1850 / 227 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“ 1“

Die schleswig⸗holsteinischen Kriegsgefangenen befinden sich jetzt alle, mit Ausnahme der Verwundeten, auf den Gefangenenschiffen. Auf den Linienschiffen „Waldemar“ und „Danemark“ sind die Un⸗ teroffiziere und Gemeinen und auf der Fregatte „Fylla“ sind die Offiziere; auf derselben Fregatte hat auch der Kommandant der Gefangenenschiffe, Oberst Lönberg, sein Quartier. Es soll für eine gute und gesunde Nahrung der Gefangenen, für die erforderliche Reinlichkeit (namentlich durch Auslegung eines Badeflosses), so 99 für so viel Bequemlichkeit, als es die Umstände erlauben, ge⸗ sorgt sein.

Die letzte Volkszählung im Februar ergab. 129,695 (also 2908 mehr als im Jahre 1845), (außer den nördlichen Nebenländern, den Kolonieen Herzogthümern) 1,407,747 (Zunahme in ven letten 57,424). 8

für Kopenhagen für Dänemark und den drei 5 Jahren

Italien. Turin, 10. Aug. Ein halboffizieller Artikel 89

GazFetta Piemontese enthält folgenden Bericht über 8 ö fach erwähnten Vorgänge in Turin: „Es ist unsere Pflich . dem Verfahren der Regierung bei dem unseligen Kampf, welcher

die letzten Lebensmomente des hochverdienten und sehr 1 Ministers Santa Rosa trübte und, wir wissen nicht, ob mehr Be⸗ fremden oder Unwillen unter der Bevölkerung erregte, Rechenschaft zu geben. Ein Jeder weiß, daß die Serviten, welchen die Pfar⸗ vvon S. Carlo anvertraut ist, schon bei Gelegenheit der neulichen sehr ernstlichen Krankheit des Ministers ihn veranlas⸗ en wollten, seine Theilnahme an dem Gesetz, betreffend die Ab⸗ schaffung der kirchlichen Immunitäten, zu desavouiren. Sie er⸗ neuten ihre Versuche, und der Minister Santa Rosa mußte, nach⸗ dem er in seinen letzten Lebenstagen die lebhaftesten Qualen aus⸗ gestanden hatte, ohne den Trost jener Religion, deren eifrigster Ver⸗ fechter er stets gewesen, den Geist aufgeben. Dieses, so wie das frühere Benehmen des Prälaten, ließ der Regierung keinen Zweifel mehr übrig, daß das religiöse Prinzip nicht ausschließlich die Haud⸗ lungen des Erzbischofs leitete. Solche Handlungen mußten nur azu dienen, Unordnung und Anarchie hervorzurufen, indem sie so sehr die theuersten religiösen Gefühle im Lande be⸗ rührten. Die Weigerung ging nicht etwa vom Pfarrer allein aus, sondern wurde vom Erzbischof anbefohlen, welcher uch zu verstehen gab, daß er die kirchliche Bestattung versagen werde. Der fromme Minister Santa Rosa ließ, um den Serviten Aerger und Unannehmlichkeiten zu ersparen, die Qual, welche er litt, geheim halten, und die Regierung konnte davon erst nach sei⸗ nem Tode unterrichtet werden. Die Regierung mußte auf das Er⸗ eigniß um so mehr Gewicht legen, als der Erzbischof kurz vorher die Beichtväter ermächtigt hatte, allen denen, welche glaubten, durch die Theilnahme an der Veröffentlichung oder Ausführung der neuen Gesetze die Kirchenstrafe verdient zu haben, die Absolution zu ertheilen; und es var daher auffallend, daß er nun die Sterbesakramente einem auf⸗ richtigen Katholiken versagte, den er nicht für straffällig hielt, der as Zeugniß der Beichte und der völligen Absolution vorbrachte,

1412 in keinesweges billigender Weise über das Benehmen des Erzbischofs Franzoni gegenüber dem Minister Santa Rosa ausgesprochen haben. . b 1 1] b ꝙDer Eintritt des Herrn Cavour ins piemontesische Kabinet wird in Turin als gewiß angesehen. Man spricht auch von einer außer⸗ ordentlichen Zusammenberufung des Parlaments, was jedoch in gutunterrichteten Kreisen bezweifelt wird. Die Minister befinden

daher auch der Beichtvater, Universitäts⸗Professor Dr. Ghiringhelli, erklärte, daß ihm die Sakramente ertheilt werden dürften. Auf

iese Weise zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Erzbischof nicht ohne sehr ernstlichen Nachtheil für den Staat ferner seine priester⸗ liche Macht ausüben könne, und in dem Wunsche, bis aufs Aeußerste die Achtung für die Rechte aufrecht zu erhalten, welche das Statut dem Bürger zugesichert, hat die Regierung den Erzbischof eingela⸗ en, seine Entlassung einzureichen, um nicht auf dieselbe dringen zu müssen. Er hat sich aber förmlich dagegen erllärt, und die Regierung hat demnach unerläßliche Maßnahmen treffen müssen, um traurigen Folgen zu begegnen. Einstweilen hat die Regierung dem Gerichte die Dokumente mitgetheilt, welche bei der Prozedur als Belege dienen können, damit die Gerechtigkeit ihren Lauf habe. Was die Serviten betrifft, welchen die Pfarrei von der Regierung übertra⸗ gen worden war und welche nicht zur Rechenschaft für einen Vor⸗ gang gezogen werden konnten, zu welchem sie weder Befehle ein⸗ hdolen noch erhalten konnten, so wurden sie mit allen gebührenden Rücksichten von der Pfarrei entfernt und in andere Häuser ihres Ordens vertheilt. Die Regierung, das Bewußtsein hegend, im wahren Interesse des Landes und der öffentlichen Ordnung gehan⸗ delt zu haben, ist bereit, von ihren Schritten dem Parlamente Rechenschaft abzulegen.“

LTurin, 11. Aug. (Lloyd.) Nach einer Notiz der Istru⸗ zione del Popolo soll der österreichische Gesandte in Turin sich

sich nun sämmtlich in Turin, wo man auch den König nächstens erwartet. Seine Reise nach Genua scheint vor der Hand verscho⸗ ben zu sein.

In Casale soll morgen auf Veranlassung des Munizipiums, der Nationalgarde und anderer Bürger in der dortigen Metropo⸗ litankirche ein Seelenamt für den verstorbenen Handelsminister ab⸗ gehalten werden. Das Kapitel hat hierzu mit der größten Bereit⸗ willigkeit seine Mitwirkung zugesagt. Der Gemeinderaths⸗Ausschuß von Alessandria, welcher dem dortigen Munizipium Anträge zur Verschönerung einer den Serviten gehörenden Kirche machen wollte, ist von diesem Vorhaben mit der Erklärung abgegangen, daß er nie mehr seine Stimme für eine diese Congregation betreffende An⸗ gelegenheit geben werde. Auch das Munizipium von Alessandria hat Trauer⸗Gottesdienst zum Andenken Santa Rosa's an⸗ geordnet.

Turin, 12. Aug. (Lloyd.) Die Nationalgarde⸗Wachen

wurden verdoppelt, da man ernsthafte Demonstrationen des Pöbels gegen die Klosterbrüder „Oblati della Consolata“ befürchtet. Es verlautet, die sardinische Regierung habe endlich den Ent⸗ schluß gefaßt, jede Ausschreitung der politischen Parteien energisch zurechtzuweisen, insofern sie die inneren Institutionen oder die der befreundeten Regierungen rücksichtslos angreifen. Der bekannte Bianchi Giovini wurde wegen maßlos leidenschaftlicher Artikel gegen den Papst, und insbesondere gegen Oesterreich, aus dem Lande verwiesen. Die Armonia ist wieder erschienen, und zwar mit dem Vorsatz, sich in keine weiteren Polemiken einlassen zu wollen.

Am 9ten war in Alessandria eine große Volks⸗Demonstration gegen die Serviten.

Rom, 9. Aug. (Costituzionale.) Vorgestern hat der österreichische Gesandte dem Kardinal⸗Konsistorium eine Note über⸗ reicht, in welcher energisch verlangt wird, daß man dem jetzigen Regierungs⸗Systeme ein Ende mache, eine regelmäßige constitutio⸗ nelle Regierung einführe und Amnestie gewähre; es wäre dies der Wunsch aller übrigen Mächte.

Das Giornale di Roma wviderlegt das Gerücht, daß der Kommandant der französischen Division, General Gemeau, an der Organisation der päpstlichen Armee Theil nehme.

Wissenschaft und Kunst. Königliches Opernhaus.

Jeanne d'Arc, Pragédie en eceing actes et en vers par IIeeeeemer imrit so de Sehiller. Mlle. Rachel: Jeanne d'Arc.

Fräulein Rachel hat bei den hiesigen Vorstellungen in der Regel eine doppelte und dreifache Aufgabe. Sie soll die Gestalt des Dichters nicht nur künstlerisch beleben, sondern größtentheils auch erst ausbilden und etwas daraus machen. Dann soll sie gewissermaßen allein die Wirkung hervor⸗ bringen, welche sonst ein ganzes vortreffliches Drama, vortrefflich gegeben, hervorzubringen pflegt.

Das Letztere ist sie freilich nicht im Stande, weil es unmöglich ist. Aber was eine Künstlerin zu leisten vermag, das leistet sie; und ihr Spiel allein gewährt dem Kenner vollere Befriedigung, als ein Ensemble, das hinter seinem Ziele zurückbleibt.

Die Tragödie von Soumet ist nicht geeignet, die Schauspielerin em⸗ porzuheben und durch ihren eigenen poelischen Schwung zu unterstützen. Sie ist stofflich auf das Nationalgefühl der Franzosen berechnet. Die Stel⸗ len, worin an dieses appellirt wird, sind die besten, aber auch fast die ein⸗ zig wirksamen. Die Dichtung ist ohne wahre dramatische Entwickelung und ohne erhebenden poetischen Zweck. Sie streift vom Gebiete der Tragödie in das des Rührspiels und hat auch die Region des prosaisch Peinlichen nicht umgangen. Von der Schillerschen Tragödie ist, einzelne Zeilen ab⸗ gerechnet, nichts „imitirt“, als die Scene, worin die Jungfrau den Herzog von Burgund wieder für die Sache Frankreichs gewinnt, und am Schluß die Uebergabe der Fahne mit dem Marienbilde an die Jungfrau. Bei Schiller wird aber die Fahne der Siegerin übergeben, der sie gebührt. Bei Soumet wird sie auffälligerweise der Vekurtheilten von ih⸗ ren Richtern bewilligt, damit sie sich auf dem Scheiterhaufen noch glo⸗ rios mit ihr darstellen kaun! 1

Einen Vorzug aber hat dieses Soumetsche Stück: es giebt einer Künstlerin Gelegenheit, die großen Eigenschaften der Heldin vor uns zu ent⸗ falten. Und wie hat Fräul. Rachel diese Gelegenheit benutzt!

Die Kraft und Kunst dieser Darstellerin ist so groß, daß man fast nach jeder Rolle glaubt, eben diese wäre auch die ihrem Naturell entsprechendste. Von der Partie der Jeanne d⸗Arc möchten wir aber doch behaupten, daß sie, wie wenige, auf ihr eigentliches Wesen berechnet ist.

„In der Darstellung leidenschaftlichen Zornes und Hohnes mag die Künstlerin beim Publikum den größten Effekt machen: die edelsten Eindrücke bringt sie hervor, wenn sie gerechter Entrüstung und dem Selbstgefühl ge⸗ kränkter Unschuld Worte verleiht; wenn sie die Hoheit einer verkannten gro⸗ ßen Sache geltend macht und das tiefe Vertrauen einer edlen Seele offen⸗ bart. Das vermag sie in der Partie der Jeanne d''Arc.

Wir glauben nicht, daß die Stellen, in welchen die Jungfrau ihre Grundüberzeugungen ausspricht, wahrer, inniger und ergreifender gegeben werden können, als vnn ihr. stes und der Gewalt ihrer Rede, da konnte man in der That glauben, das Mädchen vor sich zu sehen, das die Krieger Frankreichs zum Siege geführt und 8* Thaten gethan, um derentwillen sie jetzt den Märtyrertod erlei⸗ den soll!

Wir überzeugten uns recht, daß die Größe ihres Spiels ihren Ur⸗ grund hat in der Wahrheit der Empfindung. Ihre Kunst ist vollendet; aber solche Kunst ist nur möglich bei solcher Waͤhrheit der Empfindung! Dem Geiste, der die Kunstmittel aufs überlegenste verwendet, muß die Seele gepaart sein, die dem Gebilde glühendes Leben einhauchen kann.

Der Wahrheit gemäß, müssen wir auch sagen, daß uns das, was wir an der Künstlerin als französische Manier bezeichneten, bei der Darstellung dieser Rolle nicht aufgefallen, und daß uns der Wechsel zwischen patheli⸗ scher und leichterer Recitation diesmal immer natürlich erschienen ist. Nur in der Scene mit dem Herzog von Burgund, wo die Künstlerin übrigens wunderbare Momente hatte, wäre zum Schluß vielleicht etwas weniger Raschheit der Rede besser gewesen.

Die Rollen des Vaters der Johanna und des Adhemar wurden von

den Herren Randoux und Chery dem Aelteren würdig und wirksam gege⸗ ben. Herrn Raphael (Herzog von Burgund) gelangen Einzelnheiten seiner Rolle besser als das Ganze. In der Partie der Marguerite (Schwester der Jungfrau) trat zum erstenmale eine Dlle. Dinah auf, die vom Publi kum mit Recht einigen Beifall erhielt. M.

Königliche Schauspiele. Montag, 19. Aug. Im Schauspielhause. 129ͤte Abonnements

Vorstellung: Camoens, dramatisches Gedicht in 1 Akt, von F. Halm. Hierauf: Die Komoödie der Irrungen, Lustspiel in 3 Abth., von Shakespeare, für die deutsche Bühne eingerichtet von C. von Holtey.

¹ꝗ¶ Im Opernhause. Siebente Vorstellung der Mlle. Rachel. phèdre, tragédie en 5 actes et en vers, de Racine. (Mle. Rachel: Phèdre.) Vorher: IIl faut qu'une porte soit ouverte ou fermée, proverbe en 1 acte de Mr. A. de Musset. Anfang 7 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau zu folgenden Preisen zu haben:

Ein Billet zu den Logen des ges und im ersten Balkon 2 Rthlr. Ein Billet zum Parquet und den Parquetlogen, zur Tribüne und zum Orchester 1 Rthlr. 15 Sgr. Ein Billet zu den Logen des zweiten Ranges und den daselbst be⸗ findlichen Logen des Prosceniums 4 Rthlr. Ein Billet zu den Lo⸗ gen des dritten Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. Ein Billet zum Amphitheater 10 Sgr. Ein Billet zu den Frem⸗ den⸗Logen 3 Rthlr.

Dienstag, 20. Aug. Im Opernhause. 88ste Abonnements⸗ Vorstellung: So machen es Alle! Opera buffa in 2 Aufzügen, von Mozart. Nach Cosi san' tutte, bearbeitet von L. Schneider.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium

Prosceniums, des ersten Ran⸗

1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr.

Amphithenter 108 8 Meteorologische Beobachtungen.

mvzscses

Nach einmaliger

1850. 1

Nachmittags Abends 2 Uhr. 10 Uhr.

Morgens

6 Uhr. Beobachtung.

Luftdruek . 334,23“ var. 333,90" „Par. 335,00„Par. Quellwärme 7,8 Luftwärme.. + 13,6 R. + 18,7⁰ R. + 13,4 K. Flusswärme 16 Thaupunkt + 10,80 n + 10,70 R. + 9,4 K. Bodenwärme Dunstsättigung-. 79 pCt. 54 pot. 73 poet. Ausdünstung Wetter balbheiter. I trübe. trübe, Niederschlag 0,068“ Rb. Wind W. W. W. Wäaͤrmewechse] ½ 18,9 Wolkenzug .... w. + 11,1° 334,38““Par. + 15,22 R. 10,3 n... 69 pet. W Nachmittag 5 Uhr Regen.

Tagesmittel:

———

Auswärtige Börsen.

Breslau, 17. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96¾ Br. Friedrichsd'or 113579 Br. Louisd'or 111 Br. Poln. Papiergeld 96 Gld. Oesterreichische Banknoten 87 1 bez. Freiwillige Staats⸗ Anleihe 5proz. 107 Br. Staats⸗Schuldscheine 86½ Br. See⸗ handlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 111 Br. Posen Pfand⸗ briefe Lore⸗ 101 ¼ Br., do. 3 ½proz. 91 ¼ bez. Schlesische Pfand⸗ briefe 3 1ůproz. 96 ½ Br., do. neue 4proz. 101*, Br., do. Litt. B. 4proz. 101 bez. u. Gld., do. 2oroz. 92 ¾ Gld.

Poln. Pfandbr. alte Aproz. 96 Gld., vo. neue 4proz. 95 ¼ do. Partialloose a 300 Fl. 136 Gld., do. a 500 Fl. 81 ½ Br. do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 18 ½ Gld. Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ½ Gld.

10 Ketien: Oberschlesische Litt. A 107 ¾ Br., do. Litt. B. hheeh Breslau⸗ Schweidnitz-⸗Freiburg 74 Br. Nieder⸗ sche 8. Märkische 83 ¾ Br., do. Prior. 104 Br., do. Ser. III. 8 1 8 Ostthein. (Köln⸗Minden) 96 ½ Gld. Neisse Brieg bahn 111“ 698 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗

Amsterdam 2 M. 1i

amburg a vista 150 ⁄12 Br.

8 do. 2 M. 149 ¼ Gld.

dondon 1 Pfd. St. 3 M. 6. 23 ½ Br. erlin a vista 100 ½ Br. 3

pn. do. 2 M. 998 Gld.

Paris 2 M. 300 Fr. 80 ½ Br.

4ersien⸗ 16. Auß. Met. 5proz. 96 , 4proz. 768 79, 39:1 1172 1c Aosgg. 62 51 , Anleihe 34: 181 ¾ 181, .„Maxi. 79rWahn 111 110 ¾ 110 ½. Gloggnitz 118 7

f. Gond 428—788, Pesth 894 —89. B. A. 11038 1160.

Silber 116 ½.

Amsterdam 160— sel⸗Course. Frankfurt 1171

Hamburg 172 ¾

London 11.45

Paris 138 ½4

1sens 880

Fonds ohne Veränderung. Fremde Valuten angenehm und höher bezahlt.

Leipzig, 17. Aug. Leipzig⸗Hresdener Part. Oblig. 108 ¾ Gld. Leipz. B. A. 157 ¾ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 135 ½ Br. Riesa 23 Br. Magdeburg⸗ Leipzig 218 Gld. Berlin⸗Anhalt. 92 ½ Gld. Krakauer 69 ¼ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ¼ Gld. Altona⸗Kiel 93 ¾ Br. Deß. B. A. A. 146 Br., do. B. 118 ½ Br. Preuß. B. A. 98 Gld.

Hamburg, 16. Aug. 3 proz. p. C. 88 ¾ Br., 88 ½ Gld. E. R. 106 Br., 105 ½ Gld. Stiegl. 89 ½ Br. Dän. 74 ½ Br., 74 Gld. Ard. 10 ½ Br., 3 proz. 31 ¾ Br., 31 ½ Gld. Amer. 6proz. Ver⸗ einigte Staaten 106 ½ Br., 106 ½ Gld. Hamb. Berl. 88 ½ Br. u. Gld. Bergevorf 90 Br. Magdeb.⸗Wittenb. 58 ½ Br., 58 ½ Gld. Altona⸗Kiel 93 Br., 92 ½ Gld. Köln⸗Minden 96 Br., 95 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ½ Br. Mecklenburg 35 Br.,

34 ½ Gld. Wechsel⸗Course Paris 189 ½. 8 St. Petersburg 33 ⁄. London 13. 7. Frankfurt 88 ½. Wien 176. 8 Breslau 152 ½. Louisd'or 11. 2 ½. Gold al Marco 433 ¼½. Dukat. 101 ½. Preuß. Thaler 50 ½. 1 In Wechseln kein bedeutender Umsatz. Fonds und Eisenbahn⸗ Actien sehr fest. 8

6“

8

London, 15. Aug. 3proz. Cons. p. C. 96 ¼, „, , „¼, 96 ½, 5, , ¼, 3 proz. 98 ¾%, ½. Ard. 17 ⅛, ¼, 3 proz. 37 ⅞, ¼ 3 ½, ½. Int. 57, ½. Aproz. 89 ½, 89. Russ. 5proz. 11 4 proz. 96 ¼, ½7. Bras. 93, 91. Mex. 29 ¼, . Engl. Fonds sind ¾ % seit gestern gewichen. war kein bedeutendes Geschäft. 2 Uhr. Cons. p. C. 96 ⅛, ¼, a. Z. 96 ½.

Aumsterdam, 15. Aug. Die Stimmung in Holländische . 8 8. n Fonds war heute in Folge mehrerer fortdauernder Verkäufe un⸗

Sö1 Peru 83, 82 ½. In fremden

lebhaft. Wittenberge 57 ½. Nordb. 40 ¼.

günstiger. Die meisten Gattungen fremder Fonds waren eben-

falls mehr oder weniger niedriger angeboten. Holl. Integr. 56 3%6, Zproz. neue 68 ½, 67 A2. 11 %, ½, gr. Piecen 12 %, 6. Coupons 8 %. 5 ½. Oesterr. Met. 5proz. 78 ½. 2 ½proz. 42 ½. Wechsel⸗Cours Paris 56 ¾ G. Wien 30 ½ Br. Frankfurt 100 ¼ G. London 2 M. 11.¹ Hamburg 35 0. Petersburg 188 Fl.

Span. Ardoins Russen, alte

Telegraphische Notizen.

Hamburg, 17. Aug. 2 ½ Uhr. Börse sehr fest. Umsatz Hamburg⸗Berlin 88 ½. Köln⸗Minden 95 ½. Magdeburg⸗

Weizen etwas fester.

Roggen niedriger angeboten. 1

Paris, 16. Aug. 3 Uhr. Baarcours 3proz. 58. 25. 96.85.

5proz.

871

Amsterdam, 16. Aug. 4 ½ Uhr. Int. 57 ½. Span. 33 ⅛. Met. 2 proz. 42 ½, 5proz. 78 ½8, 5proz. neue 83 ½¼. Hope 4proz. 88 ½¾. Stiegl. 88 ⅛. Neue russ. Anleihe 96 ½. Neue dän. An⸗ leihe 101.

Rüböl pr. Okt. 34, pr. Mai 34 ⅛.

Roggen 121 pfd. preuß. 160 Fl.

““ Markt⸗Berichte.

Stettin, 17. Aug. Weizen flau.

Roggen 32 Rthlr., pr. Herbst 32 Rthlr., pr. Nov. 32 Rthlr., pr. Frühjahr 36 ¾ bez. u. Gld.

Rüböl loco und pr. Herbst 11 ½ Br.

Spiritus 23 ¼, pr. Frühjahr 22 ¼ G.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Rußland und Polen.

Wie sie dastand in der Macht ihres Gei⸗

Justiz ⸗Ministeriums

§. 4.

in Wirksamkeit steht (§§. 24 26).

-- reu ß i sch en Staats- Anze ig Ehaes Montag d. 19. Aug.

1413

1 E1111“ Deutschland. 8 8 Oesterreich, Wien. Verordnung zur Regelung der verschiedenen Ar⸗ ten der Justizpraris und der praktischen Justizprüfungen. Vertrag mit Modena und Parma über freie Po⸗Schiffahrt und päpstliche Bei⸗ tritts⸗Akte. Bemerkungen über den Po⸗Schifffahrtsvertrag. Ausland. St. Petersburg. Ankunft des Herzogs Georg von Mecklenburg⸗Strelitz. Der Dichter Schukowski. Eisenbahn⸗Verkehr. Markt⸗Berichte.

Richtamtlicher Theil. Dentschland.

Oesterreich. Wien, 15. Aug. Die Verordnung des w vom 7. August, gültig für alle Kron⸗ länder, in welchen die neue Justiz⸗Organisation in Wirk⸗ samkeit ist, wodurch in Folge Kaiserlicher Entschließung vom 5. August für eben diese Kronländer neue Bestimmungen über die verschiedenen Zweige der Justizpraxis und über die praktischen Ju⸗ stizprüfungen vorgeschrieben und vom 30. August 1850. angefangen in Wirksamkeit gesetzt werden, lautet: .

Um die bisher geltenden Bestimmungen ü⸗ ähigkei Iööö i über die zur Wahlfähigkeit für einen Justizdienst erforderlichen vrantischen 1 1' 1 Justiz⸗Organisation vom 14. Juni 1849 und mit dem organischen Gesetze für die Gerichtsstellen vom 28. Juni 1850 in Einklang zu bringen, haben Se. Majestät der Kaiser laut Allerhöchster Entschli 8 881. n. Se. Majestä aut Allerhöchster Entschließung vom 5. August 1850 auf den Antrag des Ministers der Justiz und über Einrathen Aller⸗ höchstihres Ministerraihes wie folgt: §. 4. Umfang un nfangspunkt der Wirksamkei Vevrordnung. sam elt Fbeser In denjenigen Kronländern, in welchen die neue Justiz⸗Organisati vom 14. Juni 1849 in Wirksamkeit ist, haben vom 30. ves scsh nen gefangen, in Beziehung auf die verschiedenen Zweige der Justizpraxis und auf die praktischen Justizprüfungen nachfolgende Vorschriften in

zu kommen. Allgemeine Bestimmungen. §. 2. Gattungen der praktischen Justizdienst⸗Prüfun

Von eben diesem Tage angefangen, werden in den genannten Kron⸗ ländern nur nachstehende drei Gattungen von praktischen Justizdienst⸗Prü⸗ fungen bestehen:

1) Die Richteramts⸗Prüfung, welche zur Anstellung im Richterstande, in der Föu.“ und zu einer Auskultantenstelle befähigt (§§. 20. und 21);

2) die Advokaturs⸗Prüfung, welche zur Erlangung der selbstständigen Advokaturs⸗Ausübung, so wie zum Notariate, aber auch zu jeder Anstel⸗ lung im Richterstande, bei der Staats⸗Anwaltschaft und bei den Fiskal⸗ ämtern (§. 23) befähigt;

3) die Notariats⸗Prüfung, die zur Erlangung der Stelle eines Notars befähigt. §. 3. Sprache, in welcher die Prüfungen vorzunehmen sind.

Jede dieser Prüfungen wird in der Geschäftssprache desjenigen Ober⸗ Landesgerichts vorgenommen, bei dem sie abgelegt wird. Bestehen in dem Sprengel dieses Ober ⸗Landesgerichts noch andere landesübliche Sprachen,

so muß auf Verlangen des Kandidaten die Prüfung zum Theile auch in einer dieser Sprachen vorgenommen werden. Wirksamkeit dieser Prüfungen in Beziehung auf den Länderumfang. Die bei dem Ober⸗Landesgerichte eines der genannten Kronländer (§. 1) abgelegte Prüfung gilt auch für alle übrigen Kronländer, in welchen das a. b. G. B. vom 1. Juni 1811 und das St. G. B. vom 3. Sep⸗ tember 1803 in Wirksamkeit sind (§. 27).

§. IoEEE der Zulassung zu jeder dieser Prüsungen. I Prüfungen zugelassen werden will, muß sich: St üf 95 er durch das Gesetz vorgeschriebenen theoretischen gatsprüfung oder mit den nach eben diesem Gesetze die Stelle dieser Prüfung vertretenden Belegen, und b) mit der gFegst hg bezeichneten Geschäfts⸗Praxis ausweisen. Von der IG und Prüfung für das Richteramt. §. 6. Von der zur Richteramts⸗Prufung erforderlichen Geschästs⸗Praxis. Wer zur Richteramts⸗Prüfung zugelassen werden will hat auszuweisen, daß er sich, nach Erlangung des im §. 5 Litt. a. festgesetzten Etfordernisses durch volle zwei Jahre der Justiz⸗Praxis in einem derjenigen Kronländer mit Erfolg gewidmet habe, in welchen bereits die neue Justs⸗Organisation

§. 7. Berechnung dieser Praxiszeit Von dieser zweijährigen Praxiszeit muß er weni bes S bei einem ö’ oder einem Bezs⸗Kollegialsencle iin Vüt Söhr bei einem Bezirks⸗ (Einzeln⸗) Gerichte, ein halbes Jahr bei anwaltschaftlichen Behörde am Sitze eines Landesgerichts oder eines Kollegialgerichts zugebracht haben.

In Ansehung des vierten halben Jahres hat der Kandidat freie Wahl ob er es in der Prarxis bei einer dieser Behörden oder bei einem Fiskal⸗ Amte, Advokaten oder Notar verwenden wolle. Eben so ist er hierbei an keine bestimmte Reihenfolge gebunden, so wie es ihm freisteht, die ange⸗ führten Arten der Praxis auch durch längere, als die hier vorgeschriebene Zeit, zu nehmen, insofern dies von dem Präsidenten des Ober⸗Landesge⸗ richts (§. 8) ohne Nachtheil für andere Kandidaten und ohne sonstige Stö⸗ rung des öffentlichen Dienstes bewilligt werden kann. 1 §. 8. Zuweisung dieser Rechts⸗Praktikanten zu den verschiedenen Justiz⸗

8 Behörden. 1 Die Zuweisung der sich um diese Justiz⸗Praxis meldenden Rechts⸗ Praktikanten an die verschiedenen Gerichte und Staats⸗Anwaltschaften er⸗ solgt in jedem Ober⸗Landesgerichts⸗Sprengel von dem Präsidenten des E1“ G EE“ auf die Staats⸗Anwaltschaf⸗

Einverständnisse mit dem General⸗2 Si O m General⸗Prokurator am Sitze des Ober⸗ §. 9. Verschwiegenheits⸗Eid und Verwendungsart dieser Rechts⸗Praktikanten

h in der Justiz⸗Praxis.

Vor dem Eintritte in diese Praxis bei einer der genann Justiz⸗ Behörden haben die Kandidaten bei derselben einen Bönirennage vesbir abzulegen und sind nach Vorschrift des §. 126 des organischen Gesetzes für die Gerichtsstellen vom 28. Juni 1850 zu verwenden.

ü ss.üc. hleige nes h an dieser Praxis in die Dienstzeit.

iese Justizpraxis ist den Kandid in die Di irkli Staatsdienstes megh einzurechnen. 114““”

8 K. 11. Zeugniß über diese Praxis.

Zede derjenigen Behörden, gleichwie auch diejenigen Advokaten und Notare, bei welchen der Kandidat die Justizpraris genommen hat, haben ihm dar⸗ über ein Zeugniß auszufertigen, in welchem die Zeit und Art der Verwen⸗ dung, so wie die von dem Kandidaten bekundete Befähigung und der Grad seines Fleißes zu bezeugen sind. 3

§. 12. Zulassung zur Richteramts⸗Prüfung.

Die Gesuche um Zulassung zur Richteramts⸗Prüfung sind bei dem Ober⸗Landesgerichte einzubringen, welches über die Nachweisung der gesetz⸗ lichen Erfordernisse, unter Vorbehalt des Rekurses an das Justiz⸗Ministe⸗

rium, zu entscheiden und diese Gesuche nach der Zeitordnung ihres Einlau⸗

fens zu erledigen hat. Es ist dafür zu sorgen, daß kein Kandidat länger als zwei Monate vom Tage der Ueberreichung seines Gesuches ungeprüft bleibe. Mit Rücksicht hierauf sind die Prüfungstage im voraus für jeden einzelnen Monat festzusetzen und sowohl jedem Kandidaten mit der Bewil⸗ ligung seines Gesuches, als auch durch das Amtsblatt der in dem Kron⸗ lande erscheinenden Regierungszeitung bekannt zu machen.

§. 13. Zusamn Die Prüfungs-Kommi

Einverständnisse

Advokatenkammer zu di

dividuen. Die Richtera

nisse aller dem Ci nöthigen Gesetze,

Schlusse der Prüfung hat

hen und nach Stimmenme

ner Auffassungs⸗ die Fähigkeit zum

könne.

Wurde er schon zweimal auf solche Weise reprobirt, so ist er nie mehr zu einer der in diesem Gesetze geregelten Prüfungen zuzulassen.

Von der Praris und Prüfung für die Advokatur. Vorbedingung der Zulassung zur Advokaturs⸗Prüfung.

Wer zur Prüfung für die Advokatur zugelassen werden will, hat außer den im §. 5. festgesetzten allgemeinen Erfordernissen noch insbesondere nach⸗

§ 15.

zuweisen, daß er

widmet habe.

Prüfung ist,

Verhandlung die gründen sofort

Lö8

tigenden Prüfung (§§. 1

men; und

§. 20.

Vornahme der Richteramts⸗Prüfung und Zeugniß darüber. Prüfung ist künftighin nur mündlich und als Eine Gesammt⸗Prüfung über alle Zweige des Justizdienstes vorzunehmen. Sie hat öffentlich stattzufinden, mindestens mit jedem Kandidaten ein⸗ zeln zwei Stunden zu daue

mis⸗

vil⸗ mit

und Beurtheilungsgabe und seinem mündlichen Vortrage praktischen Justizdienste dargethan habe oder nicht.

Im ersten Falle ist dem Kandidaten von dem Ober⸗Landesgerichts⸗ Präsidenten ein Zeugniß auszufertigen, in welchem der gedachte Erfolg ein⸗ fach beglaubigt, insbesondere aber auch bestätigt wird, in welchen Sprachen die Prüfung bestanden 1 die vollkommene Kenntniß derselben praktisch bewährt habe.

Im zweiten Falle aber ist ihm von der Kommission ein angemessener Termin zu bestimmen, innerhalb dessen er sich zur Wiederholung melden

a) an einer K. K. österreichischen Universität durch wirkliche Ablegung der hierfür vorgeschriebenen strengen Prüfungen den jmridischen Doktorgrad erworben habe und daß er

b) nach Erlangung des im §. 5 lit. a. festgesetzten Ausweises minde⸗ stens durch vier volle Jahre und hiervon wirder wenigstens zwei Jahre nach erlangtem Doktorgrade sich in einem der in §. 1 bezeichneten Kron- länder der für die Advokatur erf

die

schrift, ferner des str

Gesetzbücher und Gesetz⸗

Prüfung die nämlichen Be liche festgesetzt wurden.

Von der Praris und Prüfung für das Notariat. Notariats-Praxis als Vorbedingung der Zulassung zur Notariats⸗

nensetzung der Prüfungs⸗Kommission. 2 ssion ist in jedem einzelnen Falle von dem Prä⸗ sidenten des Ober⸗Landesgerichts zusammenzusetzen und hat, wenn derselbe nicht selbst den Vorsitz übernimmt, aus dem Senats⸗Präsidenten oder einem anderen Rathsmitgliede des d

Rathe des Ober⸗Landesgerichts, einem Landesgerichts⸗Rathe, einem Mit⸗ gliede der Staatsanwaltschaft und einem Arvokaten zu bestehen.

Die Beiziehung der Mitglieder mit dem General⸗Prokurator, aber aus der Zahl der dem Präsidenten des Ober⸗Landesgerichts von der esem Zwecke Jahr für Jahr zu bezeichnenden In⸗

rn und sich n Strafrichter und dem Staats⸗Anwalte zu wissen Inbegriff des Bergrechts, sondere auch dessen praktische Geschäftsgeübtheit und Fähigkeit eines geord⸗ neten Vortrags zu erforsch

Jeder der Prüfungs⸗

en.

Kommissäre hat Fragen das Ergebniß jeder einzelnen Antwort sein Gutachten vorzumerken. sich die Kommission zur Berathung zurückzuzie⸗ hrheit zu beschließen, ob der Kandidat sowohl nach den dargelegten theoretischen und praktiechen Kenntnissen, als nach sei⸗

wurde (§. 3) und

§. 16.

Von dieser vierjährigen Geschäftspraris muß er 2 ½ Jahre bei einem Fiskal⸗Amte oder Adyokaten, Ein Jahr richtspraxis und ein halbes Jahr bei einer Staats⸗Anwaltschaft zugebracht haben. Hinsichtlich der Reihenfolge dieser verschiedenen Zweige der Prarxis ist ihm freie Wahl gelassen.

§. 17. Advokaturs⸗Prüfung.

Hinsichtlich der Advokaturs⸗ Prüfung und des über dieselbe auszustel⸗ lenden Amtszeugnisses haben Prüfung festgesetzten Vorschriften noch mit folgenden Bestimmungen in An⸗ wendung zu kommen:

a) Bei der Zusammen statt eines der drei Richter ein zweiter Advokat beizuziehen.

b) Die Advokaturs⸗Prüfung ist nicht schriftlich vorzunehmen.

c) Sowohl bei dem mi nebst der Erprobung der im §. 14 erwähnten Eigenschaften,

chäften

so wie seine Fähigkeit in Beziehung auf die Ab⸗

hat. ie Entt. d chterlichen Erkenntnisses sammt Entscheidungsgrün⸗ n Civilrechtsfall; ferner über er 0 ung des Verweisungs⸗Erkenntnisses sammt Beweg⸗

Ober⸗Landesgerichts als Vorsitzenden, einem

der Staatsanwaltschaft geschieht im hinsichtlich der Advokaten

auf die Erprobung gründlicher K nnt⸗

auszudehnen, und insbe⸗

zu stellen und sich über Am

inwiefern der Kandidat hierbei

orderlichen Geschäfts⸗Praris mit Erfolg ge⸗

Advokaturs⸗Praxis.

in der im §. 7 erwähnten Ge⸗ die oben (§§. 12 44) für die Richteramts⸗

setzung der Prüfungs⸗Kommission (§. 12) ist

blos mündlich, sondern auch

ündlichen als bei dem schriftlichen Theile dieser

.

insbesondere auch des Kandidaten Gewandtheit in Beziehung auf die erste Einleitung svon Rechtsges und außer Streitsachen, - fassung von Rechtsurkunden und auf genden Vorschriften (Kautelar⸗Jurisprudenz), zu erforschen.

Zur schriftlichen Prüfung ist der Kandidat erst zuzulassen, nachdem er die mündliche bestanden Streitschriften und des ri den über einen vorgelegte Entwerf. Abfassung der Anklage, afgerichtlichen Endurtheiles ngsgr. den im Amtslokale aufzutragen. Hierbei sind ihm wohl die einschlägigen Sammlungen zur Verfügung zu stellen; er hat aber durch Handschlag zu geloben, daß er sich bei diesen Arbeiten jeder fremden Beihülfe enthalten wolle.

Die Beurtheilung der Prüfungs⸗Kommission (§. 14.) hat sich auch über die schriftlichen Ausarbeitungen auszudehnen; es ist aber dem Kandi⸗ daten über beide Theile der Prüfung, Zeugniß auszufertigen. . nicht bestehen sollte, gelten wegen der Wiederzulassung zu diesem Theile der stimmungen, welche oben S. 14) für die münd⸗

und der weiteren gerichtlichen Schritte in

die hierbei in Anwendung zu brin⸗

Bei derselben ist ihm die Entwerfung der eine strafgerichtliche

so wie der Vertheidigungs⸗ sammt Entscheidungsgrün⸗

wenn er sie bestanden hat, nur Ein

Für den Fall, daß er die schriftliche Prüfung

Prüfung.

Wer zur Prüfung für das Notariat zugelassen werden will, hat außer den im §. 5 festgesetzten allgemeinen Erfordernissen noch insbesondere nach⸗ zuweisen, daß er nach Erlangung des ebendaselbst Ausweises sich mindestens durch drei Jahre der für das Notariat erforder⸗ lichen Geschäftspraxis gewidmet habe. ß falls sich bei einem Notar verwendet haben, Ein Jahr aber kann er nach freier Wahl und in beliebigen Zeitabtheilungen auch bei einem Gerichte (§. 7.), Fiskalamte oder Advokaten verwenden.

S. 19 . 8

Auch in Ansehung der Notariats⸗Prüfung und des darüber auszufer⸗

Amtszeugnisses haben im

Litt. a. festgesetzten

Zwei Jahre hiervon muß er jeden⸗

Notariats⸗Prüfung

Allgemeinen die für die Richteramts⸗

2—14) festgesetzten Vorschriften zu gelten, nur soll

a) bei Zusammen

gleichwie von letztwilligen Gewandtheit in jenem Verfahren und jenen Gerichtsakten, die dem Notar als Gerichts⸗Kommissär obliegen, so wie überhaupt dessen genaueste Kenntniß aller jener Institutionen und des⸗ sen vollkommene Geübtheit in allen jenen Geschäften erprobt werden soll, welche mit dem Notariate verbunden sind.

Außerdem gelten hinsichtlich der Zulassung zum schriftlichen Theile der Notariats⸗Prüfung, so wie in Ansehung der Beurtheilung derselben, die näm⸗ lichen Bestimmungen, welche oben im §. 17 festgesetzt wurden.

setzung der Prüfungs⸗Kommission (§. 12.) statt einer der drei Richter ein Notar beigezogen werden; es ist ferner p) auch die Notariats⸗Prüfung mündlich

und schriftlich vorzunch⸗

c) sowohl bei dem mündlichen als schriftlichen Theile dieser Prüfung insbesondere jene Richtung festzuhalten, wonach vorzugsweise des Kandida⸗ ten Fähigkeit in Abfassung von Rechtsurkunden über Vertrags⸗Verhältnisse, Anordnungen und Wechselprotesten, serner dessen

insbesondere bei der Aufnahme von

Vorübergehende Anordnungen.

Wirksamkeit der bisherigen Richteramts⸗, Fiskal⸗Adjunkten⸗ und

Advokaturs⸗Wahlfähigkeits⸗Dekrete.

G

Die nach den bisher bestandenen Vorschriften bereits erworbenen

weg

Wahlfähigkeits⸗Dekrete für das Civil⸗ und Kriminal⸗? Für Reahl hügntenZtell, so vie fürvie Avvofainr, baben im der ihhen varch die bisherigen Gesetze zugestandenen vollen Wirksamkeit zu verbleiben. Von den bisherigen Militair⸗Justizdienst⸗Prüfungen soll nur die schon vor der Wirksamkeit dieser Verordnung abgelegte sogenannte Stabal⸗Prüfung zu dem Civil⸗ und Strafrichter⸗Amte sär den Civilstand oder zur Staatsan⸗ waltschaft befähigen. §. 21. Wirksamkeit der bisher nur theilweise abgelegten Justizdienst⸗ Prüfungen. Diejenigen Kandidaten, welche zur Zeit, wo diese Verordnung in Wirk⸗ samkeit tritt, zwar die Advokaturs⸗, Fiskal⸗ oder Civilrichteramts⸗, aher nicht auch die Kriminalrichteramts⸗Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ha⸗ ben sich zur Befähigung für das Richter⸗ oder Staatsanwaltschaftsamt überhaupt, nach Ausweisung der gesetzlichen Praxis (§§. 24 26) zwar ebenfalls der oben in den §§. 12 14 bestimmten Prüfung zu unterziehen, allein es ist dieselbe auf die Erprobung der Strafrichteramts⸗Befähigung zu beschränken. Bei solchen Kandidaten hingegen, welche bisher nur für das Kriminalrichteramt geprüft sind, und die sich für das Richter⸗, Staatsan⸗ waltschaftsamt, die Advokatur oder das Notariat befähigen wollen, ist bei der hierfür nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschrift abzulegenden Prü⸗ fung von der nochmaligen Erprobung der strafrichteramtlichen Fähigkeit Umgang zu nehmen. Dagegen soll von dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung an⸗ gefangen das Wahlfähigkeits⸗Dekret für das Richteramt in schweren Poli⸗ zei⸗Uebertretungen, insoweit die Besitzer desselben nicht zugleich die Wahl⸗ fähigkeit für das Civil⸗ und Kriminalrichteramt auszuweisen vermögen, nicht mehr zur Ausübung des Strafrichteramts, und die bereits vor jenem Zeitpunkte abgelegte Auskultanten⸗Prüfung (§. 23) nur ausnahmsweise, bei dem Mangel von für das Richteramt geprüͤften Kandidaten, zur Er⸗ langung einer Auskultantenstelle befähigen. §. 22. Vorübergehende Anordnung über die Befähigung zum Notariate. Bei der Besetzung der Notariatsstellen kann bis 1. Jannar 1852 die Notariats⸗Prüfung durch jene Nachweise ersetzt werden, welche in dem Kundmachungs⸗Patente der Notariats⸗Ordnung festgesetzt werden. Die⸗ jenigen, welche die Notariats⸗Prüfung in dem Zeitraume bis zum 1. Ja⸗ nuar 1852 abzulegen wünschen, können zu derselben auch ohne Nachweisung einer Notariats⸗Praxis zugelassen werden, wenn sie überhaupt eine dreijäh⸗ rige Justiz⸗Praxris (§S. 7, 16, 24 26) nachzuweisen vermögen. Wer die Notariats⸗Prüfung in dem Zeitraume vom 1. Januar 1852 bis 1. Ja⸗ nuar 1853 ablegen will, hat nachzuweisen, daß er während der dreijährigen Justiz⸗Praxis sich durch ein Jahr ausschließlich bei einem Notare verwen⸗ det habe. heen 1. Januar 1853 angefangen treten die Bestimmungen des §. 18 in volle Wirksamkeit. §. 23. Aufhören der Bergrichteramts⸗, berggerichtlichen Advokaturs⸗, der Fiskal⸗Adjunkten⸗ und Auskultanten⸗Prüfungen. Von dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung angefangen, haben die bisher bestandenen besonderen Bergrichteramts⸗ und berggerichtlichen Advokaturs⸗, so wie die Fiskal⸗Adjunkten⸗ und die abgesonderten Auskul⸗

tanten⸗Prüfungen, in den §. 1 bezeichneten Kronländern unbedingt auf⸗ uhören.

1. Es bleibt besonderen Bestimmungen vorbehalten, inwiefern zur Erlan⸗ gung einer selbstständigen Anstellung bei einem Fiskalamte, nebst der Advo⸗ katus⸗Befähigung (§. 17) noch praktische Prüfungen für administrative und finanzielle Dienste erforderlich sein werden. §. 24. Wirksamkeit der nach den bisherigen Gesetzen vollendeten Praxis. Wer zur Zeit, wo diese Verordnung in Wirksamkeit tritt, die nach den bisher bestandenen Vorschriften zur Ablegung der Advokaturs⸗ oder Fiskal⸗ Adjunktenprüfung erforderliche Praxis bereits vollendet hat, kann auf Grundlage derselben zu allen in diesem Gesetze vorgezeichneten Prüfungen, und derjenige, welcher die bisher zur Zulassung der Civil⸗ und der Krimi⸗ nal⸗Richteramtsprüfung genügende Praxis vollends zurückgelegt hat, zu der im §. 14 bestimmten Prüfung noch bis zum 1. Juli 1851 zugelassen wer⸗ den. Nach Ablauf dieses Termines ist vorläufig die nach dieser Verord⸗ nung (§. 25) noch etwa nöthige Ergänzung der Praxis auszuweisen.

§. 25. Wirksamkeit der bisher nur theilweise bestandenen Praxis.

Solchen Kandidaten, welche zur Zeit der beginnenden Wirksamkeit dieser Verordnung die Richteramts⸗, Fiskal⸗ oder Advokaturs⸗Praxis nach den bisherigen Vorschriften bereits begonnen aber noch nicht vollendet ha⸗ ben, ist vor Zulassung zur Richteramts⸗ oder Advokatursprüfung jeden⸗ falls noch eine halbjährige Prarxis bei einer Staats⸗Anwaltschaft (§. 7) zur Pflicht zu machen, die übrige zur entsprechenden Prufung erforderliche Praxiszeit aber nach den bisherigen Gesetzen und in der Art zu berechnen, daß die zum Richteramte erforderliche Praris bei jedem der im §. 7 ge⸗ nannten Gerichte fortgesetzt werden kann, und daß der Kandidat hierbei vorzugsweise in solchen Geschäften des Richteramtes verwendet werden soll, deren Einübung ihm nach der Beschaffenheit seiner bisherigen Praxis fehlt. §. 26. Transitorische Zulassung nicht graduirter Richter zur Advokaturs⸗ Prüfung.

In gleicher Weise bleibt die für nicht graduirte geprüfte Richter in dem §. 13 der provisorischen Advokaten⸗Ordnung vom 15. August 1849 ausge⸗ sprochene Begünstigung, bis zum letzten Dezember 1850 zur Advokaten⸗ Prüfung zugelassen zu werden, wenn sie sich ausweisen, durch fünf Jahre bei einem österreichischen Gerichte als Einzelnrichter oder als Kollegialge⸗ richtsräthe das Richteramt tadellos ausgeübt zu haben, bis zu dem eben erwähnten Zeitpunkte aufrecht. 8 1 §. 27. Wechselbeziehungen der Justizdienst⸗Befähigungen zu den übrigen 8 Kronländern.

Die Geltung der in solchen Kronländern, wo diese Verordnung oder doch das a. h. G. B. und das St. G. B. in Wirksamkeit sind, mit Er⸗ folg zurückgelegten Justizpraxis und praktischen Justizdienst⸗Prüfungen auch in Beziehung auf Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, die Woi⸗ wodschaft von Serbien, das temeser Banat und die Militair⸗Gränzgebiete, so wie entgegen die Wirksamkeit der für diese Länder erlangten analogen Befähigungen im Verhältnisse zu den erstgenannten Kronländern, wird durch besondere Vorschriften geregelt werden.

§ 28. Aufhebung der bisherigen entgegengesetzten Vorschriften.

Vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung treten in den F. 1 bezeichneten Kronländern alle bisher bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften, so weit sie in Beziehung auf den Gegenstand dieser Verordnung eiwas Anderes verfügt haben, außer Wirksamkeit.“

Unterm 3. Juli 1849 ist zwischen den Regierungen von Oester⸗ reich, von Modena und von Parma ein Vertrag, betreffend die freie Schifffahrt auf dem Poflusse, abgeschlossen und durch Ministe⸗ rial⸗Erklärungen von Seiten Oesterreichs am 11. September 1849, von Seiten Modena's am 25. August 1849 und von Seiten Parma's am 15. September 1849 ratisizirt worden, welcher jetzt amtlich pu⸗ blizirt wird und folgende Bestimmungen enthält:

Art. 1. Die Schifffahrt auf dem Po⸗Flusse soll frei sein und entho⸗ ben jeder Belastung längs seines gesammten Zuges durch das Gebiet de kontrahirenden Staaten und bis in das Adriatische Meer; und solche wird Niemanden, wer es immer sei, unter irgend einem Vorwande untersagt oder erschwert werden können, mit Vorbehalt jedoch jener Vorschriften, welche ge⸗ genwärtig oder in Zukunft durch gemeinschaftliches Uebereinkommen dieser Staaten, und stets in dem der Entwickelung des Handels aller Nationen günstigsten Sinne festgestellt werden. In gleicher Weise frei wird auch die Schifffahrt auf den Nebenströmen unterhalb der Einmündung des Ticino sein: 1) Wenn sie an den Gränzen zwischen einigen der kontrahirenden Staaten fließen; und zwar: 2) Von dem Punkte aus, wo sie den Staat ihres Ursprunges verlassen, bis zu und einschließlich ihrer Einmündung in den Po. Sollten auf dieser Strecke einfache Schifffahrts⸗Abgaben bestehen, so werden diese für die Ausländer nie größer sein können, als für die Inländer.

Art. II. In Folge dessen haben wie immer geartete Durchzugsgebüh⸗ ren, welche bisher auf der vorerwähnten Gesammistrecke des Po⸗Flusses von den hohen kontrahirenden Theilen eingehoben werden, so wie auch jedes