schon wieder hat in Genua ein Duell wegen eines Zeitungs⸗ Artikels stattgefunden. Die beiden Duellanten, Herr Bebisso und der Redacteur der Strega wurden verwundet; jener am Beine, dieser im Gesichte. Der Redacteur wurde noch außerdem ins Ge⸗ ängniß geführt.
— 1ne 8 gnha. Deputirtenkammer, deren letzte Sitzung am 15. Juli stattfand, zählte 204 Deputirte, darunter 6 Minister, 14 Ge⸗ nerale, 5 Obersten, 7 Majore, 3 Hauptleute, 76 Juristen, 14 Aerzte, 8 Geistliche, 11 Exminister, 10 Ingenieure, 5 Staatsräthe, 1 Schiffs⸗Capitain, 3 Banquiers, 17 Professoren u. s. w. Die Kam⸗ mer hielt seit der Eröffnung (am 20. Dezember 1849) 164 Sitzun⸗ gen, deren jede durchschnittlich drei Stunden dauerte.
In Nizza beabsichtigt man die Gründung einer großartigen Handelsschule und will bei derselben die berühmte pariser Handels⸗ schule zum Vorbilde nehmen. 1b
In Pisa passirten am 17ten d. viele für Neapel angeworbene schweizerische Rekruten. Das Haupt⸗Depot derselben ist in Livorno.
Das Statuto bestätigt das Gerücht von der baldigen Auf⸗ hebung des Belagerungszustandes in Livorno. Jenem Blatte zu⸗ folge, soll der livorneser Gonfaloniere deshalb nach Florenz berufen worden sein.
Genua, 20. Juli. (W. Z.) Ein Statut in Betreff der Gründung einer italienischen Philosophen⸗Akademie ist so eben ver⸗ öffentlicht worden. “
f Der Minister des Innern, Galvagno, hat die Rückreise nach Turin angetreten. Galvagno's Reise nach Genua hatte die Fest⸗ stellung der Bedingungen, unter denen Piemont den politischen Flüchtlingen und Emigranten das Asyl, ohne die Ruhe des Staates zu gefährden, gewähren könnte, zum Zwecke.
Rom, 16. Juli. (Ll.) Das Tribunal der heiligen Consulta hatte die Oberst⸗Lieutenants Giovanni Ruggieri und Filippo Gra⸗ zioli als der Verrätherei durch Feigheit schuldig anerkannt, zu ein⸗ jähriger Zwangsarbeit, zur Degradirung und Ausstoßung aus den Reihen des Mllitairs verurtheilt. il d hin gemildert, daß dieselben blos degradirt und ihre Namen in den Militair⸗Listen gestrichen werden. 8
Neapel, 15. Juli. (W. Z.) heute in südlicher Richtung abgesegelt.
Spanien. Madrid, 18. Juli. (Fr. Bl.) Die Königin befindet sich fortwährend wohl. Für den todten Prinzen wird keine Trauer angelegt. 1
Portugal. Lissabon, 13. Juli. (Fr. Bl.) Die portu⸗
giesische Regierung hat sich mit dem nordamerikanischen Gesandten in der Entschädigungsfrage verglichen.
Die französische Flotte ist
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 8. und 10. Mai und 27. Juni d. J, betreffend die im Jahre 1851 zu London stattfindende allgemeine Industrie⸗Ausstellung und die Be-⸗ dingungen, unter welchen eine Theilnahme der Gewerbetreibenden und anderer Produzenten an dieser Ausstellung geschehen kann, bringen wir in Erinnerung, daß die Anmeldung der auszustellenden Gegenstände vor dem 1sten des nächsten Monats erfolgt sein muß, indem die unterzeichnete Kommission im Laufe des Monats August den Königlich großbritannischen Kommissarien in London eine Nach⸗ weisung der angemeldeten Aussteller, so wie des Raumes, der von Ausstellungs⸗Gegenständen eingenommen werden wird, zu liefern hat, und demnach nicht darauf gerechnet werden kann, daß für solche Gegenstände, welche nicht rechtzeitig angemeldet werden, noch Raum im Ausstellungs⸗Gebäude vorhanden sein wird. Die Gewerbetrei⸗ benden und andere Produzenten aus Berlin und dem Regierungs⸗ Bezirk Potsdam, welche sich bei der londoner Ausstellung zu bethei⸗ ligen beabsichtigten, wollen gefälligst im Gewerbehause die Anmel⸗ debogen entnehmen und dieselben nach gehöriger Ausfüllung vor dem 1sten des nächsten Monats wieder im Gewerbehause abgeben.
Berlin, den 25. Juli 1850.
Kommission für die londoner Industrie-Ausstellung von Viebahn.
Königliche Schauspiele.
Sonnabend, 27. Juli. Im Schauspielhause. 120ͤte Abonnements⸗ Vorstellung: Rosenmüller und Finke, oder: Abgemacht! Ori⸗ ginal⸗Lustspiel in 5 Akten, vom Dr. C. Töpfer.
Sonntag, 28. Juli. Im Opernhause. 78ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der gerade Weg ist der beste, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. Hierauf: Der Schutzgeist, Ballet in 2 Akten, von P. Taglioni.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Partexre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
Jeudi, le premier Aout
Donnerstag, den 1. August, prochain wird 8
MIIe. Rachel Mlle. Rachel, . et une troupe d'artistes du in Begleitung von Künstlern des théätre français de Paris don- Théaàtre frangçais zu Paris, die nera la première représenta- erste Vorstellung des tion de: 8
II9a Horzge, tragédie en cing actes et en Trauerspiel in 5 Akten und in vers, de P. Corneille. Versen, von P. Corneille,
Le cinquième acte est su- mit Ausnahme des fünften Aktes
rimé. geben. Mlle. Rachel remplira le rôle Mlle. Rachel wird hierin die de Camille. Mocolle der „Camilla“ spielen. On commencera par Vorher: 1 Le mari de la veuve, L
e. Der Mann der Wittwe comédie en un acte et en prose. Lustspiel in 1 Akt und in Prosa. “ 8 1“““ “ “ 8 “ 1
Der Papst hat das Urtheil da-