1X.“ 8
wieder erholt; alte 5proz. Hopesche Obligationen blieben vorige Woche
105 ¾ und konnten gestern nur 105 ½ % bedingen; 4proz. Certifi⸗ kate bei denselben sielen von 89 ¼ bis 88 ¾ %o. Von österreichischen Staatspapieren sind 5proz. neue wiener Metallig. stark ausgeboten worden und dadurch von 84 auf 83 ¾˖ % gefallen, gestern wurde bei etwas Frage 83 ¼ % angelegt. Die Spekulanten beschäftigten sich diese Woche wieder häufig mit spanischen Schulddokumenten, von welchen Ardoin⸗Obligationen zwischen 12 % und 11 ⅜⅔ eS; selten und mit 11 ⁄% % schlossen; 3proz. binnenländische drückten sich von 33 %2 bis 33 ½ 9 und galten gestern 33 8 9. Ardoin⸗Coupon⸗ sind von 8 % auf 8 % gegangen. Portugiesische Obligationen 72e kehrten in gleicher Stimmung und wurden von 1“ 5 bil⸗ % abgelassen. Südamerikanische wurden selten verhanden 8 88 liger verkauft; brasilianische Obligationen von “ blieben vori⸗ ruanische do. zu 80 ½ %. Zproz. französische Renten bis 54 ½ % gen Sonnabend 55 ½ c, gingen im Laufe dieser Woche bis 8 1
„ 2 14. herunter und erreichten gestern 54 ⁄.
Markt⸗Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 20. August. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 54 — 58 Rthlr. „ pr. Aug. 32 ¼ Rthlr. Br., 32 G. 1 „ Sept. / Dkt. 32 ¼ a 32 ½⅞ Rthlr. verk., 32 ⅞ Br., ¾ G. „ pr. Frühjahr 1851 37 ½ Rthlr. Br., 37 bez. u. G. Gerste, große loco 24 — 26 Rthlr. „ kleine 22 — 23 Rthlr. 8 Hafer loco nach Qualität 19—21 Rthlr. „ 50pfd. pr. Sept./ Okt. 18 ½ Rthlr. Br., 18 G. „ 48pfd. 18 Rthlr. Br., 17 ½ G. „ 50pfd. pr. Frühjahr 20 ½ Rthlr. Br., 20 G. Erbsen 34—40 Rthlr. Rüböl loco 12 Rthlr. Br., 11½ G. »„ pr. Aug. 11 ½ Rthlr. Br., 11 ⅔⅜ G. „ Aug./ Sept. 11 ½ Rthlr. Br., 11 ½ G. „ Sept. / Okt. 11 12 a Rthlr. bez., 11 ⅞ Br., 2 G. 5) t öv 5 Leinöl loco 11 ¾ Rthlr. Br. „ pr. Aug. — Okt. 11 ½ Mohnöl 12 ½ Rthlr. Palmél 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 16 ¾ Rthlr. bez. mit Faß pr. Aug. Aug./ Sept. Sept. / Okt. pr. Frühjahr 1851 17½ a 17 % Rthlr. bez., 17 88
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 19. August. b Weizen 2 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr.
Zu Lande: g 15 Sgr., auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf.; Hafer 28 Sgr. 9 Pf.,
auch 22 Sgr. 6 Pf.
Zu Wasser: Weißer Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 10 Sgr. und 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf., auch 1 Kthlr. 11 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr.; Hafer 260 Sgr. 3 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf. 1 .
Sonnabend, den 17. Augnst.
Das Schock Stroh 7 Rthlr. 15 Sgr., auch 6 Rthlr. 15 Sgr.
Der Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 19 Sgr.
Danzig, 17. Aug. Die Kornbörse war innerhalb der Preis⸗ stellung, wie der Dienstags⸗Bericht sie angab, fest und der Um satz bedeutend, wobei verhältnißmäßig die stattgehabte Preis⸗Ernied ri⸗ gung für feinen Weizen sich um etwa 10 Fl. minder, als die für mittle Gattungen bemerkbar machte; mithin war erstere auf 15 Fl., letztere auf 25 Fl. gegen den höchsten Standpunkt anzunehmen. Am
Rthlr.
16 ½ Rthlr. Br., 16 bez. u. G.
Fl. geschlossenz am Donnerstage 290 Last 130. 133 fd. zu 397 ¾ bis 440 Fl. und 50 Last ausgezeichnet schöner 134pfd. oberpolni⸗ scher zu 450 Fl.; gestern bei einigem Anschein flauerer Stimmung 160 Last 126. 132pfd. zu 380 bis 430 Fl. Vom Speicher sind 30 Last 133 pfd. Weizen zu 430 Fl. gemacht und unter den nicht bekannt gemachten Preisen soll auch ein ziemlich bedeutend über 460 Fl. hinausgehender sein. Zusammen betragen genannte Ab⸗ schlüsse 990 Last und die der ganzen Woche 1750 Last Weizen. — Die in dem Dienstagsbericht erwähnten 200 Last Roggen sind zu 215 Fl. gemacht; aus dem Wasser wurden seitdem 30. Last 121 .12 2pfd. zu 205 Fl., 207 Fl. geschlossen; ferner 5 Last Erbsen 210 Fl., 226 Fl.; 8 Last 109pfd. Gerste 136 Fl. — Das Wetter ist erst in den letzten Tagen etwas veränderlich ge⸗ worden, bleibt jedoch den Aerndtearbeiten günstig und sehr warm. Die Kartoffelkrankheit verbreitet sich ziemlich stark, scheint aber die Früchte weniger anzugreifen wie sonst. — Die Schiffsfrachten zeigen einige Neigung zum Steigen, da kürzlich wenige Schiffe eingekom⸗ men sind. — Steinkohlen und alt Eisen ohne Begehr.
Stettin, 19. Aug. (Ostsee⸗Ztg.) Das Wetter war in den letzten Tagen kühler, noch immer aber fehlt es an Regen.
In unserem Produktengeschäft wurde es gegen Ende voriger Woche etwas stiller, indeß behaupteten sich die Preise doch ziemlich gut, und im Allgemeinen scheint die bessere Meinung, welche sich seit kurzem dieser Branche des Handels zugewendet hat, vorherrschend zu bleiben. Ziemlich bedeutende Umsätze kamen noch in Spiritus zu Stande, auf welchen Artikel noch immer ansehnliche Ordres von Schlesien eingehen. Die Nachrichten aus dieser Provinz über die Aus⸗ sichten auf die Kartoffel-⸗Aerndte lauten übrigens sehr traurig; man schreibt, daß die Frühkartoffeln zum Theil schon jetzt auf dem Felde in Verwesung übergehen, und daß sich die Krankheit jetzt auch über die späte Saat ausdehne. Es steht zu wünschen, daß diese Berichte sich nicht bestätigen mögen, denn anderenfalls würde das Unglück für jene Gegend um so größer sein, als die Armuth derselben in jüngster Zeit so oft heimgesucht wurde.
In Weizen kam seit Freitag kein einziges Geschäft von einiger Bedeutung zu Stande. Da nun der Ertrag und die Qualität des neuen Weizens in Schlesien, Pommern, der Uckermark ein durchaus guter ist, so dürfen wir der Hoffnung Raum geben, daß wir auch im nächsten Jahre bei mäßigen Preisen guten Abzug nach England haben werden. Man hält jetzt gelben schles. Söpsd. loco auf 56 Rthlr., während 55 ½ Rthlr. nur geboten wird; weißer schlesischer 88 ½pfd. in loco bleibt zu 55 Rthlr. offerirt, weißer bromberger 88 — 89pfd. 56 Rthlr., 89 — 90pfd. 57 Rthlr. gefordert, pommer⸗ scher 90pfd. auf 62 Rthlr. gehalten.
Roggen am Sonnabend anfangs matt, machte später sich wie⸗ der angenehmer, loco und Aug. 82 pfd. 32 Rthlr. bez., 86pfd. 33 Rthlr., Sept. — Okt. 82pfd. zu 32 Rthlr. begeben, später 32 ¼½ — ½ Rthlr. bez., 86pfd. 33 ¾ Rthlr., Okt. — Nov. 82pfd. 32 ½ — 33 Rthlr. G., Frühjahr 82 pfd. 36 ¼ Rthlr. bez., 85 — 86 pfd. 37 ¼ Rthlr. bez.
Gerste wenig angetragen, schles. 75 — 76pfd. loco 25 ½ Rthlr., pomm. 76—77 pfd. 24 ½ Rthlr., alte Oderbruch 24 Rthlr. nominell.
Hafer ohne Umsatz und ebenfalls wenig offerirt, pomm. 52 pfd. 20 Rthlr., märker 50 — 52 pfd. 17 ½ — 18 Rthlr.
Kleine Kocherbsen 36—37 Rthlr., Futtererbsen 35 —36 Rthlr.
Rüböl still, loco 11 ⅛ Rthlr., Sept. —Okt. 11 ⁄ Rthlr. bez., Nov. 11¼— Rthlr.
Leinöl 11½ Rthlr.
Von Rappsamen wurde bei Partieen nichts offerirt. Von Rüb⸗
sen sind 200 Wspl. zu 76 Rthlr. begeben.
Rappkuchen 32 ¼ a 33 Sgr. gefordert.
Leinkuchen 44 à 46 Sgr.
Spiritus in loco und pr. August wurde; Versendung nach Schlesien mit 22 ½ — 23 % bez., pr. Septbr. 23 % Gld., pr. Früh⸗ jahr 21 % bez. u. Gld.
Zink ohne Handel 4 ½ Rthlr. Br., 4 ½k Rthlr. Gld.
Nach der Börse. Endlich hat sich ziemlich heftiger Regen ein⸗ gestellt.
Von Weizen ist nichts gehandelt.
Roggen schließt angenehmer, 87 pfd. in loco 33 ½ Rthlr. bez., 82 pfd. pr. Sept. — Okt. 32 ⅛½ — 12 Rthlr. bez. und Br., 32 Rthlr. Gld., Okt. — Nov. 32 ½ Rthlr. bez. und Gld., Frühjahr 36/ 1 Rthlr. bez. und Gld., auf 36 ¼ Rthlr. gehalten.
Okt.
Mittwoch wurden 460 Last 130.132 fd. Weizen zu 370 bis 442 ½
Hafer 52. 53 pfd. polnischer in loco mit etwas Geruch zu 18
a 18 ¼ Rthlr. gehandelt; 100 Wispel 50pfd. pomm. pr. Frühjahr zu 20 Rthlr. verkauft.
Spiritus in loco ohne Faß bei Kleinigkeiten 21 ½ % bezahlt, mit Faß 23 — 22 ½ % bezahlt und Gld., pr. Frühjahr 21 ℳ bez. und Geld.
Rüböl pr. Sept. —Okt. Mehreres gehandelt zu 11½ à ½ Rthlr., Okt. — Nov. 11 ½ Rthlr. bez., Br. und Gld. Schottisches Roheisen Nr. 1 zu 1 Rthlr. assen.
Schottische Heringe, ungestempelt 1850, 8 Rthlr. versteuert gefordert.
11 ½ Sgr. er⸗
1“
. —
8 Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 19. Aug. 2 ½ Uhr. Nordbahn 43 ½. Met. 42proz. 71 ¼, 5proz. 81 ½. B. A. 1188. Loose 155¼, 101. Span. 32 ⁄. Bad. 32 ½. Kurh. 31 %⅞. Wien 101 ½.
Hamburg, 19. Aug. 2 ½ Uhr. Börse fest. Hamburg⸗ Berlin 89 ½ a. Z. 90 bez. Köln⸗Minden 96. Magdeburg⸗Witten⸗ berge 57 ½. Nordb. 40 ½.
Weizen still.
Roggen anhaltend flau.
Königliche Schauspiele. MNittwoch, 21. Aug. Im Schauspielhause. 130ste Abonnements⸗ Vorstellung. Neu einstudirt: Der junge Ehemann, Lustspiel in 3 Abth., nach dem Französischen des Mazéres. Hierauf: Der Vetter, Lustspiel in 3 Abth., von R. Benedix.
Im Opernhause. Achte Vorstellung der Mlle. Rachel, in Be⸗ gleitung von Künstlern des Théütre français: Adrienne Lecou- vreur, drame en cinq actes et en prose, par- Mrs. Scribe et Legouvé. (Mlle. Rachel: Adrienne Lecouvreur.) Anfang halb 7 Uhr. Miilets zu dieser Vorstellung sind im Billet-Verkaufs⸗Büreau zu folgenden Preisen zu haben:
Em Billet zu den Logen des Prosceniums, des ersten Ran⸗ ges und im ersten Balkon 2 Rthlr. Ein Billet zum Parquet und den Parquet⸗Logen, zur Tribüne und zum Orchester 1 Rthlr. 15 Sgr. Ein Billet zu den Logen des zweiten Ranges und den daselbst be⸗ findlichen Logen des Prosceniums 1 Rthlr. Ein Billet zu den Lo⸗ gen des dritten Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. Ein Billet zum Amphitheater 10 Sgr. Ein Billet zu den Frem⸗ den⸗Logen 3 Rthlr.
Donnerstag, 22. Aug. Im Opernhause. 89ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Trompeter des Prinzen, komische Oper in 1 Akt, nach dem Französischen des Melesville, von J. C. Grünbaum. Musik von F. Bazin. Hierauf: Die Insel der Liebe, oder: Das unausführbare Gesetz, phantastisches Ballet in 2 Akten, von P. Taglioni. Musik von Gährich.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. 1
Meteorologische Beobachtungen.
Nach einmaliger Beobachtung.
Abends 10 Uhr.
Nachmittags 2 Uhr.
1850. Mlorgens 19. Aug. 6 Uhr. Luftdruck.... 333,04“„Par. 332,15“ „Par. 332,48“ Par. Quellwärme 7,8" R. Luftwärme ... + 13,3 1’’ + 18,2 R. + 15 R. Flusswürme 16,0° H Thaupunkt .. .. + 11,9“ n †+ 9, , 11. + 5,8 R Bodenwärme Dunstsättigung . 89 pCt. 51 pot. 64 pCt. Ausdünstung Wetter reguig. halbheiter. I halbheiter. Niederschlag 0,202“Rb.
Wind W. W. Wärmewechsel + 18,5°
Wolkenzug .... — b 10,40 332,56“ Par. + 14,2“ 68 pct. W.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
W. W. 8 Tagesmittel: 9,1°0 K..
Berliner Börse vom 20. August.
Iechsel-Course. V Brief. Geld. 141 ½ V
140 ¼ V
Amsterdam 250 Pl. V do. 250 PFl. Hlamburg 300 Mb. Kurz
150 ½ ee““ 300 Mk. 2 Mt. 8
86 86 ¾ 1018, n 99 993 100 rvne. 2 28659Ub 988 99 ½ 100 I. 2 11. “ 100 SMbI. 3 wochen 107 ½ 107 ½
2 Mt. 2 Mt. V 102
““; 150 PFl. Augsburg 150 PFl.
.. 100 Thlr. Leipzig in Courant im 14 Thle. Fufs ...
Breslau. 2 Mt.
Tage
1 3 mt. 6 22 ⁄ 6 22 ½ 2 Mt. 80 ½ 80 %
Frankfurt a. M. südd. W. FPetersburg
Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
Inländische Fonds,
Geld. Gem.
[7qt. Brief.
Grb. Pos. Pfübr. 3 ½ — 90 ¾ Ostpr. Pfandbr. 3
Pomm. Pfandbr. 3 ½ 96 ¼ 95 ¼ Kur- u. Nm. do. 3 ½ — 96 Schlesische do. 3 ¾ 95 ¾¼ do. Lt. B. gar. do. ² 4 Pr. Bk. Anth.-Sch. — Friedrichsd'or. —
And. Goldm. à
Disconto.- —
[zt.] Brief. Geld. Goem. Preuss. Freiw. Anl] 106 ¼ do St. Aul. v. 50 4 ½ 99 % V 1 St.-Schuld-Sch. 3 8½ 86 1 0d.-Deichb.-Obl. 4 ½ 1002 Seeh.-Präm.-Sch. 110 K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ erl. Stadt-Obl. 5 10 ⁴2 b Vestpr. Pfandbr. 32 9¹⁄ 1 2* 91 Grofsh. Posen do. 4 Bün 100 ½ u—
I
1007
1
Ausländlische Fonds. Poln. neue Pfdbr. 4 — 95 ½ do. Part. 500 Fl. 4 81*¼ 81 ½ do. do. 300 Fl. — 137 ½ —
1
Hamb. Feuer-K. 3 ½ — —
—
Russ. .n.Cen“ 5 —
do. Mope 1. Anl
do. Suegl. 2. 4. 1 8¹ 93½ 30. do. 8. X. 9 93 ⁄ — 1 do. v. Rthsch. Lst. 5 88 110
do. Engl. Anleibe 4* 97 ¾8 97 do. Staats-Pr. Anl. — — 14— do. Poln. Schatz O. 4 80 ¾ 809 Lübock. Staats-A. 4 ½ 98 ½
do. do Cert. L. A. 5] 91 93½ Holl. 2 ½ % Int. 2 ½ — 40.do.L. B. 200Fl. — I87 HKurb. Pr. 0.40 hb. — 32 ½ 31 Poln a. Pfdbr. a. C. 4 — — N. Bad. do. 35 vl. — — 185
Eisenbahh.- Actien.
Stamm-Actien. Kapital. 919 8 „ 8 I)er Reinertrag wird nach 8 Bekanntm. Tages 8 Cour 8. in der dazu bestimrnten Rubri ausgefüllt Die mit 3 ⅛ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar
Börsen-Zins- Rechnung
Prioritäts-Actien. Kapital.
Zinsfuss.
Süämmtliche Priorithts-Actien werden durch jÜährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
4 93 bz. u G6. 4 ½ 90 bz.
2
51* 105 bz. u. G 8 134 ¼ 6. 12 * —
41 G.
Berl. Anh. Litt. A. B. 6,000,000 do. Hamburg 8.,600,000 do. Stettin-Starg.. 4,824,000 do. Potsd.-Magd... 4,000,000 Magd.-Halberstadt.. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000 Halle-Thüringer 9,000,000 Cöln - Minden .. 13,000,000 6o Fhhe 4,500,000
— — —JS82——
2 —
*—
Bonn. Cöln 1,051,200 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele - Vohwinkel .. V 1,300,000
89 ½ B. 34 ½ 6.
83 6G6. ¼
4
*
89õ9ööe
Niederschl. Märkisch. 10,000,000 1,500,000 2 258 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
—
108 etw. 104 ½ G.
777 6.
1
do. Zweigbahn Oberschl. Lit. X.
do. Lit B Cosel-Oderberg
8 2 ⸗
—ℳ,— Sd
—9
Breslau -Freiburg... Krakau -Oberschl.... Berg.-Märk.... Stargard-Posen Prieg-Neisse... ... Magdeb.-Wittenb....
69 ½ 39 ¼ 82 ½
1“
Quittungs - Bogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Ausltẽäind. Actien.
Friedr. Wilh.-Nordh. V 8,000,000 do. V
Schluss-Course von Cöln-Minden 96 ⅞ b-
100½ bz. 98 ½ etw 92 %, bz. 101 ½ G. 101 bz. 104¼ 6. 99 ½ G. 99 G. 101 ⅛ 6G. 103 ½˖ B. 89 G. 76 ½ B. 89 ½ w. 94 ¾ u. 103 ¾¼ G.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000
252,000 2,000,000
370,300
360,000
250,000
325,000
375,000
400,000 1,100,000
Berl. Anhalt. .. . ..... do. Hamburg do. dOo. II1 Ses do. Potsd.-Magd. .. do. do. “ do. L büt, 1b2 do. Stettiner
Magdeb.-Leipziger..
Halle- Thüringer....
Cöln-Minden do. do.
Rhein. v. Staat gar. dHO., 1 Prioritat. do. Stamm-Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb....
Oberschlesische ....
Krakau-Oberschl. ..
Cosel-Oderberg
Steele- Vohwinkel . do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg ...
Berg.-Märk
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Börsen- Zinsen Reinertr
Ausl. Stamm-Act. 1n
— 503 n.
Kiel-Altona Sp. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
2,050,000 6,500,000 2 ½ 4,300,000 ffrc.
0 N
von Preussischen Bank-Antheilen 98 ¾ bz.
Das Geschaͤft war heute wen 1 . und deren Course, so wie die übrigen, “ sich [ese ch Iest.
“
als gestern,
doch zeigte sich für mehrere Actien, als Kosel-Oderberger,
Stecle- Vohwinkel und Krakau-Oberschlesiche, mehrseitiger Begehr
Beoilage
2 baite wwe vels
chen Staats-Anzeiger. Miittwoch d. 21. Aug.
v111144“ Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Jbb1121X4*“*“
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗York. Gene⸗ ral Paez in Philadelphia. — Die Cholera in Cuba und Mexiko. — Türkischer Gesandter. — Vermischtes. — Washington. Politik des neuen Präsidenten. — Berichtigende Erklärung des englischen Gesandten. — General Lopez. — Nachrichten aus Montevideo und Brasilien. — Zustände in den südlichen Staaten.
. Eisenbahn⸗Verkehr.
Deutschland.
Sachsen. Dresden, 18. Aug. (Dresd. J.) Für die
heutige Sitzung der ersten Kammer war der Bericht der ersten De⸗
putation über die durch Königliches Dekret vom 19. Juli 1850 der Ständeversammlung zu nachträglicher Genehmigung zugefertigte Verordnung vom 3. Juni d. J., einige Zusätze zu dem Preßgesetz vom 18. November 1848 betreffend, zur Berathung auf die Tages⸗ ordnung gebracht worden. Referent ist Herr von Welck.
„Leider haben sich — sagt die Deputation — die Voraussez⸗ zungen, unter denen im Jahre 1848 die erste Kammer dem Preß⸗ gesetze vom 18. November 1848 ihre Genehmigung ertheilte, in dem gehofften Maße nicht erfüllt, und die traurigen Erfahrungen, welche man in Preß⸗Angelegenheiten mit dem Institut der Ge⸗ schworenen gemacht hat, so wie die höchstens eben nur hierdurch erklärbare Unthätigkeit der Staats⸗ Anwaltschaft, haben eben zu dem Zustande faktischer Schutzlosigkeit der Einzelnen sowohl, als des ganzen öffentlichen Staatslebens gegen die beleidi⸗ genden Angriffe und wühlerischen Tendenzen der Presse gefuhrt. Die Deputation ist der Ueberzeugung, daß es die Pflicht einer ihren hohen Beruf gewissenhaft erfassenden Regierung war, gegen solch einen Zustand einzuschreiten, und je mehr sie gewünscht hätte, daß eine derartige Maßregel sofort nach Unterdrückung des Mai⸗Auf⸗ standes ergriffen worden wäre, um so weniger kann ihr ein Zweifel darüber beigehen, daß derartige Maßregeln zur unerläßlichen Noth⸗ wendigkeit in dem Augenblicke werden mußten, wo die Staats⸗Re⸗ gierung den Entschluß faßte, mit Kraft und Konsequenz den schwan⸗ kenden Zuständen der letzten Vergangenheit ein Ende zu machen, der immer mehr überhandnehmenden Auflösung des Staats⸗Orga⸗ nismus entschieden entgegenzutreten und dem Recht und der Wahr⸗ heit aufs neue wieder Geltung zu verschaffen. Die Deputation er⸗ achtet mithin den Erlaß der Verordnung vom 3. Juni d. J. sowohl in formeller als in materieller Hinsicht durch §. 88 der Verfassungs⸗ Urkunde für vollkommen gerechtfertigt und beantragt andurch: die nachträgliche Genehmigung des Erlasses derselben.“
Die Kammer trat diesem Antrage einstimmig bei, nachdem vor⸗ her Superintendent Dr. Großmann den Vorbehalt ausgesprochen hatte, daß die Abstimmung über diesen allgemeinen Antrag rück⸗ sichtlich der einzelnen Paragraphen der Verordnung vom 3. Juni nicht präjudizirlich sein könne, wogegen freilich Se. Königliche Ho⸗ heit Prinz Johann, der Präsident und Secretair von Po⸗ lenz einhielten, daß man allerdings geglaubt habe, hier von der Berathung der einzelnen Paragraphen absehen zu können.
„Diese Genehmigung“, sagt weiter der Deputations⸗Bericht, „schließt jedoch die anderweite Frage nicht aus: Ob man sich auch für das fernerweite Fortbestehen der in der Verordnung enthalte⸗ nen Bestimmungen erklären solle? Ohne das Hauptprinzip des Preßgesetzes vom 18. November 1848 — die Aufhebung aller und jeder Präventivmaßregeln — zu verletzen, räumt dessenungeachtet die fragliche Verordnung, namentlich in den §§. 1, 2 und 3 den Polizei⸗ behörden einen Einfluß und eine Machtvollkommenheit ein, welche, bei pflichtwidriger und gewissenloser Handhabung, leicht zu großen Mißbräuchen führen kann, namentlich auch in Berücksichtigung der in §. 3 angedrohten Strafen. So wenig nun anch die Deputa⸗ tion die gesetzliche Sanctionirung derartiger Maßregeln für alle Zu⸗ kunft wünschen kann, so erachtet sie deren Fortdauer doch noch auf so lange für dringend nöthig, bis auf dem Wege der Gesetzgebung andere und ausreichende Garantieen dagegen geschaffen sein wer⸗ den, daß die Presse nicht mehr zur Verewigung der Revolution, zu Entsittlichung des Volks und Verhöhnung der Religion und zum Tummelplatz der gehässigsten Leidenschaften mißbraucht werden könne. Da die Staatsregierung sich in den Motiven selbst dahin ausspricht: daß die Verordnung vom 3. Juni keinesweges eine genügende Re⸗ gelung der Angelegenheiten der Presse enthalte, auch den versam⸗ melten Ständen die Vorlegung eines vollständigen Preßgesetz⸗Ent⸗ wurfs verheißen wird, so stellt die Deputation, im Vertrauen auf die Erfüllung dieser Zusage, den Antrag: die erste Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer die Gültigkeit der Verordnung vom 3. Juni d. J. bis zu erfolgter Erlassung des in Aussicht ge⸗ stellten Preßgesetzes aussprechen, sich dabei jedoch ausdrücklich vor⸗ behalten, noch im Laufe dieses Landtages auf eine spezielle Prü⸗ fung und nach Befinden auf Modificationen einiger Bestimmungen der gedachten Verordnung zurückzukommen, falls, wider Erwarten, die Vorlegung des in Aussicht gestellten Preßgesetz-Entwurfs nicht erfolgen würde.“
Die Diskussion über diesen Theil des Deputations⸗Gutachtens eröffnete Staats⸗Minister von Friesen. Er wolle hier, sagte derselbe, die schon in den Motiven niedergelegte Erklärung wieder⸗ holen, daß noch auf gegenwärtigem Landtage ein vollständiger Ent⸗ wurf eines Preßgesetzes zur Vorlage kommen werde. Derselbe sei bereits fertig und würde in kürzerer Zeit bei der Kammer einge⸗ hen, als vielleicht dazu nöthig sein dürfte, die einzelnen Paragra⸗ phen der Verordnung vom 3. Juni in beiden Kammern zu be⸗ rathen. Die Regierung habe niemals die Ansicht gehegt, die Ver⸗ ordnung vom 3. Juni als ein vollständiges Gesetz gelten zu lassen. Diese Versicherung werde, wie er glaube, hinreichen, die hohe Kam⸗ mer dem Deputations⸗Gutachten beistimmen zu machen.
Hierauf ergriff Superintendent Dr. Großmann das Wort. Die Mißbräuche der Preßfreiheit, sagte derselbe, wolle er keines⸗ weges in Abrede stellen, und daher halte er auch die Verordnung vom 3. Juni d. J. für nothwendig; allein seiner Ansicht nach gehe §. 3 derselben über das Bedürfniß hinaus. Diese seine Ansicht stütze er auf rechtliche, sittliche und politische Gründe. Indem der Redner nun fortfahren will, seine Ansichten in der angedeuteten Richtung weiter zu entwickeln, wird er vom Präsidenten von Schönfels mit dem Bemerken unterbrochen, daß es sich jetzt um die Annahme oder Ablehnung des Deputations⸗Antrags und nicht
um die Berathung der einzelnen Paragraphen der Verordnung vom 3. Juni handle. Es könne erst alsdann über die einzelnen Para⸗ graphen gesprochen werden, wenn die Kammer einen darauf bezüg⸗ lichen Beschluß fassen sollte. Als sich Herr Superintendent Dr. Großmann hiermit nicht einverstanden erklären konnte, so entspann sich in Folge dessen eine längere Dehatte über die Formfrage, ob wegen der Berathung der einzelnen Paragraphen der vorliegenden Verordnung an die Kammer eine Frage zu richten sei oder nicht? Präsident von Schönfels hielt dies für einen vollständigen Pleo⸗ nasmus und den Antrag des Superintendenten Dr. Großmann mit dem Deputations⸗Antrage für synonym.
Die bereits geschlossene Debatte wurde auf Beschluß der Kam⸗ mer wieder eröffnet und Herr Superintendent Dr. Großmann fuhr nun fort, sein Bedenken gegen den §. 3 der Verordnung in ausführlicher Weise zu entwickeln. Jene ging im Wesentlichen da⸗ hin, daß die in §. 3 angeordnete Maßregel nicht durch die Ver⸗ waltungs⸗Behörden, sondern erst in Folge eines richterlichen Er⸗ kenntnisses zur Ausführung kommen müsse, denn es handle sich hierbei mehr oder minder um einen Eingriff in Eigenthumsrechte. Nachdem Präsident von Schönfels sich abermals veranlaßt fand, den Sprecher zu unterbrechen, so bemerkte dieser erläuternd, daß er nur die Absicht gehegt habe, seine Abstimmung zu motiviren und die Regierung zu veranlassen, die erforderliche Abänderung in der neuen Gesetzvorlage eintreten zu lassen.
Secretair von Polenz stellte nun zwar den von der Kammer unterstützten Antrag, an die Kammer die Frage zu richten, ob sie die Berathung der einzelnen Paragraphen der Verordnung eintreten lassen wolle? es zieht jedoch denselben der Herr Antrag⸗ steller selbst noch vor der Abstimmung zurück.
Nachdem noch Staatsminister von Friesen in Beziehung auf Dr. Großmann des Umstandes gedacht hatte, daß noch gar kein Deputations⸗Gutachten über die einzelnen Paragraphen der Ver⸗ ordnung vorliege, wie solches in Gemäßheit des §. 123 der Land⸗ tags⸗Ordnung erforderlich sei, und daß ohne ein Deputations⸗ Gutachten solche vereinzelte Anträge jeder festeren Basis entbehren müßten, wird zur Abstimmung auch über den zweiten Deputations⸗ Antrag verschritten und derselbe gegen 2 Stimmen (Dr. Großmann und Bürgermeister Müller) angenommen. Bei der Abstimmung mit Namens⸗Aufruf über das ganze Dekret erklärten sich ebenfalls nur die beiden so eben genannten Mitglieder der Kammer dagegen.
Hierauf bringt nach kurzer Motivirung Bürgermeister Hen⸗ nig folgenden Antrag ein: „Es wolle der hohen Staatsregie⸗ rung gefallen, ehebaldigst der Kammer einen Gesetz⸗Entwurf, die Wahl der Geschworenen für Preßvergehen und politische Verbrechen betreffend, vorzulegen.“
Staats⸗Minister Dr. Zschinsky bemerkte darauf, daß das, was der Herr Antragsteller in der Motivirung seines Antrages ge⸗ sagt habe, allerdings richtig sei, und daß dies auch die Staats⸗ Regierung bewogen, wegen Aufhebung des Gesetzes vom 15. No⸗ vember 1848 einen Gesetz⸗Entwurf ausarbeiten zu lassen, der in den nächsten Tagen der hohen Kammer zugehen werde.
Hiernächst bemerkte Präsident von Schönfels, daß der Ver⸗ treter der Universität Leipzig, Herr Professor Dr. Tuch, im Laufe der heutigen Sitzung unter Beibringung der legalen Vollmacht zum Eintritt in die Kammer sich angemeldet habe, und daß er dessen Einführung wahrscheinlich in der nächsten Sitzung werde bewerkstelligen können, da die Vollmacht von dem derzeitigen Rektor und 4 Dckanen in legaler Weise unterzeichnet sei.
Hierauf erstattete noch Bürgermeister Müller im Auftrage der vierten Deputation Bericht über die Petition Brügmann's und Genossen zu Burgstädt um Aufhebung des Kommunalgarden⸗Gesetzes vom 11. April 1848. Die Deputation, welcher davon Kenntniß geworden ist, daß die Regierung selbst beabsichtige, in dieser An⸗ gelegenheit Schritte zu thun, schlägt vor, die Petition an die Staatsregierung zur Erwägung abzugeben; welcher Vorschlag gegen ie Käis (von Nostiz⸗Wallwitz) die Genehmigung der Kammer erhält.
Die Sitzung wird hierauf von dem Präsidenten mit dem Be⸗ merken geschlossen, daß er die nächste auf Dienstag den 20. August anberaume— 8
Dresden, 17. August. (Dresd. J.) (Schluß des gestern abgebrochenen Berichts über die Berathung des Gesetz⸗Entwurfes, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicher⸗ heit betreffend.) Die §§. 16 und 17 (den Kriegsstand und die Standgerichte betreffend) veranlaßten eine sehr ausgedehnte Debatte. Die Deputation hatte die Ablehnung der beiden Paragraphen in der Fassung der Regierungs⸗Vorlage und dieselben unter Hinweis der schon gestern mitgetheilten Erwägungen in ganz veränderter und erweiterter Form vorgeschlagen. Bei der geführten Debatte kamen lediglich die §§. 16, 17a und 17b in Betracht. Dieselben lauten vollständig wie folgt:
§. 16. Das Gesammt⸗Ministerium kann bei Aufruhr und hochverrä⸗ therischen Unternehmungen, so wie überhaupt wegen besonderer Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das ganze Land oder einzelne Bezirke und Orte in Kriegsstand erklären und dabei die Bestimmungen der Verfassungs⸗-Urkunde über Gerichtsstand, Verhaftung, Haussuchung, Brief⸗ geheimniß, Presse, Vereins⸗ und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft setzen. Durch eine solche Erklärung wird von ihrer Bekanntmachung an, in dem betroffenen Bezirke oder Orte, die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden oder darauf Bezug habenden Maßregeln aus⸗ schließend und unbedingt in das Ermessen des Ober⸗Befehlshabers der Truppen gestellt. Dieser ist in einem solchen Falle berechtigt, mit seinen Befehlen Straf⸗Androhungen zu verbinden, welche nach Befinden selbst bis zur Todesstrafe ansteigen können.
Innerhalb des Kriegsstandsbezirks hat Jedermann ohne Ausnahme den getroffenen Anordnungen des Ober⸗Befehlshabers zu Vermeidung der an⸗ gedrohten Strafe unbedingte und unweigerliche Folge zu leisten.
Gegen die Anordnungen des Ober⸗Befehlshabers steht nur der Weg der Beschwerde an das Gesammt⸗Ministerium offen; Rechtsmittel mit Sus⸗ pensivkraft sind unzulässig.
. S. 17a. Hat das Gesammt⸗Ministerium das Land oder einzelne Be⸗ zirke oder Orte desselben, zugleich mit Suspension der Bestimmungen über den Gerichtsstand, in den Kriegsstand erklärt, so kann der Ober⸗Befehls⸗ haber in dem betroffenen Bezirke und zwar nach Befinden sofort das Stand⸗ recht proklamiren, und hat zu bestimmen, welche von Civilpersonen began⸗ gene Vergehen oder Verbrechen dem standrechtlichen Verfahren unter⸗ liegen. Zur Untersuchung und Aburtheilung derselben ernennt er eine be⸗ sondere Kommission (Standgericht), die aus einer gleichen Anzahl von Offizieren und mit dem Richter⸗Eide belegten Civil⸗Beamten, und zwar zusammen aus mindestens vier Personen bestehen muß. Unter den Offizieren muß sich stets ein Stabs⸗Offizier oder, wenn dies nach den Umständen nicht möglich ist, wenigstens ein Hauptmann oder Rittmeister befinden, welcher den Vorsitz in der Untersuchungs⸗Kommission führt. Die Sitzungen derselben sind öffentlich. Mit Ausnahme der Todesurtheile, zu denen Einstimmigkeit erfordert wird, werden die Aussprüche dieser Kommis⸗
sion durch Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimm ichhei 3 dem 1rs t⸗ günstigere Meinung. weeePbett eehethe. e
Die Kommission erkennt entweder auf die gesetzliche oder die vo Oberbefehlshaber angedrohte Strafe, oder auf 4 2 ge- Verweisung vor den ordentlichen Richter. Der letzte Fall tritt ein, wenn nach Ueberzeugung der Richter die Wahrheit nicht sofort zu ermitteln ge⸗ wesen.
Jeder richterliche Civilbeamte, welcher zum Beisitzer in der Kommission vom Oberbefehlshaber gerufen wird, hat dieser Aufforderung bei Strafe
der Amtsentsetzung Folge zu leisten. §. 17 b. Für jeden Fall ist von dem Oberbefehlshaber ein Ankläger
zu ernennen. Von diesem ist dem Angeschuldigten das, was gegen ihn vor⸗ liegt, mündlich vorzuhalten. Auch ist der Letztere mit seiner Vertheidigung zu hören und ihm, wenn er es verlangt, von dem Vorsitzenden der Kom⸗ mission, unter thunlichster Berücksichtigung seiner Wünsche in Bezug auf die Person, ein Vertheidiger zu bestellen, der jedoch nicht nothwendig juri⸗ stisch befähigt sein muß. Der Vorsitzende ist jedoch verpflichtet, einen Miß⸗ brauch des Vertheidigungsrechts zu verhindern, und es kann durch Beschluß des Gerichts äußerstenfalls das Wort zur Vertheidigung entzogen werden.
Die Kommission hat ihre Erkenntnisse binnen 24 Stunden, von dem Zeitpunkte ab, wo die Anklage erhoben worden, zu fällen.
Ueber die ganze Verhandlung ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches den Nachweis der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Kommission, die Anklagepunkte, die hauptsächlichen Aussagen des Angeschuldigten, die wesentlichen Momente der Vertheidigung und das gesprochene Urtheil mit seinen Hauptgründen enthalten muß und von den Mstgliedern der Kommis⸗ sion zu unterzeichnen ist.
Verurtheilende Erkenntnisse sind dem Ober⸗ Befehlshaber zur Bestäti⸗ gung vorzulegen und nach deren Eingang sofort zu vollstrecken, dafern der Ober⸗Befehlshaber sich nicht bewogen findet, den Verurtheilten der Königli⸗ chen Gnade zu empfehlen. Im Fall der Nichtbestätigung ist die Sache an den ordentlichen Richter zu verweisen. Bestätigte Todesurtheile werden mi⸗ litairisch vollzogen.“
Herr Referent Freiherr von Friesen bemerkte berichtigend nach dem Vortrage der Paragraphen, daß in §. 17b die Worte: „dafern der Ober⸗Befehlshaber sich nicht bewogen findet, den Ver⸗ urtheilten der Königlichen Gnade zu empfehlen“, wegfallen müßten und dafür zu setzen wäre: „im Fall der Nichtbestätigung aber an die ordentlichen Richter zu verweisen.“ Hiernächst beantragte aber Herr von Erdmannsdorf bei §. 17 a rücksichtlich der Zusammen⸗ setzung der Standgerichte die Beiziehung eines Auditeurs dergestalt, daß der betreffende Passus nun heißen müsse: „die (nämlich Kom⸗ mission) aus einem Auditeur, einer gleichen Anzahl von Offizieren und mit dem Richtereide belegten Civilbeamten und zwar zusammen mindestens aus fünf Personen bestehen muß.“ Hieraus folgte aber der Parallel⸗Antrag auf Wegfall folgender Worte in §. 17 a.: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die dem Angeschuldigten günsti⸗ gere Meinung.“ Der Antrag fand in beiderlei Beziehung zahl⸗ reiche Unterstützung. Regierungs⸗Rath von Zehmen machte zu dem Fassungs⸗Vorschlage der Deputation einige Bemerkungen von eingreifender Natur. Mit den von der Deputation aufgestellten Maximen einverstanden, hegt er dennoch gegen die praktische Aus⸗ führung derselben, wie sie von der Deputation vorgeschlagen wor⸗ den sei, einige Bedenken. Den in den §8§. 17 a. und 17 b. einge⸗ schlagenen Gang findet er nicht logisch geordnet und die Bestim⸗ mung selbst unbestimmt und unvollständig. Nach einer weiteren Ausführung dieser beiden Punkte stellt er folgenden Antrag: „Die hohe Kammer wolle die Beschlußfassung über die §§. 17 a. und 17 b. aussetzen und die Deputation mit der wiederholten Be⸗ richterstattung über dieselben beauftragen.“ Der Antrag wird unterstützt.
Kammerherr von Watzdorff fügt hierauf einige kurze Bemer⸗ kungen zu §. 16 hinzu und beantragt schließlich anstatt der Worte: „die Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde“ zu setzen: „gesetzliche Bestimmungen.“ Auch dieser Antrag findet Unterstützung. Gene⸗ ral⸗Lieutenant von Nostiz⸗Wallwitz ist im Allgemeinen mit der Deputation einverstanden, nur in Bezug auf §. 16 beantragt er: a) den Wegfall des Wortes „Briefgeheimniß“ — b) eine nähere Bezeichnung des Ober⸗Befehlshabers dergestalt, daß im Paragraphen nach diesem Worte gesetzt werde: „der im Kriegsstandsbezirke aufge⸗ stellten Truppen“ — c) den Wegfall des ganzen dritten Satzes in §. 16 von den Worten an: „Innerhalb des Kriegsstandsbezirks u. s. w.“ Hierüber bemerkte derselbe noch, daß er den Antrag des Herrn von Erdmannsdorf nicht unterstützt habe, weil der betreffende Auditeur krank sein und deshalb das Standgericht alsdann nicht abgehalten werden könnte. Auch Bürgermeister Müller hat den von Erdmannsdorfschen Antrag nicht unterstützt, aber aus einem anderen Grunde, wie der vorhergehende Sprecher. Er möchte nicht gern den Satz: „Bei Stimmen⸗Gleichheit entscheidet die dem An⸗ geklagten günstigere Meinung“, in Wegfall gebracht sehen — oder, wie er später erläuternd hinzufügt, weil alsdaun, wenn die zwei Offiziere das „Schuldig“ und die zwei Civil⸗Beamten das „Nicht⸗ schuldig“ ausspräͤchen, der Auditeur das Urtel ganz allein in den
Händen hätte. Gleichzeitig beantragt derselbe Sprecher, daß die Aussage der Zeugen in dem nach §. 17 b aufzunehmenden Proto⸗ kolle enthalten sein und daß nach den Worten: „des Angeschuldig⸗ ten“ eingeschalten werden sollte: „und der Zeugen.“
Graf von Einsiedel⸗Wolkenburg macht auf die Undeut⸗ lichkeit folgender Bestimmung im §. 17 a. aufmerksam: „entweder auf die gesetzliche oder die von dem Ober⸗Befehlshaber angedrohte Strafe“ — indem es hiernach scheine, als ob die Wahl der einen oder der anderen Strafe in das bloße Ermessen der Standgerichts⸗ Kommission gestellt wäre. Nach mehreren gemachten Verbesserungs⸗ Vorschlägen findet folgender, von Herrn Bürgermeister Hennig ein⸗ gebrachter Abänderungs⸗Antrag, dahin gehend, den meisten Anklang, daß nämlich für den angefochtenen Passus gesetzt werden möchte: „die Kommission erkennt entweder auf die vom Ober⸗Befehlshaber angedrohte Strafe oder, in Ermangelung einer solchen, auf die ge⸗ setzliche.“ 8 Staatsminister von Friesen beleuchtet hierauf in einem län⸗ geren Vortrage sämmtliche eingebrachte Amendements, und ver⸗ weilt er hierbei namentlich bei dem Antrage des Herrn von Zehmen. Unter dem Zugeständnisse, daß die logische Ordnung in den §§. 17 a und 17b allerdings manches zu wünschen übrig lasse, finde er, meinte der Staatsminister, dagegen die gewünschten genaueren Be⸗ stimmungen über das bei den Standgerichten einzuhaltende Verfah⸗ ren sehr bedenklich, namentlich eine Verlängerung der Frist von 24 Stunden, innerhalb deren die Erkenntnisse gefällt werden sollten. Man müsse bedenken, daß der Zweck eines so außerordentlichen Ver⸗ fahrens, welches seine Rechtfertigung nur in der Dringlichkeit der Umstände finde, vereitelt werde, wenn es möglich sei, das Stand⸗ gericht lange hinauszuziehen. Dies mache einen gehässigen Eindruck und erbittere die Gemüther. Es komme bei dem ganzen Verfahren eben darauf an, daß Alles rasch von Statten gehe. Damit sei aber nicht gesagt, daß die Untersuchung oberflächlich geführt werden solle. Folge sie auf frischer That, werde der Aufrührer mit den Waffen in der Hand ergriffen, dann werde die Kommission ohnehin nicht
lange in Zweifel sein; in wirklichen Zweifelsfällen könne überdies