waffneter Raub 67, Schießen in Wohnhäuser 59 und Brandstiftun⸗ gen 659. Im folgenden Halbjahre fiel die Zahl auf 618 herab, und in dem mit dem 30. Juni zu Ende gehenden Jahre stieg sie wieder auf 726. Aus einer Fuhrwerk⸗Statistik geht hervor, daß 3000 Omni⸗ bus in England täglich fahren, und daß zu denselben 30,000 Pferde gehören. Die Kosten des Omnibus⸗Wesens, den Ankauf der Fuhr⸗ werke und der Pferde nicht eingerechnet, betragen etwa 2½ Millio⸗ nen Pfd. Sterl. Die Zahl der Passagiere, welche diese 3000 Dm⸗ nibus jährlich befördern, beläuft sich etwa auf 300 Millionen. 1. In der City erregt ein Plan viel Aufsehen, welcher bindung zwischen New⸗York und England um 3 2r. bis würde. Es handelt sich nämlich um Anlage einer
; zfschiffe in Zukunft nach Cape Canso in Neuschottland, wo die Dampsschiffe in Zughe anlegen sollten. Zu bemerken ist, daß 9* S en, bereits 700 len, die zwischen New⸗York und Cape Cassgenwe sernh nach Port⸗ Meilen Eisenbahnen fertig sind, nänlich, müßten durch Neubraun⸗ and in Maine. Die übrigen 30022 Dieser Plan würde Kanada schweig und b—e unterliegt keinem Zwei⸗ ußerordentlichen Vortheil bringen, g von allen Seiten finden wird.
wirksame Unterstützung vo ten fi 8-. 19 aus New⸗NYork lauten befriedigend, und
der Bedarf an englischen Fabrikaten versprach lebhaft zu werden.
Der Graf von Lincoln ist von seiner Fahrt, die er — seiner eigenen Jacht um seiner Gesundheit willen nach Aegypten, Arabien und Palaͤstina unternommen, glücklich wieder heimgekehrt. Wie man vernimmt, befindet er sich weit bosser.
Der Herzog von Palmella, der Graf Alacora und der quis Sa de Allegre sind hier aus Portugal angekommen.
Der Repeal⸗Verein in Dublin ist am Dienstag, nachdem er vor einem Monat ganz eingegangen war, unter Vorsitz J. O Con⸗ nell's wieder aufgelebt. Die wöchentlichen Beiträge beliefen sich auf 28 Pfd. St. 10 Sh. 7 Pence. 8
Nachrichten aus der Kapstadt vom 27. Mai zufolge, herrschte in dieser Kolonie vollkommene Ruhe, und die Mißstimmung, welche der bekannte Deportations⸗Plan des Grafen Grey hervorgerufen hatte, schien gänzlich verschwunden zu sein. Man war mit den Er⸗ satzwahlen für den gesetzgebenden Rath beschäftigt, und es ging bei denselben mit der größten Ruhe her.
Wie man vernimmt, wird das Dampfschiff „Great Britain“ von einer Gesellschaft gekauft, welche es ausrüsten will, um Pas⸗ sagiere von Panama nach Kalifornien zu befördern.
Italien. Rom, 1. Aug. (Ll.) Bekanntlich bestand zu Rom seit jeher die Anordnung, daß jeder Vorübergehende den Papst grüßen muß. Ein französischer Angestellter weigerte sich unlängst, dieser Höflich⸗ keitsform Genüge zu leisten, und wurde sogar verhaftet. Ein strenger, vom französischen Militair⸗Kommando ausgehender Befehl schreibt allen in Rom anwesenden Bürgern der französischen Repu⸗ blik in den bündigsten Ausdrücken die Pflicht vor, den landesüblichen, Gruß ohne Widerrede zu leisten.
Rom, 3. Aug. (W. Z.) Mittelst Finanz⸗Ministerial⸗Erlaß ist die ODrangen⸗ und Limoniensteuer provisorisch nachgelassen worden.
Mar⸗
Neapel, 30. Juli. (Ll.) Für Provenienzen aus dem öster⸗ reichischen Küstenlande ist vierzehntägige, für solche, die aus dem ungarischen Littorale kommen, zehntägige Kontumaz verfügt worden.
Spanien. Madrid, 3. Aug. (Fr. Bl.) Die Polizei hat gestern eine Bande von Notenverfälschern festgenommen, welche bereits eine namhafte Anzahl Papiere gefertigt hatten. b
3proz. 33 %.
Eisenbahn⸗Verkehr. Sächsisch⸗Schlesische Eisenbahn.
Nachdem bereits in der am 4. Februar d. J. stattgehabten außerordentlichen General⸗Versammlung über den Stand und die Sachlage des Unternehmens in einer besonderen Vorlage ausführ⸗ licher Bericht erstattet worden ist, hat sich der in bevorstehender Ge⸗ neral⸗Versammlung vorzulegende Bericht nur noch auf die Mit⸗ theilung des Haupt⸗Rechnungs⸗ und Betriebs⸗Abschlusses des Jah⸗ res 1849 zu beschränken. Aus demselben geht hervor, daß der Haupt⸗Rechnungs⸗ und Betriebs⸗Abschluß ein noch befriedigenderes Resultat geliefert hat, als in der bezüglichen Vorlage vorläufig aus⸗ gesprochen war, so wie ferner, daß mehrere in der Vorlage nur in weite Aussicht gestellte Eventualitäten für das Gedeihen der Bahn in den wenig zwischenliegenden Monaten von damals bis jetzt der Wahrscheinlichkeit ihrer Ausführung sehr nahe gerückt sind. Ver⸗ gleicht man die Betriebs⸗Ergebnisse mit denselben des vorhergegangenen Jahres, so findet man, daß im Jahre 1848 an 318,912 Rthlr. 17 Ngr. 1 Pf. eingenommen wurden, im Jahre 1849 die Gesammt⸗ Einnahme sich auf 377,183 Rthlr. 26 Ngr. 2 Pf. belief; liegt nun schon hierin ein erfreuliches Resultat, so gestaltet sich dasselbe noch bei weitem befriedigender, wenn man zugleich die Total⸗Ausgabe⸗ Posten dieser beiden Jahre vergleichend betrachtet, indem sich diese im Jahre 1848 auf 226,929 Rthlr. 8 Ngr. stellte, dagegen im
1384 221,963 Rthlr. 21 Ngr. 2 Pf. Hettagen hahm⸗ 9 6 2 daß gleichzeitig mit einer N ehreinnah woraus sich dann ergiebt, daf gf fich eine Minderausgabe von von 58,271 Rthlr. 9 Ngr. 1 2 gvr. die Nettoerträge der 52665 Rthlr. 16 Ngr. 8 Pf. verbandg Nthlr. 10 Ngr. 1 Pf. waͤ⸗ Bahn, die im Jahre 1848 nur 91,1 11“*“ d ui bns DUahr, aoabr. 1849 155,520 Rthlr. 5 Ngr. betrugen und sich das Z Jahre 1332535 Hithlr. 25 Ngr. 9 Pf. stellt, so daß, wenn Plus⸗Netto auf . 1sgaben, nach Prozentsätzen der Brutto⸗Ein⸗ 82 e n scg, §9c JZahre 1818 die Höhe von 71,18 pCt. er ichken, sich dieselben im Jahre 1849 auf 58,77 ‧%. reduzirten. Eben so ist die Aussicht auf einen dereinstigen Mehrertrag vorhan⸗ den, und zwar um so mehr, als in der ersten Hälfte des laufenden Jahres sich wiederum ein Plus in der Einnahme von ca. 19,300 Rthlr. ergeben hat. Bezüglich des Personenverkehrs hat man sich auf die Vorlage zu beziehen, in welcher bereits das Angemessene einer Erhöhung des Personen⸗Fahrsatzes motivirt wurde; ist das durch derartige Versuche auf anderen Bahnen gewonnene Resultat ein günstiges gewesen, so ist nun wohl auch nicht länger mit einer der⸗ artigen Maßregel Anstand zu nehmen, indem hierdurch eine Vermeh⸗ rung der Einnahme⸗Summe erzielt werden rürfte. Die Personen⸗ Frequenz hat sich der Art gesteigert, daß, wenn sie im Jahre 1848. 432,500 ½ Personen betrug, sie sich 1849 auf 456,330 Personen belief, mithin 1849 um 23,829 ⅛ Personen größer war. Eben so ist der Güterverkehr, welcher im Jahre 1818 890,673 Ctr. 34 Pfund be⸗ trug, im Jahre 1849 auf 1,202,322 Ctr. 23 Pfund gestiegen, und somit um 311,648 Ctr. 99 Pfund größer gewesen. An Meilen haben durchfahren jede Person 4,90 Meilen. 1848: 4,43 Mei⸗ len und jeder Ctr. Gut 8,92 Meilen. — 1848: 8,57 Meilen. Eingekommen sind für jede Person und für die Meile 2 Ngr. 7,7 Pf. — 1848: 2 Ngr. 9,7 Pf., für jeden Ctr. Gut und für die Meile 4,74 Pf. — 1848: 4,96 Pf. Die Einnahmen pro 1849 betrugen: I. Aus der Personen⸗Beförderung 206,313 Rthlr. 24 Ngr. 8 Pf. gegen 189,539 Rthlr. 9 Ngr. 7 Pf. in 1848, also mehr 16,774 Rthlr. 15 Ngr. 1 Pf. II. Für Eilfracht ꝛc. 17,714 Rthlr. 11 Ngr. 4 Pf. gegen 13,846 Rthlr. 21 Ngr. 8 Pf. in 1848, mithin mehr 3867 Rthlr. 19 Ngr. 6 Pf. III. Für ordinaire Fracht 142,753 Rthlr. 8 Ngr. 5 Pf., in 1848 betrug dieselbe 104,423 Rthlr.9 Ngr. 3 Pf., also mehr 1849 38,329 Rthlr. 29 Ngr. 2 Pf.; IV. Salzfracht betrug 5909 Rthlr. 7 Ngr. 5 Pf., dagegen in 1848 6390 Rthlr., folglich weniger 1849 480 Rthlr. 22 Ngr. 5 Pf.; V. Postfracht 3095 Rthlr. 18 Ngr. gegen 2791 Rthlr. 4 Ngr. 8 Pf. in 1848, mehr 1849 304 Thlr. 13 Ngr. 2 Pf. Sonstige Einnahmen, als Pächte ꝛc. betrugen 1397 Rthlr. 16 Ngr. gegen 1922 Rhlr. 1 Ngr. 5 Pf. in 1848, mehr 1849 524 Rthlr. 15 Ngr. 5 Pf. Ueber⸗ haupt Einnahme 377,183 Rthlr. 25 Ngr. 2 Pf. gegen 318,912 Rthlr. 17 Ngr. 1 Pf. in 1818. Prozente der Einnahme betrugen für Personen⸗Beförderung 54,7 % — 1848 59,4 %; für den Güter⸗ Transport ꝛc. 44,9 % — 1848 40,0 %, und die verschiedenen Ein⸗ nahmen 0,4 % — 1848 0,6 ͤ.
Die Ausgaben haben betragen: für die Bahnverwaltung 64,664 Rthlr. 29 Ngr. 3 Pf. — 1846: 82,094 Rthlr. 2 Ngr. 7 Pf.; für die Transport⸗Verwaltung inkl. Wagenreparatur, Zugkraft, Drucksachen, Bekleidung 123,828 Rthlr. 10 Ngr. — 1848: 119,447 Rthlr. 4 Ngr. 9 Pf.; für die allgemeine Verwaltung 33,170 Rihlr. 11 Ngr. 9 Pf. — 1848: 25,438 Rthlr. — Ngr. 4 Pf. Zusam⸗ men 221,663 Rthlr. 21 Ngr. 2 Pf. gegen 226,929 Rthlr. 8 Ngr. in 1848. Die Ausgaben betragen für die Bahn⸗ und die allge⸗ meine Verwaltung per Meile 6988 Rthlr. 7 Ngr. 2 Pf. — 1848: 7677 Rthlr. 8 Ngr. 8 Pf., für die Transport⸗Verwaltung und für die durchlaufene Lokomotivmeile 2 Rthlr. 21 Ngr. 1 Pf. — 1848: 2 Rthlr. 21 Ngr. 5 Pf. Von den sämmtlichen Ausgaben kommen auf die durchlaufene Meile 4 Rthlr. 25 Ngr. 1 Pf. — 1848: 5 Rthlr. 4 Ngr. 8 Pf. Die Einnahme betrug 377,183 Rthlr. 26 Ngr. 2 Pf., die Ausgabe 221,663 Rthlr. 21 Ngr. 2 Pf. Bleibt Ueber⸗ schuß 155,520 Rthlr. 5 Pf. Die Leistungen der vorhandenen 12 Lokomotiven sind, im Vergleich mit den auf anderen Bahnen, höchst bedeutend, und ist es nur der soliden Bauart, so wie der umsichtigen Fürsorge der Maschinen⸗Verwaltung, zu verdanken, daß sich dieselben nach v'erjährigem Gebrauch noch in einem ganz sicher brauchbaren Zustand befinden. Dieselben durchliefen in 1849 auf der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 45,457,4, auf der Löbau⸗Zittauer Bahn 227,4 mit Coaks und mit Braunkohle, auf der Sächsisch⸗ Schlesischen Bahn 138,0 Meilen. Im Jahre 1848 durchliefen dieselben im Ganzen 43,983,8 Meilen.
An Personenwagen besitzt die Gesellschaft 39 und an Lastwagen aller Art 250 und 2 Postwagen. Die Lastwagen haben sich im vergangenen Jahre um 10 Stück vermehrt. Die mit dem Ma⸗ schinenhaus verbundene Werkstatt fand wiederum ihre hauptsäch⸗ lichste Beschäftigung in der Reparatur der Lokomotiven, Tender, der Wagen ꝛc., so wie der Instandhaltung der Zug⸗ und Fahrmittel, der Löbau⸗Zittauer Eisenbahn. Die gesammten, von der Werk⸗ statt ausgeführten und berechneten Arbeiten belaufen sich im Jahre
1849 auf 56,580 Rthlr.; die dafür gezahlten Löhne auf 11,521 Rthlr. 18 Ngr. 3 Pf.
Das Baulapital der 14 Meilen langen Bahn betrug am Schlusse des Jahres 1849 6,388,500 Rthlr., davon in Actien 4 Millionen Rthlr. Von demselben kommen auf die Transportmittel 465,990
Jahre 1849 nur
Rthlr. 27 Ngr. 2 Pf. und pro Bahnmeile 456,322 Rthlr.
“ ““
Haupt⸗Rechnungs⸗Abschluß vom 1. Januar 1849 bis ultimo Dezember 1849. Einnahme. General⸗Baukapital 6,388,500 Rthlr. Einzahlungs⸗Versäumnisse 3187 Rthlr. 9 Ngr. 5 Pf. Guthaben der Unterstützungskasse 1424 Rthlr. 2 Ngr. Guthaben der Löbau Zittauer Eisenbahn aus der Betriebs⸗Rechnung 1206 Rthlr. 12 Ngr. 5 Pf. Saldi der laufenden Rechnungen 60,575 Rthlr. 23 Ngr. 6 Pf. Gewinn und Verlust: Nutzen am Be⸗ triebe 155,520 Rthlr. 5 Ngr., ab: bezahlte Dividende I. Halb⸗ jahr 1849 80,000 Rthlr., bleiben 75,520 Rthlr. 5 Ngr., hierzu von der Staats⸗Regierung noch zu erhalten, zur Ausgleichung so⸗ nach noch einzunehmen 4479 Rthlr. 25 Ngr., macht 80,000 Rtblr. Summa der Einnahme 6,534,953 Rthlr. 17 Ngr. 6 Pf. Aus⸗ gabe. Herstellung der Bahn 6,166,117 Rthlr. 6 Ngr. 2 Pf.; Regierungs⸗Zinsen⸗Vorschuß 178,578 Rthlr. 22 Ngr. 4 Pf.; nach⸗ trägliche Baukosten 16,447 Rthlr. 8 Ngr. 9 Pf.; Maschinenbau: Vorräthe an Rädern ꝛc. ꝛc. 88,890 Rthlr. 28 Ngr.; Regierungs⸗ Dividenden⸗Vorschuß 4479 Rthlr. 25 Ngr.; Kassa: Bestand an baarem Gelde 80,439 Rthlr. 17 Ngr. 1 Pf. Summa 6,534,95.4 Rthlr. 17 Ngr. 6 Pf.
Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn. Bis inkl. 27. Juli c. wurden befördert 417,410 Personen, vom 28. Juli bis inkl. 3. August c. inkl. 1332 Personen aus dem Zwischenverkehr 8 in Summa 435,781 Personen.
Berliner Börse.
Berlin, 11. Aug. Unsere Börse blieb auch im Laufe dieser Woche bis auf einige bedeutende Ankäufe in preußischer 4 ½proz. neuer Anleihe geschäftslos und die Stimmung durch die Besprechung der deutschen Angelegenheit in unserer Tagespresse unsicher und matt, obwohl man aus den häufigen Widersprüchen einzelner Zei⸗ tungen wahrnehmen kann, wie unzuverlässig selbst die unter dem Schein der größten Authentizität gemachten Mittheilungen sind. Wenn diese Besprechungen auch dadurch erfahrungsmäßig immer mehr an Gewicht verlieren, so ist dennoch nicht in Abrede zu stellen, daß diese Art der Publi⸗ zistik den nachtheiligsten Einfluß auf das Geschäftsleben im Allgemeinen, insbesondere aber auf das Geschäft an der Börse ausübt, von wo aus doch das Vertrauen auf alle übrigen Zweige des Handels ver⸗ breitet werden müßte. Jeder besonnene Geschäftsmann wird sich sein eigenes, aber ruhiges Urtheil bilden und einsehen, daß, wie ernst auch die Zeit in politischer Hinsicht sein mag, doch noch viele Wege der Verständigung offen sind und, so lange die Börsen, welche dem Einfluß einer schädlichen Zeitungs⸗Polemik nicht so un⸗ terliegen, sich fest oder wohl gar steigend behaupten, diesen Zustand als Maßstab für seine Unternehmungen gelten lassen. Von dem klei⸗ neren Tagesspekulanten können wir dieses ruhige Verhalten nicht erwarten, machen auch keine Ansprüche darauf; mehr aber finden wir diese Besonnenheit bei dem reellen Besitzer, den wir selten mit seinen Effekten an der Börse sehen, während wir eine Zunahme der Geldbelegungen ungeachtet der Schilderungen der gefahrvollen Lage Deutschlands wahrnehmen. Die häufigen Schwankungen der Speculations⸗Papiere gegenüber der Festigkeit aller soliden Fonds rechtfertigen gewiß unsere Annahme am sichersten, und wir möchten daher wohl berechtigt sein, den Zustand unserer Börse als vertrauensvoll zu bezeichnen. Die Notirungen der Fonds und Eisenbahn⸗Actien stellten sich seit voriger Woche wie folgt:
Preuß. 4 ½proz. Anl. von 98 ¼ bis 99 gestiegen. do. 5proz. Anl. von 106 ¾ bis 107 ¼ bez. do. Staatsschuldscheine von 86 ⅞ bis 86 ¾ bez. Preuß. Bank⸗Antheile von 98 ¼ bis 97 ½ bez. Berlin⸗Anhalter von 90 ¾ bis 91 ⅛ und ½ bez. Berlin⸗Stettiner von 105 bis 104 und ¼ % bez. Berlin⸗Hamburger von 87 ¾ bis 87 ½ bez. I Berlin⸗Potsdamer von 63 ¼ bis 62 ¾1 bez. Niederschlesisch⸗Märkische von 82 ½ bis 82 ⅛ bez. Posen⸗Stargard von 82 bis 82 ¼ bez. Köln⸗Minden von 96 bis 96 ½ a bez. Oberschl. Litt. A. von 1073⁄ bis 108 bez do. Litt. B. von 104 bis 104 ½ bez. Düsseldorf⸗Elberfelder von 86 ½ bis 89 bez. Magdeburg⸗Wittenb. von 57 bis 58 ½ bez. Rheinische Actien von 40 bis 41 ¼ bez. Krakau⸗Oberschl. von 69 bis 68 ¾¼ a ½¼ bez. Mecklenburger von 38 bis 37 ½ a bez. Friedrich Wilh. Nordbahn von 40 ½ a 39 ¼ a 40 ¼ bez.
In Cöthen-Bernburger Actien, deren Zinsen a 2 ½ %ℳ gesichert sind, wovon das Kapital 450,000 Rthlr. beträgt und welches durch jährliche Verloosung a 80 % getilgt wird, ist seit einiger Zeit viel Umsatz gewesen; zuletzt wurde 46 % dafür bezahlt. Am beliebtesten von allen vorstehend aufgeführten Bahn⸗Actien waren Düsseldorf⸗ Elberfelder, Oberschlesische und Berlin⸗Anhalter Actien, worin auch ziemlich viel gemacht worden.
Ausländische Fonds, anfangs der Woche offerirt, stellten sich wie⸗ der fester und meistens steigend; so wurden 5proz. Russen von 109 ½ a 110 %¼, 4 proz. von 96 ½ a 97 %; russ. poln. Schatz⸗Oblig. von 80 a 80 ⅞ bez. Stieglitz und poln. Pfandbriefe, so wie luͤbecker Anleihe, blieben offerirt.
niglichen Großen Militair⸗Waisenhauses werden alle 1361]
Subhastations⸗Patent.
den, ob in dieser General⸗Versammlung gleichzeitig
Bekanntmachungen.
[489] Eo111“
Der unten näher signalisirte Bürgermeister Dr. jur. Ernst Wilhelm Eduard Zimmermann aus Spandau, welcher wegen Versuchs zum Hochverrathe zu einer 12jährigen Festungshaft verurtheilt ist, ist in der Nacht vom 10ten und 11ten dieses Monats mittelst Ausbruchs aus seinem von einem besonderen Wächter bewachten Arrest⸗Lokale entwichen.
im und hierher gegen so⸗ fortige Erstattung der Kosten abliefern zu hens grg G Brandenburg, den 11. August 1850. G1 Kreisgericht. I. Abtheilung. Eeng n1575 Bürgermeister und Dr. Uherz 36 er. Eduard Zimmermann. tersetzt, Gesichie e0g1ö5e 5 Fuß 5 Zoll, Statur: un⸗ aare; braun, Uaade zgesund, Gesichtsbildung: rund,
An Kleid dder an den Füßen und trägt eine Bri⸗ 1gaseehcem N” der c. Zimm 88 man Srüne. - 8 Tuch hnarzen abgetragenen Tuchüber⸗ schwante d everrock von kirschbrauner Farbe Weste, einen schwa chhosen, eine violette Piquet- Mütze, weißes Cvemzet bA eine braune hohe 7ais. ein Paar kalblederne und ein PamnenSefeln, darunter
seidene Halsbinde. ar gewirkte, eine schwarz⸗
ntrag des Direktoriums des hiesigen Kö⸗
[487] Auf den
diejenigen, welche für Lieferungen oder sonst aus einem Grunde aus dem Jahre 1819 an die Administrations⸗ Kasse der Anstalt Forderungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate bei der gedachten Kasse, spätestens aber in dem vor unserem Deputirten, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Meyl, auf den 19. November d. J., Vorm. 11 Uhr, im Gerichts⸗Lokale, Lindenstraße Nr. 54 hierselbst, an⸗ beraumten Termine zu melden und ihre Forderungen geltend zu machen, widrigenfalls sie zu gewärtigen ha⸗ ben, daß sie ihrer Ansprüche an die Kasse für verlustig. erklärt und an die Person desjenigen verwiesen werden, mit welchem sie kontrahirt haben.
Potsdam, den 6. Juli 1850.
Königliches Kreisgericht.
[275] Nothwendiger Verkauf.
Die dem Kaufmann Isaac Falk Rosenthal und sei⸗ ner Ehefrau Tine, geborenen Glücksmann, gehörigen, zu Podgorsz sub Nr. 29 und 30 des Hypothekenbuchs
belegenen beiden Grundstücke, bestehend aus 2 Wohn⸗ häusern, Speicher, Ställen und einem Backhause, nebst einem Gemüsegarten mit Wiese von ½ Morgen kulmisch und 12 Morgen Waldland, gerichtlich abgeschätzt zusam⸗ men auf 5252 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf., sollen im Termine
wveren 1. Dezember c.,
-tag 1 und Nachmittags 4 Uhr asesichen Eerichssen⸗ subhastirt 88 86 ein
Thorn, den 18. A sn K Registratur einzusehen. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung 9 8
Das in der großen Scharrnstraße Nr. 39 gelegene, Vol. I. No. 300. Fol. 301. des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichnete, dem Kantor Carl Friedrich Waldau gehörige Haus nebst 4 Ruthen Wiesen, welches zufolge der nebst dem Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe auf 19,325 Thlr. abgeschätzt worden, soll
Uekeaember d. DJ., Vorm. 11 sthr, an Gerichtsstelle vor dem Obergerichts⸗Assessor Rehfeld subhastirt werden.
Frankfurt a. d. O
Königliches Kreisgericht.
„ den 29. Mai 1850. 1. Abtheilung.
[121 p] Einladung zur General⸗Versammlung der Stamm⸗ und Prioritäts⸗ Actionaire der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie. Die Herren Stamm⸗ und Priori⸗ täts⸗Actionaire unserer Gesellschaft — werden hiermit in Gemäßheit des von ESr. Majestät dem Könige Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 29. April d. J. zu einer am Dienstag den 3. September d. J., 1 Nachmittags um 3 Uhr, im Lokale des hiesigen Börsenhauses abzuhaltenden Ge⸗ neral⸗Versammlung eingeladen. 61.u““ In derselben soll. 1““ 1) der Geschäfts⸗Bericht vorgetrage, 2) d Nechnung für das Jahr 1849 gelegt werden, un 3) die statutenmäßige Wahl eines Verwaltungsrathes, bestehend aus 9 stimmfähigen Actionairs und eben so vielen Ersatzmännern, stattfinden. 4) Haben die Herren Prioritäts⸗Actionaire zu entschei⸗
die von ihnen zu ernennenden zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes gewählt werden sollen oder ob
e es vorziehen, daß hierzu die in der Ueberein⸗ kunft vom 18. Oktober 1848, §. 7, bestimmte Ge⸗ neral⸗Versammlung der Prioritäts⸗Actionaire be⸗ rufen werde.
5) Sind die Monenten für die noch nicht dechargirten Rechnungen pro 1846, 1847, 1848 und 1849 zu erwählen.
Anträge zur Beschlußnahme müssen nach §. 12 des Statuts 12 Tage vor der General⸗Versammlung unter kurzer Angabe der Motive bei uns eingereicht werden.
Gegen Präsentation der Stamm⸗ und Prioritäts⸗ Actien sind die Einlaßkarten und Stimmzettel am 29. und 30. August und 2. September in unserem Comtoir, Holzhof Nr. 8, in Empfang zu nehmen.
Magdeburg, den 9. August 1850.
Die Direction der vereinigten Hamburg⸗Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie. “ 1 uö“
[120 b] 1 8 1. h 1 ö“
der Russ. Hopeschen Certifikat-Coupons Ater Serie.
Die bei uns angemeldeten, am 1. /13. Mai d. J. verfallenen Coupons von Russisch Hopeschen 5prozentigen Certifikaten 4ter Serie wer-
8
den mit
13 Thlr. 8 Sgr. Preufs. Cour. pr. Coupon von 12 ½ SRbl. von heute an bis zum 15. September a. c. serer Kasse bezahlt. Berlin, am 10. August 1850. Anhalt und Wagener, Brüderstralse No.
an un-
5.
2 Rthlr. für ¼ Jahr 4 Rthlr. ⸗ „ Jahr. 8 Arhlr. 1 Jahr.
ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen NRummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet
Amtlicher Theil. Deutschlan
Preußen. Düsseldorf. Antwort Sr. Majestät des Königs auf eine Adresse der düsseldorfer Bürgerschaft.
Oesterreich. Wien. Kaiserliches Patent über den obersten Gerichts⸗ und Cassationshof. — Ministerieller Vortrag über die Organisation des
obersten Gerichtshofes. — Personal und Besoldung des obersten Ge⸗
richtshofes. Hofnachrichten. 8
Sachsen. Dresden. Das statistische Büreau.
Schleswig⸗Holstein. Kiel. Zuschrift des Senats von Hamburg an
die Statthalterschaft. — Flensburg. Emeute. — Prinz Oskar von Schweden.
Ausland.
Frankreich. Paris. Die militairischen Bankette im Elysee. — Lord Normanby. — Erste Sitzung der permanenten Kommission. — Stim⸗ mung in den östlichen Departements. — Rückkehr Guizot's. — Vermischtes.
Großbritauien und Irland. Parlament. Oberhaus. Zweite Lesung der Bill über das summarische Verfahren in Irland. — Annahme
der Unterhaus⸗Amendements zu der Bill über die geistliche Kommission. — Unterhaus. Die westindische Arbeitsfrage. — Förderung und Zu⸗ rücknahme verschiedener Bills. — London. Naher Schluß der Parla⸗ mentssession. — Vice⸗Kanzler Sir L. Shadwell †. — Vermischtes.
Dänemark. Kopenhagen. Ministerwechsel. — Graf von Revent⸗ low⸗Criminil. — Zahl der bei Idstedt Getödteten und Verwundeten.
Italien. Alessandria. Terrain⸗Auswahl zu Manövern.
Spanien. Madrid. Hofnachricht. — Ausschreibung neuer Wahlen.
B—ggnggn———ꝑ namnrnen
Amtlicher Theil
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem cvangelischen Prediger Martin in Sillmenau, Kreis Breslau, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; und Den bisherigen Regierungs⸗Rath August Wilhelm von Münchhausen zum Landrath zu ernennen. 8 8
Finanz⸗Ministerium. Bekanntimachung wegen Ausreichung der Staatsschuldschein⸗Zinscou⸗ pons Series XI.
Die Staatsschuldschein⸗Zinscoupons Series XI. über die Zin⸗ sen für die vier Jahre 1851 bis einschließlich 1854 werden hier in Berlin von der Kontrolle der Staatspapiere, Taubenstraße Nr. 30, vom 1. September d. J. ab täglich — mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der drei letzten Tage eines jeden Monats ausgereicht werden. 8
Zu dem Zwecke haben die Inhaber von Staatsschuldscheinen diese in einem Verzeichnisse nach Littern und Nummern aufzuführen, mit ihrem Kapital⸗Betrage aufzusummiren und mit diesem Ver⸗ zeichnisse, welches mit der deutlichen Namens-Unterschrift des Ein⸗ reichers versehen sein muß, der Kontyolle der Staatspapiere zu übergeben.
Formulare dazu sind bei der letzteren unentgeltlich zu haben.
Auswärtige können ihre Staatsschuldscheine unter dem porto⸗
reien Vermerk: 1 1 „Staatsschuldscheine zur Beifügung neuer Zins⸗ Coupons“ an die nächste Regierungs⸗Hauptkasse einsenden und werden sie mit den beigefügten Coupons portofrei durch dieselbe zurück⸗ erhalten.
Uebrigens kann weder die Kontrolle der Staatspapiere, noch die unterzeichnete Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden sich mit irgend Jemanden wegen Ausreichung der Coupons in Schriftwechsel einlassen, und werden daher alle derartige Anträge unberücksichtigt bleiben.
Berlin, den 11. August 1850.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsoschulden.
8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. qnmchung.
Die Vorbereitungen zur Vereinigung der von Berlin ausge⸗ henden Linien des Staats⸗Telegraphen im hiesigen Postgebäude sind so weit vorgeschritten, daß die Verlegung der hiesigen Stationen von den Bahnhöfen nach dem Postgebäude:
1) Für die Linie nach Breslau (Oderberg, Wien) und nach Stettin am 16ten d. M. von 7 Uhr Morgens ab,
2) für die Linien nach Leipzig und Frankfurt a. M.
am 18ten d. M. von 7 Uhr Morgens ab, 3) für die Linie nach Hamburg am 19ten d. M. von 7 Uhr Morgens ab, und
4) für die Linie nach Aachen
am 20sten d. M. von 7 Uhr Morgens ab, stattfinden wird. Das Büreau für die Annahme telegraphischer Depeschen befin⸗ det sich von der gedachten Zeit an im Postgebäude, Königs⸗Straße Nr. 60, 1 Treppe hoch.
Beerlin, den 12. August 1850. General⸗Post⸗Amt.
Schmückert.
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in der Prüfungs⸗Periode nach Michaelis d. J. die Bauführer⸗Prüfung abzulegen beabsich⸗ tigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 15ten k. M. sich schrift⸗ lich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorgeschrie⸗ benen Nachweise und Zeichnungen einzureichen, worauf ihnen wegen ihrer Zulassung das Weitere eröffnet werden wird. Meldungen nach dem 15ten k. M. können nicht berücksichtigt werden. 8
Berlin, den 10. August 1850. —
Königliche technische Bau⸗Deputation.
Richtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Berlin, 13. Aug. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Fürsten Hermann von Pückler auf Schloß Branitz, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Sachsen⸗Weimar ihm ver⸗ liehenen Ordens vom weißen Falken erster Klasse zu ertheilen.
Düsseldorf, 9. Aug. (Düss. Z.) Auf die von Seiten der Bürgerschaft Düsseldorfs unterm 18ten v. M. erlassene Adresse an Se. Majestät den König ist gestern folgende Antwort hier ein⸗ getroffen:
„Aus der von vielen Bürgern Düsseldorfs Mir eingereichten Adresse habe Ich gern ersehen, daß ein Umschwung der politischen Gesinnungen in der Stadt sich kundgiebt und die Bitte laut wer⸗ den läßt, den Prinzen Friedrich Königliche Hoheit und dessen Ge⸗ mahlin dorthin zurückkehren zu lassen. Indessen muß Ich den Bitt⸗ stellern zu erkennen geben, daß, wie es der eigene, durch die dorti⸗ gen beklagenswerthen Verhältnisse hervorgerufene Wunsch des Prin⸗ zen gewesen ist, seine Residenz von Düsseldorf zu verlegen, Ich dem⸗ selben eben so freie Hand lassen werde, wenn er, zu den Zuständen und der Stimmung in der Bürgerschaft, wie solche in der Adresse geschildert wird, Vertrauen gewinnend, dorthin zurückzukehren sich geneigt findet. Ich kann es daher nur den Bittstellern überlassen, bei dem Prinzen der Ueberzeugung von einer wahrhaften und dau⸗ ernden Umkehr zum Besseren Eingang zu verschaffen und dadurch dessen ihnen günstige Entschließung herbeizuführen, welcher Ich, wenn sie eintritt, Meine Genehmigung nicht versagen werde, auf welche jedoch einzuwirken Ich Mich enthalten muß.
Sanssonci, den 2. August 1850. (gez.) Friedrich Wilhelm. (contras.) von Manteuffel. An den Kaufmann Zichner und Genossen b
zu Düsseldorf.“
Oesterreich. Wien, 10. Aug. Das Kaiserliche Patent vom 7. August, wodurch die Organisation des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes in Wien festgesetzt wird, lautet:
„Wir Franz Joseph der Erste ꝛc. ꝛc. haben zur Durchführüung des Grundsatzes der möglichst einheitlichen Verwaltung der Rechtspflege die Er⸗ richtung eines obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes für den Umfang des ganzen österreichischen Kaiserstaates beschlossen und verordnen über den An⸗ trag Unseres Ministerraths nach Maßgabe des §. 120 der Reichs⸗Verfas⸗ sung, wie folgt:
1. Zusammensetzung des obersten Gerichts⸗ und
Cassationshofes.
§. 1. Für den Umfang des ganzen österreichischen Kaiserstaates wird
ein oberster Gerichts⸗ und Cassationshof errichtet, welcher in Wien seinen Sitz hat.
§. 2. Derselbe hat aus einem ersten und zweiten Präsidenten, fünf Senats⸗Präsidenten, 48 Räthen und dem ersorderlichen Hülss⸗ und Kanzlei⸗ Personale zu bestehen.
II. Wirkungskreis des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes.
§. 3. Der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof hat in allen Civilsa⸗ chen in und außer Streitsachen in dritter und letzter Instanz zu entscheiden, in welchen die Oberlandesgerichte (Distriktual⸗Obergerichte oder Appella⸗ tionsgerichte) in zweiter Instanz erkannt haben, insofern nach den bestehen⸗ den Gesetzen ein Rechtszug gegen diese Erkenntnisse der Ober⸗Landesgerichte zulässig ist.
§. 4. Inwieweit der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof über Beschwer⸗ den, wegen Formverletzungen, welche aus den Kronländern Ungarn, Croa⸗ tien und Slavonien, Siebenbürgen, der serbischen Woywodschaft und dem temeser Banate an denselben gerichtet werden können, zu entscheiden habe, wird einer besonderen Vorschrift vorbehalten.
§. 5. In Strassachen entscheidet der oberste Gerichts⸗ und Cassa⸗ tionshof:
a) Für diejenigen Kronländer, in welchen die Strafprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar 1850 in Wirksamkeit ist, nur als Cassationshof über die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Anklagekammer des Ober⸗ landesgerichtes, gegen Endurtheile der Schwurgerichtshöfe und gegen die von den Landesgerichten als Berufungs⸗Behörden gefällten Endurtheile (§§. 241, 353 und 388 der Strafprozeß⸗Ordnung); 1
b) bezüglich jener Kronländer, in welchen der II. Abschnitt des St. G. B. vom 3. September 1803 I. und II. Th. noch in Wirksamkeit ist, über alle Straffälle, welche nach diesem Gesetze entweder von Amts wegen oder im Rekurswege dem obersten Gerichtshofe vorzulegen sind oder der politischen Hofstelle vorzulegen waren; — 1
c) ꝛücksichtlich der Kronländer Ungarn, Croatien und Slavonien, Sie⸗ benbürgen, der serbischen Woiwodschaft und des temeser Banates über alle Straffaͤlle, welche nach den daselbst geltenden Vorschriften über das Straf⸗ verfahren entweder von Amts wegen dem obersten Gerichtshofe vorzulegen sind, oder in welchen eine nach diesen Vorschriften zulässige Berufung an denselben ergriffen wurde.
§. 6. Der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof entscheidet außerdem:
a) über Delegations⸗Anträge und Gesuche, so oft es sich um die De⸗ legation einer Rechtssache aus einem Ober⸗Landesgerichts⸗ (Distriktual⸗ Obergerichts⸗ oder Appellationsgerichts⸗) Sprengel in einen anderen handelt;
b) über Streitigkeiten wegen der Zuständigkeit, wenn die darüber strei⸗ tenden Gerichte sich in verschiedenen Ober⸗Landesgerichts⸗Sprengeln befin⸗
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den und auch die Ober⸗Landesgerichte dieser Sprengel sich darüber nicht einigen können.
c) über die Ablehnung von ganzen Ober⸗Landesgerichten oder von Oberlandesgerichts⸗Präsidenten.
§. 7. Ueber Kompetenz⸗Konflikte zwischen Gerichts⸗ und Verwaltungs⸗ Behörden entscheidet der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof in einem ge⸗ mischten Senate, dessen Zusammensetzung durch besondere Vorschriften ge⸗ regelt werden wird.
§. 8. Der oberste Gerichts⸗ und Cassa tionshof entscheidet über Syn⸗ dikats⸗Beschwerden aus Amtshandlungen der Mitglieder derselben und aus Amtshandlungen der Ober⸗Landesgerichte oder einzelner Mitglieder dersel⸗ ben, so wie über Rekurse gegen die von den Ober⸗Landesgerichten über Syndikats⸗Beschwerden erlassenen Erkenntnisse.
§. 9. Derselbe erkennt als Disziplinar⸗Kammer nicht nur über alle Disziplinar⸗Vergehen der bei demselben angestellten Richter, sondern auch aller Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten und Räihe, aller Landesgerichts⸗ oder Handelsgerichts⸗Präsidenten und aller Senats⸗Präsidenten, so wie über Be⸗ rufungen gegen Disziplinar⸗Erkenntnisse der Ober⸗Landesgerichte.
§. 10. In Beziehung auf Erlassung oder Abänderung von Gesetzen erstattet der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof auf Verlangen des Justiz⸗ Ministers die von demselben abgeforderten Gutachten. Ihm steht es auch zu, selbstständig Anträge auf Erlassung oder Abänderung von Gesetzen an den Justiz⸗Minister zu richten.
§. 11. Ueber die Verwendung von Mitgliedern des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes bei dem obersten Gefällsgerichte verbleiben die bestehen⸗ den Vorschriften einstweilen in Kraft.
III. Rechte der Präsidenten des obersten Gerichts⸗
und Cassationshofes.
§. 12. Die Leitung des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes steht dem ersten Präsidenten desselben und in dessen Abwesenheit oder Verhin⸗ derung dem zweiten Präsidenten zu. Wäre auch dieser verhindert, so hat der von dem ersten oder rücksichtlich zweiten Präsidenten im Einvernehmen mit dem Justiz- Minister zu bestimmende Senats⸗Präsident diese Leitung zu übernehmen.
§. 13. Dem ersten Präsidenten oder dessen Stellvertreter (§. 12) steht insbesondere das Recht der Zutheilung der Geschäfte an sämmtliche Räthe des obersten Gerichtshofes und der Bestellung eines Korreferenten in wich⸗ tigeren Fällen zu. Er bestimmt sowohl die Zahl der Sitzungen, als auch die Zeit und den Ort derselben. Ihm steht die Zusammensetzung der ein⸗ zelnen Senate unter den in dem folgenden Abschnitte enthaltenen Bestim⸗ mungen zu. Er ist berechtigt, in jeder Sitzung des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes den Vorsitz zu führen. Auch sind ihm die Sitzungs⸗Proto⸗ kolle sämmtlicher Senate vorzulegen.
Er ist berechtigt, den Präsidial⸗Secretair zu ernennen. Rücksichtlich seiner Disziplinargewalt über die bei dem obersten Gerichts⸗ und Cassations⸗ hofe angestellten Beamten und Diener gelten die in dem organischen Ge⸗ setze über die Gerichts⸗Behörden enthaltenen Vorschriften.
§. 14. Der erste Präsident des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes steht im Range den Ministern gleich.
IV. Bildung der Senate des obersten Gerichts⸗ und
1 Cassationshofes.
§. 15. Eine volle Raths⸗Versammlung sämmtlicher Mitglieder des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes findet nur dann statt, wenn der erste Präsident oder dessen Stellvertreter dieselbe zu berufen für nöthig er⸗ achtet. Außerdem vertritt deren Stelle in der Regel ein von dem ersten Präsidenten oder dessen Stellvertreter zusammenzusetzender Plenar⸗Senat, welcher wenigstens aus 15 Mitgliedern mit Einschluß des Voꝛsitzenden be⸗ stehen muß. 8
§. 16. Diesem Plenar⸗Senate sind vorbehalten:
a) Die Besetzung jener Dienstposten des obersten Gerichts⸗ und Cas⸗ sationshofes, welche nicht von dem Kaiser oder von dem ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes verliehen werden (d. i. die Ernennung des ganzen Hülfs⸗ und Kanzleipersonals mit Ausnahme des Präsidial⸗Secretairs), nach Anhörung des General⸗Prokurators;
b) die Erstattung der Besetzungsvorschläge rücksichtlich derjenigen Dienstposten, welche von dem Kaiser verliehen werden, unter Beobachtung der in den §§. 22 und 23 des organischen Gesetzes über die Gerichtsstellen enthaltenen Bestimmungen;
c) alle übrigen nicht dem ersten Präsidenten oder dessen Stellvertreter überlassenen Personal⸗Angelegenheiten der Beamten und Diener dieses Ge⸗ richtshofes;
d) alle Gegenstände, welche Aenderungen in der Organisation oder in den Amtsvorschriften des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes, insofern dieselben nach §. 42 des organischen Gesetzes für die Gerichtsstellen über⸗ haupt einer Berathung zu unterziehen sind;
c) alle in legislativer Beziehung zu erstattenden Gutachten oder An⸗ träge, wenn dieselben den Umfang aller Kronländer des Reiches betreffen;
†) die Entscheidung einer von den Gerichten verschieden oder unrich⸗ tig entschirdenen Rechtsfrage, wenn der General⸗Prokurator über Auftrag des Justiz⸗Ministers die Abhaltung einer Plenar⸗Versammlung beantragt.
§. 17. Einer Berathung in einem von dem ersten Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu bildenden Senate von wenigstens zehn Räthen und einem Vorsitzenden sind zu unterziehen:
a) legislative Gegenstände, die sich nur auf einzelne oder mehrere Kronländer beziehen;
b) Kriminal⸗Prozesse, welche nicht nach der Strafprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar 1850 behandelt sind, wenn auf die Todesstrafe erkannt wer⸗ den soll;
8 Revisionen gegen gleichlautende Civil⸗Urtheile, wenn auf deren Zu⸗ lassung erkannt werden soll;
d) Ehe⸗Ungültigkeits⸗Erklärungen;
c) Todeserklärungen zum Behufe der Wiederverehelichung.
§. 18. Außer diesen Fällen hat der oberste Gerichts⸗ und Cassations⸗ hof über die an denselben gelangenden Civil⸗Rechtssachen und Straffälle, so wie über die in den §§. 6 und 8 bezeichneten Gegenstände, in der Regel in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden zu entscheiden, deren Zusammensetzung dem ersten Präsidenten oder dessen Stellvertreter (§. 12) unter den nachfolgenden Bestimmungen zusteht. Im Allgemeinen ist hier⸗ bei vorzüglich darauf zu sehen, daß sich in jedem Senate zur Entscheidung der demselben zugewiesenen Rechtssachen eine genügende Anzahl von Räthen befinde, die der Sprache, in welcher die Verhandlung stattfand, vollkommen mächtig sind.
§. 19. Für diejenigen Rechts⸗Angelegenheiten aus den Kronländern
Ungarn, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem temeser Banate, bei deren Entscheidung es wesentlich auf die Kenntniß der früheren Landesrechte dieser Kronländer ankommt, sind die Senate stets aus solchen Vorsitzenden und Stimmführern zusammenzusetzen, welche der Gesetze und Verhältnisse des Kronlandes, auf das sich die Angelegenheit bezieht, voll⸗ kommen kundig sind.
§. 20. Ist die vollständige Besetzung eines Senats auf diese Art nicht möglich, so ist die erforderliche Zahl der Stimmenden durch Räthe zu ergänzen, welche mit der zunächst verwandten Gesetzgebung vertraut sind.