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liche Erscheinungen dar.
Hannover. Hannover, 3. Aug. (Wes. Z.) Es ist heute fol⸗ gende Bekanntmachung erschienen: „Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines elektro⸗ magnetischen 1e ge zwischen Bremerhaven und Kuxhaven. Unter Bezugnahme auf den §. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember v. J., betreffend die Bestrafung von Verbrechen gegen die Sicher⸗ heit des Betriebs der Telegraphen, so wie auf Unsere Bekannt⸗ machung von demselben Tage, betreffend die genehmigten Telegra⸗ phen⸗Anstalten, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein durch Privat⸗ Unternehmung begründeter elektro⸗ magnetischer Telegraph in der Richtung von Bremerhaven auf Kuxhaven über Widdewarden, Din⸗ gen, Dorum, Midlum und Altenwalde zur. Ausführung gebracht ist. Hannover, den 29. Juli 1850. Königlich hannoversches Mi⸗ nisterium des Innern. Stüve, Dr.“
Wü ra. Stuttgart, 3. Aug. (Schwäb. — Gericahc hielt heute seine erste Sitzung, um die Amklage gegen den von der Landesversammlung der Ver⸗ fassungs⸗Verletzung beschuldigten Staatsrath von Wächter⸗Spittler
yꝑx 6 1 4 8 8 benveliche Räume sind mit Zuhörern dicht besetzt, auch die unteren Räume hinter den Sitzen der Abgeordneten sind dem Pu⸗ blikum eingeräumt. Die sonstigen Plätze der Abgeordneten sind leer. In der Mitte des Saales sitzen die Richter in einem Halb⸗ zirkel und zwar: der Staatsgerichtshofs⸗Präsident von Bezzenber⸗ ger, zu seiner Rechten die Königlichen Mitglieder: Direktor von Reinhardt aus Ulm, Direktor von Gaupp aus Ellwangen, Ober⸗Tri⸗ bunalsrath von König aus Stuttgart, Direktor von Breitschwert aus Tübingen, Ober⸗Tribunalrath von Teuffel und von Ege aus Stutt⸗ gart. Zur Linken die ständischen Mitglieder: Ober⸗Tribunal⸗ Direktor a. D. von Baur, Paul Pfizer, Ober⸗Justizrath Kübel, Ludwig Uhland, Ober⸗Tribunal⸗Prokurator Steudel und Ober⸗ Steuerrath Zeller. Nachdem die Richter Platz genommen hatten, trat der Beklagte, Staatsrath von Wächter⸗Spittler, ein und nahm an einem Tische den Richtern gegenüber seinen Platz ein, eben so der ständische Ankläger: Präsident Schoder und sein Stellvertreter ktzer. 1 4 Hierauf eröffnet der Präsident des Staatsgerichtshofes, von Bezzenberger, die Sitzung damit, daß er einen geschichtlichen Ueberblick über die von der letzten außerordentlichen Landes⸗Ver⸗ sammlung erhobene Anklage gegen den Staatsrath Freiherr von Wächter⸗Spittler, gewesenen Chef des Departements der auswär⸗ tigen Angelegenheiten, giebt. Die Anklage geht bekanntlich dahin, daß Staatsrath Freiherr von Wächter⸗Spittler durch Abschließung des sogenannten Interims und durch Zustimmung zu der münche⸗ ner Aufstellung die württembergische Verfassung verletzt habe. Der betreffende Beschluß der Landes⸗Versammlung wurde seiner Zeit sogleich dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mitgetheilt, wel⸗
cher nicht verfehlte, den Staatsgerichtshof zusammenzuberufen. Letzterer hat sich inzwischen mit dem Gegenstande vorbereitend be⸗ schäftigt. „Es sind jetzt, fährt der Präsident fort, nahezu 31 Jahre verflossen, seitdem die Rechte des Volks durch die Verfassungs⸗Ur⸗ tunde festgestellt worden sind, und seirdem in der Einrichtung des Staats⸗Gerichtshofes eine Schutzwehr gegen Eingriffe in die Ver⸗ fassung errichtet worden ist. Heute ist es das erstemal, daß der Staats⸗Gerichtshof zusammentritt. Für alle Zuhörer wird die Verhandlung das höchste Interesse bieten, nicht weniger für das rößere deutsche Vaterland. Der Zustand desselben ist jetzt von der Art, daß ein strenges Festhalten an den gegebenen Verfassun⸗ gen der einzige Rettungs⸗Anker ist. Ich darf erwarten, daß die Anwesenden, durchdrungen von dem Ernste des Ge⸗ genstandes, den Verhandlungen mit Stille folgen. Der Gerichts⸗ hof glaubte, jede Erwägung der Frage, ob die Anklage materiell be⸗ gründet sei, aussetzen zu sollen bis auf erfolgte Anklage und Ver⸗ theidigung. Sie, Herr Staatsrath, sind daher nur Beklagter, nicht Angeschuldigter.“ verliest der Stellvertreter des Anklagers, Rechtskonsu⸗ lent Fetzer, die Anklage⸗Akte, was fünf Viertelstunden in Anspruch nahm. Der Antrag geht dahin: der Staats⸗Gerichtshof wolle in Anwendung des §. 203 der württembergischen Verfassung ausspre⸗ chen, daß der provisorische Chef des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherr von Wächter⸗Spittler, wegen Verletzung des §. 85 derselben Verfassung von seinem Amte zu entfernen sei. Der Beklagte, Staatsrath Freiherr von Wächter⸗Spitt⸗
ler, ergreift hierauf das Wort. „Zählen Sie nicht,“ sagt er, „auf
eine schöne, glänzende Vertheidigungsrede; ich müßte zu meinem Bedauern diese Illusion zerstören. Es ist in der neuesten Zeit auch
in diesem Saale viel Gebrauch mit Phrasen gemacht worden, ich will der Thatsachen und
mich aber auf eine einfache und offene Darstellung meiner Beweggründe beschränken. Die Anklage der Landesversammlung bietet mannigfache eigenthüm⸗ Wenn die Landesversammlung von dem Rechte der Anklage vor dem Staatsgerichtshofe in 31 Jah⸗ ren nur ein einziges Mal Gebrauch machte, so könnte man glau⸗ ben, der vorliegende Fall müsse ein grasser sein. Diesem Scheine muß ich aber eine Bemerkung entgegenhalten, die Robert Mohl in
seinem ausgezeichneten Werke über die Verantwortlichkeit der Mi⸗
nister gemacht hat. Derselbe sagt nämlich, daß solche Anklagen nur
in den unruhigsten, ungeordnetsten Zeiten vorkommen, wo die Par⸗
teileidenschaft eine Hauptrolle spielt. Ob auch in dem vorliegenden
Falle Parteileidenschaft mitunterläuft, das ist nicht meine Sache, zu
untersuchen. Der erste auffallende Moment ist die eigen⸗ thümliche Erscheinung, daß eine Anklage gegen mich erho⸗ ben wird, wegen einer Ansicht, die in ganz Deutschland herrscht, und die alle deutschen Regierungen haben, die Ansicht näm⸗ lich, daß der deutsche Bund noch besteht. Die württembergische Landesversammlung allein ist es, welche dieser Ansicht nicht beipflich⸗ tet. Also Württemberg allein soll den deutschen Bund nicht aner⸗ kennen, und der Minister, welcher dieser durch ganz Deutschland herrschenden Ansicht ist, soll die Rechte des Landes mit Füßen getreten haben? Ein anderer eigenthümlicher Um⸗ stand ist das lange Zaudern, welches in dieser Sache von Seiten der Landesversammlung stattfand. Ich habe die Ak⸗ 8c wovon ich nichts verheimlicht, nichts zurückgehalten üte het. eember vorigen Jahres der Landes⸗Versammlung is Lein Wort 8 - Kegi. Sitzungen, denen ich später angewohnt, am 3. Juni 4850 adels, der Anklage ausgesprochen worden. Erst plötlich mit ves e das Ministerium, wurde das Publikum Eigenthümlichteit servorgetretenen Anklage überrascht. Eine dritte ggerichtet, daß sie nicht Umstand, daß die Anklage nur gegen mich worden ist. be egen das Gesammt⸗Ministerium erhoben struction erlassen, ohne veeinieh. serschrift ertheilt, keine In⸗ Ministerium. Wir bser erige Rücksprache mit dem Gesammt⸗ stimmig gehandelt, und im 8 hüssen Angelegenheiten stets ein⸗ der Berathung unterstellt er en Rathe ist die Sache immer timmigkeit stattgefunden. Ich habe 88 bei diesem hat stets Ein⸗ egierung so gehandelt habe. ets erklärt, daß die Staats⸗
. Glei t gegen mich allein erhoben werden. echeogn sedne Nalage. nur
“ mit mir am leichtesten fertig zu werden? Oder 85J dag nn Motiv, daß man mich vorzugsweise beachtet hat? zliche daß die ich nur stolz sein. Ein auffallender Umstand ist es 88 ie K Licht Anklage gegen einen Minister erhoben worden ist, der 9 88 mehr im Amte steht. Es ist gesagt “ nbens einen Ministertod, ich habe aber diesen Tod mir 84 8—8 sie weil ich meine Ueberzeugung nicht einer höheren Ansich zhs niche auch die richtige sein mag, opfern wollte. Bin ich also g 9 Fe mehr im Amt, so ist es mir doch sehr erwünscht, mich ““ vorliegenden Anschuldigungen, die in diesem Saale schaftlich verbandelt worden sind, im Angesicht meiner 8* Angesicht des ganzen Landes vertheidigen zu können. 2c ” nun zur Sache selbst über: die erste Frage und der Nerv 65 zen Anklage ist die Frage, ob der deutsche Bund noch fortexistirt?
Die Anklage beruft sich dagegen auf die Existenz der frankfurter
Reichs⸗Verfassung, welche als Landesgesetz in Württemberg kündigt worden, von der Krone feierlich anerkannt worden ist. Aber wie? Es ist schon oft auch in diesen Räumen von jener Klausel die Rede gewesen, welche die Anerkennung von Seiten der Krone an die sich von selbst verstehende Bedingung knüpft, daß die Reichs⸗ Verfassung für ganz Deutschland gelte. Die Landes⸗Versammlung beruft sich darauf, daß diese Klausel wieder entfernt worden sei. Aus dieser Weglassung schließt sie auf einen Verzicht. Aber mit Unrecht, denn sie ist ein Postulat des gesunden Menschenverstan⸗ des. Der Redner beruft sich außerdem noch auf die Autorität Römer's, dieser habe mehrmals, am bestimmtesten am 11. De⸗ zember 1849, sich in der Landes⸗Versammlung in der gleichen Rich⸗ tungaus gesprochen, daß die Reichsverfassung ohne Reich etwas Un⸗- denkbares sei. Hat sie aber ein Reich? Oesterreich und Ba yern haben sie entschieden zurückgewiesen, Preußen, Sachsen und Hannover sehr bedeutend modiftzirt. Die württembergische Landes⸗Versamm⸗ lung ist es allein, die sie noch anerkennt. Warum aber hat sie nicht schon gegen das März⸗Ministerium das gleiche Verfahren eingeleitet? Dieses hat ja sogar die Nationalversammlung gesprengt. Warum nicht gegen das Oktoberministerium in den ersten Tagen seines Bestandes? als es den Eid auf die Reichsverfassung aus der Eides⸗ sormel gestrichen. Das Prinzip ist ja damals schon eben so deut⸗ lich ausgesprochen worden.“ Der Redner findet ferner in einem von dem Ausschusse selbst der Versammlung vorgelegten Entwurf einer revidirten Verfassung mit eben so großer Verwundernng als Beruhigung Stellen, wie folgende: „Die Reichsverfassung ist für Württemberg gültig; sofern dieselbe zu ihrer Verwirklich ung einer Ergänzung oder Abänderung bedarf, kann dies nur von ei⸗ ner National⸗Versammlung geschehen. Sollten unüberwind⸗ liche Hindernisse die Reichs⸗Verfassung unmöglich machen ꝛc. Sie sehen, daß auch der Ausschuß der Landes⸗ Versamm⸗ lung im Ganzen dieselbe Ansicht mit mir hat. Eine Min⸗ derheit schließt die Aufhebung des deutschen Bundes aus dem Bundesbeschluß vom 7. April 1848, in welchem die einzu⸗ berufende Nationalversammlung eine konstituirende genannt wird. An und für sich schon ist es gefährlich, aus einzelnen Worten einen solchen bedeutsamen Schluß zu ziehen. Die württembergische Ver⸗ sammlung im Jahre 1819 wurde sogar in amtlichen Staatsurkun⸗ den eine konstituirende genannt, und doch hatte diese Versammlung die Verfassung nicht allein zu Stande zu bringen, sondern durch Vereinbarung mit dem König. Auch die aufgelöste Landesversamm⸗ lung wird nicht selten in Erlassen eine verfassungrevidirende genannt, und doch hat dieselbe nur in Uebereinstimmung mit der Regievung die
württembergische Verfassung abzuändern. Ueberdies ist das Wort
„konstituirende Versammlung“ ganz deutlich erklärt in dem Bundes⸗
Beschluß vom 13. März 1848, auf welchen ver Beschluß vom 7. April 1848 sich bezieht. Es heißt darin, der Bundestag, von der Ueberzeugung durchdrungen, daß zur Abänderung der Bundes⸗ Verfassung die freie Zustimmung einer allgemeinen Volksvertretung nothwendig ist, beschließt, den Entwurf der neuen Verfassung einer konstituirenden Versammlung zur Annahme vorzulegen. Auf diesem Beschluß beruht der Bundes⸗Beschluß vom 7. April 1848; — die Auflösung des deutschen Bundes wird ferner geschlossen aus dem Gesetze der National⸗Versammlung über die Einsetzung einer pro⸗ visorischen Centralgewalt für Deutschland. Hier wird der Aus⸗ druck der deutsche Bundesstaat gebraucht, und man folgert daraus, daß der deutsche Bund aufgehört hat, daß derselbe in einen Bundesstaat übergegangen. Es giebt Schulausdrücke, denen im Leben keine solche Gestaltung entspricht, wie in der Theorie. Ueber⸗ dies haben viele Staatsrechtslehrer in Deutschland behauptet, der veutsche Bund habe wesentliche Merkmale eines Bundesstaates an sich. Wenn man aber beschlossen hat, der Verein der deutschen Staaten solle in ein engeres Band übergehen, so folgt varaus noch nicht, daß der bisherige Verband aufgelöst sei, sondern nur, daß man bestrebt ist, den bisherigen loseren Verband, den Staaten⸗ bund, immer mehr einem Bundesstaat zu nähern, aufge⸗ hört hat dadurch der Bund noch nicht, wie könnte dieses sein, ehe der engere Bund eingetreten ist? Auch die provisorische Centralgewalt ist stets von der Ansicht des Fortbestehens des deut⸗ schen Bundes ausgegangen, sie hat Matrikularbeiträge nach den Grundnormen des deutschen Bundes ausgeschrieben, sie hat nach den⸗ selben Normen die Erfüllung der Verpflichtungen, welche die Mi litairverfassung vorschreibt, verlangt und in jeder Beziehung diese Normen gehandhabt. Aufgehört hat der Bund nicht, er ist viel⸗ leicht nur ein etwas engerer geworden. Man hat ferner aus dem Art. 13 des Gesetzes über die Einsetzung der provisorischen Central⸗ gewalt das Aufhören des Bundes geschlossen, nämlich aus den Worten: Mit dem Eintritt der provisorischen Centralgewalt hört das Beste⸗ hen des Bundestags auf. Wohlgemerkt, des Bundestags, nicht des Bundes. In der Urkunde über die letzte Sitzung der Bun⸗ destags⸗Versammlung heißt es nach Aufzählung der Befugnisse derselben: Die Bundes⸗Versammlung überträgt die Ausübung dieser Befugnisse Ramens der deutschen Regierungen an die provi⸗ sorische Centralgewalt. Keinesweges haben also diese Befugnisse aufgehört, sondern ihre Ausübung ist übertragen worden. Aller⸗ dings hat die National⸗Versammlung im Vollgefühl ihrer Gewalt allein handeln zu können geglaubt, es sind daher in derselben Anträge auf Null⸗ und Nichtigkeitserklärung jener Uebertragung ver Bundesversammlung gestellt, allein die Dringlichkeit wurde den⸗ selben verweigert, und es wurde nicht mehr weiter die Rede davon; die Nationalversammlung getraute sich nicht darauf zurückzukommen. Wenn die Ansicht, daß der deutsche Bund aufgehört habe, keines⸗ weges bewiesen werden kann, so folgt andererseits klar aus den Vorgängen bei Abschluß des Interims, daß der Bund von allen Regierungen anerkannt wird. Selbst von Preußen ist die Fort⸗ existenz des deutschen Bundes ausdrücklich anerkannt worden in den Reden, mit welchen der König von Preußen den Fürstenkongreß in Ber⸗ lin eröffnete. Man will aber aus dem fehlenden Organ auf das Aufhören des Bundes schließen. Daß darin ein Mangel liege, ist allerdings wahr und schmerzlich anzuerkennen, aber der Bund hört damit
nicht auf, sondern es besteht damit nur die Verpflichtung, ein sol⸗
ches Organ zu schaffen. Ich komme auf die Folgen, welche das Aufhören des deutschen Bundes haben soll, und ich weiche auch hier einer Anklage nicht aus. Es wird hier Gewicht gelegt auf das Bestehen des Artikels 14 der Bundesakte, welche die Rechte der so⸗
† genannten Mediatisirten enthält. Die Wirksamkeit des Art. 14 hat
aber in bedeutenden Punkten durch die Grundrechte und die Landes⸗ gesetzgebung eine Aenderung erfahren, und dies macht das unschäd⸗ lich, was mir vorgeworfen wird. Welche Folgen hätte aber eine Nichtanerkennung des Bundes gehabt? Die Krone müßte ein Ministe⸗ rium aus Männern der Mehrheit der aufgelösten Landesversammlung ernennen, die württembergische Regierung würde die Bundes⸗ matrikularbeiträge verweigern, das 8. Armee Corps bestände nicht mehr. Die Folge wäre, daß wir in weniger als drei Wochen Exe⸗ kutions⸗Mannschaft aus Preußen und Oesterreich im Lande hätten und angehalten würden, unsere Pflicht zu thun als Mitglieder des Bundes, der nach der Grundverfassung ein unauflöslicher ist. Es
hält, aufgelöst werden, und eine Reihe souverainer europäischer Staaten würde entstehen; was wäre die Folge hiervon für die Nationalität Deutschlands gewesen? Ich weiß 8. daß der deutsche Bund das Verlangen der Nation nach Nationalität nicht vollständig befriedigt. Aber daraus t nicht, daß auch dieses Band zertrümmert werden soll, sohdern daß der Bund zeitgemäße Erneuerung bekomme. Wenn der deutsche Bund fortexistirt, † “ 1b Interims in einem ganz anderen Lichte “ als in der Anklage. Besteht der deutsche Bund noch, so 852 auch ein anderes Centralorgan erschaffen werden, und zwar 6 s die Regierungen. Denn diese fäers 18 e über den Bund z Feschließen hatten, nicht die Landesvertretungen. . 5* behcg naß sa der Gedanke übergegangen, daß Volksvertretung mit zu beschließen habe über die Gestaltung dWürek⸗ lands. Dieses Bewußtsein habe ich in der v““ 2—2 tembergs uͤber das Interim aufgenommen, allein ““ 8 eine Anerkennung einer Volksvertretung im Sinne der An b Anerkennung für eine einzelne Volksvertretung. S-. Gewalt Recht für eine Volksvertretung in dem Gesetze über te JFeg des Reichsverwesers zu finden. Stände aber de. satz fest, daß zur Schaffung einer Centralgewalt die 1 berathung einer Volksvertretung nöthig set, so war um je 9 Zeit eine solche unausführbar, und ich beziehe mich auc in diesem Betreff auf Mohl's Autorität, der hierin für einen Minister eine Entschuldigung findet. Die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 sind keine allgemeine Norm, nur für einen einzelnen Fall bindend, für weitere Fälle haben sie nur als Analogie eine Bedeutung. Aber gesetzt, die Berufung einer neuen konstituirenden National ⸗ Versammlung wäre rechtlich noth wendig gewesen, so wäre sie eine Unmöglichkeit gewesen. 8. Der be rühmte Rechtslehrer Robert Mohl entschuldigt einen Minister wegen Nichtbeachtung der Verfassung für den Fall, daß die Vollziehung 8 der Verfassungs⸗Vorschriften durch Hindernisse, die derselb nicht verschuldet hatte und mit den ihm zu Gebot stehenden Mitteln nicht aus dem Weg räumen kann, unmöglich b macht ist. Die allgemeine Schuld aber kann gewiß die einzelne W“ gierung, das einzelne Ministerium nicht treffen. Daß aber ein In⸗ kerim als Centralpunkt geschaffen werde, ist gewiß schon desweger nothwendig gewesen, da die deutschen Festungen jedem fremden Handstreich, das Kriegs⸗Material der Verwahrlosung preisgegeben gewesen wäre. Der Vorwurf, daß es blos in die Hände zweien deutschen Mächte, der beiden Großmächte, gelegt worden, findet ebenfalls in den Umständen seine Entschuldigung; denn wohin hätte eine solche Unterhandlung über Theilnahme aller einzelnen Staaten geführt? Und zwei sind ja immer noch besser, als eine, inden Oesterreich hinter dem Reichsverweser allein die regierende Mach gewesen wäre. i rklagt a mich a gen Verfassungs⸗Verletzung, während überdies die Zustimmung der Landes⸗Versammlung gar nicht nöthig gewesen ist, da es sich um einen Vertrag mit deutschen, nicht fremden Mächten gehandelt.“
Der Angeklagte beginnt nach einer kurzen Pause mit der Vertheidigung gegen den Punkt der Anklage, der den Beitritt zur münchener Uebereinkunft betrifft: „Die deutschen Staaten haben sich vor dem Abschluß jener Uebereinkunft in zwei Parteien grup⸗ pirt gehabt, von denen die eine so hartnäckig auf ihrem Sinn be⸗ stand, als die andere. Eine Vermittlung zwischen beiden Seiten anzubahnen, ist der Zweck der Uebereinkunft gewesen. Diese ist aber nur moralisch, nicht rechtlich bindend gewesen als Vorschlag Ist das Machen eines gemeinsamen Vorschlags eine Verfassungs Verletzung? Der Vorschlag sollte ja blos Grundlinien enthal ten für eine erst zu bewerkstelligende Vereinbarung. Letztere is nach Artikel 19 der Uebereinkunft selbst einer einzuberufenden Na tional⸗Versammlung vorbehalten gewesen. Das Wahlgesetz ist nun allerdings ein octroyirtes, allein ein anderes Wahlgesetz besteh nicht. Wenn man die münchener Uebereinkunft zur Hand nimmt so findet man, daß die Zustimmung der einzelnen Landes⸗Reprä sentationen vorbehalten worden ist, und eine Zustimmung von 324 Stände⸗Versammlungen über das Detail konnte unmöglich vor behalten werden. Auch in der bayerischen Kammer ist die Frag wegen der Zustimmung aufgeworfen und von dem Minister ge antwortet worden, daß die allgemeine Zustimmung vorbe⸗ halten worden sei, wobei sich die Kammer beruhigte. Ich hab noch des Vorwurfs zu gedenken, als ob ich die Grundrechte preis⸗ gegeben habe. Ich glaubte hier Dank zu verdienen. Es war in ven Verhandlungen über die münchener Aufstellung hiervon nich die Rede; es ist auch ungegründet, daß der Regierung schon zun Voraus der Widerstand Oesterreichs dagegen bekannt gewesen sei. Wohl aber hatten sich Bayern und Sachsen gegen die Aufnahme derselben erklärt. Ich gestehe, ich bin kein Ver⸗ ehrer der Grundrechte in ihrem Ganzen; manches in den⸗ selben ist undurchführbar, manches würde das Bewußtseir des Volkes tief verletzen. Gleichwohl hielt ich es für Pflicht, da⸗ für zu sorgen, daß die Grundrechte bei Feststellung der Verfassung Deutschlands gesichert werden. Ich habe die Voraussetzung der Aufnahme der Grundrechte in die Ratification der münchener Auf⸗ stellung von Seiten Württembergs aufgenommen. Freilich unter Vorbehalt der Revision derselben. Sie ist schon erforderlich in Be⸗ treff der Punkte, welche sich auf ganz Deutschland bezie⸗ hen. Man hat behauptet, Württemberg hätte zurücktre⸗ ten sollen, nachdem sich Oesterreich gegen die Grundrechte er⸗ klärt. Ich frage, ob dies klug und angemessen gewesen wäre. Wir hätten wohl die Grundrechte für uns behalten, aber wir wä⸗ ren auch allein gestanden. Wenn wir beharren, uns keiner Ver⸗ fassung anzuschließen, als mit den Grundrechten, so werden wir stets allein stehen. Zum Schluß nur noch ein ernstes Wort und eine dringende Bitte. 1
Ich gelte nach den einleitenden Worten des Präsidenten bei dem Gerichte nicht als Verbrecher, wohl aber bei der Landesversammlung. Ich berufe mich bei meinen Herren Rich tern auf eine 30jährige vorwurfsfreie Dienstleistung im Staate und auf ein Privatleben ohne Makel. Ich bitte meine Herren Richter, genau und streng zu prüfen, ob ich die Verfassung des Landes ge⸗ wahrt oder mißachtet habe. Habe ich das letztere gethan, so bitte ich, die höͤchste Strafe auszusprechen. Ich glaube aber, ich habe nach Verfassung und Recht gehandelt.
Erachten meiner Herren Richter die Verfassung gewissenhaft gewahrt,
würde das letzte Band, welches die deutschen Staaten zusammen⸗ —
so ist das Verhalten des⸗ Ministeriums bei Ab⸗
Allerdings ist in
Unter diesen Umständen verklagt man mich also we-⸗—
Habe ich aber nach dem
so sprechen Sie es mit Entschiedenheit aus, damit die Hirngespinnste,
welche die Staatsgewalt auf jede Weise zu lähmen bemüht sind und unabsehbares Elend über unser Volk bringen, zur Ruhe gebracht werden. Sollte dieses das Ergebniß der heutigen Verhandlung sein, so sei dieselbe, in welcher es mir vergönnt war, mich zu vertheidi⸗ gen, eine gesegnete.“
Schleswig⸗Holstein. Rendsburg, 4. Aug. (Alt. Merk.) Der so eben erschienene vierte Armeebericht des Generals von Willisen lautet:
„Seitdem ich nun eine volle Uebersicht über die blutigen Tage des 24. und 25. Juli habe, muß ich zuerst bestätigen, daß unser Verlust besonders an Ossizieren groß gewesen. Wie schmerzlich aber auch dieser Verlust, er ist an sich das schönste Zeugniß für die Truppen. Alle Bataillone ohne Ausnahme sind im Feuer gewesen. Es gab keine Reserve mehr; und dennoch sind auf dem Rückzuge dem Feinde nur unsere schwer Blessirten in die Hände gesallen, er wagte nicht, uns zu folgen. Die Bataillone, welche durch ihre Stellung am meisten Gelegenheit hatten, sich auszuzeichnen, waren das 4te und 5te Jägercorps, das 1ste, 4te, 6te, 7te, 9te und 40te Bataillon. General von der Horst hat mit seltener Entschlos⸗ senheit seine Brigade bei Stolck dem Feinde entgegengeworfen, ihn vadurch im Marsche überrascht und ihm die größten Verluste beige⸗ bracht. Als die Uebermacht sich gegen ihn wandte, hat er mit glei⸗ cher Festigkeit sich auf den Feind geworfen, der ihn zu umgehen drohte, und seine braven Truppen in die Stellung zurückgeführt. General von Baudissin warf am Abend des 24sten mit seiner be⸗ kannten Tapferkeit den Feind bei Sollerup über die Treene zurück; am 25sten war er, wie immer an der Spitze seiner Truppen, unter den ersten, welche verwundet wurden. Der Brigade⸗Major von Gagern übernahm die Führung der Brigade mit bestem Erfolg.
„Der Oberst von Gerhard, als Führer der Avantgarde, hat sich als ein eben so thätiger, als tapferer Offtzier gezeigt und sich in wenigen Tagen das unbedingte Zutrauen seiner Truppen er⸗ worben. Ein Schuß am linken Vorderarm hat ihn seinen Truppen keinen Augenblick entzogen. Oberst von Abercron hat seinen Ruf als tapferer Offizier von neuem bewährt.
„Die Artillerie hat unter der umsichtigen Leitung des Ober⸗ sten von Wissel sich mit größter Auszeichnung geschlagen. Unter den Batterie⸗Chefs haben sich der Hauptmann Gleim und der ge⸗ tödtete Hauptmann Krause besonders ausgezeichnet.
„Die Kavallerie hat, wo sie Gelegenheit hatte, zu handeln, wie die Eskadron, welche die letzte Attacke auf der Höhe von Id⸗ stedt machte, gezeigt, daß sie, wo sie Terrain findet, das Beste lei⸗ sten wird.
„Die Offiziere meines Stabes haben sich sämmtlich durch größ⸗ ten Eifer, unermüdliche Thätigkeit und Kaltblütigkeit ausgezeichnet. Der Chef des Stabes, Oberst von der Tann, zeigte sich, wie er be⸗ kannt ist, eben so umsichtig als entschlossen; er ist zugleich der tapferste Soldat. Major Wynecken, der Souschef des Stabes, ist ein eben so wissenschaftlich gebildeter, wie thätiger und tapferer Of⸗ fizier und jeder Aufgabe gewachsen. Ich werde in einem Armeebe⸗ fehle eine ganze Reihe der Tapferen aus allen Graden nennen, welche sich besonders hervorgethan. Die öffentliche Anerkennung mit dem lohnenden eigenen Bewußtsein ist das Einzige, was wir bieten der edlen Gesinnung aber, welche Alle belebt, der schönste Lohn.
„Von weiteren Begebenheiten habe ich seit dem 27. Juli nichts von Bedeutung zu berichten. Zwei Eskadronen unter dem Rittmei⸗ ster von Puttkammer machten am 29sten eine Rekognoszirung über die Sorge bis vor die Thore von Schleswig und griffen zwei feind⸗ liche Eskadronen, welche ihnen entgegenkamen, rasch und entschlossen an, gingen aber später zurück, wie es in der Aufgabe lag, ohne vom Feinde verfolgt zu werden. Die Armee hat sich erholt und aus⸗ geruht; sie steht auf schleswigschem Boden und erwartet mit Unge⸗ duld die Erneuerung des Kampfes. In direkter und unmittelbarer Verbindung mit Rendsburg ist die Armee stärker, als sie bei Id⸗ stedt war. Es könnte uns also nur eine zweite und eine dritte Schlacht vom schleswigschen Boden vertreiben, und sie würden blu⸗ iger sein als die erste. 1
Hauptquartier Rendsburg, am 4. August 1850.
Der kommandirende General (gez.) von Willisen.“
Flensburg, 31. Juli. (H. C.) Hier sind folgende Bekannt⸗ nachungen erschienen: 8
„Nachdem die bisherigen Mitglieder der schleswigschen Ober⸗ Dikasterien entlassen worden sind, wird in Betreff der interimisti⸗ schen Wahrnehmung der zum Geschäftskreise dieser Ober⸗Dikaste⸗ rien gehörenden Geschäfte Folgendes verfügt. §. 1. Die Unter⸗ Kriminalgerichte sind bis weiter befugt, auch in solchen Fällen, wo nach ihrem rechtlichen Erachten eine schwerere Strafe, als eine ein⸗ jährige Zuchthausstrafe verwirkt ist, die Strafe zu erkennen und zur Vollziehung zu bringen, jedoch mit Ausschluß der Todesstrafe. Wenn der Angeschuldigte gegen das abgesprochene Erkenntniß ein Rechts⸗ mittel ergreift, 1 hat das Gericht die Supplicationsschrift mit Bericht an den außerordentlichen Regierungs⸗Kommissär für das Herzogthum Schleswig zur weiteren Verfügung einzusenden. §. 2. Die das forum superius sortirenden Personen und die demselben unmittel⸗ bar nnterworfenen Immobilien sind bis weiter der Jurisdiction der Untergerichte, in deren Bezirk sie ihren Wohnsitz haben oder bele⸗ gen sind, unterworfen. §. 3. Alle zur Verhandlung bei den Ober⸗ dikasterien angesetzten Rechtssachen werden bis weiter ausgesetzt. §. 4. Wenn wider die von einem Untergerichte, zufolge der dem⸗ selben nach der bisherigen Gesetzgebung zustehenden oder durch den §. 2 dieser Bekanntmachung bis weiter beigelegten Kompetenz, abgegebene Entscheidung ein Rechtsmittel in Fällen, wo sol ches nach der bisherigen Gesetzgebung zulässig ist, eingelegt wird, so ist, falls nach dem Erachten des Gerichts Gefahr beim Verzuge ist, oder die eine oder andere Partei darauf besteht, die Supplicationsschrift in der gesetzlichen Frist an den au⸗ ßerordentlichen Regierungs⸗Kommissär zur weiteren Verfügung ein⸗ zusenden; übrigens aber werden alle Fatalien, so weit es erforder⸗ lich sein möchte, salvirt. §. 5. In allen übrigen Fällen sind die Eingaben, Anträge und Berichte, welche nach der bisherigen Ge⸗ setzgebung an die Ober⸗Dikasterien einzusenden waren, bis weiter an den außerordentlichen Regierungs⸗Kommissär zu richten. §. 6. Die Wirksamkeit des bisherigen schleswig-holstein⸗lauenburgischen Ober⸗Appellationsgerichts wird in Beziehung auf das Herzogthum Schleswig bis weiter suspendirt. Wonach sämmtliche Behörden und Beamte, so wie überhaupt Alle, die es angeht, sich zu achten. Flensburg, den 29. Juli 1850. Tillisch.“
„Es ist zur Kunde der unterzeichneten Behörde gekommen, daß viele nicht angemeldete Kriegswaffen und Requisite, auch heimliche Waffen, als z. B. Stockdegen u. s. w., so wie endlich sogenannte deutsche und schleswig⸗ holsteinische Fahnen hier vorhanden sind. Den Einwohnern des hiesigen Polizei⸗Distrikts wird es daher bei Vermeidung schwerer arbitrairer Strafe hiermit anbefohlen, alle Kriegswaffen und Requisite, mögen selbige nun unserer oder der holsteinischen Armee zugehören, namentlich auch alles Geräth, wel⸗ ches unsere Armee 1848 hier zurückgelassen, so wie alle heimlichen
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Waffen und die sogenannten Füean ⸗holsteinischen und deutschen Fahnen innerhalb 48 Stunden auf dem Rathhause abzuliefern. Flensburg, den 30. Juli 1850. Die Ober⸗Polizei⸗Behörde, Lassen.“
S Requisition der hiesigen Kommandantschaft wird es bei Vermeidung schwerer arbitrairer Strafe Jedem ohne Ausnahme, der in der schleswig⸗ holsteinischen Armee gedient hat und augen⸗ blicklich sich im hiesigen Polizei⸗Distrikt aufhält, hiermit anbefohlen, sich übermorgen, den 1. August, des Vormittags zwischen 8 — 12 Uhr, auf dem Rathhause persönlich, in Krankheitsfällen aber schrift⸗ lich, zu melden. Flensburg, den 30. Juli 1850. Die Ober⸗Po⸗ lizei⸗Behörde, Lassen.“
Oldenburg. Oldenburg, 3. Aug. (Wes. Ztg.) Die erwartete Reduction und nene Organisation unseres Militairs ist gestern erfolgt. Der neuen Einrichtung liegt, was die Forma⸗ tion und die Diensteinstellung anlangt, die vor dem Jahre 1848 bestandene bundesmatrikularmäßige Militair⸗Leistung zum Grunde, mit der Abweichung jedoch, daß die originale Kavalleriestellung, zu welcher Oldenburg im Jahre 1848 durch Beschluß der damaligen Centralgewalt unter Aufhebung der dieserhalb bisher genossenen und ohnehin schwerlich mehr haltbaren Befreiung gezwungen wurde, beibehalten ist. In Folge hiervon werden die bisherigen 5 Infan⸗ terie⸗Bataillone auf 3 reduzirt und zu einem Regimente vereinigt, wobei das eine Bataillon ein Reserve⸗Bataillon bildet. Das in Birkenfeld befindliche leichte Jäger⸗Bataillon bleibt beibehalten als Jäger-Abtheilung zu 3 Compagnieen, wovon eine als Reserve⸗ Compagnie. Die noch in der Ausbildung begriffene Formation der Kavallerie und Artillerie ist bis jetzt unverändert geblieben.
Oldenburg, 3. August. (Alt. Merk.) Das am 30sten v. M., Morgens, hier vernommene starke Schießen seewärts rührte von einer Flotte (ob der schwedischen oder russischen ist ungewiß) her. Dieselbe war am Abend vorher, nach einigen 17, nach ande⸗ ren 21 Segel stark, zwischen Hohwacht und der diesseitigen Küste angekommen und vor Anker gegangen. Die Schiffe lichteten am 31sten Morgens die Anker; einige derselben feuerten Salutschüsse ab, worauf 6 Segel nach Kiel zu steuerten, die übrigen aber den Cours zwischen Fehmarn und Laaland hielten.
Mecklenburg⸗Strelitz. Neustrelitz, 3. Aug. Die Nstr. Ztg. meldet Folgendes: „Durch die kürzlich zu Doberan stattgehabte Verlobung Sr. Hoheit des Herzogs Georg von Mecklen⸗ burg mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfürstin Katharine von Rußland, Tochter des hochseligen Großfürsten Michaͤel von Rußland, ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog und die Großherzogliche Familie in hohem Grade erfreut worden.“
Vorgestern Abend sind Se. Königliche Hoheit der Großherzog, gestern Mittag Se. Hoheit der Herzog Georg und gestern Abend Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin und Ihre Hoheit die Herzogin Karoline von Doberan wieder zurückgekehrt. Gestern Abend ist Se. Hoheit der Herzog Georg, der Verlobte der Großfürstin Katharine von Rußland, nach Stettin abgereist, um sich von dort mit dem Dampfschiffe nach Petersburg zu begeben, von wo derselbe jedoch nach achttägigem Verweilen zurückzukehren gedenken soll.
Ausland
Frankreich. Paris, 4. Aug. Man versichert, daß der Präsi⸗ dent der Republik seine Reiseroute geändert habe; es sei entschieden, daß er damit beginnen werde, sich nach Macon zu begeben und von dort nach Lyon zu reisen. Von Lyon werde er sich nach Besangon und Straßburg begeben, sodann Metz und Nancy besuchen und mit Cherbourg endigen. Der Plan, Marseille zu besuchen, soll auf⸗ gegeben worden sein, weil daselbst wegen der Absetzung des Ge⸗ sundheitsraths ein schlechter Empfang befürchtet werde. Die Re⸗ präsentanten des Departements der Ober⸗Garonne haben den Präsi⸗ denten gebeten, auch Toulouse zu besuchen; aber er hat diesen Be⸗ such auf nächstes Jahr verschoben. 1
Das von der gesetzgebenden Versammlung unterm 30. Juli an⸗ genommene und jetzt im Moniteur amtlich publizirte Theaterge⸗ setz lautet:
„Art. 1. So lange, bis ein allgemeines Gesetz, welches bin⸗ nen Jahresfrist eingebracht werden muß, endgültig über die Thea⸗ terpolizei entschieden haben wird, darf kein dramatisches Werk ohne vorläufige Genehmigung des Ministers des Innern in Paris und des Präfekten in den Departements aufgeführt werden. Diese Ge⸗ nehmigung kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung jederzeit zurückgenommen werden.
Art. 2. Jede Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird von den Zuchtpolizeigerichten mit einer Geldbuße von hundert bis tausend Franken bestraft, abgesehen von den gerichtlichen Ver⸗ folgungen, zu denen die aufgeführten Stücke außerdem Anlaß geben könnten.
Art. 3. Zur Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird dem Minister des Innern ein Kredit von 12,083 Fr. 30 Cent. als Zuschuß zu dem Kapital der Theater⸗Unterstützungen für den Dienst von 1850 eröffnet.
Art. 4. Der kraft gegenwärtigen Gesetzes eröffnete Kredit wird auf die Hülfsquellen des Dienstes von 1850 in Rechnung gestellt.“
Folgendes ist der Text der bereits erwähnten Verordnung des Präsidenten der Republik vom 31. Juli über die Stempel⸗ und Postgebühren in Zeitungs⸗ und Druckschriften⸗Verkehr mit dem Auslande:
„Der Präsident der Republik verordnet mit Hinsicht auf das Gesetz vom 16. Juli 1850 und auf die Postverträge, welche den Zeitungs⸗ und sonstigen Druckschriften⸗Verkehr zwischen Frankreich und dem Auslande regeln, auf den Bericht des Finanzministers, wie folgt:
„Art. 1. Die in Frankreich gedruckten und nach dem Auslande bestimmten Zeitungen und Druckschriften, welche die in den Arti keln 12 und 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1850 erheischten Stem⸗ pelgebühren entrichtet haben und innerhalb der im Art. 17 des be⸗ sagten Gesetzes bestimmten Frist von den Herausgebern zur Post befördert werden, haben nur den Preis⸗Nachtrag zu zahlen, welcher erforderlich ist, um die Differenz zu decken, die zwischen dem Betrag dieser Gebühren und dem Betrag des nach den gegenwärtig in Kraft stehenden Taxen zu erhebenden Frankirungs⸗Satzes sich er⸗ geben möchte.
Art. 2. Die im Auslande erscheinenden und mittelst der Post nach Frankreich beförderten nicht periodischen Druckschriften haben keine Stempelgebühr außer dem Postporto zu entrichten. Damit die Druckschriften dieser Kategorie, wenn sie das besagte Porto be⸗ zahlt haben, gesetzlich im Inlande verbreitet werden können, wird die Postverwaltung einen Datums⸗Stempel darauf drücken, der mit rother Dinte den Namen des Postbüreaus anzeigen soll, durch wel⸗ ches sie auf französisches Gebiet eingegangen sind.
Art. 3. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung gegen⸗
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wärtiger Verordnung beauftragt, welche in die Gesetzsammlun aufzunehmen ist.“
Dem Peuple de 1850 ist es, ungeachtet der neuen strengen Preßbestimmungen, möglich geworden, seinen Cautionsbetrag und die Fonds zur Begründung des Blattes aufzutreiben. Dieses Blatt ist die Fortsetzung des extremsten republikanischen Journals, der Voix du Peuple, die durch Geldstrafen erdrückt wurde und nun unter diesem neuen Titel wieder aufersteht. Die Voix du Peuple war die Fortsetzung des Peuple und dieses Blatt ent⸗ stand aus dem suspendirten Représentant du Peuple, welches kurz nach der Februar⸗Revolution begründet worden war. Jedes⸗ mal war es durch Subscriptionen möglich geworden, ein neues Blatt unter derselben Tendenz — gänzliche Abschaffung des Staats und der Rente — zu begründen. Das Peuple de 1850, welches heute zum erstenmale erscheint, kam durch 100,000 Actien zu 1 Fr. zu Stande. Indeß kann es wegen des Cautionsbetrages vor der Hand nur dreimal die Woche erscheinen. Die Leitung dieses Blat⸗ tes wird von Proudhon geführt. Heute ist auch die erste Nummer des neuen Blattes Henri quatre, Journal der Versöhnung, er⸗ schienen. Man glaubt, es habe sich deshalb Heinrich IV. genannt, weil es sich nicht Heinrich V. nennen dürfe. Die Tendenz dieses Journals ist die Versöhnung beider Zweige des Hauses Bourbon. Die Democratie pacifique ist heute ebenfalls wieder erschie⸗ nen. Auch das Journal Le Populaire, kommunistischer Ten⸗ denz, kündigt heute an, daß es ihm gelungen sei, die Fonds für ein dreimaliges wöchentliches Erscheinen aufzutreiben.
Der parlamentarischen Initiativ⸗Kommission liegt ein Antrag Rigal's auf Vorlage einer Wähler⸗Statistik nach den Resultaten des Gesetzes vom 31. Mai 1850 zur Berichterstattung vor. Eine
sehr bedeutende Anzahl pariser Bürger, welche durch das neue Wahl gesetz ihr Stimmrecht verloren, hat an den Präfektur⸗Rath appel lirt, um auf die Liste der nicht besteuerten Steuerpflichtigen der Sie sind abschlägig beschieden
Stadt Paris gesetzt zu werden. worden.
Großbritanien und Irland. London, 3. Aug. Der Graf von Clarendon hat vorgestern London verlassen und sich nach Osborne begeben, um der Königin und dem Prinzen Albrecht einer Besuch abzustatten.
Die Gesellschaft der Fischhändler hat vorgestern den Kabinets⸗ Ministern zu Ehren in Fishmongers⸗Hall ein glänzendes Banket gegeben. In Folge eines Mißverständnisses fanden sich jedoch die hervorragendsten Mitglieder der Regierung nicht ein. Anwesend waren unter Anderen der Graf von Carlisle, Lord Brougham, Lord Nugent und Baron Rothschild.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 31. Juli. (Börs. H.) Die offizielle Post och Inrikes Tidningar be merkt, daß, nachdem die nothwendigen Transportfahrzeuge beschaff seien, die letzten schwedischen Bataillone, die in Schleswig gestan⸗ den, am 27sten abgehen sollten und in diesem Augenblick sich alle auf schwedischem Boden befinden müßten.
Aus Helsingfors in Finnland hat man hier Berichte bis zum 25. Juli. Am 24sten ankerten dort die Fregatte „Cesarewitsch“ und das Dampfboot „Chrabry“ (der Tapfere) mit dem Großfürsten Konstantin Nikolajewitsch am Bord.
Christiania, 1. Aug. (Börs. H.) Am 30sten Mittags zeigte Kanonendonner von der Festung Akershuus der Hauptstadt die Ankunft des Königs und seiner Familie an. Hurrahruf der zahlreich versammelten Menge empfing die hohen Gäste, welche das Schloß bezogen haben. 8 8
Schweiz. Bern, 1. Aug. Ueber die neuenburger Frage, mit der sich jetzt die Presse der Schweiz sehr lebhaft beschäftigt, spricht sich der Oberländer Anzeiger dahin aus, daß man mit Preußen ehrlich unterhandeln müsse, und bemerkt in dieser Hinsicht: „Wer soll unterhandeln? Nach der Bundes⸗Verfassung ist zu derartigen Berhandlungen Niemand besugt als die Bundes⸗ behörde. Wie es hieß, hat sie auch bereits die Sache an die Hand genommen. Es ist aber die Frage, ob mit Recht. Nicht die Eidgenossenschaft hat Neuenburg von Preußen abgerissen; das that Neuenburg selbst und allein. Die Eidgenossenschaft ha nur das durch sich selbst zum reinen Schweizerkanton konstituirte Neuenburg als solches in den Bund aufgenommen. Die Eidge⸗ nossenschaft hat also nicht gefehlt durch jene einseitige Abreißung sondern Neuenburg allein. Wenn der Eidgenossenschaft etwas zur Last fällt hierbei, so ist es nicht ein Vertrags⸗ bruch an Preußen, nicht ein revolutionairer Akt, sondern es ist nur eine zu geringe Vorsicht in der Aufnahme, welche hinwieder durch ihren natürlichen Wunsch, nicht einen Fürstenthum⸗Kanton, sondern einen Schweizer⸗Kanton an Neuen⸗ burg zu haben, sehr erklärlich wird. Deswegen aber sollte auch die eidgenössische Behörde, der Bundes⸗Rath, nicht mehr auf sich laden, der Eidgenossenschaft nicht mehr aufbürden, als ihr zukommt. Er sollte Neuenburg selbst in erster Linie veranlassen, nachzuholen durch Unterhandlung, was es allein versäumt hat, und dessen Unterhandlung nur in zweiter Linie mit allem Nachdruck unterstützen, den der Wunsch der Eidgenossenschaft, Neuenburg ganz frei zu sehen, nur eingeben kann.“ Die Schwyzer Zeitung meint dagegen, der Bundesrath sollte Schritte thun und sich auf dem Wege der Unterhandlung mit Preu⸗ ßen abfinden. „Wir wünschen Neuenburg im eidgenössischen Ver⸗ bande“, sagt dieses Blatt unter Anderem, „und verlangen, daß die schweizerische Bundesverfassung aufrecht erhalten werde, allein mit stolzem Abfertigen fremder Ansprüche ist oft mehr gefährdet, als gewonnen. Oder glaubt man, die Schweiz werde einst den Ansprüchen Preußens widerstehen können, wenn es Neuenburg an der Spitze seiner Regimenter fordern würde? muß man nicht vielmehr annehmen, die Weltlage wäre sodann der Art, daß auch von anderer Seite gegen die Schweiz operirt werden dürfte? Glaubt man ferner, die Alt⸗Schweizer werden der Neuenburger wegen je einmal ihre ganze Unabhängigkeit riskiren und dabei das Blut ihrer Landeskinder für dieselben opfern wollen? Täusche man sich nicht, dieses würde nie geschehen, und überschätze man seine Kräfte nicht, denn im Falle einer ernsten preußischen Forderung würde die Schwei nicht widerstehen können. Bei einem Schützenfeste oder in der Ta⸗ gespresse ist es leicht, über preußische Pickelhauben zu spotten und auf Schweizerkraft zu pochen; die Zeiten haben sich geändert, die Kriegstaktik, wie die Eidgenossen, ist eine andere gewor⸗ den, und mancher würde anders spotten, anders denken und anders handeln, wenn einmal der blutige Tanz mit Kano nen und Musketen beginnen sollte. Darum halten wir ehrenvolle Unterhandlung zwischen der Schweiz 8
ßen gegenwärtig als die nothwendigste Aufgabe der B Behörde, und geschieht dieses nicht, wird zweifelsohne die Zeit kom⸗ men, in der Neuenburg wieder recht ganz und unbedingt unter hohenzollerische Oberherrlichkeit kommen wird. Man wage zur Stunde wenigstens den Versuch; eine nochmalige Nachlässigkeit voll Stolz und Ueberschätzung dürfte sonst einmal dem Gesammtvater⸗
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lande theuer zu stehen kommen.“ 1.