1850 / 220 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

in allen Fällen wirklich durch die Centralbehörde sollen eingesandt werden, wennschon sie der Meinung sind, daß dieses im Allgemei⸗ nen die befriedigendste Einrichtung sein würde; es ist aber unum⸗ gänglich, daß die Genehmigung solcher Behörde in allen Fällen ausdrücklich ertheilt werde, und daß sie die Verantwortlichkeit dafür tragen, daß solche Artikel sich zur Ausstellung eignen, so wie dafür, daß sie ihre Zustimmung nicht zur Ausstellung einer größeren Menge ertheile, als in dem den Erzeugnissen des fraglichen Landes zugewiesenen Raume untergebracht werden kann.

Falls die Central⸗Behörde eines Landes der Meinung sein sollte, daß der den Erzeugnissen dieses Landes zuerkannte Raum 5 sei, als erforderlich ist, so bitten die Kommissarien, daß diese Meinung ihnen mitgetheilt werden möge, da es augenscheinlich nicht gut aussehen würde, wenn sich ein großer leerer Raum in der ei⸗ nem Lande zugewiesenen Abtheilung befinden sollte.

Die Kommissarien behalten sich das unbeschränkte Recht vor, die Aufstellung aller eingesandten Güter in einer solchen Weise an⸗ Ee als sie geeignet halten. Sie werden sich, insoweit die

rt der ausgestellten Gegenstände dieses zuläßt, bemühen, daß die Anordnung eines jeden Abschnitts einige Beziehung zu der Natio⸗ nalität der in demselben ausgestellten Erzeugnisse habe, und werden sie die Erzeugnisse eines Landes mit denjenigen eines anderen nicht vermischen, in Fällen, wo die Zwecke der Ausstellung erreicht wer⸗ den können, ohne daß sie solches thun. Welcher Art indessen ihre Anordnungen auch sein mögen, so übernehmen sie es doch, für alle diejenigen von einem jeden Lande eingesandten Gegenstände Raum zu schaffen, welche, wenn sie zusammengestellt sind, in dem diesem Lande angewiesenen Gesammtraume ausgestellt werden könnten, wo⸗ bei nun die Bedingung stattfindet, daß sie in genügender Zeit da⸗ von benachrichtigt werden, welcher Umfang dieses Raumes für Roh⸗ Erzeugnisse, welcher für Maschinerieen, welcher für Manufaktur⸗ Artikel und welcher endlich für Gegenstände der schönen Künste ge⸗ braucht wird. Diese Benachrichtigung muß am oder vor dem 1. September eingesandt werden. II. Anordnungen

der Zollbehörde, um ausländische und Kolonial⸗Erzeugnisse zu den

Zwecken der Ausstellung von 1851 zollfrei zuzulassen.

Alle zu der Ausstellung bestimmten Gegenstände werden in die⸗ sem Lande bei ihrer ersten Ankunft zollfrei zugelassen werden; die Güter werden keiner Untersuchung an der Wasserseite unterworfen sein, sondern nach dem Orte der Ausstellung auf Kosten des Ein⸗ senders unter Aufsicht der geeigneten Zollbeamten gebracht werden, um dort durch den Einsender oder seinen Agenten geöffnet und in Gegenwart des zuständigen Zollbeamten untersucht zu werden, zu dem Zwecke, um den Zollbetrag festzustellen, welcher davon im Falle des Verkaufs in diesem Lande zu erheben sein würde. Auch sollen dort den Gütern solche Zeichen hinzugefügt werden, als nöthig er⸗ achtet werden, um die Identität der Güter festzustellen.

Die zur Ausstellung gebrachten Güter werden nach den Vor⸗ schriften über die öffentlichen Lagerhäuser als in den zur Ausstel⸗ lung eingerichteten Räumen gelagert angesehen werden; und muß in einem jeden Falle Sicherheit für die schuldige Wiederausfuhr der Güter oder die Zahlung des Zolles am Schlusse der Ausstellung gestellt werden; keine zollpflichtige Güter dürfen irgendwie vor Schluß der Ausstellung aus den Räumen entfernt werden, und dann nur gegen Bezahlung des Zolles oder zur Wiederausfuhr.

Alle aus dem Auslande zur Ausstellung bestimmten Güter müs⸗ sen über einen der folgenden Häfen eingeführt werden: .

London, Liverpool, Bristol, Hüll, Newceastle, Dover, Folkestone,

Southampton. v 1AX“

Die Packungen, wenn sie nicht in Begleitung der Eigener an⸗ kommen, müssen an Agenten adressirt sein.

Die Agenten in den Außenhäfen werden das Nöthige wahr⸗ nehmen, um die Packungen unter den Anordnungen der Zoll⸗Kom missarien ungeöffnet nach London zu befördern (im Fall sie nicht direkt im Hafen von London eingehen) und sie ungeöffnet in dem Gebäude abzuliefern, in welchem sie zur Ausstellung kommen.

Im Fall der Einfuhr von Packungen in den Hafen von Lon⸗ don werden die Agenten, an welche sie adressirt sind, sich ihrer bei ihrer Ankunft annehmen und sie ungeöffnet nach dem Ausstellungs⸗ Gebäude befördern.

Zur Sicherstellung, daß alle Packungen an dem Ausstellungs⸗ Orte ungeöffnet und ununtersucht ankommen, werden sie im Lan⸗ dungshafen mit dem Amts⸗Siegel des Zoll⸗Amts versiegelt werden, welches zu gleicher Zeit dem Betheiligten und der Staats⸗Einnahme Sicherheit darbieten wird.

„Alle für die Ausstellung bestimmten Güter werden

fürs erste zollfrei zugelassen werden, und falls nicht in England über sie verfügt wird, werden sie zur Wiederausfuhr zoll⸗ rei zurückgeliefert werden. Wenn über sie in England verfügt wird, so muß der von ihnen zu erhebende Zoll vor ihrer Entfer nung von dem Ausstellungsorte bezahlt werden; doch können sie nicht vor dem völligen Schlusse der Ausstellung entfernt werden. 3 Nachdem die Packungen in dem zur Ausstellung bestimmten Gebäude gehörig niedergelegt sein werden, werden sie in Gegen⸗ wart des Eigenthümers oder seines Agenten geöffnet und unter⸗ sucht werden, und werden sie sich dann in Verwahrung der Kom⸗ mission befinden, ohne deren Ermächtigung sie von der Ausstellung nicht entfernt werden dürfen.

ib 6 nach England eingesandten Güter verbleiben in Verwah⸗

vee ehürde, bis sie von einem Agenten des Absenders

mente un eg welcher vermittelst Vorzeigung des Connoisse⸗

Lande eriheilt h Aussteller von den Central⸗Behörden in jedem

bestimmt sind die Vscheinigung, daß solche Güter zur Ausstellung

darzulegen haben wirfeg iß⸗ solche nach dem Gebäude zu befördern,

Atnicküter, Henöserch einen Zollhaus⸗Agenten den Beamten der

Agent Bürgschaft 68 ewacntwortet werden, und für welche der

urch ren Ngenkin Aleistet hat, dürfen von der Ansstellulng nur

worden. entfernt werden, vermittelst dessen sie ausgestellt von Agente 1 III. Verzeichni Ausländernn nelche als Feeigneie Hunsönen zur Benutzung den mdenzeheh Zollhäuser Velrchüab Güter für die Ausstellung von geren Kost hubringen, und welche solches zu

1 ensätzen 5 lichen zu thun sich en,, als den für kaufmä e Geschäfte ji nashh, Aegenteschgrreitvertlör haben. EE zusenden. eit, das Verzeichniß seiner Kostensätze ein. Herr Chinnery, 67 ½ Lower Lond Herren Lightty und Simon hand Street.

Herr Me Cracken, 7 Old Jewry. church Street.

1“

1374

Herr D. Maclean, Lobby, Custom House. Herr C. T. Major, 21 Billiter Street. Herren Phillips und Rowell, 11 Waterlane, Thames Street. Herren Stalschmidt und Comp, 14 Marklane. eX1X“ Herren Fords und Canning. 8 rt. Herren Nood, Todman und Comp. Liverpool. Herr Sherlock. Newcwastle. Quay Sire. Dover.

Herr John Ormston, 58

Herr John Hayward jun. Herr John Friend.

F. M. Faulkner. Theodor Walsh.

Folkestone. Herr Herr Southampton. G. A. P. Brady. IV. Preise und Preisrichter.

Ihrer Majestät Kommissarien haben den Gegenstand der den Ausstellern zuzuerkennenden Preise in Erwägung gezogen und be⸗ schlossen, sogleich das Nöthige wahrzunehmen, um (drei) Medaillen verschiedener Größen und unterschiedener Darstellungen geprägt zu erhalten, indem sie der Meinung sind, daß dies im Allgemeinen die wünschenswertheste Weise zur Vertheilung von Belohnungen ist. Sie haben entschieden, Bronze als das Material zu wählen, in welchem die Medaillen auszuführen sind, indem sie dafür halten, daß dieses Metall besser als irgend ein anderes dazu geeignet ist, um vorzügliche Kunst und Geschicklichkeit im Medailliren darzulegen, und daß es zu gleicher Zeit dasjenige ist, welches die meiste Wahr⸗ scheinlichkeit darbietet, ein dauerndes Andenken an die Ausstellung zu schaffen. 1 4 18

In Betreff der Weise, in welcher die Preise zuzuerkennen sein werden, halten die Kommissarien es für ungeeignet, genaue Vor schriften zur Beschränkung der Beschluͤsse der Preisrichter, welchen die Aufgabe schließlich zufallen wird, auszusprechen. Für jetzt wird es genügend sein, die allgemeinen Grundsätze anzudeuten, nach wel⸗ chen es wahrscheinlich rathsam sein wird, bei der Zuerkennung von Preisen für die erfolgreiche Mitbewerbung in den verschiedenen Ab⸗ theilungen der Ausstellung sich zu richten. 1 8

In der Abtheilung der rohen Materialien und Erzeug⸗

Herr

nisse zum Beispiel werden Preise unter Berücksichtigung des Wer⸗ thes und der Wichtigkeit des Artikels und der größeren Vortrefflich⸗ keit der ausgestellten besonderen Stücke zuerkannt werden; bei zu⸗ bereiteten Rohstoffen, welche unter diese Abtheilung der Aus⸗ stellung kommen, werden die Preisrichter die Neuheit und die Wichtigkeit des bereiteten Erzeugnisses und die größere Kunst und Geschicklichkeit, welche bei der Bereitungsweise dargelegt sind, in Anschlag bringen.

In der Abtheilung der Maschinen werden die Preise mit Bezug auf die Neuheit der Erfindung, Vorzüglichkeit der Ausfüh⸗ rung, vergrößerte Wirksamkeit oder größere Wohlfeilheit bei der Benutzung des ausgestellten Gegenstandes zuerkannt werden. Die Wichtigkeit der Zwecke des Gegenstandes in gesellschaftlicher oder anderer Beziehung werden ebenfalls berücksichtigt werden, wie auch die Größe der Schwierigkeiten, welche zu überwinden waren, um die Erfindung zur Vollkommenheit zu bringen.

In der Abtheilung der Gewerbs⸗Erzeugnisse werden diejenigen Gegenstände belohnt werden, welche die in der bereits veröffentlichten Liste der Abschnitte niedergelegten Bedingungen am meisten erfüllen, als: vermehrte Nittlichkrit, Dauer der Farben, verbesserte Formen und Anordnungen bei Artikeln allgemeinen Gebrauchs u. s. w., vorzüglichere Güte oder größere Geschicklichkeit in der Ausführung, neue Verwendung be⸗ kannter Stoffe, Verwendung neuer Stoffe, neue Verbindungen von Materialien, wie bei Metallen und Töpferarbeit, Schönheit des Musters in Form oder Farbe, oder beider mit Rücksicht auf den Nutzen, Billigkeit mit Bezug auf die Vorzüglichkeit des Erzeug⸗ nisses.

In der Abtheilung der Bildhauer⸗Kunst, der Nodelle und der bildenden Kunst, werden die Belohnungen die Schön⸗ heit und Ursprünglichkeit der ausgestellten Stücke, die Vervollkomm⸗ nungen in dem Bereitungsverfahren, die Anwendung der Kunst auf Gewerbe, und bei Modellen das Interesse berücksichtigen, welches dem durch sie dargestellten Gegenstande beiwohnt.

Diese allgemeinen Andeutungen genügen, um zu beweisen, daß es der Wunsch der Kommissarien ist, so weit als möglich alle Ge⸗ genstände in irgend einer Abtheilung der Ausstellung zu belohnen, welche sachverständigen Richtern irgend eine entschiedene Vorzüglich⸗ keit, welcher Art sie auch sein möge, zu besitzen scheinen. Es ist die Absicht der Kommissarien, Vortrefflichkeit, in welcher Form sie sich zeigen möge, zu belohnen und nicht zur Aus⸗ zeichnung einer blos individuellen Mitbewerbung Veranlassung zu geben. Wenn schon die Kommissarien beschlossen haben, drei Medaillen verschiedener Größen und Darstellungen her⸗ zustellen, so beabsichtigen sie doch nicht, die Preisrichter zur Zuer⸗ kennung derselben, als ersten, zweiten und dritten Grad des Prei⸗ ses für dieselbe Gattung von Gegenständen zu veranlassen. Sie wünschen nicht, die Preisrichter durch irgend welche genaue Be⸗ schränkungen zu fesseln, sie halten aber dafür, daß die Preisrichter die drei Arten Medaillen eher als ein Mittel ansehen werden, um die bezüglichen Eigenschaften der zu belohnenden Gegenstände zu wür⸗ rigen und auszuzeichnen, als um Unterscheidungszeichen in einer und vperselben Klasse ausgestellter Gegenstände zu machen. Sie erkennen es vollkommen an, daß Vortrefflichkeit in der Erzeugung nicht allein bei sehr werthvollen Gegenständen, bei denen große Kosten für Arbeit und Geschicklichkeit verwandt sind, zu suchen ist, sondern sie muntern auch zur Ausstellung von wohlfeilen Fabrika⸗ ten auf, falls sie Güte mit Niedrigkeit des Preises oder Neuheit der Erzeugung verbinden. Sie können sich leicht denken, daß die Preisrichter veranlaßt sein werden, dieselbe Art der Medaille dem billigsten, für den brasilianischen oder einen anderen südamerikani schen Markt bestimmten Kattun und dem schönsten Stücke Seiden oder Woll-Mousseline zuzuerkennen, wenn beide eine Vortrefflich⸗ keit eigener Art besitzen.

Die Kommissarien werden bei der Wahl der Preisrichter, welche sie bei ihrem Ausspruche schließlich zu leiten haben werden, die größte Mühe anwenden, die Dienste von Männern anerkannter Fähigkeit zu sichern, um ein über den Verdacht sowohl nationaler als individueller Parteilichkeit erhabenes Urtheil abzugeben (zu welchem Zwecke sie theils aus Engländern, theils aus Ausländern bestehen werden), und von denen man erwarten darf, daß sie Ver⸗

dienst anerkennen und schätzen werden, wo es sich auch finden und wie es sich auch zeigen mag.

Es wird keinem Mitbewerber eines Preises in einer Abtheilung gestattet werden, an einem Preisgerichte Theil zu nehmen, welches die Preise für diejenige Gattung von Artikeln zuzuerkennen hat, in welcher er ein Mitbewerber ist

Die Namen der Personen, welche zu Theilnehmern an den Preisgerichten gewählt sind, werden veröffentlicht werden, sobald die Wahl stattgefunden.

Alle Personen, sie seien die Entwerfer oder Erfinder, die Fa⸗ brikanten oder die Eigenthümer der Gegenstände, sind zur Ausstel⸗ lung berechtigt; sie müssen aber die Eigenschaft angeben, in welcher sie ausstellen. Sie mögen auch die Namen Aller oder Einiger von denjenigen angeben, welche bei der Herstellung mitgewirkt haben. Bei der Zuerkennung der Prämien werden die Preisrichter indessen in jedem einzelnen Falle zu berücksichtigen haben, wie weit die ver⸗ schiedenen Arten des Verdienstes anerkannt werden sollen; sie wer⸗ den darüber zu entscheiden haben, ob die Prämie dem Aussteller, oder Einem oder Mehreren derjenigen zuertheilt werden soll, welche bei der Herstellung wirksam gewesen sind.

Schließlich beabsichtigen die Kommissarien, indem sie ihre auf Vertheilung von Preis⸗Medaillen gerichtete Absicht bekannt machen, nicht, Geldgeschenke gänzlich auszuschließen, sei es als Belohnungen für erfolgreiche Mitbewerbung oder als Zuerkennungen unter be sonderen Umständen, mit und außer der Ehren⸗Auszeichnung der Medaille. Es können Fälle vorkommen, in welchen wegen der Le⸗ bensstellung des vorzüglicheren Mitbewerbers (wie z. B. bei Hand⸗ werkern) die Zuerkennung einer Summe Geldes die passendste Be⸗ lohnung für größere Vortrefflichkeit sein mag; und andere Fälle einer besonderen und ausnahmsweisen Art, in welchen aus Rück⸗ sicht auf die bei der Herstellung oder Uebersendung eines besonde⸗ ren, zu einer Prämie berechtigten Artikels verwandten 1 1 bunden mit der schuldigen Berücksichtigung de⸗, Stellung und der Vermögens⸗Verhältnisse des Ausstellers, der Ehren⸗Auszeichnung ein außerordentliches Geschenk passenderweise hinzugefügt werden mag. Die Kommissarien sind nicht in der Lage, für jetzt wenig⸗ stens, über diese Punkte Bestimmungen festzustellen. Sie halten es wahrscheinlich, daß den später einzusetzenden Preisgerichten ein wei⸗ ter Spielraum in Betreff der Zuerkennung von Geld⸗ Prämien oder der Gaben von Geld außer den Ehren⸗Auszeichnungen zu⸗ gestanden werden wird, wobei solcher Spielraum unter der Aufsicht und Kontrole der Kommission zu benutzen sein wird.

Artikel mit der Bezeichnung: „Nicht zur Mitbewerbung“ kön⸗ nen nicht zugelassen werden.

Palast von Westminster, 29. Juli 1850.

J. Scott. Russel. Stafford. H. Northcote.

EEIIEE11 zu nachträglichen freiwilligen Beiträgen für den Bau des Postamentes in polirtem Granit zum National⸗ Krieger⸗Denkmale im Park des Invaliden⸗Hauses zu Berlin.

Der Unterstützungs⸗-Verein von Berg und Mark, so wie zum Bau des National⸗Krieger⸗Denkmals im Invaliden⸗Park hierselbst, hat, obgleich die Subseription zum D. enkmale als geschlossen zu be⸗ trachten ist, dennoch den von allen Seiten eingegangenen dringlichen Aufforderungen nachgegeben, nicht allein den Sockel des Piedestals, sondern auch den Bau darüber bis zur Säulen⸗Vase, in polirtem Granit ausführen zu lassen, vorausgesetzt, daß die Mehrkosten, im Vergleich zu Sandstein, durch eine gleiche öffentliche allgemeine Theilnahme gedeckt werden dürfte, wie solche sich zur Zeit für die⸗ sen Wunsch ausgesprochen hat. Diese Mehrkosten sind um so we⸗ niger nicht unerheblich, wenn die Absicht des Vereins von Berg und Mark erreicht werden soll, das National⸗Krieger⸗Denkmal am 18. Juni k. J. unabänderlich zu enthüllen, was auch wohl dem Interesse aller Theilnehmer entsprechen dürfte. 3

Hierdurch sehen sich die ergebenst Unterzeichneten veranlaßt, zu vorgenanntem Zwecke von dem Verein von Berg und Mark beauf⸗ tragt, den patriotischen Sinn aller Vaterlandsfreunde mit der er⸗ gebenen Bitte anzuregen: zur Ausführung dieses Granitsteinbaues bis ult. dieses Jahres die geneigten freiwilligen Beiträge unter Adresse „General von Maliczewoky“, so wie an die respektiven hie sigen Zeitungs⸗Redactionen oder direkt an den Verein von Berg und Mark gelangen zu lassen. 1 Wir müssen um so mehr diesen gemessenen Termin stellen, da der ganze Mehrbetrag gegen das ursprüngliche Projekt die Kosten um 6000 Rthlr. übersteigt, und im Laufe dieser Frist sich die Ge⸗ wißheit herausstellen muß, ob der Zweck des gegenwärtigen Auf rufs durch freiwillige patriotische Gaben sich wird erreichen lassen.

Wenn die Feier der Grundsteinlegung allen Vaterlandsfreun⸗ den ein erhebender Beweis gewesen ist, daß der Verein von Berg und Mark nur den hohen Zweck fest im Auge gehalten hat, dem das National⸗Krieger⸗Denkmal fernerhin geweiht sein soll, so zwei⸗ felt derselbe keinen Augenblick an einer regen Theilnahme von allen Seiten, um das großartige Denkmal bei seiner Enthüllung mit der Zuversicht der Nachwelt zu uübergeben, daß dasselbe, auf einem Gra⸗ nit⸗Postament ruhend, den kommenden Jahrhunderten ein mahnen⸗ des Zeichen sein wird, wie ein edles Volk die Opfer zu ehren und der Nachwelt zu überliefern weiß, die aus seiner Mitte der eigenen Erhaltung, so wie seiner äußeren Selbstständigkeit, auf dem Felde der Ehre dargebracht worden sind. 1

Alle Redactionen preußischer Blätter werden freundlichst er⸗ sucht, dem vorstehenden Aufrufe ihre patriolische Theilnahme durch geneigte Aufnahme schenken zu wollen.

Berlin, den 30. Juli 1850.

Alex. von Humboldt,

Mitglied der Akademie der Wissenschaften. 8 Bl esson,

Ingenieur⸗Major a. D.

von Maliczewsky, General⸗Major und Kommandant des Königlichen Invalidenhauses. von Redern, von Bagensky, Wirklicher Geheimer Oberst. Rath. 1 Brunckow, von Forstner, ausführender Architekt Oberst⸗Lieutenant a. D. des Monument⸗Baues AIvS Buchdruckerei-Besitzer.

Kuhr, 1 Königlicher Hof⸗Kunsthändler.

Nietz, Ingenieur⸗Hauptmann und Königl. Bluaurath.

Geppert, Justizrath.

Hoffmann, von Holleben, Major in der Artillerie. Major in der Ad⸗ jutantur. Lange I., Lieutenant im 20sten Landwehr⸗Regiment Wagener, Konsul.

Kunhe, Pastor an St. Schulz, Oberst.

F. Wöhlert, Fabrik⸗Besitzer. Für den Verein von Berg und 2 Harkort 18— Premier⸗Lieutenant.

Fraukreich.

Ancona.

neue Kabinet.

2 Athlr. für ½¼ Jahr. 4 Athlr.⸗ ½ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen RNummern wird der Bogen mi: 2 ½ Sgr. berechnet

.

Amtlicher Theil. 1 Deutschland.

Preußen. Berlin. Verordnungen des General⸗Post⸗Amts 5 Oesterreich. Wien. Genehmigung des Gesetzentwurfs über den ober⸗ 1“ .e. Hofnachrichten. Telegraphen⸗ Vertrag. Gemeinderaths⸗Beschlüsse. Erlaß hinsichtli Leihbi⸗ bliotheken. Vermischtes. b ““

Bayern. München. Die Bavaria.

6-— Verhandlungen. Schreiben des Mi⸗ nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten an di ig · ini Bhalthante cafn g gelegenheiten an die schleswig⸗holsteinische

Schleswig⸗Holstein. Kiel. an den Senat zu Lübeck. Pulver⸗Explosion Getödteten.

Note des auswärtigen Departements Rendsburg. Beerdigung der bei der Gefecht. 8

E11A1““

re Gesetzgebende Versammlung. Vermischtes. Paris. Reiseroute des Präsidenten und Vertretung des Justiz⸗Ministers. Pferde⸗Ankauf in England. Enthüllung Fb Larrey's Standbild. Legitimisten nach Wiesbaden. Guizot. Vintnu der Majorität der National⸗Versammlung zu den einzelnen Antrag in Betreff der Gesetzgebung. Portobefreiungen. Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Peti⸗ I Dampfschiffverbindung mit den australischen Kolonieen. .8 Bill über die Grafschaftsgerichte. Beschwerde Lord Brougham's er a Zeitungsartikel. Annahme der Unterhaus⸗Amendements zur irländischen Wählerbill. Unterhaus. Definitive Bewilligung des für den Herzog von Cambridge beantragten Jahrgehalts. Ver⸗ mischtes. London. Hofnachrichten. Versammlung für ein Mo⸗ nument zu Ehren des verstorbenen Herzogs von Cambridge. Badereise preußischen Gesandten. Vermischtes. I und Polen. St. Petersburg. Hofstaats⸗Ernennungen. Italten. Turin. Freisprechung von Redacteuren. Petition der Tri⸗ nitarier⸗Mönche in Livorno. Der Zwiespalt der sardinischen Regie⸗ rung mit Rom. Parma. Dekret über Organisation des Heeres. ine 9 Quarantaine gegen die Provenienzen aus Malta. Fran⸗ zösische Flotte vor Tunis. Rom. Nuntius für Brüssel. Die Gräfin Montemolin. 1 1 Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗York. Das Furchtbarer Orkan. Schlechte Aussichten auf die Baumwollen⸗Aerndte. Abermalige Feuersbrunst in Kalifornien.

v“ 11 11““ . Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Petitions⸗Bericht.

Auf den Bericht vom 8. Juli d. J. will Ich der Gemeinde Helden im Kreise Olpe das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf der Straße von Helden nach Oberveischede, für drei Viertel Meilen nach dem jedesmaligen Tarife für die Staatsstraßen ver⸗ leihen; auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei⸗Ver⸗ gehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden. Der gegen⸗ wärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 15. Juli 1850.

8 (gez.) Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) von der Heydt. von Rabe An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Konsul Johann Franz Barrié in Corunna und dem Premier⸗Lieutenant a. D. Henke zu Striegau, zuletzt in der 6ten Infanterie⸗-Regiments⸗Garnison⸗Compagnie, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; so wie dem Seconde⸗Lieutenant von Klitzing II. des 24sten Infanterie⸗Regiments und dem Grenadier Johann Boer des 2ten Bataillons (Breslau) 3ten Garde⸗Land⸗ wehr⸗Regiments, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. 1“

Die Kandidaten der Baukunst, welche in der Prüfungs⸗Periode nach Michaelis d. J. die Bauführer⸗Prüfung abzulegen beabsich⸗ tigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 15ten k. M. sich schrift⸗ lich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorgeschrie⸗ benen Nachweise und Zeichnungen einzureichen, worauf ihnen wegen ihrer Zulassung das Weitere eröffnet werden wird. Meldungen nach dem 15ten k. M. können nicht berücksichtigt werden.

Berlin, den 10. August 1850. u—

Königliche technische Bau⸗Deputation.

Nichtamtlich er

Deutschland.

Preußen. Berlin, 11. Aug. Se. Majestät der Kaiser von Rußland haben dem Hauptmann von Fabeck des 1sten Garde⸗ Regiments zu Fuß den St. Annen⸗Orden dritter Klasse zu ver⸗ leihen geruht. .

aa

Berlin, Montag den 12. Angust

V

Berlin, 11. Aug. Das Amtsblatt des Königlichen Post⸗ Departements enthält die Verordnung, betreffend die Portofreihrit auf Korrespondenz⸗ und andere Sendungen in Rentenbank⸗Ange⸗ legenheiten; desgl. betreffend die nähere Bezeichnung und Behand⸗

(ung der „Vereins⸗Korrespondenz“; desgl. betreffend die Erledigung

der Differenz⸗Nachweisungen in Beziehung auf die Revision der Abrechnungen über die im verflossenen Jahre auf Briefe geleisteten Post⸗Vorschüsse; desgl. betreffend die nähere Bestimmung über das Verfahren in Absicht auf die Anfertigung, Ab⸗ und Rücksen⸗

dung der Attest⸗Karten bei Brief⸗Kartenschlüssen mit Königl. säch⸗

sischen und Kaiserl. Königl. österreichischen Post⸗Anstalten; desgl.

betreffend die Taxirung der Korrespondenz nach und aus den Kai⸗

serl. Königl. österreichischen Post⸗Anstalten in der Walachei, Tür⸗ kei ꝛc.; desgl. betreffend die Erhebung des Porto für Fahrpost⸗ Sendungen zwischen Preußen un Bayver

Oesterreich. Wien, 9. Aug. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Entschließung vom 7ten I. M. auf den Antrag des Justizministers und auf Gutachten des Ministerraths dem vorgeleg⸗ ten Gesetz⸗Entwurf über die Organisation des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes in Wien die Kaiserliche Genehmigung ertheilt.

Se. Königl. Hoheit Erzherzog Ferdinand d'Este ist in Be⸗ gleitung des Haushofmeisters Grafen von Ferry vorgestern von Brünn hier angekommen. Ihre Königl. Hoheit die Frau Erzher⸗ zogin⸗Wittwe Elisabeth d'Este unternahm vorgestern eine Andachts⸗ reise nach dem Wallfahrtsorte Mariazell und ist gestern wieder zu⸗ rückgekehrt. Die Gemahlin des Herzogs von Bordeaux und die Herzogin von Angouleme wurden zur Hoftafel gezogen; Letztere ist bereits nach Frohsdorf zurückgereist; Erstere befindet sich noch hier und weilt im Palais d'Este, wohin sich auch die Erzherzogin Elisabeth d'Este und der gestern angekommene Erzherzog Ferdinand d'Este begeben haben.

Der Lloyd meldet: „Zwischen Oesterreich, Bayern, Sachsen und Preußen ist ein Telegraphen⸗Vertrag zu Stande gekommen und vor einigen Tagen unterzeichnet worden, welcher den interna⸗ tionalen Telegraphen⸗Verkehr zum Gegenstande hat und sich über ein Telegraphennetz von mehr als 1000 deutschen Meilen erstreckt.“

Der Gemeinde⸗Rath hat beschlossen, den städtischen Zuschlag zur Einkommen⸗Steuer von denjenigen nicht abzunehmen, welche weder Angehörige der Gemeinde Wiens sind, noch hierorts Reali⸗ täten besitzen, aber dennoch aus einem zufälligen Grunde ihre Ein⸗ kommen⸗Steuer bei der hiesigen Behörde überreichen. Die betref⸗ fende Gemeinderaths⸗Section hat über die vom Magistrate beantragte Wiedereinführung der ehedem bestandenen städti⸗ schen Verzehrungs⸗Steuer ablehnend berichtet vielmehr seien die am 20. März 1848 gewährten Erleichterungen in wesentlich Punkten festzuhalten, namentlich keine Steuer unter 3 8ä9G und nicht von Schlacht⸗ und Stechvieh, Bier, Erdäpfeln und ordi⸗ nairem Gemüse zu erheben. Zur Deckung der hierdurch mit 200,000 Fl. wegfallenden Einnahmen wird unter Anderem ein städtischer Verzehrungssteuer⸗Zuschlag auf sonstige Gegenstände mit 25 pCt. und auf jede Maß Milch mit Kr. vorgeschlagen.

Den im Reichsgesetzblatt enthaltenen Erlaß, die Ertheilung von Leihbibliotheks⸗Befugnissen betreffend, hat das Handels⸗Mi⸗ nisterium dahin erläutert, daß die Bewilligung zur Errichtung neuer Leihbibliotheken seiner eigenen, im Einvernehmen mit dem Ministe⸗ rium des Innern zu fassenden Entscheidung vorzubehalten sei. Zu der individuellen Verleihung der neu zu errichtenden Leihbibliotheks⸗ Befugnisse bleiben aber die Statthaltereien auch fernerhin er⸗ mächtigt.

Eine bedeutende Anzahl junger Leute beabsichtigt, dem Lloyd zufolge, zur Armee nach Schleswig⸗Holstein abzugehen, um am dortigen Kampfe Theil zu nehmen. Es ist jedoch noch nicht be⸗ stimmt, ob die Ausfertigung der Pässe für dieselben erfolgt.

Eines der nächsten Reichsgesetzblätter, bereits im Satze, wird, dem Lloyd zufolge, den Kaiserlichen Erlaß über Kreirung eines Obergerichts⸗ und Cassationshofes für das ganze Reich, mit dem Sitze in Wien, bringen.

Das Reichs⸗Gesetz⸗ und Regierungsblatt enthält den Minister⸗Vortrag und die Kaiserliche Verordnung, wodurch die Ge⸗ richts⸗Organisation für Dalmatien festgesetzt wird. Dalmatien (mit einem Flächenraum von 222 deutschen Quadratmeilen und ei⸗ ner Bevölkerung von beiläufig 418,600 Seelen) zerfällt hier⸗ nach in 32 Bezirks⸗Gerichte (Präturen), denen meist die bishe⸗ rige, durch vieljährige Erfahrung bewährte politische und Ge⸗ richts⸗Eintheilung mit wenigen neu beantragten Abänderungen zu Grunde gelegt ist. Die territorialen Verhältnisse und die Ergebnisse der Geschäfts⸗Ausweise der dalmatinischen Gerichte stellten die Vereinigung mehrerer Gerichts⸗Bezirke unter Ein Kollegialgericht in Dalmatien als nicht in jenem größeren Umfange ausführbar dar, wie es in anderen Provinzen der Fall ist; und es wurden daher 6 Präturen (von Knin, Sebenico, Sign, Ma⸗ carsca, Lesina und Curzola) als Kollegialgerichte in Strafsachen über Vergehen bestellt. Von den übrigen 26 Präturen wurden 14 als Präturen der zweiten und 12 als Praͤturen der dritten Klasse erklärt. Die Zahl der Landesgerichte wurde auf 4 (zu Zara, Spalato, Ra⸗ gusa und Cattaro) feßggestallt Die ersteren zwei sind Landesgerichte erster, die letzteren beiden Landesgerichte zweiter Klasse. Die Errich⸗ tung eigener Handels⸗, Wechsel⸗ und Seegerichte hat sich für die⸗ ses Kronland nicht als nothwendig gezeigt. Die Berggerichtsbarkeit in Streitsachen ist in Dalmatien von der Verwaltung des Berg⸗ und Hüttenwesens bereits vollkommen getrennt. Ueber sämmtliche Gerichte Dalmatiens bildet ein Ober⸗Landesgericht die höhere In⸗ stanz. Der Sitz desselben ist jedoch noch nicht definitiv festgesetzt. Vorläufig kömmt es wahrscheinlich nach Zara, so lange der politi⸗ sche Chef des Kronlandes gleichfalls seinen Sitz dort hat. Sollte aber in Folge später einzuleitender Erhebungen es wünschenswerth erscheinen, die administrative Behörde von Zara an einen geeignete⸗ ren Ort (Spalato, welches beinahe in der Mitte des Landes liegt)

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.

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zu verlegen, so würde auch in dem Sitze des Ober⸗Landesgericht und der General⸗Prokuratur eine Aenderung eintreten.

Nach dem Widensky Dennik steht nun auch die Organi⸗ sation Galiziens nahe bevor. Dieselbe solle nächstens dem Kaiser zur Sanction vorgelegt und Galizien in drei Theile getheilt wer⸗ den, mit den Hauptstädten Stanislawow, Lemberg und Krakau oder Tarnow. Der erste Theil wäre rein russinisch, der zweite ge⸗ mischt, der dritte rein polnisch. Jeder Theil hätte seinen besonde⸗ ren Präsidenten und Kreistag. Die Wirkungssphäre dieser Kres⸗ tage und Präsidenten wäre weit ausgedehnter, als in den anderen Kronländern. Die Kreistage hätten den Landes⸗Ausschuß zu wäh⸗ len, aus dem erst die Abgeordneten zum Reichstage gewählt wür⸗ den. An der Spitze des gesammten Landes soll der Statthalter stehen. Das genannte Blatt spricht den Wunsch aus, daß auch Ungarn in gleicher Weise in drei oder vier Theile (nach den Haupt⸗ Nationalitäten) getheilt würde.

Bayern. München, 7. Aug. (Nürnb. Korresp.) Heute wurde der Kopf der Bavaria, ein Koloß von über 200 Cent⸗ nern, auf einem von 12 Pferden gezogenen, festlich geschmückten Wagen nach der Theresienwiese gebracht. Die hiesige Liedertafel begleitete den Zug. Ein sinnig gezierter Wagen trug die Büste Schwanthaler’s. Trotz der ungünstigen Witterung (es regnete wäh rend der ganzen Handlung) hatte sich das. Publikum auf der Wiese zahlreich eingefunden. An dem Orte der Bestim⸗ mung angelangt, wurde dem Gründer der Bavaria, dem König Ludwig, sodann den Manen Schwanthaler's und Stiegl mair's, endlich dem Direktor der Königlichen Erzgießerei, Herrn Miller, ein dreimaliges Hoch gebracht. Ein interessantes Schau⸗ spiel bot sich dar, als ein Theil des Arbeiter⸗Personals der Erzgie ßerei in das Innere des Kopfes der Bavaria stieg und denselben ausfüllte. Nachdem hierauf der Koloß einige Fuß hoch aufgezogen worden war, wurde still gehalten und eine Leiter angelegt, und nun stiegen dreißig Mann aus der Höhlung des Kopfes hervor. Die Bewunderung der Anwesenden machte sich in einem lauten Bravo Luft.

Sachsen. Dresden, 8. Aug. (Dresd. Journ.) Die heutige Sitzung begann nach 10 Uhr in Anwesenheit sämmtlicher Herren Staatsminister. Die ständische Schrift über die Wahlen für den Landtags⸗Ausschuß zur Verwaltung der Staatsschulden kam zum Vortrag und wurde genehmigt.

Auf der Tagesordnung war zur Berathung angesetzt der Be⸗ richt der ersten Deputation über den Entwurf eines Gesetzes, die Wirksamkeit der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 be⸗ treffend. Die erste Deputation der jenseitigen Kammer, welcher die Begutachtung dieses Gesetz⸗Entwurfs oblag, hat selbige bekanntlich auf zwei andere Fragen mit erstreckt, nämlich a) ob die dermalen Saaenmnegberufenen Stände als das gesetzmäßige Organ der Staats ihr zur EE1 * sogenannte Kompetenzfrage, welche b) ob es, um die Auföebung öö Farnpei, ww ünd jenigen Förmlichkeiten bedürfe, woran nach Se, & ö Urkunde Beschlüsse über Abänderung der letzteren gebunden sind.

Da in der jenseitigen Kammer über die erste dieser Fragen ein Beschluß gefaßt worden ist, so hat auch die Deputation der er⸗ sten Kammer (Referent Herr von Biedermann) deren Beleuch⸗ tung als einen Theil des ihr gewordenen Auftrags betrachtet. In Bezug auf die von der hohen Staatsregierung in den Motiven zu dem Gesetz⸗Entwurfe unter Hinweisung auf die Proclamation vom 3. Juni d. J. erklärte Meinung, daß die provisorischen Gesetze be⸗ reits zur Erledigung gekommen und dadurch die Verfassungs⸗ Urkunde vom 4. September 1831 und das Wahlgesetz vom 24sten dess. Mts. und Jahres wieder in ihrem ganzen Inhalte in Kraft getreten sind, so daß es sich jetzt also nur darum handle, dies im legislativen Wege auszusprechen, stimmt die diesseitige Deputation der Argumentation der Deputation der zweiten Kammer im Haupt⸗ werke bei und glaubt, durch die große Dringlichkeit dieser Angele⸗ genheit, welche jede mögliche Zeitersparniß zur Pflicht mache, ge⸗ rechtfertigt zu sein, wenn sie den bezüglichen Theil des jenseitigen Berichts zu dem ihrigen macht; „denn wenn sie auch nicht ver⸗ kennt, daß gegen die Richtigkeit jener Ansicht Zweifel auftauchen können, so ist sie doch der Ueberzeugung, daß in einem so hochwich⸗ tigen Falle, wie der gegenwärtige, selbst dann diejenige Meinung die Oberhand behalten müsse, von deren Verfolgung die Sicherheit und Erhaltung des Staates abhängig ist.“

Die Deputation beantragt daher, dem in der zweiten Kammer mit 50 gegen 3 Stimmen gefaßten Beschlusse: „Die Kammer er⸗ klärt sich, wie §. 78 der Verfassungs⸗Urkunde vorschreibt, im Ver⸗ ein mit der jenseitigen Kammer, als das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staats⸗Regierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer An⸗ hänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu beför⸗ dern“, beizutreten.

Ueber diesen Theil des Deputations⸗Berichts wurde eine be⸗ sondere Debatte eröffnet. Zuerst ergriff Staats⸗Minister Dr. Zschinsky das Wort. Es sei nicht seine Absicht, äußerte der⸗ selbe, hier nochmals alle die Gründe speziell darzulegen, welche die Regierung zu den von ihr im Juni ergrissenen Maßregeln bewo gen hätten und welche dieselben rechtfertigen. Diese Gründe seien sowohl in den Motiven des heute vorliegenden Gesetzentwurfs, als auch in dem Deputations⸗Berichte der jenseitigen Kammer und in der bei der Verhandlung daselbst von ihm gegebenen Erklärung enthalten. Er beziehe sich also hier nur auf die betreffende Num mer der Landtags⸗Mittheilungen, erkläre dies aber ausdrücklich damit über die Ansichten der Regierung kein Zweifel obwalte.

Superintendent Dr. Großmann erklärt, daß er „im Gan-⸗ zen mit dem Resultate des Deputations⸗Berichts in der Haupt⸗ sache“ übereinstimme, aber aus anderen Gründen zu diesem Resul⸗