1850 / 226 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8—

1406

rse vom 17. August.

Hechsel-Course.

7. deld. 141½ 140

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 99 ¾ 2 Mt 99¼ 2 Mt. 8 1075

Amsterdam Jö; do. 8 250 PFl. 300 Mhb. 300 Mk. 1 Lst. .300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs ... 100 Thlr.]

.100 Fl. V 100 Skbl.“ 3 Wochen

IHlamburg 149 225

22 80 12 85 10¹

80 ½ 85 102

London

Wien in 20 Xr. Augsburg .O Breslau

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg.. ..

Pfandbriesé, Kommunal- Papiere ꝛnd ereld-Courseé.

Inländische Fonds,

Gem

27 Brief. Geld. Gem. Zt. nrief. Geld.

. . E1“ Prnk. Peei. 422 5 106 ¾ Ostpr. Pfandbr. 3 8 Jo. St Anl. v. 50 4 ½ 99 ½ Pomm. Pfandbr. 3 ½ 96 ½ 8

st.-Schuld-Sch. 3 ¾ 86 ½ Kur- u. Nm. do. 3 ½ 96

Sech.-Prsm.-Seh. 11043 109 Schlesische do. 3 ½ 95 *,

Kis Nhn. Sehälr- 3 do. Lt. B. gar. do. 3 ½

nerl. Stadt-0bl. 5 107³4 Pr. Bk. Anth.-Sch. do. do. 3 ½ 88

Westpr. Pfandhr. 3 ½

90 ¾ Friedrichsd'or. grolsb. Posen do. 4 1014¼ And. Goldm. à 5th. do. d0. 3 ½ 91½ 90 ½ Disconto.

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. , do. Part. 500 Fl.* 93 d0. 300 Fl.

93 Hamb. Feuer-K.

do. Staats-Pr. Anl. 97 ¼ Lübeeck. Staats-A. 80 8 IIoll. 2 ½ Int.

93 ¾ Kurh. Pr O. 40 th. 18 N. Bad. do. 35 P. 96 ½

Russ. Hamb. Cert. do. Hope 1. Anl do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Est. do. Engl. Anleibes- do. Poln. Schatz0. do. do Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl Poln a. Pfdbr a. C.

do.

. ——ö*

2vꝗS

Eischnbahn=- Actien.

Stamm-Actien. Ka pital.

Der Reinertrag wird nach erfol in der dazu bestimmten Rubri

Bekanntm.

ausgefüllt

Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Ertrag 1849.

Tages- Cours.

Sümmiliche Prioritkts-Actien we jährliche Verloosung à 1 pCt.

Prioritäts- Actien. V Kapital.

rden durch amortisirt.

Zinsfuss

Berl. Anh. IHitt B do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..

Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger

Halle-Thüringer

Cöln - Minden .. do. Aachen...

Bonn- Cöln 2

Düsseld.-Elberfeld..

Steele - Vohwinkel ..

Niederschl. Märkisch.

5d0. Zweigbahn

Oberschl. Lit. . ...

do. Lit B.

Cosel-Oderberg ....

Breslau -Freiburg. ..

Krakau-Oberschl.. ..

Berg.-Märk...

Stargard- Posen

Brierg NeiSS6ö

Magdeb.-Wittenb. ..

Quiltungs- HBogen.

Aachen-Mastricht

Ausltänd. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. EPrIO

Schluss-Course von

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 1,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,600 4,500,000

2,750,000

8,000,000

93 bz. u. G. 89 ½ bz. u. 104¼, 6

63 6.

135 B.

vdo 5—

63 6. 96⅔ 6. 41 bz.

2——n

——2

89 ¼ G. 33 6. 83 bz. u.

—„9v Seg=

ꝙ——

107 ¾ bz. 104 ½ B.

21. 734 G.

öSÖS-

8.,

69 39 ½

—82 ———

40 ½ a 41 bz.

51 3. 97 ½ a X bz.

Cöln-Minden 96 G

Berl.-Anhalt..

do. Hamburg

do. do. 1II1. Ser.

do. Potsd.-Magd. ..

do. do. 5

do. do. Litt D. do. Stettiner..

Magdeb.-Leipziger ..

Halle - Thüringer....

Cöln-Minden

do. do.

Rhein. v. Staat gar. do. 41. Priorität.. do. Stamm-Prior.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn

Magdeb.-Wittenb. ...

Oberschlesische

Krakau- Oberschl. ..

Cosel-Oderberg

Steele-Vohwinkel

do. do. I1. Ser.

Breslau- Freiburg ...

Berg.-Märk

Ausl. Stamm-Act.

Kiel -Altona Cöthen-Bernb. Mecklenburger Thlr.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1 2 17,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000

2,050,000 6,500,000

1,300,000

Zinsen.

Reinertr. .

100 q bz. 98 ½ B. 93 B. 101 ½ bz. 100 G. 104 ½ 6. 99 ½ 0 101 ½ bz. 103 ½ z. 89 . 76 ½ B 89 ¼ 6 94 ½⅔˖ bz. 103 G. 103 n.

99 12 B. 85 ½ bz. 101 B.

86 ½ 6.

—₰

8,— 2 *

8

von Preussischen Bank-Antheilen 98 a bz.

Der Umsatz war heute lebhafter, als in den letzten Begehr, in Folge dessen deren Course von neuem gestiegen sind.

Tagen, und es zeigte sich für mehrere

Actien Gattungen, als Berlin

Anhalter, Kosel -Oderberger und Cöthen-Bernburger, anhaltender

Auswärtige Börsen. Wien, 15. Aug. Feiertag. Met. 5proz. 96 ½¼ ¾ Nordbahn 110 ½ 111] Schwacher Umsatz.

Leipzig, 16. Aug. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ Gld. Leipz. B. A. 157 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener C. A. 188 135 Gld. Sächsisch⸗Bayerische 86 ¾ Br. Schlesische 93 ¾ Br. Chemnitz⸗Riesa 23 Br. Magveburg⸗Leipzig 218 Gld. Berlin⸗ Anhalt. 91 ½ Gld. Krakauer 69 ¼ Gld. Friedrich Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 40 ½ Gld. Altona⸗Kiel 93 ½ Br. Deß. B. A. A. 146 Br., do. B. 418 ¼ Br. Preuß. B. A. 98 ¼ Br., 97 ¾ Gld.

Frankfurt a. M., 15. Aug. Oesterreichische Fonds gin⸗ gen an heutiger Börse auf einige Verkäufe und bei schwacher Kauf⸗ lust wiederum zurück. Die Course aller übrigen Fonds und Eisen⸗ bahn⸗Aetien erfuhren bei mehreren Umsätzen keine Veränderung.

Oestr. 5;roz. Met. 81 Br., 81 ½ Gld. Bank⸗Actien 1192 Br., 1188 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 52 ¼ 66sbnd do. a 35 Fl. v. J. 1845 32 Br., 32 Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 31 ¼ Br., 31 ½ Gld. Sardin. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ¼ Br., 33 Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 76 ½ Br., 76 ¼ Gld., do. a 25 Fl. 29 Br., 288 Gld. Spanien 3 proz. inländ. 33 % Br., 33 Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 ½ Gld., do. 4proz. Obligatio⸗ nen a 500 Fl. 81 ¾ Br., 81 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Nord⸗ bahn 42¼ Br., 42 ¼ Gld. Bexbach 80 Br., 79 ½ Gld. Köln⸗ Minden 96 ½ Br., 95 8 Gld.

v

gemacht.

3 zproz. p. C. 88 ¾ Br. und Gld. 74 ¼ Gld. Ard. 10¼ Br., 3proz. 31 ¾ Br., 31 ½ Gld. Amer. bproz. Vereinigte Staaten 106 ½ Br., 100 ½ Gld. Hamb. Bexl. 88¹ Br., 88 Gld. Bergedorf 90 Br. Magdeb. Wittenb. 58 ½ Br., 58¾ Gld. Altona⸗Kiel 93 Br., 92 ¾ Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 95 ¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 Br., 39 ¼ lId. Mecklenburg 35 Br., 34 ½ Gld. Die Course im Allgemeinen fest.

Paris, 14. Aug. Zproz. 58.35. bahn 407,186. Aug Zproz. 58.35 Gold al Marco 9 a 10, Dukaten 11.80 a 11.90. Nach der Börse. 5proz. 96.95. Wechsel⸗Course. Amsterd. 209 ½. Hamb. 185 ½⅛. Berlin 367 ½. London 25. 22 ½. Frankf. 210 ½. Wien 215. Petersb. 396.

Wenig Geschäft und geringe Preisveränderung.

Ing. setsterdam 414. Aug. Mehrere Verkaufs⸗Aufträge in ween esen ““ auf diese Effekten; alle übrigen holl. Fonds nfalls etwas flauer. In Ard. war der Handel sehr be⸗

lebt; sie ware 6 2 1 8“ höher und gesucht. Russ. und Oesterreich. mehr

1na, Col. Jategr. 571, 57.

1 1 6 8 r. 14* alte 105 ½, 4 g Tb 12 Mer. 29 ½. 1

Hamburg, 15. Aug. E. R. 106 Br., 105 ½ Gld.

96. 95. Nord⸗

Span. Ardoins ex. 91

2 ½ proz. 42 ½.

Zproz. neue 68 ½, . Oesterr. Met. 5proz. 78 ½.

Markt Berichte.

Getraivdeb ericht vom 17. 2 Weizen maeha wnaen die Preise wee senslnsn 2 Ro Serltst 54—58 1 8 9 ggen loco 32 ½ 34 Rchir. Rthlr.

beae . 32 Rthlr. bez., 32 ½ Br., 32 ½ G.

Berliner Am heutigen

pr. Frühjahr 1851 36 ½ a 36 ¾ G.

Gerste, große loco 24 —26 Rthlr. kleine 22 23 Rthlr.

Hafer

loco nach Qualität

18 21 Rthlr.

50 fd. pr. Sept./Okt. 18 ½ Rthlr 48pfd. 18 Rthlr. Br., 17 ½ G.

Erbsen

Rüböl loco

pr. Aug.

Aug./Sept.

Sept./ Okt. Okt. / Nov. Nov. / Dez.

loco 11 ¾ Rthlr. Br.

Okt. 11 ½ Rthlr.

Leinöl

pr. Ang.

Mohnöl 12 ½6 Rthlr. Palmöl 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ½ Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 16¼ 16 ¼ Br., 16 bez. u. G. mit Faß pr. Aug.

Sept./Okt.

pr. Frühjahr Br.,

Stettin, 16. Aug.

172 7 714

11¾⅞ Rthlr.

(Ostsee⸗Ztg.)

50pfd. pr. Fruhjahr 20 Rthlr. 34 40 Rthlr.

Br., 1

11 ¼ Rthlr. Br., 11 ⁄2 bez. u. G. 11 ½ Rthlr. bez., Br. u. G.

Rthlr. bez. u. G., mit

haben wir seit Montag fortwährend druͤckend heißes und dabei

trockenes Wetter gehabt. Für Weizen zeigte sich zu Anfang der Kauflust, und diejenigen Partieen, welche durch sollten, mußten zu weichenden Preisen abgegeben werden. kurzem Manches aus Schlesien eingetroffen ist, mehr von Loco⸗Partieen offerirt, als in wurden, stellte hätte wohl

Käufer zusetzen. und man reichen können, Montag ca. 600 mend 89 pfd. zu Wspl. desgl. 89

veranlaßt Gestern

als

bei Ankunft, laut Connois 89pfd. loco zu 55 ½ Rthlr., Qualität zu 56 Rthlr.,

schöner

sich 6141

am Tage vorher. Wspl., und zwar 50 Wspl. gelber schles. schwim⸗ 55 Rthlr., 40 Wspl. 89 pfd. zu 563

und 88pfd. schwimmend zu 55 ½ Rthlr., letzterer sement zu bezahlen; 48 Wspl. desgl. 36 Wspl. desgl. 88 pfd. loco von sehr 120 Wspl. desgl. 89 pfd. loco und

ihre aber

Da so wurde letzter Gebote noch mehr wieder mehr Begehr Rthlr. pro Wispel mehr Gehandelt sind

Rthlr.,

37 Rthlr. bez., 37 Br.,

8

Faß

16 Rthlr. bez., Br. u. G.

1851 17 ½ a 17 ½ Rthlr. bez., 17 ¼

G.

Bei östlichem Winde

sehr

Woche sehr wenige aus realisirt werden

seit

etwas Zeit, wodurch die herab

ein, er⸗ seit

91

schwimmend zu 56 Rthlr.; ferner 40 Wspl. weißer schles. 88pfd.

loco zu 54 ½

loco 57 Rthlr. und 45 Wspl. bunter

Rthlr., 147 Wspl. weißer bromb. 88 ¼⸗ und 89 ⅛Opfd. poln. 89 pfd. zu 55 Rthlr.

Man hält jetzt gelben schles. 89pfd. auf 56 ½ a 57 Rthlr., weißer 88 pfd. blieb noch zu 55 Rthir. erlassen. Roggen bei starkem Handel sehr begehrt, Preise steigend.

loco 83

Septbr. Oktbr. 82pfd. 32 Rthlr. bez. u. Gld., 86pfd. 33

22

Gld., Frühjahr 82pfd. 36 a 36 ¼ Rthlr. bez. u. Gld.

Gerste wenig offerirt, pomm. 76

schles. 75⸗

Von Hafer ist märker 50

gehalten.

Heutiger Landmarkt:

Weizen.

Rübsen 70 a

30 à2 72

Roggen.

0 2. 22 a

Rthlr.

Rappsamen 76 a 77 Rthlr.

Rappkuchen in loco 31 a 32 Sgr. Spiritus sehr animirt, Aug. 24 ½ % Gld., Sept. 24 Der Umsatz in Spiritus war in dieser Woche sehr bedeutend, da große unlimitirte Ordres aus

209

42

Gld., Frühjahr

½ % bez.

Schlesien und Sachsen eingingen.

Fettwaaren.

Gerste.

Hafer.

24. 19 4 20

Rübsen 74 a ¼ Rthlr. bez. Leinkuchen 43 a 45 Sgr.

In

84 pfd. 31 ¾ a 32 Rthlr. bez. u. Gld., 86pfd. 33 Rthlr., Rthlr.

n ff 772 pfd. 24⅛ Rthlr. bez., 76 pfd. 25 ½ Rthlr., neue Oderbruch fehlt. afe —52 pfd. loco mit 17 a 17 ½ Rthlr. bez., pr. Frühjahr wird pomm. 52pfd. auf 21 Rthlr. gehalten.

Kleine Kocherbsen 36 Rthlr. bez. Futtererbsen 34 a 36 Rthlr.

Erbsen. -

23 9%

vi See Baumöl behauptet sich fest, und haben die letz⸗ lse Mhen wenig Einfluß auf die Preise ausgeübt, echt Galli⸗ * Rthlr. unversteuert, 15 Rthlr. unversteuert bezahlt, cala⸗

bei kleinem Vorrath ohne

steuert bezahlt. versteuert, braun berger Le⸗

zahlt.

Rüböl pr. Sept. Okt. 11 ½ a * Rthlr. bezahlt.

damit nicht angenehmer

Nach der Börse. Roggen still, 82 fd. Von Hafer sind sichtigung genommen. Spiritus in loco mit delt zu 21 ½ ¼ % bez. u. Rüböl pr. September 11 12 Rthlr. bez., Rthlr. bez. 8 Pottasche, Kasan 9 1% Schott. Eisen Nr. 1.

halten.

Amsterdam, 14.

130 pfd. b. poln. Roggen unverändert. Rüböl nicht williger.

vr. Mal 9üoh. . Fl Leinöl 34 ½ Fl. Hanföl 39 ½ Fl.

Frankfurt a. M. Met. 4 ½ roz. 71, 5proz. Span. 32 ⁄1. Bad. 32 ½.

Hamburg,

Köln⸗Minden 95 %.

Weizen etwas fester.

Paris, 90.

15. Aug. 96.

London, 14. Aug.

Berlin, Druck und Verlag de

breser 14 Rthlr. unversteuert, 1 dige Lieferung bezahlt, Messina 14 -

Roggen sehr flau, besonders

Umsatz,

nußöl 12 a 14 Rthlr. versteuert nach Palmöl in loco 11 Rthlr.

90581

25 ½

berthran

Leinöl 11 ½ a ¼ Rthlr. In Butter hält die Flauheit an, und dürfte es vor der Hand Frische vorpommersche 4

gehen.

Faß 251

41 4 ½

Rthlr. unversteuert auf bal⸗ Rthlr. unversteuert, tuneser,

S

Rthlr. unversteuert. zWalität,

Sgr., pommersche 5 a 5 ½ Sgr., rügenwalder 4 ¾ a

Zink auf Rthlr. gehalten, 4 ½ Rthlr. Geld. In Weizen ist heute nichts pr. Sept. Okt. Rthlr. Gld., pr. Frühj. 36 ½ Rthlr. Br. u. Gld. 50 Wspl. 53

Kokus⸗ 12 ½ Rthlr. ver⸗ Südseethran 12 Rthlr.

Rthlr. versteuert pr. Tonne, schottischer 21 ¾ Rthlr. bezahlt, blanker 28 Rthlr. pr. Tonne be Talg ohne Umsatz, und Preise unverändert.

sehr fest mit kleinem Umsatz, loco 11 ⁄2 a z2 Rthlr. bezahlt, pr. Nov.

„Rthlr.,

4 Sgr.

gehandelt. Rthlr. Br., 32 ¼

201⸗

225

54pfd. preuß. zu 18 Rthlr.

gehandelt, von pomm. ist eine Partie 54pfd. zu 19 Rthlr. auf Be

23 ½ % bez., pr. Frühj. viel gehan⸗ 21 ½ Geld.

11 Rthlr. bez., pr. Septbr. Oktober

11 ½ Rthlr. Br., pr. November Dezember 11 212

Rthlr. venst bez; 1 Rthlr. 12 Sgr. verst. erlassen.

Palmöl 115 Rthlr. verst. bez.

Aug

Getraide. 295, 300 Fl.; 1341 pfd. do. 305 Fl.

Tuneser Baumöl 13“ Rthlr. unverst. bez., 14 Rthlr. gehal⸗ ten, Calabreser 16 ½ Rthlr. versteuert, 14 ½ Rthlr. unversteuert ge

Weizen still. 129,

121pfd. preuß. 159 Fl.

81¾.

W

De

35 ½

A.

Kurh. 31 ¾.

1eo. Aug. 28 Magdeburg⸗Wittenberge 58 Wechsel⸗Course unverändert.

(Passage de l'Opera.)

09291

229

Fl., pr. Dez. 34 Fl.,

Telegraphische Notizen.

16. Aug. B.

503 42 ⅛.

99 ½⅞.

Nordbahn Loose 155 ½,

Uhr.

1185.

Wien 101 ½.

Uhr.

Berlin 88 ½.

Hamburg 8¼6. Nordb. 39 ¼.

pr. Herbst.

5proz. Rente

5 ½ Uhr. Cons. 96 ½%,

Der Getraidemarkt sehr still.

r Deckersch

8

8

en Geheimen Ober⸗ 8

No. 226

ischen Staats-

IIn

Deutschland.

Oesterreich. Wien. Verordnung zur Regelung der verschiedenen Ar⸗ ten der Justizpraxis und der praktischen Justizprüfungen. Einfüh⸗ rung des Turn⸗Unterrichts. Vermischtes.

Ausland.

Italien. Turin. Details über die letzten Ereignisse nach dem Tode Santa Rosa's. Vermischtes.

China. Canton. Die Unterhandlungen Englands mit Peking. Ankunft portugiesischer Kriegsschiffe. Handels⸗Nachrichten. Auf⸗ regung wegen des gelben Fiebers. Hong⸗Kong. Duldung der christlichen Religions⸗Sekten.

Wissenschaft und Kunst.

Verhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin im Monat Juni.

Eisenbahn⸗Verkeyr.

Köln⸗Mindener Eisenbahn.

Richtamtlicher Theil.

Dentschland.

Oesterreich. Wien, 14. Aug. Der JIustiz⸗Minister von Schmerling hat eine Verordnung zur Regelung der verschiedenen Arten der Iustizpraxis und der praktischen Justizprüfungen mittelst folgenden Vortrages in Antrag gebracht:

„Allergnädigster Herr! Die durch Ew. Majestät allerhöchste Entschlie⸗ ßung vom 14. Juni 1849 sanctionirte Organisation der Justizbehörden be⸗ darf zu ihrer Vollendung noch einer wichtigen Ergänzung durch die ent⸗ sprechende Umgestaltung deijenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf die Heranbildung tüchtiger Justizorgane, so wie auf die Erprobung ihrer prakttschen Brauchbarkeit beziehen. Es ist Pflicht der Justizverwaltung des Staates, der Rechtspflege nicht blos für die Gegen⸗ wart, sondern auch für die Zukunft die Bürgschaften ihrer gedeihlichen Ent⸗ wickelung zu sichern.

Die bisher über diesen

Gegenstand bestehenden vaterländischen Gesetze tragen das Gepräge einer eben so umsichtigen als sorgfältigen Erwägung und Anpassung an die bestandenen Einrichtungen, sowohl in ihrem Zusam⸗ menhange mit unseren bisherigen Studienvorschriften, als mit dem früheren Justiz⸗Organismus, und sie bedürfen daher im Wesentlichen einer Umbil⸗ dung und Reform zunächst nur in senen Punkten, in welchen die eben er⸗ wähnten vorbedingenden Grundlagen dieser Gesetze eine Umänderung erfah⸗ ren haben. 8

Der in tiesster Ehrerbietung angeschlossene Verordnungs⸗Entwurf, dessen Grundlinien der reiflichsten Erwägung unterzogen wurden, hält als leiten⸗ den Gesichtspunkt für die Regelung dieses Gegenstandes die Rücksicht im Auge, zwischen den verschiedenen Zweigen des Justizdienstes und den Orga⸗ nen der Rechispflege eine möglichst innige Verbindung herzustellen, um den Uebergang von jedem dieser Zweige zu dem anderen zu erleichtern. Es mußte daher eine der verschiedenen praktischen Justizprüfungen als jene fest⸗ gesetzt werden, welche zugleich die Stelle aller übrigen Arten dieser Prü⸗ fungen zu vertreten geeignet ist. Hierzu schien Ew. Majestät treugehorsam⸗ stem Justiz⸗Minister vor Allem die Advokaturprüfung berufen zu sein. Im Wesentlichen war ihr ja auch schon nach den bisherigen Gesetzen diese Stellver⸗ sretung, wenigstens für die Civil⸗Richteramtsprüfung, zuerkannt, und es han⸗ delte sich daher blos darum, der Praxis selbst, welche der Zulassung zu dieser Prüfung als Vorbedingung vorhergehen muß, jenen Charakter zu verleihen, welcher sie zugleich auch zu einer richterlichen, staatsanwaltschaftlichen und Notariats⸗Praxis gestalten wir. Wenn nun im §. 2, Z. 2 dieses Gesetz⸗Entwurfs der Advokatur⸗Prüfung wirklich die Wirkung der allseiti⸗ gen Befähigung auch zu allen übrigen Zweigen des Justizdienstes zuge⸗ säanden wird, so wird es nur folgerichtig erscheinen, daß an den Kandidaten dieser Prüfung in den §§. 15 und 16 erhöhte Anforderungen gestellt wer⸗ den, sowohl in Beziehung auf seine theoretische Ausbildung durch das aus der bisherigen Gesetzgebung beibehaltene D oktorat, als auch hinsichtlich sei⸗ ner praktischen Geschäftseinübung, indem von ihm eine vierjährige Praris, und diese nicht blos in der Advokatur, sondern in den eigentlichen Gerichts⸗ und Staats⸗Anwaltschafts⸗Geschäften gefordert wird. Aus eben dieser Rücksicht floß eine weitere Bestimmung (§. 17, Litt. b.), daß die Advokatur⸗ Prüfung auch schriftlich vorgenommen werden soll, während man für das Richteramt (§. 14) sich mit einer blos mündlichen Prüfung begnügen zu können glaubte. Diejenigen Prüfungs⸗Kandidaten, welche sich dem Richter⸗ oder Staats⸗Anwaltschaftsdienste widmen wollen, sind vor Erlangung einer wirllichen Anstellung in demselben regelmäßig durch ihre bisherige Verwen⸗ dung bei den Justiz⸗Behörden auch nach ihrer Fähigkeit in Beziehung auf das schriftliche Konzept so wohl bekannt, daß es üͤberflussig schien, von ih⸗ nen in dieser Beziehung außer den Zeugnissen über diese Verwendung noch eine besondere Erprobung durch eine schristliche Prüfung zu fordern, und zwar um so weniger, als sich nach einer vieljährigen Ersahrung der schriftliche Theil der Richteramts⸗Prüfung regelmäßig als unerheblich für den Final⸗ Ausschlag derselben darstellte, und sofort nur eine unnöthige Geschäfts⸗ Ueberlastung der Prüsungs Kommissäre bilden würde. Anders ist dies bei den Kandidaten der Advokatur und analog wohl auch für das Notariat (S. 19 Litt, b.), welche ihre Praxis größtentheils nicht bei einer Justiz⸗ Behörde nehmen, und deren Fertigkeit im schriftlichen Konzepte daher min⸗ der bekannt, dennoch aber nach dem Spezialberufe des Advokaten und No⸗ tars vorzugsweise einer Erprobung bedürftig ist. Die Bestimmungen des §. 17 c. und 19 c. streben aber auch ganz insbesondere dahin, jenen Spe⸗ zialberuf durch die Art der zur schriftlichen Prüfung zu stellenden Aufgaben zu erproben.

Nach Maßgabe dieser leitenden Grundsätze schien es zweckmäßig, die Zahl und das Spstem dieser praktischen Justizpruüͤfungen möglichst zu ver⸗ einsachen und sie mit den von Ew. Majestät bereits sanctionirten sonstigen Staats⸗Einrichtungen in Einklang zu bringen.

Im Geiste der von Ew. Majestät genehmigten neuen Studien⸗Orga⸗ nisation lag es, die bisherigen Universitätsprüfungen aufzuheben und an deren Stelle auch für die rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Studien eine theoretische Staatsprüfung zu setzen, bevor ein Kandidat auch nur zur Praxis in irgend einem Zweige des öffentlichen Konzeptsdienstes zugelassen werden soll; der gegenwärtige Verordnungs⸗ Entwurf hatte sich dieser Be⸗ stimmung, so weit er mit ihr zusammenhängt, nur unbedingt anzuschließen (§§. 5 Litt. a. 6, 15 a. und 18). Eben dadurch war aber auch schon das Hinwegfallen einer Art von den bisherigen Justizprüfungen, nämlich der (Civil⸗ und Kriminal⸗) Auskultantenprüfung (§. 23), ermöglicht, welche nach ihrer bisherigen Einrichtung keinesweges eine praltische, sondern eine bloße Studien Absolutorialprüfung war und in der Erfahrung einen sehr geringen Werih bewährt hat. 8 1“

8 Es war ferner durch die neue L rganisation der Gerichte, welche durch⸗ weg Civil⸗ und Strafgerichtsbarkeit vereinigt ausüben, bedingt, auch die Richteramtsprüfung für alle Theile der Justizpflege vereinigt als eine Gesammtprüfung vorzunehmen (§. 14 ), und dies um so mehr, als sich auch in der bisherigen Erfahrung die Spaltung dieser Prüfung in zwei abge⸗ sonderte (Civil⸗ und Kriminol⸗Justiz⸗) Prüfungen schon deshalb nicht als zweckmäßig bewährt hat, weil beide Theile der Justizgesetze so tief in ein⸗ andergreifen, daß eine gründliche Prufung einseitig nur aus dem einen Theile kaum ausführbar ist.

Bei dem innigen Zusammen⸗ und Ineinanderwirken der Gerichte und der Staats⸗Anwaltschaften schien es ferner empfohlen, für die Befähigung zum richterlichen und zum staatsanwaltschaftlichen Dienste eine und die näm⸗ liche Prufung vorzuschreiben (§. 2, Lit. a.), während hingegen der Beruf des Notars so viel Eigenthümliches an sich hat, daß man für denselben die Praxis und Prüfung auch eigenthümlich gestalten mußte (§. 2, Lit. e. 18 und 19).

21. den übrigen Bestimmungen dieses Entwurfes glaubt Ew. Majestät

Justiz insbesondere auch noch den §. 10 her⸗ bestimmt, daß die der Justizvrüfung als Vor⸗ bedingung der Zulassung zu ihr, vorausgehende Praxis nicht in die Dienst⸗ zeit des wirklichen Justizdienstes einzurechnen sei. Diese Bestimmung scheint dadurch gerechtfertigt, daß die vor Ablegung der Prüfung genommene Praris eigentlich ein fortgesetztes zur dienstlichen Ausübung unternommenes Stu⸗ dinm sei, und von Jenen, die sich ihr widmen, mehr Unterricht empfangen wird, als Dienste geleistet werden. Diese Praxis geschieht vorzugsweise im In⸗ teresse des Kandidaten, nur entfernt in jenem des Staates. Sie kann das her als eine eigentliche Dienstthätigkeit nicht betrachtet werden. Ueberdies kömmt zu würdigen, daß die Anstellung des Kandidaten selbst, nachdem er die Prüfung mit Erfolg zurückgelegt, noch von den Umständen und seinen sonstigen Eigenschaften abhängt, und daher keinesweges nach vollendeter Praxis erfolgen muß, daher in den meisten Fällen eine Unterbrechung der Dienstzeit eintreten würde, wenn die Prarxis in die wirkliche Dienstzeit ein⸗ zurechnen wäre.

Bei Zusammensetzung der Prüfungs⸗Kommissionen (§§. 13, 17 a und 19 a) wurde von dem Grundsatze ausgegangen, einerseits alle Zweige und Richtungen des Justizdienstes überhaupt, und andererseits bei jeder speziellen Prüfung ganz vorzugsweise diejenige Richtung zu vertreten, um deren Er⸗ probung es sich hierbei insbesondere handelt.

Neu im Verhältnisse zu den bisherigen Gesetzen ist auch die Bestim⸗ mung des vorliegenden Entwurfes (§. 14), wonach statt der bisherigen vierfachen Abstusung des Justizprüͤfungs⸗Kalküͤls in „sehr gut“ (oder „ausgezeichnen“)

„gut“ „hinlänglich“ und „nicht bestanden“ derselbe sich in Zukunft ausschließend auf die Alternative zu beschränken haben soll, ob der Kandi⸗ dat die Fähigkeit zum praktischen Justizdienste dargethan habe oder nicht. Auch bei dieser Abänderung leitete die Erfahrung den vorliegenden Vor⸗ schlag. Der Kalkül „hinlänglicher Fähigkriten“ gestaltete sich bei dem Um⸗ stande, daß von ihm keine Verbesserung durch nochmalige Prüfungs⸗Able⸗ gung zugelassen war, in der praktischen Geltung zur größeren Härte, als die Verweisung zur nochmaligen Prüfung, daher humane Prüfungs⸗Kom⸗ missäre häufig aus Billigkeit für den Kandidaten die gänzliche Reprobation vorzogen. Die Gränzlinie zwischen „sehr gut“ und „gut“ ist aber so fein, so vielfach von Zufälligkeiten und der Subjektivität der Prüfenden abhan⸗ gig, daß es besser ist, diese Unterscheidung ganz fallen zu lassen, weil man bei vorausgesetztem Fortbestehen derselben ihr doch in Beziehung auf Dienst⸗ verleihung u. dgl. eine praktische Geltung einräumen müßte, diese aber ge⸗ rechter⸗ und billigerweise nicht auf die Spitze solcher Zufälligkeiten gesetzt werden soll. 8 8 8

Die transitorischen Anordnungen der §§. 20, 28 gehen von der dop⸗ pelten Betrachtung aue, einerseits alle nach den bisherigen Gesetzen erwor⸗ benen Ansprüche von Kandidaten auf Zulassung zu gewissen Prüfungen und öffentlichen Anstellungen nach Möglichkeit zu schonen und andererseits in dem Justizdienste selbst keinen Mangel an Kandidaten und zumal während der Uebergangsperiode von der bisher regelmäßig nur einjährigen zur zwei⸗ jährigen Richteramts⸗Prarxis, keine Lücke in der Bewerbung für Justiz⸗An⸗ stellungen zu erzeugen. hs Hesög⸗ ““ L diesem Ver⸗ die unterthänigste Bitte: 1114“

Ew. Majestät wollen diesen Entwurf allerhuldvollst genehmigen.“

Mittelst Entschlieung vom 4. Juli 1850 hat Se. Majestät der Kaiser die Anstellung eines vom Staate besoldeten Turnlehrers an der wiener Universität ausgesprochen und diese Stelle an Herrn Rudolph Stephany verlichen. Die näheren Modalitäten der Ein⸗ führung des Turn⸗Unterrichts sind im Wesentlichen: 1) Dem mit einem angemessenen Gehalte angestellten Turnlehrer wird ein mit den nöthigen Apparaten ausgerüstetes Lokal auf öffentliche Kosten angewiesen, und zwar ein geschlossenes für die Winterübungen und ein größeres offenes für die Sommerübungen. 2) Er hat in seiner Schule zunächst die Studirenden der Universität, die des polytech⸗ nischen Institutes und die der Akademie der bildenden Künste, so weit der Raum es gestattet, aufzunehmen. Wenn es sich als zweck⸗ mäßig und thunlich herausstellt, so sind auch Gymnasiasten auf⸗ zunehmen. 3) Wenn das Bedürfniß der Lehranstalt es fordert, kann der Turnlehrer dem Ministerium die Aufnahme von Unter lehrern vorschlagen, deren Remuneration aus den eingehenden Ho⸗ noraren gedeckt wird. 4) Jeder Schüler hat für den Sommer⸗ Kursus ein Honorar von zwei Gulden, für den Winter⸗Kursus von fünf Gulden C. M. zu bezahlen. Abänderungen dieser Bestimmun⸗ gen können nur vom Unterrichts⸗Ministerium getroffen werden. Die Honorare fließen in den öffentlichen Fonds, aus welchem die Anstalt erhalten wird. 5) Dem Lehrer ist es nicht gestattet, Schü⸗ ler anderer als der oben bezeichneten Art in die Schule aufzuneh⸗ men. 6) Die von den Unterrichts⸗ und Schul⸗Behörden der An⸗ stalt zur unentgeltlichen Aufnahme zugewiesenen Lehramts⸗Kandidaten oder Studirenden sind in dieselbe aufzunehmen. Es dürfen deren jedoch in jedem Semester nicht mehr als 150 sein. 7) Der Lehrer hat nicht das Recht, Honorar⸗Befreiungen zu ertheilen. Da aber die Winter⸗ Semester besonders dazu dienen müssen, um für die Sommer⸗Semester die nöthigen Vorturner heranzubilden, so hat er das Recht, wenn die Bedeckung dieses Bedürfnisses es nöthig macht, auf Befreiungen anzutragen. 8) Wenn an Gymnasien oder anderen Schulen Wiens ein besonderer mit ihnen verbundener Unterricht in der Gymnastik eingeführt wird, so hat er die Pflicht der Ueberwachung dieser An⸗ stalten nach den für diesen Fall ihm zu gebenden besonderen In⸗ structionen. 9) Der Turnlehrer hat die Disziplin in seiner Schule aufrecht zu erhalten nach einer festzusetzenden Disziplinar⸗Ordnung. Da es nicht möglich ist, die hier angedeuteten Einrichtungen sogleich vollständig in das Leben treten zu lassen, indem es sich vorerst um die Ausmittelung eines angemessenen Lokals handeln wird, so hat Se. Majestät gestattet, daß vor der Hand eine provi⸗ sorische Anordnung der Art getroffen werde, daß Rudolph Stephany in seiner Privat⸗ Turn⸗Anstalt in jedem Se⸗ mester eine Anzahl von 150 Studirenden, welche ihm von den ver⸗ schiedenen Anstalten zugewiesen werden, unentgeltlich unterrichte, und daß er einstweilen noch andere Schüler gegen ein ausschließlich von ihm zu beziehendes Honorar aufnehmen darf. Dabei wird ihm aber zur Pflicht gemacht, auch jetzt schon bei der Aufnahme dieser zahlenden Schuͤler vorzüglich die oben näher bezeichneten Klassen von Studirenden zu berücksichtigen und das⸗Honorar für diese mög⸗ lichst niedrig zu stellen. Sobald ihm aber ein Lokal auf Staatsko⸗ sten angewiesen sein wird, hat dieses Provisorium aufzuhören, und es haben sodann die oben entwickelten Bedingungen vollständig und defini⸗ tiv in Wirksamkeit zu treten. Gleichzeitig wurde angeordnet, die Anzahl jener Schuüler an den genannten Lehranstalten (Uni⸗ versität, polytechnisches Institut, Akademie der bildenden Künste), welche an dem Turn⸗Unterrichte Theil zu nehmen wünschen, zu er⸗ heben Wund diejenigen namentlich zu bezeichnen, denen die Entrich⸗ tung des Honorars durch ihre Vermögensverhältnisse unmöglich sein würde, wobei von dem Gesichtspunkte auszugehen ist, daß die Zahl von 150 als die höchste anzusehen sei, über welche mit den nur aus den rücksichtswürdigsten Gründen zu ertheilenden Befreiungen nicht hinausgegangen werden darf. Bei Berücksichtigung jeder ein⸗ zelnen der genannten Lehranstalten ist in Ansehung der Honorar⸗ Befreiung der Grundsatz festzuhalten, daß die Studirenden der Universität das Vorzugsrecht haben und ihnen zunächst die des po⸗ lytechnischen Instituts, sodann erst die der Akademie der bildenden

treugehorsamster Minister der vorheben zu müssen, welcher

Künste zu berücksichtigen sind. Sollte nach dem Resultate dieser

Erhebungen die Beiziehung von Gymnasialschülern möglich, zweck⸗ mäßig und wünschenswerth erscheinen, so wäre hierbei nach gleichen Grundsätzen vorzugehen. 3 8

Auf Antrag des Justiz⸗Ministers hat Se. Majestät der Kaiser mittelst Entschließung vom 28sten v. M. dem als Vice⸗Präsidenten des venetianischen Appellationsgerichts fungirenden Hofrathe, Dr. Benedikt Bartolini, die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand mit dem Genusse seines vollen Aktivitätsgehaltes als Pension unter Bezeigung der Zufriedenheit über dessen treue und eifrige Dienst⸗ leistung gewährt.

Die Versuche, welche man auf den Staatsbahnen mit geheizten

Waggons machte, liefern das gewünschte Resultat, und es werden derlei Waggons im nächsten Winter probeweise in Gebrauch kom⸗ men. Professor Meißner hat sich die Geheimhaltung dieser seiner Erfindung vorbehalten, dieselbe jedoch im Inlande unentgeltlich an⸗ eboten. 1 Das Neuigkeits⸗Büreau theilt nach Berichten vom Sem⸗ mering mit, die Cholera herrsche unter den dortigen Eisenbahn⸗ Arbeitern in so hohem Grade, daß sich die meisten Arbeiter flüch⸗ teten und die Arbeiten, falls es nicht schon geschehen wäre, wahr⸗ scheinlich eingestellt werden. Unter den zahlreichen Opfern, welche die Seuche bereits gefordert hat, befinden sich auch einige Aerzte. Die K. K. Staͤtthalterei hat vorgestern Mittags eine Sanitäts⸗ Kommission dahin beordert.

In Toscana werden 1400 Rekruten ausgehoben, um welche Zahl das österreichische Militair⸗Occupations⸗Corps vermindert wird, welches sodann aus ungefähr 7500 Mann bestehen würde.

In Venedig werden gegenwärtig die ersten Versuche gemacht, die Telegraphenleitung unter dem Spiegel des Meeres zu führen, und die Telegraphendrähte, welche vom Bahnhofe zur Statthalterei füh⸗ ren, sind im Canal grande versenkt worden. Die vorgenommene Prüfung dieser Strecke ergab ein so gutes Resultat, daß man nicht zweifelt, es wäre eine Donau⸗Telegraphenleitung möglich und zweckmäßig.

Musland. .

Italien. Turin, 9. Aug. (Ll.) Die heutigen turiner Blätter enthalten noch mehrere Details über die letzten Ereignisse nach dem Tode Santa Rosa's, die wesentlich mit den bisherigen Mittheilun⸗ gen vollkommen übereinstimmen. Die Gazzetta del Popolo sagt, daß der Pfarrer von San Carlo nicht nur die Kommunion verweigerte, sondern nicht einmal gestatten wollte, daß die Kerzen um die Bahre angezündet und die Glocken geläutet wurden, was aber auf den entschiedenen Willen des General⸗Intendanten Cava⸗ liere Pernati dennoch geschah. Ein anderes Journal erzählt, daß von der Kirche herab auf die auf dem Platze in dichten Reihen ver⸗ sammelte Menge Wasser gegossen wurde, was die größte Aufregung unter dem Volke erzeugte. Minister Siccardi ist wieder in Turin mit der Weisung des Königs, gegen jeden Uebertreter des Gesetzes aufs strengste zu verfahren. Es heißt allgemein, daß gegen Monsignor Fransoni ein öffentlicher Prozeß eingeleitet werden soll. Das Ri sorgimento will wissen, daß Turin befestigt werden soll, um es wenigstens gegen einen Handstreich zu sichern; die Croce di Sa⸗ voja spricht sich entschieden gegen die Befestigung aus, welche nur dazu beitragen würde, den Staat mit noch mehr Steuern zu be⸗ lasten. Die Opinione bringt in Vorschlag, im Wege der Subscription der Familie des Herrn Santa Rosa eine Büste oder sonst irgend ein Andenken als Zeichen der allgemeinen Anerkennung der Gesinnungstüchtigkeit zu übergeben, welche der ver⸗ storbene Minister besonders in den letzten Momenten seines Lobens beurkundet hat. Die Armonia, welche heute zu erscheinen auf⸗ hörte, erwähnt eines noch der Bestätigung bedürfenden Gerüchtes nach welchem die nach Alessandria geschickten Serviten das Kloster leer fanden, indem auch die dortigen Mönche von dem erbitterten Volke verjagt wurden. Der Instruzione del Popolo zufolge soll der König fest entschlossen sein, dem Erzbischof die Rückkehr für immer zu verweigern. Seine Güter sind bereits sequestrirt.

China. Canton, 21. Juni. (W. Z.) Die englischen Depeschen werden in Peking schwerlich angenommen werden. Der Gouverneur von Hong⸗Kong ist noch nicht aus dem Norden zurück.

Drei portugiesische Kriegsschiffe mit Truppen und dem neuen Gonverneur von Makao trafen ein. Man befürchtet keine Unter⸗ brechung des Friedens.

Reichliche Seiden⸗Aerndte, Baumwolle fest.

(Ll.) Allgemeine Aufregung herrscht in Folge einer Art gel⸗ ben Fiebers. Um die Gottheit zu versöhnen, werden zahlreiche Buß⸗ übungen veranstaltet.

Am 24sten war in Victoria eine große Versammlung zum Zwecke der Beschickung der londoner Ausstellung mit Industrie⸗Produkten China's.

Hong⸗Kong, 22. Juni. (Ll.) Der neue Kaiser von China hat die Duldung der christlichen Religionssekten anbefohlen und wird wahrscheinlich den Betrieb des Opiumhandels gegen Zoll⸗Abgabe gestatten.

Wissenschaft und Kunst

Verhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin im Monat Juni.

Herr Dove las über den Zusammenhang der Wärme⸗Verhältnisse der Atmosphäre mit der Entwickelung der Pflanzen nach den Beobachtun⸗ gen des Herrn Vogt in Arys in Ostpreußen. Ueber die Art dieses Zu⸗ sammenhanges sind die Naturforscher sehr getheilter Ansicht. Einige mei⸗ nen, daß jede Pflanze in ein bestimmtes Stadium ihrer Entwickelung trete, wenn die Luftwärme eine gewisse Höhe erreicht, Andere glauben, sie müsse eine bestimmte Wärme⸗Summe empfangen haben, um in dieses Stadium zu treten. Quetelet hat neuerdings vorgeschlagen, die Quadrate der Temperatur zu summiren, während Heß das Produkt der Zeit und Wärme durch die relative Feuchtigkeit dividirt. In drei Abhandlungen (Schristen der Akademie 1844, 1845, 1848) hat Herr Dove näher untersucht, in welchem Zusammenhange die Wärme, welche die Pflanze empfängt, mit der Temperatur steht, wie wir sie durch im Schatten aufgehängte Thermometer erhalten, und zugleich gezeigt, daß in der Berech⸗ nungsweise der Temperaturen der Tage der Blüthe und Reife ein unrichtiges Resultat erhalten werde, wenn man dafür die Wärme nehme, welche dem Tage im Mittel zukommt, an welchem Blüthe oder Reife eintritt. Aber es ist klar, daß in so verwickelten Erscheinungen nur sichere Resultate erhalten werden können, wenn an klimatisch verschie⸗

denen Orten analoge Untersuchungen durchgeführt werden. Dazu fand sich eine erwünschte Gelegenheit, indem Herr Vogt in Arps, welcher seit ein