Italien. Turin, 31. Juli. (Fr. B.) Die vom Könige von Sardinien niedergesetzte Kommission für Untersuchung der Ur⸗ sachen des Kretinismus hat ihre Arbeit beendet. Sie hat bei allen Kretins fehlerhafte Bildung der Hirnschale, weniger Gehirnmasse und gänzlichen Mangel an Muskelkraft bemerkt. Sie hält Kropf und Kretinismus nicht für nothwendig verbunden und stützt sich für diese Behauptung auf die Bevölkerung der sardinischen Alpenthäler. Die Kretins werden fast nur in den tief und abseits gelegenen Thä⸗ lern gefunden. Sardinien zählt auf eine Bevölkerung von 2,650,905 Einwohnern 5073 Kretins, darunter 2014 ohne Kropf. Von diesen Unglücklichen besitzen 2165 durchaus keine geistige Fähigkeit, nicht einmal Geschlechtskenntniß, 3518 haben einiges Sprachvermögen und Sinn für körperliche Bedürfnisse, 1414 sind nicht so ganz verwahrlost, daß man ihnen nicht, freilich mit Anstrengung, ein Handwerk lehren könnte. Die Behauptung Saus⸗ sure’'s, 1000 Meter über der Meeresfläche höre der Kretinismus auf, wird durch den Bericht der sardinischen Kommission umgestoßen, welche in einer Höhe von 1600 Meter 9 pCt. der Bevölkerung mit Kropf und Kretinismus behaftet angetroffen hat.
Moldau und Walachei. Bukarest, 11. Juli. (Lloyd.) Man versichert, General Duhamel sei definitiv abberu⸗ fen und werde binnen zehn bis zwölf Wochen nach St. Petersburg zurückkehren. Rußland hat darauf verzichtet, fernerhin einen Kai⸗ serlichen Kommissär in den Fürstenthümern aufzustellen; die Oblie⸗ genheiten desselben sollen einem russischen General⸗Konsul übertraͤ⸗ gen werden.
Der Hospodar Stirbey beabsichtigt, dem Divan der Walachei
1352
Berathung vorzulegen, wonach die allzu
einen Gesetz⸗Entwurf zu ung nn iutagiellen Beamten und
geringen Besoldungen der politisch Unterbeamten angemessen erhöht werden sollen.
s ies ss ei nüge die Erwähnung der Zustand dieser Klasse zu beurtheilen, genüg ber von beiltusig
Thatsache, daß der Aufseher eines Distriktes,
.“ Seelen bewohnt wird, nur eine Monass,Besoloung von zweihundert walachischen Piastern genießt, von denen 29 2. drein die Kosten füͤr das ungeordnete Personal, Kanzlei⸗ 9b spesen bestreiten muß. Es darf nicht Wunder nehmen, aß 5 walachischen Beamten sich deshalb die ärgsten Unterschleife 8 größten Bedrückungen des Volkes zu Schulden kommen lässen, 8. diese Reform muß ungeachtet der anerkannt kläglichen Lage der Fi⸗
nanzen der Walachei als unerläßlich bezeichnet werden.
Türkei. Konstantinopel, 24. Juli. ere⸗ Einige einflußreiche Pascha's wurden in die Provinzen als Gou⸗ verneure geschickt, offenbar, um sie wegen ihrer Opposition gegen das hiesige Ministerium aus der Hauptstadt zu entfernen. Z Pascha's haben um ihre Entlassung nachgesucht und um die * laubniß, wieder in die Hauptstadt zurückkehren zu pürfen. Riza Pascha hat bereits Beides bewilligt erhalten; statt seiner kömmt ein anderer Gouverneur nach Salonichi, und Riza wird hierher zurückkehren, um einsam und von den öffentlichen Geschäften zurück⸗ gezogen zu leben, wie er es bereits zugesagt hat. In 8 politi⸗ schen Kreisen macht die ganze Sache viel Aufsehen, die Einen zer⸗ brechen sich bereits die Köpfe über neue Minister⸗ Combinationen, die Anderen behaupten, es seien bereits alle Vorsichts⸗ Maßregeln
gleich ihm vor zurückkehren können.
edrückten los. n nnvnah Staatsmann zurück, im Kreise seiner Familie
er Hauptstadt entfernt wurden, nicht mehr dahin b Höcn Fee alle diese Gerüchte seien grund⸗ Riza kömmt nicht als ein von seinem Fürsten berufener sondern als Privatmann, der in Ruhe und sein glänzendes Vermögen genießen will.
Vorstellung: Koch. von Kotzebue.
Sgr. beüter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr.
Königliche Schauspiele. Donnerstag, 8. Aug. Im Schauspielhause. 124ste Abonnements⸗ Der Militairbefehl, Lustspiel in 2 Abth., von C. W. Der gerade Weg ist der beste, Lustspiel in 1 Akt,
83ste Abonnements⸗
Hierauf:
Freitag, 9. Aug. Im Opernhause.
s s in 3 Abth., Vorstellung: Alessandro Stradella, romantische Oper in Miedrich. Musik von Fr. von Flotow. Tanz von
Hoguet.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20
Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, Erster Rang und erster Balkon s 1, gechrze
Meteorologische Beobachtungen.
Nach einmaliger
Abends 2. Uhr. Beobachtung.
10 Uhr.
Morgens Nächmittags
1850. 6 Uhr.
6. Aug.
Luftdruck Luftwärme Thaupunkt .. Dunstsättigung . Wetter.. V Wind... Wolkenzug ....
der Art getroffen, daß die Anhänger und Freunde Riza's, welche
Tagesmittel:
335,21“„Par. 334,60“‧var. 333,27“ Par. Auellwärme H + 15,8“ . + 24,5° K. + 16,3 b R. Flusswärme 7,2 .. +† 10,9° . + 8,9° K. + 9,3 R. Bodenwärme 67 pot. 30 pct. 57 pCt. Ausdünstung 1 heiter. beiter. bheiter. E“ . SSW. V 8 88 er . W .“ 18,09
5,5 9,70 K. 51 pCt. SSN 334,39“ Par. 4† 15,5616161u
8 Berliner Börse
vom 7. August.
Wachsel-Course. “ Geld
““ 2650 lxä — 140 ⅞ 40. 11“ 250 PrI. 2 Me. — 12103 Hamburg . 300 Mk. Kurz 150 ½ 150 ¾ ee —e.— 149 ¾ 149 ½⅔ 9 Mt. 6 23 ½ 6 22 ⅓ 2 Mt. 80 ½ 80 150 Fl. 2 Mt. 87 ½ 87 ½ 150 Fl. 2 Mt. 101 ½ 101⅔ 100 Thlr. 2 Mt. 8992 100 Thlr. 8 Tage 99 ⅔ 100 Fl.
2 Mt. 99 ½ 99 ⅞ 100 sRbl. 3 wochen
Amstoerdam.
London
Wien in 20 Xr.
Augsburg .
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss ... 2 Mt. 56 20 56 16 107 ½ —
Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
Inländische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld- Course.
Zůf. Brief.] Geld. (Gem. reufs. Freiw. Anl 8 — 106 *. 107 NJostpr. Pfandbr. : ao Se Anl. v. 5014 ½ 99 ½ — 107
St.-Schuld-Sch. 3 ½8 —- 85 12 Sech.-Präͤm.-Sch. 122A 107 ¾ K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ —) r Berl. Stadt-Obl. - 5 — —
Ao0. do. 3 ½ — —
Westpr. Pfandbr. 8 91 90 ½
Kur- u. Nm. do. Schlesische do.
do. Lt. B. gar. d0.
Pr. Bk. Anth.-Sch. —
Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5 th. —
Disconto.
Grossh. Posen 40.] 4 — 100 ½ do. do. 3 ½ 91 23 91 112
2
Eischbahn- Actien.
8.
Rein-Ertrag 1849.
Stamm-Actien. V Kapital. 1 Tages-Cours. Der Reinertrag, wird nach Seahite Bekanntin.
in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. D) e mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung
Prioritäts-Actien- Kapital.
Zinsfuss.
Tages -Cours.
Sümmtliche Priorits-Actien werden durch jüährliche Verloosung ³ 1 pCt. amortisirt.
95 ½ B.
. 1,411,800
91½ 87 ⅔ 105 63 137
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000
Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg.. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger
Halle-Thüringer....
Cöln -Minden do. Aachen...
Bonn- Cöln
I
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63 ½ 96½ 41¾
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86½
Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Z.weigbahn Oberschl. Lit. A.... do. LIit P Cosel-Oderberg .... Breslau-Freiburg. .. Krakau-Oberschl.... Berg. II 000 000 “ Stargard - Posen. 5,000,000 3 ½ 3 ½ Brieg- NersSG... . . ... 1,100,000 / 4 —ñ Magdeb.-Wittenb. . 4,500,000 / 4 —
32 d.
83 bz. u. 6.
107 ¾ G6. 104 ½ 6.
7'1 bz.
74 ½ B.
69 B. 68 ½ G. 39 ½ B.
82 ¼ bz. u B.
1,300,000 10,000,000 1,500,900 2,253,100 2,400,000 3 ½ 5 12 1,200,000 4 1,700,000 1,800,000 4 [5
q— ,—
ggg
Ausländische Fonds.
V b
euitlungs - Hogen.
HRuss. Hamb. Cert. do. Hope I. Aul./ 91½ 93 8 do. do. 5. A. 94½ 93 ½⅔ 9 do. v. Rthsch. Lst. ½ 110 do. Engl. Anleibe4 ½ 4 69 lo. Poln. Schatz0. *
Hamb. Feuer-K.
do. Staats-Pr. Anl. * Lübock. Staats-A. [4 ½ IIoll. 2 ½ Int. 2 ¼ Kurh. Pr O0. 40 th. —
lo. do. L. B. 200 Fl — N. Bad. do. 35 Pl.
oln a. Pfübr a. C. 4 3 .6“
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Austiinct. Aelien.
Friedr. Wilh.-Nordb.
8,000,000 d0 Prior
8. 8 Schluss-Course von Cöln-Minden 961
Berl.-Anhalt.
Magdeb.-Leipziger .. Halle - Thüringer.... Cöln-Minden
Rhein. v. Staat gar.
Düsseldorf- Elberfeld. Niederschl. Märkisch.
100 ¼ bz. u. 98 ½ B.
93 B.
102 ½ B. * 100 % bz. 105 ¼ 6G. 99 ¼ G.
99 B.
10 ½% B. 103 8 bz. 89 G.
76 ½ G.
90 bz. u. 4 95 B. 104 ¼ B. 103 ¼ B.
5,000,000
Hambur 8 1,000,000
do. do. II. Ser. 0 do. Potsd.-Magd. . 2,367,200 do. do. .. 3.,132,800 do. oLitt D. 1,9907990 5 iner 800,0 do. Stettin 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000
ö“ gGüe
2₰
do. do.
—2vBq=n qn
—
dOo 41 Priorität 8. do. Stamm-Prior.
do. 8o
do. III. Serie.
do. Magdeb.-Wittenb.... Oberschlesische Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg Steele-Vohwinkel
do. 1OI1
Breslau-Freiburg ... Berg. Märk.
99 ½⅛ bz.
„ISnnmnnUInönnnöö
Börsen- Zinsen. Reinertr. 1848
Aust. Stamm-Act.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel-Altona Sp. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
45 ½ a 46 hz. 37 ⅔ 6.
1
von Preussischen Bank-Antheilen 98
Die Börse war heute
sehr still und geschäftslos, doch haben sich die Course meistens sehr fest behauptet.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 6. Aug. riedrichsd'or 113 ½ Br. 95 ½ — bez. und Br. Freiwillige Staats⸗Anl. 5proz. 106 % bez.
Louisd'or 112 Br.
Gld., do. Bank⸗Certif. 2 200 Fl. 18 Gld. Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 Gld. Actien: Obkerschlesische Litt. A.
Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ½ Br. Poln. Papiergeld Oesterr. Banknoten 88 bez. und Br. Staats⸗Schuldscheine Seehandlungs⸗Prämienscheine 50 Rthlr. 107 ½ Gld. Posen. Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 3 ½ proz. 91 bez. und Br. Schlesische Pfandbriefe 3 ½proz. 96 ½ bez. und Br., do. neue 4proz. 101 ¾ Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 % Br., do. 3 proz. 92 ½ Gld. Poln. Pfandbr. alte 4proz. 95 Gld., do. neue 4Aproz. 95 ⅔
Br., do. Partiallvose a 300 Fl. 135 Gld., do. a 500 Fl. 81 ½ Russisch⸗Polnische
40Wrtef, do. Witt. Nie⸗
gut preishaltend. Süddeutsche Obligat. waren mehr in Nachfrage und fester. Oeste. 5proz. Met. 82 ¾ Br., 82 ½ Gld. Bank⸗Actien 1212 Br., 1205 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 53 B.8e de. 36 Fl. v. J. 1846 32 ½ Br., 32 ⅞ Glv. Kurhess. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 32 ½ Br., 31 ½⅛ Gld. Sardin. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ¾ Br., 33 ⅞ Gld. Darmstadt Partial⸗Loose 2 50 Fl. 76 ¼ Br., 76 Gld., do. 9 25 Fl. 28 ½ 32 ½ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 137 ½1 nen a 500 Fl. 81 ⅞ Br., 81 ½⅜ Gld. 42 ¾¼ Br., 42 Gld. Bexbach 80 ½ Br., 80 ⅛ Gld. 97 Br., 96 ½ Gld.
Wechsel⸗Course.
Augsburg 100 Fl. C. k. S. 119 ⅜ Gld.
Br., 28 ½ Gld. Spanien Zproz. inländ. 32 ½ Br., Gld., do. 4proz. Obligatio⸗ Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn Köln⸗Minden
Amst. 100 Fl. C. k. S. 99 ¼ Br., 99 Gld., do. 2 M. 98 ⅞ Br. Berlin 60 Rthlr. C.
Roggen pr. Frühjahr 1851 36 ¾ a 36 Rthlr. ver 8h a 862 (S. Gerste, große loco 24—26 Rthlr. „ kleine 22 — 23 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18—20 Rthlr. „ 50pfd. 18 Rthlr. Br., 17 ¾1 G. Erbsen 29—36 Rthlr. Rüböl loco 11 ¾ Rthlr. Br., 11 ½ G. pr. Aug. 11 ⅜ Rthlr. Br., 11 1⁄¾% G. Aug./Sept. 11 ⁄12 Rthlr. Br., 11 ½ bez. u. G. Sept./ Okt. 11 ½ Rthlr. Br., 11 12 bez. u. G. Okt. / Nov. G 9 6 Nov./Dez.— 11 ⁄2 Rthlr. Br., 11 ½ G. Leinöl loco 11 ¾ Rthlr. bez. „ pr. Aug. — Okt. 11 ⅔⅞ Rthlr. Br. Mohnöl 12 ½ Rthlr.
Gymnasial⸗Gegenständen nehmigung des Kommission
—
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um
Preußischen Staats-Anzeiger.
8
Donnerstag d. 8. August. 8
8
1“ n h d. 1 t. “ Deutschland.
Oesterreich. Wien. Vortrag des Unterrichs-Ministers. — Proviso⸗ risches Gesetz über den Privatunterricht. — Kirchliche Verordnung.
Wissenschaft und Kunst.
Zur Kunde des nördlichen Polarmeeres. “ Eisenbahn⸗Verkehr.
11“
Desterreich. Wien, 4. August. Der Vortrag des Mi⸗ wzes des Kultus und Unterrichts, Grafen Leo von Thun, betref⸗ F das provisorische Gesetz über den Privatunterricht, lautet: „„Allergnädigster Herr! Der §. 3 des allerhöchsten Patents vom 4. drz 1849 sagt: „„Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten zu gründen
und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt ver seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.““ Der §. 13 trägt dem Ministerrathe auf, die zur Durchführung dieser Bestimmungen bis zu dem Zustandekommen organischer Gesetze provisorisch zu erlassenden Verordnungen zu entwerfen und Ew. Majestät zur allerhöchsten Sanction
voorzulegen.
Die Grundsätze, nach welchen die Universitäten und Mittelschulen sol⸗ len umgestaltet werden, sind nicht blos festgestellt, sondern auch bereits in weitem Umfange zur Ausführung gebracht; die Zeit und das unausgesetzte BG des Ministeriums in der angebahnten Richtung werden die neuen Einrichtungen zur Reife bringen, und die guten Früchte derselben werden zwar langsam, aber sicher und in befriedigender Weise zum Vorschein kommen. Die wichtigste Bürgschaft für einen gedeihlichen Zustand des öffentlichen Unterrichts liegt ohnchin in dem lebendigen Interesse, welches der Lehrstand für die stete Verbesserung desselben hegt; indem die neuen Einrichtungen die Lehrer von den hemmenden Fesseln frei gemacht, haben sie den Muth und die Lust zum Wirken in ihnen neu belebt, und dadurch sind Kräfte hervorgerufen, mit deren Hülfe es den Regierungs⸗Behörden gelingen muß für alte und neue Mängel die Heilung zu finden. 8 Die neuen Einrichtungen betreffen den öffentlichen Unterricht; nachdem s so weit vorgeschritten, ist kein Grund vorhanden, die in dem obigen Paragraph den Staatsbürgern zugestandene größere Freiheit in Anordnung des Privatunterrichts länger vorzuenthalten, um so mehr, da die Prinzipien nach welchen der Privatunterricht bisher gesetzlich geordnet war, mit den bei der neuen Einrichtung des öffentlichen Unterrichts zur Geltung gekom⸗ menen in mehr als einer Beziehung in Widerspruch stehen. G
Die Ertheilung des Privat⸗Unterrichts, mit Einschluß des häuslichen,
unterlag bisher in den ehemaligen deutsch⸗slavischen Erblanden großen Be⸗ schränkungen,
sowohl hinsichtlich der Art und Weise, in welcher dieser Unterricht ertheilt werden durfte, als hinsichtlich der für denselben bestimm⸗ ten Anstalten, ihrer Unternehmer, Lehrer und Schüler.
Privatschulen bestanden in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften nur
für Mädchen, Knaben wurden zu gemeinsamen Privat⸗Unterricht nur dann zugelassen, wenn sie in der Anstalt wohnten, in welcher der Unterricht er⸗ theilt wurde.
In der Regel gab es daher für diese blos Privat⸗Erzie⸗ hungs⸗Anstalten, aber keine Privatschulen. Der Unterticht in diece hnsaeh sollte in Bezug auf Einrichtung und Lehrmittel jenem der öffentlichen Schu⸗ len angepaßt sein und erstreckte sich meistens auf die Gymnasial⸗Gegenstände. Privat⸗Realschulen kamen zwar neuerlich, jedoch höchst selten, unter den Namen von Handelsschulen, kaufmännischen Lehr⸗Anstalten u. dgl. vor, und wahrscheinlich lag es in dieser Neuheit und Seltenheit, so wie in der ganz speziellen Aufgabe derselben, daß sie nur geringen gesetzlichen Beschränkun⸗ gen unterlagen. Selbstständige Privat⸗Gymnasien hingegen waren nicht gestattet, sondern es durfte nur in Konvikten auch Unterricht in den ertheilt werden. Hierzu war aber die Ge⸗ Ministeriums oder der vormaligen Stüudien⸗Hof⸗ erforderlich, die Lehrer mußten mit einem Befähigungs⸗ Dekrete, welches nur für einen bestimmten Zeitraum gültig war, versehen, die Schüler endlich mußten an einem öffentlichen Gym⸗ nasium aufgenommen sein, sich daselbst regelmäßig allen vorgeschriebenen vö unterziehen, und das Schulgeld nebst der Prüfungs⸗Taxe ent⸗ richten.
In dem lombardisch⸗venetianischen Königreiche hingegen bestanden mit Konvikten verbundene Privat⸗Gymnasien, deren Schüler auch außerhalb der Anstalt wohnen dursten, in der Anstalt selbst geprüft wurden, sich jedoch vor dem Uebertritte in das philosophische Studium an einem öffentlichen Gym⸗ nasium einer Prüfung unterziehen mußten.
Für den Gymnasial⸗Unterricht, welcher einzelnen Schülern in deulsch⸗ slavischen Provinzen im älterlichen Hause von Privatlehrern ertheilt wurde, galten ähnliche Vorschriften, wie für denjenigen an Privat⸗Anstalten. Nur den Landgeistlichen, welche Gymnasial⸗Unterricht gaben, und ihren Schülern wurden späterhin einige besondere Erleichterungen zugestanden. b
Alle Lehrer, welche an Privat⸗Anstalten oder für einzelne Schüler Gymnastal⸗Unterricht ertheilten, mußten die philosophischen Studien zurück⸗ gelegt und eine besondere Lehrer⸗Prüfung bestanden haben.
Die Stundenlehrer in Privathäusern, welche in Gegenständen der Volks⸗
—·,—
den, theils allmälig in seine Leitung übergegangen sind, ihn verbietet die Sitte des Volkes, welches allerwärts in dieser so wichtigen Angelegenheit die Hülfe der Regiexung fordert und in Anspruch nimmt; ihn verbietet das Gedeihen des Unterrichtes selbst, welches durch ein Aufgeben von Seiten der Regierung unzweifelhaft für lange Zeit auf das allerempfindlichste leiden müßte. Eben so wenig aber könnte der Staat es übernehmen, den Jugend⸗ Unterricht mit gänzlicher Ausschließung der Privaten zu besorgen. Wenn die Kinder die heiligsten Güter der Aeltern 89 denen diese nach dem Ge⸗ setze der Natur ihre wärmste Liebe zuwenden, so darf ihnen nicht hinsicht⸗ lich des Weges, der beim Unterrichte einzuschlagen ist, und hinsichtlich der Personen, von denen er ertheilt werden soll, ein Zwang auferlegt werden, dessen Nothwendigkeit nicht klar erkennbar ist; denn Erziehung und Unter⸗ richt tragen um so bessere Früchte, je mehr es möglich ist, dabei die Indi⸗ vidualität eines jeden einzelnen Zöglings genau zu beachten; Aeltern kön⸗ nen deshalb nicht selten einen anderen Unterrichtsgang für ihre Kinder wün⸗ schen, als welcher in den öffentlichen Schulen eingehalten wird; und sie müssen dann durch ein zwangsweises Eingreifen von Seiten des Staates sich in ihren theuersten Interessen schmerzlich verletzt fühlen.
Solche Verletzungen hat das Patent vom 4. März 1849 durch Frei⸗ gebung des häuslichen Unterrichts beseitigt.
Dieselben Gründe sprechen aber auch für größere Freiheit in Errich⸗ 89. von Privatschulen, während hier zugleich neue wichtige Gründe hin⸗ zutreten.
— Privatschulen vermögen nicht blos den individuellen Bedürfnissen der Schüler, so wie den besonderen Ansichten und Wünschen der Aeltern, besser Rechnung zu tragen als öffentliche, sondern thnen ist es auch möglich, eine große Mannigsaltigkeit in Bezug auf Lehrpläne und Lehrmethoden zu ent⸗ wickeln und Versuche zu machen, welche die festere Einrichtung der öffent⸗ lichen Schulen nicht zuläßt, Während daher der geregelte sichere Gang der
öͤffentlichen Schulen die Privatschüler zwingt, in ihren Endleistungen nicht unter einem gewissen Maße zu bleiben, sind die Privatschulen geeignet, den öͤffentlichen Unterricht vor Einseitigkeit und Erstarren in hergebrachten For⸗ men kräftig zu bewahren; beide ergänzen sich gegenseitig zu einem zweck⸗ mäßigen Unterrichts⸗System.
2) Alle Privatschulen, mögen sie von Einzelnen oder von Corporatio⸗ nen, und im zweiten Falle von geistlichen oder weltlichen Corporationen errichtet sein, stehen unter der Oberaufsicht des Staats. Dies bestimmt der §. 4 des allerhöchsten Patents vom 4. März 1849, und dies liegt auch in der Natur des Staats, welcher die Anfgabe, für die allgemeine Sicher⸗ heit zu sorgen, nicht zu lösen vermöchte, wenn so einflußreiche Anstalten seiner Beaufsichtigung sich entziehen dürften.
.3) Die Bestimmungen über die Staatsgültigkeit von Unterrichts⸗Zeug⸗ nissen können nur vom Staate getroffen werden, d. i. er hat die Bedingun⸗ gen festzusetzen, unter welchen die von Privatschulen ausgestellten Zeugnisse von ihm anerkannt, oder unter welchen denjenigen Schülern, die ihren Un⸗ terricht zu Hause oder in Privatschulen erhalten haben, von öffentlichen Schulen für ihn gültige Zeugnisse ausgestellt werden können. Denn soll der Staat einem Privaten einen Staatsdienst übertragen, eine Staats⸗ wohlthat oder irgend ein Zugeständniß zuwenden, welche den Nachweis eines bestimmten Grades von Schulbildung voraussetzen, so kann er auch die Art, wie dieser Nachweis beschaffen sein müsse, um genügend zu sein, zu bestim⸗ men nicht unterlassen. 3 3 .
Alllerdings darf diese Bestimmung nicht von solcher Art sein, daß sie die gesetzlich zugestandene größere Freiheit des Privatunterrichts illusorisch macht, eben so wenig aber darf sie diejenigen Bürgschaften vernachläfsigen, welche das Wohl des öffentlichen Dienstes und die Verantwortlichkeit der Regierungs⸗Behörden für jede ihrer Handlungen unerläßlich machen.
4) Die Beschränkungen, welche den Privat⸗Lehranstalten künftig auf⸗ zulegen sind, bestimmt im Allgemeinen der §. 3 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849; die besonderen Normen, welche dadurch noihwendig werden, namentlich auch die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der Paragraph in Betreff der Nachweisung der Befähigung der Lehrer hinweist, sollen durch das hier Ew. Majestät in Ehrfurcht vorgelegte provisorische Gesetz gegeben werden. Hierbei wird darauf zu sehen sein, daß, während die durch obigen Paragraph zugestandene Freiheit des Privatunterrichtes in ihrem vollen Umfange aufrecht erhalten wird, doch andererseits die nach ihm zulässigen Vorsichtsmaßregeln in Anwendung kommen, um die Fortschritte der Bildung zu sichern und zugleich das Publikum mit Rücksicht auf seine bisherigen Gewohnheiten vor Täuschungen gewinnsüchtiger Unternehmer von Privatanstalten möglichst zu schützen. 8
Auf diese Grundsätze gestützt, erlaube ich mir, das ehrerbietigst an⸗ geschlossene provisorische Gesetz über den Privatunterricht der Allerhöchsten Sanction Ew. Maäjestät zu unterlegen und folgende Erläuterungen ehr⸗ furchtsvoll beizufügen:
Die im §. 3 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 angeord⸗ nete Befrekung des häuslichen Unterrichtes von den bisherigen Beschrän⸗ kungen ist in den §§. 16, 18 und 20 des provisorischen Gesetzes fur alle Stufen des Unterrichtes ausgesprochen. 1 „Eine neue Regulirung des in den Volksschulen zu ertheilenden Unter⸗ richts ist von so vielen Vorbedingungen abhängig und unterliegt so bedeu⸗ tenden Schwierigkeiten, daß es noch nicht möglich war, mit ihr zu einem Abschlusse zu kommen; das vorliegende provisorische Gesetz läßt daher im §. 20 die Privatschulen, insoweit sie den Volksschul⸗Unterricht zum Gegen⸗ stande haben, einstweilen noch bei Seite, so daß dies Gesetz nur die Mittel⸗ und höheren Schulen zum Gegenstande hat. Nur der häusliche Unterricht, insoweit er sich auf die Lehrgegenstände der Volksschulen bezieht, nimmt Theil an den dem häuslichen Unterrichte im Allgemeinen durch den Ein⸗ gangs erwähnten Paragraph des allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 gemachten Zugeständnissen. 8 Von den Mittelschulen ist in den §§. 8 —11 des provisorischen Gesetzes eine Gattung bezeichnet, welche zwar in den Gegenständen des Gymnasiums oder der Realschule Unterricht ertheilt, ohne doch den Namen eines Gym⸗ nasiums oder einer Realschule zu führen. Ihnen ist die im §. 3 des aller⸗ höchsten Patents vom 4. März 1849 zugestandene Freiheit in größtmöglich⸗ ster Ausdehnung gegeben, und ihnen kommt es zu, das Prinzip der Pri⸗ vatschulen neben dem der Staatsschulen in vollem Umfange zu vertreten.
Da jedoch diese Anstalten nach dem zweiten der oben ausgesprochenen
“ 7
mußte im §. 11 des provisorischen Gesetzes ein Wnbl . durch die neuen Staats⸗Einrichtungen hrs. nn. ““ auch nach eigenem Urtheile zu verfahren, offen ausgesprochen
„ Ich würde jedoch glauben eine Pflicht zu verletzen, wenn ich auf die
bisherige Gewohnheit des Publikums, jedes bestehende Gymnasium und jede Realschule als eine Anstalt zu betrachten, die unter der besonderen Leitung und Bürgschaft der Regierung steht und auf die hieraus für dasselbe ent⸗ springende Gefahr, durch die neuen Privatschulen mannigfache Täuschungen zu erfahren, keine Rücksicht nähme. Jene Gewohnheit und die offenbare Vergrößerung der Gefahr, welche entstände, wenn die neuen Privat⸗Anstal⸗ ten den Namen der öffentlichen Schulen führen dürsten, haben mich zu dem ehrerbietigsten Vorschlage bewogen, der bisher besprochenen Klasse von Pri⸗ vatschulen die Führung des Namens eines Gymnasiums oder einer Realichule nicht zu gestatten. Die §§. 5—7 des provssorischen Ge⸗ setzes sprechen hingegen von einer zweiten Gattung von Anstalten, von solchen nämlich, welche diese Namen führen. Damit ihnen aber dieses gestattet werden könne, soll ihre Einrichtung in allen wesentlichen Stücken der Einrichtung der öffentlichen Gymnasien entsprechen. Diese Einrichtung ist eben dasjenige, was der Staat von einer Anstalt for⸗ dern muß, um dem Publikum zwar nicht die Bürgschaft für den Erfolg des Unterrichtes geben zu können, denn dazu fehlt, daß er die unmittelbare Lei⸗ tung derselben durch seine Organe besorge, wohl aber um demsel⸗ ben eine wesentlich größere Sicherheit für die Leistungen der An⸗ stalt zu verschaffen. Durch eine solche Einrichtung erleidet eine Anstalt allerdings einigen Abbruch an der Freiheit ihrer Bewe⸗ gung, da es aber nur von ihr abhängt, durch Verzichtung auf den Namen, welchen die öffentlichen Schulen füͤhren, in die Klasse der zuerst besprochenen Privatschulen zurückzukehren, so liegt darin keine Schmälerung der den Privat⸗Anstalten durch §. 3 des Allerhöchsten Patents zuerkannten Rechte, sondern nur die im gewichtigen Interesse des Publikums gemachte Anwendung des vierten der oben ausgesprochenen Grundsäte.
Daß Privatschulen, welche das Recht erworben haben, den Namen von Gymnasien oder Realschulen zu führen, wenn sie eine besondere Tüchtigkeit entwickeln, auch ermächtigt werden follen, staatsgültige Zeugnisse auszustel⸗ len, wie §. 15 des provisorischen Gesetzes vorschreibt, erscheint als ein Akt der Gerechtigkeit gegen sie, und als eine Anerkennung der Wichtigkeit, welche Privatschulen überhaupt im Systeme des Unterrichtswesens haben.
Die Errichtung von Privatanstalten, in welchen höherer Unterricht, wie er in öffentlichen Schulen, den Fakultäten oder technischen Instituten an⸗ heimfällt, ertheilt wird, ist in den §§. 17 und 18 des provisorischen Ge⸗ setzes an die für die bisher besprochenen Privatschulen geltenden Bestim⸗ mungen gebunden; es ist aber zugleich vorgeschrieben, daß jeder bei solchen Anstalten zu verwendende Lehrer von den Regierungs⸗Behörden als in wissenschaftlicher, moralischer und politischer Beziehung zu einem solchen Ge⸗ schäfte befähigt erkannt sein müsse.
Das Recht zu einer solchen Beschränkung liegt in dem Wortlaute des §. 3 des allerhöchsten Patents vom 4. März 1849; die Nothwendigkeit der⸗ selben aber ergiebt sich aus der Natur der Sache. Denn Lehranstalten dieser Art stehen in eigenthümlichen von den Mittelschulen wesentlich ver⸗ schiedenen Verhältnissen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß sie als Privat⸗ Anstalten im Vergleich mit den öffentlichen Anstalten ihrer Art nuͤr eine ärmliche Ausstattung an Lehrkräften und Lehrmitteln haben werden; so wer⸗ den sie auch nur eine verkümmerte Bildung gewähren, und als Winkelanstal⸗ ten die höhere Ausbildung der Jugend, für welche sie doch bestimmt sein wollen, weit mehr beeinträchtigen als fördern. Andererseits handelt es sich an solchen Anstalten um den Vortrag von Wissenschaften, die zum Theile in engster Beziehung zu der bürgerlichen Ordnung stehen, und sie haben es nicht mehr mit Knaben, sondern mit Erwachsenen zu thun; es liegt daher die Möglichkeit besonders nahe, daß sie, zu unabhängig gestellt, einen Ein⸗ fluß ausüben, welcher der Sicherheit und Ordnung des Staates unmittel⸗ bar gefährlich wird. Beide Gründe sind so wichtig, daß sie die Aufmerk⸗ samkeit der Regierung auf diese Art von Lehranstalten in besonderem Grade in Anspruch nehmen.
Das Aufsichtsrecht des Staates auf alle Privatunterrichts⸗Anstalten ist die §§. 12, 13 und 18 des provisorischen Gesetzes vollkommen ge⸗ wvahrt.
Geruhen Ew. Majestät demnach das ehrerbietigst angeschlossene provi⸗ niber den Privatunterricht allergnädigst zu genehmigen. Wien, 8. 8
Das R eich sgesetzblatt enthält die Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni, wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie, wodurch nachstehendes provisorisches Gesetz über den Privat⸗Unter⸗ richt erlassen und vom Tage seiner Bekanntmachung an in Wirk⸗ samkeit gesetzt wird: 1
„§. 1. Der Unterricht in den Lehrgegenständen der Gymnasien und Realschulen kann künftig auch in Privatlehr⸗Anstalten ertheilt werden. JS. 2. Jede solche Lehr⸗Anstalt muß einen Vorstand haben, die unmittelbare Leitung derselben besorgt und den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichkeit für den Zustand der Anstalt irax.6
§. 3. Der Vorstand muß: 8
1) Oesterreichischer Staatsbürger,
2) in moralischer und politischer Beziehung unbescholten sein und
3) in wissenschaftlicher Beziehung diejenige Befähigung nachweisen, welche von einem Lehrer an einer gleichartigen Staatsschule gefordert wird.
Die Lehrer müssen ebenfalls österreichische Staatsbürger und in mora lischer und politischer Beziehung unbescholten sein.
Von der Bedingung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann in
besonders rücksichtswürdigen Fällen die Landesschulbehörde dispensiren. 3
§. 4. Diese Privatanstalten sind von zweierlei Art: sie sind entweder berechtigt, den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule zu führen, oder sie sind hierzu nicht berechtigt. 8
§. 5. Damit eine Privat⸗Lehranstalt den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule führen dürfe, muß:
1) ihre Einrichtung der Einrichtung der gleichnamigen Staats⸗Anstal⸗ ten in Bezug auf Lehiplan und Lehrmittel in den wesentlichen Punlten
B. 104½ Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 74 ½ Br. — derschlesisch⸗Märkische 83 ½ Br., do. Prior. 104 ¼ Gld., do. Ser. k. S. 105 ½ Br. Bremen 50 Rthlr. in Ld. f. S. 98 ¼ Br. III. 103 ⅛ Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 96 6 Br. Neisse⸗Brieg Hamburg 100 M. B. k. S. 88 Br., do. 2 M. 87 ⅞ Gld. Leip⸗
35 Br. Krakau⸗Oberschlesische 69 Br. riedrich⸗Wilhelms⸗ zig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Br. London 10 Livr. St. k. S. . Nordbahn 39 Gld. schlestsch 8 1199 Br., do. 3 M. 119 Br. Lvon 200 Fr. k. S. 94 ½ Br. 1] mit Faß pr. Aug. 14 ¼˖ a15 Rthlr. bez., 148 Br.
8 ris 200 Fr. k. S. 94 ½ Br., 94 ½ Gld. Mailand in Silber Aug./Sept. Z1 Wien, 5. Aug. 1 Pag⸗ 99; Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl.⸗Fuß 102 ¼ Br., 9 Sept./ Okt. 15 Rthlr. bez. u. Br., 14 ½ G. 8, Anleihe 34: 181 ½, 39: 118. Nordbahn 112 ¾. Gloggnitz 102] Gld. Diskonto 2 ½ Br. „ pr. Frühj. 1851 16 a 16 ½ Rthlr. bez., 16 Br. u. G. 2U. 1 78⅔ 1 222 9 8 775 4 8 8s 2 89 h üa 8 11u1“ Fe e 88 8 Hamburg, 5. Aug. . Stettin, 6. Aug. Weizen still und ohne Geschäft; in Roggen Amsterdam 101 Br C. R. 105 Gld. Stiegl. 89¼ Br. 1 — lebhaftes Geschäft; pr. Aug. 32 ½, pr. Herbst 32 ⁄, pr. Frühjahr 35 ½. Augsburg 117 Br. .“ 11 ¼ Br.,’ Zproz. 31 ¼ Vr., 81 Gld. 6proz! Amerik. Ver. St. Rüböl loco pr. Herbst 112 Br. . 8 Feankfund 116 * 1 106 ¼ Br., 106 Gld. Hamb. Berl. 87 Br. u. Gld. Bergedorf 90 Spiritus 26 ½, pr. Frühjahr 23 ¼ Gld. . Hamburg 170 Br. 11“ Magdeb. Wittenb. 571 Br., 573¾ Gld. Altona⸗Kiel 92 i Br. — 8 London 11.36 Gld u. Gld. Köln⸗Minden 95 ¼ Br., 95 ⅛ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗ 3 Telegraphische nesn. Nordb 42 Paris 137 Br 1 Nordbahn 40 Br. Mecklenburg 35 Br., 34 ¼ Gld. Frankfurt a. M., 6. Aug. 2 hr. 8 8 d 888 21 ⅛. Silber 152 Die meisten Fonds und Actien sehr fest und höher. . öproz. 8 .“ 1-b 55 ½, „. ie Börse ohne merkliche Veränveräng in Fonds. Nordbahn Amsterdam, 4. Aug. (Sonntag. Effekten⸗Sozietät. pan. 32 ½9%6. Bad. 32 ⅞. “ iger. Fremde büedes . vabe Ihr.) Ard. 12 ½. Port. 5proz. 37. 4proz. 36 ⁄%. Russ. Hamburg, 6. Aug. 2 ½ Uhr. Börse fest. Hamt bbeehklauutsen zu haben. 96 . Met. neue 8341. . lin 86 ¾½. Köln⸗Minden 95 ½. Magdeburg⸗Wittenberg 57 ½.
Leipzig, 6. A deea 1 391 Gld. Leipz. B. X. 1ug. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ n Port. zeigte der Handel etwas Leben; sonst war unbedeu⸗ bahn 39 ½. E“ 897; Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 133 Br. vFararr; ü 8 e London 13. 7. Amsterdam 35.85. v 23 Br. Magveoh Br. Schlesische 93 ¾ Br. Chemnitz⸗Riesa Weizen matter. Roggen sehr fest. “ 8 9 Altona⸗Kiel 835 Fe düns 218 Br. Verlin⸗Anhalt. 91; Br. Paris, 5. Aug. 6 Uhr. d “ der Jugend sich entschlagen, noch darf sie diesen Unterricht ganz allein und 99 Br. Deßauer B. A. 146 Br. Preuß. B. A. Amsterdam, 5. Aug. 4 * Snt.. 798. Mcue 189 9 eit Ausschluß der Privaten besorgen wollen. 8 1”
3Zproz. 33 ¾. Met. 2 ½proz. 42 %. 5pros. „.. öI. Wohl giebt es Staaten, in denen der Jugendunterricht ganz oder fast ga
Frankfurt a. M., 5. Aug. Der Umsatz i d 8 Russ. Aproz. Stiegl. 89. Neue Dän. Anl. 100 ⁄¾. Neue Russ. 96 %%. Angelegenheit der Privaten ist; allein ein soscher Zustand ist in 1e 9 heutiger Börse von einigem Belang. Alle 2 5 per Per Hope 89 ½. tich nicht möglich. Ihn verbietet der §. 4 des Allerhöchsten Patentes vom hielten sich r und man bewilligte Pafür -.-Iö 8 Rüböl pr. Okt. 33, pr. Mai 34. März 1849, welcher der Regierung die Sorge für allgemeine Volks⸗ stern.é Auch blieben badische Loose, Neüehane Füas Friedrich. e „ Roggen 3 Fl. höher.
hn⸗Acti 8 1“ rerrichis daaaslach ngcht; 86n verbietet der faktische Bestand so vieler Un⸗ helms⸗Nordbahn⸗Actien angenehmer und öher. Alle übrigen Fonds Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckeri. . alten, welche seit lans. — theils vom Staate errichtet wor 7 8 . 9 Beilage 8 8 8
Palmöl 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ¾ Rthlr.
e. GI1“ Grundsätze der Regierung gegenüber nicht außer aller Ver vel,n gr Spiritus loco ohne Faß 15 Rthlr. bez. b 9 ller Verantwortlichkeit
P deeee Vorstande derselben vorhanden sein 2) sämmtliche Lehrer müssen die für Staats⸗Anstalten dieser Art ge⸗ 9 Frh 8 18 G eit tragen. Wenn §. 3 des allerhöch⸗ forderte wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben.
1ö“ 8 der Privat⸗Anstalten eine ¹8§. 0. Zur Eröffnung einer den Namen Gymnasium oder RNealschule es ve Eeen eee Geslangan Fei. efatequns fordert, so dürfte führenden Privat⸗Anstalt ist die Genehmigung des Ministeriums des Kultus dieser Gattung von Privat⸗Anstalten nur den Vorständen derselben aufer⸗ X“ G bt 88. 8 8 8. 88 Bedingungen “ sind, legt, bei den untergeordneten Lehrern aber sich damit begnügt, die didak⸗ “ 8 deana hee. Eern voan eh eschenradete s Ban 8
tische Befähiguͤng derselben dem Ürtheile jener und des Publikums rvi ng.
ikums anheim⸗ §. 7. Veränderungen in der Einricht im Lehr 1 zaustelle 1 J.n .. 9 7889. es. §. 7. ung und im Lehr⸗Pe⸗ zustellen, und nur unmoralische oder politisch gefihrliche Menschen von der solchen Anstalt sind sd emak der Landes⸗ Schulbehörde ö Iugend fern zu hälten. Wenn ferner derselbe Paragraph das Recht, an Amnzeigen, das Mi⸗
alte 8 9,1 8. nisterium kann der 2 egen Mangels rseulz 9 5 Privatanstalten zu lehren, den österreichischen Staatsbürgern zugesteht, ohne 1 ann der Anstalt wegen Mangels der gesetzlichen Eigenschaften den
“ ausdrücklich auszuschließen oder zuzulassen, so ist es dadurch 1 dcnte S panlastang veere escet 8 möglich geworden, daß §. 3 des provisorischen Gesetzes sie ebenfalls nicht’ äa6 s chlis A1“ 48e- 1 §. 8. Eine Privat⸗Lehranstalt, we Lehrgegenstä⸗ ö 7. “ aber aus Rucksichten von des Gymnasiums d 8 der eeal chusege egregeisthessbenden . esonderen Bewilligung der Regierungs ⸗Behörden abhängig macht. den Namen ei G neeseetcpiceazee 8 s 1” Um endlich diese Privatschulen nicht gtaßteng helse ee. vaee auf den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule Anspruch zu ma⸗ bezüglichen Bestimmungen des oft erwähnten allerhöchsten Patents nicht schuien “ an die Einrichtung der gleichnamigen Staats⸗ 1 illusorisch zu machen, mußte §. 14 des provisorischen Gesetzes den Schü⸗ 5. 9. Die Eröffnung einer solchen Anstalt setzt voraus, daß: 8 8 8 bänderliche Rich 6 0 lern derselben die Erwerbung staatsgültiger Zeugnisse ermöglichen, was 1) Mindestens drei Monate zuvor „ oraus, daß: 18 C tun hh als unabänderliche Richtschnur dienen zu müssen. nur durch deren Zulassung zu Prüfungen an öͤffentlichen Gymnasien gesche⸗ halter des Kronlandes (in Unaar zuvor die Anzeige dason an den Statt⸗ ie Regierung kann weder der direkten Sorge für den Unterricht hen fönnte. Bei diesen Prüfungen kann jedoch von den Privatschülern des Militair⸗Distriktes) in W an tz Ministerial⸗Kommissar nenigte Fast anderes gefordert werden, als was die öffentlichen Schu⸗ 2) der Ort der Anstalt Anstalt bestehen soll, gemacht; er zu leisten haben. 3) ein Pr x 8 b 6 1 1 3) ein Programm, welches den Zw is (Cinr. r s ch F ist ö.Se daß der Staat einer so großen Freiheit gegenüber ausspricht, vorgelegt a— 1 “ Fenchtung der Kaszalt auch keine Bürgschaft für den Erfolg des in dieser Klasse von Anstalten 4) die Nachweisung geliefer - ie Besti · Fitheltag Unterrichts übernehmen kann; diese Bürgschaft würde einen Ein⸗ und sind sung geliesert werde, daß die Bestimmungen der §8. 2 uß des Staates auf die Anstalten nothwendig machen, der die zugestan⸗ 5. 10. Die Regie öff - 1 3 8 98 „ . II 2 ter 85 „ 8 85 dene Freiheit des Privat⸗Unterrichts wieder aufheben und alle Pavatschu⸗ Siern s t Eröffnung weßen Mangeis der §.2
len ihrem inneren Wesen nach zu Staatsschulen machen würde. Dies
schule unterrichteten, mußten mit einem pädagogischen Zeugnisse, die Erzie⸗ ber in Privathäusern überdies mit einem Zeugnisse über die höhere Erzie⸗ hungskunde sich ausweisen.
Die Privat⸗Anstalten waren ferner auch hinsichtlich ihrer Anzahl und der 5, wo sie errichtet werden dürften, mancher Beschränkung unter⸗ worfen. — Privat⸗Lehranstalten für höhere Studien, welche die Gymnasialstudien voraussetzen, waren mit Ausnahme von theologischen Studien⸗Anstalten nicht zugelassen; der häusliche Unterricht in den philosophischen und jurdi⸗ schen Fakultätsstudien war dadurch beschränkt, daß die Privatlehrer ein von Zeit zu Zeit zu erneuendes Lehrfähigkeits⸗Zeugniß erwerben mußten.
Anders verhielt sich jedoch die Sache in Ungarn und den damit ver⸗ bundenen Ländern. Dort bestanden und bestehen Schulen jeder Art, welche nicht von Staats wegen errichtet sind und daher die rechtliche Natur von Privat⸗Anstalten haben, von der Volksschule bis zum Fakultäts⸗-⸗Studium in großer Anzahl, und wenn gleich das Ober⸗ Aufsichtsrecht des Staates im Grundsatze feststand, so war der Einfluß, den der Staat auf sie übte doch äußerst gering.
Soll der Privatunterricht nach Inhalt des §. 3 des Allerhöchsten Pa⸗ tentes vom 4. März 1849 und im Sinne der von Ew. Majestät aller⸗- gnädigst verliehenen Reichsverfassung geregelt werden, so scheinen folgende
entsprechen;
₰ 2
Met. 5 proz. 97. 4proz. 75 ¾. 4½proz.
3 ⁄ proz. p. C. 88 ⅞ Br., 88 ⅞ Gld. Dän. 74 ¼ Br., 74 ½ Gld. Ard.
Hamburg⸗Ber⸗ Nord⸗
1 1 1
4 4
8 Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 7. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54 —58 Rthlr. Roggen loco 32 —34 Rthlr. 88 pr. Aug. 32 1 Rthlr. bez., 32 ½ Br., 32 G Sept. / Okt. 33, 32 a 32 ⅞ Rthlr. bez., 32 ½ Br., 32 ¼ G.
und 3 gestellten Bedingungen untersagen. Ist ein Grund zur Untersagung nicht vorhanden, so nimmt sie die Eröffnung einfach zur Kenntniß. 8
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