1850 / 227 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Holstein zwei Jahre lang die Lasten des V geleistet und ertragen hat, und nach den Beweisen hoher Tapferkeit, welche die dortigen Truppen abgelegt haben, möge immerhin die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß der zu beginnende Kampf unter gün⸗ stigen Auspizien für die deutschen Waffen sich eröffnet. Welches aber dessen schließlicher Ausgang sein werde, darüber kann kaum ein Zweifel bestehen, wenn man erwägt, welchen Rückhalt die dänische Regierung für ihre Ansprüche bei den außerdeut⸗ schen Mächten gefunden hat. Dürfte auch eintretendenfalls den im Artikel ¹ des Friedens⸗Traktates enthaltenen Wor⸗ ten: „S. M. Danoise sera libre d'étendre au Holstein les mẽ⸗ sures militaires et d'employer à cet effet ses forces armées', die in der Denkschrift noch besonders bestätigte Bedeutung beigelegt werden, daß nur dänische Streitkräfte in Holstein selbst verwendet werden könnten, so ist doch keinesweges ausgeschlossen, daß zu Be⸗ kämpfung der schleswig⸗ holsteinischen Streitkräfte außerhalb Gränze Holsteins fremde Hülfstruppen verwendet werden 1 1 Das endliche Resultat des Kampfes kann daher kaum ein g. g. sein, als die gänzliche Unterwerfung der Herzogthümer auf Gnade u losen Opfern von Blut und Eigenthum. nd Ungnade nach neuen nutzlosen 2 1 2 1

Und in welcher Stellung befindet sich alsdann Deutsch and! Schon das Einrücken dänischer Truppen in Holstein würde vor dem Jahre 1848 als etwas Unmögliches betrachtet worden sein, und im Jahre 1850 müßte der deutsche Bund ruhiger Zuschauer bleiben, wenn durch die bewaffnete Dazwischenkunft einer fremden Macht die Geschicke eines Bundeslandes entschieden würden. Ist es je er⸗ laubt, von einer Schmach Deutschlands zu reden, so wäre es in diesem Falle. 8 8 1

Die Denkschrift der Königlich preußischen Regierung scheint allerdings gegen solche Konsequenzen durch nachstehende (S. 6 er⸗ sichtliche) Stelle Beruhigung zu gewähren, wo gesagt wird: „Es versteht sich indeß von selbst und liegt auch unzweifelhaft in dem Rechtsvorbehalte des Artikels 3, daß dem Bunde stets vorbehalten bleibt, ob und wie er wieder in die Angelegenheit eintreten will, sobald seine eigenen Verhältnisse und die Lage der Sache es ihm räthlich erscheinen lassen. Es versteht sich eben so von selbst, daß die Rechtszustände, die aus der Selbstentwickelung der Angelegen⸗ heit in den Herzogthümern möglicherweise hervorgehen könnten, das Bundesrecht in keiner Weise affiziren, und daher weder eine Aner⸗ kennung derselben von Seiten des Bundes, ohne vorgängige Prü⸗ fung seinerseits, gefolgert, noch weniger aber eine stillschweigende Genehmhaltung oder Garantie derselben vorausgesetzt werden darf.“

Inzwischen liegt die Besorgniß sehr nahe, daß diese Gewähr⸗ leistung eines späteren Wiedereingreifens des Bundes in die Ange⸗ legenheit des Herzogthums Holstein, namentlich was dessen Bezie⸗ hungen zu Schleswig anlangt, zu einer sehr illusorischen werden möchte. Denn einerseits erscheint es sehr zweifelhaft, ob die in der Denkschrift, mit Bezugnahme auf Art. 3 des Friedenstraktats, ge⸗ zogenen Folgerungen von Seiten Dänemarks und der europäischen Kabinette nach der Unterdrückung eines bewaffneten Aufstandes der Herzogthümer gegen die Gewalt des Königs⸗Herzogs noch vollstän⸗ dig anerkannt werden würden; andererseits liegt es in dem ge⸗ wohnten Gange der Dinge, daß die Dazwischenkunft des Bundes

m Gunsten Holsteins, wenn dieses erst vurch die Ereignisse zu einer exoberten Provinz geworden wäre, weit weniger wirksam sein könnte, als wenn, unter Vermeidung eines Kampfes, die Erledigung der

schwebenden Streitfrage einer Lösung im Wege der Unterhandlung offen erhalten bleivr.

Der Art. 4 des Friedenstraktats hat nun allerdings die Füg⸗ lichkeit geboten, daß der König⸗Herzog die Dazwischenkunft des deutschen Bundes in Anspruch nehme, um die Ausübung seiner legitimen Autoritaͤt in Holstein wiederherzustellen. Derselbe Artikel

räumt aber zugleich dem deutschen Bunde die Befugniß ein, diese Dazwischenkunst zu versagen, und stellt es gleichermaßen als möglich hin, daß diese Dazwischenkunft eine erfolglose sei. Die letztere Eventualitat kann die diesseitige Regierung als eine zu⸗ lässige und mit der Würde des Bundes vereinbare nicht anerken⸗

nen. Eben so wenig vermag sie eine eventuelle Verweigerung

der Bundeshülfe mit dem in dem Artikel selbst in Bezug genomme⸗ nen Bundesrechte und insbesondere mit Art. 11 der Bundesakte und Art. 26 der wiener Schlußakte in Einklang zu bringen. Ja, ganz abgesehen von diesen positiven Bestimmungen der Bundesge⸗ setze, hält die diesseitige Regierung einen solchen Ausnahmezustand, wie ihn der Art. 4 des Friedenstraktats feststellt, mit dem Wesen jedes Bundes für unverträglich.

Es möge jedoch ein solcher vorläufig zugegeben und der Fall gesetzt werden, daß der König von Dänemark, nach Maßgabe der im Artikel 4 enthaltenen fakultativen Bestimmung, die Da⸗ zwischenkunft des deutschen Bundes anriefe, um seine legi⸗ time Autorität im Herzogthum Holstein herzustellen, so wäre die Alternative gegeben, daß entweder der Bund in der im Artikel selbst vorgesehenen Weise so zu interveniren sich weigerte, in wel⸗ chem Falle dann jene obenangedeutete Dazwischenkunft fremder Hülfe noch gewisser in Aussicht gestellt würde, oder daß der Bund, gemäß dem Bundesrechte, die verlangte Intervention gewährte. Im letz⸗ teren Falle müßte dann dem König⸗Herzoge, nach Maßgabe Art. 26 der wiener Schluß⸗Akte und Art. 6 der definitiven Executions⸗Ord⸗ nung, die verlangte Bundeshülfe geleistet und es könnte dieselbe weder an Bedingungen geknüpft, noch in Widerstreit mit den An⸗ trägen des Königs⸗Herzogs in Anwendung gebracht werden.

„Wenn daher die Denkschrift sich dahin ausspricht, der Bund würde, wenn er das Prinzip der Unverletzlichkeit der Bundesgränze von außen durchführen wollte, in die traurige Lage gerathen, in⸗ nerhalb seiner Gränzen seine Waffen gegen das eigene deutsche Land kehren zu müssen, so ist hiermit eine Nothwendigkeit angedeu⸗ tet, welche in viel bedauerlicherer Weise eintritt, wenn der Friedens⸗ Fluß mit seinen oben dargelegten nächsten Folgen zur Ausführung

ommt; denn es ist jedenfalls bei weitem schmerzlicher, gegen ein Bundesland einschreiten zu müssen, welches eben erst neue Opfer an dennazse Kigenchum gebracht und welches vielleicht eben erst siegreich -- eennn 88 wenn der Bund vom Anfang an die Erneuerung desland verhindert und seinen diesfallsigen Willen dem Bun⸗ üae als Gesetz auferlegt. 8 Wes penischech sagt, es würde, falls der Bund in Holstein denselt en Gr9⸗ nschreiten wollte, sehr die Frage sein, ob das Land vnn den . würde. Es stände in der That schlimm Spricht der 1en. 8., 8 diese Besorgniß gegründet wäre. gen Willen enune einen gemeinsamen Beschluß sei⸗ entschieden aus, so ist eine Auflehnung Es gehört nur dazu, Bundes⸗Regierungen, ch gegenüber erblickt. 8 twickelten Elemente wird, fen zu dürfen glaubt, die Ueber⸗ formeller Bedenken, sondern 5* beinesweges nur um Anregung ten handelt, welche in ih e Entfernung von Schwierigkei⸗

Beendigung des Kriegszustandes den

abzuschließenden Frieden dahin zusammen: 1) daß unter den gegen⸗ 2 Umständen die Wiederherstellung des Status wie solches nach Maßgabe des Art. 2 des Friedens⸗Tra 8 be

der von den Königlich preußischen Unterhändlern gleichzei gegebenen verwahrenden Erklärung geschehen, eine fe 8e

Basis des Friedens sei; daß aber 2) eine ersprießliche 5 nutzung dieses Abkommens für den deutschen Bund

für das Herzogthum Holstein insbesondere sich nur dann erwarten lasse, wenn der Deutsche Bund über Zurückweisung der Verwen⸗ dung nichtdeutscher Streitkräfte im Deutschen Bundesgebiete 8 Pacification des Herzogthums Holstein sich selbst vorbehalte un

die Wiedereinsetzung der Behörden im Herzogthume, wie solche bis zum Jahre 1848 bestanden, in Einvernehmen mit dem König⸗ Herzog übernehme; endlich 3) daß unter dieser Modification der Bund durch einen Gesammtbeschluß den abgeschlossenen Frieden ratifiziren und auf solche Weise seinen unzweifelhaften Willen der Herzogthümern zu erkennen gebe. Die Berechtigung zu einer solchen eventuell auch unaufge⸗ forderten Einschreitung steht dem Bunde vermöge Art. 26 der Wiener Schlußakte in Verbindung mit Art. 6 der Executions⸗ Ordnung unzweifeshaft zu. 1 8

Die nähere des letztgenannten Punktes führt zu⸗ gleich zu der Beantwortung der zweiten der gegenwärtiger Denk⸗ schrift vorangestellten Fragen, inwiefern nämlich die beantragte Ratification des abgeschlossenen Friedenstraktats seitens der königl. sächsischen Regierung statthaft sei.

Der vorliegende Friedens⸗Traktat ist von Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des deutschen Bundes abgeschlos⸗ sen. Die vorliegende Denkschrift legt ausdrücklich dagegen Ver⸗ wahrung ein, daß dieser Frieden ein preußischer Separat⸗Frieden sei. Wenn aber die diesseitige Regierung aufgefordert wird, diesen Frieden zu ratifiziren, so wird ihr nichts Anderes angesonnen, als selbst, im Widerspruche mit Art. 2 der Bundesakte, einen Separat⸗ Frieden zu schließen.

Die Königlich preußische Regierung war berechtigt, diesen Frie⸗ den zu verhandeln und abzuschließen, da ihr hierzu die provisorische Bundes⸗Kommission, auf welche durch den Vertrag vom 30. Sep⸗ tember 1849 die Befugnisse des engeren Rathes der Bundes⸗Ver⸗ sammlung, daher auch das Art. 49 der wiener Schlußakte dem letz⸗ teren beigelegte Recht der Friedens⸗Unterhandlung übergegangen war, Vollmacht ertheilt hatte.

Zufolge desselben Artikels und Art. 12 der wiener Schlußakte steht das Recht der Annahme und der Bestätigung eines Friedens⸗ vertrags dem Plenum zu. 3

Es kann daher schon den bestehenden bundesrechtlichen Bestim⸗ mungen zufolge eine einzelne Regierung nicht das Recht in Anspruch nehmen, einen im Namen des Bundes abgeschlossenen Friedensver⸗ trag zu ratifiziren. Dagegen wird eingewendet werden, daß in die⸗ sem Augenblick eine von sämmtlichen Bundesgliedern beschickte Ple⸗ narversammlung nicht bestehe, und daß eine sueccessive oder gleich⸗ zeitige Adhäsion sämmtlicher Bundesglieder einen Plenarbeschluß er⸗ setzen könne. 1

Angenommen jedoch, obschon nicht zugegeben, daß letztere Vor⸗ aussetzung bundesrechtlich statthaft sei Art. 10 der wiener Schluß⸗

Atte spricht geradezu das Gegentheil aus so läßt das von der Königlich preußischen Regierung eingeschlagene Verfahren der Ein⸗ holung zustimmender Erklärung der einzelnen Bundesglieder selbst thatsächlich einen gewierigen Erfolg nicht erwarten. Denn daß das vorgelegte Friedens⸗Instrument von allen deutschen Regierungen unbedingt und ohne allen Vorbehalt werde ratifizirt werden, darf man mit ziemlicher Gewißheit verneinen. Fehlt aber die pure zu⸗ stimmende Erklärung einer einzigen Regierung, so ist der Bund als solcher durch den Friedensschluß nicht gebunden und die von einzelnen Regierungen abgegebenen zustimmenden Erklärungen sind wirkungslos bei späteren, von Seiten des Bundes zu fassenden

Beschlüssen.

Bei so bewandten Umständen würde auf der einen Seite die Krone Dänemark den Friedens⸗Traktat als vom Bunde vollzogen nicht zu betrachten haben, während auf der andern Seite die kriegs⸗ lustige Partei in den Herzogthümern in jenem Mangel die stete Hoffnung einer bewaffneten Dazwischenkunft Deutschlands zu deren Gunsten schöpfen und auf eine Weise ausbeuten würde, welch den einzelnen deutschen Regierungen ernste Verlegenheiten bereiten könnte, ohne daß darum für die Herzogthümer und für Dentschland eine bessere Zukunft in Aussicht gestellt wäre.

Diesen Schwierigkeiten zu entgehen, scheint nur ein Weg ge⸗ 5 der einer Biea dschas der Bundesglieder mittels Abstim⸗

ung in einer Plenar⸗Versammlung nach b Ft. 12

1““ s g nach Maßgabe Art. 12 der Es ist nicht die Absicht der Königli ächsischen Regierun durch diesen Vorschlag der dorlirgeüben va fäsülchen 58 hre

Ansichten günstige Wendung in Bezug auf die deutsche Verfassungs⸗ Angelegenheit abzugewinnen. G

Allerdings ist es für die diesseitige Regierung eine traurige

Genugthuung, in der gegenwärtigen Verwickelung die vollständige Berechtigung der von ihr seit Jahresfrist beharrlich behaupteten Ansicht zu finden, daß das Zusammenhalten des gesammten Deutschland unter einer gemeinsamen Bundes⸗Verfassung das erste und dringendste Bedürfniß sei und daß daher jeder Versuch einer verbesserten Neugestaltung des Bundes zuerst und vor Allem diesem Zwecke zugewendet sein muß.

Jener Vorschlag jedoch beruht lediglich auf der Ueberzeugung, daß das wohlverstandene Interesse Deutschlands in der hier zu⸗ v Frage die Einhaltung des angegebenen Weges erheische.

Zur Bethätigung dessen steht die diesseitige Regierung nicht an, die fernere Ansicht auszusprechen, daß es wohl statthaft sein würde, wenn sämmtliche Bundesglieder, unter Beiseitesetzung der über die Verfassungsfrage schwebenden Differenzen, durch spezielle Bevollmächtigung eine Berathung im engeren Rathe und Beschluß⸗ fassung im Plenum für die vorliegende Angelegenheit schleunigst einleiten wollten.

„Daß bei Hinweisung auf die in gegenwärtiger Denkschrift ent⸗ wickelten Momente eine angemessene Verlängerung der für die Ra⸗ tification bestimmten Frist von der dänischen Regierung zu erlangen sein werde, ist wohl kaum zu bezweifeln.

Dresden, den 14. Juli 1850.“ 1“

Dresden, 16. Aug. (Dresd. J.) der heutigen Sitzung der ersten Kammer befand sich ein Kommu⸗ nikat des Gesammt⸗Ministeriums, wonach der neben den Staats⸗ Ministern Dr. Zschinsky und von Friesen am Ministertische heute bereits anwesende Geh. Kriegsrath Göttling von Abendroth zum Königl. Kommissar bei den Kammern für die Verhandlungen über die Verordnung vom 7. Mai 1849 ernannt worden ist.

Die Tagesordnung war die Fortsetzung der Berathung des Deputations⸗Berichts über die Verordnung vom 7. Mai 1849, das

ren b 1 Nachtheile für das deutsche vndereselcen Felgege die entschiedensten assen.

Die diesseitige Regierung faßt sonach ihre Ansicht über den

eeshere bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit be⸗

üüb Debatte begann heute mit §. 11 der Verordnung. Eben

Auf der Registrande

so wie bei §. 1 und aus demselben Grunde beantragt die Deputa⸗ tion auch bei §. 11 den Wegfall des Citats (die Grundrechte Art. III. §. 8), ohne dasselbe aber die Annahme des Paragraphen, und die Kammer trat diesem Antrage sofort einstimmig bei. Die §§. 12 und 13 *) enthalten Bestimmungen, welche bei den Berathungen beider Kammern des letzten Landtags die verschiedenartigsten An⸗ sichten und Anträge hervorriefen und endlich dahin führten, daß man in der zweiten Kammer zuletzt beschloß, beide Paragraphen ab⸗ zulehnen. Die Deputation fühlt sich ebenfalls bewogen, für den gänzlichen Wegfall der §§. 12 und 13 zu stimmen und selbigen zu beantragen. Ueber diesen Antrag der Deputation entspann sich eine sehr ausgedehnte Debatte.

Herr von Posern sprach sich für Beibehaltung der §§. 12 und 13 aus, beantragte in §. 12 nach dem Worte „Schäden“ noch die Worte „und Kosten“ einzuschalten. Er äußerte, daß er sich gerade von diesen Paragraphen die beste Wirkung verspreche, denn durch seine, den Geldbeutel angreifenden Bestimmungen würden ge⸗ rade die „Fühlhörner“ gewisser Revolutionairs am zweckmäßigsten getroffen; namentlich würden auch durch diese Bestimmungen pflicht⸗ vergessene Beamte zum Ersatz angehalten werden, während jetzt für diese loyale und ruhige Bürger die Revolution bezahlen müßten.

Herr von Schönberg⸗Bibran stellte den Antrag, die Be⸗ rathung über die §§. 12 und 13 für heute auszusetzen, dieselben zu nochmaliger Prüfung an die Deputation zurückgehen zu lassen und diese zu beauftragen, hierüber baldigst und namentlich mit Benutzung der in dem preußischen Aufruhr⸗ und Tumultgesetz hier einschlagenden Bestimmungen weiter Bericht zu erstatten.

Bürgermeister Starke spricht ebenfalls gegen den Deputa⸗ tions⸗Antrag; er hält die Beibehaltung der §§. 12 nnd 13 für um so nothwendiger, als gerade durch sie eine höchst fühlbare Lücke in unserer positiven Gesetzgebung ausgefüllt werde.

Bürgermeister Wimmer schlägt vor: An die Staats⸗Regie⸗ rung den Antrag zu stellen, der künftigen Ständeversammlung einen Gesetz⸗Entwurf über den Ersatz der bei Tumult I e Schä⸗ den vorzulegen, bis dahin aber die §§. 42 und 188 der 19 . 16 Gültigkeit zu behalten. Er motivirt den Antrag auf ein, 86 eres Gesetz über diesen Gegenstand dadurch, daß er, wie es die erste Pflicht des salse sei, Gesundheit, Leben und Eigen⸗

iner Bürger zu schützen. thags diese Aeträse wurden ausreichend, beziehentlich sehr zahl⸗ reich unterstützt. Herr von Friesen, als Referent, und Se. Kö⸗ nigliche Hoheit Prinz Johann, als Vorstand der ersten Deputa⸗ tion, rechtfertigen den von derselben gestellten Antrag auf Wegfall der §§. 12 und 13. Nicht um die Tumultuanten und pflichtver⸗ gessene Beamte zu begünstigen, habe die Deputation den Wegfall beantragt, sondern lediglich, weil sie der Ansicht gewesen, daß der⸗ artige civilrechtliche Bestimmungen nicht in ein Gesetz gehör⸗ ten, wie das vorliegende, das sich nur mit polizeilichen Bestimmun⸗ gen zu beschäftigen habe. Uebrigens wurde von ihrer Seite keinem der obigen Anträge entgegengetreten, sondern nur das Verfahren der Deputation beleuchtet. Staatsminister Dr. Z chinsky äußerte, daß, wenn die unveränderte Beibehaltung der §§. 12 und 13 nicht beliebt werden sollte, die Regierung sich dann für den Antrag des Herrn von Schönberg⸗Bibran entscheiden werde, um in der Depu⸗ tation ihre Ansichten über diese allerdings schwierige Rechtsmaterie näher entwickeln zu können. 1 8

Auf Antrag des Herrn von Nostiz⸗Wallwitz wurde die Debatte über diese beiden Paragraphen geschlossen.

Bei der Abstimmung wurde vom Präsidium die erste Frage auf den Antrag der Deputation gerichtet und dieser mit 19 gegen 11 Stimmen verworfen. Dagegen wurde der Antrag des Herrn von Schönberg⸗Bibran nun gegen 2 Stimmen angenommen und durch die Verweisung des Gegenstandes zu nochmaliger Berichter⸗ stattung an die Deputation fanden vorläufig auch der Antrag des Herrn von Posern, so wie der des Herrn Bürgermeister Wimmer, ihre Erledigung.

Bei §. 14 schlägt die Deputation ebenfalls den Wegfall des ganzen Paragraphen vor, indem die Zweckmäßigkeit des Gebrauchs der Sturmglocke manchem begründeten Zweifel unterliege und es der Behörde auch ohne ausdrückliche Vorschrift unbenommen sein dürfte, sich dieses Mittels, sobald es angemessen scheint, zu bedie⸗ nen. Die Kammer erklärte sich mit dem Wegfalle dieses Paragra⸗ phen einverstanden. §. 15 gab weder der Deputation, noch der Kammer Anlaß zu einer Abänderung.

Die nun folgenden §§. 16 und 17 (Kriegsstand und Standrecht) bilden den Kern der ganzen Verordnung. „Die größten Schwierigkeiten des ganzen Gesetzes“, heißt es in dem Deputations⸗Berichte, „kommen in den §§. 16 und 17 zum Vor⸗ schein, wie auch aus den sehr ausführlichen und gründlichen Ver⸗ handlungen der beiden Kammern des vorigen Landtags zu erkennen ist. Hier mußte daher die Deputation vorzüglich bemüht sein, eine solche Wortfassung aufzufinden, welche nicht nur a) im Allgemeinen entstehenden Zweifeln und Bedenken in der Anwendung möglichst wenig Raum ließe, sondern auch namentlich b) die Verantwortlich⸗ keit des Gesammtministeriums als unbezweifelt vorausgesetzt, genau ausdrückte, was in dem Worte „Kriegsstand“ enthalten und dar⸗ unter zu verstehen, mithin wofür das Gesammtministerium verantwortlich sei, wenn es den Kriegsstand erkläre, aus welcher ferner c) eben sowohl das Publikum den Umfang und Inhalt der verhängten Maßregel, als auch d) der O ber⸗Befehlshaber den Umfang der ihm übertragenen Ge⸗ walt möglichst genau erkennen könne; eine Fassung endlich, aus wel⸗ cher e) klar hervorgehe, daß die strafrechtliche Untersuchung, wenn sie auch noch so kurz und summarisch ist, doch alle wesentliche Bestandtheile einer Untersuchung und jene Bürgschaften der Ge⸗ rechtigkeit enthalten müsse, deren der Verbrecher oder Kontravenient auch in den schwersten Fällen nicht beraubt werden darf. Gestat⸗ tete dabei die Präzision des gesetzlichen Ausdrucks auch nicht eine ausführliche Umschreibung aller denkbar möglichen Fälle, so darf da⸗ bei nicht übersehen werden, daß die nähere Anweisung der mit der Ausführung beauftragten Behörden und Personen in den Bereich der zu erlassenden Verordnungen gehört.“

Die genannten Paragraphen gelangten mit zwei wesentlichen Amendements der Herren von Erdmannsdorf und Bürgermeister Hennig einstimmig zur Annahme, eben so die beiden letzten Para⸗ graphen der Vorlage, die §§. 18 und 19. Die Schluß⸗Abstim⸗ mung über das ganze Gesetz mußte aber, wegen der §§. 12 und 13, die, wie oben bemerkt, zu nochmaliger Berichterstattung an die Deputation zurückgegangen sind, für heute ausgesetzt bleiben.

Hannover. Hannover, 16. Aug. (Hannover. Ztg.) Ihre Königl. Hoheit die Großherzogin von Mecklenburg⸗Strelitz

*) §. 12. Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleich⸗ wohl nicht entfernen (§. 8) oder sonst ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (§. 10), sind neben den sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten solidarisch zum Ersatze sämmtlicher durch die Tumultuanten verursachten Schäden verbindlich.

§. 13. Die gleiche Verbindlichkeit trifft alle Behörden und Mannschaf⸗ ten, insoweit sie bei solchen Vorgängen (§. 1) eine Vernachlässigung, Ver⸗

absäumung oder Versetzung ihrer Pflicht sich zu Schulden kommen lassen.

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und Ihre Hoheit die Herzogin Karoline von Mecklenburg⸗Strelitz

sind gestern von Verlin hierselbst angekommen und im Königlichen Palais abgestiegen.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 16. Aug. (Darmst. Ztg.) Gestern Nachmittags um 5 Uhr hat Se. Ma⸗ jestät König Ludwig von Bayern Auerbach verlassen und sich nach Aschaffenburg begeben; Ihre Königl. Hoheit die Großherzogin von Modena hatte schon zwei Tage früher die Weiterreise angetreten. Unser Großherzoglicher Hof wird nunmehr morgen zu einem Fa⸗ milienbesuche nach Aschaffenburg abgehen, wo Se. Königl. Hoheit der Großherzog einige Tage und Ihre Königl. Hoheit die Frau Großherzogin wohl etwas länger verweilen dürfte.

Schleswig⸗Holstein. Altona, 14. Aug. Die N. Fr. Pr. enthält Folgendes: „Durch viele deutsche Zeitungen gingen verletzende Nachrichten über die Haltung des 13ten Bataillons in der Schlacht bei Idstedt. Wir haben aber Gelegenheit gefunden, genaue und in Bezug auf Wahrhaftigkeit verläßliche Erkundigungen liber diese Angelegenheit einzuziehen, welche das Bataillon von der ihm zur Last gelegten Schuld ziemlich freisprechen, wenn auch viel⸗ leicht Verstöße in der Ausführung höherer Befehle vorgekommen sein mögen. Das Bataillon wurde, wie wir hören, gegen 5 Uhr Morgens vom Krüderholz kommandirt, Idstedt mit dem Bajonett zu nehmen. Dieses wurde ausgeführt, und das Bataillon wurde dann über Idstedt hinausgeführt. Hier wurde der Fehler gemacht,

keine Tirailleurs vorausgeschickt wurden, so daß die dichte

nne plötzlich in dem Hohlwege zwischen einer Anhöhe zur Linken und der Mündung des Langsees zur Rechten, dessen Ufer von den Dänen besetzt waren, in ein furchtbares Kreuz⸗ feuer gerieth, das allerdings, zumal bei der Ueberraschung, einen nicht ganz geordneten Rückzug veranlaßte. Indessen konnte das Bataillon doch später wieder zur Deckung zweier halben Batterieen verwendet werden. Gegen Mittag nahm es noch einmal Idstedt, mußte es aber später wieder verlassen, da es bei der bekannten Schwäche des Centrums nicht genug unterstützt werden konnte. Bei diesem Rückgang sammelte es sich hinter dem 15ten Bataillon, deckte aber später wieder in dem Kreuzweg von Neuberend und Berend eine Batterie. Ein sicheres Zeichen, daß das Bataillon sich keine strafbare Pflichtwidrigkeit im Dienste des Vaterlandes zu Schulden kommen ließ, beweist der Umstand, daß das General⸗ Kommando weder eine Strafe über dasselbe verhängt hat, noch einen energischen Tadel über dasselbe in einem Armeebefehl oder Bericht ausgesprochen. Alle Zeitungsangaben in Beziehung auf Bestrafung des Bataillons sind unwahre Erfindungen.“ 8

Nassau. Wiesbaden, 14. Aug. (Mainzer J.) Ge⸗ stern nahmen die Diners und großen Soireen bei dem Herzog von Bordeaux ihren Anfang; der Soiree wohnten hundert und einige siebenzig Personen bei. Eine improvisirte, aus mächtigen Blech⸗In⸗ strumenten bestehende Hauskapelle, deren Mitglieder von den Ober⸗ Pyrenäen gekommen zu sein scheinen, war in der Platanen⸗Allee der Rheinstraße aufgestellt, und trug ältere französische National⸗ stücke, darunter den Favorit⸗Pastoral Heinrich IV. vor. Außer den früher angekommenen zwanzig Deputirten der jetzigen französischen National⸗Versammlung sind noch folgende fünf eingetroffen: du Pare, de St. George, de Keridee, L'abbe Le Crom und Dahirel. Ferner der Graf de Jouffroy, der Prinz de Cystria, A. de Maussa⸗ bre, der Graf de Montgommery, Julien de la Rochejaque⸗ lin, Duliege d'Annis, Vicomte Walsh, Adrien de Lavau, Perrier du Loray, der Prinz Gaston de Montmorency, Thierry⸗Tollard (Samenhändler), der Graf de Lambertye, der Baron Le Prince und Sohn, Godbout, de Clocheville, G. de Clocheville, Baudesson de Richebourg, Rene moree, Maupon, Gaudy, Guihancuf, Votte, Lheu⸗ reux, Deshayes (Milchmann), Gere, Clery, Obry Vater, Obry Sohn, Obry Neffe, Fizilier, Haftermeyer, der Graf de Cerza Lu⸗ signan, der Graf Anatole de Puisegur, Vicomte Ernest de Tarra⸗ gon, Charles de St. Priest, General Marquis de Rastignac, Cha⸗ stellier, Laurentie (Publizist), der Graf de Berton (desgleichen), der Graf de Durfort, de Brunier, Savary de Beauregard, Jules de Laborde, Baron Bertrand de Beuvron, also bis heute schon 76 an der Zahl.

Wiesbaden, 15. Aug. (O. P. A. Z.) Gestern Nachmit⸗ tag ist Se. Hoheit der Herzog nach Bad Ems abgereist. Er wird dort beiläufig 10 Tage verweilen. Die Großfürstin Helene wird dort erwartet. Gestern Vormittag um halb zwölf Uhr hatte Se. Hoheit der Herzog dem Grafen von Chambord einen Besuch abge⸗ stattet; Nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr begab sich der Graf von Chambord nach Biebrich, um seinen Gegenbesuch zu machen, traf aber den Herzog nicht mehr an.

Heute wurde dem Grafen von Chambord von dem Maler Octave de Rochebrune ein Gemälde, das von Franz I. erbaute, im Departement Loire et Cher gelegene Stammschloß Chambord dar⸗ stellend, hier überreicht. Das Gemälde ist meisterhaft ausgeführt. Der reich vergoldete Rahmen ist mit dem Wappen Frankreichs und dem Namenszug des Grafen geschmückt.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 16. Aug. (O. P. A. Z.) Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen hat heute Vormittag die hiesige Stadt wieder verlassen und seine Inspections⸗ reise nach dem Großherzogthum Baden weiter fortgesetzt.

Hamburg. Hamburg, 17. Aug. (D. R.) Gestern Abend fand ein Seegefecht bei Frederiksort zwischen einem däni⸗ schen Dampfboot nebst zwei Kanonenbooten und dem holsteinischen Dampfboot „Löwe“ nebst zwei Kanonenbooten statt, welches bis 8 Uhr Morgens, wo die Dänen sich zurückzogen, dauerte. Der „Löwe“ erhielt einige Schüsse in den Rumpf, ein Kanonenboot gerieth in Brand, wurde aber gelöscht.

8 Ausland.

Oesterreich. Venedig, 14. Aug. (W. Z.) Der Gene⸗ ral der Kavallerie Graf Gorzkewsky hat gestern das Stadt⸗Kom⸗ mando übernommen.

Frankreich. Paris, 15. Aug. In dem Journale Le Pouvoir findet man über die Reise des Präsidenten eine weitere Korrespondenz aus Dijon vom 13. August. Dieser zufolge glich die Ankunft des Präsidenten einem wahren Triumphzuge. Abtheilungen vom 2ten und 14ten leichten Regimente und ein Detaschement Dragoner wa⸗ ren bis zum Freiheitsthore aufgestellt. Das Thor selbst zeigte in⸗ mitten einer glänzenden Illumination den Namenszug des Präsiden⸗- ten. Die Behörden empfingen denselben und das Volk rief: Es lebe der Präsident! Es lebe Napoleon! Um 10 ½ Uhr Abends war großer Empfang. Am anderen Morgen um 8Uhr empfing der Präsident, umgeben von den Ministern, seinen Adjutanten und Ordonnanz⸗Of⸗ jizieren, den General Castellane, den Präsidenten des Appellhofes, den Divisionsgeneral Vesco, den Bischof von Dijon mit seinem Klerus, den Generalstab, das Gerichts⸗ und Unterrichtspersonal, die pensio⸗

nirten Offiziere, die Brücken⸗, Straßen⸗ und Bergbau⸗Ingenieure, den Rabbiner, die Landwirthschaftsgesellschaft, die Abgeordneten des Handelsstandes, die barmherzigen Schwestern. Längere Zeit unter⸗ hielt sich der Präsident mit einer Veteranen⸗Deputation der alten Armee, an die er ein Ehrenlegions⸗Kreuz und Geld⸗Unterstützun⸗ gen vertheilte. Einem Arbeiter, der mehrere Personen geret⸗ tet, ertheilte er ebenfalls das Ehrenlegions⸗Kreuz. Um 11 Uhr hielt er Revüe über die Truppen und verlieh mehre⸗ ren Offizieren und Unteroffizieren den Ehrenlegions⸗Orden. Das Pays beginnt seinen Bericht mit der Erzählung, daß 880 Arbeiter verschiedener Gewerke zusammengesteuert haben, um dem Präsidenten eine gestickte Fahne zu überreichen. Am Abend vor der Ankunft habe ein Sozialist einen Wachposten mit einem Messer an⸗ gefallen und demselben Stiche beizubringen beabsichtigt. Ein Unter⸗ offizier habe aber den Sozialisten mit seinem Säbel zweimal in den Rücken gestoßen, ihn gefährlich verwundet und der Justiz überlie⸗ fert. Der Gemeinderath von Dijon bestehe aus 15 Ordnungs⸗ männern und 12 Sozialisten. Die Stadt leide sehr unter dieser Spal⸗ tung, welche bei der Durchreise des Präsidenten schlagend hervor⸗ getreten sei. „Die 12 Sozialisten erklärten nämlich“, berichtet das genannte Blatt, „dem Präsidenten nicht entgegengehen zu wollen. Um 8 ½ Uhr Abends wurde die Straße durch Gendarmen abge⸗ sperrt. Darauf zogen die Arbeiter mit ihrer Fahne dem Prinzen unter dem Rufe: Es lebe Napoleon! entgegen. Endlich ertönten zwei Kanonenschüsse, die Civil⸗ und Militair⸗Behörden, darunter eine gewisse Anzahl Gemeinderäthe, setzten sich in Bewe⸗ gung. Der Präsident wurde mit dem Rufe: Es lebe die Republik! Es lebe Napoleon! empfangen. Der erstere Ruf war überwiegend, von gewissen Individuen wurde er in beinahe drohendem Tone ausgestoßen. Es waren dies unheimliche Gestalten oder meist betrunkene Straßenjungen, welche sich bis an die Pferde des Wagens, in welchem das Staats⸗Ober⸗ haupt saß, drängten. Augenscheinlich haben die Wühler gearbeitet, und in der That war ihre Mühe nicht ganz umsonst. Die am Empfangsplatze aufgestellten Pompiers riefen sogar vielfach: Es lebe die Republik! Rückwärts rief man ziemlich allgemein: Es lebe Napoleon!“ Der Berichterstatter des Pays will auch den Ruf: Es lebe der Kaiser! vernommen haben, so wie er gesehen hat, daß Abends eine ziemliche Anzahl Häuser erleuchtet war, während andere Berichte dies nur von den öffentlichen Gebäuden melden. Nach einer Korrespondenz des Evenement aus Dijon war der bei der Anwesenheit des Präsidenten von einer Volksmenge von 20,000 Menschen ausgebrachte Ruf ausschließlich: Es lebe die Re⸗ publik! Noch um 11 Uhr Abends ertönte dieser Ruf in der Um⸗ gebung des Präfektur⸗Gebäudes, des Absteigequartiers des Prä⸗ sidenten. Der National enthält heute ein Schreiben aus Semur im Departement Coted'or, in welchem berichtet wird: „In Tonnerre hört bekanntlich die Eisenbahn auf, und die erste Stadt, welche der Präsident nun zu Wagen passirte, war Montbard. Um 1 Uhr kam staubbedeckt ein Courier angesprengt, der den Auftrag gab, die Pferde bereit zu halten, den Präsiden⸗ ten vorsichtig, nicht im Galopp zu fahren und am Ende der Station ehrfurchtsvoll an den Wagenschlag zu treten, um das Trinkgeld in Empfang zu nehmen. So wie nur der Wagen, in welchem Louis Napoleon, die Minister d'Hautpoul und Bineau und der Präfekt Pages saßen, anlangte, erscholl der tausendstimmige Ruf: Es lebe die Republik! Derselbe begleitete ihn bis zur Post, das Gedränge wurde so stark, daß im Schritt gefahren werden mußte. Endlich hält der Wagen an. Die Gendarmen können das Volk nicht abhalten, man spricht zum Präsidenten, man faßt ihn an, er sitzt lächelnd und stumm, seinen Gefährten wird unheimlich. Immer fort ertönt der Ruf: Es lebe die Republik! Plötzlich tritt ein Eisenbahnarbeiter in blauer Blouse an den Schlag heran. Er spricht und gestikulirt heftig. Man hört die Worte: Straßburg, Boulogne, römische Republik, allge⸗ meines Wahlrecht.“ Bonaparte bleibt stumm. Dem Arbeiter folgt ein Hauptmann der Nationalgarde, er faßt den Präsidenten bei der Hand, ruft: Es lebe die demokratische Republik! und läßt ihn nicht eher los, als bis der Präsident erwiedert: Ja, mein Freund, es lebe die demokratische Republik! Endlich sind die Pferde angespannt, der Wagen rollt, gegen das Verbot, im Galopp davon, und lange noch erschallt der Ruf: Es lebe die Republik!“ Der Moniteur du Soir bemerkt, das offene und loyale Benehmen des Präsiden⸗ ten werde durch seine neueste Reiseroute abermals dargethan. Ob er wohl zu diesem ersten und entscheidenden Versuche ihm persönlich er⸗ gebene Departements gewählt habe? Nein. Der Boden, welchen erbetrete, sei bearbeitet von den Anarchisten, unterwühlt von Aufwieglern, ein Boden, von Montagnards und Kommunisten mit Haß und Ver⸗ leumdung besäet, welche schlechte Leidenschaften zur Frucht gebracht, ein Boden endlich, welcher der parlamentarischen Minorität ihre Mitglieder vom dunkelsten Roth geliefert habe. Man könne hier überhaupt sagen, daß Louis Napoleon gerade und dreist auf den Feind losgehe. Das Bulletin de Paris berichtet, es werde auch in Lyon ein militairisches Bankett stattfinden. Bei dieser Ge⸗ legenheit erwähnt dasselbe eine angeblich von einem Offizier höhe⸗ ren Grades gelegentlich der Bankette im Elysee gethane Aeußerung: „Die Armee“, soll dieselbe gelautet haben, „hat nicht vergessen, wie man sie im Februar und Juni 1848 behandelte. Nun giebt es aber ge⸗ genwärtig nur zwei Lager, das des Sozialismus und das der Ord⸗ nung, in welchem letzteren Louis Napoleon, Changarnier und die berühmtesten Generale sich befinden. Die Armee ist daher für den Präsidenten, weil sie für die Anarchie weder ist, noch sein kann und will.“ Dasselbe Journal bestätigt die sozialistischen Versuche, welche während der Reise des Präsidenten gemacht worden. Es will ihnen zwar keine Bedeutung beilegen, bemerkt aber doch, daß die perma⸗ nente Kommission morgen eine Sitzung halten werde, welche die⸗ selben zum Gegenstand haben solle. Ein Bericht des Journal des Débats beschuldigt den Maire von Montbar, einen Mon⸗ tagnard der konstituirenden Versammlung, daß er Alles aufgeboten, um einen freundlichen Empfang des Präsidenten zu verhindern. Derselbe soll sogar den gutgesinnten Nationalgarden den Durchzug verweigert haben. Dagegen hatte er am Eingange des Ortes So⸗ zialisten aufgestellt, welche den Auftrag hatten, Lärm zu ma⸗ chen. Der Bericht bestätigt, daß beim Einzug in Dijon der Ruf: Es lebe die Republik! weit überweigend war, ja, daß ihm Viele einen feindlichen Charakter beizulegen suchten. „Wir haben,“ heißt es, „Leute mit ganz sonderbarem Eifer sich an die Pferde des Präsiden⸗ ten herandrängen gesehen, um hart neben ihm: Es lebe die Re⸗ publik zu rufen, welchem Rufe sie den Ton einer Drohung zu ge⸗ ben beflissen waren. Größtentheils waren es zerlumpte Kerle, meh⸗ rere waren betrunken. Neun dieser Individuen wurden verhaftet.“ Der Constitutionnel beginnt seinen Bericht mit dem Empfange des zweiten Tages zu Dijon. „Eine rührende Scene,“ sagt der⸗ selbe, „beendigte diesen Empfang beim Neffen des Kaisers. Auf Befehl des Prinzen war für die Veteranen ein eigener Salon bestimmt worden, damit sie nicht zu sehr ermüdeten. Großer Jubel war beim Eintritt des Erben Napoleon's, welcher einem der⸗ selben, Morizot, nebst dem Orden der Ehrenlegion auch eine Bank⸗ note von 500 Fr. überreichte.“ Es folgt nun eine Beschreibung der Merkwürdigkeiten Diions. Dann wird des Gewinns erwähnt,

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welchen die Schneider und Handschuhmacher durch die Reise des Präsidenten gehabt, und am Schlusse heißt es: „Diese merkwürdi⸗ gen Tage haben auch dazu gedient, den abscheulichen Geist und die völlige Ohnmacht der Demagogen herauszustellen. Die rothe Re⸗ publik hat namlich in Dijon mehr lärmende als zahlreiche Partei⸗ gänger. Ihre Taktik ist aber an der Partei der Ordnung geschei⸗ tert. Unter den Verhafteten soll sich auch ein ehemaliges Mit

glied der National⸗Werkstätten befinden.“ Aus Chalons an der Saone vom 14. August, 11 Uhr Vormittags, meldet heute der Präfekt dem Minister des Innern auf telegraphi⸗ schem Wege: „Der Präsident hat sich gestern nach Figxin begeben. Um das Monument Napoleons war bedeutender Zulauf der Bevölkerung, die lebhaftesten Zurufe geschahen während seines Aufenthaltes und Rückweges. Bei dem Bankette brachte der Maire von Dijon einen Toast aus, dessen Beantwortung lebhaften Beifall fand. Der von der Stadt Dijon gegebene Ball versammelte 2000 Personen. Die Reise von Dijon und Chalons an der Saone ist glücklich vor sich gegangen. In Nuits, Beaune und Chagny er⸗ warteten die National⸗Garden den Präsidenten, welcher sehr gut aufgenommen wurde. Der Empfang war auch entsprechend in Cha⸗ lons, wo auf dem Waffenplatze Revue und im Stadthause Empfang stattfand. Die Abreise nach Macon wurde um 11 Uhr auf dem Dampfschiff „die Schwalbe“ bewerkstelligt.“

Die Verhandlungen des Gemeinderathes von Straßburg ent halten im offiziellen Sitzungs⸗Protokolle folgende Stelle: „Die Stadt Straßburg, treu der Constitution ergeben, wird ohne Zwei⸗ fel den Präsidenten der Republik mit der Ehrfurcht und Zuvor⸗ kommenheit empfangen, welche dem ihm von der Constitution an⸗ gewiesenen Range und den von ihm ausgeübten hohen Functionen gebührt.“ Hierauf folgt die Erwähnung eines Balles auf Sub⸗ scription. „Diese Bestimmung“, heißt es in dieser Hinsicht, „dürfte der Achtung vor dem Präsidenten der Republik eben so, wie dem Anstande der demokratischen Einrichtungen, unter denen wir leben, entsprechen.“

Großbritanien und Irland. London, 15. Aug. Die Königin und Prinz Albrecht sind gestern Mittag von Osborne auf der Insel Wight wieder in London eingetroffen. Um 3 Uhr hielt Ihre Majestät im Buckingham⸗Palast eine Geheimeraths⸗ Versammlung, in welcher die Thron⸗Rede zum Schluß der Parla⸗ ments⸗Session angenommen wurde. Heute um 2 Uhr erschien die Königin in Person im Oberhause und schloß das Parlament mit dieser Rede, welche folgendermaßen lautet: 3

„Mylords und Herren! Es gereicht Mir zur Zufriedenheit, Sie der Pflichten einer mühseligen Session entheben zu können. Die Sorgfalt und Emsigkeit, womit Sie sich den Geschäften wid⸗ meten, die Ihre Aufmerksamkeit erheischten, verdienen Meinen herz⸗ lichen Beifall.

„Die Akte zur besseren Regierung Meiner australischen Kolo⸗ nieen wird hoffentlich den Zustand jener aufblühenden Gemeinschaf⸗ ten verbessern. Es wird Mir stets erfreulich sein, die Vortheile der Repräsentativ⸗Institutionen, welche den Ruhm und die Wohl⸗ fahrt Meines Volkes bilden, auf Kolonieen ausdehnen zu können, die von Männern bewohnt sind, welche die Vorzüge der Freiheit zu ihrem eigenen Nutzen auszuüben die Fähigkeit haben.

„Mit großer Befriedigung habe Ich der Akte, welche Sie zur Verbesserung des Kauffahrtei⸗Marinedienstes dieses Landes ange⸗ nommen haben, Meine Zustimmung gegeben. Sie wird gewiß da zu dienen, das Wohl jeder mit diesem wichtigen Zweige der Natio⸗ nal⸗Angelegenheiten verknüpften Klasse zu fördern.

„Die Akte wegen allmäligen Aufhörens der Beerdigungen in⸗ nerhalb der Gränzen der Hauptstadt entspricht jenen aufgeklärten Absichten, welche die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit zum Zweck haben. Ich werde mit Theilnahme den Fortschritt der auf diesen wichtigen Gegenstand bezüglichen Maßregeln überwachen.

„Der Akte zur Ausdehnung des Wahlrechts in Irland habe Ich von Herzen Meine Genehmigung ertheilt. Ich erwarte die heilsamsten Folgen von einer Maßregel, die in der Absicht ergan⸗ gen ist, Meinem Volke in Irland eine billige Betheiligung an den Vohlthaten unseres Repräsentativ⸗Systems zu gewähren.

„Mit der größten Theilnahme und Befriedigung habe Ich die Maßregeln betrachtet, welche zur Verbesserung der Rechtspflege in verschiedenen Zweigen angenommen worden sind, und Ich erwarte zuversichtlich, daß sie sehr zuträglich und vortheilhaft für das all⸗ gemeine Beste wirken werden.

„Herren vom Hause der Gemeinen! Die Verbesserung der Ein⸗ künfte und die bedeutenden Einschränkungen, welche in verschiedenen Ausgabezweigen vorgenommen worden, haben dazu beigetragen, un⸗ serer Finanzlage Festigkeit und Sicherheit zu verleihen. Es freut Mich, zu finden, daß Sie im Stande gewesen sind, Meinen Unter⸗ thanen einige Erleichterungen in den Steuerlasten zu gewähren, ohne die Zulänglichkeit der Hülfsquellen für die Deckung der aus ihnen zu bestreitenden Bedürfnisse zu beeinträchtigen.

„Mylords und Herren! Ich bin zu der Hoffnung ermuthigt, daß der Vertrag zwischen Deutschland und Dänemark, welcher zu Berlin unter Meiner Vermittelung abgeschlossen worden, in nicht ferner Zeit zur Herstellung des Friedens im Norden Europa's füh⸗ ren werde. Meinerseits soll es an keiner Bemühung fehlen, um die Erreichung dieses großen Segens zu sichern.

„Ich stehe fortwährend in den ö Beziehungen zu den fremden Mächten, und Ich hoffe, daß nichts sich ereignen wird, was den allgemeinen Frieden stören könnte.

„Ich habe allen Grund, für die Loyalität und Anhänglichkeit Meines Volkes dankbar zu sein, und indem Ich es Mir angelegen sein lasse, unsere Institutionen zu pflegen und zu verbessern, stelle Ich das Gedeihen Meiner Bemühungen und die Leitung der Geschicke dieser Nation mit Vertrauen der Güte des allmächtigen Gottes anheim.“

Man will in politischen Kreisen die portugiesisch⸗nordamerika⸗ nische Differenz als beigelegt betrachten.

Dänemark. Kopenhagen, 14. Aug. (Alt. Merk.) Laut Bekanntmachung des Land⸗ und Seekriegs⸗Kommissariats für Seeland soll die Landmilitair⸗Session für die Hauptstadt Kopen⸗ hagen für das Jahr 1851 am 27sten d. M. ihren Anfang neh⸗ men. Bei der Session haben sich zu stellen: die 22jährige Mann⸗ schaft, welche im Jahre 1828 geboren ist und nach dem Gesetz vom 12. Februar 1849 zur Ausschreibung steht, desgleichen die ältere Mannschaft von 23 und 24 Jahren, welche zu der Rekrutirungs⸗ Klasse gehört, aber bisher wegen Untermaß oder temporairer Schwäche übergangen ist. Ferner wird bei dieser Session über die zur Verstärkung gehörende Mannschaft in einem Alter von 30 Jahren und darunter Musterung gehalten, insofern diese nicht bei den früheren, seit dem Ausbruche des Krieges stattgefundenen Musterungen sich gestellt hat, und nicht früher oder später zum Dienst in der Armee genommen wor⸗ den ist. Endlich sollen bei dieser Session sämmtliche, ohne Rücksicht auf das Alter, aus dem aktiven Dienst kassirten Verstärkungsmän⸗ ner, Soldaten und Trainkutscher sich stellen und deren Dienst⸗An⸗

1 elegenheiten schließlich behandelt werden, wenn solches auf den Sessionen nicht schon geschehen ist.