1850 / 228 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eiwa bestehende Zwangsrecht zum Anlanden, Laden und Ausladen, oder Rechte anderer Art und Benennung, vom Tage der Veröffentlichung des gegenwärtigen Vertrages aufzuhören. Die Aufhebung der bisher auf dem 52 eingehobenen Gebühren erstreckt sich jedoch nicht auf die nach⸗ ehenden Auslagen: a) Die Gebühren für die Sanitäts⸗Aemter und die Hafen⸗Gebühren für jene Fahrzeuge, welche vom Meere ein⸗ oder in das⸗ felbe auslaufen, und zwar nach den bestehenden Vorschriften; b) die Durch⸗ gangs⸗Gebühren bei den Brücken; c) die Auslagen, welche beim Landen in den Häfen oder den Docks (Darsenen) zu entrichten sind; d) die Aus⸗ lagen für Laden und Abladen, für Masse und Gewichte und für Einlage⸗ rungen. Diese Auslagen werden jedoch durch die Kommission, deren im folgenden Artikel V. erwähnt wird, geregelt, in ordentlichen Tarifen aus⸗ gesprochen und veröffentlicht werden, und es soll keinem der Staaten erlaubt sein, selbe ohne Zustimmung der anderen kontrahirenden Staaten zu erhöhen. Art. III. alten werden, an Orten,

Kein Schiff oder anderer Transport auf dem Po darf ver⸗ welche außer seiner Bestimmung liegen, zu lan⸗ den oder sich aufzuhalten. Nur beim Ein⸗ und Auslaufen an den beiden Haupt⸗Endpunkten dieses Flusses, und an drei anderen Orten, von denen im folgenden Artikel XII. die Rede ist, wird jedes Schiff oder anderer

Transport verpflichtet sein, anzulanden und im Sinne eines den äußersten

Zollämtern, welche ebenfalls besonders zu bezeichnen sein werden, zu erthei⸗ Fanes bezüglichen 1ne die Ladung und Bestimmung des Schiffes und die Erfüllung der in diesem Reglement vorgezeichneten Bedingungen

—9—9 eisen. 8 1 nachhuneiseg. Im Zusammenhange mit dem Artikel I. dieser Convention wird weder Gesellschaften, noch einzelnen Personen erlaubt sein, ein aus⸗ schließliches Schifffahrts⸗Recht auf dem Po auszuüben.

Art. V. Um den Lauf des Flusses in Bezug auf die Schifffahrt zu überwachen und! um die sowohl zur künftigen Verbesserung des Flußbettes selbst oder zur Erhaltung der Treppelwege nöthigen Arbeiten zu leiten, und um eine Behörde aufzustellen, welche als unmittelbares Verbindungs⸗

mittel zwischen den kontrahirenden Staaten in allem Jenen dienen soll, was sich auf den Hauptzweck des Vertrages bezieht, wird eine besondere Kommission aus vier Mitgliedern, und überdies einem Präsidenten ernannt werden, welch letzterer, so wie einer der Kommissäre, von Oesterreich, die übrigen drei, je einer von jedem Staate ernannt werden. Die Beschlüsse der Kommission sind mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen; der Sitz derselben wird nachträglich in einer der Städte des lombardisch⸗venetiani⸗ schen Königreiches festgesetzt werden.

Art. VI. Eines der vorzüglichsten Geschäfte der Kommission wird darin bestehen, periodisch zweimal im Jahre, und zwar im Frühling und Herbst, zusammenzutreten, den Zustand des Flusses in Hinsicht auf die Schifffahrt,

d die Entwickelung derselben zu untersuchen, die für das kommende Jahr nöthigen Arbeiten festzustelen und das Operat rechtzeitig den betreffenden Rezgierungen zu unterlegen. Diese Kommission hat überdies die Ein⸗

nahme⸗Aemter in Bezug auf die im folgenden Artikel X. erwähnten Schiff⸗ fahrts Taxen zu überwachen, indem sie in die einzuführenden besonderen Register Einsicht nimmt und jedem Mißbrauche zuvorkömmt oder ihn ab⸗ stellt, der sich zum Nachtheile oder Hemmung der schnellen Expedition der Schiffe einschleichen würde. In der Folge wird durch eine besondere An⸗ 8 der Geschäftskreis der Mitglieder der Kommission festgesetzt werden.

Art. VII. Alle Mühlen und fliegende Brücken werden unter die be⸗ sondere Ueberwachung der Kommission gestellt sein; ihr steht es zu, den Standpunkt derselben im Falle einer Aenderung zu bestimmen, die geeigne⸗ ten Signale zur rechtzeitigen Warnung der Looisen vor einer allfälligen

Gefahr aufstellen zu lassen, und alle jene Maßregeln und Vorsichten zu ergreifen, welche zur Sicherheit und größeren Entwickelung der Schifffahrt

1414

durch das besondere Reglement bestimmt werden wird, abzuführen, und die Beamten werden den Eid leisten, gewissenhaft die zu erlassenden Verordnun⸗ gen und Vorschriften zu befolgen. ““

Art. XIV. Die Einhebung der Schifffahrtstaxe wird in einer sowohl der Schnelligkeit der Expedition, als die Sorge, daß kein Fahrzeug sich derselben entziehe, zusagendsten Art vor sich gehen, und es werden da⸗ her mittelst eigener Kundmachungen oder Anschläge die bestimmten zollämt⸗ lichen Punkte angegeben werden, wo diese Einhebung stattfinden wird.

Art. XV. Um jedoch dem Falle vorzubeugen, daß Schiffe oder Trans⸗ porte die Bezahlung der Taxe unterlassen, oder daß von selben Unterschleife verübt werden, sollen mit gemeinschaftlicher Uebereinstimmung die betreffen⸗ den Bewachungsmaßregeln ergriffen, stets jedoch der Umstand im Auge be⸗ halten werden, daß dadurch die Entwicklung der freien Schifffahrt nicht ge⸗ hindert werde.

Arf. XVI. Bei den zur Erhebung der Schifffahrts⸗Tare bestimmten Zollämtern wird ein besonderes Register eingeführt werden, in welches ein⸗ fach das Gewicht der Waaren und der eingegangene Betrag einzutragen sein wird. Hierüber ist ein Certifikat auszustellen, welches dem Fahrzeuge als Ausweis für das freie Verkehrsrecht auf dem Po, und insbesondere bei seiner Ausfahrt zu dienen hat. Die Untersuchung der Tragfähigkeit wird nach einer besonderen, bei den betreffenden Zollämtern anzuschlagenden

Skale bewerkstelligt werden.

Art. XVII. Die Schifffahrts⸗Tare soll nur durch gemeinschaftliches Uebereinkommen erhöht werden können; und indem die Regierungen der kontrahirenden Staaten von dem Grundsatze ausgehen, daß ihr wahres Interesse in der Begünstigung des Handels bestehe, und daß die Schiff⸗ fahrts⸗Taxe ausschließlich zur Deckung der für die Erhaltung und Ver⸗ besserung des Flußbettes nothwendigen Auslagen, und dadurch zur mehre⸗ ren Sicherung und Erleichterung der Schifffahrt selbst bestimmt ist, so ver⸗ pflichten sich dieselben förmlich, keiner Erhöhung der vorbenannten Taxe Raum zu geben, welche nicht durch die gerechtesten und dringendsten Gründe geboten wäre, und im Allgemeinen die Schifffahrt mit keiner an⸗ deren Auflage, außer den in diesem Vertrage ausgesprochenen und festge⸗ setzten, zu belasten.

Art. XVIII. Wenn zufällig dieses Erträgniß nicht durch die Ausla⸗ Pen für die Aufsicht, Erhaltung und Verbesserung des Flußbettes zum zesten der Schifffahrt erschöpft würde, so ist der Ueberschuß im Verhält⸗ nisse der respektiven Gebiets⸗Ausdehnung längs der Ufer zu vertheilen; die Rechnungen werden hierüber am Ende jeden Jahres richtig gestellt. Auf dieselbe Art soll bei einem allfälligen, durch Auslagen, welchen die öG zugestimmt haben, herbeigeführten Ausfalle vorgegangen

erden. Art. XIX. Weder die Kommission, noch irgend ein Zollamt wird das Recht haben, von der vorgeschriebenen Tare zu befreien oder selbe herab⸗ zusetzen, welche immer die Beschaffenheit, der Ursprung und die Bestim⸗ mung der Effekten und Waaren sei, und ohne Rücksicht, von wem diesel⸗ ben abgesendet und an wen sie gerichtet, oder auf wessen Anordnung deren Verfrachtung geschieht. Art. XX. Streitigkeiten, welche sich auf die Schifffahrt beziehen, wer⸗ den von den Aufsichts⸗ und Zollämtern, und in letzter Instanz von der Kommission entschieden werden. Die Amtshandlungen über polizeiliche Straffälle und Verbrechen ist den betreffenden Gerichtsbehörden, für den Distrikt oder die Gemeinde, wo sie vorfallen, vorbehalten, und diese werden ihren regelmäßigen, von den geltenden Gesetzen bestimmten Lauf haben. Art. XXI. Die Sorge, den Schleichhandel an den Ufern des Po und im Innern der Gränzgebiete zu verhindern, bleibt den einzelnen Re⸗ gierungen vorbehalten, welche jedoch zu diesem Ende ihren Zollbeamten und Zollwächtern solche Instructionen ertheilen werden, die dem Geiste des gegenwärtigen Vertrages entsprechen.

zweckdienlich sind, wobei sie mit gehöriger Berücksichtigung der in den ver⸗

schiedenen Staaten für die Erhaltung der Dämme und Ufer bestehenden

Vorschriften vorzugehen und sich diesfalls, wo es nöthig, mit den betreffen⸗

den Regierungen in Verbindung zu setzen hat. Es wird ihr auch die

Aussicht über Brücken, Häfen, Docks (Darsenen), mit einem Worte über Alles zustehen, was die Schifffahrt betrifft.

Art. VIIlI. Die Kommission wird berechtigt sein, unbeschränkt nach den im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Grundsätzen und innerhalb der Gränzen des Ertrages der Schifffahrts⸗Tare, wovon im Artikel X. die Rede, zu wirken, und nur im Falle außerordentlicher und die besagten Gränzen übersteigenden Werkführungen (Operazioni) wird selbe verhal⸗ 12 * für dieselben die Bewilligung der einzelnen Regierungen ein⸗ zuholen.

Art. IX. Es wird die Sorge dieser Kommission sein, das subalterne vermanente Aufsichts⸗ und Vollzugs⸗Personale festzusetzen und die Verthei⸗ lung und die Bezüge desselben zu bestimmen; sie wird dasselbe verhältniß⸗ mäßig aus den Unterchanen der kontrahirenden Souveraine wählen. Zu diesem Zwecke werden die betreffenden Obliegenheiten, vorzüglich dem zur Ueberwachung der Dämme und Ufer des Po bestimmten Personale, gegen verhältnißmäßige Entschädigung für die vermehrte Arbeit und die rößere Verantworllichkeit anvertraut werden.

Art. X. Für die Kosten der Kommission und des ihr unterstehenden Personales, so wie auch für jene zur Erhaltung der Treppelwege und für

die in der Po⸗Schifffahrt einzuführenden Verbesserungen, wid durch einen besonderen mittelst einer Schifffahrts⸗Taxe zu bildenden Fonds, gesorgt werden.

Art. XI. Diese Taxe soll nichts gemein haben mit den Zöllen und Zollamtsgebühren des einzelnen Staates für jene Waaren und Artikel, welche, nachdem sie ausgeladen wurden, entweder in den Gränzbezirken ver⸗ braucht oder in das Innere verführt werden können, und über welche es n Staaten frei steht, nach den in denselben festgesetzten Normen zu ver⸗ ügen.

Art. XII. Die Schifffahrts⸗Taxe wird im Verhältniß der Tragfähig⸗ keit der beladenen Fahrzeuge oder Barken auf Grund des beigeschlossenen Tarifes bemessen werden, ohne Rücksicht auf die Waaren oder Artikel, welche sie enthalten. Unbeladene Fahrzeuge oder Barken zahlen nur die Hälfte. Diese Tare wird im Ganzen, auf Einmal, gegen regelmäßige Bollete für jede Fahrt behoben, diese möge in was immer für einer Richtung vor sich gehen, und zwar bei dem Eintritts⸗Zollamte, sei es stromauf⸗ oder strom⸗ abwärts; und für die innere Schifffahrt, bei drei anderen Zwischenzolläm⸗ tern, welche in möglichst gleichen Entfernungen durch gemeinschaftliches Uebereinkommen zu bestimmen sein werden. Die Schifffahrt, welche zwi⸗ schen zwei Zollämtern stattfindet, ohne das eine oder das andere zu be⸗ rühren, ist von der Schifffahrtstaxe befreit. Bei Vollziehung dieser Vorschriften müssen die Fahrzeuge, weiche aus einem der einmündenden Ströme kommen und ihre Fahrt im Po fortsetzen, in Bezug auf die Fahrt in diesem Flusse so behandelt werden, als hätten sie ihre Fahrt erst von dem betreffenden Einmündungspunkte begonnen.

Arl. XlIl. Die Zollämter werden verpflichtet sein, monatlich das Er⸗ trägniß der Schifffahrtstaxe an die Centralkasse der Kommission, welche

Art. XXII. Jedes Schiff oder Fahrzeug, welches, vom Meere kom⸗ mend, in den Po einläuft, wird an der Mündung des Flusses den in den österreichischen oder päpstlichen Häfen bestehenden Sanitäts⸗Vorschriften un⸗ terworfen sein, und wird nur nach Erfüllung derselben seine Reise fortsetzen können, nachdem dasselbe das Zeugniß der freien Zulassung (libera pratica) erhalten, welches auf jedesmaliges Verlangen den kompetenten Behörden vorzuweisen ist.

Art. XXIII. Hinsichtlich des Dienstes der Lootsen und des ihnen zu verabreichenden Lohnes wird durch ein besonderes Reglement vorgesehen werden, dessen Verfassung und Veröffentlichung der früher erwähnten Kom⸗ mission übertragen sein wird.

Art. XXIV. In Betreff der Münzen, das italienische metrische

der Maße und Gewichte wird Dezimal⸗System als Norm angenommen.

Zusatz⸗Artikel. Um die durch den gegenwärtigen Vertrag der Po⸗ Schifffahrt erwachsenden Vortheile noch weiter auszudehnen, übernimmt es die Kaiserlich österreichische Regierung, auch mit Piemont die geeigneten Verhandlungen anzuknüpfen, welchen die oben festgestellten Bestimmungen als ndlage zu dienen haben.

Sar i f C1ö Schifffahrts⸗Taxe auf dem Po. 8 Für die ganze Fahrt zwischen den zwei äußersten Zoll⸗Aemtern und über dieselben hinaus. I. Klasse) für Schiffe, Fahr⸗über 1000 Quintals 12 österr. Lire zeuge Sund Bar⸗) von 500 1000 ) 8 1IIü ken mit einer 200 500 8 2 1IVW Tragfähigkeit (unter 200 Innerhalb der äußersten zwei Zoll⸗Aemter wird die Hälfte der Taye bezahlt. Unbeladene Schiffe, Fahrzeuge und Barken zahlen in jeder Rich⸗ tung die Hälfte.“

Niittelst Accessions⸗Akte vom 12. Februar 1850 ist Se. päpst⸗ liche Heiligkeit diesem Vertrage beigetreten.

I

Ueber den Vertrag zwischen den Regierungen von Oesterreich, Modena und Parma, betreffend die freie Schifffahrt auf dem Po, stellt die Austria folgende Betrachtung an: „Vielleicht nirgends erscheint die von der Natur gesetzte Forderung einer freien Schiff⸗ fahrt mehr begründet als in Ober⸗Italien, wo der wasserreiche Po in seinem zwar kurzen, aber mehrere Staaten berührenden Laufe die von schiffbaren Kanälen durchschnittenen Ebenen der Lombardei und Venedigs, dann die fruchtbaren Gefilde Piemonts mit dem Meere verbindet und einen durch den lebhaften Austausch der verschiedenartigsten Produkte genährten Verkehr herbei⸗ ruft. Der wiener Kongreß erkannte diese Wichtigkeit und sprach die freie Schifffahrt auf dem Poflusse aus. Diese Freiheit blieb aber bis zur Stunde ein leerer Buchstabe. Oesterreich hatte das größte Interesse an der Verwirklichung derselben und bemühte sich durch dreißigjährige Verhandlungen, dieselbe herbeizuführen; alle seine Bemühungen waren aber vergebens. So wurde der Ver⸗

kehr auf dieser europäischen Wasserstraße gewaltsam niedergehalten, und die Schifffahrt verkümmerte, indem auf ihren regelmäßigen Be⸗ trieb theils die schweren Transitzölle, theils die lästigen und zeit⸗ raubenden Aufenthalte an den vielen Zollämtern lähmend einwirkten. Nicht nur der Privatverkehr wurde durch die hohen Flußzölle über⸗ mäßig bedrückt, sondern selbst das österreichische Aerar zahlte jährlich über 100,000 Lire blos an Transitzoll für das nach der Lombar⸗ dei versendete Salz. Oesterreich, welches durch den glorreichen Sieg seiner Waffen die kleinen Staaten am rechten Po⸗Ufer wie⸗ der hergestellt und ihnen die Vortheile des mit Sardinien abge⸗ schlossenen Friedens durch Sicherung ihres Rechtsbestandes zugewen⸗ det hatte, hatte das Recht und in dem Beharren auf den Stipu⸗ lationen der wiener Kongreß⸗Akte seinen Völkern gegenüber die Pflicht, auf die endliche Herstellung der freien Po⸗Schifffahrt zu dringen. Es ist dem Herrn Handels⸗Minister gelungen, die Wurzel der langjährigen Hemmnisse zu heben und mit Mo⸗ dena, so wie mit Parma, zu einem umfeassenden Ueberein⸗

kommen zu gelangen, welches, nachdem auch der Beitritt der

päpstlichen Regierung erfolgt, den Po⸗Fluß en schiffbaren Länge der freien Beschiffung öffnet, diese Be⸗ hes; auf die Nebenflüsse ausdehnt, insoweit sie die Gränzen zweier Staaten berühren, alle Transitzölle aufhebt und die Gebüh⸗ ren für gewisse Gegenleistungen, als für Brückenöffnung, Haft⸗ stockung, Ladung und Abladung durch ein Reglement zu einem festen Satz regelt. Eine Kommission, aus Abgeordneten der Ufer⸗ staaten bestehend, wird in einer Stadt des lombardisch⸗venetianischen Königreiches niedergesetzt, um die Maßnahmen zur Erhaltung der Schiffbarkeit des Flusses und der Treppelwege zu überwachen und zum Mittelpunkte der Verständigung zwischen den betheiligten Staa⸗ ten behufs der Vollziehung des Uebereinkommens zu di 8

in seiner gan⸗

Ausland.

Rußland und Polen. St. Peter g, 11. Aug. Am 6ten d. M. ist mit dem Dampfschiffe „Wladimir“ Se. Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg⸗ Strelitz hier eingetroffen.

Aus Dorpat wird geschrieben, daß der Dichter Wassili Andre⸗ jewitsch Schukowski, der sich während der letzten Jahre in Deutsch⸗ land aufgehalten, die Absicht hat, sich für einige Zeit in der ge⸗ nannten Stadt niederzulassen, wo bereits ein Haus für ihn ge⸗ miethet ist.

Eisenbahn⸗Verkehr. Personen⸗Frequenz der Magdeburg⸗Leipziger

Eisenbahn. Bis inkl. 3. August c. wurden befördert 435,781 Personen, 16,192 2

vom 4. August bis inkl. 10. August c. 1227 Personen aus dem Zwischenverkehr-— in Summa 151,973 Personen.

Markt⸗Berichte.

öl““ 1 1““

Königsberg, 15. Aug. Zufuhr war gering. Wetzen

60 bis 70 Sgr. pr. Schfl., Roggen 32 bis 985 Sgr., Hafer 17 bis 21 Sgr., Kartoffeln 16 Sgr., der Centner Heu 15 Sgr.

.

Breslau, 17. Aug. Weißer Weizen 45, 54, 58, 60 Sgr., gelber Weizen 45, 54, 57, 59 Sgr. Roggen 35, 36, 38, 40 Sgr. Gerste 22, 24 ½, 27, 30 Sgr. Hafer 17 ½, 19, 21, 24 Sgr. apps 80 bis 84 Sgr. - Winter⸗Rübsen 75 bis 80 Sgr. F bez. Sommer⸗Rübsen 66 bis 72 Sgr.) Spiritus Rthlr. Gld. üböl 11 ½ Rthlr. Br. ink loco 4 Rthlr. 15 ½ Sgr. Gld. Die Stimmung am heutigen Markte war ziemlich gut, in den Preisen veränderte sich jedoch nichts.

Posen, 16. Aug. (Der Scheffel zu 16 Metzen.) 1 Rthlr. 25 Sgr. 7 Pf. bis 2 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf. Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. bis 1 Rthlr. 10 Sgr. Gerste 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 18 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Kartoffeln 10 Sgr. bis 11 Sgr. Heu, der Ctr. zu 110 Pfd., 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh, das Schock zu 1200 Pfd., 4 Rthlr. bis 5 Rihlr. Butter, ein Faß zu 8 Pfd., 1 Rthlr. 10 Sgr. bis 1 Rthlr

15 Sgr. üö“

rirte Tischlermeister Schmidt in dem Durchgange von

der Gollnow⸗ nach

1445] Nothwendiger Verkauf. 3 Kreisgerichts⸗Kommission Schildau. APum nothwendigen dffentlichen Verkauf des früher Zu Mirsschschen Feesii⸗ und Zubehör Nr. 20 zu eäschüt, welches jetzt an den Zimmermeister Wilhelm Sgn. 6 gf. Pretzsch verkauft und auf 5002 Thlr. 20 min auf gerichtlich abgeschätt worden, ist ein Ter⸗

den 19. Februar 185 sSeri 1851, Vormitt. 10

an Nressgerschis⸗Kommisions.Stelle zu Ghaian anbe. chein sind käglich in der eCzndhderaüeneste Hopotheken⸗ gistratur einzusehen. Geschäftsstunden in der Re⸗

arx Ea e n. 2 88 2 t 2 Gegen den Rischheeüenen EEQ1.— ist

die Kriminal⸗Untersuchu 2 körperlicher Verletzung tints enscorsäßtcher schwerer

Derselbe ist angeklagt, am 1. Augaß eeese g.

Termin auf

Berlin, den 26.

auf den Kopf und in das Gesicht dergestalt gemißhan⸗

delt zu haben, daß dieselbe auf dem linken Ohre das Gehör verloren hat.

seiner verantwortlichen Vernehmung

muͤndlichen Verhandlung der Sache haben wir einen

den 5. November 1850, Vorm. 9 Uhr, Molkenmarkt Nr. 3, im Gerichtsgebäude, anberaumt, zu welchem derselbe hierdurch mit der Aufforderung vorge⸗ laden wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichtshofe so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß trotz seines Ausbleibens mit

der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird.

Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersu Si II. Deputation füs bendesfacungssächen.

der Mehnertstraße durch Faustschläge [209]

1 18 2

8 4

9

und zur

Hannover abgehenden Zug.

Zug.

und Hannover eintreffenden

[115 b]

Juni 1850.

Köln⸗Mindener

Eisenbahn.

Vom 15. April ab tägliche Abfahrten der Personenzüge: en nach Deutz 7 Uhr 30 Min. Vormit⸗

tags, im Anschluß an den um 5 Uhr 10 Min. von

von Minden nach Deutz 12 Uhr 15 Min. Nach⸗ mittags, im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Min. von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, Bremen

Stettin-Rigaer Dampfschifffahrt. Nächste Abfahrt des Dampfschifls „Düna“ aus Stettin am 25. August. D. Witte, Agent in Stettin.

Bank des Berliner Kassen⸗Vereins. Die durch ein Versehen auf Montag den 16. Sep⸗

tember c. angesetzte Ur⸗Versammlung der ursprünglich Betheiligten ist auf

Mittwoch den 18. September c., 5 Uhr Abends, im oberen Saale des Börsen⸗Gebäudes

verlegt worden. Der Verwaltungs⸗Rath der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins. (gez.) Alexander Mendelssohn,

stellvertretender Vorsitzender. vg e

Preußen.

Weizen

das Abonnement beträgt 2 Athlr. für ½ Jahr. 4 Rthlr. ¼ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ uuo

Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗

Anzeigers: 8 Behren⸗Straße Nr. 57.

n IöI

Deutschland. Liegnitz. Ankunft des Prinzen Friedrich

Desterreich. Wien. Hofnachrichten. Eidesformel für die Bürger⸗ meister der Landeshauptstädte. Provisorisches Statut über die Kreis⸗ gemeinden. Der Bau der Telegraphenlinien. Vermischtes.

Bayern. München. Reskript wegen der Herbst⸗Waffenübungen. Schließung der nichtgottesdienstlichen Versammlungen der Deutschkatholi⸗ ken. Einführung des Spielkarten⸗Stempels.

Sachsen. Dresden. Abreise der Erzherzoge Albrecht und Leopold.

Baden. Mannheim. Die Rheinbrücke.

Hessen. Kassel. Einberufung der Stände⸗Versammlung.

Schleswig⸗Holstein. Altona. Seegefecht. Vermischtes.

Nassau. Wiesbaden. Abreise des Herzogs nach Koblenz. Die Großfürstin Helene erwartet.

Frankfurt. Frankfurt a. M. Depesche des Ministers von Schleinitz an den Grafen Bernstorff.

Ausland.

Verona. Hinrichtung von Räubern. v

Frankreich. Paris. Antwort des Präsidenten auf ein Begnadigung gesuch. Die Reisen nach Wiesbaden. Ertrag der direkten Steuern und Eingangszölle. Verurtheilungen. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. Depe⸗ schen über den Friedens⸗Vertrag zwischen Deutschland und Dänemark. Russische Note in Betreff der Differenzen Englands mit Toscana und Neapel. Die Bauten für die allgemeine Gewerbe⸗Ausstellung. Wiederherstellung des Sonntags⸗Postdienstes. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Verzögerung der pariser Post durch Ueberschwemmung.

Italien. Bologna. Raubanfall. 1

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. San Francisco. Wiederaufbau des eingeäscherten Stadttheils. Aufregung gegen den Gemeinderath. Einwanderung.

Amtlicher Theil.

Oesterreich.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kreisgerichts⸗Deposital⸗Rendanten und Kalkulator a. D., Johann Ernst Wilhelm Runge zu Landsberg a. d. W., den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Förster Philipp zu Bugk, im Hausfideikommiß Reviere Wasserburg, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem Walker Friedrich Heyne zu Kalbe a. d. S. die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;

Den Regierungs⸗Rath Kolbe zu Berlin zum Direktor der Porzellan⸗Manufaktur zu ernennen; und

Den Kaufleuten Gebrüdern Julius, Heinrich und Gustav Lamprecht zu Potsdam das Prädikat als Königliche Hoflieferan⸗

8

ten beizulegen.

Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Nachdem der gesetzliche Schluß der Vorlesungen bei hiesiger Universettät mit dem 15. August eingetreten ist, wird hiermit be⸗ kannt gemacht, daß das Winter⸗Semester 1850/51 mit dem 15. Ok⸗ tober c. beginnt.

Berlin, den 17. August 1850.

Der Rektor der Universität.

Busch.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Die Ziehung der 2ten Klasse 102ter Königl. Klassen⸗Lotterie wird den 28. August d. J. Morgens 57 Uhr im Ziehungssaal des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. 8

Berlin, den 20. August 1850.

Angekommen: Der General⸗Major und Remonte⸗Inspec⸗ teur, von Dobeneck, von Ragnit.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Karl und Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich zu Schleswig⸗Holstein⸗ Sonderburg⸗Glücksburg, nach Hamburg.

Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn⸗Wittgenstein⸗ Berleburg, nach Köln.

.“

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 19. Aug. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Artillerie⸗Offizier des Platzes Ra⸗- statt, Hauptmann Hoffmann, aggreg. dem 6ten Artillerie⸗Regi⸗ ment, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Baden ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Orden des Zähringer Löwen, so wie den Premier⸗Lieutenants von Kleist des 4ten Ulanen⸗, von Stosch des 7ten Husaren⸗ und von Strantz des 3ten Dragoner⸗Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg ihnen verliehenen Ehrenkleinkreuzes vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.

Liegnitz, 14. Aug. (Bresl. Ztg.) Gestern Nachmittag

um fünf Uhr ist Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich Karl auf

Eisenbahn hier angekommen.

Oesterreich. Wien, 17. Aug. Die heutige Wiener Ztg. meldet: „Se. Majestät der Kaiser ist vorgestern um halb 5 Uhr Nachmittags in Begleitung des Herrn General⸗Adjutanten Grafen Grünne im besten Wohlsein, unter dem lauten Jubel der zahlreich herbeigeströmten Bevölkerung, durch St. Pölten nach Ober⸗Oester⸗ reich gereist. Zum Empfange Sr. Majestät war eine Ehren⸗Com⸗ pagnie des Landwehr⸗Bataillons vom Baron Heß Infanterie⸗Re⸗ giment aufgestellt, welche Se. Majestät zu besichtigen und defiliren zu lassen geruhten. Auch hatten sich der Bischof und die Vorsteher sämmtlicher Behörden eingefunden. Weitere Empfangs⸗Feierlichkei⸗ ten, welche die Stadt beabsichtigt hatte, mußten auf allerhöchsten Befehl unterbleiben. Ihre Kaiserl. Hoheiten die Herren Erzherzoge Ferdinand, Max und Karl Ludwig sind in Begleitung des Herrn General⸗Majors Fürsten Jablonowsky am 15. August um 10 ¾ Uhr Vormittags durch St. Pölten gereist.“ B

Die Eidesformel, nach welcher die Bürgermeister der Landes⸗ Hauptstädte zu schwören haben, ist vom Ministerium des Innern in folgender Art entworfen worden: „Ich schwöre Treue Sr. Ma⸗ jestät unserem allergnädigsten Landesfürsten Franz Joseph I., von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich und nach Ihm den aus aller⸗

höchstdessen Stamme und Geblüte nachfolgenden Erben; ich schwöre, an der Reichs⸗ und Landesverfassung unverbrüchlich festzuhalten; ich schwöre, das mir anvertraute Amt des Bürgermeisters der.... treu und redlich nach meinem besten Wissen nnd Gewissen zu ver⸗ walten und die mir in der Eigenschaft des Bürgermeisters nach der provisorischen Gemeinde⸗Ordnung vom und nach den Gesetzen überhaupt obliegenden Pflichten nach ihrem vollen Umfange genau und gewissenhaft zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe!“

Die Oest. Korr. theilt nachfolgende Bestimmungen des pro⸗ visorischen Statuts zur Bildung der Kreisgemeinden 11I“ Mitglieder der Kreisvertretung werden von dem Bezirks⸗Ausschusse aus seiner Mitte gewählt und versammeln sich in der Regel jähr⸗ lich zwei Mal am Sitze der Kreisregierung zu einer ordentlichen Versammlung, deren Dauer die Frist von 14 Tagen nur in Aus⸗ nahmefällen zu überschreiten hat. Die Kontrolle über die Gebahrung des Kreisvermögens ist die Basis der Wirksamkeit der Kreisvertretung, da einerseits jede Ortsvertretung jährlich einen summarischen Ver⸗ mögens⸗Ausweis dem Kreis⸗Präsidenten zur Mittheilung an die Kreisvertretung vorzulegen, andererseits den gesammten Haushalt des Kreises und seiner Anstalten in der jährlichen Herbst⸗Versamm⸗ lung zu prüfen und über die Feststellung des Etats für das nächste Jahr zu berathen hat. Der Obmann der Kreisvertretung steht mit dem Kreis⸗Präsidenten insofern in direkter Verbindung, als er die Beschlüsse der Vertreter der Kreisgemeinde an diesen zu über⸗ mitteln hat. Der Statthalter beruft und vertagt die Kreisvertre⸗ tung; jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht unterliegt, ist ungesetzlich und die gefaßten Beschlüsse ungültig. Die Kreis⸗ vertretung darf nicht weniger als 12 und nicht mehr als 30 Mit⸗ glieder zählen, das entsprechende Verhältniß der Mitgliederzahl wird für jedes Kronland durch ein eigenes Gesetz geregelt.“

Die Austria berichtet: „Vor kurzem wurden die im Bau be⸗ griffenen Telegraphenlinien in den Kronländern Salzburg, Tyrol und Vorarlberg, Lombardei und Venedig durch einen Akgeordneten des Handels⸗Ministeriums besichtigt. Das Ergebniß dieser In⸗ spectionsreise war völlig befriedigend; die Arbeiten wurden durch⸗ weg solid und ihrer Vollendung nahe gefunden. In Tyrol wird

bei der Drahtleitung allen engeren Dörfern und nutzbringenden Baumpflanzungen sorgfältig ausgewichen, was eine Vereinfachung der Herstellungskosten bezweckt und überflüssige Verunzierung einzel⸗ ner Gegenden verhüttet. An den Linien Kufstein⸗Innsbruck, Inns⸗ bruck⸗Bregenz und Innsbruck⸗Botzen hatte das Aufziehen der Drähte be⸗ reits begonnen; nur eine Stelle am Arlberge, welche noch fünf Schuh hoch mit Schnee bedeckt war, machte es nöthig, die Leitung unterirdisch fortzuführen. In Tyrol wurde der Bau bisher durch keinerlei Muthwillen beschädigt oder gestört; die Straßenräumer wurden bei den Arbeiten als Zugführer verwendet, und da sie auf diese Weise sich mit dem äußeren Wesen der Telegraphenleitung bekannt mach⸗ ten, so steht zu hoffen, daß man dieselben zur Ueberwachung sämmt⸗ licher tyrolischen Linien wird verwenden und dadurch eine ergiebige Kostenverminderung erzielen können. Eine weitere Ersparniß wurde noch dadurch herbeigeführt, daß mehrere Stadtgemeinden in Tyrol und Ober⸗Italien sich erboten, die für die Telegraphenämter nöthigen Räumlichkeiten der Staats⸗Verwaltung ohne Ent⸗ geld zu überlassen. Von den unterirdischen Linien Botzen⸗Verona, Verona⸗Mailand und Verona⸗Venedig ist die Strecke der letzteren bis Mestre vollendet und wurde bei der vorgenommenen Inspizirung sehr gut befunden. Die Linie Verona⸗Mailand wurde bis Brescia fertig getroffen, auf den Strecken Brescia⸗Treviglio, Mailand⸗Tre⸗ viglio, dann auf der Linie Botzen⸗Verona war das Legen der Drähte eben im Gange. Ohne die eingetretene unabwendbare Verzögerung in der Lieferung der Gutta⸗Percha⸗Drahthüllen wä⸗ ren jene drei Routen bereits ganz hergestellt. Da die Drähte der Luftleitung bei Peschiera an einer Stelle durch Segel⸗ schiffe abgerissen wurden, so entschied man sich, um die mögliche Wiederholung solcher Unfälle zu beseitigen, zur größeren Sicherheit des Telegraphendienstes auch dort für eine unterirdische Drathlegung. In Venedig wurden die ersten Versuche gemacht, die Telegraphenleitung unter dem Meeresspiegel zu bewerkstelligen, und es werden zu diesem Zwecke die Gutta⸗Percha⸗Drathzüge, welche vom Bahnhofe zum Statthaltereigebäude am Markusplatze gehen, in der Mitte des Canal Grande versenkt. Die Telegraphen⸗ Aemter auf den bezeichneten Routen werden demnächst von Wien aus mit den zum Beginne des Dienstes erforderlichen Instrumen⸗

ten versehen werden. Die Länge der bisher dem Betriebe über⸗ gebenen österreichischen Telegraphenlinien beträgt 212 Meilen; 214 andere Meilen werden in nächster Zukunft neu⸗ eröffnet. Das gesammte Telegraphennetz der Monarchie wird also bald 426 Mei⸗ len messen.“

Der Minister des Kultus und Unterrichts, und Fürst Windischgrätz sind in Prag angekommen.

Graf Leo Thun, Der Einzug

des Kardinal Fürst⸗Erzbischofs in Prag fand am 15ten um die 7ten Morgenstunde statt. Alle Straßen, durch welche sich der im⸗ posante Zug bewegte, waren mit Menschen überfüllt; die Häuser mit Fahnen, Teppichen und Laubwerk geschmückt. Alle Stände wa⸗ ren zahlreich vertreten, und es fehlten selbst die israelitischen Zünfte und Schuljugend nicht. Das schönste Wetter begünstigte die Feier.

Wien durfte nun auch seine Droschken bekommen, und zwar soll diesem längstgefühlten Bedürfnisse bis zum Januar 1851 durch Aufstellung von 400 Droschken abgeholfen werden. Die Unterneh⸗ mer sind bereits um Bewilligung zur Errichtung einer solchen Fahr⸗- gelegenheit eingekommen, und bei dem günstigen Urtheile, welches seitens der Behörde über den eingereichten Plan gefällt wurde, wird dem Konsens in kurzer Zeit entgegengesehen.

Erzherzog Joseph Karl, Bruder des Erzherzogs Stephan, hat die für ihn eingerichteten Zimmer im Sommerschlosse zu Schön⸗ brunn bezogen.

Am 7ten wüthete auf dem Bodensee ein heftiger Sturm, wel⸗ cher im Angesichte des Hafens von Bregenz ein mit Steinen schwer beladenes Schiff erfaßte, das von den Wellen einige Zeit hin und her geschleudert und plötzlich in den Abgrund gerissen wurde. Drei Menschen gingen mit demselben unter.

Die Gemahlin Perczel's hat höheren Orts die Erlaubniß er⸗ halten, sich zu ihrem Gatten zu begeben. Sie dürfte bereits auf dem Wege nach Kiutahia sein.

Nach dem Lloyd hat das Finanz⸗Ministerium abermals auf die Dauer eines Jahres gestattet, daß die über die Gränzen Ty⸗ rols und Vorarlbergs eintretenden und über die Seelüste Illyriens austretenden Waaren vom Transit⸗Zoll befreit bleiben sollen.

Zur Ausführung der in Tyrol angelegten Telegraphen⸗Linien wurden beinahe 40,000 Pfund Kupferdraht verwendet. Ueberhaupt hat die Benutzung des Kupfers zu Telegraphendrähten auf die Preise desselben wesentlich eingewirkt.

Die Pickelhaube soll, dem Lloyd zufolge, doch als Kopfbe⸗ deckung für die österreichische Armee beibehalten werden, und zwar auf einen von Sr. Majestät dem Kaiser selbst hierüber geäußerten Wunsch. Da die zur Probe in Gebrauch gekommenen Pickelhauben den Anforderungen nicht entsprachen, so werden die Versuche mit verschiedenen anderen Gattungen fortgesetzt. 58

In Folge eines demnächst zu veröffentlichenden Kriegsministe⸗ rial⸗Erlasses werden die Feld⸗ und sonstigen Zulagen bei Offizieren und Mannschaften in der Armee ungefähr auf die Hälfte der bis⸗ her bezogenen Ausmaße herabgesetzt.

Die Pesth. Ztg. meldet: „Der K. K. österreichische Konsul in Rustschuk, Herr von Rösler, dessen Name in der ungarischen Flüchtlings⸗Angelegenheit viel genannt wurder (bekanntlich befand sich derselbe durch fünf Monate in Schumla im Auftrage der österreichischen Regierung und war daͤselbst Gegenstand eines Atten⸗ tats von Seiten der Emitgration gewesen), ist Sonnabends mit einem Dampfboote in Pesth eingetroffen und hat am 13ten d. seine Reise nach Wien fortgesetzt. In Rustschuk befinden sich, wie in Pesth angelangte Reisende erzählen, noch 36 bis 40 ehemalige Honveds, welche von Schumla sich dahin begeben hatten, um der Gränze näher zu sein. Da alle Unterstützung von Seiten der türkischen Regierung aufgehört hat, befinden sie sich in einer sehr mißlichen Lage, um so mehr, da die dortige muselmännische Bevölkerung durchaus keine Sympathieen für dieselben zeigt. Viele derselben sieht man noch in ihrer abgetragenen und zerrissenen Honved⸗Uniform herumwandeln. Bei der Abreise Herrn von Rös⸗ lers hatten sich die meisten von ihnen am Landungsplatze eingefun⸗ den. Einer aus ihrer Mitte trat vor und hielt eine Anrede an den Konsul, worin er ihre unglückliche Lage schilderte und ihm die Bitte vortrug, in Wien bei der hohen Regierung die Erlaubniß zu ihrer Rückkehr ins theure Vaterland und, wo möglich, in Berücksichtigung ihrer Mittellosigkeit auch kostenfreien Reise⸗Transport dahin zu erwirken. In Widdin, wie dieselben Reisenden erzählen, trat ein türkischer Offizier an das Dampfboot heran, das einen aus Konstantinopel heimkehrenden ungarischen Magnaten am Bord hatte, und unterhielt sich längere Zeit mit ihm in ungarischer Sprache. Es war ein ungarischer Refugié, der schon in Widdin zum Islam übergetreten war und Dienste in der türkischen Armee genommen hatte.“

Bayern. München, Aus dem Kriegs⸗Ministerium Armee⸗Corps gerichtet worden: vom 11ten l. M. sind zu den

Aug. (Nürnb. Korresp.) folgendes Reskript an die beiden „Zufolge allerhöchster Entschließung

diesjährigen Herbst⸗Waffenübungen von den Infanterie⸗Abtheilungen des II. Armee⸗Corps, dann von dem 1sten und

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2ten Bataillon des 11ten Infanterie⸗Regiments, so wie vom 2ten Jäger⸗Bataillon, keine Beurlaubte, von den übrigen hier nicht schon benannten Infanterie⸗Abtheilungen des 1sten Armee⸗ Corps hingegen davon so viele der ersten vier Altersklassen zu einer 30tägigen Exerzierzeit einzuberufen, als erforderlich sind, um die Compagnieen an Gefreiten, Pionieren und Gemeinen auf 86 Mann zu stellen. Vom 1sten Bataillon des Zten Infanterie⸗Regiments in Ulm hat eine Einberufung nicht stattzufinden, eine Minderung ihrer gegenwärtigen Stärke aber auch nicht einzutreten. Vor dem 1. September hat keine Einberufung stattzufinden, jedoch werden die Armee⸗Corps die Zeit derselben bestimmen. Die Inspizirung der Kavallerie⸗-Regimenter hat in der zweiten Hälfte des gegen⸗ wärtigen Monats zu beginnen, so daß die Einübung des Felddien⸗ stes auch noch gehörig vorgenommen werden kann.“

Der Polizei⸗Anzeiger enthält folgende Bekanntmachung: „Die unterfertigte Behörde hat sich veranlaßt gesehen, die nicht⸗ gottesdienstliche Versammlung der Deutschkatholiken dahier auf den Grund des Art. 19, Ziffer 5 des Vereins⸗Gesetzes vom 26. Fe⸗ bruar 1850 zu schließen. Dies wird nach Vorschrift des Ark 19, Absatz 4 dieses Gesetzes hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mün⸗ chen, am 11. August 1850. Königl. Polizei⸗Direction München. Graf Reigersberg, Königl. Polizei⸗Direktor.“

Durch Ministerial⸗Entschließung von 27. Juli l. J. sind neue