Gold al Marco 9 a 10, Dukaten 11.80 — 90
Nach der Börse. 5proz. 96.82 ½. Wechsel⸗Course.
Amsterd. 209 ½. Hamb. 185 ⅛. Berlin 367 ½. London 25.22 ½. Frankf. 210 ⅓. Wien 215. Petersb. 396.
Die Rente ist etwas gewichen.
London, 13. Aug. 3proz. Cons. p. C. 4, ½, 3 ½ꝑproz. 98 ½, ½. Ard. 17 ½, ¼,
“
1 28 Int. 57 ½, 57, 4proz. 89 ¼8, P. Russ. 5proz. 113, 1
1 1 Engl. Fonds blieben in flaue In fremden Fonds wenig Geschäft un 2 Uhr. Engl. Fonds blieben flau. a. Z
In fremden Fonds kein Geschäft. Amsterdam, 13. Aug. Handel und Veränderung. ebenfalls unbedeutend; die
etwas flauer. 21 I Holl. Integr. 57 ½, †. Zproz. neue 68 ½8, 12, 11 ⁄%, gr. Piecen 12 , . Russen, alte 105 ½. 2 — 9 021 5 452 Oesterr. Met. 5proz. 79 ¾. 22proz. 42 ½.
Markt⸗ Berichte.
1 96 ½%,
3 proz. 82 ⅓, 4*
1
2 4, a. Z. Pass. 3 ⅞%, 111, 4 ½l proz.
1 auer Stimmung und 8 % niedriger. d ohne besondere Bewegung.
In holl. Fonds war heute wenig In fremden Effekten war das Geschäft Stimmung darin war im Allgemeinen
Span. Ardoins
Stiegl.
5 “ Berliner Getraidebericht vom 16. August.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folg Weieizen nach Qualität 54—58 Rthlr. Neoggen loco 32 ½ — 34 ½ Rthlr. pr. Aug. 32 ½ Rthlr. Br., 32 „ Sept. /Okt. 32 ½
Gerste, große loco 23—26 Rthlr. »„ kleine 21 —23 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18— 20 Rthlr.
50pfd. pr. Sept./Okt. 18 ½ Rthlr. Br., 18 G.
48pfd. 18 Rthlr. Br., 17 ½ G. „ 50pfd. pr. Frühjahr 20 Rthlr. Erbsen 29 —36 Rthlr.
a * Rthlr. verk., 32 DW, 82 8 pr. Frühjahr 1851 37 ¼ a37 Rthlr. verk., 37 Br. u. G.
88 8,
2 G.
Rüböl loco 11 ¾ Rthlr. Br., 11 ½ ’G. ürean 88 Aug. 11 ½⅜ Rthlr. bez. u. Br., 11 %2 Aug./Sept. 11 ⅜ Rthlr. Br., 11 ⁄ G. Sept. / Okt. 11 ⅔ Rthlr. Br., 11 ½⁄ aℳ 7. Okt./Nov. 11 ½ Rthlr. bez., Br. u. G. Nov. / Dez. 11 ⅞ Rthlr. Br., 11 ⁄%¾ G. Leinöl loco 11 ¾ Rthlr. »„ pr. Aug. —Okt. 11 ½ Rthlr. Mohnöl 12 ½ Rthlr. Palmöl 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 16 ½ 15 %% ya 16 bez. mit Faß pr. Aug.) „2☚ Aug. /Sept. h; Sept. /Ott. pr. Frühjahr 1851 Br., 17 ½ G.
bez., ½ G.
a 16 ¼ Rthlr. bez., mit Faß
15⅞ Rthlr. bez., 15 ¾ Br., 15 ½¾ G.
17 a 47 ½ Rthlr. bez., 417 ¾
Marktpreise vom Getraide.
Berlin, den 15. August.
Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 15 Sgr., auch 1 Rthlr. 12 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr.; Hafer 1 Rthlr., auch 22 Sgr. 6 Pf.
Zu Wasser: Weißer Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 10 Sgr. und 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., auch 28 Sgr. 9 Pf.; Hafer 25 Sgr., auch 22 Sgr. 5 Pf.
Mittwoch, den 14. Augnst.
Das Schock Stroh 7 Rthlr. 15 Sgr., auch 6 Rthlr. 15 Sgr.
Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 16 Sgr. FIvbmoffel Freise
Kartoffeln, der Scheffel 15 Sgr., auch 11 Sgr. 3 Pf., metzen⸗
weis 1 Sgr. 3 Pf., auch 9 Pf.
Branntwein⸗Preise.
Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 9. August 1850 15 Rthlr. 8 ohne Geschäft „ 15 ¾ Rthlr. 8 1.
1
1
5) 2
7frei ins Haus geliefert WC “ pr. 10,800 ℳ nach “ T
22 5) 2) 2 16 ½ Berlin, den 15. August 1850. 8 1 Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
1 4
Stettin, 15. Aug. Weizen fest. Roggen 31 ½ Gld.; pr. Herbst 32; pr. bez. u. Gld. Rniüböl loco und pr. Herbst 11 ½ Rthlr. Gld. Spiritus 25 ½, pr. Frühj. 22 Rthlr. Gld.
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 15. Aug. 2 ½ Uhr. Met. 4 ½proz. 71 ½, 5proz. 81 ½. B. A. 1190. Span. 33. Bad. 32 ⅞. Kurh. 31 ½. Wien 101 ½.
Hamburg, 15. Aug. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗Berlin 88. Köln⸗Minden 95 ⁄. Magdeburg⸗Wittenberge 58. Nordb. 40.
Getraide flau.
Amsterdam, 14. Aug. 4 ½ Uhr. Int. 57. Span. Zpro inl. 33 ⁄. Met. 2 ⅞Oproz. 42 ⅞, 5 proz. 78 %v, 5proz. neue 83 ½. Rus sen 4proz. Hope 88 ½. Stiegl. 88 ¾. Rüböl pr. Mai 34 ½, pr. Okt. 34. Roggen 123 pfd. geldernscher 156 Fl.
Frühjahr 36 Rthlr.
Nordbahn 422
Königliche Schauspiele.
Sonnabend, 17. Aug. Im Schauspielhause. 128ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Fabrikant, Schauspiel in 3 Abth., nach dem Fran⸗ zösischen von E. Souvestre, bearbeitet von E. Devrient. Hierauf Der Kurmärker und die Picarde, 1815, Genrebild von L. Schneider.
Im Opernhause. Jeanne d'Arc, tragédie en 5 actes et en par 8 Alevandre Soumet, imitée de Schiller. (MlIle. Rachel: Jeanne d'Arc.) Anfang 7 Uhr. 8
Billets zu dieser Vorstellung sind im Billet⸗Verkaufs Bürea zu folgenden Preisen zu haben: 1G
Ein Billet zu den Logen des Prosceniums, des ersten Ran⸗ ges und im ersten Balkon 2 Rthlr. Ein Billet zum Parquet und den Parquetlogen, zur Tribüne und zum Orchester 1 Rthlr. 15 Sgr.
Sechste Vorstellung der Mlle.
vers,
Ein Billet zu den Logen des zweiten Ranges und den daselbst be-
findlichen Logen des Prosceniums 1 Rthlr. Ein Billet zu den Lo⸗ gen des dritten Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. Ein Billet zum Amphitheater 10 Sgr. Ein Billet zu den Frem⸗ den⸗Logen 3 Rthlr.
Sonntag, 18. Aug. Im Opernhause. 87ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Ehestifter, Lustspiel in 1 Akt, nach Goldoni, von J. R. Minsch. Z unaus. führbare Gesetz, phantastisches Ballet in 2 Akten, von P. Taglion Musik von Gährich.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei.
Wechsel-Course.
.250 Pl. WKurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt.
2 Mt. V 2 Mt. 1
v11“” 300 Mhb. “ 300 Mk. 1 Lst.
150 Ul. 150 vl. 100 Thlre. 100 Thlr.
100 r
2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. 2 Mt.
Augsburg
Breslau... v“ Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs ... Frankfurt a. M. südd. W..
Petersburg
Urief. 4
14¹¼
140* 150 ¾
1 6
100 SIA2pI. 3 Wochen
49 ½
22 % 80 ½¼ 86 ½
— ’ 99% 99
zeld.
141
140 ½ 149 ⅔ 3 22 ⅔ 80 ½1½ 85 ½ 101 99 ¼ 56 16 107 ½⅔
Inländische Fonds, I.-andbrie ĩ, Kommunal- Hapiere vund
Ggeld-Cburse.
1 Brief.] Geld.
8
ÖEAEAʒAEANEÖSͤS
CGom.
Preuss. Freiw. An 5 — ((------ Ostpr. Pfandbr.
do, St Anl. v. 50/⁄4 ¼ 99 ½ — ꝗZPonnn. Pfandbr. Schuld-Sch. 3 ½ 86 ½ 86 Kur- u. Nm. do. K. u. Nm. Schuldv. 2 do. Lt. B. gar. do. 3 erl. Stadt-Obl. 5 — [103 Pr. Bk. Anth.-Sch. —
do. do. 3 ½ — ’ Westpr. Pfandbr. 2 5 — 90 ½% Grossh. Posen do. 4 — 100 l And. Goldm. à 5th. — do. do. 2 ½ 91¼ 90 ½¼ Disconto. —
0.209
5
3 3
Friedrichsd'or. —
Brief.
96 ½
weld.
96 96 95 ¾
Gem
Ausländische Fondvs.
Huss. llamb Cert. — Poln. neue Pfdbr. do. Hope 1. Anl. — do. Part. 500 Fl. do. Stiegl. 2.4.A. — do. do. 300 Fl. = EEE621 — Hamb. Feuer-K. do. v. Rthsch. Lst. 2 109 3 do. Staats-Pr. Anl. do. Engl. Anleibe 42 — Lübeck. Staats-A. do. Poln. Schatz0. 80 ½⅔ IIoll. 2 ½ —% Int. do. do Cert. L. A. 92 ½ Kurh. Pr 0. 40 th. do. do. L. B. 200 Fl — 187, 2 N. Bad. do. 35 Fl.
8d8 182
1
Poln a. Pfdbr a. C. 95 , 2 i
Oesterreich.
Hierauf: Die Insel der Liebe, oder: Das unaus⸗
Stamm-Actien.
Kapital.
8p 9 b — ages -Cours. Der Reinertrag wird nach e Bekanntm. 1 Se in der dazu besimmten Rubrik ausgefüllr Die mnit 3 ⅛ pCr. bez. Actien sind v. Siaat gar.
Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag.
Prioritäts-Actien. Kapital. — Tages- Cour
Zinssuss.
Summtliche Prioritäts-Actien werden qure- h jährliche Verloosung à 1 pCr. amortisict
Berl Anh. Litt. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. .. Magd.-Halberstadt JI Halle- Thüringer Cöln - Minden 10o Bonn- Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele - Vohwinke] Niederschl. Märkisch. 6d0. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. do. IS, en Cosel -Oderberg..... Breslau - Freiburg. .. V Krakau E“ 1. Berg. Markk. Stargard - Posen Briegs NO6ö Magdeb.-Wittenb. ...
6,000,000 8,000,000 1,824,000 1,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 5 4 ½ 89 ½ bz. 1,300,000 32 ¾% 10,000,000 83 bz. u. G 1,500,000 — 2,400,000 104 ¾ h. ¼ 6. 1,200,000 72. 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 1,500,000
88 à 89 bz. u. G. 104 3, 6
62 ½ a 63 bz. u. 135 B.
63 6 96 ½ G. 11 B.
N
74 ½ B. 69 G. 39 b2
A
— — —
58 G.
Quitlungs- Hogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Auslëincd. Achien.
Eriedr. Wilh.- Nordb
do. Hrior
8,000,000 10 ½ a
1eee
bz.
Schluss-Course von Cöln-Minden 96 ¼ G
943, bz. 100 ½ bz. 98 ½ B. 93 B. 101 ½ bz. 100 ¼ ,0. 1043, 6. 99 ½ G. 99 bz. 101 ½¼ bz. 103 ¼ bz.
1,111,800 5,000,000
Berl Khalt do. Hamburg do. do. II. Ser. 1,000,000 do. Potsd- Magd. 2,367,200 do. do. .. 3,132,800 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800,000
Magdeb.-Lcipziger .. 1,788,000
Hallec - Thüringer.. .. 4,000,000
Golmn Mmndon 00 do. do. 3,500,000
Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1 Priorität .. 2,487,250 do. Stamm Prior. 1,250,000
Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000
Niederschl. Märkisch. 4, 175,000
do. do. 3,500,000 do. III. Seriec. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000
Magdeb.-Wittenb. ... 2,000,000
Oberschlesische ..... 370,300
Krakau-Oberschl. .. 360,000
Cosel-Oderberg 250,000
Steele-Vohwinkel 325,000 do. do II Ser 375,000
Breslau-Freiburg . .. 100,000
Borg Z 1,100,000
₰
CvSES=N
— — —
œ⁵
ꝙ
—
89 . 76 ½ B. 90 bz. u. öö’
102 ½ n
101
86 ½ bz.
SISESUS=IS=gZn=n
Ausl. Sta“"mm-Act.
Börsen-
Kiel -Altona Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
von Preussischen Bank-Antheilen 97 ½ bz.
Die Stimmung der heutigen Börse war belangreich.
Die Course schlossen in Folge dess
günstig und das Geschäft in mehreren Eisenbahn Actien, als namentlich in Berlin en auch beträchtlich höher, als gestern.
Anhaltern, Berlin
IIamburgern und Cöthen
ntov. I.
Bekanntmachungen.
1495 bECq qEqq1öP12
„. Der unten näher bezeichnete Holzhändler Johann Friedrich Ferdinand Gerdes von hier, aus Neu⸗ Fmecüi gebürtig, sst des Verbrechens der absichtlichen Z Fg; eg. verdächtig und hat sich von hne daß sein värtiger Aufe Vnce Scghchen scaf sein gegenwärtiger Aufenthalt zu
in Jeder, welcher von dem Aufe G 1 , — nthalte des Ger⸗ 8 8es aennenig hen, wird aufgefordert, davon unverzüglich 11“”] 89 herichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu Behuneen dleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ es In⸗ und Auslandes dienstergebenst er⸗
su t, auf sätnegcensaden e vigitten, ihn im Weneuegssale Gegenständen und Geloe en bei ihm si si
K ition abzuliefern.
.e baes,h. bamnte Erstattung der dadurch ent⸗
bes nslrha. rvne gleen 88 den verehrlichen Behörden Berlin, den 15. Aachn Rechtsmwilfährigkeit versichert.
Königl. Stadtgericht. Abtheilung s
. 4 lung fü 8 Deputation 1X. für Vesannnegsacungssacen.
Signalement des G Derselbe ist 40 Jahr alt, evangesch Religion zu
Neu⸗Strelitz geboren, 5 Fuß 12 Zoll groß, hat braune Haare, blaue Augen, braune Augenbrauen, rundes Kinn, ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, große Nase, großen Mund, um das Kinn herumgehenden hellbrau⸗ nen Backenbart, ist groß und von starker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und können besondere Kennzeichen, desgleichen die Kleidung, nicht angegeben werden.
[494]
Fannimachhung.
Bei der Königlichen höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗ Anstalt in Proskau beginnen die Vorlesungen des Win⸗ ter⸗Semesters 1850 Das spezielle Verzeichniß derselben weisen die Amts⸗ blätter der Königlichen Regierungen nach.
Anmeldungen zur Aufnahme Studirender sind an den Unterzeichneten zu richten, welcher auf Verlangen schriftlich oder mündlich die erforderliche Auskunft ertheilen wird.
Proskau in Ober⸗Schlesien, den 13. August 1850. Der Direktor der Königl. landwirthschaftl. Lehr⸗Anstalt.
theiligten auf, sich am
vorzunehmen.
—51 mit dem 2. November d. J.
Berlin, den 12. August 1850. Der Verwaltungs⸗Rath Vereins.
Heinrich.
[493]
V d
es Berliner
Nachdem den Statuten
8
nmn t Kassen⸗Vereins.
der Bank des Berliner Kas⸗ nberufung einer Urvers
sen⸗Vereins die Allerhöchste Genehmigung ertheilt wor⸗ den ist, fordern wir hiermit sämmtliche ursprünglich Be
Montag den 16. Septbr. d. J., um 5 Uhr Abends,
im oberen Saale des hiesigen Börsen⸗Gebäudes zu einer Urversammlung einzufinden, um auf Grund des §. 24 der Statuten die Wahl der Ausschuß⸗Mitglieder
Einem jeden der Herren Betheiligten werden wir noch
vor dem Versammlungstage einen Stimmzettel, so wie ein Verzeichniß der wählbaren Actionaire, übersenden.
der Banl des Berliner Kassen⸗
(gez.) Alexander Mendelssohn ellvertretender Vorsitzender. 8 des Berliner Kassen⸗-Vereins. ”
Mit Bezugnahme auf die heutige durch uns gesche⸗ 8 mlung der ursprünglich
Betheiligten machen wir bekannt, daß der Geschäfts⸗ Betrieb bei unserer Bank am „ 2 1 2 52 (C I— ersten Oktober dieses Jahres eröffnet werden wird. 8 Wir fordern demgemäß sämmtliche Herren Betheilig⸗ ten hierdurch auf,
„funfzig P rozent ihrer resp. Betheiligungs⸗ Summe, also fünf Hundert Thaler für eine jede Actie, nach Anleitung des
§. 2 der Statuten, an einem Werkeltage ) 1“ „ 46 — 8 8 vom 18. bis incl. den 25. Sep⸗ 8 8 ,bei dem hiesigen Kassen⸗Ver⸗ tember d. J. bei dem hiesggen gassen-Ver ein, Burgstraße Nr. 25, gegen⸗ dessen Quittung einzuzahlen und unter gleichzeitiger quittirter Rückgabe der Betheiligungsscheine das bestellte Unterpfand wieder entgegen zu nehmen. 1 8 9 den 12. August 1850. Der Verwaltungs⸗Rath der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins. (gez.) Alexander Mendelssohn, sstellvertretender Vorsitzender.
8 Beilage
Bernburgern, ziemlich
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
Sonnabend d. 12.
Inhalt. Deutschland. Wien. Pvrovisorische Vorschriften ü⸗ der Staatsprüfungen. (Schluß.) Eisenbahn⸗Verkehr.
Nichtamtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien, 13. Aug. Schluß des im gestrigen Blatte des Preuß. Staats⸗Anzeigers abgebrochenen Artikels: Für die zweite Bestimmung des §. 4, die Gestattung nämlich, sich über⸗
haupt einem Theile der theoretischen Staatsprüfung schon während der
Dauer des Fakultätsstudiums zu unterziehen, wird den Wünschen und Be⸗ dürfnissen, sowohl der Studirenden als ihrer Angehörigen, entgegenkommen und wesentlich dazu beitragen, die Besorgnisse der Letzteren vor den Gefah⸗ ren der Lernfreiheit zu beschwichtigen.
Diese Besorgnisse würden allerdings Grund gewinnen, wenn der von em Schulzwange des Gymnasiums befreite Studirende durch volle vier Jahre seiner akademischen Studien jedes äußeren Antriebes zu angestreng⸗ em Fleiße entbehrte und wenn ihm und seinen Angehörigen bis zur Voll⸗
endung dieser Studien keine Gelegenheit eröffnet würde, an die Fortschritte seiner wissenschaftlichen Bildung den Maßstab irgend eines äußeren objektiven Erfolges zu legen.
Maucher würde dadurch verleitet werden, die ersten Jahre leichtsinnig zu vergeuden, und nie mehr Kraft finden, das Versäumte nachzuholen. Wird ihm aber eine Prüfung, wenn auch nicht zwangsweise, näher gerückt, so wird sein eigenes Interesse ihn die wesentliche hierdurch gebotene Er⸗ leichterung der Staatsprüfung nicht verkennen lassen, und er wird von denjenigen, die für seine Ausbildung Sorge zu tragen berufen sind, ver⸗ halten werden können, sich dieser gestatteten vorläusigen Erprobung seiner Verwendung zu unterziehen.
An der Bestimmung eines Quadrienniums, sowohl für Kandidaten des Staatsdienstes als des Doktorates, glaubte ich im Allgemeinen um so mehr festhalten zu müssen, als der Kandidat neben seinen rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Studien auch seine philosophische und geschichtliche Bildung, diese Grundpfeiler einer höheren geistigen Entwickelung, zu betrei⸗ ben verpflichtet werden muß, und als selbst bisher ein vierjähriger rechts⸗ und staatswissenschaftlicher Studien⸗Kursus als fast ausnahmslose Ne⸗ gel galt.
Hat jedoch ein Studirender in den sieben ersten Semestern seiner Uni⸗ versitätszeit den Anforderungen vollkommen genügt, welche als Bedingun—⸗ gen seiner Zulassung zur Finalprüfung aufgestellt sind, so rechtfertigt sich wohl von selbst die Bestimmung, ihm das achte Semester zur beliebigen Verwendung frei zu geben, möge diese nun in dem Besuche der einen oder anderen Vorlesung, in wissenschaftlichen Arbeiten oder in einer Recapitu⸗ lation seiner Stndien zum Behufe der abzulegenden Staatsprüfung beste⸗ hen. — Durch den nahe gerückten Ablauf seines Quadrienniums ist die Gefahr eines Mißbrauches dieser Freiheit sehr gering. Es wäre aber auch ganz unfruchtbar, ihm den Zwang eines Kollegienbesuches während eines Zeitraumes aufzulegen, in welchem die Richtung seiner Gedanken und sei⸗ nes Studiums auf die Staatsprüfung und in ihr auf einen Wendepunkt seines ganzen künftigen Lebens zielt.
Demjenigen, der seine vorhergehenden sieben Semester so gewissenhaft benutzt hat, daß er dem Prüfungstage ohne Besorgniß entgegenblicken kann, mag mit vollster Beruhigung das achte Semester freigegeben werden. Er wird es umsichtig und vortheilhaft benutzen. Demjenigen aber, der durch sieben Semester erfolglos die Kollegien frequentirt hat, noch das achte zur Frequentation zu verhalten, wäre vergeblich.
In den §§. 8 bis 12 werden die Bedingungen aufgestellt, welche der Kandidat in Betreff des Kollegienbesuches zu erfuüͤllen hat, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Es werden nicht bestimmte Gegenstände für Zwangs ⸗Kollegien vorgezeichnet, weil eine solche Anordnung, auf alle Gegenstände, deren Studium wünschenswerth ist, ausgedehnt, die Freiheit der wissenschaftlichen Laufbahn vernichten würde wenn aber nur einige Kollegien zu Zwangs⸗Kollegien erheben würden, der Be⸗ such aller übrigen an allen Unnversitäten, zumal bei Einfüͤhrung von Kol⸗ legiengeldern, welche Ew. Majestät im Grundsatze bereits genehmigt haben, darunter leiden und dadurch der wesentlichste Vortheil, den das System der Lehr⸗ und Lernfreiheit zu gewähren geeignet ist, in vielen Fällen beein⸗ trächtigt würde. Dagegen ist durch die Anordnung, daß der Kandidat den Besuch von 14 Kollegien der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät und von vier historischen und philosophischen und darunter eine bedeu⸗ tende Zahl von Kollegien über die Gegenstände der Staatsprüfung nach⸗ weisen muß, hinreichend dafür gesorgt, daß er die Jahre des Universitäts⸗ lebens nicht müßig zubringe, noch auch in einer Weise verwende, welche seinem Berufsstudium fern läge. Daß alle diese Anforderungen nicht blos an den Kandidaten des öffentliche Dienstes, sondern auch des rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Doktorgrades gestellt werden, begründet sich durch die Verfügung des §. 44, wonach derselbe für die ganze Monarchie die gleiche Wirkung mit der vollkommen abgelegten Staatsprüfung hat.
Daß bei Bildung der Prüfungs⸗Kommission auf die Universitäts⸗ professoren vorzugsweise Bedacht genommen werde, liegt in der Natur der Sache. Sie beherrschen zufolge ihres Berufes das von ihnen vertretene wissenschaftliche Gebiet und haben in der Methode des Gedanken⸗Austau⸗ sches mit Prüflingen den Vorzug der Erfahrung und Uebung voraus. Allein um den Charakter dieser Prüfungen als Staatsprüfungen zu wah⸗ ren, um ihre Ausartung in reine Studienprüfungen zu verhüten, um den Typus einer gewissen Einseitigkeit fernzuhalten, endlich um den unerläßlichen Wechsel in der Zusammenstellung der Prüfungs⸗Kommissäre für die einzel⸗ nen Prüsungsakte zu ermöglichen, werden und müssen auch andere fachge⸗ bildete Männer beigezogen werden. Der Kandidat soll nie mit Sicherheit auf gewisse Eraminatoren rechnen können.
Die in den §§. 32—35 ausgesprochene Oeffentlichkeit ist nicht sowohl als eine Kontrolle der Unparteilichkeit, sondern im Geiste des constitutio⸗ nellen Lebens und zu dem Behufe eingeführt, dem erfließenden Urtheile die in der Oeffentlichkeit wurzelnde Autorität zu geben. Sie ist übrigens in Oesterreich keine neue Einrichtung, indem auch die Semestral⸗ und Annual⸗ Prüfungen stets öffentlich gehalten wurden. Der Hauptgrund, aus welchem der §. 34 nur zwei Haupturtheilsformen „befähigt“ oder „nicht befähigt“ zuläßt, liegt in der gemachten Erfahrung, daß eine größere Anzahl von Urtheilsformen häufig entweder zur größeren Schlaffheit der Beurtheilung führt oder auch einem approbirenden, jedoch minder günstigen Kalkul einen Stempel der Herabsetzung aufdrückt. Dieser wird sohin oft einem Kandi⸗ daten schädlicher, als wenn er reprobirt und ihm somit Gelegenheit gege⸗ ben worden wäre, in wiederholter Prüfung sich einen vortheilhafteren Kalkul zu erwerben.
Nur entschieden ausgezeichneter Erfolg soll und kann auch unbescha⸗ det der Aufstellung des eben erwähnten Grundsatzes bei der Staatsprü⸗ sung seine besondere Anerkennung erhalten, um den Behörden bei der Auf⸗ nahme der Kandidaten einen sicheren Leitfaden einer glücklichen Wahl nicht vorzuenthalten.
Die Theilnahme an dem Prüfungsgeschäfte ist eine insbesondere an besuchteren Universitäten sehr mühevolle und zeitraubende Aufgabe.
Den nicht im Staatsdienst angestellten Prüfungs⸗Kommissären muß deshalb jedenfalls eine angemessene Vergütung zugesichert werden. Aber auch den Staats⸗Beamten und Professoren eine solche ganz vorzuenthalten, wäre unbillig, wenngleich die Verpflichtung, welche sie durch ihre Anstellung der Regierung gegenüber auf sich genommen haben, einen etwas verschie⸗ denen Maßstab rechtfertigte.
Die Professoren, deren Lehrfächer Prüsungs⸗Gegenstände sind, werden zwar im Allgemeinen, insbesondere aber dann, wenn sie zur Prüsungs⸗ Kommission gehören, ein gesichertes, zahlreicheres Auditorium haben, und daher
größere, sie für ihre vermehrte Mühewaltung zum Theile schadlos haltende Kol⸗ legiengelder beziehen. Allein dieser Vortheil dürfte gleichwohl die Last nicht immer aufwiegen, die in ungleicher Vertheilung aus einige Mitglieder der Lehrkörper fallen wird. Die aus den Universitäten zu Wien, Prag, Olmütz, Lemberg, Krakau, Gratz, Innsbruck, Padua und Pavia austretenden Kandidaten dürften in Einem Jahre leicht so viele Prüfungs⸗Akte veranlassen, daß selbst nach einem ge⸗ ring angenommenen Maßstabe diese Remuneration für die besonders zu be⸗ denkenden Vorstände der Kommissionen und für die Kommissäre jährlich ei⸗ nen Betrag von ungefähr 20,000 Fl. C. M. ausmachen können. Dieser Betrag würde durch die in Ungarn, Croatien und Siebenbürgen zu errich⸗ tenden Prüfungs⸗Kommissionen noch beträchtlich erhöht werden.
Es ließe sich nicht rechtfertigen, diese Auslagen ausschließend oder auch nur größtentheils dem Staatsschatze, das ist den Steuerpflichtigen überhaupt auszubürden. Daher kann die Entrichtung mäßiger Taxen von den Kandi⸗ daten, welchen die Prüfung den Weg zu einer Anstellung im Staatsdienste bahnt, mit demselben Rechte gefordert werden, mit welchem solche Taxen von höherem Betrage für die ähnlichen Prüfungen, welche die Kan⸗ didaten des Doktorates zu bestehen haben, allenthalben eingeführt sind.
Der Betrag der für jede Prüfungs⸗Abtheilung zu entrichtenden Taxe läßt sich jedoch nicht wohl allgemein und gleichförmig bestimmen, vielmehr wird dabei auf die in den verschiedenen Theilen des Reiches sehr verschie⸗ denen Verhältnisse Rücksicht genommen werden müssen. Ich erbitte daher in tiefster Ehrfurcht von Ew. Majestät für das Unterrichts⸗Ministerium die Ermächtigung, dieselben und die Bemessung der Remunerationen für die Mitglieder der Prüfungs⸗Kommissionen von Zeit zu Zeit im Einverständ⸗ niß mit den betreffenden Ministerien in der Art zu regeln, daß hierbei auf eine billigere Bestimmung der Taxen für die an gründlich gebildeten Kan⸗ didaten des öffentlichen Dienstes Mangel leidenden Kronländer, insbeson dere Ungarn, Croatien, Siebenbürgen und serbische Woiwodschaft sammt dem temescher Banate Rücksicht genommen werde.
Bei der Durchführung des neuen Sostems dieser Prüfungen ist es nothwendig, auf die Verhältnisse einiger Kronländer und der früheren Stu⸗ dien⸗Einrichtungen besondere Rücksicht zu nehmen. Dies geschieht in den §§. 48— 66.
An den Universitäten zu Padug und Pavia ist das Prinzip der Lehr⸗ und Lernfreiheit bisher noch nicht in Anwendung gekommen, und es wird auch an diesen Hochschulen nicht ohne sehr wesentliche, durch die Landes⸗ Eigenthümlichkeiten gebotene Modificationen in Anwendung kommen können. Eben deshalb kann auch die Einrichtung der Staatspruͤfungen nicht in Allem und Jedem nach den allgemeinen Normen erfolgen.
Die Ereignisse der Jahre 1848 und 1949 haben auf das rechts⸗ und staatswissenschaftliche Studium zu Paduag und Pavia einen so nach⸗ haltig schädlichen Einfluß geübt, daß eine Ueberprüfung auch derjenigen, welche sich nunmehr auf Grundlage der in den Jahren 1848 — 1850 er⸗ worbenen Studienzeugnisse dem Staatsdienste zuwenden wollen, schon aus diesem Grunde unvermeidlich ist. Derselbe Grund aber, welcher die ver⸗ einzelten Annual⸗ und Semestral⸗Prüfungen der umfassenderen Staats⸗ prüfung gegenüber in den Schatten stellt, spricht dafür, wie in den übrigen Kronländern, so auch in diesem Königreiche, die Kandidaten überhaupt vor dem Eintritt in die Praxis der zusammenfassenden Staatsprüfung wenig⸗ stens theilweise zu unterziehen. Es wurden hierzu die beiden speziellen Prüfungs⸗Abtheilungen bestimmt, da dieselben dem besonderen hier zu ver⸗ folgenden Zwecke vorzugsweise entsprechen.
Der große Bedarf an gesetzkundigen Individuen für den öffentlichen Dienst, welcher durch die neuen politischen, finanziellen und Indizial⸗Ein⸗ richtungen in Ungarn, Croatien und Siebenbürgen und in der serbischen Woywodschaft sammt dem temescher Banate entsteht, so wie die Eigen⸗ thümlichkeit der bisherigen Einrichtungen der Rechtsstudien in diesen Län⸗ dern machen es zur Nothwendigkeit, für vdieselben in der nächsten Zeit nicht nur wesentliche Erleichterungen in der Ablegung der Staatsprüfung, sondern auch in den Bedingungen der Zulassung zu derselben zuzugestehen.
Dies geschieht in den §§. 50 — 56, und zwar vorläufig für die Jahre 1850 — 1851, in einer Weise, welche allen hierbei zur Sprache kommenden Rücksichten billige Rechnung trägt.
Ob diese Erleichterungen auch über das Jahr 1851 hinauszudehnen sein werden, muß aus den inzwischen sich gestaltenden Verhältnissen und den Leistungen der zu reorganistrenden Rechts⸗Akademieen dieser Länder sich erst in der Folge ergeben.
Die §§. 58 — 65 enthalten nur jene transitorische Bestimmungen, welche durch den Uebergang von dem älteren zu dem neuen Studien⸗Systeme und zur Lösung mancher sich bei der Anwendung dieses Gesetzes in der nächsten Zeit ergebenden Zweifel unvermeidlich sind. Eine Verletzung der Prinzipien des neuen Sypstems liegt hierin eben so wenig, als in dem in dem §. 66 enthaltenen Vorbehalte gewisser Ausnahmen für einzelne Dienstzweige oder einzelne Kronländer, wenn unvorhergesehene Verhältnisse solche zur unab⸗ weislichen Nothwendigkeit machen sollten. Wien, 22. Juli.
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Der Erlaß des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Un⸗ terrichts vom 30. Juli, wirksam für den ganzen Umfang des Rei⸗ ches, womit in Folge Kaiserlicher Entschließung vom 29. Juli die Vorschrift über die Einrichtung der theoretischen Staatsprüfung für Studirende der Rechts⸗ und Staatswissenschaften kundgemacht wird, lautet:
„Se. Majestät haben die nachfolgende Vorschrift über die Vornahme der Staatsprüfung bei denjenigen, welche nach zurückgelegten Universitäts⸗ Studien in einen Staatsdienst einzutreten wünschen, zu welchem diese Stu⸗ dien als Bedingung des Eintrittes in die Praxis gefordert werden, mit allerhöchster Entschließung vom 29. Juli l. J. zu genehmigen geruht:
I. Ueber den Zweck, die Bedingungen der Zulassung und die Vornahme der Staatsprüfungen im Allgemeinen.
§. 1. Wer nach zurückgelegten Universitätsstudien in einen solchen Staatsdienst oder in die Praris zu demselben einzutreten beabsichtigt, wel⸗ cher nach dem bestehenden Systeme die absolvirten rechts⸗ und staatswissen⸗ schaftlichen (r. u. stw.) Studien voraussetzt, hat sich vorerst einer Erpro⸗ bung sowohl seiner allgemeinen r. u. stw. Ausbildung, als seiner besonde⸗ ren Kenntniß der vaterländischen Gesetze zu unterziehen.
§. 2. Diese Prüfung heißt die theoretische Staatsprüfung, im Gegen⸗ satze derjenigen Prüfungen, welche nach erfolgter Verwendung bei einer Behörde mit Rücksicht auf die besonderen für den betreffenden Dienstzweig ersorderlichen Kenntnisse von den einzelnen Ministerien angeordnet und auf die ihnen zukömmlich scheinende Weise vorgenommen werden (praktische Staats⸗Prüfungen).
§. 3. Die theoretische Staats⸗Prüfung wird in drei Abtheilungen vorgeuommen, von welchen die eine die allgemeine, die beiden anderen die speziellen heißen. Von diesen wird die eine die staatsrechtlich⸗administra⸗ tive, die andere die judizielle genannt. Die allgemeine Prüfung wird mündlich und schriftlich, die speziellen werden nur mündlich vorgenommen.
§. 4. Es steht in der freien Wahl des Studirenden, welcher von den drei Prüfungs⸗Abtheilungen er sich zuerst unterziehen will, und er darf zwei oder eine derselben schon während der Dauer seiner Studien ablegen. (S. 18.)
§. 5. Die Gegenstände der Prüfung sind: a) bei der allgemeinen Abtheilung: Rechtsphilosophie, innere Verwaltungs⸗Politik, National⸗ Oelonomie, Finanzpolitik, allgemeine und österreichische Spezial⸗Statistik und ein Umriß der Welt⸗ und der österreichischen Geschichte, b) bei den speziellen: aa) und zwar bei den staatsrechtlich⸗administrativen: österreichi⸗ sches Staatsrecht, Kirchenrecht, Verwaltungs⸗ und Finanzgesetzkunde; Pb) bei der judiziellen: österreichisches Strafrecht und Strasverfahren, bürger⸗ liches Recht, Handels⸗ und Wechselrecht, gerichtliches Verfahren in und außer Streitsachen.
§. 6. Die Universitätszeit, welche die Kandidaten auszuweisen haben, beträgt insofern vier Jahre, als sie vor Ablauf derselben, gerechnet von ihrem als ordentliche Hörer erfolgten Eintritte in das Fakultätsstudium, nicht zur dritten Prüfungs⸗Abtheilung zugelassen werden dürfen. Doch wird dem Studirenden das letzte Semester dieses Quadrienniums in der Art freigegeben, daß, wenn er in den vorausgegangenen sieben Semestern den Anforderungen der §§. 10 und 11 Genüge geleistet hat, er in der Benutzung
verabredeten Tausches,
der Vorlesungen während des achten Semesters ganz u änkt i b es auch ausschließend zum Selbststudium 2 89vn 12 tr. Staatsprüfung oder für das erste Rigorosum bestimmen kann. H. 7. Von dieser für die Universitätsstudien vorgeschriebenen Zeit müssen wenigstens vier Semester an einer österreichischen Universität zuge⸗ bracht worden sein; die übrige Zeit kann auch an einer nicht österreichischen Universität, an nelcher Lehr⸗ und Lernfreiheit besteht, zugebracht und darf in dieses Quadriennium eingerechnet werden, insofern sie sonst den in die⸗ sem Gesetze gestellten Anforderungen entspricht. Die an den Universitäten zu Pesth, zu Padua und Pavia, an dem im Jahre 1849 zu Laibach und an dem in den Jahren 1848 — 50 zu Zara bestandenen Privatstudium und die bis inkl. des Studienjahres 1849 — 50 an den Akademieen, Lyceen oder Kollegien Ungarns, Siebenbürgens und Croatiens den Rechts⸗ und Staats⸗ wissenschaften gewidmeten, mit gutem Fortgange zurückgelegten Studienjahre sind in die gesetzliche Studienzeit einzurechnen. Ueber die Anrechnnng der weiterhin an diesen Lehr⸗Anstalten zurückzulegenden Studien enthält der §. 52 dieser Vorschrift die diesfälligen näheren Bestimmungen. §. 8. Studirende, welche weder den Doktorgrad zu erwerben, noch sich einer Staatsprüfung zu unterziehen gedenken, sind in der Zahl und Auswahl der Vorlesungen nur durch die Studienordnungen beschränkt. Aber auch für diejenigen, welche den Grad eines Doktors der Rechts⸗ und Staats⸗ wissenschaften sich aneignen oder sich der Staatsprüfung unterziehen wollen giebt cs in der Zukunft keine andere Beschränkung in der Wahl der Lehr gegenstände, als diejenigen, welche in den §§. 10 und 11 dieses Gesetzes enthalten sind. §. 9. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, daß die Staatsbehör⸗ den bei der Aufnahme in die Praxis und bei Anstellungen unter Voraus⸗ setzung einer sonst gleichen Befähigung auf diejenigen Kompetenten beson 8 dere Rücksicht nehmen werden, welche die dem speziellen Dienstzweige am meisten entsprechenden Kollegien besucht haben. Aus diesem Grunde wer⸗ den diejenigen, welche sich der richterlichen Laufbahn zu widmen gedenken, außer den bereits §. 5 augeführten juridischen Gegenständen, insbesondere auf die Kollegien über das römische, das See⸗ und das Bergrecht und die gerichtliche Arzneikunde, über Rechtsgeschichte und übe das bieher in einzelnen Kronländern geltende Privatrecht; die Kan⸗ didaten der Finanz⸗Behörden auf die Staats⸗Rechnungs⸗Wissen⸗ schaft, die Kandidaten für Anstellungen im Fache der Landes⸗Kultur und des Bergwesens, auf Kollegien über Bergrecht für Anstellungen in Handels⸗ und Gewerbssachen, auf Kollegien über Handels⸗ und Gewerbs⸗ gesetzgebung, so wie jene, welche die konsularamtliche oder die diplomatische Laufbahn einzuschlagen gedenken, auf die Vorlesungen über das praktische Völkerrecht und über das internationale See⸗ und Handelsrecht ausmerksam gemacht. §. 10. Jeder Kandidat der Staatsprüfung oder des Doktorates muß während seiner Universitätszeit wenigstens vierzehn Semestral⸗Kollegien über in den §§. 5 und 9 erwähnte Lehrgegenstände der r. u. stw. Fakultät ge⸗ hört haben, worunter sich wenigstens drei von den im §. 5 unter Lit. a und fünf von dort Lit. b genannten r. u. stw. Lehrfächern befinden müs⸗ sen. Keines dieser Kollegien darf weniger als vier Stunden wöchentlich betragen. 1 §. 11. Nebst diesen das Minimum des Kollegienbesuches an der r. u. stw. Fakultät ausmachenden, von den Kandidaten der Staatsprüfungen oder des Doktorates auszuweisenden vierzehn Kollegien müssen dieselben währen ihrer Universitätszeit wenigstens vier Kollegien an der philosophischen Fakultät, und zwar: zwei über Philosophie und zwei über Geschichte gehört haben. 8 12. Es steht dem Kandidaten frei, diese philosophischen Kollegien während seines Quadrienniums entweder als immatrikulirter Hörer der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät mit Beobachtung der Studien⸗ Ordnung nach und nach neben seinen rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Kollegien oder als immatriklulirter Hörer der philosophischen Fakultät i Einem Jahre zu hören. §. 13. Zur ersten Prüfungs⸗Abtheilung kann sich der Studirende melden, sobald er vier Semester seiner Universitätszeit zurückgelegt hat. Hierbei hat er diejenigen Gymnasial⸗Maturitäts⸗ oder sonstigen Zeugnisse vorzulegen, auf deren Grundlage er in das Fakultäts⸗Studium zugelassen worden ist. §. 14. Bei der Meldung zur zweiten Abtheilung hat er sich mit dem Prüfungs⸗Zeugnisse über die erste Prüfungs⸗Abtheilung, bei der Meldung zur dritten Prüfung über das nach §. 6 zu berechnende Quadriennium. und über alle nach §§. 10 und 11 erforderlichen Kollegten auszuweisen und he Prüfungs⸗Zeugniß über die erste und zweite Prüfungs⸗Abtheilung vor⸗ zulegen. §. 15. Die Meldung zu der einen oder der anderen Abtheilung der theoretischen Staatsprüfung hat unter Beilegung der erforderlichen Zeug⸗ nisse schriftlich bei dem Vorstande der betreffenden Prüfungs⸗Kommission zu eschehen. 1 §. 16. Dieser hat das Gesuch und seine Beilagen genau zu prüfen und, wenn er sie anstandslos findet, dem Kandidaten Ort, Tag und Stunde der Prüfung zu bestimmen. §. 17. Bei geringeren Anständen, welche von dem Kandidaten behoben werden können, hat er diesen zu instruiren, in zweifelhaften Fällen aber, wenn dieser von seinem Gesuche nicht absteht, die Sache zur Entscheidung der ganzen Kommission vorzulegen. Gegen einen abweislichen Bescheid steht der Rekurs an das Unterrichts⸗Ministerium offen, welches in Fällen, wo offenbare Billigkeitsrücksichten, insbesondere zu Gunsten ausgezeichneter Studirender, eine Abweichung von der Strenge des Gesetzes zu rechtfertigen scheinen, auch Ausnahme von diesem Gesetze zu gestatten ermächtigt ist. §. 18. Für jede der drei Abtheilungen der theoretischen Staatsprüsung wird von dem Unterrichts⸗Ministerium ein eigener Präses mit einer der Menge der Prüfungs ⸗Kandidaten und dem Bedürfnisse des Wechselns der Examinatoren entsprechenden Anzahl von Prüfungs⸗ Kommissaren ernannt. Diese bilden zusammen die Haupt⸗Kommission für jede Prüfungs⸗Abtheilung. Aus den Mitgliedern derselben setzt der Präses die Spezial⸗Kommission für die einzelnen Prüfungs⸗Akte mit thunlichstem Wechsel der Kommissäre zusammen. Die Ernennungen der Mitglieder der drei Haupt⸗Kommissionen erfolgen auf ein Jahr und werden durch die öffent⸗ lichen Blätter bekannt gemacht. §. 19. Zu Prüfungs⸗Kommissären sind vorzugsweise Professoren der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen oder philosophischen Fakultät, aber auch ausgezeichnete Advokaten, praktische Staatsbeamte, Doktoren der Rechte oder sonstige Fachgelehrte zu bestimmen. Jeder zu diesen Functionen be⸗ rufene Professor oder Beamte ist verpflichtet, dieselben zu übernehmen. §. 20. Die Spezial⸗Kommissionen für die allgemeine Abtheilung ha⸗ ben mit Einschluß des Vorsitzenden aus fünf, die für die zwei speziellen Prüfungen aus vier Mitgliedern zu bestehen. Bei der Ernennung der prüfungs⸗Kommissäre ist darauf zu sehen, daß für jede Haupt⸗Kommission der speziellen Prüfungen mehrere Staatsbeamte oder Advokaten berufen werden und nach Thunlichkeit bei Vornahme jeder staatsrechtlich ad⸗ ministrativen oder judiziellen Prüfung wenigstens Ein Examinator ein Nicht⸗ professor sei. Ueber die Ernennung der als Prüfungs⸗Kommissäre fungiren⸗ den Beamten hat sich das Unterrichts⸗Ministerium mit den betreffenden Mi⸗ nisterien in das Einvernehmen zu setzen. §. 21. Der Präses der Kommissionen ist zugleich Examinator. Im Verhinderungsfalle eines Präses vertritt der den Dienstjahren nach älteste der Kommission als Mitglied angehörende Professor seine Stelle. §. 22. Die mündlichen Prüfungen werden über Anmeldung der Kan⸗ didaten das ganze Jahr hindurch mit Ausnahme der Oster⸗ und großen Herbst⸗ serien vorgenommen. Für die schriftliche Prüfung sind im Allgemeinen und vorzugsweise der erste und dritte Donnerstag eines jeden Monats mit Aus⸗ nahme der erwähnten Ferienzeiten bestimmt. §. 23. Die Zuweisung der Prüsungstage steht dem Präses der be⸗ treffenden Kommission zu. Er hat jedoch dabei sich an dse Ordnung zu halten, in welcher sich bei ihm die Kandidaten zur Prüfung stellen, und es ist ihm bei den mündlichen Prüfungen nicht gestattet, Anmeldungen auf ei⸗ nen von den Kandidatenn in vorhinein bestimmten Tag anzunehmen oder von obiger Ordnung den Fall eines zwischen zwei vorgemerkten Kandidaten oder den in dem folgenden Paragraph erwähnten ““ “