1850 / 206 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gewährt, unser zerstörtes Heerwesen wiederherzustellen, und selbst in der Con⸗ vention vom 10. Juli, welche die Herzogthümer trennte, ist der heilsame Wi⸗ derspruch geblieben, daß man das Heer von dieser Trennung ausnahm, und uns so das Mittel ließ, das fallen gelassene Recht wieder aufzurichten. Für all das haben wir Deutschland zu danken, und wir wollen es, indem wir dies Mittel so gebrauchen, daß wir und Deutschland davon Ehre haben. Wollte man uns die Freundschaft vorhalten, mit der alle Mächte Dä⸗ nemarks Sache behandelt haben, wollte man uns die Entscheidungen der Kongresse über die Erbfolgefrage und die bewaffnete fremde Intervention im Hintergrunde zeigen, um der Wiederkehr des Blutvergießens viel⸗ leicht durch unsere Einschüchterung vorzubeugen? Dieser Zweck würde nicht erreicht werden. Wer so viel zu tragen gehabt hat wie wir, der weiß, daß ihm das Aeußerste nichts Schlimmeres brin⸗ gen würde, als was er schon erfahren hat, der lernt sich zu entscheiden und ie Rücksichten abzulegen. 81 4 Dänemark hat mit der näher getretenen Möglichkeit des Aussterbens der herrschenden Linie den natürlichen Wunsch gehabt, seinen Territorial⸗ bestand zu sichern. Der gerade, offene und gerechte Weg hätte zu diesem Ziele am sichersten geführt. Dänemark wählte einen Zur Zeit des kieler Friedens hat Friedrich VI. schon von England die Se des ewigen Zusammenbleibens der Monarchie verlangt; sie ist ihm nicht gege⸗ ben worden, weil England wußte und heute nicht vergessen haben wird, daß über Erbrechte eine fremde Macht nicht entscheiden kann. Dänemark hat dann 1846 in Wien erklären lassen, daß es dem Interesse der Gesammt⸗ Monarchie das Recht im Kollistonsfalle unterordnen werde, aber Fürst Metternich hat gegen diesen macchiavellischen Grundsatz, den die dänischen Staatsmänner auch bei anderen Gelegenheiten unverholen und wiederholt bekannt haben, die Sache der Legitimität geradeaus in Schutz genommen. Wohlbegründete, gesetzliche Rechte zu schützen, dafür haben die Mächte in diesen Zeiten auch unstreitig weit dringendere Aufforderung, als einen zufälligen Besitz⸗ stand beisammen zu halten. England fiel es 1837 nicht ein, auf Hanno⸗ ver Ansprüche zu erheben, obwohl dies Königreich 1815 Vergrößerungen erhalten hatte, die gerade als Entschädigungsmittel für den König von 8 England, nicht für den von Hannover bestimmt gewesen waren. Die gleiche Gerechtigkeit wird auch Dänemark empfohlen werden müssen. Denn wo bliebe doch auch irgend ein Erbanspruch gesichert, wenn es den Mächten gestattet wäre, bei jedem Veränderungsfalle in dem status quo der kleineren Staaten die Entscheidung an sich zu nehmen? Und wo wäre doch das wichtige Interesse, das Europa zu so außerordentlichen Schritten für die Integrität der dänischen Monarchie bestimmen sollte? Dänemark kann mit den Herzogthümern so wenig wie ohne dieselben weder ein Vorwerk der öst⸗ lichen Großmächte gegen die westlichen, noch der westlichen gegen die öst⸗ lichen sein; es wird in der Schale des europäischen Gleichgewichts weder so noch so einen Ausschlag geben. Von den Herzogthümern getrennt, könnte man sagen, wird Dänemark von Schweden angezogen werden, und eine standinavische Union wird Rußland nicht zugeben; allein Dänemark wird und, wenn es einigen äußeren Glanz aufgeben will, kann so selbstständig ohne die Herzogthümer wie mit ihnen bestehen. Umgekehrt könnten die Herzogthümer, oder vielmehr Schleswig, dem zum Bundesstaate eeinigten Deutschland einen Zuwachs geben, der die an sich bedenkliche onsolidation dieses Staatenvereins noch gefährlicher machte; dies war in der That die Befürchtung, die gleich anfangs der Ungunst aller Mächte gegen Schleswig⸗Holstein zu Grunde lag; diese Gefahr aber ist mehr als je verschwunden; unsere Sache wie unser Krieg ist eine ganz partikulare geworden. Wie viel natürlichere Gründe hatte die höhere europäische Po⸗ litik 1830, das Königreich der Niederlande in seiner Integrität zu erhalten, das durch Verträge und Garantieen gesichert, und wie das Königreich Sar⸗ dinien zu Zwecken gebildet war, bei der Europa allerdings interessirt hei Dieser Staat ist gleichwohl in seine beiden Bestandtheile wieder aufgelöst worden, auf den bloßen Grund der nationalen Unverträg⸗ lichkeit. DBurch die Trennung unserer Union mit Dänemark wird keine tiefe po⸗ litische Combination und kein Vertrag gestört, es wird kein einheitlich zusam⸗ mengegebener Staat mit gleichen materiellen Interessen getrennt, es wird keine neue Ordnung begründet wie durch die Schaffung des belgischen Staates, die nationale Unverträglichkeit ist hier vielleicht größer geworden als sie dort gewesen war; dazu kommt, daß Belgien nicht ein altes formales Recht hatte, wie wir es haben. Die bloße Zweckmäßigkeit sprach für jene Trennung, die⸗ selbe Zweckmäßigkeit spricht mit tausend anderen Gründen für unsere Trennung von Dänemark, obwohl wir sie nur für die Zeit ansprechen, wenn die Rechtmäßigkeit zu ihr hinführt. Wir lassen dies dem Schicksale anheimgestellt, in der Erwartung, daß, wenn es sich erfüllt, ihm Niemand entgegentreten werde mit willkürlichen Bestimmungen. 8 Es fehlt in diesem Lande nicht die Partei, die längst dahin drängte, auf den Grund der Unverträglichkeit und der Rechtsverletzungen hin die Union mit Dänemark zu lösen; es ist ein verzeihlicher Wunsch, weil Jeder nach allem Geschehenen erst darin eine endliche Befriedigung der Gemüther er⸗ kennen würde. Wie klein waren, im Vergleich mit den unseren, die Beeinträchtigungen, um berentwillen einst die amerikanischen Kolonieen dem Mutterstaate den Gehorsam weigerten! wie groß ist unsere gesetz⸗ liche Ausdauer, die wir selbst nach der dritten Waffenerhebung des unterdrückenden Staates nicht den Schritt thun, den jene bei der ersten thaten. Und welche Rechtfertigungen sind uns doch selbst für solch eine letzte Maßregel (wahrlich nicht zu unserer Freude) entgegen ebracht wor⸗ den! Ist doch der revolutionaire Terrorismus des dänischen Regiments so weit gegangen, daß man dem Chef der jüngeren Königlichen Linie, dessen Rechte mit denen des Landes unlöslich verknüpft sind, seine Güter geplün⸗ dert, seine Papiere geraubt, seine Beamten weggeschleppt, ihn selbst in aller Weise verfolgt hat, ja daß sogar, wie aus gerichtlichen Untersuchungen be⸗ wiesen und Jedem beweisbar geworden ist, das schreckliche Mittel gegen ihn aufgeboten wurde, mit dem ein Philipp II. den Prinzen von Oranien verfolgte und endlich traf! Aber auch dies hat nicht vermocht, dieses Volk zur Leidenschaft zu treiben und seine Treue und seinen strengen Rechtssinn zu beugen. Die Organe dieses Landes haben es oft gesagt, daß sie an Treue

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gen Fürsten, sie gilt aber auch eben so ihren Rechten. Es sind nicht nen behaup⸗

tete, nicht neu erworbene, nicht in einer günstigen Stunde einseitig ausge⸗ beutete Rechte, die wir vertheidigen, sondern altüberkommene von vielhun⸗ dertjähriger Dauer; wir haben sie nicht in der schlauen Laune der Gelegen⸗ heit ausgelegt, sondern wir haben sie von sophistischer Entstellung mit ge⸗ wissenhafter Forschung reinigen müssen; wir haben sie nicht, wie man mit einem sicheren Besitze thut, mit lauer Liebe gepflegt, sondern wir haben, als sie uns durch arglistige Entziehungen geschmälert wurden, desto fester an ihnen halten gelernt, wir haben gelernt, sie gegen Gewalt mit Gewalt zu verfechten. Wir haben in ihnen den Quell unserer Freiheit, wir haben in ihnen sowohl die Kraft, als auch die Mäßigung gefunden, die wir unter Druck und Verfolgung nicht verleugnet haben und im Krieg und im Sieg nicht verleugnen werden. Wir werden von dem besiegten Feinde nicht mehr verlangen, als unser Recht, und von dem siegreichen Feinde niedergeworfen, werden wir aufstehen und wieder aufstehen und nicht weniger verlangen, als . unverkürztes Recht. Dies war unser erstes und wird unser letztes Wort sein.

Wir betonen es so sehr, daß wir für unser schleswig⸗ holsteinisches Recht und Staatsordnung kämpfen. Aber möchten die Mächtigen in Eu⸗ ropa wohl in Erwägung ziehen, daß wir in eine Zeitlage gestellt sind, wo wir für das Recht und im Interesse der Ordnung uͤberhanpt kämpfen. Un⸗ sere Sache hat das Unglück oder das Glück gehabt, den schroffen politischen Parteien nach beiden Seiten hin zu mißfallen. In und außerhalb Däne⸗ mark hat der Radikalismus uns Aristokraten und der Konservatismus uns Demokraten genannt. Der dänische Angriff ist ein Angriff auf das legitime Erbfürstenthum und auf eine Volksfreiheit zugleich; in seiner ersten Eigen⸗ schaft ist er der Demokratie gleichgültig, in seiner zweiten ist er dem Kon⸗ servatismus erwünscht; die in unserer Sache die Legitimität ehren sollten, verabscheuen die Empörung in ihr, die darin die Erhebung eines freien Volkes sehen sollten, sehen in ihr eine Contrerevolution; den Einen machen wir keinen Ernst mit der Monarchie, den Anderen treiben wir Scherz mit der Republik. Diese strenge Haltung auf dem Boden der Gesetzlichkeit hat uns seltsamerweise selbst bei den freien Nationen keine Freunde geschafft, bei denen das Recht des Widerstandes gegen ungesetzliche Willkür ein längst unbestrittener Grundsatz ist; weit am meisten aber hat sie die Ungunst der umstürzenden Parteien erfahren, in deren Reihe wir so oft gestellt worden sind. Sie haben den tiefen Gegensatz mit sicherem Takte gefunden, der uns und unsere Sache, unsere Natur und unsere Zwecke von den ihren himmelweit trennt. Den sozialistischen Bestrebungen steht jedes gesunde nationale und staatliche Verhältniß, jedes starke politische Gebäude als ein natürlicher Wall entgegen; jeder zerrüttete Staat, jede zerstörte Staatsver⸗ fassung ist ein Dammbruch, der ihnen erweiterten Spielraum giebt. Die Anhänger dieser Richtungen werden daher überall mit Freuden zusehen, wo immer und auf welchen Wegen diese staatliche Zerrüttung um sich greist. Gäbe es aber etwas tief Beklagenswertheres, als wenn auch die, denen die Handhabe der großen europäischen Verhältnisse zusteht, diesem allgemeinen Feinde jeder Staatsgesellschaft sich dadurch gleichstellten, daß sie selbst die Zerstörung gesunder Staatsverhältnisse förderten? Hier in diesem Lande aber sind, wenn irgendwo, sol he gesunde Staatsverhältnisse, die vergleichweise noch fast ganz frei geblieben sind von der Ansteckung der großen Seuche, an der Europa niederliegt. Hier ist ein Staats⸗ und Rechtssinn und eine Achtung vor dem Gesetze, die sich in den härtesten Prüfungen und Versuchungen bewährt haben, hier ist Geschichte, Herkom⸗ men, Familienleben, feste Ueberlieferung der privaten und öffentlichen Sitte, Alles, was eine Gesellschaft fest zusammen bindet und jenen auflösenden Elementen entgegenwirken kann. Hier ist nichts von der weitverbreiteten Auflockerung aller Bande unter den verschiedenen Ständen, sondern hier ist in der gemeinsamen Sache des Vaterlandes der Bauer mit dem Edel⸗ manne, der Bürger mit dem Fürsten, der Beamte mit dem Geistlichen Hand in Hand gegangen in der herzlichsten Eintracht. Und sollte dieser Kern von gesunder Staatskraft und nationalem Geiste mit Gewalt zerstört wer⸗ den, um in diesem deutschen Lande eine Pflanzschule mehr zu gründen, aus der die Propaganda des Umsturzes wie aus Polen und Italien ihre Nah⸗ rung zieht?

Dieses Schicksal unserem Volke zu ersparen, den heimischen Heerd in seinem alten Stande zu erhalten, dem Vaterlande sein Recht, und durch das Recht das Vaterland zu retten, sind wir gegen Dänemarks feindselige Pläne in den Waffen. Wir wissen, daß das Schicksal der Schlachten in Gottes Händen liegt, und daß wir besiegt werden können. Aber mit Einem Verluste einschüchtern wird man uns nicht, und uns nicht beugen mit vielen Unfällen; leicht soll es nicht werden, uns zu besiegen, und die Besiegten für immer niederzuhalten, unmöglich. Es sind nur die wenigen Männer, welche die Noth an die Spitze dieses kleinen Staates geworfen hat, die diese zuversichtlichen Worte sprechen im Namen ihres Volkes; und diese Männer allein könnten ihren Worten ja keine Erfüllung geben. Aber sie wissen, daß hinter ihnen ein Volk steht, das mit der alten Sitte und Einfalt Kraft und Treue bewahrt hat, auch die Treue gegen sich seiber; das langsam zum Beginnen ist, aber auch langsam, das Begonnene zu verlassen; das die Erwartungen derer täuschen wird, die es im rebellischen Uebermuthe be⸗ rauscht glauben, und nun auf die Folgen des Rausches aussehen, auf Ab⸗ spannung und Erschlaffung; ein Volk, das im besonnenen Muthe seine Führer nicht getrieben hat, als Mäßigung Noth war, aber viel weniger hinter ihnen in Muthlosigkeit zurückbleiben wird, da die Stunde des Han⸗ delns gekommen ist. Wir nehmen feierlich Gott und das Urtheil aller un⸗ befangenen Lebenden und das Gericht der parteilosen Geschichte und Zu⸗ kunft zu unseren ewigen Zeugen, daß dieses Land im Ertragen endloser Beeinträchtigungen und Leiden, im Verleugnen auch der natürlichsten Lei⸗ denschaft, in der Bereitwilligkeit zu großen Opfern, im Versuchen aller Mittel der Versöhnung Alles gethan hat, was menschliche Geduld und Mäßigung vermag. Da Dänemark zum dritten Male unser Recht mit dem Schwerte auslegen und niederlegen will, so schreiten wir zu dem gerechtesten Kriege mit dem gelassensten Muthe, und sprechen

das Gebet, das unter jenen Dithmarsischen Ahnen vor der Schlacht bei

Hemmingstede gebetet ward: daß, wenn wir Unrecht haben, Gott uns fallen

lasse, daß, wenn wir Recht haben, Er uns nicht verderben möge. 94 Kiel, den 22. Juli 1850. Ddie Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein. 1“ Reventlou. Beseler. Boysen. Francke. Krohn. Fontenay. Rehhofs.

Wissenschaft und Kunst. Verhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin im Monat Mai.

Inl den Sitzungen der Akademie der Wissenschaften im Monat Mai machte Herr Ehrenberg Mittheilungen über den Passatstaub oder rothen Schnee, welcher am 17. Februar d. J. bei Windstille nach einem Föhn auf den höchsten Gotthard⸗Alpen der Schweiz gefallen ist.

1 Nach einer Mittheilung des Herrn Dr. Lusser, Landammauns in Altdorf, an Herrn Ehrenberg zeigte sich die rothe Färbung von der Setlen⸗ Alp, am südlichen Abhange des Gotthard's ostwärts vom Hospiz, bis über Göschinnen hinunter und über die Ober⸗Alp weit hinein nach Bünten, so wie über die Furca nach der Grimsel und dem Ober⸗Wallis hinab. Sie zeigte sich also hier bis auf die höchsten, 9000 10,000 Fuß hohen Spitzen während man sie im berner Oberlande stellenweise nur bis in 6000- 27000 Fuß bemerkt haben will. 1

Herr Ehrenberg hat die ihm von den Herren Dr. Lusser und Escher von der Linth übersandten Proben dieses Staubes mikrostopisch ana⸗ lysirt und gefunden, daß derselbe keinesweges reine vulkanische Asche ist. Die Analvse ergiebt, daß er unter 60 organischen Mischungstheilen 17 or⸗ ganische Kieseltheile enthält, worunter 30 nennbare polpgastrische Infuso⸗ rien⸗-Schalen sind, 17 Phytolitharien, darunter Nadeln von Süßwasser⸗ Schwämmen; ferner, wie aller Meteorstaub, Pollen⸗Körperchen und kleine Samen verschiedener Art, auch Bruchstücke weichen Psflanzengewebes, darun⸗ ter künstlich gefärbte Fasern. Die organischen Theile mögen ½ bis 5 der Masse betragen; ist der gelbe Mulm von Gallionella serruginea, so betra⸗ gen sie mehr als 50 pCt.

Die weichen Pflanzentheile enthalten keine auffallend eigenthümlichen Formen. Ob die Pollenform, welche Herr Ehrenberg schon früͤher im Pas⸗ sat⸗Staube als Pollen triquetrum verzeichnet und abgebildet hatte, Hasel⸗ nuß⸗Blüthenstaub ist, dem er allerdings ähnelt, mag, wie Herr Ehrenberg bemerkt, spätere scharfe Vergleichung feststellen. Unter den unorganischen Bestandtheilen fanden sich Glimmerschüppchen, Quarzsand, Trümmer von Angit, Olivin und anderen doppelt lichtbrechenden Krystallen, hyazinthrothe Glassplitter und grünliche Krystallsäulen.

Aus den Uutersuchungen des Herrn Ehrenberg ergiebt sich nun Fol⸗ gendes: Der Staub vom 17. Februar hat, ungeachtet der nicht hoch⸗zimmt⸗ artigen Farbe, doch in seiner Form und Mischung überzeugende Charaktere des atlantischen Passatstaubes. Vom Vesuv unmittelbar, als vul⸗ kanische Asche, rührt der Stanb nicht her. Die vom Vesuv am 9. Februar ausgeworfene Asche ist analysirt, war tief schwarz und von ganz anderer Mischung. Dennoch leiten die mit dem Aus⸗ bruche des Vesuvs nahe zusammenfallende Zeit, die Richtung der An⸗ kunft und auch gewisse untergeordnete Mischungs⸗Verhältnisse des schweizer Staubes darauf hin, daß doch wohl die gesteigerte Thätigkeit des Vesuvs bis in die Staubnebel⸗Schicht des oberen Passat⸗Stromes eingewirkt und durch erregte Wirbel⸗Bewegungen eine Ablenkung des atlantischen Staubes gerade um diese Zeit herbeigeführt haben möge. Die reichlichen Glimmer⸗ Theile und die rothen und weißen Glassplitter, vielleicht auch nicht wenige der feinen schwarzen Theilchen, sprechen sogar sür eine direkte Beimischung einiger bis zu solcher Höhe in der Gas⸗ und Wärmesäule des Vulkans hinaus⸗ getriebenen Auswursstoffe. Dieser Beimischung halber könnte die Zimmetfarbe des atlantischen Staubes in die graugelbe, nur bei starker Verdünnung und im grellweißen Schnee noch blaßröthliche, umgewandelt sein. Denn daß letz⸗ tere in diesem Falle durch Verrotten verwandelt sei, ist, der raschen Auf⸗ sammlung halber, gar nicht anzunehmen. Man würde indeß, ungeachtet einer wahrscheinlichen, direkten Einwirkung des Vulkans auf den Passatstaub, den in Rede stehenden Staub, wegen seiner entschieden vorherrschenden nicht vulkanischen, ja den vulkanischen widerstrebenden Eigenschaften, ganz mit Unrecht vulkanische Asche nennen. Herr Ehrenberg hält daher diesen rothen

Schnee vom 17. Februar für eine höchst bemerkenswerthe meteorische Erschei⸗

nung, welche zum erstenmale direkte Erfahrungen und Messungen über die Höhe der atlantischen Staub⸗Nebel und über die allerdings wohl direkte Ein⸗ wirkung thätiger Vulkane in ihrer Nähe liefert, auch über die Möglichkeit mannigfacher Belebung der höchsten Alpenspitzen Aufschluß giebt. Herr Ehrenberg spricht schließlich noch den Wunsch aus, daß man die möglichen Nachforschungen noch fortsetze, welche die Verbreitung, das Massen⸗Ver bälmiß des Staubes, den Anfangspunkt und den Gang der Erscheinung zu erläutern geeignet sind. Den ganzen Sommer und Herbst über wird man in der Schweiz beim Abschmelzen des frisch fallenden Schnet's diese Schicht wahrscheinlich braun gefärbt wieder hervortreten sehen oder in senkrechten Schneebrüchen als Band erkennen, welche vom gemeinen rothen Gletscher⸗ Schnee ganz und gar verschieden sind, aber mit dem hier verzeichneten über⸗ einstimmende Bestandtheile haben müssen.

Von den übrigen im Monat Mai gehaltenen Vorträgen ist theils nur der Juhalt angegeben, theils eignen sie sich nicht zu Auszügen; es lasen nämlich: Herr Trendelenburg über die Methode bei Abstimmungen; Herr Kitter einen Beitrag zur Kunde des Ost⸗Jordan⸗Landes; Herr Dove über das Binocular⸗Sehen prismatischer Farben; Herr Dirichlet trug den Inhalt eines von Herrn Kummer in Breslau, Korrespondenten der Akademie, eingesandten Aufsatzes über die allgemeinen Reciprozitäts⸗ Gesetze für beliebig hohe Potenz⸗Reste vor; Herr H. Rose las über die quan⸗ titative Bestimmung der unorganischen Bestaudtheile in den organischen Substanzen; Herr Jacobi legte den Beweis der allgemeinsten Reciprozi⸗ täts⸗Gesetze zwischen reellen und komplexen Zahlen vor, welchen ihm Herr Dr. Eisenstein mitgetheilt hatte.

gegen kein Volk der Erde zurückstehen wollen. Diese Treue gilt ihrem rechtmäßi⸗

ekanntmachungen. Bekanntmachung. Das im Wolmirstedter Kreise, 3 Meilen von Magde⸗ burg, 2 Meilen von Gr. Oschersleben und 1 Meile von der Magdeburg⸗Helmstädter Chaussee belegene Königliche Domainen⸗Amt Dreileben, welches aus 118 1 Morgen 25 ◻ͥR. Acker, 8

13991

Wiesen, Aenger, Gärten,

»„ 172 11 8 1.e 11 Teiche und ennnland besteht, soll mit allen dazu gehörigen Königlichen Wohn⸗ und Wirthschafts⸗Gebäuden von Johannis 1851 ab auf achtzehn hinter einander folgende Jahre zur öffent⸗ lichen meistbietenden Verpachtung gestellt werden. Oualifizirte Pachtlustige werden eingeladen, sich in dem auf 1 den 23. September d. J., Vorm. 10 Uhr, in unserem Sessionszimmer anstehenden Termine einzu⸗ finden und ihre Gebote abzugeben. Wer zum Bieten zugelassen sein will, muß den Nachweis eines eigenen disponiblen Vermögens von mindestens 25,000 Thlr.

führen und sich durch Aüteste als praktischer Landwirth

1 2 4 4 9 8

Die Verpachts⸗Bedingun een liegen in unserer Do⸗

mainen⸗Registratur und Eensicht deren auf dem Amte Dreileben zur

Magdeburg, den 7. Juni 1850 gsnigfsche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung

der eirenten Steuern, und Forsten.

I1ö Tr

11““ 8 Oeffentliche Bekanntmachung. Gemeinheitstheilung der auf dem rechten Oder⸗

ufer belegenen Bruchfeldmark der Stadt Frankfurt a. d. O., enthaltend die große Bürgerhütung, die städtischen und Schalm⸗Wiesen und einen Theil der zum weißen und resp. zum rothen Vorwerke gehörenden Grundstücke, in welcher das Verfahren bis zur Berechnung des Sepa⸗ rationsplans gediehen ist, wird auf Grund der gesetzli⸗ chen Vorschriften der §§. 25—27 der Verordnung vom 30. Juni 1834, des Artikel 15 des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Ordnung ꝛc. vom 2. März 1850, und des §. 109 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten ꝛc. vom 2. März 1850, hierdurch öffentlich bekannt ge⸗ macht; und es werden demgemäß alle diejenigen, welche ein Interesse bei dem Separations⸗Verfahren zu haäben vermeinen, bisher aber noch nicht zugezogen worden sind, aufgefordert, innerhalb sechs Wochen mündlich oder schriftlich bei dem unterzeichneten Thei⸗ lungs⸗Kommissarius, spätestens aber in dem vor dem⸗ selben auf

den 14. September c., Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause im Sessions⸗Saale des Magistrats⸗Kollegiums angesetzten Termine sich zu mel⸗ den und ihre Ansprüche zu bescheinigen, widrigenfalls dieselben nach näherem Inhalte der angezogenen gesetz⸗ lichen Vorschriften das Verfahren selbst im Falle der Verletzung gegen sich gelten zu lassen gehalten sind.

Frankfurt a. d. O., den 23. Juli 1850.

Im Auftrage der Königlichen Regierung, 8 Lundwernhschaft. Abtheilung hierselbst. 1u Gillet, Regierungs⸗Rath.

8

[106] Nothwendiger Verkausft. 1 Kreisgericht zu Culm. Das hierselbst sub Nr. 24 belegene, den Färber Ephraim und Johanna Rasenbern hen Eheleuten ge⸗ hörige Grundstück, bestehend aus einem massiven Wohn⸗

hause, einem Färberei⸗Gebäude, Holzschauer, Mangel⸗

haus, Stall und 15 Morgen 217 Ruthen Eloca⸗ lionsländereien, abgeschätzt auf 5751 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im Büreau III. einzusehenden Taxe, soll

am 9. September 1850, Vorm. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. [322] Nothwendiger Verkauf. Das im Flatower Kreise in der Stadt Krojanke be⸗ legene, der dortigen Stadtgemeinde gehörige Mühlen⸗ Grundstück, gerichtlich auf 17,448 Thlr. abgeschätzt zu⸗ folge der nebst Hypothekenschein in der Registratur ein⸗ zusehenden Tarxe, soll in termino

den 30. Dezember 1850

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Flatow, den 2. Mai 1850.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung

[169] Subhastations⸗Patent. 1 Das dem Oekonom Carl Friedrich Schlenner gehö⸗ rige, zu Selchow belegene, im Hypothekenbuche Vol. I. No. 1. pag. 1 verzeichnete Lehnschulzengut nebst Zube⸗ hör, gerichtlich abgeschätzt auf 38,000 Thlr. 18 Sgr. 4 Pf., soll

am 7. Oktober d. J., Vormittags 11 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube in nothwendiger Subhastation öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Die Tare und der neueste Hypothekenschein sind täglich in unserer Registratur einzusehen.

Zehden, den 20. März 1850.

Königl. Kreisgerichts⸗Kommission J.

147] O b ach n.

Die Ausführung der Maurer⸗ und Zimmer⸗Arbeiten, letztere incl. Material⸗Lieferung, zu den Gebäuden des

G 8

Bahnhofes Bromberg soll im Wege der Submission verdungen werden. Es ist hierzu ein Termin auf den 14. August c., und zwar:

für die Maurer⸗Arbeiten Vormittags 9 Uhr,

für die Zimmer⸗Arbeiten Vormittags 11 Uhr, im Büreau des Herrn Banmeisters Spielbagen zu Bromberg angesetzt, in welchem die eingegangenen Sub⸗ missionen in Gegenwart der etwa anwesenden Submit⸗ tenten eröffnet werden sollen.

Die Submissions⸗Bedingungen nebst Nachweisungen der auszuführenden Arbeiten liegen in dem gedachten Büreau, so wie im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst, zur Einsicht aus, und können Abschriften derselben vom 3. August c. ab auf portofreie Anfragen gegen Erstattung der Kopialien von 15 Sgr. (für jede Arbeit) ertheilt werden. 8 8 8

Die schriftlich abzugebenden Offerten müssen bis zu dem gedachten Termine versiegelt und portofrei mit der Bezeichnung: 88

„Submission für die Maurer⸗ (Zimmer⸗-) Arbeiten zu Bahnhof Bromberg“

im gedachten Büreau zu Bromberg eingereicht werden. V Schneidemühl, den 21. Juli 1850.

Der Königliche Eisenbahn⸗ und Abtheilungs⸗Baume der Ostbahn. 1“ (gez.) Lu d 88

Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn.

[469] Die heutigen Ertrafahrten nach Potsdam zu den be⸗

kannten ermäßigten Preisen finden von 7 Uhr Morgens .“

bis 2 Uhr Nachmittags stündlich statt. Das Direkltorium.

v.“ 1g

Amtlicher Theil.

8 Preußen. Berlin. Denkschrift zur Erläuterung des Friedens⸗Traktats

Schleswig⸗Holstein.

Frrankreich.

get⸗Diskussion. Vervollständigung der permanenten Kommission.

Spanien.

Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für ½¼ Jahr 4 Athlr. 34 Jahr. 8 Rthlr. ⸗1 Jahr

5 in allen Theilen der Monarchie

ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit: 2 ½ Sgr. berechnet.

Deutschland. 18

1 2. Juli 1850. Aachjen. Ankunft des General⸗Majors von

Bponin.

Oesterreich. Wien. Besuch des Herzogs von Bordeaux beim Kaiser. Urlaub für Haynau. Ankunst des Erzherzogs Albrecht und des Fürsten Windischgrätz. Der Großherzog von Toscana in Salzburg. Abreise des österreichischen Gesandten am dänischen Hofe. Vermischtes.

Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. 1

Württemberg. Stuttgart. Entwurf der revidirten Verfassung.

Baden. Rastatt. Gedächtnißfeier.

Hessen und bei Rhein. Mainz. Ketteler.

Consecration des Bischofs von

chlesn Altona. Rendsburg. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. Frankfurt. Frankfurt a. M. Durchreise

Hessen. Oesterreichische Depesche. 8 8

Ausland. Gesetzgebende Versammlung.

des Kurfürsten von

8

Fortsetzung der Bud⸗ Paris. Amtliche Berichtigung des neuen Wahlgesetzes. Vermischtes. Trauergottesdienst für den Vater des Präsidenten und Diner im Elysee. Anträge gegen das neue Wahlgesetz und auf Herabsetzung der Diäten während der Ferien. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. Parlamen:. Oberhaus. Annahme der Miliz⸗Bill. Unterhaus. Bill gegen Detailgeschäfte am Sonn⸗ tag. London. Hofnachricht. Der neue Präsident der Vereinig⸗ ten Staaten. Vermischtes.

Italien. Turin. Vorschläge zur Effektuirung der neuen Anleihe. Mißhandlung des Erzbischofes von Sassari. Parma. Füstlirungen. Florenz. Badereise des Ministers Casigliano. Herstellung eines Straßennamens. Rom. Kabinets⸗Veränderungen und Finanz⸗ Verlegenheiten. Genesung des Legaten Bedini. Die Auslieferung Cernuschi's. Zahl der Gefangenen. Neapel. Politische Pro⸗ zesse. Die Differenzen mit Spanien. Der Hof. Vermischtes.

Madrid. Befinden der Königin. Anerkennung Ni⸗

caragua's.

Türkei. Von der bosnischen und albanischen Gränze. Trup⸗ penverstärkungen gegen die Insurrection. bulgarischer Insurgenten.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

MitRücksicht auf die dem evangelischen Ober⸗Kirchenrath durch den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni d. J. übertragene amtliche Wirksam⸗ keit, den interimistischen Vorsitzenden desselben, Konsistorial⸗Präsi⸗ denten von Uechtritz, von fernerer Versehung der Direktorial⸗ Geschäfte bei der Abtheilung des Ministeriums der geistlichen, Un⸗ terrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten für die äußeren evange⸗ lischen Kirchensachen zu entbinden und mit deren kommissarischer

Wahrnehmung den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Keller be⸗

auftragen zu lassen;

Den Staats⸗Anwalt de la Croiyx zu Stendal zum Staats⸗ Anwalte bei dem Stadt⸗ und Kreisgerichte zu Magdeburg, den interimistischen Staats⸗Anwalt von Butler zu Magdeburg zum Staats⸗Anwalte bei den Kreisgerichten zu Salzwedel und Garde⸗ legen, mit Anweisung seines Wohnsitzes zu Salzwedel, und den

Obergerichts⸗Assessor Wenzel hierselbst zum Staats⸗Anwalte bei

den Kreisgerichten zu Stendal und Seehausen, mit Anweisung sei⸗ nes Wohnsitzes in Stendal;

Die bisherigen Obergerichts⸗Assessoren Karl Richard Schulze und Wendt zu Staats⸗Anwalten für die Kreisgerichte resp. zu Anklam und Stargard in Pommern zu ernennen geruht.

Potsdam, den 27. Juli. Ihre Majestät die Königin sind von der Reise nach Pillnitz auf Schloß Sanssouci zurückgekehrt. Instiz⸗Ministeriumm. Der Rechts⸗Anwalt und Notar Richter zu Grottkau ist unter Beibehaltung des Notariats als Rechts⸗Anwalt an das Kreisgericht zu Pleß, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Nikolai versetzt worden. 8 Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. K Ente g lichee 8eeRbosthek. Inl der nächsten Woche vom 5ten bis 10. August c. findet, dem §. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothet entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwi⸗ schen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alpha⸗ betischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A —-H am Montag und Dienstag, von J—-R am Mittwoch und Donners⸗ tag und von S—Z am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 30. Juli 1850. Der Königliche Geheime Regierungsrath und

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Berlin, Montag den 29.

Belgrad. Unterwerfung

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E AEHxix2 Iah13. .e e159105t t Fio⸗ . ftzw e Himak nts. Son remähthastn h H W1““ F ba hzgp; I111“ Aue post⸗Unstalten des In⸗ nue 8 Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Prpedition des Preuß. Staats⸗. Anzeigers:

Behren⸗Straße Ar. 57.

Deutschland.

Preußen. Berlin, 28. Juli. G vo Preußen an sämmtliche deutsche Regierungen mitgetheilte Denkschrift zur Erläuterung des Friedens⸗Vertrages vom 2. Jult v. J.:

Denlschrift zur Erläuterung des Friedens⸗Traktats vom 2. Juli 1850.

Schon während der Dauer des dänischen Kriegs war es Preußens unausgesetztes Bestreben, Deutschland zum Frieden und Holstein zu einer dem Bundesrecht entsprechenden Regelung seiner Verhältnisse zu Schleswig zu verhelfen. .

Die früheren Vorschläge des Ministers der vermittelnden Macht vom Jahre 1848 scheiterten an dem Widerwillen Dänemarks und der von der damaligen provisorischen Regierung der Herzogthümer ausgesprochenen Abneigung gegen eine Theilung Schleswigs.

Im Herbst 1848 ward von dänischer Seite zuerst die „Un⸗ abhängigkeit Schleswigs“ als Friedensbasis vorgeschlagen, von England als der vermittelnden Macht empfohlen und von der da⸗ maligen deutschen Centralgewalt im Februar 1849 angenommen. Diese Basis gab allerdings die bisherige Grundlage der „politischen Verbindung von Schleswig und Holstein“ auf. Das neue System, was dieselbe ersetzen sollte, konnte sich indeß befriedigend gestalten, wenn die Bedingungen und Voraussetzungen, auf denen es ruhte, genügend erfüllt und die gegenseitigen Konzessionen, die es enthielt, billig abgewogen wurden.

In Dänemarks Interesse wurde stipulirt:

1) daß die bisherige politische Verbindung der Herzogthümer

aufhören, .

2) Schleswig dagegen in einer politischen Verbindung mit Dä⸗ nemark zu stehen fortfahren sollte.

In Deutschlands Interesse ward stipulirt:

¹) daß Schleswig, trotz seiner politischen Verbindung mit Dä⸗ nemark, eine abgesonderte Verfassung in legislativer und ad⸗ ministrativer Hinsicht erhalten,

2) daß Holstein und Lauenburg sich der deutschen Verfassungs⸗

Veränderung anschließen,

3) daß die nicht politischen Bande materieller Interessen zwischen

Schleswig und Holstein aufrecht erhalten werden sollten.

Der Friede und seine genaue Ausführung sollen wegen Schles⸗ wigs zugleich unter die Garantie der Großmächte gestellt, die Ver⸗ handlungen wegen Regulirung der Erbfolge bis nach dem Frieden ausgesetzt bleiben.

Das war der Hauptinhalt der Präliminarien vom 10. Juli 1849. Auf diesen begann die Friedens⸗Unterhandlung, nachdem Preußen eine allgemeine Vollmacht vom Interim für dieselbe er⸗ halten hatte.

Ob ein Friede auf solchen Grundlagen annehmbar sein werde oder nicht, kam lediglich darauf an, zunächst wie die Unabhängigkeit Schleswigs und dessen politische Union mit Dänemark, ferner wie die Verbindung Holsteins mit Deutschland, endlich wie die nichtpo⸗ litische materielle Verbindung der Herzogthümer unter sich verstan⸗ den werden sollten. Wurden diese Verhältnisse in einem für die Herzogthümer und Deutschland billigen Sinn geordnet, so konnte man ohne Bedenken das in mancher Hinsicht unbestimmte und be⸗ strittene Staatsrecht der Herzogthümer mit dieser neuen Ordnung der Dinge vertauschen. Denn zu verkennen war es nicht, daß vom europäischen Standpunkt aus die Verbindung der Herzogthümer, welche sie als ihr heiligstes Recht ansehen, sehr zurücktrat gegen ihre Trennung, insofern Holstein, nicht aber Schleswig zum deut⸗ schen Bunde gehört. Vor dem Forum der europäischen Politik ord⸗ neten sich alle Verhältnisse weit leichter auf der Basis der Tren⸗ nung, als des Zusammenbleibens beider Herzogthümer.

Die Unterhandlung begann am 17. Januar 1850.

Es stellte sich sogleich bei dem Anfange derselben heraus, daß auf beiden Seiten eine verschiedene Auffassung der Präliminarien obwalte. Dänischer Seits wurde der „politischen Union Schleswigs mit Dänemark“ eine viel weiter gehende Bedeutung gegeben, als Deutschland und Preußen sowohl vor als bei Abschluß der Präli⸗ minarien derselben beigelegt hatte. Preußen konnte in dem, was die dänischen Bevollmächtigten dem Herzogthum zugestehen wollten, nur noch eine provinzielle Selbstständigkeit der Verwaltung erkennen; es durfte sich aber nicht zu Konzessionen verstehen, welche auf den Standpunkt der Incorporation hätten hinüberführen können. Seinerseits wollte Preußen zwar den angenommenen Charakter der politischen Union festhalten, dem Herzogthum aber auch ein genü⸗ gendes Maß von Selbstständigkeit bewahren, welches, diesem Be⸗ griffe entsprechend, weder die bloße Personal⸗Union, noch die wirk⸗ liche Incorporation darstellen würde. Auf das Detail der von beiden Seiten vorgeschlagenen Bestimmungen einzugehen ist nicht erforder⸗ lich; es genüge die Bemerkung, daß alle Versuche einer Annähe⸗ rung und Vermittelung erfolglos blieben.

In Betreff des Verhältnisses der Herzogthümer Holstein und Lauenburg erklärten die dänischen Bevollmächtigten, unter Festhal⸗ tung jedenfalls der Betheiligung beider am deutschen Bunde, daß erst nach Herstellung der landesherrlichen Autorität, und nachdem unter den deutschen Regierungen ein Einverständniß über die defi⸗ nitive Organisation Deutschlands stattgefunden, der König⸗Herzog sich über die Natur jener Betheiligung entscheiden könne. Es war also auch in diesem Punkt keine Möglichkeit vorhanden, auf Grund der Präliminarien zu einem bestimmten Abschluß zu kommen.

Es folgt von selbst, daß auch über die Regulirung der festzu⸗ haltenden Bande nicht politischer Interessen zwischen beiden Her⸗ zogthümern keine Festsetzung getroffen werden konnte.

Unter diesen Umständen erschien der Vorschlag eines einfachen

Friedens mit gegenseitigem Vorbehalt aller Rechte das Mit⸗ 1 v11

Folgendes ist die von V

tel, um überhaupt den von allen Seiten dringe

denszustand herbeizuführen. Preußen machte diesen Vorschlag am 17. April. Dänemark lehnte ihn anfangs ab. Inzwischen wurden die Unterhandlungen dennoch auf dieser Grundlage fortgeführt, und

zes ist endlich gelungen, auf derselben abzuschließen, unter Hinzu⸗

fügung einiger Bestimmungen, welche den Charakter des einfachen Friedens nicht alteriren, aber dem Verlauf der Sache in ihrer wei⸗

teren Entwickelung zur Richtschnur dienen sollen.

Um diesen Friedensschluß ins rechte Licht zu stellen, muß zu⸗ vörderst einem auf verschiedenen Seiten verbreiteten Irrthum ent⸗ gegengetreten werden. Der Friedensvorschlag vom 17. April ist häufig als ein Separatfrieden bezeichnet worden. Der Eingang der Friedensurkunde: b 1

S32 M. le Roi de Prusse en Son nom et au nom de la Con

fédération Germanique etc. 8 beweist indeß das Gegentheil. Es ist ein Frieden, den Preußen für Deutschland geschlossen hat. Es konnte der preußischen Regie⸗ rung, welche einen Bundeskrieg geführt und einen Bundesfrieden zu unterhandeln von der deutschen Central⸗Gewalt den Auftrag hatte, niemals in den Sinn kommen, sich hierin von Deutschland abzusondern und einen preußischen Separatfrieden zu schließen. Sie hat es vielmehr als eine Verpflichtung gegen Deutschland empfun⸗ den, die Friedensbedingungen so allgemein annehmbar als möglich einzurichten, und die Einwendungen, welche von mehreren der größe⸗ ren deutschen Staaten, so wie von dem provisorischen Organ des Bundes selbst, gegen mehrere Bestimmungen der Präliminarien vom 10. Juli erhoben wurden, haben neben der Unmöglichkeit, sich mit Dänemark über den eigentlichen Sinn und die Bedeutung der Präliminarien zu verständigen, sehr wesentlich auf den Entschluß Preußens eingewirkt, sich auf den einfachen Frieden zu beschränken.

Preußen kann zu der Wiederaufnahme eines Krieges nich rathen, der künftig eben so wenig als bisher entscheidende Resul⸗ tate liefern dürfte. Deutschland ausgenommen, steht fast ganz Eu⸗ ropa dabei auf Dänemarks Seite, und die Erneuerung des Krieges würde wahrscheinlich eine europäische bewaffnete Intervention in ihrem Gefolge haben. 8

Ohne Zweifel läßt der gegenwärtige Frieden die Streitfrage über die Rechte der Herzogthümer vor der Hand unerledigt. Allein er wahrt diese Rechte, so weit sie unter dem Schutze des Bundes stehen, so wie die eigenen Rechte und Kompetenz des Bundes voll⸗ kommen. Die Herzogthümer aber sind es zunächst selbst, welche diese Streitfragen mit Dänemark zu ordnen haben. Sie befinden sich hierzu jetzt in einer bei weitem günstigeren Lage, als im Jahre 1848, da zuerst die kriegerische Bewegung ausbrach. Auf dänischer Seite wird man im Verlauf dieser beiden Jahre wohl die Ueber⸗ zeugung gewonnen haben, daß eine Incorporation Schleswigs einen unauslöschlichen Zunder innerer Unruhen enthalten würde, und kann unmöglich dabei die großen Schwierigkeiten unerwogen lassen, welche ein Kampf mit den Herzogthümern in ihrer jetzigen Verfassung für Dänemark darbietet. Beides, so. wie die versoͤhnliche Stimmung, welche sich auf Seiten der Herzogthümer bei der letzten Sendung von Vertrauensmännern nach Kopenhagen kundgegeben, läßt noch immer eine gütliche Erledigung jenes Swiespalte hoffen.

Es soll in Folgendem eine kurze Analyse der Friedensbestim⸗ mungen gegeben werden.

Art. 1. und II. sind die gewöhnlichen, in allen Friedenstrak taten vorkommenden Formeln.

Art. III. enthält den gegenseitigen Vorbehalt aller Rechte, wie dieselben vor dem Kriege bestanden. Selbstverständlich ist hier⸗ mit deutscherseits alles Recht und alle rechtliche Kompetenz mit einbegrif⸗ fen, die dem Bunde in Betreff der Verhältnisse der Herzogthümer über haupt und namentlich in Kraft des Beschlusses vom 17. September 1846 zusteht. Diese Bundesbeschlüsse bis zum Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und Dänemark im Jahre 1848. bilden die Summe des bestehenden Bundesrechts. Auf diesen rrechtlichen status quo ante mußte zurückgegangen werden, sobald es mißlun⸗ gen war, durch die in den Präliminarien aufgestellten Grundsätze einen anderen, den allgemeinen europäischen Verhältnissen vielleicht adäquateren Rechtszustand zu gründen. Von diesem Rechtsboden 8 des Jahres 1846 ist so wenig aufgegeben worden, daß derselbe vielmehr durch eine schriftliche Erklärung des diesseitigen Unter⸗ händlers noch ausdrücklich verwahrt worden ist.

Art. IV. enthält die Modalitäten, unter welchen die offen ge⸗ lassenen Fragen über die staatsrechtlichen Verhältnisse Schleswigs zu Dänemark und zu Holstein in ihren verschiedenen Stadien sich weiter entwickeln können.

Es ist nämlich die Absicht des Königlich dänischen Gouverne⸗ ments, jetzt, wo Dänemark und die Herzogthümer sich wieder mehr allein gegenüberstehen, mit Eröffnungen landesherrlicher Absichten hervorzutreten, welche, wie versichert wird, ganz geeignet sein sollen, eine friedliche Verständigung herbeizuführen. Deutschland kann diese direkte Verständigung zwischen Landesherrn und Unterthanen nicht hindern wollen, vorausgesetzt, daß seine eigene Kompetenz und Rechtsbefugnisse dadurch nicht affizirt werden. Hierzu bedurfte es also einer besonderen Stipulation nicht.

Für den Fall jedoch, daß eine solche Verständigung ohne Re- sultat bleiben sollte, darf es nach dem Friedensschlusse Sr. Maje⸗ stät dem König von Dänemark als Herzog von Holstein eben so wenig versagt sein, nach Maßgabe des Bundesrechts die Intervention des Bundes in die holsteinschen Angelegenheiten zu beantragen. Es ist bekannt, daß Se. Majestät noch während der Dauer des Kriegs⸗ 1 zustandes die Annahme eines Bevollmächtigten bei der provisorischen Bundes⸗Kommission gerade im Hinblick auf die Wiederherstellung seiner Autorität in Holstein verlangt hatte. Die Bundes⸗Kommission hatte jedoch hierauf nicht eingehen köͤnnen, da der Antrag offenba den Verhältnissen vorgriff und einen Frieden voraussetzte, welcher erst geschlossen werden sollte. Nach geschlossenem Frieden würde es dagegen eben so wenig den Verhältnissen entsprechen, wollte de Bund einen solchen Antrag ohne Prüfung zurückweisen. Der König⸗ Herzog würde demnach darauf antragen, die Ausübung seiner legi

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