K
Daher ist die Ergänzung für Rechtssachen aus Croatien, Slavonien, der Sehect wbcscan und dem temeser Banate nöthigenfalls durch der ungarischen Gesetzgebung vollkommen kundige Mitglieder und umgekehrt für Rechtssachen aus Ungarn durch Räthe aus jenen Kronländern zu bewirken, der Vorsitz aber stets demjenigen Senats⸗Präsidenten oder dem ültesten un⸗ ter denjenigen Räthen zu übertragen, welchem die besonderen Landesgesetz⸗ Kenntnisse eigen sind.
§. 18 Ffür die aus Siebenbürgen an den obersten Gerichts und Cassationshof gelangenden Rechtssachen, welche nach dem sächsischen Sta⸗ tutenrechte zu entscheiden sind, ist ein Senat theils aus den dieses Statu⸗ tenrechtes und der siebenbürgischen Landesverhältnisse vollkommen kundigen Räthen, theils aus jenen Räthen zu bilden, die in der Regel zur e scheidung von Rechtssachen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche verwendet werden.
Für Rechtssachen, welche nach den übrigen siebenbürgischen gesetzen zu entscheiden sind, ist ein Senat theils aus den ö bürgischen Gesetzen und Landesverhältnissen vollkommen vertrau 8 theils aus Räthen, welche mit der ungarischen ö“ 59. sind, zusammenzusetzen. Rücksichtlich des Vorsitzes hat die estimmung §. 20 zu gelten. 8 ie Kennt⸗ 5 5. 24 Für Angelegenheiten dagegen, -eee J”c niß der älteren Landesgeseße der in den §§. 45 dere iis Handels⸗ und heee,üc gseacac⸗ Sn h. es an e ne chische bürger⸗ Wechsel⸗Streitigkei ann in WI 5 .4468546 “ “ auch in jenen Kronländern eingeführt wird, für Rechtssachen, wobei es auf die Anwendung dieser Gesetze ankommt, können die Segafe auch in Beziehung auf die aus Ungarn, vC““ Siebenbürgen, der serbischen Wotwodschaft und dem temeser Baänate ein⸗ langenden Geschäfte durch Vorsitzende und mit Zuziehung von Stimmfüh⸗ rern gebildet werden, welche gewöhnlich zur Entscheidung ähnlicher Gegen⸗ stände aus anderen Kronländern verwendet werden. 1b
§. 23. Handelt es sich um die Delegation einer Rechtssache aus einem der Kronländer, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit ist, in eines der übrigen Kronländer des Reiches oder umge⸗ kehrt, oder handelt es sich um Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gerichten, von welchen das eine zu jenen Kronländern, das andere zu ei⸗ nem dieser Kronländer gehört, so hat der erste Präsident des obersten Ge richtshofes oder dessen Stellvertreter zur Entscheidung hierüber einen Senat aus Mitgliedern, welche diesen verschiedenen Kronländern angehören, zu⸗
menzusetzen. s §. 88* Für die Verhandlungen über Nichtigkeits⸗Beschwerden in Strafsachen in Gemäßheit der Strafprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar 1850 hat der erste Präsident des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes oder dessen Stellvertreter (§. 12) nach Anhörung des General⸗Prokurators einen Vorsitzenden, vierzehn Richter und sechs Ergänzungsrichter zu bezeichnen, aus welchen während der darauf folgenden drei Jahre ausschließend die Senate von wenigstens sechs Richtern und einem Vorsitzenden zu bilden sind, die nach den §§. 243, 246 und 360— 369 der Strasprozeß⸗Ordnung über Nichtigkeits⸗Beschwerden zu entscheiden haben. Nach Ablauf eines je⸗ den Jahres hat ein Drittheil dieser 21 Mitglieder durch das Loos auszu⸗ scheiden; doch können dieselben neuerdings auf weitere drei Jahre zu Mit⸗ gliedern dieser Cassations⸗Abtheilung bestimmt werden. Dem ersten Präsi⸗ denten des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes oder dessen Stellvertre⸗ ter bleibt es jedoch überlassen, diese Räthe auch zu anderen Sitzungen bei⸗ zuziehen und ihnen auch Civilrechtssachen zum Vortrage zuzuweisen. 8
§. 25. Insofern nach §. 372 der Straäsprozeß⸗Ordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1850 zur Entscheidung einer Nichtigkeitsbeschwerde eine volle Raths⸗ versammlung des Cassationshofes erforderlich ist, soll dieselbe aus dem Vor⸗ sitzenden und wenigstens vierzehn Mitgliedern der in Gemäßheit des vor⸗ steyenden Paragraphen zu bildenden Cassations⸗Abtheilung bestehen. “
§. 26. Für die dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe als Diszipli⸗ war⸗Angelegenheit in Gemäßheit des §. 9 zugewiesenen Verhandlungen und Eynrscheidungen hat ver erste Präsident oder desen Stellvertreter (S. 15) zäyrlich nach Anyörung des General⸗Proturators mit Rücksicht auf vie verschievenen Kronkänder einen Vorsitzenden, zeyn Richrer und vier Ergän⸗ zungsrichter aus den Mirgliedern des obersten Gerichtshofes zu bezeichnen,
welche für die Dauer des ganzen Jahres die Disziplinar⸗Kammer bilden. Andere Ausstellungen an Gerichte oder Rügen und Strafen gegen Par⸗
teien oder deren Vertreter, welche bei Gelegenheit der Entscheidung über Rechtsstreite oder Rekurse zu erlassen sind, werden von dem Senate, wel⸗
cher in der Sache selbst⸗entscheidet, ausgesprochen.
vV. Junere Behandlung der Geschäfte des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes.
§. 27. Als Geschäftssprache des obersten Gerichts⸗ und Cassations- hofes hat in der Regel die deutsche Sprache zu gelten; es sind daher alle Vorträge in deutscher Sprache zu halten und die Ausfertigungen dieses Gerichtshofes in deutscher Sprache zu erlassen. Insbesondere sind die Nathsprotokolle stets in deutscher Sprache abzufassen. Wenn jedoch die Verhandlung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt worden ist, hat der oberste Gerichtshof seine Entscheidung darüber sammt den Gründen in der Sprache, in welcher die Verhandlung in erster Instanz geführt wurde, und in der deutschen Sprache hinauszugeben.
§. 28. Vor der Hand und bis auf weitere Verfügung wird aus⸗ nahmsweise gestattet, Vorträge in Civil⸗ und Strafrechtssachen aus jenen Kronländern, welche bisher nicht den wiener Senaten des obersten Gerichts⸗ hofes unterstanden, auch in der Sprache zu halten, in welcher die Ver⸗ handlung geführt wurde, und die Erkenntnisse in eben dieser Sprache auszufertigen. b
§. 29. Alle Ausfertigungen des obersten Gerichts⸗ und Cassations⸗ hofes sind mit der Unterschrift: „der Kaiserl. oberste Gerichts⸗ und Cassa⸗ tionshof“ zu versehen und von dem ersten Präsidenten oder dessen Stell⸗ vertreter (§. 12) oder von dem durch den ersten Präsidenten hierzu ermäch⸗ tigten Senats⸗Präsidenten in seinem Namen zu unterzeichnen. Die Urtheile aller Senate tragen die Ueberschrift: „Im Namen Sr. Majestät des Kai⸗ sers von Oesterreich.“ Die Urtheile der Cassations⸗Abtheilung sind nach Vorschrift der Strafprozeß Ordnung von sämmtlichen Mitgliedern, die an deren Fällung theilgenommen haben, zu unterzeichnen. Alle übrigen Ur⸗ theile sind außer der oben bezeichneten Unterschrift von einem Rathe des Senates, in welchem sie gefällt wurden, mitzufertigen. „S§. 30. Das Siegel des Kaiserlichen obersten Gerichts⸗ und Cassa⸗ tionshofes zeigt den Kaiserlichen Adler mit der Umschrift: Sigillum Caesa- reo-Regii Supremi Tribunalis.
§. 31. Alle Erkenntnisse des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes, welche nicht in Gemäßheit der Strasprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar 1850 in öffentlicher Sitzung sogleich kundzumachen sind, werden den Ober⸗ Landesgerichten (Distriktual⸗Obergerichten oder Appellationsgerichten) zuge⸗ fertigt und durch diese den Parteien bekannt gegeben.
§. 32. Eine besondere Vorschrift wird bestimmen, welchen Advokaten das Recht der Vertretung der Parteien vor dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe zustehen sorll.
VI. General⸗Prokuratur am obersten Gerichts⸗ und
““ Cassationshofe.
8 §. 33. An dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe wird ein Ge⸗ neral⸗Prokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche General⸗Advokaten heißen, 1g 8. e den Wirkungskreis des General⸗Prokurators an dem Wirlsamkeit der Ende Faßfallonshofe gelten im Allgemeinen die über die
§ 35. Su hgs Wnwattschaft überhaupt erlassenen Bestimmungen. bei den Gethasibtünaen ürlungefreise gehört insbesondere die Betheiligung vom 17. Januar IFen ü 2 alle in Gemäßheit der Strafprozeß⸗Ordnung enden Smaffͤlle so n8 3 don obersten Gerichts⸗ und Cassationshof gelan⸗ Fanen In Civilrechtssach über alle in den §§. 6— 10 bezeichneten Gegen⸗ tionshof gelangen sst 89e wvelche an den obersten Gerichts⸗ und Cassa⸗ welchen die Intervention der 1,e re r allen jenen Fällen, in
anz v G a 8
3 vorgeschrieben war, vor der Entscheidung ö“ Eö
. 36. Der ( hofe i de öese nenah heoürrager am obersten Gerichts⸗ und Cassations⸗ des Gesetzes. Ihm 92g Rechtseinheit und der richtigen Anwendung erkenntnisse, die auf unrichti aher ob, selbst gegen rechtskräflige Straf⸗ wegen oder über Auftrag dge nwendang . eeagn, den Aung Wahrung des Gesetzes hn „.7e. Jad sege Richnigkeitsbeschwerne zur weder von einer ungleichen Rechtsanwend Sr. n ras. Se bhens gs ung in verschiedenen Kron⸗
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ländern oder von einer vgeehieg agaeean langt, über Auftrag des Justiz⸗Minister E Plenerstzung des 2*1 „„ Gerichts⸗ und Kaßatton hosen 8. 2 2 solche hufe der Entscheidung der streitigen Rechtsfrage zu Vela zu dienen. Entscheidung hat den untergeordneten Gerichten als Erlän gt bae Prs⸗
§. 37. Die General⸗Advokaten oder Stellvertreter * Aaeisandine⸗ kurators sind, wenn sie für den Letzteren auftreten, zu allen
esselb esetzlich berechtigt. 8. I. Fate- 8† 89 General⸗Prokurator am obersten Fnens 8b,8gr tionshofe ist unmittelbar dem Justiz⸗Minister er Laufe desselben demselben nach dem Ende jedes Jahres Bericht über n . am Schlusse von dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe erledig ” des Jahres anhäufig gebliebenen Rechtssachen, enommenen Ge⸗ Zustand und Gang der Rechtspflege und über die wahrg brechen der Gesetzgebung und des Geschäftsganges. 1
§. 39. Unser Mimister der Justiz ist mit dem Vo nung beauftragt. 4 er in unserer Kaiserlichen Haupt⸗ und Residenzstadt, Wien am 7. August 1850.
g des Gesetzes Kenntniß er⸗ Abhaltung einer besonderen
zuge dieser Verord⸗
“X“ Bruck. Schmerling. Kulmer.“ 1 Der Justiz⸗Minister Anton R. von Schmerling hat den . Entwurf über die Organisation des obersten AT“ 1 tionshofes in Wien mit folgendem Vortrage zur Kaiserlich nehmigung vorgelegt: “ „‚Allergnädigster Herr! Ein großer Theil der wichtigen 2 — Gerichtsverfassunz in allen Ländern des österreichischen 16 Sinne der Reichsverfassung umzugestalten, ist bereits vo bu Mehrzahl der Kronländer, in welchen das allgemeine G K 8 und das Strafgesetzbuch in Wirksamkeit stehen, sind die in “ 8 von Ew. Majestät am 14. Juni v. J. genehmigten Grundzüge neu orge * “ ; vW vtrete 8 nisirten Gerichts⸗Behörden am 1. Juli d. J. in das Leben geireten. In allen übrigen Kronländern ist die Reorganisation des bEö““ einer im Wesentlichen übereinstimmenden Grundlage bereits in der Au⸗ führung begriffen. G 1 1 Der Umbau des österreichischen Gerichtswesens kann sich jedoch auf die in den einzelnen Kronländern befindlichen “ 8 schränken; er muß sich auch auf den an der Spitze aller Gerichte stehen en obersten Gerichtshof erstrecken, welcher nach den in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsätzen, wonach die Rechisprechung. in allen gesän⸗ dern des Reiches im Namen des Kaisers geubt und die Herstellung 8 möglichsten Einheit in der Gesetzgebung und Rechtepflege der verschiedenen Kronländer erstrebt werden soll, nur Einer für den Umfang des ganzen Reiches sein kann. Schon die Gesetzgebung der erlauchten Vorfahren Ew. Majestät hat
öö“
rich. Krauß. Bach. Forie
8 Thun, Schwarzenberg.
en Ausgabe, die
ehr viele administrative Functionen zugewiesen sind, zu man⸗ Z“ Justizdienstes Anlaß geben könnte, zuerst durch Ueber⸗ nahme der administrativen Functionen dieses Senates auf das Justiz⸗Mi⸗ nisterium vorzubereiten und, sobald es das Fortschreiten der Reorganisation aller Gerichtsbehörden im lombardisch⸗venetianischen Königreiche gestattet, vollkommen durchzuführen. 8 Was den Wirkungskreis des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes anbelangt, so mußte derselbe in Folge des in der Reichsverfassung ausgespro⸗ chenen Grundsatzes der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung so be⸗ stimmt werden, daß der oberste Gerichtshof nur mit rein richterlichen Functionen befaßt ist, wobei theils die in der provisorischen Vorschrist über den Wirkungskreis des Justiz⸗Ministeriums vom 19. und 21. August 1848, theils die in dem organischen Gesetze über die Gerichtsstellen vom 28. Juni d. J., aufgestell⸗ ten Grundsätze maßgebend waren. Da es bisher noch nicht möglich war, die von Ew. Majestät am 17. Januar d. J. genehmigte Strafprozeß⸗Ord⸗ nung in allen Kronländern der Monarchie in Wirksamkeit treten zu lassen, und da die Umgestaltung des Civil⸗Prozesses auf den Grundfaßen der Hes⸗ fentlichkeit und Mündlichkeit vor ihrer Durchführung die reiflichste “] sordert, so muß sich die Wirksamkeit des obersten Ferzoteoses in Eigenschaft als Cassationshof gegenwärtig auf die Entscheidung “ tigkeitsbeschwerden beschränken, welche auf Grund der 1ö61“” vom 17. Januar 1850 in den Kronländern, in welchen dieses Beset in Wirksamkeit ist, erhoben werden. (K. 5a.) In Betreff . 88 eP. obersten Gerichtshof gelangenden Strafsachen aus I““ 9* muß er noch ganz auf Grund der in denselben geltenden gesetzli 8“ 5 stimmungen über das Strafverfahren vorgehen. (§. 8, b und 9* 1 8 muß der oberste Gerichtshof in Civilrechtssachen nur nach Gngh sea n den verschiedenen Kronländern geltend en Gesetzen verfahren C. 5 es ganz unthunlich erschien, in einem Zeitpunkte, in welchem dir nengct 1 tung dieser Gesetze auf einer zum großen Theile ganz ge dringend nothwendig erscheint, auf das alte Verfahren ein 1g ö zen Geiste und Sypsteme desselben nicht in Einklang stehendes Rechtsmi 5 Cassations⸗Rekurses anzuwenden. Nur für Ungarn und kahls länder, welche eine mit der ungarischen verwandte Gesetzgebung 8 8 schon gegenwärtig eine Beschwerde S EE 1““ 8G Gerichtshof gestattet werden, um die Lucke auszufüllen, durch e1“ und siebenbürgischen Hoffanzlei an “ ähnliche Beschwerden seich Ffet ag g. “ ö en darüber glaube ich jedoch einer bet Vorschrift v 88 Iö Enmnurf ich Ew. Majestät zu unterbreiten nicht säu men J 1 obersten Gerichtshofes bringt es mit 1 888 über Kompetenz⸗Konflitte, Delegationen und Recusationen, 1. 889 S undikats⸗Beschwerden, in höchster Instanz zu entscheiden berufen ist. (§§. 9 bis 8 ' Von ganz besonderer Wichtigkeit wird jedoch seine FSv höchstes Disziplinargericht für den Richterstand aller Kronländer des Rei⸗ ches (§. 9) sein, sobald die in dem organischen Gesetze vom 28. Juni
sich die Aufgabe gestellt, für die größere Hälste des Kaiserstaates heitliche Gesetzgebung in Civil⸗ und Strafrechtssachen herzustellen. 8 den einzelnen Kronländern bestandenen Revisionshöfe wurden 11g ho ür und an deren Stelle ein oberster Gerichtshof in Wien errichtet. ,2 1 das lombardisch-venetianische Königreich wurde im Jahre 1817 ein GG des obersten Gerichtshofes nach Verona verlegt. Für Ungarn e P ehemaligen Nebenländer dagegen war die K. S eptemviraltasel füf Gerichtshof, neben welchem E dg Hb Hoffanzlei in Wien manche oberstrichterliche Functionen ausübte..
1 8 dessen Verwirklichung Ew. Majestät sich zur aufgabe gestellt haben, die ⁵ taatseinheit aller Länder und Stãmme 8 Monarchie herzustellen, muß, wenn er in das Leben des Volkes Aherhs 68 soll, auch in Beziehung auf die Rechtspflege seinen entsprechenden Ausdrue in der Schaffung eines obersten Gerichtshofes für aller Kronländer des Reiches erhalten. Das in der Reichsverfassung vom 4. März 1849 ange⸗
d. J. enthaltenen Vorschriften über die Disziplinar⸗Behandlung der richter⸗ lichen Beamten in Wirksamkeit getreten sein werden. In dieser Beziehung wird sich die Errichtung eines großen, unabhängigen Gerichtshofes im Cen⸗ num der Monarchie ohne Zweifel als segensreich erweisen und wesentlich dazu beitragen, die verfassungsmäßige Stellung des Richterstandes zu wahren. 1
Die Einsicht und Erfahrung der Männer, welche als obersten Gerichtshofes in der Negel nach einer vieljährigen G““ Laufbahn berufen werden, bei der Erlassung E113“ 9 ; ird sich jeder Justiz⸗Minister zur Pflicht machen. Allein zu benutzen, wird sich jeder Justiz⸗Mini zur Pflicht m G“ Würde b hohe Stellung dieses Gerichtshofes erfordert, V81 demselben auch ohne Aufforderung von Seiten des Justizministers das Recht 5 räumt werde, selbstständig Anträge auf oder EE“ zestimi den Justizminister zu richten und so aus eig
licher Bestimmungen an den Justizminister ; rich 9 3 Antriebe 1 Vervollkommnung der vaterländischen Gesetzgebung beizutra
ventete hohe Ziel der Rechtseinheit zwischen allen Theilen des Kaiserstaates kann nur dann erreicht werden, wenn im Centrum des Staates am Sitze aller vohen Staatsgewalten auch ein oberster Gerichtshof zur Wahrung und Heranbildung eines einheitlichen Rechtes für alle Kronländer besteht. Dieser Gedantke, welcher bereits den Ew. Majestät von meinem Vor⸗ gänger im Justiz⸗Ministerium vorgelegten Grundzügen einer neuen Ge⸗ richts⸗Verfassung zum Grunde lag, wurde auch von mir unter Billigung des Ministerrathes beharrlich festgehalten und zum Theile bereits verwirk⸗ licht. Die Ereignisse der jüngstverflossenen Jahre haben die K. Septemviral⸗ tafel und die übrigen oben erwähnten höchsten Behörden für Ungarn und Siebenbürgen aufgehoben und die Möglichkeit der Wiederherstellung eines obersten Gerichtes in Ungarn mit der Wirksamkeit auf Croatien, Slavonien und Siebenbürgen befeitigt. Zahlreiche Rückstände unerledigter Rechts⸗ sachen hatten sich inzwischen gehäuft. In Folge dessen wurde Unter Beach⸗ tung des vorerwähnten Gedankens durch die Allerhöchsten Entschließungen Ew. Majestät vom 3. November und 13. Dezember 1849 und vom 5. Fe⸗ bruar d. J. eine Abtheilung des obersten Gerichtshofes in Wien für die Rechtssachen aus Ungarn errichtet, welche bereits seit Monaten in voller Thätigkeit ist. Eben so wurde bereits durch die Allerhöchsten Entschließun⸗ gen Ew. Majestät vom 1. März und vom 4. Juli d. J. verfügt, daß für die Angelegenheiten von Croatien, Slavonien und Siebenbürgen Senate des obersten Gerichtshofes in Wien errichtet werden sollen. Ich behalte mir daher vor, unverzüglich, nachdem die in diesem Vortrage enthaltenen Anträge die Kaiserliche Genehmigung erhalten haben werden, Ew. Majestät die geeigneten Vorschläge rücksichtlich der Ernennung der erforderlichen Mit⸗ glieder des obersten Gerichtshofes aus Croatien, Slavonien, der Woiwod⸗ schaft Serbien und dem temeser Banate, so wie aus Siebenbürgen, zu un⸗ terbreiten. b Die Schwierigkeiten, welche aus der Entfernung mancher Theile der Monarchie von Wien rücksichtlich einer möglichst beschleunigten Rechtspflege entstehen könnten, müssen bei dem steten Fortschritte in Ausdehnung der schnellsten Commu nicationsmittel gegen die Vortheile einer einheitlichen Rechtsprechung als unbedeutend betrachtet werden, und verdienen um so weniger Beachtung, als ohnehin durch die von Ew. Majestät bereits für die meisten Kronlän⸗ der genehmigten Grundzüge der Gerichtsverfassung den Ober⸗Landesgerich ten in den einzelnen Kronländern eine bedeutende Wirksamleit in drilter Instanz eingeräumt ist, somit nur die bedeutenderen und wichtigeren Rechts⸗ sachen an den obersten Gerichtshof in Wien gelangen werden.
Eine nothwendige Folgerung aus den eben entwickelten Ansichten über
die Nothwendigkeit eines obersten Gerichtshofes für das ganze Reich ist die Verlegung des gegenwärtig in Verona befindlichen Senates des obersten Gerichtshofes nach Wien. Es wunde zwar von Seiten der aus dem lom⸗ bardisch⸗venetianischen Königreiche hierher berufenen Vertrauensmänner der lebhafte Wunsch ausgesprochen, daß im Interesse der Schnelligkeit der Rechtspflege der veroneser Senat des obersten Gerichtshofes in seiner bis⸗ herigen Gestalt belassen werde. Allein so sehr der treugchorsamste Minister⸗ Nath geneigt ist, billigen Wünschen der Bewohner eines Kronlandes, wenn sie mit den Interessen der Gesammt⸗Monarchie vereinbar sind, so viel als möglich entgegenzukommen, so kann er doch in diesem Falle Ew. Majestät die Erfüllung des bezeichneten Wunsches der Vertrauensmänner des lom⸗ bardisch⸗venetianischen Königreiches nicht empfehlen. Schon die bisherige Erfahrung hat hinlänglich gezeigt, daß die eigenthümliche Stellung des lom⸗ bardisch⸗venetianischen Senates des obersten Gerichtshofes in Verona nicht geeignet war, den Zweck einer einheitlichen Gestaltung des Rechts zu fördern. Noch nachtheiliger müßte sich jedoch dieses Verhältniß künftig zei⸗ gen, da der oberste Gerichtshof zugleich Cassationshof sein soll, eine örtlich getrennte Rechtsprechung aber mit dem Begriffe und Zwecke eines Cassa⸗ tionshofes geradezu unvereinbar ist. Außerdem sprechen die oben erwähn⸗ ten höheren politischen Rücksichten auf das entschiedenste für die Vereinigung des veroneser Senates mit den wiener Senaten des obersten Gerichtshofes. Auch könnte jede Sondereinrichtung für das lombardisch⸗venetianische Kö⸗ nigreich nur dazu dienen, bei der Bevölkerung anderer Kronländer den Wunsch nach ähnlichen Instituten hervorzurufen oder zu kräftigen. 1““ treugehorsamste Ministerrath erbittet sich demnach von Ew. Ma⸗ jestät die Genehmigung des Grundsatzes, daß nur ein oberster Gerichts⸗ und Cassationshof mit dem Sitze in Wien für die ganze Monarchie ge⸗ gründet werde, woraus sich die Uebertragung des veroneser Senates nach Wien von selbst ergiebt.
Wenn Ew. Majestät diesem Grundsatze die Allerhöchste Genehmigung ertheilt haben werden, werde ich es mir zur Pflicht machen, diese Uebertra⸗ gung, welche in der nächsten Zukunft bei dem Umstande daß dem
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8 S8a der oberste Gerichts⸗ und Cassationshof den Anforderungen ent
sprechen, welche an denselben in Folge seiner Bestimmung und. nach gb Umfange seines Wirkungskreises gestellt werden müssen, so ist 11“ liche Leitung desselben in Beziehung auf die Vertheilung und Behandlung. der Geschäfte unentbehrlich. Sie ist im erhöhten Grade nothwendig bei einem Gerichtshofe, dessen Zusammensetzung aus Angehörigen aller Kronländer des Staates, aus Männern, die den verschiedenen Stämmen angehören und mit den gegenwärtig bestehenden man⸗ nigfaltigen Legislationen der einzelnen Kronländer vertraut sind, die höchste Umsicht in der Bildung der Senate fordert, welchen die einzelnen Rechts⸗ sachen zur Entscheidung zugewiesen werden. Diesem Bedürfnisse soll durch die Bestimmungen des Gesetz⸗Entwurfs über die Rechte der Präsidenten des obersten Gerichts⸗- und Cassationshofes (§§. 12 und 3) entsprochen werden.
Die größten Schwierigkeiten bietet die Bildung der Senate des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes dar. Oesterreich ist nicht ein Land, in wel⸗ chem nur Eine Gesetzgebung, nur Eine Sprache herrscht, wo also der Cas⸗ sationshof ohne alle Rücksicht auf Stammes- und Sprachverhältnisse blos nach den Gegenständen, die seiner Entscheidung unterliegen, in Sectionen getheilt werden konnte.
In Oesterreich besteht gegenwärtig eine große Mannigfaltigkeit in der Civil⸗ und Strafgesetzgebung der einzelnen Kronländer, eine noch größere Mannigfaltigkeit der Sprachenverhältnisse, denen die möglichste Rücksicht getragen werden muß. Nach reiflicher Prüfung des von dem obersten Ge⸗ richtshofe hierüber erstatteten Gutachtens, und unter Benutzung der Erfah⸗ rungen, welche schon die kurze Zeit, seit welcher die ungarische Abtheilung des obersten Gerichtshofes besteht, geliefert hat, erschien es als zweckmäßig und als den verwickelten Verhältnissen, die dabei in Frage kommen, und der Rücksicht auf die Kosten der Einrichtung dieses Gerichtshofes am meisten entsprechend, die Bildung der Senate nicht so sehr nach Nationalitäten, als vielmehr nach der Verschiedenheit der Gesetzgebungen, welche bei Ent⸗ scheidung der vorliegenden Rechtssachen in Frage kommen, eintreten zu lassen (§S. 18— 22 indem die letztere Rücksicht allein eine Bürg⸗ schaft für richtige, den Gesetzen entsprechende Entscheidungen zu bieten vermag. Die an die Spitze gestellte Vorschrift, daß sich in jedem Senate zur Entscheidung der demselben zugewiesenen Rechtssachen eine ge⸗ nügende Anzahl von Räthen befinden muß, welche der Sprache, in der die
Verbandlung stattfand, vollkommen mächtig sind, ist als eine hinreichende Garantie zu betrachten, daß die in den verschiedenen Landessprachen an den obersten Gerichtshof gelangenden Rechtssachen mit vollster Kenntniß der aktenmäßigen Grundlage entschieden werden. Jede weitere Bildung von Senaten nach Nationalitäten würde aber nicht nur den Zweck des obersten Gerichtshofes, die Herstellung eines einheitlichen Nechtes anzubahnen, ver eiteln, sondern auch dem Staatsschatze beinahe unerschwingliche Lasten auf⸗ erlegen und in der vollen Konsequenz und unter gleicher Berücksichtigung aller Stämme gar nicht durchgeführt werden können.
Dagegen war es unerläßlich, zu bestimmen, vaß Rechtssachen aus je⸗ dem Kronlande, wo eine eigenthümliche Legislation besteht, von Senaten zu entscheiden seien, deren Mitglieder der speziellen Landes⸗Gesetzgebung und der Verhältnisse des Kronlandes, um das es sich handelt, voll tkommen kundig sind, und daß, wenn die vollständige Besetzung eines Senates von wenigstens sechs Richtern und einem Vorsitzenden nicht möglich ist, die Ergänzung des Senates immer durch solche Stimm⸗ führer vorzunehmen sei, welche mit der zunächst verwandten Gesetzge⸗ bung vertraut sind. In dem Maße, in welchem die Herstellung einer glei⸗ chen Legislation in den verschiedenen Kronländern durchgeführt wird, ent⸗ fällt die Nothwendigkeit dieser Bestimmung, und es wird immer mehr die Möglichkeit eintreten, die Senate unter sorgfältiger Berücksichtigung der Kenntniß der Verhandlungssprache vorzüglich nach Gegenständen zu bilden.
Eben deshalb konnte gegenwärtig nicht an die Bildung ständiger Se⸗ nate, die ausschließend mit Civil⸗ oder mit Strafsachen befaßt gewesen wären, gedacht werden. Nur zwei Senate mußten schon jetzt, wenigstens für eine bestimmte Zeit, als ständig bestellt werden, nämlich a) der Senat zur Entscheidung über Cassations⸗Rekurse in Strafsachen in Gemäßheit der Strafprozeß⸗Ordnung vom 17. Januar d. J. (§§. 24 und 25), indem dadurch allein jene Stetigkeit der Entscheidungen verbürgt werden kann, welche der Zweck eines Cassationshofes erfordert, und b) die Disziplinar⸗ Kammer (§. 26), bei welcher nicht nur die Gleichförmigkeit der Entschei⸗ dungen, sondern auch das Vertrauen in die Unparteilichkeit ihrer Aus⸗
spruͤche durch eine ständige, ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall⸗ vorzu⸗ nehmende Zusammensetzung bedingt ist.
8 Die Bestimmungen über die innere Geschäftsbehandlung (8§§. 27 — 31) haben den Zweck, die Gleichberechtigung der verschiedenen Landessprachen o weit zu wahren, als dies ohne wesentlichen Abbruch einer raschen und nicht zu kostspieligen Verwaltung der Rechtspflege und ohne bedeutende Störungen in Beziehung auf die Zusammensetzung der Senate möglich ist. Insbesondere ist durch die transitorische Bestimmung des §. 28 allen Schwierigkeiten vorgebeugt, welche der Ausspruch, daß in der Regel bei dem Cassationshofe in der deutschen Sprache als der Geschäftssprache der Central⸗Regierung des Reiches zu verhandeln sei, in der ersten Zeit der Wirksamkeit dieses neu organisirten Gerichtshofes herbeiführen könnte. Die Bestimmungen über die General⸗Prokuratur am obersten Gerichts⸗ hofe (§§. 33 — 38) stimmen mit dem theils in der Straf⸗Prozeßordnung vom 17. Januar d. J., theils in dem organischen Gesetze über die Staats⸗ Anwaltschaft vom 28. Juli d. J. aufgestellten Grundsätzen vollkommen überein. Der General⸗Prokurator am obersten Gerichtshofe hat insbeson⸗ dere die wichtige Aufgabe, als oberster Wächter der Rechtseinheit und der richtigen Anwendung des Gesetzes aufzutreten. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Strafsachen, in Civilsachen aber die Einho⸗ lung der Bewilligung des Justiz⸗Ministers zur Veranlassung einer besonde⸗ ren Plenar⸗Versammlung des obersten Gerichtshofes zum Behufe der Ent⸗ scheidung streitiger Rechtsfragen, dies sind die zwei wichtigen Mittel, deren sich der General⸗Prokurator zum Zwecke der obersten Aufsicht über die Rechtspflege zu bedienen haben wird.
Was den Personalstand und Besoldungs⸗Etat des obersten Gerichts⸗ hofes betrifft, so sind dabei die von letzterem selbst in seinem angeschlosse⸗ nen Gutachten hierüber gestellten Anträge im Wesentlichen zum Grunde gelegt und nur jene Aenderung vorgenommen, welche theils wegen der be⸗ reits ausgesprochenen Festsetzung der höchsten Gehaltsstufe von 8000 Fl., theils der möglichsten Uebereinstimmung mit den bei allen übrigen Gerich ten getroffenen Einrichtungen halber als nothwendig oder zweckmäßig er⸗ schienen. Mit Rücksicht auf den in den letzten Jahren ausgewiesenen Stand der Geschäfte des obersten Gerichtshofes, welche zwar in Civilsachen eine verhältnißmäßige Verminderung, in Strafsachen aber eine bedeutende Ver⸗ mehrung finden werden, ergiebt sich, daß die Vermehrung des Personals des obersten Gerichtshofes nur auf Rechnung der Ausdehnung seiner Wirk⸗ samkeit auf Ungarn, Croatien, Slavonien und Siebenbürgen zu setzen ist
Geruhen demnach Ew. Majestät dem in“ anliegenden Gesetzentwurfe über die Organisation des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes in Wien die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und mich mit der Durchführung desselben zu beauftragen. Wien, 31. Juli. Schm erling.“
Das Personal des obersten Gerichts⸗ und Cassationshofes wird bestehen: aus einem ersten Präsidenten, einem zweiten Präsidenten, 5 Senats⸗Präsidenten, 48 Räthen, 1 Präsidial⸗Seccretair, 18 Rath⸗ Secretairen, 1 Ober⸗Secretair, 3 Seceretairen, 1 Archivar, 2 Archivars⸗ Adjunkten, 18 Kanzlisten, 6 Rathsdienern, 10 Amtsdienern, 1 Portier und 6 Hausknechten; außer dem provisorisch für die ungarisch kroatisch siebenbürgischen Angelegenheiten 12 Kopisten und 4 Kanzellisten. Das Personal der General⸗Prokuratur an dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe wird bestehen aus 1 General⸗Prokurator, 6 General⸗Advokaten, 1 Seecretair, 4 Kanzellisten, 4 Amtsdienern und 1 Hausknecht. Die Kosten sind jährlich mit 462,650 Fl. berechnet. Der erste Präsident erhält an Gehalt 8000) Fl., Quartiergeld 2000 Fl. und Junctions⸗Zulage 1000 Fl., der zweite Präsident bezüglich 7000 Fl., 1000 Fl. und 1000 Fl., die Senats⸗Präsiden⸗ ten je 6000 Fl. und 1000 Fl., die Räthe theils 50000 Fl., theils 4000 Fl. Gehalt und 600 Fl. Quartiergeld, der General⸗Pro⸗ kurator 6000 Fl. Gehalt, 1000 Fl. Quartiergeld und 1000 Fl. Functions⸗Zulage.
Wien, 11. Aug. Se. Kaiserl. Hoheit Erzherzog Franz Karl und dessen Gemaͤhlin, Ihre Kaiserl. Hoheit Erzherzogin Sophie, werden in Begleitung der Kaiserlichen Prinzen Ferdinand, Karl und Ludwig am Montag nach Ischl abreisen und vaselbst 4 bis 6 Wochen, je nachdem sich die Jahreszeit gestaltet, verweilen. Se. Majestät der Kaiser wird sich vier Tage später, am 16ten, nach Ischl begeben und von dort eine Reise durch das Gebirge über Salzburg nach Innsbruck antreten, um daselbst Se. Majestät den Kaiser Ferdinand zu besuchen. Die Rückkehr Sr. Majestät wird gegen Ende d. M. erfolgen. Die Feier des 21sten Geburtsfestes Sr. Majestät des Kaisers wird im Kaiserlichen Familienkreise in Ischl festlich begangen wer⸗ den. Nebst mehreren Mitgliedern der Kaiserlichen Familie wird sich auch Ihre Majestät die Kaiserin Mutter, welche derzeit in Innsbruck ist, aus diesem Anlasse dort einfinden. Se. Majestät der Kaiser wohnte vorgestern Nachmittags einem vom Offizier⸗ Corps des auf der Mauer stationirten Bataillons veranstalteten Scheibenschießen längere Zeit bei.
Sachsen. Dresden, 12. Aug. (Dresd. J.) Nachdem auf Ansuchen des statistischen Vereins und im Interesse kräftiger Fortführung und Erweiterung der vaterländischen Statistik das bis⸗ her von jenem Vereine geleitete statistische Büreau mit dem Mini sterium des Innern verbunden worden ist, bestimmt eine Königl. Verordnung Folgendes: 1) Die dem statistischen Vereine den Behör⸗ den gegenüber durch das Mandat vom 11. April 1831 und die Verordnung vom 1. November 1836, welche hierdurch insoweit auf⸗ gehoben werden, ertheilten Befugnisse werden hiermit aufgehoben.
2) Das statistische Büreau bildet unter Leitung eines Ministerial⸗
referenten, als Vorstand, eine Dependenz der zweiten Abtheilung des Ministeriums des Innern unter dem Namen: „Statistisches Büreau des Ministeriums des Innern.“ 3) Auf dieses Büreau gehen rücksichtlich aller, von dem Miunisterium des Innern angeord⸗ neten statistischen Arbeiten diejenigen Befugnisse über, welche durch die Verordnung vom 1. November 1836 §§. 1 und 2 dem statisti⸗ schen Vereine beigelegt waren. Zum Vorstande des statistischen
Büreau's ist der Geheimerath und Abtheilungs⸗Direktor im Mini⸗
sterium des Innern, Dr. Weinlig, und zu dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Regierungsrath Stelzner ernannt worden. Schleswig⸗Holstein.
Kiel, 44. Aug. (H. C.) Die
Statthalterschaft hat folgende vom 9ten v. dalirte Zuschrift des
Senats der freien Stadt Hamburg erhalten:
„Um die Stellung zu bezeichnen, welche Hamburg bei dem Wiederausbruche des Kampfes zwischen dem Königreiche Dänemark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein hinsichtlich seiner Küsten, Häfen und Rheden, beiden Theilen gegenüber, einnimmt, beehrt sich der Senat, die Grundsätze, nach welchen die zuständigen hamburgischen Behörden vorkommenden Falls zu verfahren ange wiesen sind, zur Kenntniß der hohen Statthalterschaft zu brin⸗ gen. Die dem einen oder dem anderen Theile gehörigen Kriegs⸗ oder Handels⸗Fahrzeuge sind gleich denjenigen befreundeter Staaten anzusehen und zu behandeln. Namentlich wird den auf hamburgischem Gebiete Schutz und Asyl suchenden Fahrzeugen, sei es, daß sie der Seegefahr oder daß sie der Verfolgung sich zu ent⸗ ziehen suchen, das Einlaufen nicht verwehrt werden. Dagegen kann den Schiffen des einen oder des anderen Theils das Einbringen genommener Kriegs⸗ oder Handels⸗Fahrzeuge in einen diesseitigen Hafen nicht gestattet werden, den Fall allein ausgenommen, wo nicht Kriegsgefahr, sondern Unwetter oder schwere Beschädigung des Schiffes durch See⸗Unfälle dasselbe zwingt, einen Nothhafen zu suchen. Der Senat benutzt auch diese Gelegenheit, der hohen Stalt halterschaft die Versicherung ꝛc.“
Flensburg, 7. Aug. (H. C.) Gestern fand hier eine
Emeute unter der Mannschaft des haderslebener Amts statt, welche zur Armee abgehen sollte. Sie glaubte sich nämlich beeinträchtigt,
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weil die übrige schleswigsche Mannschaft nicht einberufen sei, ließ sich jedoch bereit finden, als man ihr versprach, daß dieses geschehen solle. Gleich darauf erfolgte auch eine Einberufung von Seiten des Kammerherrn Tillisch, und sollen sich die Permittirten, nament⸗ lich von der Artillerie und Infanterie, in Friedericia und Sonder⸗ burg einfinden, die Kavalleristen dagegen in Kolding. Auch soll sich in der Armee eine Mißstimmung darüber geäußert haben, daß über die Civilisten, die auf unsere Soldaten geschossen, nicht sogleich stand⸗ rechtlich abgeurtheilt worden. Prinz Oskar von Schweden stückte beim Kammerherrn Tillisch.
Ausland.
Frankreich. Paris, 10. Aug. Der Präsident giebt heute sein zweites militairisches Bankett im Elysee. Diesmal trifft die Reihe ein Linien⸗-Regiment. Die Assemblée nationale erblickt in diesen Militairbanketten den Anfang einer Desorganisirung der Armee und einer Prätorianerherrschaft. Ihr zufolge rühren die von den Gästen des ersten Banketts angeblich aus⸗ gebrachten constitutionswidrigen Toaste von der Gesellschaft „der zehnte Dezember“ her und lauteten also: Es lebe der Ersehnte! Es lebe der Kaiser! Nach den Tutlerieen! Das von Vidal, einem Beamten im Ministerium des Innern, redi⸗
kam heute ans Land und früh⸗
girte Bulletin de Paris widerspricht dagegen der Nachricht von inconstikutionellen Toasten der Militairs und behauptet, man habe nur gerufen: Es lebe der Präsident der Republik! Es lebe Changarnier!
Man will wissen, daß der englische Gesandte eine Erklärung in Bezug auf die Zusammenziehung der Flotte bei Cherbourg ver⸗ langt habe. Ein Blatt geht heute so weit, daß es von einer Er⸗ öffnung der englischen Regierung spricht, welche eine Observations⸗ Flotte in Portsmouth auf die Dauer der cherbourger Konzentrirung in Aussicht stellt. Man hält jedoch alle diese Gerüchte für grund⸗ los. Lord Normanby war übrigens beim gestrigen Empfange im Elysee zugegen. —
Der Moniteur beruft die permanente Kommission der gesetz⸗ gebenden Versammlung auf heute zur ersten Sitzung zusammen.
Der gestrige Ministerrath soll sich mit den Depeschen zweier Präfelten der öͤstlichen Departements beschäftigt haben. Diesen zu— folge soll die Stimmung daselbst eine solche sein, daß die Auf nahme des Präsidenten der Republik nicht eben die freundlichste werden dürfte.
Guizot ist gestern wieder hier angelangt.
Mehrere Individuen, welche in Rochefort bei Gelegenheit einer durch General Castellane abgehaltenen Revue gerufen hatten: Es lebe die soziale Republik! und deshalb verhaftet waren, sind von der Jury sämmtlich freigesprochen worden.
Großbritanien und Irland. Parlament. Ober haus. Sitzung vom 8. August. Heute wurde die das summari⸗ sche Verfahren in Irland betreffende Bill auf Antrag des Marquis von Clanricarde zum zweitenmale verlesen. Die Amendements der Gemeinen zu der auf die geistliche Kommission bezüglichen Bill wurden genehmigt, nachdem ein die 13te Klausel berührender Ver⸗ besserungs⸗Antrag des Erzbischofs von Canterbury mit 37 ge⸗ gen 22 Stimmen verworfen worden war.
Unterhaus. Sitzung vom 8. August. In der Morgen⸗ Sitzung lenkte Herr Bernal (wie schon erwähnt) die Aufmerksam⸗ keit des Unter⸗ Staatssecretairs für die Kolonieen auf die Einwan⸗ derung von Afrikanern in die westindischen Kolonieen, indem er be⸗ merkte, daß die Lage der arbeitenden Klassen in diesen Kolonieen ernstliche Berücksichtigung verdiene. Er schlug eine Ausdehnung der mit den afrikanischen Einwanderern abgeschlossenen Kontrakts⸗Periode vor. Herr Hume bekräftigt die Bemerkungen Bernal's und warf dem Kolonial⸗Amte Nachlässigkeit in Bezug auf den in Rede stehenden Gegenstand vor. Er sieht keinen Grund, weshalb man die Einfuhr von Arbeitern aus Afrika verhindern solle, die durch ihre Auswanderung in die britischen Kolonieen einen Zustand wirklicher Sklaverei mit einem Zustande von Freiheit vertauschen würden. Der Unter⸗Staatssecretair für die Kolonieen, Herr Hawes, erwiederte, es stehe afrikanischen Arbeitern, welche geneigt seien, zu arbeiten, frei, ihren Kontrakt zu verlängern. Einer jeden zwangsweisen Ausdehnung der Kontraktzeit werde sich die Anti⸗Sklaverei⸗Partei widersetzen. Die Verlängerung der Kontrakte in Guiana sei von Lord Grey sanctio⸗ nirt worden; aber in Jamaika sei die Genehmigung der gesetzgebenden Versammlung erforderlich. Der Einwanderung freier Afrikaner in die westindischen Kolonieen stehe nichts im Wege, je⸗ doch seien triftige Gründe vorhanden, derenthalb es nicht gestattet werden dürfe, freie Afrikaner durch Vermittelung von Sklavenhänd⸗ lern nach Westindien hinüberzuschaffen. Die Bill in Betreff des konsolidirten Fonds wurde zum dritten Mal verlesen und ging durch. Die zweite Lesung der Bill zur Verlängerung der Akte über Ver⸗ brechen und Unbilden wurde mit 89 gegen 20 Stimmen durchge setzt. In der Abendsitzung zog Lord J. Russell die auf das Ge⸗ halt der Oberrichter bezügliche Bill wegen des nahen Schlusses der Session zurück. Auch die irländische Pachtbill wurde zurückgezogen.
London, 10. Aug. Die Parlaments⸗Session wird wahr⸗ scheinlich nächsten Donnerstag geschlossen werden.
Lady Peel und Familie haben sich über Southampton nach der Insel Jersey begeben.
Der Vice-Kanzler von England, Sir Launcelot Shadwell, ist seiner Krankheit erlegen.
Sir George Anderson ist zum Gouverneur von Ceylon er⸗ nannt und wird auf seinem bisherigen Posten als Gouverneur von Mauritius den jetzigen General⸗Gouverneur der Leewards⸗ Inseln, Herrn Higginson, zum Nachfolger erhalten.
Dänemark. Kopenhagen, 10. Aug. (H. C.) Se. Ma⸗ jestät der König hat gestattet, daß der Premier⸗Minister und Prä⸗ sident des Staatsraths, Geheimer Konferenzrath Graf Moltke⸗Bre⸗ gentved, auf sein Ansuchen das ihm interimistisch übertragene Porte⸗ feuille der auswärtigen Angelegenheiten abgeben möge. Unter dem⸗ selben Datum hat der König hierauf den Kammerherrn Holger Christian Reedtz zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten ernannt.
Durch ein bereits unterm 28sten v. M. erlassenes Königliches Reskript ist dem Geheimen Konferenzrath, Grafen Heinrich Anna von Reventlow⸗Criminil, die Verwaltung der früher von den Kö⸗ niglichen Immediat-⸗Kollegien und Departements besorgten Ge⸗ schäfte, welche die Civil⸗Verwaltung der Herzogthümer Holstein und Lauenburg betreffen, übertragen, und zwar dergestalt, daß er, un⸗ ter Verantwortlichkeit gegen den König, neben der Erfüllung der mit Hinsicht auf diese Herzogthümer in dem Koͤniglichen Manifest vom 14. Juli d. J. ertheilten Zusagen, sowohl zur Wiedererrichtung eines geordneten Zustandes und eines regelmäßigen Geschäftsgan⸗ ges das Erforderliche einzuleiten hat, und daß die Sachen, deren
Abmachung die eigene Beschlußna Kön schen, hung me des . ⸗ V selben wehehensn vorgetragen 24 Kanigs WX“
Das Kriegs⸗Ministerium hat nunmehr die Lis⸗ Getö 1 l hr die Liste der Getödteten Verwundeten und Vermißten in der Affaire vom Lüsten v. M. und in der Schlacht bei Idstedt vom 25sten v. M. herausgegeben. Un⸗ ser Verlust besteht derselben zufolge aus 439 Todten, 2718 Ver⸗
undeten und 614 Vermißten, mithin im Ganzen aus 3771 Mann
1 Italien. Alessandria, 5. Aug. (Ll.) Seit mehreren Tagen befinden sich hier höhere Offiziere des Generalstabes, welche ein n feignetes Terrain für die Ausführung großer militairischer Manö ver, die im Laufe des nächsten Herbstes stattfinden werden ausfin dig zu machen haben. 8
Spanien. Madrid, 5. Aug. (Fr. Bl.) Die Königin ist gestern in Gesellschaft des Königs zum erstenmale ausgefahren. Die heutige Staats⸗Zeitung bringt das Dekret, welches die Cortes auflöst. Die neuen Wahlen beginnen am 31. August, die Cortes treten in Madrid am 31. Oktober zusammen. Die erste Vorlage soll dann das Budget für 1851 sein. Zproz. 33.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 12. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ½ Br. Friedrichsd'or 113 ½ Br. Louisd'or 111¼ Br. Poln. Papiergeld 95 a ¼ bez. Oesterreichische Banknoten 87 bez. Freiwillige Staats⸗Anleihe 5proz. 107 Br. Staats Schuldscheine 86 ½ Br. Seehandlungs Prämienscheine „ 50 Rthlr. 110 bez. Posen. Pfandbriefe 1proz. 100 ¾ Gld., do. 3 ½ proz. 91 ½ Br. Schhlesische Pfandbriefe 3 ½proz. 96 ¼ Br., do. neue 4proz. 101 ²¼ Br., do.
Litt. B. Aproz. 101 bez. und Gld., do. proz. 92 Gld. Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 95 Gld., do. Partialloose a 300 Fl. 136 Br., do. 2 500 Fl. 81 ½ Gld., ko. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 18 Gld. Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ¾ Gld. Actien: Oberschlesische Litt. A. 108 Br., do. Litt. B. 104 ½¼ Gld. Breslau Schweidnitz Freiburg 74 ½ Br. Nieder⸗ schlesisch⸗-Märkische 832 Br., do. Prior. 104 Gld., do. Ser. III. 103 ⅛ Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 96 ½ Br. Neisse⸗Brieg 35 Br. Krakau⸗Oberschlesische 69 bez. und Br. Friedrich⸗ Wilhehms⸗Nordbahn 40 bez. Wechsel⸗Course. Amisterdam 2 M. 140 ½ Gld. Hamburg a vista 150 ¾˖ Br. do. 2 M. 149 Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 23 ½ Br. Berlin a vista 99 % Gld. do. do. 2 M. 99 Gld. Paris 2 M. 80 ⁄ Gld.
Wien, 11. Aug. 84 % — ½. Nordbahn 110 1 Geringer Umsatz.
Leipzig, 12. Aug. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ Gld. Leipz. B. A. 157 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 135 ½ Br. Sächsisch⸗Bayerische 87 Br. Schlesische 94 Br. Chemnitz⸗Riesa 23 ⅔ Br. Magyveburg⸗Leixzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 91 ½ Br. Krakauer 69 ½ Br., 69 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ½ Br., 40 ¾¼ Gld. Altona⸗Kiel 93 ½ Br. Deßauer B. A. A. 146 Br. Preuß. B. A. 98 ½ Br., 98 Gld.
Sonntag. Met. 5proz. 96 ⁄ — ¼, 4 ½proz.
110 ½*
1 Fraunkfurt a. M., 11. Aug. (In der Effekten⸗Sozietät.) In 3 proz. Spaniern wurde heute Mehreres umgesetzt, hielten sich auf die bessere Notirung von Paris gefragter und steigend. In allen übrigen Fonds und Eisenbahn Actien war gar kein Umsatz. Nur allein die Oesterr. Actien, 5 und 4 ½ proz. Metalliques waren unter den gestrigen Coursen angeboten, doch zeigten sich dazu keine willige Abgeber. 1 Oestr. 5proz. Met. 82 ¼ Br., 82 ½ Gld. Bank⸗Actien 1211 1207 Gld. Bad. Partial Loose a 35 Fl. v. J. 1845 32 q » 32 ½ Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a2 50 Al. 77 B ro. a 25 Fl. 29 Br., 28 ¾ Gld. Hessen Partial⸗Loose 2 40 Rthlr. preuß. 32 ½ Br., 32 Gld. Sardin. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ½ Br., 33 ½ Gld. Spanien Zproz. inländ. 33 % Br., 33 ½ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 137 ½ Gld., do. 4proz. Obligationen a 500 Fl. 81 ⅜ Br., 81½ Gld. Bexbach 80 ½ Br., 80 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 42 ½ Br., 42 ¼ Gld. Köln⸗ Minden 97 Br., 96 ½ Gld.
Paris, 10. Aug. bahn 471. 25. Gold al Marco 9 a 10, Dukaten 11 .8 Nach der Böͤrse. 5proz. 97.22 ½. Wechsel⸗Course.
Amsterd. 209 ½.
Hamb. 185 ½.
Berlin 367 ½.
London 25.22 ½.
Frankf. 210 ¼.
Wien 215. .
“ PetersSsb 5 8 v X“ Fonds blieben während der Börse stationair; am Schluß schie⸗ nen sie etwas steigend. Die Aufmerksamkeit der Spekulanten ist nur auf die Reise, die der Präsident der Republik unternehmen wird, gerichtet.
London, 10. Aug. 3proz. Cons. p. C. und a. Z. 96 ½. 3 ½ proz. 99 ½ Ard. 17 ½ Int 37 Russ. 4 ½proz. 96 . Holl. 4proz. 89 ½. Bras. 92 ½. Mex. 29 ½ Engl. Fonds sind bei flauen Geschäften ½ gewichen. In frem den Fonds war es still. 2 Uhr. Engl. und fremde Fonds blieben fast unverändert. Wechsel⸗Course. Amsterdam 12. 1 ½ — 12. 3. Hamburg 13. 10 ½ — 10 ¼. Paris 25. 60 — 57 ½&. Frankfurt 120 ½, 120. Wien 11.650. —11 465.
Petersburg 37 ½, .
Amsterdam, 10. Aug.
3proz. 58. 60. Nor
g Die Stimmung in Holl. Fonds war heute bei einigen Geschäften in Int. etwas minder fest. — In Span. war wenig Handel und Veränderung. Oester. etwas flauer. Von den übrigen fremden Efsekten ist nichts Besonderes zu bemerken.
Koll. Integr. 57 ½, 71. Span. Ardoins gr. Piecen 12 ½. Russen 4Aproz. 89 ½. Stiegl. 89 ¼. Oesterr. Met. 5proz. 79 ¾.