aus New⸗York. Später lehnte Herr Pearce den Posten als Se⸗ ecretair des Innern ab, und Herr Conrod aus Louistana wurde an seiner Statt dazu ernannt. 1 Der Senat beschäftigt sich noch fortwährend mit Herrn Clay's Kompromiß⸗Resolutionen in Betreff der Sklavenfrage. Der Prä⸗ sident Fillmore machte am Llsten d. seine erste Mittheilung an den Kongreß in Form einer Botschaft, mit welcher er dem Kongreß eine Abschrift des von Herrn Heiß mit der Regierung von Nicaragua über den Schifffahrts⸗Kanal durch dieses Land unterhandelten Ver⸗ trags übersandte. Dem Abgeordneten aus Neu⸗Mexiko ist im Re⸗ -ve mit einer Majorität von 11 Stimmen 92 58 tragte Sitz verweigert worden. Der Vertrag mit Mexiko Fr 89 Tehuantepek⸗Straße ist mit ähnlichen Bestimmungen, Nicaragua⸗Vertrag, festgestellt. 8ECEE1ö11 der osehatacegiatsegen Massocusens hat gne Schduß cn⸗ scheidung in dem Urtheilsspruch üͤber Professor⸗ 85
1358 und verfügt, daß derselbe am 30sten d. M. hingerichtet wer⸗
den soll. önigliche Schauspiele. Freitag, 9. E vlig Opernhause. 83ste Abonnements⸗ . stell imng: Alessandro Stradella, romantische Oper in 3 Abth., Seegene , vrich. Musik von Fr. von Flotow. Tanz von Hoguet. b8 Sonnabend, 10. Aug. Im Schauspielhause. 125ste Abonne⸗ ments-Vorstellung. Der Vetter, Lustspiel in 3 Abth., von R. Benedir. Hierauf: Das zugemauerte Fenster, Lustspiel in 1 Akt, v votzebue. 8s Hestwoch, 14. Aug. Im Opernhause. Fünfte Vorstellung der Mlle. Rachel. Polyeucte Martyr, tragédie en 5 actes de P. Corneille. (Mlle. Rachel: Pauline.) Vorher: Le moineau de Lesbie, comédie en 1 acte et en vers de Mr. A. Barthet. (Mlle. Rachel: Lesbie.) 1
Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Dienstag, den 13. August. 8
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Uhr.
1850. 7. Aug.
Morgens 6 Uhr.
Nachmittags 2 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
333,11“„Par. 333,84“ Par. 334,82““Par. Quellwärme 11ö1“ + 14,0 n. + 20,0“0 n. † 13,2 K. Flusswärme 17,0° k. + 10,2 n. + 10,1° nu. +† 7,7“ K. Bodenwärme
74 pet. 46 pct. 64 pCt. Ausdünstung
heiter. halbheiter. halbbeiter. Nfederschlag 0 Rh.
W. w. w. Wäaͤrmewechsel +† 20,2
— + 13,3⁰° + 9,3 °9 n. 61 pot. W
Luftdruck Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung. Wetter
Wolkenzug..
— W. Tagesmittel: 333,92""„Par... +† 15,70 ...
mechsel- Course.
Geld.
250 PFl. Kurz 141 2 Mt. 140 ½ Kurz 150 ¼ 2 Mt. 149 ¾ 2 Mt. 80 2 Mt. — 86 ½ 2 Mt. 10¹½ 2 Mt. 99 ⅔ 8 Tage
300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. 300 Fr. 150 PFl.
—. 150 Fl. 100 Thlr.
6 . 100 Thlr. 2 1t. 99 998
100 Fl. 2 Mt. — 556 16 100 sRbl. 3 wochen 107 ½ —
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs.
Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
Inländische Fonds, Efandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
2t. Brief. Geld. Gem. Preuss. Freiw. A2¹ 5 107 ¼ — do St Anl. v. 50/4 ½ 99 ½ St.-Schuld-Sch. 3 ½ 862⁄½ Seech.-Präm.-Sch. — — K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ — Berl. Stadt-Obl. 5 1041½⅔ — do. do. 3 ½ — 8 Westpr. Pfandbr. 3 ½ 91 90 ½ Grofsh. Posen do. 4 — 100 ⅔
Brief. Ostpr. Pfandbr. Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do. do. Lt. B. gar. do. Pr. Bk. Anth.-Sch.
85 % 108 ½
2 92 82 -95 8 8
nUnEeES’?
Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th.
Disconto.
Ausländische Fonds.
Russ. IIlamb. Cert. 5 — Poln. neue Pfdbr. do. Hope 1. Aul. 4 — do. Part. 500 Fl.* “ 1 94 ¼ bh do. de. 300 Fl. do. do. 5. A. 94 4 Hamb. Feuer-K. * do. v. Rthsch. Lst. 5 110 do. Staats-Pr. Aul. do. Engl. Anleihe 4 ½ 69 ½ Lübeck. Staats-A. Sess Frgs9. 4 80 ½ IIoll. 2 ½ % Int. 0. do Cert. 1.A. 5 9. 93 Kurh. Pr 0. 40 th. 32 ½ “ 6f 17 N. Bad. do. 35 Fl. 18 ⅔ oln a. Pfdbr a. C.]
Eisenbahn- Actien.
Rein-Ertrag 1849.
Stamm-Actien. V Kapilal.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung
Prioritäts-Actien. Kapital.
Zinsfuss.
Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung νà 1 pCt. amortisirt.
Berl. Anh. Litt. A. B.
do. Hamburg
do. Stettin-Starg..
do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt ..
do. Leipziger... Halle-Thüringer... Cöln -Minden :
do. Aachen. Bonn. Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele-Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn Oberschl. Lit. XA. ... do. Lit. B.
Cosel-Oderberg .... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg. Maärk. .. ...... Stargard-Posen Brieg-Neisse... Magdeb.-Wittenb....
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1, 100,000 4,500,000
91½ 87 ½ 105 63 ½ 136
63 ¼ 96 5 41½
8’A
” —
— *—
2564816=g= 2,—8Pu;Söoeo,—en
87 bz. u. G. 83 bz. u. 6.
820—
10N—
ðÖS 8—
107 ¾ G. 104 ½ G. 71½ B.
74 ½ B.
69 B.
39 bz.
82 bz. u 6
58 ½ G
g —2,882 ☛
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—
ẽnn“
——'S-
22 * 1
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Quittungs-Bogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
“
40 ½ a 39 ½¼ bz. I“
Auslüncd. Actien. 85
Friedr. Wilh.-Nordb.
8,000,000 do. Prior 8
8
Schluss-Course von Cöln-Minden 96 ¼ G.
95 ½ B. 100 ⅛ bz. 98 ½⅔ B. 93 bz. 102 ½⅔ B. 100 ¾ bz. 105 ½ 6. 99 ½ 6. 99 B. 10 1 ½ B. 89 6. 76 ½ 6. 90 bz. u. 101 ¼ B. 103 ¼ B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 1,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000
Berl.-Anhalt Hamburg do. II. Ser.
Potsd.-Magd...
do. 88 1 do. Litt. D. do. Stettiner
Magdeb.-Leipziger .. Halle-Thüringer.... Cöln-Minden do. do. Rhein. v. Staat gar. do. 1. Prioritat .. do. Stamm -Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. 1 do. III. Serie. do. Zweigbahn Magdeb.-Wittenb.... Oberschlesische Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg Steele-Vohwinkel! do. do. II. Ser. Breslau- Freiburg... Berg.-Märk..
„= wegS
82
NEnAnn 8
₰⸗
99½
E
1848.
Ausl. Stamm-Act.
Reinertr.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
Kiel-Altona Sp. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
11
46 ½ hz. 37 ⅔ G.
von Preussischen Bank-Antheilen 98 bz. u. B.
Das Geschäft war heute nicht lebhafter, als
gestern, die Course bebaupteten sich zwar ziemlich, schlossen aber im Allgemeinen etwas matter, als gestern.
“ 8. 8
Auswärtige Börsen.
Breslau, 7. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ½ Br. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 112 Br. Poln. Papiergeld 95 ⅜ bez. und Br. Oesterr. Banknoten 88 ½2 — 88 bez. und Br. Freiwillige Staats⸗Anl. 5proz. 1068 bez. Staats⸗Schuldscheine 86 ⅓ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 107 ½ Gld. Posen. Pfandbriefe 4proz. 101 bez., do. 3 ½proz. 91 bez. Schle⸗ sische Pfandbriefe 39proz. 96 ½ bez. und Br., do. neue 4proz. 401 ¼ Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 bez. u. Br., do. 3 proz. 92 ⅛ Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 95 ½ Br., do. Partialloose a 300 Fl. 134 Gld., do. a 500 Fl. 81½¼ Gld., do. Bank⸗Certif. 2 200 Fl. 18 Gld. Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ¾ Gld.
Actien: Oberschlesische Litt. A. 107 ⅔ Brief, do. Litt. B. 104½ Br. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 74 ½ Br. Nie⸗ derschlesisch⸗Märkische 83 ¼ Br., do. Prior. 104 ¼ Gld., do. Ser. III. 103 ¾ Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 96 ½ Br. Neisse⸗ Brieg 35 Br. Krakau⸗Oberschlesische 99 Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 40 ½⅛ bez.
Wien, 6. Aug. Met. 5proz. 97. Aproz. 75 ½. 84 ½. Anleihe 34: 181 ½¼, 39: 117 ½⅛. Nordbahn 112 ¾. 120 ½. Mailand 78 ½. Pesth 88 ½. B. A. 1176. “
Wechsel⸗Course. 88 Amsterdam 160 ¼ Br.
Augsburg 116 ½ Br. Frankfurt 115 ¾ Gld. Hamburg 169 ½ Br. London 11.34. Paris 136 ¾. Gold 20 ½. 8 Silber 15. ““
Fonds und Actien etwas flauer. geren Coursen ausgeboten.
z Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ z. B. A. 157 ⅞ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 132 ¾˖ Br. Bayerische 87 Br. Schlesische 93 ¾ Br. Chemnitz⸗Riesa . Magdeburg⸗Lcipzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 91 ½ Br. Kiel 93 ½ Br. Deßauer B. A. 146 Br. Preuß. B. A.
v11“
4 z proz. Gloggnitz
11.“
Fremde Valuten zu niedri⸗
116“
vanranefart a. M., 6. Aug. Die Börse war heute im
etalliques esb als gestern. Oester. Actien, 5⸗ und 4 ½ proz. boten. Zproz. Su sich indessen zu etwas billigeren Coursen ange⸗ vanier gingen auf die bessere Notirung von Ma⸗
drid um höͤher zing keine Bernerübrigen Fonds und Eisenbahn⸗Actien er⸗
1ee gar
estr. 5proz. 2 1
Br., 1198 Gld. . Met. 828½ r., 81½ Gld. Bank⸗Actien 1205 Br., 53 ⅜½ Gld., do⸗ . e al-Loose 2 50 Fl. v. J. 1840 532 Kurhess. Partial⸗Loose 8 40 Föyhen⸗ 88 ee. 88 Gn.
32 ⅜ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 138 ½ Gld., do. 4proz. Obligatio⸗ nen a 500 Fl. 81 ⅔ Br., 81 v⅛ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 42 ½⅛ Br., 42 Gld. Bexbach 80 ½ Br., 80 ½ Gld. Köln⸗Minden 97 Br., 96 ½ Gld.
Hamburg, 6. Aug. F. R. 105 ¼ Gld. Stiegl. 89 ¼ Br. 411 B. öe,, 1 Wr., Gld Sproz Amerif. Ver. St. 106 ¼ Br., 106 Gld. Hamb. Berl. 87 Br., 86 ¾ Gld. Bergedorf 90 Br. Magdeb. Wittenb. 58 Br., 57 ½ Gld. Altona⸗Kiel 92 ½¼ Br., 92 ½ Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 95 ½ Gld. Friedrich⸗Wil⸗ helms⸗Nordbahn 40 ¼ Br. Mecklenburg 35 Br., 34 ½ Gld.
WT11qFoirst6 1
3 ½proz. p. C. 88 ¾ Br. und Gld. Daͤn. 74 ¼ Br., 74 ½ Gld. Ard.
Paris 189. St. Petersburg 34 9%. Amsterdam 35.85. London 13. 7. 1 Frankfurt 88 ½. Wien 173 ½. Breslau 152 ½. Louisd'or 11. 2 ½. Gold al Marco 435 Dukat. 102. 8 Preuß. Thaler 50 ⅛. In Wechseln flau. Fonds fest. matter, Ende fest, bei geringem Umsatz.
Paris, bahn 476. 25. Nach der Börse. 5proz. 97.55. GHold 8 a 9. Dukaten 11. 75 a 11. 8 Wechsel⸗C Amsterd. 209 ½. Hamb. 185 ⅛. Berlin 367 ½. London 25. 25. Frankf. 210 ½¼. Wien 215. 1 Petersb. 396 ½. 88 Die Stimmung der Börse war günstig. London, 5. Aug. SI 99 , Arr. 17 ¼. Int. 57 ¼. 96 ½. Bras. 92 ½. Mex. 30. Englische Fonds bei beschränktem Geschäft fest. 2 Uhr. Engl. Fonds blieben fest und still. 96 ¼, a. Z. 97, 96 ⅛. - ai,eg Fonds etwas gewichen. Eisenbahn⸗Actien fest und steigend.
Aumsterdam, 5. Aug. Holl. Fonds waren bei geringem Ge⸗ schäft fast unverändert. Span. ebenfalls ohne Veränderung. Port., russ. und österr. gut preishaltend. Mex. mehr angeboten; 29 ½. Holl. Integr. 57 ¾, J. Zproz. neue 68 %. Span. Ardoins
gr. Piecen 127¾6, †. Zproz. do. 38 ¾¼, ¶%. Russen, alte
Eisenbahn⸗Actien anfangs
5. Aug. 3 proz. 58.75. 5proz. 97.50. Nord⸗
4proz. 89 ⅛. Russ. 4 ½proz.
Cons. p. C. 97,
12 ½.
Sardin. Loose a 36 Fr. bes Gld. Darmstadt Partial⸗Looste 889.sBö hwann 88 vn. 88 ¹ „ 76 ⅔ ., do.
a 25 Fl. 28 ⅜˖ Br., 28 ½ Gld va. Spanien Zproz. inländ. 32 Br.,
8
105 ⅛. Stiegl. 89. Oesterr. Met. 5proz. 79 ½. 2 proz G Wechsel⸗Course. Paris 56 ½ G. 8
1““
b
3proz. Cons. p. C. und a. Z. 96 , 9
Wien 30 ½ G. Frankfurt 100 ¼ Br. London 2 M. 11. 97 ½ Hamburg 35 %. Petersburg 188 Gld.
—-—
Markt⸗ Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 8. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54—58 Rthlr. Roggen locv 31 ½ — 33 Rthlr. 8 „ pr. Aug. 31 ½ a 31 ¾ Rthlr. verk., 31 ½ Br., ¼ G. „ Sept./Okt. 31 ¾ a 31 ½ Rthlr. verk., 31 ¾ Br., ½ G. „ pr. Frühjahr 1851 36 a 35 ½ Rthlr. verk. u. Br., 35 G. Gerste, große loco 23—26 Rthlr. „ kleine 21—23 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18—20 Rthlr. „ 50pfd. 18 Rthlr. Br., 17 G. Erbsen 29—36 Rthlr. 8 Rüböl loco 11 ¾ Rthlr. Br., 11 ½⅞ bez., 11 12 G. „ pr. Aug. 11 Rthlr. Br., 11 % G. » Aug./ Sept. 11 7712 Rthlr. Br., 11 ½ bez. u. G. SA 11 ⁄ Rthlr. Br., 11 ¼ bez., 11 ½ G. 8 9) 8 1 “ S 11582 Rihlr. Br. 118 G. Leinöl loco 11½ a 11 ½ Rthlr. „ pr. Aug. — Okt. 11 ½ Rthlr. Br., 11 ⁄1 G. Mohnöl 12 ½ Rthlr. .““ Palmöl 11 ¾ Rthlr. M“ Spiritus loco ohne Faß 15 ⅛ a 15 ¼ Rthlr. bez. 5„ mit Faß pr. Aug. 2 2 b 1 Aug./Sept. 15 “ 14 ⅜ verk., 8 Sept./ Okt. “ ““ „ pr. Frühjahr 1851 16 Rthlr. bez., Br. u. G.
Stettin, 7. Aug. 2 ½ Uhr. Weizen stiller und ohne Handel. 1 Roggen stiller; loco pr. Aug. 31 ½ Br., pr. Herbst 32 Br., pr. Frühjahr 35 ½ Br., 35 Gld.
Rüböl loco pr. Herbst 11 ½˖ Br.
Spiritus 26, pr. Frühjahr 23 ¾
Telegraphische Fe. 1 8n rankfurt a. M., 7. Aug. 2 ½ Uhr. Nordbahn 42 ½.
Ner72 62⁄. B. A. 1210. Loose 1565, 101. Span. 32 ½8. Bad. 32 ⅛. Kurh. 32. Wien 101 ⅞. 8
Hamburg, 7. Aug. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗Berlin 87 ¼. Köln⸗ Minden 95 ¼. Magdeburg⸗Wittenberg 58. Nordbahn 39 ⅞. 1.“.“
Roggen fest. -
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. “ “ Beilage
1166“] 8 Württemberg.
1359
De u chland. Siuttgart. Der Prozeß gegen den Staatsrath von
Wächter⸗Spittler. Ausland.
Frankreich. Paris. Die Verfassungsrevisions⸗Frage. — Die Spal⸗ tung in der Bergpartei. — Wiederausscheiden von Repräsentanten aus kalifornischen Gesellschaften. — Vermischtes. — Ministerrath. — Noten⸗ wechsel wegen der schleswigschen Angelegenheit. — Differenz mit der Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten. — Die Unterhandlungen zwischen Ad⸗ miral Lepredour und Diktator Rosas. — Ablehnung weiteren freiwilligen Eintritts in den Militairdienst. — Ernennung von Rektoren. — Thea⸗ ter⸗Censur⸗Behörde. — Guizot nach Wiesbaden. Die Ruhestörungen
iin Marseille. — Vermischtes.
V2r. Eö Nord⸗Amerika. New⸗York. Die Cholera. — Feuersbrunst in Philadelphia. — Aufschwung der Woll⸗ Production. — Der verstorbene Präsident Taylor und sein Nachfolger
illmore.
Uichtamtlicher Theil Deutschland.
Württemberg. Stuttgart, 3. Aug. Sitzung des Staatsgerichtshofes.
8
(S chw äb.
(Schluß.) Nachdem Staatsrath von Wächter⸗Spittler seine Vertheidigung beendigt hatte, replizirte der Ankläger Schoder Folgendes:
„Meine Herren Richter! Sie haben die Vertheidigung des Be⸗ klagten gehört. Ich glaube nicht, daß dieselbe irgend geeignet war, die Anklage zu entkräften oder die Handlungen, wegen denen der Beklagte angeklagt ist, auch nur in ein milderes Licht zu setzen. Es ist allerdings bedeutungsvoll, daß seit dem mehr als dreißig⸗ jährigen Bestande der Verfassung heute zum erstenmale der Staats⸗ gerichtshof versammelt ist, um einen Minister wegen Verletzung der Verfassung zu richten. Allein man hat wohl auch schon vor dem März 1848 über Verletzung einzelner Bestimmungen der Verfassung in Würt⸗ temberg geklagt. Heute aber handelt es sich um Handlungen eines Mini⸗ sters, die geeignet sind, den ganzen Rechtszustand des Landes, wie er seit dem März 1848 sich gestaltet hat, zu untergraben, und in dieser Richtung sage ich allerdings, daß noch nie in Württemberg von einem Ministerium Handlungen begangen waren, die so gefährlich waren für seine Rechte, als die in Frage stehenden. Ich werde nun darzulegen mich bestreben: 1) daß der Beklagte durch die Zu⸗ stimmung zu dem sogenannten Interim und zu der münchener Con⸗ vention die Verfassung verletzt hat, und 2) daß diese Verfassungs⸗ Verletzung dem Beklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei. In ersterer Beziehung kommt zunächst der §. 85 der Verfassung in Betracht, welcher sagt: Es kann ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, die dem Rechte der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen werden. Diese Bestimmung ist in unserer Verfassungs⸗Urkunde allerdings durch den §. 3 be⸗ schränkt, welcher dem Könige gestattet, innerhalb der Bundes⸗ verfassung zu Regelung der verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder der allgemeinen Verhältnisse deutscher Staats⸗ bürger ohne Dazwischenkunft der Stände bei dem Bundes⸗ tag mitzuwirken und organische Beschlüsse, die von dem Bun⸗ destag einstimmig gefaßt werden, als für Württemberg ver⸗ bindlich zu verkündigen. Dieser §. 3 unserer Verfassungs⸗Urkunde hat aber zur wesentlichen Grundlage die Verfassung des deutschen Bundes, wie er im Jahre 1815 geschaffen wurde. Hat diese auf⸗ gehört, dann besteht der §. 3 nicht mehr in der Verfassung. Die Frage, um die es sich handelt, ist daher die: Besteht noch die Bun⸗ des⸗Verfassung, auf welcher der §. 3 der württembergischen Ver⸗ fassung beruht? Dies wird nun gerade von unserer Regierung auf einmal in Abrede gestellt. Sie hat in einem Reskript des Gesammt⸗Ministeriums aus Anlaß der S. Schottschen Interpella⸗
tion ausgesprochen, daß allerdings der deutsche Bund bestehe, daß
allerdings durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1840, durch die Akte der National⸗Versammlung vom 28. Juni, der Bundes⸗Versammlung vom 12. Juli 1848 die Organe und die Gestalt des Bundes wesentlich verändert und die darauf sich bezie⸗ henden Bestimmungen des Grundgesetzes des Bundes außer Wirksam⸗ keit gesetzt, besonders das frühere Central⸗Organ, nämlich die Bundes⸗ Ver srmmmnlang als die Versammlung der Bevollmächtigten der deutschen Fürsten und freien Städte aufgehoben worden sei. In diesem Restript liegt schon das Bekenntniß, daß aus dem §. 3 der Ver⸗ fassung die württembergische Regierung nicht mehr ein Recht für sich ableiten könne, einseitig in die deutschen Geschicke einzugreifen. Es handelt sich also nicht um die Frage, ob der deutsche Bund noch besteht, obgleich auch diese Frage unbedenklich zu verneinen ist, son⸗ dern darum: besteht die Bundes⸗Verfassung noch, wie sie der §. 3 voraussetzt, und hier bedarf es in der That nur eines kurzen, historischen Ueberblicks. Der deutsche Bund kündigt sich in der Bundesakte und in der Schlußakte an als ein völkerrechtlicher Ver⸗ ein der souverainen deutschen Fürsten und freien Städte, geschaffen zum Zweck der Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der im Bund begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands. Seine langjährige Wirksamkeit hat aber bewiesen, daß durch dessen Verfassung dem deutschen Volke weder etwas geholfen war für seine Einheit, noch für seine Freiheit. Darum entstand im März 1848 eine Bewegung in dem deutschen Volk, welche den Regierungen die Ueberzeugung verschaffte, daß es nicht mehr ge⸗ rathen sei, an jenem deutschen Bunde und seiner Verfassung fest⸗ uhalten, und daß man zu schwach sei, dem Willen des deutschen olkes entgegenzutreten. Deshalb hat man das Bekenntniß abge⸗ legt, daß der deutsche Bund, als ein Verein der Fürsten, ferner nicht mehr bestehen könne, sondern verwandelt werden müsse in einen Verein der deutschen Staaten, in ein engeres staats⸗ rechtliches Verhältniß, wodurch eine Einheit ermöglicht sei, und es wurde hierbei besonders der Grundgedanke ausge⸗ sprochen, daß nicht mehr die Fürsten allein, welche sich un⸗ fähig zeigten, das Wohl des deutschen Volkes zu berathen, ferner über die Geschicke desselben sollen entscheiden dürfen, sondern auch die Vertreter des deutschen Volkes beizuziehen seien. Dasjenige, was damals in Aller Herzen lebte, und was auch die Fürsten in der Bundes⸗Versammlung ausdrücklich erklärt hatten, traf darin zusammen, es soll, da nach der Erfahrung eines ganzen Menschen⸗ alters der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben immer nur Zerrüttung und Herabwürdigung der deutschen Nation verur⸗ sacht hat, nunmehr an die Stelle des deutschen Bundes eine auf National⸗Einheit gebaute Verfassung treten. Art. 1 des von den von der Bundes⸗Versammlung berufenen Vertrauensmännern aus⸗ G“ Entwurfs eines neuen Reichs⸗Wahlgesetzes lautete: ie zu dem bisherigen deutschen Bunde gehörigen Lande bilden
etwas Definitives an dessen Stelle getreten war.
Ansicht beipflichte, habe ich noch nie geh
chen Staats-Anzeiger.
fortan ein Reich und einen Staat. Zm. Versammlung nicht ausgesprochen, allein jenes neue staatsrechtliche Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen deutschen Bundes oder, wenn man will, an die Stelle der bisherigen deutschen Bun⸗ des⸗Verfassung treten solle, wurde geschaffen durch das Gesetz vom 28. Juni. Wir halten zwar nach wie vor an der Reichs⸗Verfas⸗ sung fest, Entwurf
in dem Sinne, wie es in dem einer
Verfassung ausgesprochen ist, allein für die vorliegende Frage
bedürfen wir der Reichs⸗Verfassung nicht, und um Ihnen dies zu zeigen, werde ich fortan meinen Beweis ohne die Reichs⸗Verfassung führen. Das staatsrechtliche Verhältniß, worauf wir fußen, ist ge⸗ schaffen worden durch das Gesetz vom 28. Juni 1848, aus dem ich nur einige Bestimmungen vortragen will. Bis zur desinitiven Gründung einer Regierungsgewalt für Deutschland soll eine pro⸗ visorische Centralgewalt für die gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. Dieselbe hat die vollziehende Ge⸗ walt zu üben. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf. Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet ist, hört die Thä⸗ tigkeit der provisorischen Centralgewalt auf. Einer Zustimmung der Regierungen zu diesem Akte bedurfte es zwar nicht, allein um auch hier auf einen neutralen Boden zu treten, nehme ich an, was nachher von Seiten der Regierungen geschehen ist. Auch für diejenigen, die den Vereinbarungs⸗Standpunkt festhalten, ist die Erklärung entscheidend, welche die Regierungen auf den Beschluß der National⸗Versammlung gegeben haben. Schon am 29. Juni, also einen Tag nach der Erlassung des Gesetzes, sprach sich das Präsidium der Bundesversammlung aus, damit der gewählte Reichsverweser die Gewißheit allseitiger Zustim⸗ mung, aufrichtigen Anschließens der Gesammtheit der Fürsten, wie des Volkes habe. Stellen Sie sich auch auf den Vereinbarungs⸗ standpunkt, so ist durch das Gesetz vom 28. Juni und die Erklärung der Bundesversammlung vom 29. Juni, so wie die sogenannte Amtsübergabe der Bundesversammlung an einen Reichsverweser in vollständigem verfassungsmäßigem Wege eine neue Verfassung für Deutschland zu Stande gekommen, die zwar nur provisorisch gelten sollte, jedoch bis zu dem Augenblick, wo das Verfassungswerk von Deutschland in Ausführung gebracht worden ist, und wobei es des⸗ halb keinen Weg zu vergangenen Verhältnissen oder zu der alten deutschen Verfassung mehr zurückgehen konnte. Denn daß ein ganz neues staatsrechtliches Verhältniß geschaffen werden sollte, geht schon aus den Bestimmungen des Gesetzes hervor; allein es ist auch von der Bundesversammlung und dem Reichsverweser an⸗ erkannt. Was soll die Berufung auf die Unaufloöslichkeit des deutschen Bundes, die in der Bundesakte und der wie⸗ ner Schlußakte ausgesprochen ist, heißen? Ich glaube nicht, daß die deutschen Regierungen sich ein solch Zeugniß der Abhängigkeit von den auswärtigen Regierungen geben werden, um behaupten zu wollen, daß mit dieser Bestimmung den auswärtigen Mächten ein Recht darauf habe gegeben werden wollen, daß die vereinigten deut⸗ schen Staaten in alle Ewigkeit diejenige Verfassung beibehalten sollen, die ihnen durch jenes Gesetz gegeben worden ist. Nein, der Sinn ist offenbar kein anderer, als der, daß die Bundesverfassung Nichts feststellen solle, blos auf eine bestimmte Zeit, und daß es keinem Mitglied des Bundes gestattet sei, einseitig aus diesem Ver⸗ ein auszutreten. Wie aber, wenn sämmtliche deutschen Regierungen, wenn sämmtliche Angehörigen des deutschen Volkes sich in verfas⸗
ungsmäßigem Wege darüber vereinigen wollen, daß nun an die Stelle
des bisherigen völkerrechtlichen Vereins ein neues staatsrechtliches Ver⸗ hältniß trete? Sollte dies durch jene Bestimmung untersagt sein? Nimmermehr. Eine solche Behauptung wäre das Geständniß der ewigen Schmach Deutschlands. Ich will nicht sagen, der Bund habe aufgehört, sondern nur sagen, er sei verwandelt worden in ein neues engeres staatsrechtliches Verhältniß, das an die Stelle des bisherigen völkerrechtlichen Vereins getreten ist und aus dem bisherigen Verein der souverainen deutschen Fürsten eine Vereinigung der Staaten schuf, besonders das bisherige Recht der Fürsten, einseitig über die deutschen Geschicke zu bestimmen, aufhob und dieses Recht entweder allein oder theilweise in die Hände des Volkes legte. Dieses neue staatsrechtliche Verhältniß ist nun zwar in späterer Zeit in eine sonderbare Lage gekommen, indem der dar⸗ auf gebaute Verein sein provisorisches Organ verloren hat, ehe noch Der Reichsver⸗ weser hat seine Würde niedergelegt und die National⸗Versammlung befindet sich in faktischer Auflösung. Folgt aber daraus, daß nun die alte Bundes⸗Verfassung wieder eingetreten sei? Folgt daraus, daß jetzt wieder eine Bundes⸗Versammlung bestehe? Was todt ist, kann nicht mehr aufleben. Das Organ des neugeschaffenen staats⸗ rechtlichen Vereins konnte sich auch gar nicht auflösen zu dem Zweck, um das Alte wieder an die Stelle zu setzen. Man hat zwar hierfür in neuester Zeit die Erklärung des Reichs⸗ verwesers angeführt, der bei seinem Abtreten die Gewalt in die Hände der Regierungen zurückgab, allein diese Absicht wäre jeden⸗ falls rechtlich wirkungslos. Wie hätte er auch in dem Fall, wenn man das Gesetz vom 28. Juni als durch Vereinbarung der Fürsten und der Nationalversammlung zu Stande gekommen ansieht, sich das Recht anmaßen können, einseitig dasjenige zu vernichten, was durch zwei berechtigte Faktoren geschaffen wurde? Von selbst aber konnte der alte Bund, die alte Bundesverfassung und die Bundesversamm⸗ lung nicht wieder aufleben, und die Sache verhält sich nun eben so: rechtlich besteht das Reich, wie es durch das Gesetz vom 28. Juni geschaffen worden ist, wenn ich von dem Reichsverweser abse⸗ hen will; allein dieses Reich hat seine Organe verloren. Daraus geht für die Nation, und nicht für die Fürsten einseitig, das Recht und die Verpflichtung hervor, sobald es möglich, dem Bundesstaat seine Organe wiederzugeben. Diese Organe sind die National⸗Ver⸗ sammlung und, wenn ich mich auf den Vereinbarungs⸗Standpunkt hier stellen will, den ich aber natürlich für mich nicht zugebe, mit der Na⸗ tional⸗Versammlung die Fürsten, die Fürsten so wenig ohne die Natio⸗ nal⸗Versammlung, als bei einem Vereinbarungs⸗Standpunkt die Na⸗ tionalversammlung ohne die Fürsten. Glaubt indessen die württem⸗ bergische Regierung, eine Nationalversammlung sei eben jetzt nicht zu berufen, dann giebt es nach der Verfassung nichts Anderes für sie, als den §. 85, denn wenn kein deutscher Verein, wenn keine Bundes⸗ verfassung jetzt besteht, die in rechtlicher Wirksamkeit ist, dann steht der württembergische Staat zu den übrigen Staaten eben in dem Verhältniß, das durch den §. 85 geregelt worden ist. Es ist von dem Beklagten gesagt worden, durch ganz Deutschland gehe die An⸗ sicht, daß der Bund nicht aufgehört habe. Ueberhaupt habe ich in seinem Vortrag häufig bemerkt, daß er Deutschland, das deutsche Volk und die deutschen Staaten, zu sehr mit den deutschen Regie⸗ rungen identifizirt. Daß die deutschen Regierungen allerdings den Bund und die alte Bundesverfassung wieder als fortbestehend erklären, das wissen wir leider alle; davon aber, daß das deutsche Volk dieser ört. Es ist mir kürzlich eine Be⸗
Zwar hat sich die Bundes⸗
merkung in der Allgemeinen Zeitung aufgefallen b
von dem Votum des Gesandten 84 vür emaberthfchen g.e. Reinhardt, das dieser in der neuesten Zeit für die Wiederberufung des Bundestags 1e9 hat. Dort sind treffende Worte über die Behauptung gesprochen worden, daß der deutsche Bund noch fortdaure und die Regierungen das Recht haben, die Bundes⸗Ver⸗ sammlung wieder zu berufen. Die Behauptung, daß die Regierun⸗ gen bei Sanctionirung des Gesetzes vom 28. Panü und bei Ueber⸗ tragung der Ausübung der Befugnisse der Bundes⸗Versammlung an den Reichsverweser die Fortdauer des Bundes und den Wieder⸗ eintritt der Bundes⸗Versammlung sich mental reservirt haben, ist die Selbstanschuldigung einer Handlung, die man im gemeinen Le⸗
tung ist überdies unwahr und entschieden unwahr von allen denje⸗ nigen Staaten, an deren Spitze damals die Märzministerien stan den, und unwahr von der Zustimmung der württembergischen Re gierung, denn so viel Glauben habe ich an unser Märzministerium, daß es eine Mentalreservation nicht gestattet haben würde. Si wäre auch rechtlich wirkungslos, so gut, wie jene redliche Inter⸗ pretation, womit man an die Stelle des Gesetzes vom 1. Juli ein wohl⸗
hat in einem Reskript des Gesammt⸗Ministeriums selbst anerkannt, daß ein Bundestag, eine Versammlung der Bevollmächtigten deut scher Fürsten und freier Städte nicht mehr besteht. Mir genüg dieses einzige Zugeständniß. Wenn eine Bundes⸗Versammlung nich besteht, dann sind organische Beschlüsse der Bundes⸗Versammlung nicht möglich, dann giebt es keinen §. 3 der Verfassung, und dan muß eben in neuer Weise das Verhältniß zu Deutschland geregel werden; allein wir sind auch nicht mehr in den Zeiten von 1815 er König von Württemberg ist nicht mehr der absolute Herrscher der er im Jahre 1815 war, wo er zu der Stiftung des deutschen Bundes sür sich allein mitwirkte. Die Verfassung bindet ihn jetzt, nachdem die Grundlage des §. 3 aufgehört hat, an den §. 85, und
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28. Juni und den früheren Bundesbeschlüssen die neuen Geschick Deutschlands durch eine National⸗Versammlung in Verbin⸗ dung mit den Fürsten regeln, so bleibt nichts Anderes übrig, als anzuerkennen, daß jede Vereinbarung Württem⸗ bergs mit den deutschen Regierungen, wodurch ein Landes gesetz abgeändert oder aufgehoben, oder Verbindlichkeiten ein gegangen werden, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würden, unter den §. 85 fällt. Es ist seit und vor den Märzta⸗ gen längst kein Geheimniß mehr, daß mehrere deutsche Regierungen, wenn sie eben die Rechte, welche die Verfassungen den Staatsbür⸗ gern geben, nicht goüutirten, sich an die höhere Behörde wendeten und dann in den Landes⸗Versammlungen nichts Besseres zu thu wußten, als zu erklären, daß man sich leider mit Rücksicht auf de deutschen Bund nicht mehr an diese und jene Bestimmung der Ver⸗ fassung halten könne. Soll dieses Spiel nicht wiederkehren, so thut
ten, auch an jene höhere Stelle Männer kommen, die nicht blos einseitig zu Werk gehen. Es fragt sich nun aber, wenn der §. 85 hier Platz greift, was man unter Landesgesetz versteht, dessen Abände⸗ rung ohne Zustimmung der Landes⸗Versammlung nicht geschehen kann? Man hat auf eine sehr künstliche Weise interpretirt, daß hier Landesgesetz im Gegensatz zu Reichsgesetzen stehen, es aber lauter Reichsgesetze seien die nach der Anklage von dem Beklagten verletzt worden sein sollen Ich glaube kaum, daß ich auf diese Einwendung näher einzugehen nothwendig habe. Es wurde gesagt, es müsse eine Gefahr vorhan⸗ den gewesen, es müssen Rechte gefährdet, es müsse ein materielle Schaden entstanden sein, damit der §. 85 in Anwendung komme Ich sage nein, es genügt daran, daß eine Verpflichtung eingegan gen ist, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun kann Damit ist das Vergehen konsumirt; und nun werde ich sowohl be dem Interim, als bei der münchener Uebereinkfunft nachweisen daß in Wahrheit das Vergehen des §. 85 hierdurch worden ist. Durch das Interim werden die Befugnisse des engeren Rathes der früheren Bundes⸗Versammlung auf Oesterreich und Preußen übertragen. Hierdurch wird in die Landes⸗Gesetzgebung eingegriffen, indem die Beschlüsse der Bundes ⸗Versammlung vom 30. März und 7. April 1848, die durch die Verkündigung im Wege des §. 3 der württembergischen Verfassung zu Landesgesetzen wur⸗ den, dadurch verletzt werden. Es wird zwar — und es ist nur dies zwar etwas unklar in der Beweisführung des Beklagten — gesagt, jene Beschlüsse seien nur für einen einzelnen Fall gefaßt worden. Sie wurden allerdings dafür gefaßt, daß durch eine National⸗Versamm⸗ lung eine deutsche Verfassung festgestellt werden solle, allein dieser Fall dauert eben in so lange fort, bis eine neue Verfassung geschaf⸗ fen ist. So lange dies nicht der Fall ist, dauert die Verpflichtung fort, die für die Regierungen aus jenen Beschlüssen hervorgegangen ist, und so lange dauert auch das Recht der Staatsbürger auf jene Beschlüsse fort. Es ist ferner verletzt das Reichsgesetz vom 28. Juni 1848, das in Württemberg durch die Landesregierung verkündigt ist. Daß es diesem Reichsgesetz nicht entspricht, wenn nun die Be⸗ fugnisse des innern Raths einseitig auf Oesterreich und Preußen übertragen wurden, wird keines weiteren Beweises bedürfen, und wenn ich also auch von der Reichsverfassung absehen soll, so ist die Zustimmung zu diesem Interim wieder eine Verletzung eines zwar nicht in vollständigem gesetzlichen Wege vereinbarten Gesetzes, aber eines von dem Könige unter Zustimmung seiner Minister und des Geheimenrathes ertheilten, und von den damaligen Ständen angenommenen feierlichen Versprechens, daß die möglicherweise eintretende provisorische Erledigung der Frage ledig⸗ lich in die Hände der National⸗Versammlung gegeben sei. Jeden⸗ falls sind bestimmte Landesgesetze verletzt, aber auch die Rechte der Staatsbürger theils gefährdet, theils verletzt worden. Der Würt⸗ temberger hat nach seiner Verfassung das Recht, nach seiner Ver⸗ fassung und seinen Gesetzen von einer, seiner Landes⸗Versammlung verantwortlichen Regierung regiert zu werden. Dieses Recht ist ihm geradezu genommen worden durch die Uebertragung der Be⸗ fugnisse des engeren Rathes an Oesterreich und Preußen. Was sind die Befugnisse dieses engeren Rathes?
der sonst in verfassungsmäßiger Weise
Staatslebens eingreifen. Durch die Ueberlassun .
verainetäts⸗Rechten an Oeherchaa und 8 e- bergische Volk in seinem Rechtszustande verletzt worden d Verletzung ist schon eine bedeutende in staatsrechtlichem Sinne. Es ist aber in der Anklageakte auch nachgewiesen worden, daß wirklich eine positive Verletzung dadurch entstanden ist, m Schmach erdulden mußte, daß ein von seinen Vertretern in Ver⸗ bindung mit seiner Regierung geschaffenes Gesetz nicht vollzogen
werden dürfte, was mit dem entschiedensten Nachtheile für di
2 te, mit ür di württembergischen Verhältnisse verbunden ist. Noch in viel 8 8 “ .“ 8
ben mit dem schwärzesten Namen zu belegen pflegt. Jene Behaup⸗
„
gefälligeres Wahlgesetz stellen will. Die wüͤrttembergische Regierung
deshalb sage ich: will die Regierung nicht nach dem Gesetz vonmn
es Noth, daß, wenn die deutschen Geschicke neu geregelt werden soll⸗
1 Der engere Rat 1 zu regieren auf der Grundlage des Grundgesetzes nes des
1 verfassungsmö zustandekommenden Gesetze. Er kann also in die wichtigsten Beziehungen des vüreeezecgischer
und diese
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daß Württemberg die