1850 / 226 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Fall eines sehr großen gleichzeitigen Andranges von Kandidaten abgerech⸗ net, abzuweichen. 8 . 1 8 §. 24. Die mündlichen Prüfungen können zugleich mit znei und 85 im Falle eines sehr großen gleichzeitigen Andranges ansnafmene e en mit drei Kandidaten unter Einem vorgenommen werden. n bsenn ei⸗ Prüfung können sich mehrere zualcach unterziehen, soweit die Möglich ner genauen Ueberwachung es zuläßt. 8 §. 25. Die Staatsprüfungs⸗Kommissionen werden 36 vevj fage Städten niedergesetzt werden, wo das Bedürfniß ihre 1 92 Küe g §. 26. Es steht dem Kandidaten frei, zu wählen: . l heclungen sen Städten er sich zur Prüfung stellen und ob er die zurf verschäedenen der theoretischen Staatsprüfung in derselben er en will ꝗNur die Städten, wo Prüfungs⸗Kommissionen bestehen, vnec gr Klausur⸗Arbeit mit der allgemeinen theoretischen Staatsprüfung lcher er sich zu dieser hat er vor derselben Kommission zu het welch; 8 Prüfungs⸗Abtheilung überhaupt gemeldet hal, „an darf tein längerer §. 27. Zwischen je zwei Prüfungs⸗ Abtheilungens die bereits abge⸗ Zwischenraum als von zwei Jahren Uesn⸗ legten Prüfungen als unwirksam ngeseger ung für Einen Kandidaten be⸗ .§. 28. Die Dauer der mündlichen drei zugleich geprüft werden,

b woder drei ch 1889 trägt mindestens zwei, Hur schriflichen Prüfung ist ein Zeit⸗ mindestens drei oder vier Stunden. *

zneere sens 4 Uhr Nachmittags bestimmt. raum von 9 Uhr Morgens bis Leegeegeer Veha ung steis EX“ §. 29. Die der in einer Klausur⸗Arbeit, welche von ausgehende schriftliche den Gegenständen dieser Prüsungs⸗ Abthei⸗ 88 vbuee Beaufsichtigung der Prüfungs⸗Kommissäre lung entnommene Ilagen mp sen ist. 1 1 b egfasgicen Prüfung versammeln sich 1 dommisfäre einige Zeit vor Eröffnung der Prüfung, um sich über fanss gomnescte einge Ih nn X Von diesen werden je 8 ösücn geschrieben, zusammengefaltet, und einer der Kan⸗ Bdaten loost aus ihnen ein Blatt heraus. Die auf demselben zwei Fragen bilden für sämmtliche, für den selben Tag gemeldete Prüfungs⸗ Kandidaten das Objekt der schriftlichen Ausarbeitung. 8 X“ 4. In bdie Ueberwachung der Kandidaten theilen sich die prü ung s Kommissäre in der Art, daß immer Einer in dem gegen⸗ wärtig ist. Die fertigen Ausarbeitungen übernimmt unter2 g - 6* Stunde der Vollendung der anwesende Kommissär, durchzieht sie sn Faden und siegelt ihn. Um 4 Uhr müssen alle Kandidaten 1 7 abliefern, ob sie mit ihrer Aufgabe zu Ende gekommen sind oder nich §. 32. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten. t Der Präses ist berechtigt, alle nothwendigen Maßregeln zu treffen, der Ruhe und Ordnung, welche eben so gegen die Würde und Wichtigkei des Aktes verstoßen, als auf die Prüflinge in Ansehung ihrer Fassung b Freiheit des Urtheils einen beirrenden Einfluß nehmen könnte, hintanzuhal⸗ ten. Er kann einzelne Störer abschaffen oder die gänzliche Räumung des ifungssaales verfügen. 1 88 Fntein wung über die Antworten bei der allgemeinen Prüfung werden die Begutachtungen der schriftlichen Ausarbeitung des .“ daten laut abgelesen, und dann wird zur Abstimmung über den münd b Prüfungs⸗Akt mit Rücksicht auf das Resultat der schriftlichen Arbeit, bei den speziellen Prüfungen aber, bei welchen keine schriftliche Ausarbeitung gefordert wird, sogleich unmittelbar nach mündlicher Beantwortung der letz⸗ n Frage geschritten. 1 18 8. 3. 85 Behufe der Abstimmung ziehen sich die L1“ missäre zurück. Zuerst stimmen sie darüber ab, ob der Kandidat sich die Prüsung „befähigt“ oder „nicht befähigt“ habe. Zur Befähigung is erforderlich, daß für den Kandidaten die absolute Majorität der Wste stth unter welche auch der Präses der Kommission zu rechnen ist, WE“ sei, Legt ein Kandidat in der Prüfung überhaupt oder in einem Le genstande besonders ausgezeichnete Fähigkeiten an den Tag, so ist dies 0 Kundmachung des Ersolges der Prüfung und in dem Zeugnisse zu be⸗ merken. 1g 35. Das Resultat der Abstimmung wird öffentlich kund gemacht, in das Protokoll und in die dazu für die Approbirten und Melsbecjen ab- gesondert zu führenden Register eingetragen. Der Präses der LC Kommission fertigt das Zeugniß mit Angabe der Art des Tages e Erfolges der Prufung und der betreffenden Prüfungsnummer aus, unter⸗ schreibt es zugleich mit den übrigen Kommissionsgliedern, welche an der Prüfung Theil genommen, und siegelt es mit dem eigenen Siegel der kommission. 1 8 8”80. Derjenige Kandidat, welcher bei einer Prüfung reprobirt wurde, kann sie nach Verlauf einer von der Kommission als Minimum bestimmten Zwischenzeit, jedoch nur einmal, wiederholen. Sämmtliche Prüfungs⸗Kom⸗ missionen haben die Verzeichnisse der Reprobirten mit Beschleunigung sich gegenseitig mitzutheilen. Sollte sich ein Reprobirter vor der oben bestimm⸗ ten Zeit bei einer anderen Prüfungs⸗Kommission die Zulassung zur RNepa⸗ ratur erschlichen haben, so ist dieselbe ungüllig. §. 37. Die Pflichten der Prüfungs⸗Kommissäre werden durch eine eigent Instruction geregelt werden. Um jedoch auch den Studirenden Nh. punkte zur Beurtheilung über den Umfang des Wissens zu geben, welches von ihnen gefordert wird, haben folgende Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen:

§. 38. a) Es kann von den absolvirten Studirenden nicht gefordert werden, daß sie aus den Studien schon alle Detailtenntnisse mitbringen, welche auf der von ihnen erwählten staatsdienstlichen Laufbahn wünschens⸗ werth oder nothwendig sind, da diese in ihrem vollen Umfange sich zu er⸗ werben oder sich darin auszubilden, jene praktische Verwendung bestimmt ist, zu welcher sie erst nach zurückgelegter theoretischer Staatsprüfung zugelassen werden, und da sie zur wirklichen Anstellung im Staatsdienste sich ohnedies noch weiterhin einer praktischen Prüfung zu unterziehen haben. §. 39. b) Bei der mündlichen und schriftlichen Prüfung wird es daher vor Allem auf die Erprobung der allgemeinen rechts⸗ und staatswissenschaft⸗ lichen Grundbildung, so wie der Kenntnisse des Kandidaten in den I“ lehren und wesentlichen Grundsätzen der oben angeführten Lehrfächer un seines Ueberblickes über das Ganze eines jeden derselben und über ihren genetischen Zusammenhang ankommen. 8 8.40. 9samn 15 rätzone len Fächern der allgemeinen 1 1s theilung werden daher gefordert werden können: die Grundzüge 1F. G geschichte, die Entwickelung ihrer Grundlehren und ihre nächste F. G- Darstellung des Wesens der in der betreffenden Doltrin aufgeste 68 steme; in Ansehung der Geschichte: eine Einsicht in den 1ö1.3 sammenhang der Hauptbegebenheiten der Weltgeschichte vn isch sichere Uebersicht über die österreichische Staatengeschichte, über Umälige Heranwachsen der österreichischen Monarchie zu 1 gegen 89 igen Bestande mit besonderer Hervorhebung der in staatsrechtlicher G wichtigen Begebenheiten und ihres Einflusses auf die Fes veeige Fea lich zu kennende Konstituirung des Kaiserstaates; endlich in Ansehung 8 Statistik: Die Kenntniß ihrer Theorie, der Grundlagen der Hauptmacht der Staaten ersten und zweiten Ranges, ihrer Verfassung, ihres Bildungs⸗ und ofonomischen, finanziellen und militairischen Zustandes im Allgemeinen. Daß die Verhältnisse Oesterreichs hier in größerer Ausdehnung gefordert werden können, versteht sich wohl eben so von selbst „als daß bei Zahlen⸗ angaben, so weit sie unvermeidlich sind, eine beiläusige Genauigkeit genü⸗ gen müsse.

§. 41.

8 8

0) Hinsichtlich der verschiedenen positiven Gesetzeszweige ist sich nicht auf Fragen über Detail⸗Bestimmungen des positiven Gesetzes oder vcgrobung prattischer Gewandtheit einzulassen, sondern vielmehr die Kennt⸗ seined Kandidaten über die Anordnungen des Gesetzes im Allgemeinen, CharatSygems, seiner Hauptgrundsätze, seines Geistes und vorherrschenden Die Prüfungs⸗Kommission wird von dem Ge⸗ des Kandidanen dehen haben, daß diese Prüfung nur dazu bestimmt sei, seine allgemeien abersichtliches und zusammenhängendes Gesammtwissen, ewongeie Ueherchrbnnh der gesetziichen Quellen und Hülfsmittel, seine seine Sicherheit und Verhältniß und ihren Zusammenhang und wendung des positioed den sheit zu erproben, mit welcher er sich bei An⸗ setzen sench zu finden megbe” auf vorgelegie leichtere Fälle in den Ge⸗ §. 42. °) Derjenige Kayb . . von Wissen, welchen 1devsösandsaat, welche nicht einmal dem Minimum erungen enthalten ist, entspricht, ist

unnachsichtlich zu reprobiren, dersene Fen besseren Kalkül hervorzuheben. ge, wescher sie überbietet, durch einen

1407

§. 43. Eine nach diesen Bestimmungen abgelegte theorelische Staats⸗ rüfung hat volle Gültigkeit für die ganze Monarchie. 8 888- 14. Ausnahmen von der Bestimmung des §. 1 treten in folgen Fäll 2 . 1) Der an einer österreichischen Universität erlangte 1* Ja⸗ 8 Doftors der Rechte hat für die ganze Monarchie die gleiche Wir⸗ arv nit der vollkommen abgelegten theoretischen Staatsprüfung. 2) Dis⸗ 8S von der theoretischen Staatsprüfung können nur bei Männern von eves eichneter fachwissenschaftlicher und praktischer Bildung, deren Gewin⸗ -8se- jur den Staatsdienst von besonderer Wichtigkeit ist, von den betref⸗ enden Ministerien ertheilt werden. 8 4 e T;; Fur jede der drei Abtheilungen der theoretischen Staatsprü⸗ fung hat der Kandidat bei der dazu bestimmten Kasse in vorhinein eine Taxe zu entrichten, über deren Betrag und Einhebung besondere Bestim⸗ mungen erfolgen werden. Arme und eine besonders fleißige Verwendung ihrer Studienzeit nachweisende Kandidaten können von den betreffenden Länder⸗Chefs von der Entrichtung der halben oder ganzen Prüfungstare befreit werden. 8 §. 46. Der Ertrag dieser Taxen ist zu Remunerationen für den Wis. ses und die Glieder der Prüfungs⸗Kommissionen zu ““ Wis Grundsätze, nach denen bei der Bemessung und Erfolglassung dersel en vor⸗ zugehen ist, werden durch eine besondere Verordnung, in Verbindung mit den im §. 45 vorbehaltenen Bestimmungen, festgestellt werden.

§. 47. Die Regelung der praktischen Prüfungen, welche nach auge⸗ tretener Konzepts⸗Prarxis in den verschiedenen Zweigen des Staatsdienstes als Bedingung der wirklichen Anstellung gesordert werden, bleibt G zelnen Ministerien überlassen. Bis zur Regelung derselben gelten hierüber die bisherigen Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen über die Anwendung Gesetzes auf die Kandidaten öffentlicher Aemter oder des Doktorats der Rechte in den verschiedenen Kronländern.

a) Im lombardisch⸗venetianischen Königreiche:

§. 48. 9 so lange die Lernfreiheit au den Universitäten zu und Pavia noch nicht eingesührt ist, vertreten die nach ECöö vierten Jahrganges der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Studien 16— mäßheit der noch geltenden älteren Studiengesetze auszustellenden d so torien bei den Studirenden dieser beiden Universitäten die Stelle der Zeug⸗ nisse über die allgemeine Abtheilung der theoretischen fua⸗ haben diejenigen Studirenden, welche erst im Studienjahre WI“ terhin absolviren, bis auf weitere Anordnung sich vor ihrem 8 die Praxis den beiden speziellen Prüsungs⸗Abtheilungen zu unterzie 88n diese sind im Allgemeinen nach den oben in den §§. 5 hilt. 29, 32—42 und 44—46 gegebenen Anordnungen abzuhalten. 8 Studirenden dieser beiden Universitäten, welche im Sommer⸗ 1A““ Jahres 1850 ihre Studien absolvirten, kommt die in S Erleichterung zu Statten. Auf diejenigen, welche C ttde 9 vollendet, bisher aber noch in T111“ sind, f §. 59 in Verbindung mit dem §. 65 seine Anwendung. §. 49. Absolvirte Rechtshörer der übrigen 11A1““ Bestimmungen

aber, welche in diesem Königreiche in die Konzeptspraris haben sich über ihre Befähigung dazu nach den allgemeinen ieses Gesetzes auszuweisen. ““ 1913n G und Slavonien, der Woiwodschaft Serbien sammt 8 b dem temescher Banate und in Siebenbürgen. 1““ §. 50. Bei dem großen Bedarfe an rechtskundigen L 1 den öffentlichen Dienst, welcher schon gegenwärtig und noch öö ster Zukunft in diesen Ländern durch die Gerichts⸗ und. G 6 e ganisation veranlaßt wird, werden für dieselben vorläusig ün 1850 und 1851 folgende Erleichterungen in Ablegung der theoretischen Staats Individuen, welche nach den in dieser für die genannten Länder früher gültigen Normen 996 dem LTö ses Gesetzes bereits zur Praxis bei einem öffentlichen. Amte zugela 1 8 den und noch gegenwärtig bei einem solchen in Verwendung sind, od

welche zwar nicht in die Lhes vabelich de fretn erlangt ben, sind von der theoretischen Staatsprüfung gän Von Kandidaten des öffentlichen I“ welchen weder das Eine, noch das Andere der Fall ist, 8 ö der Zulassung zur theoretischen Staatsprüfung in ln 1851 gefordert: 1) Daß sie die Gomnasial⸗ und die philo ophis 88 dien im Sinne der bisherigen Einrichtung zurückgelegt; 2) 1 sie LG“ weisen, volle drei Jahre dem rechts⸗ und EoEEE1“ G gewidmet zu haben, und zwar: a) wurden diese 114“ Semester derselben an einer österreichischen Universität zuge G. ö“ Kandidat darzuthun, daß er in jedem Semester PFeg. 8- inch über rechts⸗ oder staatswissenschaftliche Fächer weit darüber Prüfungen vorgeschrieben waren, diese 1 habe: b) unter welchen Bedingungen in der Folge 86 88 8 S1 Lyceen und Kollegien dieser Länder zugebrachten U“ 1 liche Triennium oder Quadriennium werden 1LI“ 8. Birschiife besonders die Reorganisation der Rechts⸗Akademicen Pr. 111“ 1“ Kandidat im jedem der fungs⸗Kommission überlassen, zu entscheiden, ob 8s h auszuweisenden sechs Semester dem. Studium 8. EE111“ Wissenschaften so viel Zeit und Fleiß. gen cce gnen Uas dek giledee gilaah e Uhingf Fͤzukessen sei, oder ihn anzuwei 1. sanates Behc einer Rechts⸗Akademie oder einer en, sich erst durch eine ge Besuch ein sintosestc für die Staatsprüfung zu habilitiren. §. 53. Die Kandidaten haben nur zwei den w er 86 11 M G len Prüfungs⸗Abtheilungen analoge LEC 1“““ a zu jerten S interziehen. Denjenigen, S S ..111.“ ihre e absolvirten, kommt (so weit abeeh⸗ nicht nach §. 51 von der theoretischen wefä s et gacsg Shalic. be⸗ freit sind) die in dem §. 65 dieses Gesetzes enthaltene Begünstigung zu. §. 54. Die Gegenstände der Prüfung sind: 2) bei II 1G fungs⸗Abtheilung: das österreichische Staatsrecht und die ö“ neuen Verwaltungs⸗Organismus, die administrative und finanzie * Ge s kunde; b) bei der anderen; das bisher in diesen Ländern geltende J recht, die bis zur jeweiligen Prüfung für diese Länder kund setze über C11131“ Civilrecht, Handels⸗ und 2 cht und gerichtliches Verfahren. 8 §. 55. ,ge die Art 9 Meldung zur Prüfung, 1 1 mensetzung der Prüfungs⸗Kommission im Allgemeinen, die Prüsung, ihre Dauer, die Abstimmung und Ausstellung der Beug die Wiederholung einer mißlungenen Prüfung, über die e LöI sären dabei zu beobachtenden Grundsätze, über 8 - .“ Verpflichtung, sich ihr zu L“ 11“ 18 in den §§. 15 28 und 32 44, 45 46 E“ g west sie nicht durch die hier bestimmten Erleichterungen nothwendige Modi sicationen erleiden. 8 18 56. Die in Gemäßheit der §§. 52 55 esäsestg öG haben zunächst nur für die sämmillchen L . Kronländer Wirksam⸗ eit, dies ist i Prüfungs⸗Zeugnissen zu be . 1 8esr Debeanbinang des Uartdischen Doktorates, welche 1g schon vor dem Studienjahre 1849 1850 ihre Studien nach den v stimmungen absolvirt und in diesem Jahre nicht 1 keausc en 19 si gorosum zurückgelegt haben, müssen sich entsprechend G F ordnungen dieses Gesetzes über eine Universitätszeit von vier In 85 weisen, in welche jedoch auch zwei, beziehungsweise. drei an 9 e Akademieen mit gutem Erfolge zurückgelegte Studienjahre eingerechnet wer den können. c) Uebergangs⸗Bestimmungen für die Fudirenden e staͤatswissenschaftlichen Fakultäten zu Wien, Prag, Lemberg, Krakau, Olmütz, Gratz und Innsbruck. 1n §. 58. Die Vorschriften dieses Gesetzes haben im Beneeg an. wendung auf diejenigen Studirenden der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen

Sie

Fakultäten, welche ihr Quadriennium it an dem zweiten Semester des Studienjahres 1849—50 oder späterhin absolviren.

§. 59. Diejenigen, welche vor dem zweiten Semester des Studienjah⸗ res 1849 —50 ihr uadriennium schon vollendeten und sich über ihren Fortgang in den Studien oder über die Frequentation der Vorlesungen in der Art ausweisen, wie es nach den bisherigen Bestimmungen genügte,

können auch noch im Solarjahre 1850 in die Praris aufgenommen wer⸗ den, ohne sich der Staatsprüfung zu unterziehen; treten sie aber in diesem Jahre nicht in die Praxis ein, so unterliegen sie dann späterhin den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes in der §. 65. angedeuteten Weise. §. 60. Es kann jedoch keiner Behörde verwehrt sein, unter mehreren von den im vorigen Paragraphen erwähnten Kandidaten solchen den Vor⸗ zug einzuräumen, welche sich mit den Zeugnissen über eine oder beide Staatsprüfungen ausweisen, oder bei dem Mangel an solchen, diejenigen Kandidaten, welche vor dem Jahre 1850 absolvirt haben, und über einzelne Gegenstände nur Frequentations⸗Zeugnisse beibringen, selbst einer vorläu⸗ sigen Prüfung aus den ihr unerläßlich erscheinenden Fächern zu unter⸗ ziehen. §. 61. Bei denjenigen Kandidaten, welche mit dem zweiten Semester des Studienjahres 1849—50 ihr Quadriennium absolviren, entfällt . ge⸗ stellte Bedingung, daß sie sich über die in den §§. 10 und 11 geforderte Kollegienzahl ausweisen, wenn sie nur sonst den akademischen Agerverun. gen so weit entsprochen haben, daß ihre Studienzeit sich im Allgemeinen als eine einrechnungsfäbige darstellt (§. 18 der prov. Studien⸗O rnung für das Jahr 1850), da das Gesetz auf sie nicht zurückwirken soll. Aus die⸗ sem Grunde kann auch von denjenigen, welche im Jahre 1851 oder hin absolviren, der Ausweis der obenerwähnten Kollegien nur insoweit ge⸗ fordert werden, als sie durch die Kundmachung dieses Gesetzes in die Lage gesetzt wurden, den hier gestellten Bedingungen nachzukommen. §. 62. Denjenigen Studirenden, welche die bis zum Studienja hre inkl. an den Universitäten und an den sogenannten philosophischen Lehr⸗ Anstalten bestandenen zwei philosophischen Jahrgänge besuchten, 118 dieselben in ihr Quadriennium nicht eingerechnet werden. Diejenigen 5 welche im Studienjahre 1849 von der den absolvirten Hörern 211 philosophischen Jahrganges eingeräumten Begünstigung, 16 die . li. staatswissenschaftliche Fakultät überzutreten, keinen . S. g dern noch ein Jahr an der philosophischen Studien⸗2 6. sollen die daselbst zugebrachten zwei Semester in ihr hb rechnen sein, wenn sie in denselben wenigstens die 9 78 legien über Philosophie, Phpsik und Philologie besuchten oder diese Geg stände privatim studirten und sich hierüber nach Umständen .“ Frequentations⸗Zeugnissen oder mit der ersten Fortgangs⸗Klasse ausweisen, und wenn sie sohin Semester an der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultä ebracht haben. 8 sedem Zweifel, welche philosophischen Kollegien von den in den Jahren 1850 1853 absolvirenden Studirenden bei der dung zu den Staatsprüfungen und zu dem juridischen Doktorgrade weisen sein werden, vorzubengen, wird bestimmt: 1) Die im Jahre ihr Quadriennium Absolvirenden haben für die Staatsprüfungen sügt 1 philosophischen Studienzeugnisse, für das Doktorat wenigstens bög liches Semestral-⸗Kollegium nachzuweisen. 2) Die im Jahre sg virenden werden jedenfalls wenigstens Ein an der philosophischen Faku 8. gehörtes Kollegium über Geschichte darzuthun haben. 89 D 8-nh 1852 Absolvirenden werden gehalten sein, wenigstens zwei philosophische Kollegien über Geschichte oder Philosophie nachzuweisen. 1“ 8 1853 -1854 oder späterhin Absolvirenden unterliegen den dhen 188 11 gegebenen Bestimmungen. Die Prüfungs⸗Kommissionen. 18 das Recht, bei sich in diesen Beziehungen ergebenden LL 18- sicht auf die obwaltenden Verhältnisse durch die Billigkeit gebotene Ausnah en eintreten zu lassen. ö1 6 §. 64. Bböb- Studirenden, welche in dem für die s versität abgekürzten Studienjahre 1849 an der jzuridischen Fast 8 958 66 legien besucht haben, wird dieses Studienjahr als Ein ganzes oder sur z Semester angerechnet. . X“ 8 65. Dieienigen Studirenden, welche im Csesene Jahres 1850 ihr Quadriennium absolviren, sind nur veret b dem Eintritte in die Praxis Einer der speziellen Prüfungen zu un 19 18 und haben die zweite längstens binnen JCC111X“ 1. lieren jedoch diese zweifache Begünstigung unnachsichtlich ’. W den speziellen Prüsungen nicht längstens bis zum letzten I 6 bestanden haben. Eine 11“ hne hiervon aus keinern unter kei Vorwande ertheilt werden. ““ 19 besondere Bestimmungen für einzelne Kronländer oder für einzelne Dienstzweige getroffen werden konnen. §. 66. Wenn sich in einem Kronlande L111“ zeitweilig ein größerer Bedarf an Kandidaten für v so 8 8 die absolvirten rechts⸗ und staatswissenschaftlichen S 8 ien 8 sollte, so kann von den betreffenden Ministerien auch Fiige hes Fäesftege daß Kandidaten nur die speziellen Staatsprüfungen oder Eine ers 1 vor ihrem Eintritte in die Praxis abzulegen bemüßigt, oder I“ auf Grundlage von Studien⸗ oder Frequentations⸗Zeugnissen zu; e- hiis ohne theoretische Staatsprüfung zugelassen werden, “B“ 8 Falle solche Prüfungs⸗Zeugnisse nur für das betreffende Kronland e den speziellen Dienstzweig.“

Eisenbahn⸗Verkehr.

Auf der Niederschlesischen Zweigbahn wurden im Juli 8412 Personen und 15,428 Ctr. Güter befördert. Die T otal⸗Einnahme betrug 5742 Rthlr. 10 Sgr. 1 Pf. gegen die Einnahme im Juli v. J. von 5239 Rthlr. 5 Sgr. 6 Pf., in diesem Jahre 503 Rthlr. 4 Sgr. 7 IW meh

Sächsisch⸗Schlesische Eisenbahn. Frequenz und Einnahme im Monat Juli 1850. Für 46,605 ½ Personen 23,312 Rthlr. 12 Sgr. AZAb— inkl. Salzfraclh1htt. 12,971 8 Summa 36,284 Rthlr.

26 ) ——

Pf.

8 SS

TEbhe Eisenbahen.

Frequenz und Einnahme pro 1850.

requenz und Einnahme d 1

Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf.

Bis ult. Juni 343,691 Per sonen, Einnahme .....

Im Monat Juli 86,460 Per

sonen, Einnahme ...

Summa 430,151 Personen

159,830 24

42,499 11 10

Bis ult. Juni 607,485 Ctr. Einrhe8 Im Monat Juli 141,019 Ctr. Einnahme..... 1“ Summa 748,504 Ctr. 159,5029 In Summa 361,840

20ß . 135,979

2052 209

vorbehaltlich späterer Festsetzung.

Magdeburg Wittenbergesche Eise ö Betriebs-Einnahme in der Zeit vom 1. April bis ultimo Juni 8 1 1850:

9) . 02 898 38,074 Personen 1 22,020 Rthlr. 23 8 Ib 35, 28 130,451 Centner Güter (inkl. Vieh, Cguihaẽ 1] 299 235 Rthlr. 13 Sgr. 11 Pf.

Sgr.

7

W“ 1 Summa 43,

Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 Rthlr.⸗ Jahr. 8ü88TP1e in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet X““ 8

Anha l: Amtlicher Theil.

Deutschland. 8

Preußen. Berlin. Ernennung. Allerhöchste Verordnung. Düsseldorf. Ankunft des Prinzen Georg. Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. Keine Reduz

Mauthfreiheit für Eisenbahnbaumaterial. Die Cholerg. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Württemberg. Stuttgart. Versügung des Finanz⸗Ministers. Baden. Karlsruhe. Widerlegung. Gewitter. Schleswig⸗Holstein. Altong. Missionar Gützlaff. Kiel. remen. Bremen. Beschluß

Au s

Vermischtes.

Verschanzungen der Dänen. der Bürgerschaft.

1 land. Frankreich. Paris.

Maire von Lyon. Tumultuarische

Ankunft des Mittelmeergeschwaders in

Näherer Bericht über das zweite Militairbankett im Elvsee. manby nach Kissingen. Die staatlich⸗kirchlichen mont. Cassationshofs⸗Entscheidung über Thiers. der Bergpartei. Preisverlheilu Fieber. Vermischtes.

Großbritauien und Irland. London Gesandten an Lord Palmerston in Bezug über die schleswig⸗holsteinschen Angeleg⸗

Dänemark. Kopenhagen. mann.

Italien. Turin. ringer Besuch der Spanien.

elegenheiten.

Vollständiger Bruch mit Rom. Messe von Sinigaglia. Madrid. Hindernisse in den Unte Konkordat. Befinden der Königin von Türkei. Konstantinopel.

bei Varna.

gnemg.

rhandlungen über das nigin von Portugal. Vermischtes. Die Kopfstener. Russische Kriegsschiffe

1 Börsen⸗ und Handels⸗ Nachrichten. Beilage.

Se. Majestät der König haben Aller Den Ober⸗Prokurator Matzen Staats⸗Anwaltschaft beim rheinischen Appellationsgerichtshofe Köln zu versetzen und den Staats⸗Prokurator Gustav Wilhelm von Ammon zu Köln Landgerichte zu Saarbrücken; so wie Den bei dem Ober⸗Tribunal angestellten Geheimen Kanzlei⸗ irektor Menz zum Kanzlei⸗Rath zu ernennen.

gnädigst geruht:

rath zu Saarbrücken in die zu Johann zum Ober⸗Prokurator bei dem

D

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8“ Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

Die Dampfschiff⸗Fahrten finden in diesem Jahre in folgender

Weise statt: I. Zwischen Stettin

wöchentlich einmal, aus Stettin: Donnerstag Mittags, nach Ankunft Dampfwagenzuges von Berlin,

und Ystadt, resp. Stockholm,

des ersten T Freitag Morgens, zum Anschluß an das lübeck⸗stockholmer Dampfschiff, welches Sonntags Mittags in Stockholm eintrifft;

in Bstadt:

zurück

aus YAstadt:

Sonnabend Vormittags, nach An⸗ kunft des Dampfschiffes von S ockholm, Sonntag Morgens, zum Anschluß an den zweiten oder dritten Dampf⸗ Iewagenzug nach Berlin. P- her ralsund und Y stadt, wöchentlich zwei⸗ mal, 1

aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mit⸗

tags, nach A S s g.8, h Ankun Schne Passow ift der Schnellpost von

Monta I .

zurück 8 g und Freitag frü h, Istadt: ontag ““

aus Istadt 2 ag und Freitag

8 ’“ nabend Vor post nach Passow (lu an die Schnell⸗ Die letzte Fahrt von Stettin findet am 24. Okrsber. 8 Fahrt von Stralsund am 28. November statt. ober, und die Das Passagegeld beträgt zwischen Stettin und I. Platz 10 Rthlr. II. YPl6 6 III. Platz 3 » preuß. Courant; zwischen Stralsund und Ystadt: * Kehlr II. Platz 3 5„ III. Platz 1 ½ » Kinder und Familien genießen eine Moderation. werden für billige Frachtsätze befördert.

in Stettin:

in Yst adt:

Astadt:

err 8 zirungen der Ar⸗ meecorps in Böhmen und Vorarlberg. Die italienischen Konflikte.

Prag.

Die Gefangenen nach Glücksburg.

1.“

Die Reise des Präsidenten. Proclamation des Scene im Gemeinderath von La Cherbourg. Lord Nor⸗ Streitigkeiten in Pie⸗ Die Spaltung in ngen. Quarantaine gegen das gelbe

Die Note des preußischen auf die londoner Konferenz

Ausscheiden des Marine⸗Ministers Zahrt⸗

Angekommen: Se. Durchlaucht der Erbprinz Schwarzburg⸗Sondershausen, von Arnstadt.

Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu Sayn⸗Wi genstein-Berleburg, von Köln.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath und Unter⸗Staats⸗ im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten,

Secretair Bode, von Karlsbad.

vumenaee hehce ee Sn

Uichtamtlicher Theil. Dertschland.

Preußen. Berlin, haben Allergnädigst geruht:

müthigen; so wie dem Adolph Loning Köln, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm spanischen sinan theilen.

zu Vogelsang

Berlin, 17. Aug. blatte ist von Bonin, vallerie⸗Brigade, zum Direktor der in

mission für Portepée⸗Fähnrichs der

Behandlung der militair

Mobilmachung der Armee. Das Königliche Staats⸗

19ten v. M. beschlossen:

1) daß die Bestimmungen im §. vom 22. Civil⸗Beamten bei einer Staatsprüfungen ohne zuwenden; daß nach den in den §S§. 23 und 24 fenes Be Grundsätzen nicht blos die Neferendarien, sonder Beamten und Aspiranten, welche durch die Einberufung zum dienst zur Verzögerung der ihnen noch obliegenden Pruůfung Vorbereitungs⸗ Arbeiten genöthigt werden, zu behandeln 16 gemãß a) wenn zur Zeit ihrer Einberufung ein Termin

bereits anberaumt ist, ihnen noch, sofern die Militairverhältnisse es gestatten, die hierzu erforderliche Frist zu bewilligen;

b) anderenfalls aber ihnen nach später abgelegter Prüfung vor den⸗ jenigen, welche später als sie in das betreffende Verhältniß einge⸗ treten, ihnen aber während des Kriegsdienstes durch Ablegung der Prüfung zuvorgekommen sind, die Anciennetät beizulegen;

3) daß die Bestimmungen der §§. 11 24 des Staatsministerial⸗Be⸗ schlusses vom 22. Januar 1831 und die Ergänzungen derselben zur Beruhigung der Beamten, welche von der Einberufung zum Kriege⸗ dienst betroffen werden bekannt gemacht werden sollen, und

4) daß es dem Kriegs⸗Minister überlassen bleiben soll, bei außerordent⸗ licher Zusammenberufung der Landwehr ohne eigentliche Mobil⸗ machung nach den Umständen eine Ausdehnung jener Bestimmun⸗

gen auf die eingetretenen Fälle bei dem Königlichen Staals⸗Mini⸗ sterium zu beantragen.

Indem ich der Armee dies bekannt mache, füge ich eine Zusammen⸗

stellung der obengedachten Bestimmungen zur Kenntnißnahme hier bei.

Berlin, den 8. August 1850.

en

Der Kriegs⸗Minister. b von Stockhausen. An die Königlichen General⸗Kommandos ꝛc.

Zusammenstellung der Bestimmungen über die Behandlung der militairpflich⸗ tigen Civilbeamten im Falle ihrer Einberufung zum Kriegs⸗ dienste bei einer Mobilmachung der Armee.

1 Zedem Civilbeamten, welcher im Falle einer Mobilmachnug der Armee seiner militairdienstlichen Bestimmung folgt, verbleibt sein Civilposten, und er kehrt nach beendigtem Kriegsdienste in denselben zurück, (Staatsmini⸗ sterial⸗Beschluß vom 22. Januar 1831.)

090

War der Civilbeamte nur gegen Düten oder unentgeltlich

so soll nach vollendetem Kriegsdienste für seine anderweit mit ehts t oder firirte Anstellung möglichst gesorgt werden. §. 13.)

Düäten zu (Ebendaselbst

8 Jeder Civil⸗Beamte, welcher bei einer Mobilmachung zum Militair⸗ dienst eintritt, behält seine firirte Besoldung. Zu seiner Equipirung soll ihm ein zwei⸗ bis dreimonatlicher Besoldungs⸗Vorschuß bewilligt werden. 8b die fortlaufende Besoldung kann er selbst verfügen. (Ebendaselbst⸗ §S. 14

4.

Erhält er aber Offizier⸗Besoldung, so wird ihm der Betrag derselben auf seine Civil⸗Besoldung abgerechnet. (Ebendaselbst §. 15.)

Ist die Offizier⸗Besoldung höher als die Civil⸗Besoldung, so hört die Zahlung der letzteren während der Dauer der ersteren ganz auf. Hierbei wird die Vergütigung, welche ein Landwehr⸗Offizier für die Verwaltung der Stelle als interimistischer Compagnieführer erhält, auf die Civil⸗Besoldung nicht in Anrechnung gebracht. (Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 28. Sep⸗ tember 1831.)

Berlin, den 19. Juni 1850. General⸗Post⸗Amt Schmückert.

2. ,

„Auf die Entschädigungsgelder, welche ein Civilbeamter zur Bestreitung dienstlicher Bedürfnisse erhält, hat er von dem Eintritt in den Militairdienst ab keinen weiteren Anspruch. 11“ stehe Dagegen verbleibt ihm aber auch die seiner Militaircharge etwa zu⸗

22,

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am päpstlichen Hofe, Kammerherr von Usedom, von Kissingen.

17. Aug. Se. Majestät der König hal 8 Dem praktischen Arzte Dr. Dahren⸗ städt zu Hamm die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm ver⸗ liehenen Ritterkreuzes vom Verdienst⸗Orden Philipp's des Groß⸗ bei rlaubꝛ zu hm verliehenen Königlich Milzzair⸗St. Ferdinando⸗Ordens 1ster Klasse zu er⸗

Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ Oberst und Commandeur der 3ten Ka⸗ all Brigar in Stettin zu errichtenden kom⸗ binirten Divisions⸗Schule und zum Präses der Examinations⸗Kom⸗ ii 3ten Division ernannt worden. Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Verordnung über die pflichtigen Civilbeamten bei eintretender

Ministerium hat auf meinen Antrag unterm

3 22 des Staatsministerial⸗Beschlusses Januar 1831 über die Behandlung der müaaeta rwestcesses

Mobilmachung auf alle nach Ableistung der Gehalt angestellten Beamten gleichmäßig an⸗

schlusses enthaltenen i auch alle anderen Kriegs⸗ und und dem⸗

zu ihrer Prüfung

tt⸗ worden, keine Feldzulage,

außer den Referendarien alle anderen durch

Prüfungen und Vorbereitungs⸗Arbeiten genöthigt werden, be⸗ andelt.

Königliche Hoheit der Prinz Georg von zen Friedrich Königliche Hoheit), fen.

wird sich morgen in Begleitung des Ge Grünne nach Ischl begeben ur achtjährige Bruder heit Erzherzog Ludwig, hat die Reise nach angetreten; die beiden älteren Brüder dem Kaiser morgen folgen. Ihre Kaiserl. Sophie nächstens Triest besuchen und daselbst in der vo Gosleth ihnen zur Verfügung

Beschde, Feldzulage neben seiner Civil⸗Besoldungsquote. (Staͤatsministerial⸗ vom 22. Januar 1831 §. 10.) 3

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Stra

1850.

von E“ 6

Erhält ein Civilbeamter, welcher als Offizier zur Landwehr einberufen

so wird ihm, außer der nach Abrechnung der Of⸗

fizier⸗Besoldung verbleibenden Civil⸗Besoldungsquote von seiner Civilbesol⸗ dung so viel belassen, als die

ihm reglementsmäßi

ministerial⸗Beschluß

die im Falle der vollständigen Mobilmachung g zu gewährende Feldzulage betragen würde. (Staats⸗ vom 23. Januar 1850.) 74

Die Bestimmungen zu 3, 4, 5 und 6 finden auch auf solche Beamten Anwendung, die mit firirten Diäten angestellt sind. Den blos vorüber⸗ gehend gegen Diäten beschäftigten Individuen können aber diese Ansprüche nicht zugestanden werden. (S sministerial⸗Beschlüsse vom 22. Jan. 183 (§. 17) und 23. Jan. 1850.) 8

h 1 7 b 87 5 4 * Pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten Pensionen oder Wartegelder ebenfalls nach den und 6 zu behandeln.

„Nach beendigtem Kriegsdienste kreten sie in den vollen Genuß ihrer früheren Pension oder ihres früheren Wartegeldes wieder ein. (Staatsmi⸗ nisterial⸗Beschluß vom 22. Januar 1831, §. 18.)

0

sind, wenn sie bei möchten, hinsichts ihrer Bestimmungen zu 3, 4, 5

Beamte, die in einem werden, diese Besoldung ab eben so behandelt werden,

gen aus der Staats⸗Kasse

Verwaltungszweige zwar etatsmäßig besoldet er nicht aus der Staats⸗Kasse beziehen, sollen wie diejenigen Beamten, welche ihre Besoldun⸗ zu erheben haben. (Ebendaselbst §. 11).

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Kommunal⸗ und Patrimonial⸗Beamte sind wie die Staatsdienen zu behandeln. Keine Kommune wird sich bei der Wichtigkeit des Zweckes ent⸗ V ziehen, die etwa erforderlichen Zuschüsse aufzubringen. Insofern dabei die Unmöglichkeit eintritt, wird die Staats⸗Kasse zu Hülfe kommen. Wo Pri⸗ vatbehörden interessiren, soll nur freie Entschließung zu etwaniger Unter⸗ stützung stattfinden. (Ebendaselbst §. 19). 41.

Die Beamten, welche bei einer Mobilmachung durch die Provinzial⸗ Verwaltungs⸗Behörden den Militair⸗Intendanturen zur Anstellung überwie⸗ sen werden oder auch sonst bei letzteren eine Anstellung erhalten, desglei⸗ chen diejenigen, welche als Militair⸗Justizbeamte, Geistliche, Aerzte und Postbeamte für den Felddienst eintreten, sind eben so zu behandeln, wie diejenigen Beamten, welche in den aktiven Dienst bei dem stehenden Heere oder der Landwehr eintreten.

Das Beamten⸗Personal der Armee kann auch aus den Landwehr stehenden Civilbeamten entnommen werden.

12 „Den Civilbeamten, welche bei einer Mobilmachung in die Armee oder in das Beamtenpersonal der Armee eintreten, soll dieser Eintritt hinsichts ihres Verhältnisses im Civildienst in keiner Beziehung zum Nachtheile ge⸗ reichen, ihnen mithin auch die höhere Besoldung, welche im Wege der Ascension der Stelle ihrer Dienstkategorie, in welcher sie sich befinden, zu⸗ fallen möchte, gewährt werden. (Ebendaselbst §. 21.)

13

8 schon in der (Ebendaselbst §. 20.)

Demzufolge sollen auch die rend der Zeit, wo sie bei der Arme eben so nach ihrer Reihenfolge

18. Assessoren bei den Landes-Kollegien wa e ““ der Amee-Verwaltung ꝛc. dienen 14X““ ke. ascendiren, als wenn sie noch iw 1 1 Civilverhältnisse sich befänden. (Ebendaselbst §. 22. ) 6 u“ Dasselbe gilt von allen anderen nach Ableistung der Staats Prüfun⸗

gen ohne Gehalt angestellten Civilbeamten. Staatsministenial⸗Bes vom 19. Juli 1850.) Heg. 14.

Den Referendarien, welche im Militair⸗Verbande stehen und b Mobilmachung bereits die nöthigen Präsidial⸗Atteste Prüfung erhalten haben, soll die nöthige Frist bewilligt werden, um vor ihrem Eintritt zum Militairdienst noch die Prüfung bestehen zu können in⸗ sofern die Umstände die Bewilligung einer solchen Frist gestatten. (Staats⸗ ministerial⸗Beschluß vom 22, Januar 1831 §. 23.)

19

Diejenigen Referendarien, welche mit den gedachten Attesten noch nicht versehen sind, müssen zwar gleich allen anderen einberufenen Mannschaften zum Militairdienst eintreten, sollen aber nach beendigtem Kriege, und sobald sie die höͤhere Prüͤfung bestanden haben, in die Reihenfolge der Assessoren dergestalt einrücken, daß sie denjenigen, welche später als sie Referendarien und erst während ihrer Militairdienstzeit Assessoren geworden sind, vortreten (Ebendaselbst §. 24.)

en ei einer der Reife zur höheren

16. Nach den unter Nr. 14 und 15 ausgesprochenen Grundsätzen werden

en 9 1 8 Beamten und Aspiranten, welche die Einberufung zum Kriegsdienst zur Verzögerung der ihnen noch

Demgemäß soll a) wenn zur Zeit ihrer Einberufung ein Termin zu ihrer Prüfung be⸗

reits anberaumt ist, ihnen noch, sofern die Militairverhältnisse es ge⸗ statten, die hierzu erforderliche Frist bewilligt, anderenfalls aber ihnen, nach später abgelegter Prüfung, vo gen, welche später als sie in das betreffende Verhältniß e ihnen aber während des Kriegsdienstes durch Ablegung der zuvorgekommen sind, die Anciennetät beigelegt werden. ( sterial⸗Beschluß vom 19. Juli 1850. b

17.

Ob und inwieweit die vorstehenden Bestimmu

b)

r denjeni⸗ ingetreten,

Prüfung Staatsmini⸗

bei einer außeror⸗

dentlichen Zusammenziehung der Landwehr auf die zum Dienst bei der Landwehr eingezogenen Civil⸗Beamten anzuwenden sind, bleibt derartigen Falle besonderer Anordnung vorbehalten.

n ibt in jedem (Ebendaselbst.)

Düsseldorf, 14. Aug. (Düss. Z.) Heute Abend ist Se. 2 28 (Sohn des Prin⸗ 1 niglich von Ems kommend, hier eingetrof⸗ Derselbe wird sich von hier nach Ostende begeben. b Oesterreich. Wien, 15. Aug. Se. Majestät der Kaiser

neral⸗Adjutanten Grafen b und dort zehn Tage verweilen. Der Sr. Majestät des Kaisers, Se. Kaiserl. Ho⸗ Ischl am 12ten Abends ren B⸗ werden mit Sr. Majestät rgen Der Corriere italiano meldet, daß Hoheiten Erzherzog Franz Karl und Frau Herzogin n Herrn illa wohnen werden.

erfährt, werden die bean⸗

th. gestellten Villa Wie das Neuigkeits⸗Büreau