1“ .
v. M. alle Handelsschiffe von unserem Hafen ausgeschlossen wür⸗
gestellt werden dürfe, wenn das Schiff durch offenbaren Mißbrauch der Hospitalität zu einer solchen Maßregel provozirt habe. Der Lieutenant Lange hat unseren Hafen benutzt, um gegen ein nach eben diesem bestimmtes Schiff einen Akt offener Feindseligkeit auszuüben, und erst, nachdem dies geschehen, haben wir ihn auf⸗ fordern lassen, unser Gebiet zu verlassen oder, wenn er den Schutz
desselben in Anspruch nehmen wolle, sich zu entwaffnen. Eine Hand⸗
lung, wie er sie auf dem neutralen Gebiete sich gestattet hat, würde selbst die augenblickliche Anwendung von Gewaltmaßregeln gerecht⸗ fertigt haben. G
Aber abgesehen davon, daß wir nach diesem Vorgange nicht verpflichtet waren, das Kanonenboot „von der Tann“ in unsere Hafen zu dulden, kann der Untergang desselben in keiner Weise als nothwendige werden. 4 1“ Wir haben das Kanonenboot nicht unbedingt fortgewiesen, son⸗
dern ihm für sein ferneres Verbleiben eine Bedingung gestellt, die
8 ungen des hochverehrlichen Departements nach den eigenen Aeußerung vfj rv. Wollte unter den vorliegenden Umständen vollkommen zulässig war. Wollte aber der Lieutenant Lange sich diese Bedingung nicht gefallen las⸗ sen, so war er durch nichts gezwungen, den Zugang gerade zum neustädter Hafen, vor dem, wie er nun behauptet, eine dänische Kriegs⸗Korvette vor Anker lag, zu forciren; sein eigener freier Entschluß trieb ihn dahin. Es kommt dazu, daß nach den eigenen holsteinischen Berichten keinesweges die Verfolgung dänischer Kriegs⸗ schiffe ihn gezwungen hat, sein Kanonenboot auf den Strand zu setzen, sondern daß dasselbe lediglich durch die Schuld seines neu⸗ städter Lootsen, und zwar kurz vor der Schußweite der neustädter Batterie, auf den Grund gekommen ist.
Die Behauptung in dem Schreiben vom 6ten d. M., daß das Innehalten der dort als die richtigen bezeichneten Grundsätze die Vernichtung des Schiffes verhütet haben würde, während das entgegengesetzte Verfahren die Vernichtung „bewirkt“ habe, er⸗ scheint demnach in jeder Beziehung unbegründet. So wenig das Kanonenbvoot „von der Tann“ bei einer unbedingten Zulassung im travemünder Hafen dort gesichert gewesen wäre, so wenig ist der Unter⸗ gang desselben dem Verfahren der travemünder Behörde zuzu⸗ schreiben.
Unter solchen Umständen kann von einem Schadenersatze überall nicht die Rede sein; wir müssen die desfallsige Forderung lediglich zurückweisen.
Wenn übrigens für angemessen geachtet ist, in das Schreiben vom 6ten d. M. schließlich die Bemerkung aufzunehmen, daß nach
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der Fassung des vierten Satzes in unserem Schreiben vom 27sten
Folge des diesseitigen Verfahrens angenommen
den, so dürfte sich diese Bemerkung durch den Umstand beseitigen, daß in unserem Schreiben von Handelsschiffen überall nicht, sondern nur von bewaffneten Fahrzeugen, von Kriegs schiffe n, die Rede ist und sein konnte. — 8
übeck, den 17. August 1850.
—
Der Senat t
der freien und Hansestadt Lübeck.
An das hochverehrliche schleswig⸗holsteinsche Departement der auswärtigen Angelegen⸗ heiten.
u“ 11““ “ Frankfurt. Frankfurt g. M., — Itg. thrilt auch die unterm Aten d. M. v em preußischen Mi⸗ nister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn von Schleinitz, an en Königlichen Gesandten in Wien, Grafen von Bernstorff, abge⸗ audte Depesche mit. Dieselbe lautet:
„Ew. Hochgeboren habe ich unterm 28sten v. M. von den Schwierigkeiten in Kenntniß gesetzt, welche in der Mitte vorigen Monats gecen den Durchzug zweier nach Preußen bestimmter ba⸗ denschen Bataillone durch Mainz, sowohl von dem Vice⸗Gouverneur, als auch, nachtem das Gouvernement die Sache zur Entscheidung der Bundes⸗Kommission gestellt hatte, im Schoße der letzteren von den österreichischen Mitgliedern derselben erhoben worden sind. Zugleich habe ich in der Nachschrift zu dem gedachten Schreiben der mir von dem hiesigen K. K. Gesandten mitgetheilten Cirkular⸗
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Depesche an die K. K. österreichischen Missionen in Deutschland Erwühnung gethan, in welcher sich bas K. K. Gouvernement über.
die Gründe näher ausspricht, welche es veranlaßt hätten, die öster⸗
reichischen Mitglieder der Bundeskommission zu beauftragen, gegen die Uebereinkunft wegen Verlegung der badenschen Truppen nach Preußen, so wie gegen den Beginn des Bollzugs vderselben, bei der Bundes⸗Central⸗Kommission zu protesttren. Indem ich mir vorbe⸗ halte, dieses umfangreiche Dokument kemnächst einer hesonderen Be⸗ leuchtung zu unterziehen, beschränke ich mich für heute auf die Be⸗ merkung, daß der von dem K. K. Gouvernement in ber Eirkular Depesche in Aussicht gestellte Protest seitvem in bver 176sten Sitzung der Bundes Kommission von den österrelchischen Kommissarien mit⸗ telst des abschriftlich anliegenden Schreibens zu Protokoll gegeben worden ist. Das K. K. Gouvernement ist aber nicht bei dieser allgemeinen Verwahrung geblieben, es ist noch einen Schritt weiter gegangen, und hat nach Ans peis der abschriftlich anliegenden, an den Freiherrn von Prokesch gerichteten, von diesem mir mittelst des ebenfalls abschriftlich anltegenden Schreibens mitgetheilten De pesche, unter gleichzeitiger Benachrichtigung ver Großherzoglich badenschen Regierung und der K. K. Bundes⸗Kommissarien, dem Vice⸗Gouverneur von Mainz die Weisung ertheilt, Durch⸗ züge badenscher, nach Preußen bestimmter Truppen durch Mainz nicht ferner zu gestatten. Wie Ew. Hochgeboren aus den Anlagen entnehmen wollen, stellt das Kaiserliche Gouvernement auch in die⸗ ser Depesche die Behauptung an die Spitze, daß der von uns mit Baden geschlossene Vertrag seinem Wesen nach rechts⸗ und bundes⸗ widrig sei, um hieraus für alle im Namen des Bundes handelnde Autoritäten die Pflicht herzuleiten, im Bereiche ihrer Wirksamkeit dieser „Rechtsverletzung entgegenzutreten. Auf den vorliegenden Fall übergehend und gestützt auf §. 38 des mainzer Festungs⸗ Reglements, welcher bestimmt: daß Durchmärsche von Bundestruppen und Alliirten durch die hestung und deren Rayon nur nach Bewilligung des Festungs⸗ , mithin nur mit Wissen und Willen des Gou⸗ in Verbindun Eumanbanken sattfinden können, Rrnide in 88. e z. 25 desselben Reglements, wonach der Gou⸗ ear in Abwesenheit des Bokeeraube eeenl piese glement vom Gouverneur esagt ist „was in t esem Re⸗ maß Anwendung finde gesagt ist, auch auf den Bice⸗Gouver⸗ vindizirt die Kais b und will ihm denge niege ungs dem Vice⸗Gonverneur vas Recht, laubniß zu einem im Wiverspr wfkichtung auferlegt wissen, vie Er⸗ begehrten Truppen-Durchmansche verde wenndeg Krlegeverfaslang verweigern, indem aus ver 88 zurch den Festungs⸗Rayon zu
b aupteten Rechtswibrigkeit des Ver⸗ trags weiter gefolgert Rechtswidrigkeit des Ver.
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oberste Bundesbehörde verpflichtet sei, im gleichen Sinne zu ent⸗ scheiden, dergestalt, daß, wenn eine Beschliecßung wegen Stimmen⸗ gleichheit der gegenwärtigen obersten Bundesbehörde nicht zu erzie⸗ len, es bei dem Widerspruche des Gouverneurs zu bewenden habe. Wenn bei dem in Frage stehenden Vorfalle von Seiten des Vice⸗ Gouverneurs und der österreichischen Kommissions⸗Mitglieder auf diesem Rechte nicht bestanden worden sei, so könne dieses nur aus bundesfreundlicher Rücksicht hervorgegangene Verfahren nicht künfti⸗ gen Vorfällen präjudiziren, und seien daher auch das Festungs⸗Gouver⸗ nement und die Kaiserlichen Bundes⸗Kommissarien mit den nöthigen Weisungen versehen worden, in Zukunft die erforderliche Erlaubniß nicht zu ertheilen, und diese Verfügung aufrechtzuerhalten, so lange sie nicht durch einen gültigen Bundesbeschluß aufgehoben werden sollte. Ew. Hochgeboren wird die ganze Bedeutung dieser von dem Kaiserl. Gouvernement abgegebenen Erklärung nicht entgehen: sie ist in mehr
als einer Beziehung geeignet, die gewichtigsten Bedenken zu erregen,
und wir halten es daher für unsere Pflicht, dieser ernsten Gestal⸗ tung der Dinge gegenüber unsere Ansichten und unsere Entschlüsse ohne Rückhalt auszusprechen. — Zuerst und vor Allem müssen wir die in der Depesche des österreichischen Gouvernements wiederholte Behauptung in Abrede stellen, daß der mit Baden geschlossene Ver⸗ trag überhaupt rechts⸗ und bundeswidrig sei. Die Maßregel, um die es sich handelt, ist rein administrativer Natur. Nicht um der preußischen Armee inkorporirt zu werden, geschieht die Verlegung der badenschen Truppen nach Preußen, sondern um hier, entgegen den inneren noch nicht vollständig beseitigten anarchischen Flementen des Heimatlandes, denjenigen Geist der Zucht und militairischen Dis⸗ ziplin in ihnen zu kräftigen, welchen in allen Theilen des Bundesheeres lebendig zu erhalten das eigenste Interesse der Gesammtheit des Bundes ist. Ist einerseits die Bundesgewaltzu fordern berechtigt, daßjeder Bun⸗ desstaat die verfassungsmäßige Kriegsmacht in angemessener Tüchtigkeit ausbilde und zur Disposition des Bundes bereithalte, so muß es auch auf der anderen Seite der freien Wahl der Bundesregierung über⸗ lassen bleiben, auf welchen Uebungsplätzen und mit welchen Hülfs⸗ mitteln sie ihren Truppen jene militairische Tüchtigkeit verschaffe. Kraft des ihm innewohnenden und in dieser Beziehung durch Art. XI. der Bundesakte nicht beschräͤnkten, sondern ausdrücklich bestä⸗ tigten Souveränetätsrechts würde es daher dem badenschen Gou⸗ vernement unbenommen gewesen sein, eine solche zeitweise Verlegung seiner Truppen, wie die gegenwärtig stattfindende, vorzunehmen, selbst wenn die frühere Bundes⸗ und namentlich die frühere Bundes⸗ Kriegsverfassung noch in voller Thätigkeit bestände. Nachdem aber im Lauf der letzten Jahre in Folge der Erhöhung der verfassungs⸗ mäßigen Stärke der Bundeskontingente auf 2 Prozent der bisherige Corpsverband gelöst ist und hierbei auch noch entscheidend mitge⸗ wirkt hat, daß durch die Aufnahme von Preußen und Deutsch⸗ Posen neue Territorien zu dem Bundesgebiete hinzugetreten sind, so daß man sich in Ermangelung einer neuen Organisation im ein⸗ zelnen eintretenden Fall, wie in dem Bundeskrieg gegen Dänemark, durch eine lediglich von dem Bedürfniß des Augenblicks gebotene Einrich⸗ tung geholfen hat, so fallen auch diejenigen Einwände von selbst fort, welche man der Bundes⸗Kriegsverfassung zu entnehmen geneigt ist. Weit entfernt endlich, daß die verabredete Truppenverlegung eine Ent⸗ blößung des durch seine geographische Lage für die Sicherheit des Bundesgebiets überaus wichtigen badenschen Landes von militairi⸗ schen Kräften nach sich ziehen wird, werden durch das gleichzeitig festgestellte Verbleiben eines zahlreichen preußischen Corps die An⸗ forderungen, welche der Bund an die Wehrkraft des Landes zu machen hat, mehr als erfüllt. Sollte aber auch, was wir nicht zugestehen, die Frage wegen der Verlegung der badenschen Trup⸗ ven vom bundesrechtlichen Standpunkte aus als zweifelhaft ange⸗ sehen werden können, wo ist in diesem Augenblick das Organ, wel⸗ ches berechtigt wäre, einen solchen Zweifel zu entscheiden? Daß die provisorische Bundes⸗Kommission die hierzu erforderliche Kompetenz nicht besitzt, liegt am Tage, da nach ihrem eigenen Beschlusse vom 30. April d. J. sich ihre Thätigkeit seit dem 1. Mai d. J. darauf beschränkt, das Bundeseigenthum zu verwalten und für Beschaffung der zu dieser Verwaltung nöthigen Mittel zu sorgen, eine politische Wirksamkeit der Kommission aber nur noch in Fällen unabweisba⸗ rer Nothwendigkeit und wo Gefahr im Verzuge ist, Platz greifen soll. Eben so wenig aber und in keinem Falle würden wir zugeben, daß ein solcher Zweifel durch eine Instanz zur Entscheidung ge⸗ bracht würde, welche gerade den von uns aufs bestimmteste verworfenen Boden der früheren Bundes⸗Verfassung einzunehmen versucht. Stark im Gefühle seines Rechts wird daher Preußen sich in der Verfolgung des eingeschlagenen Weges durch keinerlei Widerspruch beirren lassen. Und wie es fest entschlossen ist, seinerseits die Bahn des Rechtes nicht zu verlassen, so wird es andererseits mit Ent⸗ schievenheit jede ungerechtfertigte Zumuthung zurückweisen, welche vahin abzielt, es in der Erfüllung seiner dem badenschen Gouver⸗ nement gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten zu behindern. An vieser Richtschnur der Mäßigung und des Rechts wird die Königliche Regierung auch der uüberraschenden Auffassung gegen⸗ iber unerschütterlich festhalten, zu welcher sich das Kaiserliche Gou⸗ vernement in Betreff der Befugnisse ver Militair⸗Bundesorgane in Mainz und seines Berhältnisses zu venselben in seiner vorliegenden Depesche bekennt. Ueberraschend hat es für uns in der That sein müssen, daß das Kasserliche Gouvernement die Bestimmung des oben angeführten 6. 38 vpes mainzer Festungs⸗Regle⸗ ments nicht, wie man bieher stets nach Sinn und Bestim⸗ mung des Festungs ⸗Reglements überhaupt und insbeson⸗ dere des angeführten Paragraphen zu thun gewohnt war, lediglich die Bedeutung beilegt, daß im Interesse der militairischen Ordnung und Sicherheit dem Durchzuge von Bundestruppen eine Anzeige bei dem Gouvernement voranzugehen habe. Vielmehr würde nach der Auffassung des Kaiserlichen Gouvernements das dem Gouver⸗ neur vindizirte Widerspruchsrecht seine Motive nicht aus militairi⸗ schen Beziehungen allein zu schöpfen, sondern vermöge seiner nur durch die eventuelle Entscheidung der vorgesetzten Bundesbehörden limitirten Unbeschränktheit, auch Erwägungen politischer Natur in seinen Kreis zu ziehen haben. Einer solchen Auffassung, welche geeignet wäre, die Stellung der Bundeemilitatrbehörden völlig zu verrücken und möglicherweise Anlaß zu den bedauerlichsten Konflik⸗ ten zu geben, muß die Königliche Regierung aufs bestimmteste widersprechen. — Sollte daher dem bereste vorliegenden Beschlusse vder Bundes⸗Central⸗Kommission vom 17ten v. M. bei seiner Fassung nicht die Bedeutung beigelegt worden sein, vaß er für alle noch zu erwartenden Hurchzüge baden⸗ scher Truppen nach Preußen Geltung haben solle, so wird auf die vertragsmäßige schiedsrichterliche Entscheitung rekurrirt werden müs⸗ sen. Judem die eventuelle Betretung des eben angebeuteten Weges vorbehalten wird, glauben wir in der That den entschledensten Be⸗ weis für unser Festhalten an jenem Prinzipe der Mäßigung und des Rechts zu geben, zu welchem wir uns oben bekannt haben. Indem wir auf diese Weise uns streng auf dem vertragsmäßig fest⸗ gestellten Entscheidungswege halten, geben wir uns aber auch der
sicheren Erwartung hin, daß man österreichischerseits auf die Stel⸗ lung verzichten werde, welche die Kaiserliche Regierung in der vor⸗ Uiegenden Angelegenheit dem Vicegouverneur von Mainz gegenüber einnehmen zu dürfen geglaubt hat. Wenn nämlich nach der uns
mitgetheilten Depesche das Kaiserliche Gouvernement sich für be⸗ rechtigt gehalten hat, dem Vicegouverneur von Mainz die Weisung zu geben, die Durchzüge badenscher Truppen nach Preußen nicht ferner zu gestatten, so kann die Königliche Regierung diesen Schritt nur als eine unzweifelhafte Verkennung und Verletzung der dem Bunde zustehenden Rechte bezeichnen. Nur als Organ des Bun⸗ des hat der Vice⸗Gouverneur die ihm zustehenden Befugnisse aus⸗ zuüben, nur dem Bunde, dem er sich ausdrücklich verpflichten muß, ist er Rechenschaft von seiner Amtsführung schuldig, und nur von der vorgesetzten Bundesbehörde hat er in seiner Eigenschaft als Bundesorgan Befehle anzunehmen. Es hieße dieses Verhältniß vernichten, es hieße Mainz seiner Eigenschaft als Bundesfestung be⸗ rauben, wollte man von dem Gouverneur fordern, daß er von einer anderen, als der ihm vorgesetzten Bundesbehörde Befehle annähme. Im Interesse des Bundes und zur Wahrung der ihm zustehenden
„Rechte legt daher Preußen hiergegen feierlichen Protest ein, indem
es seinerseits alle dergleichen an Bundesorgane gerichtete Weisun⸗ gen der Kaiserlichen Regierung ausdrücklich für null und nichtig erklärt. Sollte nichtsdestoweniger die Kaiserliche Regierung an dieser dem mainzer Festungs⸗Gouvernement gegenüber eingenomme⸗ nen Stellung festhalten und es in Folge solcher, von ihr einseitig ausgegangener Weisungen zur Anwendung ungerechtfertigter Ge⸗ waltmaßregeln gegen unsere Bundesgenossen kommen, so würden wir in einem solchen Falle der unrechtmäßigen Gewalt gerechte Ge⸗ genwehr entgegensetzen und uns unsererseits von jeder Verantwort⸗ lichkeit für die unabsehbaren Folgen eines solchen Ereignisses los⸗ sagen. Ew. Hochgeboren stelle ich ergebenst anheim, sich unter Mittheilung einer Abschrift des gegenwärtigen Erlasses im Sinne desselben gegen den Herrn Minister⸗Präsidenten, Fürsten von Schwar⸗ zenberg, äußern zu wollen. Berlin, den 4. August 1850. (gez.) hleinitz. 88. Fe. . Vor dem Abgange des vorstehenden Schrei⸗ bens kommt mir noch ein auf den in Frage stehenden Gegenstand bezüglicher Bericht des Königlichen Gesandten in Karlsruhe zu. Ich beeile mich, Ew. Hochgeboren Extrakt desselben, so wie Kopie des demselben in Abschrift beiliegenden Schreibens des Vice⸗Gou⸗ verneurs von Mainz an das badensche Kriegs⸗Ministerium vom Asten v. M., zu übersenden, um daraus gefälligst zu entnehmen, daß Baron Mertens den Beschluß der Bundes⸗Central⸗Kommission vom 17ten v. M., wonach dem Durchzuge der badenschen Truppen kein Hinderniß entgegengestellt werden sollte, dahin verstanden hat, daß dieser Beschluß nicht allein auf die damals bereits beim Festungs⸗Gouvernement angemeldeten, sondern auch auf die noch später zu erwartenden badenschen Truppen zu beziehen sei. Berlin, codem. (gez.) Schleinitz.“
Frankfurt a. M., 19. Aug. Die O. P. A. Z. bringt als „amtlich“ nachstehende Mittheilungen, die als „Protokolle der dritten und vierten Sitzung der Bundes⸗Plenarversammlung“
bezeichnet sind: Eööö“
der dritten Sitzung der Bundes⸗Pleuarversammlung. Geschehen zu Frankfurt a. M., den 7. August 1850.
In Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: des Kaiserl. Königl. wirk⸗ lichen Geheimen Rathes und Bundes⸗Präsidial⸗Bevollmächtigten, Grafen von Thun⸗Hohenstein; von Seiten Sachsens: des Königl. Herrn Geheimen Raths Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Baverns: des Königl. Herrn. General⸗Majors, Ritters von Xylander; von Seiten Hannovers: des Königl. Herrn Legations⸗Rathes Dr. Detmold; von Seiten Württembergs: des Königl. Herrn Geheimen Legationsrathes von Reinhard; von Seiten Kur⸗
hessens: des Kurfürstl. Herrn Staats⸗Ministers Hassenpflug; von Seiten Däne⸗
marks wegen Holstein und Lauenburg; des Königl. dänischen Herrn Kammer- herrn von Bülow; von Seiten der Niederlande wegen Limburg: des Königl.
niederländischen Herrn Staatstathes von Scherff; von Sciten von Mecklenburg⸗ Strelitz: des Großherzogl. Herrn Geheimen Justizrathes von Oertzen; von Seiten Liechtensteins: des Großherzogl. hessischen Herrn Geheimen Staats⸗ raths Dr. von Linde; von Seiten Schaumburg⸗Lippe's: des Fürstl. Herrn. Kabinetsrathes Strauß; von Seiten Hessen⸗Homburgs: des landgräflichen Herrn Wirklichen Geheimen Rathes, Freiherrn von Holzhausen, und meiner: des Kaiserl. österreichischen Ministerial⸗Konzepts⸗Adjunkten und interimi⸗ stischen Protokollführers Ritters von Roschmann⸗Hörburg. §. 12. Legitimation der Herren Bevollmächtigten.
Präsidium eröffnete die Sitzung mit der Anzeige, daß statt des bishe⸗ rigen Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, des Herrn Kammerherrn und Direktors des Ministeriums des Innern, Freiherrn von Dalwigk, der Großherzogliche Herr Ceremonienmeister, Kammerherr und Ober⸗Appella⸗ tions⸗ und Cassationsgerichts⸗Rath, Freiherr von Münch⸗Bellinghausen, er⸗ nannt worden sei und derselbe seine Vollmacht in die Hände des Präsidiums niedergelegt habe. Präsidium überreichte diese, so wie auch die bereits in der vertraulichen Besprechung vom 15ten v. M. zur Sprache gekommenen Vollmachten des neu ernannten kurhessischen Bevollmächtigten Herrn Staats⸗ Ministers Hassenpflug und des neuernannten fürstlich liechtensteinschen Be⸗ vollmächtigten Herrn Großherzoglich hessischen Geheimen Staatsraths Dr. von Linde, mit dem Bemerken, daß es dieselben Bedenken gefunden habe, diese Herren einzuladen, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Auf Antrag des Präsidinms wurden hierauf diese Vollmachten vorgelesen. Dieselben wurden als richtig erkannt, und es erfolgte sonach der einstimmige Beschluß: Diese drei Vollmachten sind in das Bundesarchiv zu deponiren, und jedem der Herren Bevollmäch⸗ tigten ist eine Abschrift seiner Vollmacht zuzustellen.
§. 13. Offenhaltung des Protokolls. Präsidium zeigt an, cs sei ein Schreiben des Herrn Bevollmächtigten
Protokoll offen zu halten. §. 14. Bildung eines neuen Bundes⸗Central⸗Organs. Präsidium legte hierauf den Bericht des in der ersten Sitzung gewählten Ausschusses vor, welcher folgendermaßen lautet: Durch eine von dem Kaiserlich österreichischen Hofe erlassene Cirkular⸗Depesche vom 26. April d. J. an
zeitig Bevollmächtigte an den Sitz der Bundesversammlung nach Frankfurt ag. M. zu entsenden, um eine Plenar⸗Versammlung am 10. Mai eröffnen zu können. Als Zweck des Zusammentritts ist angegeben: zuvörderst die Bildung eines neuen provisorischen Central Organs vornehmen zu lassen, welches an die Stelle des in Folge des §. 1
September v. J. geschaffenen Interims zu treten haben würde;
sollte die Versammlung ihre Aufmerksamkeit auch wendig erkannten Revision der Bundes ⸗Verfassung in Erwägung ziehen, in welcher Weise dieselbe zu 1 kommen habe. Demgemäß hat der Präsidirende am 10. Mai rie erste Sitzung gehalten, und in deren Fortsetzung am 16ten Mai wurde durch einhehigen Beschluß der erschienenen Bevollmächtigten die Plenar⸗Versammlung förmlich als eröffnet erklärt. Hierauf überreichte der Präsidial⸗Bevollmächtigte die von seiner Allerhöchsten Regierung zuge⸗ sagte Vorlage zur Bildung eines neuen provisorischen Central⸗Organs, und
zuwenden
es wurde sodann einstimmig beschlossen, aus der Versammlung einen Aus-
schuß zur gutachtlichen Berichterstattung. über diese Vorlage zu wählen. Der in Folge dieses Beschlusses gewählte Ausschuß verfehlt nunmehr nicht, den ihm aufgetragenen, gutachtlichen Bericht an die hohe Plenar⸗Versammlung hiermit zu erstatten. Die Einsetzung eines Central⸗Organs wurde von der Kaiserlich österreichischen Regierung mit Recht als das dringendste Bedürfniß des Augenblicks bezeich⸗ net. Denn das Interim, wonach Oesterreich und Preußen die Ausübung der Centralgewalt für den deutschen Bund im Namen sämmtlicher Bundes⸗ Regierungen bis zum 1. Mai 1850 übernommen hatten, ist an diesem Tage abgelaufen, ohne daß die deutschen Regierungen sich über den Fortbestand der Uebereinkunft vom 30. September v. J. vereinbart hätten, und die
Bundes⸗Central⸗Kommission besorgt noch die unaufschiebbaren
geprüft und kein
für das Großherzogthum Hessen eingelangt, in welchem derselbe bemerke, er 8 sei verhindert, bei dieser Sitzung zu erscheinen, und die Bitte stelle, ihm das
sämmtliche Glieder des deutschen Bundes wurden diese eingeladen, so früh⸗
der Uebereinkunft vom 30. sodann der allgemein als noth- uind Stande zu
Geschäfte
“
nur kraft des stillschweigenden Konsenses sämmtlicher Regierungen, ist aber
jeden Augenblick ausgesetzt, ihre Befugnisse in Frage hen. zu sehen. Ein
8
8
hlufe eine Plenarversammlung zusammenberufen hat.
es ist rechtlich unvereinbar,
solcher prekärer Zustand darf nicht länger währen, ohne den Bund, der in der Bundes⸗Verfassung und in den aus dieser hervorgehenden gemeinsamen Otganen die Bedingungen seiner Existenz bewahrt, großen Gefahren aus⸗ zusetzen. Um diesem Zustande so schleunig als möglich ein Ende zu machen und ein Central⸗Organ des Bundes herzustellen, hat Oester⸗ reich den bundesverfassungsmäßigen Weg betreten, indem es zu diesem Be⸗ Dieser Weg erscheint aber nicht nur als der bundesverfassungsmäßig berechtigte, sondern auch als der einzig praktische, weil alle bisherigen Versuche, durch Verhandlungen unter den Regierungen die erforderliche Uebereinstimmung der Gesammtheit über Herstellung eines definitiven verfassungsmäßigen Zustandes in Deutsch⸗ land zu erzielen, zu keinem Resultate geführt und lediglich dafür den Be⸗ weis geliefert haben, daß jede Verfassung nur aus sich selbst und auf ver⸗ fassungsmäßigem Wege sich gedeihlich entwickeln kann. Durch den Zusam⸗ mentritt der Plenarversammlung wird von den deutschen Regierungen wieder der feste legale Boden betreten, und damit auch die Möglichkeit gewonnen, jedenfalls rechtlich verbindliche Beschlüsse für ganz Deutschland zu Stande zu bringen, indem die konstitutiven Gesetze des Bundes dazu die erforderlichen Mittel an die Hand geben. In diesen konstitutiven Gesetzen hat nun der von ho⸗ her Plenarversammlung gewählte Ausschuß zur Begutachtung des Antrags der Kaiserlich österreichischen Regierung auf Bildung eines neuen proviso⸗ rischen Central⸗Organs, zunächst auch die Begründung der ihm gestellten Aufgabe nachzuweisen nicht für unangemessen erachtet, weil, wenn auch nur
aaußerhalb der Versammlung, die Ansicht aufgestellt worden ist, die Bundes⸗
Versammlung selbst sei rechtmäßig für immer aufgelöst. Es kommt bei der Würdigung dieser Ansicht vor Allem die rechtliche Bedeutung des Bundes⸗ Beschlusses vom 12. Juli 1848 in Betracht, weil man hierin jene Auflö⸗ sung finden will, während die Kaiserlich österreichische Cirkular⸗Depesche vom 26. April l. J. gerade umgekehrt davon ausgeht, daß der deutsche Bund rechtsbeständig in keiner Weise des beständigen und verfassungsmäßi⸗ gen Organs seines Willens und Handelns, wofür die Art. 7 der Bundes⸗ Akte wie der wiener Schluß⸗Akte die Bundes⸗Versammlung erklären, beraubt worden sei. Der Ausschuß, welcher diese Auffassung aus voller Ueber⸗ zeugung theilt, glaubt zu deren Begründung vorerst nachweisen zu müssen, daß der Bestandtheil der Verfassung des deutschen Bundes, welcher zu den wesentlichen gehört — die Bundesversammlung — rechtlich zu bestehen nie⸗ mals aufgehört hat; und sodann, daß auch das letzte Hinderniß, die unter⸗ brochene Thätigkeit der Versammlung wieder eintreten zu lassen, hinwegge⸗ fallen ist. Was die erste Behauptung anbetrifft, so muß zunächst daran festgehalten werden, daß der Art. 4 der Bundesakte es als ein Grundgesetz hinstellt: daß die Angelegenheiten des deutschen Bundes durch eine Bundes⸗ Versammlung besorgt werden sollen, wie sie in den Bundes⸗ Grundgesetzen organisirt ist. Diese Norm würde selbst bei wirklich eingetretener Aufhe⸗ bung der Bundesversammlung in ihrer bundesrechtlichen Organisation immer noch geltend bleiben, und für die Glieder des deutschen Bundes würde sich daraus als erste Folge ihre Verpflichtung gegen den Bund herausstellen, zur schleunigsten Wiedereinrichtung einer Bundes⸗Versammlung zu schreiten.
nen Ausgangspunkt zu nehmen habe, liegt jedoch deshalb nicht vor, weil durch keines der den letzten Jahren angehörigen Ereignisse ein Moment dargeboten wird, aus welchem man zu entnehmen besugt wäre, daß die rechtliche Existenz des bundesgesetzlichen Organs für den unauflöslichen Verein der Staaten des deutschen Bundes “ sei. Es ist vielmehr im Gegentheil in dem letzten, unter dem Zusammenwirken der Bundesstaaten stattgefundenen Akte das eventuelle Gebot mittelbar enthalten, im jetzigen Zeitpunkt auf dem Wege, den die Bundesgesetze vorschreiben, die unent⸗ behrliche Fürsorge für die Neugestaltung der deutschen Bundesverfassung zu treffen. Zwar brachten es die zerstörenden Bewegungen des Jahres 1848 hervor, daß thatsächlich eine Bundes⸗Versammlung zu bestehen auf⸗ hörte, aber in den Vorgängen, welche diesen Zustand vermitteln, ist kein solcher enthalten, die der rechtliche Wirkung hätte erzeugen können, das be⸗ ständige verfassungsmäßige Organ des Willens und Handelns des deutschen Bundes gänzlich und dauernd aufzuheben.
Der als „Gesetz über Einführung einer provisorischen Central⸗Ge⸗ walt“ von der National⸗Versammlung, der nur die eigene Ueber⸗ hebung, keinesweges aber die Bundes⸗Versammlung das Recht einer Ge⸗ setzgebung beigelegt hatte, — am 28. Juni 1848 erlassene Beschluß enthält
zwar unter seinen 15 Bestimmungen in Nr. 13 auch die: „Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf“ aber dieser Beschluß hat niemals die — um die rechtliche Geltung einer Veränderung der Bundes⸗Verfassung enthalten zu können — nothwendige, einhellige Zustimmung aller Bundesglieder erlangt; vielmehr haben sich diese nur für die Anerkennung der Wahl Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erz⸗ herzogs Johann von Oesterreich, als provisorischer Reichsverweser, ausge⸗ sprochen, und von der am 12. Juli 1848 öffentlich abgehaltenen Plenar⸗ Versammlung des Bundestags ist nur erklärt worden, daß die Bundes⸗ Versammlung die „Ausübung“ der vorher aufgezählten verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt übertrage und sie in die Hände Sr. Kaiserlichen Hoheit, als des deutschen Reichs⸗ verwesers, niederlege und „mit diesen Erklärungen ihre bisherige Thätigkeit als beendet ansehe.“ Die in diesen Worten liegende Erklärung der Bundes⸗Versammlung enthält nur den Ausdruck der sich von selbst verstehenden Folge davon, daß die Ausübung der bestimmt hervorgehobenen Befugnisse und Verpflichtungen der Bundes⸗Versammlung auf den Reichsverweser unmittelbar vorher übertragen worden war. Denn eine Thätigkeit noch selbst fortzusetzen, deren „Ausübung“ eben einem Anderen übertragen war. Der Sinn jener Aeuße⸗ rung muß eben deshalb auch, seinem Inhalte und Umfange nach, aus den bei der Uebertragung gemachten Erklärungen erkannt und bemessen werden, weil die Bundes⸗Versammlung selbst darauf Bezug nimmt, mithin nicht die Absicht haben konnte, ein Mehreres sagen zu wollen, als in jenen Er⸗ klärungen enthalten war. Jene Aeußerung der Bundes⸗Versammlung, daß sie mit den vorausgegangenen Erklärungen ihre bisherige Thätig⸗ keir als beendet ansehe, hängt, als eine sich von selbst ergebende Folge von der Uebertragung bestimmter Rechte und Pflichten zu- Aus üͤbung an deu Reichsverweser, mit der Ausübung so nothwendig zu⸗ sammen, daß, wenn diese aufhört, jene Beendigungs⸗Erklärung dem Wie⸗ derbeginnen der eigenen Thätigkeit in keiner Weise als ein Hinderniß ent⸗ gegentreten kann. Das ganze Gewicht der Bedeutung des am 42. Juli 1848 stattgehabten Vorgangs kann daher nur aus der Erklärung, mit wel⸗ cher das beständige Organ des Willens der Bundesglieder — die Bundes⸗ zersammlung — zurücktrat, so wie daraus entnuommen werden, an welche Einrichtung die vorgenommene Uebertragung erfolgte. Sie hat, was den Inhalt der Erklärung betrifft, nur die „Ausübung“ ihrer Befugnisse und Verpflichtungen übertragen, sie hat sich nicht für aufgelöst oder aufgehoben erklärt, über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung sich nicht weiter aus⸗ gesprochen, mithin den ganzen Sinn ihres Schrittes in die erklärte Aus⸗ uͤbungs⸗Uebertragung eingeschlossen. Ist man in dieser Beziehung einzig auf die Frage verwiesen: was die Uebertragung der Aus⸗ übung eines Rechts bedeute? — so wird man darauf geführt, daß niemals der Begriff der Uebertragung der Ausübung eines Rechits mit dem des gänzlichen Aufgebens desselben zusammenfallend betrach⸗ tet werden darf. So wenig im Privatrecht, als im öffentlichen Recht, hat man je in der übertragenen Ausübung eines Rechts eine Verzichtlei⸗ stung auf dieses selbst gefunden oder gar die rechtliche Existenz des Inha⸗ bers des Rechts dadurch als vernichtet angesehen, daß derselbe die Aus⸗ übung seines Rechts überträgt. Nur von der eigenen Ausübung tritt der Inhaber zurück, wenn durch ihn ein Ausübender hingestellt wird. So kann denn aus der allein in Betracht kommenden Erklärung mit Rechtsbestand nicht entnommen werden, daß die deutschen Regierungen durch dieselbe da⸗ mals auf alle Zeiten und unter allen Umständen das Organ ihres Wil⸗ lens und Handelns als Bundesglieder aufgehoben und vernichtet hät⸗ ten. Und dies ist um so weniger in der abgegebenen Erklä⸗ rung zu finden, wenn die Fccich cne in Betracht gezogen wird, an welche die befragte Uebertragung zur Ausübung erfolgt ist. Es hat nämlich die Bundesversammlung, das Organ des Willens und Handelns der Bundesglieder, diese Ausübung nur an eine provisorische Schöpfung übertragen, und den Folgen hieraus kann man sich nicht entziehen. Die geschehene Uebertragung der aufgezählten Befugnisse und Verpflichtungen der Bundesversammlung hatte eben deshalb nur den Charakter, welcher dem Empfänger dieser Uebertragung inne wohnte, da über dit rechtliche,
1 — Der Fall, daß nur von dieser allge⸗ meinen Verpflichtung jedes erneute Zusammenwirken der Bundesglieder sei⸗
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als nur vorübergehend hingestellte Existenz des Empfängers hinaus die Uebertragung nicht stattzufinden vermochte, indem mit dem ausdrücklich unterstellten Aufhören jener Schöpfung die Uebertragung im noth⸗ wendigen eben diese selbst wieder aufhebenden Zusammenhange steht. Dies war auch bei dem Akte um so zweifelloser maßgebend, als das Aufhören der geschaffenen Centralgewalt, als einer blos brovisorischen, und der Rücktritt des einstweiligen Trägers der⸗ feiben als ausdrückliche Voraussetzung feststand. iese Voraussetzung einer nur vorübergehenden Existenz kann dadurch nicht selbst eine andere Bedeutung erhalten, daß man den Zeitpunkt der Beendigung der provisori⸗ schen Schöpfung an den Eintritt eines Ereignisses knüpfte, welches man von der nahen Zukunft erwartete. Obendrein war selbst der Eintritt dieses Ereignisses in gewisser Weise noch an den Fortbestand der Bundesversamm⸗ lung geknüpft. Denn die völlige Neugestaltung der deutschen Bundesver⸗ fassung wurde nicht ohne alle Mitwirkung der Bundesversammlung selbst vorausgesetzt und erwartet, so daß sogar während der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt die Bundesversammlung hätte in die Lage fommen können, den Theil der verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten, welcher dem provisorischen Reichsverweser nicht zur Ausübung über⸗ tragen war, ihrerseits selbst auszuüben. So wie nämlich die provisorische Suspension desjenigen Theils der Wirlsamkeit, welche dem provisorischen Reichsverweser zur Ausübung Atergghehs war, einestheils an die Voraus⸗ setzung geknüpft war, daß mit der 9 ational⸗Versammlung eine definitive neue Bundes⸗Verfassung Deutschlands zu Stande gebracht werden würde; so bezog sich anderentheils jene provisorische Suspension durchaus nicht auf die bundesverfassungsmäßige, gesetzgeberische Wirksamkeit der Bundes⸗Ver⸗ sammlung. Diese Wirksamkeit war nämlich der provisorischen Centralge⸗ walt nicht zur Ausübung übertragen, vielmehr nach der Absicht der Bundes⸗ Beschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 bezüglich der Revision der Bundes⸗ Verfassung ausdrücklich der Bundes⸗Versammlung oderanderen Organen der Re⸗ gierungen, als dem einen kontrahirenden Theile, um zwischen den Regie⸗ rungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu brin⸗ gen, vorbehalten worden. Daß jene vorbehaltene verfassungsmäßige Wirk⸗ samkeit der Bundes⸗Versammlung nicht eintrat, war eine Folge davon, daß die National⸗Versammlung ihre Zuständigkeit zu überschreiten ver⸗ suchte und die Kraft der Vorbedingungen zu einem erfolgreichen Uebergrei⸗ fen überschätzte. Darüber hat die Geschichte entschieden. Die Aussicht, daß nicht das wohlbefestigte Recht, vielmehr die Aufregung, welche Bewoh⸗ ner und Regierungen Deutschlands erfaßt hatte, die Basis zur Umbildung des deutschen Bundes, zur Befriedigung der wirklich vorhandenen Bedürfnisse der Gegenwart geben würde, muß endlich aber um so mehr für eine verschwun⸗ dene gelten, als die gleich zu erwähnende Convention dem Zustande, der nun⸗ mehr wieder thatsächlich besteht, noch die einhellige Anerkennung aller Bun⸗ desstaͤaäten hinzugefügt hat. Aus allen Vorgaͤngen ist endlich nicht ein fertiges Werk, vielmehr nichts weiter übrig geblieben, als nur die Verein⸗ barung über einen neuen Zeitraum, in welchem den einzelnen Staaten die freie Verständigung über die Verfassungs⸗Angelegenheit überlassen sein solle. Nicht jenes erwartete Ereigniß, sondern ein wesentlich davon verschiedenes — hat den Rücktritt des eingesetzten einstweiligen Reichsverwesers vermittelt. (Fortsetzung folgt.)
Anslannd.
Frankreich. Paris, 18. Aug. Die Regierung hat wie⸗ der mehrere telegraphische Depeschen über den weiteren Verlauf der Reise des Präsidenten der Republik erhalten. Dieselben lauten folgendermaßen: „Lyon, 15. August, 4 ½ Uhr Abends. Der Handels⸗Minister an den Minister des Innern. Der Empfang, der dem Präsidenten in Lyon zu Theil geworden, übersteigt alle Hoffnungen der Freunde der Ordnung und kann einen außerordent⸗ lichen Einfluß auf die Zukunft des Landes haben. Bei seiner An⸗ kunft wurde er von der Munizipal⸗Behörde mitten unter allgemei⸗ nen Zurufungen empfangen. Er zog die lange Linie der Quais hinab, um in der Kathedrale die Messe zu hören, von wo er sich sodann nach der Präfektur zu dem Empfang begab. Die Truppen durch ihre Haltung, die Bevölkerung durch ihren Enthusiasmus und ein großer Zusammenfluß von Bewohnern der umliegenden Ortschaften bildeten einen fortwährenden Triumphzug. Die Depar⸗ tements der Loire, Isère, Ardèche, Drome und selbst das Departe⸗ ment Vaucluse, und vorzüglich St. Etienne, Vienne, Valence, An⸗ nonay, Grenoble haben zahlreiche Deputationen von Handelsleuten und Industriellen geschickt, welche beauftragt worden waren, dem Präsidenten für die glücklichen Folgen seiner Politik zu danken. Mehr als zweitausend Einwohner von La Gutllotière stellten sich ein, um energisch gegen das Votum ihres Munizipalrathes zu pro⸗ testiren. Was die Stadt Lyon betrifft, so sind ihre zahlreichen De⸗ putationen angelangt, um dem Präsidenten ihre lebhaften Sympathieen für seine Politik und seine Person auszudrücken. Eine ungeheure Men⸗ schenmasse empfing ihn bei dem Austritt aus der Präfektur mit einem unbeschreiblichen Enthusiasmus.“ Außerdem erhielt das Ministerium des Innern folgende Depeschen: „Lyon, 16. Aug., 10 Uhr Mor⸗ gens. General de la Marmora, der Kriegs⸗Minister von Pie⸗ mont, ist gestern hier angelangt, von seinem Souverain beauftragt, dem Präsidenten zu seiner Ankunft in Lyon Glück zu wünschen.“ „Lyon, 17. Aug., 9 Uhr Morgens. Der General und Ober⸗Kom⸗ mandant an den Herrn General⸗Secretair des Kriegs⸗Ministeriums. Der Herr Präsident der Republik reist so eben um 9 Uhr Morgens von hier ab, sehr zufrieden mit dem Empfang, den er in Lyon ge⸗ funden. Ich begleite ihn bis Lons le Saulnier und Besangon. Wollen Sie mir gefälligst meine Depeschen nach Dijon adres⸗ siren.’“ Endlich meldet noch eine Depesche, daß der Präsident um 2 Uhr Nachmittags in Bourg anlangte, daselbst eine Revue über die Nationalgarde gehalten und um 3 Uhr nach Lons e Saulnier abgereist sei, woselbst er um 8 Uhr Abends erwartet wurde. Heute um 4 Uhr Abends wird er in Besangon anlangen, morgen erwartet man ihn in Belfort, übermorgen in Kolmar und an demselben Tage, um 2 ¼ Uhr Nachmittags, langt er, der Reise⸗ route zufolge, in Straßburg an. Die Presse bemerkt über die Reise des Präsidenten der Republik, man möge aus einer freund⸗ lichen Aufnahme, die Louis Bonaparte in den Departements ge⸗ funden, keinen Schluß ziehen. Denn selbst wenn wirklich ein sol⸗ cher Triumphzug stattfände, wie die offiziellen Berichte meldeten, so gehe derselbe blos aus einem vorübergehenden Eindruck hervor. Aber dieser Enthusiasmus existire auch nur in den bonapartistischen Berichten. Die Journale der Departements meldeten, daß man allenthalben der Republik ein Hoch gebracht habe und damit gegen die Gegenwart protestiren wollte. Vielleicht werde die Weisheit und Mäßigung der Bevölkerungen dazu beitragen, dem Lande Sicherheit und Ruhe zu geben. Man habe dem Erwählten des 10. Dezember angekündigt, er werde ein Frankreich von Höflingen finden, er habe ein Frankreich von freien Männern gefunden. Der Constitutionnel, das Haupt⸗Organ des Elysee, setzt seinen ausführlichen Reisebericht fert. Er bringt wenige neue Details, da das Pays ihm bereits zuvorgekommen. Ein Brief im Constitutionnel ist aus Macon vom 14. Au⸗ gust datirt und beginnt mit der Bemerkung, daß der Empfang allenthalben ein äußerst glänzender gewesen sei. In Macon brachte der Präfekt des Departements Saone und Loire einen Toast auf „die Erinnerung an den glorreichen Konsul und großen Kaiser und auf seinen würdigen und volksthümlichen Erben, Louis Napoleon“” aus. Der Präsident erwiederte Folgendes: „Ich danke dem Herrn Präfekten für die Worte, die er so eben im Na⸗ men des Herrn Maire an mich gerichtet hat! Ohne auf Alles, was sie Schmeichelhaftes für mich enthalten, zu antworten, beschränke ich mich darauf, zu sagen: Wenn das Departement Saone und Loire von Neuem die Vorzüglichkeit des Einflusses, den ehemals das Genie des Kai⸗
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sers auf diese patriotische Gegend ausgeübt hat,sanerkennt, so wünsche ich ihm dazu Glück und freue mich darüber, denn das wäre eine glückliche Rückkehr zu dem Gegenstande seiner ersten Neigung! (Bravo’'s!) Es lebe das Departement Saone und Loire!“ (Wie⸗ derholte Zurufungen.) In einem kleinen Städtchen, Chagny, wurde dem Präsidenten der Republik das von allen unaial⸗ 2 Räthen desselben gefaßte Votum überreicht: „Das Interesse des Landes fordere eine Revision der Verfassung und Verlängerung der . Regierungsgewalt.“ Dem National wird aus Chalons unterm 14. August geschrieben, daß während des kurzen Aufenthalts des Präsidenten in dieser Stadt nur ein schrecklicher Ruf: Es lebe die demokratische Republik! vernommen worden sei. Ein demokrati sches Blatt, das in Chalons an der Saone erscheint, die Revolution de 1848, bestätigt diese Angabe. Gestern Abend empfing die Regierung noch eine telegraphische Depesche über den Aufenthalt des Präsidenten in Lyon. Dieselbe lautet: „Lyon, 17. August, 9½ Uhr Morgens. Der Praäsident hat vorgestern dem Bankett und dem Ball beigewohnt, welcher ihm von der Stadt ge⸗ geben wurde. Gestern früh besuchte er die Schule de la Martiniere und mehrere Werkstätten und begab sich zu einem Bankett von 1200 Couverts, das ihm von dem Handelestande gegeben wurde. Beim Eintritt auf das Gebiet von la Gutlllotière wurde er von der Munizipalitäts⸗Verwaltung dieser Stadt empfangen. Gegen Mittag hielt er eine Truppen⸗Musterung ab. Um 4 Uhr besuchte er die Werkstätten von Croix⸗Rousse und die Pro⸗ dukten⸗Ausstellung der Gewerbe. Hierauf präsidirte er der Inau guration der Kasse für gegenseitige Hülfe der Seiden-⸗Arbeiter. Abends wurde ihm ein Bankett von der Handelskammer gegeben und er erschien auf einige Augenblicke im Theater. Allenthalben empfing er die Ferss tneen der lebhaftesten Sympathie. Die Worte, welche er bei den drei Banketten, so wie bei der Inauguration der Hülfskasse sprach, wurden von starkem Beifall und Enthusiasmus begleitet. Er hat so eben seine Reise fortgesetzt.“ In Lyon wur⸗ den dem Präsidenten der Republik, nach anderen Berichten, drei Bankette gegeben. Bei einem derselben widersprach er feierlich und bestimmt den Gerüchten von einem Staatsstreich und sagte, er werde nicht das Vertrauen derjenigen täuschen, die ihn gewählt haben. Wäͤhrend die bonapartistischen Blätter ihre Spalten fast ausschließ⸗ lich mit Berichten über die Reise des Präsidenten der Republik an⸗ füllen, wird dieselbe in den legitimistischen Blättern ganz kurz be⸗ schrieben und dagegen die Reise des Grafen von Chambord und sein Aufenthalt in Wiesbaden mit großer Genauigkeit in allen Einzel⸗ heiten geschildert. Der Präfekt des Rhone⸗Departements hat in den Straßen von Lyon eine Proclamation anschlagen lassen, worin er den Besuch des Präͤsidenten ankündigt. Am Schlusse sagt er: „Der hohe Gast, welchen wir erwarten, gehört zu keiner Partei, begünstigt keine Koterie. Er ist der Beschützer aller derjenigen, die dem Vaterlande aufrichtig dienen, der Patron der Veteranen unserer großen Kriege, der Sicherheitsanker der Fabriken und des Eigen⸗ thums, der Freund des Pächters und des Arbeiters: er ist der Er⸗ wählte Frankreichs, der erste, der unzweifelhafte Repräsentant des französischen Volkes.“ Belgien. Brüssel, 19. Aug. Der ganze untere Theil der Stadt ist vorgestern von einer entsetzlichen Ueberschwemmung heimgesucht worden, indem in Folge gewaltiger Regengüsse der Sennefluß und die Kanäle aus ihren Ufern getreten sind. Vom Nachmittage bis gegen Mitternacht war das Wasser in stetem Stei⸗ gen und erreichte in manchen Straßen die Höhe von 5 bis 6 Fuß; erst gestern Morgen um 4 Uhr begann das Fallen und betrug bis Mittag etwa 1 ½ Fuß. Der angerichtete Schaden aller Art ist sehr bedeutend; mehrere Menschen sind umgekommen. Auch auf dem Lande hat die Ueberschwemmung weithin große Verheerungen an⸗ gerichtet; viel Vieh ist ertrunken und der Eisenbahn⸗Verkehr an mehreren Punkten unterbrochen. Die Züge von Paris treffen in Folge mehrfacher Ueberschwemmungen der Südbahn, bis auf drei Fuß Höhe, noch sehr verspätet ein. Gestern Abend war wieder Regenwetter eingetreten, heute aber ist das Wetter ziemlich klar und das Abfließen des Wassers in naher Ausssicht. 8 Italien. Turin, 14. Aug. Die piemontesischen Blätter veröffentlichen zwei Noten des Ministers d’'Azeglio an den Marchese
Spinola, sardinischen Gesandten beim heiligen Stuhle, vom 242.
Juli, in welchen Herr d'Azeglio die Verhaftung des Erzbischofs von Sassari zu rechtfertigen sucht. Sg
Die turiner Zeitungen beschäftigen sich noch immer mit der, wie sie behaupten, auf Reclamation des österreichischen Gesandten erfolgten Ausweisung des Publizisten Bianchi Giovini. Einige wol⸗ len wissen, daß Letzterer sich nur aus Turin entfernen müsse, aber in Sardinien bleiben dürfe. Auch die französische Gesandtschaft soll auf Giovini's Entfernung angetragen haben.
Turin, 15. Aug. (Ll.) Der König ist aus Courmayeur angekommen.
Zwei Noten Azeglio's an Antonelli wurden veröffentlicht.
Die Nachricht einer Demonstration gegen die Serviten in Ge⸗
bestätigt sich nicht.
Giovini hat Turin noch nicht verlassen.
Florenz, 13. Aug. Der Monitore toscano enthält eine telegraphische Depesche, welcher zufolge in Genua große Besorgniß über die Folgen der traurigen Ereignisse in Turin herrsche. Die dortigen Journalisten seien, jedoch vergebens, ersucht worden, sich jeder Debatte über die zwischen Turin und Rom schwebenden Dif⸗ ferenzen zu enthalten.
wissenschaft und Kunst. Königliches Opernhaus.
G986686
“ (Den 20. August.)
Nachdem die Königliche Oper seit ihrer Wiedereröffnung bisher nu Werke wie „Stradella“, „Nachtlager“, „Czar und Zimmermann“ ꝛc. ꝛc. vorgeführt hatte, begrüßten wir am Dienstag eine Schöpfung Mozart's mit um so größerer Freude. Cosi fan tutte, obgleich mit einem Texte ver⸗ sehen, der auch in der gegenwärtigen neuen Bearbeitung die dramatischen Forderungen zu erfüllen wenig geeignet ist, erschließt nichtsdestoweniger in der unübertrefflichen Musik, voller Feinheit und Charakteristif, so reiche und geniaͤle Schönheiten, daß das Werk schon dadurch stets von neuem die Quelle höchsten Genusses wird. Auch diesmal war der Eindruck auf das zahlreich versammelte Publikum sichtlich ein allgemeiner, und der Mozart⸗ sche Genius übte eine um so belebendere Wirkung, als die Ausführung das Ihrige dazu beitrug. In der That bot die Letztere, wiewohl frische Kräfte nicht dabei betheiligt waren, trefflich Gelungenes, namentlich im Ensemble, so wie überhaupt durch Auffassung der Musik und durch die Darstellung. Am we⸗ nigsten befriedigte indeß Fräul. Brexendorf, deren Dialog vorzugsweise zu wünschen ließ. Dagegen löste Frau Herrenburger⸗Tueczek ihre Auf⸗ gabe als Isabelle mit gewohnter Anmuth, gleich wie auch die Herren Mantius und Bötticher die beiden liebenden Offiziere, Herr Zschie⸗ sche den alten Hagestolz und Fräul. Marx die Kammerzofe in ihren Rol⸗ len als Arzt und Notar zu Dank repräsentirten. Besondere Anerkennung verdient außerdem das Orchester und Herr Kapellmeister Dorn, dessen musikalisches Talent und gediegene Bildung, eben so wie sein ausgezeichne⸗ tes Geschick in der Direction, nicht genug zu rühmen ist. Es war ihm in Folge dessen gelungen, die musikalischen Schönheiten des Mozartschen Werkes an das hellste Licht zu ziehen und dem Publikum dadurch einen wahrhaften Kunstgenuß zu bereiten. Möge das Repertoir der Königlichen Oper nunmehr wieder häufiger klassische Schöpfungen vorführen. 2.